30.10.2012 Aufrufe

Hier - Die Linke

Hier - Die Linke

Hier - Die Linke

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Änderungsantrag: PR.68.<br />

Antragsteller: Kreisverband Paderborn<br />

Änderungsanträge zum<br />

Leitantrag des Parteivorstandes zum Programm<br />

an die 2. Tagung des 2. Parteitages der Partei<br />

DIE LINKE, 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt<br />

Der Parteitag möge beschließen:<br />

Änderungsantrag PR.68.1.<br />

AH1, S. 34, Zeile 2106, 2113<br />

Der Abschnitt IV.2 „Kirchen und<br />

Religionsgemeinschaften“ soll wie folgt verändert<br />

werden:<br />

1. Streichung des Satzes in Zeile 2106: „Staat und Kirche<br />

sind zu trennen.“<br />

2. Nach Zeile 2113 folgenden Absatz anfügen:<br />

„Staat und Kirche sind zu trennen. Insbesondere ist das<br />

verfassungsrechtliche Privileg zur Steuererhebung zu<br />

streichen. Der Einzug der Kirchenbeiträge durch<br />

staatliche Finanzbehörden ist schrittweise an die<br />

Kirchenverwaltungen zu übertragen. Ebenso ist das<br />

verfassungsrechtliche Gebot der Ablösung von<br />

Staatsleistungen endlich umzusetzen. Der unzeitgemäße<br />

§ 166 Strafgesetzbuch (Gotteslästerung) ist zu<br />

streichen.“<br />

Begründung: <strong>Die</strong> Verflechtung von staatlichen<br />

Institutionen mit den beiden großen christlichen Kirchen<br />

ist in Deutschland nie wirklich aufgelöst worden. <strong>Die</strong><br />

Väter und Mütter der Weimarer Reichsverfassung (WRV)<br />

haben diese Privilegien in den Art. 136-139 und 141 WRV<br />

festgeschrieben und der Parlamentarische Rat hat sie mit<br />

Art. 140 in das Grundgesetz (GG) übernommen. <strong>Die</strong>se<br />

Regelungen stammen aus einer Zeit, in der die<br />

christlichen Kirchen ihre politische und kulturelle<br />

Vormachtsstellung behauptet haben. Sie sind mit der<br />

Pluralität einer Einwanderungsgesellschaft und dem<br />

hohen Anteil nichtkonfessioneller BürgerInnen endgültig<br />

obsolet. Daher sind das Steuerprivileg (Art. 140 GG i.V.m.<br />

Art. 137 WRV) zu streichen.<br />

Zudem ist die bevorzugte Bezuschussung der beiden<br />

großen christlichen Glaubensgemeinschaften<br />

einzustellen, die diese aus 200 Jahre alten<br />

Reparationsverträgen ableiten. Bereits in der Weimarer<br />

Verfassung wurde verlangt, dass diese durch<br />

Landesgesetze abgelöst werden. <strong>Die</strong> ist auch durch die<br />

Übernahme ins Grundgesetz nicht geschehen. (Siehe Art.<br />

140 GG i.V.m. Art. 138 (1) WRV)<br />

Der § 166 Strafgesetzbuch (StGB) ist abzuschaffen. Er<br />

sichert ein überholtes Sonderprivileg der Kirchen, sich<br />

durch sogenannte „Gotteslästerung“ beleidigt zu fühlen.<br />

Im § 166 wird betont, dass diese Beleidigung den<br />

„öffentlichen Frieden“ stören könnte. Warum wird dies<br />

bei der Beleidigung von Gewerkschaften oder Parteien<br />

nicht gesondert geregelt? Kirchen und Weltanschauungen<br />

haben hier kein Recht auf Sonderrechte. Alle natürlichen<br />

und juristischen Personen sind durch die §§ 185-200<br />

StGB vor strafbaren Beleidigungen ausreichend<br />

127<br />

geschützt. Auch Kirchen müssen sich, wie andere<br />

gesellschaftliche Gruppen, dem Wettstreit der Ideen<br />

stellen.<br />

Änderungsantrag PR.68.2.<br />

AH1, S. 25, Zeile 1491 - 1494<br />

Der Abschnitt IV.1 „Umverteilung und gerechte Steuern“<br />

soll wie folgt verändert werden:<br />

Ersatzlose Streichung des Satzes in den Zeilen 1491-<br />

1494:<br />

„Soziale Ungleichheit der Einkommen und Vermögen sind<br />

nur gerechtfertigt, wenn sie auf unterschiedlicher<br />

Leistung beruhen oder als Anreize für die Bewältigung<br />

gesellschaftlicher Aufgaben notwendig sind.“<br />

Begründung: Der Satz öffnet ein Tor zu Anerkennung<br />

von sozialer Ungleichheit. Dagegen muss<br />

unterschiedliches Einkommen und Vermögen nicht<br />

automatisch zu sozialer Ungleichheit führen.<br />

Einkommens-/Vermögensunterschiede können<br />

sozialstaatlich abgefedert werden. Außerdem es bleibt<br />

hier völlig unklar welche Leistungen zählen und wer<br />

darüber bestimmt. Der Leistungsbegriff wird, wie wir aus<br />

der Manager-Gehälter-Debatte leidlich wissen, für<br />

Privilegien instrumentalisiert.<br />

Der Satz ist unnötig und seine Anerkennung von sozialer<br />

Ungleichheit darf nicht Programm werden! Im Programm<br />

ist die Forderung nach gerechter Bezahlung mehrfach<br />

ausreichend betont. Was Leistungsgerecht ist, müssen<br />

wir mit den Gewerkschaften und anderen Gruppen<br />

zusammen entwickeln. <strong>Die</strong>s gilt ums so mehr für<br />

besonders belastende Arbeiten, die einen besonderen<br />

Anreiz benötigen.<br />

Beschluss des Kreisvorstandes vom 13.09.2011

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!