mitarbeiter beteiligung für ein neues soziales europa - Intercentar

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MITARBEITER BETEILIGUNG FÜR EIN NEUES SOZIALES EUROPA EIN BAUSTEINMODELL Jens Lowitzsch et al. Mit einem Vorwort von Hans-Gert Pöttering Präsident des Europäischen Parlaments Employee Stock Ownership Plans (ESOPs) Individuelle Kapitalbeteiligung Gewinnbeteiligung BWV

MITARBEITER<br />

BETEILIGUNG<br />

FÜR EIN NEUES<br />

SOZIALES EUROPA<br />

EIN BAUSTEINMODELL<br />

Jens Lowitzsch et al.<br />

Mit <strong>ein</strong>em Vorwort von Hans-Gert Pöttering<br />

Präsident des Europäischen Parlaments<br />

Employee Stock Ownership Plans (ESOPs)<br />

Individuelle Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

BWV


Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> für <strong>ein</strong> Neues Soziales Europa<br />

Ein Baust<strong>ein</strong>modell<br />

Quellen zur Rechtsvergleichung<br />

Herausgegeben von Herwig Roggemann<br />

—Band 64 —


Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> für <strong>ein</strong><br />

Neues Soziales Europa<br />

Ein Baust<strong>ein</strong>modell<br />

Employee Stock Ownership Plans ( ESOPs)<br />

Individuelle Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

z<br />

Jens Lowitzsch<br />

Mit <strong>ein</strong>em Vorwort des Präsidenten des Europäischen Parlaments<br />

Hans-Gert Pöttering<br />

Geleitwort von<br />

Milica Uvalić<br />

Beiträge von<br />

Axel Bormann<br />

Stefan Hanisch<br />

John D. Menke<br />

Herwig Roggemann<br />

Natalia Spitsa<br />

Berlin & Brüssel<br />

März 2008


Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

i<br />

An den Leser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . iii<br />

Geleitwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . iv<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> für <strong>ein</strong> Neues Soziales Europa<br />

– Ein Baust<strong>ein</strong>modell<br />

i. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1<br />

ii. Zielsetzung und Kontext<br />

a. Sozioökonomischer Hintergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

1. Funktionen des Eigentums<br />

2. Dysfunktionalität von Kapitalkonzentration<br />

3. Unzureichende Rechtsgrundlagen<br />

b. Europäische Initiativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

1. Die pepper-Berichte<br />

2. Lösungen für <strong>ein</strong> Neues Soziales Europa<br />

3. Die Postulate der Europäischen Kommission<br />

c. Der laufende Reformprozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

1. Aktuelle Tendenzen der Eigentumsentwicklung – Eine Herausforderung für die Sozialpolitik<br />

2. Stand der Entwicklung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in der eu<br />

3. Neuere Studien<br />

d. Das Ziel: Eine Europäische Regelung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

1. Die Kernaufgabe: Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen<br />

2. Einstimmige Entscheidung versus Mehrheitsentscheidung<br />

3. Das Baust<strong>ein</strong>modell: Flexible Module für maßgeschneiderte Lösungen<br />

iii. Die gegenwärtige Situation in Europa<br />

a. Politische Desiderata . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

b. Probleme im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen und transnationale Hindernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

c. Die nationale Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

1. Die alten eu-Mitgliedstaaten<br />

2. Die neuen eu-Mitgliedstaaten und Kandidatenländer


iv. Der Weg zu <strong>ein</strong>er Europäischen Plattform der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

a. Die Entscheidung für das Baust<strong>ein</strong>modell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

1. Erstes Modul: Bare und aufgeschobene Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

2. Zweites Modul: Kapital<strong>beteiligung</strong> auf Basis von Belegschaftsaktien und Aktienoptionen<br />

3. Drittes Modul: Employee Stock Ownership Plans (esops) und Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis<br />

4. Besondere Eigenschaften des Employee Stock Ownership Plan<br />

b. Optionen für die rechtliche Umsetzung der Europäischen Plattform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />

1. Empfehlung gemäß Art. 249 Abs. 1 S. 1 egv<br />

2. eu-Richtlinie: Ergänzung des geltenden Europäischen Gesellschaftsrechts<br />

3. Nationale Ebene: Anknüpfung an geltendes Gesellschaftsrecht<br />

v. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen<br />

a. Über<strong>ein</strong>stimmung mit den Postulaten der Europäischen Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

1. Förderung der Wettbewerbsfähigkeit bei Bewahrung der Vielfalt<br />

2. Das Baust<strong>ein</strong>modell: Umsetzung grundlegender Prinzipien …<br />

3. … und Überwindung transnationaler Hindernisse<br />

b. Employee Stock Ownership Plans (esops) als Innovationsmotor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

1. esops als Vehikel der Unternehmensnachfolge<br />

2. Erhöhung des Cashflow durch esops<br />

3. esops versus Private Equity Funds


Anhang I.<br />

Der US-ESOP als Beispiel <strong>ein</strong>es fortschrittlichen Modells<br />

Von John D. Menke und Stefan Hanisch<br />

a. Historischer Hintergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

1. Voraussetzungen und Grundzüge des Employee Stock Ownership Plan in den usa<br />

2. Gesetzliche Verankerung von esops und Gewinn<strong>beteiligung</strong>smodellen<br />

3. Unternehmensnachfolge und Steueranreize für esops<br />

4. Aktuelle Bilanz 2007<br />

5. Ausblick: Weiterentwicklung der esops in den usa<br />

B. Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle – Das us-amerikanische und das französische System . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

C. Vier Fallstudien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

1. Market Contractors, Ltd. (esop zur Unternehmensnachfolge)<br />

2. Stone Construction Equipment, Inc. (esop zur Unternehmensnachfolge)<br />

3. Negatives Beispiel: Golden Bear Packaging, Inc. (esop zur Unternehmensnachfolge)<br />

4. Negatives Beispiel: Howland Electric & Electronic Wholesale Company, Inc.<br />

Anhang II.<br />

Die Rechtsgrundlagen für die Regelung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

auf supranationaler Ebene<br />

Von Jens Lowitzsch und Natalia Spitsa<br />

a. Rechtsetzungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75<br />

b. Rechtsquellen auf europäischer Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

c. Das Instrument der Steuervergünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

1. Problemstellung<br />

2. Allgem<strong>ein</strong>e Besteuerung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in der eu<br />

a. Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

b. Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

c. Zwischengesellschaften im weiteren Sinne<br />

3. Besondere Steuervergünstigungen für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle in der eu<br />

4. Schlußfolgerungen


Anhang III.<br />

Systematische Übersicht der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

Von Jens Lowitzsch und Axel Bormann<br />

a. Partiziption an Eigentumsrechten: Beteiligung an Kontrolle und Unternehmensergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />

1. Teilhabe an Entscheidungsprozessen<br />

2. Finanzielle Partizipation<br />

b. Finanzielle Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn und Unternehmensergebnis (pepper-Schemata) . . . . 99<br />

1. Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

2. Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

a. Direkter Aktienverkauf an die Belegschaft /Aktiensparpläne<br />

b. Belegschaftsaktienoptionspläne<br />

c. Employee Stock Ownership Plans<br />

d. Privatisierungsmodelle auf der Grundlage von Anteilssch<strong>ein</strong>en bzw. Coupons<br />

c. Vermögensbildung und Mitarbeitersparpläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104<br />

d. Diskussion: Vor- und Nachteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />

1. Motivation, Produktivität und Unternehmensleistung<br />

2. Wirtschaftswachstum und Verteilungseffekt: Binär-Ökonomie<br />

3. Stellung der Gewerkschaften<br />

4. Finanzielle Beteiligung und Beteiligung an Entscheidungsprozessen<br />

5. Insolvenzrate konventionell geführter Unternehmen und von Unternehmen in Mitarbeiterhand


Anhang IV.<br />

Die Herausforderung: Funktionswandel des Eigentums in Europa<br />

Von Herwig Roggemann und Jens Lowitzsch<br />

a. Eigentum im Sozialstaat und in der postsozialistischen Transformation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />

b. Rechtliche Grundlagen des Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112<br />

1. Teilfunktionen des Eigentums<br />

2. Inhaltswandel des Eigentums<br />

3. Eigentum und die Kontrolle des Eigentums an Produktionsmitteln<br />

c. Eigentum im Europäischen Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />

1. Europäisches Gem<strong>ein</strong>schaftsrecht im engeren Sinne<br />

2. Eigentum und Europäische Grundrechte<br />

d. Das Problem: Die ungleiche Verteilung und Konzentration des Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119<br />

e. Das Beispiel Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120<br />

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122<br />

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128


I<br />

Vorwort<br />

Die tiefgreifenden Reformen der Rechts- und Wirtschaftsordnungen in Europa<br />

im Zuge von Osterweiterung, Privatisierung und Globalisierung haben nicht<br />

nur zu wirtschaftlichem Fortschritt sondern auch zu sozialen Spannungen<br />

geführt. Um der in <strong>ein</strong>igen Mitgliedstaaten zunehmenden Diskrepanz zwischen<br />

wohlhabenden und zahlreichen in ihrer wirtschaftlichen Existenz verunsicherten<br />

Bürgern entgegenzuwirken, gewinnt der Gedanke finanzieller Beteiligung<br />

von Arbeitnehmern in Europa an Bedeutung.<br />

Diese Entwicklung geht unter anderem auf die Empfehlungen in dem Weißbuch<br />

von 1993 »Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung« zur produktivitätsorientierten<br />

Lohnpolitik zurück. Mit der Forderung <strong>ein</strong>er Ergänzung<br />

moderater Lohnerhöhungen durch finanzielle Partizipation der Arbeitnehmer<br />

sprach die Kommission unter Führung von Präsident Jacques Delors <strong>ein</strong>es der<br />

wichtigen strukturellen Reformprobleme für die Wirtschafts- und Sozialpolitik<br />

an. Der Europäische Rat richtete bereits 1992 <strong>ein</strong>e Empfehlung an die Mitgliedstaaten<br />

zur Förderung der Gewinn- und Kapital<strong>beteiligung</strong> von Arbeitnehmern,<br />

und das Europäische Parlament verfaßte hierzu mehrere Stellungnahmen.<br />

Diese Ideen finden sich in Entschließungen des Europäischen Parlaments<br />

sowohl zu den pepper (Promotion of Employee Participation in Profits and<br />

Enterprise Results) Berichten als auch zur Wachstums- und Beschäftigungsstrategie<br />

der eu, der so genannten Lissabon-Strategie. Im Bericht des ep-Ausschusses<br />

für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten zur Vermögensbildung<br />

aus 2003 (Berichterstatter Winfried Menrad) wurden diese Entwicklungen<br />

als Antwort auf die Mitteilung der Kommission über die »Rahmenbedingungen<br />

für die Förderung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer«<br />

zusammengefaßt.<br />

Die nun vorliegende Arbeit entstand als Antwort auf diesen Bericht des<br />

Europäischen Parlaments, in dem es die Kommission aufforderte, Studien zu<br />

bestimmten Problemen, wie z. B. der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in kl<strong>ein</strong>en und<br />

mittleren Unternehmen oder der Möglichkeit der Übernahme der Modelle zur<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong> von Mitarbeitern nach dem britischen und irischen esop-<br />

Modell (Employee Stock Ownership Plan) durch andere Mitgliedsstaaten der<br />

eu, in Auftrag zu geben.<br />

Die ersten Ergebnisse des laufenden pepper-iv-Projektes, das sich mit<br />

Benchmarking der finanziellen Partizipation in allen 27 eu-Mitgliedsländern<br />

befasst, haben für die letzten 10 Jahre <strong>ein</strong>e positive Dynamik festgestellt. Vor<br />

diesem Hintergrund leistet das Buch mit umfassenden Informationen und Empfehlungen<br />

für die Einführung bzw. Ausweitung der finanziellen Beteiligung von


II<br />

Mitarbeitern und somit zur Vermögensbildung auf europäischer Ebene <strong>ein</strong>en<br />

wichtigen Beitrag zur Debatte.<br />

Begrüßenswert ist vor allem das auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhende<br />

offene Konzept <strong>ein</strong>er modularen Herangehensweise zur Förderung <strong>ein</strong>er<br />

europäischen Plattform der finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>. Ich hoffe, dass<br />

die Erläuterung der Vor- und Nachteile verschiedener nationaler Modelle<br />

Impulse geben kann, um förderungswürdige Modelle auf europäischer Ebene<br />

zu identifizieren.<br />

Hans-Gert Pöttering


III<br />

An den Leser<br />

Der Vize-Präsident der Europäischen Kommission, Günther Verheugen, schreibt<br />

in s<strong>ein</strong>em Vorwort zum 2006 erschienenen pepper-iii-Bericht:<br />

»Zwei Jahre nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen<br />

Union steht fest, daß die Erweiterung als Katalysator der wirtschaftlichen<br />

Dynamik und Modernisierung der eu gewirkt und den Wirtschaftssystemen<br />

alter und neuer Mitgliedstaaten geholfen hat, die Herausforderungen der Globalisierung<br />

besser zu meistern. Die vorhergesagten tiefgreifenden Krisenersch<strong>ein</strong>ungen<br />

oder Störungseffekte hingegen blieben aus. Andere Herausforderungen,<br />

sowohl für alte als auch neue Mitgliedstaaten, nämlich die Alterung der Bevölkerung<br />

und die damit <strong>ein</strong>hergehende Belastung öffentlicher Haushalte sowie<br />

die weitere Zunahme des globalen Wettbewerbs bestehen weiter. […]<br />

Um beide Herausforderungen zu bewältigen, müssen wir Produktivität und<br />

Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft erhöhen und die eu dadurch für<br />

Investitionen und Arbeitnehmer attraktiver machen. Die Rahmenbedingungen,<br />

durch die Gesetzgeber festgelegt, sind <strong>ein</strong> wichtiger Faktor zur Steigerung von<br />

Innovation und Unternehmertum, Produktivität sowie von Wirtschaftswachstum<br />

und Beschäftigung. Die eu-Strategie für Wachstum und Beschäftigung,<br />

die »Lissabon-Strategie«, stellt hierfür <strong>ein</strong> integriertes Rahmenwerk bereit. […]<br />

[…] Ein engerer Zusammenhang zwischen Vergütung und Leistung kann<br />

<strong>ein</strong>er der Wege s<strong>ein</strong>, um die Arbeitsmärkte zu reformieren, wobei die entsprechenden<br />

Vergütungsmodelle variieren. Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> an Gewinnen<br />

und Unternehmensergebnissen (pepper) ist <strong>ein</strong>e Möglichkeit, Arbeitnehmer<br />

zu höherer Produktivität und Anpassungsfähigkeit zu motivieren.<br />

Die systematische Herangehensweise, die dem vorliegenden pepper-iii-<br />

Bericht zugrundeliegt, wird helfen, unser Verständnis für Vor- und Nachteile der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> zu vertiefen. Die länderspezifischen Analysen können<br />

dem Erfahrungsaustausch dienen, und dieser Bericht wird es den eu-Mitgliedstaaten<br />

erleichtern, von<strong>ein</strong>ander zu lernen. Ich hoffe, daß die im pepper-iii-<br />

Bericht vorgestellten Erfahrungen mit Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in den neuen Mitglieds-<br />

und Beitrittsländern als Katalysator für neue Entwicklungen und Fortschritt<br />

in anderen eu-Staaten wirken und dadurch <strong>ein</strong>en Beitrag zum Erfolg der<br />

überarbeiteten Strategie für Wachstum und Beschäftigung in der eu leisten.«<br />

Damit unterstützt auch Günther Verheugen die Idee der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

und verbindet sie mit den Zielen der Lissabon-Strategie. Dies und die jüngsten<br />

politischen Initiativen berechtigen zur Annahme, daß die Bedingungen zur<br />

Weiterentwicklung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> derzeit besonders günstig sind.<br />

Jens Lowitzsch


IV<br />

Geleitwort<br />

1 Vgl. Mitteilung der Kommission über das<br />

Aktionsprogramm hinsichtlich der Umsetzung<br />

der Grundrechtscharta der Gem<strong>ein</strong>schaft,<br />

KOM (89) 569 Endgültig, Brüssel,<br />

29. November 1989.<br />

2 M. Uvalić , Promotion of Employee<br />

Participation in Profits and Enterprise Results<br />

(Förderung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> am<br />

Gewinn und Unternehmenserfolg; PEPPER ist<br />

das entsprechende Akronym); Anhang 3/91 der<br />

Broschüre »Social Europe«.<br />

3 Über die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnis<strong>beteiligung</strong><br />

(<strong>ein</strong>schließlich Kapital<strong>beteiligung</strong>)<br />

der Arbeitnehmer, 92/443/EWG, ABl. EG,<br />

L 245 vom 26. August 1992 S. 53–55.<br />

4 Vgl. Europäische Kommission, Kommissionsbericht:<br />

PEPPER II – Förderung der Beteiligung<br />

der Arbeitnehmer am Gewinn und Unternehmenserfolg<br />

(<strong>ein</strong>schließlich der Kapital<strong>beteiligung</strong>)<br />

in Mitgliedstaaten – 1996, KOM (96) 697<br />

Endgültig, Brüssel, 8. Januar 1997.<br />

5 J. Lowitzsch, The PEPPER III Report –<br />

Promotion of Employee Participation in Profits<br />

and Enterprise Results in the New Member and<br />

Candidate Countries of the European Union,<br />

Berlin, 2006.<br />

6 Vgl. die Mitteilung der Kommission über die<br />

»Rahmenbedingungen für die Förderung der<br />

finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer«<br />

KOM (2002) 364 Endgültig.<br />

Mehr als fünfzehn Jahre sind vergangen, seit die Kommission der Europäischen<br />

Gem<strong>ein</strong>schaften das Interesse an der Entwicklung <strong>ein</strong>es eu-Instruments zur<br />

Förderung der Teilhabe abhängig Beschäftigter an Unternehmensgewinnen und<br />

-erfolgen bekundet hat. 1 Im Zuge der Entwicklung dieses Instruments wurde<br />

1991 der erste pepper-Bericht erstellt, 2 der die Erfahrungen der eu-Mitgliedstaaten<br />

mit Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> aus den vorangegangenen Jahrzehnten zusammenfasste.<br />

Am 27. Juli 1992 erließ der Europäische Rat <strong>ein</strong>e Empfehlung der<br />

Europäischen Kommission, 3 in der die Mitgliedstaaten zur vermehrten praktischen<br />

Anwendung der pepper-Modelle angehalten wurden. Im Jahr 1997<br />

bilanzierte der pepper-ii-Bericht die dadurch angestoßenen Fortschritte in<br />

den eu-Mitgliedstaaten. 4 Der 2006 veröffentlichte pepper-iii-Bericht 5 erweiterte<br />

schließlich die Bestandsaufnahme um die Lage in den neuen Mitgliedsstaaten<br />

und den Beitrittskandidatenländern. Die jüngste Initiative zur Förderung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ging von der Europäischen Kommission 6 und<br />

dem Europäischen Parlament aus; sie fand in der Stellungnahme des Ausschusses<br />

für Wirtschaft und Soziales vom 26. Februar 2003 ihren Ausdruck.<br />

Heute stehen wir vor der Herausforderung, in <strong>ein</strong>er mittlerweile aus 27 Mitgliedsstaaten<br />

bestehenden Europäischen Union gem<strong>ein</strong>same europäische Konzepte<br />

auf verschiedenen Gebieten zu erarbeiten, unter anderem im Rahmen der<br />

Initiative für <strong>ein</strong> Neues Soziales Europa. Vor diesem Hintergrund ist es von großer<br />

Bedeutung, den neuen Mitgliedsstaaten die reichen Erfahrungen der eu-15<br />

mit den pepper-Modellen zugänglich zu machen. In den neuen ost- und südosteuropäischen<br />

Mitgliedstaaten hat die Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> aus verschiedenen<br />

Gründen k<strong>ein</strong>e lange Tradition; entsprechend wurden pepper-Modelle<br />

hier nur ver<strong>ein</strong>zelt umgesetzt. Somit stehen wir vor der Aufgabe, die in zwei<br />

Jahrzehnten gesammelten Erfahrungen der eu-15 für alle Mitglieder aufzubereiten<br />

und nutzbar zu machen.<br />

Ein gem<strong>ein</strong>sames eu-Instrument zur Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> sollte abhängig<br />

Beschäftigte am Gewinn oder am Kapital von Unternehmen beteiligen. Es<br />

sollte gewährleisten, daß den Mitgliedsstaaten <strong>ein</strong>e breite Palette von Optionen<br />

zur Verfügung steht, aus denen sie ihren nationalen Prioritäten und Traditionen<br />

entsprechende Modelle auswählen können. Da der Erfolg der pepper-Modelle<br />

an <strong>ein</strong>e Reihe allgem<strong>ein</strong>er Grundsätze geknüpft ist, sollten die diesbezüglichen<br />

Erfahrungen der eu-15 in die Entwicklung dieses Instruments <strong>ein</strong>gehen.<br />

Der erste pepper-Bericht lieferte hierzu bereits <strong>ein</strong>en konkreten Katalog von<br />

Grundsätzen für <strong>ein</strong>e erfolgreiche Umsetzung von Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodellen.


V<br />

Da diese Grundsätze bis heute nichts von ihrer Gültigkeit <strong>ein</strong>gebüßt haben,<br />

seien sie hier noch <strong>ein</strong>mal aufgeführt:<br />

–– Regelmäßige Anwendung;<br />

–– Berechnung nach <strong>ein</strong>er im voraus definierten Formel;<br />

–– Anwendung zusätzlich zu dem traditionellen Vergütungssystem;<br />

–– Variabilität der Beteiligung in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg;<br />

–– Begünstigung sämtlicher Mitarbeiter;<br />

–– Anwendung auf private wie staatliche Unternehmen;<br />

–– Anwendung auf Unternehmen jeglicher Größe;<br />

–– Einfachheit der Modelle;<br />

–– Information und Fortbildung der Mitarbeiter über die Modelle;<br />

–– Freiwilligkeit von Einführung und Teilnahme.<br />

Da <strong>ein</strong>e große Zahl unterschiedlicher Formen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> existiert,<br />

steht für die Wahl des am besten geeigneten Modells jederzeit <strong>ein</strong>e breite<br />

Palette verschiedener Optionen zur Verfügung. Eine gem<strong>ein</strong>same europäische<br />

Plattform der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> sollte die vielen Formen in drei Kategorien<br />

unterscheiden:<br />

–– Gewinn<strong>beteiligung</strong> (bar oder auf Aktienbasis);<br />

–– Kapital<strong>beteiligung</strong> (Belegschaftsaktien oder Aktienoptionen);<br />

–– Employee Stock Ownership Plans als <strong>ein</strong> kollektives Beteiligungsmodell.<br />

7 Vgl. J. Lowitzsch, Financial Participation for<br />

a New Social Europe, in: Faculty of Economics<br />

Split (Hrsg.), Enterprise in Transition – Sixth<br />

International Conference, Split-Bol, Mai 2005,<br />

S. 32–35; siehe auch Assemblée nationale,<br />

Bericht Nr. 3304 »sur la participation des salariés<br />

dans l’Union européenne«, Berichterstatter:<br />

F. Guillaume, 13. September 2006, S. 80–85.<br />

In der Praxis können verschiedene Modelle mit<strong>ein</strong>ander kombiniert und parallel<br />

implementiert werden, so daß jedes Unternehmen das s<strong>ein</strong>en spezifischen<br />

Rahmenbedingungen und Bedürfnissen entsprechende Modell auswählen<br />

kann. In Erweiterung des Konzeptes des pepper-Berichts lassen sich Employee<br />

Stock Ownership Plans (esops) als dritte Kategorie <strong>ein</strong>führen. Obwohl esops<br />

bisher nur in wenigen eu-Mitgliedstaaten Anwendung fanden, könnten sie die<br />

Möglichkeiten für die praktische Umsetzung der pepper-Modelle um <strong>ein</strong>e<br />

Reihe neuer Varianten erweitern. Zur Zusammenfassung der verschiedenen<br />

Kategorien von Modellen in <strong>ein</strong>er gem<strong>ein</strong>samen Plattform mit frei wählbaren,<br />

kombinierbaren Alternativen bietet sich das Baust<strong>ein</strong>modell an, dessen <strong>ein</strong>zelne<br />

Module sich wechselseitig ergänzen. 7<br />

Obwohl die pepper-Berichte feststellten, daß der Einführung finanzieller<br />

Beteiligungsmodelle k<strong>ein</strong>e wesentlichen rechtlichen Hindernisse entgegen stehen,<br />

wäre die Verabschiedung <strong>ein</strong>es rechtlichen Rahmenwerks zur Förderung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> zweifellos hilfreich, insbesondere für jene Mitglied-


VI<br />

staaten, in denen es derzeit noch k<strong>ein</strong>erlei rechtliche Regelungen zur finanziellen<br />

Beteiligung gibt. Erst die Bereitstellung <strong>ein</strong>es rechtlichen Rahmens dürfte<br />

<strong>ein</strong>er breiteren Einführung der pepper-Modelle auf freiwilliger Basis den nötigen<br />

Anstoß geben.<br />

Milica Uvalić


EINFÜHRUNG 1<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> für <strong>ein</strong> Neues Soziales Europa<br />

—————<br />

Ein Baust<strong>ein</strong>modell<br />

—— I ——<br />

Einführung<br />

If then, we regard economic freedom as a good, our objective must be<br />

thus to restore property. We must seek political and economic<br />

reforms which shall tend to distribute property more widely until the<br />

owners of sufficient means of production […] are numerous enough<br />

to determine the character of society.<br />

Hilaire Belloc, The Servile State, 1913<br />

In jedem auf Marktwirtschaft beruhenden politischen System spielt das Eigentum,<br />

insbesondere das Rechtsinstitut des Privateigentums, <strong>ein</strong>e konstituierende<br />

Rolle. Privatisierung, zunehmende Konzentration, Internationalisierung und<br />

ungleiche Verteilung des Eigentums haben jedoch <strong>ein</strong>e Reihe wirtschaftlicher,<br />

politischer und sozialer Probleme verursacht, für die bislang k<strong>ein</strong>e Lösungen<br />

gefunden werden konnten. Vor dem Hintergrund der Schaffung <strong>ein</strong>es »Neuen<br />

Sozialen Europas« und der kürzlich erfolgten Aufnahme von zehn osteuropäischen<br />

Staaten hat die Eigentumsfrage noch <strong>ein</strong>mal an Dringlichkeit gewonnen.<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> (in Form von Kapital- und Gewinn<strong>beteiligung</strong>) – auf<br />

Basis geeigneter Rechtsgrundlagen – kann dazu beitragen, die Ursache dieser<br />

Probleme zu beheben. Anstatt das Privateigentum abzuschaffen und damit die<br />

Marktwirtschaft zu zerstören, erhalten abhängig Beschäftigte die Möglichkeit,<br />

Produktivvermögen an erfolgreichen Unternehmen in Form von Aktien bzw.<br />

Anteilen zu erwerben.<br />

In den eu-15 sind derzeit im Privatsektor mehr als 19 % der Arbeitnehmer an<br />

dem Unternehmen, für das sie arbeiten, finanziell beteiligt. Die existierenden<br />

Beteiligungsmodelle stellen <strong>ein</strong>e der Säulen des europäischen Sozialmodells dar.<br />

Auf nationaler Ebene hatte <strong>ein</strong>e positive Einstellung von Politikern und Sozialpartnern<br />

in der Regel die Verabschiedung von Gesetzen zur Förderung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

zur Folge, was wiederum dazu führte, daß Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

<strong>ein</strong>e größere Verbreitung fanden. Somit besteht <strong>ein</strong> klarer<br />

Zusammenhang zwischen Einstellung, Gesetzgebung und Verbreitung. Unge-


2 EINFÜHRUNG<br />

achtet dessen existieren auf europäischer Ebene bisher k<strong>ein</strong>e rechtlichen Regelungen,<br />

und somit auch k<strong>ein</strong> gem<strong>ein</strong>samer europäischer Rahmen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>.<br />

Die Situation in den neuen eu-Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten<br />

unterscheidet sich grundlegend von der in den alten (vgl. pepper-iii-Bericht).<br />

Es existieren nur sehr wenige Spezialgesetze zur Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>, die<br />

fast ausschließlich Kapital<strong>beteiligung</strong> regeln; Gesetze über Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

sind sehr selten. Obwohl Arbeitnehmern oft Sonderkonditionen beim Aktienerwerb<br />

des Arbeitgeberunternehmens gewährt wurden, zielte dies nicht in erster<br />

Linie auf Steigerung ihrer Motivation und damit die Erhöhung von Effizienz<br />

und Produktivität; auch Erwägungen sozialer Gerechtigkeit waren nur nebensächlich.<br />

Vielmehr handelte es sich um <strong>ein</strong>e der Methoden, staatliche Unternehmen,<br />

für die es damals k<strong>ein</strong>e Käufer gab, zu privatisieren, im wesentlichen also<br />

um <strong>ein</strong>e Entscheidung aus Mangel an Alternativen.<br />

Im europäischen Reformvertrag, am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet,<br />

erklärt die Europäische Union das Europäische Sozialmodell erstmals<br />

ausdrücklich zu <strong>ein</strong>er der Säulen der eu-Politik. So stellt Art. 3 iii fest, daß die<br />

Union auf »die Entwicklung Europas [...], <strong>ein</strong>e in hohem Maße wettbewerbsfähige<br />

soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt<br />

abzielt, [...]« hinwirkt; »Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierung<br />

und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, [...]«.<br />

Der Vize-Präsident der Kommission Günther Verheugen unterstrich im<br />

Vorwort zum pepper-iii-Bericht 2006, daß die Herstellung <strong>ein</strong>es engeren<br />

Zusammenhangs zwischen der Vergütung und Unternehmensergebnis <strong>ein</strong>e der<br />

möglichen Methoden zur Reform der Arbeitsmärkte darstellt. Ferner erklärte<br />

die französische Ministerin für Wirtschaft, Finanzen und Arbeit Christine<br />

Lagarde im September 2007, daß Frankreich anlässlich der Übernahme der eu-<br />

Präsidentschaft im Juli 2008 beabsichtigt, <strong>ein</strong> Europäisches Modell der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

zu entwickeln, welches die Unterstützung der eu-Mitgliedstaaten<br />

findet.<br />

In diesem Buch wird zum <strong>ein</strong>en <strong>ein</strong> Vorschlag für <strong>ein</strong> Europäisches Konzept<br />

der Kapital- und Gewinn<strong>beteiligung</strong> von Mitarbeitern vorgelegt, zum anderen<br />

werden Optionen für die Umsetzung <strong>ein</strong>es solchen Konzepts auf politischer<br />

Ebene entwickelt. Das vorgestellte »Baust<strong>ein</strong>modell« ist <strong>ein</strong> umfassendes Konzept,<br />

das auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht – hinsichtlich der Beteiligungsform<br />

sowie der gegebenenfalls zu gewährenden Anreize – und die existierenden<br />

nationalen Beteiligungsmodelle berücksichtigt. Ziel ist es, <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>heitliches<br />

Konzept zu entwickeln, welches auf bewährte nationale Rechtsvorschriften<br />

und Anwendungspraxis aufbaut und in allen Mitgliedsstaaten <strong>ein</strong>setzbar ist.


ZIELSETZUNG UND KONTEXT 3<br />

Es ist hervorzuheben, daß wir insbesondere die Entwicklung von Employee<br />

Stock Ownership Plans (esops) und verwandter Formen empfehlen. In den<br />

Ver<strong>ein</strong>igten Staaten entstanden, sind esops bisher in den eu-Staaten, mit Ausnahme<br />

von Irland, Großbritannien und Ungarn, wenig bekannt. Sie sind <strong>ein</strong><br />

Finanzierungsmodell, welches neben anderen Vorteilen Zugang zu Kredit<br />

eröffnet und dazu geeignet ist, das unternehmerische Engagement von Arbeitgebern<br />

und Arbeitnehmern signifikant zu steigern.<br />

—— II ——<br />

Zielsetzung und Kontext<br />

—— II.A ——<br />

Sozioökonomischer Hintergrund<br />

Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament riefen kürzlich<br />

<strong>ein</strong>e neue Initiative ins Leben, die in der Stellungnahme des Ausschusses für<br />

Wirtschaft und Soziales vom 26. Februar 2003 8 zur Mitteilung der Europäischen<br />

Kommission über »Rahmenbedingungen für die Förderung der finanziellen<br />

Beteiligung der Arbeitnehmer« 9 Ausdruck fand. Diese bemerkenswerte<br />

politische Initiative auf europäischer Ebene berechtigt zu der Annahme, daß die<br />

Bedingungen für <strong>ein</strong>e Verbesserung der Rechtsgrundlagen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

(und somit auch für die Verwandlung von Nicht-Eigentümern in<br />

Anteilseigner) derzeit besonders günstig sind.<br />

Das Europäische Parlament forderte die Kommission auf, Studien zu den in<br />

s<strong>ein</strong>em Beschluss vom 5. Juni 2003 10 genannten Themen, <strong>ein</strong>schließlich <strong>ein</strong>er<br />

Studie über die Bildung <strong>ein</strong>es europäischen Kontrollorgans, durchzuführen.<br />

Das hier vorgestellte Europäische Konzept entspricht in idealer Weise diesem<br />

Auftrag, die Rahmenbedingungen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> im allgem<strong>ein</strong>en<br />

und der existierenden Modelle im besonderen zu analysieren und zu beschreiben.<br />

Alternativ zu <strong>ein</strong>er Empfehlung oder Richtlinie zur Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

auf europäischer Ebene, schlagen wir vor – ausgehend von der Zweiten Gesellschaftsrechts-Richtlinie<br />

– auf bestehendem nationalem Gesellschaftsrecht aufzubauen.<br />

11 Außerdem wird die Änderung 12 des geltenden eu-Gesellschaftsrechts,<br />

und zwar des Statuts der Europäischen Gesellschaft 13 , berücksichtigt.<br />

Die Vor- und Nachteile verschiedener nationaler Modelle der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

werden hinsichtlich der Möglichkeiten ihrer Förderung auf europäischer<br />

Ebene diskutiert.<br />

8 SOCI 115, Employee Financial Participation,<br />

CESE 284/2003.<br />

9 KOM (2002) 364 Endgültig.<br />

10 P5-TA (2003) 0253.<br />

11 Die Richtlinie vom 13. Dezember 1976,<br />

77/91/EWG erlaubt Ausnahmen von ihrem<br />

Regelungsgehalt, um Aktiengesellschaften zur<br />

Einführung finanzieller Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

zu ermutigen.<br />

12 So vorgeschlagen im Beschluß des Europäischen<br />

Parlaments vom 5. Juni 2003 (P5-TA (2003)<br />

0253), 31. IV; ähnlich wie in der EU-Richtlinie<br />

2001/86/EG vom 8. Oktober 2001 zur »Ergänzung<br />

des Statuts der Europäischen Gesellschaft<br />

im Hinblick auf die Beteiligung der Mitarbeiter«,<br />

ABl. EG, L 294/22, jedoch hinsichtlich der<br />

finanziellen Beteiligung.<br />

13 EU-Verordnung Nr. 2157/2001 vom<br />

8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen<br />

Gesellschaft (SE); OJ, L 294/1.


4 ZIELSETZUNG UND KONTEXT<br />

—— II.A.1 ——<br />

Funktionen des Eigentums 14<br />

14 Vgl. H. Roggemann, Functional Changes<br />

in Property Rights in the Welfare State:<br />

Lessons from the Federal Republic of Germany,<br />

in: I. Collier, H. Roggemann, O. Scholz,<br />

H. Toman (Hrsg.), Welfare States in Transition –<br />

East and West, New York (St. Martins Press),<br />

1999, S. 25–40.<br />

15 Vgl. Entscheidung des BVerfG zu Besitzrechten<br />

an gemieteten Wohnräumen vom<br />

26. Mai 1993, BVerfGE 89, S. 1 ff., insb. S. 6;<br />

vgl. auch BVerfGE 24, S. 267 ff., insb. S. 389;<br />

BVerfGE 50, S. 290 ff., insb. S. 339; BVerfG 53,<br />

S. 257 ff., insb. S. 289.<br />

16 Vgl. die Stellungnahme des Ausschusses für<br />

Wirtschaft und Soziales vom 26. Februar 2003,<br />

zur Mitteilung der Europäischen Kommission<br />

»über die Rahmenbedingungen für die Förderung<br />

der finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>«,<br />

SOCI 115, Employee Financial Participation,<br />

CESE 284/2003, S. 4.<br />

17 Vgl. Ziff. 1.5 der Zusammenfassung zum<br />

Lissabon-Gipfeltreffen des Europäischen Rates<br />

(23.–24. März 2000).<br />

18 Für Deutschland vgl. Die Zeit, Nr. 40,<br />

23. September 2004, Wirtschaft Wo stehen die<br />

Reichen? und Nr. 34, August 2004, Wirtschaft<br />

Nur die Reichen werden reicher; für Entwicklungsländer<br />

vgl. Le Monde, Dossier und Dokumentation<br />

Nr. 334, September 2004, Les riches<br />

des pays émergents.<br />

Das Privateigentum an Kapital ist die materielle Grundlage für die Entfaltung<br />

der persönlichen, politischen und ökonomischen Freiheit. Das deutsche Bundesverfassungsgericht<br />

drückte diesen Gedanken folgendermaßen aus: »Die<br />

Eigentumsgarantie soll dem Grundrechtsträger <strong>ein</strong>en Freiraum im vermögensrechtlichen<br />

Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und<br />

eigenverantwortliche Gestaltung s<strong>ein</strong>es Lebens ermöglichen.« 15 Dies bestätigt<br />

den Rang des Eigentums als Grundrecht, welches für die individuelle Freiheit<br />

und wirtschaftliche Entfaltung unverzichtbar ist.<br />

Die Mehrheit der Bürger in Industriestaaten verfügt über k<strong>ein</strong>erlei Eigentum<br />

am Produktivvermögen. Dies behindert ihre aktive Teilhabe an der Zivilgesellschaft,<br />

ihre wirtschaftliche Chancengleichheit sowie die Erlangung ökonomischer<br />

Sicherheit und frei verfügbarer Zeit. Eine der Herausforderungen des<br />

»Neuen Sozialen Europas« besteht darin, <strong>ein</strong>e neue Eigentümergesellschaft zu<br />

schaffen, deren Eigentumsbegriff sich aus dem Konzept des funktionellen<br />

Eigentums herleitet und all jene mit erfasst, die bislang von <strong>ein</strong>em hermetischen<br />

Eigentumsbegriff als Nichteigentümer ausgeschlossen waren.<br />

Der Ausschuß für Wirtschaft und Soziales und die Europäische Kommission<br />

haben hervorgehoben, daß breit gefächerte Modelle der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

für die Entwicklung der europäischen Wirtschaft von großem Vorteil<br />

sind, da sie das Konfliktpotential auf Betriebsebene verringern. 16 Beide Gremien<br />

sind davon überzeugt, daß Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> dazu beitragen kann,<br />

das Ziel des Lissabon-Gipfeltreffens im März 2000 zu erreichen, »die Union<br />

zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum<br />

der Welt zu machen, <strong>ein</strong>em Wirtschaftsraum, der fähig ist, <strong>ein</strong> dauerhaftes<br />

Wirtschaftwachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und <strong>ein</strong>em größeren<br />

sozialen Zusammenhalt zu erzielen«. 17<br />

—— II.A.2 ——<br />

Dysfunktionalität von Kapitalkonzentration<br />

Die Frage, welches Maß an wirtschaftlicher Konzentration und Eigentumsungleichheit<br />

<strong>ein</strong>e entwickelte demokratische Gesellschaft ertragen kann oder sollte,<br />

ist nach wie vor offen. Umgekehrt gilt die These, daß <strong>ein</strong>e möglichst breite<br />

Streuung des Eigentums für <strong>ein</strong>e demokratische Gesellschaft unerlässlich ist,<br />

allgem<strong>ein</strong> anerkannt. 18 Soziale Gerechtigkeit und Dispositionsfreiheit auf <strong>ein</strong>em


ZIELSETZUNG UND KONTEXT 5<br />

freien Markt erfordern <strong>ein</strong>en Mindeststandard an demokratischer Gleichheit,<br />

um soziale Stabilität zu erreichen und das Funktionieren der Marktwirtschaft<br />

zu gewährleisten. Die gegenwärtige Sozialpolitik hat auf die steigende Eigentumskonzentration<br />

19 und die damit <strong>ein</strong>hergehende drastische Zunahme der<br />

Zahl der Nichteigentümer noch nicht angemessen reagiert. Weder auf nationaler<br />

noch auf europäischer Ebene sind dazu geeignete rechtliche Regelungen in<br />

Kraft getreten. Vielmehr galt das Augenmerk bisher <strong>ein</strong>seitig der Eigentumskonzentration<br />

in den Händen Weniger (u.a. durch Kartell- und Wettbewerbsrecht);<br />

die Kehrseite dieser Entwicklung – die steigende Zahl der Nichteigentümer<br />

– blieb weitgehend unbeachtet. Es ist jedoch notwendig, anzuerkennen,<br />

daß <strong>ein</strong>e »Gesellschaft von Eigentümern« gleichzeitig immer auch <strong>ein</strong>e »Gesellschaft<br />

von Nichteigentümern« ist.<br />

Die in diesem Kontext geführte Diskussion über neue Formen finanzieller<br />

Beteiligung erhält ihre Legitimation weiterhin in der Tatsache, daß die marxistische<br />

Lösung des Problems offensichtlich fehlschlug. Die Integrationsfunktion<br />

des Eigentums kann nicht durch die Abschaffung des Privateigentums ersetzt<br />

werden: Dies brachte im Gegenteil <strong>ein</strong> dysfunktionales Wirtschaftssystem hervor,<br />

welches nicht in der Lage war, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung als<br />

Konsumenten und als Teilnehmer am Wirtschaftsleben zu befriedigen und<br />

grundlegenden demokratischen Anforderungen zu genügen. Ähnliche strukturelle<br />

Probleme in West<strong>europa</strong> (z. B. in Deutschland) haben zur folgenden rechtlichen<br />

und politischen Schlußfolgerung geführt: »Die Abwehr <strong>ein</strong>er dysfunktionalen<br />

Konzentration des Privateigentums erfordert möglicherweise nicht<br />

nur <strong>ein</strong>e staatliche Anti-Konzentrationsgesetzgebung gegen Konzentrationen<br />

von Wirtschaftseigentum, sondern auch <strong>ein</strong>e aktive staatliche Förderung der<br />

Vermögensbildung«. 20<br />

Einen Gegenentwurf zur Lösung des Problems der Eigentumsverteilung<br />

legte der amerikanische Jurist und Investment-Banker Louis O. Kelso 21 bereits<br />

im Jahr 1958 vor. S<strong>ein</strong>e Alternative setzt bei der existierenden finanziellen Infrastruktur<br />

<strong>ein</strong>er freien demokratischen Markwirtschaft an und geht damit die<br />

Ursache des Problems an: Anstatt den Eigentümern das Privateigentum zu entziehen,<br />

sollte den Nichteigentümern die Möglichkeit gegeben werden, am<br />

Unternehmenserfolg nicht nur als Lohnempfänger, sondern auch als Teilhaber<br />

zu partizipieren und somit selbst zu Eigentümern zu werden.<br />

19 Vgl. H. Roggemann, Functional Change<br />

in Property Rights in the Welfare State:<br />

Lessons from the Federal Republic of Germany,<br />

in I. Collier, H. Roggemann, O. Scholz,<br />

H. Toman (Hrsg.), Welfare States in Transition<br />

– East and West, New York (St. Martins Press),<br />

1999, S. 25-40.<br />

20 Vgl. H. J. Papier, in: Maunz, Dürig, Herzog,<br />

Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14, Rdnr. 17,<br />

vgl. auch den Beschluß des Europäischen Parlaments<br />

(P5-TA (2003) 0253) über die Mitteilung<br />

der Europäischen Kommission an den Europäischen<br />

Rat, das Europäische Parlament, den Ausschuß<br />

für Wirtschaft und Soziales und den Ausschuß<br />

für Angelegenheiten der Regionen »über die<br />

Rahmenbedingungen für die Förderung der finanziellen<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>«, KOM (2002) 364,<br />

2002/2243 (INI).<br />

21 Grundlegend dazu L. O. Kelso, P. Hetter-<br />

Kelso, Democracy and Economic Power:<br />

Extending the ESOP Revolution through Binary<br />

Economics, Lanham MD, 1991.


6 ZIELSETZUNG UND KONTEXT<br />

—— II.A.3 ——<br />

Unzureichende Rechtsgrundlagen<br />

22 Einer der Gründe dafür ist, daß Art. 295<br />

(ex-Artikel 222) des Amsterdamer Vertrages das<br />

Privateigentum als Rechtsinstitut aus dem auf den<br />

Verträgen der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaften beruhenden<br />

Recht ausschließt. Allerdings enthalten<br />

die Verträge de facto Vorschriften zum Privateigentum,<br />

insbesondere zu den sich daraus<br />

ergebenden Rechten und verwandten Aspekten.<br />

23 Nichtsdestotrotz stellt die Charta lediglich<br />

<strong>ein</strong>e Zusammenfassung der Schwerpunkte der<br />

Politik dar und ist somit k<strong>ein</strong> jus cogens und hat<br />

k<strong>ein</strong>en res judicata-Effekt.<br />

24 Empfehlung des Rates über die Förderung<br />

der Gewinn- und Betriebsergebnis<strong>beteiligung</strong><br />

(<strong>ein</strong>schließlich Kapital<strong>beteiligung</strong>) der Arbeitnehmer,<br />

92/443/EWG, ABl. EG, L 245 vom<br />

26. August 1992, S. 53–55.<br />

25 Die Charta vom 9. Dezember 1989, die auch<br />

von Großbritannien in 1998 unterzeichnet wurde,<br />

ist weder bindendes Recht noch <strong>ein</strong> Vertrag mit<br />

Wirkung für die Vertragsstaaten. Es handelt sich<br />

dabei lediglich um <strong>ein</strong>e Deklaration, die jedoch<br />

bei der Auslegung des EGV hinzugezogen werden<br />

kann, da sie gem<strong>ein</strong>same Ansichten und Traditionen<br />

der Mitgliedstaaten und Grundsätze, die die<br />

EU und die Mitgliedstaaten zu respektieren beabsichtigen,<br />

enthält. In Verbindung mit dem<br />

Aktionsprogramm, das ebenfalls von den Staatsoberhäuptern<br />

bzw. den Regierungen bestätigt<br />

wurden, wird sie von der Europäischen Kommission<br />

als Grundlage für die Begründung der Richtlinien,<br />

die sie vorschlägt, genutzt.<br />

26 Vgl. Art. 19 Abs. 3, 23 Abs. 2, 41, Abs. 1 und 2<br />

der EU-Richtlinie, 77/91/EWG vom 13. Dezember<br />

1976, die Ausnahmen vom EU-Recht zu Aktiengesellschaften<br />

erlaubt, um die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

zu fördern (vgl. unten IV. B.3.).<br />

27 Von M. Uvalić, veröffentlicht im Anhang 3/91<br />

zur Broschüre »Social Europe«.<br />

28 92/443/EWG, ABl. EG, L 254 vom<br />

26. August 1992, S. 53–55.<br />

Das grundlegende Konzept der Zivilgesellschaft als <strong>ein</strong>er Gesellschaft von Privateigentümern<br />

ist im eu-Recht (noch) nicht hinreichend berücksichtigt. 22 Seit<br />

der Verabschiedung der Europäischen Grundrechtscharta (als Bestandteil des<br />

Vertrages von Nizza 2001) wurde zwar das Eigentum in Art. 17 der Charta<br />

genauer definiert. 23 Allerdings wird die Charta erst mit der Ratifizierung des<br />

Europäischen Reformvertrages von Lissabon und der Aufnahme der Charta in<br />

den Vertragstext zwingendes europäisches Recht.<br />

Derzeit sind die <strong>ein</strong>zigen Grundlagen, die auf europäischer Ebene das Konzept<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> unterstützen, die Empfehlung vom 27. Juli<br />

1992 24 und Abschnitt 7-ii des Aktionsprogramms für die Umsetzung der<br />

Gem<strong>ein</strong>schaftscharta über die Grundrechte der Arbeitnehmer. 25 Abschnitt xi<br />

(Sozialpolitik) des Zusatzprotokolls zum Europäischen Grundrechtsabkommen<br />

von 1952 erwähnt Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> jedoch nicht. Er enthält lediglich<br />

Grundsätze des Arbeitnehmerschutzes, der Gleichstellung der Arbeitnehmer<br />

und der Mitbestimmung, wobei Art. 139 (ehemals Artikel 118b) egvVer<strong>ein</strong>barungen<br />

zwischen Sozialpartnern auf europäischer Ebene erlaubt. Eine rare Ausnahme<br />

in diesem juristischen Niemandsland bildet die Zweite Gesellschaftsrechts-Richtlinie.<br />

26 Zusammenfassend ist zu konstatieren, daß das Europarecht<br />

die Beteiligung von Arbeitnehmern im allgem<strong>ein</strong>en und die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

im besonderen nur unzureichend regelt.<br />

—— II.B ——<br />

Europäische Initiativen<br />

—— II.B.1 ——<br />

Die PEPPER-Berichte<br />

Die Diskussion der oben genannten Probleme auf europäischer Ebene führte<br />

Anfang der 1990er Jahre zu <strong>ein</strong>er Reihe von Maßnahmen, deren bedeutendste<br />

die folgenden waren:<br />

–– d e r pepper-i-Bericht der Europäischen Kommission (Förderung der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> am Gewinn und Unternehmenserfolg) von 1991 27<br />

–– die Empfehlung des Europäischen Rates vom 27. Juli 1992 28 über die Förderung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> am Gewinn und Unternehmenserfolg


ZIELSETZUNG UND KONTEXT 7<br />

–– der Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. April 1992 über den<br />

Vorschlag der Europäischen Kommission hinsichtlich der genannten<br />

Empfehlung des Europäischen Rates. 29<br />

Der pepper-ii-Bericht von 1997 30 konnte jedoch all diesen Initiativen zum<br />

Trotz k<strong>ein</strong>e signifikanten Fortschritte in der Politik der Mitgliedstaaten hinsichtlich<br />

der Förderung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> verzeichnen. Die Unterschiede<br />

zwischen den <strong>ein</strong>zelnen Ländern waren weiterhin groß, insbesondere<br />

was die Rolle des Staates bei der Entwicklung von pepper-Modellen angeht.<br />

Von <strong>ein</strong> paar kl<strong>ein</strong>eren Studien zu <strong>ein</strong>em engen Themenkreis abgesehen, gelang<br />

k<strong>ein</strong> systematischer und umfassender Erfahrungs- und Informationsaustausch<br />

zwischen den Mitgliedstaaten. Mit Ausnahme von Frankreich und Großbritannien,<br />

wurden nur <strong>ein</strong>e schmale Bandbreite von Anreizen zur Einführung und<br />

Umsetzung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> angeboten. 31<br />

Diese Bestandsaufnahme wurde vor kurzem durch <strong>ein</strong>e Untersuchung der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in den neuen Mitgliedstaaten und Beitrittskandidatenländern<br />

erweitert, deren Ergebnisse im pepper-iii-Bericht zusammengefasst<br />

sind. 32 Es zeigte sich, daß die Gesetze, die Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ermöglichen,<br />

sich fast ausschließlich auf Kapital<strong>beteiligung</strong> beziehen; dies gilt gleichermaßen<br />

für die post-sozialistischen wie für die schon ehedem marktwirtschaftlichen<br />

Länder. Dabei hat sich die Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in der ersten Gruppe größtenteils<br />

im Laufe der Privatisierung entwickelt. Nur in <strong>ein</strong>igen wenigen Fällen wurden<br />

Gesetze zur Gewinn<strong>beteiligung</strong> erlassen. Die generelle Haltung von Regierungen<br />

und Sozialpartnern lässt auf Seiten der Politik <strong>ein</strong>en Mangel an konkreten<br />

unterstützenden Maßnahmen für pepper-Modelle und bei Gewerkschaften<br />

und Arbeitgeber-Organisationen nur wenig Interesse erkennen.<br />

2008 bietet der pepper-iv-Bericht 33 erstmalig <strong>ein</strong>en Gesamtüberblick der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in sämtlichen Mitglieds- und Kandidatenländern der<br />

Europäischen Union, <strong>ein</strong>schließlich der Bedeutung, die ihr in den verschiedenen<br />

Ländern zukommt, der betreffenden nationalen Rechtsgrundlagen sowie der<br />

Hindernisse, die ihrer Entwicklung jeweils im Weg stehen. Dieser Bericht legt<br />

für die 27 Mitgliedstaaten und die zwei Beitrittskandidatenländer vergleichbare<br />

empirische Daten auf der Basis <strong>ein</strong>heitlicher Benchmarking-Indikatoren vor. Er<br />

besteht aus drei auf<strong>ein</strong>ander aufbauenden Komponenten:<br />

–– Länderprofile mit Beschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />

der bestehenden Anreize sowie der Haltung von Regierungen und<br />

Sozialpartnern;<br />

–– Benchmarking der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>, d.h. von Art und Umfang<br />

der nationalen Modelle vor dem Hintergrund der Länderprofile;<br />

29 ABl. EG, C 245 vom 20. September 1992.<br />

30 Der Bericht sollte <strong>ein</strong>en Überblick über die<br />

Auswirkungen der EU-Empfehlung 92/443/EWG<br />

in den Mitgliedstaaten bieten; vgl. PEPPER-II-<br />

Bericht, 1996/97, KOM (96) 0697 C4-0019/97.<br />

31 In Frankreich werden Gewinn<strong>beteiligung</strong>smodelle<br />

favorisiert, während in Großbritannien<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong>smodelle verbreitet sind.<br />

32 J. Lowitzsch, The PEPPER III Report –<br />

Financial Participation of Employees in the New<br />

Member and Candidate Countries of Central<br />

and Eastern Europe, verteilt durch die Europäische<br />

Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und<br />

Arbeitsbedingungen, 2006.<br />

33 Das vom Autor dieses Buches geleitete<br />

kommissionsgeförderte Projekt schließt die Lücke<br />

zwischen PEPPER I/II (1991 EU-12, 1997, EU-15)<br />

und PEPPER III (2006 zehn neue Mitglieder<br />

und vier Kandidatenländer) die bislang <strong>ein</strong>e vollständige<br />

Abbildung der Entwicklung finanzieller<br />

Partizipation in Praxis und Politik verhindert und<br />

wendet die von der Europäischen Stiftung zur<br />

Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen<br />

entwickelten Benchmarking-Indikatoren.


8 ZIELSETZUNG UND KONTEXT<br />

–– Vergleichende Analyse nationaler Besonderheiten und politischer<br />

Ansätze, die sich auf das Umfeld der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> auswirken,<br />

und Herausarbeitung <strong>ein</strong>es kontextuellen Bezugsrahmens für die<br />

<strong>ein</strong>zelnen Länderprofile.<br />

Die pepper-Berichte haben ausschließlich von der eu geförderte Modelle<br />

analysiert. Dabei handelte es sich um Modelle, die auf Unternehmensebene umgesetzt<br />

werden, grundsätzlich allen Mitarbeitern offenstehen und die an den<br />

Unternehmenserfolg geknüpft sind (jedoch Beteiligung am Unternehmenskapital<br />

nicht ausschließen). Modelle mit Ertrags<strong>beteiligung</strong>, unregelmäßiger<br />

barer Gewinn<strong>beteiligung</strong> und Aktienoptionsplänen für das Management blieben<br />

somit unberücksichtigt.<br />

34 Ausführlich dazu vgl. PEPPER-II-Bericht 1997,<br />

KOM (96) 0697 C4-0019/97.<br />

35 BGBl. 1998 I Nr. 61, S. 2647. Zum Entwurf ist<br />

vom Bundestagsausschuß für Arbeit und Soziales<br />

<strong>ein</strong>e Anhörung der Sachverständigen durchgeführt<br />

worden.<br />

36 Vgl. auch das Interview mit Bundespräsident<br />

Horst Köhler, Der Stern, 29. Dezember 2005;<br />

die CDU etablierte <strong>ein</strong>e eigene Expertengruppe<br />

zu diesem Thema.<br />

37 EGV in der Fassung des Vertrages von Nizza<br />

vgl. Titel XI, Art. 136 f.; Titel XVII, Art. 158 f.<br />

—— II.B.2 ——<br />

Lösungen für <strong>ein</strong> Neues Soziales Europa<br />

In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sowohl Exekutive und Legislative als<br />

auch Sozialpartner und <strong>ein</strong>zelne Unternehmen große Anstrengungen unternommen<br />

haben, um die »Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> am Produktivvermögen« weiterzuentwickeln,<br />

wurde <strong>ein</strong>e Vielfalt von Modellen umgesetzt. 34 Dabei handelte<br />

es sich k<strong>ein</strong>eswegs nur um Staaten mit sozialdemokratischen Regierungen. In<br />

Deutschland hat <strong>ein</strong>e konservative Regierung vor ihrer Abwahl am 27. September<br />

1998 dem Entwurf des »Dritten Vermögens<strong>beteiligung</strong>sgesetzes« 35 zugestimmt,<br />

und die derzeit regierende Große Koalition unter Kanzlerin Merkel<br />

plant gesetzliche Maßnahmen zur Förderung der finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>.<br />

36 Dies deutet darauf hin, daß die Debatte nun die Grenzen der traditionellen<br />

politischen Lager verlassen hat. Ferner sch<strong>ein</strong>en dogmatische Gegensätze<br />

zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, zumindest im Zusammenhang<br />

mit der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>, allmählich zu schwinden.<br />

Um in der gesamten Europäischen Union die Integrationsfunktion des<br />

Eigentums durch breitere Streuung zu verstärken, bedarf es <strong>ein</strong>er gem<strong>ein</strong>samen<br />

Rechtsgrundlage zur Umsetzung und Unterstützung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>.<br />

Dabei sind zwei Ziele vorrangig:<br />

–– erstens, im Rahmen <strong>ein</strong>er Richtlinie Regelungen zur Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

zu entwickeln, die <strong>ein</strong>e größere Bandbreite an Anreizen<br />

enthalten und nationale Unterschiede in der Besteuerung überwinden;<br />

–– zweitens, die Aufnahme des Prinzips der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in die Europäische Sozialverfassung zu erreichen. 37


ZIELSETZUNG UND KONTEXT 9<br />

—— II.B.3 ——<br />

Die Postulate der Europäischen Kommission<br />

Die Mitteilung der Europäischen Kommission über »die Rahmenbedingungen<br />

für die Förderung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer« 38 postuliert<br />

die folgenden grundlegenden Prinzipien für entsprechende Modelle:<br />

–– Die Beteiligung muß sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter<br />

freiwillig s<strong>ein</strong>.<br />

–– Grundsätzlich sollen alle Mitarbeiter Zugang zu den Modellen haben<br />

(k<strong>ein</strong>e Diskriminierung von Teilzeitkräften oder Frauen).<br />

–– Die Modelle sollen <strong>ein</strong>fach und übersichtlich gestaltet und verwaltet<br />

werden, damit sie für Mitarbeiter transparent sind.<br />

–– Da sich insbesondere Kapital<strong>beteiligung</strong>spläne durch Komplexität<br />

auszeichnen, ist es in solchen Fällen erforderlich, <strong>ein</strong>e entsprechende<br />

Fortbildung über die Rechtsnatur und die Besonderheiten des<br />

umzusetzenden Plans für Mitarbeiter zu organisieren.<br />

–– Das Modell soll auf <strong>ein</strong>er im voraus definierten Formel beruhen,<br />

die die Beteiligung klar erkennbar an den Unternehmenserfolg koppelt.<br />

–– Ein unzumutbares Risiko für Mitarbeiter muss ausgeschlossen s<strong>ein</strong>.<br />

Im Falle unvermeidbarer Risiken müssen die Mitarbeiter darüber aufgeklärt<br />

werden, daß sich aus Schwankungen der Unternehmens<strong>ein</strong>nahmen<br />

oder aus fehlender Diversifikation der Investitionen Risiken ergeben.<br />

–– Das Modell darf die bestehende Vergütung nicht ersetzen, sondern<br />

muss <strong>ein</strong>e zusätzliche Ergänzung s<strong>ein</strong>.<br />

–– Die Modelle müssen so gestaltet werden, daß sie mit der Mobilität<br />

der Arbeitnehmer von Unternehmen zu Unternehmen und über<br />

Landesgrenzen hinweg ver<strong>ein</strong>bar sind.<br />

38 KOM (2002) 364 Endgültig, 5. Juli 2002.<br />

Mit der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> sind nicht nur Chancen, sondern auch Risiken<br />

und Probleme verbunden, insbesondere die folgenden:<br />

–– Mitarbeiter, die zugleich Anteileigner sind, tragen unter Umständen<br />

<strong>ein</strong> doppeltes Risiko, da sie im Falle <strong>ein</strong>er Insolvenz sowohl ihren<br />

Arbeitsplatz als auch den Wert ihrer Beteiligung verlieren können.<br />

–– In internationalen Unternehmen können sich organisatorische<br />

und rechtliche Probleme ergeben, z. B. aus dem Steuerrecht,<br />

Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht.<br />

–– In kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen Unternehmen können sowohl<br />

Kosten als auch Verwaltungsaufwand der Einführung von Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

entgegenstehen.


10 ZIELSETZUNG UND KONTEXT<br />

39 Vgl. den Bericht der sog. High Level Group<br />

unabhängiger Experten über die transnationalen<br />

Hindernisse für die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>,<br />

Brüssel, Dezember 2003, S.17 ff.<br />

40 Vgl. J. Lowitzsch, The PEPPER III Report –<br />

Promotion of Employee Participation in Profits<br />

and Enterprise Results in the New Member and<br />

Candidate Countries of the European Union,<br />

Berlin, 2006.<br />

Ferner haben die Europäische Kommission und das Europäische Parlament folgende<br />

transnationale Hürden identifiziert, die sowohl bei der Entwicklung <strong>ein</strong>es<br />

gem<strong>ein</strong>samen europäischen Modells als auch bei der Konzeption grenzüberschreitender<br />

Modelle zu berücksichtigen sind: 39<br />

–– Unterschiede zwischen nationalen Steuersystemen können zu<br />

Doppelbesteuerungsproblemen führen. Dies gilt vor allem bei der<br />

Besteuerung von Aktienoptionen, wobei der Zeitpunkt der Ausübung<br />

der Option maßgeblich ist.<br />

–– Unterschiede zwischen nationalen Steuer- und Verwaltungssystemen<br />

können zu erheblichen Verwaltungskosten für Unternehmen führen,<br />

wenn <strong>ein</strong> Plan in <strong>ein</strong>em internationalen Unternehmen <strong>ein</strong>geführt wird.<br />

–– Unterschiedliche Berechnungsweisen für Sozialversicherungsbeiträge,<br />

die die Einnahmen aus Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> und aus anderen<br />

Investitionen belasten, können zu Ungleichbehandlung führen.<br />

–– Aus Abweichungen im Wertpapierrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht<br />

können sich rechtliche Probleme ergeben.<br />

–– Auf internationaler Ebene kann das Fehlen gegenseitiger zwischenstaatlicher<br />

Anerkennung der Modelle der Einführung bestehender<br />

nationaler Modelle auch in ausländischen Filialen von Unternehmen<br />

entgegenstehen.<br />

–– Während Sperrfristen sind Mitarbeiter nicht berechtigt,<br />

über ihre Anteile zu verfügen.<br />

–– Die kulturellen Vorstellungen über die soziale Partnerschaft<br />

unterscheiden sich wesentlich.<br />

Abgesehen von den im Zuge des Privatisierungsprozesses entwickelten Aktien<strong>beteiligung</strong>smodellen<br />

hat fast k<strong>ein</strong>er der neuen Mitgliedstaaten rechtliche oder<br />

steuerliche Rahmenstrukturen für die Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> geschaffen. 40<br />

Gemäß der Mitteilung der Kommission existieren die folgenden spezifischen<br />

Hindernisse in Ost- und Mittel<strong>europa</strong>:<br />

–– Unternehmen im Eigentum der Mitarbeiter haben oft Finanzierungsschwierigkeiten,<br />

insbesondere wenn die Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> nur<br />

mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten und nicht aufgrund <strong>ein</strong>es<br />

geplanten Konzeptes entstanden ist.<br />

–– Das Interesse der Mitarbeiter an Kapital<strong>beteiligung</strong> ist grundsätzlich<br />

beschränkt, was darin zum Ausdruck kommt, daß Mitarbeiter häufig<br />

ihre Anteile sofort verkaufen.<br />

–– Steuervorteile, die in <strong>ein</strong>igen Ländern für Employee-Buyouts<br />

gewährt wurden, laufen mit dem Abschluß der Privatisierung aus.


ZIELSETZUNG UND KONTEXT 11<br />

–– In Ländern, in denen das Privateigentum <strong>ein</strong> <strong>neues</strong> Rechtsinstitut ist,<br />

sind im Zusammenhang mit der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> Maßnahmen<br />

zur Aufklärung und Information erforderlich.<br />

—— II.C ——<br />

Der laufende Reformprozeß<br />

—— II.C.1 ——<br />

Aktuelle Tendenzen der Eigentumsentwicklung<br />

– Eine Herausforderung für die Sozialpolitik<br />

Hinsichtlich der gegenwärtigen Entwicklung der Eigentumsordnung innerhalb<br />

der eu sind folgende Tendenzen zu beobachten:<br />

–– Die Eigentumskonzentration, die in den 1990er Jahren neue<br />

Spitzenwerte erreicht hat, setzt sich in <strong>ein</strong>igen europäischen<br />

Staaten ungehindert fort; 41<br />

–– In <strong>ein</strong>igen westeuropäischen Staaten (z. B. Deutschland, Frankreich,<br />

Italien, Österreich) hat die Privatisierung von Großunternehmen<br />

(insbesondere in den Branchen Infrastruktur, Energie und Telekommunikation)<br />

zwar in <strong>ein</strong>em gewissen Umfang zu Eigentumsstreuung<br />

geführt, dabei aber den Konzentrationsprozeß nicht umgekehrt,<br />

sondern lediglich verlangsamt. 42<br />

–– Im Zuge der postsozialistischen (Re)Privatisierung in Ost- und<br />

Mittel<strong>europa</strong> sind aufgrund der sozialen Privatisierungsmethoden<br />

ungewöhnliche Formen der finanziellen Beteiligung entstanden. 43<br />

Allerdings waren die Ergebnisse sehr unterschiedlich. In Ostdeutschland<br />

waren die Beteiligungsformen auf den Management-<br />

Buyout beschränkt. 44<br />

–– In Ost- und Mittel<strong>europa</strong> sowie in Ostdeutschland schien die<br />

(Re)Privatisierung des Staatsvermögens zunächst zur Streuung<br />

des Eigentums zu führen. Im Fortgang des Prozesses zeigte sich<br />

jedoch, daß sich entgegen den Absichten des Gesetzgebers nicht<br />

mehr Gleichheit bei der Eigentumsverteilung herausbildete,<br />

sondern im Gegenteil weitere Eigentumskonzentration.<br />

41 Z.B. für Deutschland vgl. Die Zeit, Nr. 40,<br />

23. September 2004, Wirtschaft Wo stehen<br />

die Reichen?<br />

42 Vgl. J. Winiecki, in: Rzeczpospolita,<br />

16. August 2004, Wirtschaft Kapitalistyczna<br />

karawana idzie dalej (Die kapitalistische Karawane<br />

zieht weiter), zur Höhe der Staatsquote und<br />

zur Privatisierung in OSZE-Staaten.<br />

43 Vgl. J. Lowitzsch, Privatisierung und<br />

Beteiligung in Mittelost<strong>europa</strong> – Am Beispiel<br />

des polnischen, slowakischen und tschechischen<br />

Modells, Berlin, 2002.<br />

44 Vgl. F. Barjak, G. Heimpold u.a., Management-Buyout<br />

in Ostdeutschland, Halle, 1996.


12 ZIELSETZUNG UND KONTEXT<br />

—— II.C.2 ——<br />

Stand der Entwicklung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in der EU<br />

45 A5-0150/2003, Bericht des Ausschusses für<br />

Arbeit und Soziales des Europäischen Parlaments<br />

über die Mitteilung der Europäischen Kommission<br />

über »Rahmenbedingungen für die Förderung<br />

der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer«<br />

KOM (2002) 364, 2002/2243 (INI), S. 12.<br />

46 Z.B. im Zusammenhang mit dem Statut der<br />

Europäischen Gesellschaft die EU-Richtlinie<br />

2001/86/EG vom 8. Oktober 2001, zur Ergänzung<br />

des Statuts der Europäischen Gesellschaft<br />

hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,<br />

ABl. EG, L 294/22.<br />

47 Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta,<br />

Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und<br />

Ungarn als Länder, die der Europäischen Union<br />

am 1. Mai 2004 beigetreten sind und Bulgarien,<br />

Kroatien, Rumänien und Türkei als Kandidatenländer.<br />

48 Für <strong>ein</strong>en aktuellen umfassenden Überblick<br />

der positiven empirischen Forschungsergebnisse<br />

(insb. für ESOPs) siehe J. R. Blasi, D. Kruse,<br />

A. Bernst<strong>ein</strong>, In the Company of Owners,<br />

New York (Basic Books), 2003; die Autoren finden<br />

<strong>ein</strong> durchschnittliches Wachstum der Produktivität<br />

von ca. 4%, der gesamten Investitionserträge<br />

von ca. 2% sowie der Gewinne von ca. 14% im<br />

Vergleich zu Unternehmen, die k<strong>ein</strong>e PEPPER-<br />

Modelle anwenden.<br />

In den eu-15 sind derzeit über 19 % der abhängig Beschäftigten im Privatsektor<br />

am Gewinn oder Kapital des Unternehmens, für das sie arbeiten, beteiligt. 45 Die<br />

existierenden Beteiligungsmodelle stellen <strong>ein</strong>e der Säulen des europäischen<br />

Sozialmodells dar, das auf der Idee der Partnerschaft und der Überwindung des<br />

Konflikts zwischen Kapital und Arbeit beruht. Bislang ist jedoch nur die Beteiligung<br />

von Mitarbeitern an Entscheidungsprozessen in dem eu-Vertragswerk<br />

geregelt. 46 Im pepper-ii-Bericht der Europäischen Kommission (1997) wurde<br />

festgestellt, daß die derzeit in Europa angewendeten Beteiligungsmodelle mehr<br />

Unterschiede als Gem<strong>ein</strong>samkeiten aufweisen. Die Analyse der gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen in den zehn neuen eu-Mitgliedern und den vier Kandidaten-Ländern<br />

47 (pepper iii, 2006) hat ergeben, daß nur in wenigen Ausnahmefällen<br />

Gesetze erlassen wurden, die spezifisch der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

gewidmet sind. Da auf europäischer Ebene k<strong>ein</strong>e rechtlichen Regelungen existieren,<br />

gibt es bis dato k<strong>ein</strong>e gem<strong>ein</strong>same europäische Grundlage der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>.<br />

Unstrittig ist allerdings <strong>ein</strong> Koordinationsbedarf hinsichtlich der existierenden<br />

Anwendungspraktiken, der nach <strong>ein</strong>er Entwicklung gem<strong>ein</strong>samer Leitlinien<br />

und der Ver<strong>ein</strong>barung allgem<strong>ein</strong>er Prinzipien verlangt. Diese Leitlinien sollten<br />

zum <strong>ein</strong>en ausreichend Spielraum für länderspezifische Modifikationen bieten,<br />

zum anderen die Kompatibilität der derzeit praktizierten Modelle gewährleisten,<br />

um die Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der eu nicht zu be<strong>ein</strong>trächtigen.<br />

Ebenfalls auf europäischer Ebene sollten Lösungen für die Besteuerung,<br />

für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge und für die Bewertung<br />

der Aktien bei der Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> gefunden werden.<br />

Die Motive, die Unternehmen dazu bewegen, Kapital- oder Gewinn<strong>beteiligung</strong>en<br />

für ihre Mitarbeiter <strong>ein</strong>zuführen, 48 sind unterschiedlicher Natur. Im<br />

Vordergrund stehen:<br />

–– die Steigerung der Mitarbeitermotivation und damit <strong>ein</strong>hergehend die<br />

Steigerung der Produktivität;<br />

–– die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch die Verbesserung<br />

der Kapitalstruktur, die Erhöhung der Liquidität (u.a. die Erhöhung<br />

des Betriebskapitals) und leichteren Zugang zu Krediten.<br />

Ein signifikanter Fortschritt kann aber wahrsch<strong>ein</strong>lich nur mit Hilfe staatlicher<br />

Anreize erzielt werden, beispielsweise durch Steuervergünstigungen. Alle diese


ZIELSETZUNG UND KONTEXT 13<br />

Überlegungen sollten bei der Entwicklung <strong>ein</strong>es rechtlichen Rahmenwerks für<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> auf europäischer Ebene berücksichtigt werden.<br />

—— II.C.3 ——<br />

Neuere Studien<br />

Um <strong>ein</strong>e gezielte Strategie auszuarbeiten, wurden in den letzten Jahren mehrere<br />

Berichte angefertigt:<br />

–– das Arbeitspapier des Sekretariats des Europäischen Parlaments<br />

»Employee Participation in Profits and Ownership: A Review of the<br />

Issues and Evidence (Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> an Gewinn und Eigentum :<br />

Eine Übersicht der Themenaspekte und empirischer Daten)«; 49<br />

–– Studien der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebensund<br />

Arbeitsbedingungen zur Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>; 50 sowie<br />

–– der Bericht der Ausschüsse für Arbeit und Soziales des Europäischen<br />

Parlaments und die Stellungnahmen der Ausschüsse für Wirtschaft<br />

und Finanzen, für Industrie, Außenwirtschaft, Forschung und Energie<br />

und für Frauenrechte und Gleichstellung. 51<br />

Auf der Grundlage dieser Studien hat das Europäische Parlament erneut festgestellt,<br />

daß »Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong>, die neue Arbeitsplätze schafft, mehr<br />

staatliche Förderung verdient als bare Mitarbeitergewinn<strong>beteiligung</strong>«. Angeregt<br />

durch die Entschließung des Ausschusses für Arbeit und Soziales fordert<br />

das Europäische Parlament in s<strong>ein</strong>em Beschluß vom 5. Juni 2003 52 im Zusammenhang<br />

mit der Kapital<strong>beteiligung</strong> neben steuerlichen Lösungen auch Sparzulagen;<br />

zum <strong>ein</strong>en werden durch solche Zulagen gerade Arbeitnehmer gefördert,<br />

die wenig oder k<strong>ein</strong>e Steuern zahlen; zum anderen ist es <strong>ein</strong>facher, Rechtsgrundlagen<br />

für solche Modelle zu harmonisieren. Der Beschluß geht von der<br />

Annahme aus, daß der Mehrwert <strong>ein</strong>es Unternehmens durch das Zusammenwirken<br />

sämtlicher Produktionsfaktoren geschaffen wird. Daher schlägt das<br />

Europäische Parlament vor, Aktienoptionen zukünftig nicht mehr nur dem<br />

Management vorzubehalten, und fordert zu Machbarkeitsstudien über die Öffnung<br />

von Aktienoptionsplänen für ganze Belegschaften auf sowie – falls dies<br />

praktikabel ersch<strong>ein</strong>t – zur Untersuchung der Frage, welche Optionsformen die<br />

Beteiligung der Mitarbeiter am Wertzuwachs ihres Unternehmens besonders<br />

begünstigen.<br />

49 SOCI 109, das Europäische Parlament,<br />

Generaldirektion für Forschung, Luxemburg, 2002.<br />

50 Employee Share Ownership and Profit-Sharing<br />

in the European Union und Recent Trends<br />

in Financial Participation in the European<br />

Union, beide 2001; Financial Participation in the<br />

EU: Indicators for Benchmarking, Financial<br />

Participation for Small and Medium-Sized<br />

Enterprises: Barriers and Potential Solutions<br />

und Financial Participation: The Role of<br />

Governments and Social Partners, alle 2004.<br />

51 Vom 5. Mai 2003 A5-0150/2003),<br />

Berichterstatter: Winfried Menrad.<br />

52 P5-TA (2003) 0253.


14 ZIELSETZUNG UND KONTEXT<br />

Weiterhin regt das Europäische Parlament Studien über Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle<br />

an, die in kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen Unternehmen bereits<br />

angewendet werden oder für kmus besonders geeignet ersch<strong>ein</strong>en. 53 Außerdem<br />

empfiehlt das Parlament die Durchführung von Studien zu Treuhand-<br />

Konzepten wie esops und Employee Share Ownership Trusts (esots, wie sie<br />

in Irland und Großbritannien praktiziert werden), zu spezifischen Fonds für<br />

Gruppen von Kl<strong>ein</strong>unternehmen sowie zu existierenden Genossenschaftsmodellen.<br />

54 —— II.D ——<br />

53 Für Frankreich siehe P. Maillard, Rapport<br />

sur la Participation dans les Èntreprise de moins<br />

de 50 Salariés, Bericht an Premierminister<br />

Dominique de Villepin, April 2007; vgl. auch<br />

den Abschlußbericht des MAP 2002-Projekts,<br />

Generaldirektion der Europäischen Kommission<br />

für Unternehmen Transfer of Businesses –<br />

Continuity Through a New Beginning, 2003.<br />

54 In diesem Zusammenhang wird die Frage<br />

nach der Beteiligung von Arbeitnehmern an den<br />

Entscheidungsprozessen aufgeworfen. Wie die<br />

Studie Recent Trends in Financial Participation<br />

in the European Union, Dublin, 2001 von<br />

E. Poutsma bewiesen hat, besteht <strong>ein</strong> Zusammenhang<br />

zwischen <strong>ein</strong>er erfolgreichen finanziellen<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> und der Mitbestimmung<br />

innerhalb <strong>ein</strong>es Unternehmens, vgl. S. 42–45.<br />

55 KOM (2002) 364 Endgültig, 5. Juli 2002,<br />

S. 3, 11.<br />

56 Über die Unternehmensnachfolge in Kl<strong>ein</strong>und<br />

Mittelstands-Unternehmen, 94/1069/EWG,<br />

mit erklärendem Vermerk, ABl. EG, C 400,<br />

31. Dezember 1994, S. 1.<br />

57 Einer der Hauptschwerpunkte gemäß dem<br />

Abschlußbericht des MAP-Projekts 2002,<br />

Generaldirektion Unternehmen der Europäischen<br />

Kommission Transfer of Businesses – Continuity<br />

Through a New Beginning, 2003.<br />

Das Ziel:<br />

Eine Europäische Regelung der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

Die in den usa gemachten Erfahrungen mit der Einführung von Vermögensbildungsprogrammen,<br />

die in allen 50 Bundesstaaten umgesetzt wurden, bieten <strong>ein</strong><br />

Modell für <strong>ein</strong>en grenzübergreifenden Rechtsrahmen. In ihrer Mitteilung verweist<br />

die Europäische Kommission ausdrücklich auf diese Erfahrungen und<br />

betont »in welchem Maße die finanzielle Beteiligung das Wirtschaftswachstum<br />

und den industriellen Wandel fördern und sicherstellen kann, daß alle Arbeitnehmer<br />

am wachsenden Wohlstand teilhaben.« Ferner stellt die Kommission<br />

fest: »Insbesondere, wenn man die Erfahrungen in den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten<br />

heranzieht, besteht <strong>ein</strong> enormes, weitgehend ungenutztes Potenzial der Weiterentwicklung<br />

der finanziellen Beteiligung als Bestandteil <strong>ein</strong>er Gesamtstrategie<br />

der Förderung des Wachstums neuer, dynamischer Unternehmen«. 55 Zwei Fragestellungen<br />

sind daher zur Zeit in der Europäischen Union besonders relevant:<br />

–– Kann die Verbreitung der Kapital<strong>beteiligung</strong> mit Hilfe von esops<br />

oder ähnlichen Modellen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen<br />

Unternehmen auf dem Weltmarkt steigern? Ein in der Empfehlung<br />

der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 1994 56 bereits<br />

geklärter Aspekt dieser Frage ist, daß die Übertragung des Unternehmens<br />

auf Mitarbeiter die Lösung des Nachfolgeproblems in<br />

kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen Unternehmen erleichtert. 57<br />

–– Wenn man davon ausgeht, daß die Verbreitung der Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

aus sozialer und wirtschaftlicher Sicht wünschenswert ist,<br />

wie sollen die eu-Rechtsgrundlagen geändert werden, damit <strong>ein</strong>e<br />

Rechtsgrundlage für die Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> <strong>ein</strong> Teil des<br />

acquis communautaire wird?


ZIELSETZUNG UND KONTEXT 15<br />

—— II.D.1 ——<br />

Die Kernaufgabe:<br />

Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen<br />

Das am meisten verbreitete Instrument zur Förderung finanzieller Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

sind Steuervorteile. Ein europäisches Modell jedoch, welches steuerliche<br />

Anreize verbindlich vorschriebe, würde mit nationalen Gesetzgebungskompetenzen<br />

kollidieren. Jeder eu-Mitgliedstaat hat die ausschließliche Kompetenz<br />

über die Besteuerung; daher ist für <strong>ein</strong>e das Steuersystem betreffende<br />

Richtlinie <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>stimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten erforderlich.<br />

Aus diesem Grund sollte <strong>ein</strong>e europäische Plattform <strong>ein</strong>e große Bandbreite an<br />

Anreizen jenseits der klassischen Steuerinstrumente bieten. Die Schaffung von<br />

Rechtsgrundlagen ist von großer Wichtigkeit für die Einführung der Beteiligungsmodelle,<br />

da die Unternehmen damit <strong>ein</strong>en klaren Bezugsrahmen für ihre<br />

Entscheidungen und Maßnahmen erhalten. Ein rechtlicher Rahmen steckt den<br />

Spielraum ab, innerhalb dessen Unternehmen agieren können, ohne Sanktionen<br />

der Verwaltungs-, Justiz- oder Steuerorgane befürchten zu müssen. 58<br />

—— II.D.2 ——<br />

Einstimmige Entscheidung<br />

versus Mehrheitsentscheidung<br />

Unterschiedliche nationale Herangehensweisen zu finanzieller Beteiligung und<br />

Mitbestimmung stellen <strong>ein</strong> weiteres Hindernis für die Entwicklung <strong>ein</strong>es<br />

gesamteuropäischen Modells dar. Naturgemäß ist es schwierig, <strong>ein</strong>en <strong>ein</strong>stimmigen<br />

supranationalen Kompromiß in der Europäischen Kommission oder im<br />

Europäischen Rat zu erreichen. Die europäischen Verträge erlauben grundsätzlich<br />

Mehrheitsentscheidungen nur in bestimmten Fällen, deren Zahl durch den<br />

Vertrag von Nizza kürzlich erhöht wurde. 59 In nicht weniger als 27 Vorschriften<br />

wurde das Erfordernis der Einstimmigkeit durch qualifizierte Mehrheit ersetzt,<br />

unter anderem im Zusammenhang mit Freizügigkeit (Art. 18 egv) und Industriepolitik<br />

(Art. 157 egv). Allerdings wurden die Vorschriften betreffend die<br />

Besteuerung (Art. 93, 94 und 175 egv) nicht geändert, so daß das Erfordernis<br />

der Einstimmigkeit hier weiterhin besteht. Obwohl auf dem Gebiet der Sozialpolitik<br />

(Art. 42 und 137 egv) das ursprüngliche Verfahren nicht geändert<br />

wurde, kann der Europäische Rat nach <strong>ein</strong>stimmiger Entscheidung das Mitentscheidungsverfahren<br />

(Art. 251 egv) 60 auf die Bereiche der Sozialpolitik anwenden,<br />

für die das Einstimmigkeitserfordernis noch gilt. 61 Daher ist bei der Erar-<br />

58 Vgl. A. Pendleton u.a., Employee Share<br />

Ownership and Profit-Sharing in the European<br />

Union, Europäische Stiftung für die Verbesserung<br />

der Lebens- und Arbeitsbedingungen, 2001, S. 9.<br />

59 Der Vertrag von Nizza hat den Anwendungsbereich<br />

des Mitentscheidungsverfahrens erweitert.<br />

Dieses Verfahren ist auf sieben Vorschriften<br />

anwendbar, für die bisher der Grundsatz der Einstimmigkeit<br />

galt und nun die qualifizierte Mehrheit<br />

genügt (Art. 13, 62, 63, 65, 157, 159 und 191;<br />

für Art. 161 ist nach dem Vertrag die Zustimmung<br />

erforderlich). Daher wird für die meisten Rechtsetzungsvorhaben,<br />

für die nach dem Vertrag von<br />

Nizza <strong>ein</strong>e Entscheidung des Europäischen Rates<br />

mit <strong>ein</strong>er qualifizierten Mehrheit erforderlich ist,<br />

die Entscheidung nach dem Mitentscheidungsverfahren<br />

getroffen.<br />

60 Vgl. Anhang II – Der rechtliche Rahmen<br />

für die Regelung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> auf<br />

supranationaler Ebene.<br />

61 Allerdings kann diese »Brücke« nicht für den<br />

Bereich der sozialen Sicherheit genutzt werden.


16 ZIELSETZUNG UND KONTEXT<br />

beitung <strong>ein</strong>er Rechtsgrundlage für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> etwa in Form <strong>ein</strong>er<br />

Richtlinie besonderes Augenmerk auf die Vorschriften über Entscheidung<br />

durch qualifizierte Mehrheit zu richten. Dies gilt umso mehr, als sich das Verhältnis<br />

der Regierungen zu Sozialpartnern, die Rolle der Sozialpartner in der<br />

Gesellschaft und das Verhältnis zwischen den Sozialpartnern in verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten stark unterscheiden. 62<br />

—— II.D.3 ——<br />

Das Baust<strong>ein</strong>modell:<br />

Flexible Module für maßgeschneiderte Lösungen<br />

62 So steht unter anderem das kontinentaleuropäische<br />

Einigungsmodell im Gegensatz zum<br />

angloamerikanischen Konfrontationsmodell;<br />

ferner steht die starke Position des Staates in<br />

Frankreich im Gegensatz zum großen Einfluß der<br />

Tarifpartner in Deutschland. Vgl. A. Pendleton,<br />

E. Poutsma, Financial Participation: The Role of<br />

Governments and Social Partners, Europäische<br />

Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und<br />

Arbeitsbedingungen, Dublin, 2004.<br />

63 Wie z.B. die Mitbestimmung in Deutschland<br />

und Betriebsräte in Frankreich und in den Niederlanden.<br />

64 Dieses Problem wird deutlich, wenn man<br />

die heftigen Diskussionen über die Europäischen<br />

Betriebsräte betrachtet. Die Kontroversen haben<br />

dazu geführt, daß die Befugnisse dieses Organs<br />

im Statut der Europäischen Gesellschaft wesentlich<br />

beschränkt wurden.<br />

65 Eine seltene Ausnahme besteht in Frankreich,<br />

wo Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten<br />

verpflichtet sind, <strong>ein</strong>en Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>sfonds<br />

<strong>ein</strong>zurichten, vgl. PEPPER-II-Bericht, 1997;<br />

KOM (96) 0697, C4-0019/97, S. 19–20.<br />

66 Vgl. White and Case, The European Company<br />

Statute, 2001, S. 4.<br />

Um effektive Modelle und Rechtsgrundlagen auf europäischer Ebene zu entwickeln,<br />

muß zwischen finanzieller Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> und Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

an Entscheidungsprozessen (Mitbestimmung) klar unterschieden werden.<br />

Die Vorschriften über die Mitbestimmung sind, unabhängig von der Mitbestimmungsform<br />

auf nationaler Ebene, für die Unternehmen im jeweiligen<br />

Mitgliedstaat zwingend. Da auch europäische Vorschriften zwingend wären,<br />

kann der supranationale Kompromiss lediglich den kl<strong>ein</strong>sten gem<strong>ein</strong>samen<br />

Nenner für verschiedene nationale Vorschriften enthalten. Im Gegensatz dazu<br />

ist finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> traditionell <strong>ein</strong> fakultatives Instrument zur<br />

Verbesserung von Unternehmenseffizienz und Corporate Governance und es<br />

steht Unternehmen daher frei, finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> <strong>ein</strong>zuführen.<br />

Vorausgesetzt also, daß die Einführung der Modelle auf nationaler Ebene freiwillig<br />

ist, kann <strong>ein</strong>e supranationale Plattform <strong>ein</strong>e große Bandbreite an Anreizen<br />

zur Auswahl enthalten.<br />

Eine europäische Regelung sollte daher <strong>ein</strong> umfassendes System von Anreizen<br />

bieten, das unterschiedliche und flexible Lösungen erlaubt, die mit den in<br />

<strong>ein</strong>zelnen Mitgliedstaaten bereits angewendeten Praktiken kompatibel sind. Die<br />

europäische Plattform kann dann Lösungen bereitstellen, die in allen Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union anwendbar sind und gleichzeitig bewährte<br />

nationale Erfahrungen und Traditionen aufgreifen. 66 Zusammengefasst in<br />

<strong>ein</strong>em <strong>ein</strong>heitlichen Konzept mit alternativen Lösungen führt dies zu <strong>ein</strong>em<br />

»Baust<strong>ein</strong>modell«, dessen Elemente sich gegenseitig ergänzen.<br />

Die Baust<strong>ein</strong>e bestehen aus den folgenden drei Grundelementen:<br />

–– Gewinn<strong>beteiligung</strong> (bare, aufgeschobene und auf Aktienbasis);<br />

–– Kapital<strong>beteiligung</strong> (Belegschaftsaktien und -aktienoptionen);<br />

–– Employee Stock Ownership Plans (esops) als kollektive Beteiligungsmodelle.


DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA 17<br />

67 Zu Irland vgl. J. Shanahan, L. Hennessy,<br />

Während Gewinn<strong>beteiligung</strong>, Belegschaftsaktien und -aktienoptionen in der<br />

gesamten Europäischen Union relativ verbreitet sind, kommen esops überwiegend<br />

in den Staaten mit angloamerikanischer Rechtstradition, z. B. Großbritannien<br />

und Irland, vor. 67 esops sind in den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten als <strong>ein</strong> Finanzierungsinstrument<br />

entstanden, das unter Verwendung externer Kredite die Entwicklung<br />

<strong>ein</strong>er hohen Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> ermöglicht und für die<br />

Finanzierung der Unternehmensnachfolge genutzt werden kann, was insbesondere<br />

für kl<strong>ein</strong>e und mittelständische europäische Unternehmen hilfreich ist. 68<br />

Ferner kann der esop zur Refinanzierung von ausstehenden Schulden, zum<br />

Rückkauf von Anteilen ausscheidender Arbeitnehmer (die an <strong>ein</strong>em esop teilnehmen)<br />

oder zur Finanzierung des Erwerbs von Produktivvermögen genutzt<br />

werden. 69 Die beiden letzteren Funktionen können auch ohne Fremdfinanzierung<br />

verwirklicht werden, wobei sich ohne den Einsatz von Fremdkapital natürlich<br />

nur <strong>ein</strong>e geringere Zahl von Anteilen erwerben läßt.<br />

setzt. 72 Underpinning Partnership at the Workplace –<br />

An MSF Guide to Profit Sharing, ESOPs and<br />

Equity Participation, Dublin, 1998, S. 9.<br />

—— III ——<br />

Die gegenwärtige Situation in Europa<br />

68 Einer der Kernbereiche nach dem Abschlußbericht<br />

des MAP 2002-Projekts, Generaldirektion der<br />

Europäischen Kommission für Unternehmen<br />

Transfer of Businesses – Continuity Through a<br />

New Beginning, 2003.<br />

—— III.A ——<br />

Politische Desiderata<br />

69 Aus der Sicht des Unternehmens vgl.<br />

D. Ackermann, How to Cash Out Tax-Free,<br />

Yet Keep Your Business … ESOPs – A Practical<br />

Guide for Business Owners and Their Advisors,<br />

Conference Paper for the National Center for<br />

Employee Ownership, San Francisco CA, 2002.<br />

Im Zuge der Entwicklung der neuen Europäischen Verfassung haben die oben<br />

genannten Strukturprobleme zur Einsicht geführt, daß neben den Rechtsgrundlagen,<br />

die der Eigentumskonzentration entgegenwirken, <strong>ein</strong>e öffentliche<br />

70 Vgl. H. J. Papier, in: Maunz, Dürig, Herzog,<br />

Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14, Rdnr. 17.<br />

71 In Ostdeutschland kam diesbezüglich lediglich<br />

der Management-Buyout als Privatisierungsmethode<br />

Förderung der Vermögensbildung 70 auf europäischer Ebene erforderlich ist. zu Anwendung, vgl. F. Barjak, G. Heim-<br />

pold u.a., Management-Buyout in Ostdeutschland,<br />

Bisher wurden jedoch aus der Tatsache, daß die Kluft zwischen Eigentümern<br />

und Nichteigentümern immer größer wird, k<strong>ein</strong>e angemessenen Schlußfolgerungen<br />

gezogen. Weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene wurden<br />

Regelungen erlassen, die die Umsetzung <strong>ein</strong>er europäischen Plattform für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

unterstützt hätten. Seit dem Ende der 1990er Jahre waren in<br />

den eu-15 k<strong>ein</strong>e wesentlichen Veränderungen der Politik auf diesem Gebiet zu<br />

verzeichnen; große Unterschiede zwischen den <strong>ein</strong>zelnen Mitgliedstaaten<br />

bestehen weiterhin. In den neuen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten<br />

wurden während der Privatisierung verschiedene Methoden zur Förderung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>, von der Massenprivatisierung bis zur Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong><br />

Halle, 1996.<br />

72 In <strong>ein</strong>igen Fällen haben die nationalen, auf<br />

größerer Gleichheit bei der Eigentumsverteilung<br />

zielenden Privatisierungskonzepte dazu geführt,<br />

daß sozialistische Eigentumsstrukturen wiederhergestellt<br />

und bürokratische Hürden für die Entwicklung<br />

der Marktwirtschaft errichtet wurden<br />

(z.B. in Tschechien, Slowakei, Rußland, Kroatien<br />

und Bulgarien). Zur Voucher-Privatisierung in<br />

Tschechien vgl. J. Lowitzsch, Restructuring Strategy<br />

and Insider Ownership as Determinants of<br />

Privitisation Models in Poland and the Czech<br />

Republic, Conference Paper, Enterprise in Transition,<br />

Split, Kroatien, 2001. Zu Privatisierungsproblemen<br />

in der Slowakei vgl. I. Mikloś (ehemaliger<br />

Privatisierungsminister), Corruption Risks in<br />

the Privatisation Process, Klub Windsor Paper,<br />

Bratislava, 1995.<br />

(die weder in Ostdeutschland 71 noch in anderen westeuro-<br />

päischen Staaten Beachtung fanden) mit unterschiedlichen Ergebnissen umge-


18 DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA<br />

73 »Speaking one’s mind declines when property<br />

holding declines, and with it those who are free of<br />

necessity disappear from sight«, Sebastian de<br />

Grazia, Of Time, Work and Leisure, New York<br />

(The Twentieth Century Fund), 1962.<br />

74 Zur machtbeschränkenden und friedensstiftenden<br />

Funktion des Privateigentums vgl.<br />

H. J. Papier, a.a.O., Rdnr. 4 und 5.<br />

75 Vgl. H. Roggemann, Functional Changes of<br />

Property Rights in East and West – Comparative<br />

Remarks to Post-Socialist Transformation in<br />

Eastern and Western Europe, Working Paper,<br />

Prag (CERGE EI, Karls-Universität) 1997;<br />

ders., On the Relation between Ownership and<br />

Privatization in the Post-Socialist Countries,<br />

in: University of Split, Faculty of Economics<br />

(Hrsg.), Enterprise in Transition II, Split, 1997,<br />

S. 193 ff.; ders. und J. Lowitzsch (Hrsg.),<br />

Privatisierungsinstitutionen in Mittel- und<br />

Ost<strong>europa</strong>, Berlin, 2002.<br />

76 Über die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnis<strong>beteiligung</strong><br />

(<strong>ein</strong>schließlich Kapital<strong>beteiligung</strong>)<br />

der Arbeitnehmer, 92/443/EWG, ABl. EG,<br />

L 245 vom 26. August 1992, S. 53–55.<br />

77 Dabei handelt es sich lediglich um <strong>ein</strong>e<br />

Deklaration, die allerdings zur Auslegung der<br />

Vorschriften der EG-Verträge angewendet werden<br />

kann, da sie gem<strong>ein</strong>same Auffassungen und<br />

Traditionen der Mitgliedstaaten widerspiegelt<br />

und die Grundsätze, die die EU und die Mitgliedstaaten<br />

befolgen wollen, enthält.<br />

Der Einfluß des Privateigentums auf <strong>ein</strong> politisches System, 73 insbesondere die<br />

Tatsache, daß weit gestreutes Privateigentum <strong>ein</strong>e dezentralisierende, machtverteilende<br />

und machtbegrenzende Wirkung hat, führt zur Schlussfolgerung,<br />

daß »[…] Eigentum, das s<strong>ein</strong>em Wesen nach autokratisch ist, republikanisch<br />

wird, wenn es in <strong>ein</strong>er politischen Gesellschaft existiert«. 74 Willkürliche Eingriffe<br />

in das Privateigentum verletzen das Vertrauen der Bürger in den Staat.<br />

Daher spielt <strong>ein</strong> grundsätzlich stabiles, aber auch gerechtes Eigentumssystem<br />

<strong>ein</strong>e große Rolle für den politischen Frieden. Aus diesem Zusammenhang zwischen<br />

politischem System und Eigentumsordnung folgt, daß das Ergebnis des<br />

gegenwärtigen, nicht immer erfolgreichen Privatisierungsprozesses in den<br />

postsozialistischen Transformationsstaaten <strong>ein</strong> Prüfst<strong>ein</strong> tatsächlicher (im<br />

Gegensatz zur lediglich formalen) Systemtransformation ist.<br />

Die Konzentration der wichtigsten Vermögenswerte in den Händen weniger<br />

Personen oder in denen des Staates ist <strong>ein</strong>e Bedrohung für <strong>ein</strong>e demokratische<br />

pluralistische Gesellschaft, insbesondere für die Entwicklung des sozialen<br />

Systems und der Zivilgesellschaft in Mittel- und Ost<strong>europa</strong>. Allerdings unterscheiden<br />

sich die rechtlichen und politischen Schwerpunkte in Ost- und West<strong>europa</strong><br />

erheblich, da die Transformation der sozialistischen Planwirtschaft<br />

durch Privatisierung und Reprivatisierung für die Gesetzgeber in den postsozialistischen<br />

Staaten Vorrang hat. 75<br />

—— III.B ——<br />

Probleme im Zusammenhang mit den<br />

Rechtsgrundlagen und transnationale Hindernisse<br />

Wie oben dargelegt, ist auf europäischer Ebene ausdrückliche Unterstützung<br />

für <strong>ein</strong> Rahmenkonzept der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> lediglich in der eu-Empfehlung<br />

vom 27. Juli 1992 76 und in Abschnitt 7-ii des Aktionsprogramms für die<br />

Umsetzung der Gem<strong>ein</strong>schaftscharta über die Grundrechte der Arbeitnehmer<br />

zu finden. Die Charta vom 9. Dezember 1989, auch von Großbritannien 1998<br />

ratifiziert, ist weder zwingendes Recht noch <strong>ein</strong> Vertrag mit Geltung für die<br />

Vertragsstaaten. 77 In Verbindung mit dem Aktionsprogramm, das ebenfalls von<br />

den Staatsoberhäuptern bzw. Ministerpräsidenten gebilligt wurde, wird die<br />

Charta von der Europäischen Kommission zur Begründung zahlreicher von ihr<br />

vorgeschlagener Richtlinien verwendet. Grundsätzlich ist das Gem<strong>ein</strong>schaftsrecht<br />

im Hinblick auf Regelungen zur Beteiligung von Arbeitnehmern im allgem<strong>ein</strong>en<br />

und zur finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> im besonderen defizitär.


DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA 19<br />

Ein weiteres Problem ist, daß die Entwicklung von Modellen finanzieller Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

<strong>europa</strong>weit durch die Entwicklung der nationalen Politik, insbesondere<br />

durch die Verfügbarkeit angemessener rechtlicher Regelungen,<br />

Steuervorteile und anderer finanzieller Anreize, be<strong>ein</strong>flusst wird. 78 Dies führt<br />

dazu, daß unterschiedliche nationale Gesetze bzw. andere zwingende Rechtsakte<br />

den Unternehmen bestimmte Formen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> aufdrängen,<br />

und diese Formen dann auch in internationalen Plänen zu berücksichtigen<br />

sind. 79 Ende 2003 hat die sog. High Level Group der unabhängigen Experten 80<br />

Hindernisse für die Entwicklung der grenzübergreifenden Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

in sieben umfassende Kategorien unterteilt:<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Hindernisse umfassen<br />

so unterschiedliche Aspekte wie z. B. Beteiligung der Mitarbeiter an der Einführung<br />

<strong>ein</strong>es Modells, das Statut der Unternehmen oder Unternehmensgruppen,<br />

Anwendungsbereich <strong>ein</strong>es Modells, Grenzen, Höchstwerte und Kriterien der<br />

Berechnung, Kriterien der Anwendbarkeit, Bestimmung der Sperrfristen sowie<br />

Regeln und Instrumente für Investitionen und Verwaltung von Fonds.<br />

Besteuerung und Sozialversicherung Unterschiedliche Behandlung<br />

verschiedener Formen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> im Steuerrecht verschiedener<br />

Mitgliedstaaten, die auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen<br />

den Steuersystemen zurückzuführen ist, stellt <strong>ein</strong> weiteres wichtiges Hindernis<br />

für die Umsetzung und Verbreitung der Beteiligungsmodelle dar. Wichtige<br />

Aspekte sind vor allem das Vorhandens<strong>ein</strong> von Beteiligungsmodellen, die Steuervorteile<br />

genießen, Steuersätze und Besteuerungszeiträume, Unbestimmtheit<br />

und /oder Komplexität bei der Anwendung des Steuerrechts und unterschiedliche<br />

Behandlung von Arbeitgebern und /oder Arbeitnehmern hinsichtlich der<br />

Besteuerung und der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge sowie doppelte<br />

Besteuerung oder doppelte Steuerbefreiung.<br />

Wertpapierrecht Aus den Unterschieden im Wertpapierrecht können<br />

sich Unterschiede hinsichtlich der Mitteilungspflichten der Unternehmen, die<br />

Arbeitnehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten Anteile anbieten, ergeben.<br />

Arbeitsrecht In <strong>ein</strong>igen Staaten sieht das Arbeitsrecht die Pflicht des<br />

Arbeitgebers vor, sich mit Arbeitnehmervertretern, Gewerkschaften oder<br />

Betriebsräten über die Einführung <strong>ein</strong>es Beteiligungsmodells und über die Verbreitung<br />

von Informationen betreffend des Modells zu beraten und zu verhandeln.<br />

Ferner sind die Definition der Vergütung, der Einfluß der Modelle auf<br />

Rentenforderungen, die »erworbenen Rechte« (Anwartschaften) sowie Arbeitnehmerdatenschutz<br />

in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt.<br />

Börsenrecht Unterschiedliche Anforderungen an die Weitergabe von<br />

Informationen beim Börsenhandel und die Einhaltung dieser Regeln, an die<br />

78 In <strong>ein</strong>igen Ländern haben sich allerdings<br />

Modelle der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ohne<br />

besondere Steuervorteile oder mit reduzierten<br />

Steuervorteilen entwickelt (Deutschland, Italien,<br />

die Niederlande, Kanada). Vgl. V. Pérotin,<br />

Employee Participation in Profit and Ownership:<br />

A Review of the Issues and Evidence, Working<br />

Paper, Social Affairs Series, European Parliament,<br />

SOCI 109 EN, 01-2003.<br />

79 a.a.O., S. 22–27.<br />

80 Bericht der sog. High Level Group der unabhängigen<br />

Experten über transnationale Hindernisse<br />

für die Entwicklung der finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in internationalen Unternehmen,<br />

Brüssel, Dezember 2003, S. 17 ff.


20 DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA<br />

—— III.C ——<br />

Die nationale Ebene<br />

Die alten EU-Mitgliedstaaten<br />

Grund<strong>ein</strong>stellung<br />

[a] Sozialpartner<br />

[b] Regierung<br />

Rechtsgrundlagen,<br />

steuerliche und andere Anreize<br />

Formen und ihre Anwendung<br />

CRANET: Angebot in Unt. >200 AN<br />

EWCS: tatsächlich teilnehmende AN<br />

Belgien<br />

[a] Gew grds. dagegen, aber mehr Unterstützung<br />

für GBt; AGV dafür.<br />

[b] Seit 1982 Gesetzgebung über MKB;<br />

Änderungen 1991; seit 1999 Gesetzgebung<br />

über AO; seit 2001 <strong>neues</strong> Gesetz über MKB<br />

und GBt.<br />

Alle Pläne: AGU max. 20% Gewinn nach<br />

Steuern/Jahr; AN: max. 10% v. Bruttolohn.<br />

MKB: NGR – ermäßigte BA in AG, Finanzierung<br />

durch Unt. möglich; bei Kapitalerhöhung:<br />

max. 20% des Eigenkapitals,<br />

max. BA-Ermäßigung 20%; NSR – (Gewährung<br />

von Aktien mit 2 Jahren Sperrfrist)<br />

Wert um 16,7% reduziert, Besteuerung<br />

später, 15% ESt auf Vorteil, k<strong>ein</strong>e SVB;<br />

(Aktienverkaufsplan) Bemessungsgrundlage<br />

des Vorteils 83,33% des Marktpreises.<br />

AO: NSR – seit 1999 Besteuerung im Zeitpunkt<br />

der Gewährung pauschal, k<strong>ein</strong>e SVB.<br />

GBt: NSR – Steuersatz 15% im Investitionssparplan,<br />

25% in anderen Plänen.<br />

2005 CRANET: MKB 21%, GBt 3,7%.<br />

2005 EWCS: EMKB 4,3%, GBt 5,9%.<br />

Überwiegend Unt. des Finanzsektors, Großunternehmen<br />

und internationale Konzerne.<br />

AO 2005 CRANET: 2%; EU-Bericht 2003:<br />

75.000 AN nehmen teil; die meisten der<br />

20 größten belgischen Unt.; 40% der Unt.<br />

mit mehr als 50 AN.<br />

Dänemark<br />

[a] Gew k<strong>ein</strong> Interesse; AGV gegen jegliche<br />

Erweiterung der MAB.<br />

[b] AN-Pläne in den 1970–1980er Jahren diskutiert,<br />

GBt populär; später Unterstützung<br />

für MKB und AO; in den 2000er Jahren<br />

Unterstützung für Pläne auf Aktienbasis.<br />

MKB: NGR – BA in AG: ermäßigt, max.<br />

10% des Lohns pro Jahr, 7 Jahre Sperrfrist,<br />

steuerfrei max. 8.000 DKK/Jahr; Finanzierung<br />

durch Unt. möglich, wenn Plan vom Ministerium<br />

genehmigt; bei Kapitalerhöhungen<br />

Ausnahmen von Vorzugsrechten möglich;<br />

NSR – spätere Besteuerung des Vorteils;<br />

AGU: Preisermäßigung abzugsfähig.<br />

GBt: NGR – GBA; NSR – max. 10% des<br />

Jahres<strong>ein</strong>kommens.<br />

AO: NSR – Belegschafts-AO max. 8.000 DKK,<br />

5 Jahre Sperrfrist; individuelle AO max. 10%<br />

des Jahresgehalts oder max. 15% der Differenz<br />

Ausübungs-/Marktpreis.<br />

2005 CRANETt: MKB 36%, GBt 7,3%.<br />

2005 EWCS: MKB 2,4%, GBt 6,4%.<br />

AO: 2005 Cranet: 2%; EU-Bericht 2003:<br />

20% der 500 größten Unt. 1999, 1/3 der<br />

börsennotierten Unt. 2000.<br />

Deutschland<br />

[a] Gew skeptisch, teilweise dagegen wegen<br />

des »doppelten Risikos«; AGV unterstützt<br />

<strong>ein</strong>zelne Unt.<br />

[b] Traditionell Schwerpunkt auf Sparplänen<br />

(Gesamtkapital höher als in MKB-Plänen);<br />

MAB seit 2006 von allen Parteien diskutiert,<br />

<strong>neues</strong> Gesetz 2008 in Vorbereitung.<br />

MKB: NGR – ermäßigte BA in AG, Finanzierung<br />

durch Unt. möglich; staatlicher Sparzulage<br />

von 18% von max. 400 Euro (72 Euro/<br />

Jahr) investiert in AGU-Aktien; steuerfrei und<br />

SVB-frei max. 135 Euro/Jahr AGU-Zuschuß.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e<br />

AO: NGR – bei Kapitalerhöhung, Nennbetrag<br />

auf 10% beschränkt, Kapitalerhöhung auf<br />

50% des Eigenkapitals.<br />

2005 CRANET: MKB 11%; GBt 45%.<br />

2005 EWCS: MKB 0,7%, GBt 5,3%.<br />

2005 IAB: MKB 3%, GBt 12%.<br />

2003 WSI: GBt in 1/3 der Unt.<br />

MKB: 2006 AGP, 3.000 Unt., 2,3 Mio. AN,<br />

19 Mrd. Euro.<br />

AO: EU-Bericht 2003, in mehr als 2/3 der<br />

DAX-Unt.<br />

Griechenland<br />

[a] Gew ursprünglich skeptisch, Unterstützung<br />

seit 1980; AGV k<strong>ein</strong> Interesse, k<strong>ein</strong>e<br />

Priorität, k<strong>ein</strong> aktuelles Thema in Politik.<br />

[b] Rechtsvorschriften über BGBt (1984) und<br />

MKB (1987); seit 1999 mehr Aufmerksamkeit<br />

bzgl. AO; k<strong>ein</strong> aktuelles Thema.<br />

MKB: NGR – BA ermäßigt oder gratis; bei<br />

Kapitalerhöhung 3 Jahre Sperrfrist, max. 20%<br />

des Jahresgewinns; NSR – frei v. ESt und SVB.<br />

AO: NGR – gratis oder ermäßigt; NSR –<br />

besteuert im Zeitpunkt der Ausübung;<br />

steuerfrei, wenn der Plan von staatlichen<br />

Behörden genehmigt.<br />

GBt: NGR – max. 15% des Unt.-Gewinns,<br />

25% der Bruttolöhne; frei von ESt, aber SVB.<br />

2005 CRANET: MKB 23,6%; GBt 9,4%.<br />

2005 EWCS: MKB 1%, GBt 2,8%.<br />

AO: 2005 CRANET: 2%; EU-Report 2003:<br />

nur wenige Unt.<br />

Spanien<br />

[a] Niedrige Priorität: Gew gegen flexible<br />

Einkommen; AGV widersprüchliche<br />

Einstellung, gegen Informationspflichten.<br />

[b] Lange Tradition der sozialen Marktwirtschaft:<br />

Genossenschaften (<strong>neues</strong> Gesetz<br />

1997) und MKB; GBt Unterstützung 1994,<br />

danach mehr Unterstützung für MKB und<br />

AO.<br />

MKB: NGR – BA und AO in AG, Finanzierung<br />

durch Unt. möglich; NSR – ESt-Vergünstigungen<br />

nach 3 Jahre Sperrfrist.<br />

GBt: NAR.<br />

AO: NSR – Abzug von 40% von der Bemessungsgrundlage<br />

des geldwerten Vorteils,<br />

wenn länger als 2 Jahre gehalten.<br />

MKB: »Mitarbeiterbetriebe« mit mehr<br />

als 51% der Anteile im Eigentum der AN,<br />

10–25% der Gewinne in die Rücklagen als<br />

Reserve; NSR – wenn Reserve mehr als<br />

25%, Befreiung von der Kapitaltransfersteuer;<br />

Steuer auf die Gründung und Kapitalerhöhung<br />

und von Notargebühren.<br />

2005 CRANET: MKB 5,7%, GBt 17%.<br />

2005 EWCS: MKB 0,5%, GBt 6,4%.<br />

MKB: 2003 CNMV: 20% der Großunternehmen<br />

haben MKB.<br />

AO: 2005 CRANET: 19%; EU-Bericht 2003:<br />

Pläne in 40 Unt., von denen 50% im IBEX<br />

35 notiert sind.<br />

EBO: 2003 Heissmann, ca. 15.000 »Mitarbeiterbetriebe«.


DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA 21<br />

Grund<strong>ein</strong>stellung<br />

[a] Sozialpartner<br />

[b] Regierung<br />

Rechtsgrundlagen,<br />

steuerliche und andere Anreize<br />

Formen und ihre Anwendung<br />

CRANET: Angebot in Unt. >200 AN<br />

EWCS: tatsächlich teilnehmende AN<br />

Frankreich<br />

[a] Gew Einstellung widersprüchlich:<br />

skeptisch, aber aktiv beteiligt; Unterstützung,<br />

wenn MAB k<strong>ein</strong> Ersatz für den Lohn;<br />

AGV grds. Unterstützung, insbesondere<br />

für freiwillige Pläne.<br />

[b] GBt und MKB traditionell starke Unterstützung<br />

seit 1959; auch bei Privatisierungen;<br />

politisches Klima günstig für MAB; gezielte<br />

politische Maßnahmen.<br />

MKB: PrivG – 5% Reserve für BA, max.<br />

20% Ermäßigung; NGR – ermäßigte BA in<br />

AG, Finanzierung durch Unt. möglich,<br />

auch bei Kapitalerhöhungen; SAYE (Saveas-you-earn)-Pläne;<br />

NSR – flache Steuer<br />

von 7,6% und 10% auf Einkünfte, k<strong>ein</strong>e SVB.<br />

AO: NGR – Kapitalerhöhung;<br />

NSR – Steuer auf Erlös bei Ausübung<br />

26–30%, wenn 4 Jahre gehalten.<br />

ESOP/EBO: Gesetz über treuhänderische<br />

Verwaltung 2007; NGR – spezielle Rücklage<br />

für EBO möglich.<br />

GBt: AGBt obligatorisch/BGBt freiwillig;<br />

NSR – flache Steuer von 7,6 oder 10%,<br />

wenn Einkünfte in <strong>ein</strong>en Sparplan oder<br />

-fonds nach 5 Jahren investiert werden.<br />

2005 CRANET: MKB 19%, GBt 73%.<br />

2005 EWCS: MKB 5,5%, GBt 14,4%.<br />

2004 FONDACT: AGBt für 53% der AN<br />

(d.h. 6,3 Mio.) in Privatunternehmen, mit<br />

Ausnahme landwirtschaftlicher Betriebe.<br />

AO: 2005 CRANET: 3%; EU-Bericht 2003:<br />

ca. 50% der börsennotierten Unt. und<br />

28% der GmbHs, insg. ca. 30.000 AN.<br />

Irland<br />

[a] AGV starke Unterstützung; Gew Unterstützung,<br />

wenn zusätzliche Leistungen für<br />

AN; pragmatische Einstellung von Management<br />

und AN; Lobbyisten, z.B. Banken,<br />

unterstützen MKB.<br />

[b] Unterstützung bei Privatisierungen;<br />

Verbesserungen der Rechtsvorschriften in<br />

1995 und 1997; Förderung der freiwilligen<br />

Einführung von GBA, z.B. Approved Profit-<br />

Sharing Scheme (APSS).<br />

MKB: PrivG – 14,9% Aktien im Employee<br />

Share Ownership Trust (ESOT) bezahlt aus<br />

Darlehen oder vom Staat; NGR – BA/GBA<br />

in AG, Finanzierung durch Unt. möglich;<br />

NSR – neue Emmission: Verminderung der<br />

Bemessungsgrundlage für AN, k<strong>ein</strong>e SVB.<br />

AO: Steuerbegünstigte Pläne (SAYE und<br />

APOS) mit Genehmigung von Ministerium;<br />

SAYE: Zuschuß und Zinsen auf das Ersparte<br />

steuerfrei, k<strong>ein</strong>e ESt bei Gewährung oder<br />

Ausübung von Optionen, k<strong>ein</strong>e SVB; die<br />

letzten zwei Vergünstigungen auch für APOS.<br />

ESOP: Gesetz über den Trust – Besteuerung<br />

15% auf Zinsen und 10% auf Investitionen;<br />

NSR – ESOT: Steuervergünstigungen wie für<br />

APSS, wenn ESOT Teil vom APSS-Plan.<br />

GBt: NSR – APSS: k<strong>ein</strong>e ESt bei Übertragung,<br />

k<strong>ein</strong>e SVB bis zu bestimmten Betrag, »Investivlohn«<br />

– max. 7,5% v. Bruttolohn abzugsfähig.<br />

1999 CRANET: MKB 14%, GBt 15%.<br />

2005 EWCS: MKB 5,3%, GBt 9,2%.<br />

AO: 2002 IBEC: 90 Unt. mit SAYE-Plänen,<br />

15 Unt. mit APOS-Plänen.<br />

GBt: 2002 IBEC: 400 Unt. mit APSS.<br />

ESOP: k.A.<br />

Italien<br />

[a] Gew widersprüchliche Einstellung,<br />

seit kurzem erhöhtes Interesse; AGV grds.<br />

Unterstützung.<br />

[b] Trilaterale Ver<strong>ein</strong>barung 1993 unterstützte<br />

GBt; dann mehr Unterstützung<br />

für MKB und AO; jetzt Thema in politischer<br />

Diskussion.<br />

MKB: ZGB – ermäßigte BA in AG, Finanzierung<br />

durch Unt. möglich; bei Kapitalerhöhungen<br />

Ausschluß von Vorkaufs-, bzw.<br />

Vorzugsrechten möglich; NSR – ESt-Befreiung<br />

bis max. 2.065 Euro, wenn Aktien 3 Jahre<br />

gehalten.<br />

GBt: NGR – k<strong>ein</strong>e SVB auf bis zu 5% der<br />

gesamten Vergütung.<br />

AO: ESt-Befreiung bis max. 2.065 Euro,<br />

wenn Anteile 3 Jahre gehalten.<br />

2005 CRANET: MKB 13,7%, GBt 6,2%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,4%, GBt 3,1%.<br />

AO: 2005 CRANET: 1%; EU-Bericht 2003<br />

ca. 6% der AN beteiligt.<br />

Luxemburg<br />

[a] Gew/AGV mehr Interesse in 1990ern,<br />

k<strong>ein</strong>e Unterstützung für MKB-Pläne;<br />

AGV unterstützt GBt.<br />

[b] MAB nicht in der aktuellen politischen<br />

Diskussion.<br />

MKB: NGR – BA in AG, Finanzierung<br />

durch Unt. möglich.<br />

AO: NSR – Pläne mit »handelbaren<br />

Optionen« reduzieren die Steuerlast.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e<br />

2005 EWCS: MKB 3,7%, GBt 13,5%.<br />

GBt: PEPPER II, 1995 BGBt in 25% Unt.,<br />

überwiegend Banken.<br />

AO: EU-Bericht 2003, ca. 25% der Unt.,<br />

überwiegend im Finanzsektor MKB: k. A.<br />

Niederlande<br />

[a] Gew/AGV grds Unterstützung;<br />

Gew Unterstützung, wenn <strong>ein</strong>e zusätzliche<br />

Leistung zum Lohn, ziehen GBt der MKB vor.<br />

[b] Traditionell Schwerpunkt auf Sparpläne;<br />

Unterstützung für AO in 2003.<br />

MKB: NGR – BA in AG, Finanzierung durch<br />

Unt. möglich; NSR – auf max. 1.226 Euro des<br />

Bruttolohns, wenn 4 Jahre in Sparplan flache<br />

Steuer 15%, k<strong>ein</strong>e SVB.<br />

GBt: NSR – auf max. 613 Euro des<br />

Bruttolohns, wenn 4 Jahre in Sparplan<br />

flache Steuer 15%, k<strong>ein</strong>e SVB.<br />

AO: NSR – Steuervergünstigungen<br />

abgeschafft.<br />

ZG: Sondersparfonds<br />

2005 CRANET: MKB 20%, GBt 44,8%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,5%, GBt 13,8%.<br />

GBt: 3 Mio. Teilnehmer in 2000.<br />

AO: 2005 CRANET: 4%; EU-Bericht 2003,<br />

mehr als 80% aller börsennotierten Unt.


22 DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA<br />

Grund<strong>ein</strong>stellung<br />

[a] Sozialpartner<br />

[b] Regierung<br />

Rechtsgrundlagen,<br />

steuerliche und andere Anreize<br />

Formen und ihre Anwendung<br />

CRANET: Angebot in Unt. >200 AN<br />

EWCS: tatsächlich teilnehmende AN<br />

Österreich<br />

[a] Gew/AGV unterstützen MAB und<br />

arbeiten zusammen; verschiedene<br />

Ansichten hinsichtlich der Teilhabe an<br />

Entscheidungsprozessen.<br />

[b] Gesetzgebung seit 1974; erste Steuervergünstigungen<br />

seit 1993; mehr Unterstützung<br />

seit 2001.<br />

MKB: NGR – ermäßigte BA in AG, Finanzierung<br />

durch Unt. möglich; NSR – Steuerfreibetrag<br />

bei ESt und SVB auf geldwerten Vorteil;<br />

KESt oder 1/2 des ESt-Satzes auf Dividenden;<br />

Steuerbefreiung für Aktienverkaufserlöse.<br />

ZG: NGR – Belegschafts<strong>beteiligung</strong>sstiftung:<br />

AN erwirbt Aktien und überträgt sie auf<br />

Stiftung, Dividenden an AN ausgezahlt;<br />

NSR – AGU: Zuwendungen an ZG und<br />

Gründungs- und Verwaltungskosten abzugsfähig;<br />

ZG: Steuerfreibetrag auf Zuwendungen;<br />

AN: nur KESt auf Dividenden.<br />

AO: NGR – Kapitalerhöhung: Nennbetrag<br />

max. 10%, Erhöhung max. 50% des Eigenkapitals;<br />

max. 20% des Eigenkapitals für alle<br />

Aktien; NSR – 10% des Vorteils/Jahr, aber<br />

max. 50% des gesamten Vorteils steuerfrei;<br />

Restbetrag später versteuert.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e<br />

2005 CRANET: MKB 12%, GBt 32,8%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,2%, GBt 5,4%.<br />

2005 WKÖ/BAK: MKB 8%, GBt 25%.<br />

AO: 2005 CRANET: 2%; 2005 WKÖ/BAK: 1%.<br />

Portugal<br />

[a] Gew/AGV k<strong>ein</strong>e Aufmerksamkeit,<br />

niedrige Priorität; Gew ziehen GBt MKB vor.<br />

[b] MKB überwiegend während der<br />

Privatisierung unterstützt, insb. um 1997;<br />

k<strong>ein</strong> Thema in der aktuellen politischen<br />

Diskussion; MAB wird ignoriert.<br />

MKB: PrivG – ermäßigte BA; NGR – BA<br />

in AG, Finanzierung durch Unt. möglich;<br />

bei Kapitalerhöhung: Ausschluß der Vorkaufsrechte<br />

der Altaktionäre aus »sozialen<br />

Gründen« möglich.<br />

GBt: NAR – k<strong>ein</strong> Entgelt, daher k<strong>ein</strong>e SVB.<br />

AO: NSR – 50% des Aktienverkaufserlöses<br />

unterliegt der ESt.<br />

2008 PEPPER IV: MKB 5,3%, GBt 28%.<br />

2005 EWCS: MKB 0,9%, GBt 1,9%.<br />

AO: EU-Bericht 2003, von 60 Unt., die an<br />

der Euronext Lissabon Börse notiert sind,<br />

haben ca. 22% AO-Pläne.<br />

Finnland<br />

[a] Gew/AGV unterstützen MAB grundsätzlich,<br />

insbesondere Mitarbeiterfonds;<br />

andere Modelle nicht diskutiert.<br />

[b] Diskussionen über MAB seit den 1970er<br />

Jahren; 1989 Gesetz über Mitarbeiterfonds<br />

(bis jetzt die meist verbreitete Form).<br />

MKB: NSR – Ermäßigung steuerfrei, k<strong>ein</strong>e<br />

SVB; Dividenden steuerbegünstigt.<br />

GBt: BGBt k<strong>ein</strong>e; NGR – »Mitarbeiterfonds«<br />

auf Aktienbasis: in Unt. >30 AN; wenn alle<br />

AN teilnehmen, Anmeldung beim Arbeitsministerium;<br />

nach 5 Jahren Entnahme bis<br />

max. 15% pro Jahr; NSR – 20% Zahlungen<br />

an AN und Einkünfte des Fonds steuerfrei.<br />

AO: K<strong>ein</strong>e<br />

2005 CRANET: MKB 14%, GBt 66%.<br />

2005 EWCS: MKB 0,7%, GBt 11%.<br />

GBt: 2007 54 Mitarbeiterfonds mit<br />

126.000 Teilnehmern.<br />

AO: 2005 CRANET: 5%; 2003 EU-Bericht:<br />

84% der an der Helsinki-Börse notierten Unt.<br />

Schweden<br />

[a] Gew neutral, bzw. dagegen, unterstützten<br />

Lohnempfängerfonds; AGV unterstützen<br />

GBt wegen Lohnflexibilisierung, aber k<strong>ein</strong>e<br />

aktive Unterstützung.<br />

[b] 1992–1997 GBt steuerbegünstigt; seitdem<br />

k<strong>ein</strong>e Unterstützung.<br />

MKB: NGR – BA in AG, Finanzierung durch<br />

Unt. möglich; bei Kapitalerhöhung Ausschluß<br />

der Vorkaufsrechte möglich.<br />

GBt: BGBt k<strong>ein</strong>e; NGR – aktienbasierte<br />

»Gewinn<strong>beteiligung</strong>sstiftungen«: 1/3 der AN<br />

unter gleichen Bedingungen, nach Auflösung<br />

Vermögen verteilt; NSR – für den Arbeitgeber<br />

24,26% Lohnsteuer anstatt 32,28% SVB.<br />

AO: K<strong>ein</strong>e<br />

2005 CRANET: MKB 16%, GBt 26%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,6%, GBt 15%.<br />

GBt: 2003 Heissmann: 15%.<br />

Lohnempfängerfonds, die 1983 <strong>ein</strong>geführt<br />

wurden, wurden 1991 abgeschafft.<br />

Großbritannien<br />

[a] Klima günstig für MAB, maßgebliche<br />

Unterstützung; Gew beteiligt an Entwicklung,<br />

haben aber Bedenken: ziehen MKB<br />

GBt vor; AGV Unterstützung, fordern<br />

Flexibilität hinsichtlich der geeigneten<br />

Formen; AN interessiert.<br />

[b] Lange Tradition der MAB, insb. MKB<br />

und ESOP; jetzt mehr Unterstützung für<br />

AO, z.B. SAYE; 2000 neuer Plan »EMI«;<br />

Beteiligung an Entscheidungsprozessen<br />

sehr gering.<br />

MKB: NSR – Share Incentive Plan (SIP):<br />

k<strong>ein</strong>e ESt und SVB, Dividenden steuerfrei,<br />

wenn in Aktien r<strong>ein</strong>vestiert, grds k<strong>ein</strong>e SVB;<br />

k<strong>ein</strong>e KESt, wenn Aktien unmittelbar nach<br />

Entnahme aus Plan verkauft.<br />

AO: NSR – Spar- und Unt.-AO-Plan: grds.<br />

k<strong>ein</strong>e ESt bei Gewährung, bzw. Ausübung,<br />

k<strong>ein</strong>e SVB; SAYE: Sparbetrag steuerbegünstigt;<br />

EMI: k<strong>ein</strong>e ESt, k<strong>ein</strong>e SVB bei Gewährung,<br />

bzw. Ausübung.<br />

ESOP: NGR – max. £ 125/Monat in Aktien<br />

erworben mit Bruttolohn im Trust, AGU<br />

max. 2 Aktien als Zuschuß oder Aktien im<br />

Wert von max. £ 3.000/Jahr; NSR – Aktien<br />

frei von ESt und SVB nach 5 Jahren; AGU-<br />

Leistung an Trust steuerlich absetzbar.<br />

GBt: Approved Profit-Sharing Plan (APS);<br />

Steuerprivilegien 2002 abgeschafft.<br />

2005 CRANET: MKB 19%, GBt 13%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,9%, GBt 6,4%.<br />

2006 ifsProShare: MKB/AO genehmigte<br />

Pläne in 5.000 Unt.; teilweise mit ESOP<br />

als Vehikel; SIP in 830 Unt.; GBA: 2002 ca.<br />

1 Mio. AN unter APS-Plänen, durchschnittlich<br />

etwa £ 700 pro AN.<br />

AO: 2005 CRANET: 2%; 2006 ifsProShare:<br />

SAYE in 1.300 Unt., 2,6 Mio. AN; Unt.-AO-<br />

Plan in 3.000 Unt.; EMI in 3.000 Unt.


DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA 23<br />

Die neuen EU-Mitgliedstaaten und Kandidatenländer<br />

Grund<strong>ein</strong>stellung<br />

[a] Sozialpartner<br />

[b] Regierung<br />

Rechtsgrundlagen,<br />

steuerliche und andere Anreize<br />

Formen und ihre Anwendung<br />

CRANET: Angebot in Unt. >200 AN<br />

EWCS: tatsächlich teilnehmende AN<br />

Bulgarien<br />

[a] Gew offen gegenüber MAB, AGV<br />

nicht interessiert; k<strong>ein</strong> aktuelles Thema<br />

für beide Sozialpartner.<br />

[b] MKB starke Unterstützung 1997–2000,<br />

2002 Abschaffung aller Privilegien aus PrivG;<br />

seitdem ignoriert.<br />

MKB: k<strong>ein</strong>e; NSR – <strong>ein</strong>heitliche 7% Steuer<br />

auf Dividenden.<br />

GBt: k<strong>ein</strong>e; NSR – Einnahmen natürlicher<br />

Personen aus GBA steuerfrei.<br />

2005 CRANET: MKB 38%, GBt 5%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,8%, GBt 6,3%.<br />

MKB: 10% in Massen-Privatisierung,<br />

4–5% in Großer Privatisierung.<br />

MEBO: 1.436, 28% der Privatisierungen;<br />

überwiegend Übernahmen durch<br />

Management.<br />

GBt: EUnt, wenige Fälle aus<br />

Übersichtsstudie.<br />

SO: 2005 CRANET: 14%.<br />

Zypern<br />

[a] MAB nicht thematisiert von<br />

Gew und AGV.<br />

[b] MAB wurde bisher ignoriert.<br />

MKB: NGR – vergünstigte Belegschaftsaktien<br />

in AG; Finanzierung von BA durch Unt.<br />

möglich; NSR – Dividenden und Einnahmen<br />

vom Aktienverkauf steuerfrei.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e<br />

2005 CRANET: MKB 10%, GBt 7,7%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,2%, GBt 2,7%.<br />

AO: 2005 CRANET: 4%.<br />

MKB/GBt: EUnt, unerheblich.<br />

Tschechien<br />

[a] Gew und AGV nicht an MAB interessiert,<br />

thematisieren sie nicht.<br />

[b] ESOP 1990 diskutiert; MAB ignoriert nach<br />

der Einführung des Voucherkonzepts.<br />

MKB: NGR – BA und GBA in AG;<br />

k<strong>ein</strong> öffentlicher Verkauf; BA bis: 5% vom<br />

Eigenkapital und Finanzierung durch Unt.<br />

möglich; NSR – <strong>ein</strong>heitliche Steuer von<br />

15% auf Dividenden.<br />

GBt: NGR – BGBt und GBA in AG; NAR –<br />

Ver<strong>ein</strong>barung durch Tarifvertrag möglich.<br />

2005 CRANET: MKB 14%, GBt 27%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,6%, GBt 11%.<br />

SO: 2005 CRANET: 3%.<br />

MKB: unerheblich; 0,31% des<br />

privatisierten Vermögens.<br />

GBt: EUnt, unerheblich.<br />

Estland<br />

[a] Gew nicht an MAB interessiert,<br />

AGV sind gegen jede Erweiterung der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>.<br />

[b] PrivG unterstützte MKB bis 1992;<br />

nach 1992 MAB ignoriert.<br />

MKB: NGR – Rechte, aus vor dem 1. Sept.<br />

1995 emmitierten Aktien bleiben bestehen;<br />

k<strong>ein</strong>e Prospektveröffentlichung für BA erforderlich;<br />

NSR – AN: k<strong>ein</strong>e ESt auf Dividenden<br />

inländischer Unt.; ArbG: 22% auf ausgeschüttete<br />

Gewinne, »Bonus« bei Kapitalerhöhungen<br />

ausgenommen.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e<br />

2005 CRANET: MKB 9,6%, GBt 11%.<br />

2005 EWCS: MKB 2%, GBt 11%.<br />

MKB: 2005 2% (1995 unmittelbar nach<br />

der Privatisierung 20%) der Unt. mit<br />

AN-Mehrheits<strong>beteiligung</strong>, 20% mit<br />

AN-Minderheits<strong>beteiligung</strong>.<br />

GBt: EUnt, Daten aus Studien,<br />

sehr wenige Fälle.<br />

Ungarn<br />

[a] MAB für Manager bedeutet Ausschluß<br />

der externen Kontrolle, für AN die Erhaltung<br />

des Arbeitsplatzes; Gew setzen sich für BA<br />

und MKB während der Privatisierung <strong>ein</strong>,<br />

in letzter Zeit passiv; AGV nicht interessiert.<br />

[b] ESOP und BA erhebliche Unterstützung<br />

im PrivG bis 1996; die Einstellung grundsätzlich<br />

positiv, jedoch k<strong>ein</strong>e konkreten<br />

wirtschaftspolitischen Entscheidungen.<br />

MKB: PrivG – Verkauf unter Vorzugsbedingungen;<br />

bis 10% vom Unt.-Vermögen und<br />

150% vom jährlichen Mindestlohn, Ratenzahlung;<br />

Dekret über den »Egzisztencia«-<br />

Kredit; NGR – BA in AG, unter Preisnachlaß<br />

oder unentgeltlich, bis 15% vom Eigenkapital,<br />

Finanzierung durch das Unt. möglich; seit<br />

2003 Aktienpläne mit Steuerermäßigung:<br />

die ersten 0,5 Mio. HUF steuerfrei, danach<br />

20%, 3 Jahre Sperrfrist.<br />

AO: NSR – ESt-Bemessungsgrundlage ist<br />

Wert bei Ausübung.<br />

ESOP: ESOP-Gesetz von 1992; Kredit<br />

unter Vorzugsbedingungen; Befreiung<br />

von der Unt.-Steuer bis Ende 1996; bis<br />

20% der Zahlungen an den Plan abzugsfähig;<br />

der zu besteuernde Betrag reduziert.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e<br />

2005 CRANET: MKB 15%, GBt 15%.<br />

2005 EWCS: MKB 1%, GBt 3%.<br />

MKB: 1998 1% der Vermögenswerte<br />

privatisiert; Privatisierung unter Vorzugsbedingungen<br />

in 540 Unt.; nach Fallstudien<br />

starker Rückgang; derzeit EUnt, 30% der<br />

Unt. (70% MKB, 30% BA), überwiegend<br />

ausländische.<br />

ESOP: ursprünglich 287 mit 80.000 AN,<br />

in 2005 noch 151; 1,2% der Beschäftigten<br />

in der Privatwirtschaft.<br />

GBt: EUnt, 20% der Unt., überwiegend<br />

ausländische, nur 10% der Beteiligten<br />

beziehen Gewinne.<br />

AO: 2005 CRANET: 27%.<br />

Lettland<br />

[a] Gew und AGV nicht an MAB interessiert.<br />

[b] Wenig Unterstützung für MKB im PrivG;<br />

MAB ignoriert.<br />

MKB: PrivG – bis 20% BA; besondere Art<br />

von BA in Staatsunternehmen; NGR –<br />

Vorzugsaktien für die Belegschaft unentgeltlich<br />

oder mit Preisnachlaß in AG; bei<br />

Kapitalerhöhungen max. 10% des Stammkapitals<br />

stimmrechtslos.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e<br />

2005 EWCS: MKB 0,6%, GBt 8,5%.<br />

MKB: PrivG 110,6 Mio. Voucher an 2,5 Mio.<br />

Bürger; EUnt, 1999 16% von 915 Unt. mit AN-<br />

Mehrheits<strong>beteiligung</strong> dann starker Rückgang.<br />

GBt: EUnt, 7% der Unter., überwiegend<br />

IT-Branche, Consultings, Immobilienhandel.


24 DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA<br />

Grund<strong>ein</strong>stellung<br />

[a] Sozialpartner<br />

[b] Regierung<br />

Rechtsgrundlagen,<br />

steuerliche und andere Anreize<br />

Formen und ihre Anwendung<br />

CRANET: Angebot in Unt. >200 AN<br />

EWCS: tatsächlich teilnehmende AN<br />

Litauen<br />

[a] Das politische Klima günstig für MAB;<br />

Gew interessiert, jedoch k<strong>ein</strong>e konkreten<br />

Handlungen; AGV unterstützt MAB in<br />

<strong>ein</strong>zelnen Unternehmen.<br />

[b] ESOP und BA starke Unterstützung<br />

im PrivG bis 1996; nicht mehr thematisiert<br />

vom Parlament und von der Regierung.<br />

MKB: PrivG – 5% BA-Stundung für bis zu<br />

5 Jahren; NGR – Sperrfrist für BA 3 Jahre,<br />

Finanzierung durch Unt. möglich; NSR –<br />

<strong>ein</strong>heitliche Steuer von 15% auf Dividenden;<br />

nach <strong>ein</strong>er bestimmten Frist Einnahmen<br />

vom Weiterverkauf von Aktien steuerfrei.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e<br />

2008 PEPPER IV: MKB 4%, GBt 36%.<br />

2005 EWCS: MKB 0,9%, GBt 4%.<br />

MKB: Anzahl der Unt. niedrig und rückläufig;<br />

EUnt, 2000 36% (1995 92%) der privatisierten<br />

Unt. mit AN-Mehrheits<strong>beteiligung</strong>.<br />

GBt: EUnt; BGBt überwiegend in ausländischen<br />

Unt. (IT, Consultings, Werbebranche<br />

usw.); AGBt – wenige Fälle 2005, verbunden<br />

mit <strong>ein</strong>em Sparplan für AN.<br />

Malta<br />

[a] Gew unterstützen MAB in der Praxis;<br />

MAB nimmt k<strong>ein</strong>en Platz im nationalen<br />

Dialog der Sozialpartner und des Staates <strong>ein</strong>.<br />

[b] MAB als Auswirkung der Nationalisierung<br />

(1980er) und der Privatisierung (1990er) wird<br />

derzeit nicht thematisiert.<br />

MKB: NGR – BA in Kapitalgesellschaften,<br />

Ausnahme aus den Vorschriften über den<br />

Prospekt und Investitionen; bis 10% Preisnachlaß,<br />

Finanzierung durch Unt. möglich;<br />

NSR – Aktienoptionen erst im Zeitpunkt<br />

der Ausübung besteuert.<br />

ESOP: Trust-Gesetz enthält Vorschriften<br />

über MAB; Besteuerung 15% auf Zinsen<br />

und 10% auf Investitionen.<br />

GBt: erwähnt im NAR.<br />

2005 EWCS: MKB 0,7%,GBt 3,9%.<br />

MKB: EUnt; Bankensektor: BA, SAYE-<br />

Modelle, AO.<br />

ESOP: EUnt,Trust-Fonds: Bank von Valetta<br />

und Malta Telecom.<br />

GBt: EUnt; 2004 öffentlicher Sektor<br />

(Werft 1.761 AN); private (ausländische) Unt.,<br />

überwiegend nur für das Management.<br />

Rumänien<br />

[a] Gew unterstützen MAB in <strong>ein</strong>zelnen<br />

Fällen; AGV vermeidet das Thema; der Rat<br />

unter Beteiligung der Sozialpartner und des<br />

Staates befasst sich mit MAB sporadisch.<br />

[b] MKB unterstützt bis 1997, insb. MEBO;<br />

seitdem Unterstützung nachgelassen;<br />

Regierung derzeit im Amt bietet wenig<br />

Unterstützung und hat andere Prioritäten.<br />

MKB: PrivG – Ziel 30% des Vermögens<br />

gegen Voucher, bzw. BA zu privatisieren;<br />

Voucher unentgeltlich; 10% Preisnachlaß<br />

bei BA; NGR – BA in AG, Finanzierung<br />

durch Unt. möglich; NSR – 10% Steuer<br />

auf Dividenden.<br />

ESOP: PrivG zu AN-Ver<strong>ein</strong>igungen;<br />

fremdfinanzierte Transaktion, Kredit unter<br />

Vorzugsbedingungen, Zinsen bis 10%.<br />

GBt: Verordnung – BGBt obligatorisch<br />

in staatlichen und kommunalen Unt.<br />

2008 PEPPERIV: MKB 6%, GBt 42%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,6%, GBt 5%.<br />

MKB: BA 10% der während der Privatisierung<br />

ausgegebenen Aktien, rückläufig.<br />

ESOP: 1998 1/3 der privatisierten Unt., die am<br />

häufigsten angewendete Privatisierungsmethode<br />

2000 2.632 Unt., durchschnittlich<br />

65% MKB, 1.652 Unt. mit AN-Mehrheits<strong>beteiligung</strong>.<br />

GBt: ca. 1,2 Mio. AN im öffentlichen Dienst.<br />

Polen<br />

[a] Gew und AGV nicht interessiert an MAB;<br />

Manager und AN pragmatisch <strong>ein</strong>gestellt;<br />

Lobbyistengruppen und Institutionen,<br />

z.B. Banken, für MKB.<br />

[b] MAB unterstützt in der frühen Privatisierungsphase;<br />

MKB überwiegend infolge der<br />

Privatisierung, seit Mitte der 1990er Jahre<br />

immer mehr ignoriert; GBt zunehmend<br />

thematisiert im Zusammenhang mit<br />

Tarifvertragsrecht.<br />

MKB: PrivG – 15% BA unentgeltlich, 2 Jahre<br />

nicht handelbar, max. Wert 18 monatl.<br />

Mindestgehälter, 1995 Nationale Investmentfonds<br />

(NIF) Aktien zu <strong>ein</strong>em symbolischen<br />

Preis; NGR – BA und GBA in AG, Finanzierung<br />

durch Unternehmen möglich; NSR –<br />

<strong>ein</strong>heitlich 15% Steuer auf Dividenden.<br />

EBO: PrivG – Fremdfinanzierter Buyout im<br />

Rahmen des Leasing (LLBO), vorzeitige<br />

Übereignung möglich; Zinsen von 50% des<br />

Refinanzierungssatzes; Zinsen als Teil der<br />

Leasingzahlung sind Kosten; Insolvenzrecht<br />

– Recht auf Buyout.<br />

GBt: NGR – BGBt und GBA in AG.<br />

2008 PEPPER IV: MKB 40%, GBt 26%.<br />

2005 EWCS: MKB 0,7%, GBt 5%.<br />

MKB: niedrig und rückläufig; EUnt unter<br />

privatisierte Unt., 2000 ca. 11,4% (1998 12,7%);<br />

NIF alle erwachsenen Bürger je <strong>ein</strong>e Aktie<br />

in 15 Fonds.<br />

EBO: LLBO 2002 1/3 von allen Privatisierungen,<br />

häufigst angewandte Methode,<br />

1.335 Unt. mit 162.000 AN, 14%, über 250 AN.<br />

GBt: EUnt, beschränkt auf Management.<br />

Slowakei<br />

[a] Gew und AGV nicht an MAB interessiert.<br />

[b] ESOP in 1990 diskutiert; EBO-Konzept ist<br />

1995 nicht aufgegangen; MAB derzeit von<br />

allen Parteien ignoriert.<br />

MKB: NGR – BA und GBA in AG;<br />

bis 70% Preisnachlaß, Finanzierung<br />

durch Unt. möglich.<br />

GBt: NSR – BGBt und GBA in AG.<br />

2005 CRANET: MKB 12,7%, GBt 17%.<br />

2005 EWCS: MKB 2,3%, GBt 28%.<br />

SO: 2005 CRANET: 10%.<br />

MKB: unerheblich; EUnt, Bankensektor<br />

und neuere Privatisierungen.<br />

EBO: EUnt, in Privatisierungen,<br />

Management geführt.


DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA 25<br />

Grund<strong>ein</strong>stellung<br />

[a] Sozialpartner<br />

[b] Regierung<br />

Rechtsgrundlagen,<br />

steuerliche und andere Anreize<br />

Formen und ihre Anwendung<br />

CRANET: Angebot in Unt. >200 AN<br />

EWCS: tatsächlich teilnehmende AN<br />

Slowenien<br />

[a] Gew und AGV unterstützen MAB<br />

ausdrücklich; Ver<strong>ein</strong>igung für Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong><br />

lobbyiert; aktive Unterstützung<br />

durch Mitarbeiterräte und<br />

Managerver<strong>ein</strong>igungen.<br />

[b] Starke politische Unterstützung der MAB;<br />

Gesetzentwürfe 1997 und 2005 abgelehnt;<br />

2008 <strong>neues</strong> Gesetz zu MAB.<br />

Alle Modelle: seit 2008 70% Steuernachlaß<br />

für GBt und MKB, bei 1-Jahres-Sperrfrist<br />

(100% Steuernachlaß bei >3 Jahre); max. 20%<br />

des Unt.-Gewinns oder 10% der ges. Löhne<br />

& Gehälter/Jahr und max. 5.000 Euro/AN.<br />

MKB: PrivG – bis 20% BA gegen Voucher;<br />

Voucher unentgeltlich, Anteile gegen fällige<br />

Forderungen; NGR – BA und GBA in Kapitalgesellschaften;<br />

Preisnachlaß und Finanzierung<br />

durch Unt. möglich.<br />

EBO: bis 40%, Aktien nicht handelbar binnen<br />

4 Jahren; Ver<strong>ein</strong>igung der AN Vertreter im<br />

Übernahmegesetz.<br />

GBt: PrivG – GBA im Rahmen des internen<br />

Buyout.<br />

2005 CRANET: MKB 14%, GBt 20%.<br />

2005 EWCS: MKB 2,6%, GBt 18%.<br />

MKB/EBO: 90% privatisierter Unt.; Fallstudie<br />

1998 60% Unt. mit AN-Mehrheits<strong>beteiligung</strong>,<br />

aber nur 23% des Kapitals (2004 18% – starker<br />

Rückgang).<br />

GBt: FS, in Satzungen von 32% Unt.,<br />

jedoch in 22% nicht umgesetzt; für<br />

Aufsichtsräte in 20% börsennotierter Unt.<br />

SO: 2005 CRANET: 4%.<br />

Kroatien<br />

[a] Gew unterstützen MKB in letzter Zeit<br />

im Zusammenhang mit der Revision der<br />

Privatisierung; AGV nicht an MAB interessiert;<br />

lange Tradition der Selbstverwaltung<br />

der Betriebe.<br />

[b] MKB unterstützt bis 1995, seitdem<br />

ignoriert; <strong>neues</strong> PrivG mit ESOP-Vorschriften<br />

geplant.<br />

MKB: NGR – BA in AG, Finanzierung durch<br />

Unt. möglich; NSR – Dividenden steuerfrei;<br />

Gewinne vom Aktienverkauf steuerfrei.<br />

ESOP: allgem<strong>ein</strong>e Vorschriften des NGR<br />

anwendbar.<br />

GBt: K<strong>ein</strong>e; Besteuerung nachteilig.<br />

2008 PEPPER IV: MKB 34%, GBt 29%.<br />

MKB: 2005 mehr als 10% vom Wert<br />

privatisierter Unt. (1996 20%); 2004 12% der<br />

Unt. mit AN-Mehrheits<strong>beteiligung</strong>.<br />

ESOP: Daten aus Studie, ESOP-Elemente in<br />

9,4% der Unt. (52 von 552), vollständiger<br />

ESOP nur in ca. <strong>ein</strong>em Viertel davon.<br />

GBt: EUnt<br />

Türkei<br />

[a] Das politische Klima grundsätzlich<br />

günstig für MAB; Gew unterstützen,<br />

AGV sind un<strong>ein</strong>s; AN interessiert.<br />

[b] MAB <strong>ein</strong> Aspekt der Steuerreform 1968;<br />

Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit<br />

<strong>ein</strong>zelnen Privatisierungsverfahren;<br />

Programm von 2002, k<strong>ein</strong>e konkreten<br />

Maßnahmen.<br />

MKB: PrivG – Verordnungen für <strong>ein</strong>zelne<br />

Unt.; Preisnachlaß, Ratenzahlung; NSR –<br />

nach 1 Jahr Einnahmen vom Aktienverkauf<br />

steuerfrei; für AO ermäßigter Steuersatz<br />

auf Dividenden, Einnahmen vom Verkauf.<br />

ZG: NGR und ZGB – »Sozialfonds, bzw.<br />

Fonds gegenseitiger Unterstützung« von<br />

Unt.; Finanzierung durch Gewinne, bzw.<br />

Zahlungen des Unt.<br />

GBt: NGR und ZGB – BGBt und GBA;<br />

bis 10% der Reserve.<br />

2005 CRANET: MKB 4,4%, GBt 8,9%, AO 1%.<br />

2005 EWCS: MKB 1,3%, GBt 2,4%.<br />

MKB: EUnt, PrivG, in 12 Fällen 9–37%,<br />

1 Fall AN-Mehrheits<strong>beteiligung</strong>, bis 15%<br />

Preisnachlaß, AO und MKB in privaten Unt.,<br />

überwiegend ausländischen (26 <strong>ein</strong>getragen,<br />

35 beantragt); 2007 Studie: 3–4% börsennotierter<br />

Unt.<br />

ZG: k. A.<br />

GBt: EUnt Verteilung des Gewinnanteils<br />

als Dividende; nach Fallstudien 38 von 50<br />

börsennotierten Unt.; 2007 Studie: 20%<br />

börsennotierter Unt.<br />

Quellen: PEPPER I–IV; CNMV 2003; CRANET 2005/1999 (Unternehmen mit mehr als 200 AN); EU Stock Options Report 2003;<br />

EWCS 2005 (Haushaltsbefragung, take-up rate); FONDACT 2004; Heissmann 2003; IAB 2005; IBEC 2002; ifsProShare 2006;<br />

WKÖ/BAK 2005; WSI 2003. Die Länderangaben der verschiedenen Studien variieren aufgrund von Inkonsistenzen von Methodologie<br />

und Definitionen. Von der Untersuchung ausgeschlossen: Management-Buyout, allgem<strong>ein</strong>e Sparpläne, Konsum- und Wohnungsbaugenossenschaften.<br />

Abkürzungen: AG = Aktiengesellschaften; AGBt = aufgeschobene Gewinn<strong>beteiligung</strong>; AGU = Arbeitgeberunternehmen; AGV<br />

= Arbeitgeberverbände; AN = Arbeitnehmer; AO = Aktienoptionen; BA = Belegschaftsanteile; BGBt = bare Gewinn<strong>beteiligung</strong>;<br />

EBO = Employee-Buyout; ESOP = Employee Share Ownership Plan; ESt = Einkommensteuer; EUnt = nicht statistisch relevante<br />

Information von <strong>ein</strong>zelnen Unternehmen; FS = Fallstudien; GBA = Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis; GBt = Gewinn<strong>beteiligung</strong>;<br />

Gew = Gewerkschaften; KESt = Kapitalertragsteuer; MAB = Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>; MEBO = Management-Employee-Buyout;<br />

MKB = Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong>; NAR = nationales Arbeitsrecht; NGR = nationales Gesellschaftsrecht; NSR = nationales<br />

Steuerrecht; PrivG = Privatisierungsgesetz; SVB = Sozialversicherungsbeiträge; Unt. = Unternehmen; ZGB = Zivilgesetzbuch;<br />

ZG = Zwischengesellschaften.


26 DIE GEGENWÄRTIGE SITUATION IN EUROPA<br />

Zustimmung der Aktionäre und der zuständigen Behörde sowie hinsichtlich<br />

von Informationsrechten der Arbeitnehmervertreter gelten in verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten.<br />

Soziale und kulturelle Traditionen Unterschiede in der praktischen<br />

Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und kulturelle Unterschiede<br />

hinsichtlich des Sparverhaltens und der Risikobereitschaft, mindern<br />

u. U. das Interesse der Arbeitnehmer, in das Arbeitgeberunternehmen zu investieren.<br />

Kosten von Einführung und Verwaltung der Beteiligungspläne<br />

Kosten der Einführung und Verwaltung können hoch s<strong>ein</strong>, wenn Finanzierungsplan<br />

und Unternehmensbewertung, Mitteilungspflichten an die Arbeitnehmer,<br />

Rechts- und Steuerberatung sowie Verwaltung mehreren nationalen<br />

Rechtsordnungen entsprechen müssen.


DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG 27<br />

—— IV ——<br />

Der Weg zu <strong>ein</strong>er Europäischen Plattform<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

—— IV.A ——<br />

Die Entscheidung für das Baust<strong>ein</strong>modell<br />

Unabhängig von den verschiedenen Formen der Gewinn<strong>beteiligung</strong> können die<br />

dabei ausgeschütteten Finanzmittel für den Erwerb <strong>ein</strong>er Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

verwendet werden, z. B. bei Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis (Share-Based<br />

Profit-Sharing), die in verschiedenen Ausprägungen vor allem in Frankreich,<br />

Großbritannien und Irland vorkommt. Die verschiedenen nationalen Gewinn<strong>beteiligung</strong>sformen<br />

(oft durch <strong>ein</strong>e institutionelle Infrastruktur unterstützt),<br />

sind kombinierbar mit <strong>ein</strong>er supranationalen Plattform, die grundsätzlich auf<br />

zwei Formen der Kapital<strong>beteiligung</strong> beruht – Aktien bzw. Anteile, die von <strong>ein</strong>zelnen<br />

Mitarbeitern gehalten werden, und Aktien bzw. Anteile, die von <strong>ein</strong>em<br />

treuhänderischen Fonds für die Mitarbeiter gehalten werden. Damit ergeben<br />

sich für das Baust<strong>ein</strong>modell die folgenden drei grundlegenden Elemente: 81<br />

–– Gewinn<strong>beteiligung</strong> (bar, aufgeschoben oder auf Aktienbasis);<br />

–– Individuelle Kapital<strong>beteiligung</strong> (Belegschafts-Aktien oder<br />

-Aktienoptionen); und<br />

–– Employee Stock Ownership Plans als <strong>ein</strong> kollektives Beteiligungsmodell.<br />

81 Ausführlich vgl. Anhang III Systematische<br />

Übersicht der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>; vgl.<br />

M. Uvalić , PEPPER I Report, 1991; K. P. O’Kelly,<br />

A. Pendleton, Common Elements of an Adaptable<br />

Model Plan for Financial Participation in<br />

the European Union, IAFP Arbeitspapier,<br />

Dezember 2005.<br />

Unternehmen<br />

Company<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Share-based<br />

auf Aktienbasis<br />

Profit Sharing<br />

verkauft Aktien<br />

Treuhänderischer<br />

Employee Stock<br />

ESOP-Fonds<br />

Ownership Trust<br />

übertragen in<br />

Aufgeschobene<br />

Deferred<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Profit Sharing<br />

investiert in<br />

Kapitalmärkte<br />

Capital Markets<br />

investiert in<br />

investiert in<br />

r<strong>ein</strong>vestiert in<br />

Bare Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Cash-based<br />

Profit Sharing<br />

Belegschafts-<br />

Broad based<br />

Aktienoptionen<br />

Stock Options<br />

Belegschafts-<br />

Employee<br />

Aktien<br />

Shares<br />

umgewandelt in<br />

Darlehen an das Unternehmen<br />

(Fremdkapital)<br />

Loan to Company<br />

(External Capital)


28 DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG<br />

Das Grundmodell entspricht hinsichtlich der Mindestanforderungen (siehe<br />

oben ii-b3, z. B. Transparenz, k<strong>ein</strong>e Diskriminierung usw.) den Postulaten der<br />

Europäischen Kommission; die Gewährung von Steuervorteilen wird durch<br />

dieses Modell weder vorausgesetzt noch ausgeschlossen. Alle Elemente sind<br />

fakultativ sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter. Die Elemente können<br />

entsprechend den besonderen Bedürfnissen des Unternehmens mit<strong>ein</strong>ander<br />

kombiniert werden.<br />

—— IV.A.1 ——<br />

Erstes Modul:<br />

Bare und aufgeschobene Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Im Rahmen der Modelle der baren und aufgeschobenen Gewinn<strong>beteiligung</strong> ist<br />

<strong>ein</strong> Teil der Arbeitnehmervergütung unmittelbar an die Unternehmensgewinne<br />

gekoppelt. Anders als bei individuellen Anreizen basiert dieses Konzept auf<br />

<strong>ein</strong>em kollektiven Schema, welches generell für alle Arbeitnehmer gilt. Die<br />

Beteiligung kann auf Basis der Gewinne, der Produktivität oder der Erträge<br />

berechnet werden. Der Anteil wird in der Regel zusätzlich zum festen Lohn ausgezahlt<br />

und stellt <strong>ein</strong>en variablen Teil der Vergütung dar. Er kann bar an jeden<br />

Mitarbeiter ausgezahlt oder – bei aufgeschobener Gewinn<strong>beteiligung</strong> – in betriebliche<br />

oder überbetriebliche Sparpläne bzw. Fonds <strong>ein</strong>gezahlt und in Unternehmensaktien<br />

bzw. -anteile oder auf den Kapitalmärkten investiert werden.<br />

Unternehmen<br />

Company<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Bare Cash-based<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Profit Sharing<br />

übertragen in<br />

Aufgeschobene<br />

Deferred<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Profit Sharing<br />

ausgezahlt<br />

r<strong>ein</strong>vestiert in<br />

investiert in<br />

investiert in<br />

Zu versteuerndes Einkommen<br />

Bar<br />

Belegschaftsaktien<br />

Kapitalmärkte<br />

Befreiung von Einkommenssteuer<br />

und Sozialversicherungsbeiträgen<br />

Belegschaftsaktien,<br />

mit Sperrfrist (vinkuliert)<br />

Betriebliche Sparpläne, mit Sperrfrist<br />

Sparplänen investiert auf<br />

Kapitalmärkten, mit Sperrfrist


DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG 29<br />

Die Ergebnisse der überwiegenden Mehrzahl von Studien belegen, daß die Einführung<br />

der Gewinn<strong>beteiligung</strong> zur Erhöhung der Produktivität des Unternehmens<br />

führt. 82 Dabei ist die Über<strong>ein</strong>stimmung der Ergebnisse hinsichtlich der<br />

positiven Korrelation mit der Profitabilität bemerkenswert: Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

zieht in jedem Fall <strong>ein</strong>e Erhöhung der Produktivität nach sich, unabhängig von<br />

den Besonderheiten des untersuchten Modells, den untersuchten Daten und der<br />

Untersuchungsmethode. 83 Obwohl Gewinn<strong>beteiligung</strong>smodelle auch ohne<br />

Befreiung bzw. Ermäßigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen<br />

erfolgreich angewendet werden können (wie z. B. in Deutschland), haben diese<br />

Modelle im Zusammenhang mit der Europäischen Plattform den Nachteil, daß<br />

sie von <strong>ein</strong>er Infrastruktur zu ihrer Verwaltung abhängig sind. Ein weiterer<br />

Nachteil bei grenzüberschreitenden Plänen ist, daß sie grundsätzlich an Gewinnen<br />

auf Unternehmensebene und nicht auf Ebene von Unternehmensgruppen<br />

oder Konzernen anknüpfen. 84<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle, insbesondere die bare Gewinn<strong>beteiligung</strong>,<br />

sollen auch zur Flexibilität des Vergütungssystems beitragen, damit makroökonomische<br />

Schocks besser abgefedert werden können. Lohnflexibilität wird als<br />

<strong>ein</strong> Mittel zur Reduzierung des Risikos der Arbeitslosigkeit während <strong>ein</strong>er<br />

Rezession und somit zur Erhöhung der Beschäftigungsstabilität angesehen. 85<br />

Studien zu <strong>ein</strong>igen westlichen Staaten bestätigen diese Annahme, während<br />

andere Studien k<strong>ein</strong>e Korrelation feststellen oder Methoden und Ergebnisse der<br />

ersteren Studien hinterfragen und sie auf den Zeitraum der Untersuchung<br />

82 Vgl. D. L. Kruse, J. R. Blasi, Employee Ownership,<br />

Employee Attitudes, and Firm Performance:<br />

A Review of the Evidence, NBER Working Paper,<br />

Series 5277, Cambridge MA, 1995; D. C. Jones,<br />

T. Kato, The Productivity Effects of Employee<br />

Stock Ownership Plans and Bonuses: Evidence<br />

from Japanese Panel Data, The American Economic<br />

Review, Juni 1995, S. 391–414.<br />

83 Zusammenfassend V. Pérotin, A. Robinson,<br />

Profit-Sharing in OECD Countries, OECD 1995,<br />

S. 139–169; M. Uvalić , PEPPER I Report, 1991.<br />

Bisherige Erfahrungen lassen vermuten, daß bare<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong> zu etwas besseren Ergebnissen<br />

führt als Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis.<br />

84 Bericht der sog. High Level Group unabhängiger<br />

Experten über transnationale Hindernisse<br />

für die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in internationalen Unternehmen, Brüssel,<br />

Dezember 2003, S. 7.<br />

zurückführen. 86 —— IV.A.2 ——<br />

Zweites Modul:<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong> auf Basis von<br />

Belegschaftsaktien und -Aktienoptionen<br />

Im Rahmen von Kapital<strong>beteiligung</strong>splänen können Aktien bzw. Anteile unentgeltlich<br />

verteilt oder zum Marktpreis oder zu Vorzugsbedingungen an die<br />

Belegschaft veräußert werden. Die Vorzugsbedingungen können in <strong>ein</strong>em<br />

Preisnachlaß (Discounted Stock Purchase Plan), in Preisermäßigung durch<br />

Stundung (grundsätzlich im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen) oder in<br />

den Vorzugsrechten für alle oder <strong>ein</strong>e Gruppe von Mitarbeitern beim öffentlichen<br />

Aktienverkauf bestehen. Um das Problem der Bewertung in nicht börsennotierten<br />

kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen Unternehmen 87 aufzuschieben, kann<br />

die Kapital<strong>beteiligung</strong> zunächst in Form <strong>ein</strong>es Mitarbeiterdarlehens an das<br />

85 J. Vanek vermutete als erster, daß Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

<strong>ein</strong>en positiven makroökonomischen<br />

Einfluß auf Beschäftigung hat, vgl. Workers’<br />

Profit Participation, Unemployment, and the<br />

Keynesian Equilibrium, Weltwirtschaftliches<br />

Archiv, 1965, Heft 2.<br />

86 Positiv: D. Vaughan-Whitehead, Interessement,<br />

Participation, Actionariat – Impacts<br />

Economiques dans L’éntreprise, Economica,<br />

Paris, 1992; D. Kruse, Profit-Sharing and<br />

Employment Variability: Micro-economic<br />

Evidence on the Weitzman Theory, Industrial<br />

and Labour Relations Review, Bd. 44, April 1991.<br />

Negativ: S. Whadhwani, M. Wall, The Effects<br />

of Profit-Sharing on Employment, Wages,<br />

Stock Returns and Productivity: Evidence from<br />

UK Micro-Data, Economic Journal, 1990,<br />

100 (399), S. 1–17.<br />

87 Die Bewertung der Anteile vor ihrer Übertragung<br />

kann insbesondere in Kl<strong>ein</strong>unternehmen<br />

zu unverhältnismäßigen Kosten führen; dieses<br />

Problem verschärft sich, wenn die Bewertung für<br />

verschiedene Anteilsübertragungen die nicht<br />

gleichzeitig stattfinden, mehrfach notwendig wird.


30 DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG<br />

Unternehmen organisiert werden, wobei die Schulden des Unternehmens später<br />

in Anteile umgewandelt werden. 88 Dann kann die Bewertung der zu übertragenden<br />

Anteile bis zum Zeitpunkt der eigentlichen Umwandlung des Darlehens<br />

in Anteile (Debt-to-Equity Swap) aufgeschoben werden, ohne daß es zu <strong>ein</strong>er<br />

Verzögerung bei der Umsetzung des Plans kommt.<br />

Unternehmen<br />

hält eigene Aktien/Anteile<br />

oder gibt neue aus<br />

88 Vgl. den Annex des Berichts des Ausschusses<br />

für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten<br />

zu der Mitteilung der Kommission über Rahmenbedingungen<br />

für die Förderung der finanziellen<br />

Beteiligung der Arbeitnehmer KOM (2002) 364,<br />

2002/2243 (INI); Modelle für <strong>ein</strong>e finanziellen<br />

Beteiligung der Arbeitnehmer bei KMU’s,<br />

PE 316.420.<br />

89 A. Pendleton, J. R. Blasi, D. L. Kruse u.a.,<br />

Theoretical Study on Stock Options in Small<br />

and Medium Enterprises, Study for the European<br />

Commission, Manchester; PriceWaterhouse-<br />

Coopers, Employee Stock Options in the EU<br />

and the USA, London, 2002.<br />

90 Vgl. S. Chang, Employee Stock Ownership<br />

Plans and Shareholder Wealth: An Empirical<br />

Investigation, Financial Management, Frühjahr<br />

1990, S. 48–58.; D. C. Jones, T. Kato, The Productivity<br />

Effects of Employee Stock Ownership<br />

Plans and Bonuses: Evidence from Japanese<br />

Panel Data, The American Economic Review, Juni<br />

1995, S. 391–414; H. E. Meihuizen, Productivity<br />

Effects of Employee Stock Ownership and<br />

Employee Stock Option Plans in Firms Listed on<br />

the Amsterdam Stock Exchanges: An Empirical<br />

Analysis, Paper for the 10th Conference of the<br />

IAFEP, Trento, 6.–8. Juli 2000; J. Sesil u.a., Sharing<br />

Ownership Via Employee Stock Ownership,<br />

World Institute for Development Economics<br />

Research (WIDER), Discussion Paper 2001/25,<br />

United Nations University, 2000.<br />

Auszahlungen an Mitarbeiter<br />

(bargeldlose Transaktion)<br />

Darlehen<br />

Darlehen an das Unternehmen<br />

(Fremdkapital)<br />

Debt-to-Equity Swap<br />

Umwandlung in<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

(Verwässerung des<br />

Beteiligungsbesitzes)<br />

Belegschafts-<br />

Broad based<br />

Aktienoptionen<br />

Belegschafts-<br />

Aktien<br />

Belegschafts-Aktienoptionen, 89 im Gegensatz zu an das Management für individuelle<br />

Leistungen gewährten Aktienoptionen, werden grundsätzlich allen<br />

Mitarbeitern angeboten. Das Unternehmen überträgt den Mitarbeitern Aktienoptionen,<br />

die die Mitarbeiter zum Erwerb von Aktien zu <strong>ein</strong>em späteren Zeitpunkt,<br />

jedoch zu dem im Zeitpunkt der Optionsübertragung geltenden Preis<br />

berechtigen. Der potentielle Gewinn ergibt sich in erster Linie aus der Preisdifferenz<br />

bei steigenden Aktienkursen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Aktienoptionen<br />

sind Belegschaftsaktienoptionen in der Regel nicht handelbar, und der<br />

Inhaber kann sich vor Wertverlust grundsätzlich nicht schützen. Ferner verfallen<br />

sie, wenn der Mitarbeiter vor dem Zeitpunkt, ab dem die Option ausgeübt<br />

werden kann, auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen ausscheidet.<br />

Überträgt <strong>ein</strong> Unternehmen s<strong>ein</strong>en Mitarbeitern neu ausgegebene Aktien,<br />

führt dies zur Verwässerung des Beteiligungsbesitzes der Altaktionäre. Theoretisch<br />

kann dieser Wertverlust durch die Erhöhung der Produktivität und Profitabilität<br />

infolge der Steigerung der Mitarbeitermotivation und der Kapitalerhöhung<br />

kompensiert werden. Obwohl <strong>ein</strong>ige Studien 90 diese These belegen, bleibt<br />

sie (außer bei 100 %-esops und Buyouts ohne Kapitalerhöhung) umstritten.


DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG 31<br />

Kritiker gehen davon aus, daß sich für die Belegschaft aus der Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

<strong>ein</strong> zusätzliches Risiko ergibt. Indem für die Mitarbeiter Anreize geschaffen<br />

werden, Teile ihres Vermögens in die Aktien des Arbeitgeberunternehmens<br />

und nicht anderer Unternehmen zu investieren, wird das Risiko konzentriert<br />

und nicht gestreut. 91 Dagegen wird <strong>ein</strong>gewandt, daß – natürlich abhängig vom<br />

Umfang der Investition – dies k<strong>ein</strong>eswegs <strong>ein</strong>e ungünstige Anlagestrategie darstellt,<br />

da die Anteile am arbeitgebenden Unternehmen positiv mit dem kostbarsten<br />

Gut, der eigenen Arbeitskraft, korrelieren. Die theoretische Debatte ist<br />

in diesem Punkt noch nicht zu <strong>ein</strong>deutigen Ergebnissen gekommen; es sch<strong>ein</strong>t<br />

jedoch, daß über Arbeitnehmer-Investment-Fonds auf Branchenebene 92 oder<br />

staatlich garantierte Investitions- und Kreditversicherungen 93 das Risiko gestreut<br />

und die Risikoverdopplung kompensiert werden kann. In jedem Fall ist das Risiko<br />

begrenzt, wenn der Aktienplan das traditionelle Vergütungssystem lediglich<br />

ergänzt.<br />

—— IV.A.3 ——<br />

Drittes Modul:<br />

Employee Stock Ownership Plans und<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis<br />

Die Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis ist <strong>ein</strong>e Form der aufgeschobenen<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong>, bei der der Gewinnanteil in Aktien des Unternehmens ausgezahlt<br />

wird. Die Aktien werden in der Regel für <strong>ein</strong>e bestimmte Frist in <strong>ein</strong>em<br />

Aktienfonds des Unternehmens <strong>ein</strong>gefroren, und die Belegschaft kann erst nach<br />

Ablauf dieser Frist über sie verfügen. Ähnlich sind Employee Stock Ownership<br />

Plans (esops) durch das Unternehmen finanziert, welches entweder Anteile bzw.<br />

Aktien des Unternehmens, Finanzmittel für ihren Erwerb oder Sicherheiten für<br />

<strong>ein</strong>en Kredit, den der Plan für den Erwerb existierender oder neuer Anteile bzw.<br />

Aktien aufnimmt, bereitstellt. Die Elemente können kombiniert werden, so daß<br />

sich die folgenden Strukturmerkmale ergeben: 94<br />

–– Das Unternehmen gründet <strong>ein</strong>en treuhänderischen esop-Fonds zugunsten<br />

der Mitarbeiter (in Kontinental<strong>europa</strong> in Form <strong>ein</strong>er Kapitalgesellschaft,<br />

<strong>ein</strong>es Ver<strong>ein</strong> oder <strong>ein</strong>er Stiftung; im angloamerikanischen Rechtskreis<br />

in der Regel in Form <strong>ein</strong>es Trusts);<br />

–– D e r esop-Fonds wird normalerweise durch <strong>ein</strong>e Kombination aus Leistungen<br />

des Unternehmens und <strong>ein</strong>em Kredit finanziert. Der esop-Fonds<br />

kann den Kredit direkt von <strong>ein</strong>er Bank aufnehmen oder aber vom Unternehmen,<br />

das s<strong>ein</strong>erseits <strong>ein</strong> Darlehen bei <strong>ein</strong>er Bank oder bei <strong>ein</strong>em ande-<br />

91 Häufig von Seiten deutscher Gewerkschaften<br />

vorgebracht. Vgl. H. Tofaute, Arbeitnehmer<strong>beteiligung</strong><br />

am Produktivkapital – Fortschreibung<br />

<strong>ein</strong>er unendlichen Geschichte, WSI<br />

Mitteilungen 1998, Heft 6, S. 376 ff., sowie<br />

D. Lipton, J. Sachs, Privatization in Eastern<br />

Europe: The Case of Poland, Brookings Papers<br />

on Economic Activity 2, 1990.<br />

92 In Deutschland wurde diesbezüglich die<br />

Möglichkeit, Tariffonds mit der Reform des<br />

Sozialversicherungssystems zu verbinden, intensiv<br />

diskutiert; vgl. Die Zeit, 10. Dezember 1998.<br />

93 So für die amerikanischen ESOPs vorgeschlagen;<br />

siehe dazu ausführlich L. O. Kelso,<br />

P. Hetter-Kelso, Democracy and Economic<br />

Power: Extending the ESOP Revolution<br />

through Binary Economics, Lanham MD, 1991.<br />

94 Gemäß der Definition in J. Shannahan,<br />

L. Hennessy, Underpinning Partnership at<br />

the Workplace – An MSF Guide to Profit-<br />

Sharing, ESOPs and Equity Participation,<br />

Dublin, 1998, S. 9.


32 DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG<br />

ren Kreditgeber aufnimmt. Anteile bzw. Aktien werden entweder von<br />

Altaktionären erworben oder im Rahmen <strong>ein</strong>er Kapitalerhöhung ausgegeben.<br />

Als Sicherheit für das Darlehen des esop-Fonds wird üblicherweise<br />

<strong>ein</strong>e Garantie des Unternehmens verwendet; es gibt aber auch<br />

Gestaltungen ohne Rückgriff auf das Unternehmen.<br />

–– Die Anteile bzw. Aktien werden durch esop-Fonds treuhänderisch für<br />

die Mitarbeiter gehalten und erst nach <strong>ein</strong>er Sperrfrist den persönlichen<br />

Konten der Mitarbeiter zugeordnet. Diese Sperrfrist, während derer<br />

die Anteile bzw. Aktien auf <strong>ein</strong>em Konto des esop-Fonds festliegen,<br />

wird entweder vom Treuhänder bestimmt oder sie richtet sich nach dem<br />

Tilgungsplan des Darlehens bzw. nach steuerlichen Gesichtspunkten.<br />

Meist spielen sämtliche Aspekte <strong>ein</strong>e Rolle.<br />

–– Wird <strong>ein</strong> Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan auf Aktienbasis zur Verteilung der<br />

Aktien verwendet, so werden diese übertragen, ohne daß der Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan<br />

dafür Zahlungen leistet. Alternativ kann das Unternehmen<br />

an diesen Plan Zahlungen leisten, mit denen der Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan<br />

Aktien vom esop-Fonds erwirbt. In beiden Fällen werden<br />

die Aktien bereits mit dem Erwerb individuellen Konten der Mitarbeiter<br />

zugeordnet.<br />

–– Das Darlehen kann durch direkte Zahlungen des Unternehmens an den<br />

esop-Fonds, aus dem Erlös vom Aktienverkauf an den Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan<br />

auf Aktienbasis sowie aus den Dividenden auf Anteile bzw.<br />

Aktien, die der esop-Fonds hält, getilgt werden.<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

jährliche Zahlungen<br />

Unternehmen<br />

Company<br />

kauft Aktien<br />

verkauft<br />

alte/neue Aktien<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

Bank<br />

Bank<br />

gewährt Darlehen für<br />

Erwerb, wenn »leveraged«<br />

gives loan to acquire<br />

regelmäßige Zahlungen<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Share based<br />

auf Aktienbasis<br />

Profit Sharing<br />

Verteilung auf<br />

persönliche Konten<br />

verkauft<br />

Aktien<br />

ESOP-Fonds als<br />

Employee TreuhänderStockverkaufen<br />

Aktien<br />

GmbH, Ver<strong>ein</strong>, Stiftung, Trust<br />

Zuordnung zu<br />

persönlichen Konten<br />

Aktionäre Shareholders<br />

Mitarbeiter<br />

Employees


DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG 33<br />

—— IV.A.4 ——<br />

Besondere Eigenschaften<br />

des Employee Stock Ownership Plan<br />

Im Gegensatz zu Rentenfonds, in denen die Anlagen grundsätzlich diversifiziert<br />

s<strong>ein</strong> müssen, wird der esop-Fonds ausschließlich für die Aktien bzw. Anteile<br />

des beschäftigenden Unternehmens <strong>ein</strong>gerichtet. Dabei kann der esop-Fonds<br />

von Unternehmen, die nicht börsennotiert sind, genutzt werden, um <strong>ein</strong>en<br />

internen Markt zum Kauf und Verkauf von Anteilen des Unternehmens für die<br />

Mitarbeiter zu schaffen. Dies funktioniert dann, wenn der Fonds neben der<br />

periodischen Zuteilung von Anteilen <strong>ein</strong>en Marktplatz zum Verkauf und weitergehenden<br />

Erwerb bereitstellt, was üblicherweise durch Anteilsauktionen im<br />

Zweijahresrhythmus erfolgt. Der esop-Fonds kann diesen Markt mit Liquidität<br />

versorgen, wenn er gleichzeitig Anteile erwirbt, um diese dann später an<br />

Mitarbeiter zu übertragen. Da durch den esop innerhalb des Unternehmens <strong>ein</strong><br />

Markt für Aktien bzw. Anteile entsteht, die sonst nicht handelbar wären, ist der<br />

esop <strong>ein</strong> Finanzierungsmodell, von dem sowohl die Arbeitnehmer als auch das<br />

Arbeitgeberunternehmen profitieren.<br />

Ein wichtiges Merkmal des esop in diesem Zusammenhang besteht darin,<br />

daß die Bezahlung der Anteile bzw. Aktien fremdfinanziert (leveraged) werden<br />

kann, indem <strong>ein</strong> Kredit von <strong>ein</strong>em externen Kreditgeber aufgenommen wird.<br />

Dieser Mechanismus ist wichtig, da er größere Transaktionen innerhalb des<br />

Unternehmens erleichtert und zugleich substanzielle Kapital<strong>beteiligung</strong> der<br />

Mitarbeiter entstehen läßt. Die Schulden des esop-Fonds werden durch regelmäßige<br />

Zahlungen des Unternehmens an den Trust finanziert. Auch Dividenden<br />

auf Anteile bzw. Aktien aus dem Fonds können zur Tilgung des Darlehens<br />

verwendet werden, allerdings ist dies lediglich <strong>ein</strong>e ergänzende Möglichkeit. 95<br />

Wie andere Bankdarlehen müssen esop-Darlehen zurückgezahlt werden,<br />

unabhängig davon, ob die Dividenden zur Tilgung ausreichen. Wenn das Unternehmen,<br />

wie etwa in den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten, berechtigt ist, die esop-Darlehenszahlungen<br />

von der Steuer abzusetzen, ist <strong>ein</strong> solches Darlehen im Vergleich<br />

zu üblichen Rekapitalisierungskrediten privilegiert. 96<br />

Durch die Nutzung der Fähigkeit des Unternehmens, den Kredit, mit dem<br />

die Belegschaftsaktien vom esop-Fonds bezahlt werden, aufzunehmen oder zu<br />

besichern, sowie durch die steuerliche Absetzbarkeit der Tilgungszahlungen,<br />

werden die Kosten <strong>ein</strong>er Finanzierung nach diesem Modell erheblich reduziert.<br />

97 Ein zusätzlicher Vorteil des esop-Modells gegenüber <strong>ein</strong>em konventionellen<br />

Bankkredit ergibt sich aus der Tatsache, daß die Anteile bzw. Aktien<br />

nicht an Dritte verkauft werden und somit das Risiko <strong>ein</strong>es Kontrollverlustes<br />

95 Wenn das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV)<br />

bei 5 liegt und der Zinssatz niedrig ist, z.B. 5%,<br />

würde die Tilgung <strong>ein</strong>es 7-Jahres-Standard-Kredits<br />

nach der Formel K/7 + K x .05 fast <strong>ein</strong>e Dividende<br />

von 20% im ersten Jahr erfolgen.<br />

96 Für die Ver<strong>ein</strong>igten Staaten vgl.<br />

C. Bachman, K. Butcher, ESOP Financing,<br />

National Center for Employee Ownership<br />

Conference Paper, San Francisco CA, 2002.<br />

97 Im Rahmen <strong>ein</strong>er Modifikation der dargestellten<br />

Darlehensstruktur bevorzugt der Kreditgeber<br />

oft, den Kredit direkt an das Unternehmen zu<br />

vergeben, auf das <strong>ein</strong> zweites »spiegelbildliches«<br />

Darlehen des Unternehmens an den ESOP-Fonds<br />

folgt. Die Besteuerung ist in diesem Fall die gleiche<br />

wie bei <strong>ein</strong>em direkten Darlehen an den ESOP-<br />

Fonds. Die Rückzahlungen sind auch in diesem<br />

Fall abzugsfähig, da das Unternehmen jährliche<br />

abzugsfähige Zahlungen an den ESOP-Fonds<br />

leisten muß, die der Höhe nach dem für die Tilgung<br />

des internen Darlehens des Unternehmens<br />

an den ESOP-Fonds erforderlichen Betrag entsprechen.<br />

Die Zahlungen des ESOP-Fonds an das<br />

Unternehmen zur Tilgung des internen Darlehens<br />

sind ebenfalls abzugsfähig und können vom<br />

Unternehmen zur Tilgung des Bankdarlehens<br />

verwendet werden. Das System der »spiegelbildlichen«<br />

Darlehen gibt dem Kreditgeber <strong>ein</strong>e bessere<br />

Sicherheit. Sollte der Kreditnehmer nicht<br />

imstande s<strong>ein</strong>, den Kredit zurückzuzahlen, ist die<br />

Position des Kreditgebers besser, da er die Sicherheit<br />

direkt vom Kreditnehmer und nicht vom<br />

Garanten bekommen hat.


34 DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG<br />

vermieden werden kann; damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt das esop-<br />

Modell <strong>ein</strong>em konventionellen Bankkredit vorzuziehen. Selbstverständlich<br />

kann jede Kapital<strong>beteiligung</strong> der Belegschaft von 1 % bis 100 % mit Hilfe des<br />

esop-Modells auch ohne Fremdfinanzierung (non-leveraged) erreicht werden.<br />

Das esop-Modell als Oberbegriff für alle Modelle, die auf <strong>ein</strong>em treuhänderischen<br />

Fonds des Unternehmens für Belegschaftsaktien beruhen, hat viele<br />

Gem<strong>ein</strong>samkeiten mit der Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis, unterliegt aber<br />

weniger Beschränkungen als diese. Während die Gewinn<strong>beteiligung</strong> nur <strong>ein</strong>e<br />

Finanzierungsquelle hat, nämlich direkte Zahlungen vom Arbeitgeberunternehmen,<br />

kann der esop-Fonds aus verschiedenen Quellen finanziert werden:<br />

–– Darlehen des Arbeitgeberunternehmens, <strong>ein</strong>es Gesellschafters<br />

bzw. Aktionärs, der s<strong>ein</strong>e Anteile bzw. Aktien verkauft,<br />

oder <strong>ein</strong>es Kreditinstituts;<br />

–– Dividenden;<br />

–– Erlös vom Aktienverkauf an <strong>ein</strong>en Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan<br />

auf Aktienbasis;<br />

–– Direkte Zahlungen des Arbeitgeberunternehmens.<br />

Die Gewinn<strong>beteiligung</strong>smodelle auf Aktienbasis stellen für das Unternehmen<br />

<strong>ein</strong> Mittel dar, um den Mitarbeitern Aktien zu übertragen, bieten jedoch k<strong>ein</strong>en<br />

Markt für diese Aktien. Dagegen stellt das esop-Modell nicht nur <strong>ein</strong>e neue<br />

Quelle für Anteile bzw. Aktien dar, die an <strong>ein</strong>en Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan verkauft<br />

werden können, sondern schafft auch <strong>ein</strong>en internen Markt, auf dem die<br />

Mitarbeiter ihre Anteile bzw. Aktien verkaufen können, wodurch zugleich<br />

Anteile bzw. Aktien für künftige Mitarbeiter akkumuliert werden. Der interne<br />

Aktienmarkt besonders für nicht börsennotierte kl<strong>ein</strong>e und mittelständische<br />

Unternehmen, denen andere Möglichkeiten der Handelbarkeit ihrer Anteile<br />

kaum zugänglich sind, wertvoll.<br />

Andererseits birgt <strong>ein</strong>e fremdfinanzierte Kapital<strong>beteiligung</strong> wie beim<br />

esop-Modell Risiken. Während bei Gewinn<strong>beteiligung</strong>splänen die Finanzierung<br />

von den Erträgen abhängt, sind bei fremdfinanzierten Plänen regelmäßige<br />

Zahlungen unabhängig vom Umsatz erforderlich wie bei der Aufnahme <strong>ein</strong>es<br />

konventionellen Darlehens. Beim esop-Modell werden die Darlehen vom Unternehmen<br />

als Verbindlichkeiten geführt, wenn das Unternehmen <strong>ein</strong>e Garantie<br />

für das Darlehen aufnimmt oder sich zu regelmäßigen Zahlungen verpflichtet.<br />

Im Extremfall kann die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens die Existenz<br />

des Unternehmens bedrohen, wenn es nicht wächst oder unprofitabel wird.<br />

In Abwesenheit <strong>ein</strong>es externen Marktes für die Aktien bzw. Anteile kann auch<br />

der Fall <strong>ein</strong>treten, daß geschlossene Gesellschaften gezwungen sind, Anteile


DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG 35<br />

von ausscheidenden Mitarbeitern aufzukaufen, wenn der Gesellschaftsvertrag<br />

oder nationales Recht dies vorsieht. 98 In dieser Situation wächst die Höhe dieser<br />

Rückkaufverbindlichkeit in erfolgreichen Unternehmen grundsätzlich mit steigendem<br />

Aktienwert, obwohl sich der Prozentsatz am Umlaufkapital in der<br />

Regel nicht verändert. 99 Wenn das Unternehmen k<strong>ein</strong>en realistischen Plan zur<br />

Tilgung dieser Verbindlichkeit aufstellt, kann es gezwungen s<strong>ein</strong>, die Anteile<br />

bzw. Aktien öffentlich zum Verkauf anzubieten, um die Verbindlichkeit zu<br />

erfüllen, was sehr kostenaufwendig ist, zum Kontrollverlust führt und <strong>ein</strong>e<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong> für künftige Mitarbeiter ausschließt. 100 Eine bessere Alternative<br />

wäre <strong>ein</strong>e besondere Rückstellung (sinking fund), obwohl sich in kl<strong>ein</strong>en<br />

Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern die Festlegung der versicherungsmathematischen<br />

Voraussetzungen für die Kalkulation der zu erwartenden Ausgaben<br />

als schwierig erweisen könnte. 101 Entfällt <strong>ein</strong> relativ hoher Anteil der Verbindlichkeit<br />

auf wenige Planteilnehmer, kommt der Einsatz <strong>ein</strong>er Lebensversicherung<br />

in Betracht. 102<br />

Abschließend ist noch anzumerken, daß die Kosten der Entwicklung und<br />

Umsetzung dieses Modells der finanziellen Beteiligung erheblich s<strong>ein</strong> können.<br />

Auch die laufenden Kosten für Verwaltung, Rechtsberatung und Mitarbeiterberatungen<br />

bzw. Belegschaftsschulungen müssen <strong>ein</strong>gerechnet werden. Bei<br />

geschlossenen Gesellschaften ergeben sich zusätzliche Ausgaben gegebenenfalls<br />

aus der Pflicht, den Unternehmenswert jährlich von <strong>ein</strong>em unabhängigen<br />

Experten feststellen zu lassen. Für <strong>ein</strong> mittelständisches Unternehmen in den<br />

usa etwa betragen die Kosten für die Einrichtung <strong>ein</strong>es esop rund 40.000<br />

usd und die jährlichen Verwaltungskosten, <strong>ein</strong>schließlich der Bewertungskosten,<br />

um die 15.000 usd. 103 Grundsätzlich gilt, daß für Kl<strong>ein</strong>unternehmen diese<br />

Kosten die Steuervorteile übersteigen können. 104<br />

—— IV.B ——<br />

Optionen für die rechtliche Umsetzung<br />

der Europäischen Plattform<br />

—— IV.B.1 ——<br />

Empfehlung gemäß Art. 249 Abs. i S. ı egv<br />

Eine Europäische Plattform könnte in Form <strong>ein</strong>er Empfehlung gemäß Art. 249<br />

Abs. 1 S. 1 egv <strong>ein</strong>geführt werden. Allerdings ist der Nachteil <strong>ein</strong>er solchen<br />

Lösung, daß Empfehlungen gemäß Art. 249 Abs. 5 egv nicht verbindlich sind,<br />

so daß die Umsetzung in <strong>ein</strong>zelnen Mitgliedstaaten fraglich s<strong>ein</strong> wird. Anderer-<br />

98 So etwa in den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten. In Irland<br />

hingegen haben ausscheidende Mitarbeiter k<strong>ein</strong><br />

Recht, zum Marktwert ausgekauft zu werden.<br />

99 Der Anteil des Umlaufkapitals des Unternehmens,<br />

der für die Bedienung der Rückkaufverbindlichkeit<br />

jährlich <strong>ein</strong>geplant werden muß,<br />

ist relativ konstant, es sei denn, daß sich das<br />

Kurs-Gewinn-Verhältnis wesentlich verändert.<br />

Ein Durchschnittsunternehmen braucht jährlich<br />

<strong>ein</strong>en Betrag, der 7,5% des Wertes der im Fonds<br />

festgelegten Aktien entspricht. Dieser Betrag<br />

entspricht den Dividenden in Höhe von 7,5%, aber<br />

nur auf Aktien, die den persönlichen Mitarbeiterkonten<br />

bereits zugeordnet wurden; vgl. L. Lyon,<br />

The Repurchase Liability or The Phantom of the<br />

ESOP, San Francisco CA (Menke & Associates,<br />

Inc.), 1989, S. 4 ff.<br />

100 Daher soll für den Rückkauf <strong>ein</strong> langfristiger<br />

Finanzplan aufgestellt werden, um sicherzugehen,<br />

daß das Unternehmen <strong>ein</strong>e solche »Dividende«<br />

tragen kann. Anderenfalls sollte <strong>ein</strong>e Grenze für<br />

den Anteil des ESOP am Unternehmenskapital<br />

festgelegt werden. Ein wachsendes Unternehmen<br />

könnte im übrigen s<strong>ein</strong> ganzes Umlaufkapital für<br />

die Expansion brauchen, jedoch würde <strong>ein</strong> derart<br />

schnell wachsendes Unternehmen wohl an die<br />

Börse gehen wollen.<br />

101 Zu US-ESOPs vgl. D. Ackermann, How<br />

to Cash Out Tax-Free, Yet Keep Your Business<br />

… ESOPs – A Practical Guide for Business<br />

Owners and Their Advisors, Conference Paper,<br />

National Center for Employee Ownership,<br />

San Francisco CA, 2002.<br />

102 Vgl. R. C. Bye, The Case for COLI<br />

(Corporate Owned Life Insurance) – Funding<br />

the Repurchase Obligation, Conference Paper,<br />

National Center for Employee Ownership,<br />

San Francisco CA, 2002.<br />

103 Die Informationen wurden von Menke &<br />

Associates, Inc., San Francisco CA, zur Verfügung<br />

gestellt. Kosten bei kl<strong>ein</strong>eren Unternehmen sind<br />

grundsätzlich niedriger, die laufenden Kosten<br />

entsprechen ca. 5.000 USD jährlich.<br />

104 Vgl. E. Poutsma, H. van den Tillaart (1996).<br />

Die Kosten für die Einrichtung sind jedoch in der


36 DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG<br />

Regel abzugsfähig wie z.B. in Irland; vgl. J. Shannahan,<br />

L. Hennessy, Underpinning Partnership<br />

at the Workplace – An MSF Guide to Profit<br />

Sharing, ESOPs and Equity Participation, Dublin,<br />

1998, S. 33.<br />

105 Bericht der sog. High Level Group der<br />

unabhängigen Experten über transnationale<br />

Hindernisse für die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in internationalen Unternehmen,<br />

Brüssel, Dezember 2003, S. 52 ff.<br />

106 Verordnung 2157/2001 vom 8. Oktober 2001<br />

über das Statut der Europäischen Gesellschaft<br />

(SE); OJ, L 294/1.<br />

107 So vorgeschlagen im Bericht des Ausschusses<br />

für Arbeit und Soziales des Europäischen<br />

Parlaments vom 5. Mai 2003 (Endgültig A5-0150/<br />

2003), S. 11, 14 und gefordert im Beschluß des<br />

Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003<br />

(P5-TA (2003) 0253), 31. IV; ähnlich wie in der<br />

EU-Richtlinie 2001/86/EG vom 8. Oktober 2001<br />

zur »Ergänzung des Statuts der Europäischen<br />

Gesellschaft im Hinblick auf die Beteiligung der<br />

Mitarbeiter«, OJ, L 294/22, jedoch hinsichtlich<br />

der finanziellen Beteiligung.<br />

seits wäre <strong>ein</strong>e Definition der Plattform, unabhängig von der Art der Rechtsnorm,<br />

<strong>ein</strong> wesentlicher Fortschritt, da in den Staaten, die die Plattform umsetzen,<br />

auf diese Weise <strong>ein</strong> ver<strong>ein</strong>heitlichter rechtlicher Rahmen für Entscheidungen<br />

und Handlungen auf Unternehmensebene entsteht.<br />

Eine mögliche Lösung des Problems der Verbindlichkeit könnte <strong>ein</strong> gegenseitiges<br />

Anerkennungsverfahren s<strong>ein</strong>; <strong>ein</strong> ähnliches Verfahren wurde von der<br />

sog. High Level Group der unabhängigen Experten vorgeschlagen. 105 Das Ergebnis<br />

des Verfahrens wäre, daß <strong>ein</strong>zelne Mitgliedstaaten <strong>ein</strong>zelne Elemente<br />

der in der Empfehlung umrissenen Europäischen Plattform als äquivalent zu den<br />

durch ihre nationale Gesetzgebung geregelten Plänen anerkennen und sie mit<br />

den entsprechenden Vergünstigungen ausstatten. Dadurch würde zunächst für<br />

<strong>ein</strong>e Gruppe von Mitgliedstaaten <strong>ein</strong> rechtlicher Rahmen für Unternehmen entstehen.<br />

Die Anerkennung ist jedoch <strong>ein</strong> kompliziertes Verfahren, das <strong>ein</strong>en<br />

hohen und intensiven Kooperationsaufwand zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten<br />

und der Europäischen Kommission erfordert.<br />

—— IV.B.2 ——<br />

EU-Richtlinie: Ergänzung des geltenden<br />

europäischen Gesellschaftsrechts<br />

Da der Erlaß und die Umsetzung <strong>ein</strong>er eu-Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden<br />

sind, insbesondere in den problematischen Bereichen, in denen <strong>ein</strong>stimmige<br />

Entscheidungen erforderlich sind, ersch<strong>ein</strong>t es vorzugswürdig, <strong>ein</strong>e geltende<br />

Richtlinie zu ändern. Die Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> gehört im<br />

wesentlichen zum Gesellschaftsrecht, so daß deren Regelung durch <strong>ein</strong>e Änderung<br />

der Vorschriften über die Europäische Gesellschaft möglich wäre. Das<br />

Statut der Europäischen Gesellschaft (ses), 106 das die Gründung <strong>ein</strong>er supranationalen<br />

Gesellschaft ermöglicht, könnte dahingehend geändert werden, das es<br />

solchen supranationalen Gesellschaften die Einführung <strong>ein</strong>er »Europäischen<br />

Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong>« erlaubt. 107 Diese Option könnte dann auf andere<br />

Unternehmen übertragen werden, die nicht dem ses unterliegen, soweit das<br />

nationale Gesellschaftsrecht den Anforderungen des ses genügt.<br />

Die eu-Mitgliedstaaten hätten dann <strong>ein</strong> Interesse, die Regeln des »Statuts<br />

der Europäischen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>« aus dem ses umzusetzen, wobei sie<br />

die Anreize, <strong>ein</strong>schließlich der Steuervergünstigungen oder anderer Vorzugsbedingungen,<br />

freiwillig wählen könnten:<br />

–– Im Gegensatz zu den Ergänzungen des ses die Mitbestimmung<br />

betreffend, wären die Regeln der »Europäischen Mitarbeiterkapital-


DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG 37<br />

<strong>beteiligung</strong>« fakultativ; sie fänden nur Anwendung, wenn sich das<br />

Unternehmen dazu entschließt, <strong>ein</strong>es der vorgeschlagenen Modelle<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> zu übernehmen.<br />

–– Wie im Fall der Ergänzung des ses die Mitbestimmung betreffend, 108<br />

würde der Arbeitgeber das Modell den Arbeitnehmern als Vorschlag<br />

unterbreiten; mit anderen Worten, es handelte sich um <strong>ein</strong> auszuhandelndes<br />

Angebot. Falls das vorgeschlagene Modell dem Katalog<br />

der Mindestanforderungen nicht entspräche oder falls die Parteien<br />

Abweichendes ver<strong>ein</strong>baren, würden statuarische Standardregeln als<br />

»safe harbour« Anwendung finden.<br />

Der Mechanismus subsidiär anwendbarer »Standardregeln«, wie er auch im<br />

Zusammenhang mit der Mitbestimmung in der Ergänzung zum ses zur Beilegung<br />

potentieller Konflikte enthalten ist, wäre auch für die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

geeignet, da er k<strong>ein</strong>e Lösungen zwingend vorschreibt:<br />

–– Als »Standardregel« für private und/oder nicht börsennotierte kl<strong>ein</strong>e<br />

und mittelständische Unternehmen wäre <strong>ein</strong> esop-Trust <strong>ein</strong> geeignetes<br />

Instrument, da er <strong>ein</strong>e verhältnismäßig unkontroverse Lösung für das<br />

Problem der Stimmrechte von Mitarbeitern bietet, potentielle Risiken<br />

besser abfedert sowie auch für die Regelung <strong>ein</strong>er Unternehmensnachfolge<br />

anwendbar ist.<br />

–– Als »Standardregel« für börsennotierte größere Unternehmen wäre<br />

<strong>ein</strong> Belegschafts-Aktienplan oder <strong>ein</strong> Aktienoptionsplan (wie etwa in<br />

Großbritannien) angebracht, da die Harmonisierung innerhalb der<br />

eu diesbezüglich bereits relativ weit fortgeschritten ist (siehe unten)<br />

und die Generaldirektion Unternehmen dazu kürzlich <strong>ein</strong>e beachtenswerte<br />

Initiative vorgestellt hat. 109<br />

108 In diesem Fall ist es das Ergebnis von<br />

Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und<br />

den Arbeitnehmervertretern.<br />

109 European Commission Enterprise<br />

Directorate-General, Employee Stock Options:<br />

The Legal and Administrative Environment for<br />

Employee Stock Options in the EU, 2003.<br />

—— IV.B.3 ——<br />

Nationale Ebene: Anknüpfung an geltendes<br />

nationales Gesellschaftsrecht<br />

Aus den oben genannten Gründen dürfte es schwierig s<strong>ein</strong>, <strong>ein</strong>en supranationalen<br />

Kompromiss in der Europäischen Kommission oder gar im Europäischen<br />

Rat zu erreichen. Daher besteht die <strong>ein</strong>fachste Lösung darin, auf geltendem<br />

nationalen Recht aufzubauen, das ursprünglich aus dem acquis communautaire<br />

abgeleitet wurde. Ein rares Beispiel für <strong>ein</strong>e solche rechtliche Gem<strong>ein</strong>samkeit<br />

sind <strong>ein</strong>ige der nationalrechtlichen Vorschriften über offene und geschlossene


38 DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG<br />

110 Die allgem<strong>ein</strong>en Regeln, die erfordern, daß<br />

(i) das R<strong>ein</strong>vermögen durch den Erwerb nicht<br />

geringer wird als der Wert der gezeichneten<br />

Aktien und der Wert der Rücklagen, die nach<br />

Gesetz oder Satzung nicht verteilt werden dürfen,<br />

und (ii) nur vollständig abbezahlte Aktien übertragen<br />

werden dürfen, gelten unabhängig davon.<br />

111 Siehe Art. L.225–259 bis L.225–270 des<br />

französischen Handelsgesetzes: Mitarbeiteranteile,<br />

die kollektiv durch Beschäftigte <strong>ein</strong>er Produktionsgenossenschaft<br />

gehalten werden.<br />

Aktiengesellschaften, die im Zuge der Umsetzung der Zweiten Gesellschaftsrechts-Richtlinie<br />

77/91/ewg vom 13. Dezember 1976 verabschiedet wurden.<br />

Art. 19 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 41 Abs. 1 und 2 der Richtlinie erlauben den Mitgliedstaaten<br />

Abweichungen vom europäischen Recht betreffend Aktiengesellschaften,<br />

soweit dies für die Förderung der finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> erforderlich<br />

ist. Obwohl diese Vorschriften sich ursprünglich nur auf Kapital<strong>beteiligung</strong>smodelle<br />

beziehen, lassen ihre – optionalen – Regelungen auch <strong>ein</strong>e Kombination<br />

mit Gewinn<strong>beteiligung</strong>smodellen zu.<br />

Art. 19 Abs. 3 erlaubt Mitgliedstaaten, von denjenigen Vorschriften der<br />

Richtlinie abzuweichen, die das Recht der Gesellschaft <strong>ein</strong>schränken, eigene<br />

Aktien zu erwerben. Sind die erworbenen Aktien für die Verteilung unter den<br />

Mitarbeitern des arbeitgebenden oder <strong>ein</strong>es verbundenen Unternehmens<br />

bestimmt, ist <strong>ein</strong> Beschluß der Hauptversammlung entbehrlich; allerdings müssen<br />

die Aktien binnen 12 Monaten verteilt werden. 110 Art. 41 Abs. 1 erlaubt den<br />

Mitgliedstaaten die Aufhebung der Beschränkung auf den Nennwert von 10 %<br />

der erworbenen Aktien (<strong>ein</strong>schließlich der vorher von der Gesellschaft erworbenen<br />

und gehaltenen Aktien sowie von Aktien, die von <strong>ein</strong>er Person im eigenen<br />

Namen, aber im Auftrag der Gesellschaft erworben wurden).<br />

Als Ausnahme vom allgem<strong>ein</strong>en Verbot, den Erwerb eigener Aktien zu<br />

unterstützen bzw. fördern, erlaubt Art. 23 Abs. 2 den Mitgliedstaaten, Gesellschaften<br />

zu gestatten, Vorschüsse und Darlehen zu gewähren oder Sicherheiten<br />

zu stellen (sog. financial assistance), um eigene Aktien an ihre Mitarbeiter zu veräußern.<br />

Ferner erlaubt Art. 41 Abs. 1 Abweichungen von allgem<strong>ein</strong>en Regeln<br />

und Beschränkungen zum Zweck der Förderung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> im<br />

Zuge von Kapitalerhöhungen. Ein Beispiel dafür ist die Finanzierung der Emission<br />

aus eigenen Fonds der Gesellschaft oder mit Hilfe <strong>ein</strong>es Gewinn<strong>beteiligung</strong>splans.<br />

Schließlich erlaubt Art. 41 Abs. 2 Ausnahmen von den Art. 30, 31,<br />

36, 37, 38 und 39 für Gesellschaften, die nach besonderen Gesetzen kollektiv<br />

gehaltene Belegschaftsaktien ausgeben – <strong>ein</strong>e Möglichkeit, die bislang nur von<br />

Frankreich genutzt wurde. 111<br />

Wie die folgende Tabelle zeigt, hat <strong>ein</strong>e erstaunlich große Mehrheit der<br />

Mitgliedstaaten nationale Gesetze verabschiedet, die es Unternehmen erlauben,<br />

eigene Aktien zum Zweck der Übertragung auf Mitarbeiter zu erwerben<br />

(implementiert in 17, möglich in 25 Staaten), sowie den Erwerb dieser Aktien<br />

durch ihre Mitarbeiter durch »finanzielle Assistenz« zu erleichtern (umgesetzt<br />

in 23 Staaten). Ungeachtet der Tatsache, daß diese Gesetze in manchen Ländern<br />

bislang noch nicht häufig in Anspruch genommen werden, lässt sich die weite<br />

Verbreitung korrespondierender gesetzlicher Regelungen in der Gem<strong>ein</strong>schaft<br />

als Fundament für die Errichtung <strong>ein</strong>er Europäischen Plattform nutzen.


DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG 39<br />

Umsetzung der Zweiten Gesellschaftsrechts-Richtlinie 77/91/ewg<br />

Art. 19 III<br />

Zulässigkeit des Erwerbs<br />

eigener Aktien durch die<br />

Gesellschaft für ihre<br />

Mitarbeiter<br />

Art. 23<br />

Zulässigkeit von Vorschüssen,<br />

Darlehen, Stellung von<br />

Sicherheiten (financial<br />

assistance) für den Erwerb<br />

Art. 41 I<br />

Abweichung zwecks<br />

Förderung der finanziellen<br />

Beteiligung bei<br />

Kapitalerhöhungen<br />

Andere allgem<strong>ein</strong>e<br />

Vorschriften des<br />

Gesellschaftsrechts zur<br />

Förderung der finanziellen<br />

Beteiligung<br />

Alte Mitgliedstaaten<br />

Belgien<br />

Ohne Beschluß der<br />

Hauptversammlung.<br />

Wert der financial assistance<br />

innerhalb verteilbarer Reserven;<br />

Unternehmenswert darf nicht<br />

unter Stammkapital sinken;<br />

auch von Belegschaft gegründete<br />

Unt., wenn Belegschaft mehr als<br />

50% der Stimmrechte hält.<br />

5 Jahre nicht übertragbar,<br />

bis 20% des Eigenkapitals,<br />

bis 20% Preisnachlaß.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Dänemark<br />

Grenze: Eigenkapital darf die<br />

auszuzahlenden Dividenden<br />

nicht übersteigen; Eigenkapital<br />

abzüglich des Werts eigener<br />

Aktien des Unternehmens<br />

muß wenigstens DKK 500.000<br />

betragen.<br />

Soweit anerkannter Aktienerwerbsplan;<br />

auch Erwerb von<br />

Mitarbeitern; dabei soll der<br />

Mitarbeiterkapitalanteil den<br />

Wert der Rücklagen, die nicht<br />

verteilt werden dürfen, übersteigen.<br />

Ausgabe neuer Aktien gemäß<br />

der Satzung; Vollmacht jeweils<br />

für max. 5 Jahre; unbare<br />

Bezahlung unmöglich.<br />

Abweichung von Zeichnungsund<br />

Vorkaufsrechten aufgrund<br />

<strong>ein</strong>es Beschlusses der Hauptversammlung<br />

(2/3 der Stimmen<br />

und der Anteile) zugunsten der<br />

Mitarbeiter.<br />

Deutschland<br />

Ohne Beschluß der Hauptversammlung;<br />

auch ehemalige<br />

Mitarbeiter, Mitarbeiter verbundener<br />

Unternehmen; Reservefonds<br />

erforderlich, Eigenkapital<br />

oder Rücklagen dürfen nicht<br />

herabgesetzt werden.<br />

Ja<br />

Aktienoptionen für eigene<br />

Mitarbeiter und Mitarbeiter<br />

verbundener Unternehmen;<br />

Beschluß der Hauptversammlung;<br />

Nennwert der Optionen<br />

begrenzt auf 10%, der Kapitalerhöhung<br />

auf 50% des Eigenkapitals.<br />

In Unternehmen mit Aktienzertifikaten<br />

muß die Anzahl<br />

der Aktien im Verhältnis zur<br />

Erhöhung des Eigenkapitals<br />

erhöht werden.<br />

Griechenland<br />

Auch Mitarbeiter der<br />

Tochtergesellschaften.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Belegschafts-Aktien/Aktienoptionen,<br />

unentgeltlich/ermäßigt;<br />

ohne Zustimmung der Hauptversammlung<br />

3 Jahre nicht<br />

handelbar.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Spanien Auch für Aktienoptionen. Ja N<strong>ein</strong> N<strong>ein</strong><br />

Frankreich<br />

Im Rahmen der aufgeschobenen<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis,<br />

Aktiensparpläne oder<br />

Aktienoptionspläne.<br />

Sparpläne auch in Tochtergesellschaften<br />

und verbundenen<br />

Unternehmen.<br />

Für alle Formen; Beschluß der<br />

Hauptversammlung erforderlich;<br />

k<strong>ein</strong> öffentliches Angebot.<br />

Aktienoptionen für die Belegschaft;<br />

aufgeschobene Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

auf Aktienbasis;<br />

Save-as-you-earn-Modelle.<br />

Irland<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

Zahlungen, Darlehen in <strong>ein</strong>em<br />

Aktienplan; aktive, ehemalige<br />

Mitarbeiter und Familienmitglieder.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Aufgeschobene Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

auf Aktienbasis; Saveas-you-earn-Modelle;<br />

Aktienerwerbspläne.<br />

Italien N<strong>ein</strong> Wert der financial assistance soll<br />

die Rücklagen nicht übersteigen.<br />

Vorkaufsrecht der Aktionäre<br />

kann für max.25% der neuen<br />

Aktien mit <strong>ein</strong>facher Mehrheit<br />

der Stimmen in Hauptversammlung<br />

aufgehoben werden; für<br />

mehr als 25% der Aktien ist<br />

Aktienmehrheit erforderlich.<br />

Belegschaftsaktien können im<br />

Rahmen der Kapitalerhöhung<br />

ausgegeben werden; besondere<br />

Vorschriften über die Form,<br />

Handelbarkeit und Rechte.<br />

Luxemburg<br />

Ja, entsprechend den Mindestanforderungen<br />

der Richtlinie.<br />

Grenze: R<strong>ein</strong>vermögen nicht<br />

geringer als Wert gezeichneter<br />

Aktien und Rücklagen.<br />

N<strong>ein</strong><br />

N<strong>ein</strong>


40 DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG<br />

Art. 19 III<br />

Zulässigkeit des Erwerbs<br />

eigener Aktien durch die<br />

Gesellschaft für ihre<br />

Mitarbeiter<br />

Art. 23<br />

Zulässigkeit von Vorschüssen,<br />

Darlehen, Stellung von<br />

Sicherheiten (financial<br />

assistance) für den Erwerb<br />

Art. 41 I<br />

Abweichung zwecks<br />

Förderung der finanziellen<br />

Beteiligung bei<br />

Kapitalerhöhungen<br />

Andere allgem<strong>ein</strong>e<br />

Vorschriften des<br />

Gesellschaftsrechts zur<br />

Förderung der finanziellen<br />

Beteiligung<br />

Niederlande<br />

Auch Mitarbeiter verbundener<br />

Unternehmen; ohne Hauptversammlungsbeschluß,<br />

wenn<br />

Satzung es bestimmt; Grundkapital<br />

vermindert um den<br />

Erwerbspreis darf nicht niedriger<br />

s<strong>ein</strong> als der für die Aktien<br />

gezahlte Betrag und Rücklagen.<br />

Ja, aber Beschränkungen<br />

für geschlossene AG.<br />

N<strong>ein</strong><br />

N<strong>ein</strong><br />

Österreich<br />

Auch Mitarbeiter verbundener<br />

Unternehmen; Rücklage für<br />

eigene Aktien soll gebildet<br />

werden, ohne daß das Grundkapital<br />

oder andere Rücklagen<br />

herabgesetzt werden; Aktienoptionen<br />

ohne Beschluß der<br />

Hauptversammlung, aber mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Aktienoptionen für eigene Mitarbeiter/Mitarbeiter<br />

verbundener<br />

Unternehmen; Beschluß der<br />

Hauptversammlung; Nennwert<br />

der Aktienoptionen begrenzt<br />

auf 10%, der Kapitalerhöhung auf<br />

50% des Grundkapitals; bis 20%<br />

des Grundkapitals für Gesamtbetrag<br />

der erwerbbaren Aktien.<br />

In Unternehmen mit Aktienzertifikaten<br />

muß die Anzahl<br />

der Aktien im Verhältnis zur<br />

Erhöhung des Eigenkapitals<br />

erhöht werden.<br />

Portugal<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich, wenn<br />

der Partnerschaftsvertrag nichts<br />

anderes bestimmt.<br />

Auch für Mitarbeiter verbundener<br />

Unternehmen; Grundkapital<br />

und nicht ausschüttungsfähige<br />

Rücklagen dürfen das<br />

R<strong>ein</strong>vermögen nicht übersteigen.<br />

Hauptversammlung kann das<br />

Vorkaufsrecht der Aktionäre<br />

»aus sozialen Gründen« abschaffen<br />

oder beschränken.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Finnland<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

Ja, wenn Zinssatz unter Referenzzinssatz,<br />

ist Differenz als Einkommen<br />

zu versteuern und<br />

Lohnnebenkosten fallen an.<br />

K<strong>ein</strong>e Spezialvorschriften<br />

für Mitarbeiter.<br />

Gesetz über die<br />

Belegschaftsfonds.<br />

Schweden<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

Eigene Mitarbeiter und Mitarbeiter<br />

verbundener Unternehmen;<br />

Gesamtwert begrenzt; mindestens<br />

die Hälfte der Belegschaft<br />

beteiligt; Vorschuß/Darlehen binnen<br />

fünf Jahren zurückzuzahlen.<br />

Hauptversammlung kann das<br />

Vorkaufsrecht der Aktionäre<br />

abschaffen; auch für verbundene<br />

Unternehmen; auch für Ehegatten<br />

und Kinder.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Großbritannien<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

Wert der financial assistance<br />

innerhalb ausschüttungsfähiger<br />

Reserven; R<strong>ein</strong>vermögen darf<br />

nicht unter Stammkapital sinken;<br />

eigene Mitarbeiter/verbundener<br />

Unternehmen; Darlehen im<br />

Rahmen <strong>ein</strong>es Aktienplans; auch<br />

ausgeschiedene Mitarbeiter und<br />

Familienmitglieder.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Finance Acts: Aufgeschobene<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis;<br />

Save-as-you-earn-Pläne;<br />

Aktienerwerbspläne


DER WEG ZU EINER EUROPÄISCHEN PLATTFORM DER MITARBEITERBETEILIGUNG 41<br />

Art. 19 III<br />

Zulässigkeit des Erwerbs<br />

eigener Aktien durch die<br />

Gesellschaft für ihre<br />

Mitarbeiter<br />

Art. 23<br />

Zulässigkeit von Vorschüssen,<br />

Darlehen, Stellung von<br />

Sicherheiten (financial<br />

assistance) für den Erwerb<br />

Art. 41 I<br />

Abweichung zwecks<br />

Förderung der finanziellen<br />

Beteiligung bei<br />

Kapitalerhöhungen<br />

Andere allgem<strong>ein</strong>e<br />

Vorschriften des<br />

Gesellschaftsrechts zur<br />

Förderung der finanziellen<br />

Beteiligung<br />

Neue Mitgliedstaaten<br />

Bulgarien<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

N<strong>ein</strong> N<strong>ein</strong> N<strong>ein</strong><br />

Zypern<br />

Ohne Beschluß der<br />

Hauptversammlung.<br />

Vorschüsse und Darlehen<br />

an Mitarbeiter.<br />

N<strong>ein</strong><br />

N<strong>ein</strong><br />

Tschechien<br />

Ohne Beschluß der Hauptversammlung;<br />

Rücklagen<br />

vorausgesetzt.<br />

Gemäß Satzung.<br />

Finanzierung aus Gewinn oder<br />

aus Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan;<br />

k<strong>ein</strong> öffentliches Angebot.<br />

Preisnachlaß bis 5% des Eigenkapitals<br />

aus eigenen Mitteln<br />

der Gesellschaft.<br />

Estland<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

N<strong>ein</strong> N<strong>ein</strong> N<strong>ein</strong><br />

Ungarn<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

Auch Mitarbeiter beherrschter<br />

Unternehmen oder von<br />

Belegschaft gegründeter<br />

Unternehmen.<br />

Sowohl unentgeltlich als<br />

auch ermäßigt angebotene<br />

Belegschaftsaktien, k<strong>ein</strong><br />

öffentliches Angebot.<br />

Belegschaftsaktien bis 15% des<br />

Eigenkapitals; nicht übertragbar;<br />

Pflicht zum Rückverkauf.<br />

Lettland<br />

Gesellschaft kann die Aktien<br />

vollständig bezahlen; nicht<br />

übertragbar; für max. 6 Monate.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Aktien ohne Stimmrecht,<br />

bis 10% des Eigenkapitals,<br />

zu bezahlen aus dem Gewinn;<br />

k<strong>ein</strong> öffentliches Angebot.<br />

Belegschaftsaktien in staatlichen<br />

und privaten Unternehmen;<br />

nicht übertragbar; Pflicht zum<br />

Rückverkauf.<br />

Litauen<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

Darlehen/Vorschüsse durch<br />

Abzüge vom Lohn zurückgezahlt.<br />

Stimmrechtlose Aktien;<br />

3 Jahre Sperrfrist; Verkauf<br />

nur an andere Arbeitnehmer.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Malta<br />

Ohne Beschluß der<br />

Hauptversammlung.<br />

Für Mitarbeiter der Gesellschaft<br />

und verbundener Unternehmen;<br />

soweit Kapital des Unternehmens<br />

nicht gefährdet.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Belegschaftsaktien unentgeltlich<br />

oder ermäßigt; k<strong>ein</strong> Prospekt<br />

erforderlich.<br />

Polen<br />

Auch pensionierte Mitarbeiter,<br />

Mitarbeiter verbundener Unternehmen;<br />

Rücklagen erforderlich.<br />

Rücklagen erforderlich; auch<br />

für Mitarbeiter verbundener<br />

Unternehmen.<br />

Finanzierung aus dem Gewinn<br />

oder Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan;<br />

k<strong>ein</strong> öffentliches Angebot.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Rumänien<br />

Finanziert aus dem Gewinn<br />

und/oder aus ausschüttungsfähigen<br />

Rücklagen.<br />

Ja N<strong>ein</strong> N<strong>ein</strong><br />

Slowakei Gemäß Satzung. Soweit Kapital des Unternehmens<br />

nicht gefährdet.<br />

Durch Beschluß der<br />

Hauptversammlung.<br />

Angebote zu Vorzugsbedingungen,<br />

Preisnachlaß bis 70% aus<br />

den eigenen Mitteln des Unternehmens.<br />

Slowenien<br />

Auch pensionierte Mitarbeiter,<br />

Mitarbeiter verbundener<br />

Unternehmen.<br />

Auch für Mitarbeiter<br />

verbundener Unternehmen.<br />

Finanzierung aus Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan<br />

möglich.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Beitrittskandidaten<br />

Kroatien<br />

Auch Mitarbeiter verbundener<br />

Unternehmen; Rücklagen vom<br />

Gewinn erforderlich.<br />

Rücklagen erforderlich; soweit<br />

Eigenkapital nicht gefährdet.<br />

U.a. um Forderungen von<br />

Mitarbeitern nach Aktienerwerb<br />

zu befriedigen.<br />

N<strong>ein</strong><br />

Türkei<br />

Nicht nur für Mitarbeiter,<br />

grundsätzlich möglich.<br />

N<strong>ein</strong> N<strong>ein</strong> N<strong>ein</strong>


42 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN<br />

—— V ——<br />

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen<br />

—— V.A ——<br />

Über<strong>ein</strong>stimmung mit den Postulaten<br />

der Europäischen Kommission<br />

—— V.A.1 ——<br />

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

bei Bewahrung der Vielfalt<br />

112 Vgl. Ziff. 1.5 der Zusammenfassung zum<br />

Lissabon-Gipfeltreffen des Europäischen Rates<br />

(23.–24. März 2000).<br />

113 Siehe Mitteilung der Kommission über die<br />

»Rahmenbedingungen für die Förderung der<br />

finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer«<br />

KOM (2002) 364 Endgültig, 5. Juli 2002, S. 3, 11.<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ist eng mit dem auf dem Gipfeltreffen von Lissabon<br />

erklärten Ziel verbunden, »die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten<br />

wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, <strong>ein</strong>em Wirtschaftsraum,<br />

der fähig ist, <strong>ein</strong> dauerhaftes Wirtschaftwachstum mit mehr und<br />

besseren Arbeitsplätzen und <strong>ein</strong>em größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.«<br />

112 Die von uns vorgeschlagene Europäische Plattform nimmt – wie schon<br />

die Kommission 113 – vor allem auf die in den usa gemachten Erfahrungen<br />

Bezug, die gezeigt haben, »in welchem Maße die finanzielle Beteiligung das<br />

Wirtschaftswachstum und den industriellen Wandel fördern und sicherstellen<br />

kann, daß alle Arbeitnehmer am wachsenden Wohlstand teilhaben.« Um – wie<br />

von der Kommission gewünscht – das in Europa noch weitgehend ungenutzte<br />

Potential der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> als Teil <strong>ein</strong>er umfassenden Strategie zur<br />

Förderung neuer dynamischer Unternehmen zu nutzen, empfehlen wir die Entwicklung<br />

europäischer esops.<br />

Obwohl die These, daß Demokratie <strong>ein</strong>e breite Streuung des Eigentums<br />

erfordert, allgem<strong>ein</strong> anerkannt ist, hat die Sozialpolitik bisher k<strong>ein</strong>e Antwort<br />

auf den als Kehrseite der Vermögenskonzentration auftretenden drastischen<br />

Anstieg der Zahl der Nichteigentümer gefunden; weder auf nationaler noch auf<br />

europäischer Ebene wurden entsprechende rechtliche Regelungen erlassen. Das<br />

Augenmerk galt bisher vielmehr der Eindämmung der Eigentumskonzentration<br />

in den Händen weniger (u.a. durch Kartell- und Wettbewerbsrecht) anstatt der<br />

Vermögensbildung aller. Vor diesem Hintergrund bietet das offene Modell<br />

<strong>ein</strong>er Europäischen Plattform die ideale Antwort auf die Notwendigkeit der<br />

Schaffung <strong>ein</strong>er supranationalen Rechtsgrundlage, mit der sich Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

aktiver fördern und die nationalen Unterschiede in der Besteuerung<br />

überwinden lassen. Zugleich erlaubt <strong>ein</strong> solches rechtliches Rahmenwerk – z. B.<br />

auf Grundlage <strong>ein</strong>er Richtlinie oder Empfehlung – die Bereitstellung <strong>ein</strong>er größeren<br />

Bandbreite von Anreizen und <strong>ein</strong>e Ver<strong>ein</strong>heitlichung der Regeln und


ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN 43<br />

Vorschriften, die den Entscheidungs- und Handlungsspielraum der Unternehmen<br />

abstecken.<br />

Eine europäische Rechtsgrundlage hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie im<br />

Bereich von Regelungsgegenständen, die <strong>ein</strong>er Entscheidung mit qualifizierter<br />

Mehrheit unterfallen, verabschiedet werden kann. Dazu sollte sie <strong>ein</strong> umfassendes<br />

System von Anreizen bieten, das unterschiedliche und flexible Lösungen<br />

ermöglicht, die kompatibel mit den in <strong>ein</strong>zelnen Mitgliedstaaten bereits praktizierten<br />

Modellen sind:<br />

–– In der Europäischen Union schon jetzt relativ weit verbreitet sind<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong>, Belegschaftsaktien und -aktienoptionen.<br />

–– In Mitgliedstaaten mit angloamerikanischer Rechtstradition,<br />

z. B. Großbritannien und Irland, gibt es darüber hinaus esops.<br />

–– In mittel- und osteuropäischen Staaten wurden Kapital<strong>beteiligung</strong>smodelle<br />

(weit häufiger als Gewinn<strong>beteiligung</strong>smodelle) entwickelt,<br />

bei denen Anteile unentgeltlich, unter Vorzugsbedingungen oder<br />

zum Marktpreis übertragen werden.<br />

Der offensichtliche Unterschied zwischen den politischen und legislativen Zielsetzungen<br />

in Ost und West ist darauf zurückzuführen, daß für den Gesetzgeber<br />

in den postsozialistischen Staaten die Umwandlung des Wirtschaftssystems<br />

durch Privatisierung und Reprivatisierung Priorität hat. Daher steht die Entwicklung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle in Ost<strong>europa</strong> nicht notwendigerweise<br />

im Kontext der Einführung fortschrittlicher Vergütungssysteme oder<br />

<strong>ein</strong>er Modernisierung der Arbeitsorganisation.<br />

Das Baust<strong>ein</strong>modell spiegelt diese Vielfalt wider und öffnet zugleich die<br />

nationale Praxis in den verschiedenen Mitgliedstaaten für neue Formen der finanziellen<br />

Beteiligung.<br />

—— V.A.2 ——<br />

Das Baust<strong>ein</strong>modell:<br />

Umsetzung grundlegender Prinzipien …<br />

Das vorgeschlagene Baust<strong>ein</strong>modell entspricht in allen Punkten den grundlegenden<br />

Prinzipien für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle, die die Europäische<br />

Kommission in der zitierten Mitteilung festgelegt hat:<br />

–– Alle Elemente des Baust<strong>ein</strong>modells basieren auf Freiwilligkeit, sowohl für<br />

Unternehmen als auch für Mitarbeiter (ohne daß dies zu Konflikten mit<br />

den bestehenden zwingenden nationalen Regelungen in Frankreich führt).


44 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN<br />

114 Bericht der sog. High Level Group der<br />

unabhängigen Experten über transnationale<br />

Hindernisse für die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in internationalen Unternehmen,<br />

Brüssel, Dezember 2003, S. 17 ff.<br />

–– Die Baust<strong>ein</strong>e können beliebig mit<strong>ein</strong>ander kombiniert werden,<br />

um für jedes Unternehmen <strong>ein</strong>en nach s<strong>ein</strong>en Bedürfnissen<br />

maßgeschneiderten klaren, in sich schlüssigen Plan zu erstellen.<br />

–– Ein Modell, das diskriminierende Elemente enthält, z. B. Ausschluß<br />

von Teilzeitbeschäftigten oder Frauen, würde sich für die Aufnahme<br />

in die supranationale Europäische Plattform disqualifizieren.<br />

–– Die vorgeschlagenen Kapital<strong>beteiligung</strong>smodelle, die in den<br />

Ver<strong>ein</strong>igten Staaten und in Großbritannien seit Jahrzehnten<br />

erfolgreich praktiziert werden, b<strong>ein</strong>halten Fortbildungsprogramme<br />

und Informationsmaterialien für Mitarbeiter, um Wesen und<br />

Besonderheiten der Modelle zu kommunizieren.<br />

–– Unverhältnismäßig hohe Risiken für Mitarbeiter werden durch die<br />

Vielfältigkeit des Konzepts abgefedert. Die gezielte Information der<br />

Mitarbeiter bezweckt unter anderem, sie über die Risiken finanzieller<br />

Beteiligung durch Gewinnschwankungen oder geringe Diversifikation<br />

von Investitionen aufzuklären.<br />

–– Anhand der Sammlung bewährter nationaler Rechtsvorschriften<br />

und Praktiken kann für die unternehmensinternen Regeln der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> <strong>ein</strong> Berechnungsmodell entwickelt werden,<br />

das auf <strong>ein</strong>er im voraus definierten Formel beruht und direkt und<br />

<strong>ein</strong>deutig an den Unternehmenserfolg gekoppelt ist.<br />

–– Sämtliche Elemente des Baust<strong>ein</strong>modells ergänzen das herkömmliche<br />

Vergütungssystem und schaffen zusätzliche Leistungen.<br />

–– Ausdrückliches Ziel der Europäischen Plattform ist ihre Anwendbarkeit<br />

in sämtlichen Mitgliedstaaten, um die Mobilität der Arbeitnehmer<br />

zwischen verschiedenen Unternehmen ebenso wie zwischen verschiedenen<br />

Staaten in k<strong>ein</strong>er Weise zu be<strong>ein</strong>trächtigen.<br />

—— V.A.3 ——<br />

… und Überwindung transnationaler Hindernisse<br />

Gleichzeitig will das Baust<strong>ein</strong>modell die transnationalen Hindernisse überwinden,<br />

die von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament 114<br />

hinsichtlich der Entwicklung <strong>ein</strong>es europäischen Modells und der grenzüberschreitenden<br />

Anwendung von Beteiligungsplänen konstatiert wurden:<br />

–– Das umfassende Anreizsystem geht weit über das klassische Repertoire<br />

der steuerlichen Instrumente hinaus. Daher sind steuerliche Anreize für<br />

das modulare Baust<strong>ein</strong>modell weder Voraussetzung noch Hindernis.


ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN 45<br />

–– Steuerliche Anreize sind trotz der Probleme bei ihrer Umsetzung<br />

<strong>ein</strong> wichtiges Instrument für die Weiterentwicklung und Verbreitung<br />

der finanziellen Beteiligung. Einzelne Staaten oder Gruppen von<br />

Staaten könnten durch die Gewährung von Steuervorteilen die<br />

Rahmenbedingungen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> verbessern.<br />

Staaten mit <strong>ein</strong>er langen Tradition der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> wie<br />

Frankreich und Großbritannien könnten so <strong>ein</strong>e Vorreiterrolle<br />

<strong>ein</strong>nehmen und andere Staaten zur Nachahmung inspirieren.<br />

–– Das Benchmarking-Projekt, das wir derzeit in der gesamten eu<br />

durchführen, 115 wird erstmals <strong>ein</strong>en lückenlosen Überblick über<br />

den Stand der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in sämtlichen Mitgliedsund<br />

Kandidatenländern der Europäischen Union geben. Damit ist<br />

die Voraussetzung für die Eliminierung transnationaler Hindernisse,<br />

wie z. B. der Sperrfristen, in denen Beschäftigte nicht über ihre<br />

Anteile verfügen können, geschaffen.<br />

–– Unser Projekt wird durch die systematische Aufbereitung von<br />

Information und die Einbeziehung der Erfahrungen aus den eu-15<br />

dazu beitragen, kulturelle Differenzen hinsichtlich der Sozialpartnerschaft<br />

zu überwinden und die neuen Mitgliedstaaten für die Belange<br />

der abhängig Beschäftigten zu sensibilisieren.<br />

115 Das vom Autor dieses Buches geleitete<br />

kommissionsgeförderte Projekt stellt vergleichbare<br />

empirische Daten aufgrund <strong>ein</strong>heitlicher Benchmarking-Indikatoren<br />

für die 27 Mitgliedstaaten<br />

sowie die zwei Beitrittskandidatenländern vor;<br />

der PEPPER-IV-Bericht wird 2008 veröffentlicht.<br />

—— V.B ——<br />

Employee Stock Ownership Plans (ESOPs)<br />

als Innovationsmotor<br />

Zusätzlich zu den bekannten Formen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> (z.B. Belegschaftsaktien<br />

und Gewinn<strong>beteiligung</strong>) enthält das Baust<strong>ein</strong>modell <strong>ein</strong>e weniger<br />

bekannte Form des kollektiven Aktien- bzw. Anteilseigentums, die sich vor<br />

allem durch ihre Flexibilität auszeichnet: den esop. Während z. B. Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

auf Aktienbasis nur auf <strong>ein</strong>e Finanzierungsquelle baut, nämlich<br />

direkte Zahlungen des Unternehmens, kann der esop aus den folgenden verschiedenen<br />

Quellen finanziert werden:<br />

–– Darlehen des Arbeitgeberunternehmens, <strong>ein</strong>em Aktionärs,<br />

der s<strong>ein</strong>e Aktien verkauft, oder <strong>ein</strong>es Kreditinstituts;<br />

–– Dividenden;<br />

–– Erlös aus dem Verkauf von Aktien an <strong>ein</strong>en Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan<br />

auf Aktienbasis;<br />

–– Direkte Zahlungen des Arbeitgeberunternehmens.


46 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN<br />

116 Zur Übertragung von kl<strong>ein</strong>en und mittleren<br />

Unternehmen, 94/1069/EWG ABl. EG, L 385,<br />

S. 0014 – 0017, mit Erklärendem Vermerk, ABl.<br />

EG, C 400, 31. Dezember 1994, S. 1; bekräftigt in<br />

der Kommissionsmitteilung über die Unternehmensnachfolge<br />

in Kl<strong>ein</strong>- und Mittelstands-Unternehmen<br />

vom 28. März 1998, ABl. EG, C 93.<br />

117 Einer der Kernbereiche im Abschlußbericht<br />

des MAP-2002-Projekts, European<br />

Commission Enterprise Directorate-General,<br />

Unternehmensübertragung – Kontinuität<br />

durch Neuanfang, 2003.<br />

118 Für <strong>ein</strong>en aktuellen umfassenden Überblick<br />

der positiven empirischen Forschungsergebnisse<br />

(insb. für ESOPs) siehe J. R. Blasi, D. Kruse,<br />

A. Bernst<strong>ein</strong>, In the Company of Owners,<br />

New York (Basic Books), 2003; die Autoren finden<br />

<strong>ein</strong> durchschnittliches Wachstum der Produktivität<br />

von ca. 4%, der gesamten Investitionserträge<br />

von ca. 2% sowie der Gewinne von ca. 14% im<br />

Vergleich zu Unternehmen, die k<strong>ein</strong>e PEPPER-<br />

Modelle anwenden.<br />

119 Zu US-amerikanischen ESOPs vgl.<br />

D. Ackermann, How to Cash Out Tax-Free,<br />

Yet Keep Your Business … ESOPs – a Practical<br />

Guide for Business Owners and their Advisors,<br />

Conference Paper, National Center for Employee<br />

Ownership, San Francisco CA, 2002.<br />

Ein vollständiger oder teilweiser Verkauf des Unternehmens an s<strong>ein</strong>e Mitarbeiter<br />

mit Hilfe des esop stellt <strong>ein</strong> ideales Instrument für die Rechtsnachfolge in<br />

geschlossenen Gesellschaften dar. Diesen Aspekt hob der Europäische Rat<br />

bereits in s<strong>ein</strong>er Empfehlung vom 7. Dezember 1994 116 als <strong>ein</strong>en der Kernpunkte<br />

hervor, und die Europäische Kommission wies jüngst auf die besondere Eignung<br />

der Eigentumsübertragung auf die Belegschaft zur Regelung der Unternehmensnachfolge<br />

in kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen Unternehmen hin. 117 Der<br />

esop schafft <strong>ein</strong>en Markt für die Anteile ausscheidender Anteilseigner zu<br />

<strong>ein</strong>em für die Verkäufer akzeptablen Preis. Ein solcher Markt würde für nicht<br />

börsennotierte kl<strong>ein</strong>e und mittlere Unternehmen, denen andere Kapitalquellen<br />

nicht zur Verfügung stehen, ohne den esop nicht existieren.<br />

Während im allgem<strong>ein</strong>en das Eigentum an Aktien des Arbeitgeberunternehmens<br />

für Mitarbeiter <strong>ein</strong> zusätzliches Risiko bedeutet, trifft dies beim esop<br />

nicht zu. Zwar werden die Mitarbeiter genau wie in anderen Kapital<strong>beteiligung</strong>smodellen<br />

ermutigt, in die Aktien ihres Arbeitgeberunternehmens und<br />

nicht <strong>ein</strong>es anderen Unternehmens zu investieren, wodurch das Risiko konzentriert<br />

und nicht gestreut wird. Doch beim esop gibt es <strong>ein</strong>en wesentlicher<br />

Unterschied: Die Anteile werden durch genau terminierte Zahlungen des<br />

Unternehmens an den Employee Share Ownership Trust (esot) finanziert.<br />

Diese Zahlungen stellen für den Mitarbeiter <strong>ein</strong>en zusätzlichen Vorteil neben<br />

der traditionellen Vergütung dar; s<strong>ein</strong> Gehalt bleibt unangetastet. Das Unternehmen<br />

s<strong>ein</strong>erseits hat ebenfalls <strong>ein</strong>en zusätzlichen Vorteil: Die Aktien werden<br />

nicht an Außenstehende verkauft; damit bleibt die Kontrolle im Unternehmen<br />

und das Unternehmen bleibt der Region verbunden. 118<br />

Schließlich wird durch esops die Motivation und Produktivität der Belegschaft<br />

erhöht, was dem Unternehmen <strong>ein</strong>en Zuwachs an Wettbewerbsfähigkeit<br />

<strong>ein</strong>trägt.<br />

—— V.B.1 ——<br />

ESOPs als Vehikel der Unternehmensnachfolge<br />

esops können ohne Schwierigkeiten <strong>ein</strong>em oder mehreren verkaufswilligen<br />

Eigentümern ihre Aktien bzw. Anteile abkaufen, während nicht verkaufswillige<br />

Eigentümer ihre Aktien bzw. Anteile weiterhin halten können. Aus Sicht der<br />

Unternehmenseigentümer bzw. Anteilseigner ist dies <strong>ein</strong>er der wichtigsten Vorteile<br />

des esop. Gleichzeitig ermöglicht der esop ausscheidenden Eigentümern,<br />

ihren Wertpapierbestand ohne teuren Börsengang zu diversifizieren. 119<br />

Ferner wird der Beteiligungsbesitz der verbleibenden Anteilseigner nicht ver-


ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN 47<br />

wässert, da k<strong>ein</strong>e neuen Aktien bzw. Anteile ausgegeben werden und alle<br />

Aktien bzw. Anteile zum Marktpreis gehandelt werden. 120<br />

Unternehmen<br />

Company<br />

Garantie für<br />

das Darlehen<br />

Bank<br />

Bank<br />

gewährt Darlehen<br />

für Erwerb,<br />

gives loan to acquire<br />

wenn »leveraged«<br />

shares if leveraged<br />

regelmäßige Zahlungen<br />

zur Tilgung<br />

Alte<br />

Mitarbeiter<br />

Old<br />

Employees<br />

verkaufen zu<br />

Marktpreis bei<br />

Ausscheiden<br />

Neue<br />

New<br />

Mitarbeiter<br />

Employees<br />

erwerben<br />

Anwartschaft<br />

Darlehen für Anteilserwerb<br />

Tilgung des Darlehens<br />

ESOP wird Anteilsinhaber<br />

und ESOT erhält Dividenden holds stock,<br />

receives dividends<br />

kauft Anteile<br />

verkaufen Anteile<br />

Eigentümer Shareholders<br />

Wie oben dargelegt, tilgt in dem Fall, daß der esop-Fonds zum Erwerb der<br />

Aktien oder Anteile <strong>ein</strong>en Kredit aufnimmt, das Unternehmen das externe Darlehen,<br />

indem es die Einnahmen des Trusts aus Dividenden mit den eigenen<br />

abzugsfähigen Zahlungen an den Plan kombiniert. Jährlich wird <strong>ein</strong>e Anzahl<br />

von Aktien bzw. Anteilen, die dem in diesem Jahr getilgten Teil des Darlehens<br />

entspricht, den persönlichen Mitarbeiterkonten zugeordnet, in der Regel proportional<br />

zu ihrem Gehalt. Auf diese Weise entsteht durch den esop in Mittelstandsunternehmen<br />

<strong>ein</strong> Markt für die Aktien bzw. Anteile ausscheidender<br />

Eigentümer zu <strong>ein</strong>em für sie akzeptablen Preis, der ohne dieses Modell nicht<br />

existieren würde. Gleichzeitig kann – zu <strong>ein</strong>em Zeitpunkt, an dem die Übertragung<br />

der Kontrolle über das Unternehmen angemessen ersch<strong>ein</strong>t – das Eigentum<br />

motivierten Mitarbeitern, die <strong>ein</strong> starkes Interesse am langfristigen Erfolg<br />

ihres Unternehmens haben, übertragen werden.<br />

Somit ist der esop <strong>ein</strong>e attraktive Alternative zum Unternehmensverkauf<br />

an Dritte, insbesondere wenn der Wunsch besteht, die Kontrolle über das<br />

Unternehmen innerhalb der Familie oder <strong>ein</strong>er Kerngruppe von Mitarbeitern zu<br />

behalten. 121 Da der esop <strong>ein</strong> Trust-Plan ist, wird die Kontrolle über die Aktien<br />

bzw. Anteile treuhänderisch dem esop-Fonds (im angloamerikanischen<br />

Rechtskreis meist <strong>ein</strong> Trust) übertragen und ist von den »begünstigten Eigentümern«<br />

getrennt. Der Treuhänder (Trustee) übt die Stimmrechte aus, während<br />

die Mitarbeiter Begünstigte des esop-Fonds sind. Treuhänder kann auch die<br />

Person s<strong>ein</strong>, die zuvor <strong>ein</strong>ige oder alle eigenen Anteile bzw. Aktien an den Trust<br />

verkauft hat. Insbesondere für kl<strong>ein</strong>ere Unternehmen ist es <strong>ein</strong>facher, auf diese<br />

Weise die Übertragung des Eigentums in Etappen umzusetzen – für diejenigen<br />

Eigentümer, die am sofortigen Verkauf interessiert sind, wird <strong>ein</strong> Markt für die<br />

120 Theoretisch wird das Wachstumspotential<br />

des Unternehmens durch die Verbindlichkeit aus<br />

dem Darlehen be<strong>ein</strong>trächtigt, da die Finanzmittel<br />

für den Aktienerwerb andernfalls für Investitionen<br />

in das Wachstum verwendet werden könnten.<br />

Jedoch ist es wenig wahrsch<strong>ein</strong>lich, daß der<br />

Verkauf an <strong>ein</strong>en Außenstehenden, der zudem<br />

nicht immer möglich ist, die gleiche Erhöhung<br />

der Produktivität und Profitabilität durch die<br />

Verbesserung der Mitarbeitermotivation zur<br />

Folge haben würde.<br />

121 Der ESOP kann auch genutzt werden, um<br />

verkaufswilligen Aktionären Anteile abzukaufen.


48 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN<br />

Aktien bzw. Anteile geschaffen, während andere Eigentümer ihre Aktien bzw.<br />

Anteile solange halten können, bis sie verkaufen wollen. Dadurch wird es möglich,<br />

daß Auszahlungen schrittweise erfolgen, ohne die Kontrolle sofort aufzugeben.<br />

122<br />

Der große Vorzug des esop ist somit die Möglichkeit, <strong>ein</strong>e schrittweise<br />

100 %ige Eigentumsübertragung durchzuführen, ohne daß <strong>ein</strong>e 100 %ige-Fremdfinanzierung<br />

notwendig wird. 123 —— V.B.2 ——<br />

Erhöhung des Cashflow durch ESOPs<br />

122 Wenn das Darlehen zurückgezahlt ist, werden<br />

in dem meisten Unternehmen Mitarbeitervertreter<br />

in den ESOP-Plan-Ausschuß aufgenommen.<br />

123 Ein 100%iger Buyout ist für die meisten<br />

Unternehmen kaum zu finanzieren, da dafür<br />

Fremdkapital in nicht unbeträchtlicher Höhe<br />

benötigt wird und die Kreditgeber in der Regel<br />

sehr hohe Rendite (35–40%) erwarten. Der<br />

Kostenaufwand kann mehrere Millionen Euro<br />

betragen, was die Finanzierungsmöglichkeiten<br />

der kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen Unternehmen<br />

sicherlich übersteigt.<br />

Der esop kann auch zur Erhöhung des Barmittelflusses <strong>ein</strong>gesetzt werden, der<br />

dann für jeden beliebigen betrieblichen Zweck zur Verfügung steht. Dazu werden<br />

neue Aktien bzw. Anteile ausgegeben oder alte, die von der Gesellschaft<br />

selbst gehalten werden, verkauft. Neben der Entstehung von Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong><br />

erhält das Arbeitgeberunternehmen unter bestimmten Bedingungen<br />

durch den Verkauf von Anteilen bzw. Aktien an den esop-Fonds zum<br />

Marktpreis <strong>ein</strong>e »Kapitalinjektion«. Dies ist beispielsweise möglich, wenn bei<br />

der Rückzahlung des Darlehens steuerlich absetzbare Zahlungen an den esop-<br />

Fonds genutzt werden können. Das gleiche gilt, wenn das Unternehmen unmittelbar<br />

von den Arbeitnehmern Bargeld erhält. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen<br />

nicht vorliegen, wird das »Kapital« vom Unternehmen durch die<br />

Zahlungen an den esop in vollem Umfang selbst finanziert.<br />

jährliche Zahlungen<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Share based<br />

auf Profit Aktienbasis Sharing<br />

Unternehmen<br />

Company<br />

kauft<br />

Aktien / Anteile<br />

verkauft<br />

regelmäßige Zahlungen<br />

zur Tilgung<br />

garantiert<br />

Darlehen<br />

verkauft existierende /<br />

neue Anteile bzw. Aktien<br />

kauft Anteile bzw. Aktien<br />

ESOP ESOT<br />

holds<br />

hält Aktien,<br />

stock,<br />

erhält Dividenden<br />

receives dividends<br />

Bank<br />

gewährt Darlehen<br />

für Bank Erwerb,<br />

gives wenn loan »leveraged« to acquire<br />

Darlehen für Anteilserwerb<br />

Tilgung des Darlehens<br />

Die Verwässerung des Beteiligungsbesitzes der bisherigen Anteilseigentümer<br />

bzw. Aktionäre wird in der Regel teilweise durch Steuervorteile kompensiert.<br />

Auch die Erhöhung der Produktivität und Profitabilität des Unternehmens<br />

infolge der besseren Motivation der Belegschaft können diesen Effekt ausglei-


ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN 49<br />

chen, da dadurch der Wert der Anteile steigt. Das Betriebskapital kann erhöht<br />

werden, wenn durch den esop <strong>ein</strong> anderes Modell ersetzt wird, das mittelbar<br />

die Finanzmittel des Unternehmens mindert (z. B. <strong>ein</strong> Betriebsrentenplan oder<br />

<strong>ein</strong> Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan, der nicht in Wertpapiere des Arbeitgeberunternehmens<br />

investiert). Das gleiche gilt für den Fall, daß das Unternehmen Aktien<br />

von ausscheidenden Gesellschaftern erwerben muss und diese Ausgaben ohne<br />

den esop-Plan nicht steuerlich abzugsfähig sind.<br />

—— V.B.3 ——<br />

ESOPs versus Private Equity Funds<br />

Eine aktuelle Mitteilung der Europäischen Kommission von 2006 124 stellt fest,<br />

daß im Zusammenhang mit der Alterung der europäischen Bevölkerung »sich<br />

<strong>ein</strong> Drittel der Unternehmer in der eu, und zwar überwiegend jene, die Familienunternehmen<br />

leiten, in den nächsten zehn Jahren aus dem Geschäftsleben<br />

zurückziehen« wird. Dies weist auf <strong>ein</strong>e enorme Zunahme von Unternehmensübertragungen<br />

hin, durch die bis zu 690.000 kl<strong>ein</strong>e und mittelständische Unternehmen<br />

und 2,8 Mio. Arbeitsplätze jährlich betroffen s<strong>ein</strong> werden. 125 Es wird<br />

davon ausgegangen, daß infolge neuer Finanzierungsformen die innerfamiliäre<br />

Nachfolge an Bedeutung verliert, während Verkäufe an Dritte zunehmen. Das<br />

Vordringen internationaler Investoren auf ehemals lokale Märkte verbreitert<br />

dabei das Spektrum potenzieller Käufer für europäische kl<strong>ein</strong>e und mittelständische<br />

Unternehmen. Es sind aber gerade diese Mittelstandsunternehmen, die<br />

das Rückgrat der europäischen nationalen Volkswirtschaften bilden. Ihr Verkauf<br />

an unpersönliche Private Equity Funds 126 und strategische Investoren wird<br />

neben dem Berufsleben der abhängig Beschäftigten auch den Wohlstand und<br />

die Lebensqualität in Europas Regionen be<strong>ein</strong>flussen. Diese Entwicklung<br />

bedroht die äußerst erfolgreiche regionale Ausprägung der (Familien)Unternehmensstruktur<br />

127 und betrifft die europäische Gesellschaft selbst, ihre<br />

Werte, ihre Vision sowie ihre Effektivität.<br />

Die wachsende Anzahl von Private Equity Funds, die an Übernahmen von<br />

europäischen kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen Unternehmen 128 interessiert sind,<br />

gibt der Suche nach alternativen Modellen der fremdkapitalfinanzierten Unternehmensübertragung<br />

strategische Bedeutung. Ein solches alternatives Modell<br />

ist der Employee Stock Ownership Plan. Obwohl der esop und der Private<br />

Equity Fund gewisse Gem<strong>ein</strong>samkeiten haben, 129 unterscheiden sie sich grundlegend<br />

unter <strong>ein</strong>em wesentlichen Aspekt: sie begünstigen verschiedene Zielgruppen<br />

und haben unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Auswirkun-<br />

124 Umsetzung des Lissabon-Programms der<br />

Gem<strong>ein</strong>schaft für Wachstum und Beschäftigung,<br />

Unternehmensübertragung – Kontinuität durch<br />

Neuanfang vom 14. März 2006, KOM (2006)<br />

117 Endgültig.<br />

125 Hochrechnung aufgrund des Abschlußberichts<br />

des BEST-Projekts über die Übertragung von<br />

kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen Unternehmen von<br />

2002, in dem das Potential für die jährliche<br />

Anzahl von Übertragungen in den EU-15 auf<br />

610.000 Unternehmen geschätzt wurde:<br />

so etwa für Deutschland ca. 354.000 Unternehmen<br />

in den nächsten fünf Jahren (Institut für<br />

Mittelstandsforschung, Bonn 2005), für Frankreich<br />

ca. 600.000 in den nächsten zehn Jahren<br />

(Vilain, La transmission des PME artisanales,<br />

commerciales, industrielles et de services, avis et<br />

rapport du conseil économique et social, 2004).<br />

126 Der Umfang der Transaktionen durch Private<br />

Equity Funds in Europa hat in den letzten Jahren<br />

wesentlich zugenommen, von 126 Mrd. Euro in<br />

2005 bis auf 178 Mrd. Euro in 2007<br />

(Incisive Financial Publishing, 2007).<br />

127 Siehe Deutscher Mittelstand vom Aussterben<br />

bedroht? Unternehmensnachfolge im Fokus,<br />

Deutsche Bank Research, aktuelle Themen 387<br />

vom 29. Mai 2007, online: www.dbresearch.de.<br />

Vgl. auch PES Priorities for the EU Policy<br />

Agenda 2008, beschlossen von der Versammlung<br />

der Vorsitzenden der Europäischen Sozialistischen<br />

Parteien angenommen am 21. Juni 2007, S. 3.<br />

128 Der Anteil fremdfinanzierter Unternehmensübernahmen<br />

am Gesamtvolumen der in Europa<br />

von Private Equity Funds aufgebrachten Mittel<br />

erreichte 2005 über 68%; im Vergleich dazu lag der<br />

Anteil von Risikokapitalinvestitionen lediglich 5%.<br />

Vgl. Hedge Funds and Private Equity – a Critical<br />

Analysis, PSE Sozialistengruppe im Europäischen<br />

Parlament, 2007, S. 69.<br />

129 Der ESOP, 1956 in den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten<br />

erfunden, ist der Prototyp der fremdfinanzierten<br />

Unternehmensübertragung; das Private-Equity-<br />

Modell wurde erst in den 1970er Jahren entwickelt,<br />

um Steuervorteile zu nutzen, die der US-Kongreß<br />

zur Förderung des ESOP <strong>ein</strong>geführt hatte.


50 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN<br />

130 Nichtsdestotrotz kann der Eigentümer bei<br />

<strong>ein</strong>em ESOP aufgrund von Zinsverlusten während<br />

der Dauer der mehrstufigen Transaktion etwas<br />

weniger erhalten.<br />

gen. Bei der Übernahme durch <strong>ein</strong>en Private Equity Fund wird das Eigentum an<br />

ertragreichen Unternehmen und deren Gewinnen konzentriert, während der<br />

esop das Eigentum an Produktionsmitteln innerhalb <strong>ein</strong>er Volkswirtschaft<br />

streut. Die Übernahme durch <strong>ein</strong>en Private Equity Fund mehrt das Vermögen<br />

<strong>ein</strong>er kl<strong>ein</strong>en Gruppe von Investoren, während der esop den Wohlstand und<br />

die wirtschaftliche Sicherheit vieler Arbeitnehmer und ihrer Familien erhöht.<br />

Die Übernahme durch <strong>ein</strong>en Private Equity Fund ist <strong>ein</strong>e kurzfristige Transaktion,<br />

die die Restrukturierung und den Verkauf des Unternehmens an <strong>ein</strong>en<br />

Dritten – dies kann wiederum <strong>ein</strong> Private Equity Fund s<strong>ein</strong> – zum Ziel hat. Der<br />

esop dagegen ist <strong>ein</strong> langfristiges, nachhaltiges Engagement, welches das Weiterbestehen<br />

des Unternehmens sichert.<br />

Schnelle Profite für wenige Konsortien von Investoren, deren Mitglieder<br />

bereits hoch kapitalisiert sind, oder steigende Einkommen für Arbeitnehmer,<br />

die durch den esop motiviert werden, ihre Unternehmen profitabler und wettbewerbsfähiger<br />

zu machen? Vor dieser Entscheidung steht die Europäische<br />

Union in <strong>ein</strong>em Moment, in dem sie mit der massiven Weitergabe des Eigentums<br />

an Produktionsmitteln konfrontiert ist. Dabei sind es gerade kl<strong>ein</strong>e und mittelständische<br />

Unternehmen, die die Grundlage des Wohlstands in Europa bilden.<br />

Private Equity Fund<br />

(GmbH & Co. KG)<br />

ESOP Trust<br />

(GmbH & Co. KG)<br />

Investoren<br />

(Kommanditisten)<br />

10 Mio. Investment<br />

PE-Management<br />

(Komplementär)<br />

Erhält Fees<br />

Eigent. / Management<br />

(Komplementär)<br />

Kontrolliert Unternehmen<br />

Arbeitnehmer<br />

(Kommanditisten)<br />

K<strong>ein</strong> Investment<br />

Eine 50 Mio. Transaktion<br />

zu Control Premium Preis<br />

Eigentümer<br />

erhält 100% des Kaufpreises<br />

beim Closing<br />

Gibt Kontrolle<br />

beim Closing auf<br />

Employee Shares<br />

Bank<br />

gibt 40 Mio. Kredit<br />

Besichert Kredit<br />

Tilgung aus Gewinn<br />

Unternehmen<br />

Wert 50 Mio.<br />

Mehrere (z.B. 20 / 10 / 10 Mio.)<br />

Transaktionen<br />

zu Control-Premium-Preis<br />

Eigentümer<br />

schrittweiser Verkauf<br />

stundet 20 % des Kaufpreis<br />

Behält Kontrolle bis<br />

Zahlung letzter Rate<br />

Die fremdkapitalfinanzierte Unternehmensübertragung (leveraged buyout =<br />

lbo) nutzt die Tatsache, daß die Kosten des Produktivkapitals aus dessen künftigen<br />

Erträgen gedeckt werden können. Als Finanzierungsinstrument zur Übertragung<br />

kl<strong>ein</strong>er und mittelständischer Unternehmen auf neue Eigentümer kann<br />

<strong>ein</strong> lbo in den genannten zwei Formen umgesetzt werden. In beiden Fällen verkauft<br />

der ausscheidende Unternehmer zum Marktpreis, <strong>ein</strong>schließlich des Aufschlags<br />

für die Kontrolle (control premium). 130 Der entscheidende Unterschied<br />

ist jedoch, daß die beiden Formen verschiedene Ziele verfolgen, woraus sich<br />

wiederum stark divergierende wirtschaftliche und soziale Folgen ergeben.


ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN 51<br />

Obwohl beide Übertragungsformen zu bis zu 80 % 131 des Kaufpreises fremdfinanziert<br />

sind, ist der Zeithorizont der Modelle völlig unterschiedlich. Das Ziel<br />

des Private Equity Fund ist grundsätzlich <strong>ein</strong> kurzfristiger Gewinn, der durch<br />

die Restrukturierung oder »Gesundschrumpfung« des Unternehmens für den<br />

Verkauf erwirtschaftet wird; daher ist die Kontrolle über das Unternehmen<br />

zum Zeitpunkt des Transaktionsabschlusses (closing) erforderlich. Im Vergleich<br />

dazu ist der esop <strong>ein</strong>e mehrstufige, langfristige Transaktion über <strong>ein</strong>en Zeitraum<br />

von fünf bis sieben Jahren, in dem das esop-Darlehen dem Eigentümer<br />

ermöglicht, s<strong>ein</strong>e Beteiligung schrittweise zu liquidieren, ohne sofort die Kontrolle<br />

über das Unternehmen zu verlieren.<br />

Die Flexibilität des esop ist für Eigentümer von kl<strong>ein</strong>en und mittelständischen<br />

Unternehmen insbesondere dann vorteilhaft, wenn sie die Verbindung zu<br />

dem Unternehmen, das möglicherweise seit Generationen im Familienbesitz<br />

war und zu dem nicht nur wirtschaftliche, sondern auch emotionale Bindungen<br />

bestehen, nicht gänzlich aufgeben wollen. Indem sie ihr Unternehmen ratenweise<br />

an <strong>ein</strong>en esop verkaufen, können sie zwar <strong>ein</strong>erseits Managementaufgaben<br />

delegieren, andererseits aber <strong>ein</strong>en maßgeblichen Teil der Kontrolle über das<br />

Unternehmen behalten, bis sie sich zur Ruhe setzen. Das Risiko der Finanzierung<br />

tragen sie bei dieser Option gem<strong>ein</strong>sam mit der finanzierenden Bank; für<br />

die Arbeitnehmer hingegen erwächst k<strong>ein</strong> zusätzliches Risiko.<br />

Die »Exit-Strategie« der Private Equity Funds zielt darauf ab, das Unternehmen<br />

zu restrukturieren und anschließend zu verkaufen, und kann zu so verschiedenen<br />

Resultaten wie Management-Buyout, Börsengang, Wiederverkauf<br />

(secondary sale), Rückkauf durch Altgesellschafter (buyback), Veräußerung von<br />

Aktienpaketen (trade sale) oder zur Abschreibung (write-off) des Unternehmens<br />

führen. Idealerweise dauert bei diesem Modell der Zyklus nicht länger als<br />

fünf Jahre. 132 Im Gegensatz dazu fungiert der esop-Trust <strong>ein</strong>es nichtbörsennotierten<br />

Unternehmens als <strong>ein</strong> Marktplatz für die Anteile, die er »vorhält«,<br />

wodurch es möglich wird, ausscheidenden Arbeitnehmern Anteile abzukaufen<br />

und sie neuen Arbeitnehmern anzubieten.<br />

Private-Equity-Transaktionen können die Liquidität von Kapitalmärkten<br />

erhöhen; sie schaffen auch Vermögenswerte für beschränkt haftende Teilhaber,<br />

Investmentbanker, außenstehende Investoren und die Manager, die die Übernahmen<br />

gestalten und sich daran beteiligen. 133 Allerdings können im Zuge der<br />

Restrukturierung das mittlere Management, leitende Angestellte und vor allem<br />

normale Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze verlieren, während den Regionen<br />

dadurch Verbraucher und Steuerzahler verlorengehen. Die Produktion kann in<br />

der globalisierten Welt in <strong>ein</strong>en andere Region oder sogar offshore, d.h. in <strong>ein</strong><br />

anderes Land, verlagert werden.<br />

131 In dem oben skizzierten Beispiel akzeptiert<br />

der verkaufende Eigentümer im Falle des ESOP<br />

die Stundung von 20% des Kaufpreises, während<br />

der Private Equity Fund 20% aus den investierten<br />

Mitteln der Kommanditisten finanziert.<br />

132 Eine von Standard & Poors durchgeführte<br />

Analyse der größeren LBO-Transaktionen stellte<br />

fest, daß die beteiligten Private Equity Funds in<br />

2004 64% des investierten Kapitals nach nur<br />

29 Monaten zurückerhalten haben, 2005 27% in<br />

nur 20 Monaten und in der ersten Hälfte von<br />

2006 86% in nur 24 Monaten. Vgl. Hedge Funds<br />

and Private Equity – a Critical Analysis, PSE<br />

Socialist Group in the European Parliament,<br />

2007, S. 18.<br />

133 Nichtsdestotrotz sind die Erträge aus den<br />

Private Equity Funds für <strong>ein</strong>en durchschnittlichen<br />

Investor aufgrund überhöhter Gebühren und<br />

Managementvergütung oft niedrig.<br />

Weiterführend vgl. L. Phalippou, Investing in<br />

Private Equity Funds: A Survey, The Research<br />

Foundation of CFA Institute, 2007.


52 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN<br />

Die fremdfinanzierte Unternehmensübertragung durch den esop hingegen<br />

gewährleistet Kontinuität und Stabilität. Wenn <strong>ein</strong>e »Modernisierung« oder<br />

Restrukturierung notwendig ist – was in alten traditionellen Unternehmen, die<br />

neue Technologien brauchen, häufig der Fall s<strong>ein</strong> wird – bleibt das Unternehmen<br />

trotzdem in der Region. S<strong>ein</strong>e neuen Eigentümer bleiben der Region als Verbraucher<br />

und Steuerzahler erhalten. Damit verbleibt auch <strong>ein</strong> größerer Teil der<br />

Unternehmenserträge als bisher in der Region.<br />

Mehrere Studien haben nachgewiesen, daß Unternehmen, deren Arbeitnehmer<br />

an ihrem Kapital beteiligt sind, höhere Profite erwirtschaften, mehr<br />

Arbeitsplätze entstehen lassen und bessere Steuerzahler sind als Firmen ohne<br />

Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong>. Diese Forschungsergebnisse weisen darauf hin,<br />

daß die Unternehmensübertragung durch esops <strong>ein</strong> wichtiges Instrument zur<br />

Umsetzung der Lissabon-Agenda s<strong>ein</strong> kann, um europäische kl<strong>ein</strong>e und mittelständische<br />

Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen.


ANHANG I 53<br />

—— Anhang I ——<br />

Der US-ESOP als Beispiel<br />

<strong>ein</strong>es fortschrittlichen Modells<br />

Von John D. Menke und Stefan Hanisch<br />

—— A ——<br />

Historischer Hintergrund<br />

In den ersten hundert Jahren nach der Staatsgründung waren die Ver<strong>ein</strong>igten<br />

Staaten von Amerika de facto <strong>ein</strong>e »Gesellschaft von Eigentümern«. Das Eigentum<br />

an <strong>ein</strong>er Farm, <strong>ein</strong>er Ranch oder <strong>ein</strong>em kl<strong>ein</strong>en Handwerks- oder Gewerbebetrieb<br />

war eher die Norm als die Ausnahme. Die folgenden hundert Jahre<br />

jedoch brachten <strong>ein</strong>e radikale Veränderung, zum <strong>ein</strong>en durch die industrielle<br />

Revolution, zum anderen durch die Entstehung und den Erfolg des »Big Business«,<br />

der Großunternehmen.<br />

Mitte des 19. Jahrhunderts gab es <strong>ein</strong>en Versuch, die Tendenz zu immer größerer<br />

Eigentumskonzentration im Wege der Gesetzgebung, durch den sog.<br />

Homestead Act, umzukehren. Nach diesem Gesetz konnte jeder Bürger 160<br />

Acres (= 64 Hektar) öffentlichen Landes in Besitz nehmen, um es zu bewirtschaften,<br />

und erwarb dadurch Eigentum daran. Ende der 1920er Jahre jedoch<br />

dominierte erneut die Konzentration von Vermögenswerten in der Hand von<br />

Großunternehmen alle anderen Formen von Eigentum – <strong>ein</strong>e Entwicklung, die<br />

letztlich zur Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929 führte. In der folgenden<br />

Dekade versuchte die amerikanische Bundesregierung, durch massive Maßnahmen<br />

der Umverteilung die Kaufkraft wiederherzustellen. Diese Maßnahmen<br />

konnten zwar die Symptome lindern, aber die Ursache nicht beseitigen.<br />

Die Kaufkraft war noch immer nicht vollends wiederhergestellt, als der Ausbruch<br />

des Zweiten Weltkriegs mit der Rüstungsindustrie und ihren zahlreichen<br />

kl<strong>ein</strong>en Zulieferbetrieben <strong>ein</strong>e gänzlich neue Branche hervorbrachte.<br />

Nach dem Zweiten Weltkrieg genossen die Ver<strong>ein</strong>igten Staaten zwei Jahrzehnte<br />

der Prosperität, bis die Wirtschaft im Jahre 1974 erneut von <strong>ein</strong>er Rezession<br />

erfaßt wurde. Ähnlich wie 1929 war die us-Wirtschaft auch im Jahre 1974<br />

durch <strong>ein</strong>e hohe Konzentration des Eigentums geprägt, die <strong>ein</strong>herging mit<br />

<strong>ein</strong>em verheerenden Mangel an Kaufkraft, äußerst geringer Produktivität, heftigen<br />

Kämpfen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern sowie <strong>ein</strong>em eklatanten<br />

Mangel an Kapital für Expansionen und Investitionen. Die Zinsen befanden<br />

sich auf <strong>ein</strong>em Allzeithoch; nur wenige Banken vergaben überhaupt noch


54 ANHANG I<br />

Kredite. Die Börse war auf dem niedrigsten Stand seit 1929, öffentliche Aufträge<br />

existierten nicht.<br />

Zwar gab es bereits seit 1926 Aktien-Bonus-Pläne und Gewinn<strong>beteiligung</strong>s-<br />

Pläne, die vorwiegend in Anteile der Arbeitgeberunternehmen investierten.<br />

Doch der erste esop (Employee Stock Ownership Plan = <strong>ein</strong>e auf <strong>ein</strong>em Trust<br />

basierende Form des Belegschafts-Buyout) der usa entstand erst 1956, als der<br />

Anwalt Louis Kelso aus San Francisco <strong>ein</strong>en fremdfinanzierten Plan entwarf, um<br />

die Anteile der verkaufswilligen Gründer der Peninsula Newspapers, Inc. zu<br />

erwerben. Zwischen 1956 und 1986 entwarf Kelsos Anwaltskanzlei weitere<br />

esops für etwa 500 in Privathand befindliche Unternehmen. 1974 fand das<br />

esop-Konzept mit dem Employee Retirement Income Security Act (erisa) 134<br />

erstmals Eingang in die Gesetzgebung. 135<br />

134 Das Steuergesetzbuch (Internal Revenue<br />

Code, IRC) ließ bereits Aktienbonuspläne (stock<br />

bonus plans) und Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne, die<br />

die akkumulierten Mittel vorwiegend in Aktien<br />

des Arbeitgeberunternehmens investierten, zu;<br />

daher konnte der Kongreß überzeugt werden, auch<br />

für ESOPs <strong>ein</strong>e entsprechende gesetzliche Grundlage<br />

zu schaffen, zumal Mitarbeiter durch <strong>ein</strong>en<br />

fremdfinanzierten Beteiligungsplan viel größere<br />

Anteile erwerben können würden als von Jahr zu<br />

Jahr durch den Kauf von Aktien.<br />

135 Vor 1974 existierte k<strong>ein</strong>e gesetzliche Grundlage<br />

für ESOPs. Sie wurden <strong>ein</strong>zelfallbezogen<br />

aufgrund von Rechtsvorschriften und Entscheidungen<br />

der Steuerbehörde über Aktienbonusund<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne von der Steuerbehörde<br />

genehmigt.<br />

—— A.1 ——<br />

Voraussetzungen und Grundzüge des<br />

Employee Stock Ownership Plan in den USA<br />

Die Postulate der Europäischen Kommission für die Förderung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

stimmen mit den Grundprinzipien der von Louis Kelso und Patricia<br />

Hetter Kelso in den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten entwickelten esops über<strong>ein</strong>, von<br />

denen viele in gesetzliche Regelungen <strong>ein</strong>geflossen sind. Kelsos Kernthese lautet,<br />

daß die Vermögenswerte <strong>ein</strong>er Nation so breit wie möglich gestreut werden<br />

sollten, jedoch nicht als Kollektiveigentum, sondern als individuelles Eigentum<br />

in der Hand des <strong>ein</strong>zelnen Bürgers: In <strong>ein</strong>er technologisch fortgeschrittenen<br />

Gesellschaft werde es zunehmend schwierig, wenn nicht unmöglich, <strong>ein</strong>en<br />

hohen Lebensstandard <strong>ein</strong>zig durch abhängige Beschäftigung zu erreichen,<br />

woraus sich die Notwendigkeit <strong>ein</strong>er breit gestreuten Vermögensbildung ergebe.<br />

Die Bürger müssten daher in die Lage gebracht werden, ihren Verdienst<br />

durch Kapital<strong>ein</strong>künfte aufzustocken, d.h. durch Zinsen und Dividenden, so<br />

daß jeder in den Genuß der Früchte des Privateigentums gelangen und an der<br />

freien Marktwirtschaft teilhaben kann.<br />

In den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten gelten esops als <strong>ein</strong>e Form der Alterssicherung,<br />

weshalb sie steuerlich begünstigt werden. Ihr Funktionsprinzip ist die Gründung<br />

<strong>ein</strong>es Trust (Treuhand) durch das Arbeitgeberunternehmen, der für die<br />

Beschäftigten Aktien oder ähnliche Wertpapiere hält, bis sie die Firma verlassen.<br />

Im Gegenzug für die erheblichen Steuervergünstigungen müssen die<br />

Unternehmen <strong>ein</strong>e Vielzahl von Regeln befolgen, die den Teilnehmern <strong>ein</strong>es<br />

esop faire Bedingungen garantieren. Die Vorteile für das Unternehmen und


ANHANG I 55<br />

s<strong>ein</strong>e Eigentümer bestehen in erhöhter Liquidität, Steuervorteilen und <strong>ein</strong>er<br />

Steigerung der Produktivität durch höhere Mitarbeitermotivation. Der Hauptvorteil<br />

für die Beschäftigten liegt in der Möglichkeit, an der Wertsteigerung<br />

und somit am Erfolg des Unternehmens teilhaben zu können. Voraussetzung<br />

für die Steuervergünstigung ist die vorschriftsmäßige Verwaltung der esops,<br />

die staatlich beaufsichtigt wird.<br />

esops werden vom Unternehmen, nicht von den Beschäftigten, initiiert<br />

und finanziert. Dabei kann das Unternehmen den Plan gründen, indem es entweder<br />

Aktien bzw. Anteile beisteuert oder Bargeld zum Kauf von Aktien bzw.<br />

Sicherheiten für Darlehen zum Kauf neuer oder bereits existierender Aktien zur<br />

Verfügung stellt. Nimmt der esop selbst <strong>ein</strong>en Kredit auf, um Aktien zu erwerben<br />

(fremdfinanzierter esop bzw. leveraged esop), beteiligt sich das Unternehmen<br />

an der Rückzahlung, indem es steuerbegünstigte Zuweisungen an den<br />

Plan leistet, mit denen dieser den Kredit bedient. Während der Laufzeit des<br />

Kredites werden im Jahresturnus den Mitarbeiterkonten Aktien bzw. Anteile<br />

zugewiesen, und zwar proportional zur Höhe der Tilgung des Kredits im jeweiligen<br />

Geschäftsjahr. Nimmt der esop k<strong>ein</strong> Geld auf (non-leveraged esop),<br />

erfolgt die Zuweisung der Aktien an die Beschäftigten-Konten proportional<br />

zur Zuweisung von Aktien oder Bargeld an den Plan im jeweiligen Geschäftsjahr,<br />

wobei die Höhe der Beteiligung sich in der Regel an den Löhnen bzw.<br />

Gehältern orientiert.<br />

Sinn und Ziel des esop ist es, bei den Beschäftigten Eigentum am Unternehmenskapital<br />

aufzubauen und im gleichen Zug das Wachstum des Unternehmens<br />

zu finanzieren, ohne dabei die Löhne bzw. Gehälter oder Ersparnisse der<br />

Beschäftigten anzugreifen. Für die Beschäftigten eröffnet der esop <strong>ein</strong>en<br />

Zugang zu Kapital und Kredit; sie können ohne persönliches Risiko oder persönliche<br />

Haftung Eigentum am Kapital <strong>ein</strong>es Unternehmens erwerben und<br />

finanzieren dies aus den Vorsteuer-Gewinnen des Unternehmens. Mit anderen<br />

Worten, sie erhalten dadurch den gleichen Zugang zu Kredit am Kapitalmarkt<br />

wie diejenigen, die bereits vermögend sind.<br />

—— A.2 ——<br />

Gesetzliche Verankerung von ESOPs<br />

und Gewinn<strong>beteiligung</strong>smodellen<br />

Als der esop im Rahmen des Employee Retirement Income Security Act 1974<br />

gesetzlich verankert wurde, geschah dies nicht als die große neue Form der<br />

Unternehmensfinanzierung (auch wenn es Kelso gelang, in den Anhörungen


56 ANHANG I<br />

des Komitees den Satz, »der esop ist <strong>ein</strong> Instrument der Unternehmensfinanzierung«<br />

unterzubringen). Vielmehr wurde er als winzige Modifikation in<br />

bereits bestehende Gesetze und Vorschriften zu Pensions- und Gewinn<strong>beteiligung</strong>splänen<br />

<strong>ein</strong>geführt. Anfangs wurde der esop mit den gleichen Steueranreizen<br />

und Vorteilen ausgestattet, wie sie qualifizierten Alterssicherungsplänen<br />

wie Pensionsfonds oder Gewinn<strong>beteiligung</strong>splänen zur Altersvorsorge zukamen.<br />

Tatsächlich beschränkte sich die Gesetzesvorlage (und mit ihr das verabschiedete<br />

Gesetz) zunächst darauf, Gewinn<strong>beteiligung</strong>splänen zur Altersvorsorge<br />

(deferred profit-sharing plans) zu gestatten, bis zu 100 % ihres Kapitals in<br />

Aktien des Arbeitgeberunternehmens zu investieren sowie Kredite aufzunehmen,<br />

um damit Aktien des Unternehmens zu erwerben.<br />

Um diese neuen Pläne von den ursprünglichen Gewinn<strong>beteiligung</strong>splänen<br />

zur Altersvorsorge (denen es nicht erlaubt war, Kredite aufzunehmen) zu<br />

unterscheiden, wurden sie esops genannt. Zusätzlich wurde ihnen <strong>ein</strong>e Ausnahme<br />

von der treuhänderischen Forderung, <strong>ein</strong>e »faire Rendite« zu liefern,<br />

zugestanden, falls der esop hauptsächlich dazu gedacht war, Unternehmensaktien<br />

zu erwerben. Das Resultat war <strong>ein</strong>e völlig neue Art von Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan,<br />

der Beschäftigte in die Lage versetzte, tatsächliche Kapitaleigner<br />

und nicht nur Nutznießer von Gewinn<strong>beteiligung</strong>sfonds zu werden. Gleichwohl<br />

waren aus rechtlicher und steuerlicher Sicht die Änderungen in den Gesetzen<br />

und Vorschriften minimal, und kaum jemand im Parlament erkannte s<strong>ein</strong>erzeit,<br />

daß esops die Beschäftigten von r<strong>ein</strong>en Nutznießern <strong>ein</strong>es Gewinn<strong>beteiligung</strong>smodells<br />

in tatsächliche Anteilseigentümer verwandelte.<br />

—— A.3 ——<br />

Unternehmensnachfolge und<br />

Steueranreize für ESOPs<br />

Neben dem offensichtlichen Gewinn für die Beschäftigten brachten esops<br />

auch den bisherigen Eigentümer des Unternehmens Vorteile. Der esop schuf<br />

<strong>ein</strong>en Markt, auf dem die bisherigen Eigentümer ihr Unternehmen teilweise<br />

oder gänzlich an die Beschäftigten veräußern konnten. Vor der Einführung des<br />

esop konnten Eigentümer aus ihrem Unternehmen nur aussteigen, indem sie<br />

<strong>ein</strong>en Börsengang unternahmen, das Unternehmen oder Teile davon an <strong>ein</strong>en<br />

Wettbewerber verkauften oder ihre Anteile dem Unternehmen verkauften. Ein<br />

Börsengang ist für die meisten privat geführten Unternehmen kaum durchführbar,<br />

allenfalls wenn sie zu den wenigen gehören, die in <strong>ein</strong>er schnell wachsenden<br />

Branche agieren oder <strong>ein</strong>en Jahresgewinn von über 100 Millionen Dollar erwirt-


ANHANG I 57<br />

schaften. Auch die Option, an <strong>ein</strong>en Wettbewerber zu verkaufen, ist zumeist<br />

k<strong>ein</strong>e Alternative, da dies in der Regel bedeutet, daß das Unternehmen »gesundgeschrumpft«<br />

wird oder s<strong>ein</strong>e Eigenständigkeit verliert. Der Aktienverkauf<br />

an das eigene Unternehmen birgt den Nachteil, daß in den allermeisten<br />

Fällen dieser Kauf durch das Unternehmen mit Krediten finanziert werden<br />

müßte. Eine Kreditfinanzierung aber hat den Nachteil, daß der Kredit mit versteuerten<br />

Einkommen zurückgezahlt werden muß, ohne steuerlich abzugsfähig<br />

zu s<strong>ein</strong>, was in den meisten Fällen äußerst teuer ist.<br />

All diese Nachteile können vermieden werden, wenn der Eigentümer s<strong>ein</strong>e<br />

Aktien an den esop verkauft. Mit <strong>ein</strong>em esop werden die Aktien nicht an<br />

<strong>ein</strong>en Wettbewerber verkauft. Daher behält die Firma ihre Eigenständigkeit<br />

und ihre eigene Identität. Zwar ist bei <strong>ein</strong>em esop in der Regel der Kauf kreditfinanziert,<br />

die Rückzahlung erfolgt jedoch mit steuerbegünstigtem Einkommen.<br />

Darüber hinaus kann der esop die Aktien schrittweise, nach und nach<br />

erwerben, so daß die Schuldenlast jeweils nicht so hoch ist. Aus diesen Gründen<br />

und weil diverse Studien zeigen konnten, daß esops die Mitarbeitermotivation<br />

und die Produktivität steigern, stieg die Zahl der esops in den Jahren zwischen<br />

s<strong>ein</strong>er ersten gesetzlichen Verankerung 1974 und 1984 sprunghaft an. Im Jahre<br />

1984 beschloß das Parlament mit dem Steuerreformgesetz zwei weitere wichtige<br />

steuerliche Anreize, um die Verbreitung und Entwicklung der esops zu fördern.<br />

Die Steueranreize bestanden <strong>ein</strong>erseits in dem sog. tax-free rollover des § 1042<br />

des Steuergesetzbuches, der Eigentümern von Kapitalgesellschaften (im weiteren<br />

C-Corporations) beim Verkauf von mindestens 30 % ihrer Anteile an <strong>ein</strong>en<br />

esop die nachgelagerte Besteuerung des Verkaufgewinnes ermöglicht, vorausgesetzt<br />

er wird innerhalb von 12 Monaten in Wertpapiere zur Altersvorsorge<br />

r<strong>ein</strong>vestiert. Auf diese Weise wurde Unternehmenseigentümern, die in den<br />

Ruhestand treten, die Möglichkeit zur Diversifizierung ihres Vermögens bei<br />

nachgelagerter Besteuerung der Veräußerungsgewinne gegeben, wobei im<br />

Todesfall die Besteuerung für die Erben ganz entfällt. Andererseits wurde C-<br />

Corporations mit der sog. deductible dividend des § 404(k) des Steuergesetzbuches<br />

gestattet, Dividenden auf von <strong>ein</strong>em esop gehaltene Aktien oder Anteile,<br />

die zur Tilgung <strong>ein</strong>es esop-Kredites genutzt werden, der zum Erwerb der<br />

Anteile aufgenommen wurde, steuerlich abzusetzen. Damit erhielten Unternehmen,<br />

die die esop-Transaktion durch <strong>ein</strong>en externen Kredit finanzierten<br />

(leveraged), erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten.<br />

Diese Anreize führten zu <strong>ein</strong>em regelrechten Boom der esops in den folgenden<br />

20 Jahren, bis die Rezession der Jahre 2002/2003 die Entwicklung<br />

bremste. In der Zwischenzeit wurden die Körperschaftsteuersätze insoweit


58 ANHANG I<br />

geändert, als die Besteuerung von S-Corporations günstiger wurde als die von<br />

C-Corporations. (Eine S-Corporation ist <strong>ein</strong>e Kapitalgesellschaft, die steuerlich<br />

als Personengesellschaft behandelt wird, so daß Gewinne der Körperschaft<br />

nicht besteuert werden.) Da die beiden spezifischen Steuervergünstigungen für<br />

esops nur auf C-Corporations anwendbar waren, erkannte der Kongreß die<br />

Notwendigkeit, zusätzliche Steuervergünstigungen für S-Corporations <strong>ein</strong>zuführen.<br />

2001 wurden entsprechende Änderungen von § 1361 des Steuergesetzbuches,<br />

<strong>ein</strong>schließlich <strong>ein</strong>er zusätzlichen Steuervergünstigung für esops in<br />

S-Corporations verabschiedet. Diese zusätzliche Steuervergünstigung sieht<br />

vor, daß der Teil der Gewinne <strong>ein</strong>er S-Corporation, der auf den esop als<br />

Anteilseigner entfällt, von der Steuer auf Gewinne ohne Bezug zum Kerngeschäft<br />

(unrelated business income tax) befreit ist, die in der Regel auf Einkünfte<br />

<strong>ein</strong>es steuerbegünstigten arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorgeplans (qualified<br />

employee plan) ohne Bezug zum Kerngeschäft erhoben wird. Da andere Einkünfte<br />

von esops ohnehin von den Steuern befreit waren, bedeutet dies, daß<br />

nunmehr alle Einkünfte des esop, ob mit oder ohne Bezug zum Kerngeschäft,<br />

steuerfrei sind. In der Praxis führt diese Änderung des Steuergesetzbuches also<br />

dazu, daß <strong>ein</strong>e S-Corporation, die zu 100 % im Eigentum <strong>ein</strong>es esops steht, von<br />

jeglicher Einkommensteuer befreit ist. In den fünf Jahren nach Verabschiedung<br />

dieser Gesetzesänderung hat sich die Zahl der S-Corporations, die im<br />

100 %igen Eigentum <strong>ein</strong>es esops stehen, stark erhöht.<br />

—— A.4 ——<br />

Aktuelle Bilanz 2007<br />

Als <strong>ein</strong> Ergebnis der Anstrengungen der Kelsos ist der esop heute <strong>ein</strong> fester<br />

Bestandteil der Unternehmenswelt in den usa. Mehr als die Hälfte aller Fortune<br />

500 Unternehmen fördern esops. Mehr als 40 % der vom Inc. Magazine ermittelten<br />

100 am schnellsten wachsenden Unternehmen finanzieren aktuell esops.<br />

Nachdem esops in den usa mittlerweile seit mehr als 30 Jahren praktiziert<br />

werden (die ersten esops wurden noch vor der Gesetzgebung des Jahres 1974<br />

<strong>ein</strong>geführt), gibt es <strong>ein</strong>e Vielzahl von Belegen für die Erfolge dieses Modells:<br />

–– esops waren erfolgreicher als jede andere Form der Unternehmensfinanzierung,<br />

um Bürger, die normalerweise Nicht-Eigentümer geblieben<br />

wären, zu Eigentümern zu machen. In der Folge trugen esops zu <strong>ein</strong>em<br />

Mehr an sozialer Stabilität und an sozialem Frieden zwischen Kapitaleignern<br />

und Nicht-Kapitaleignern bei.


ANHANG I 59<br />

–– esops resultieren in deutlich höheren Altersbezügen als andere Arten von<br />

Altersicherungsplänen.<br />

–– esops leisten <strong>ein</strong>en großen Betrag zur Identifikation von Arbeitnehmern<br />

mit ihrem Arbeitgeberunternehmen.<br />

–– esops steigern die Produktivität und Profitabilität von Unternehmen.<br />

–– esops sind <strong>ein</strong> erfolgreiches Modell für Unternehmensnachfolge und<br />

Unternehmenskontinuität.<br />

Im Jahre 2007 gab es ca. 11.000 esops in den usa, die etwa zehn Millionen<br />

Beschäftigte erfassten. Die überwiegende Mehrheit der esops wurde in Unternehmen,<br />

deren Anteile nicht öffentlich gehandelt werden, <strong>ein</strong>geführt; in ca.<br />

3.500 Unternehmen hält der esop die Mehrheit der Anteile und ca. 2.000 sind<br />

zu 100 % im Eigentum des esop. Einer Studie des General Social Survey aus dem<br />

Jahre 2004 zufolge besaßen von 108 Millionen us-Amerikanern, die im privaten<br />

Sektor beschäftigt waren, 21 % Anteile am Arbeitgeberunternehmen mit<br />

<strong>ein</strong>em durchschnittlichen Wert dieser Anteile von über <strong>ein</strong>em Fünftel ihres Jahres<strong>ein</strong>kommens.<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ist in allen Bereichen der amerikanischen<br />

Wirtschaft weit verbreitet. Sie bewegt sich zwischen etwa 60 % in der<br />

it-Branche und ca. 14 % in Landwirtschaft, Bergbau und Bauwirtschaft. Andere<br />

Bereiche mit hohem Anteil der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> sind Versorgungsbetriebe<br />

(55%), produzierendes Gewerbe (30 %) und Großhandel (23 %).<br />

—— A.5 ——<br />

Ausblick:<br />

Weiterentwicklung der ESOPs in den USA<br />

Im Mai 2007 hat Senatorin Blanche L. Lincoln den Gesetzesentwurf S.1322 zur<br />

Förderung und Verbesserung von Employee Stock Ownership Plans (esop<br />

Promotion and Improvements Act of 2007) in den us-Senat <strong>ein</strong>gebracht. Der<br />

Schwerpunkt des Entwurfs liegt in dem Vorschlag, den Eigentümern von S-<br />

Corporations beim Verkauf von Anteilen an esops die gleichen Steuervorteile<br />

gemäß § 1042 irc (tax-free rollover) zu gewähren, die bisher C-Corporations<br />

vorbehalten waren. Obwohl noch nicht absehbar ist, ob der Entwurf den us-<br />

Kongreß passieren wird, ist schon jetzt erkennbar, daß <strong>ein</strong>e große Zahl von<br />

Senatoren und Kongreßabgeordneten sich auch künftig dafür <strong>ein</strong>setzen wird,<br />

esops mit zusätzlichen Steuervorteilen auszustatten, um die Anwendung und<br />

Verbreitung des Modells zu fördern. Da die Wirtschaft der usa vor allem im<br />

Dienstleistungssektor expandiert, ist mit <strong>ein</strong>em weiteren Boom des esop-


60 ANHANG I<br />

Modells zu rechnen, da gerade Beschäftigte der Dienstleistungsbranche <strong>ein</strong><br />

besonderes Interesse an Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> zeigen.<br />

Zwei weitere neuere Tendenzen werden vermutlich ebenfalls dem esop-<br />

Modell weiter Aufwind bescheren. Zum <strong>ein</strong>en senkten die amerikanischen<br />

Unternehmen unter dem Druck der Globalisierung und der Verstärkung des<br />

internationalen Wettbewerbs vielfach die Löhne und Sozialleistungen ihrer<br />

Beschäftigten, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Mehr und mehr Unternehmen<br />

gehen dazu über, die in den usa ehedem übliche betriebliche Rentenversorgung<br />

zu streichen. So sind mittlerweile bei Privatunternehmen Rentenpläne und<br />

sogar aufgeschobene Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne b<strong>ein</strong>ahe ausgestorben. Lediglich<br />

401(k)-Pläne, die grundsätzlich durch Zahlungen der Mitarbeiter finanziert<br />

werden, und esops werden nach wie vor praktiziert. Der Grund: Zwar erfordert<br />

<strong>ein</strong> fremdfinanzierter esop genau wie <strong>ein</strong> zugelassener Rentenplan regelmäßige<br />

Zahlungen, um das Darlehen zu tilgen, doch ist dies k<strong>ein</strong> Hindernis für<br />

die Einführung des esops, da die esop-Zahlungen steuerlich absetzbar sind<br />

(sog. double-duty dollars). Damit können verkaufswillige Eigentümer ausgezahlt<br />

und gleichzeitig die Mitarbeiter am Unternehmen beteiligt werden.<br />

Zum anderen ist unter Aktionären die Auffassung verbreitet, daß der Einbruch<br />

der Börsenkurse von High-Tech-Unternehmen Ende der 1990er Jahre<br />

durch überhöhte Boni an ihre Vorstände verursacht wurde. Dies hat die aicpa<br />

(die Behörde, die Rechnungslegungsstandards festlegt) dazu bewogen, Regeln<br />

zu erlassen, wonach die Übertragung von Aktienoptionen in die Bilanz <strong>ein</strong>getragen<br />

werden muß. Deswegen neigen derzeit die Aktiengesellschaften dazu,<br />

die Aktienoptionspläne <strong>ein</strong>zuschränken oder ganz aufzuheben und stattdessen<br />

esops <strong>ein</strong>zuführen, die sämtlichen Mitarbeitern und nicht nur dem Top-<br />

Management Zugang zur Kapital<strong>beteiligung</strong> ermöglichen.<br />

—— B ——<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle:<br />

Das US-amerikanische und das französische System<br />

Das in den usa bewährte System zur Förderung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>,<br />

das in allen 50 Bundesstaaten gilt, läßt sich als Modell <strong>ein</strong>er länderübergreifenden<br />

Gesetzgebung nutzen. Die Postulate der europäischen Politik in diesem<br />

Bereich stimmen mit den Grundsätzen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in den usa<br />

über<strong>ein</strong>. Auf den folgenden Schaubildern werden das amerikanische und das<br />

französische System dargestellt. Beide setzen sich aus den gleichen Grundkomponenten<br />

zusammen, die auch im Baust<strong>ein</strong>modell enthalten sind.


Das US-amerikanische System Finanzieller Partizipation<br />

»ESOP«<br />

Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong>splan<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

»423 ESPP«<br />

Mitarbeiteraktienerwebsplan<br />

Belegschafts-<br />

Aktienoptionen /<br />

»Restricted Stock«<br />

»401(k)«<br />

Arbeitnehmerleistung<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

»401(k)«<br />

Arbeitgeberzulage<br />

Bare<br />

Auszahlung<br />

Qualifizierter<br />

Plan auf<br />

Betriebsebene<br />

oft 15%<br />

Preisnachlaß<br />

angeboten<br />

max. 25%<br />

des Jahresgehaltes<br />

max. 25%<br />

des Jahresgehaltes<br />

Rechtliches / Finanztechnisches Vehikel<br />

»ESOP-Trust«<br />

Treuhand<br />

»401(k)-Plan-Trust«<br />

Treuhand (Plan zur Altersvorsorge)<br />

nur börsennotierte<br />

Wertpapiere<br />

Aktien/Anteile<br />

des Arbeitgeberunternehmens<br />

Investment<br />

Fonds<br />

Kapitalmärkte:<br />

Aktien/Schuldverschreibungen<br />

Geldmärkte:<br />

Anleihen/<br />

Wertpapiere<br />

Das französische System Finanzieller Partizipation<br />

Privatisierung:<br />

5%Beschäftigten<br />

Aktien reserviert<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

Für Mitarbeiter<br />

reservierte<br />

Kapitalerhöhung<br />

Belegschafts-<br />

Aktienoptionen /<br />

»Restricted Stock«<br />

»Abondement«<br />

Arbeitgeber-<br />

Zulage<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

»Intéressement«<br />

(freiwillig)<br />

Bare Auszahlung<br />

»Participation«<br />

Zwingend ab<br />

50 Mitarbeiter<br />

Preisnachlaß<br />

max. 20% des<br />

Marktwertes<br />

Freiwilliges<br />

Arbeitnehmer-Sparen<br />

max.<br />

~ 6.000 Euro<br />

jährlich<br />

Gewinn-<br />

<strong>beteiligung</strong>s-<br />

Fond »RSP«<br />

Rechtliches / Finanztechnisches Vehikel<br />

Sparpläne: PEE (Unternehmen) PEI (Zwischen-Unt.) PEB (Branchen)<br />

PERCO/I (Zwischen-Unt./Kollektiver Pensions-Sparplan)<br />

Kapitalerhöhung:<br />

Wenn für Mitarbeiter<br />

reserviert max.<br />

30% Preisnachlaß<br />

FCPE<br />

(Arbeitnehmer-Investment-Fonds)<br />

Aktien/Anteile<br />

des Arbeitgeberunternehmens<br />

»SICAV«/»FCP«<br />

Investment-<br />

Fonds<br />

Kapitalmärkte:<br />

Aktien/Schuldverschreibungen<br />

Geldmärkte:<br />

Anleihen/<br />

Wertpapiere<br />

Auf<br />

Investitionskonto<br />

festgelegt


62 ANHANG I<br />

—— C ——<br />

Vier Fallstudien<br />

—— C.1 ——<br />

Market Contractors, Ltd.<br />

(ESOP zur Unternehmensnachfolge)<br />

Das Unternehmen<br />

Das Unternehmen wurde 1978 als <strong>ein</strong>e sog. C-Corporation mit <strong>ein</strong>em <strong>ein</strong>zigen<br />

Anteilseigner gegründet. Die Geschäftstätigkeit umfaßt Bau, Umbau, Renovierung,<br />

Umgestaltung und Innenausbau von Geschäftsräumen für gewerbliche<br />

Kunden. Der Angebotsschwerpunkt lag ursprünglich auf Einbau, Umbau und<br />

Wartung von Innenausstattungen für Lebensmittelgeschäfte in Oregon und im<br />

Südwesten Washingtons. Neben der Firmenzentrale in Portland wurden bald<br />

Niederlassungen in Seattle, Phoenix, Denver und Sacramento gegründet. Dank<br />

<strong>ein</strong>er klugen Expansionspolitik ist das Unternehmen mittlerweile in 13 westlichen<br />

Bundesstaaten aktiv. Das Portfolio wurde um Ingenieurleistungen und vorgefertigte<br />

Fensterrahmen erweitert, der Kundenkreis auf Unternehmen weiterer<br />

Branchen ausgedehnt: Bank-und Finanzdienstleistungen, Medizin und<br />

Zahnmedizin, Einzelhandel und Restaurants. Das zukünftige Wachstum des<br />

Unternehmens soll die fortgesetzte Erweiterung des Kundenkreises auf weitere<br />

Branchen und die geographische Ausdehnung des Vertriebsgebiets gewährleisten.<br />

Mit s<strong>ein</strong>en exklusiven Dienstleistungen bietet das Unternehmen Einzelhandelsunternehmen<br />

und Franchiseunternehmen <strong>ein</strong>e zuverlässige, hochwertige<br />

Alternative zur Gestaltung, Planung und Durchführung baulicher Maßnahmen<br />

durch eigene Mitarbeiter. 2006 erwirtschaftete das Unternehmen <strong>ein</strong>en Umsatz<br />

von 37.352.888 usd und Brutto<strong>ein</strong>nahmen von 1.867.644 usd.<br />

Der Plan<br />

Der Employee Stock Ownership Plan löste <strong>ein</strong>en gewinn<strong>beteiligung</strong>sbasierten<br />

Pensionssparplan ab und trat erstmals am 1. November 1989 in Kraft, wurde in<br />

der Folge jedoch zwei Mal geändert und erneut in Kraft gesetzt (am 1. November<br />

1992 und am 1. November 1999). 2005 standen 52,2 % der Unternehmensanteile<br />

im Eigentum des esop. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte das Unternehmen<br />

148 Mitarbeiter, von denen sich 36 am Plan beteiligten.


ANHANG I 63<br />

Anfangs wurden Zahlungen an ausgeschiedene Mitarbeiter bis zu <strong>ein</strong>er Höhe<br />

von 3.500 usd als Einmalbetrag erst fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

geleistet. Seit der Planänderung im Jahr 2000 werden Beträge von<br />

bis zu 10.000 usd möglichst zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

in <strong>ein</strong>er Summe ausgezahlt. Ebenfalls seit 2000 werden Zahlungen in fünf gleichen<br />

Jahresraten nach Ablauf <strong>ein</strong>er Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden<br />

aus dem Unternehmen geleistet. Zahlungen an Verwandte oder Haushaltsmitglieder<br />

(sog. qualified domestic relations orders bzw. QDRO) werden möglichst<br />

kurzfristig nach der Freigabe geleistet. Beträge bis zu 10.000 usd werden als<br />

Einmalzahlung geleistet, höhere Beträge in fünf gleichen Jahresraten.<br />

2006 wurden weitere 45% der Anteile an den esop verkauft, so daß dieser<br />

inzwischen Eigentümer von 97,12 % der Anteile ist. Der Wert dieser 45% wurde<br />

auf 9.338.220 usd (das Fünffache der Brutto<strong>ein</strong>nahmen) oder 54,34 usd pro<br />

Anteil geschätzt.<br />

Anteilsübernahme von den Eigentümern<br />

Ursprünglich wurden nur 99 Anteile ausgegeben. Um die Übertragung der<br />

Anteile auf den esop zu erleichtern, wurden die Anteile neu ausgegeben, und<br />

zwar in <strong>ein</strong>er Gesamtzahl von 159.840 anstelle der ursprünglichen 99. Der Wert<br />

des Unternehmens wurde dabei auf insgesamt 1.590.840 usd oder 10 usd pro<br />

Anteil geschätzt.<br />

Als der esop 1990 gegründet wurde, hatte das Unternehmen kurz zuvor<br />

<strong>ein</strong>en Vertrag mit <strong>ein</strong>em stillen Teilhaber über den Rückkauf s<strong>ein</strong>er Anteile<br />

abgeschlossen. Er hielt 48 Anteile oder etwas mehr als 48 % des Kapitals. Das<br />

Unternehmen nahm <strong>ein</strong> Darlehen von der Bank auf (428.000 usd), das durch<br />

42.800 Anteile gesichert war. Das Darlehen wurde zur Auszahlung des stillen<br />

Teilhabers und zur Rekapitalisierung des Unternehmens verwendet. Im Rahmen<br />

dieser Transaktion wurden die ursprünglichen 42.800 Anteile auf den<br />

esop übertragen. Weitere 19.680 Anteile wurden vom Unternehmen in den<br />

esop <strong>ein</strong>gebracht. Damit standen 62.480 Anteile im Eigentum des esop.<br />

131.200 usd des obengenannten Darlehens waren aus der jährlichen Zahlung an<br />

den esop bereits getilgt worden, 29.680 Anteile noch mit <strong>ein</strong>er Restschuld in<br />

Höhe von 296.800 usd belastet. Im Jahr 1990 befanden sich somit 88.480<br />

Anteile (55,36 %) im Eigentum des ursprünglichen All<strong>ein</strong>eigentümers, 62.480<br />

Anteile (39,09 %) im Eigentum des esop und 8.800 Anteile (5,5%) im Eigentum<br />

von zwei ehemaligen leitenden Angestellten.


64 ANHANG I<br />

136 Gelder, die dem ESOP übertragen wurden,<br />

mit denen aber k<strong>ein</strong>e Unternehmensanteile erworben<br />

wurden, werden auf die Mitarbeiterkonten im<br />

Fonds für Anderweitige Investitionen verteilt.<br />

Im Jahr 1996 verkaufte <strong>ein</strong>er der früheren leitenden Angestellten s<strong>ein</strong>e 5.920<br />

Anteile an den esop zum Preis von 16 usd pro Anteil (Bewertung vom 31. Oktober<br />

1996). Ebenfalls 1996 äußerten viele Mitarbeiter den Wunsch, ihre Konten<br />

im Fonds für Anderweitige Investitionen (sog. Other Investments Accounts, oia)<br />

aufzulösen und dafür weitere Unternehmensanteile zu erwerben, da das Unternehmen<br />

bessere Finanzergebnisse erzielte als der Fonds. Daher gab das Unternehmen<br />

für den esop 10.000 neue Anteile zu je 19,50 usd im Gesamtwert von<br />

195.000 usd aus, die steuerlich absetzbar waren. Somit erhöhte sich der Anteil<br />

des esop auf 78.400 Anteile. In den folgenden Jahren erwarb der esop weitere<br />

Anteile von den Anteilseignern: 1997 insgesamt 3.200 Anteile zu je 18,50 usd<br />

im Gesamtwert von 59.200 usd; 2000 insgesamt 3.076 Anteile zu je 32,52 usd<br />

im Gesamtwert von 100.031,52 usd sowie 708 Anteile zu je 32,52 usd für insgesamt<br />

23.024,16 usd; im Jahr 2001 958 Anteile zu je 35,72 usd für insgesamt<br />

34.219,76 usd. Der letzte Kauf wurde durch <strong>ein</strong> kurzfristiges Darlehen des<br />

Unternehmens an den esop finanziert. Der ursprüngliche All<strong>ein</strong>eigentümer<br />

verkaufte im Jahr 1999 3.038 Anteile zu je 32,34 usd zum Gesamtpreis von<br />

98.248,92 usd an den esop. 2006 hatte das Unternehmen 171.848 Anteile mit<br />

Stimmrecht, von denen 77.500 noch im Eigentum des ursprünglichen All<strong>ein</strong>eigentümers<br />

waren. Diese 77.500 Anteile verkaufte er schließlich ebenfalls an den<br />

esop, für die Gesamtsumme von 4.211.350 usd bzw. 54,34 usd pro Anteil.<br />

Der esop bezahlte diese Käufe mit insgesamt 1.050.000 usd, von denen<br />

500.000 usd aus der Auflösung der Mitarbeiterkonten im Fonds für Anderweitige<br />

Investitionen (oia) 136 stammten. Die verbleibenden 550.000 usd<br />

erhielt der esop als Darlehen vom Unternehmen, das dafür <strong>ein</strong>e Lebensversicherung<br />

belieh; dafür stellte der esop <strong>ein</strong>en Schuldsch<strong>ein</strong> aus (Schuldsch<strong>ein</strong><br />

des esop an das Unternehmen, Zinssatz 5,25%), mit dem er sich verpflichtete,<br />

das Darlehen in 11 Jahresraten von je 50.000 usd an das Unternehmen zurückzahlen.<br />

Der Restbetrag des Darlehens ohne Zinsen gemäß dem Schuldsch<strong>ein</strong><br />

wird zum Ende der Elfjahresfrist fällig. Zusätzlich stellte der esop gegenüber<br />

dem Verkäufer <strong>ein</strong>en Schuldsch<strong>ein</strong> über 3.161.350 usd über den Restbetrag des<br />

Kaufpreises aus (Schuldsch<strong>ein</strong> des esop an den Verkäufer, Zinssatz entspricht<br />

dem höheren Satz des Leitzinses der Nationalbank in ihrer Zweigstelle Portland,<br />

Oregon, abzüglich 1 % bzw. dem niedrigsten Leitzins der Bundesbank für<br />

Dauerschuldverhältnisse, anwendbar unter Sec. 1274 irc 1986 mit Änderungen).<br />

Der esop soll den Darlehensbetrag an den Verkäufer in zehn Jahresraten<br />

in Höhe von 105.378 usd zurückzahlen. Der Restbetrag aus dem Schuldsch<strong>ein</strong><br />

wird am Ende der Zehnjahresfrist fällig.


ANHANG I 65<br />

Durchschnittlicher Planteilnehmer 2005 war der durchschnittliche<br />

Planteilnehmer (Arbeitnehmer, die in dem Jahr <strong>ein</strong>gestellt wurden, als der<br />

Plan <strong>ein</strong>geführt wurde, sowie der Mehrheitsanteilseigner sind hier ausgenommen)<br />

44 Jahre alt, seit sieben Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt und seit<br />

sieben Jahren am Plan beteiligt. S<strong>ein</strong> Bruttojahresgehalt betrug 60.545 usd. Ihm<br />

wurden 88 % der dem Konto zugeordneten Anteile übertragen. Der Gesamtwert<br />

der zugeordneten Anteile betrug 63.115 usd, der Wert der übertragenen<br />

Anteile 60.161 usd.<br />

Mitarbeiter A (früher Teilnehmer) Mitarbeiter A, Jahrgang 1948,<br />

war 2005 57 Jahre alt. Er arbeitet seit 1989 bei dem Unternehmen, also seit 17 Jahren,<br />

und ist seit 16 Jahren Planteilnehmer. S<strong>ein</strong> Bruttojahresgehalt beträgt 57.758<br />

usd. Bis 2005 wurden s<strong>ein</strong>em Konto Anteile im Gesamtwert von 201.423 usd<br />

zugeordnet. Entsprechend der Dauer s<strong>ein</strong>er Betriebszugehörigkeit wurden ihm<br />

die Anteile zu 100 % und damit im Gesamtwert von 201.423 usd übertragen.<br />

Mitarbeiter B (später Teilnehmer) Mitarbeiter B, Jahrgang 1966,<br />

war 2005 38 Jahre alt. Er arbeitet seit 1998, also seit sieben Jahren, bei dem Unternehmen,<br />

ist seit sechs Jahren Planteilnehmer. S<strong>ein</strong> Bruttojahresgehalt beträgt<br />

49.940 usd. Im Jahr 2005 wurden s<strong>ein</strong>em Konto Anteile im Gesamtwert von<br />

59.592 usd zugeordnet. Entsprechend der Dauer s<strong>ein</strong>er Betriebszugehörigkeit<br />

wurden ihm 100 % der Anteile im Gesamtwert von 59.592 usd übertragen.<br />

Mitarbeiter C (ausgezahlt) Mitarbeiter C, Jahrgang 1949, war 2005 56<br />

Jahre alt. Er arbeitete von 1991 bis 1998 bei dem Unternehmen und war von 1993<br />

an Planteilnehmer. 1998, nach sieben Jahren Unternehmenszugehörigkeit und<br />

fünf Jahren im Plan, verließ er das Unternehmen. S<strong>ein</strong> letztes Bruttojahresgehalt<br />

betrug 37.558 usd. Auf s<strong>ein</strong>em esop-Konto befanden sich Anteile im Gesamtwert<br />

von 43.105 usd . Er wird in vier gleichen Jahresraten von je 10.776 usd ausgezahlt.<br />

2005 erhielt er 10.776 usd.<br />

—— C.2 ——<br />

Stone Construction Equipment, Inc.<br />

(ESOP zur Unternehmensnachfolge)<br />

Das Unternehmen<br />

Das Unternehmen ist <strong>ein</strong>e S-Corporation und gehört in den usa zu den Marktführern<br />

im Segment Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von leichtem Baugerät.<br />

Über 350 Produkte werden weltweit vertrieben, unter anderem Betonund<br />

Mörtelmischer, elektrische Kellen, Sägen für Beton und Mauerwerk, Erd-


66 ANHANG I<br />

und Asphaltwalzen. Das Unternehmen wurde 1967 gegründet und hat s<strong>ein</strong>en<br />

Geschäftssitz in Honeoye, New York, mit <strong>ein</strong>er Betriebsfläche von 13.935 m 2 .<br />

2007 belegte das Unternehmen den 43. Platz in der Rochester-Liste der 100<br />

am schnellsten wachsenden us-amerikanischen Privatunternehmen, die von<br />

Rochester Business Alliance und kpmg aufgestellt wird.<br />

Der Buchwert des Unternehmens betrug am 31. Dezember 2005 13.098.910<br />

usd bzw. 36,21 usd pro Anteil, ausgehend von 361.787 Stammaktien. Die<br />

durchschnittlichen Brutto<strong>ein</strong>nahmen des Unternehmens lagen in den Finanzjahren<br />

2001–2005 zwischen 1.135.000 usd und 1.250.000 usd. Der langfristige<br />

ebitda (Ertrag vor Finanzergebnis, außerordentlichem Ergebnis, Steuern und<br />

Abschreibungen) wurde auf 2.545.000 usd geschätzt (Durchschnitt für die<br />

Finanzjahre 2001–2005). Dieser Schätzung liegt <strong>ein</strong> Richtwert des 6,5 fachen<br />

ebitda <strong>ein</strong>er börsennotierten Aktiengesellschaft zugrunde. Die Nettoverkäufe<br />

im Finanzjahr 2005 betrugen 55.955.046 usd. Der Wert der künftigen<br />

Brutto<strong>ein</strong>nahmen wird auf 29.990.000 usd geschätzt.<br />

Der Plan<br />

Der esop wurde ursprünglich am 1. Januar 1979 gegründet, in der Folge jedoch<br />

zweimal geändert und erneut in Kraft gesetzt (am 1. Januar 1989 und am 1. Januar<br />

2001). Seit 1995 fanden jährlich mehrere Übertragungen von Aktien statt, <strong>ein</strong>schließlich<br />

Emissionen von Aktien für <strong>ein</strong>en Aktienoptionsplan für leitende<br />

Angestellte, sowie Rückkauf von Aktien durch das Unternehmen von ausscheidenden<br />

Teilnehmern des esop-Plans. 221 von 249 Mitarbeitern sind derzeit am<br />

esop-Plan beteiligt.<br />

Nach dem Plan wird bei Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Ruhestand <strong>ein</strong>e Zahlung<br />

während des darauffolgenden Planjahres geleistet. Wenn der Mitarbeiter<br />

aus <strong>ein</strong>em anderen Grund aus dem Unternehmen ausscheidet, muß mit der Auszahlung<br />

des dem Mitarbeiter zustehenden Betrages aus dem Plan, sofern er<br />

1.000 usd übersteigt, spätestens <strong>ein</strong> Jahr nach Eintritt in den Ruhestand/Vorruhestand,<br />

Tod oder Erwerbsunfähigkeit begonnen werden. Die Auszahlung<br />

von Beträgen, die von Unternehmensaktien herrühren, die vom Plan nach dem<br />

31. Dezember 1986 erworben wurden, soll im Laufe des sechsten Jahres nach<br />

dem Jahr des Ausscheidens aus dem Unternehmen zum verwaltungstechnisch<br />

frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Wenn der Gesamtwert der auf dem<br />

Konto des Mitarbeiters im unternehmensinternen Sparplan (sog. Corporate<br />

Savings Account, csa) und dem Konto im unternehmensinternen Fonds für<br />

Anderweitige Investitionen (sog. Other Investments Accounts, oia) stehenden


ANHANG I 67<br />

Werte den Betrag von 1.000 usd nicht übersteigt, soll die Auszahlung im Laufe<br />

des ersten Jahres nach s<strong>ein</strong>em Ausscheiden zum verwaltungstechnisch frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt erfolgen. Für alle Planjahre nach dem 1. Januar 2005 wurde<br />

dieser Grenzbetrag auf 5.000 usd erhöht.<br />

Zum 31. Dezember 2005 standen 83 % der Stammaktien bzw. 361.787<br />

Stammaktien im Gesamtwert von 16.740.000 usd bzw. 46,27 usd pro Aktie im<br />

Eigentum des esop. 12 % der Aktien wurden vom zweiten Hauptaktionär und<br />

5% von anderen Mitarbeitern im Rahmen anderer Rentensparpläne gehalten.<br />

Anteilsübernahme von den Eigentümern<br />

Der ursprüngliche All<strong>ein</strong>eigentümer wurde 1940 geboren und verkaufte bis<br />

1991 sämtliche Aktien an den esop, um <strong>ein</strong> <strong>neues</strong> Unternehmen zu gründen.<br />

Neben dem Erlös aus dem Aktienverkauf erhielt er nach 12 Jahren Teilnahme<br />

am esop im Jahre 2005 42.179 usd. Insgesamt erhielt der esop zwischen 1985<br />

und 1995 300.635 Aktien für ca. 6.000.000 usd: 100.000 Aktien von außenstehenden<br />

Investoren für insgesamt 2.000.000 usd und 200.000 Aktien vom<br />

ursprünglichen All<strong>ein</strong>eigentümer und s<strong>ein</strong>en Familienmitgliedern für insgesamt<br />

4.000.000 usd.<br />

In den Finanzjahren 1983-1984 erwarb der esop ca. 17 % der Aktien (50.000<br />

Aktien) zu <strong>ein</strong>em Durchschnittspreis von 19 usd je Aktie. Diese Käufe wurden<br />

aus dem Umlaufvermögen finanziert. Im Finanzjahr 1985 nahm der esop <strong>ein</strong><br />

Bankdarlehen in Höhe von 1.000.000 usd auf, um Aktien von Altaktionären<br />

zum Preis von 19 usd je Aktie zu kaufen. Im Finanzjahr 1986 nahm der esop<br />

<strong>ein</strong> Bankdarlehen in Höhe von 4.000.000 usd auf, um zusätzlich 67 % der<br />

Aktien (200.000 Stück) zum Preis von 20 usd je Aktie zu erwerben. Durch<br />

diese Transaktion kaufte der esop dem ursprünglichen All<strong>ein</strong>eigentümer und<br />

s<strong>ein</strong>er Familie sämtliche verbliebenen Aktien ab und wurde damit zum 100-prozentigen<br />

Eigentümer. Das Darlehen wurde im Laufe von zehn Jahren von 1986<br />

bis 1996 zurückgezahlt.<br />

Durchschnittlicher Planteilnehmer 2005 war der durchschnittliche<br />

Planteilnehmer (Arbeitnehmer, die in dem Jahr <strong>ein</strong>gestellt wurden, als der<br />

Plan <strong>ein</strong>geführt wurde, und der ursprüngliche All<strong>ein</strong>eigentümer sind hier von<br />

der Berechnung ausgenommen) 45 Jahre alt, seit 13 Jahren bei dem Unternehmen<br />

beschäftigt und seit 13 Jahren am Plan beteiligt. S<strong>ein</strong> Bruttojahresgehalt<br />

betrug 54.605 usd. Ihm wurden 82,13 % der dem Konto zugeordneten Anteile<br />

übertragen. Der Gesamtwert der zugeordneten Anteile war 52.095 usd, der<br />

Wert der übertragenen Anteile 51.361 usd .


68 ANHANG I<br />

Mitarbeiter A (früher Teilnehmer) Mitarbeiter A, Jahrgang 1968,<br />

war 2005 37 Jahre alt. Er arbeitet seit 1988, also seit 17 Jahren, beim Unternehmen,<br />

und ist seit 17 Jahren Planteilnehmer. S<strong>ein</strong> Bruttojahresgehalt beträgt<br />

44.545 usd. Bis zum Jahr 2005 wurden s<strong>ein</strong>em Konto Anteile im Gesamtwert<br />

von 58.368 usd zugeordnet. Entsprechend s<strong>ein</strong>er Betriebszugehörigkeit wurden<br />

ihm 100 % der Anteile im Gesamtwert von 58.368 usd übertragen.<br />

Mitarbeiter B (später Teilnehmer) Mitarbeiter B, Jahrgang 1953, war<br />

2005 52 Jahre alt. Er arbeitet seit 1999, also seit sieben Jahren, beim Unternehmen<br />

und ist seit sieben Jahren Planteilnehmer. S<strong>ein</strong> Bruttojahresgehalt beträgt 73.229<br />

usd. Bis zum Jahr 2005 wurden s<strong>ein</strong>em Konto Anteile im Gesamtwert von<br />

17.203 usd zugeordnet. S<strong>ein</strong>er Betriebszugehörigkeit entsprechend wurden<br />

ihm 100 % der Anteile im Gesamtwert von 17.203 usd übertragen.<br />

Mitarbeiter C (ausgezahlt) Mitarbeiter C, Jahrgang 1953, war 2005 52<br />

Jahre alt. Er arbeitete seit 1999 beim Unternehmen und war seit 2000 Planteilnehmer.<br />

2005, nach sechs Jahren beim Unternehmen und fünf Jahren im Plan,<br />

schied er aus. S<strong>ein</strong> letztes Bruttojahresgehalt betrug 31.843 usd. Auf s<strong>ein</strong>em<br />

esop-Konto befanden sich Anteile im Gesamtwert von 5.292 usd. Ihm wurde<br />

der Nettobetrag von 4.234 usd ausgezahlt.<br />

—— C.3 ——<br />

Negatives Beispiel:<br />

Golden Bear Packaging, Inc.<br />

(ESOP zur Unternehmensnachfolge)<br />

Das Unternehmen<br />

Das Unternehmen wurde 1985 von zwei natürlichen Personen gegründet. Der<br />

Schwerpunkt der Tätigkeit sollte auf der Herstellung von bedruckten Kartons<br />

aus Wellpappe und dem Vertrieb an Kunden aus den Branchen Elektronik,<br />

Lebensmittel, Leicht- und Schwerindustrie in <strong>ein</strong>em 150-Meilen-Radius von der<br />

Fabrik liegen. Während des Finanzjahres 2001 war in der Verpackungsbranche<br />

<strong>ein</strong>e Rezession zu beobachten, die noch 2003 die finanzielle Situation des Unternehmens<br />

negativ be<strong>ein</strong>flusste. Die Unternehmensführung ergriff Maßnahmen,<br />

um den Vertrieb zu steigern und Kosten zu senken, die inzwischen Erfolge zu<br />

zeitigen sch<strong>ein</strong>en. Da die Schulden bis auf <strong>ein</strong>en relativ niedrigen Stand reduziert<br />

werden konnten, haben sich die Überlebenschancen des Unternehmens<br />

verbessert. S<strong>ein</strong> Marktwert fiel im Zeitraum von 1998 bis 2002 von 3.949.000<br />

bzw. 1.583,65 usd pro Anteil auf 70.000 bzw. 36,52 usd pro Anteil in 2002.


ANHANG I 69<br />

Am 31. Dezember 2004 wurde der Marktwert des Unternehmens auf 330.000<br />

bzw. 179,25 usd je Anteil (ausgehend von 1.841 Anteilen) geschätzt, der Buchwert<br />

lag bei usd -172.223. Die durchschnittlichen Brutto<strong>ein</strong>nahmen des Unternehmens<br />

in den Finanzjahren 2000-2004 bewegten sich zwischen -604.000 und<br />

58.000 usd. Der angeglichene ebitda schwankte im gleichen Zeitraum zwischen<br />

327.000 und 217.000 usd. Die Nettoverkäufe erreichten zwischen<br />

7.864.000 und 4.004.000 usd. Das Unternehmen schöpft derzeit nur 30 % s<strong>ein</strong>er<br />

Kapazität aus und hat <strong>ein</strong> erhebliches Wachstumspotential.<br />

Der Plan<br />

Das Unternehmen führte am 1. Januar 1986 <strong>ein</strong>en kombinierten esop- und<br />

401(k)-Plan (Arbeitnehmer-kofinanzierter Gewinn<strong>beteiligung</strong>splan) <strong>ein</strong>, der in<br />

der Folge mehrmals geändert und erneut in Kraft gesetzt wurde. Am 31. Dezember<br />

2005 hatte das Unternehmen 30 Vollzeitbeschäftigte (ohne Vorstand), von<br />

denen sich 26 am Plan beteiligen.<br />

Nach dem Plan wird <strong>ein</strong> Planteilnehmer im Falle von Tod, Erwerbsunfähigkeit<br />

und Ruhestand binnen <strong>ein</strong>es Jahres nach dem Jahr s<strong>ein</strong>es Ausscheidens<br />

durch Einmalzahlung ausgezahlt. Scheidet <strong>ein</strong> Planteilnehmer aus <strong>ein</strong>em anderen<br />

Grund aus, wird ihm s<strong>ein</strong>e Anlage, sofern sie 3.500 usd übersteigt, in fünf<br />

gleichen Jahresraten ausgezahlt, beginnend mit dem dritten Jahr nach s<strong>ein</strong>em<br />

Ausscheiden aus dem Unternehmen. Beträge, die 500.000 usd übersteigen,<br />

werden in fünf gleichen Jahresraten zuzüglich <strong>ein</strong>em Jahr je 100.000 usd-<br />

Tranche, um die der auszuzahlende Betrag 500.000 usd übersteigt (jedoch<br />

höchstens in insgesamt zehn Jahren) ausgezahlt. Liegt der Gesamtwert der Einlagen<br />

des Planteilnehmers auf den Konten im unternehmensinternen Sparplan<br />

(sog. Corporate Savings Account, csa) und im unternehmensinternen Fonds für<br />

Anderweitige Investitionen (sog. Other Investments Accounts, oia) unter 3.500<br />

usd, soll die Auszahlung möglichst kurzfristig nach dem Ende des Planjahres<br />

erfolgen, das dem Jahr, in dem der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausschied,<br />

folgt.<br />

Während des Finanzjahres 2002 erwarb das Unternehmen 484 Aktien von<br />

ausscheidenden Planteilnehmern. Während des Finanzjahres 2004 kaufte das<br />

Unternehmen 76 Aktien von ausscheidenden Planteilnehmern zurück. Zum 31.<br />

Dezember 2004 standen 40,25% bzw. 741 von 1.841 Stammaktien im Eigentum<br />

des esop. Während des Finanzjahres 2005 kaufte das Unternehmen 6,4 Aktien<br />

vom esop, um <strong>ein</strong>en ausscheidenden Planteilnehmer auszuzahlen.


70 ANHANG I<br />

Anteilsübernahme vom Eigentümer<br />

Ursprünglich war das Aktienkapital (insgesamt 2.500) unter den drei Teilhabern<br />

wie folgt verteilt: 56 % (1.400 Aktien), 40 % (1.000 Aktien) und 4 % (100<br />

Aktien). Der Mehrheitsaktionär verkaufte 1994 s<strong>ein</strong>e 1.400 Aktien an den esop<br />

für 1.345.000 usd. Zum 31. Dezember 2004 waren 54,32 % (1.000 Aktien) und<br />

5,43% (100 Aktien) im Eigentum von zwei anderen Altaktionären.<br />

Die Übertragung wurde durch zwei Darlehen des Unternehmens an den<br />

esop gegen <strong>ein</strong>en Schuldsch<strong>ein</strong> über 634.000 usd (sog. bridge loan) und <strong>ein</strong>en<br />

Schuldsch<strong>ein</strong> über 561.260 usd (insgesamt 1.195.000 usd) sowie durch <strong>ein</strong>e<br />

Zahlung des Unternehmens an den esop in Höhe von 150.000 usd finanziert.<br />

Das Unternehmen s<strong>ein</strong>erseits nahm zwei Darlehen über 634.000 usd (für 90<br />

Tage) und 561.260 usd (für sieben Jahre zum Leitzins) bei <strong>ein</strong>er Bank auf.<br />

Nachdem der Mehrheitsaktionär die Zahlung für den Verkauf der 1.400 Aktien<br />

vom esop erhalten hatte, erwarb er General Electric Bonds als Substitutionsvermögen<br />

(qualified replacement property, qrp) und belieh diese Rentenpapiere<br />

in Höhe von 634.000 usd. Davon gewährte er dem Unternehmen <strong>ein</strong> Darlehen<br />

in Höhe von 634.000 usd, um das kurzfristige Bankdarlehen zurückzuzahlen.<br />

Das Unternehmen stellte ihm darüber <strong>ein</strong>en Schuldsch<strong>ein</strong> aus.<br />

Mitarbeiterin A (frühe Teilnehmerin) Mitarbeiterin A, Jahrgang<br />

1950, war 2004 54 Jahre alt. Sie arbeitet seit 1991, also seit 14 Jahren, beim Unternehmen,<br />

und ist seit 1992, also seit 13 Jahren, Planteilnehmerin. Ihr Bruttojahresgehalt<br />

beträgt 49.394 usd. Bis zum Jahr 2004 wurden ihrem Konto Anteile im<br />

Gesamtwert von 7.133 usd zugeordnet. Der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit<br />

entsprechend erhielt sie 100 % der Anteile im Gesamtwert von 7.133 usd.<br />

Mitarbeiterin B (späte Teilnehmerin) Mitarbeiterin B, Jahrgang<br />

1969, war 2004 35 Jahre alt. Sie arbeitet seit 1998, also seit sieben Jahren, beim<br />

Unternehmen und nimmt seit 1999, also seit sechs Jahren, am Plan teil. Ihr Bruttojahresgehalt<br />

beträgt 34.680 usd. Bis zum Jahr 2004 wurden ihrem Konto<br />

Anteile im Gesamtwert von 685 usd zugeordnet. Ihrer Betriebszugehörigkeit<br />

entsprechend erhielt sie 100 % der Anteile im Gesamtwert von 685 usd.<br />

Mitarbeiter C (ausgezahlt vor der Rezession) Mitarbeiter C, Jahrgang<br />

1972, war 2006 34 Jahre alt. Er wurde 1996 beim Unternehmen <strong>ein</strong>gestellt<br />

und war seit 1997 Planteilnehmer. Im Jahr 2000 schied er nach fünf Jahren beim<br />

Unternehmen und vier Jahren im Plan aus. S<strong>ein</strong> Bruttojahresgehalt betrug<br />

26.796 usd. Auf s<strong>ein</strong>em esop-Konto befanden sich Anteile im Gesamtwert<br />

von 4.678 usd. Ihm wurden 100 % übertragen; er erhält den ihm zustehenden<br />

Betrag in fünf Jahresraten von je 936 usd im Zeitraum zwischen 2003 und 2007.


ANHANG I 71<br />

Mitarbeiterin D (ausgezahlt während der Rezession) Mitarbeiterin<br />

D, Jahrgang 1971, war 2006 35 Jahre alt. Sie wurde 1996 <strong>ein</strong>gestellt und war<br />

seit 1998 Planteilnehmerin. Seit 2000 war sie als Teilzeitkraft tätig. 2001, nach<br />

drei Arbeitsjahren (im Sinne des Plans) und vier Jahren im Plan, schied sie aus.<br />

Ihr letztes relevantes (d.h. während der Vollzeitbeschäftigung) Bruttojahresgehalt<br />

betrug 17.382 usd. Auf ihrem esop-Konto befanden sich Anteile im<br />

Gesamtwert von 1.216 usd. Ihr wurden 100 % übertragen und 2006 1.216 usd<br />

ausgezahlt.<br />

—— C.4 ——<br />

Negatives Beispiel:<br />

Howland Electric & Electronic<br />

Wholesale Company, Inc.<br />

Das Unternehmen<br />

Das Unternehmen ist <strong>ein</strong>e C-Corporation und hauptsächlich als Großhändler<br />

und Dienstleister im Bereich Elektrotechnik mit <strong>ein</strong>er Palette von ca. 11.500 Produkten<br />

tätig. Es stellt Verkabelungen und Netzwerke her, bietet den Kunden<br />

aber auch kostenlose Beratungsdienstleistungen bei der Verlegung an – <strong>ein</strong> Service,<br />

den k<strong>ein</strong> anderes vergleichbares Unternehmen der Branche leistet. Das<br />

Unternehmen wurde 1952 von drei natürlichen Personen als <strong>ein</strong>e Personengesellschaft<br />

mit gleichen Anteilen gegründet. 1955 wurde es in <strong>ein</strong>e Kapitalgesellschaft<br />

umgewandelt.<br />

Das Unternehmen erlitt in den letzten fünf Jahren hohe Verluste. Derzeit<br />

wird das Unternehmen liquidiert und das Vermögen verkauft. Zum 31. Dezember<br />

2005 wurde der Marktwert des Unternehmens auf 1.250.000 bzw. 64,56<br />

usd pro Aktie bei <strong>ein</strong>er Gesamtzahl von 19.361,22 Aktien geschätzt, der Buchwert<br />

lag bei 637.519 usd. Die durchschnittlichen Brutto<strong>ein</strong>nahmen des Unternehmens<br />

in den Finanzjahren 2001–2005 lagen zwischen usd -164 und usd<br />

-101. Der angeglichene ebitda schwankte im gleichen Zeitraum zwischen -292<br />

und -277 usd. Die Nettoverkäufe lagen zwischen 2.141 und 488.000 usd.


72 ANHANG I<br />

Der Plan<br />

Das Unternehmen hatte k<strong>ein</strong>en Plan für die Unternehmensnachfolge. Ein Verkauf<br />

an den esop wurde nicht erwogen, da, vom Wert der Immobilien abgesehen,<br />

k<strong>ein</strong> Kapital vorhanden war. Aus diesem Grund wurde das Unternehmen<br />

nach dem Tod des Eigentümers liquidiert. Die schlechte Leistung des Unternehmens<br />

fand auch in der Informationspolitik gegenüber dem Verwalter des esop<br />

Niederschlag. In der Anfangsphase wurde der esop von anderen Personen verwaltet.<br />

Nachdem das esop-Beratungsunternehmen die Verwaltung des esop<br />

übernommen hatte, bestand <strong>ein</strong> permanentes Problem darin, daß erforderliche<br />

Informationen vom Unternehmen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden.<br />

Nach dem Plan wird <strong>ein</strong> Planteilnehmer im Falle von Tod, Erwerbsunfähigkeit<br />

und Ruhestand binnen <strong>ein</strong>es Jahres nach Abschluß des Planjahres, in dem<br />

der Mitarbeiter ausgeschieden ist, durch Einmalzahlung ausgezahlt, sofern der<br />

auszuzahlende Betrag 3.500 usd nicht übersteigt. Beträge, die 3.500 usd übersteigen,<br />

werden in fünf grundsätzlich gleichen Jahresraten ausgezahlt. Beträge,<br />

die 500.000 usd übersteigen, werden in fünf gleichen Jahresraten zuzüglich<br />

<strong>ein</strong>em Jahr für jede 100.000 usd-Tranche, um die der auszuzahlende Betrag<br />

500.000 usd übersteigt (jedoch höchstens in insgesamt zehn Jahren), ausgezahlt.<br />

Wenn <strong>ein</strong> Planteilnehmer aus <strong>ein</strong>em anderen Grund ausscheidet, wird ihm<br />

s<strong>ein</strong>e zugewiesene Plananlage, sofern sie 3.500 usd übersteigt, in fünf gleichen<br />

Jahresraten ausgezahlt, beginnend mit dem fünften Jahr nach s<strong>ein</strong>em Ausscheiden.<br />

Wenn der Gesamtwert der Konten <strong>ein</strong>es Planteilnehmers im unternehmensinternen<br />

Sparplan (sog. Corporate Savings Account, csa) und im unternehmensinternen<br />

Fonds für Anderweitige Investitionen (sog. Other Investments<br />

Accounts, oia) unter 3.500 usd liegt, soll die Auszahlung möglichst kurzfristig<br />

nach dem Ende des Jahres erfolgen, in dem der Mitarbeiter ausscheidet.<br />

Zum 31. Dezember 2002 waren 23,82 % bzw. 4.611,22 Aktien im Eigentum<br />

des esop. 76,18 % wurden dem Vermögen des verstorbenen Mehrheitsaktionärs<br />

zugeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die Anzahl der Mitarbeiter von 25 (zum<br />

Zeitpunkt der Einführung des esop) auf 2 (<strong>ein</strong>schließlich des Direktors)<br />

geschrumpft.


ANHANG I 73<br />

Finanzierung der Übertragungen auf den ESOP<br />

(im Gegensatz zum ESOP als Plan für die<br />

Unternehmensnachfolge)<br />

Als der esop 1992 gegründet wurde, waren zwei der drei Aktionäre verstorben,<br />

so daß das Unternehmen im Eigentum <strong>ein</strong>es All<strong>ein</strong>aktionärs (14.750 Aktien)<br />

stand. Dieser All<strong>ein</strong>aktionär verstarb 2002.<br />

Neu ausgegebene Aktien wurden an den esop in drei Tranchen verkauft.<br />

Im Finanzjahr 1992 erwarb der esop 1.225,32 Aktien zu je 92,33 usd für insgesamt<br />

113.134 usd. Im Finanzjahr 1993 organisierte das Unternehmen <strong>ein</strong>en teilweise<br />

fremdfinanzierten Verkauf an die Belegschaft, wobei es 2.907,93 Aktien<br />

zu je 89,03 usd für insgesamt 17.657,93 usd verkaufte. Die Ausgabe von 673,01<br />

neuen Aktien für 59.918 usd wurde durch <strong>ein</strong> Bankdarlehen finanziert, das<br />

1994 zurückgezahlt wurde. Im Finanzjahr 1994 gab das Unternehmen 5.137,24<br />

neue Aktien für den esop für 169.160 usd aus. Der Kauf von 896.152 Aktien<br />

wurde durch <strong>ein</strong> Bankdarlehen finanziert, das 1995 zurückgezahlt wurde. Während<br />

der Finanzjahre 1997–2000 hat das Unternehmen von esop-Teilnehmern<br />

Aktien zurückgekauft.<br />

Mitarbeiter A (früher Teilnehmer) Mitarbeiter A, Jahrgang 1951,<br />

war 2004 53 Jahre alt. Er wurde 1990 <strong>ein</strong>gestellt und war seit 1992 Planteilnehmer.<br />

2004 schied er nach 14 Jahren aus dem Unternehmen aus. S<strong>ein</strong> Bruttojahresgehalt<br />

betrug 36.052 usd. Bis zum Jahr 2004 wurden s<strong>ein</strong>em Konto Anteile<br />

im Gesamtwert von 21.609 usd zugeordnet. Der Dauer s<strong>ein</strong>er Betriebszugehörigkeit<br />

entsprechend wurden ihm 100 % der Anteile im Gesamtwert von<br />

21.609 usd übertragen.<br />

Mitarbeiterin B (späte Teilnehmerin) Mitarbeiterin B, Jahrgang<br />

1962, war 2004 42 Jahre alt. Sie arbeitete seit fünf Jahren für das Unternehmen<br />

und war seit fünf Jahren Planteilnehmerin. Ihr Bruttojahresgehalt betrug 22.095<br />

usd. Bis zum Jahr 2004 wurden ihrem Konto Anteile im Gesamtwert von 399<br />

usd zugeordnet. Ihrer Betriebszugehörigkeit entsprechend wurden ihr 60 %<br />

der Anteile im Gesamtwert von 239 usd übertragen.<br />

Mitarbeiterin C (ausgezahlt) Mitarbeiterin A, Jahrgang 1944, war<br />

2005 52 Jahre alt. Sie arbeitete seit 1994 bei dem Unternehmen und war seit dem<br />

gleichen Jahr Planteilnehmerin. 1997 schied sie nach drei Jahren aus dem Unternehmen<br />

aus. Ihr letztes Bruttojahresgehalt betrug 28.250 usd. Ihrem Konto<br />

wurden Anteile im Gesamtwert von 6.151 usd zugeordnet. Ihrer Betriebszugehörigkeit<br />

entsprechend wurden ihr 20 % der Anteile, mithin <strong>ein</strong> Wert von<br />

1.230 usd übertragen. Sie kann diese Anteile an das Unternehmen verkaufen.


ANHANG II 75<br />

—— Anhang II ——<br />

Die Rechtsgrundlagen für die Einführung der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> auf supranationaler Ebene<br />

Von Jens Lowitzsch und Natalia Spitsa<br />

Das größte Hindernis auf dem Weg zur finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in Europa stellen die Unterschiede zwischen den nationalen Traditionen im<br />

Zusammenhang mit Mitbestimmung und finanzieller Beteiligung dar. Die seit<br />

über 30 Jahren andauernde Kontroverse über die europäischen Betriebsräte ist<br />

dafür <strong>ein</strong> Beleg. Vor diesem Hindergrund sch<strong>ein</strong>t es sehr schwierig, <strong>ein</strong>en <strong>ein</strong>stimmigen<br />

Kompromiß in der Kommission oder im Rat zu erzielen.<br />

—— A ——<br />

Rechtsetzungsverfahren<br />

Das Vertragswerk der Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaften erlaubt grundsätzlich<br />

Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Fällen, deren Katalog im Nizza-Vertrag<br />

erweitert wurde. In 27 vollständig oder teilweise geänderten Vorschriften<br />

wurde das Erfordernis der Einstimmigkeit durch Mehrheitsentscheidung<br />

ersetzt, unter anderem in den Vorschriften über die Freizügigkeit (Art. 18 egv)<br />

und die Industriepolitik (Art. 157 egv). Der Anwendungsbereich des sog. Mitentscheidungsverfahrens<br />

wurde erweitert; dieses Verfahren ist in bezug auf sieben<br />

Vorschriften anwendbar, in denen das Erfordernis der Einstimmigkeit<br />

durch Mehrheitsentscheidung ersetzt wurde (Art. 13, 62, 63, 65, 157, 159 und 191<br />

egv). Die meisten Rechtsetzungsmaßnahmen, die nach dem Nizza-Vertrag<br />

<strong>ein</strong>en Ratsbeschluß mit qualifizierter Mehrheit erfordern, werden demnach im<br />

Mitentscheidungsverfahren beschlossen. 137 Auf dem Gebiet der Sozialpolitik<br />

(Art. 42 und 137 egv) kann der Rat, obwohl der bisherige Zustand in diesem Fall<br />

aufrechterhalten wurde, für diejenigen Teilgebiete der Sozialpolitik, für die<br />

derzeit noch die Einstimmigkeitsregel gilt, das Mitentscheidungsverfahren<br />

durch <strong>ein</strong>stimmigen Beschluß für anwendbar erklären. 138<br />

In bezug auf die Besteuerung (Art. 93, 94 und 157 egv) wurde das Erfordernis<br />

der Einstimmigkeit jedoch aufrechterhalten. Damit würde – obwohl Steuervorteile<br />

das am meisten verbreitete Instrument zur Förderung finanzieller Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

sind – <strong>ein</strong>e entsprechende gesamteuropäische Regelung, die<br />

zwingende Steuervergünstigungen enthielte, gegen die Steuerautonomie der<br />

Mitgliedstaaten verstoßen.<br />

137 Die Regierungskonferenz hat den Anwendungsbereich<br />

des Mitentscheidungsverfahrens<br />

(Art. 251 EGV) jedoch nicht auf diejenigen Maßnahmen<br />

erweitert, für die bereits das Erfordernis<br />

der qualifizierten Mehrheit gilt (z.B. Landwirtschafts-<br />

oder Handelspolitik).<br />

138 Diese »Brücke« kann jedoch nicht für den<br />

Bereich der Sozialversicherung genutzt werden.


76 ANHANG II<br />

Mitentscheidungsverfahren gemäß Art. 251 EGV/Nizza<br />

Kommissionsvorschlag<br />

Stellungnahme<br />

des Parlaments<br />

Rat entscheidet mit<br />

qualifizierter Mehrheit<br />

k<strong>ein</strong>e Abänderungen<br />

billigt Abänderungen<br />

Rechtsakt<br />

erlassen<br />

gem<strong>ein</strong>samer Standpunkt<br />

Stellungnahme<br />

der Kommission<br />

lehnt Standpunkt<br />

mit absoluter<br />

Mehrheit ab<br />

Europäisches Parlament<br />

entscheidet binnen<br />

3 Monaten<br />

schlägt Änderungen<br />

mit absoluter Mehrheit vor<br />

billigt Standpunkt<br />

faßt k<strong>ein</strong>en Beschluß<br />

Rechtsakt<br />

erlassen<br />

Rechtsakt<br />

nicht<br />

erlassen<br />

Stellungnahme<br />

der Kommission<br />

lehnt<br />

Abänderungen ab<br />

Rat entscheidet mit<br />

qualifizierter Mehrheit<br />

bei Ablehnung durch Kommission<br />

<strong>ein</strong>stimmiger Beschluß erforderlich<br />

billigt Abänderungen<br />

Rechtsakt<br />

erlassen<br />

binnen 6 Wochen<br />

Einberufung des<br />

Vermittlungsausschusses<br />

Stellungnahme<br />

der Kommission<br />

Ablehnung<br />

des gem<strong>ein</strong>samen<br />

Entwurfs<br />

Binnen 6 Wo. Beschluß d.<br />

Vermittlungsausschuß<br />

(Mitglieder des Rates und<br />

des Parlaments)<br />

billigt gem<strong>ein</strong>samen<br />

Entwurf<br />

Rechtsakt<br />

nicht<br />

erlassen<br />

Rat entscheidet mit<br />

qualifizierter Mehrheit<br />

binnen 6 Wochen<br />

Parlament entscheidet<br />

mit absoluter Mehrheit<br />

binnen 6 Wochen<br />

beide Organe<br />

stimmen dem Erlaß<br />

des Rechtsaktes zu<br />

Rechtsakt<br />

erlassen


ANHANG II 77<br />

Rechtsetzungsverfahren<br />

gemäß Art. 94 oder 137 ii EGV/Amsterdam<br />

mit erforderlichem <strong>ein</strong>stimmigem Beschluß<br />

Kommissionsvorschlag<br />

nur in Verfahren<br />

gemäß Art. 137 III<br />

Anhörung<br />

des Parlaments<br />

Anhörung<br />

Wirtschafts- und<br />

Sozialausschuß<br />

Anhörung<br />

Ausschuß der<br />

Regionen<br />

lehnt<br />

Vorschlag ab<br />

Rat entscheidet<br />

<strong>ein</strong>stimmig<br />

billigt<br />

Vorschlag<br />

Rechtsakt<br />

nicht<br />

erlassen<br />

Rechtsakt<br />

erlassen<br />

139 Vgl. A. Pendleton u.a., Employee Share<br />

Ownership and Profit-Sharing in the European<br />

Union, Europäische Stiftung für die Verbesserung<br />

der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Dublin,<br />

2001, S. 9.<br />

—— B ——<br />

Rechtsquellen auf europäischer Ebene<br />

Eine europäische Lösung muß <strong>ein</strong>e breite Palette von Anreizen enthalten, die<br />

über die klassischen steuerlichen Anreize hinausgehen. Eine gesetzliche Regelung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ist von großer Wichtigkeit, da dadurch <strong>ein</strong> klarer<br />

Entscheidungs- und Handlungsrahmen für Unternehmen geschaffen wird. 139<br />

Daher ist bei der Erarbeitung <strong>ein</strong>er Rechtsgrundlage für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in Form <strong>ein</strong>er Richtlinie besonderes Augenmerk auf die Vorschriften über Entscheidung<br />

durch qualifizierte Mehrheit zu richten. Dies gilt umso mehr, als sich<br />

das Verhältnis der Regierungen zu den Sozialpartnern, die Rolle der Sozialpartner<br />

in der Gesellschaft und das Verhältnis zwischen den Sozialpartnern in verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten stark unterscheiden. 140 Eine europäische Regelung<br />

sollte daher <strong>ein</strong> umfassendes System von Anreizen bieten, das unterschiedliche,<br />

flexible und mit den in <strong>ein</strong>zelnen Mitgliedstaaten bereits angewendeten Praktiken<br />

kompatible Lösungen erlaubt. Die europäische Plattform kann dann Lösungen<br />

bereitstellen, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar<br />

sind und gleichzeitig bewährte nationale Erfahrungen und Traditionen aufgreifen.<br />

141 Die in Betracht kommenden Rechtsakte – Empfehlung, Richtlinie<br />

und Verordnung – sind auf dem folgenden Schaubild vergleichend dargestellt.<br />

140 So steht das kontinentaleuropäische<br />

Einigungsmodell im Gegensatz zum angloamerikanischen<br />

Konfrontationsmodell;<br />

ferner steht die starke Position des Staates in<br />

Frankreich im Gegensatz zum großen Einfluß<br />

der Tarifpartner in Deutschland.<br />

141 Vgl. auch White and Case, The European<br />

Company Statute, 2001, S. 4.


Rechtsquellen zur Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in der EU (EGV/Nizza)<br />

Rechtsakt<br />

Verfahren<br />

Zuständigkeit<br />

Problem<br />

Ergebnis<br />

Empfehlung<br />

gemäß Art. 249 I, S. 1<br />

Art. 249 I, S.1<br />

Art. 249 S. 5<br />

nicht rechtlich verbindlich<br />

Ungewiß<br />

Übernahme in den<br />

Mitgliedstaaten fraglich<br />

Richtlinie mit<br />

qualifizierter<br />

Mehrheit<br />

Richtlinie mit<br />

Einstimmigkeitserfordernis<br />

Verordnung mit<br />

qualifizierter<br />

Mehrheit<br />

gemäß Art. 251<br />

Erweiterung nach <strong>ein</strong>stimmigem<br />

Ratsbeschluß möglich Art.137 II, S.3<br />

gemäß Art. 137 II, S. 2<br />

gemäß Art. 94<br />

gemäß Art. 251<br />

Art. 95<br />

Art. 44<br />

Art.137 I a,b,e,h,i<br />

Art. 137 I c,d,f,g<br />

Art. 137 I c,d,f,g<br />

Generalklausel<br />

des Art. 94<br />

grds positiv<br />

jedoch<br />

Einschränkung<br />

angewandt<br />

über<br />

aber<br />

fraglich<br />

positiv<br />

für<br />

jedoch<br />

Einschränkung<br />

Art. 95 I iVm Art. 14<br />

Art. 95 II Besteuerung und Rechte/<br />

Interessen der ArbN ausgeschlossen<br />

Art. 44 II g<br />

»Schutzbestimmungen« / »Dritte«<br />

ob vom Begriff der<br />

Niederlassungsfreiheit umfaßt?<br />

Art. 137 I e »Unterrichtung« und<br />

»Anhörung« der Arbeitnehmer<br />

Art. 137 I f Tarifverhandlungen/<br />

Mitbestimmung ausgeschlossen<br />

Art. 137 V Arbeitsentgelt, Koalitionsrecht,<br />

Streikrecht ausgeschlossen<br />

Positiv<br />

1. Umsetzung in nationales Recht<br />

binnen bestimmter Frist vorgeschrieben;<br />

(Ausn.: Verordnung<br />

gem. Art. 251 s.u.)<br />

2. Mitbestimmung kann grundsätzlich<br />

gemäß dem Verfahren<br />

nach Art. 251 geregelt werden,<br />

jedoch mit gewissen Einschränkungen<br />

3. Finanzielle Partizipation kann<br />

grundsätzlich gemäß Verfahren<br />

nach Art. 251 geregelt werden,<br />

mit Ausnahme von Steuervergünstigungen<br />

– vgl. Art. 95 II<br />

Positiv<br />

1. Steuervergünstigungen für<br />

finanzielle Partizipation können<br />

wegen Steuerautonomie der<br />

Mitgliedstaaten gegenwärtig<br />

nur gemäß Art. 94 geregelt<br />

werden; vgl. Art. 137 IV soziale<br />

Sicherheit und finanzielles<br />

Gleichgewicht<br />

2. Mitbestimmung ist nach<br />

dem Verfahren des Art. 137 III<br />

geregelt, erlaubt Umsetzung<br />

durch Sozialpartner<br />

Verordnung mit<br />

Einstimmigkeitserfordernis<br />

gemäß Art. 308<br />

Art. 308<br />

Art. 249 S. 2: Allgem<strong>ein</strong>e Geltung,<br />

zwingendes Recht<br />

Negativ<br />

Kollision mit nationalen<br />

Regelungen unumgänglich


ANHANG II 79<br />

—— C ——<br />

Das Instrument der Steuervergünstigungen<br />

—— C.1 ——<br />

Problemstellung<br />

Auf nationaler Ebene kann das Steuerrecht die Entwicklung der finanziellen<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> behindern oder unterstützen. Auf europäischer Ebene<br />

können steuerrechtliche Regelungen in zweierlei Hinsicht zu Problemen führen:<br />

zum <strong>ein</strong>en bei der grenzüberschreitenden Berufstätigkeit von Arbeitnehmern,<br />

die an Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>splänen teilnehmen; zum anderen bei der<br />

Übertragung von Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>splänen multinationaler Konzerne auf<br />

ihre Tochtergesellschaften in anderen eu-Mitgliedstaaten. 142 Dennoch steht<br />

das Instrument der Steuervergünstigungen hier im Mittelpunkt der Betrachtung,<br />

da es generell als das wirksamste Instrument zur staatlichen Förderung<br />

der finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> gilt. Die Steuervergünstigungen sind<br />

jedoch <strong>ein</strong> relatives Phänomen und müssen vor dem Hintergrund des jeweiligen<br />

nationalen Steuersystems in s<strong>ein</strong>er Gesamtheit analysiert werden. Angesichts<br />

der Komplexität nationaler Steuersysteme sind <strong>ein</strong>em systematischen internationalen<br />

Vergleich von Steuersystemen naturgemäß Grenzen gesetzt. 143 Dies<br />

gilt in besonderem Maße für <strong>ein</strong>e vergleichende Analyse der Besteuerung der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>, da hier zusätzlich sozialversicherungsrechtliche Vorschriften<br />

zu berücksichtigen sind, deren Auswirkungen in der Regel erheblich<br />

zur Gesamtlast der staatlichen Abgaben auf den Faktor Arbeit beitragen, und<br />

die überdies in vielen eu-Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage<br />

für die wichtigsten Einkommensteuern herangezogen werden. Im<br />

folgenden sollen anhand <strong>ein</strong>er systematischen Übersicht über die Lage in 27 eu-<br />

Mitgliedstaaten sowohl das Wirkungspotential als auch die Grenzen der Wirksamkeit<br />

des Instruments Steuervergünstigungen zur staatlichen Förderung der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> dargestellt werden. 144<br />

Zwei Zielsetzungen stehen dabei im Vordergrund:<br />

–– Aufzuzeigen, in welchem Maß die nationalen Steuersysteme der <strong>ein</strong>zelnen<br />

eu-Mitgliedstaaten generell über ihre direkten Steuern auf die<br />

Entwicklung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> <strong>ein</strong>wirken. Hierzu werden<br />

die nationalen Steuersysteme als ungünstig, neutral oder günstig im<br />

Hinblick auf die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> klassifiziert.<br />

–– Nationale Beispiele besonderer Steuervergünstigungen für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

zu bewerten. Dabei soll erstens festgestellt werden, ob besondere<br />

Steuervergünstigungen <strong>ein</strong>e notwendige Bedingung für die<br />

142 Vgl. u.a. Bericht der sog. High Level Group<br />

der unabhängigen Experten über transnationale<br />

Hindernisse für die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in internationalen Unternehmen, Brüssel,<br />

Dezember 2003, S. 43 ff. zu den Hindernissen bei<br />

der Übertragung von Plänen durch Unternehmen.<br />

143 Um nationale Steuersysteme zu vergleichen,<br />

sind verschiedene Steuerarten, verschiedene Systeme<br />

der <strong>ein</strong>zelnen Steuern, verschiedene Steuersätze,<br />

Bemessungsgrundlagen und Besteuerungszeitpunkte<br />

zu berücksichtigen. Die Steuersätze<br />

sind nur vergleichbar, wenn effektive Steuersätze<br />

berechnet werden. Allerdings können sie nur für<br />

<strong>ein</strong>e bestimmte Steuer, <strong>ein</strong>en bestimmten Status<br />

und <strong>ein</strong>e bestimmte Situation des Steuerzahlers<br />

kalkuliert werden. Da im Zusammenhang mit der<br />

finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> die meisten<br />

wichtigsten direkten Steuern berücksichtigt werden<br />

müssen, können k<strong>ein</strong>e effektiven Steuersätze<br />

für alle möglichen Kategorien und Situationen der<br />

Steuerzahler berechnet werden.<br />

144 Wegen der Komplexität des Themas kann die<br />

Vergleichbarkeit der nationalen Steuersysteme<br />

innerhalb der EU hier nicht ausführlich diskutiert<br />

werden. Weiterführend dazu vgl. PEPPER IV<br />

Report, 2008 (in Vorbereitung).


80 ANHANG II<br />

Entwicklung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> sind, und zweitens, ob es<br />

bestimmte spezifische Steuervergünstigungen gibt, die wirksamer sind<br />

als andere, unabhängig davon, in welchem Land sie angewendet werden.<br />

Ein geeigneter Maßstab für die Wirksamkeit von Steuervergünstigungen ist der<br />

Zuwachs bestimmter Belegschafts<strong>beteiligung</strong>spläne unmittelbar nach Einführung<br />

der entsprechenden Steuervergünstigung. Da Langzeitstatistiken über die<br />

zahlenmäßige Entwicklung verschiedener Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle derzeit<br />

nur für wenige eu-Mitgliedstaaten existieren, wird diese Effizienzanalyse<br />

hier nur am Beispiel der betreffenden Länder vorgestellt. Eine ausführliche und<br />

umfassende Analyse der besonderen Steuervergünstigungen in allen eu-Mitgliedstaaten,<br />

die solche Vergünstigungen <strong>ein</strong>geführt haben, wird der in Vorbereitung<br />

befindliche pepper-iv-Bericht enthalten.<br />

145 Lediglich allgem<strong>ein</strong>e Vorschriften der Art. 94,<br />

96 und 97 EGV über die Verhinderung der Marktverzerrungen<br />

und, in Fällen gravierender Diskriminierung,<br />

Art. 87 EGV über staatliche Beihilfen,<br />

Art. 39, 43, 49, 56 EGV (Grundfreiheiten) und<br />

Art. 12 EGV (allgem<strong>ein</strong>es Diskriminierungsverbot)<br />

können bei Diskriminierungen durch direkte<br />

Steuern in grenzüberschreitenden Fällen Anwendung<br />

finden. Allerdings ist der Zweck dieser<br />

Vorschriften die Verhinderung der Diskriminierung<br />

von natürlichen und juristischen Personen aus<br />

anderen EU-Mitgliedstaaten im Vergleich zu<br />

Inländern und die Verhinderung der Doppelbesteuerung.<br />

Dadurch soll k<strong>ein</strong> höheres Maß an<br />

Harmonisierung erreicht werden.<br />

146 Vgl. KOM (1980), 139; H. Weber-Grellet,<br />

Europäisches Steuerrecht, München, 2005,<br />

S. 28, 152.<br />

147 Das Problem des schädlichen Steuerwettbewerbs<br />

hing ursprünglich mit solchen traditionellen<br />

Steueroasen wie den Kanalinseln und Monaco<br />

zusammen. Nach dem Beitritt der osteuropäischen<br />

Staaten hat das Problem an Bedeutung<br />

gewonnen, da die neuen Mitgliedstaaten grundsätzlich<br />

viel niedrigere Sätze der Körperschaftsteuer<br />

und teilweise auch der Einkommensteuer<br />

für natürliche Personen haben als westeuropäische<br />

Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Irlands; vgl.<br />

H. Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht,<br />

München, 2005, S. 163.<br />

148 Vgl. KOM (2001) 582 vom 23. Oktober 2001,<br />

KOM (2003) 726 vom 24. November 2003,<br />

CCCTB/WP/046 vom 12. Dezember 2006,<br />

KOM/2007/223 vom 2. Mai 2007. Die Arbeit<br />

an dem Legislativvorschlag der Kommission,<br />

der 2008 <strong>ein</strong>gebracht werden soll, ist noch nicht<br />

abgeschlossen. Es ist jedoch wahrsch<strong>ein</strong>lich, daß<br />

die GKKB in <strong>ein</strong>igen Jahren <strong>ein</strong>geführt werden<br />

könnte. Sieben EU-Mitgliedstaaten mit relativ<br />

niedrigen Steuersätzen sind gegen das Projekt,<br />

<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>stimmiger Beschluß ist jedoch in diesem Fall<br />

nicht erforderlich. Der EU-Kommissar für Steuern<br />

erklärte, daß die Initiative nötigenfalls von acht<br />

Mitgliedstaaten im Wege der verstärkten Zusammenarbeit<br />

umgesetzt werden kann.<br />

—— C.2 ——<br />

Allgem<strong>ein</strong>e Besteuerung der<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in der EU<br />

Im Zusammenhang mit der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> sind die folgenden direkten<br />

Steuern relevant:<br />

–– Körperschaftsteuer (kst),<br />

–– Einkommensteuer (est),<br />

–– Steuern auf Dividenden, die von Gesellschaftern zu entrichten sind<br />

(besondere Steuersätze der Einkommensteuer, »Investitionssteuer«,<br />

»Dividendensteuer«, »Steuer auf Einkünfte aus Beteiligungen« usw.),<br />

–– Steuern auf den Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungen, die von<br />

Gesellschaftern zu entrichten sind (besondere Steuersätze der<br />

Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, »Investitionssteuer« usw.).<br />

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h egv müssen die Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaften negative<br />

Auswirkungen der Unterschiede der nationalen Rechtssysteme auf die Entwicklung<br />

des Gem<strong>ein</strong>samen Marktes durch Harmonisierung der nationalen<br />

Rechtsvorschriften aufheben. Diese Vorschrift wird durch Art. 93 egv konkretisiert,<br />

der die Rechtsgrundlage für die weitgehende Harmonisierung von indirekten<br />

Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern) darstellt. Auf dieser<br />

Grundlage wurden zahlreiche eu-Richtlinien erlassen, so daß indirekte Steuern<br />

bereits in <strong>ein</strong>em hohen Maße harmonisiert sind. Für die Harmonisierung<br />

von direkten Steuern fehlt im egv jedoch <strong>ein</strong>e entsprechende Spezialvor-


ANHANG II 81<br />

schrift. 145 Vielmehr wird die Harmonisierung in diesem Bereich durch Art. 5<br />

Abs. 2 egv beschränkt. Einerseits geht die Europäische Kommission davon aus,<br />

daß die Steuerautonomie, <strong>ein</strong>schließlich der Steuergesetzgebung und Steuerverwaltung,<br />

den Kernbereich der staatlichen Souveränität darstellt und eng<br />

mit den nationalen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten<br />

zusammenhängt, und unterstützt den Steuerwettbewerb. 146 Andererseits erkennt<br />

sie, daß es wichtig ist, den schädlichen Steuerwettbewerb, insbesondere bei der<br />

Unternehmensbesteuerung, zu verhindern. 147<br />

Da weder <strong>ein</strong>e Rechtsgrundlage noch politische Unterstützung für die<br />

Harmonisierung von Körperschaftsteuersätzen vorhanden ist, fördert die Europäische<br />

Kommission derzeit die Entwicklung der Gem<strong>ein</strong>samen Konsolidierten<br />

Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (gkkb). 148 Allerdings wird die gkkb,<br />

auch wenn sie in allen eu-Mitgliedstaaten <strong>ein</strong>geführt werden sollte, nicht für<br />

Unternehmen gelten, die k<strong>ein</strong>e grenzüberschreitenden Geschäfte tätigen. 149<br />

Der internationale Steuerwettbewerb übt seit der us-Steuerreform von<br />

1986 <strong>ein</strong>en beträchtlichen Druck auf die tariflichen Steuersätze aus, insbesondere<br />

auf Körperschaftsteuersätze. Zwei Tendenzen lassen sich seither weltweit<br />

bei der Besteuerung beobachten. Zum <strong>ein</strong>en werden Steuerausfälle infolge der<br />

Herabsetzung direkter Steuern durch die Erhöhung indirekter Steuern (dies<br />

gilt für die meisten eu-Mitgliedstaaten, 150 mit <strong>ein</strong>igen Ausnahmen, z. B. Frankreich)<br />

und ebenso <strong>ein</strong>e niedrigere Steuerbelastung des Kapitals durch <strong>ein</strong>e<br />

höhere Steuerbelastung des Faktors Arbeit ausgeglichen. 151 Somit kann die<br />

Besteuerung von Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>splänen, die auf Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

basieren, im Laufe der Zeit günstiger werden als die Besteuerung von Plänen,<br />

die auf Gewinn<strong>beteiligung</strong> in Form von direkten Zahlungen basieren, da die<br />

Steuerbelastung von Dividenden und Kapitalerträgen grundsätzlich niedriger<br />

ist als die Steuerbelastung von Arbeits<strong>ein</strong>kommen. Zum anderen werden die<br />

Steuersätze herabgesetzt, während die Steuerbemessungsgrundlage verbreitert<br />

wird. 152 Obwohl sich daraus die Abschaffung von besonderen Steuervergünstigungen<br />

für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ergeben könnte, würde dies nicht notwendigerweise<br />

<strong>ein</strong>e weniger günstige Besteuerung zur Folge haben: Wenn die allgem<strong>ein</strong>en<br />

Steuersätze wesentlich gesenkt werden, kann dadurch die Abschaffung<br />

der Steuervergünstigungen kompensiert werden. Die Grundzüge der nationalen<br />

Steuersysteme illustriert das Schaubild auf Seite 82.<br />

Allen Systemen der direkten Steuern in den eu-Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten<br />

ist gem<strong>ein</strong>sam, daß es Einkommensteuersysteme und k<strong>ein</strong>e<br />

Ausgabensteuersysteme sind. 153 Nach dem Verhältnis zwischen der Steuerbelastung<br />

von Kapital- und Arbeits<strong>ein</strong>kommen können die Einkommensteuersysteme<br />

in Flat-Tax-Systeme, Systeme der dualen Besteuerung und Systeme der<br />

149 Der Nutzen dieser Maßnahme für die<br />

Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung<br />

wird sogar in Frage gestellt, wenn k<strong>ein</strong>e Grenzwerte<br />

für Steuersätze gleichzeitig beschlossen<br />

werden. Vgl. Bundesministerium der Finanzen,<br />

Einheitliche Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />

in der Europäischen Union, in:<br />

Monatsbericht des BMF, April 2007, S. 73.<br />

150 Vgl. OECD, Tax Policy Reform Conclusions,<br />

OECD Centre for Tax Policy and Administration,<br />

2005, S. 6.<br />

151 Vgl. H. Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht,<br />

München, 2005, S. 30. Es ist bisher wissenschaftlich<br />

ungeklärt, ob die Besteuerung des Kapitals<br />

niedriger s<strong>ein</strong> muß als die Besteuerung der<br />

Arbeit. Nichtsdestotrotz wird in der Praxis davon<br />

ausgegangen; vgl. S. Ganghoff, Wer regiert in<br />

der Steuerpolitik?, Frankfurt/M., New York,<br />

2004, S. 35.<br />

152 Vgl. OECD, Tax Policy Reform Conclusions,<br />

OECD Centre for Tax Policy and Administration,<br />

2005, S. 6.<br />

153 Allerdings hatte Kroatien von 1994 bis 2000<br />

<strong>ein</strong> Ausgabensteuersystem. Einige Länder erheben<br />

Ausgabensteuern auf bestimmte Ausgabenarten:<br />

u.a. in Bulgarien, Estland und Ungarn muß der<br />

Arbeitgeber <strong>ein</strong>e Ausgabensteuer auf Lohnnebenleistungen,<br />

die nicht in Geld ausgezahlt werden,<br />

zahlen. Das ungewöhnliche estnische Körperschaftsteuersystem,<br />

wonach nur die ausgeschütteten<br />

Gewinne besteuert werden, kann auch mit der<br />

Idee der Ausgabenbesteuerung in Verbindung<br />

gebracht werden.


82 ANHANG II<br />

Direkte Steuern<br />

Ausgabensteuersysteme<br />

Einkommensteuersysteme<br />

Flat-Tax-<br />

System<br />

System der<br />

dualen<br />

System der<br />

differenzierten<br />

Besteuerung Besteuerung<br />

Einkommen<br />

natürlicher<br />

Personen<br />

Einkommen<br />

juristischer<br />

Personen<br />

Dividend<strong>ein</strong>künfte<br />

Kapital<strong>ein</strong>kommen<br />

ieS<br />

Unternehmensgewinn<br />

ieS<br />

Arbeits<strong>ein</strong>kommen<br />

Zins<strong>ein</strong>künfte<br />

Erlös vom<br />

Anteilsverkauf<br />

154 Grundsätzlich sind diese Systeme für Kapital<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

besonders günstig, da die<br />

Steuersätze für Kapital<strong>ein</strong>kommen niedriger als<br />

für Arbeits<strong>ein</strong>kommen sind. Allerdings kann der<br />

Vorteil dieser Systeme in der Praxis nicht so gravierend<br />

s<strong>ein</strong>, wenn zusätzlich relativ hohe gesetzliche<br />

Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.<br />

Befreiung<br />

Befreiung<br />

Milderung<br />

Vollanrechnung<br />

Teilanrechnung<br />

Entlastungsverfahren<br />

K<strong>ein</strong>e<br />

Steuer<br />

Besteuerung von KESt/ESt<br />

wesentlichen<br />

Beteiligungen<br />

(reduzierter Satz<br />

o. Erleichterung)<br />

Steuersatz<br />

Bemessungsgrundlage<br />

differenzierten Besteuerung unterteilt werden; alle diese Systeme haben Vorteile<br />

und Nachteile aus wirtschaftspolitischer Sicht und existieren derzeit in<br />

verschiedenen eu-Mitgliedstaaten. Im eigentlichen Flat-Tax-System, das in<br />

Rumänien und der Slowakei <strong>ein</strong>geführt wurde, ist die Steuerbelastung aller<br />

Einkommensarten gleich und relativ niedrig, da der Grundsteuersatz, an den<br />

andere Steuersätze angepaßt werden, der Steuersatz für Kapital<strong>ein</strong>kommen ist.<br />

Grundsätzlich ist dieses System für alle Formen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

günstig. Ähnliches gilt für Steuersysteme, die zwar verschiedene Steuersätze<br />

für Kapital- und Arbeits<strong>ein</strong>kommen, aber zugleich <strong>ein</strong>e Pauschalsteuer für<br />

Arbeits<strong>ein</strong>kommen aufweisen (wie Estland, Lettland, Litauen). 154 Systeme der<br />

dualen Besteuerung, wie sie sich u.a. in Schweden und Finnland entwickelt<br />

haben, sind dadurch gekennzeichnet, daß die Besteuerung von Arbeits<strong>ein</strong>kommen<br />

in <strong>ein</strong>em hohen Maße progressiv ist, während für Kapital<strong>ein</strong>kommen <strong>ein</strong>e<br />

Pauschalsteuer gilt. Vom theoretischen Standpunkt aus ist diese Kombination<br />

ungünstig für Pläne, die auf barer Gewinn<strong>beteiligung</strong> basieren, und günstig für<br />

Pläne, die auf Kapital<strong>beteiligung</strong> basieren. Die meisten eu-Mitgliedstaaten<br />

haben <strong>ein</strong> System der differenzierten Besteuerung, wodurch grundsätzlich<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong>spläne begünstigt werden, sofern die Steuersätze für Kapitalerträge<br />

pauschal und relativ niedrig sind. Hinsichtlich der Besteuerungssysteme<br />

können derzeit k<strong>ein</strong>e gem<strong>ein</strong>samen Entwicklungstendenzen festgestellt


ANHANG II 83<br />

werden. Die Traditionen und Ziele der Besteuerung in den eu-Mitgliedstaaten<br />

sind verschieden, und k<strong>ein</strong>es der Besteuerungssysteme kann objektiv als das<br />

beste bewertet werden. 155<br />

Was die Körperschaftsteuersysteme (Besteuerung von Dividenden bei der<br />

Gesellschaft und bei den Anteilseignern) anbelangt, sieht k<strong>ein</strong> eu-Mitgliedstaat<br />

Steuerentlastungen für Gesellschaften vor; die meisten reduzieren jedoch<br />

die negativen Folgen der Doppelbesteuerung des Dividenden<strong>ein</strong>kommens<br />

durch Steuererleichterungen für Gesellschafter. Innerhalb der eu sind das klassische<br />

Doppelbesteuerungssystem, das Anrechnungs-, Entlastungs- und Befreiungssystem<br />

vertreten. Unter dem Aspekt der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> sind klassische<br />

Systeme (z. B. in Irland, Lettland und Rumänien) grundsätzlich ungünstig.<br />

156 Die Teilanrechnungssysteme führen grundsätzlich zu <strong>ein</strong>er höheren<br />

Belastung der Gesellschafter als die Vollanrechnungs- und Entlastungssysteme<br />

157 und sind somit relativ ungünstig. In den meisten eu-Mitgliedstaaten gelten<br />

derzeit Entlastungssysteme. Deren Einfluß auf die Besteuerung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

kann jedoch nicht pauschal bewertet werden, da er entscheidend<br />

von den effektiven Steuersätzen abhängt. 158 Am günstigsten für<br />

Pläne, die auf Kapital<strong>beteiligung</strong> basieren, sind sicherlich diejenigen Systeme,<br />

die das Dividenden<strong>ein</strong>kommen der Gesellschafter vollständig von der Besteuerung<br />

befreien, sei es durch Steuerbefreiung aufgrund <strong>ein</strong>es Gesetzes (z.B. in<br />

Kroatien, Zypern, Estland, Griechenland, der Slowakei) oder durch Vollanrechnung<br />

(z. B. in Finnland).<br />

Die Besteuerung der Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen ist von grosser<br />

Bedeutung für die Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>. In dieser Hinsicht können in der<br />

eu drei Konzepte unterschieden werden: Steuerbefreiung (z. B. in Belgien, Portugal,<br />

Zypern, teilweise Bulgarien, Malta), Besteuerung nur für wesentliche<br />

Beteiligungen (in verschiedenen Ländern unterschiedlich definiert, z. B. Österreich,<br />

Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande) und Besteuerung durch<br />

<strong>ein</strong>e besondere Kapitalertragsteuer oder die allgem<strong>ein</strong>e Einkommensteuer mit<br />

<strong>ein</strong>em niedrigeren (und oft pauschalen) Steuersatz. Offensichtlich ist die Steuerbefreiung<br />

besonders vorteilhaft für die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>.<br />

Die Besteuerung von wesentlichen Beteiligungen ist ebenso vorteilhaft, da<br />

Beteiligungen von Mitarbeitern in den meisten Fällen gering sind. Eine gem<strong>ein</strong>same<br />

Tendenz für die Entwicklung der Besteuerung von Kapitalerträgen kann<br />

nicht beobachtet werden.<br />

Gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge 159 können entweder<br />

von der Bemessungsgrundlage der Körperschaft- und Einkommensteuer<br />

abgezogen oder aufgrund des Netto<strong>ein</strong>kommens berechnet werden (wie z. B. in<br />

Lettland). Andernfalls belasten sie das Brutto<strong>ein</strong>kommen zusätzlich und sind<br />

155 Die meisten westeuropäischen Staaten<br />

können <strong>ein</strong> Flat-Tax-System wegen der hohen<br />

potentiellen Steuerausfälle nicht <strong>ein</strong>führen;<br />

vgl. für Italien OECD, Tax Policy Reforms in<br />

Italy, OECD Centre for Tax Policy and Administration,<br />

2005, S. 4. Im Gegensatz dazu haben<br />

die meisten osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten<br />

das Flat-Tax-System bereits <strong>ein</strong>geführt oder sind<br />

im Begriff, dies zu tun (z.B. haben Bulgarien<br />

und Tschechien das Flat-Tax-System für 2008<br />

verabschiedet).<br />

156 Allerdings sind die Steuersätze von großer<br />

Bedeutung. U.a. in Irland, Lettland und Rumänien<br />

sind sie relativ niedrig, so daß der Nachteil aufgrund<br />

des Systems dadurch relativiert oder aufgehoben<br />

wird.<br />

157 Vgl. C. Spengel, Internationale Unternehmensbesteuerung<br />

in der Europäischen Union,<br />

Düsseldorf, 2003, S. 23.<br />

158 Im Zusammenhang mit der Globalisierung<br />

und den Anforderungen der EU besteht die Tendenz,<br />

Anrechnungs- durch Entlastungssysteme zu<br />

ersetzen, vgl. C. Spengel, Internationale Unternehmensbesteuerung<br />

in der Europäischen Union,<br />

Düsseldorf, 2003, S. 25.<br />

159 Wenn die Sozialversicherung in Form von<br />

Steuern, wie z.B. in Dänemark und Estland, <strong>ein</strong>gezogen<br />

wird, besteht k<strong>ein</strong> entsprechender Anspruch<br />

auf Sozialleistungen und nur <strong>ein</strong>e Partei (Arbeitgeber<br />

oder Arbeitnehmer) wird belastet.


84 ANHANG II<br />

Allgem<strong>ein</strong>e Besteuerung und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge<br />

KSt [A]<br />

Körperschaftsteuersystem<br />

Dividendenbesteuerung<br />

beim<br />

Gesellschafter [B]<br />

Besteuerung<br />

des Erlöses vom<br />

Anteilsverkauf<br />

beim Gesellschafter<br />

ESt [D] Gesetzliche SVB [E]<br />

Belgien<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

34%<br />

15% grds. 0% progressiv 25-50%<br />

Bundesebene +<br />

0-9% lokal; SVB<br />

abzugsfähig<br />

AN.: pauschal 13,07%<br />

AG: pauschal 35%<br />

Bulgarien<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

10%<br />

7% grds. 0% progressiv 20-24%,<br />

nur freiwillige SVG<br />

abzugsfähig<br />

AN: (insg.) 12,43-25,74%<br />

AG: (insg.) 23,34-25,74 %<br />

Kroatien<br />

Steuerbefreiung<br />

für Gesellschafter<br />

20%<br />

0% 0% progressiv 15-45% +<br />

Stadtsteuer 0-18%;<br />

SVB abzugsfähig<br />

AN.: 20% an Rentenversicherungsfonds<br />

AG: 17,2% an Kranken-, Arbeitslosen-,<br />

Arbeitsunfallversicherungsfonds<br />

Zypern<br />

Steuerbefreiung<br />

für Gesellschafter<br />

10%<br />

grds. 0% grds. 0% progressiv 20-30%;<br />

SVB abzugsfähig<br />

AN: pauschal 6,3%<br />

AG: pauschal 6,3% + 2% an den<br />

Sozialfonds<br />

Tschechien<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

24%<br />

15% allgem<strong>ein</strong>e ESt beim<br />

Verkauf binnen 6<br />

Monaten<br />

progressiv 12-32%;<br />

SVB abzugsfähig<br />

AN: (insg.) 12,5%<br />

AG: (insg.) 35%<br />

Dänemark<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

28%<br />

28% »Steuer auf<br />

Einkünfte aus<br />

Beteiligungen«<br />

bis DKK 44.300,<br />

43% wenn höher<br />

28-43% progressiv 5-26,5%<br />

Zentralebene + 30,8-<br />

34,6% lokal (nach<br />

Abzug der Arbeitsmarktsteuer);<br />

Höchstgrenze 59%<br />

AN: 8% Arbeitsmarktsteuer<br />

AG: 0%<br />

Deutschland<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierte<br />

Bemessungsgrundlage<br />

38,7%<br />

allgem<strong>ein</strong>e ESt +<br />

Solidaritätszuschlag<br />

5,5%; Bemessungsgrundlage<br />

reduziert<br />

auf 50% des Dividenden<strong>ein</strong>kommens<br />

(Halb<strong>ein</strong>künfteverfahren)<br />

0% für kl<strong>ein</strong>e langfristige<br />

Beteiligungen;<br />

für wesentliche<br />

Beteiligungen allgem<strong>ein</strong>e<br />

ESt auf die<br />

Differenz zwischen<br />

50% des Erlöses<br />

und 50% der<br />

Erwerbskosten<br />

progressiv 15-45,4%<br />

+ Solidaritätszuschlag<br />

5,5%;<br />

Höchstbetrag;<br />

Renten- und<br />

Krankenversicherungsbeiträge<br />

teilweise<br />

abzugsfähig<br />

AN: (Durchschnitt) 13-21,4%<br />

AG: (Durchschnitt) 20,5%<br />

Höchstbetrag<br />

Estland<br />

Steuerbefreiung<br />

für Gesellschafter;<br />

Steuerbefreiung<br />

für <strong>ein</strong>behaltene<br />

Gewinne von<br />

Körperschaften<br />

22% auf<br />

ausgeschüttete<br />

Gewinne<br />

0% allgem<strong>ein</strong>e ESt pauschal 22%;<br />

SVB abzugsfähig<br />

AN: Beitrag zum<br />

Arbeitslosenfonds 0,6%<br />

AG: »Sozialsteuer« 33% + Beitrag<br />

zum Arbeitslosenfonds 0,3 %<br />

Griechenland<br />

Steuerbefreiung<br />

für Gesellschafter<br />

25%<br />

0% grds. 0%; 20% beim<br />

Verkauf der Anteile<br />

von GmbH oder<br />

Personengesellschaf<br />

ten<br />

progressiv 15-40%;<br />

SVB abzugsfähig<br />

AN: 11,55% (16%)<br />

AG: 23,1% (28,06%); Höchstbetrag<br />

Spanien Teilanrechnung 32,5% 15%;<br />

Steuergutschrift<br />

15% wenn länger als<br />

1 Jahr gehalten,<br />

andernfalls<br />

allgem<strong>ein</strong>e ESt<br />

15-45% »Spar<strong>ein</strong>kommen«<br />

abzugsfähig<br />

AN: 16,35%<br />

AG: 30,6%<br />

Frankreich Teilanrechnung 34,4% allgem<strong>ein</strong>e ESt<br />

unter Anrechnung<br />

von 40%+ Sozialabgaben<br />

(CRDS,<br />

CSG) - 11%<br />

KESt 16%; auf<br />

Optionen 30-40%<br />

progressiv 5,5-40%<br />

AN: (insg.) 10,6-17,8%; Höchstbetrag<br />

AG: (insg.) 29,72-34,22%


ANHANG II 85<br />

KSt [A]<br />

Körperschaftsteuersystem<br />

Dividendenbesteuerung<br />

beim<br />

Gesellschafter [B]<br />

Besteuerung<br />

des Erlöses vom<br />

Anteilsverkauf<br />

beim Gesellschafter<br />

ESt [D] Gesetzliche SVB [E]<br />

Ungarn<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

17,5%<br />

25% auf Dividende<br />

bis 30% vom Kapital;<br />

35% wenn mehr +<br />

14% Beitrag zum<br />

Gesundheitsfonds<br />

25% bis 30% vom<br />

Kapital; 35% wenn<br />

mehr<br />

progressiv 18-36%<br />

freiwillige SVB abzugsfähig<br />

AN: 17% Höchstbetrag<br />

AG: 32 % + Krankenversicherungsbeitrag<br />

Irland Klassisches System 12,5% 20% 20% progressiv 20-42%;<br />

freiwillige SVB<br />

abzugsfähig<br />

AN: 2-6%<br />

AG: 8,5-10,75%<br />

Italien<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierte<br />

Bemessungsgrundlage<br />

37,3%<br />

allgem<strong>ein</strong>e ESt ;<br />

Bemessungsgrundlage<br />

reduziert auf<br />

5% des Dividenden<strong>ein</strong>kommens;<br />

unter<br />

5% (oder 2% der<br />

Stimmrechte) 12,5%<br />

12,5% für kl<strong>ein</strong>e<br />

Beteiligungen;<br />

27% für wesentliche<br />

Beteiligungen;<br />

Bemessungsgrundlage<br />

auf 40% des<br />

Gewinns reduziert<br />

progressiv 23-43%<br />

+ Zuschlag 0,9-1,4%;<br />

SVB abzugsfähig<br />

AN: (insg.) 9,2-10,2%<br />

AG: (insg.) 32,08%<br />

Lettland Klassisches System 15%<br />

allgem<strong>ein</strong>e ESt allgem<strong>ein</strong>e ESt pauschal 25% AN: pauschal 9%<br />

AG: pauschal 24,09%, vom<br />

Netto<strong>ein</strong>kommen<br />

Litauen<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

15%<br />

15% grds. 15%; 0% wenn<br />

mehr als 1 Jahr<br />

gehalten und k<strong>ein</strong>e<br />

wesentliche Beteiligung<br />

in den letzten<br />

3 Jahren<br />

pauschal 27% AN: 3%<br />

AG: 30,7%<br />

Luxemburg<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierte<br />

Bemessungsgrundlage<br />

29,6%<br />

15%; Bemessungsgrundlage<br />

reduziert<br />

auf 50% des Dividenden<strong>ein</strong>kommens<br />

allgem<strong>ein</strong>e ESt<br />

für Beteiligungen,<br />

die für kurze Zeit<br />

gehalten wurden;<br />

hoher Freibetrag<br />

und halbierter<br />

Steuersatz für<br />

Beteiligungen, die<br />

über längere Zeit<br />

gehalten wurden<br />

progressiv 8-38% AN: 11,8-14,05%<br />

AG: 13,15-20,75%<br />

Malta Vollanrechnung 35%<br />

allgem<strong>ein</strong>e ESt und<br />

Steuergutschrift<br />

0% für Aktien, die an<br />

der Malteser Börse<br />

gehandelt werden<br />

progressiv 15-35% AN: pauschal MTL 2,84-13,38<br />

wöchentlich<br />

AG: pauschal MTL 2,84-13,38<br />

wöchentlich<br />

Niederlande<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

25,5%<br />

15% für kl<strong>ein</strong>e,<br />

25% für wesentliche<br />

Beteiligungen<br />

0% für kl<strong>ein</strong>e,<br />

25% für wesentliche<br />

Beteiligungen<br />

progressiv 33,65-52% AN: 5,2-31,7%<br />

AG: 6,5-11,31%<br />

Österreich<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

25%<br />

25%; optional:<br />

halbierte allgem<strong>ein</strong>e<br />

ESt<br />

0% für kl<strong>ein</strong>e/langfristige,<br />

25% für<br />

wesentliche<br />

Beteiligungen<br />

progressiv 23-50%;<br />

gesetzliche und<br />

freiwillige Rentenversicherungsbeiträge<br />

teilweise<br />

abzugsfähig<br />

AN: (insg.) 16,85-17,2%<br />

AG: (insg.) 20,5-20,7%; Höchstbetrag<br />

Polen<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

19%<br />

19% 19% progressiv 19-40% AN: durchschnittlich 22,2%<br />

AG: durchschnittlich 20,6%


86 ANHANG II<br />

KSt [A]<br />

Körperschaftsteuersystem<br />

Dividendenbesteuerung<br />

beim<br />

Gesellschafter [B]<br />

Besteuerung<br />

des Erlöses vom<br />

Anteilsverkauf<br />

beim Gesellschafter<br />

ESt [D] Gesetzliche SVB [E]<br />

Portugal Teilanrechnung 27,5% 20%; Steuergutschrift<br />

50%<br />

grds. 10%; 0% wenn<br />

Anteile länger als<br />

12 Monate gehalten<br />

wurden<br />

progressiv 10,5-42% AN: pauschal 11%<br />

AG: pauschal 23,75%<br />

Rumänien Klassisches System 16%<br />

»Investitionssteuer«<br />

16%<br />

»Investitionssteuer«<br />

16%; 1% für Anteile,<br />

die über <strong>ein</strong>e längere<br />

Zeit gehalten<br />

wurden<br />

pauschal 16%;<br />

freiwillige Beiträge<br />

an private Rentenversicherungen<br />

abzugsfähig<br />

AN: (insg) 17%<br />

AG: (insg) 30,35-31,35%<br />

Slowakei<br />

Steuerbefreiung<br />

für Gesellschafter<br />

19%<br />

0% allgem<strong>ein</strong>e ESt pauschal 19% AN: 13,4%<br />

AG: 28,4%<br />

Slowenien<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

23%<br />

20% 0–20% je nachdem,<br />

wie lange gehalten<br />

progressiv 16–41%<br />

Beiträge an private<br />

Rentenversicherung<br />

en abzugsfähig<br />

AN: 22,1%<br />

AG: 16,1%<br />

Finnland Vollanrechnung 26% »Investitionsteuer«<br />

28%<br />

28% progressiv 9–32%<br />

Zentralebene<br />

+ 18,46% (Durchschnitt)<br />

lokal;<br />

SVB abzugsfähig<br />

AN: (insg.) 6,61–7,18%;<br />

AG: (insg.) 20,69–32,69%;<br />

Höchstbetrag<br />

Schweden<br />

Entlastungsverfahren:<br />

reduzierter<br />

Steuersatz<br />

28%<br />

»Persönliche Kapitalertragsteuer«<br />

30%<br />

30% progressiv 20–25%<br />

Zentralebene +3,6%<br />

lokal<br />

AN: 7%<br />

AG: 32,28%<br />

Türkei Teilanrechnung 20% 15%; Steuergutschrift<br />

50%<br />

0% wenn länger als<br />

4 Jahre gehalten,<br />

andernfalls allgem<strong>ein</strong>e<br />

ESt<br />

progressiv 15–35% AN: 15%;<br />

AG: 21,5%; Höchstbetrag<br />

Großbritannien Teilanrechnung 30% 10% bis zum Grundbetrag;<br />

32,5% wenn<br />

höher; Steuergutschrift<br />

KESt 40%;<br />

»taper relief«<br />

progressiv 10–40% AN: pauschal 11%<br />

AG: pauschal 12,8%<br />

[A] Angaben zur Körperschaftsteuer für 2007, vgl. Monatsbericht des Bundesministeriums für Finanzen, April 2007,<br />

S. 68, Tabelle 1. Der Oberbegriff Körperschaftsteuer umfaßt in diesem Kontext alle tariflichen Steuern und Zuschläge<br />

auf der Bundes-, Landes- und Kommunalebene auf Gewinne von Körperschaften.<br />

[B] Angaben zur Dividendenbesteuerung aus der Datenbank www.deloittetaxguides.com, Log-in: 20. Juli 2007.<br />

[C] Angaben zur Besteuerung des Erlöses vom Anteilsverkauf aus der Datenbank www.deloittetaxguides.com,<br />

Log-in: 20. Juli 2007.<br />

[D] Angaben zur Einkommensteuer für natürliche Personen für 2006 grundsätzlich aus der Datenbank der EU<br />

(ec.<strong>europa</strong>.eu/taxation_customs/taxinv, log-in: 20. Juni 2007).<br />

[E] Angaben zu Sozialversicherungsbeiträgen für 2006 von MISSOC (ec.<strong>europa</strong>.eu/employment_social/missoc/2006,<br />

Log-in: 20. Juni 2007).<br />

Abkürzungen: KSt = Körperschaftsteuer; ESt = Einkommensteuer für natürliche Personen; KESt = Kapitalertragsteuer;<br />

SVB = Sozialversicherungsbeiträge; AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer


ANHANG II 87<br />

somit sehr ungünstig für bare Gewinn<strong>beteiligung</strong>en, auch wenn die allgem<strong>ein</strong>en<br />

Steuersätze niedrig sind, wie z. B. in der Slowakei. Ferner können Sozialversicherungsbeiträge<br />

auch das Kapital<strong>ein</strong>kommen belasten, wie in Frankreich (dies<br />

hätte negative Folgen für Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong>en, wenn Frankreich<br />

k<strong>ein</strong>e besonderen Steuervergünstigungen <strong>ein</strong>geführt hätte). K<strong>ein</strong>e gem<strong>ein</strong>same<br />

Tendenz ist in der Entwicklung der Sozialversicherungssysteme festzustellen,<br />

da diese Systeme maßgeblich von langfristigen Versicherungsverhältnissen<br />

bestimmt werden und deren Reform somit für den Staat noch komplizierter als<br />

<strong>ein</strong>e Steuerreform ist.<br />

Die Sätze und Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind<br />

innerhalb <strong>ein</strong>es nationalen Steuersystems von<strong>ein</strong>ander abhängig, so daß jedes<br />

nationale Steuersystem gesondert und als Ganzes analysiert werden muß.<br />

Details zu den <strong>ein</strong>zelnen Steuersystemen sind in der Tabelle auf den Seiten 84–<br />

86 dargestellt. Für die Besteuerung ist nur relevant, ob das Beteiligungsmodell 160 Der Oberbegriff bezieht sich auf eigentliche<br />

Zwischengesellschaften, Fonds mit <strong>ein</strong>er eigenen<br />

auf direkten Zahlungen oder auf Anteilen basiert und ob <strong>ein</strong>e Zwischengesellschaft<br />

i.w.S. 160 zwischengeschaltet wird. Kapital<strong>beteiligung</strong>spläne und aktien-<br />

die ausgeschüttete Gewinne akkumulieren, An-<br />

Rechtspersönlichkeit und Trusts (in den Common<br />

Law-Ländern Großbritannien, Irland und Malta),<br />

teile, Optionen und Zertifikate des Arbeitgebers<br />

basierte Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne, direkte wie zeitlich aufgeschobene, werden für Mitarbeiter halten, den Mitarbeiterkonten<br />

zuordnen und übertragen, ggf. auch Dividenden<br />

gleich besteuert.<br />

oder Zinsen auszahlen, verwalten und investieren.<br />

161 Die Bewertung derselben Anteile aus Anlaß<br />

der Besteuerung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern<br />

kann verschiedenen Regeln folgen, z.B. in<br />

Österreich. Der für die Bewertung relevante Zeitpunkt<br />

kann in verschiedenen Ländern unterschied-<br />

—— C.2.a ——<br />

lich s<strong>ein</strong>, woraus sich Wertunterschiede und<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong> von Arbeitnehmern<br />

Unterschiede in der aufgrund des Wertes kalkulierten<br />

Bemessungsgrundlage ergeben.<br />

162 Allerdings ist in <strong>ein</strong>em EU-Mitgliedstaat,<br />

Belegschaftsanteile<br />

Estland, die Körperschaftsteuer durch die Steuer<br />

auf den ausgeschütteten Gewinn ersetzt. Dieses<br />

originelle System mag <strong>ein</strong>en positiven Einfluß auf<br />

die Entwicklung der Rücklagen haben, es macht<br />

Der geldwerte Vorteil aus der Übertragung von preisreduzierten Anteilen wird jedoch die Einführung der Kapital- wie Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

für den Arbeitgeber unvorteilhaft.<br />

grundsätzlich als Arbeits<strong>ein</strong>kommen angesehen, so daß für Arbeitnehmer<br />

darauf die allgem<strong>ein</strong>e Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge erhoben<br />

werden. Das Arbeitgeberunternehmen kann den Abschlag grundsätzlich<br />

als Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />

abziehen. Allerdings unterscheiden sich die nationalen Bewertungsvorschriften<br />

wesentlich, insbesondere was die Anteile nicht börsennotierter Unternehmen<br />

angeht. 161 Die Dividendenbesteuerung hängt von dem Körperschaftsteuersystem<br />

im jeweiligen Land ab. Da in k<strong>ein</strong>em der eu-Mitgliedstaaten Steuererleichterungen<br />

für das Arbeitgeberunternehmen im Zusammenhang mit den ausgezahlten<br />

Dividenden existieren, wird grundsätzlich die Körperschaftsteuer auf<br />

den gesamten Gewinn, <strong>ein</strong>schließlich des Teils, der ausgeschüttet werden soll,<br />

erhoben. 162


88 ANHANG II<br />

AG<br />

Untern.<br />

KSt; Abschlag als<br />

Personalkosten<br />

abzugsfähig<br />

Anteile gratis /<br />

preisreduziert<br />

AN<br />

Anteilsverkauf<br />

Sperrfrist<br />

ESt+SVB oder<br />

ESt+SVB auf Sondersteuer<br />

Gewinn u. Besteuerung auf Erlös<br />

von Dividenden<br />

danach<br />

KESt /<br />

reduzierte ESt /<br />

k<strong>ein</strong>e Steuer<br />

Dritter<br />

Die verschiedenen Körperschaftsteuersysteme sind oben dargestellt. Die Besteuerung<br />

des Erlöses aus der Veräußerung von Anteilen hängt davon ab, ob die<br />

Anteile während oder nach der Sperrfrist verkauft wurden. Werden die Anteile<br />

während der Sperrfrist veräußert, bestehen k<strong>ein</strong>e grundlegenden Unterschiede<br />

bei der steuerlichen Behandlung zwischen den eu-Mitgliedstaaten:<br />

Entweder werden Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge erhoben<br />

oder <strong>ein</strong>e besondere (hohe) Steuer mit Sanktionscharakter. Werden die Anteile<br />

nach Ablauf der Sperrfrist veräußert, ist die Art der Besteuerung von Erlösen<br />

aus der Veräußerung von Anteilen maßgeblich; verschiedene Konzepte sind<br />

oben dargestellt (vgl. Seite 82). Wo k<strong>ein</strong>e allgem<strong>ein</strong>e Steuerbefreiung und k<strong>ein</strong>e<br />

Steuerbefreiung für geringe Beteiligungen gelten, finden in der Regel andere<br />

Steuererleichterungen Anwendung.<br />

Aktienoptionen<br />

Die Besteuerung von Aktienoptionen für die Belegschaft ist kompliziert, da<br />

beim Besteuerungszeitpunkt und den Bewertungsmethoden, die vom Besteuerungszeitpunkt<br />

abhängen, erhebliche Unterschiede bestehen. In den meisten<br />

eu-Mitgliedstaaten liegt der Besteuerungszeitpunkt bei der Ausübung; aber<br />

auch die Besteuerung bei der Übertragung durch das Arbeitgeberunternehmen,<br />

bzw. optional bei der Übertragung oder bei der Ausübung, sowie die Besteuerung<br />

bei der Veräußerung der Anteile durch Arbeitnehmer werden in verschiedenen<br />

eu-Mitgliedstaaten praktiziert.<br />

AG<br />

Untern.<br />

KSt, Plankosten und<br />

ggf. Optionskosten<br />

abzugsfähig<br />

preisreduzierte<br />

Aktienoptionen<br />

Gewährung<br />

Anspruch auf<br />

Aktienkauf<br />

Einräumen<br />

Aktienerwerb<br />

Ausübung<br />

AN<br />

ESt oder KESt<br />

und ggf. SVB<br />

Aktienverkauf<br />

Dritter<br />

Die Besteuerung bei der Übertragung durch das Arbeitgeberunternehmen ist<br />

mit erheblichen Risiken verbunden, so daß als Ausgleich besondere Steuervergünstigungen<br />

wie der reduzierte Steuersatz oder die reduzierte Bemessungs-


ANHANG II 89<br />

grundlage und die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen erforderlich<br />

sind. Obwohl vieles dafür spricht, daß Einkünfte der Arbeitnehmer aus den<br />

Aktienoptionen als Kapital<strong>ein</strong>künfte anzusehen sind, werden diese Einkünfte in<br />

den meisten eu-Mitgliedstaaten dem Arbeits<strong>ein</strong>kommen zugeordnet und mit<br />

entsprechender Einkommensteuer und teilweise auch Sozialversicherungsbeiträgen<br />

belastet. Das Arbeitgeberunternehmen kann grundsätzlich die Gründungs-<br />

und Verwaltungskosten des Aktienoptionenplans für die Belegschaft<br />

sowie die Kosten der Optionen, wenn die Aktien vom Unternehmen vor der<br />

Ausübung gekauft werden müssen, abziehen (mit <strong>ein</strong>igen wenigen Ausnahmen,<br />

z. B. in Belgien). In <strong>ein</strong>igen Ländern (z. B. Irland, Luxemburg, Portugal) sind im<br />

Zusammenhang mit Aktienoptionen sowohl der Arbeitnehmer als auch der<br />

Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. 163<br />

—— C.2.b ——<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

163 Weiterführend vgl. EC, Stock Options, 2003;<br />

PriceWaterhouseCoopers, Employee Stock<br />

Options in the EU and the USA, London, 2002.<br />

Hinsichtlich der Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne, die auf direkten Zahlungen basieren,<br />

bestehen k<strong>ein</strong>e wesentlichen Unterschiede zwischen den eu-Mitgliedstaaten.<br />

Der an Arbeitnehmer ausgeschüttete Gewinn ist grundsätzlich für das<br />

Arbeitgeberunternehmen als Personalkostenaufwand abzugsfähig (mit Ausnahme<br />

von Estland, wo der ausgeschüttete Gewinn besteuert wird). Für Arbeitnehmer<br />

fallen die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge an.<br />

Die Besteuerung von Gewinn<strong>beteiligung</strong>splänen, die auf Anteilen basieren, wird<br />

wie die Besteuerung von Kapital<strong>beteiligung</strong>splänen geregelt (vgl. Kapitel c.2.a).<br />

AG<br />

Untern.<br />

KSt, verteilter<br />

Gewinn abzugsfähig<br />

verteilter<br />

Gewinn<br />

AN<br />

ESt+SVB auf den<br />

Gewinnanteil<br />

—— C.2.c ——<br />

Zwischengesellschaften im weiteren Sinne<br />

Insbesondere aufgrund der wesentlichen Unterschiede im nationalen Gesellschaftsrecht<br />

existiert <strong>ein</strong>e große Bandbreite an Formen von Zwischengesellschaften<br />

im weiteren Sinne, die in Kapital<strong>beteiligung</strong>s- und Gewinn<strong>beteiligung</strong>splänen<br />

zwischengeschaltet werden. Allerdings beruht die Besteuerung


90 ANHANG II<br />

aller Pläne auf ähnlichen Grundsätzen: Das Arbeitgeberunternehmen kann in<br />

der Regel die Zahlungen an die Zwischengesellschaft sowie die Gründungsund<br />

Verwaltungskosten des Plans von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer<br />

abziehen, und die Zwischengesellschaft hat <strong>ein</strong>e Rechtsform, die<br />

<strong>ein</strong>e günstige Besteuerung erlaubt. Die Besteuerung der Arbeitnehmer würde<br />

analog zu den Plänen der direkten Kapital<strong>beteiligung</strong> praktiziert (vgl. Abschnitt<br />

c.2.a oben), wenn es k<strong>ein</strong>e besonderen Steuervergünstigungen (z. B. nachgelagerte<br />

Besteuerung) gäbe, die aber in vielen Ländern existieren.<br />

AG<br />

Untern.<br />

KSt; Zahlung als<br />

Personalkosten<br />

abzugsfähig<br />

Anteile /<br />

Gewinn<br />

Zwischengesellsch.<br />

theoretisch KSt; in der<br />

Praxis Steuerbefreiung<br />

oder -erleichterung<br />

Ausgez.<br />

Erträge<br />

AN<br />

KESt/ESt auf Erträge<br />

ESt+SVB auf<br />

aufgeschobenen<br />

Gewinn<br />

Anteilsverkauf<br />

Sperrfrist danach<br />

ESt+SVB oder<br />

Sondersteuer<br />

auf Erlös<br />

KESt/<br />

reduzierte ESt /<br />

k<strong>ein</strong>e Steuer<br />

Dritter<br />

164 Aus diesem Grund steht die Verteilung des<br />

Gewinns zwischen den Mitarbeitern als direkte<br />

Zahlungen im Rahmen <strong>ein</strong>es Gewinn<strong>beteiligung</strong>splans<br />

oder als Dividenden im Rahmen <strong>ein</strong>es<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong>splans im Gegensatz zum<br />

finanziellen Interesse des Arbeitgeberunternehmens.<br />

Allerdings soll das estnische Steuersystem<br />

2009 geändert werden, um der Mutter-Tochter-<br />

Richtlinie der EU zu genügen; vgl. KPMG, Corporate<br />

and Indirect Tax Rate Survey 2007, S. 15.<br />

—— C.3 ——<br />

Besondere Steuervergünstigungen für<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle in der EU<br />

Die meisten Steuersysteme in der eu sind, unabhängig von den zusätzlichen<br />

besonderen Steuervergünstigungen, mehr oder weniger günstig für die finanzielle<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>. Das <strong>ein</strong>zige Steuersystem, das die Entwicklung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> faktisch behindert, ist das estnische, da dort die Körperschaftsteuer<br />

durch die Steuer auf ausgeschüttete Gewinne ersetzt wurde. 164<br />

Nationale Steuersysteme, die Dividenden und andere Kapital<strong>ein</strong>künfte von<br />

Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit haben, sind für Beteiligungspläne,<br />

die auf Anteilen basieren, besonders günstig. Obwohl im Detail Unterschiede<br />

bestehen, werden bei ähnlichen Plänen in den meisten eu-Mitgliedstaaten<br />

grundsätzlich gleiche Steuern erhoben, so daß der maßgebliche Unterschied<br />

in der Gesamtbelastung durch allgem<strong>ein</strong>e direkte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />

besteht. Diese wird durch Steuersätze und Bemessungsgrundlagen<br />

bestimmt. Wie oben bereits dargestellt, können die für den Vergleich<br />

notwendigen effektiven Steuersätze nicht für jede mögliche Situation<br />

berechnet werden. Allerdings kann bei wesentlichen Differenzen zwischen den<br />

Steuersätzen davon ausgegangen werden, daß auch die Steuerlast unterschiedlich<br />

ist. Daraus kann gefolgert werden, daß Niedrigsteuerländer grundsätzlich<br />

<strong>ein</strong>e günstigere Besteuerung für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> aufweisen und daher<br />

dort k<strong>ein</strong>e besonderen Steuervergünstigungen erforderlich sind. Das Beispiel<br />

Irland zeigt jedoch, daß auch die Regierung <strong>ein</strong>es Niedrigsteuerlandes <strong>ein</strong> großes


ANHANG II 91<br />

politisches Interesse an der Förderung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> haben kann<br />

und daher besondere Steuervergünstigungen für wichtig erachtet, obwohl die<br />

niedrige steuerliche Gesamtbelastung dem Umfang der Steuervergünstigungen<br />

deutliche Grenzen setzt. 165 Mögliche Formen der spezifischen Steuervergünstigungen<br />

sind in dem folgenden Schaubild dargestellt.<br />

Formen der<br />

Steuervergünstigungen<br />

Befreiung<br />

Reduzierung der<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Reduzierung des<br />

Steuersatzes<br />

Reduzierung der<br />

Steuerschuld<br />

Nominal<br />

Freibetrag<br />

Proportional<br />

Abzüge<br />

Besteuerungszeitpunkt<br />

Steuergutschrift<br />

In der Praxis stellen sich diese Formen sehr unterschiedlich dar. Steuerbefreiungen<br />

und Reduzierungen von Steuersätzen werden relativ selten <strong>ein</strong>geführt,<br />

obwohl sie besonders effektiv sind, da sie von Gesetzes wegen für alle Einkommenskategorien<br />

gelten und die Finanzbehörden diesbezüglich k<strong>ein</strong> Ermessen<br />

haben. 166 Der Grund für die seltene Anwendung sind höhere Steuerausfälle und<br />

<strong>ein</strong> Kontrollverlust der Steuerverwaltung. 167 Abzüge von der Bemessungsgrundlage<br />

sind besonders günstig für höhere Einkommen, wenn die Steuer –<br />

wie die persönliche Einkommensteuer in den meisten eu-Mitgliedstaaten –<br />

progressiv ist, während Steuergutschriften (direkte Verringerung der Steuerschuld)<br />

für alle Einkommensklassen den gleichen Effekt haben und in der Regel<br />

mit <strong>ein</strong>em höheren Wert als Abzüge oder Freibeträge zu Buche schlagen. 168<br />

Steuerfreibeträge begünstigen grundsätzlich niedrigere Einkommen, wobei <strong>ein</strong><br />

als fester Geldbetrag definierter Steuerfreibetrag in der Regel weniger günstig<br />

für den Steuerzahler ist und somit geringere Steuerausfälle verursachen kann<br />

als <strong>ein</strong> prozentualer Steuerfreibetrag. Nachgelagerte Besteuerung begünstigt<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong>en, da zusätzliche Finanzmittel zur Tilgung der zum Zeitpunkt<br />

des Anteils- bzw. Aktienerwerbs anfallenden Steuern erst später aufgebracht<br />

werden müssen.<br />

Besondere Steuervergünstigungen für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> existieren<br />

derzeit in 16 (überwiegend westeuropäischen) von 29 eu-Mitgliedstaaten<br />

und Beitrittskandidatenländern; sie unterscheiden sich wesentlich hinsichtlich<br />

der Form und des Umfangs. Aufgrund der Analyse der Gesamtheit der Daten<br />

zu Steuervergünstigungen und zur Verbreitung von Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>s-<br />

165 Vgl. Irish Department of Finance, TSG 98/12.<br />

166 Vgl. C. Spengel, Internationale Unternehmensbesteuerung<br />

in der Europäischen Union,<br />

Düsseldorf, 2003, S. 28.<br />

167 Um Steuerausfälle zu kompensieren, die<br />

durch Reduzierung von Steuersätzen entstanden<br />

sind, werden entweder die Sätze anderer Steuern<br />

erhöht oder die Bemessungsgrundlage verbreitert.<br />

Daher bedeutet <strong>ein</strong> niedrigerer Steuersatz nicht<br />

notwendigerweise die Verringerung der Steuerlast.<br />

Es ist nicht verwunderlich, daß Niedrigsteuerländer<br />

wie Irland viel weniger Steuervergünstigungen<br />

als Länder mit höheren tariflichen Steuersätzen<br />

wie Frankreich, Italien und Spanien haben; vgl.<br />

C. Spengel, Internationale Unternehmensbesteuerung<br />

in der Europäischen Union, Düsseldorf,<br />

2003, S. 29.<br />

168 Ein höherer Wert für Steuerzahler bedeutet<br />

jedoch höhere Steuerausfälle für den Staat. Ferner<br />

verursachen Steuergutschriften grundsätzlich<br />

höhere Steuerverwaltungskosten. Kürzlich wurden<br />

Steuergutschriften in Frankreich und Italien durch<br />

Freibeträge ersetzt; vgl. K. Tipke, J. Lang (Hrsg.),<br />

Steuerrecht, 18. Aufl., Köln, 2005, S. 799, 802.


92 ANHANG II<br />

plänen in diesen Ländern können zwei grundlegende Prinzipien festgestellt und<br />

mehrere Schlußfolgerungen gezogen werden:<br />

Steuervergünstigungen sind k<strong>ein</strong>e unabdingbare<br />

Voraussetzung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

169 In Österreich hatten 2005 nur 8% der<br />

Unternehmen, in denen 6% der Arbeitnehmer<br />

beschäftigt waren, Kapital<strong>beteiligung</strong>spläne,<br />

für die Steuervergünstigungen 2001 <strong>ein</strong>geführt<br />

wurden, während 25% der Unternehmen Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

hatten, für die k<strong>ein</strong>e Steuervergünstigungen<br />

vorgesehen sind; vgl. R. Kronberger,<br />

H. Leitsmüller, A. Rauner (Hrsg.),<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in Österreich, Wien,<br />

2007, S. 11, 17, 162. In Deutschland hatten 2001<br />

2,4% der Unternehmen Kapital<strong>beteiligung</strong>spläne,<br />

für die (geringe) Steuervergünstigungen galten,<br />

während im gleichen Zeitraum 8,7% der Unternehmen<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne ohne Steuervergünstigungen<br />

<strong>ein</strong>führten; vgl. S. Würz (Hrsg.),<br />

European Stock-Taking on Models of Employee<br />

Financial Participation, Results of Ten European<br />

Case Studies, Wiesbaden 2003, S. 59.<br />

170 Es ist zu berücksichtigen, daß in Ländern,<br />

die als Niedrigsteuerländer gelten, nicht alle tariflichen<br />

Steuersätze notwendigerweise niedrig sind;<br />

die These bezieht sich ausschließlich auf niedrige<br />

tarifliche Steuersätze. So ist in Irland die Körperschaftsteuer<br />

sehr niedrig (12,5%), während die<br />

Einkommensteuer für natürliche Personen nicht<br />

wesentlich niedriger als in anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

ist (20–42%). Dadurch kann erklärt werden,<br />

warum die meisten Steuervergünstigungen<br />

für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> in Irland Arbeitnehmer<br />

und nicht Arbeitgeberunternehmen betreffen.<br />

Die irische Regierung erklärte, daß k<strong>ein</strong>e Steuervergünstigungen<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Körperschaftsteuer <strong>ein</strong>geführt werden können,<br />

da der niedrige Satz <strong>ein</strong>en sehr engen Spielraum<br />

läßt (Irish Department of Finance, TSG 98/12).<br />

171 In Frankreich haben die Gesetze über freiwillige<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> von 1959 und sogar die<br />

Gesetze über obligatorische Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

von 1967 nicht zur wesentlichen Verbreitung<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>spläne geführt. Erst<br />

1986, als die ersten Steuervergünstigungen <strong>ein</strong>geführt<br />

wurden, ist die Anzahl der Pläne schnell<br />

gestiegen; <strong>ein</strong> weiterer Zuwachs wurde durch die<br />

Einführung zusätzlicher Steuervergünstigungen<br />

herbeigeführt; vgl. Würz, a.a.O., S. 39. In Großbritannien<br />

war die Anzahl der Pläne gering, bis<br />

1978 erste Steuervergünstigungen <strong>ein</strong>geführt wurden,<br />

obwohl dort Gewinn<strong>beteiligung</strong> seit dem 19.<br />

Jahrhundert und Kapital<strong>beteiligung</strong> seit Anfang<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>spläne ohne Steuervergünstigungen (z. B. Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

in Österreich und Deutschland) haben teilweise <strong>ein</strong>e größere Verbreitung<br />

als Pläne mit Steuervergünstigungen (z. B. Kapital<strong>beteiligung</strong>spläne in<br />

Österreich und Deutschland). 169 Der Vergleich der diesbezüglichen Zahlen lässt<br />

den Schluß zu, daß Steuervergünstigungen k<strong>ein</strong>e unabdingbare Voraussetzung<br />

für die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> darstellen. Ferner kommt Steuervergünstigungen<br />

in Niedrigsteuerländern (z.B. Irland) <strong>ein</strong>e geringere Bedeutung<br />

zu, zumal sie dort auch nur in <strong>ein</strong>em geringeren Umfang möglich sind als in Ländern<br />

mit höheren Steuern. 170<br />

Steuervergünstigungen sind <strong>ein</strong><br />

effektives Instrument zur Förderung<br />

der Verbreitung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

Die Erfahrungen der Länder, in denen die Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ohnedies <strong>ein</strong>e<br />

lange Tradition hat (z. B. Großbritannien, Frankreich), 171 zeigen, daß dort die<br />

Einführung von Steuervergünstigungen <strong>ein</strong> auslösendes Moment für die<br />

signifikante Zunahme von Beteiligungsplänen war. Aber auch in Ländern, in<br />

denen Steuervergünstigungen erst kürzlich <strong>ein</strong>geführt wurden (z.B. Österreich),<br />

172 konnte <strong>ein</strong> beträchtlicher Zuwachs beobachtet werden, auch wenn die<br />

absolute Zahl noch vergleichsweise niedrig ist.<br />

—— C.4 ——<br />

Schlußfolgerungen<br />

Erstens sollten sich die Steuervergünstigungen auf diejenigen Steuern und/oder<br />

Sozialversicherungsbeiträge beziehen, die innerhalb <strong>ein</strong>es nationalen Steuersystems<br />

die Einkommen am stärksten belasten; in den meisten eu-Mitgliedstaaten,<br />

die besondere Steuervergünstigungen gewähren, ist dies auch der Fall.<br />

In der Regel stellen die progressive persönliche Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge<br />

die höchste Last dar. (Eine Ausnahme hiervon bilden die<br />

Flat-Tax-Steuersysteme, wobei in den Ländern, in denen sie existieren, derzeit


ANHANG II 93<br />

k<strong>ein</strong>e besonderen Steuervergünstigungen für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

gewährt werden.) Viele eu-Mitgliedstaaten bieten deshalb folgende Steuervergünstigungen<br />

an:<br />

–– Freistellung bestimmter Formen der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

von Sozialversicherungsbeiträgen (z. B. in Frankreich, Belgien,<br />

Großbritannien, Irland, Finnland),<br />

–– Erhebung der Kapitalertragsteuer an Stelle der persönlichen<br />

Einkommensteuer (z. B. in Großbritannien, für Dividenden in Belgien),<br />

–– Erhebung <strong>ein</strong>er niedrigen Spezialsteuer an Stelle der persönlichen<br />

Einkommensteuer (z. B. in Frankreich),<br />

–– Freibeträge im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuer<br />

(z. B. Österreich, Finnland, Irland).<br />

Zweitens sollten Steuervergünstigungen sowohl den Arbeitnehmern als auch<br />

dem Arbeitgeberunternehmen gewährt werden, da die finanzielle Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in den meisten eu-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Frankreichs) für<br />

beide Parteien freiwillig ist. Allerdings ist diese Voraussetzung relativ: In den<br />

meisten Ländern gelten für Arbeitgeberunternehmen bereits nach den Regeln<br />

der allgem<strong>ein</strong>en Besteuerung Steuervergünstigungen in Form von Abzügen, so<br />

daß für die Arbeitgeber besondere Steuervergünstigungen nur im Zusammenhang<br />

mit der Bewertung von Anteilen und Optionen nötig sind. In den meisten<br />

Ländern besteht die wichtigste besondere Steuervergünstigung für das Arbeitgeberunternehmen<br />

in der Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen (z.B.<br />

in Frankreich, Irland, Finnland, Belgien). Für Arbeitnehmer hingegen fallen<br />

spezifische Steuervergünstigungen sehr viel stärker ins Gewicht, da sie die grössere<br />

Last an progressiven Steuern tragen.<br />

der 1950er Jahre existiert haben. Seit 1978 wird das<br />

System der Steuervergünstigungen und wirtschaftliche<br />

Effizienz der <strong>ein</strong>zelnen Vergünstigungen<br />

und Pläne regelmäßig von der Regierung<br />

überprüft, und die Anzahl der Pläne, insbesondere<br />

der Pläne mit Steuervergünstigungen, die von den<br />

Finanzbehörden zugelassen wurden (sog. Revenue<br />

Approved Plans), wächst kontinuierlich; vgl.<br />

Würz, a.a.O., S. 130;<br />

www.ifsproshare.org, Log-in: 20. Juli 2007.<br />

172 In Österreich wurden nur 8% der Pläne <strong>ein</strong>geführt,<br />

bevor die ersten Steuervergünstigungen<br />

in 1993 verabschiedet wurden, während 45% der<br />

Pläne in vier Jahren nach der Verabschiedung der<br />

umfangreicheren Steuervergünstigungen (2001)<br />

<strong>ein</strong>geführt wurden; vgl. R. Kronberger, H. Leitsmüller,<br />

A. Rauner (Hrsg.), Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

in Österreich, Wien, 2007, S. 32.<br />

173 Vgl. EC, Cross-border obstacles,<br />

2003, S. 17, 24.<br />

Drittens können sich auch weitreichende Steuervergünstigungen als ineffektiv<br />

erweisen, wenn die Voraussetzungen für deren Anwendung zu restriktiv, zu<br />

kompliziert oder nicht flexibel genug sind. Dies trifft beispielsweise für<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne, die auf direkten Zahlungen basieren, in Griechenland<br />

zu, aber auch auf Deutschland und Belgien – hier sogar auf sämtliche Formen<br />

der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>. 173 Das Flexibilitätsproblem könnte wie in Irland<br />

und Großbritannien gelöst werden, wo das Arbeitgeberunternehmen die Wahl<br />

zwischen verschiedenen Arten von Plänen hat: <strong>ein</strong>erseits weniger flexiblen Plänen,<br />

die von der Finanzbehörde genehmigt werden müssen, jedoch mit weitreichenden<br />

Steuervergünstigungen verbunden sind, und andererseits flexibleren<br />

Plänen, die k<strong>ein</strong>er Genehmigung bedürfen, dafür aber nur geringe Steuervergünstigungen<br />

genießen. Ein weiterer interessanter Lösungsvorschlag wurde im


94 ANHANG II<br />

174 Vgl. EC, Stock Options, 2003, S. 42, 43.<br />

175 In Irland ist dies nur dann der Fall,<br />

wenn der ESOT <strong>ein</strong>en Teil des genehmigten<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong>splans darstellt.<br />

Bericht der Europäischen Kommission über Aktienoptionen vorgestellt: 174 Da<br />

direkte Steuern gemäß dem geltenden egv, wie oben dargelegt, nicht harmonisiert<br />

werden können, könnte es zweckmäßig s<strong>ein</strong>, die Voraussetzungen für<br />

die Anwendung besonderer Steuervergünstigungen zu harmonisieren. Dabei<br />

verbliebe bei den nationalen Gesetzgebern weiterhin die Zuständigkeit für<br />

die Einführung zusätzlicher nationaler Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>spläne und für<br />

Umfang und Form der entsprechenden besonderen Steuervergünstigungen<br />

sowohl für europäische als auch für nationale Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>smodelle.<br />

Ob die Harmonisierung der Voraussetzungen jedoch gelingen kann, hängt<br />

davon ab, ob die derzeit bereits geltenden Voraussetzungen für <strong>ein</strong>zelne Arten<br />

von Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>splänen in verschiedenen eu-Mitgliedstaaten zumindest<br />

mit<strong>ein</strong>ander vergleichbar sind, so wie es für Optionen offensichtlich<br />

der Fall ist. Dieser Frage geht der in Vorbereitung befindliche pepper-iv-<br />

Bericht genauer nach.<br />

Viertens sind bestimmte Formen besonderer Steuervergünstigungen für<br />

bestimmte Formen der finanziellen Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> besser geeignet als<br />

andere und entfalten größere Wirksamkeit:<br />

–– Für Kapital<strong>beteiligung</strong>s- und Optionspläne gilt hinsichtlich der Besteuerung<br />

des geldwerten Vorteils bei der Übertragung der Anteile oder Optionen<br />

auf Arbeitnehmer: besonders geeignet sind großzügige Bewertungsregeln,<br />

<strong>ein</strong> günstiger Besteuerungszeitpunkt (oftmals von der Sperrfrist<br />

abhängig) und nach Möglichkeit <strong>ein</strong>e Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.<br />

–– Für Dividenden und die Veräußerung von Anteilen durch Arbeitnehmer<br />

gilt: besonders wirksam ist <strong>ein</strong> besonderer (niedrigerer) Steuersatz oder<br />

die Erhebung <strong>ein</strong>er Kapitalertragsteuer an Stelle der persönlichen Einkommensteuer<br />

sowie erforderlichenfalls <strong>ein</strong>e Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen.<br />

–– Für esops und Zwischengesellschaften in weiterem Sinne gilt: Es<br />

empfiehlt sich <strong>ein</strong>e Freistellung von der Einkommensteuer bei Anteilserwerb<br />

175 oder Anteilsveräußerung, falls der Wertzuwachs nach Ablauf<br />

<strong>ein</strong>er Sperrfrist oder im Rahmen <strong>ein</strong>es Rentenplans realisiert wird; außerdem<br />

die Gewährung von Steuererleichterungen für das Arbeitgeberunternehmen<br />

für Zinsen und Zahlungen zur Tilgung des Darlehens; sowie <strong>ein</strong>e<br />

nachgelagerte Besteuerung beim Verkauf von Anteilen an <strong>ein</strong>en esop,<br />

sofern der Erlös in Wertpapiere anderer inländischer Gesellschaften r<strong>ein</strong>vestiert<br />

wird (tax-free rollover).


ANHANG II 95<br />

–– Für Gewinn<strong>beteiligung</strong>spläne eignet sich <strong>ein</strong> spezifischer Steuersatz an<br />

Stelle der progressiven Einkommensteuer sowie die Freistellung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

sowohl für das Arbeitgeberunternehmen als auch<br />

für Arbeitnehmer.<br />

Die effektivsten Formen besonderer Steuervergünstigungen ziehen jedoch<br />

Steuerausfälle nach sich, deren Höhe <strong>ein</strong> für <strong>ein</strong>e nationale Regierung inakzeptables<br />

Maß erreichen kann. Daher muß die Abwägung der Wirksamkeit solcher<br />

spezifischen Anreize im Verhältnis zum Steueraufkommen jedes Land für sich<br />

vornehmen. Wenn <strong>ein</strong>e nationale Regierung beschließt, erstmalig Steuervergünstigungen<br />

für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> <strong>ein</strong>zuführen, wird es zweckmäßig<br />

s<strong>ein</strong>, zunächst »weiche« Steuervergünstigungen <strong>ein</strong>zuführen, die k<strong>ein</strong>e erheblichen<br />

Steuerausfälle verursachen, z. B. niedrig bemessene nominale Freibeträge<br />

(wie in Österreich). Zu <strong>ein</strong>em späteren Zeitpunkt kann, wenn die Staatsfinanzen<br />

und das politische Klima es erlauben, zu effektiveren Maßnahmen übergegangen<br />

werden: proportionale Freibeträge, Abzüge, Steuergutschriften, besondere<br />

niedrige Steuersätze und schließlich vollständige Steuerbefreiung.<br />

Fünftens sind besondere Steuervergünstigungen <strong>ein</strong> wichtiges Instrument der<br />

Förderung und Entwicklung finanzieller Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>, auch wenn sie<br />

auf europäischer Ebene (wegen der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten)<br />

weder <strong>ein</strong>geführt noch harmonisiert werden können. Eine Möglichkeit für den<br />

Einstieg in <strong>ein</strong>e europäische Förderung der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> wäre es<br />

jedoch, den Mitgliedstaaten die Einführung freizustellen, so daß k<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>stimmiger<br />

Beschluß erforderlich ist. Steuervergünstigungen könnten auf freiwilliger<br />

Basis von <strong>ein</strong>zelnen Ländern oder Ländergruppen gewährt werden. In dem<br />

resultierenden zunehmend günstigeren Klima würden die Initiativen der eu-<br />

Mitgliedstaaten mit <strong>ein</strong>er langen Tradition der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> wie<br />

Frankreich und Großbritannien andere Mitgliedstaaten dazu inspirieren, eigene<br />

Pläne ins Leben zu rufen. Die Bereitstellung solcher – optionaler – Instrumente<br />

für Steuervergünstigungen im Rahmen des Baust<strong>ein</strong>modells sollte sich an<br />

den drei Modulen Gewinn<strong>beteiligung</strong>, Kapital<strong>beteiligung</strong> und Employee Stock<br />

Ownership Plans orientieren.


96 ANHANG II


ANHANG III 97<br />

—— Anhang III ——<br />

Systematische Übersicht der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

Von Jens Lowitzsch und Axel Bormann<br />

—— A ——<br />

Partizipation an Eigentumsrechten:<br />

Beteiligung an Kontrolle und<br />

Unternehmensergebnis<br />

Die zwei wichtigsten Aspekte der mit der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> verbundenen<br />

Eigentumsrechte sind Kontrolle – Teilhabe an Entscheidungsprozessen – und<br />

Unternehmensergebnis – finanzielle Partizipation. 176 Ob das jeweilige Modell der<br />

finanziellen Beteiligung mit <strong>ein</strong>er Beteiligung an Entscheidungsprozessen verbunden<br />

ist, hängt von den Vorzugsrechten ab, die den Mitarbeitern im Rahmen<br />

des Modells gewährt werden. Bei der Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> werden<br />

diese Rechte dadurch bestimmt, ob die Beteiligung direkt oder indirekt ist, ob<br />

die Belegschaftsaktien von <strong>ein</strong>em Trust oder <strong>ein</strong>er Genossenschaft gehalten<br />

werden sowie ob mit dem Eigentum an Anteilen bzw. Aktien Stimmrechte und<br />

andere Kontrollrechte verbunden sind. Bei der Gewinn<strong>beteiligung</strong> besteht<br />

grundsätzlich k<strong>ein</strong>e Verbindung zur Teilhabe an Entscheidungsprozessen. In<br />

der Praxis werden solche Pläne jedoch oft als <strong>ein</strong> Teil <strong>ein</strong>es weitergehenden<br />

Beteiligungsprogramms, das auch verschiedene Informations- und Kontrollrechte<br />

der Belegschaft b<strong>ein</strong>haltet, <strong>ein</strong>geführt.<br />

176 Vgl. A. Ben-Ner, D. C. Jones, Employee<br />

Participation, Ownership and Productivity:<br />

A Theoretical Framework, Industrial Relations,<br />

Bd. 34 (4), 1995, S. 532–554.<br />

an Entscheidungsprozessen<br />

in Control /<br />

Decision-making<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong><br />

Employee<br />

Participation<br />

am Unternehmensergebnis<br />

in Returns<br />

Wirtschaftliche<br />

- Codetermination<br />

Mitbestimmung<br />

- Entrepreneurial, macro-level,<br />

– Makro-Ebene, strategisch<br />

- Within Cooperatives<br />

– Indirekt, durch Vertreter<br />

- Employee owned companies<br />

Betriebsverfassung<br />

- Work Organisation<br />

– Mikro-,<br />

- Within a going concern<br />

Produktions-Ebene<br />

- Micro-level, Shopfloor<br />

– Direkt sowie indirekt<br />

- Work Councils<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

Employee Share<br />

Ownership<br />

Erfolgs<strong>beteiligung</strong><br />

Profit- sharing


98 ANHANG III<br />

—— A.1 ——<br />

Teilhabe an Entscheidungsprozessen<br />

177 Zu den <strong>ein</strong>zelnen Elementen ausführlich:<br />

K.-R. Wagner, Renaissance der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>,<br />

Betriebsberater 1995, Beilage zu<br />

Heft 7, S. 2 ff.; ders., Management-Buyout:<br />

Führungskräfte<strong>beteiligung</strong>, Arbeitnehmer<strong>beteiligung</strong>;<br />

Grundlagen – Modellhinweise –<br />

Neue Bundesländer – Rechtspolitik, Neuwied,<br />

Kriftel, Berlin, 1993.<br />

178 Im Kontext der Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> vgl.<br />

H. G. Nutzinger, U. Schasse, V. Teichert,<br />

Mitbestimmung in zeitlicher Perspektive:<br />

Ergebnisse <strong>ein</strong>er Fallstudie in <strong>ein</strong>em Großbetrieb<br />

der Automobilindustrie, in: F. R. FitzRoy,<br />

K. Kraft (Hrsg.), Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> und<br />

Mitbestimmung im Unternehmen, Berlin, 1987.<br />

179 Dazu etwa N. Vučić , Die sozio-ökonomische<br />

Lehre des Jugoslawischen Selbstverwaltungs-sozialismus,<br />

Ost<strong>europa</strong> 1972,<br />

Heft 6, S. 430 ff.<br />

180 Vgl. J. R. Cable und F. R. FitzRoy, Work<br />

Organisation, Incentives and Firm Performance:<br />

An Empirical Analysis of West German Metal<br />

Industries, University of Warwick Mimeo Paper<br />

presented at the Ninth Meeting of the European<br />

Association for Research in Industrial Economics,<br />

24.–26. August 1983, Bergen, Norwegen.<br />

181 Die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates<br />

über das Statut der Europäischen Gesellschaft<br />

(SE) und die Richtlinie 2001/86/EG des Rates zur<br />

Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft<br />

hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer<br />

vom 8. Oktober 2001.<br />

182 Zu diesem Thema siehe S. Watanabe,<br />

The Japanese quality control circle:<br />

Why it works, International Labour Review<br />

130 (1), 1991, S. 64, 72–73.<br />

183 Für die USA siehe den Artikel von Sharon<br />

Cohen, Autonomous work teams spread in the<br />

USA, Associated Press, 9. Dezember 1990.<br />

Die Teilhabe an Entscheidungsprozessen läßt sich unterteilen in sog. wirtschaftliche<br />

Mitbestimmung und Mitbestimmung auf der Ebene der Betriebsverfassung.<br />

177 Während erstere ausschließlich indirekt durch von den Arbeitnehmern<br />

gewählte Repräsentanten ausgeübt wird, kann letztere sowohl direkt als auch<br />

indirekt s<strong>ein</strong>.<br />

–– Wirtschaftliche Mitbestimmung betrifft gewöhnlich die strategische,<br />

d.h. die Makro-Ebene der Entscheidungsprozesse im Unternehmen.<br />

Die bekanntesten Beispiele sind das deutsche Mitbestimmungsrecht, 178<br />

Kooperativen und die sozialistische Unternehmensselbstverwaltung. 179<br />

–– Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene kann sowohl durch von den<br />

Arbeitnehmern gewählte Repräsentanten als auch direkt durch die<br />

Arbeitnehmer ausgeübt werden. Sie betrifft in der Regel Entscheidungsprozesse<br />

im Rahmen der Betriebsverfassung, also auf Produktionsebene,<br />

und umfaßt soziale ebenso wie organisatorische Fragen.<br />

Bekannte Beispiele sind neben von den Arbeitnehmern gewählten<br />

Betriebsräten (wie etwa in Deutschland 180 aber jüngst auch auf<br />

europäischer Ebene 181 ) auch japanische Quality Circles 182<br />

oder die schwedischen autonomen Arbeitsteams. 183<br />

—— A.2 ——<br />

Finanzielle Partizipation<br />

Hinsichtlich der finanziellen Partizipation von Mitarbeitern ist zwischen<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong> (Erfolgs<strong>beteiligung</strong>, <strong>ein</strong>schließlich Leistungslohn) zum<br />

<strong>ein</strong>en und Kapital<strong>beteiligung</strong> (Aktienoptionen für Führungskräfte ausgeschlossen)<br />

zum anderen zu unterscheiden. Dieser Unterschied ist wichtig, da es insbesondere<br />

hinsichtlich der Besteuerung dieser Beteiligungsmodelle große<br />

Unterschiede gibt. Eine dritte Beteiligungsform sind Vermögensbildungs- bzw.<br />

Arbeitnehmersparpläne, die <strong>ein</strong> Vehikel bieten, um die in anderen Schemata<br />

erworbenen Mittel zu sammeln und zu investieren. Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> ist<br />

<strong>ein</strong>e Form der Entlohnung, die zusätzlich zu gewöhnlichen Vergütungssystemen<br />

den Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet, an Gewinn und Unternehmensergebnis<br />

teilzuhaben. 184 Aus der Vielfalt der Beteiligungsformen sind Mitarbeiterkapital-<br />

sowie Gewinn<strong>beteiligung</strong>, die häufig mit<strong>ein</strong>ander kombiniert werden,<br />

am gebräuchlichsten. Da der Schwerpunkt der Untersuchung auf finanzieller


ANHANG III 99<br />

Partizipation liegt, wird auf Formen der Beteiligung an Entscheidungsprozessen<br />

nur soweit notwendig <strong>ein</strong>gegangen.<br />

—— B ——<br />

Finanzielle Beteiligung von Mitarbeitern<br />

am Gewinn und Unternehmensergebnis<br />

(PEPPER-Schemata)<br />

Der Begriff »finanzielle Partizipation« umfaßt alle Modelle, die zusätzlich zu<br />

dem festgelegten Gehalt <strong>ein</strong>e variable Einkommensquelle darstellen, die direkt<br />

oder indirekt mit den Gewinnen oder <strong>ein</strong>em anderen Maß der Unternehmensleistung<br />

verbunden ist. 185 Hauptcharakteristikum dieser Boni ist, daß sie spezifisch<br />

an das Unternehmensergebnis geknüpft sind und nicht nur <strong>ein</strong>en vorher<br />

festgesetzten Teil des Gehalts darstellen. Es gibt zwei Wege, wie Arbeitgeber<br />

die finanziellen Resultate verbesserter Unternehmensleistung an ihre Arbeitnehmer<br />

weitergeben können: Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf der <strong>ein</strong>en und Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

auf der anderen Seite.<br />

—— B.1 ——<br />

Gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Im Fall der Gewinn<strong>beteiligung</strong> ist <strong>ein</strong> Teil der Vergütung des Arbeitnehmers<br />

direkt an die Gewinne des Unternehmens geknüpft. Anders als bei individuellen<br />

Anreizen basiert dieses Konzept auf <strong>ein</strong>em kollektiven Schema, welches<br />

generell für alle Arbeitnehmer gilt. Bei der Berechnung werden in der Regel<br />

Gewinne, Produktivität und Erträge berücksichtigt. 186 Da Erfolgs<strong>beteiligung</strong>smodelle<br />

sich an generellen Indikatoren der Unternehmensleistung orientieren,<br />

sind sie wohl die breiteste Form der finanziellen Partizipation. 187 Die Boni werden<br />

normalerweise zusätzlich zu <strong>ein</strong>em festen Grundgehalt gezahlt und stellen<br />

somit <strong>ein</strong>e variable Einkommensquelle dar.<br />

Obgleich Erfolgs<strong>beteiligung</strong> verschiedene Formen haben kann, sind zwei<br />

Hauptkonzepte zu unterscheiden: 188<br />

–– Aufgeschobene Auszahlung, auch als »aufgeschobene Gewinn<strong>beteiligung</strong>«<br />

bekannt, wobei die Beträge:<br />

a. in das Unternehmen investiert oder für <strong>ein</strong>en gewissen Zeitraum<br />

auf speziellen Konten <strong>ein</strong>gefroren werden;<br />

184 Vgl. M. Uvalić , The PEPPER Report, veröffentlicht<br />

in der Beilage 3/91 zur Ausgabe Social<br />

Europe, Office for Official Publications of the<br />

European Communities, Luxemburg, 1991;<br />

V. Pérotin, A. Robinson, Profit-Sharing<br />

in OECD Countries, OECD 1995, S. 139–169.<br />

185 Siehe H. J. Schneider, E. Zander, Erfolgsund<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong> der Mitarbeiter in Kl<strong>ein</strong><br />

und Mittelbetrieben, S. 20; vgl. D. Vaughan-<br />

Whitehead, Workers’ Financial Participation,<br />

Genf, 1991, S. 2 ff., der Erfolgs<strong>beteiligung</strong> in die<br />

Definition der finanziellen Beteiligung aufnimmt.<br />

186 Siehe H. J. Schneider, E. Zander,<br />

Erfolgs- und Kapital<strong>beteiligung</strong> der Mitarbeiter<br />

in Kl<strong>ein</strong>- und Mittelbetrieben, S. 20, 68.<br />

187 Ausführlich mit positiven Ergebnissen vgl.<br />

D. G. Blanchflower, A. J. Oswald, Profit Related<br />

Pay: Prose Discovered?, Economic Journal 1988,<br />

Bd. 98 sowie F. R. FitzRoy, K. Kraft, Formen<br />

der Arbeitnehmer-Arbeitgeberkooperation<br />

und ihre Auswirkungen auf die Unternehmensleistung<br />

und Entlohnung, in: F. R. FitzRoy,<br />

K. Kraft (Hrsg.), Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> und<br />

Mitbestimmung im Unternehmen, Berlin, 1987.<br />

188 Vgl. D. Vaughan-Whitehead (Hrsg.),<br />

Workers’ Financial Participation, Genf, 1995,<br />

S. 2 sowie M. Uvalić, The PEPPER Report,<br />

veröffentlicht in der Beilage 3/91 der Broschüre<br />

Soziales Europa, Office for Official Publications<br />

of the European Communities, Luxemburg, 1991.


100 ANHANG III<br />

b. in Form der Zuteilung von Aktien oder Anteilen, meist des arbeitgebenden<br />

Unternehmens, gewährt werden, die für <strong>ein</strong>en gewissen<br />

Zeitraum nicht übertragbar sind, bevor die Arbeitnehmer sie veräußern<br />

dürfen (aufgeschobene Gewinn<strong>beteiligung</strong> auf Aktienbasis).<br />

–– Direkte Auszahlung der Boni an die Arbeitnehmer,<br />

gewöhnlich als »bare Gewinn<strong>beteiligung</strong>« bezeichnet.<br />

189 So D. Vaughan-Whitehead (Hrsg.),<br />

Workers’ Financial Participation,<br />

Genf, 1995, S. 2 ff.<br />

190 Im Fall externen Kapitals, erwerben die<br />

Arbeitnehmer k<strong>ein</strong>e Kapital<strong>beteiligung</strong>; ihre<br />

Einkünfte bestehen in der Rückzahlung des<br />

Darlehens und in den Zinserträgen bzw. nur in<br />

letzteren, wenn <strong>ein</strong>e Umwandlung des Darlehens<br />

in Unternehmensanteile vorgesehen, oder im<br />

Fall der Schuldverschreibung in Dividenden.<br />

191 Siehe K.-R. Wagner, Management-Buyout:<br />

Führungskräfte<strong>beteiligung</strong>, Arbeitnehmer<strong>beteiligung</strong>;<br />

Grundlagen – Modellhinweise – Neue<br />

Bundesländer – Rechtspolitik, Neuwied, Kriftel,<br />

Berlin, 1993.<br />

192 Die Kapital<strong>beteiligung</strong> hat in den meisten<br />

Fällen in den USA und in Frankreich (mit Ausnahme<br />

der Genossenschaften) geringe oder k<strong>ein</strong>e Kontrollmöglichkeiten<br />

der Belegschaft zur Folge.<br />

Sogar wenn die Belegschaft den größten Aktienanteil<br />

hält, sind die Mitarbeiter nicht notwendigerweise<br />

im Vorstand vertreten; vgl. V. Pérotin,<br />

Employee participation in profit and ownership:<br />

A review of the issues and evidence, SOCI 109,<br />

European Parliament, Directorate-General for<br />

Research, Luxemburg, 2002, S. 8.<br />

Ein verwandtes Beteiligungskonzept ist der Leistungslohn, der <strong>ein</strong>e variable<br />

Vergütung ermöglicht und in der Regel darauf abzielt, das Engagement der<br />

Arbeitnehmer zu fördern, indem Verbesserungen individueller und organisatorischer<br />

Leistung honoriert werden. Dabei werden Gewinne nach <strong>ein</strong>er vorher<br />

festgelegten Formel gewöhnlich in Form der Zahlung von Boni mit den Arbeitnehmern<br />

geteilt. Sie stellen <strong>ein</strong>e Zulage zum Grundgehalt dar und werden entsprechend<br />

individueller Leistung oder der Leistung kl<strong>ein</strong>er Gruppen von<br />

Arbeitnehmern gewährt. Die Art der Berechnung variiert. Üblich sind Stücklohn<br />

oder Umsatz<strong>beteiligung</strong>; es kann aber auch an andere Leistungsindikatoren<br />

wie Profit, Produktivität, Kosten usw. angeknüpft werden. 189<br />

—— B.2 ——<br />

Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

Kapital<strong>beteiligung</strong> ist die zweite grundlegende Form der finanziellen Partizipation.<br />

Die Aufbringung der Mittel kann arbeitnehmer- oder unternehmensbezogen<br />

s<strong>ein</strong>. In ersterem Fall können die Arbeitnehmer <strong>ein</strong>erseits unmittelbar oder<br />

mittelbar Gesellschaftsanteile (d.h. Gesellschaftskapital) kaufen und andererseits<br />

dem Unternehmen Geld leihen oder Schuldverschreibungen des Unternehmens<br />

erwerben (was zu <strong>ein</strong>er Erhöhung der Verschuldung führt). 190 Eine<br />

Beteiligung über die Konstruktion <strong>ein</strong>er stillen Gesellschaft oder <strong>ein</strong>es Nießbrauchs<br />

sind eher selten und können sowohl zu externem Kapital als auch zu<br />

Gesellschaftskapital führen. 191<br />

In der Praxis berechtigt <strong>ein</strong>e direkte oder indirekte Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong><br />

die Belegschaftsaktionäre nicht zwangsläufig zur Teilhabe an Entscheidungsprozessen<br />

im Unternehmen. 192 Mitarbeiter können Aktien mit oder ohne<br />

Stimmrecht erhalten, und sie haben geringe oder k<strong>ein</strong>e Kontrollmöglichkeiten,<br />

wenn ihre Aktien vom Trust gehalten werden. Dies ist vor allem dann der Fall,<br />

wenn treuhänderische Vermögensverwalter vom Management ernannt und<br />

nicht von der Belegschaft gewählt wurden.


ANHANG III 101<br />

—— B.2.a ——<br />

Direkter Aktienverkauf an die Belegschaft/<br />

Aktiensparpläne<br />

Die größte Bandbreite von Modellen findet sich bei Aktienplänen, in denen<br />

Aktien des Unternehmens kostenlos, zum Marktpreis oder zu Vorzugsbedingungen<br />

an Beschäftigte abgegeben werden. 193 Diese Vorzugsbedingungen können<br />

im verbilligten Verkauf (discounted stock purchase plan) durch Stundung der<br />

Zahlungen (üblicherweise bei Kapitalerhöhungen) oder Priorität bei öffentlichen<br />

Aktienverkäufen bestehen. 194 Ferner können die Mitarbeiter durch regelmäßige<br />

Abzüge vom Lohn, mit oder ohne Zuzahlungen des Arbeitgebers,<br />

Aktien erwerben. Wenn der Arbeitgeber auf den vom Mitarbeiter gezahlten<br />

Betrag <strong>ein</strong>e Zuzahlung in Geld oder Aktien (in gleicher Höhe) leistet, wird der<br />

Plan »Aktiensparplan« bezeichnet.<br />

Weitere Formen der direkten Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> sind Erzeugergenossenschaften,<br />

195 deren sämtliche Anteile kollektiv von den Beschäftigten<br />

gehalten werden, sowie Employee-Buyouts, im Rahmen derer die Unternehmensanteile<br />

durch individuelle bzw. Gruppen von Arbeitnehmern aufgekauft<br />

werden. 196 Ein Employee-Buyout-Programm im Zusammenhang mit der Privatisierung<br />

wurde z. B. in Polen umgesetzt. Dabei wurden die Anteile an die Belegschaft<br />

auf der Grundlage der sog. indirekten Lease-Buyout-Pläne übertragen. 197<br />

—— B.2.b ——<br />

Belegschaftsktienoptionspläne<br />

Belegschafts-Aktienoptionen 198 werden anders als in gewöhnlichen Aktienoptionsplänen,<br />

die sich nur an <strong>ein</strong>zelne Mitarbeiter oder kl<strong>ein</strong>e Mitarbeitergruppen<br />

(insbesondere im Management) wenden, der ganzen Belegschaft angeboten.<br />

Das Unternehmen gewährt den Mitarbeitern Aktienoptionen, die sie zum<br />

Aktienerwerb zu <strong>ein</strong>em späteren Zeitpunkt, aber zu <strong>ein</strong>em Preis, der bei der<br />

Optionsgewährung festgesetzt wurde, berechtigt. Eine Option kann erst nach<br />

<strong>ein</strong>er Sperrfrist ausgeübt werden und verfällt nach <strong>ein</strong>er bestimmten Zeit; sie<br />

kann verschiedene Formen annehmen, die grundsätzlich von dem Preis im Zeitpunkt<br />

der Gewährung und im Zeitpunkt der Ausübung abhängen. 199 Der<br />

Gewinn, der sich beim Preisanstieg der Aktien ergibt, stellt die primäre Belohnung<br />

aus der Aktienoption dar. Im Gegensatz zu den handelsüblichen Aktienoptionen<br />

können die Belegschaftsaktienoptionen nicht gehandelt werden, und<br />

der Inhaber kann sich in der Regel nicht gegen das Risiko des Wertverlusts der<br />

193 Etwa in Großbritannien, vgl. Consultation<br />

on Employee Share Ownership, Treasury Public<br />

Enquiry Unit, Dez. 1998.; ebenso G. Nuttall,<br />

Employee Ownership: UK Legal and Tax Aspects,<br />

Field Fisher Waterhouse, Januar 1999.<br />

M. Weitzman zufolge die »Methode der Wahl«<br />

für Ost<strong>europa</strong>, vgl. How Not to Privatize, Rivista<br />

di Politica Economica 1991, Bd. 81 (12).<br />

194 Vgl. D. Vaughan-Whitehead, Workers’<br />

Financial Participation, Genf, 1995, S. 2.<br />

195 Nachweise dazu für Frankreich J. Defourney,<br />

S. Estrin, D. C. Jones, The Effects of Workers’<br />

Participation on Enterprise Performance:<br />

Empirical Evidence from French Cooperatives,<br />

International Journal of Industrial Organization,<br />

1985, Bd. 3, Nr. 2 (Juni); für Italien D. C. Jones,<br />

J. Svejnar, Participation, Profit-Sharing,<br />

Worker Ownership and Efficiency in Italian<br />

Producer Cooperatives, Economica 1985,<br />

Bd. 52 (November).<br />

196 In der Regel dominiert durch das<br />

Management, insb. in Form des US-amerikanischen<br />

sog. management-led buyout.<br />

197 Nachweise für Polen vgl. M. Jarosz (Hrsg.),<br />

Management Employee Buyouts In Poland,<br />

Warschau, 1995 sowie Polish Employee-Owned<br />

Companies in 1995, Warschau, 1996; ebenso<br />

M. Jarosz (Hrsg.), Ten Years of Direct Privatisation,<br />

ISP PAN, Warschau, 2000; für Ostdeutschland<br />

vgl. F. Barjak, G. Heimbold u.a.<br />

(Hrsg.), Management Buyout in Ostdeutschland,<br />

Halle, 1996.<br />

198 Vgl. A. Pendleton, J. Blasi u.a., Theoretical<br />

Study on Stock Options in Small and Medium<br />

Enterprises, Study for the European Commission,<br />

Manchester, 2002; PriceWaterhouseCoopers,<br />

Employee Stock Options in the EU and the USA,<br />

London, 2002.<br />

199 Johnson und Tian (2000) unterscheiden sechs<br />

Formen: Premium options, Performance-vested<br />

options, Re-priceable options, Purchased options,<br />

Reload options, sowie Indexed options.


102 ANHANG III<br />

Aktien absichern. Ferner verfallen Belegschaftsaktienoptionen, bevor die<br />

Sperrfrist endet, wenn der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch das Unternehmen<br />

verläßt.<br />

—— B.2.c ——<br />

Employee Stock Ownership Plans<br />

200 Zur Verbreitung J. R. Blasi, Employee<br />

Ownership: Revolution or Ripoff?,<br />

Grand Rapids, Michigan, 1988, S. 2;<br />

ebenso J. R. Blasi, D. Kruse, The New Owners:<br />

The Mass Emergence of Employee Ownership<br />

in Public Companies and What it Means to<br />

American Business, New York, 1991.<br />

201 Ausführlich L. O. Kelso, P. Hetter-Kelso,<br />

Democracy and Economic Power: Extending<br />

the ESOP Revolution through Binary<br />

Economics, University Press of America,<br />

Lanham MD, 1991.<br />

202 Z.B. für Großbritannien vgl. K. Walley,<br />

N. Wilson, Employee Share Ownership Plans<br />

in the UK: A preliminary Survey, in: N. Wilson<br />

(Hrsg.), ESOP’s: their Role in Corporate Finance<br />

and Performance, S. 126–151, Hants (Macmillan),<br />

1992; für Ungarn vgl. B. Galgoczi, J. Hovorka,<br />

Employee Ownership in Hungary: The Role of<br />

Employers’ and Workers’ Organizations,<br />

International Labour Office, Genf, 1998.<br />

In den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten 200 sind die beliebteste Form von Arbeitnehmer-<br />

Anteilseigentum Employee Share Ownership Plans (esops). 201 Sie werden<br />

mittlerweile auch vermehrt in West<strong>europa</strong> 202 und Japan 203 umgesetzt. Der esop<br />

erfordert üblicherweise <strong>ein</strong>en Kredit an <strong>ein</strong>en treuhänderischen esop-Fonds,<br />

der die Kapital<strong>beteiligung</strong> erwirbt und sie durch periodische Beiträge den<br />

esop-Konten der <strong>ein</strong>zelnen Arbeitnehmer zuteilt. Der Kredit kann entweder<br />

durch Zahlungen des Unternehmens, aus dem Unternehmensgewinn, aus Dividendenzahlungen<br />

der vom Trust gehaltenen Anteile oder (in seltenen Fällen)<br />

durch Lohnverzicht der Arbeitnehmer getilgt werden. Die Tilgung von esop-<br />

Darlehen erfolgt regelmäßig aus den Unternehmensgewinnen: Theoretisch<br />

handelt es sich dabei um den Gewinnanteil, der auf die esop-Aktien entfällt,<br />

mit denen der Kredit besichert ist. Würde dieser Gewinnanteil ausgezahlt,<br />

wären es Dividenden. Da aber nur die Planteilnehmer dazu berechtigt sind, handelt<br />

es sich hierbei im Ergebnis um Vorzugsdividenden. Wird das Modell des<br />

sog. mirror loan (gespiegeltes Darlehen: Bankdarlehen an das Unternehmen –<br />

Unternehmensdarlehen an den Trust) verwendet, ist für die Bank das Darlehen<br />

durch die Aktiva des Unternehmens und nicht nur durch die esop-Aktien gesi-<br />

203 Siehe D. Jones, T. Kato, The Productivity<br />

Effects of Japanese Employee Stock Ownership<br />

Plans: Evidence from Japanese Panel Data,<br />

American Economic Review, Bd. 85 (3), 1995,<br />

S. 391–414.<br />

chert. 204 —— B.2.d ——<br />

204 Zu den US-amerikanischen ESOPs vgl.<br />

D. Ackermann, How to Cash Out Tax-Free,<br />

Yet Keep Your Business … ESOPs – a Practical<br />

Guide for Business Owners and their Advisors,<br />

Conference Paper, National Center for Employee<br />

Ownership, San Francisco CA, 2002.<br />

Privatisierungsmodelle auf Grundlage<br />

von Anteilssch<strong>ein</strong>en bzw. Coupons<br />

In den postsozialistischen Ländern kommt Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> hauptsächlich<br />

in zwei Formen vor: direkte Beschäftigten(vorzugs)aktien, die an die<br />

Arbeitnehmer <strong>ein</strong>es Unternehmens verteilt oder verkauft werden, oder Anteilssch<strong>ein</strong>e<br />

bzw. Coupons, die unter der Gesamtbevölkerung verteilt werden und<br />

zum Erwerb von Aktien berechtigen. Streng genommen entspricht die zweite<br />

Option nicht der Definition finanzieller Partizipation, die nur die Arbeitnehmer<br />

des betreffenden Unternehmens erfaßt. Sie kann jedoch faktisch zu <strong>ein</strong>er sub-


ANHANG III 103<br />

Zusammenfassung der Unterschiede<br />

zwischen der Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong><br />

und -gewinn<strong>beteiligung</strong><br />

Aspekt Gewinn<strong>beteiligung</strong> Kapital<strong>beteiligung</strong><br />

Liquidität des Zugewinns.<br />

Bargeld. Hohe Liquidität (außer<br />

wenn aufgeschoben).<br />

Anteile. Liquidität hängt von der<br />

Möglichkeit des Verkaufs auf dem<br />

Kapitalmarkt ab.<br />

Unmittelbarkeit des Zugewinns<br />

(d.h. Zeitpunkt, in dem der<br />

Arbeitnehmer darüber verfügen<br />

kann).<br />

Unmittelbar wenn Gewinnanteil<br />

bar ausgezahlt, außer wenn der<br />

Betrag in Sparpläne oder Anteile<br />

investiert wird.<br />

Aufgeschoben in den meisten<br />

Plänen (insbesondere wenn Anteile<br />

zu <strong>ein</strong>em späteren Zeitpunkt erworben<br />

werden), unterschiedlich<br />

in Privatisierungsplänen. Mit Ausnahme<br />

der Dividenden.<br />

Zusammenhang mit dem Gewinn.<br />

Direkter Zusammenhang. Gewinnanteil<br />

grundsätzlich abhängig von<br />

der Höhe oder dem Zuwachs des<br />

Gewinns.<br />

Indirekter Zusammenhang.<br />

Der Wert des Zugewinns hängt<br />

grundsätzlich mit dem potentiellen<br />

Wertzuwachs der Anteile<br />

zusammen, der s<strong>ein</strong>erseits von<br />

der Profitabilität abhängt.<br />

Zusammenhang mit dem Zeitraum<br />

der Unternehmensleistung.<br />

Hängt mit der Unternehmensleistung<br />

im letzten oder laufenden<br />

Finanzjahr zusammen.<br />

Unternehmensleistung nach<br />

Erhalt der Anteile oder Gewährung<br />

von Aktienoptionen grundsätzlich<br />

ausschlaggebend für den Wert<br />

des Zugewinns.<br />

Erfassung in der Rechnungslegung.<br />

Als Lohn erfaßt (obwohl Steuervergünstigungen<br />

und/oder Vergünstigungen<br />

im Zusammenhang<br />

mit Sozialabgaben möglich sind).<br />

Wird in der Gewinn-Verlust-<br />

Rechnung geführt.<br />

Getrennt von Löhnen und Gehältern.<br />

Wird in die Bilanz <strong>ein</strong>getragen.<br />

»Verlust« des Unternehmens<br />

in Höhe der Wertsteigerung von<br />

Optionen oder der Preisermäßigung<br />

von Aktien grundsätzlich nicht in<br />

Gewinn-Verlust-Rechnung geführt.<br />

Besteuerung<br />

Als Lohn <strong>ein</strong>kommensteuer- und<br />

sozialabgabenpflichtig, obwohl<br />

Freistellungen und Vergünstigungen<br />

von Gesetzes wegen möglich<br />

(für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).<br />

Grundsätzlich absetzbar für<br />

Unternehmen.<br />

Wird in die Bilanz <strong>ein</strong>getragen;<br />

grundsätzlich k<strong>ein</strong>e Absetzbarkeit<br />

der Kosten der Aktienpläne für<br />

Unternehmen (obwohl direkte<br />

Förderung des Erwerbs für Arbeitnehmer<br />

auch für Unternehmen mit<br />

Steuervergünstigungen belohnt<br />

werden kann). Arbeitnehmer zahlen<br />

grundsätzlich Kapitalertragsteuer;<br />

k<strong>ein</strong>e Einkommensteuer, wenn Pläne<br />

gesetzlich geregelt.<br />

Arbeitnehmerrisiko<br />

Risiko der Wertschwankungen<br />

künftiger Zahlungen.<br />

Risiko der Wertschwankungen der<br />

erworbenen Anteile/Optionen.<br />

Quelle: A. Pendleton, u.a., Employee Share Ownership and Profit Sharing in the European Union,<br />

Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Dublin, 2001, S. 10.


104 ANHANG III<br />

stantiellen Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> führen. So hatte die Voucher- bzw.<br />

Coupon-Privatisierung z. B. in Slowenien, Polen und Kroatien die Entwicklung<br />

von Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> zur Folge. Obwohl die Mitarbeiter nach dem<br />

Privatisierungsgesetz k<strong>ein</strong>e Vorzugsrechte beim Erwerb der Aktien des arbeitgebenden<br />

Unternehmens hatten, wurden sie nicht daran gehindert, Anteilssch<strong>ein</strong>e<br />

in Aktien des Unternehmens umzutauschen. Einige Unternehmen forderten<br />

ihre Mitarbeiter explizit dazu auf, in ihre Aktien zu investieren. 205<br />

—— C ——<br />

Vermögensbildung und Mitarbeitersparpläne<br />

205 Beispiele in M. Uvalić, D. Vaughan-<br />

Whitehead (Hrsg.), Privatisation Surprises in<br />

Transition Economies, Cheltenham, 1997.<br />

Sparpläne bieten die Möglichkeit, Gehälter oder Vergütungen aus kollektiven<br />

Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>splänen zu investieren. Die Arbeitnehmer können in diesem<br />

Rahmen <strong>ein</strong>en Teil ihres Einkommens auf <strong>ein</strong> Konto übertragen, der in den<br />

meisten Fällen für <strong>ein</strong>en bestimmten Zeitraum in Aktien, Anleihen oder in<br />

andere Wertpapiere oder Fonds investiert wird, bevor sie darüber wieder verfügen<br />

können. Darüber hinaus können Arbeitnehmer auch zusätzliche Mittel <strong>ein</strong>bringen<br />

und der Arbeitgeber kann grundsätzlich Zuzahlungen leisten. In <strong>ein</strong>igen<br />

Ländern (z. B. in Deutschland) bezuschußt die Regierung die Sparbeträge<br />

der Arbeitnehmer mit <strong>ein</strong>er entsprechenden Zulage, um Vermögensbildung zu<br />

unterstützen. Obwohl die Sparpläne grundsätzlich als Langzeitsparmodelle<br />

konzipiert sind, können die Pläne auch die vorzeitige Entnahme oder ihre Beleihung<br />

vorsehen.<br />

Die üblichen Bezeichnungen solcher Pläne sind Vermögensbildungsplan,<br />

Investitionsplan oder Arbeitnehmersparplan, aber auch andere Bezeichnungen<br />

werden verwendet. Sie sind insbesondere in den usa, Frankreich, Deutschland<br />

und den Niederlanden verbreitet. In diesen Ländern sind die Pläne gesetzlich<br />

geregelt und genießen spezifische Steuervergünstigungen. Der Gesetzgeber<br />

bestimmt in der Regel den Höchstbetrag von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberleistung,<br />

den Geltungsbereich, um Diskriminierungen zu verhindern, sowie<br />

Sperrfristen als Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuervergünstigungen.<br />

Das Hauptziel der Sparpläne ist die Vermögensbildung. Sie bieten <strong>ein</strong>en<br />

Anreiz für langfristiges Sparen von Arbeitnehmern, ohne daß damit Risiken<br />

verbunden sind.


ANHANG III 105<br />

—— D ——<br />

Diskussion: Vor- und Nachteile<br />

—— D.1 ——<br />

Motivation, Produktivität und<br />

Unternehmensleistung<br />

Ökonomische Argumente für Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong> weisen insbesondere auf<br />

die Verbesserung von Motivation 206 und Produktivität hin. 207 Der Wechsel von<br />

<strong>ein</strong>em starren System garantierter Löhne, die den Arbeitnehmer unabhängig<br />

von s<strong>ein</strong>er individuellen Leistung entlohnen, zu <strong>ein</strong>em System, welches sich<br />

mehr am Unternehmenserfolg 208 orientiert, führe zu mehr Engagement, geringeren<br />

Arbeitsausfällen, weniger Konflikten und Arbeitsplatzwechseln sowie zu<br />

höheren Investitionen in das »Humankapital« des Unternehmens. 209 Wenn Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>spläne<br />

intelligent konzipiert sind, können sie <strong>ein</strong> Arbeitsverhältnis<br />

für künftige Arbeitnehmer attraktiver machen und für bereits beschäftigte<br />

<strong>ein</strong>e Anreiz s<strong>ein</strong>, das Unternehmen nicht zu verlassen. Im Unterschied zu<br />

individuellen Anreizen begünstigt finanzielle Partizipation Teamwork und<br />

Zusammengehörigkeitsgefühl, was der Arbeitsorganisation zugute kommt und<br />

die Einführung neuer Technologien erleichtert. Natürlich sind zusätzliche Leistungen<br />

aufgrund <strong>ein</strong>es Mitarbeiter<strong>beteiligung</strong>splans all<strong>ein</strong> für <strong>ein</strong> effizientes<br />

Programm der Produktivitätssteigerung nicht ausreichend. Vielmehr muß auch<br />

<strong>ein</strong> Informationsprogramm umgesetzt werden, in dessen Rahmen jeder Mitarbeiter<br />

darüber aufgeklärt wird, wie er persönlich die Unternehmensgewinne<br />

und somit auch den Wert s<strong>ein</strong>er Aktien erhöhen kann.<br />

Skeptische Stimmen weisen darauf hin, daß die individuellen Anreize, die<br />

sich aus der finanziellen Partizipation ergeben – insbesondere in größeren<br />

Organisationen – durch Trittbrettfahrer-Effekte entwertet werden. Da der<br />

durch den Produktivitätsanstieg <strong>ein</strong>es Arbeitnehmers erreichte Nutzen mit<br />

allen an dem Erfolgs- oder Kapital<strong>beteiligung</strong>skonzept teilnehmenden Arbeitnehmern<br />

geteilt werde, bliebe der positive Effekt wenn überhaupt nur in den<br />

kl<strong>ein</strong>sten Organisationen. Theoretischen wie empirischen Studien 210 zufolge<br />

werden diese möglichen negativen Aspekte jedoch von den positiven, wie Verstärkung<br />

kooperativen Verhaltens und von Teamwork, mehr als nur ausgeglichen.<br />

Im Gegenteil werden kollektive Entlohnungskonzepte mittlerweile eher<br />

als Anreiz gesehen, Rivalitäten am Arbeitsplatz zu vermeiden und im Hinblick<br />

auf wachsende Motivation und Produktivität zur Zusammenarbeit der Individuen<br />

zu ermutigen. 211 In diesem Zusammenhang wird weiter vorgebracht, daß<br />

Arbeitnehmer dazu neigen, ohne <strong>ein</strong>e direkte Kontrolle ihrer individuellen<br />

206 Siehe A. A. Buchko, Employee Ownership,<br />

Attitudes and Turnover: An Empirical Asessment,<br />

Human Relations, 1992, Bd. 101, S. 711–733.<br />

207 Vgl. M. Conte, J. Svejnar, Productivity<br />

Effects of Worker Participation in Management,<br />

Profit-Sharing, Worker Ownership of<br />

Assets and Unionization in U.S. Firms, in:<br />

International Journal of lndustrial Organization,<br />

1988, Bd. 6, S. 55; vgl. ebenso Jean Baptiste Say,<br />

Treaties on Political Economy; or the Production,<br />

Distribution and Consumption of Wealth,<br />

Bd. I , Kapitel XIV, On Production (Paris 1803),<br />

Second American Edition, Boston (Wells and Lilly,<br />

Court Street), 1824, S. 79.<br />

208 Eine Ausnahme stellen möglicherweise<br />

Beteiligungskonzepte, wie etwa Sparpläne, dar,<br />

die weniger direkt an das Unternehmensergebnis<br />

geknüpft sind.<br />

209 Vgl. H.-G. Guski, H. J. Schneider, Betriebliche<br />

Vermögens<strong>beteiligung</strong> in der Bundesrepublik<br />

Deutschland, Teil II: Ergebnisse, Erfahrungen<br />

und Auswirkungen in der Praxis, Köln, 1983; für<br />

Malta siehe G. Kester, Transition to Workers’<br />

Self-Management: Its Dynamics in the Decolonizing<br />

Economy of Malta, Den Haag, 1980,<br />

S. 171, 233–234. Diese Ergebnisse wurden durch<br />

<strong>ein</strong>e neuere Analyse von Deutschland, Frankreich,<br />

Schweden und Großbritannien bestätigt, siehe<br />

Festing u.a. (1999), auf Grundlage der Daten des<br />

Cranfield Network on European Human Resource<br />

(Cranet-E). Trotzdem weisen Festing u.a. darauf<br />

hin, daß im Vergleich mit Gewinn<strong>beteiligung</strong> die<br />

Schlußfolgerungen für Kapital<strong>beteiligung</strong> nicht so<br />

<strong>ein</strong>deutig waren.<br />

210 Vgl. A. Pendleton, N. Wilson, M. Wright,<br />

The Perception and Effects of Share Ownership:<br />

Empirical Evidence from Employee Buyouts,<br />

British Journal of Industrial Relations, Bd. 36 (1),<br />

S. 99–123, März 1998; siehe auch J. Stack, The<br />

Great Game of Business: The only Sensible Way<br />

to Run a Company, New York (Doubleday), 1992.<br />

211 So kann Gewinn<strong>beteiligung</strong> als gruppenbezogenes<br />

Anreizsystem besonders in Unternehmen<br />

mit <strong>ein</strong>em hohen Anteil an Fließbandarbeit, in<br />

denen individuelle Leistung schwer meßbar ist,<br />

gut funktionieren. Das Gleiche gilt jedoch auch für


106 ANHANG III<br />

hochqualifizierte, diversifizierte Arbeitsgruppen in<br />

Branchen wie etwa sog. High-tech-Produktion.<br />

Bemühungen sich vor Arbeit zu drücken. 212 Dies lässt jedoch außer acht, daß<br />

gerade die Arbeitnehmer unter<strong>ein</strong>ander viel besser in der Lage sind, sich zu kontrollieren,<br />

als etwa Dritte. 213 Insbesondere wenn Kosten der Kontrolle aufgrund<br />

der Natur der Arbeitsleistung hoch sind, wie etwa im Falle von Anwaltskanzleien,<br />

sch<strong>ein</strong>en Partnerschaftsver<strong>ein</strong>barungen mit Erfolgs<strong>beteiligung</strong> und gegenseitiger<br />

Kontrolle von Vorteil zu s<strong>ein</strong>.<br />

Seit den 1970er Jahren ist in den westlichen Industrieländern <strong>ein</strong> rapider<br />

Zuwachs der Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong> zu beobachten, insbesondere etwa<br />

in den Ver<strong>ein</strong>igten Staaten, 214 Westdeutschland, 215 Großbritannien 216 und<br />

Frankreich. 217 Entgegen der anfangs sehr skeptischen Einstellung zur finanziellen<br />

Partizipation war <strong>ein</strong>e negative Korrelation zwischen der wirtschaftlichen<br />

Leistung von Unternehmen (Profitabilität, Produktivität usw.) und Mitarbeiterkapital<strong>beteiligung</strong><br />

in empirischen Studien nicht nachweisbar. Im Gegenteil, 218<br />

jüngste Forschungsergebnisse deuten diesbezüglich auf <strong>ein</strong>en positiven Effekt<br />

hin. 219 —— D.2 ——<br />

212 Vgl. A. A. Alchian, H. Demsetz, Production,<br />

Information Costs, and Economic Organization,<br />

American Economic Review, Bd. 62 (5),<br />

Dezember 1972.<br />

213 Dazu etwa H. Leibenst<strong>ein</strong>, Inside the Firm,<br />

Cambridge MA, 1987.<br />

214 Nachweise bei J. R. Blasi, Employee Ownership:<br />

Revolution or Ripoff?, Cambridge (Ballinger<br />

Publishing Company) MA, 1988, S. 2 sowie<br />

J. R. Blasi, D. Kruse, The New Owners: The Mass<br />

Emergence of Employee Ownership in Public<br />

Companies and What it Means to American<br />

Business, New York, 1991.<br />

215 Dazu H. Tofaute, Arbeitnehmerbeteligung<br />

am Produktivkapital – Fortschreibung <strong>ein</strong>er<br />

unendlichen Geschichte, WSI Mitteilungen 1998,<br />

Heft 6, S. 376 f. und H.-G. Guski, H. J. Schneider,<br />

Betriebliche Vermögens<strong>beteiligung</strong>: Eine<br />

Bestandsaufnahme, Köln, 1986.<br />

216 Vgl. Consultation on Employee Share Ownership,<br />

Treasury Public Enquiry Unit, Dezember<br />

1998; ebenso G. Nuttall, Employee Ownership:<br />

U.K. Legal and Tax Aspects, Field Fisher Waterhouse,<br />

Januar 1999.<br />

217 Vgl. European Federation of Employee Share<br />

Ownership (EFES) News, Nr. 1, September 1998;<br />

ebenso J.A. Massie, The Political and Social<br />

Goals of the European Association of Employed<br />

Shareholders in a European Context, Vortragsmanuskript,<br />

Nov. 1999.<br />

218 Mit weiteren Nachweisen D. Vaughan-<br />

Whitehead, M. Uvalić (Hrsg.), Privatization<br />

Surprises in Transition Economies, Cheltenham,<br />

1997, S. 19, 20; K. Bradley, S. Estrin, S. Taylor,<br />

Employee Ownership and Company Performance,<br />

Industrial Relations, 1990, Bd. 29 (3),<br />

S. 385–402; M. Conte, J. Svejnar, The Performance<br />

Effects of Employee Share Ownership<br />

Plans, in: A. Blinder (Hrsg.), Paying for Productivity:<br />

A Look at the Evidence, Washington<br />

D.C. (Brookings Institution), 1990.<br />

Wirtschaftswachstum und Verteilungseffekt:<br />

Binär-Ökonomie<br />

Finanzielle Partizipation in Form der Kapital<strong>beteiligung</strong> findet starke Unterstützung<br />

in dem Paradigma der Binär-Ökonomie des Amerikaners Louis O.<br />

Kelso. 220 Solch verschiedene Bereiche wie Wirtschaftswachstum, Demokratisierung<br />

und Eigentumsverteilung umfassend, entwirft er in der »Zwei-Faktoren-Theorie«<br />

<strong>ein</strong> alternatives Konzept von Marktwirtschaft und Eigentumsordnung.<br />

Louis Kelso und Patricia Hetter Kelso 221 verstehen das Problem der Armut<br />

als die unausweichliche Konsequenz unseres geschlossenen Eigentumssystems.<br />

Armut kann folglich besser bekämpft werden, indem das Recht, nach Marktgrundsätzen<br />

privates Kapital zu erwerben, demokratischen Grundsätzen folgend<br />

<strong>ein</strong>er wachsenden Zahl von Individuen und schließlich allen Bürgern<br />

zugestanden wird. Physisches Kapital, wie Werkzeuge, Maschinen, Strukturen<br />

usw., sei auf der Produktionsseite – ebenso wie Arbeit – als Faktor des freien<br />

Marktes zu sehen. Daraus folgt, daß Gegenstände gleichermaßen wie Menschen<br />

in der Lage sind, Reichtum hervorzubringen und <strong>ein</strong> Einkommen zu verdienen.<br />

Anstatt also das Privateigentum abzuschaffen und solchermaßen den<br />

Markt zu verlieren (formal marxistischer Weg), sollen die Nichteigentümer<br />

ermutigt werden, Rendite erwirtschaftendes Eigentum zu erwerben. Nichteigentümer<br />

erhalten damit <strong>ein</strong>e reale Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des


ANHANG III 107<br />

Unternehmens, für das sie arbeiten, nicht nur als Arbeitnehmer, sondern auch<br />

als Anteilseigner zu partizipieren.<br />

—— D.3 ——<br />

Stellung der Gewerkschaften<br />

Gewerkschaften befürchten häufig, in Unternehmen mit signifikantem Arbeitnehmerkapitalanteil<br />

an Einfluß zu verlieren. Theoretische 222 und empirische 223<br />

Untersuchungen in westlichen Industriestaaten konnten k<strong>ein</strong>e negative Korrelation<br />

zwischen finanzieller Partizipation und der Rolle der Gewerkschaften in<br />

den Unternehmen feststellen. Anstatt das Bedürfnis nach Gewerkschaften zu<br />

beseitigen, erweitert finanzielle Partizipation ihre Rolle sowohl im Rahmen der<br />

Betriebsverfassung als auch auf der Ebene unternehmerischer Mitbestimmung<br />

und vergrößert gleichzeitig den Bereich tarifvertraglicher Regelungen. 224<br />

Obwohl in Transformationsökonomien <strong>ein</strong>e Tendenz zur Abnahme der Präsenz<br />

von Gewerkschaften in Unternehmen nach Employee-Buyouts 225 beobachtet<br />

werden konnte, liegt dieses Phänomen wohl eher in der sich ändernden Rolle<br />

der Gewerkschaften im allgem<strong>ein</strong>en begründet. In diesen Ländern sind es<br />

zudem gerade die Gewerkschaften, die die Entwicklung finanzieller Beteiligungsmodelle<br />

unterstützen.<br />

—— D.4 ——<br />

Finanzielle Beteiligung und Beteiligung<br />

an Entscheidungsprozessen<br />

Eine positive Beziehung besteht zwischen Unternehmensergebnis und der Existenz<br />

direkter Beteiligung von Arbeitnehmern an den Entscheidungsprozessen.<br />

226 Einige der jüngsten Ergebnisse 227 lassen den Schluß zu, daß durch<br />

Modelle finanzieller Partizipation geschaffene Anreize wesentlich besser zum<br />

Tragen kommen, wenn sie von größerer Teilhabe an den Entscheidungsprozessen<br />

begleitet sind. Dabei wird von der Annahme ausgegangen, daß von den am<br />

Unternehmen beteiligten Arbeitnehmern die zur gewünschten Produktivitätssteigerung<br />

notwendigen Änderungen nur dann erwartet werden können, wenn<br />

diese in der Lage sind, auf die damit verbundenen Entscheidungen Einfluß zu<br />

nehmen. Während also finanzielle Partizipation den Arbeitnehmern den Anreiz<br />

bietet, sich maximal <strong>ein</strong>zubringen, liefert die direkte Einbindung in die Unternehmensentscheidungen<br />

das Mittel, dies auch zu tun. Indes wird es in der Regel<br />

219 Für <strong>ein</strong>en aktuellen umfassenden Überblick<br />

der positiven empirischen Forschungsergebnisse<br />

(insb. für ESOPs) siehe J. R. Blasi, D. Kruse,<br />

A. Bernst<strong>ein</strong>, In the Company of Owners,<br />

New York (Basic Books), 2003; die Autoren finden<br />

<strong>ein</strong> durchschnittliches Wachstum der Produktivität<br />

von ca. 4%, der gesamten Investitionserträge<br />

von ca. 2% sowie der Gewinne von ca. 14% im<br />

Vergleich zu Unternehmen, die k<strong>ein</strong>e PEPPER-<br />

Modelle anwenden.<br />

220 Formuliert erstmals 1958 in The Capitalist<br />

Manifesto von L. O. Kelso und M. J. Adler;<br />

ausführlicher und weiter entwickelt in L. O. Kelso,<br />

P. Hetter, Two-Factor Theory: The Economics<br />

of Reality, New York, 1967.<br />

221 Vgl. L. O. Kelso, P. Hetter-Kelso,<br />

Democracy and Economic Power: Extending the<br />

ESOP Revolution through Binary Economics,<br />

Lanham MD, 1991.<br />

222 Vgl. R. Harbaugh, Equity-sharing – effects<br />

on collective bargaining position of trade<br />

unions, Arbeitspapier auf dem 2. PhD-Workshop,<br />

CERGE Prag, 1993.<br />

223 Siehe mit weiteren Nachweisen A. Pendleton,<br />

A. Robinson, N. Wilson, Does Employee Ownership<br />

Weaken Trade Unions? Recent Evidence<br />

from the UK Bus Industry, Economic and Industrial<br />

Democracy, Bd. 16, S. 577–605.<br />

224 Vgl. J. Logue u.a., Participatory Employee<br />

Ownership, Kent (Worker Ownership Institute),<br />

1998, S. 109 ff.<br />

225 Nachweise für Polen H. Szóstkiewicz, in:<br />

Jarosz (Hrsg.), Management Employee Buyouts<br />

In Poland, Warschau, 1995; Polish Employee-<br />

Owned Companies in 1995, Warschau, 1996 sowie<br />

Jarosz (Hrsg.), Ten Years of Direct Privatisation,<br />

Warschau (ISP PAN), 2000.<br />

226 Vgl. Employee Stock Ownership Plans:<br />

Interim Report on a Survey and Related Economic<br />

Trends, GAO/PEMD-86-4BR, U.S. General<br />

Accounting Office, Washington D.C., 1986;<br />

Employee Stock Ownership Plans: Benefits and<br />

Costs of ESOP Tax Incentives for Broadening<br />

Stock Ownership, GAO-PEMD-87-8, Washing-


108 ANHANG III<br />

ton D.C., 1986; Employee Stock Ownership<br />

Plans: Little Evidence of Effects on Corporate<br />

Performance, GAO/PEMD-88-1, Washington<br />

D.C., 1987.<br />

227 Siehe D. Vaughan-Whitehead, M. Uvalić<br />

(Hrsg.), Privatization Surprises in Transition<br />

Economies, Cheltenham, 1997, S. 20; sowie<br />

A. Pendleton, J. McDonald, A. Robinson,<br />

N. Wilson, The Impact of Employee Share<br />

Ownership Plans on Employee Participation<br />

and Industrial Democracy, Human Resource<br />

Management Journal 1995, Bd. 5 (4), S. 44–60.<br />

228 Vgl. dazu J. Logue u.a., Participatory<br />

Employee Ownership, Kent (Worker Ownership<br />

Institute), 1998, S. 123 ff.<br />

229 Durchgeführt von W. Patton and J. Logue,<br />

abrufbar beim Ohio Employee Ownership Center;<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse bei J. Logue<br />

u.a., Participatory Employee Ownership, Kent<br />

(Worker Ownership Institute), 1998, S. 125 ff.<br />

<strong>ein</strong>er gewissen Einarbeitungszeit bedürfen, bis Arbeitnehmer verstehen, wie ihr<br />

individuelles Verhalten am Arbeitsplatz die Profitabilität des Unternehmens<br />

be<strong>ein</strong>flusst. Dieser Zeitraum wird im Falle der Beteiligung an wirtschaftlichen<br />

Entscheidungsprozessen natürlich entsprechend länger ausfallen. Daher ist<br />

auch die Einführung von Erfolgs<strong>beteiligung</strong>smodellen ohne die gleichzeitige<br />

Entwicklung immaterieller Beteiligung weder geeignet noch wünschenswert.<br />

In der überwiegenden Mehrheit von Kapital<strong>beteiligung</strong>splänen war k<strong>ein</strong>e<br />

wesentliche Erhöhung der Beteiligung an Entscheidungsprozessen der Mitarbeiter<br />

im Verhältnis zum Management zu beobachten. Bei bestimmten Formen<br />

von Beteiligungsplänen kann das Management verpflichtet s<strong>ein</strong>, die Kontrolle<br />

allmählich zu übertragen, sobald Arbeitnehmer (und ihre Vertreter) höhere<br />

Kapitalanteile erwerben. Nichtsdestotrotz initiiert in den meisten Fällen – abgesehen<br />

von Situationen drohender Insolvenz, in denen teils Gewerkschaften<br />

die Initiative zur Einführung von Kapital<strong>beteiligung</strong>splänen ergriffen – das<br />

Management die Einführung entsprechender Konzepte; dabei kann es durch<br />

die Wahl des Plans Einfluß auf die sich ergebenden Kontroll- und Stimmrechte<br />

ausüben und den eigenen Kontrollverlust beschränken.<br />

—— D.5 ——<br />

Insolvenzrate konventionell geführter<br />

Unternehmen und von Unternehmen<br />

in Mitarbeiterhand<br />

Obschon Unternehmen mit finanziellen Beteiligungsmodellen generell ihre<br />

konventionellen Wettbewerber übertreffen, gab es <strong>ein</strong>e Reihe von Insolvenzen<br />

mehrheitlich von Mitarbeitern kontrollierter Unternehmen, die durch die Presse<br />

gingen. 228 Zwischen 1995 und 1996 wurde in den usa <strong>ein</strong>e umfassende Studie<br />

solcher Unternehmen durchgeführt, die alle größeren mehrheitlich <strong>mitarbeiter</strong>kontrollierten<br />

Unternehmen, die während der letzten 25 Jahre in Konkurs<br />

gingen, untersuchte. 229 Eine <strong>ein</strong>fache Erklärung für den Mißerfolg dieser demokratisch<br />

kontrollierten und geführten esop-Unternehmen und Genossenschaften<br />

war nicht feststellbar. Schlechtes Management kombiniert mit der<br />

Unfähigkeit, Märkte zu erschließen, konnten als Ursachen festgestellt werden,<br />

die in dem gleichen Zeitraum auch für den Konkurs tausender konventionell<br />

geführter Unternehmen verantwortlich waren. Im Gegenteil erwiesen sich<br />

finanzielle Beteiligung und Mitbestimmung eher als positiv. Fast alle Unternehmen<br />

der Studie waren bereits vollkommen wettbewerbsunfähig und hatten<br />

längst ihre Märkte verloren, als sie – meist zur Vermeidung der Schließung des


ANHANG III 109<br />

Unternehmens – an die Mitarbeiter verkauft wurden. Sämtliche Unternehmen<br />

waren unterkapitalisiert, etwa drei Viertel hatten Marktprobleme und in mehr<br />

als der Hälfte wurden Produktionsschwierigkeiten als Ursache des Scheiterns<br />

genannt. Die <strong>ein</strong>zige Abweichung zu konventionell geführten Unternehmen<br />

konnte in <strong>ein</strong>igen Fällen darin festgestellt werden, daß die Arbeitnehmer Lohn<strong>ein</strong>bußen<br />

hinnahmen, jedoch zögerten, die Belegschaft zu reduzieren. Die<br />

Anzahl solcher Fälle war jedoch gering. Das doppelte Unternehmensziel,<br />

gleichzeitig Gewinne zu erwirtschaften und Arbeitsplätze zu erhalten, war in<br />

den meisten der Fälle die Ursache für Unregelmäßigkeiten in der Unternehmensführung.<br />

Eine viel wichtigere Frage dagegen blieb unbeantwortet, nämlich<br />

die, warum zahlreiche unter ähnlichen Umständen erworbene Unternehmen<br />

nicht in Konkurs gingen.


ANHANG IV 111<br />

—— Anhang IV ——<br />

Die Herausforderung:<br />

Funktionswandel des Eigentums in Europa<br />

Von Herwig Roggemann und Jens Lowitzsch<br />

There is nothing which so generally strikes the imagination,<br />

and engages the affections of mankind,<br />

as the right of property.<br />

William Blackstone, Commentaries on the Law of England, 1793<br />

—— A ——<br />

Eigentum im Sozialstaat<br />

und in der postsozialistischen Transformation<br />

Vor dem Hintergrund der Osterweiterung der Europäischen Union wird <strong>ein</strong>mal<br />

mehr deutlich, daß »[…] das Eigentum <strong>ein</strong>e historische, k<strong>ein</strong>e logische Kategorie<br />

ist.« 230 Das westliche, insbesondere das deutsche Modell des Sozialstaats ist<br />

in <strong>ein</strong>e schwere Krise 231 geraten und in s<strong>ein</strong>er bisherigen Form und s<strong>ein</strong>em<br />

Umfang wohl nicht länger aufrechtzuerhalten. Zur gleichen Zeit sind die mittelund<br />

osteuropäischen Transformationsstaaten in unterschiedlicher Weise bemüht,<br />

Privateigentum in den Rechtsrahmen <strong>ein</strong>es neuen, postsozialistischen Sozialstaatskonzepts<br />

<strong>ein</strong>zubringen, 232 oder jedenfalls die Rückkehr zu Privateigentum<br />

und Marktwirtschaft sozial abzumildern. 233 In diesem Zusammenhang reicht<br />

die Funktion des Eigentums über den schlichten Sachbezug naturbesitzender<br />

und -unterwerfender Sachherrschaft hinaus. Sie nimmt <strong>ein</strong>e andere Dimension<br />

an: die der sozialen Integration als Element sozialer Stabilität, Demokratie und<br />

ökonomischer Gerechtigkeit. 234<br />

Darüber hinaus nimmt Eigentum als systemkonstituierendes Rechtsinstitut<br />

<strong>ein</strong>er jeden entwickelten Wirtschaftsgesellschaft und Rechtsgem<strong>ein</strong>schaft auch<br />

<strong>ein</strong>en zentralen Platz im gegenwärtigen Privatisierungsprozeß in Mittel- und<br />

Ost<strong>europa</strong> <strong>ein</strong>. Die (Wieder)Einführung des privaten Eigentums und s<strong>ein</strong>e<br />

Durchsetzung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr sowohl als Grundeigentum<br />

als auch als Produktionsmitteleigentum kann als entscheidender Punkt im Sinne<br />

<strong>ein</strong>es point of no return im Prozeß der Privatisierung vormals staatssozialistischer<br />

Rechts- und Wirtschaftsordnungen angesehen werden. 235 Während die<br />

(Wieder)Einführung von Privateigentum in den ost- und ostmitteleuropäischen<br />

230 Vgl. O. Gierke, Privatrecht, Frankfurt/M.,<br />

1889, S. 348.<br />

231 In der Bundesrepublik Deutschland spitzt<br />

sich diese krisenhafte Entwicklung durch erhebliche<br />

und kurzfristig offenbar nicht auszugleichende<br />

Haushaltsdefizite infolge des umfangreichen<br />

West-Ost-Kapitaltransfers, der mit der Ver<strong>ein</strong>igung<br />

der beiden deutschen Staaten verbunden<br />

war zu. Diesen Kapitaltransfer von West- nach<br />

Ostdeutschland in die neuen Bundesländer der<br />

ehemaligen DDR hat der Bundesrechnungshof<br />

auf ca. 325 Mrd. Euro in den ersten fünf Jahren<br />

beziffert. Finanzpolitiker, wie z.B. der Finanzminister<br />

des Bundeslandes Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen,<br />

H<strong>ein</strong>z Schleußer, gehen für die Zeit von 1990 bis<br />

1997 von ver<strong>ein</strong>igungsbedingten Haushaltslasten<br />

der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von<br />

rd. 500 Mrd. Euro aus.<br />

232 Obwohl <strong>ein</strong>ige Verfassungen postsozialistischer<br />

Staaten ausdrücklich auf den Sozialstaat<br />

Bezug nehmen (z.B. Polen, Kroatien und Rußland)<br />

ist das Sozialstaatsprinzip nur teilweise oder gar<br />

nicht ausgebildet; zur Rolle und Weider<strong>ein</strong>führung<br />

des Privateigentums in den postsozialistischen<br />

Gesellschaften Ost- und Südost<strong>europa</strong>s siehe<br />

H. Roggemann, Die Verfassungen Mittel- und<br />

Ost<strong>europa</strong>s, Berlin, 1999, S. 98 ff.<br />

233 Vgl. dazu W. Gärtner, Die Neugestaltung<br />

der Wirtschaftsverfassungen in Ostmittel<strong>europa</strong>,<br />

Berlin, 1996.<br />

234 Vgl. dazu und zur Dogmatik- und Ideengeschichte<br />

des Eigentums sowie dessen historischer<br />

Relativität D. Hecker, Eigentum als Sachherrschaft<br />

– Zur Genese und Kritik <strong>ein</strong>es besonderen<br />

Herrschaftsanspruchs, Paderborn, München u.a.,<br />

1990, S. 18, 204, 252.<br />

235 Vgl. dazu ausführlich H. Roggemann (Hrsg.),<br />

Eigentum in Ost<strong>europa</strong>, Berlin, 1996.


112 ANHANG IV<br />

Ländern noch längst nicht abgeschlossen ist, bleibt die Diskussion dieser Fragen<br />

und ihrer Bedeutung für die Rechts-, Wirtschafts- und Steuerpolitik in den<br />

Mitgliedsstaaten heftig umstritten.<br />

—— B ——<br />

Rechtliche Grundlagen des Eigentums<br />

—— B.1 ——<br />

Teilfunktionen des Eigentums<br />

236 Vgl. L. O. Kelso, M. J. Adler, The Capitalist<br />

Manifesto, Random House, 1958, S. 15; unter<br />

Bezug auf Pollock vs. Farmers’ Loan & Trust Co.,<br />

United States Supreme Court Reports, Bd. 157,<br />

1895, S. 429 ff.: »For what is the land but the profits<br />

thereof? […] A devise of the rents and profits<br />

or of the income of lands passes the land itself<br />

both at law and in equity«.<br />

237 Siehe D. H<strong>ein</strong>sohn, O. Steiger, The Paradigm<br />

of Property, Interest and Money and its Application<br />

to European Economic Problems: Mass<br />

Unemployment, Monetary Union and Transformation,<br />

IKSF Discussion Paper Nr. 10, Juli 1997,<br />

S. 346; siehe auch J. Hölscher, Privatisierung und<br />

Privateigentum, Bedingungen ökonomischer<br />

Entwicklung in Zentralost<strong>europa</strong>, Bd. 4,<br />

Marburg, 1996, S. 109: »Geld und Privateigentum<br />

bilden den kategorialen Rahmen des Marktprozesses,<br />

in dem die Akkumulation durch das<br />

Verhältnis von Zinssatz und erwarteter Profitrate<br />

bestimmt wird«.<br />

238 Differenzierung nach H. Roggemann,<br />

Funktionswandel des Eigentums in Ost<br />

und West – vergleichende Anmerkungen<br />

zur postsozialistischen Transformation in<br />

Ost- und West<strong>europa</strong>, Recht in Ost und West,<br />

1997, Heft 6, S.194 f.; Heft 7, S. 225 f.<br />

239 Vgl. Charles A. Reich, Yale Law Journal,<br />

April 1964: »[P]roperty performs the function<br />

of maintaining independence, dignity and pluralism<br />

in society by creating zones within which<br />

the majority has to yield to the owner. Whim,<br />

caprice, irrational and ›antisocial‹ activities are<br />

given the protection of law […]«.<br />

240 Vgl. A. Hamilton, The Federalist Papers<br />

Nr. 73, 1788: »In the main, it will be found that<br />

a power over a man’s support is a power over<br />

his will«.<br />

Die Besonderheit von Eigentum besteht darin, daß es zugleich <strong>ein</strong>e rechtliche<br />

und <strong>ein</strong>e wirtschaftliche Kategorie bildet. Dabei ist die generelle Risiko- und<br />

Haftungszuordnung <strong>ein</strong> Aspekt dieser Dualität. Einerseits liegt die wirtschaftliche<br />

Essenz des Eigentums in dem Recht des Eigentümers auf die mit ihm<br />

gewonnenen Einkünfte. 236 Andererseits bildet Eigentum die Grundlage für<br />

Wertungskalkül, dient als Risiko- sowie Haftungszuordnung und ist die<br />

Grundlage <strong>ein</strong>es Kreditwesens mit Kreditsicherungsmöglichkeiten auf der<br />

Grundlage von Grundpfandrechten an privatem Bodeneigentum. Das Rechtsinstitut<br />

Privateigentum stellt nicht nur den unentbehrlichen Rahmen für Marktund<br />

Wettbewerbswirtschaft, sondern liefert auch die Grundlage und den Ausgangspunkt<br />

für daran anknüpfende ökonomische Kategorien: »Eigentum steht<br />

nicht neben der Ökonomie, sondern erzeugt alle Begriffe, die in Nichteigentumsökonomien<br />

sinnlos sind. Das gilt insbesondere für Zins, Geld und Kredit,<br />

aber auch für Wert, Preis, Profit und Markt.« 237 Es lassen sich vier rechtliche<br />

Teilfunktionen des Eigentums unterscheiden: 238<br />

–– d i e (primäre) dreifache Rechtsmacht des idealtypischen Eigentümers,<br />

ausschließlich zu besitzen, zu nutzen und zu verfügen;<br />

–– die sachenrechtliche und vermögensrechtliche Zuordnung<br />

von Haftung und Risiken: die ökonomische Funktion;<br />

–– die Gesellschaftliche Integration und Wahrung sozialen Friedens:<br />

die Sozialfunktion; sowie<br />

–– Personenrechtliche Existenz- 239 und Freiheitssicherung : 240<br />

die Individualfunktion.<br />

Die erwähnten Teilfunktionen erzeugen Kräfte, die zu<strong>ein</strong>ander in <strong>ein</strong>em permanenten<br />

Spannungsverhältnis stehen, was die These bestätigt, daß Eigentum<br />

<strong>ein</strong>e historische Kategorie ist. So ergeben sich im Zusammenhang mit der sich<br />

zur Definition des Eigentums abzeichnenden Differenzierung nach Eigentums-


ANHANG IV 113<br />

Haftung – Gewinn<br />

Freiheit<br />

Ökonomische Funktion<br />

Privateigentum<br />

Staatseigentum<br />

Gleichheit<br />

Risiko – Unabhängigkeit<br />

Individualfunktion<br />

Rechtliche<br />

Primärfunktion<br />

Gesellsch.<br />

Eigentum<br />

Integration<br />

Sozialfunktion<br />

Verpflichtung – Sicherheit<br />

objekten, Funktion und Eigentumssubjekt aus den beschriebenen rechtlichen<br />

Teilfunktionen die Pole Freiheit – Gleichheit – Integration. Ausgehend von der<br />

rechtlichen Primärfunktion wirkt das Rechtsinstitut Eigentum also in drei Richtungen:<br />

–– Als Privateigentum sichert es mit der Rechtsposition des Eigentümers<br />

dessen persönliche und ökonomische Freiheit.<br />

–– Als Staatseigentum gewährleistet es <strong>ein</strong> Minimum an Gleichheit<br />

aller als Staatsbürger formal an dieser Rechtsposition Beteiligten.<br />

–– Als korporatistisch vergesellschaftetes, in Kapitalgesellschaften oder anderen<br />

Versicherungsträgern verfaßtes Eigentum sichert es den Einzelnen als Teil<br />

der Solidargem<strong>ein</strong>schaft ab und fördert – unabhängig von individueller<br />

Leistungsfähigkeit – s<strong>ein</strong>e Integration in der Zivilgesellschaft.<br />

—— B.2 ——<br />

Inhaltswandel des Eigentums<br />

Die von der Rechtsprechung in Deutschland entwickelte soziale Funktionalität<br />

des Eigentums führt zu <strong>ein</strong>er Differenzierung des Einheitseigentumsbegriffs.<br />

Diese läßt sich in zwei Differenzierungslinien mit jeweils abnehmender Individualfunktion<br />

bei zunehmender Sozialfunktion wie folgt beschreiben:


114 ANHANG IV<br />

Zunehmender Sozialbezug<br />

241 Vgl. in diesem Zusammenhang treffend<br />

P. Badura, Eigentum, in: Handbuch des Verfassungsrechts,<br />

§ 10, S. 386 f.: »In Großunternehmen<br />

ist der personale Bezug auf individuell ausgeübte<br />

Eigentumsrechte mehr oder weniger abgeschwächt.<br />

In allen diesen Richtungen ist die<br />

Gem<strong>ein</strong>schaftsbezogenheit des Wirtschaftseigentums<br />

augenfällig.«<br />

242 Vgl. Schwartz, A Commentary on the<br />

Constitution of the United States, Part II, 1965,<br />

S. 229 f.: Eigentum als »diminishing fee«; dagegen<br />

auch Rittstieg, Alternativ-Kommentar zum GG,<br />

Art. 14 Rdn. 24.<br />

Eigentümer i. S. des Zivilrechts (Persönliches Eigentum)<br />

D<br />

Eigentümer i. S. des Zivilrechts (Grund-, Haus-, Produktionsmittel)<br />

D<br />

Eigentümer i. S. des Zivilrechts (Miteigentümer, Gesellschafter, Anteilseigner)<br />

D<br />

Nichteigentümer i. S. des Zivilrechts (Besitzer, Nutzer, Mieter)<br />

D<br />

Nichteigentümer (Vertragspartner, Arbeitnehmer)<br />

D<br />

Nichteigentümer (Betroffener, Nachbar, Passant, Naturmitnutzer)<br />

D<br />

Nichteigentümer (Anspruchsberechtigter, Rentner, Arbeitsloser)<br />

Abnehmender Sachbezug<br />

Hauseigentum (Wohnungseigentum)<br />

D<br />

Grundeigentum<br />

D<br />

Unmittelbares Produktionsmitteleigentum<br />

D<br />

Gesellschaftsrechtlich vermitteltes Produktionsmitteleigentum 241<br />

D<br />

Vermögenswerte private Rechtspositionen<br />

D<br />

Öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche<br />

Innerhalb dieses Koordinatensystems steht der Rechtsprechung zur Konfliktlösung<br />

<strong>ein</strong>e große Bandbreite von Abwägungsargumenten zur Verfügung. Ungeachtet<br />

dessen provozierten die resultierenden Kompromisse die These <strong>ein</strong>es<br />

Kommentators der Verfassung der Ver<strong>ein</strong>igten Staaten, das Eigentumsrecht als<br />

solches schwinde dahin. 242


ANHANG IV 115<br />

—— B.3 ——<br />

Eigentum und die Kontrolle des Eigentums<br />

an Produktionsmitteln<br />

Auch im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Eigentum und der Kontrolle<br />

über Produktionsmittel traten Defizite der Eigentumsrechte zu Tage, wie die<br />

nachfolgenden Zitate anschaulich belegen: »In den wichtigsten Bereichen unserer<br />

politischen Ökonomie wird die Mehrzahl natürlicher Personen zunehmend<br />

von jeglicher Eigentümerbeziehung zu Produktionsmitteln effektiv ausgeschlossen:<br />

Das Eigentumsverhältnis zu <strong>ein</strong>em Unternehmen ist bereits schwach,<br />

in dem Fall, daß das Individuum Aktionär bzw. Anteilseigner ist. Es hört auf zu<br />

existieren, wenn das Individuum lediglich als vertraglich Berechtigter <strong>ein</strong>en<br />

Anspruch auf Rentenzahlungen oder andere Leistungen gegen <strong>ein</strong>en Trust oder<br />

<strong>ein</strong> ähnliches Institut besitzt, welches das dingliche Recht an den Aktien bzw. 243 A.A. Berle, Jr., Toward the Paraproprietal<br />

Anteilen und an anderen von dem Unternehmen ausgegebenen Wertpapieren<br />

244 L.O. Kelso, Lawyers, Economists and<br />

hat.« 243<br />

Property, San Francisco CA, 1960, S. 3.<br />

Und unter Bezug auf das obige Zitat: »Heutzutage ist diese Feststellung aus<br />

den späten 50er Jahren, daß das Eigentum von der Kontrolle an den Produktionsmitteln<br />

getrennt worden ist, <strong>ein</strong> Gem<strong>ein</strong>platz. Vielmehr halten wir jetzt, mit<br />

der Verbreitung von Pensionsfonds, Trusts und Fonds auf Gegenseitigkeit sowie<br />

der hohen Konzentration von Unternehmenswertpapieren im treuhänderischen<br />

Besitz der Banken, den Beweis in den Händen, daß das Eigentum selbst als operatives<br />

Institut schwindet. Wir haben in der Entwicklung des Eigentums – hinsichtlich<br />

des Eigentums an Produktionsmitteln – <strong>ein</strong>e Stufe erreicht, auf der <strong>ein</strong>e<br />

Person als Eigentümer gilt, weil sie <strong>ein</strong> Stück Papier besitzt, das dies bestätigt.<br />

Allerdings ist die <strong>ein</strong>zige wirkliche Befugnis für den Inhaber dieses Papiers das<br />

Recht, unter bestimmten Bedingungen, Einkünfte daraus zu erhalten.« 244<br />

Society, The Twentieth Century Fund, 1959, S. 22.


116 ANHANG IV<br />

Differenzierung des Eigentums<br />

nach Abstraktionsgrad<br />

und Maß an Verantwortung<br />

Eigentum und<br />

Sachherrschaft<br />

245 Konsequenterweise erwog der Gesetzgeber<br />

bei Verabschiedung der neuen deutschen Insolvenzordnung,<br />

das Sicherungseigentum anders<br />

als »echtes« Eigentum zu behandeln, was ihm<br />

denn auch den Vorwurf der Enteignung auf<br />

kaltem Wege <strong>ein</strong>trug.<br />

Denkmalgeschütztes<br />

Mietshaus<br />

Faktisch<br />

Unbeschränkt<br />

OHG<br />

Employee<br />

Buyout<br />

Mietshaus<br />

GbR<br />

Grundeigentum<br />

Partnerschaft<br />

SACHBEZUG<br />

VERANTWORTUNG<br />

Genossenschaft<br />

KG<br />

Produktionsmitteleigentum<br />

Persönliches<br />

Eigentum<br />

GmbH & Co. KG<br />

Eigentumswohnung<br />

Streichholzschachtel<br />

Vorzugsakte<br />

Aktie<br />

ESOP<br />

Fondsaktie Voucher-<br />

Privatisierung<br />

Formal<br />

Beschränkt<br />

Pacht<br />

Geistiges<br />

Eigentum<br />

Mietwohnung<br />

Rentenanwartschaft<br />

Sozialwohnung<br />

Aktienoption<br />

für Manager<br />

Besitz<br />

Im Zuge der Ausdifferenzierung des Wirtschaftsverkehrs, insbesondere mit<br />

dem Aufkommen der Kapitalgesellschaft, reichten die <strong>ein</strong>fachen Formen des<br />

Eigentumserwerbs und der Eigentumsnutzung durch den Eigentümer-Besitzer<br />

nicht mehr aus. Daraus entwickelten sich wirtschaftsrechtliche Eigentumssurrogate<br />

(z. B. verbrieftes Anteilseigentum), die an Abstraktion zunahmen.<br />

Wirtschaftliches Eigentum führt im Ergebnis dazu, daß der Besitzer das Recht<br />

zur (nicht mißbräuchlichen) Nutzung, zum Besitz und teilweise auch zur Verfügung<br />

darüber behält. Dem formalen Eigentümer kommt anstelle von »Sachherrschaft«<br />

<strong>ein</strong>e abstrakte, vermittelte Kontrollbefugnis zu; s<strong>ein</strong> formales<br />

Eigentum stimmt nicht mehr mit dem idealtypischen Bild des Eigentümers<br />

über<strong>ein</strong>. 245


ANHANG IV 117<br />

—— C ——<br />

Eigentum im Europäischen Recht<br />

Die Rechtsquellen der Europäischen Union enthalten k<strong>ein</strong>e Eigentumsverfassung.<br />

Dies gilt auch für das verfassungsrechtliche und politische Problem der<br />

Privatisierung/Enteignung, das mit dem Eigentum zusammenhängt (Art. 295<br />

egv). Allerdings entwickelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte<br />

(Straßburg) s<strong>ein</strong>e eigene Doktrin des umfassenden Eigentumsschutzes, die<br />

auf der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, dem egv und dem<br />

Vergleich der nationalen Verfassungen beruht. Die Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs für Menschenrechte (egmr) hat grundlegende Gem<strong>ein</strong>samkeiten<br />

mit der (manchmal widersprüchlichen) Auffassung des deutschen<br />

Bundesverfassungsgerichts, obwohl <strong>ein</strong>ige westeuropäische Verfassungen Inhalt,<br />

Schranken und soziale Verantwortung des Eigentums nicht in gleichem<br />

Umfang anerkennen. Kürzlich wurde diese Entwicklung durch die Charta der<br />

Grundrechte der Europäischen Union ergänzt und vorangebracht.<br />

—— C.1 ——<br />

Europäisches Gem<strong>ein</strong>schaftsrecht im engeren Sinne<br />

Eigentumsrecht ist als Europarecht vom Gründungsvertrag der Europäischen<br />

Gem<strong>ein</strong>schaften zunächst nicht formuliert worden. Vielmehr hält sich der egv<br />

in der Eigentumsfrage bewußt zurück und stellt in Art. 295 egv fest: »Dieser<br />

Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedsstaaten<br />

unberührt.« Andernfalls wäre das Projekt der Europäischen Integration auch<br />

kaum von Beginn an in Anbetracht vielfältiger Gegensätze und unterschiedlicher<br />

Traditionen im Eigentumssystem mehrheitsfähig gewesen. 246 Indes setzt<br />

die Gesamtlogik der Verträge (Einschränkung nationaler Subventionen,<br />

Dienstleistungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit) 247 trotz der staatsinterventionistischen<br />

Tendenzen (besonders im Agrarbereich) <strong>ein</strong> auf Marktwirtschaft<br />

und (mindestens auch) Privateigentum 248 beruhendes Wirtschaftssystem<br />

voraus.<br />

Dies kommt weiter in Art. 4 (ehem. 3a) egvzum Ausdruck, der durch den<br />

Maastricht-Vertrag von 1992 <strong>ein</strong>gefügt wurde. Demnach ist die gem<strong>ein</strong>same<br />

Wirtschaftspolitik dem »Grundsatz <strong>ein</strong>er offenen Marktwirtschaft mit freiem<br />

Wettbewerb« verpflichtet, was die Anerkennung von Privateigentum nahe legt.<br />

Ebenso nimmt Art. 44 egv, der die Freiheit, Grundeigentum zu erwerben und<br />

zu besitzen, verbrieft, im Zusammenhang mit der Freiheit des Unternehmer-<br />

246 J. M. Thiel, Grundrechtlicher Eigentumsschutz<br />

im EG-Recht, Juristische Schulung, 1991,<br />

S. 274 ff. untersucht die Frage, ob Art. 222 EGV<br />

(nunmehr Art. 295 EGV) nur die Verteilung der<br />

Eigentumsverhältnisse (Privatisierung oder Sozialisierung<br />

der Produktionsmittel) den Mitgliedstaaten<br />

überläßt, oder ob sämtliche eigentumsrelevanten<br />

Garantien aus dem EG-Regelungsbereich<br />

definitiv ausgeschlossen werden sollen.<br />

247 Die Wechselwirkung von Eigentumsrecht<br />

und Niederlassungsfreiheit untersucht R. Riegel,<br />

Zur Bedeutung der Niederlassungsfreiheit im<br />

Europäischen Gem<strong>ein</strong>schaftsrecht, Neue Juristische<br />

Wochenschrift, 1986, S. 2999.<br />

248 B. Beutler u.a., Die Europäische Union.<br />

Rechtsordnung und Politik, 4. Aufl., 1993, S. 63.


118 ANHANG IV<br />

tums auf <strong>ein</strong>e private Eigentumsordnung Bezug. In Über<strong>ein</strong>stimmung mit Art.<br />

295 egv und der Aussparung eigentumsrelevanter Rechts- und Politikbereiche<br />

sowie den Kompetenzzuweisungen des Vertrages enthält auch das Sekundärrecht<br />

der eg (Verordnungen, Richtlinien) k<strong>ein</strong> spezifisches Eigentumsrecht. Da<br />

das gesetzte eg-Eigentumsrecht schwach ausgeprägt ist, stellen sich die geltenden<br />

Eigentumssysteme der Mitgliedsstaaten nach wie vor äußerst unterschiedlich<br />

dar.<br />

—— C.2 ——<br />

Eigentum und Europäische Grundrechte<br />

249 Bemühungen, <strong>ein</strong>en solchen nachträglich<br />

zu etablieren, sind fehlgeschlagen; die EG/EU<br />

als Organisation zum Signatar der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention zu machen, wurde<br />

diskutiert, aber nicht realisiert.<br />

250 ABl. EG, C 103/77, S. 1.<br />

251 Vgl. die Zusammenfassung bei M. Schweitzer,<br />

W. Hummer, Europarecht, 4. Auflage, 1993,<br />

S. 200 f. Skeptisch zur Möglichkeit, aus der EMRK<br />

und den gem<strong>ein</strong>samen Verfassungsüberlieferungen<br />

<strong>ein</strong>en Grundrechtsschutz herauszudestillieren<br />

W. Skouris, Werbung und Grundrechte in<br />

Europa, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht,<br />

1995, S. 438, 439.<br />

252 Vgl. W. Peukert, Zur Notwendigkeit der<br />

Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes<br />

in der Rechtsprechung des EGMR<br />

zu Eigentumsfragen, Europäische Grundrechte-<br />

Zeitschrift, 1992.<br />

253 M. Villiger, Handbuch der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention, 1993, S. 385.<br />

Eine teilweise abweichende und weitergehende Entwicklung hat sich im Bereich<br />

der »Europäischen Grundrechte« vollzogen. Die Gründungsverträge, die »Verfassung<br />

der eg«, enthalten k<strong>ein</strong>en Grundrechtskatalog. 249 Jedoch hat der eugh<br />

in s<strong>ein</strong>er Rechtsprechung nach dem Vorbild des englischen Common Law eg-<br />

Grundrechte durch Entscheidungen in Einzelfällen herausgearbeitet. Er ist<br />

dabei ausgegangen von den Grundfreiheiten des egv und den Bestimmungen<br />

der emrk, sowie den über<strong>ein</strong>stimmenden Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten.<br />

Dieses Voranschreiten des eugh wurde inzwischen positivrechtlich<br />

erhärtet. Nach den Gem<strong>ein</strong>samen Erklärungen der Gem<strong>ein</strong>schaftsorgane<br />

zu den Grundrechten von 1977 250 (»soft law«), bestätigt nun Art. 6 Abs. 2 (ehem.<br />

Art. F Abs. 2) euV, »daß die Union die Grundrechte achtet, wie sie in der […]<br />

Europäischen Konvention der Menschenrechte […] gewährleistet sind und […]<br />

sich aus den gem<strong>ein</strong>samen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als<br />

allgem<strong>ein</strong>e Grundsätze des Gem<strong>ein</strong>schaftsrechts ergeben.« Damit haben die<br />

nationalen Gerichte und der eugh hinreichende Mittel in der Hand, um Akte<br />

der eg an Grundrechten zu prüfen. Dieser eu-Grundrechtsstandard befindet<br />

sich in ständiger Weiterentwicklung. 251<br />

Eine wichtige Rolle spielt bei der Entfaltung der Eigentumsfunktion im<br />

europäischen Rechtsraum die Rezeption der emrk und ihrer Auslegung durch<br />

den egmr. 252 Art. 1 des Zusatzprotokolls von 1952 zur emrk garantiert jedermann<br />

die »Achtung des Eigentums«. Enteignungen sind nur im öffentlichen<br />

Interesse und aufgrund Gesetzes möglich, unberührt bleiben aber staatliche<br />

Gesetze, die die Benutzung des Eigentums im Allgem<strong>ein</strong>interesse beschränken.<br />

Der Systematik der Eigentumsrechtsprechung des bverfg vergleichbar sind<br />

Enteignungsschranken <strong>ein</strong>erseits und Schrankenbestimmungsregeln andererseits<br />

in ihrem Wirkungsmechanismus zu unterscheiden – Nutzungs<strong>ein</strong>schränkungen<br />

begründen k<strong>ein</strong>e Entschädigungspflicht. 253 Auch die personenrecht-


ANHANG IV 119<br />

liche Schutzfunktion des Eigentums hat Anerkennung auf europäischer Ebene<br />

gefunden: Der egmr legt die Konvention so aus, daß die Eigentumsgarantie<br />

nicht nur dingliche Rechte, sondern sämtliche wohlerworbenen Rechte <strong>ein</strong>schließlich<br />

der Immaterialgüterrechte umfasst. 254<br />

Als Art. 17 der Europäischen Grundrechtscharta in den Nizza-Vertrag 2001<br />

übernommen wurde, wurde die Definition hinsichtlich des Inhalts des Eigentumsbegriffs<br />

präzisiert. 255 Zu diesem Zeitpunkt war die Grundrechtscharta<br />

k<strong>ein</strong> zwingendes Recht und konnte daher von den Gerichten nicht angewendet<br />

werden. Wenn der Europäische Reformvertrag, <strong>ein</strong>schließlich der Grundrechtscharta,<br />

ratifiziert wird, wird die Charta zu <strong>ein</strong>em Teil des bindenden europäischen<br />

Rechts.<br />

—— D ——<br />

Das Problem: Die ungleiche Verteilung<br />

und Konzentration des Eigentums<br />

Im Zusammenhang mit der derzeitigen Krise des Sozialstaats stellt sich der<br />

Sozialfunktion des Eigentums die Herausforderung der hochgradig ungleichen<br />

Vermögensverteilung. 256 Es kann die Hypothese aufgestellt werden, daß angesichts<br />

dieser Disproportionen in der Eigentümerstellung und der damit verbundenen<br />

Dispositionsmacht die Marktgesellschaft schon bald an ihre Grenzen<br />

stoßen wird. Die These formuliert in der Gleichung »Eigentum = Freiheit« läßt<br />

sich ad absurdum führen in der Gegengleichung »Nichteigentum = Unfreiheit«.<br />

Ungeachtet der unbestrittenen äußerst wichtigen Funktion des Eigentums für<br />

den <strong>ein</strong>zelnen Bürger sch<strong>ein</strong>t es ebenso unzweifelhaft, daß zumindest <strong>ein</strong>e<br />

minimale Rolle der Sozialfunktion des Eigentums ebenso geschützt werden<br />

muß. Die derzeitigen Entwicklungskonflikte um den Umbau bzw. Abbau des<br />

Sozialstaats spitzen sich also auf die Frage zu, wo das Wesensgehaltsminimum<br />

der von der eigentumsrechtlichen Verfassungsgarantie umfaßten sozialen Existenzsicherungsansprüche<br />

(Renten, Pensionen, Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe)<br />

liegt, das vom Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß nicht entzogen<br />

werden darf. In allen entwickelten marktwirtschaftlichen Systemen weisen Einkommens-,<br />

Vermögensverhältnisse mehr oder weniger große Differenzierungen<br />

auf. Vom revolutionären Idealziel <strong>ein</strong>er zugleich freien, friedfertigen und<br />

gleichen Gesellschaftsordnung (Liberté, Fraternité, Egalité ) sind alle gegenwärtigen<br />

Industriegesellschaften mehr oder weniger weit, jedenfalls weit entfernt.<br />

Konkret ergeben sich daraus zwei Fragen:<br />

254 Skouris, a.a.O., S. 441.; Villiger, a.a.O.,<br />

S. 384 ff.<br />

255 Artikel 17. Eigentumsrecht. (1) Jede Person<br />

hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum<br />

zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen<br />

und es zu vererben. Niemandem darf s<strong>ein</strong> Eigentum<br />

entzogen werden, es sei denn aus Gründen<br />

des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter<br />

den Bedingungen, die in <strong>ein</strong>em Gesetz vorgesehen<br />

sind, sowie gegen <strong>ein</strong>e rechtzeitige angemessene<br />

Entschädigung für den Verlust des Eigentums.<br />

Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich<br />

geregelt werden, soweit dies für das Wohl der<br />

Allgem<strong>ein</strong>heit erforderlich ist. (2) Geistiges Eigentum<br />

wird geschützt.<br />

256 Einer Untersuchung aus 1997 zufolge verfügte<br />

die wohlhabendste Million der deutschen Haushalte<br />

1993 über mehr Vermögen als die 25 Mio.<br />

ärmsten Haushalte zusammen; vgl. Die Woche<br />

vom 17. Januar 1997, S. 10.


120 ANHANG IV<br />

–– Welche Grenzen sind der Schaffung und Förderung<br />

von Mitarbeiterkapitalbeteilung in den Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union gesetzt?<br />

–– Sollten der Eigentumskonzentration Grenzen gesetzt werden<br />

und wenn ja, mit welchen (rechtsstaatlichen) Mitteln sollte ihr<br />

entgegengewirkt werden?<br />

—— E ——<br />

Das Beispiel Deutschland<br />

257 Vgl. dazu die Angaben bei R. Geißler,<br />

Die Sozialstruktur Deutschlands, 2. Auflage,<br />

Opladen, 1996, S. 65 ff., H. Schlomann, in:<br />

E.-U. Huster (Hrsg.), Reichtum in Deutschland,<br />

Frankfurt/M. u.a., 1993, S. 54 ff.<br />

258 Von 8.600 DM 1950 auf 36.000 DM 1989,<br />

vgl. dazu Geißler, a.a.O., S. 45 ff.<br />

259 So Geißler, mit weiteren Angaben, a.a.O.,<br />

S. 61.<br />

260 So Schlomann, a.a.O., S. 71, 73.<br />

261 So für die 60er Jahre W. Krelle, J. Schunck,<br />

J. Siebke, Überbetriebliche Ertrags<strong>beteiligung</strong><br />

der Arbeitnehmer, Tübingen, 1968, S. 72, 250 ff.<br />

262 Siehe Die Zeit, Nr. 40 vom September 2004,<br />

Wirtschaft Wo stehen die Reichen?, sowie Nr. 34<br />

vom August 2004, Wirtschaft Nur die Reichen<br />

werden reicher; siehe dazu auch W. Krelle,<br />

Wirtschaftswachstum und Vermögensverteilung,<br />

in: Beteiligung am Produktiveigentum,<br />

hrsg. Deutsche Bischofskonferenz, Hannover,<br />

Bonn, 1993, S. 37.<br />

263 Vgl. dazu G. Guttmann, Geldvermögen<br />

und Schulden privater Haushalte Ende 1993, in:<br />

Wirtschaft und Statistik, 1995, S. 391 ff., 393,<br />

G. E. Zimmermann, Neue Armut und neuer<br />

Reichtum. Zunehmende Polarisierung der<br />

materiellen Lebensbedingungen im ver<strong>ein</strong>ten<br />

Deutschland, Gegenwartskunde 44, S. 5 ff., 14 f.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland, die hier für das Problem der Eigentumsverteilung<br />

als Beispiel herangezogen werden soll, gehörte in Gestalt der westdeutschen<br />

Bundesrepublik vor der Ver<strong>ein</strong>igung von 1990 und insgesamt immer noch<br />

zu den reichen Ländern, wenn auch ihr Wohlstandsstandard seither gesunken<br />

ist. 257 Trotz hohen Anstiegs des Volks<strong>ein</strong>kommens in Deutschland in den letzten<br />

vier Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg (»Wohlstandsexplosion«<br />

durch Ansteigen des Pro-Kopf-Einkommens um das Vierfache) 258 haben die<br />

Einkommens- und Vermögensunterschiede (»Wohlstandsschere«) und damit<br />

die soziale Ungleichheit stark zugenommen. Die Vermögensunterschiede sind<br />

zudem stärker ausgeprägt als die Einkommensunterschiede: die Vermögenskonzentration,<br />

die rechtlich auch als Eigentumskonzentration definiert werden<br />

kann, ist insgesamt etwa doppelt so stark wie die Einkommenskonzentration.<br />

Tendenziell läßt sich diese Entwicklung mit der Feststellung beschreiben: »Die<br />

Wohlhabenden und Reichen in der Bundesrepublik sind also immer zahlreicher<br />

und gleichzeitig immer wohlhabender und reicher geworden.« 259 Nach – im <strong>ein</strong>zelnen<br />

kontroversen – Zahlenangaben besaß 1983 <strong>ein</strong> Zehntel der Bevölkerung<br />

rund die Hälfte des Gesamtvermögens; innerhalb dieser Gruppe hat <strong>ein</strong>e weitere<br />

Konzentration stattgefunden, wodurch 1 % dieser Haushalte rund 23 % des<br />

Gesamtvermögens besaß. 260 Kritisch diskutiert wird auch die weitere, auf das<br />

Produktivvermögen bzw. Kapital bezogene Angabe, wonach bereits 1966 rund<br />

74 % des inländischen Produktivvermögens (ohne Eigentum des Staates und<br />

ausländischer Eigentümer) in der Hand von 1,7 % der (west)deutschen Privathaushalte<br />

konzentriert waren. 261 Es wird angenommen, daß dieser hohe Konzentrationsgrad<br />

konstant geblieben und eher noch angewachsen ist. 262<br />

Dieser Prozeß der privaten Eigentumskonzentration hat in Deutschland<br />

durch Privatisierung und Reprivatisierung in den neuen Bundesländern der ehemaligen<br />

ddr weiteren Auftrieb erhalten. 263 Der postsozialistische (Re)Privatisierungsprozeß<br />

in Ostdeutschland führte zu <strong>ein</strong>er signifikanten Westverschie-


ANHANG IV 121<br />

bung des Produktiveigentums. Nahezu alle mittleren und größeren Unternehmen<br />

wurden an westdeutsche oder an ausländische (ca. 10 % der verkauften Betriebe)<br />

veräußert. 264 Von den 50 größten Unternehmen, die bis Anfang 1994 privatisiert<br />

wurden, gingen 45 an westdeutsche, zwei an französische und <strong>ein</strong>es an<br />

österreichische Eigentümer über. Je <strong>ein</strong> Unternehmen war von den Ländern<br />

Sachsen und Thüringen erworben und damit aus dem früheren »Volkseigentum«<br />

in Landeseigentum überführt worden. 265 Die ostdeutsche Bevölkerung<br />

kam als Neueigentümer am konzentrierten Produktiveigentum nur insoweit<br />

zum Zuge, als kl<strong>ein</strong>e und mittlere Unternehmen in Formen des Management-<br />

Buyout übernommen wurden. Dies geschah jedoch nur in <strong>ein</strong>er kl<strong>ein</strong>en Minderheit<br />

von Unternehmen.<br />

264 Dazu J. Priewe, Die Folgen der schnellen<br />

Privatisierung der Treuhandanstalt, Aus Politik<br />

und Zeitgeschichte, Beilage der Wochenzeitschrift<br />

Das Parlament, 1994, B 43–44, S. 21 ff., 23.<br />

265 So V. Offermann, Die Entwicklung der<br />

Einkommen und Vermögen in den neuen Bundesländern<br />

seit 1990, in: J. Zerche (Hrsg.), Vom<br />

sozialistischen Versorgungsstaat zum Sozialstaat<br />

Bundesrepublik, Regensburg, 1994, S. 96 ff.;<br />

zusammenfassend Geißler, a.a.O., S. 67 f.


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Herausgeber<br />

Interuniversitäres Zentrum Split/Berlin<br />

Quellen zur Rechtsvergleichung, Band 64<br />

Ost<strong>europa</strong>-Institut, Freie Universität Berlin, Garystraße 55, d-14195 Berlin, www.intercentar.de<br />

Verlag<br />

bwv – Berliner Wissenschafts-Verlag, www.bwv-verlag.de<br />

Gefördert aus Mitteln der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung,<br />

Soziales und Chancengleichheit, und des Kelso Institute for the Study of Economic Systems.<br />

Gestaltung und Satz<br />

Thorsten Platz, slothrop.eu<br />

Druck<br />

Drukarnia Drucker, Szczecin, Polen<br />

isbn 978-3-8305-1460-2<br />

© 2008 Jens Lowitzsch, für die Beiträge: die Autoren<br />

Dieses Buch ist in französischer, deutscher und englischer Sprache erhältlich. Eine italienische Ausgabe<br />

ist in Vorbereitung. Eine Kurzfassung dieser Publikation, weitere Informationen über dieses Projekt sowie<br />

die pepper-iii- und pepper-iv-Berichte sind abrufbar auf der Webseite des Interuniversitären Zentrums<br />

www.intercentar.de. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung sind nur mit schriftlicher Genehmigung<br />

des Leiters des Interuniversitären Zentrums gestattet.<br />

Eine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte kann trotz sorgfältiger<br />

Bearbeitung nicht übernommen werden.


In Zusammenarbeit mit (in alphabetischer Reihenfolge):<br />

Arbeitsgem<strong>ein</strong>schaft Partnerschaft in der Wirtschaft (agp) • Centro di Studi Economici Sociale e Sindacali (cesos) • confrontations europe<br />

European Federation of Employee Share Ownership (efes) • European Trade Union Institute (etui-rehs) • fondact<br />

International Association for Financial Participation (iafp)

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