Flyer: Zugang zum Arbeitsmarkt - Integration in Wuppertal
Flyer: Zugang zum Arbeitsmarkt - Integration in Wuppertal
Flyer: Zugang zum Arbeitsmarkt - Integration in Wuppertal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong><br />
Der Weg zur Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />
Beschäftigung:<br />
1. Das Antragsformular besorgen:<br />
Ressort Zuwanderung und <strong>Integration</strong><br />
- Ausländerbehörde -<br />
An der Bergbahn 33<br />
42289 <strong>Wuppertal</strong><br />
2. E<strong>in</strong>e Ausbildungs- oder Arbeitsstelle f<strong>in</strong>den<br />
3. Das Antragsformular ausfüllen<br />
4. Das Antragsformular vom Arbeitgeber<br />
unterschreiben lassen<br />
5. Das Antragsformular bei der Ausländerbehörde<br />
abgeben<br />
6. Frist abwarten, das Zustimmungsverfahren dauert<br />
ca. 6 Wochen, teilweise auch länger<br />
Die Entscheidung, ob gearbeitet werden darf, hängt von<br />
der Zustimmung der Agentur für Arbeit ab und wird<br />
zusätzlich von der zuständigen Ausländerbehörde<br />
getroffen. Darüber h<strong>in</strong>aus wird geprüft, welcher<br />
Aufenthaltsstatus vorliegt und ob ausländerrechtliche<br />
Bestimmungen die Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />
h<strong>in</strong>dern.<br />
7. Bei positiver Antwort durch die Ausländerbehörde<br />
die Beschäftigung aufnehmen. Dafür werden die<br />
Lohnsteuerkarte und der<br />
Sozialversicherungsausweis benötigt.<br />
W I C H T I G :<br />
Vor Aufnahme e<strong>in</strong>er Ausbildung<br />
oder Arbeit muss ich <strong>in</strong> der<br />
Regel die Zustimmung<br />
beantragen und auch erhalten,<br />
denn sonst arbeite ich illegal und<br />
mache mich strafbar.<br />
ZUGANG ZUM<br />
ARBEITSMARKT<br />
• Unbeschränkter <strong>Zugang</strong><br />
• <strong>Zugang</strong> nach vorheriger Zustimmung<br />
o mit Vorrangprüfung<br />
o ohne Vorrangprüfung<br />
Der Oberbürgermeister<br />
Ressort Zuwanderung und <strong>Integration</strong><br />
- <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong>
- <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong><br />
Unbeschränkter <strong>Zugang</strong><br />
Bei e<strong>in</strong>em der nachfolgenden Aufenthalttitel brauche ich ke<strong>in</strong>e<br />
Zustimmung zur Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung stellen. Das<br />
bedeutet, ich kann mir e<strong>in</strong>e Stelle suchen und dort anfangen zu<br />
arbeiten.<br />
• Niederlassungerlaubnis<br />
§ 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG<br />
• Aufenthaltserlaubnis nach<br />
§ 22 Satz 2 AufenthG<br />
Aufnahme aus dem Ausland<br />
• Aufenthaltserlaubnis nach<br />
§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG<br />
Aufenthalt aus humanitären Gründen: Anerkennung<br />
als Asylberechtigter, Verbot der Abschiebung gem. §<br />
60,1 AufenthG<br />
• Aufenthaltserlaubnis nach<br />
§ 28 Abs. 5 AufenthG<br />
Familiennachzug zu Deutschen<br />
• Aufenthaltserlaubnis nach<br />
§ 29 Abs. 5 AufenthG<br />
Familiennachzug zu Ausländern, wenn der<br />
Ausländer, zu dem der Nachzug stattf<strong>in</strong>det zur<br />
Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder<br />
die eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft seit m<strong>in</strong>destens 2<br />
Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat<br />
• § 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG<br />
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten im<br />
Falle der Aufhebung der Ehe<br />
• Aufenthaltserlaubnis nach<br />
§ 37 Abs. 1 Satz 2 AufenthG<br />
Recht auf Wiederkehr<br />
Aufenthaltsgesetz = AufenthG<br />
<strong>Zugang</strong> mit Zustimmung der<br />
Agentur für Arbeit<br />
Habe ich e<strong>in</strong>en Aufenthaltsstatus, der nachfolgend aufgeführt<br />
ist, muss ich für die Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung e<strong>in</strong>en Antrag<br />
bei der Ausländerbehörde stellen.<br />
Die Zustimmung kann nur erfolgen, wenn auch die Agentur für<br />
Arbeit zugestimmt hat.<br />
Für die Zustimmung s<strong>in</strong>d Vorrangprüfung und Prüfung der<br />
Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen („Lohnprüfung“) grundsätzlich erforderlich.<br />
Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn so genannte<br />
Bevorrechtigte (Deutsche, EU-Ausländer, Ausländer mit<br />
gesichertem Aufenthalt) nicht zur Verfügung stehen. Die<br />
Zustimmung wird erteilt:<br />
• nach Lage und Entwicklung des <strong>Arbeitsmarkt</strong>es,<br />
• für e<strong>in</strong>e bestimmte berufliche Tätigkeit,<br />
• für e<strong>in</strong>en bestimmten Betrieb,<br />
• befristet.<br />
• Aufenthaltserlaubnis und ke<strong>in</strong> 4-jähriger Aufenthalt<br />
o § 25 Abs. 3 (Abschiebungsverbot)<br />
o § 25 Abs. 4 (vorübergehender Aufenthalt aus<br />
humanitären Gründen, Verlängerung <strong>in</strong><br />
Härtefällen)<br />
o § 25 Abs. 5; § 23; § 23a<br />
• Als Ehegatte und K<strong>in</strong>d von Ausländern mit<br />
Aufenthaltserlaubnis ohne Berechtigung zur<br />
Arbeitsaufnahme<br />
Vor Erteilung der Zustimmung zur Ausübung e<strong>in</strong>er<br />
Beschäftigung besteht e<strong>in</strong>e Wartezeit von 1 Jahr bei:<br />
• Duldung<br />
• Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des<br />
Asylverfahrens<br />
es sei denn, es besteht Arbeitsverbot.<br />
Von der Vorrangprüfung wir<br />
abgesehen bei:<br />
• Personen, die e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis besitzen<br />
und<br />
o 3 Jahre e<strong>in</strong>e versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
ausgeübt haben oder<br />
o sich seit 4 Jahren erlaubt oder geduldet<br />
aufgehalten haben<br />
• Jugendliche, die vor dem 18. Lebensjahr<br />
e<strong>in</strong>gereist s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />
besitzen und<br />
o E<strong>in</strong>en Schulabschluss e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong> bildenden<br />
Schule erworben haben oder<br />
o an e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>jährigen schulischen<br />
Berufsvorbereitung oder an e<strong>in</strong>er<br />
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unter<br />
angemessener Mitarbeit teilgnommen haben<br />
oder<br />
o e<strong>in</strong>eBerufsausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er staatl.<br />
Anerkannten oder vergleichbar geregelten<br />
Ausbildungsberuf abgeschlossen haben<br />
• Personen, die e<strong>in</strong>e Beschäftigung bei demselben<br />
Arbeitgeber fortsetzen möchten, wenn sie m<strong>in</strong>destens 1<br />
Jahr dort gearbeitet haben (§ 6 BeschVerfV)<br />
• Personen, bei denen aufgrund der Besonderheit des<br />
E<strong>in</strong>zelfalls die Versagung der Elaubnis e<strong>in</strong>e besondere<br />
Härte bedeuten würde, z.B. traumatisierte Person (§ 7<br />
BeschVerfV)<br />
Wird von der Vorrangprüfung abgesehen, wird auch von der<br />
Lohnprüfung abgesehen.<br />
Die Zustimmung wird – unabhängig von der Lage und<br />
Entwicklung des <strong>Arbeitsmarkt</strong>es und – nicht auf e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Tätigkeit oder auf e<strong>in</strong>en bestimmten Betrieb, - unbefristet erteilt<br />
- <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong>