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Flyer: Zugang zum Arbeitsmarkt - Integration in Wuppertal

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- <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong><br />

Der Weg zur Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

Beschäftigung:<br />

1. Das Antragsformular besorgen:<br />

Ressort Zuwanderung und <strong>Integration</strong><br />

- Ausländerbehörde -<br />

An der Bergbahn 33<br />

42289 <strong>Wuppertal</strong><br />

2. E<strong>in</strong>e Ausbildungs- oder Arbeitsstelle f<strong>in</strong>den<br />

3. Das Antragsformular ausfüllen<br />

4. Das Antragsformular vom Arbeitgeber<br />

unterschreiben lassen<br />

5. Das Antragsformular bei der Ausländerbehörde<br />

abgeben<br />

6. Frist abwarten, das Zustimmungsverfahren dauert<br />

ca. 6 Wochen, teilweise auch länger<br />

Die Entscheidung, ob gearbeitet werden darf, hängt von<br />

der Zustimmung der Agentur für Arbeit ab und wird<br />

zusätzlich von der zuständigen Ausländerbehörde<br />

getroffen. Darüber h<strong>in</strong>aus wird geprüft, welcher<br />

Aufenthaltsstatus vorliegt und ob ausländerrechtliche<br />

Bestimmungen die Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung<br />

h<strong>in</strong>dern.<br />

7. Bei positiver Antwort durch die Ausländerbehörde<br />

die Beschäftigung aufnehmen. Dafür werden die<br />

Lohnsteuerkarte und der<br />

Sozialversicherungsausweis benötigt.<br />

W I C H T I G :<br />

Vor Aufnahme e<strong>in</strong>er Ausbildung<br />

oder Arbeit muss ich <strong>in</strong> der<br />

Regel die Zustimmung<br />

beantragen und auch erhalten,<br />

denn sonst arbeite ich illegal und<br />

mache mich strafbar.<br />

ZUGANG ZUM<br />

ARBEITSMARKT<br />

• Unbeschränkter <strong>Zugang</strong><br />

• <strong>Zugang</strong> nach vorheriger Zustimmung<br />

o mit Vorrangprüfung<br />

o ohne Vorrangprüfung<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Ressort Zuwanderung und <strong>Integration</strong><br />

- <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong> - <strong>Zugang</strong> <strong>zum</strong> <strong>Arbeitsmarkt</strong>


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Unbeschränkter <strong>Zugang</strong><br />

Bei e<strong>in</strong>em der nachfolgenden Aufenthalttitel brauche ich ke<strong>in</strong>e<br />

Zustimmung zur Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung stellen. Das<br />

bedeutet, ich kann mir e<strong>in</strong>e Stelle suchen und dort anfangen zu<br />

arbeiten.<br />

• Niederlassungerlaubnis<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG<br />

• Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 22 Satz 2 AufenthG<br />

Aufnahme aus dem Ausland<br />

• Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG<br />

Aufenthalt aus humanitären Gründen: Anerkennung<br />

als Asylberechtigter, Verbot der Abschiebung gem. §<br />

60,1 AufenthG<br />

• Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 28 Abs. 5 AufenthG<br />

Familiennachzug zu Deutschen<br />

• Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 29 Abs. 5 AufenthG<br />

Familiennachzug zu Ausländern, wenn der<br />

Ausländer, zu dem der Nachzug stattf<strong>in</strong>det zur<br />

Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder<br />

die eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft seit m<strong>in</strong>destens 2<br />

Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat<br />

• § 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG<br />

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten im<br />

Falle der Aufhebung der Ehe<br />

• Aufenthaltserlaubnis nach<br />

§ 37 Abs. 1 Satz 2 AufenthG<br />

Recht auf Wiederkehr<br />

Aufenthaltsgesetz = AufenthG<br />

<strong>Zugang</strong> mit Zustimmung der<br />

Agentur für Arbeit<br />

Habe ich e<strong>in</strong>en Aufenthaltsstatus, der nachfolgend aufgeführt<br />

ist, muss ich für die Ausübung e<strong>in</strong>er Beschäftigung e<strong>in</strong>en Antrag<br />

bei der Ausländerbehörde stellen.<br />

Die Zustimmung kann nur erfolgen, wenn auch die Agentur für<br />

Arbeit zugestimmt hat.<br />

Für die Zustimmung s<strong>in</strong>d Vorrangprüfung und Prüfung der<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen („Lohnprüfung“) grundsätzlich erforderlich.<br />

Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn so genannte<br />

Bevorrechtigte (Deutsche, EU-Ausländer, Ausländer mit<br />

gesichertem Aufenthalt) nicht zur Verfügung stehen. Die<br />

Zustimmung wird erteilt:<br />

• nach Lage und Entwicklung des <strong>Arbeitsmarkt</strong>es,<br />

• für e<strong>in</strong>e bestimmte berufliche Tätigkeit,<br />

• für e<strong>in</strong>en bestimmten Betrieb,<br />

• befristet.<br />

• Aufenthaltserlaubnis und ke<strong>in</strong> 4-jähriger Aufenthalt<br />

o § 25 Abs. 3 (Abschiebungsverbot)<br />

o § 25 Abs. 4 (vorübergehender Aufenthalt aus<br />

humanitären Gründen, Verlängerung <strong>in</strong><br />

Härtefällen)<br />

o § 25 Abs. 5; § 23; § 23a<br />

• Als Ehegatte und K<strong>in</strong>d von Ausländern mit<br />

Aufenthaltserlaubnis ohne Berechtigung zur<br />

Arbeitsaufnahme<br />

Vor Erteilung der Zustimmung zur Ausübung e<strong>in</strong>er<br />

Beschäftigung besteht e<strong>in</strong>e Wartezeit von 1 Jahr bei:<br />

• Duldung<br />

• Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des<br />

Asylverfahrens<br />

es sei denn, es besteht Arbeitsverbot.<br />

Von der Vorrangprüfung wir<br />

abgesehen bei:<br />

• Personen, die e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis besitzen<br />

und<br />

o 3 Jahre e<strong>in</strong>e versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

ausgeübt haben oder<br />

o sich seit 4 Jahren erlaubt oder geduldet<br />

aufgehalten haben<br />

• Jugendliche, die vor dem 18. Lebensjahr<br />

e<strong>in</strong>gereist s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

besitzen und<br />

o E<strong>in</strong>en Schulabschluss e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong> bildenden<br />

Schule erworben haben oder<br />

o an e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>jährigen schulischen<br />

Berufsvorbereitung oder an e<strong>in</strong>er<br />

berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unter<br />

angemessener Mitarbeit teilgnommen haben<br />

oder<br />

o e<strong>in</strong>eBerufsausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er staatl.<br />

Anerkannten oder vergleichbar geregelten<br />

Ausbildungsberuf abgeschlossen haben<br />

• Personen, die e<strong>in</strong>e Beschäftigung bei demselben<br />

Arbeitgeber fortsetzen möchten, wenn sie m<strong>in</strong>destens 1<br />

Jahr dort gearbeitet haben (§ 6 BeschVerfV)<br />

• Personen, bei denen aufgrund der Besonderheit des<br />

E<strong>in</strong>zelfalls die Versagung der Elaubnis e<strong>in</strong>e besondere<br />

Härte bedeuten würde, z.B. traumatisierte Person (§ 7<br />

BeschVerfV)<br />

Wird von der Vorrangprüfung abgesehen, wird auch von der<br />

Lohnprüfung abgesehen.<br />

Die Zustimmung wird – unabhängig von der Lage und<br />

Entwicklung des <strong>Arbeitsmarkt</strong>es und – nicht auf e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Tätigkeit oder auf e<strong>in</strong>en bestimmten Betrieb, - unbefristet erteilt<br />

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