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"An der alten Schmiede", Gemeinde Worpswede - Instara

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Begründung<br />

zum Bebauungsplan Nr. 58<br />

"<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede",<br />

mit örtlicher Bauvorschrift über<br />

Gestaltung bei gleichzeitiger<br />

Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 2 „Grundstück Rabien“<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong><br />

Entwurf (Stand: 20.11.2013)<br />

- erneute öffentliche Auslegung -<br />

(Proj.-Nr.: 27726-164)


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. GRUNDLAGE UND ZWECK DES BEBAUUNGSPLANES ...................................................... 4<br />

2. LAGE DES PLANGEBIETES / GELTUNGSBEREICHES ........................................................ 4<br />

3. ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN UND BINDUNGEN AN DEN BESTAND ................................ 5<br />

4. ENTWICKLUNG AUS ÜBERGEORDNETEN PLANUNGEN ................................................... 5<br />

4.1 Raumordnung und Landesplanung ........................................................................................... 5<br />

4.2 Landschaftsrahmenplan Landkreis Osterholz .......................................................................... 7<br />

4.3 Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> .................................................................... 8<br />

5. PLANUNGSGRUNDLAGEN UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANES ................................. 11<br />

5.1 Nutzungskonzept / Städtebauliches Konzept .......................................................................... 11<br />

5.2 Verkehrliche Erschließung ...................................................................................................... 11<br />

5.3 Belange des Immissionsschutzes ........................................................................................... 11<br />

5.3.1 Verkehrslärm........................................................................................................................... 11<br />

5.3.2 Geruchsimmissionen .............................................................................................................. 13<br />

5.4 Grünordnung ........................................................................................................................... 13<br />

5.5 Spielplatz ................................................................................................................................. 14<br />

5.6 Oberflächenentwässerung ...................................................................................................... 14<br />

6. FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN ........................................................................... 14<br />

6.1 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung ....................................................................................................... 14<br />

6.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung .................................................................................................... 15<br />

6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ........................................................................... 16<br />

6.4 Verkehrsflächen ...................................................................................................................... 17<br />

6.5 Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern .......................................... 17<br />

6.6 Maßnahmen und Flächen zum <strong>An</strong>pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen ........................................................................................................................ 17<br />

6.7 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft .............................................................................................................. 19<br />

6.8 Sonstige Festsetzungen.......................................................................................................... 19<br />

7. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GESTALTUNG ............................................. 20<br />

8. FLÄCHENBILANZ ................................................................................................................... 21<br />

9. VER- UND ENTSORGUNG .................................................................................................... 21<br />

9.1 Schmutzwasserbeseitigung .................................................................................................... 21<br />

9.2 Trinkwasserversorgung........................................................................................................... 21<br />

9.3 Elektrizitätsversorgung ............................................................................................................ 21<br />

9.4 Erdgasversorgung ................................................................................................................... 22<br />

9.5 Abfallbeseitigung ..................................................................................................................... 22<br />

9.6 Oberflächenwasserbeseitigung ............................................................................................... 22<br />

9.7 Brandschutz ............................................................................................................................ 22<br />

9.8 Telekommunikation ................................................................................................................. 22<br />

10. NACHRICHTLICHE HINWEISE ............................................................................................. 22<br />

(Proj.-Nr. 27628-098)


Seite 2<br />

11. UMWELTBERICHT ................................................................................................................ 23<br />

11.1 Einleitung ................................................................................................................................ 23<br />

11.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans ..................................................................................... 24<br />

11.3 Ziele des Umweltschutzes ...................................................................................................... 24<br />

11.3.1 Schutzgebiete und -objekte .................................................................................................... 25<br />

11.3.2 Berücksichtigung <strong>der</strong> Ziele des Umweltschutzes.................................................................... 25<br />

11.4 Beschreibung und Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen ....................................................... 25<br />

11.4.1 Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft ........................................................................... 25<br />

11.4.2 Zusammenfassende Darstellung ............................................................................................ 26<br />

11.5 Prognose <strong>der</strong> Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und<br />

Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffsbilanz) ................................................................................ 26<br />

11.5.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................... 26<br />

11.5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung ................................................................ 27<br />

11.5.3 Voraussichtliche Beeinträchtigungen ...................................................................................... 28<br />

11.5.4 Zusammenfassende Darstellung ............................................................................................ 29<br />

11.5.5 Eingriffsbilanz .......................................................................................................................... 29<br />

11.5.6 Kompensationsmaßnahmen ................................................................................................... 30<br />

11.5.7 Alternative Planungsmöglichkeiten ......................................................................................... 30<br />

11.5.8 Zusätzliche <strong>An</strong>gaben ............................................................................................................... 30<br />

11.6 Zusammenfassung ................................................................................................................. 31<br />

ANHANG I: Eingriffsbeurteilung zum Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ (GfL<br />

Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, Stand: 30.06.2006)<br />

ANHANG Ia: Grünlandkartierung zum BBP Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Worpswede</strong> (GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, Stand: Mai 2006)<br />

ANHANG Ib: Biotoptypenplan zum BBP Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Worpswede</strong> (Gfl Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, Stand: Mai 2006)<br />

ANHANG II: Gutachterliche Stellungnahme zur Einwirkung von Geruchsstoffimmissionen<br />

des landwirtschaftlichen Betriebes Lenz auf Flächen des Bebauungsplanes Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong><br />

Schmiede“ in 27726 <strong>Worpswede</strong>, Ortsteil Neu Sankt Jürgen“ (Landwirtschaftskammer<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Bremervörde, 10.11.2005)<br />

ANHANG III: Gutachterliche Stellungnahme zur Einwirkung von Geruchsstoffimmissionen<br />

des landwirtschaftlichen Betriebes Lenz auf Flächen des Bebauungsplanes Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong><br />

Schmiede“ in 27726 <strong>Worpswede</strong>, Ortsteil Neu Sankt Jürgen“ (Landwirtschaftskammer<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Bremervörde, 21.11.2013)<br />

ANHANG IV: Überschlägige Ermittlung <strong>der</strong> Schallimmissionen von Straßen nach DIN 18005,<br />

<strong>Worpswede</strong> BB 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“, Dorfstraße (<strong>Instara</strong> GmbH, Bremen,<br />

20.11.2013)<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 3<br />

Verfahrenschronologie<br />

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ wurde bereits ein vollständiges<br />

Beteiligungsverfahren nach dem BauGB durchgeführt. Die abschließende Beschlussfassung<br />

erfolgte allerdings nicht vor in Kraft treten <strong>der</strong> vorletzten Novellierung des<br />

Baugesetzbuches, so dass ein Umweltbericht zu erarbeiten und erneut die öffentliche Auslegung<br />

durchzuführen ist. Die Kompensationsmaßnahmen, die sich durch die Eingriffe des Bebauungsplanes<br />

ergeben, wurden zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufstellung des Bebauungsplanes durch<br />

einen städtebaulichen Vertrag, zwischen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und dem Vorhabenträger, dokumentiert.<br />

Der städtebauliche Vertrag besitzt weiterhin Rechtskraft, so dass die Kompensation <strong>der</strong><br />

Eingriffe evident ist und im Folgenden keiner weiteren Explikation bedarf. Im Ergebnis <strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Zeit vom 03.06.2013 bis 02.07.2013 durchgeführten erneuten öffentlichen Auslegung war<br />

festzustellen, dass Planungsinhalte nicht mehr dem aktuellen rechtlichen Rahmen entsprechen<br />

und daher unter an<strong>der</strong>em auf <strong>An</strong>regung des Landkreis Osterholz, überarbeitet wurden.<br />

Als Folge wurde ein weiteres Beteiligungsverfahren durchgeführt.<br />

Parallel zum damaligen Aufstellungsverfahren wurde für den in Rede stehenden Bereich die<br />

11. Flächennutzungsplanän<strong>der</strong>ung durchgeführt, jedoch ebenso aus den vorgenannten<br />

Gründen nicht zum Abschluss gebracht. Aus verfahrenstechnischen Gründen wurde die Än<strong>der</strong>ung<br />

des Flächennutzungsplanes in das <strong>der</strong>zeit laufende Verfahren zur 19. Flächennutzungsplansammelän<strong>der</strong>ung<br />

integriert. Für den Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“<br />

wurde ein, die bereits existierende Eingriffsbeurteilung, ergänzen<strong>der</strong> Umweltbericht erstellt.<br />

Die existierende Eingriffsbeurteilung zum Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“,<br />

Stand 30.06.2006, ist als <strong>An</strong>hang I dieser Begründungen beigefügt.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 4<br />

1. GRUNDLAGE UND ZWECK DES BEBAUUNGSPLANES<br />

Aufbauend auf den Darstellungen des Flächennutzungsplanes soll westlich <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Einrichtungen des Ortsteiles Neu St. Jürgen die weitere Entwicklung durch verbindliche Bauleitplanung<br />

geregelt werden. Um den Bestand dieser Einrichtungen zu sichern sowie zur Sicherung<br />

<strong>der</strong> Eigenentwicklung und zur Deckung <strong>der</strong> Wohnbedürfnisse <strong>der</strong> örtlichen Bevölkerung<br />

wird dieser Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ aufgestellt.<br />

Parallel zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die 19. Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> durchgeführt, um eine angemessene, an den örtlichen<br />

Bedürfnissen orientierte Entwicklung vorzubereiten.<br />

Der Bebauungsplan ist dargestellt auf einem Auszug aus <strong>der</strong> Liegenschaftskarte im Maßstab<br />

1:1.000 in <strong>der</strong> Flur 1 <strong>der</strong> Gemarkung Neu. St. Jürgen vom 02.02.2004.<br />

2. LAGE DES PLANGEBIETES / GELTUNGSBEREICHES<br />

Das Plangebiet (ca. 4,8 ha) liegt zentral im Ortsteil Neu St. Jürgen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong><br />

bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Kreisstraße 15 und gehört zur Flur 1. Die Fläche nördlich <strong>der</strong> K 15 beträgt<br />

ca. 1,85 ha; die Fläche südlich <strong>der</strong> K 15 beträgt ca. 2,65 ha. Die Straßenverkehrsfläche <strong>der</strong><br />

K 15 hat eine Größe von ca. 0,3 ha. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 178/63,<br />

164/16 und 164/7 nördlich <strong>der</strong> K 15 sowie die Straßenverkehrsfläche <strong>der</strong> K 15 zwischen den<br />

Flurstücken 178/63 und 178/60. Südlich <strong>der</strong> K 15 gehören zum Geltungsbereich das Flurstück<br />

178/60 (ehemalige Hofstelle Nr. 11) und die Flächen des Flurstückes 169/35, die durch<br />

die neu zu bildenden Grenzen (siehe unten) entstehen.<br />

Die Grenze des Geltungsbereiches im Süden wird begrenzt durch eine in <strong>der</strong> Örtlichkeit nicht<br />

vorhandene und neu zu bildende Grenze innerhalb des Flurstückes 169/35. Diese neue<br />

Grenze entsteht aus <strong>der</strong> östlichen Verlängerung <strong>der</strong> Flurstücksgrenze des Flurstückes 169/3<br />

mit dem Flurstück 169/35.<br />

Die Grenze des Geltungsbereiches im Osten (südlich <strong>der</strong> K 15) wird begrenzt durch eine neu<br />

zu bildende Grenze innerhalb des Flurstückes 169/35 im Abstand von 4,0 m westlich <strong>der</strong><br />

Flurstücksgrenze.<br />

Die Grenze des Geltungsbereiches im Norden (südlich <strong>der</strong> K 15) wird begrenzt durch eine in<br />

<strong>der</strong> Örtlichkeit nicht vorhandene und neu zu bildende Grenze innerhalb des Flurstückes<br />

169/35. Der Abstand von <strong>der</strong> Grenze <strong>der</strong> Straßenverkehrsfläche <strong>der</strong> K 15 beträgt im Westen<br />

55,0 m und im Osten 65,0 m.<br />

Abb. 1: Lage des Plangebietes<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 5<br />

3. ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN UND BINDUNGEN AN DEN BESTAND<br />

Im Geltungsbereich nördlich <strong>der</strong> K 15 sind überwiegend Ackerflächen vorhanden. Das Flurstück<br />

178/63 weist keinen sonstigen Bewuchs auf. Im Flurstück 164/16 sind im Südwesten<br />

<strong>der</strong> Fläche Bäume und Sträucher vorhanden, die weitgehend erh<strong>alten</strong> bleiben; ein weiterer<br />

Bewuchs ist im Flurstück 164/16 nicht vorhanden. Das Flurstück 164/7 wird als Fläche für die<br />

Abwasserentsorgung genutzt (Pumpstation); auf <strong>der</strong> Fläche stehen einzelne Bäume. Die<br />

Nutzung des Flurstückes 164/7 wird durch Festsetzung im Bebauungsplan im Bestand gesichert.<br />

In <strong>der</strong> Straßenverkehrsfläche <strong>der</strong> K 15 sind Bäume vorhanden, die erh<strong>alten</strong> bleiben.<br />

Die Rabienstraße (<strong>An</strong>liegerstraße) im Westen des Plangebietes gehört nur im nördlichen Abschnitt<br />

auf einer Länge von ca. 20 m zum Geltungsbereich, sie dient jedoch <strong>der</strong> Erschließung<br />

einzelner Baugrundstücke im Allgemeinen Wohngebiet südlich <strong>der</strong> K 15.<br />

Auf dem Flurstück 178/60 (ehemalige Hofstelle Nr. 11) waren bauliche <strong>An</strong>lagen und an <strong>der</strong><br />

nördlichen und östlichen Grenze einzelne Bäume vorhanden. Die Gebäude <strong>der</strong> ehemaligen<br />

Hofstelle Nr. 11 wurden im Zuge <strong>der</strong> Realisierung des Bebauungsplanes bereits abgebrochen;<br />

die verbleibenden Baumstandorte bleiben - soweit möglich – zukünftig erh<strong>alten</strong>. Im<br />

Südosten des Flurstückes 178/60 besteht ein kleiner waldartiger Bereich (Eichen-<br />

Mischwald), <strong>der</strong> durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nur zum Teil erh<strong>alten</strong> werden<br />

kann.<br />

Im Bereich des Flurstückes 169/35, das zum Geltungsbereich gehört, sind bauliche <strong>An</strong>lagen<br />

nicht vorhanden. Im nördlichen und südlichen Bereich stehen Bäume und Sträucher, die teilweise<br />

erh<strong>alten</strong> bleiben (Norden) bzw. zu einer Waldfläche entwickelt werden (Süden).<br />

4. ENTWICKLUNG AUS ÜBERGEORDNETEN PLANUNGEN<br />

4.1 Raumordnung und Landesplanung<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen <strong>der</strong> Raumordnung<br />

anzupassen. Die Ziele <strong>der</strong> Raumordnung sind im Landes-Raumordnungsprogramm Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

(LROP) formuliert und werden im Regionalen Raumordnungsprogramm für den<br />

Landkreis Osterholz (RROP) konkretisiert. Im RROP können darüber hinaus weitere Ziele<br />

festgelegt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind zudem die Grundsätze und sonstige Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

<strong>der</strong> Raumordnung in Abwägungs- o<strong>der</strong> Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.<br />

In <strong>der</strong> zeichnerischen Darstellung des aktuellen Landes-Raumordnungsprogramms werden<br />

für das Plangebiet keine planerischen Zielsetzungen getroffen. Lediglich die Kleinbahnstrecke<br />

Bremen – Bremervörde, die in einiger Entfernung westlich des Geltungsbereiches verläuft,<br />

ist als „Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke“ dargestellt. Diesbezüglich ist kein<br />

Konfliktpotenzial gegeben.<br />

Im zeichnerischen Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Osterholz<br />

2012 zeigt das RROP auf, dass <strong>der</strong> Bereich nördlich <strong>der</strong> Kreisstraße 15 vollständig als<br />

„Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft" festgelegt wird. Demnach sind die landwirtschaftlichen Belange<br />

bei <strong>der</strong> Abwägung mit konkurrierenden Planungen und Maßnahmen beson<strong>der</strong>s zu berücksichtigen<br />

(RROP 3.7.1 03). Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens werden<br />

die Belange <strong>der</strong> Landwirtschaft berührt. Parallel zum Bebauungsplan wird die 19. Flächennutzungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

durchgeführt, die <strong>der</strong> Darstellung von Wohnbau- und Maßnahmenflächen<br />

dient. Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplans wird <strong>der</strong> Landwirtschaft Fläche entzogen.<br />

Die Fläche, die für die Landwirtschaft entfällt, befindet sich jedoch im Eigentum eines<br />

Investors, <strong>der</strong> die Umsetzung <strong>der</strong> Planung übernimmt und die landwirtschaftliche Nutzung<br />

nicht fortführen wird.<br />

Der Stellenwert, den die entfallenden Flächen für die Landwirtschaft besitzen, wird u. a. wegen<br />

<strong>der</strong> geringen Flächengröße nicht zu einer Beschränkung führen, insbeson<strong>der</strong>e da diese<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 6<br />

Flächen <strong>der</strong>zeit noch als „Wald“ im Flächennutzungsplan dargestellt sind. Die in Rede stehenden<br />

Flächen nördlich <strong>der</strong> K 15 werden zu Teilen auch als Fläche für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Hierdurch<br />

vergrößert sich <strong>der</strong> Abstand zwischen landwirtschaftlicher Nutzfläche und möglicher<br />

Wohnbaunutzung, so dass ein etwaiges Konfliktpotenzial, z.B. durch Lärm- und/o<strong>der</strong> Geruchsimmissionen,<br />

verringert wird.<br />

Die als „Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft“ verzeichnete Fläche wird überdies als „Vorbehaltsgebiet<br />

Erholung“ dargestellt. Hierzu führt das RROP unter 3.9 07 aus, dass „in Vorbehaltsgebieten<br />

Erholung bei <strong>der</strong> Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Funktion <strong>der</strong> Gebiete beson<strong>der</strong>es Gewicht beigemessen werden soll.“ Die Belange<br />

des „Vorbehaltsgebietes Erholung“ werden durch die Planung positiv berührt. Durch<br />

die vorgenannten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft fügt sich die bestehende und zukünftige Bebauung in die umgebende<br />

Landschaft ein. Das Landschaftsbild erfährt durch die Maßnahmen eine Aufwertung<br />

und die Erholungsfunktion wird gestärkt. Der Bereich südlich <strong>der</strong> Kreisstraße wird im südwestlichen<br />

Teil ebenfalls als „Vorbehaltsgebiet Erholung“ festgelegt. In diesem Bereich sin<br />

jedoch schon aktive Bautätigkeiten durchgeführt worden, so dass hier nicht von einer bestehenden<br />

Erholungsfunktion gesprochen werden kann, die durch die zukünftige Bebauung beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Neben den vorgenannten Vorbehaltsgebieten wird <strong>der</strong> Bereich nördlich <strong>der</strong> K 15 zudem als<br />

„Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft“ dargestellt. Das RROP führt hierzu aus, dass „in<br />

den Vorbehaltsgebieten Natur und Landschaft bei <strong>der</strong> Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen<br />

Nutzungen den Zielsetzungen <strong>der</strong> den Gebieten zugrunde liegenden naturschutzfachlichen<br />

Programme und Pläne beson<strong>der</strong>es Gewicht beigemessen werden<br />

soll.“(3.5.2 03) Das Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft wird durch die in Rede stehende<br />

Planung nicht tangiert. Es werden entsprechend den Ausführungen des Umweltberichtes<br />

keine naturschutzfachlich bedeutsamen Flächen des Gebietes beansprucht o<strong>der</strong> in ihrer<br />

Funktionalität eingeschränkt. Überdies werden parallel zur nördlichen Grenze des Plangebietes<br />

Eingrünungsmaßnahmen festgesetzt, so dass ein ausreichen<strong>der</strong> Schutzabstand eingeh<strong>alten</strong><br />

und den Belangen des „Vorbehaltsgebietes Natur und Landschaft“ Rechnung getragen<br />

wird.<br />

Südlich <strong>der</strong> Kreisstraße befindet sich ein „Vorbehaltsgebiet Wald“. Dazu sagt das RROP<br />

3.7.2 01 aus, dass „Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens sowie seiner Bedeutung für<br />

die Umwelt und die landschaftsbezogene Erholung nachhaltig gesichert und vermehrt werden<br />

soll. […] vorhandene Wäl<strong>der</strong> sollen erh<strong>alten</strong> und gepflegt werden.“ Um südlich <strong>der</strong> K 15<br />

den Erschließungsaufwand zu minimieren, eine angemessene Grundstücksaufteilung zu ermöglichen<br />

und sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen, können nicht alle<br />

vorhandenen Gehölzbestände im Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung des Bebauungsplanes erh<strong>alten</strong><br />

bleiben. Das grünordnerische Konzept sieht deshalb vor, im Süden des Geltungsbereiches<br />

eine Waldfläche neu auszubilden, die an die vorhandenen Waldflächen östlich und südlich<br />

des Plangebietes anschließt. Bezüglich <strong>der</strong> Belange des „Vorbehaltsgebietes Wald“ sind<br />

hierdurch positive Effekte zu erwarten, da <strong>der</strong> Wald in seiner Fläche vergrößert wird.<br />

Das RROP sagt unter Ziffer 2.3 03 aus, dass „außerhalb <strong>der</strong> Zentralen Siedlungsgebiete, <strong>der</strong><br />

für eine Siedlungsentwicklung beson<strong>der</strong>s geeigneten Orte o<strong>der</strong> Ortsteile und <strong>der</strong> sonstigen<br />

für eine Siedlungsentwicklung geeigneten Orte o<strong>der</strong> Ortsteile die Siedlungsentwicklung auf<br />

eine Eigenentwicklung zu beschränken“ ist.<br />

In <strong>der</strong> Begründung zum Textband des RROP sind zu Ziffer 2.3 – 03 zudem folgende Formulierungen<br />

enth<strong>alten</strong>, die für die vorliegende Planung von Bedeutung sind:<br />

„Um aber den Erhalt <strong>der</strong> Ortslage und des dörflichen Lebens zu sichern, ist eine bauleitplanerische<br />

Siedlungsentwicklung im Rahmen <strong>der</strong> Eigenentwicklung zulässig.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 7<br />

Die Eigenentwicklung dient nicht primär <strong>der</strong> Deckung eines Wohnraumbedarfs von außen.<br />

Eine auf Zuzug und Wan<strong>der</strong>ungsgewinne orientierte Siedlungsentwicklung soll vielmehr in<br />

den für eine Siedlungsentwicklung beson<strong>der</strong>s geeigneten Bereichen erfolgen. Die Eigenentwicklung<br />

dient vielmehr <strong>der</strong> Deckung eines inneren Bedarfs. Hierdurch kann beispielsweise<br />

den aus den jeweiligen Orten und Ortsteilen stammenden Menschen die Möglichkeit gegeben<br />

werden, am Heimatort zu siedeln. Darüber hinaus können für ortsansässige Betriebe<br />

Erweiterungsflächen bereit gestellt werden. Es kann aber auch um eine Stärkung bzw. den<br />

Erhalt bestehen<strong>der</strong> sozialer Einrichtungen gehen. Dabei soll eine Siedlungsentwicklung im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Eigenentwicklung nur eher kleinflächig erfolgen und im Regelfall nur wenige<br />

Baugrundstücke umfassen. Der Umfang einer zulässigen Eigenentwicklung lässt sich abstrakt<br />

nicht festlegen, son<strong>der</strong>n differiert je nach Größe und Ausstattung des jeweiligen Ortes<br />

o<strong>der</strong> Ortsteils.“<br />

Bedingt durch die Tatsache, dass für den Bereich des Plangebietes bereits, auf Grundlage<br />

des § 33 BauGB, Baugenehmigungen erteilt wurden sind die Erschließungsanlagen bereits<br />

vorhanden, so dass <strong>der</strong> Erschließungsaufwand für zusätzliche Bauvorhaben gering ist, die<br />

einzelnen Baugrundstücke können somit in Abhängigkeit <strong>der</strong> Nachfrage abschnittsweise<br />

veräußert werden. Vor allem bereits Ortsansässige, und dabei im Speziellen <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>,<br />

suchen nach Möglichkeiten am Heimatort zu siedeln und interessieren sich für die Grundstücke<br />

des Plangebietes. Die mo<strong>der</strong>ate Entfernung zu grundzentralen Infrastruktureinrichtungen<br />

(z. B. Kin<strong>der</strong>garten) trägt überdies zur Attraktivität des Gebietes bei und erhöht die Nachfrage<br />

nach Bauplätzen. Den <strong>der</strong>zeitigen konkreten Bedarf in diesem Bereich quantitativ zu erfassen<br />

ist jedoch schwer möglich, da neben <strong>der</strong> demographischen Entwicklung auch wirtschaftliche<br />

Parameter, wie z. B. die regionale Wirtschaftsentwicklung und die Zinsentwicklung am<br />

Kapitalmarkt, eine wichtige Rolle spielen.<br />

Zusammenfassend spricht vor allem die geringe Entfernung des Plangebietes zu den zentralen<br />

Versorgungseinrichtungen, die vorhandene Erschließungssituation sowie die Nachfrage<br />

nach Bauplätzen in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> für den in Rede stehenden Standort, auch<br />

wenn dieser nicht dem Siedlungskern und dessen Ergänzungsbereich zuzuordnen ist und<br />

damit nicht zu den Bereichen <strong>der</strong> primären Siedlungsentwicklung gehört.<br />

Da jedoch das Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes die mo<strong>der</strong>ate Ergänzung eines bereits<br />

bestehenden Siedlungsbereiches mit einer dem städtebaulichen Umfeld entsprechenden<br />

Bebauung (Einzel- und Doppelhäuser) im Rahmen <strong>der</strong> Eigenentwicklung ist, ist diese mit<br />

den Zielen <strong>der</strong> Raumordnung und Landesplanung vereinbar.<br />

4.2 Landschaftsrahmenplan Landkreis Osterholz<br />

Der Geltungsbereich ist teilweise Bestandteil des Teillandschaftsplans <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Worpswede</strong>. Da jedoch die <strong>An</strong>gaben des LRP zum Plangebiet deutlich aktueller sind, wird an<br />

dieser Stelle darauf verzichtet, die Darstellungen und Ziele des Teillandschaftsplans aufzuführen.<br />

<strong>An</strong>for<strong>der</strong>ungen des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Osterholz an die Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Siedlungsstruktur:<br />

Flächenversiegelungen sind generell wegen ihrer negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt<br />

(...) zu vermeiden. Bestehende Flächenversiegelungen sind, soweit sie nicht funktional<br />

begründet sind, weit möglichst rückgängig zu machen.<br />

Landschaftstypische Siedlungsstrukturen (...) und charakteristische Elemente <strong>der</strong> Kulturlandschaft<br />

(...) sollten erh<strong>alten</strong> werden.<br />

Die typische Abstandsfläche [in Findorffsiedlungen] zwischen Straße und zurückliegenden<br />

Gehöften (Vorweiden) muss zur Wahrung des Charakters dieses Ortstyps unbebaut bleiben.<br />

Notwendig werdende Siedlungserweiterungen sollten das alte Gestaltprinzip fortführen und<br />

nur geringfügig variieren.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 8<br />

Neubauten sollten Gestaltungsprinzipien und Formelemente des traditionellen, landschaftstypischen<br />

Gebäudetyps übernehmen.<br />

Auf dem Flurstück 178/64 südlich <strong>der</strong> bestehenden Hofgebäude befinden sich ein Eichenmischwald<br />

und Grünland. Diese Flächen sind Teil eines „Wichtigen Bereiches für Arten und<br />

Lebensgemeinschaften“ mit regionaler Bedeutung gemäß Landschaftsrahmenplan. Der<br />

„Wichtige Bereich“ insgesamt hat Bedeutung für den Tierartenschutz.<br />

Um eine sinnvolle Erschließung des Baugebietes mit günstiger Zuordnung <strong>der</strong> Grundstücke<br />

zu erreichen, können <strong>der</strong> nördliche Teil des Eichenmischwaldes und das Grünland, bei denen<br />

es sich um isolierte Flächen handelt, nicht erh<strong>alten</strong> bleiben.<br />

Die im Landschaftsrahmenplan (Landkreis Osterholz, 2000) für den Geltungsbereich getroffenen<br />

Aussagen werden in <strong>der</strong> folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:<br />

Tab. 1: Übersicht über die Aussagen des Landschaftsrahmenplanes<br />

Für Arten und Lebensgemeinschaften<br />

wichtige Bereiche<br />

Für Boden, Wasser, Klima / Luft<br />

wichtige Bereiche<br />

Geologische Übersicht<br />

Bodenkundliche Standorte<br />

Für Vielfalt, Eigenart und<br />

Schönheit von Natur und Landschaft<br />

wichtige Bereiche<br />

Entwicklungs- und Maßnahmenkarte<br />

Konfliktstufen zwischen Siedlungsentwicklung<br />

und Naturschutz<br />

Keine Darstellung / Bewertung.<br />

Südöstlich des Plangebietes befindet sich unmittelbar ein wichtiger Bereich<br />

für Arten und Lebensgemeinschaften mit landesweiter Bedeutung (Kategorie<br />

A). Es handelt sich dabei um einen lichter, relativ ausgedehnten Eichen-Birken-Kiefernwald<br />

auf Sand- und entwässertem Moorboden.<br />

Bereich mit Bedeutung für die Grundwassererneuerung.<br />

Fluviatile Ablagerungen , z. B. Nie<strong>der</strong>terassen sowie Dünen und Flugsand<br />

in flächenhafter Verbreitung.<br />

Grundwassernahe, ebene Geest: feuchte bis nasse Sandböden: Gleye<br />

und <strong>An</strong>moorgleye, örtlich geringmächtige Moore; sowie frische Sandböden:<br />

Gley-Podsole, in Höheren Lagen Podsole, in tieferen Lagen Gleye.<br />

Der nördliche Bereich des Plangebietes ist in einem Gebiet mit einer hohen<br />

Qualität des Landschaftsbildes (Kategorie B) gelegen, das sich nördlich,<br />

westlich und südlich des Teilbereiches B erstreckt.<br />

Das Plangebiet sowie <strong>der</strong> sich südlich des Plangebietes erstreckende<br />

Siedlungskörper Neu Sankt Jürgen ist als Ortschaft mit erh<strong>alten</strong>swertem<br />

Ortsbild dargestellt.<br />

Des Weiteren befindet sich südöstlich des Plangebietes ein Gebiet mit einer<br />

bedeutenden Qualität des Landschaftsbildes (Kategorie C).<br />

Der nördliche Teil des Plangebietes befindet sich teilweise in einem größeren<br />

Bereichs, <strong>der</strong> die fachlichen Voraussetzungen für ein Landschaftsschutzgebiet<br />

erfüllt.<br />

Konfliktstufe III<br />

(vgl. hierzu auch LRP, S. 465, Tab. 48)<br />

4.3 Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong><br />

Der Flächennutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> stellt für das Plangebiet nördlich und<br />

südlich <strong>der</strong> Dorfstraße gemischte Bauflächen dar. <strong>An</strong> die Wohnbebauung entlang <strong>der</strong> Rabienstraße<br />

schließt sich östlich ein schmaler Streifen Wohnbaufläche an. Der verbleibende Teil<br />

des Plangebietes ist als Fläche für Wald dargestellt, obwohl bereits seit Jahrzehnten die tatsächliche<br />

Nutzung überwiegend nicht dieser Darstellung entspricht.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 9<br />

Abbildung 2: Auszug Flächennutzungsplan <strong>Worpswede</strong><br />

Somit ist eine Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes für Teilbereiche zur Aufstellung des<br />

Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erfor<strong>der</strong>lich. Diese wurde als 11. Flächennutzungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

durchgeführt, die abschließende Beschlussfassung erfolgte allerdings<br />

nicht vor in Kraft treten <strong>der</strong> vorletzten Novellierung des Baugesetzbuches, so dass ein Umweltbericht<br />

zu erarbeiten und erneut die öffentliche Auslegung durchzuführen ist. Aus verfahrenstechnischen<br />

Gründen wurde die Än<strong>der</strong>ung für den in Rede stehenden Bereich als Nr. 14<br />

in das Verfahren zur 19. Flächennutzungsplanän<strong>der</strong>ung, die als Sammelän<strong>der</strong>ung durchgeführt<br />

wird, integriert. Für das Plangebiet wurde ein Umweltbericht mit entsprechendem Detaillierungsgrad<br />

erstellt.<br />

Da die Immissionen (Landwirtschaft, Kreisstraße) sich in einem Rahmen h<strong>alten</strong>, <strong>der</strong> einer<br />

Wohnnutzung im geplanten Bereich nicht entgegensteht, und sich auf <strong>der</strong> Fläche für Wald im<br />

relevanten Bereich kein Wald befindet, können die vorgesehenen Flächennutzungen bei<br />

einer <strong>An</strong>passung des Flächennutzungsplans realisiert werden.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 10<br />

19. Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 14)<br />

Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird parallel zum Bebauungsplan Nr. 58 die 19. Än<strong>der</strong>ung des<br />

Flächennutzungsplanes durchgeführt. Bestandteil des Geltungsbereichs des Teilbereiches<br />

14 <strong>der</strong> FNP-Än<strong>der</strong>ung sind die gemischten Bauflächen nördlich und südlich <strong>der</strong> K 15 und die<br />

Flächen für Wald, letztere mit Ausnahme des südöstlichen Teiles. In <strong>der</strong> 19. Än<strong>der</strong>ung des<br />

Flächennutzungsplanes sind folgende Flächen dargestellt:<br />

• Wohnbauflächen<br />

• Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

Abbildung 3: 19. Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 11<br />

5. PLANUNGSGRUNDLAGEN UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANES<br />

5.1 Nutzungskonzept / Städtebauliches Konzept<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> verfügt <strong>der</strong>zeit im Ortsteil Neu St. Jürgen innerhalb von Bebauungsplänen<br />

nur über ein geringes Potenzial an Baugrundstücken für Wohnbebauung. Deshalb<br />

wird dieser Bebauungsplan westlich des zentralen Ortsbereiches von Neu St. Jürgen<br />

aufgestellt.<br />

Das Nutzungskonzept verfolgt das Ziel, die Strukturen bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> K 15 weiterzuentwickeln,<br />

zu definieren und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung<br />

zu schaffen. Die vorhandene Wohnnutzungen an <strong>der</strong> Rabienstraße in östlicher Richtung<br />

soll fortgeführt und eine sinnvolle, angepasste städtebauliche Entwicklung ermöglicht<br />

werden. Um das Ortsbild und die dörflichen Strukturen angemessen weiterzuentwickeln,<br />

werden eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern in offener Bauweise, Gebäude mit einem<br />

zulässigen Vollgeschoss und die Mindestgrößen <strong>der</strong> Baugrundstücke festgesetzt sowie<br />

Festsetzungen zur Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung getroffen.<br />

Die mit <strong>der</strong> Bebauung verbundenen Eingriffe werden in <strong>der</strong> Fläche für Maßnahmen nördlich<br />

<strong>der</strong> K 15 und im Süden des Geltungsbereiches sowie durch Festsetzungen zum <strong>An</strong>pflanzen<br />

innerhalb des übrigen Gebietes ausgeglichen. Hinzu kommen externe Flächen, die vertraglich<br />

gesichert werden.<br />

Die Bebauung des Plangebietes soll sich auf Grundstücken vollziehen, die südlich <strong>der</strong> K 15<br />

eine Tiefe von 38,0 m bis 44,0 m aufweisen. Nördlich <strong>der</strong> K 15 ist eine Tiefe von bis zu<br />

50,0 m vorgesehen, um ortstypische Strukturen aufzunehmen, die östlich des Geltungsbereiches<br />

ablesbar sind.<br />

5.2 Verkehrliche Erschließung<br />

Das Plangebiet wird durch die K 15 erschlossen, die innerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Ortsdurchfahrt<br />

liegt; die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. <strong>An</strong> <strong>der</strong> Südseite <strong>der</strong> Kreisstraße<br />

verläuft ein kombinierter Geh-/Radweg, <strong>der</strong> eine sichere Erreichbarkeit <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Einrichtungen, z.B. des Kin<strong>der</strong>gartens, ermöglicht.<br />

Die Grundstücke nördlich <strong>der</strong> K 15 werden direkt ausgehend von <strong>der</strong> Kreisstraße erschlossen.<br />

Die Grundstücke im Westen des Plangebietes werden ausgehend von <strong>der</strong> Rabienstraße<br />

erschlossen. Die übrigen Grundstücke im Bereich <strong>der</strong> ehemaligen Hofstellen Nr. 11 und<br />

12 werden durch eine neue Planstraße erschlossen, die an <strong>der</strong> Ostseite des Flurstückes<br />

178/60 südlich auf die K 15 einmündet, im südlichen Verlauf nach ca. 120 m östlich rechtwinklig<br />

abzweigt und in einem Wendehammer endet.<br />

In Höhe <strong>der</strong> ehemaligen Hofstelle Nr. 11 ist <strong>der</strong>zeit an <strong>der</strong> Nordseite des nördlichen Nebengebäudes<br />

eine Bushaltestelle vorhanden. Diese Bushaltestelle soll um ca. 25 m in den Einmündungsbereich<br />

<strong>der</strong> Planstraße verlegt werden. Damit wird die <strong>An</strong>bindung des Plangebietes<br />

an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) optimiert.<br />

5.3 Belange des Immissionsschutzes<br />

5.3.1 Verkehrslärm<br />

Der Verkehrslärm von <strong>der</strong> K 15 wirkt direkt auf die angrenzenden gemischten Bauflächen<br />

und die südlich davon liegende Wohnbaufläche ein. Ausgehend von den aktuellen Verkehrszählungen<br />

aus dem Jahr 2012 werden im Folgenden die Schallpegel am Tag und in <strong>der</strong><br />

Nacht ermittelt. Nach Auskunft des Kreisstraßenbauamtes Osterholz betragen die DTV-<br />

Werte 2.304 Kfz/24 h, <strong>der</strong> Lkw-<strong>An</strong>teil wird tags mit 10 % und nachts mit 5 % angenommen.<br />

Die DTV-Werte werden für die Berechnung um zwei Faktoren erhöht:<br />

• Nach <strong>der</strong> Bebauung sind nördlich und südlich <strong>der</strong> K 15 ca. 50 Wohneinheiten zusätzlich<br />

vorhanden. Pro Wohneinheit und Tag werden je 3 Hin- und Rückfahrten angenommen:<br />

2 x 3 = 6 Fahrten / 24 h x 50 = 300 Kfz Mehrbelastung pro Tag.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 12<br />

• Es wird zudem davon ausgegangen, dass sich das Verkehrsaufkommen auf <strong>der</strong> K 15 in<br />

den nächsten Jahren weiter erhöht. Daher wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine prozentuale<br />

Zunahme des Verkehrs mit in die Berechnung integriert. Dies erfolgt unter <strong>der</strong><br />

<strong>An</strong>nahme, dass die DTV-Werte pro Jahr um 1 % steigen, bezüglich eines Zeitraums von<br />

10 Jahren ergeben sich somit kumuliert 2.534 Kfz/24 h.<br />

Insgesamt ergibt sich damit ein prognostizierter DTV-Wert für das Jahr 2023 von 2.905<br />

Kfz/24 h, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Berechnung zugrunde gelegt wird. Die maßgebende stündliche Verkehrsstärke<br />

beträgt tags 174 Kfz/h (2.905 x 0,06) und nachts 31 Kfz/h (2.905 x 0,011).<br />

Als Orientierungswerte für zulässige Schallpegel werden in <strong>der</strong> DIN 18005 "Schallschutz im<br />

Städtebau" genannt für<br />

• Mischgebiete: tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A)<br />

• Allgemeine Wohngebiete: tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A).<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorgenannten Werte sowie <strong>der</strong> Tempobegrenzung auf 50 km/h<br />

wurde im Rahmen <strong>der</strong> Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes eine überschlägige<br />

Schallermittlung nach DIN 18005 durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Orientierungswerte<br />

in den Wohngebieten (allgemeine Wohngebiete) werden hingegen innerhalb<br />

eines ca. 44,0 m breiten Streifens entlang <strong>der</strong> K 15 überschritten, so dass Maßnahmen gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen erfor<strong>der</strong>lich sind und im Bebauungsplan festgesetzt<br />

werden. Die auftretenden Überschreitungen zonieren sich wie folgt:<br />

Bereich<br />

tags<br />

LPB III: Abstand 5,2 m bis 17,5 m 61 - 65 dB(A)<br />

LPB II: Abstand 17,5 m bis 44,0 m 56 - 60 dB(A)<br />

Grundsätzlich handelt es sich bei den oben genannten Orientierungswerten <strong>der</strong> DIN 18005<br />

um Werte, die „möglichst einzuh<strong>alten</strong> sind“, aber nicht um absolute Grenzwerte. In den "Hinweise[n]<br />

für die <strong>An</strong>wendung <strong>der</strong> Orientierungswerte" im Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 wird<br />

ausdrücklich ausgeführt, dass sich "in vorbelasteten Bereichen, insbeson<strong>der</strong>e bei vorhandener<br />

Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen [...] die Orientierungswerte<br />

oft nicht einh<strong>alten</strong> [lassen]. Wo im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung mit plausibler Begründung<br />

von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil an<strong>der</strong>e Belange überwiegen, sollte<br />

möglichst ein Ausgleich durch an<strong>der</strong>e geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung<br />

und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbeson<strong>der</strong>e für<br />

Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich gesichert werden."<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> straßenorientierten Bebauung werden für die vorbelasteten Bereiche<br />

abgestuft nach Schallintensität, Lärmpegelbereiche entsprechend den Ergebnissen<br />

<strong>der</strong> überschlägigen Schallermittlung festgesetzt.<br />

Für Gebäude, die neu errichtet werden, gelten in den als Lärmpegelbereich (LPB) II und III<br />

gekennzeichneten Flächen folgende Schallschutzanfor<strong>der</strong>ungen:<br />

Die Grundrisse <strong>der</strong> Gebäude sollten so gestaltet werden, dass schutzbedürftige Räume<br />

auf <strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauptverkehrsstraße (K 15) abgewandten Gebäudeseite angeordnet werden.<br />

Für Bereiche in denen das nicht möglich ist, müssen die Außenbauteile schutzbedürftiger<br />

Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, je nach Lärmpegelbereich<br />

die <strong>An</strong>for<strong>der</strong>ungen an die Luftschalldämmung gemäß Tabelle 8 <strong>der</strong> DIN 4109, Ausgabe<br />

November 1989 einh<strong>alten</strong>. Für Schlafzimmer und Kin<strong>der</strong>zimmer ist <strong>der</strong> Einsatz von<br />

schallgedämmten Lüftungsöffnungen o<strong>der</strong> eine Belüftung mittels raumlufttechnischer <strong>An</strong>lage<br />

vorzusehen. Außenwohnbereiche (Terrassen und Balkone) sollten auf <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Hauptverkehrsstraße abgewandten Gebäudeseite angeordnet werden.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 13<br />

5.3.2 Geruchsimmissionen<br />

Die allgemeinen Wohngebiete liegen innerhalb eines ländlich geprägten Siedlungsbereiches;<br />

westlich liegt ein landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb.<br />

Die Entfernung des allgemeinen Wohngebietes zum nächstgelegenen Stallgebäude des<br />

landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mindestens 120 m; die Entfernung zum Silobehälter<br />

beträgt mindestens 180 m. Damit liegen die Entfernungen deutlich über den Abständen <strong>der</strong><br />

vorhandenen Wohnbebauung westlich <strong>der</strong> Rabienstraße, hier betragen die Entfernungen nur<br />

70 m zum nächstgelegen Stallgebäude und 130 m zum Silobehälter.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> deutlich höheren Abstände des allgemeinen Wohngebietes gegenüber den bereits<br />

mit Wohngebäuden bebauten Flächen an <strong>der</strong> Rabienstraße führt eine evtl. Geruchsimmission<br />

zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung <strong>der</strong> künftigen Wohnnutzung.<br />

Im Jahr 2005 wurde ein Immissionsgutachten zu möglichen Einwirkungen des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes auf die Flächen des vorliegenden Bebauungsplanes eingeholt, das zu folgenden<br />

Ergbnissen kommt:<br />

• Die Entwicklungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes wird nicht durch das neu<br />

zu erstellende Baugebiet eingeengt, son<strong>der</strong>n durch bereits vorhandene Wohnhäuser.<br />

• Der Bereich nördlich <strong>der</strong> Dorfstraße (K 15) kann vollflächig bebaut werden. Die westliche<br />

Baugrenze ist auf die Ergebnisse des Geruchsgutachtens entsprechend angepasst<br />

worden.<br />

• Südlich <strong>der</strong> Dorfstraße ergibt sich entlang <strong>der</strong> Rabienstraße von Süd nach Nord ein<br />

etwa 9 bis 13 m breiter Streifen auf dem Geruchshäufigkeiten von über 10 % zu erwarten<br />

sind. Hier könnte durch zurücksetzen des Baufensters in Richtung Osten die Situation<br />

geheilt werden.<br />

• Die Flächen des Wohngebietes werden durch den landwirtschaftlichen Betrieb nicht<br />

beeinträchtigt.<br />

Ausgehend von den landwirtschaftlichen Flächen westlich und nördlich des Allgemeinen<br />

Wohngebietes an <strong>der</strong> Nordseite <strong>der</strong> K 15 können ortsübliche landwirtschaftliche Immissionen,<br />

z.B. durch das Ausbringen von Gülle entstehen. Einerseits wird durch Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes (Fläche für Maßnahmen) eine bepflanzte Abstandsfläche zwischen<br />

dem Baugebiet und den landwirtschaftlichen Flächen geschaffen, an<strong>der</strong>erseits ist jedem<br />

Bauherrn bekannt und ersichtlich, dass das Allgemeine Wohngebiet sich in <strong>der</strong> Nähe landwirtschaftlich<br />

genutzter Flächen befindet. Weitergehende Regelungen sind deshalb nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zwischenzeitlich wurde die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und in <strong>der</strong> VDI Richtlinie<br />

3894 Blatt 1 die Immissionswerte für Rindviehhaltung überarbeitet. Das 2005 erstellte Gutachten<br />

(<strong>An</strong>hang II) bedurfte angesichts <strong>der</strong> zwischenzeitlichen Än<strong>der</strong>ungen einer Überarbeitung.<br />

Das überarbeitetet Gutachten ist dieser Begründung als <strong>An</strong>hang III beigefügt.<br />

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich durch die Tierhaltung keine immissionsrechtlichen<br />

Probleme ergeben, da die zulässigen Immissionswerte für Wohngebiete (WA,<br />

WR) auf allen Teilflächen eingeh<strong>alten</strong> werden. Detaillierte <strong>An</strong>gaben sind dem <strong>An</strong>hang III<br />

(Gutachterliche Stellungnahme zur Einwirkung von Geruchsstoffimmissionen des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes Lenz auf Flächen des Bebauungsplanes Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“<br />

in 27726 <strong>Worpswede</strong>, Ortsteil Neu Sankt Jürgen“) dieser Begründung zu entnehmen.<br />

5.4 Grünordnung<br />

Das Plangebiet ist naturräumlich Bestandteil <strong>der</strong> Hamme-Oste-Nie<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Einheit<br />

Worpswe<strong>der</strong> Moore und liegt in <strong>der</strong> Untereinheit Grasberger Moore.<br />

Ziel <strong>der</strong> Grünordnung ist nördlich <strong>der</strong> K 15 einen siedlungstypischen Ortsrand auszubilden<br />

und damit zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und den landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

einen Abstand zu erh<strong>alten</strong>. Auf den privaten Grundstücksflächen sollen vorhandene<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 14<br />

5.5 Spielplatz<br />

Gehölzbestände erh<strong>alten</strong> bzw. neue <strong>An</strong>pflanzungen im Übergang zu den Flächen für Maßnahmen<br />

vorgenommen werden.<br />

Um südlich <strong>der</strong> K 15 den Erschließungsaufwand zu minimieren, eine angemessene Grundstücksaufteilung<br />

zu ermöglichen und sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen,<br />

können nicht alle vorhandenen Gehölzbestände erh<strong>alten</strong> bleiben. Das grünordnerische<br />

Konzept sieht deshalb vor, im Süden des Geltungsbereiches eine Waldfläche neu auszubilden,<br />

die an die vorhandenen Waldflächen östlich und südlich des Plangebietes anschließt.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Baugebiete sollen neue <strong>An</strong>pflanzungen auf den privaten Grundstücksflächen<br />

vorgenommen werden.<br />

Die vorhandene Birkenreihe an <strong>der</strong> Ostseite des Baugebietes und einzelne Bäume und<br />

Sträucher sollen weitgehend erh<strong>alten</strong> und durch Festsetzungen im Bestand gesichert werden.<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches ist die <strong>An</strong>lage eines Spielplatzes für Kin<strong>der</strong> inmitten des allgemeinen<br />

Wohngebietes festgesetzt. Der Standort des Spielplatzes ermöglicht von zahlreichen<br />

Wohngrundstücken die Einsichtnahme und liegt in Rufweite <strong>der</strong> Eltern, womit evtl. Befürchtungen<br />

ausgeschlossen werden. Die Nähe zur Planstraße wird nicht als Beeinträchtigung<br />

eingeschätzt, da nur die <strong>An</strong>lieger diese Straße nutzen werden. Zusätzlich kann <strong>der</strong><br />

Spielplatz durch eine Einzäunung gesichert werden.<br />

In den angrenzenden Flächen außerhalb des Geltungsbereiches bestehen zusätzlich vielfältige<br />

Möglichkeiten für Aktivitäten von älteren Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen.<br />

Die festgesetzte Spielplatzfläche hat eine Größe von knapp 400 m 2 und reicht damit auch für<br />

die vorgesehenen <strong>An</strong>pflanzungen aus. Die rad- und fußläufige Entfernung für Kin<strong>der</strong> aus<br />

dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes zum festgesetzten Spielplatz beträgt maximal<br />

270 m.<br />

5.6 Oberflächenentwässerung<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine zentrale Sammlung und Ableitung des<br />

Oberflächenwassers nicht vorgesehen. Aufgrund <strong>der</strong> Bodenverhältnisse kann das anfallende<br />

Nie<strong>der</strong>schlagswasser auf den Grundstücken und den Straßenverkehrsflächen versickern.<br />

Die Straßenverkehrsfläche wird so ausgebaut, das bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Fahrbahn Entwässerungsmulden<br />

angelegt werden, in denen das Oberflächenwasser versickert.<br />

Um die Versickerungsfähigkeit nachzuweisen, wurde ein Bodengutachten erstellt, das die<br />

o.g. Aussage bestätigt.<br />

6. FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN<br />

Der Bebauungsplan dient <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> örtlichen Infrastruktur und deckt die mittelfristige<br />

Nachfrage nach Wohnbauland im Ortsteil Neu St. Jürgen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> ab. Die<br />

Festsetzungen enth<strong>alten</strong> ausreichend Handlungsspielraum für private und öffentliche Belange.<br />

6.1 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Mischgebiet (MI)<br />

Im Einmündungsbereich <strong>der</strong> Rabienstraße in die K 15 setzt <strong>der</strong> Bebauungsplan Nr. 2 „Grundstück<br />

Rabien“ ein Sichtdreieck fest, das überdimensioniert und nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. Um die<br />

Festsetzung des Sichtsdreiecks zu än<strong>der</strong>n, wird die Fläche vollständig in den Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes Nr. 58 einbezogen und <strong>der</strong> Bereich als Mischgebiet festgesetzt.<br />

Das Mischgebiete dient zudem <strong>der</strong> Arrondierung <strong>der</strong> südlich gelegenen Grundstücke,<br />

fügt sich in den ländlichen Raum <strong>der</strong> Ortslage Neu St. Jürgen ein, nimmt die gemischte<br />

Struktur in dem Bereich auf und hält sie entwicklungsfähig.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 15<br />

Um den nicht störenden Charakter des Mischgebietes zu gewährleisten, schließt <strong>der</strong> Bebauungsplan<br />

folgende Nutzungen aus (vgl. textliche Festsetzung 1.2):<br />

sonstige Gewerbebetriebe,<br />

Tankstellen,<br />

Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a BauNVO.<br />

Zur Erhaltung und Stärkung bestehen<strong>der</strong> Gewerbeflächen und um das Mischgebiet überwiegend<br />

für die Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung im Ortsteil Neu St. Jürgen vorzuh<strong>alten</strong>, werden<br />

sonstige Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Somit sind u.a. Wohngebäude, Geschäfts- und<br />

Bürogebäude sowie Einzelhandelsbetriebe zulässig.<br />

Tankstellen entsprechen nicht dem angestrebten Charakter des Gebietes und würden Erschließungsprobleme<br />

aufwerfen (Zufahrten und Abfahrten zur K 15), so dass sie ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Es ist zwar nicht zu erwarten und auch nicht gewünscht, dass in dem Mischgebiet ein Gebiet<br />

entsteht, das überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist, aber um Rechtseindeutigkeit<br />

herzustellen und Zweifelsfälle auszuschließen, werden Vergnügungsstätten im<br />

Sinne des § 4a BauNVO nicht zugelassen.<br />

Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

Mit <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> allgemeinen Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO beidseits <strong>der</strong><br />

K 15 wird <strong>der</strong> angestrebten Deckung des Bedarfs an Baugrundstücken für Wohnbebauung<br />

entsprochen. Die allgemeinen Wohngebiete fügen sich gebietsverträglich in die Ortslage ein.<br />

Um die Gebietsverträglichkeit und die Deckung des Wohnbedarfs zu gewährleisten, schließt<br />

<strong>der</strong> Bebauungsplan alle in allgemeinen Wohngebieten als Ausnahmen zulässigen Nutzungen<br />

aus (vgl. textliche Festsetzungen 1.1 b):<br />

Betriebe des Beherbergungsgewerbes,<br />

sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,<br />

<strong>An</strong>lagen für Verwaltungen,<br />

Gartenbaubetriebe,<br />

Tankstellen.<br />

Um darüber hinaus eine Störung <strong>der</strong> Wohnnutzung, z.B. durch Parksuchverkehr o<strong>der</strong> nächtliche<br />

Beeinträchtigungen, auszuschließen, sind die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen<br />

Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig (vgl. textliche Festsetzung 1.1 a).<br />

6.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Das Plangebiet soll einen ortsüblichen Charakter erh<strong>alten</strong>, <strong>der</strong> den angrenzenden Siedlungsbereichen<br />

entspricht und die Entstehung einer dorftypischen Struktur för<strong>der</strong>t. Deshalb wurde<br />

die nach § 17 Abs. 1 BauNVO mögliche Höchstgrenze <strong>der</strong> Grundflächenzahl (GRZ) nicht<br />

ausgeschöpft und beträgt ortsübliche 0,3. Um den dörflichen Gebietscharakter zu sichern, ist<br />

ein Vollgeschoss zulässig.<br />

Das Plangebiet soll ortstypisch bebaut und die Grundstücke nur im notwendigen Umfang versiegelt<br />

werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die nach § 19 Abs. 4, Satz 2 BauNVO zulässige<br />

Überschreitung <strong>der</strong> zulässigen Grundfläche durch z.B. Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen<br />

im Sinne des § 14 BauNVO etc. auf bis zu 25 von Hun<strong>der</strong>t begrenzt. Bei einer<br />

Grundstücksgröße von mindestens 800 m 2 sind damit bis zu 300 m 2 Grundfläche für bauliche<br />

<strong>An</strong>lagen zulässig. Durch diese Festsetzungen werden die zulässigen Eingriffe im Plangebiet<br />

und <strong>der</strong> notwendige Ausgleich verringert (vgl. textliche Festsetzung 2.4).<br />

Neben <strong>der</strong> Ausnutzungsmöglichkeit <strong>der</strong> Grundstücke über die GRZ stellt die Grundstücksgröße<br />

ein wichtiges Maß für die Bebaubarkeit und den Gebietscharakter dar. Um einerseits<br />

ortsübliche Mindestgrößen im Plangebiet zu sichern und an<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach<br />

einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gerecht zu werden, be-<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 16<br />

tragen die Grundstücksgrößen mindestens 800 m 2 je Einzelhaus und 450 m 2 je Doppelhaushälfte<br />

(vgl. textliche Festsetzung 2.7). Der Investor wird die Grundstücke einzeln veräußern.<br />

Im Plangebiet ist eine Höhenentwicklung <strong>der</strong> Gebäudeteile beabsichtigt, die sich einerseits<br />

an ortstypischen Höhen orientiert und an<strong>der</strong>erseits zu einem homogenen Gebietscharakter<br />

führt. Deshalb werden die Höhen bestimmter Gebäudeteile festgesetzt (vgl. textliche Festsetzungen<br />

2.1/2.2/2.3).<br />

Die Gesamthöhe <strong>der</strong> entstehenden baulichen <strong>An</strong>lagen soll die ortsübliche Höhe nicht überschreiten,<br />

deshalb wird die Firsthöhe auf maximal 9,0 m begrenzt. Bei untergeordneten Gebäudeteilen<br />

sind Ausnahmen möglich.<br />

Um zu vermeiden, dass ortsuntypische Gebäude mit hohen Sockelbereichen entstehen<br />

und/o<strong>der</strong> die Grundstücksflächen unterschiedlich hoch aufgeschüttet werden, wodurch Probleme<br />

bei <strong>der</strong> Ableitung des Oberflächenwassers entstehen könnten, wird die Erdgeschossfußbodenhöhe<br />

auf maximal 50 cm über <strong>der</strong> Bezugshöhe (Oberkante <strong>der</strong> Fahrbahnmitte <strong>der</strong><br />

jeweiligen Erschließungsstraße) festgesetzt.<br />

Der Bezugspunkt für die Höhenvorgaben ist die Oberkante <strong>der</strong> Fahrbahnmitte <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Erschließungsstraße; Bemessungspunkt ist die Mitte <strong>der</strong> Straßenfront des jeweiligen Baugrundstücks.<br />

6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

Die festgesetzte abweichende Bauweise entspricht einer gemeindetypischen Bebauung. Die<br />

zulässige Länge <strong>der</strong> Gebäude von 27,0 Meter enthält ausreichend Spielraum für die Errichtung<br />

<strong>der</strong> zulässigen Einzel- und Doppelhäuser (vgl. textliche Festsetzungen 3.1/3.2).<br />

Um die potentiellen Gefahren für Gebäude in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Waldrän<strong>der</strong> im Osten und Süden<br />

des Allgemeinen Wohngebietes zu minimieren, betragen die festgesetzten Abstände zwischen<br />

den Waldflächen und den Baugrenzen mindestens 15,0 m. Dieser Abstand wird als<br />

ausreichend angesehen, weil die Waldflächen östlich des Plangebietes in Hauptwindrichtung<br />

West liegen und durch den vorhandenen Erschließungsweg östlich <strong>der</strong> Geltungsbereichsgrenze<br />

diese Waldflächen sehr gut erreichbar sind, so dass auch das Fällen von Bäumen<br />

gegenüber <strong>der</strong> heutigen Bestandssituation nicht unüblich erschwert wird.<br />

Aus gestalterischen Gründen und um die Abstände zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen<br />

zu sichern, ist eine Bebauung mit Garagen o<strong>der</strong> Carports außerhalb <strong>der</strong> überbaubaren<br />

Grundstücksfläche nicht zulässig (vgl. textliche Festsetzung 2.5.1). Bei diesen Flächen handelt<br />

es sich um Vorgartenflächen zum öffentlichen Straßenraum, um Gartenflächen im rückwärtigen<br />

Grundstücksbereich und Flächen mit Festsetzungen zum <strong>An</strong>pflanzen von Bäumen<br />

und Sträuchern. Ausnahmsweise sind im allgemeinen Wohngebiet östlich <strong>der</strong> Rabienstraße<br />

Garagen und Carports auch außerhalb <strong>der</strong> überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (vgl.<br />

textliche Festsetzung 2.5.2), weil hier die Baugrenzen aufgrund <strong>der</strong> Ergebnisse des Geruchsgutachtens<br />

einen Abstand von 9,0 m zur Straßenbegrenzungslinie <strong>der</strong> Rabienstraße<br />

einh<strong>alten</strong>. Gleiches gilt für das allgemeine Wohngebiet nördlich <strong>der</strong> K 15 / Dorfstraße; hier<br />

wurden die überbaubaren Flächen im Westen wegen <strong>der</strong> Ergebnisse des Geruchsgutachtens<br />

reduziert.<br />

Damit die Flächen, die zum <strong>An</strong>pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

südlich <strong>der</strong> K 15 / Dorfstraße bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Planstraße festgesetzt sind, nicht für Stellplätze<br />

und sonstige Nebenanlagen genutzt werden, sind in den Flächen diese Nutzungen<br />

nicht zulässig.<br />

Die Beschränkung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auf maximal<br />

zwei zulässige Wohnungen je Einzelhaus und je Doppelhaus dient dem Ziel eine ortsuntypische<br />

Ausnutzung <strong>der</strong> Wohngebäude zu vermeiden (vgl. textliche Festsetzung 2.6).<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 17<br />

6.4 Verkehrsflächen<br />

Der öffentliche Straßenraum <strong>der</strong> Kreisstraße 15 / Dorfstraße (Fahrbahn einschließlich Nebenflächen)<br />

wird als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.<br />

Die <strong>der</strong> Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke südlich <strong>der</strong> K 15 dienende Planstraße wird ebenfalls<br />

als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Breite beträgt 8,0 m; damit besteht<br />

ausreichend Fläche für die Unterbringung des fließenden und ruhenden Verkehrs, <strong>der</strong> Fußgänger<br />

und Radfahrer sowie für die <strong>An</strong>lage von Entwässerungs(Versickerungs-)mulden.<br />

Die Straßenverkehrsfläche <strong>der</strong> Rabienstraße, westlich überwiegend außerhalb des Geltungsbereiches,<br />

hat eine Breite von 8,0 m. Um im Einmündungsbereich in die K 15 ausreichend<br />

Aufstellfläche für breite und lange Fahrzeuge, z.B. landwirtschaftliche Kfz, zu erh<strong>alten</strong>, wird<br />

innerhalb des Geltungsbereiches zusätzlich eine 2,0 m breite und 20,0 m tiefe Straßenverkehrsfläche<br />

festgesetzt.<br />

Im Einmündungsbereich <strong>der</strong> Rabienstraße in die K 15 setzt <strong>der</strong> Bebauungsplan Nr. 2 „Grundstück<br />

Rabien“ ein Sichtdreieck fest, das überdimensioniert und nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. Um die<br />

Festsetzung des Sichtsdreiecks zu än<strong>der</strong>n, wird die Fläche vollständig in den Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes Nr. 58 einbezogen, so dass künftig allein das im BP 58 festgesetzte<br />

Sichtdreieck gilt.<br />

6.5 Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern<br />

und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern<br />

Vorhandene Gehölzstrukturen sollen – soweit städtebaulich begründet und möglich – erh<strong>alten</strong><br />

bleiben. Es erfolgen deshalb Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen und flächigen<br />

Bepflanzungen.<br />

Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen<br />

Die im Geltungsbereich vorhandenen Bäume mit einem Stammdurchmesser von mindestens<br />

20 cm wurden lagemäßig eingemessen. Soweit diese Bäume in <strong>der</strong> öffentlichen Straßenverkehrsfläche<br />

<strong>der</strong> Planstraße o<strong>der</strong> am Rand <strong>der</strong> Baugebiete außerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Baugrenzen<br />

liegen, wird ihr Erhalt festsetzt.<br />

Zum Erhalt festgesetzte Bäume sind<br />

die Birkenreihe im Osten des allgemeinen Wohngebietes (südlich <strong>der</strong> K 15),<br />

3 Einzelbäume im allgemeinen Wohngebiet südlich <strong>der</strong> K 15.<br />

Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen<br />

Nördlich <strong>der</strong> K 15 wird <strong>der</strong> vorhandene Gehölzbestand (Kiefernwald im westlichen und Eichen-Mischwald<br />

im östlichen Bereich) ausgehend von <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie in einer<br />

Tiefe von 13,0 m zum Erhalt festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung 5).<br />

Um eine sinnvolle Bebauung und Parzellierung im Südwesten des Plangebietes zu erreichen,<br />

kann <strong>der</strong> Eichen-Mischwald armer, trockener Sandböden nur in <strong>der</strong> Größe von 365 m 2 bestehen<br />

bleiben. Diese Fläche wird zum Erhalt festgesetzt.<br />

Im Nordwesten des allgemeinen Wohngebietes (südlich <strong>der</strong> K 15) wird <strong>der</strong> vorhandene Gehölzbestand<br />

überwiegend zum Erhalt festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung 5). Um eine<br />

sinnvolle Ausnutzung <strong>der</strong> Grundstücke zu erreichen, kann <strong>der</strong> Gehölzbestand nicht vollständig<br />

erh<strong>alten</strong> bleiben; <strong>der</strong> Ausgleich erfolgt an an<strong>der</strong>er Stelle im Geltungsbereich.<br />

6.6 Maßnahmen und Flächen zum <strong>An</strong>pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen<br />

Mit den grünordnerischen Festsetzungen werden typische, landschaftsprägende Elemente<br />

des Raumes aufgegriffen und entwickelt. Damit lassen sich die Belange des Umweltschutzes,<br />

des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landespflege in die städtebauliche Gestaltung des Baugebietes<br />

integrieren. Mit den Festsetzungen werden die Vorgaben des Flächennutzungsplanes<br />

(19. Än<strong>der</strong>ung) und die Inhalte des Umweltberichts übernommen. Der Umweltbericht hat er-<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 18<br />

geben, dass die notwendige Kompensation nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

erreicht werden kann.<br />

Aufgrund einer <strong>An</strong>regung des Landkreises Osterholz wurden die Grünlandflächen im Mai<br />

2006 erneut kartiert. Diese Kartierung hat ergeben, dass inzwischen – im Unterschied zur<br />

Bestandsaufnahme 2003 – Teilflächen des Grünlandes eine an<strong>der</strong>e Artenzusammensetzung<br />

aufweisen und höheren Wertstufen zuzuordnen sind.<br />

Die Biotoptypen wurden nach <strong>der</strong> fünfstufigen Bewertung des NLÖ bewertet und die aktuellen<br />

Kompensationsgrundsätze angewendet.<br />

Die zusätzlich notwendige Kompensation wird durch eine Grünlandfläche am Waakhauser<br />

Kanal (Größe 14.259 m 2 ) in <strong>der</strong> Gemarkung Waakhausen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong><br />

(Flur 4, Flurstück 19/3) und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Eigentümer erreicht.<br />

Für die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Fläche werden folgende Auflagen vertraglich geregelt:<br />

Ausschluss von mineralischem und organischem Dünger (einschließlich Gülle), Kalkung, Biozideinsatz.<br />

Sofern erfor<strong>der</strong>lich, kann nach Ablauf einer Aushagerungsphase von mind. 3 Jahren auf<br />

Mähwiesen eine Erhaltungsdüngung durchgeführt werden. Voraussetzung: Bodenanalyse<br />

P 2 O 5 < 5 mg/100g tr. Boden; K 2 0 < 7 mg/100g tr. Boden. In Abstimmung mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

können ggf. max. 80 dz/ha Stallmist bzw. max. 45 kg P 2 0 5 /ha + 80 kg K 2 0/ha nach <strong>der</strong> ersten<br />

Mahd aufgebracht werden.<br />

Keine Senkung des <strong>der</strong>zeitigen Wasserstandes und Umbruch.<br />

Keine Neuansaat, Reparatur- Nachsaat.<br />

Keine Dränung und weitergehende Entwässerungsmaßnahmen.<br />

Walzen, Schleppen, Rüschen u.a. Bodenbearbeitungsmaßnahmen nur in <strong>der</strong> Zeit vom<br />

15. März bis zum 1. Mahdtermin<br />

1. Mahdtermin ab 10. Juni<br />

2 Schnitte pro Jahr<br />

Die Mahd ist vom Flächeninneren nach außen o<strong>der</strong> von einer Seite zur an<strong>der</strong>en durchzuführen.<br />

Das Mähgut ist abzufahren.<br />

1,5 m breite Randstreifen sind vom 1. Schnitt auszusparen und nicht zu befahren.<br />

Pflegeabän<strong>der</strong>ungen, die sich aus Bewirtschaftungsgründen ergeben, sind mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

abzustimmen.<br />

Eingrünung <strong>der</strong> Grundstücke<br />

Die festgesetzten <strong>An</strong>pflanzungen dienen <strong>der</strong> Eingrünung <strong>der</strong> Grundstücke (vgl. textliche<br />

Festsetzung 6.1). Die 1-3reihigen Gehölzstreifen bilden Abstandsflächen zu den Maßnahmenflächen<br />

im Norden und Süden des Geltungsbereiches, schaffen eine Abschirmung zur<br />

Verkehrsfläche <strong>der</strong> K 15 und glie<strong>der</strong>n das Baugebiet zwischen den Grundstücken an <strong>der</strong><br />

Planstraße und <strong>der</strong> Rabienstraße. Die festgesetzten Pflanzstreifen sind Teil <strong>der</strong> Ausgleichsmaßnahmen,<br />

sie werden in einem Zug durch den Investor hergestellt, um sicherzustellen,<br />

dass die Bepflanzung wie festgesetzt ausgeführt wird.<br />

Straßengestaltung<br />

Zur Gestaltung <strong>der</strong> Verkehrsfläche <strong>der</strong> Planstraße sollen ortstypische Stieleichen, Hainbuchen<br />

und Sandbirken gepflanzt werden (vgl. textliche Festsetzung 6.2). Die Baumarten sind<br />

regionstypisch und standortverträglich.<br />

Spielplatzfläche<br />

Die Festsetzungen zur Bepflanzung <strong>der</strong> Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz, dienen<br />

<strong>der</strong> ortstypischen Eingrünung diesen zentralen Bereiches innerhalb des Baugebietes südlich<br />

<strong>der</strong> K 15 (vgl. textliche Festsetzung 6.3). Der Spielplatz wird vom Investor hergestellt.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 19<br />

Private Freiflächen<br />

Mit <strong>der</strong> Festsetzung soll auf den Grundstücken ein Minimum an standortgerechter Bepflanzung<br />

sichergestellt werden. Es besteht die Verpflichtung, einen Teil <strong>der</strong> privaten Freiflächengestaltung<br />

mit heimischen Gehölzen vorzunehmen. Dabei kann unter drei Alternativen gewählt<br />

werden (vgl. textliche Festsetzung 7./7.1).<br />

6.7 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft<br />

In <strong>der</strong> Darstellung des Flächennutzungsplanes (Bereich <strong>der</strong> 19. Än<strong>der</strong>ung) ist nördlich <strong>der</strong><br />

K 15 eine Fläche für Maßnahmen enth<strong>alten</strong>. Im gültigen Flächennutzungsplan ist die südliche<br />

Fläche des Geltungsbereiches (BP 58) als Wald dargestellt, obwohl die aktuelle Bestandsaufnahme<br />

und die Ergebnisse des Teillandschaftsplanes <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zeigen, dass lediglich<br />

ein knappes Drittel tatsächlich Wald ist, <strong>der</strong> verbleibende Bereich wird als intensives<br />

Grünland genutzt.<br />

Beide Flächen werden mit Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Sie dienen<br />

dem Ausgleich <strong>der</strong> Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die<br />

Durchführung <strong>der</strong> <strong>An</strong>pflanzungen erfolgt in einem Zug durch den Investor, um sicherzustellen,<br />

dass die Bepflanzung wie festgesetzt ausgeführt wird.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> wird die Flächen für Maßnahmen nicht in ihr Eigentum übernehmen. Vorgesehen<br />

ist die Pflege durch eine Stiftung, die örtliche Jägerschaft o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Institutionen.<br />

Aufforstung im Süden<br />

Als Ausgleich für die Beseitigung des Eichen-Mischwaldes armer, trockener Sandböden im<br />

Süden des Flurstückes 178/60 (ehemalige Hofstelle Nr. 11) wird ein naturnaher Eichenmischwald<br />

auf dem Intensivgrünland im Süden des Geltungsbereiches und am westlichen<br />

Ortsrand nördlich <strong>der</strong> K 15 aufgeforstet (vgl. textliche Festsetzung 8.1).<br />

Der vorhandene Eichen-Mischwald armer, trockener Sandböden im Südosten des Geltungsbereiches<br />

wird zum Erhalt festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung 8.2).<br />

Streuobstwiese am nördlichen Ortsrand<br />

Die Bebauung an <strong>der</strong> Nordseite <strong>der</strong> K 15 soll sich an den vorhandenen Siedlungsstrukturen<br />

des Ortsteiles Neu St. Jürgen orientieren und hier ihren Abschluss finden. Zur Ausbildung eines<br />

siedlungstypischen Ortsrandes und zum Ausgleich <strong>der</strong> Eingriffe ist die <strong>An</strong>lage einer extensiv<br />

genutzten Streuobstwiese auf Ackerflächen festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung<br />

8.3).<br />

Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />

Auf <strong>der</strong> Fläche im Süden des Plangebietes, die innerhalb einer Fläche für Maßnahmen liegt,<br />

ist entsprechend dem Bestand nur eine wasser- und luftdurchlässige sowie eine vegetationsfähige<br />

Befestigung (z.B. Schotter, wassergebundene Decke) zulässig, um den waldartigen,<br />

naturnahen Charakter dieses Bereiches zu erh<strong>alten</strong> (vgl. textliche Festsetzung 8.4).<br />

6.8 Sonstige Festsetzungen<br />

<strong>An</strong>zahl <strong>der</strong> Wohnungen<br />

Um eine ortstypische Ausnutzung <strong>der</strong> Gebäude sicherzustellen, sind je Einzelhaus und je<br />

Doppelhaus maximal zwei Wohneinheiten zulässig (vgl. textliche Festsetzung 2.6).<br />

Mindestgrundstücksgröße<br />

Das Baugebiet soll orts- und landschaftstypisch bebaut werden. Ein Kennzeichen <strong>der</strong> Siedlungsstruktur<br />

im Ortsteil Neu St. Jürgen ist die Größe <strong>der</strong> Baugrundstücke.<br />

Entsprechend den Festsetzungen in an<strong>der</strong>en Bebauungsplänen im Ortsteil Neu St. Jürgen<br />

(z.B. Barkenweg, Rabienstraße) wird die Mindestgröße <strong>der</strong> Baugrundstücke mit 800 m 2 je<br />

Einzelhaus und 450 m 2 je Doppelhaushälfte festgesetzt. Damit ist die Entstehung eines länd-<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 20<br />

lichen Siedlungsbereiches mit großzügigen Freiflächen gewährleistet (vgl. textliche Festsetzung<br />

2.7).<br />

Fläche für die Abwasserbeseitigung<br />

Das an <strong>der</strong> Nordseite <strong>der</strong> K 15 liegende Grundstück des Wasser- und Abwasserverbandes<br />

Nord-Ost (WAV) wird als Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung<br />

sowie für Ablagerungen / Zweckbestimmung: Abwasser festgesetzt. Damit<br />

ist <strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong> Pumpstation des WAV gesichert.<br />

Hinweis auf ein Wegerecht<br />

Südlich <strong>der</strong> K 15 verläuft östlich des Plangebietes – außerhalb des Geltungsbereiches – eine<br />

4,0 m breite Wegeverbindung in Nord- Süd- Richtung. Hier bestehen grundbuchlich eingetragene<br />

Überwegungsrechte für Grundstückseigentümer südlich des Plangebietes.<br />

Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten<br />

Um die Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke Dorfstraße 12a und 12b, die außerhalb des Geltungsbereiches<br />

südlich liegen, zu sichern, wird im Verlauf eines vorhandenen Weges ein Geh-,<br />

Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Der Weg liegt innerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Maßnahmenfläche,<br />

ist <strong>der</strong>zeit nicht bewachsen (kein Wald vorhanden) und wird nicht für eine Ausgleichspflanzung<br />

herangezogen.<br />

Das Geh-, Fahr- und Leistungsrecht dient für Ver- und Entsorgungsleitungen des Wasserund<br />

Abwasserverbandes Osterholz, für Strom- und Gasleitungen <strong>der</strong> EWE AG sowie für Telekommunikationslinien<br />

<strong>der</strong> Deutschen Telekom AG. Gleichzeitig verlaufen hier die Verlängerungen<br />

<strong>der</strong> im Hinweis oben genannten Wegerechte.<br />

7. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GESTALTUNG<br />

Es ist städtebauliches Ziel <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> mit einer örtlichen Bauvorschrift gestalterische<br />

Festlegungen im neuen Misch- und Wohngebiet zu verwirklichen. Damit besteht<br />

die Möglichkeit das Gebiet bezogen auf ortstypische Bauformen und Farbgebungen zu entwickeln.<br />

Diese örtliche Bauvorschrift entspricht in ihren Inh<strong>alten</strong> weitgehend den Gestaltungsvorschriften<br />

in den Geltungsbereichen an<strong>der</strong>er Bebauungspläne des Ortsteiles Neu<br />

St. Jürgen.<br />

zu Nr. 2 Dachgestaltung<br />

Die vorgesehenen Dachformen entsprechen <strong>der</strong> typischen Gestaltung geneigter Dächer im<br />

Ortsteil (Nr. 2.1)<br />

Die Eindeckung <strong>der</strong> Dächer soll mit Baumaterialien erfolgen, die auch bei an<strong>der</strong>en Gebäuden<br />

vorhanden sind, deshalb sind Reet, Tonziegel und Betondachsteine zulässig (Nr. 2.2).<br />

Die festgelegten Farbtöne ermöglichen ein Spektrum von Rot über Braun bis Schwarz, so<br />

dass alle ortstypischen Farben realisiert werden können. Mo<strong>der</strong>ne Farbvarianten, z.B. Gelb,<br />

Blau o<strong>der</strong> Grün, sind im Gebiet nicht möglich (Nr. 2.3). Glänzende Dacheindeckungen sind<br />

nicht zulässig.<br />

Die Festlegung, dass von den Festsetzungen zur Dachgestaltung Solaranlagen, Wintergärten,<br />

untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Dachgauben, Vordächer), Garagen und Nebenanlagen<br />

in Form von Gebäuden sowie überdachte Stellplätze ausgenommen sind, verdeutlicht,<br />

dass trotz <strong>der</strong> örtlichen Bauvorschriften diese Bauteile aus Gründen des Umweltschutzes<br />

und <strong>der</strong> Energieeinsparung möglich und gewünscht sind bzw. dass bei <strong>An</strong>lagen, die dem<br />

Hauptbaukörper untergeordnet sind, geringere <strong>An</strong>for<strong>der</strong>ungen an die Gestaltung bestehen<br />

(Nr. 2.4).<br />

zu Nr. 3 Fassadengestaltung<br />

Die Festlegung <strong>der</strong> Fassadenmaterialien und –farben berücksichtigt die in den Baugebieten<br />

des Ortsteiles vorhandene Gestaltung von Gebäuden. Diese soll auch im Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanes Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ möglich sein.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 21<br />

zu Nr. 4 Einfriedungen<br />

Die Einfriedungen <strong>der</strong> Baugrundstücke zu den öffentlichen Straßenräumen sollen den dörflichen<br />

Charakter des Baugebietes unterstreichen. Deshalb sind nur standortheimische Laubgehölzhecken<br />

und Holzzäune zulässig.<br />

Die Holzzäune dürfen eine ortsübliche Höhe von 1,20 m über den Bezugspunkt nicht überschreiten,<br />

damit keine wandartige Abschottung <strong>der</strong> Grundstücke entsteht. Die maximal zulässige<br />

Höhe <strong>der</strong> Holzzäune liegt unterhalb <strong>der</strong> Augenhöhe eines erwachsenen Menschen.<br />

zu Nr. 5 Ordnungswidrigkeiten<br />

Enthält den Hinweis auf die Ahndungsmöglichkeit mit einer Geldbusse.<br />

8. FLÄCHENBILANZ<br />

1. Gesamtfläche des Geltungsbereiches<br />

m 2 %<br />

48.258 100,0<br />

davon<br />

2. Straßenverkehrsfläche, öffentlich<br />

– davon Bestand, Kreisstraße 15<br />

– davon Planung, Planstraße<br />

5.106<br />

3.200<br />

1.906<br />

3. Nettomischgebiet 729 1,5<br />

4. Nettowohngebiet<br />

– davon sind Flächen zum <strong>An</strong>pflanzen<br />

– davon sind Flächen mit Bindungen / Erhalt<br />

30.678<br />

2.531<br />

1.258<br />

5. Flächen für Abwasserbeseitigung 320 0,7<br />

6. Grünfläche (Spielplatz) 397 0,8<br />

10,6<br />

63,6<br />

7. Flächen für Maßnahmen 11.028 22,8<br />

9. VER- UND ENTSORGUNG<br />

Die Ver- und Entsorgung im Ortsteil Neu St. Jürgen ist gesichert. Für das Plangebiet werden<br />

Netzerweiterungen im notwendigen Umfang vorgenommen.<br />

9.1 Schmutzwasserbeseitigung<br />

Die Beseitigung des Schmutzwassers erfolgt über einen <strong>An</strong>schluss an die vorhandene zentrale<br />

Schmutzwasserkanalisation <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. Im Geltungsbereich verlaufen Leitungen.<br />

Nördlich <strong>der</strong> K 15 liegt eine Pumpstation, die im Bebauungsplan als Fläche für Abwasserbeseitigung<br />

festgesetzt ist. Alle Grundstücke sind an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation<br />

anzuschließen.<br />

Betreiber ist <strong>der</strong> Wasser- und Abwasserverband Nord-Ost (WAV).<br />

9.2 Trinkwasserversorgung<br />

Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt über die <strong>An</strong>lagen des Wasserversorgungsverbandes.<br />

Im Geltungsbereich besteht <strong>An</strong>schlussmöglichkeit an die Hauptleitung.<br />

9.3 Elektrizitätsversorgung<br />

Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch die Energieversorgung Ems-Weser-<br />

Elbe AG (EWE). Das Baugebiet wird an das vorhandene Netz angeschlossen.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 22<br />

9.4 Erdgasversorgung<br />

Die Erdgasversorgung wird durch die Energieversorgung Ems-Weser-Elbe AG (EWE) sichergestellt.<br />

9.5 Abfallbeseitigung<br />

Die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen erfolgt zentral durch den<br />

Landkreis Osterholz.<br />

9.6 Oberflächenwasserbeseitigung<br />

Das anfallende Nie<strong>der</strong>schlagswasser kann auf den Grundstücken und in den Straßenverkehrsflächen<br />

versickern. In <strong>der</strong> Fläche <strong>der</strong> Planstraße werden als Teil <strong>der</strong> Erschließungsanlage<br />

Versickerungsmulden angelegt.<br />

Die Versickerungsfähigkeit des Bodens wurde durch ein Gutachten vom Juli 2004 bestätigt.<br />

9.7 Brandschutz<br />

Löschwasserentnahmestellen (Unterflurhydranten) sind außerhalb des Geltungsbereiches<br />

vorhanden. Der Hydrant im Verlauf <strong>der</strong> K 15 in Höhe <strong>der</strong> Hofstelle Nr. 13 ist ca. 60 m vom<br />

Baugebiet entfernt. Ein zweiter Hydrant liegt im Verlauf <strong>der</strong> Rabienstraße in Höhe <strong>der</strong> Hausnummern<br />

10 und 11; <strong>der</strong> Abstand zum Baugebiet beträgt mindestens 110 m. Die maximale<br />

Entfernung <strong>der</strong> vorhandenen Löschwasserentnahmestellen zu den Grundstücken im Plangebiet<br />

beträgt 250 m.<br />

Da gemäß § 42 Nie<strong>der</strong>sächsische Bauordnung 2012 und § 2 Nie<strong>der</strong>sächsisches Brandschutzgesetz<br />

in <strong>der</strong> Planstraße ein zusätzlicher Unterflurhydrant erfor<strong>der</strong>lich ist, werden die<br />

Erschließungsanlagen so geplant, das gleichzeitig mit <strong>der</strong>en Bau ein Unterflurhydrant hergestellt<br />

wird. Dieser Hydrant sollte bevorzugt im Außenradius <strong>der</strong> 90°-Kurve liegen.<br />

Die Freiwillige Feuerwehr <strong>Worpswede</strong> weist in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2005 darauf<br />

hin, dass im Wendehammer <strong>der</strong> Planstraße ein Unterflurhydrant, Nenndurchmesser mind.<br />

80 mm, vorzusehen ist. Hierbei sei zu beachten, dass dieser nicht auf Parkflächen installiert<br />

wird, um eine weitestgehend uneingeschränkte Nutzung zu gewährleisten.<br />

Die endgültige Lage des Unterflurhydranten in <strong>der</strong> Planstraße wird in <strong>der</strong> Ausführungsplanung<br />

festgelegt.<br />

9.8 Telekommunikation<br />

Zur fernmeldetechnischen Versorgung ist die Verlegung neuer Fernmeldeanlagen notwendig.<br />

Für den rechtzeitigen Ausbau des Netzes wird eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen<br />

Unternehmen erfolgen.<br />

10. NACHRICHTLICHE HINWEISE<br />

Bodendenkmalpflege<br />

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- o<strong>der</strong> frühgeschichtliche Bodenfunde (das<br />

können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige<br />

Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht<br />

werden, sind diese meldepflichtig und müssen dem Landkreis Osterholz als Untere Denkmalschutzbehörde,<br />

dem Landesamt für Denkmalpflege o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> unverzüglich<br />

gemeldet werden (§ 14 Abs. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz – NDSchG). Meldepflichtig<br />

ist <strong>der</strong> Fin<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Arbeiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen<br />

sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach <strong>der</strong> <strong>An</strong>zeige<br />

unverän<strong>der</strong>t zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde<br />

vorher die Fortsetzung <strong>der</strong> Arbeit gestattet.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 23<br />

Altablagerungen<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ sind<br />

Altablagerungen nicht bekannt.<br />

Die durchgeführten Bohrungen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens haben keine <strong>An</strong>haltspunkte<br />

für das Vorhandensein bisher nicht bekannter Altablagerungen ergeben.<br />

Schutz <strong>der</strong> vorhandenen und anzulegenden Gehölzbestände<br />

Im Kronentraufbereich von Gehölzen ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen<br />

und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die Richtlinie für die <strong>An</strong>lage von<br />

Straßen - Teil: Landschaftsgestaltung – Abschnitt 4: „Schutz von Bäumen und Sträuchern im<br />

Bereich von Baustellen“ (RAS-LG 4) zu beachten.<br />

Landwirtschaft<br />

Westlich des Geltungsbereiches liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb, von diesem gehen<br />

ortsübliche landwirtschaftliche Immissionen aus.<br />

11. UMWELTBERICHT<br />

11.1 Einleitung<br />

Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen etwa 4,8 ha umfassenden Landschaftsausschnitt<br />

im Bereich <strong>der</strong> Ortschaft Neu Sankt Jürgen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong>.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ beinhaltet zum einen die Festlegung allgemeiner<br />

Wohngebiet sowie eines Mischgebietes. Dies dient <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Eigenentwicklung<br />

und damit <strong>der</strong> Deckung <strong>der</strong> Wohnbedürfnisse <strong>der</strong> örtlichen Bevölkerung. Der Geltungsbereich<br />

<strong>der</strong> vorliegenden Planung erschließt sich bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Kreisstraße 15.<br />

Mit dem Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ entsteht im Ortsteil Neu St. Jürgen<br />

westlich <strong>der</strong> vorhandenen öffentlichen Einrichtungen eine ortstypische Bebauung, die den<br />

mittelfristigen Bedarf abdeckt. Die Flächen befinden sich im Eigentum des Investors (außer<br />

<strong>der</strong> K 15, <strong>der</strong> Pumpstation und <strong>der</strong> Grundstücksfläche Rabien), sie werden nach Baufortschritt<br />

grundstücksweise veräußert.<br />

Das Gebiet wird in die vorhandenen Grünstrukturen eingebunden. Nördlich <strong>der</strong> K 15 wird ein<br />

neuer Ortsrand ausgebildet, <strong>der</strong> dem Ausgleich <strong>der</strong> im Gebiet stattfindenden Eingriffe dient.<br />

In den Baugebieten werten Gehölzanpflanzungen die Flächen auf und schaffen einen attraktiven<br />

ländlichen Siedlungsbereich.<br />

Die nördlich und östlich an den Geltungsbereich anschließenden landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen werden durch die Festsetzungen nicht eingeschränkt. Ihre<br />

Bewirtschaftung ist auch zukünftig gesichert.<br />

Aufgrund einer Verfahrensverzögerung im ursprünglichen Planverfahren zum Bebauungsplan<br />

Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ konnten die benötigten Beschlüsse für einen vollständigen<br />

Verfahrensabschluss nicht vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches in <strong>der</strong> Fassung<br />

von 2006 erfolgen, somit muss trotz <strong>der</strong> bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung ein<br />

Umweltbericht erarbeitet und <strong>der</strong> Bebauungsplan neu ausgelegt werden. Da nicht zu erwarten<br />

ist, dass sich hinsichtlich <strong>der</strong> bereits mit dem „Detaillierungsgrad Bebauungsplan“ durchgeführten<br />

Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Verän<strong>der</strong>ungen ergeben, und diese zudem als Festsetzungen<br />

im Bebauungsplan sowie als Regelung in einem abgeschlossenen städtebaulichen<br />

Vertrag Nie<strong>der</strong>schlag gefunden haben, wird auf diese zurückgegriffen. Die bestehende „Eingriffsbeurteilung<br />

zum Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ (GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft<br />

GmbH, Bremen, Stand: 30.06.2006) wird somit unverän<strong>der</strong>t an die Begründung<br />

angehangen. In dem vorliegenden Umweltbericht wird lediglich auf die innerhalb<br />

<strong>der</strong> Eingriffs-Ausgleichbilanzierung nicht betrachteten Schutzgüter eingegangen.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 24<br />

11.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans<br />

In <strong>der</strong> Ortschaft Neu Sankt Jürgen, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> ist die Ausweisung allgemeiner<br />

Wohngebiete sowie eines Mischgebietes und entsprechen<strong>der</strong> Flächen für Natur und<br />

Landschaft geplant.<br />

Die differenzierten Regelungen sind <strong>der</strong> Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dessen<br />

Begründungen zu entnehmen.<br />

11.3 Ziele des Umweltschutzes<br />

Die grundlegenden Ziele des Umweltschutzes sind in diversen Fachgesetzen 1 dargelegt.<br />

In dem hier betrachteten Landschaftsausschnitt finden die oben genannten Fachgesetze eine<br />

Konkretisierung insbeson<strong>der</strong>e im Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Osterholz.<br />

Dieser trifft folgende Aussagen:<br />

Tab. 1: Aussagen des Landschaftsrahmenplanes zum Plangebiet<br />

Für Arten und Lebensgemeinschaften<br />

wichtige Bereiche<br />

Für Boden, Wasser, Klima / Luft<br />

wichtige Bereiche<br />

Geologische Übersicht<br />

Bodenkundliche Standorte<br />

Für Vielfalt, Eigenart und<br />

Schönheit von Natur und Landschaft<br />

wichtige Bereiche<br />

Entwicklungs- und Maßnahmenkarte<br />

Konfliktstufen zwischen Siedlungsentwicklung<br />

und Naturschutz<br />

Keine Darstellung / Bewertung.<br />

Südöstlich des Plangebietes befindet sich unmittelbar angrenzend ein<br />

wichtiger Bereich für Arten und Lebensgemeinschaften mit landesweiter<br />

Bedeutung (Kategorie A). Es handelt sich dabei um einen lichten, relativ<br />

ausgedehnten Eichen-Birken-Kiefernwald auf Sand- und entwässertem<br />

Moorboden.<br />

Bereich mit Bedeutung für die Grundwassererneuerung.<br />

Fluviatile Ablagerungen, z. B. Nie<strong>der</strong>terassen sowie Dünen und Flugsand<br />

in flächenhafter Verbreitung.<br />

Grundwassernahe, ebene Geest: feuchte bis nasse Sandböden: Gleye<br />

und <strong>An</strong>moorgleye, örtlich geringmächtige Moore; sowie frische Sandböden:<br />

Gley-Podsole, in Höheren Lagen Podsole, in tieferen Lagen Gleye.<br />

Der nördliche Bereich ist in einem Gebiet mit einer hohen Qualität des<br />

Landschaftsbildes (Kategorie B) gelegen.<br />

Das Plangebiet sowie <strong>der</strong> südlich angrenzende Siedlungskörper Neu<br />

Sankt Jürgen ist als Ortschaft mit erh<strong>alten</strong>swertem Ortsbild dargestellt.<br />

Des Weiteren befindet sich südöstlich Plangebietes ein Gebiet mit einer<br />

bedeutenden Qualität des Landschaftsbildes (Kategorie C).<br />

Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich teilweise in einem<br />

größeren Bereich, <strong>der</strong> die fachlichen Voraussetzungen für ein Landschaftsschutzgebiet<br />

erfüllt.<br />

Konfliktstufe III<br />

(vgl. hierzu auch LRP, S. 465, Tab. 48)<br />

Der Geltungsbereich <strong>der</strong> Bauleitplanung ist teilweise Bestandteil des Teillandschaftsplans<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong>. Da jedoch die <strong>An</strong>gaben des LRP zum Plangebiet deutlich aktueller<br />

sind, wird an dieser Stelle darauf verzichtet, die Darstellungen und Ziele des Teillandschaftsplans<br />

aufzuführen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> örtlichen Gegebenheiten ist das Vorkommen von gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 und<br />

§ 14 BNatSchG beson<strong>der</strong>s o<strong>der</strong> streng geschützten Arten nicht zu erwarten. Lediglich die<br />

südlich <strong>der</strong> Kreisstraße 15 noch stockende Stieleiche, die an <strong>der</strong> östlichen Grenze vorhandene<br />

Baumreihe sowie <strong>der</strong> im Südwesten stockende Gehölzbestand bieten möglicherweise für<br />

geschützte Fle<strong>der</strong>mäuse und Vögel geeignete Quartiere und bedürfen im Falle konkreter<br />

Bauvorhaben einer geson<strong>der</strong>ten Begutachtung.<br />

1 Bundesnaturschutzgesetz, Nie<strong>der</strong>sächsisches Naturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Nie<strong>der</strong>sächsisches<br />

Wassergesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner ergänzenden Technischen<br />

<strong>An</strong>leitungen und Verordnungen, Bundeswaldgesetz, Nie<strong>der</strong>sächsisches Gesetz über den Wald und die<br />

Landschaftsordnung etc.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 25<br />

11.3.1 Schutzgebiete und -objekte<br />

Innerhalb des Plangebietes sind keine Schutzgebiete und Objekte vorhanden.<br />

11.3.2 Berücksichtigung <strong>der</strong> Ziele des Umweltschutzes<br />

Zur Beachtung <strong>der</strong> vorgenannten allgemeinen wie beson<strong>der</strong>en Ziele des Umwelt- und Naturschutzes<br />

wird im Folgenden eine differenzierte Betrachtung des durch die Bauleitplanung beregelten<br />

Gebietes durchgeführt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Tatsache, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 58 um ein bereits formal<br />

zum Abschluss gekommenes Planverfahren handelt, wird bezogen auf die Schutzgüter<br />

• Arten- und Lebensgemeinschaften,<br />

• Boden,<br />

• Wasser,<br />

• Klima / Luft und<br />

• Landschaftsbild<br />

auf die Eingriffsbeurteilung zum Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ (GfL Planungs-<br />

und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, Stand: 30.06.2006), welche <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Begründung als <strong>An</strong>hang I beigefügt ist, verwiesen. Entsprechend den Vorgaben des aktuell<br />

gültigen Baugesetzbuches werden die bestehenden Aussagen im Rahmen dieses Umweltberichtes<br />

um <strong>An</strong>gaben zu den Schutzgütern<br />

ergänzt.<br />

• Menschen,<br />

• Biologische Vielfalt,<br />

• Sonstige Sach- und Kulturgüter,<br />

• Schutzgebiete und –objekte sowie<br />

• Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern<br />

11.4 Beschreibung und Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />

11.4.1 Zustand von Umwelt, Natur und Landschaft<br />

Menschen<br />

Der südlich <strong>der</strong> Kreisstraße 15 gelegene Bereich des Bebauungsplans verfügt bereits aktuell<br />

teilweise über eine Wohnbebauung. Dieser Bereich dient somit bereits aktuell als Wohnbereich<br />

für mehrere Familien. Ein innerhalb des südlichen Bereiches bestehendes Siedlungsgehölz,<br />

sowie ein am westlichen Rand bestehen<strong>der</strong> standortgerechter Waldbestand dienen<br />

zudem als ortsprägende, markante Struktur, welche das Heimatgefühl <strong>der</strong> Einwohner positiv<br />

beeinflussen. Der Bereich des Bebauungsplanes, welcher sich nördlich <strong>der</strong> K 15 befindet,<br />

wird aktuell vorwiegend als landwirtschaftliche Betriebsfläche genutzt und dient somit im weitesten<br />

Sinne zur Produktion von Produkten für die menschliche Nutzung.<br />

⇒<br />

Werden Parameter wie Bedeutung für Erholung und Gesundheit, Bedeutung als<br />

Wohnstandort und kleiner Gewerbestandort sowie Bedeutung als ortsprägende Struktur<br />

/ Einheit im Sinne von Heimat zu Grunde gelegt, kann dem Plangebiet eine allgemeine<br />

Bedeutung für den Menschen zugewiesen werden.<br />

Biologische Vielfalt<br />

Kennzeichnend für das beplante Gebiet ist das Vorkommen einer geringen <strong>An</strong>zahl von Lebensraumtypen.<br />

Dies ist auf die geringe Größe sowie die Nutzung des Plangebietes zurückzuführen.<br />

Da es sich bei den im untersuchten Gebiet vorliegenden Lebensraumtypen nicht um Son<strong>der</strong>biotope<br />

handelt, die das Vorkommen allgemein seltener und / o<strong>der</strong> einer Fülle von Arten er-<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 26<br />

warten lassen, wird ihnen im Sinne <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> örtlichen Biologischen Vielfalt keine<br />

beson<strong>der</strong>e Bedeutung zugemessen.<br />

⇒<br />

Im Ergebnis wird dem Geltungsbereich in Bezug auf das hier behandelte Schutzgut eine<br />

geringe Bedeutung zugeordnet.<br />

Sonstige Sach- und Kulturgüter<br />

Bedeutende Sach- und Kulturgüter sind innerhalb des Geltungsbereiches <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Planung nicht vorhanden.<br />

⇒<br />

Das Schutzgut bleibt in <strong>der</strong> weiteren Betrachtung ohne Belang.<br />

Schutzgebiete und -objekte<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches <strong>der</strong> vorliegenden Planung sind keine Schutzgebiete und<br />

–objekte vorhanden.<br />

⇒<br />

Das Schutzgut Schutzgebiete und –objekte bleibt in <strong>der</strong> weiteren Betrachtung ohne<br />

Belang.<br />

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />

Bedeutende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die wesentlich über das Maß<br />

<strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> einzelnen Güter hinausgehen, können im vorliegenden Landschaftsausschnitt<br />

nicht erkannt werden.<br />

⇒<br />

Damit bleibt das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in <strong>der</strong> weiteren<br />

Betrachtung ohne Belang.<br />

11.4.2 Zusammenfassende Darstellung<br />

Tab. 2: Wertstufenindizierte Zusammenfassung <strong>der</strong> im vorliegenden Umweltbericht zusätzlich betrachteten<br />

Schutzgüter von Natur und Landschaft<br />

Schutzgut Bewerteter Bereich Wertstufe*<br />

Menschen Gesamtgebiet 2<br />

Biologische Vielfalt Gesamtgebiet 1<br />

Sonstige Sach- und Kulturgüter Gesamtgebiet ohne Belang<br />

Schutzgebiete und –objekte Gesamtgebiet ohne Belang<br />

Wechselwirkungen zwischen<br />

den Schutzgütern<br />

Gesamtgebiet<br />

ohne Belang<br />

*Wertstufe V/3: Schutzgüter von beson<strong>der</strong>er Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Bedeutg.<br />

Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg.<br />

Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg.<br />

Regenerationsfähigkeitrierbar<br />

(> 150 Jahre<br />

++ Biotoptyp kaum o<strong>der</strong> nicht regene-<br />

Rege..-Zeit)<br />

Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung<br />

+ Biotoptypen nach Zerstörung schwer regenerierbar<br />

(-150 Jahre Regenerationszeit)<br />

11.5 Prognose <strong>der</strong> Umweltentwicklung sowie Darlegung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

(Eingriffsbilanz)<br />

11.5.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Die Belange des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege sind von den <strong>Gemeinde</strong>n bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies kommt im BauGB durch folgende<br />

Vorgaben zum Ausdruck:<br />

• Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung,<br />

die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden <strong>An</strong>for<strong>der</strong>ungen auch<br />

in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinan<strong>der</strong> in Einklang bringt gewährleisten<br />

und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen<br />

Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 27<br />

• § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 BauGB weist darauf hin, dass bei <strong>der</strong> Bauleitplanung die Belange<br />

des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

• In § 1a Abs. 3 wird weiter ausgeführt, dass die Vermeidung und <strong>der</strong> Ausgleich voraussichtlich<br />

erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie <strong>der</strong> Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in <strong>der</strong> Abwägung zu berücksichtigen sind (Eingriffsregelung<br />

nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Dabei sind die Schutzgüter Tiere,<br />

Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern<br />

sowie die biologische Vielfalt zu betrachten.<br />

Damit soll sichergestellt werden, dass das für eine Beurteilung <strong>der</strong> Belange des Umweltschutzes<br />

notwendige Abwägungsmaterial in einem ausreichenden Detaillierungsgrad zur<br />

Verfügung steht. Gleichzeitig wurden die bisher im Rahmen <strong>der</strong> Eingriffsregelung betrachteten<br />

Schutzgüter um das Schutzgut "Biologische Vielfalt" erweitert. Eine an<strong>der</strong>e (höhere) Gewichtung<br />

<strong>der</strong> Belange des Umweltschutzes geht damit jedoch nicht einher.<br />

Von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ist weiterhin abwägend 2 darüber zu befinden, ob / in welchem Umfang<br />

nachteilige Folgen für Natur und Landschaft durch Darstellungen und Festsetzungen über<br />

Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind.<br />

Durch § 1a Abs. 3 Satz 3 sowie § 200a BauGB wird deutlich gemacht, dass ein unmittelbarer<br />

räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, soweit dies<br />

mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen <strong>der</strong> Raumordnung sowie<br />

des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege vereinbar ist. Der Ausgleich kann somit auch<br />

an an<strong>der</strong>er Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> ist im Übrigen nicht geh<strong>alten</strong>, die erfor<strong>der</strong>lichen Kompensationsmaßnahmen<br />

ausschließlich durch Plandarstellungen und -festsetzungen im Bauleitplan "abzusichern".<br />

§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass anstelle von entsprechenden<br />

Planinh<strong>alten</strong> auch vertragliche Regelungen gemäß § 11 BauGB - d. h. städtebauliche<br />

Verträge über die Durchführung von Maßnahmen, die auf einen Ausgleich abzielen - o<strong>der</strong><br />

sonstige Maßnahmen zum Ausgleich getroffen werden können.<br />

Letztendlich wird durch den § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB klargestellt, dass ein Ausgleich nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, sofern die Eingriffe bereits vor <strong>der</strong> planerischen Entscheidung erfolgt sind o-<br />

<strong>der</strong> zulässig waren.<br />

11.5.2 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung<br />

Die Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen stellt den ersten Schritt zur <strong>An</strong>wendung<br />

<strong>der</strong> Eingriffsregelung dar. Entsprechend § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist "<strong>der</strong><br />

Verursacher eines Eingriffs [...] zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur<br />

und Landschaft zu unterlassen".<br />

In dem Bebauungsplan Nr. 58 werden bezogen auf die im vorliegenden Umweltbericht und<br />

<strong>der</strong> Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz betrachteten Schutzgüter folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />

berücksichtigt:<br />

2 In diese Abwägung sind nicht nur die Vorteile für Natur und Landschaft, son<strong>der</strong>n auch die ggf. nachteilig<br />

berührten Belange einzustellen. Die dabei gebotene Ausrichtung auch <strong>der</strong> Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

an dem vom Abwägungsgebot erfassten Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit hat das BVerwG<br />

dadurch umschrieben, dass Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen unterbleiben können, wenn sie<br />

"auch und gerade mit Blick auf § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB unverhältnismäßige Opfer for<strong>der</strong>n" (BVerwG,<br />

Beschluss vom 31.01.1997, Fußnote 5).<br />

Das OVG NW hat mit dem Urteil vom 28. Juni 1995 (7a D 44/94 NE) klargestellt, dass Bebauungspläne,<br />

die von einer "...strikten, keiner Abwägung unterliegenden Pflicht zur möglichst vollständigen Vermeidung<br />

und zum vollen Ausgleich bzw. zur vollen ersatzweisen Kompensation <strong>der</strong> eingriffsbedingten Beeinträchtigungen<br />

..." ausgehen, an einem materiellen Mangel leiden, <strong>der</strong> zur Ungültigkeit <strong>der</strong> Satzung führt, da die<br />

Erfor<strong>der</strong>nisse des Abwägungsgebotes verkannt werden.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 28<br />

• Inanspruchnahme von Flächen mit einem überwiegend geringen Wert für Arten und Lebensgemeinschaften.<br />

• Inanspruchnahme von Biotoptypen die aufgrund <strong>der</strong> Lage innerhalb des Siedlungsgefüges<br />

sowie durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung keine vielfältige Besiedlung erwarten<br />

lassen.<br />

11.5.3 Voraussichtliche Beeinträchtigungen<br />

Menschen<br />

Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden allgemeine Wohngebiete sowie ein Mischgebiet<br />

planungsrechtlich ermöglicht. Damit erhöht sich <strong>der</strong> <strong>An</strong>teil an Wohnbebauung innerhalb<br />

des Plangebietes. Zusätzlich wird die <strong>An</strong>siedlung von kleineren Gewerbebetrieben ermöglicht,<br />

wodurch eine Einkommenssicherung wenigstens für einen Teil <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

entsteht. Gleichzeitig geht durch die Planung die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche für<br />

die Produktion von Produkten für die menschliche Nutzung verloren. Durch die Nutzung eines<br />

Teilbereiches <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Fläche als Kompensationsfläche kann die Bedeutung<br />

als wirksames Landschaftselement und damit die Bedeutung für das Landschaftserleben<br />

des Menschen gesteigert werden.<br />

Aus diesen Gründen können negative Auswirkungen durch die mit <strong>der</strong> vorliegenden Bauleitplanung<br />

vorbereiteten Baumaßnahmen auf die menschliche Gesundheit ausgeschlossen<br />

werden.<br />

⇒<br />

Dem betrachteten Gebiet kommt daher in Bezug auf das Schutzgut Menschen in Zukunft<br />

weiterhin eine allgemeine Bedeutung zu.<br />

Biologische Vielfalt<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches ist lediglich eine geringe <strong>An</strong>zahl an Biotoptypen von <strong>der</strong><br />

Planung betroffen. Da es sich bei den vorkommenden Biotoptypen nicht um beson<strong>der</strong>s seltene<br />

o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s hochwertige Bereiche handelt, kann keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des Schutzgutes erkannt werden. Zusätzlich kommen die betroffenen Biotoptypen auch weiterhin<br />

in <strong>der</strong> näheren Umgebung vor. Ein Teilbereich <strong>der</strong> Ackerfläche wird zudem als Fläche<br />

für Maßnahmen festgesetzt, was zu einem <strong>An</strong>stieg <strong>der</strong> biologischen Vielfalt führen wird. Diese<br />

Tatsache wirkt sich insgesamt positiv auf das Artenvorkommen aus.<br />

⇒<br />

Im Ergebnis kann dem Plangebiet in Bezug auf das Schutzgut Biologische Vielfalt somit<br />

nach Umsetzung <strong>der</strong> Planung eine allgemeine Bedeutung zugemessen werden.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 29<br />

11.5.4 Zusammenfassende Darstellung<br />

Tab. 3: Wertstufenindizierte Zusammenfassung <strong>der</strong> zu erwartenden Auswirkungen auf die im vorliegenden<br />

Umweltbericht betrachteten Schutzgüter von Natur und Landschaft<br />

Schutzgut<br />

Bewerteter<br />

Bereich<br />

vorher<br />

Bedeutung*<br />

Menschen Gesamtgebiet 2 2<br />

Biologische Vielfalt Gesamtgebiet 1 2<br />

Schutzgebiete und -objekte<br />

Wechselwirkungen zwischen<br />

den Schutzgütern<br />

Gesamtgebiet<br />

Gesamtgebiet<br />

Gesamtgebiet<br />

ohne<br />

Belang<br />

ohne<br />

Belang<br />

ohne<br />

Belang<br />

nachher<br />

ohne<br />

Belang<br />

ohne<br />

Belang<br />

ohne<br />

Belang<br />

*Wertstufe V/3: Schutzgüter von beson<strong>der</strong>er Bedeutung Wertstufe II: Schutzgüter von allg. - geringer Bedeutg.<br />

Wertstufe IV: Schutzgüter von bes. – allg. Bedeutg.<br />

Wertstufe III/2: Schutzgüter von allgemeiner Bedeutg.<br />

Sonstige Sach- und Kulturgüter<br />

Regenerationsfähigkeitrierbar<br />

(> 150 Jahre<br />

++ Biotoptyp kaum o<strong>der</strong> nicht regene-<br />

Rege..-Zeit)<br />

Wertstufe I/1: Schutzgüter von geringer Bedeutung<br />

+ Biotoptypen nach Zerstörung schwer regenerierbar<br />

(-150 Jahre Regenerationszeit)<br />

Kompensationserheblich beeinträchtigte Schutzgüter/bewertete Bereiche (s. u.) sind im Fettdruck dargestellt.<br />

Die Betrachtung <strong>der</strong> Schutzgüter<br />

• Menschen,<br />

• Biologische Vielfalt,<br />

• Sonstige Sach- und Kulturgüter,<br />

• Schutzgebiete und –objekte sowie<br />

• Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />

zeigt, dass durch die vorliegende Planung keine negativen Auswirkungen, <strong>der</strong> hier zusätzlich<br />

zur Eingriffsbeurteilung betrachteten Schutzgüter, zu erwarten sind. Dennoch besteht gemäß<br />

<strong>der</strong> Eingriffsbeurteilung ein Kompensationsbedarf für die bereits betrachteten und bewerteten<br />

Schutzgüter, siehe <strong>An</strong>hang I.<br />

11.5.5 Eingriffsbilanz<br />

Der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz sind folgende erhebliche Beeinträchtigungen und daraus resultierende<br />

Kompensationsmaßnahmen zu entnehmen:<br />

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften<br />

Für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften entstehen durch die vorliegende Planung<br />

erhebliche Beeinträchtigungen auf einer Fläche von insgesamt 20.880 m². Diese sind<br />

gemäß des Kompensationsmodells im Verhältnis 1 : 1 zu kompensieren.<br />

⇒<br />

Somit ergibt sich hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen und Tier ein Kompensationsbedarf<br />

von 20.880 m².<br />

Schutzgut Boden<br />

Das Schutzgut Boden wird durch Überbauung auf einer Fläche von 10.414 m² erheblich beeinträchtigt.<br />

Entsprechend des verwendeten Kompensationsmodells sind erheblich Beeinträchtigungen<br />

an Böden mit einer allgemeinen Wertigkeit im Verhältnis 1 : 0,5 zu kompensieren.<br />

⇒ Somit ergibt sich ein Kompensationsbedarf von 5.207 m² für die erheblichen Beeinträchtigungen<br />

am Schutzgut Boden.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 30<br />

Weitere Schutzgüter<br />

Die Schutzgüter Wasser sowie Klima / Luft sind auf einer Fläche von 10.413 m² erheblich<br />

beeinträchtigt. Das Schutzgut Landschaftsbild ist zusätzlich auf einer Fläche von ca. 4 ha betroffen.<br />

⇒ Der hier aufgeführte Kompensationsbedarf für die Schutzgüter Wasser sowie Klima / Luft<br />

kann innerhalb <strong>der</strong> Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden sowie beim<br />

Landschaftsbild durch die Kompensationsmaßnahmen für die Schutzgüter Boden sowie<br />

Arten und Lebensgemeinschaften ausgeglichen werden.<br />

11.5.6 Kompensationsmaßnahmen<br />

Zur Kompensation <strong>der</strong> erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften<br />

werden entsprechend <strong>der</strong> Eingriffsbilanzierung auf einer Fläche von<br />

2.322 m² Aufforstungen und auf 14.259 m² Grünlandextensivierungsmaßnahmen durchgeführt.<br />

Zusätzlich wird auf einer Fläche von 4.299 m² eine Obstwiese angelegt.<br />

Summe: 20.880 m²<br />

Für das Schutzgut Boden werden zum Ausgleich <strong>der</strong> erheblichen Beeinträchtigungen 3.894<br />

m² Gehölzstreifen angelegt, zusätzlich wird eine 1.313 m² große Streuobstwiese angelegt.<br />

Summe: 5.207 m²<br />

Die Schutzgüter Wasser und Klima / Luft werden durch die für das Schutzgut Boden genannten<br />

Maßnahmen ebenfalls ausgeglichen. Auch das Landschaftsbild kann entsprechend<br />

Seite 24 <strong>der</strong> Eingriffsbeurteilung zum Bebauungsplan Nr. 58 „ <strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“<br />

(GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, Stand: 30.06.2006) durch die<br />

Maßnahmen für Arten und Lebensgemeinschaften sowie Boden und ergänzende Bepflanzungen<br />

in Gärten, auf dem Spielplatz und innerhalb <strong>der</strong> Erschließungsstraßen ausgeglichen<br />

werden. Entsprechende Regelungen waren bereits Bestandteil des ursprünglichen Bebauungsplanes<br />

Nr. 58 und sind durch einen bereits zwischen <strong>Gemeinde</strong> und Vorhabenträger geschlossenen<br />

Städtebaulichen Vertrag abgesichert.<br />

Insgesamt werden somit auf einer Fläche von 26.582 m² Kompensationsmaßnahmen durchgeführt.<br />

Nach Umsetzung <strong>der</strong> Maßnahmen können die erheblichen Beeinträchtigungen <strong>der</strong><br />

Schutzgüter als vollständig kompensiert angesehen werden.<br />

11.5.7 Alternative Planungsmöglichkeiten<br />

Als alternative Planungsmöglichkeiten kommen grundsätzlich sowohl ein Verzicht auf die gesamte<br />

Planung bzw. auf Teile <strong>der</strong> durch die Planung beabsichtigten Vorhaben, als auch an<strong>der</strong>e<br />

Vorhabenstandorte in Frage.<br />

Bei einem Verzicht auf die Planung könnte die Nachfrage nach Wohnbaufläche sowie Mischflächen<br />

innerhalb <strong>der</strong> Ortschaft Neu Sankt Jürgen nicht gedeckt werden. Die Menschen mit<br />

Wunsch nach Wohnbauflächen würden somit voraussichtlich abwan<strong>der</strong>n und sich in an<strong>der</strong>en<br />

Ortschaften ansiedeln. Gleiches gilt für die kleineren Gewerbebetriebe, welche sich innerhalb<br />

des Mischgebietes an <strong>der</strong> Rabienstraße ansiedeln würden. Ein Verzicht <strong>der</strong> Planung erscheint<br />

somit als nicht sinnvoll. Auch die Verlagerung des Plangebietes kann nicht als sinnvoll<br />

erachtet werden, da <strong>der</strong> Bebauungsplan bereits formal zum Abschluss gekommen ist,<br />

seine Umsetzung bereits begonnen wurde und bereits abschließende Regelungen zur naturschutzfachlichen<br />

Kompensation bestehen. Somit sind keine Gründe erkennbar die <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Planung entgegenstehen.<br />

11.5.8 Zusätzliche <strong>An</strong>gaben<br />

Zusammenschau <strong>der</strong> verwendeten Untersuchungsverfahren<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Schutzgüter Mensch, Biologische Vielfalt, Sonstige Sachund<br />

Kulturgüter, Schutzgebiete und -objekte sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutz-<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 31<br />

gütern wurde auf allgemein zugängliche Planwerke, insbeson<strong>der</strong>e den Landschaftsrahmenplan<br />

des Landkreises Osterholz zurückgegriffen.<br />

Die Eingriffsbilanzierung ist <strong>der</strong> Eingriffsbeurteilung zum Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong><br />

Schmiede“, erstellt durch die GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, entnommen.<br />

Die Bewertung des <strong>der</strong>zeitigen Zustandes und die Ermittlung <strong>der</strong> möglichen erheblichen Beeinträchtigungen<br />

richtet sich nach den "Naturschutzfachlichen Hinweisen zur <strong>An</strong>wendung <strong>der</strong><br />

Eingriffsregelung in <strong>der</strong> Bauleitplanung" (W. BREUER, 1994/2006).<br />

Maßnahmen zur Überwachung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen (Monitoring)<br />

Die Überwachung <strong>der</strong> Plan-Umsetzung in Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen (entsprechend<br />

den <strong>An</strong>for<strong>der</strong>ungen nach § 4c BauGB) erfolgt durch die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong>.<br />

Zu diesem Zweck wird zwei Jahre nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans eine Geländebegehung<br />

durch zuständige Behördenvertreter <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> vorgenommen.<br />

Sollten im Zuge dieser Begehung unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen festgestellt<br />

werden, erfolgen weitere Begehungen in einem 5-jährigen Turnus. Sollten keine unvorhergesehenen<br />

nachteiligen Auswirkungen festgestellt werden, so werden weitere Begehungen lediglich<br />

bedarfsorientiert durchgeführt.<br />

Im Weiteren wird in Bezug auf zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Planaufstellung nicht absehbare erhebliche<br />

Auswirkungen auf bestehende Überwachungssysteme <strong>der</strong> Fachbehörden und <strong>der</strong>en Informationsverpflichtung<br />

nach § 4 Abs. 3 BauGB verwiesen.<br />

11.6 Zusammenfassung<br />

Die vorliegende Bauleitplanung behandelt einen etwa 4,8 ha umfassenden Landschaftsausschnitt<br />

in <strong>der</strong> Ortschaft Neu Sankt Jürgen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong>.<br />

Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die Entwicklung allgemeiner Wohngebiete sowie<br />

eines arrondierenden Mischgebietes an <strong>der</strong> Rabienstraße planungsrechtlich ermöglicht werden.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ war bereits formal zum Abschluss<br />

gekommen, das Verfahren wurde allerdings nicht zu Ende geführt. Dies soll durch den erneut<br />

vorgelegten Bebauungsplan Nr. 58 bereinigt werden. Da <strong>der</strong> Bebauungsplan ursprünglich vor<br />

dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches in seiner Fassung von 2006 erarbeitet wurde, war<br />

kein vollständiger Umweltbericht gemäß § 2a Baugesetzbuch, son<strong>der</strong>n lediglich eine Eingriff-<br />

Ausgleichs-Bilanzierung vorzulegen. Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich, aufgrund<br />

<strong>der</strong> bestehenden Eingriffsbeurteilung, lediglich auf die Schutzgüter Mensch, Biologische Vielfalt,<br />

Sonstige Sach- und Kulturgüter, Schutzgebiete und –objekte sowie die Wechselwirkungen<br />

zwischen den Schutzgütern.<br />

Der vorliegende Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung keine weiteren,<br />

als die in <strong>der</strong> Eingriffsbeurteilung ermittelten Schutzgüter, erheblich beeinträchtigt werden.<br />

Nach Durchführung <strong>der</strong>, in <strong>der</strong> Eingriffsbeurteilung genannten Kompensationsmaßnahmen,<br />

gelten die erheblichen Beeinträchtigungen als vollständig ausgeglichen. Weiterer Kompensationsbedarf<br />

besteht nicht.<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 32<br />

Die Begründung wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zusammen mit dem Umweltbericht gemäß<br />

§ 2a BauGB im Auftrage <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Worpswede</strong> ausgearbeitet:<br />

Bremen, den 20.11.2013<br />

Institut für Stadt- und Raumplanung<br />

Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH<br />

Vahrer Straße 180<br />

28309 Bremen<br />

<strong>Worpswede</strong>, den ……………………<br />

..................................<br />

(Schwenke)<br />

Bürgermeister<br />

Verfahrenshinweise:<br />

1. Die frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit an <strong>der</strong> Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB<br />

fand am ………………… in Form einer Bürgerversammlung statt.<br />

2. Die frühzeitige Beteiligung <strong>der</strong> Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß<br />

§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in <strong>der</strong> Zeit vom …………….. bis ………………...<br />

3. Die Begründung einschließlich Umweltbericht haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom<br />

...................... bis ......................... zusammen mit <strong>der</strong> Planzeichnung öffentlich ausgelegen.<br />

<strong>Worpswede</strong>, den ……………………<br />

..................................<br />

(Schwenke)<br />

Bürgermeister<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 33<br />

ANHANG I: Eingriffsbeurteilung zum Bebauungsplan Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ (GfL<br />

Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, Stand: 30.06.2006)<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 34<br />

ANHANG Ia: Grünlandkartierung zum BBP Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Worpswede</strong> (GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, Stand: Mai 2006)<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 35<br />

ANHANG Ib: Biotoptypenplan zum BBP Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“ <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Worpswede</strong> (Gfl Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Bremen, Stand: Mai 2006)<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 36<br />

ANHANG II: Gutachterliche Stellungnahme zur Einwirkung von Geruchsstoffimmissionen<br />

des landwirtschaftlichen Betriebes Lenz auf Flächen des Bebauungsplanes Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong><br />

Schmiede“ in 27726 <strong>Worpswede</strong>, Ortsteil Neu Sankt Jürgen“ (Landwirtschaftskammer<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Bremervörde, 10.11.2005)<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 37<br />

ANHANG III: Gutachterliche Stellungnahme zur Einwirkung von Geruchsstoffimmissionen<br />

des landwirtschaftlichen Betriebes Lenz auf Flächen des Bebauungsplanes Nr. 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong><br />

Schmiede“ in 27726 <strong>Worpswede</strong>, Ortsteil Neu Sankt Jürgen“ (Landwirtschaftskammer<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Bremervörde, 21.11.2013)<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)


Seite 38<br />

ANHANG IV: Überschlägige Ermittlung <strong>der</strong> Schallimmissionen von Straßen nach DIN 18005,<br />

<strong>Worpswede</strong> BB 58 „<strong>An</strong> <strong>der</strong> <strong>alten</strong> Schmiede“, Dorfstraße (<strong>Instara</strong> GmbH, Bremen,<br />

20.11.2013)<br />

Entwurf (Stand 20.11.2013)

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