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Merkblatt 16 a

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Grundlagen<br />

1. GRUNDLAGEN<br />

Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung<br />

und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)<br />

vom 30. Juli 2004 (BGBl S. 1950) wurde der Aufenthalt, die Integration und die Erwerbstätigkeit von<br />

Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die Einreise<br />

und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelt das<br />

Freizügigkeitsgesetz/EU. Für Staatsangehörige aus den nicht EU/EWR-Staaten findet das Aufenthaltsgesetz<br />

Anwendung. Informationen hierzu enthält das <strong>Merkblatt</strong> <strong>16</strong>.<br />

Für Werkvertragsarbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien gelten für die<br />

Dauer der Übergangsregelungen die bisherigen Grundlagen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter. Das<br />

heißt, sie benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, die als Arbeitserlaubnis-EU erteilt wird. Der einheitliche<br />

Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU für Werkvertragsarbeitnehmer der neuen EU-Mitgliedstaaten ist bei den<br />

Standorten der ZAV in Frankfurt am Main und Stuttgart erhältlich.<br />

Die arbeitsgenehmigungsrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus<br />

• dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU –<br />

FreizügG/EU),<br />

• dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)<br />

• Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung<br />

(Beschäftigungsverordnung – BeschV) sowie<br />

• den zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht sind und<br />

im Internet abgerufen werden können, unter: www:zav.de > Arbeitsmarktzulassung<br />

<strong>Merkblatt</strong> <strong>16</strong>a – Stand Mai 2011 - 4 -

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