Merkblatt 16 a
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Voraussetzungen<br />
2.5 Kontingente<br />
Die zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen<br />
beinhalten Höchstzahlen, sogenannte Kontingente,<br />
die zum Oktober eines jeden Jahres an<br />
die Entwicklung des Arbeitsmarkes in der Bundesrepublik<br />
Deutschland angepasst werden.<br />
Bei einer Änderung der Arbeitsmarktlage führt<br />
das zu einer Erhöhung oder Verringerung der<br />
Kontingente. Die nach dieser Anpassung den<br />
einzelnen Vertragstaaten zur Verfügung stehenden<br />
Kontingente können bei den zuständigen<br />
Standorten der ZAV erfragt werden.<br />
Bei den Kontingenten handelt es sich um Jahresdurchschnittszahlen,<br />
die insgesamt nicht überschritten<br />
werden dürfen. Die Einhaltung der<br />
Höchstgrenzen wird von der ZAV überwacht.<br />
Zur Feststellung des Kontingentverbrauchs wird<br />
monatlich die Zahl der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer<br />
erhoben. Die statistische<br />
Grundlage dafür ist die erteilte Arbeitserlaubnis-<br />
EU.<br />
Hinweis:<br />
Eine festgestellte Überschreitung der Kontingente führt zu einem Annahmestopp weiterer Werkverträge.<br />
Auskünfte erteilten die zuständigen Standorte der ZAV (Abschnitt 4.2).<br />
► Wer verteilt die Kontingente?<br />
Die Kontingente werden ausschließlich vom zuständigen<br />
Ministerium im Heimatland (Kontingentvergabestelle)<br />
auf die Unternehmen, die den<br />
jeweils festgelegten Vergabekriterien entsprechen,<br />
verteilt und bestätigt.<br />
Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit<br />
haben auf diese Vergabe keinen Einfluss.<br />
Die Original-Kontingentbestätigung ist mit den<br />
Unterlagen beim zuständigen Standort der ZAV<br />
(Abschnitt 4.2) einzureichen.<br />
Für grenzüberschreitende Dienstleistungen in den nicht von der Übergangsregelung erfassten Sektoren<br />
werden keine Kontingente benötigt.<br />
► Welche Arbeitnehmer werden auf das Kontingent angerechnet?<br />
Alle Arbeitnehmer, die zur Ausführung eines<br />
Werkvertrages beschäftigt werden, also auch<br />
Werkvertragsarbeitnehmer mit führender oder<br />
Verwaltungstätigkeit im Rahmen des konkreten<br />
Werkvertrages (Abschnitt 4.4), werden auf das<br />
Kontingent angerechnet.<br />
Ausnahme:<br />
Das Personal in den Niederlassungen<br />
(Abschnitt 7.2).<br />
<strong>Merkblatt</strong> <strong>16</strong>a – Stand Mai 2011 - 12 -