BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
BayBO - Bayerisches Staatsministerium des Innern - Bayern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
tungsnachweis abzuschließende Fortbildungsmaßnahme der Bayerischen Architektenkammer<br />
nachweisen und<br />
2. in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau<br />
geführten Liste eingetragen sind.<br />
[1]<br />
Art. 68 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2003<br />
Art. 69<br />
Behandlung <strong>des</strong> Bauantrags<br />
(1) 1 Alle am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden haben den Antrag ohne vermeidbare<br />
Verzögerung zu behandeln. 2 Zum Bauantrag sollen die Behörden und Stellen gehört werden, die<br />
Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt wird; Träger öffentlicher Belange,<br />
die im Verfahren zur Aufstellung einer städtebaulichen Satzung beteiligt waren, werden nur noch<br />
dann gehört, wenn und soweit sie dies in ihrer Stellungnahme ausdrücklich verlangen. 3 Die Träger<br />
öffentlicher Belange nehmen innerhalb eines Monats Stellung; äußern sie sich nicht fristgemäß, so<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, daß die von diesen Behörden und Stellen wahrzunehmenden<br />
öffentlichen Belange durch den Bauantrag nicht berührt werden. 4 Bedarf die Erteilung<br />
der Baugenehmigung nach lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder <strong>des</strong> Einvernehmens<br />
einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle oder ist die Genehmigung im Benehmen mit<br />
einer solchen Stelle zu erteilen, so gelten die Zustimmung oder das Einvernehmen als erteilt und das<br />
Benehmen als hergestellt, wenn die Stelle nicht innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>des</strong> Ersuchens<br />
widerspricht; die Stelle soll dabei die Gründe für ihren Widerspruch angeben.<br />
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden führen unverzüglich einen Anhörungstermin durch, wenn dies<br />
der Beschleunigung und Vereinfachung <strong>des</strong> Verfahrens, insbesondere der Abstimmung zwischen<br />
den Trägern öffentlicher Belange und anderen beteiligten Stellen, dient; im Rahmen dieses Anhörungstermins<br />
ist über das Bauvorhaben grundsätzlich abschließend zu entscheiden.<br />
(3) Bauvorlagen, die Mängel aufweisen, soll die Bauaufsichtsbehörde unter genauer Bezeichnung<br />
der Mängel und Fehler unverzüglich zur Berichtigung zurückgeben.<br />
(4) 1 Legt der Bauherr Bescheinigungen eines Sachverständigen im Sinn der Rechtsverordnungen<br />
nach Art. 90 Abs. 9 oder nach Art. 78 <strong>des</strong> Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vor, so gelten die<br />
bauaufsichtlichen Anforderungen für den in der jeweiligen Rechtsverordnung dem Sachverständigen<br />
zugewiesenen Bereich als eingehalten; für die Rechtswirkungen von Bescheinigungen nach Art. 64<br />
Abs. 5 Satz 2 und Art. 73 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt Halbsatz 1 entsprechend. 2 Die Rechtswirkungen<br />
nach Satz 1 treten auch ein, wenn der Sachverständige auf Grund der Rechtsverordnung nach Art.<br />
90 Abs. 9 bescheinigt, daß die Voraussetzungen für eine Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes<br />
oder auf Grund dieses Gesetzes vorliegen. 3 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher<br />
Bescheinigungen verlangen.<br />
Art. 70<br />
Abweichungen<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes<br />
und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung<br />
der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen<br />
Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Vorschriften nichts anderes geregelt ist.<br />
(2) 1 Von gemeindlichen Bauvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 und 2 läßt die Bauaufsichtsbehörde<br />
Abweichungen im Einvernehmen mit der Gemeinde zu. 2 § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt entsprechend.<br />
(3) 1 Soll bei baulichen Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, von bauaufsichtlichen Anforderungen<br />
nach Absatz 1, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen<br />
Satzung oder nach §§ 31 , 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB von Regelungen der Baunutzungsver-