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IKK-Seminar zum Jahreswechsel 2013/2014 - IKK gesund plus

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<strong>IKK</strong>-<strong>Seminar</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Jahreswechsel</strong><br />

<strong>2013</strong>/<strong>2014</strong><br />

Alle wichtigen Änderungen in der Sozialversicherung<br />

Mehrfachbeschäftigungen Geringfügiger Mehrfach und versicherungspflichtig<br />

Hauptberuflich selbstständig Tätige Aktuelles zur Entgeltabrechnung<br />

SEPA – Einheitlicher Zahlungsraum Wichtiges in Kürze<br />

Rechengrößen, Grenzwerte, Fälligkeit <strong>2014</strong>


Vorwort<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

die Wahl <strong>zum</strong> 18. Deutschen Bundestag<br />

ist Geschichte, von wem wir die nächsten<br />

vier Jahre regiert werden, war bei<br />

Redaktionsschluss aber noch offen. Egal<br />

welche Konstellation es schlussendlich<br />

sein wird, man steht vor den altbekannten<br />

Problemen. So gilt es, auch in<br />

den Ressorts Gesundheit sowie Arbeit<br />

und Soziales politisch „ganz dicke Bretter<br />

zu bohren“. Bis es die ersten Gesetze<br />

ins Bundesgesetzblatt schaffen, wird<br />

aber noch einige Zeit ins Land gehen.<br />

Daher sind unsere <strong>Seminar</strong>e stark von<br />

der schwarz-gelben Regierungszeit geprägt.<br />

So wollen wir die Reform im<br />

Niedriglohnbereich noch einmal näher<br />

betrachten, und zwar speziell unter dem<br />

Aspekt der Mehrfachbeschäftigung. Belegen<br />

neue Statistiken doch eindrucksvoll,<br />

dass auf dem deutschen Arbeitsmarkt<br />

eine gewisse Amerikanisierung<br />

um sich greift. Mehr und mehr Bundesbürger<br />

haben zusätzlich zu ihrer Hauptbeschäftigung<br />

einen oder sogar mehrere<br />

Nebenjobs. Darüber hinaus soll<br />

die Beurteilung weiterer Beschäftigungsmodelle<br />

zur Sprache kommen, z. B.<br />

wenn das zweite Standbein ebenfalls<br />

eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

ist oder auch eine selbstständige<br />

Tätigkeit.<br />

Steuerrechtlich machen sich im Lohnbüro<br />

vom neuen Jahr an wohl insbesondere<br />

die Neuregelungen beim Reisekostenrecht<br />

bemerkbar. Dass damit die<br />

Abrechnung grundlegend vereinfacht<br />

und vereinheitlicht werden soll, ist zu<br />

begrüßen. Zu hoffen bleibt, dass die<br />

neuen Gesetzesgrundlagen nur wenig<br />

Spielraum für Auslegungen und damit<br />

für gerichtliche Auseinandersetzungen<br />

bieten. Wie so häufig greifen hier die<br />

steuerlichen Änderungen auf die Sozialversicherung<br />

durch.<br />

Dieser Ausblick ist nicht erschöpfend,<br />

Sie dürfen also gespannt sein, was wir<br />

darüber hinaus noch in petto haben. Wir<br />

wünschen Ihnen nun ein angenehmes<br />

und aufschlussreiches <strong>Seminar</strong> sowie<br />

viel Erfolg beim Umsetzen der neuen<br />

Erkenntnisse .<br />

Bei Fragen und Problemen stehen wir<br />

Ihnen jederzeit gern zur Seite und beraten<br />

Sie ausführlich!<br />

Ihre <strong>IKK</strong> <strong>gesund</strong> <strong>plus</strong><br />

Mehrfachbeschäftigungen Geringfügiger 1<br />

Mehrfach und versicherungspflichtig 6<br />

Hauptberuflich selbstständig Tätige 10<br />

Aktuelles zur Entgeltabrechnung 13<br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

SEPA – Einheitlicher Zahlungsraum 20<br />

Wichtiges in Kürze 22<br />

Optimiertes Meldeverfahren (OMS) 22<br />

Bescheinigungen Elektronisch Annehmen (BEA) 23<br />

Rechengrößen, Grenzwerte, Fälligkeit <strong>2014</strong> 24<br />

© PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH<br />

www.presto-gk.de<br />

Stand: 20. Oktober <strong>2013</strong>


Mehrfachbeschäftigungen<br />

Geringfügiger<br />

Um 17.00 Uhr raus aus der Firma, aber immer noch nicht Feierabend – so<br />

sehen Arbeitstage für immer mehr Bundesbürger aus. Denn in Deutschland<br />

gehen so viele Arbeitnehmer wie noch nie einem Zweitjob nach. Nach den<br />

Zahlen der Bundesagentur für Arbeit besserten zu Jahresbeginn <strong>2013</strong> rund<br />

2,7 Millionen oder rund 9 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

ihr Einkommen mit einem geringfügigen Nebenjob auf. Dies entspricht<br />

einer Steigerung von mehr als 70.000 Personen gegenüber dem Vorjahr und<br />

einer Verdoppelung innerhalb der letzten 10 Jahre.<br />

Die Gründe hierfür werden kontrovers diskutiert. Die einen sprechen von<br />

„amerikanischen Verhältnissen“, da immer mehr Beschäftigte mit ihrem Ersteinkommen<br />

ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Die anderen<br />

machen die gestiegene Konsumlust der Deutschen für die Zunahme<br />

bei den Zweiteinkommen verantwortlich. Die aktuelle Entwicklung veranlasst<br />

uns dazu, Sie intensiv über die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />

Mehrfachbeschäftigter zu informieren. Gleichzeitig ist es eine gute Gelegenheit,<br />

sich noch einmal mit der ein Jahr zurückliegenden Reform im Niedriglohnbereich<br />

auseinanderzusetzen.<br />

Reform im Schnelldurchlauf<br />

Das „Gesetz zu Änderungen im Bereich<br />

der geringfügig entlohnten Beschäftigung“<br />

trat am 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft.<br />

Bei den sog. Minijobs ergaben sich im<br />

Wesentlichen folgende Änderungen:<br />

Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze<br />

von 400 auf 450 Euro,<br />

Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsrecht,<br />

175 Euro als RV-Mindestbemessungsgrundlage<br />

(bis 2012: 155 Euro).<br />

Mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht<br />

wollte der Gesetzgeber das<br />

Bewusstsein für die eigene Alterssicherung<br />

stärken. Diejenigen, die <strong>2013</strong> eine<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

neu aufgenommen haben, ließen sich<br />

nach Zahlen der Minijob-Zentrale jedoch<br />

zu gut 75 Prozent von der Versicherungspflicht<br />

befreien. Nur etwa jeder<br />

Vierte zahlt also seither Pflichtbeiträge,<br />

gegenüber den 5,6 Prozent im Dezember<br />

2012 aber immerhin doch eine deutliche<br />

Steigerung.<br />

Wer rentenversicherungspflichtig ist,<br />

trägt die Differenz zwischen dem<br />

Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungs<br />

beitrag (15 Prozent) und dem vollen<br />

Beitrag (<strong>2013</strong>: 18,9 Prozent). Als monatliche<br />

Mindestbemessungsgrundlage<br />

müssen dabei 175 Euro berücksichtigt<br />

werden. Bei einem niedrigeren Arbeitsentgelt<br />

ist aus der Differenz zu 175 Euro<br />

der volle Beitrag vom Arbeitnehmer<br />

allein zu zahlen.<br />

Die rentenversicherungspflichtigen Mini -<br />

jobber können sich befreien lassen.<br />

Dazu legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber<br />

– und nicht etwa dem zuständigen<br />

Rentenversicherungsträger – den<br />

schriftlichen Befreiungsantrag vor. Der<br />

Arbeitgeber meldet ihn bei der Minijob-<br />

Zentrale an bzw. um (Beitragsgruppenschlüssel<br />

„5“). Diese kann dem Befreiungsantrag<br />

innerhalb eines Monats<br />

nach Eingang der Meldung widersprechen.<br />

Geschieht das nicht, wirkt die Befreiung<br />

grundsätzlich vom Beginn des<br />

Kalendermonats an, in dem der Antrag<br />

beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens<br />

ab Beschäf tigungsbeginn. Der<br />

Tag des Eingangs ist daher zu dokumentieren<br />

und der Antrag zu den Entgeltunterlagen<br />

zu nehmen.<br />

Hinweis: Bezieher von<br />

Altersrente müssen keinen<br />

Befreiungsantrag stellen, hier<br />

genügt der Rentenbescheid<br />

als Nachweis für die Rentenversicherungsfreiheit.<br />

Erwerbsminderungs-<br />

oder Hinterbliebenenrentner<br />

unterliegen<br />

hingegen grundsätzlich der<br />

Versicherungspflicht, ein<br />

Befreiungsantrag wäre somit<br />

erforderlich.<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 1


Die Befreiung kann nicht widerrufen<br />

werden und gilt für die gesamte Dauer<br />

der geringfügig entlohnten Beschäftigung.<br />

Darüber hinaus umfasst sie alle<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Abgabe bestehenden<br />

geringfügigen Beschäftigungen, sofern<br />

das Gesamtentgelt 450 Euro nicht übersteigt.<br />

Die Minijob-Zentrale informiert<br />

die weiteren Arbeitgeber über den Tag ,<br />

von dem an die Befreiung wirkt.<br />

Übergangsregelungen<br />

Zur Wahrung erworbener Besitzstände<br />

hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen<br />

geschaffen, welche für diese Reform<br />

überwiegend nur bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

<strong>2014</strong> Gültigkeit haben.<br />

Wichtig: Die mit der Vorgängerreform<br />

<strong>zum</strong> 1. April 2003<br />

ins Sozialgesetzbuch aufgenommenen<br />

Regelungen <strong>zum</strong><br />

Fortbestand der Versicherungspflicht<br />

in Übergangsfällen sind<br />

dagegen unbefristet weiter zu<br />

beachten.<br />

Entgelt bis 400 Euro<br />

Die Versicherungsfreiheit in allen vier<br />

Sozialversicherungszweigen blieb über<br />

den 31. Dezember 2012 hinaus erhalten.<br />

Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der<br />

Rentenversicherung: Hier besteht Versicherungsfreiheit<br />

nur solange, wie das<br />

Entgelt den Betrag von 400 Euro nicht<br />

übersteigt. Mit Überschreiten dieser<br />

Grenze gilt Rentenversicherungspflicht,<br />

dann ebenfalls mit der Option, sich davon<br />

befreien zu lassen.<br />

Dies birgt die Gefahr in sich, dass das<br />

erstmalige Überschreiten der 400-Euro-<br />

Grenze von den Lohnabrechnungsprogrammen<br />

nicht erkannt und der<br />

Beginn der Rentenversicherungspflicht<br />

nicht gemeldet wird. Im Rahmen einer<br />

spä teren Betriebsprüfung können daher<br />

Nachberechnungen entstehen. Um diesen<br />

vorzubeugen, sollte der Beschäftigte<br />

informiert werden, dass er ggf.<br />

bereits im Vorfeld rein vorsorglich einen<br />

Befreiungsantrag stellt.<br />

Wer nach altem Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichtet hatte,<br />

ist weiter rentenversicherungspflichtig<br />

geblieben. Dies gilt für die gesamte<br />

Dauer der Beschäf tigung, Widerruf ausgeschlossen.<br />

Entgelt über 400 bis 450 Euro<br />

Bis 31. Dezember 2012 mit einem<br />

monatlichen Arbeitsentgelt über 400<br />

bis 450 Euro versicherungspflichtig Beschäftigte<br />

blieben versicherungspflichtig.<br />

Dies gilt, solange das Entgelt im<br />

genannten Bereich liegt bzw. in der<br />

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

bis längstens <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

<strong>2014</strong> (Rentenversicherung: zeitlich<br />

unbefristet, Befreiungsrecht erst ab<br />

1. Januar 2015).<br />

Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht<br />

bestand allerdings nur fort,<br />

sofern kein Anspruch auf Familienversicherung<br />

gegeben war (Einkommens -<br />

grenze <strong>2013</strong> ebenfalls 450 Euro). Die<br />

Voraussetzungen für die Familienversicherung<br />

können unter Wegfall der Versicherungspflicht<br />

aber auch zu einem<br />

nach dem 31. Dezember 2012 liegenden<br />

Zeitpunkt ein treten (z. B. Eheschließung),<br />

sodass die Wirkung der Bestandsschutzregelung<br />

unwiederbringlich endet,<br />

selbst wenn die Fami lien versicherung<br />

später wieder ausgeschlossen sein sollte<br />

(z. B. Ehescheidung).<br />

Zudem konnten sich die Beschäftigten<br />

bis <strong>zum</strong> 2. April <strong>2013</strong> auf beim Arbeitgeber<br />

vorzulegenden Antrag von der<br />

Kranken- und Pflegeversicherungspflicht<br />

befreien lassen. Solche Befreiungen<br />

gelten solange, wie sich das Arbeitsentgelt<br />

im Bereich über 400 bis<br />

450 Euro bewegt, längstens jedoch bis<br />

<strong>zum</strong> 31. Dezember <strong>2014</strong>.<br />

Auch das Arbeitslosenversicherungsrecht<br />

sieht eine Befreiungsoption vor,<br />

wobei der Stichtag 2. April <strong>2013</strong> hier nur<br />

hinsichtlich der Rückwirkung auf den<br />

1. Januar <strong>2013</strong> von Bedeutung war. Es<br />

sind also auch spätere Anträge möglich,<br />

die Befreiung wirkt dann vom Beginn<br />

des Kalender monats an, der auf den<br />

Antragsmonat folgt.<br />

Zusammentreffen<br />

mehrerer Beschäftigungen<br />

Aufgrund der deutlichen Zunahme bei<br />

den Mehrfachbeschäftigungen erlangt<br />

die korrekte Beurteilung in der Praxis<br />

immer größere Bedeutung. Die Frage<br />

lautet, wie sich mehrere Jobs auf die<br />

Versicherungspflicht bzw. -freiheit auswirken.<br />

Kenner der Materie wissen es<br />

längst: Leicht macht es uns der Gesetzgeber<br />

nicht, denn je nach Beschäftigungsmodell<br />

sind einige Besonderheiten<br />

zu beachten.<br />

Tipp: Es empfiehlt sich, Teil ­<br />

zeitbeschäftigte und Aushilfen<br />

zu Beginn der Beschäftigung<br />

und in regelmäßigen Abständen<br />

danach zu befragen, ob und in<br />

welchem Umfang sie noch<br />

anderweitig arbeiten. Zudem<br />

ist darauf hinzuweisen, dass<br />

weitere Beschäftigungsaufnahmen<br />

bzw. Änderungen im<br />

Umfang anzeigepflichtig sind.<br />

Und da das Ganze in den Entgeltunterlagen<br />

zu dokumentieren<br />

ist, empfehlen wir die<br />

Checkliste der BDA (inkl.<br />

Merkblatt zur und Antrag<br />

auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht):<br />

www.minijob-zentrale.de<br />

Mehrere geringfügige<br />

Beschäftigungen<br />

Übt ein Arbeitnehmer zeitgleich zwei<br />

oder mehr für sich betrachtet geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen bei<br />

verschiedenen Arbeitgebern aus, sind<br />

die Entgelte zu addieren (mehrere Beschäftigungen<br />

bei ein und demselben<br />

Arbeitgeber werden dagegen sozialversicherungs<br />

rechtlich als Einheit betrachtet).<br />

Übersteigt das Gesamtentgelt dann<br />

die Grenze von 450 Euro, besteht in<br />

beiden bzw. allen Beschäftigungen<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.<br />

Es sind keine<br />

Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung<br />

zu zahlen, sondern<br />

2 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


grundsätzlich Pflichtbeiträge in allen<br />

Sozialversicherungszweigen.<br />

Wichtig: Wird später eine<br />

weitere, für sich betrachtet<br />

geringfügig entlohnte Be schäftigung<br />

aufgenommen, ist diese<br />

ebenfalls mit den bereits<br />

bestehenden zusammenzurechnen.<br />

Sie bleibt also nicht<br />

als erste geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung versicherungsfrei<br />

neben den bereits durch<br />

Zusammenrechnung der<br />

Versicherungspflicht unterliegenden<br />

Beschäftigungen.<br />

In keinem Fall zusammenzurechnen<br />

sind geringfügig entlohnte und kurzfristige<br />

Beschäftigungen. Insofern sollten<br />

die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit<br />

– Befristung auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage<br />

und nicht berufsmäßig – in<br />

der Praxis stets zuerst geprüft werden.<br />

Hauptbeschäftigung und Minijob<br />

Wird neben einer versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung bei einem<br />

anderen Arbeitgeber ausgeübt,<br />

werden diese beiden grundsätzlich<br />

nicht addiert; zu den nicht geringfügigen<br />

versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen<br />

gehören u. a. auch:<br />

Beschäftigungen, die nach den Bestandsschutzregelungen<br />

der Sozialversicherungspflicht<br />

unterliegen (ab<br />

1. April 2003 bzw. 1. Januar <strong>2013</strong>)<br />

Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher<br />

Berufs(aus)bildung oder außerbetrieblicher<br />

Berufsausbildung (z. B.<br />

duale Studiengänge)<br />

diese hinsichtlich der Kranken-, Pflegeund<br />

Rentenversicherung mit der Hauptbeschäftigung<br />

zusammenzurechnen,<br />

sodass Versicherungspflicht eintritt;<br />

eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

scheidet hier aus. Der zeitlich<br />

zuerst aufgenommene Minijob<br />

bleibt versicherungsfrei in der Krankenund<br />

Pflegeversicherung und je nach<br />

Sachverhalt in der Ren tenversicherung<br />

versicherungspflichtig, versicherungsfrei<br />

oder von der Versicherungspflicht<br />

befreit.<br />

In der Arbeitslosenversicherung werden<br />

generell nur gleichgeartete Beschäftigungen<br />

zusammengerechnet. Versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigungen<br />

und geringfügige Beschäftigungen sind<br />

in diesem Versicherungszweig also stets<br />

getrennt zu beurteilen, sodass Minijobs<br />

arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.<br />

Im Übrigen werden hierbei auch mehrere<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen,<br />

die neben einer versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung<br />

ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet.<br />

(Beispiel 1)<br />

Wichtig: Endet der zuerst<br />

aufgenommene Minijob, rückt<br />

der bis dahin zweite auf und<br />

übernimmt den Status der<br />

versicherungsfreien ersten<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung.<br />

Beispiel 1<br />

Maria Kümmel arbeitet seit Jahren bei Malermeister Kuhn für ein monatliches Entgelt von<br />

2.000 Euro (PG: 101, BGR: 1111). Am 1. Mai <strong>2013</strong> nimmt sie eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung bei einer Gebäudereinigung auf (250 Euro/Monat), von der Rentenversicherungspflicht<br />

hat sie sich nicht befreien lassen. Ab 1. Juli <strong>2013</strong> arbeitet sie zusätzlich<br />

ein paar Stunden in einem Baumarkt an der Kasse (150 Euro/Monat).<br />

In der am 1. Mai <strong>2013</strong> aufgenommenen Beschäftigung bleibt Maria Kümmel krankenund<br />

pflegeversicherungsfrei, weil diese als zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei<br />

Malermeister Kuhn zusammengerechnet wird. In der Rentenversicherung besteht<br />

Versicherungspflicht.<br />

Der Minijob im Baumarkt ab 1. Juli <strong>2013</strong> wird hingegen zur Hauptbeschäftigung addiert.<br />

In der Folge besteht hier Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Eine<br />

Be freiung von der Rentenversicherungspflicht wäre in diesem Fall gar nicht möglich.<br />

Hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung erfolgt grundsätzlich keine Zusammenrechnung,<br />

sodass hier jeweils Versicherungsfreiheit besteht.<br />

Gebäudereinigung Baumarkt<br />

Personengruppe (PG): 109 101<br />

Beitragsgruppe (BGR): 6100 1101<br />

Versicherungspflichtige Beschäftigungen,<br />

die für die Dauer des Bezugs<br />

von Entgeltersatzleistungen nach<br />

dem Sozialgesetzbuch (z. B. Krankenoder<br />

Übergangsgeld) unterbrochen<br />

werden<br />

Erst wenn weitere geringfügige Beschäftigungen<br />

aufgenommen werden, sind<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 3


Um eine Hauptbeschäftigung in dem<br />

Sinne, dass der erste daneben ausgeübte<br />

Minijob mit Ausnahme der Rentenversicherung<br />

versicherungsfrei bleibt, handelt<br />

es sich wie bereits erwähnt nur<br />

dann, wenn sie Versicherungspflicht<br />

begründet.<br />

Fortsetzung Beispiel 1<br />

Maria Kümmel geht ab dem 1. Februar<br />

<strong>2014</strong> in Elternzeit. Ihre Beschäf tigungen<br />

bei der Gebäudereinigung und im Baumarkt<br />

übt sie währenddessen weiter<br />

aus.<br />

Die beiden geringfügigen Beschäftigungen<br />

werden ab 1. Februar <strong>2014</strong><br />

miteinander addiert. Das Gesamtentgelt<br />

beträgt (150 + 250 =) 400 Euro.<br />

Dies hat folgende Auswirkungen:<br />

Gebäudereinigung<br />

Die Beschäftigung bleibt kranken-,<br />

pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei<br />

sowie versicherungspflichtig<br />

in der Rentenversicherung (PG:<br />

109, BGR: 6100).<br />

Baumarkt<br />

Die Beschäftigung wird versicherungsfrei<br />

in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

bzw. bleibt versicherungsfrei<br />

in der Arbeitslosenversicherung,<br />

weil das Gesamtentgelt<br />

450 Euro nicht übersteigt. In der Rentenversicherung<br />

besteht weiterhin<br />

Versicherungspflicht, nun allerdings<br />

als geringfügige Beschäftigung, d. h.<br />

mit besonderer Beitragslastverteilung<br />

(PG: 109, BGR: 6100).<br />

Maria Kümmel könnte sich – einheitlich<br />

für beide Beschäftigungen – von<br />

der Rentenversicherungspflicht befreien<br />

lassen.<br />

Ausnahmen gelten also beispielsweise<br />

für wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(JAE-Grenze) krankenversicherungsfreie<br />

Beschäftigungen<br />

sowie für Beamtenverhältnisse. Auch<br />

der freiwillige Wehrdienst oder eine Beschäftigung,<br />

die aufgrund von Elternzeit<br />

ruht, werden nicht als Hauptbeschäftigung<br />

angesehen. Mehrere daneben<br />

ausgeübte geringfügige Beschäftigungen<br />

sind miteinander zu addieren.<br />

(Fortsetzung Beispiel 1)<br />

Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

erst aufgrund der Zusammenrechnung<br />

einer Haupt- mit einer<br />

geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung<br />

die JAE-Grenze, endet die Krankenversicherungspflicht<br />

mit Ablauf des<br />

Kalenderjahres. Dies aber nur unter der<br />

Voraussetzung, dass es auch die vom<br />

Folgejahr an gültige JAE-Grenze übersteigt.<br />

Tipp: Die Geschichte der<br />

Mehrfachbeschäftigungen<br />

Geringfügiger ist damit<br />

noch lange nicht zu Ende<br />

erzählt. Wir empfehlen daher<br />

bei Bedarf einen Blick in die<br />

Geringfügigkeits-Richtlinien<br />

der Spitzenorganisationen<br />

der Sozialver sicherung. Nicht<br />

zuletzt die zahlreichen Fallbeispiele<br />

erleichtern die<br />

Entscheidungsfindung.<br />

Zusammenfassung: Wenn Alt auf Neu trifft<br />

Wenn Alt auf Neu trifft<br />

Momentan gar nicht so selten sind<br />

Konstellationen , in denen ein nach dem<br />

31. Dezember 2012 neu aufgenommener<br />

Minijob auf einen nach altem Recht<br />

fortbestehenden trifft.<br />

Ein bestehender Minijob (bis 400 Euro)<br />

ist grundsätzlich mit einem neuen<br />

Minijob (bis 450 Euro) zusammen zurechnen,<br />

wenn daneben keine versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigung besteht.<br />

Ist das Gesamtentgelt dann nicht<br />

höher als 400 Euro, bleibt der Minijob<br />

nach altem Recht rentenversicherungsfrei,<br />

während im Minijob nach neuem<br />

Recht Rentenversicherungspflicht eintritt<br />

(mit Befreiungsoption). Liegt das<br />

Gesamtentgelt über 400 bis 450 Euro,<br />

sind beide Minijobs rentenversicherungspflichtig,<br />

weil der Bestandsschutz<br />

endet. Der Beschäftigte kann sich aber<br />

einheitlich für beide Beschäftigungen<br />

befreien lassen. Wurde im Minijob nach<br />

altem Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichtet, ist in dem nach<br />

neuem Recht keine Befreiung möglich.<br />

Vor dem 1. Januar <strong>2013</strong> aufgenommene<br />

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt<br />

über 400 bis 450 Euro bleiben nach<br />

den Übergangsregelungen versicherungspflichtig<br />

in allen Sozialversicherungszweigen<br />

und gelten damit als<br />

Hauptbeschäftigung. Kommt jetzt ein<br />

Minijob nach neuem Recht (bis 450 Euro)<br />

hinzu, dann wird dieser genauso behandelt,<br />

als wäre er die einzige geringfügige<br />

Beschäftigung. (Beispiel 2)<br />

Gesamtentgelt KV, PV RV ALV<br />

Alt bis ≤ 400 Euro Beide: frei Alt: frei Beide: frei<br />

400 Euro Neu: pflichtig mit<br />

Befreiungsoption<br />

> 400 bis Beide: frei Beide: pflichtig Beide: frei<br />

450 Euro mit Befreiungsoption<br />

> 450 Euro Beide: pflichtig Beide: pflichtig Beide: pflichtig<br />

… und Ver- ≤ 450 Euro Beide: frei Beide: pflichtig ohne Beide: frei<br />

zicht auf die<br />

Befreiungsoption<br />

RV-Freiheit > 450 Euro Beide: pflichtig Beide: pflichtig Beide: pflichtig<br />

Alt über 400 Alt: pflichtig Beide: pflichtig Alt: pflichtig<br />

bis 450 Euro Neu: frei Neu: Befreiungsoption Neu: frei<br />

4 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


Beispiel 2<br />

Minijob als Student<br />

oder Praktikant<br />

Üben Studenten neben dem Studium<br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

bis zu einem Entgelt von 450 Euro<br />

monatlich aus, gelten die normalen<br />

Grundsätze: Versicherungsfreiheit in<br />

der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

und Versicherungspflicht<br />

in der Rentenversicherung (mit Befreiungsoption).<br />

Der Arbeitgeber hat i. d. R.<br />

Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung<br />

zu entrichten.<br />

Überschreitet das Entgelt 450 Euro monatlich<br />

und sind auch die Voraussetzungen<br />

der Kurzfristigkeit nicht erfüllt, ist<br />

die besondere Werkstudentenregelung<br />

zu prüfen. Danach besteht Versicherungsfreiheit<br />

in der Kranken-, Pflegeund<br />

Arbeitslosenversicherung (nicht<br />

aber in der Rentenversicherung), wenn<br />

die Beschäftigung<br />

an maximal 20 Stunden in der Woche<br />

ausgeübt wird (Überschreiten durch<br />

Nacht-/Wochenendarbeit bzw. in den<br />

Semesterferien unschädlich),<br />

nur während der vorlesungsfreien<br />

Zeit (Semesterferien) ausgeübt wird<br />

oder<br />

in der Vorlesungszeit zwar mehr als<br />

20 Wochenstunden umfasst, aber auf<br />

höchstens zwei Monate/50 Arbeitstage<br />

befristet ist; Ausnahme: Berufsmäßigkeit<br />

(26 Wochen/182 Kalendertage).<br />

Hans Kamm ist seit Jahren bei der Rost KG<br />

für monatlich 410 Euro beschäftigt. Zum<br />

<strong>Jahreswechsel</strong> 2012/<strong>2013</strong> hat er sich nicht<br />

von der Versicherungspflicht in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

befreien lassen. Es besteht kein Anspruch<br />

auf Fami lienversicherung. Ab 1. Dezember<br />

<strong>2013</strong> nimmt er einen weiteren Job bei der<br />

Henke GmbH auf (430 Euro/Monat).<br />

Ungeachtet des höheren Entgelts aus der Beschäftigung bei der Henke GmbH gilt die<br />

Beschäftigung bei der Rost KG aufgrund der Übergangsregelung als Hauptbeschäftigung.<br />

Ein Zusammenrechnen kommt deshalb nicht in Betracht. Im Minijob bei der<br />

Henke GmbH besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

sowie Rentenversicherungspflicht (mit Befreiungsoption).<br />

Sofern Werkstudenten, die regelmäßig<br />

nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten<br />

, zusätzlich einen Minijob aufnehmen,<br />

werden die Arbeitsstunden für die<br />

Bewertung der Werkstudentenregelung<br />

addiert (Beispiel 3).<br />

Häufig üben Studenten im Rahmen ihres<br />

Studiums Praktika aus. Sind diese in der<br />

Ausbildungs- oder Prüfungsordnung<br />

vorgeschrieben, finden die Geringfügigkeitsregelungen<br />

keine Anwendung. Das<br />

bedeutet, bei einem Vor- oder Nachpraktikum<br />

gegen Arbeitsentgelt tritt auch<br />

dann Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen<br />

ein, wenn das<br />

monatliche Entgelt unter 450 Euro liegt.<br />

Beurteilung von EU-Praktikanten<br />

Um Jugendliche aus dem europäischen Ausland bei der Aufnahme<br />

einer betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland<br />

zu unterstützen, hat der Bund ein Sonderprogramm zur<br />

„Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten<br />

Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften<br />

aus Europa (MobiPro-EU)“ ins Leben gerufen. Im Vorfeld soll<br />

ein maximal dreimonatiges Praktikum im künftigen Ausbildungsbetrieb<br />

absolviert werden. Hierzu wird eine Praktikumsvereinbarung<br />

geschlossen und eine Vergütung von<br />

mindestens 200 Euro im Monat vereinbart.<br />

Sozialversicherungsrechtlich sind diese EU-Praktikanten<br />

als zur Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte<br />

anzusehen. Die Geringfügigkeitsregelungen gelten daher<br />

nicht, es besteht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits -<br />

losen versicherungspflicht (Personengruppe: 102). Der Arbeit -<br />

geber trägt die Beiträge allein, sofern die Geringverdienergrenze<br />

(325 Euro) nicht überschritten wird (PG: 121).<br />

Beispiel 3<br />

Tim Klaus übt schon seit Längerem eine<br />

Werkstudententätigkeit aus. Seine wöchent<br />

liche Arbeitszeit beträgt 19 Stunden<br />

und das monatliche Arbeitsentgelt<br />

850 Euro. Zusätzlich nimmt er ab dem<br />

1. Oktober <strong>2013</strong> eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung als Lagerarbeiter<br />

auf. In dieser Beschäftigung arbeitet er<br />

an 10 Stunden in der Woche und verdient<br />

350 Euro im Monat.<br />

Die Arbeitszeiten werden zusammengerechnet,<br />

sodass Tim Klaus die<br />

20-Stunden-Grenze außerhalb der<br />

Semesterferien überschreitet und seinen<br />

Status als Werkstudent verliert.<br />

Er wird in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig.<br />

Daneben ist der<br />

Minijob als Lagerarbeiter kranken-,<br />

pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei,<br />

es besteht Rentenversicherungspflicht<br />

(mit Befreiungsoption).<br />

Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum<br />

ist dagegen generell versicherungsfrei<br />

in allen Sozialversicherungszweigen.<br />

Für nicht vorgeschriebene<br />

Praktika gelten grundsätzlich die Regelungen<br />

der geringfügigen Beschäftigung,<br />

zusätzlich ist ggf. die Werkstudentenregelung<br />

zu berücksichtigen.<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 5


Mehrfach und versicherungspflichtig<br />

Nach den Mehrfachbeschäftigungen Geringfügiger im ersten Kapitel, soll es<br />

nun um versicherungspflichtige Doppelverdiener gehen, die wieder andere<br />

An forderungen an Lohnbüros und Personalabteilungen stellen. Denn liegt das<br />

Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone oder über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

(BBG), können die Beiträge nicht nach den üblichen Verfahren berechnet<br />

werden. Es sind besondere Regelungen zu beachten, die durch Ein malzahlungen<br />

und Hinzutritt oder Wegfall einer Beschäftigung im Laufe eines<br />

Kalendermonats noch verkompliziert werden. Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung<br />

des Ganzen den qualifizierten Meldedialog mit GKV-Monatsmeldung<br />

eingeführt. Hier hat es zuletzt weitere Anpassungen gegeben.<br />

Gesamtentgelt in der Gleitzone<br />

Mit der Reform im Niedriglohnbereich<br />

ist <strong>zum</strong> 1. Januar <strong>2013</strong> auch die Gleitzone<br />

angehoben worden, sie umfasst<br />

nun den Entgeltbereich von 450,01 bis<br />

850 Euro. Liegt das regelmäßige monatliche<br />

Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung in diesem<br />

Bereich, hat der Arbeitnehmer<br />

lediglich einen nach einer speziellen<br />

Formel reduzierten Beitragsanteil zu<br />

zahlen, während der des Arbeitgebers<br />

unverändert bleibt.<br />

Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt<br />

nur aufgrund des Zusammenrechnens<br />

der Entgelte von zwei oder<br />

mehreren Beschäftigungen in der Gleitzone<br />

liegt, darf nicht die allgemeine<br />

Gleitzonenformel angewendet werden,<br />

um die beitragspflichtigen Einnahmen<br />

zu ermitteln. Besteht die Mehrfachbeschäftigung<br />

für volle Kalendermonate<br />

(30 SV-Tage), gilt die folgende besondere<br />

Formel (vereinfacht für <strong>2013</strong>):<br />

(1,2694375 × GAE – 229,021875) × EAE<br />

GAE<br />

GAE = Gesamtarbeitsentgelt<br />

EAE = Einzelarbeitsentgelt<br />

Während des Kalendermonats<br />

Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung<br />

in der Gleitzone am selben<br />

Tag, muss das Gesamtarbeitsentgelt<br />

des Teilmonats vor Anwendung der<br />

Gleitzonenformel auf den vollen Kalendermonat<br />

(30 SV-Tage) hochgerechnet<br />

werden.<br />

Senkung RV-Beitragssatz?<br />

Nach Anwendung der Gleit zonenformel<br />

wird die beitragspflichtige Einnahme<br />

dann wieder auf die Zahl der SV-Tage<br />

reduziert, für welche die Mehrfachbeschäftigung<br />

bestanden hat. Auf die­<br />

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

und damit der Faktor „F“ sowie<br />

die Gleitzonenformel könnten sich<br />

im nächsten Jahr erneut ändern.<br />

Denn es deutet sich an, dass der Beitragssatz<br />

in der Rentenversicherung<br />

<strong>zum</strong> 1. Januar <strong>2014</strong> um 0,5 Prozentpunkte<br />

auf 18,4 Prozent zu senken<br />

ist, weil die Rücklagen der Rentenkasse<br />

1,5 Monatsausgaben übersteigen.<br />

Nach den Senkungen 2012 auf<br />

19,6 Prozent und zuletzt <strong>2013</strong> auf<br />

18,9 Prozent wäre dies die dritte<br />

Senkung in Folge. Es regt sich jedoch<br />

bereits Widerstand: So sprach sich<br />

der Deutsche Gewerkschaftsbund<br />

(DGB) gegen eine erneute Senkung<br />

und für eine schrittweise Anhebung<br />

des Rentenversicherungsbeitrags aus,<br />

um eine Demografie-Reserve aufzubauen.<br />

Käme es zu den geplanten 18,4 Prozent<br />

in der Rentenversicherung ab<br />

1. Januar <strong>2014</strong>, würde der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz<br />

38,95<br />

Prozent und der Gleitzonenfaktor<br />

„F“ 0,7702 betragen. Die besondere<br />

Formel würde dann lauten (vereinfacht):<br />

(1,258525 × GAE – 219,74625) × EAE<br />

GAE<br />

6 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


Beispiel 1<br />

Judith Hoch ist seit dem 1. Januar <strong>2013</strong> im Café Müller durchgehend für monatlich<br />

330 Euro geringfügig beschäftigt. Am 15. November <strong>2013</strong> nimmt sie eine weitere geringfügige<br />

Beschäftigung bei der Schulze OHG auf (270 Euro/Monat), sodass in beiden<br />

Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht besteht.<br />

Das Café Müller übermittelt mit der GKV-<br />

Monatsmeldung für November <strong>2013</strong> als<br />

regelmäßiges Jahresentgelt 3.960 Euro,<br />

16 SV-Tage und 176 Euro (330 Euro :<br />

30 Tage × 16 Tage) als laufendes Entgelt<br />

an die <strong>IKK</strong>. Die Schulze OHG übermittelt<br />

3.240 Euro als regelmäßiges Jahresentgelt,<br />

16 SV-Tage und 144 Euro laufendes<br />

Entgelt (270 Euro : 30 × 16 Tage).<br />

Die <strong>IKK</strong> meldet den beiden Arbeitgebern per Krankenkassenmeldung (Datenbaustein<br />

Meldesachverhalt Gleitzone, DBGZ) zurück, dass die Gleitzonenregelung anzuwenden<br />

ist (Kennzeichen Gleitzone „1“), 320 Euro Gesamtentgelt und 16 SV-Tage für November<br />

<strong>2013</strong>.<br />

Die Arbeitgeber berechnen die beitragspflichtige Einnahme 11/<strong>2013</strong> wie folgt:<br />

320 Euro : 16 Tage x 30 Tage = 600,00 Euro<br />

1,2694375 × 600 Euro – 229,021875 = 532,64 Euro<br />

532,64 Euro : 30 SV-Tage x 16 SV-Tage = 284,07 Euro<br />

Café Müller<br />

Arbeitnehmer (284,07 Euro × 176 Euro : 320 Euro)<br />

Arbeitgeber<br />

Schulze OHG<br />

Arbeitnehmer (284,07 Euro × 144 Euro : 320 Euro)<br />

Arbeitgeber<br />

ser Grundlage berechnet jeder Arbeitgeber<br />

die anteilige beitragspflichtige<br />

Einnahme. (Beispiel 1)<br />

Gleiches gilt, wenn die Beschäftigungen<br />

im Laufe eines Monats an verschiedenen<br />

Tagen beginnen oder enden. Hinsichtlich<br />

der SV-Tage wird aus Vereinfachungsgründen<br />

bereits ab dem Tag der<br />

Aufnahme der ersten Beschäftigung von<br />

einer Mehrfachbeschäftigung in der<br />

Gleitzone ausgegangen.<br />

Besteht (mindestens) eine Beschäftigung<br />

den vollen Kalendermonat und<br />

(mindestens) eine tritt hinzu oder fällt<br />

weg, dann gilt: Die Mehrfachbeschäftigung<br />

in der Gleitzone wird vereinfachend<br />

für den vollen Kalendermonat<br />

unterstellt, eine Hochrechnung des Gesamtarbeitsentgelts<br />

erübrigt sich.<br />

= 156,24 Euro<br />

= 176,00 Euro<br />

= 127,83 Euro<br />

= 144,00 Euro<br />

Gesamtentgelt über der BBG<br />

Solange das Gesamtarbeitsentgelt einer<br />

Mehrfachbeschäftigung oberhalb der<br />

Gleitzone liegt, aber die BBG nicht überschreitet,<br />

gilt: Jeder Arbeitgeber berechnet<br />

die Beiträge nach den üblichen Vorgaben<br />

aus dem seinerseits gewährten<br />

Arbeitsentgelt.<br />

Überschreitet das Gesamtarbeitsentgelt<br />

die BBG, muss eine Verhältnisrechnung<br />

durchgeführt werden. Danach werden<br />

die beitragspflichtigen Einnahmen <strong>zum</strong><br />

Zwecke der Beitragsberechnung so zueinander<br />

vermindert, dass sie zusammen<br />

höchstens die BBG im jeweiligen Versicherungszweig<br />

erreichen. Das Prozedere<br />

ist Monat für Monat zu wiederholen,<br />

eine kalenderjahresbezogene Berechnung<br />

kommt nicht in Betracht.<br />

Die Formel für die Verhältnisrechnung<br />

lautet:<br />

EAE × BBG<br />

GAE<br />

Wichtig: Die jeweiligen bei -<br />

tragspflichtigen Einnahmen<br />

müssen im Vorfeld der Verhältnisrechnung<br />

auf die<br />

BBG reduziert werden.<br />

(Beispiel 2)<br />

Beispiel 2<br />

Klaus Konrad aus München ist seit<br />

Jahren bei der Jansen GmbH für ein<br />

lau fendes Arbeitsentgelt in Höhe von<br />

4.000 Euro beschäftigt. Ab dem 1. Mai<br />

<strong>2013</strong> nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung<br />

bei Kluger & Sohn auf (1.000 Euro/<br />

Monat).<br />

Das Gesamtarbeitsentgelt in Höhe<br />

von 5.000 Euro übersteigt ab 1. Mai<br />

<strong>2013</strong> die BBG in der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung (KV/PV). Die Verhältnisrechnung<br />

muss durchgeführt<br />

werden.<br />

Dazu wird das Arbeitsentgelt der Jansen<br />

GmbH auf die monatliche BBG<br />

KV/PV von 3.937,50 Euro begrenzt<br />

(gekürztes Gesamtarbeitsentgelt =<br />

4.937,50 Euro).<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:<br />

Jansen GmbH 3.937,50 × 3.937,50 :<br />

4.937,50 = 3.140,03 Euro<br />

Kluger & Sohn 1.000,00 × 3.937,50 :<br />

4.937,50 = 797,47 Euro<br />

Hinzutritt oder Wegfall<br />

Tritt zu einer bestehenden versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung im Laufe<br />

eines Monats eine weitere hinzu<br />

bzw. fällt weg, werden die Arbeitsentgelte<br />

zur Vereinfachung dem gesamten<br />

Kalendermonat des Hinzutritts oder<br />

Wegfalls zugeordnet.<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 7


Beispiel 3<br />

Friedrich Stadt aus Berlin ist seit Jahren bei der Eurostars GmbH für ein laufendes<br />

Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 Euro beschäftigt. Ab dem 27. Januar <strong>2014</strong> nimmt er<br />

zusätzlich eine Beschäftigung bei der Friedrich OHG auf (1.500 Euro/Monat), im Teilmonat<br />

Januar <strong>2014</strong> verdient er 250 Euro.<br />

Das laufende Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 4.500 Euro übersteigt die BBG in der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV). Die Verhältnisrechnung muss folglich<br />

durchgeführt werden, allerdings erst von Februar <strong>2014</strong> an. Da die Summe der Arbeitsentgelte<br />

im Januar <strong>2014</strong> mit 3.250 Euro die BBG in Höhe von 4.050 Euro nicht überschreitet,<br />

hat keine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen zu erfolgen.<br />

Das anteilige Arbeitsentgelt der hinzugetretenen<br />

oder weggefallenen Beschäftigung<br />

wird also nicht auf den vollen<br />

Monat hochgerechnet. Wird die BBG dadurch<br />

nicht überschritten, erfolgt in diesem<br />

Monat auch keine Verhältnisrechnung.<br />

(Beispiel 3)<br />

Einmalzahlungen<br />

Knifflig wird es, wenn im Rahmen von<br />

Mehrfachbeschäftigungen von einem<br />

oder mehreren der Arbeitgeber Einmalzahlungen<br />

gewährt werden. Grundsätzlich<br />

sind auch diese beitragspflichtig<br />

zur Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder<br />

Arbeitslosenversicherung, maximal jedoch<br />

in Höhe der Differenz zwischen<br />

dem beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt<br />

und der anteiligen Jahres-BBG<br />

des jeweiligen Versicherungszweiges.<br />

Überschreitet das laufende Gesamtarbeitsentgelt<br />

die anteilige Jahres-BBG<br />

bereits, bleibt das einmalig gezahlte<br />

Arbeitsentgelt dagegen beitragsfrei.<br />

Die anteilige Jahres-BBG errechnet sich,<br />

indem die für das Kalenderjahr anzusetzende<br />

BBG durch 360 Tage geteilt und<br />

mit der Anzahl der ermittelten SV-Tage<br />

multipliziert wird. Maßgebend sind dabei<br />

die Beschäftigungszeiten im laufenden<br />

Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber,<br />

der die Einmalzahlung gewährt.<br />

Wichtig: Bei Einmalzah lungen<br />

im ersten Quartal eines<br />

Jahres ist ggf. die März-Klausel<br />

zu beachten (siehe auch Infokasten<br />

Seite 14).<br />

Tritt zu einer bestehenden eine weitere<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

hinzu und wird aus der hinzugetre tenen<br />

eine Einmalzahlung gewährt, dann gilt:<br />

Die anteilige Jahres-BBG wird anhand<br />

der Beschäftigungszeiten des laufenden<br />

Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber ermittelt,<br />

der die Einmalzahlung gewährt.<br />

Das Arbeitsentgelt aus der bestehenden<br />

Beschäftigung wird so lange berücksichtigt,<br />

wie sie zeitgleich mit der hinzugetretenen<br />

bestanden hat, für Zeiten<br />

vor dem Hinzutritt bleibt es insoweit<br />

also unberücksichtigt. (Fortsetzung Beispiel<br />

2)<br />

Wird hingegen aus dem bestehenden<br />

Beschäftigungsverhältnis heraus eine<br />

Einmalzahlung gewährt, werden auch<br />

die Beschäftigungszeiten vor dem zeitgleichen<br />

Bestehen berücksichtigt. Das<br />

beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus<br />

der hinzugetretenen Beschäftigung wird<br />

selbstredend nur so lange berücksichtigt,<br />

wie diese zeitgleich bestanden hat.<br />

Dies gilt auch, wenn eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung wegfällt und<br />

aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />

im Laufe des Kalenderjahres<br />

eine Einmalzahlung gewährt wird.<br />

(Variante Fortsetzung Beispiel 2)<br />

Der ermittelte beitragspflichtige Teil der<br />

Einmalzahlung ist für die Beitragsberechnung,<br />

-tragung und -zahlung stets<br />

Fortsetzung Beispiel 2<br />

Kluger & Sohn zahlen im Oktober <strong>2013</strong><br />

eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro.<br />

Die anteilige Jahres-BBG umfasst den<br />

Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober <strong>2013</strong>,<br />

weil die Beschäftigung bei Kluger &<br />

Sohn erst seit diesem Zeitpunkt<br />

besteht. Das Arbeitsentgelt für die<br />

Zeit vom 1. Januar bis 30. April <strong>2013</strong><br />

(Jansen GmbH) bleibt unberücksichtigt,<br />

weil die Beschäftigungen während<br />

dessen nicht zeitgleich bestanden<br />

haben.<br />

Variante Fortsetzung Beispiel 2<br />

Statt Kluger & Sohn zahlt die Jansen<br />

GmbH im Oktober <strong>2013</strong> eine Einmalzahlung<br />

in Höhe von 500 Euro.<br />

Die anteilige Jahres-BBG umfasst den<br />

Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober<br />

<strong>2013</strong>, weil die Beschäftigung bei der<br />

Jansen GmbH im laufenden Kalenderjahr<br />

bereits seit diesem Zeitpunkt<br />

besteht. Das Arbeitsentgelt von Kluger<br />

& Sohn wird ab dem gleichzeitigen<br />

Bestehen der Mehrfachbeschäftigung<br />

(1. Mai <strong>2013</strong>) berücksichtigt.<br />

8 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


allein dem Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen,<br />

aus dem diese stammt. Einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt verändert<br />

somit das Verhältnis der laufenden<br />

Arbeitsentgelte zueinander nicht, d. h.<br />

es findet bei der Verhältnisrechnung<br />

keine Berücksichtigung.<br />

Tipp: Darüber hinaus<br />

gibt es noch einige andere<br />

Konstella tionen der Beitragsberechnung<br />

Mehrfachbeschäftigter<br />

oberhalb der BBG, deren<br />

Darstellung hier den Rahmen<br />

sprengen würde. Wir empfehlen<br />

Ihnen daher die hierzu<br />

ergangenen „Gemeinsamen<br />

Grundsätze“ der Spitzenorganisationen<br />

der Sozial ­<br />

versicherung.<br />

Qualifizierter Meldedialog<br />

Für Mehrfachbeschäftigte müssen die<br />

Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2012<br />

GKV-Monatsmeldungen an die Krankenkassen<br />

übermitteln. Die Meldung ist mit<br />

dem Abgabegrund „58“ ab dem Zeitpunkt<br />

des Beginns der Mehrfachbeschäftigung<br />

monatlich zu erstatten,<br />

erstmals spätestens innerhalb von sechs<br />

Wochen. Sie ist auch zu übermitteln,<br />

soweit nur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht<br />

besteht; aller dings<br />

nie für geringfügig Beschäftigte, auch<br />

nicht für rentenversicherungspflichtige<br />

Minijobs.<br />

Wichtig: Es ist stets das<br />

Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung<br />

der Zweitbeschäftigung<br />

anzugeben, auch wenn<br />

das Arbeitsentgelt aus dieser<br />

bekannt ist.<br />

Die Krankenkasse prüft daraufhin, ob<br />

das dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich<br />

zuzuordnende Gesamtentgelt<br />

innerhalb der Gleitzone oder<br />

über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegt. Die Ergebnisse übermittelt sie<br />

mit der Krankenkassenmeldung an die<br />

Arbeitgeber, die daraufhin die entsprechenden<br />

Beitragsberechnungen im<br />

Rahmen eines Korrekturlaufs (sog. Aufrollung)<br />

vornehmen.<br />

Im Falle eines Gesamtentgeltes über der<br />

BBG übermittelt die Krankenkasse die<br />

Ergebnisse monatlich. Bei einem Gesamtentgelt<br />

in der Gleitzone erfolgt nur<br />

eine Krankenkassenmeldung, diese ist<br />

dann so lange vom Arbeitgeber zu berücksichtigen,<br />

bis eine neue eingeht.<br />

Die GKV-Monatsmeldung muss ungeachtet<br />

dessen weiterhin monatlich erfolgen.<br />

Die Meldepflicht („58“) endet mit Ablauf<br />

des Monats, in dem die Mehrfachbeschäftigung<br />

endet. Die Infor ma tion<br />

über den Wegfall erhält der Arbeitgeber<br />

durch die Krankenkassenmeldung.<br />

Hinweis: Zieht man aktuell<br />

eine Zwischenbilanz des quali ­<br />

fizierten Meldedialogs, fällt<br />

diese nicht durchgehend positiv<br />

aus. Noch nicht jede Krankenkasse<br />

kann alle Rückmeldungen<br />

übermitteln. Insgesamt lässt<br />

beiderseits die Qualität der<br />

Daten noch zu wünschen übrig.<br />

Insofern kann die Devise für<br />

alle Beteiligten gegenwärtig<br />

nur lauten: Am Ball bleiben,<br />

eingehende Rückmeldedaten<br />

genau auf Plausibilität prüfen<br />

und ggf. Rücksprache mit<br />

der jeweiligen Krankenkasse<br />

halten.<br />

Option: Vorabermittlung<br />

Für eine korrekte Entgeltabrechnung<br />

sind die Arbeitgeber darauf angewiesen,<br />

dass die Krankenkassenmeldungen<br />

pünktlich vorliegen. In der Praxis erweist<br />

sich dies jedoch mitunter als schwierig,<br />

denn die Meldungen können erst erstellt<br />

werden, wenn die GKV-Monatsmeldungen<br />

aller Arbeitgeber eingegangen sind.<br />

Deshalb kann es hier zu Ver zögerungen<br />

kommen.<br />

Die Spitzen organisationen der Sozialversicherung<br />

haben daher anlässlich ihrer<br />

Besprechung am 6. März <strong>2013</strong> klargestellt,<br />

dass es auch zulässig ist, wenn der<br />

Arbeitgeber selbstständig das beitragspflichtige<br />

Entgelt aufteilt, ohne auf die<br />

Meldung der Krankenkasse zu warten.<br />

Voraus setzung dafür ist natürlich , dass<br />

ihm die Höhe des Arbeitsentgelts aus<br />

der wei teren Beschäf tigung bekannt ist.<br />

Sollten die eigenen Werte später von<br />

denen abweichen, die die Krankenkasse<br />

über mittelt, muss die Beitragsberechnung<br />

rückwirkend korrigiert werden,<br />

nicht aber der qualifizierte Meldedialog.<br />

Neu: SV-Tage im DBBG<br />

Aufgrund der bisherigen Ausgestaltung<br />

der Rückmeldungen der Krankenkassen<br />

kann der Arbeitgeber einer hinzugetretenen<br />

Beschäftigung derzeit nicht<br />

erkennen, ob er für die Verhältnisrechnung<br />

tatsächlich 30 SV-Tage anzusetzen<br />

hat. Eine ähnliche Problematik ergibt<br />

sich, sofern die zuerst aufgenommene<br />

Beschäftigung im Laufe eines Monats<br />

beginnt, in dem auch die hinzutretende<br />

Beschäftigung aufgenommen wurde.<br />

Oder mehrere, sich überschneidende<br />

Beschäftigungsverhältnisse beginnen<br />

oder enden im selben Kalendermonat.<br />

Auch in diesen Fällen benötigen die beteiligten<br />

Arbeitgeber nicht nur das Gesamtentgelt,<br />

sondern auch die Angabe<br />

über die maßgebenden SV-Tage des<br />

Zeitraums, für den die anteilige Jahres-<br />

BBG zu bilden ist.<br />

Die Arbeitgeber sollen in die Lage versetzt<br />

werden, die zur Beitragsaufteilung<br />

relevanten SV-Tage direkt aus den Rückmeldungen<br />

der Krankenkassen entnehmen<br />

zu können. Daher bein haltet<br />

der DBBG (Datenbaustein Melde sachverhalt<br />

Beitragsbemessungsgrenze) ab<br />

dem 1. Juni <strong>2014</strong> ein zusätzliches Feld<br />

mit den maßgeblichen SV-Tagen. Also<br />

so, wie dies bisher auch schon für den<br />

Datenbaustein Meldesachverhalt Gleitzone<br />

(DBGZ) gilt.<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 9


Hauptberuflich selbstständig Tätige<br />

Im Jahr 2012 haben sich in Deutschland laut „KfW-Gründungsmonitor <strong>2013</strong>“<br />

775.000 Personen selbstständig gemacht. Dies entspricht einer Gründerquote<br />

von 1,5 Prozent. Es waren damit 60.000 Gründer weniger als noch im<br />

Vorjahr, wobei der Rückgang auf eine geringere Gründungstätigkeit im<br />

Voll erwerb zurückgeführt wird. Die Zahl der Nebenerwerbsgründer blieb<br />

indes mit 460.000 Personen gegenüber 2011 nahezu konstant. Insofern<br />

ist das Phänomen der Mehrfachtätigkeiten nicht auf geringfügige und/oder<br />

ver sicherungspflichtige Beschäftigungen beschränkt, recht häufig ist auch<br />

die Doppelrolle als Arbeitnehmer und Selbstständiger in einer Person an -<br />

zutreffen.<br />

Ob die Selbstständigkeit dann im Haupt- oder im Nebenerwerb ausgeübt<br />

wird, hat Folgen für die Sozialversicherung: Seit nunmehr 25 Jahren entscheiden<br />

wirtschaftlicher Erfolg und zeitlicher Aufwand über den versicherungsrechtlichen<br />

Status in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).<br />

Hinsichtlich der Frage, wann eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

vorliegt, gelten seit Mitte <strong>2013</strong> <strong>zum</strong> Teil veränderte Beurteilungsmaßstäbe.<br />

Anlass für uns, diese einmal näher zu beleuchten.<br />

Ausschlusstatbestand in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Bereits <strong>zum</strong> 1. Januar 1989 fand mit<br />

dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG)<br />

eine Regelung Eingang in das Fünfte<br />

Sozialgesetzbuch, mit welcher der Gesetzgeber<br />

im Wesentlichen eines zu<br />

verhindern suchte: Ein nicht von der Versicherungspflicht<br />

erfasster Selbstständiger<br />

soll sich durch Aufnahme einer<br />

niedrig vergüteten versicherungspflichtigen<br />

Nebenbeschäftigung nicht den<br />

umfassenden Schutz der GKV „erschleichen“<br />

können. Maßgeblich mitverantwortlich<br />

zeichnete hierfür Norbert Blüm,<br />

der damalige Bundesminister für Arbeit<br />

und Sozialordnung im Kabinett von<br />

Helmut Kohl.<br />

Seither gilt: Das Vorliegen einer hauptberuflich<br />

selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

schließt die Krankenversicherungspflicht<br />

in einer daneben ausgeübten,<br />

vom Grundsatz her sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung aus. Dies<br />

wiederum führt dazu, dass auch keine<br />

Pflegeversicherungspflicht besteht.<br />

Vergleichbare Regelungen kennen<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

hingegen nicht. So unterliegen beispielsweise<br />

rentenversicherungspflichtige<br />

Selbstständige, wie etwa Handwerker<br />

mit einer mehr als nur<br />

geringfügigen selbstständigen Tätig-<br />

keit, auch in einer parallel ausgeübten<br />

Arbeitnehmerbeschäftigung der Rentenversicherungspflicht.<br />

Aber zurück zur Kranken- und Pflegeversicherung:<br />

Um Hauptberuflichkeit<br />

handelt es sich nach der Gesetzesbegründung<br />

<strong>zum</strong> GRG 1989 immer<br />

dann, wenn die selbstständige Tätigkeit<br />

und<br />

von der wirtschaftlichen Bedeutung<br />

dem zeitlichen Aufwand<br />

her zusammen alles Übrige deutlich<br />

überwiegt sowie den Mittelpunkt der<br />

Erwerbstätigkeit darstellt.<br />

10 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


Nach welchen Kriterien die Beurteilung<br />

solcher Sachverhalte im Detail erfolgen<br />

soll, hat der GKV-Spitzenverband<br />

erstmals im Dezember 2010 in seinen<br />

„Grundsätzlichen Hinweisen <strong>zum</strong> Begriff<br />

der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“<br />

dargelegt. Diese Entscheidungshilfe<br />

mit empfehlendem<br />

Charakter trägt inzwischen das Datum<br />

vom 11. Juni <strong>2013</strong>, weil höchstrichterliche<br />

Urteile eine Aktualisierung einzelner<br />

Beurteilungsmaßstäbe erforderlich<br />

gemacht haben.<br />

Tipp: Die „Grundsätzlichen<br />

Hinweise“ greifen die bis dato<br />

im Wesentlichen ergangene<br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

(BSG) und die<br />

gefassten Besprechungsergebnisse<br />

der Spitzenorgani sationen<br />

der Sozialversicherung auf.<br />

Haben Sie es im Unternehmen<br />

mit Mitarbeitern zu tun, die<br />

zusätzlich selbstständig tätig<br />

sind, sei Ihnen das Papier<br />

bereits an dieser Stelle als<br />

ergänzende Lektüre empfohlen.<br />

Kriterium: Beschäftigung<br />

von Arbeitnehmern<br />

Bei selbstständig Tätigen mit mindestens<br />

einem mehr als geringfügig beschäftigten<br />

Arbeitnehmer wurde bisher<br />

generalisierend angenommen, dass sie<br />

aufgrund ihres Arbeitgeberstatus als<br />

hauptberuflich selbstständig erwerbstätig<br />

anzu sehen sind. Eine Bewertung<br />

von wirtschaftlicher Bedeutung und<br />

zeitlichem Aufwand erübrigte sich in<br />

diesen Fällen regelmäßig.<br />

Das BSG wollte dieser Argumentation<br />

allerdings nicht folgen. Die obersten<br />

deutschen Sozial richter stellten fest,<br />

dass das Beschäftigen von Arbeitnehmern<br />

für sich allein betrachtet kein<br />

entscheidungserhebliches Merkmal für<br />

eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

ist.<br />

In der Konsequenz müssen in derart<br />

gelagerten Fällen ebenfalls die beiden<br />

bereits mehrfach erwähnten Kriterien<br />

bewertet werden:<br />

Welche wirtschaftliche Bedeutung<br />

der selbstständigen Tätigkeit zukommt,<br />

bestimmt sich nach dem<br />

erzielten Arbeitseinkommen. Maßgeblich<br />

ist der nach den Gewinnermittlungs<br />

vorschriften des Einkommensteuerrechts<br />

festgestellte Gewinn<br />

aus selbstständiger Tätigkeit.<br />

Vom zeitlichen Umfang her ist eine<br />

selbstständige Tätigkeit dann als<br />

hauptberuflich anzusehen, wenn sie<br />

mehr als halbtags ausgeübt wird.<br />

Davon ist in aller Regel auszugehen,<br />

wenn der Zeitaufwand mehr als<br />

20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei<br />

einem Zeitaufwand von nicht mehr<br />

als 20 Wochenstunden ist die Annahme<br />

einer hauptberuflich selbstständigen<br />

Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen,<br />

wenn die daraus erzielten<br />

Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung<br />

des Lebensunterhalts bilden.<br />

Neben der reinen Zeit, die in die<br />

eigentliche Ausübung der selbstständigen<br />

Tätigkeit investiert wird (z. B.<br />

Öffnungszeiten), ist weiterer notwendig<br />

verbundener Zeitaufwand zu berücksichtigen:<br />

erforderliche Vor- und<br />

Nacharbeiten, Erledigung der laufenden<br />

Buchhaltung, Behördengänge<br />

und Geschäftsbesorgungen. Nicht<br />

zurechenbar ist dagegen der Zeitaufwand<br />

von mitarbeitenden Familienangehörigen<br />

oder von fremden Personen.<br />

Wichtig: Die konkrete<br />

Beur teilung hängt von den<br />

jeweiligen Umständen des<br />

Einzelfalls ab – entscheidend<br />

ist, wovon die Erwerbstätigkeit<br />

im Rahmen einer Gesamtschau<br />

wesentlich geprägt wird.<br />

Insofern dient die Beschäf tigung eines<br />

oder mehrerer Arbeitnehmer jetzt als<br />

Indiz für den Umfang der selbstständigen<br />

Tätigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass auch der mit der Anleitung<br />

und Führung des Per sonals<br />

notwendig verbundene Zeitaufwand<br />

dem Selbststän digen als Arbeitgeber<br />

zuzurechnen ist, ebenso wie das wirtschaftliche<br />

Ergebnis der von ihm beschäftigten<br />

Arbeitnehmer.<br />

Vereinfachende<br />

Grundannahmen<br />

Mit dem Ziel einer für alle Beteiligten relativ<br />

einfach durchzuführenden Abgrenzung<br />

sind im Einzelfall ggf. zu widerlegende<br />

Grundannahmen entwickelt<br />

worden. Danach bleibt für eine hauptberuflich<br />

selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

dann kein Raum, wenn Arbeitnehmer<br />

oder<br />

aufgrund tariflicher, betriebsbedingter<br />

oder arbeitsvertraglicher Regelungen<br />

vollschichtig arbeiten oder ihre<br />

Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit<br />

vergleichbarer Vollbeschäftigter<br />

des Betriebes entspricht<br />

(unabhängig von der Höhe<br />

des Arbeitsentgelts)<br />

mehr als 20 Stunden wöchentlich<br />

arbeiten und ihr monatliches Arbeitsentgelt<br />

mehr als die Hälfte der<br />

monatlichen Bezugsgröße (<strong>2013</strong>:<br />

1.347,50 Euro, <strong>2014</strong>: 1.382,50 Euro)<br />

beträgt.<br />

Im Umkehrschluss ist bei Arbeitnehmern,<br />

die nicht mehr als 20 Wochenstunden<br />

arbeiten und deren Arbeitsentgelt<br />

nicht mehr als die Hälfte der<br />

monatlichen Bezugsgröße beträgt, anzunehmen,<br />

dass die selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

hauptberuflich ausgeübt<br />

wird. (Beispiel 1, Seite 12)<br />

Hinweis: Die Prüfung einer<br />

hauptberuflich selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit obliegt zu<br />

allererst dem Arbeitgeber<br />

im Rahmen seiner üblichen<br />

Melde- und Beitragspflichten.<br />

Im Zweifel entscheidet die <strong>IKK</strong><br />

bzw. die für den Beschäftigten<br />

zuständige Krankenkasse.<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 11


Beispiel 1<br />

Sebastian Meier arbeitet bereits seit Jahren<br />

als Betriebselektriker bei der Kleber GmbH<br />

(24 Wochenstunden, 1.500 Euro/Monat).<br />

Umstände des Einzelfalls<br />

Führen die vereinfachenden Grundannahmen<br />

zu keinem Ergebnis, müssen<br />

im nächsten Schritt alle Umstände des<br />

Einzelfalls geprüft werden. Hinsichtlich<br />

der wirtschaftlichen Bedeutung sind einerseits<br />

das Arbeitseinkommen aus der<br />

selbstständigen Tätigkeit und andererseits<br />

das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung<br />

miteinander zu vergleichen.<br />

Die Frage, wann von einem „deutlichen<br />

Überwiegen“ auszugehen ist, hat die<br />

Rechtsprechung bislang unbeantwortet<br />

gelassen. Übersteigt die selbstständige<br />

Tätigkeit die übrigen Erwerbstätigkeiten<br />

jedoch in beiden Kriterien um jeweils<br />

mindestens 20 Prozent, soll nach den<br />

„Grundsätzlichen Hinweisen“ von einem<br />

deutlichen Überwiegen ausgegangen<br />

werden. Dabei handelt es sich allerdings<br />

um keinen starren, sondern lediglich<br />

um einen Orientierungswert. (Beispiel 2)<br />

Ausblick: Dass Selbstständigen<br />

aufgrund ihrer Arbeitgeberrolle<br />

generalisierend<br />

Hauptberuflichkeit unterstellt<br />

wurde, entbehrte ebenso einer<br />

gesetzlichen Grundlage wie die<br />

neue Betrachtungs weise, nach<br />

der das nicht mehr der Fall sein<br />

soll. Daher wird im Bundes<strong>gesund</strong>heitsministerium<br />

gegenwärtig der Vorschlag<br />

geprüft, die Arbeitnehmerbeschäftigung<br />

als Merkmal<br />

der Hauptberuflichkeit gesetzlich<br />

zu verankern. Es bleibt<br />

also abzuwarten, ob eine<br />

Klarstellung erfolgen wird.<br />

Seit dem 1. Juli 2012 betreibt er zusätzlich ein<br />

kleines Elektrofach geschäft. Zur Sicherstellung<br />

der Öffnungszeiten während der Zeit<br />

seiner Abwesenheit beschäftigt er eine Verkäuferin<br />

(20 Wochenstunden, 900 Euro/Monat).<br />

Sebastian Meier beschäftigt einen Arbeitnehmer<br />

mehr als nur geringfügig, seine<br />

selbstständige Erwerbstätigkeit übt er somit<br />

hauptberuflich aus.<br />

Hinsichtlich der Be schäf tigung bei der Kleber GmbH war Versicherungspflicht in der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung angesichts der bis Mitte <strong>2013</strong> geltenden Regelungen<br />

zunächst ausge schlossen, es bestand lediglich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht<br />

(Beitragsgruppe: 0110).<br />

Fortsetzung Beispiel 1<br />

Die Lohnbuchhalterin der Kleber GmbH bittet ihren <strong>IKK</strong>-Betriebsberater um Unterstützung<br />

bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Sebastian<br />

Meier aufgrund der veränderten Rechtslage ab 1. Juli <strong>2013</strong>. Dieser ist seit 1. Juli 2012<br />

freiwilliges <strong>IKK</strong>-Mitglied.<br />

Sebastian Meier arbeitet an mehr als 20 Wochenstunden und sein Arbeitsentgelt<br />

beträgt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße.<br />

Insofern übt er seine selbstständige Erwerbstätigkeit nun nicht mehr hauptberuflich<br />

aus. Vom 1. Juli <strong>2013</strong> an besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in<br />

der Beschäftigung als Betriebselektriker (Beitragsgruppe: 1111). Seine freiwillige<br />

<strong>IKK</strong>-Mitgliedschaft endet am 30. Juni <strong>2013</strong>. Vorteil für Sebastian Meier: Die Kleber<br />

GmbH ist jetzt an der Aufbringung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

beteiligt.<br />

Beispiel 2<br />

Birgit Holle ist als selbstständige Bilanzbuchhalterin tätig, der Zeitaufwand beträgt<br />

ca. 18 Wochenstunden bei einem Jahresgewinn von 15.000 Euro. Daneben geht sie einer<br />

Festanstellung bei einem Steuerbüro nach (15 Wochenstunden, 1.000 Euro/Monat).<br />

Sowohl der wirtschaftliche Erfolg aus<br />

der selbstständigen Tätigkeit als auch<br />

der zeit liche Aufwand überwiegen deutlich<br />

gegenüber der Festanstellung. Birgit<br />

Holle ist daher als haupt beruflich<br />

selbstständig erwerbstätig anzusehen<br />

und dem zufolge nicht kranken- und<br />

pflegeversicherungspflichtig (Beitragsgruppe:<br />

0110).<br />

12 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


Aktuelles zur Entgeltabrechnung<br />

Irgendwas ist immer! – So könnte die Devise im Lohnbüro für diesen <strong>Jahreswechsel</strong><br />

lauten. Die ganz großen Reformen sind aufgrund der Bundestagswahl<br />

zwar ausgeblieben, im Kleinen hat sich aber dennoch einiges getan.<br />

Auf den folgenden Seiten geben wir das Rüstzeug mit, die zugegebenermaßen<br />

wenigen Klippen sicher zu umschiffen. Im Wesentlichen gilt es, den<br />

15. Februar als neuen Termin für die Abgabe der Jahresmeldungen im Auge<br />

zu haben, und es tut sich etwas hinsichtlich der Korrektur von Beitragsnachweisdatensätzen.<br />

Steuerrechtlich werden sich im Lohnbüro vom neuen Jahr<br />

an wohl insbesondere die Neuregelungen beim Reisekostenrecht bemerkbar<br />

machen.<br />

Jahresmeldung: Abgabetermin vorverlegt<br />

Bei den Jahresmeldungen (Abgabegrund<br />

„50“) handelt es sich um die am häufigsten<br />

von den Arbeitgebern zu übermittelnden<br />

Meldedatensätze, an die 40 Millionen<br />

sind es Jahr für Jahr. Ihren Zweck<br />

erfüllen sie in erster Linie im Rentenrecht.<br />

Denn die Beschäftigungszeiten<br />

und erzielten beitragspflichtigen Einnahmen<br />

werden in den Rentenkonten<br />

gespeichert, haben sie doch maßgebliche<br />

Bedeutung für die spätere Rentenhöhe.<br />

Nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung<br />

(DEÜV) ist eine<br />

Jahresmeldung bislang für jeden am<br />

31. Dezember eines Jahres Beschäftigten<br />

mit der ersten folgenden Lohn- und<br />

Gehaltsabrechnung zu erstatten, spätestens<br />

aber bis <strong>zum</strong> 15. April des folgenden<br />

Jahres.<br />

Dieser Termin ist seinerzeit bewusst so<br />

gewählt worden. Denn Einmalzahlun-<br />

gen, welche im neuen Jahr geleistet,<br />

aber aufgrund der März-Klausel (siehe<br />

Infokasten Seite 14) sozialversicherungsrechtlich<br />

noch dem Vorjahr zugeordnet<br />

werden müssen, können ohne Mehraufwand<br />

in die Jahresmeldung einfließen.<br />

Neuer Termin ab <strong>2014</strong>: 15. Februar<br />

Wie so oft in der jüngeren Vergangenheit<br />

hat die gesetzliche Unfallversicherung<br />

hier Anpassungsbedarf angemeldet.<br />

Kunststück, denn eine März-Klausel<br />

kennt der fünfte Zweig der Sozialversicherung<br />

nicht. Der späteste Termin für<br />

die Abgabe der Jahresmeldung ist mit<br />

Wirkung vom 1. Juli <strong>2013</strong> an im Rahmen<br />

des sog. Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetzes<br />

(BUK-NOG) vorverlegt<br />

worden: Immer schon zwei Monate<br />

früher, nämlich am 15. Februar eines<br />

Jahres für das Vorjahr, läuft die Abgabefrist<br />

zukünftig aus.<br />

Der Hintergrund: Bereits seit 2009 muss<br />

der Datenbaustein Unfallversicherung<br />

(DBUV) zwingender Bestandteil einer jeden<br />

Entgeltmeldung sein. Einerseits benötigt<br />

die Deutsche Rentenversicherung<br />

diese Daten für ihre Betriebsprüfungen.<br />

Andererseits sollen ab dem Jahr 2016<br />

anhand der DBUV-Daten die Lohnnachweise<br />

für die Unfallversicherung erstellt<br />

werden. Die Unternehmen sollen dann<br />

keine manuellen Lohnnachweise per Vordruck<br />

mehr abgeben müssen, weil die<br />

Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung<br />

allen Berufsgenossenschaften<br />

zentral die benötigten Informationen<br />

<strong>zum</strong> Erstellen der Umlagebescheide zur<br />

Verfügung stellt.<br />

Da die manuellen Lohnnachweise immer<br />

schon bis Mitte Februar bei der<br />

zuständigen Berufsgenossenschaft einzureichen<br />

sind, ist der Abgabetermin<br />

für die Jahresmeldungen nun auf den<br />

15. Februar vorverlegt worden.<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 13


Die März-Klausel<br />

Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gewährt werden, sind<br />

hinsichtlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich<br />

dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn<br />

der Arbeitnehmer schon im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war<br />

und die Sonderzuwendung <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Auszahlung wegen Überschreitens<br />

der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) nicht mehr im vollen<br />

Umfang für die Beitragsberechnung herangezogen werden kann.<br />

Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass beispielsweise das<br />

Weihnachtsgeld erst zu Beginn des neuen Jahres ausgezahlt wird, weil dann noch<br />

eine geringere anteilige Jahres-BBG maßgebend ist und damit ein größerer Teil<br />

nicht beitragspflichtig wäre. (Beispiel 1)<br />

Korrektur-Nachweis entfällt<br />

Von Januar <strong>2014</strong> an gelten neue „Gemeinsame<br />

Grundsätze <strong>zum</strong> Aufbau der<br />

Datensätze für die Übermittlung von<br />

Beitragsnachweisen durch Datenübertragung“.<br />

Die Aktualisierung war insbesondere<br />

aufgrund der Einführung des<br />

sog. SEPA-Lastschriftverfahrens (siehe<br />

Seiten 20/21) und des Wegfalls der zeitlichen<br />

Rechnungsabgrenzung in der<br />

Krankenversicherung <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

<strong>2013</strong> notwendig geworden.<br />

Wichtig: Auch in Zukunft<br />

gelten in Bezug auf die Jahresmeldung<br />

die folgenden beiden<br />

Grundregeln: Die Abgabepflicht<br />

entfällt, wenn <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

eine andere Entgeltmeldung<br />

zu erstatten ist. Und Arbeitsentgelt<br />

ist mit der Jahresmeldung<br />

nur noch insoweit zu<br />

melden, als es nicht bereits<br />

gemeldet wurde.<br />

Beispiel 1<br />

Das feste Monatsgehalt von Clemens Woll<br />

aus Hamburg in seiner seit Jahren ununterbrochen<br />

bestehenden Beschäftigung<br />

bei der Ebert GmbH beträgt 3.000 Euro.<br />

Im März <strong>2014</strong> erhält er eine Gewinnbeteiligung<br />

in Höhe von 3.500 Euro.<br />

Die anteilige Jahres-BBG von Januar<br />

bis einschließlich März <strong>2014</strong> beläuft<br />

sich auf 12.150 Euro (KV/PV) bzw.<br />

17.850 Euro (RV/ALV). Abzüglich des<br />

im selben Zeitraum beitragspflichtigen<br />

laufenden Arbeitsentgelts von<br />

9.000 Euro ergibt sich eine Differenz<br />

von 3.150 Euro (KV/PV) bzw.<br />

8.850 Euro (RV/ALV). Die Einmalzahlung<br />

überschreitet die anteilige Jahres-BBG<br />

der KV/PV und kann nicht<br />

mehr im vollen Umfang für die Beitragsberechnung<br />

heran gezogen werden.<br />

Insofern ist sie – einheitlich<br />

für alle Versicherungszweige – dem<br />

Dezember <strong>2013</strong> zuzuordnen, es gelten<br />

die Beitragsfaktoren des Zuordnungsmonats.<br />

März-Klausel weiterhin anwenden!<br />

Das Beitragsrecht bleibt von diesen melderechtlichen<br />

Änderungen unberührt,<br />

d. h. die März-Klausel muss unverändert<br />

angewendet werden. Sofern zukünftig<br />

nach Abgabe der Jahresmeldung noch<br />

eine Einmalzahlung gewährt wird, die<br />

dem Vorjahr zuzuordnen ist, wird das<br />

beitragspflichtige Entgelt mit einer Sondermeldung<br />

(Abgabegrund „54“) übermittelt<br />

(Fortsetzung Beispiel 1).<br />

Fortsetzung Beispiel 1<br />

Die Ebert GmbH übermittelt die Jahresmeldung<br />

<strong>2013</strong> für Clemens Woll aufgrund<br />

des neuen Abgabetermins bereits<br />

mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />

Ende Januar <strong>2014</strong> (Abgabegrund „50“,<br />

beitragspflichtiges Entgelt 36.000 Euro).<br />

Mit der Gehaltsabrechnung für März<br />

<strong>2014</strong> erfolgt eine Sondermeldung<br />

(Abgabegrund „54“) für den Zeitraum<br />

1. bis 31. Dezember <strong>2013</strong> und der in<br />

voller Höhe beitragspflichtigen Gewinnbeteiligung<br />

(3.500 Euro) als SV-<br />

Entgelt. Dabei ist der UV-Grund „B09“<br />

anzugeben, wonach ein sonstiger<br />

Sachverhalt vorliegt, der kein UV-Entgelt<br />

in der Entgeltmeldung erfordert.<br />

Bereits seit dem 1. Januar 2009 erfüllt<br />

der Gesundheitsfonds seine Rolle als<br />

Sammel- und Verteilstelle für die Krankenversicherungsbeiträge.<br />

Beitragskorrekturen<br />

für Abrechnungszeiträume bis<br />

Dezember 2008 mussten die Arbeitgeber<br />

seither per Korrektur-Beitragsnachweis<br />

übermitteln, um die Zuordnung<br />

zur jeweiligen Krankenkasse zu<br />

gewährleisten. Die zeitliche Rechnungsabgrenzung<br />

läuft <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />

<strong>2013</strong> aus, die zuletzt ohnehin selten gewordenen<br />

Korrekturen für Vorzeiten des<br />

Gesundheitsfonds gehören damit nun<br />

endgültig der Vergangenheit an.<br />

Zukünftig können also alle Beitragskorrekturen<br />

aus Vormonaten in den aktuellen<br />

Beitragsnachweis einfließen. Eine<br />

Ver rechnung zu viel gezahlter Beiträge<br />

darf im laufenden Beitragsnachweis unverändert<br />

nur unter den hierfür maßgebenden<br />

Bedingungen berücksichtigt<br />

werden. Daneben besteht die Möglichkeit,<br />

den übermittelten Beitragsnachweis<br />

zu stornieren (das Beitragssoll wird<br />

vollständig abgesetzt) und für denselben<br />

Zeitraum einen neuen ab zugeben.<br />

Hinweis: Die Möglichkeit,<br />

einen Ersatz- oder Differenz-<br />

Beitragsnachweis zu übermitteln,<br />

sucht man in den<br />

neuen „Gemeinsamen Grundsätzen“<br />

vergeblich (vgl.<br />

www.datenaustausch.de).<br />

Ungeachtet dessen können<br />

beide Optionen übergangsweise<br />

bis Ende <strong>2014</strong> weiter genutzt<br />

werden.<br />

14 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


Beitragsschuldengesetz<br />

Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer<br />

Überforderung bei Beitragsschulden in<br />

der Krankenversicherung“ wurde in der<br />

breiten Öffentlichkeit hauptsächlich<br />

durch die Korrekturen bei den „Wucher-<br />

Säumniszuschlägen“ und durch den<br />

Schuldenerlass für die sog. Nichtversicherten<br />

wahrgenommen. Daneben beinhaltet<br />

es aber auch Änderungen im<br />

Versicherungsrecht.<br />

Obligatorische<br />

Anschlussversicherung<br />

Eine neue verpflichtende Anschlussversicherung<br />

verlangt seit dem 1. August<br />

<strong>2013</strong> eine Weiterversicherung im Status<br />

eines freiwilligen Mitglieds ohne Nachweis<br />

von Vorversicherungszeiten und<br />

ohne schriftliche Beitrittserklärung. Begünstigt<br />

sind Personen, deren vorhergehende<br />

Versicherungspflicht oder Familienversicherung<br />

endet , ohne dass sich<br />

nahtlos eine Versicherung anschließt.<br />

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es,<br />

einen lückenlosen Krankenversicherungsschutz<br />

zu gewährleisten, daher beginnt<br />

die obligatorische Anschlussversicherung<br />

direkt am Tag nach dem<br />

Ausscheiden aus der Versicherungspflicht<br />

oder dem Ende der Familienversicherung.<br />

Allerdings kann innerhalb von<br />

zwei Wochen nach der Mitteilung der<br />

Krankenkasse der Austritt erklärt werden,<br />

sofern das Bestehen einer anderweitigen<br />

Absicherung im Krankheitsfall<br />

nachgewiesen wird.<br />

Tipp: Um zu verhindern, dass<br />

Arbeitnehmer angeschrieben<br />

werden, sodass sie sich ggf.<br />

ratsuchend an das Personalbüro<br />

wenden, sind Anmeldungen<br />

immer möglichst frühzeitig<br />

zu übermitteln. Werden die<br />

temporär entstehenden Lücken<br />

im Versicherungsverlauf zeitnah<br />

geschlossen, bleibt allen Beteilig ­<br />

ten einiger Aufwand erspart.<br />

Befreiung von der<br />

Versicherungspflicht<br />

Es ist unverändert möglich, sich unter<br />

bestimmten Voraussetzungen von der<br />

Kranken- und damit auch Pflegeversicherungspflicht<br />

befreien zu lassen, um<br />

einen außerhalb der GKV bestehenden<br />

Versicherungs schutz fortzusetzen bzw.<br />

zu begründen.<br />

Wichtig: Für Diejenigen,<br />

die von ihrem Befreiungsrecht<br />

Gebrauch machen möchten,<br />

gilt nunmehr ebenfalls: Gegenüber<br />

der Krankenkasse ist der<br />

Nachweis zu führen, dass ein<br />

anderweitiger Anspruch auf<br />

Absicherung im Krankheitsfall<br />

besteht.<br />

Modifizierung Abgabegrund „34“<br />

Bisher war der Meldegrund „34“ beschrieben mit: Abmeldung<br />

wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung<br />

nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat.<br />

Bereits <strong>zum</strong> 1. Januar <strong>2013</strong> haben sich die Spitzenorganisa<br />

tionen der Sozialversicherung darauf verständigt, auf die<br />

Formulierung „von länger als einem Monat“ zu verzichten.<br />

Der Hintergrund: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt<br />

gilt in der Sozialversicherung als fortbestehend, solange das<br />

Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />

fortdauert, jedoch längstens für einen Monat. Dies gilt grundsätzlich<br />

auch bei Zubilligung einer Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit. Arbeitsrechtlich gibt es für die Beendigung<br />

eines Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung keine<br />

gesetzlichen Vorgaben. Das Arbeitsverhältnis endet daher zu<br />

dem Zeitpunkt, den ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung<br />

oder der individuelle Arbeitsvertrag hierfür ausdrücklich<br />

vorsieht. In der Praxis stellt sich das teilweise so dar,<br />

dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in<br />

dem der Renten bescheid zugestellt wird. In diesen Fällen<br />

kann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis<br />

bereits vor Ablauf der Monatsfrist enden. (Beispiel 2)<br />

Beispiel 2<br />

Die arbeitsunfähige Lotte Kerbel erhält Entgeltfortzahlung bis 2. Dezember 2012 und bezieht<br />

anschließend Krankengeld von ihrer <strong>IKK</strong>. Der Rentenbescheid mit Zubilligung einer<br />

un befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung geht am 20. Mai <strong>2013</strong> ein. Die Rente<br />

beginnt rückwirkend ab 1. März <strong>2013</strong>. Nach dem gültigen Tarifvertrag enden Arbeitsverhältnisse<br />

bei fest gestellter Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid<br />

zugestellt wird.<br />

Die <strong>IKK</strong> stellt die Krankengeldzahlung mit dem 20. Mai <strong>2013</strong> ein. Das Beschäftigungsverhältnis<br />

von Lotte Kerbel endet arbeitsrechtlich am 31. Mai <strong>2013</strong>. Die Mitgliedschaft<br />

bleibt daher nur bis <strong>zum</strong> 31. Mai <strong>2013</strong> erhalten, also weniger als einen Monat:<br />

Abmeldung („34“) 21 05 <strong>2013</strong> – 31 05 <strong>2013</strong><br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 15


Lohnsteuer aktuell<br />

Am 1. Januar <strong>2014</strong> tritt die Reisekosten-Reform in Kraft. Dass damit die Abrechnung<br />

grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht werden soll, ist zu begrüßen.<br />

Zu hoffen bleibt, dass die neuen Gesetzesgrundlagen nur wenig<br />

Spielraum für Auslegungen und damit für gerichtliche Auseinandersetzungen<br />

bieten. Daneben tragen wir nach, was aus dem „Jahressteuergesetz<br />

<strong>2013</strong>“ geworden ist, und informieren über die steuerliche Gleichstellung<br />

von eingetragenen Lebenspartnerschaften.<br />

Neues Reisekostenrecht<br />

Das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung<br />

der Unternehmensbesteuerung<br />

und des steuerlichen Reisekostenrechts“<br />

ist bereits am 25. Februar <strong>2013</strong> im Bundesgesetzblatt<br />

veröffentlicht worden.<br />

Im Folgenden gehen wir in aller gebotenen<br />

Kürze auf die wichtigsten Änderungen<br />

ein. Schließlich greifen die steuerlichen<br />

Änderungen wie so häufig auf die<br />

Sozialversicherung durch.<br />

Tipp: Das Bundesfinanzministerium<br />

hat unter dem<br />

Datum 30. September <strong>2013</strong><br />

ein BMF-Schreiben als Einführungsschreiben<br />

zur Reform<br />

des steuerlichen Reisekostenrechts<br />

herausgegeben; es<br />

steht online <strong>zum</strong> Abruf bereit:<br />

www.bmf.bund.de (Rubrik:<br />

Service/Publikationen)<br />

der Regel nur im Rahmen der doppelten<br />

Haushaltsführung) oder zur Versteuerung<br />

des geldwerten Vorteils, wenn ein<br />

Firmenwagen gestellt wird (Zuschlag von<br />

0,03 Prozent). Voller steuerfreier Reisekostenersatz<br />

ist dagegen möglich für<br />

jede berufliche Tätigkeit an anderen<br />

Tätigkeitsstätten oder in den Fällen, in<br />

denen gar keine Tätigkeitsstätte im<br />

Sinne des Steuerrechts vorhanden ist.<br />

Wichtig: Das Bestimmen<br />

der ersten Tätigkeitsstätte<br />

obliegt vorrangig dem Arbeitgeber<br />

mittels arbeits- oder<br />

dienstrechtlicher Festlegungen.<br />

Fehlen solche oder<br />

sind die bestehenden nicht<br />

ein deutig, werden hilfsweise<br />

quantitative Kriterien herangezogen.<br />

Tipp: Die arbeits- oder dienstrechtliche<br />

Zuordnungsentscheidung<br />

des Arbeitgebers muss<br />

eindeutig sein. Ist sie bislang<br />

noch nicht dokumentiert, sollte<br />

dies daher z. B. im Arbeitsvertrag,<br />

per Protokollnotiz oder<br />

mit dienstrechtlicher Verfügung<br />

nachgeholt werden.<br />

Nach dem EStG wird eine dauerhafte Zuordnung<br />

durch den Arbeitgeber verlangt<br />

(Prognose). Die typischen Fälle<br />

sind eine unbefristete Zuordnung, eine<br />

für die Dauer des gesamten – befristeten<br />

oder unbefristeten – Dienstverhältnisses<br />

oder eine über einen Zeitraum<br />

von mehr als 48 Monaten. (Beispiel 1)<br />

Beispiel 1<br />

Holger Beck wird auf Weisung seines Arbeitgebers<br />

ab 1. März <strong>2014</strong> befristet für<br />

zwei Jahre bei einem Kunden eingesetzt.<br />

Erste Tätigkeitsstätte<br />

An die Stelle des bisher unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“<br />

tritt die „erste Tätigkeitsstätte“,<br />

sie ist im Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) nun genau definiert. Der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />

folgend, ist fortan maximal eine erste<br />

Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis vorgesehen.<br />

Im Ergebnis führt nur diese Tätigkeitsstätte<br />

zu einem beschränkten Werbungskostenabzug<br />

bzw. Reisekosten ersatz<br />

(Entfernungspauschale, keine Verpflegungspauschalen,<br />

Unterkunftskosten in<br />

Maßgeblich ist also zunächst, ob der Arbeitnehmer<br />

nach den Festlegungen des<br />

Arbeitgebers – mündliche Absprachen<br />

oder Weisungen sollen ausreichend sein<br />

– dauerhaft an einer Tätigkeitsstätte eingesetzt<br />

wird. Hierfür kommt jetzt nicht<br />

mehr nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung<br />

des Arbeitgebers in Betracht,<br />

sondern auch die eines verbundenen,<br />

rechtlich selbstständigen Unternehmens<br />

(z. B. Tochtergesellschaft) oder eines<br />

vom Arbeitgeber bestimmten Dritten<br />

(z. B. Kunde). Unbeachtlich ist, ob<br />

hier der qualitative Schwerpunkt der<br />

Tätigkeit liegt, die hierzu ergangene<br />

Rechtsprechung des BFH ist fortan<br />

gegenstandslos.<br />

Da Holger Beck beim Kunden nicht<br />

länger als 48 Monate tätig sein wird,<br />

begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte.<br />

Folglich kann er für die<br />

gesamten zwei Jahre vollen Fahrtkostenersatz<br />

(Kilometerpauschale)<br />

erhalten.<br />

16 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


Fehlt es an der dauerhaften Zuordnung<br />

des Arbeitnehmers oder ist sie nicht eindeutig<br />

(z. B. fehlende Dokumentation),<br />

entscheiden die quantitativen Zuordnungskriterien.<br />

Von einer ersten Tätigkeitsstätte<br />

ist dann hinsichtlich der betrieblichen<br />

Einrichtung auszugehen, an<br />

der der Arbeitnehmer<br />

oder<br />

typischerweise arbeitstäglich<br />

je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage<br />

oder mindestens ein Drittel<br />

seiner vereinbarten regelmäßigen<br />

Arbeitszeit<br />

Beispiel 2<br />

Veronika Fuchs ist im Januar <strong>2014</strong> drei Tage auf Dienstreise und übernachtet auswärts.<br />

Abfahrt am ersten Tag um 19.00 Uhr, Ankunft am dritten Tag um 14.00 Uhr.<br />

Diese Verpflegungspauschalen kann Veronika Fuchs abrechnen bzw. absetzen:<br />

An-/Abreisetag (jeweils):<br />

12 Euro<br />

Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit):<br />

24 Euro<br />

Variante Beispiel 2<br />

Veronika Fuchs fährt am ersten Tag um 14.00 Uhr <strong>zum</strong> auswärtigen Einsatz. Dieser dauert<br />

nur 11 Stunden, also ohne Übernachtung bis <strong>zum</strong> nächsten Tag um 3.00 Uhr.<br />

Für den ersten Tag der Abwesenheit kann Veronika Fuchs 12 Euro geltend machen,<br />

da sie an diesem Tag den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als<br />

8 Stunden abwesend ist (keine Verpfle- gungspauschale für den<br />

zweiten Tag).<br />

dauerhaft tätig werden soll.<br />

Werden die Voraussetzungen mehrfach<br />

erfüllt, bestimmt der Arbeitgeber die<br />

erste Tätigkeitsstätte. Fehlt es an dieser<br />

Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig,<br />

ist die der Wohnung örtlich am nächsten<br />

liegende die erste Tätigkeitsstätte.<br />

Verpflegungsmehraufwand<br />

Jedem Berufstätigen steht unverändert<br />

bei einer auswärtigen Tätigkeit, d. h. außerhalb<br />

der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte,<br />

eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand<br />

zu. Diese kann vom<br />

Arbeitgeber steuerfrei gewährt oder<br />

vom Arbeitnehmer als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden. Nach wie vor<br />

richtet sich die Höhe nach der Dauer der<br />

Abwesenheit.<br />

Neu ist, dass die bisher gewohnte dreiteilige<br />

Staffelung (6, 12, 24 Euro) auf<br />

zwei Stufen reduziert wird:<br />

Bei mehrtägigen Dienstreisen mit<br />

Übernachtung gibt es für den Anund<br />

Abreisetag jeweils 12 Euro;<br />

pauschal ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit.<br />

Für Zwischentage<br />

(24 Stunden Abwesenheit) kann ein<br />

Betrag von 24 Euro angesetzt werden.<br />

(Beispiel 2)<br />

Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten<br />

ohne Übernachtung gibt es nur noch<br />

einen Pauschbetrag in Höhe von<br />

12 Euro bei einer Abwesenheit von<br />

mehr als 8 Stunden. Beginnt die<br />

Auswärtstätigkeit heute und endet<br />

morgen ohne zu übernachten (sog.<br />

„Mitternachtsregelung“), werden die<br />

12 Euro für den Tag der überwiegenden<br />

Abwesenheit gewährt.<br />

(Variante Beispiel 2)<br />

Hinweis: Zahlreiche Arbeitnehmer<br />

werden durch die<br />

neue Rechtslage bessergestellt,<br />

der Kostendruck auf die Un ­<br />

ter nehmen steigt. Es bleibt<br />

dem Arbeitgeber allerdings<br />

unbenommen, geringere<br />

Pauschalen zu zahlen. Die<br />

Differenz kann dann im Rah ­<br />

men der Einkommensteuererklärung<br />

als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden.<br />

Die Drei-Monats-Frist, wonach die steuerfreie<br />

Erstattung von Verpflegungsmehraufwand<br />

bei derselben Auswärtstätigkeit<br />

auf drei Monate begrenzt ist,<br />

wurde beibehalten. Von <strong>2014</strong> an wird<br />

auf eine rein zeitliche Unterbrechung<br />

von vier Wochen für den Beginn eines<br />

neuen Drei-Monats-Zeitraums abgestellt,<br />

auf den Anlass der Unter brechung<br />

kommt es also nicht mehr an.<br />

Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten<br />

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen<br />

Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen<br />

Auswärtstätigkeit zur Verfügung<br />

stellt, werden in Zukunft generell bis zu<br />

einem Wert von 60 Euro (bis <strong>2013</strong>:<br />

40 Euro) einschließlich Umsatzsteuer<br />

mit dem Sachbezugswert (siehe Seite<br />

24) als Arbeitslohn angesetzt. Dies gilt<br />

auch, wenn ein Dritter auf Veranlassung<br />

des Arbeitgebers für die Mahlzeiten<br />

sorgt.<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 17


Als Vereinfachung kann der Arbeitgeber<br />

die mit dem Sachbezugswert zu bewertenden<br />

Mahlzeiten (Wert bis 60 Euro) mit<br />

25 Prozent (zzgl. SolZ und KiSt) pauschal<br />

besteuern, wenn er keine Aufzeichnungen<br />

für die Verpflegung führen möchte<br />

oder dem Arbeitnehmer wegen zu geringer<br />

Ab wesenheitszeit keine steuerfreie<br />

Verpflegungspauschale zusteht.<br />

Neu ist die Verpflichtung des Arbeitgebers,<br />

die Verpflegungspauschale wie<br />

folgt zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer<br />

während der Auswärtstätigkeit<br />

Mahlzeiten gestellt worden sind (Inland):<br />

bei Frühstück um 20 Prozent von<br />

24 Euro (= 4,80 Euro),<br />

bei Mittag- oder Abendessen um<br />

40 Prozent von 24 Euro (= 9,60 Euro).<br />

Eine ungekürzte Verpflegungspauschale<br />

kann also nur noch geltend machen,<br />

wer die Mahlzeiten anlässlich einer<br />

Auswärtstätigkeit aus eigener Tasche<br />

bezahlt hat. (Beispiel 3)<br />

Wichtig: Ist Arbeitnehmern<br />

eine mit dem amtlichen Sach ­<br />

bezugswert zu bewertende<br />

Mahlzeit zur Verfügung gestellt<br />

worden, muss im Lohnkonto<br />

der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet<br />

und in der elektronischen<br />

Lohnsteuerbescheinigung<br />

ausgewiesen werden.<br />

Übernachtungskosten<br />

Die Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers<br />

bleiben auch nach der Reform<br />

des Reisekostenrechts für beruflich veranlasste<br />

Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte,<br />

die nicht erste Tätigkeitsstätte<br />

ist, abzugsfähig.<br />

Eine Einschränkung gilt jedoch: Von<br />

<strong>2014</strong> an können die Übernachtungskosten<br />

bei einer längerfristigen beruflichen<br />

Tätigkeit an derselben auswärtigen<br />

Tätigkeitsstätte im Inland nur noch<br />

für die ersten 48 Monate in unbegrenzter<br />

Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei<br />

erstattet bzw. als Werbungskosten abgezogen<br />

werden (keine Möglichkeit der<br />

Verlängerung).<br />

Nach Verstreichen des Vier-Jahres-Zeitraums<br />

können Unterkunftskosten nur<br />

noch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung<br />

geltend gemacht werden.<br />

Dabei gilt künftig ein Höchstbetrag von<br />

1.000 Euro im Monat.<br />

Eine Unterbrechung von mindestens<br />

sechsmonatiger Dauer führt zu einem<br />

Neubeginn der 48-Monats-Frist, die<br />

Gründe hierfür sind wie bei der Drei-<br />

Monats-Frist unerheblich. Maßgeblich<br />

für den Neubeginn ist die Aufnahme der<br />

Tätigkeit, die auch vor dem 1. Januar<br />

<strong>2014</strong> liegen kann.<br />

Jahressteuergesetz <strong>2013</strong><br />

Nachdem das Jahressteuergesetz <strong>2013</strong><br />

(JStG <strong>2013</strong>) nach monatelangem Streit<br />

gescheitert war, kam es im Vermittlungsausschuss<br />

mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

(Amtshilfe-<br />

RLUmsG), das auch als „Lightversion des<br />

Jahressteuergesetzes <strong>2013</strong>“ bezeichnet<br />

wird, doch noch <strong>zum</strong> Kompromiss. Es<br />

ist am 29. Juni <strong>2013</strong> im Bundesgesetzblatt<br />

verkündet worden. Wir wollen von<br />

den zahlreichen Änderungen hier nur<br />

die näher betrachten, die für das<br />

Tagesgeschäft im Lohnbüro von besonderer<br />

Bedeutung sind.<br />

Lohnsteuerfreibeträge<br />

Die jährliche Neubeantragung von Lohnsteuerfreibeträgen<br />

verursacht für alle<br />

Beteiligten einen erheblichen Aufwand.<br />

Durch eine der Neuregelungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

wird<br />

das Verfahren verschlankt. Die grundsätzliche<br />

Geltungsdauer eines Lohnsteuerfreibetrages<br />

(z. B. für Werbungskosten<br />

oder Sonderausgaben) beträgt<br />

zukünftig zwei Jahre. Es erübrigt sich<br />

damit, jedes Jahr wieder aufs Neue einen<br />

Ermäßigungsantrag zu stellen.<br />

Ändern sich die Verhältnisse zugunsten<br />

des Arbeitnehmers innerhalb des Zwei-<br />

Jahres-Zeitraums, kann eine Anpassung<br />

des eintragungsfähigen Freibetrages<br />

beim zuständigen Finanzamt beantragt<br />

werden.<br />

Beispiel 3<br />

Die Will GmbH bucht und bezahlt für eine dreitägige Fortbildungsveranstaltung der Beschäftigten<br />

im Februar <strong>2014</strong> je zwei Hotelübernachtungen mit Frühstück sowie zwei<br />

Abendessen. Für das Abendessen zahlt Sabine Huck jeweils 3,00 Euro (amtlicher Sachbezugswert<br />

<strong>2014</strong>).<br />

Sabine Huck kann folgende Verpflegungspauschalen geltend machen:<br />

An-/Abreisetag und Zwischentag insgesamt<br />

Kürzung um<br />

Frühstück: 2 × 4,80 Euro = 9,60 Euro<br />

Abendessen: 2 x 6,60 Euro (9,60 Euro ./. 3,00 Euro) = 13,20 Euro<br />

48,00 Euro<br />

22,80 Euro<br />

Es verbleibt ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 25,20 Euro, den der Arbeitgeber<br />

steuerfrei erstatten kann. Ein geldwerter Vorteil für die Mahlzeiten muss nicht<br />

versteuert werden.<br />

18 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


Der Arbeitnehmer ist hingegen dazu<br />

ver pflichtet, dem Finanzamt umgehend<br />

Änderungen zu seinen Ungunsten anzuzeigen,<br />

damit eine Anpassung des<br />

Freibetrages erfolgen kann.<br />

Wichtig: Gegenwärtig geht<br />

man davon aus, dass die Neuregelung<br />

technisch frühestens<br />

ab 2015 beim Lohnsteuerabzug<br />

angewendet werden kann. Das<br />

Bundesfinanzministerium wird<br />

zu gegebener Zeit ein Startschreiben<br />

herausgeben. Bis<br />

dahin gelten die Lohnsteuerfreibeträge<br />

weiter nur maximal<br />

ein Jahr, für <strong>2014</strong> sind sie<br />

daher noch wie gewohnt neu<br />

zu beantragen.<br />

Lohnsteuer-Nachschau<br />

Lohnsteuer-Außenprüfungen sind rechtzeitig<br />

vor deren Beginn anzukündigen.<br />

Mit der Lohnsteuer-Nachschau gibt der<br />

Gesetzgeber der Finanzverwaltung nun<br />

ein neues Instrument an die Hand, mit<br />

dem Prüfungen ohne vorherige Ankündigung<br />

durchgeführt werden dürfen.<br />

Die Steuerprüfer haben die Möglichkeit,<br />

sich zeitnah ein zuverlässiges Bild über<br />

das Unternehmen, einschließlich der<br />

räumlichen Verhältnisse, dem tatsächlich<br />

eingesetzten Personal und des üblichen<br />

Geschäftsbetriebs zu verschaffen.<br />

Die Gründe liegen auf der Hand: Es geht<br />

um eine noch wirksamere Bekämpfung<br />

von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen<br />

sowie die Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Einbehaltung<br />

und Abführung der Lohnsteuer.<br />

Die Lohnsteuer-Nachschau hat unter Berücksichtigung<br />

der üblichen Geschäftsund<br />

Arbeitszeiten stattzufinden. Betreten<br />

werden dürfen nur die Grundstücke<br />

und Räumlichkeiten gewerblich oder<br />

sonst beruflich tätiger Personen. Sie<br />

haben auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen,<br />

Aufzeichnungen, Bücher<br />

und Geschäftspapiere vorzulegen sowie<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

Pauschalversteuerung:<br />

Datenverarbeitungsgeräte<br />

Nachdem die Steuerbefreiung bereits<br />

vor einiger Zeit auf alle Datenverarbeitungsgeräte<br />

ausgedehnt worden ist,<br />

gilt dies rückwirkend seit dem 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> nun hinsichtlich der Lohnsteuerpauschalierung<br />

analog. Dazu ist auch<br />

hier der bisher im EStG verwendete Begriff<br />

„Personalcomputer“ durch „Datenverarbeitungsgerät“<br />

ersetzt worden, sodass<br />

der geldwerte Vorteil aus einer<br />

unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung<br />

von z. B. Smartphones und Tablets<br />

ebenfalls mit 25 Prozent pauschal<br />

besteuert werden kann.<br />

Wichtig: Die Pauschalbesteuerung<br />

ist nur zulässig, wenn<br />

der Arbeitgeber die Datenver ­<br />

arbeitungsgeräte zusätzlich<br />

<strong>zum</strong> ohnehin geschuldeten<br />

Arbeitslohn unentgeltlich<br />

oder verbilligt übereignet.<br />

Steuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat am<br />

7. Mai <strong>2013</strong> entschieden, dass die steuerrechtliche<br />

Ungleichbehandlung von<br />

gleichgeschlechtlichen eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaften und Ehen beim<br />

Ehegattensplitting verfassungswidrig<br />

ist. Nachdem der Bundestag im Juni<br />

<strong>2013</strong> einen abhelfenden Gesetzentwurf<br />

beschlossen und der Bundesrat<br />

kurze Zeit später zugestimmt hat,<br />

profitieren eingetragene Lebenspartner<br />

jetzt gleichfalls von der Steuerentlastung<br />

im Rahmen des Ehegattensplittings.<br />

Die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

für gleichgeschlechtliche Paare gibt es<br />

in Deutschland seit 2001. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat den Gesetzgeber<br />

mit seinem Urteil verpflichtet, eingetragene<br />

Lebenspartner unverzüglich<br />

und rückwirkend gleichzustellen. Sofern<br />

die Betroffenen gegen ihre Einkommensteuerbescheide<br />

Widerspruch<br />

eingelegt haben, diese damit nicht<br />

bestandkräftig geworden sind, gilt<br />

das Ehegattensplitting maximal rückwirkend<br />

ab 2001.<br />

Auswirkungen ergeben sich insbesondere<br />

auf die Lohnsteuerklassen, denn<br />

für eingetragene Lebenspartner kommen<br />

nun die Steuerklassenkombinationen<br />

IV/IV und III/V oder auch das<br />

sog. Faktorverfahren in Betracht. Eine<br />

Änderung der Lohnsteuerklasse ist auf<br />

Antrag rückwirkend ab Beginn <strong>2013</strong><br />

möglich. Für länger zurückliegende<br />

Zeiträume kann der Lohnsteuerabzug<br />

hingegen nicht mehr geändert werden.<br />

Hinweis: Einen Haken gibt es aktuell noch, denn im ELStAM-Verfahren<br />

lässt sich die neue Rechtslage noch nicht abbilden. Die Finanzämter<br />

erstellen daher in diesen Fällen manuelle Ausdrucke der geänderten<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale, die dann den Arbeitgebern vorzulegen sind.<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 19


SEPA – Einheitlicher Zahlungsraum<br />

Bereits im Jahr 2000 legte die Europäische Union (EU) mit der Lissabon-<br />

Agenda den Grundstein für einen gemeinsamen europäischen Markt im<br />

bargeld losen Zahlungsverkehr: SEPA – Single Euro Payments Area (Einheitlicher<br />

Euro-Zahlungsverkehrsraum). Dabei geht es in erster Linie darum, einheitliche<br />

und damit effizientere Verfahren sowie Standards für die Zahlungsabwicklung<br />

in Euro zu schaffen. Mit der Zahlungsdiensterichtlinie und der<br />

sog. Preisverordnung sorgte die EU für einen gemeinsamen europäischen<br />

Rechtsrahmen.<br />

Allerdings gelang es der europäischen Kreditwirtschaft nicht, die angestrebte<br />

Ablösung zu erreichen, insbesondere wohl aufgrund der über Jahrzehnte<br />

entwickelten nationalen Altverfahren. Ohne das Festsetzen von Auslaufterminen<br />

für die nationalen Zahlverfahren kam der SEPA-Prozess nicht so<br />

recht von der Stelle. Nach der sog. SEPA-Verordnung, die im März 2012 in<br />

Kraft getreten ist, müssen die Überweisungs- und Lastschriftverfahren<br />

grundsätzlich vom 1. Februar <strong>2014</strong> an den neuen Anforderungen entsprechen.<br />

Seither besteht Planungssicherheit, aber auch die Notwendigkeit, sich<br />

dem Thema zu stellen.<br />

IBAN und BIC<br />

Voraussetzung für den SEPA-Zahlungsverkehr<br />

ist die IBAN (International Bank<br />

Account Number, internationale Bankkontonummer),<br />

die die bisherigen nationalen<br />

Kontoangaben (Kontonummer<br />

und Bankleitzahl) ersetzt. Sie besteht<br />

aus dem internationalen Teil (Länderkennzeichen,<br />

zweistellige Prüfziffer)<br />

und einem nationalen Teil, der in<br />

Deutschland die achtstellige Bankleitzahl<br />

und die zehnstellige Kontonummer<br />

beinhaltet (siehe Übersicht Seite 21).<br />

Dazu kommt der international standardisierte<br />

elfstellige BIC (Business Identifier<br />

Code oder auch SWIFT-Code) zur<br />

Identifikation der Bank. Dieser ist bei<br />

inländischen Überweisungen nur noch<br />

bis Ende Januar <strong>2014</strong> und bei Zahlungen<br />

in den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(EWR) zwei Jahre länger anzugeben,<br />

denn das Kreditinstitut lässt sich auch<br />

anhand der IBAN feststellen.<br />

Tipp: Bereits an dieser Stelle<br />

verweisen wir ergänzend zu<br />

unseren Ausführungen auf die<br />

gemeinsame Internetseite von<br />

Deutscher Bundesbank und<br />

Bundesfinanzministerium:<br />

www.sepadeutschland.de<br />

SEPA-Lastschrift<br />

Künftig wird zwischen den folgenden<br />

beiden Lastschriftverfahren unterschieden:<br />

Die SEPA-Firmenlastschrift (Business<br />

to Business Direct Debit) gilt<br />

ausschließlich im Zahlungsverkehr<br />

zwischen Geschäftskunden und steht<br />

Verbrauchern nicht zur Verfügung.<br />

Sie ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren.<br />

Eine Lastschriftrückgabe<br />

ist hier nicht möglich.<br />

Die SEPA-Basislastschrift (Core Direct<br />

Debit) gilt sowohl für Unternehmen<br />

als auch für Verbraucher und<br />

enthält wesentliche Elemente aus<br />

dem bisher in Deutschland bekannten<br />

Einzugsermächtigungsverfahren.<br />

So kann die Basislastschrift ebenfalls<br />

innerhalb von 8 Wochen nach der Belastung<br />

ohne Angabe von Gründen<br />

an den Einreicher zurückgegeben<br />

werden. Die Frist verlängert sich auf<br />

13 Monate, wenn die Belastung ohne<br />

vorliegendes Mandat erfolgt ist.<br />

SEPA-Lastschriftmandat<br />

Beim SEPA-Lastschriftverfahren erteilt<br />

der Zahlungspflichtige sowohl dem Zahlungsempfänger<br />

als auch seiner Bank<br />

(direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger)<br />

seine Zustimmung, einen<br />

bestimmten Betrag mittels Lastschrift<br />

einzuziehen. Diese Mandate sind schrift-<br />

20 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


lich oder in einer mit der Bank vereinbarten<br />

Art und Weise zu erteilen.<br />

Weitere Bestandteile sind die Gläubiger-<br />

Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz.<br />

Die Gläu biger-ID ist eine kontounabhängige<br />

Kennung, die den Einreicher<br />

der Lastschrift zusätzlich identifiziert.<br />

Sie wird von der Deutschen Bundesbank<br />

vergeben. Die Mandatsreferenz wird individuell<br />

ver geben und dient in Kombination<br />

mit der Gläubiger-ID der eindeutigen<br />

Identifizierung des Lastschriftmandats.<br />

Ferner ist im Mandat festzulegen, ob es<br />

sich um eine einmalige oder wiederkehrende<br />

Zahlung handelt. Wird ein Mandat<br />

36 Monate lang nicht genutzt, verfällt es<br />

widerspruchslos und darf nicht mehr<br />

verwendet werden.<br />

Hinweis: Vor dem 1. Februar<br />

<strong>2014</strong> erteilte Einzugsermächtigungen<br />

werden als SEPA-Basislastschriftmandat<br />

weiter genutzt.<br />

Über den Wechsel ist<br />

der Zahlungspflichtige unter<br />

Angabe von Gläubiger-ID<br />

und Mandatsreferenz vorab<br />

zu informieren.<br />

Somit bleiben die bisher erteilten Einzugsermächtigungen<br />

(z. B. für den monat<br />

lichen Beitragsnachweis) bestehen<br />

und werden zukünftig als SEPA-Basislastschrift<br />

ausgeführt.<br />

Vorabankündigung<br />

und Vorlagefristen<br />

Aufgrund der Verpflichtung zur sog.<br />

Pre-Notification (Vorabankündigung)<br />

gilt im Allgemeinen: Der Zahlungsempfänger<br />

muss dem Zahler 14 Tage vorher<br />

unter Angabe des Betrages, der Fälligkeit,<br />

der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz<br />

die Belastung anzeigen, damit<br />

dieser rechtzeitig für eine ausreichende<br />

Deckung seines Kontos sorgen kann<br />

(Schutzfunktion).<br />

Die Vorlagefrist (Einreichung) für Erstund<br />

Einmallastschriften beträgt fünf<br />

Tage und für Folgelastschriften zwei<br />

Tage vor dem Zahlungstermin.<br />

Was gilt hinsichtlich<br />

der Sozialversicherung?<br />

Die Bedingungen der Pre-Notification<br />

und zu den Vorlagefristen lassen sich<br />

nicht ohne weiteres mit den Vorschriften<br />

für die Einreichung des Beitragsnachweises<br />

und die Beitragsfälligkeit<br />

vereinbaren. Die SEPA-Formalitäten gelten<br />

daher mit der Übermittlung des<br />

Beitragsnachweisdatensatzes als erfüllt.<br />

Begründung: Weil der Arbeitgeber das<br />

Beitragssoll selbst errechnet und an die<br />

Einzugsstellen übermittelt, hat dieser<br />

Kenntnis von der Höhe des zu zahlenden<br />

Betrages, sodass es der beabsichtigten<br />

Schutzfunktion hier nicht bedarf.<br />

Bei freiwilligen Mitgliedern (z. B. Selbstständige)<br />

erfolgt die Vorabankündigung<br />

mit dem jeweils aktuellen Beitragsbescheid<br />

für die folgenden, monatlich<br />

gleichbleibenden Beitragszahlungen.<br />

Die o. g. Vorlagefristen sind mit den Vorschriften<br />

des Beitragseinzugs so ebenfalls<br />

nicht vereinbar und führen zu<br />

Verzögerungen bei der terminlichen<br />

Sicherstellung der Beitragseinnahmen.<br />

Allerdings wird aufgrund einer Initiative<br />

der Deutschen Kreditwirtschaft im<br />

Rahmen der SEPA-Basislastschrift eine<br />

verkürzte Vorlagefrist ermöglicht (sog.<br />

COR1). Damit ist sichergestellt, dass<br />

die <strong>IKK</strong>/Einzugsstelle Lastschriften noch<br />

bis einen Tag vor Fälligkeit einreichen<br />

kann.<br />

Wichtig: Im Gegensatz zu<br />

heute besteht unter SEPA<br />

keinerlei Spielraum zwischen<br />

Banken und Einzugsstellen.<br />

Um einen termingerechten<br />

Beitragseinzug vornehmen zu<br />

können, achten Sie bitte auf die<br />

strikte Einhaltung der Frist zur<br />

Übermittlung des Beitragsnachweises,<br />

immer spätestens zwei<br />

Arbeitstage vor Fälligkeit der<br />

Beiträge (siehe auch Übersicht<br />

am Ende dieser Broschüre).<br />

Erstattungsanträge U1/U2<br />

Hinsichtlich der Erstattung der Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall und bei<br />

Schwanger- bzw. Mutterschaft wirkt sich<br />

SEPA bereits <strong>zum</strong> 1. Januar <strong>2014</strong> aus.<br />

Soll überwiesen und nicht verrechnet<br />

werden, muss der Datensatz Erstattung<br />

der Arbeitgeberaufwendungen (DSER)<br />

mit einem Datenbaustein Bankverbindung<br />

(DBBV) übermittelt werden, der die<br />

IBAN und bis 31. Januar <strong>2014</strong> auch den<br />

BIC enthält (Version 1.5). Ansonsten werden<br />

die Daten als fehlerhaft abgewiesen.<br />

Tipp: Die vom 1. Januar <strong>2014</strong><br />

an gültigen Grundsätze <strong>zum</strong><br />

Aufbau der Datensätze für die<br />

Übermittlung von Beitragsnachweisen<br />

sowie für das maschinelle<br />

Antragsverfahren auf Erstattung<br />

nach dem AAG können<br />

Sie online abrufen unter:<br />

www.datenaustausch.de<br />

Wie setzt sich in Deutschland die IBAN zusammen?<br />

Quelle: www.bundesbank.de<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 21


Wichtiges in Kürze<br />

Optimiertes Meldeverfahren (OMS)<br />

Wer erinnert sich nicht? Mitte Juli 2011 beendete eine Pressemitteilung von<br />

Bundeswirtschafts- und -arbeitsministerium das erst im Januar 2010 gestartete<br />

Großprojekt ELektronischer EntgeltNAchweis. Ausschlaggebend<br />

waren vor allem die hohen Kosten und die riesige Vorratsdatenspeicherung,<br />

die in eine Verfassungsbeschwerde mündeten und so letztlich das Aus für<br />

ELENA bedeuteten. Mittlerweile wurden zwei Nachfolgeprojekte auf den Weg<br />

gebracht, erste Ergebnisse sollen vom 1. Januar <strong>2014</strong> an um gesetzt werden.<br />

Gibt es Optimierungs potenzial?<br />

Bereits mit dem Ende von ELENA zeichnete<br />

sich etwas Neues ab. Das Projekt<br />

OMS (Optimiertes Meldeverfahren in<br />

der Sozialen Sicherung) wurde dann am<br />

15. Februar 2012 unter Federführung<br />

des Bundesministeriums für Arbeit und<br />

Soziales gestartet. Die Zielsetzung: Im<br />

Rahmen einer zweijährigen Studie die<br />

bestehenden Arbeitgebermeldeverfahren<br />

auf Verbesserungspotenzial untersuchen<br />

und eine weitere Entlastung der<br />

Wirtschaft bei den Bürokratiekosten ermöglichen.<br />

Gegenwärtig dient das Meldeverfahren<br />

zur Datenübermittlung von ca. 3,5 Millionen<br />

Arbeitgebern und ihrer mehr als<br />

40 Millionen Beschäftigten. Es ist damit<br />

das größte nationale Massenverfahren<br />

zur Übermittlung von Informationen an<br />

öffentliche Stellen.<br />

Mehr als 200 Beteiligte unterschiedlicher<br />

Institutionen, u. a. der Sozialver sicherungsträger,<br />

Arbeitgeber, Software-<br />

hersteller, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften,<br />

wirkten an einer sog.<br />

Machbarkeitsstudie mit. Diese soll sich<br />

an den in der Praxis heute nachweislich<br />

funktionierenden Verfahren und der verwendeten<br />

IT-Infrastruktur orientieren.<br />

In sechs verschiedenen Arbeitsgruppen<br />

wurde an den Themen Fachverfahren<br />

und Organisation, Technik, Informationssicherheit,<br />

Kosten, Datensatz und<br />

Angrenzende Verfahren gearbeitet. Die<br />

Koordination und Betreuung erfolgt<br />

durch das OMS-Projektbüro der ITSG<br />

(Informationstechnische Servicestelle<br />

der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

GmbH). Untersucht wurden drei Arbeitsfelder:<br />

Optimierung bestehender Meldeverfahren<br />

(inkl. Beitragsnachweis)<br />

Übernahme Papierbescheinigungen<br />

in das elektronische Verfahren<br />

Einrichtung/Ausbau des qualifizierten<br />

Versichertendialogs<br />

Schritt für Schritt<br />

In einem ersten Schritt erfolgte eine detaillierte<br />

Ist-Aufnahme der etablierten<br />

Verfahren. Dabei wurden sowohl die<br />

elektronischen als auch die in einigen<br />

Bereichen noch existierenden papiergebundenen<br />

Verfahren analysiert. Zusätzlich<br />

wurden Kosten und Aufwand<br />

einzelner Prozessschritte bei allen Verfahrensbeteiligten<br />

erhoben.<br />

Auf dieser Basis hat das Statistische<br />

Bundesamt den Erfüllungsaufwand getrennt<br />

nach Personal- und Sachaufwand<br />

sowie IT-Kosten je Fachverfahren gesamt<br />

und als „Pro-Fall-Wert“ für jede beteiligte<br />

Institution ermittelt und ausgewiesen.<br />

Danach beträgt der Erfüllungsaufwand<br />

z. B. je Meldung für einen<br />

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

13,97 Euro, für einen geringfügig<br />

Beschäftigten 12,95 Euro und je Beitragsnachweisdatensatz<br />

10,93 Euro.<br />

In einem zweiten Schritt wurden die von<br />

den Verfahrensbeteiligten eingereichten<br />

Optimierungsvorschläge in einem Priorisierungsverfahren<br />

bewertet und eingeordnet.<br />

Dabei wurden lediglich solche<br />

Vorschläge berücksichtigt, die gewährleisten,<br />

dass die Informationen aus<br />

Meldungen und Bescheinigungen nur<br />

zweckgebunden weiter verarbeitet werden,<br />

bei denen eine Vorratsdatenspeicherung<br />

auf jeden Fall ausgeschlossen<br />

22 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


Bescheinigungen Elektronisch Annehmen (BEA)<br />

ist und die das Gebot der Datensparsamkeit<br />

(nur so viele Daten wie<br />

nötig ) erfüllen.<br />

Kategorisierung und Bewertung<br />

Insgesamt lagen 111 Optimierungsvorschläge<br />

vor, die in ein Ranking überführt<br />

wurden. Die ersten 30 Optimierungsvorschläge<br />

sollen bis <strong>zum</strong> Projektabschluss<br />

am 31. Dezember <strong>2013</strong> durch<br />

Gegenüberstellung <strong>zum</strong> bestehenden<br />

Verfahren auf die wirtschaftlichen Aus -<br />

wirkungen, technischen und datenschutzrechtlichen<br />

Umsetzungsmöglichkeiten<br />

sowie evtl. notwendigen rechtlichen<br />

Anpassungen hin untersucht<br />

werden. Sie wurden in drei Kategorien<br />

eingeordnet:<br />

Verwertung von Erfahrungen und<br />

Techniken aus dem ELENA-Verfahren,<br />

z. B. Schnellabfrage der Rentenversicherungs<br />

nummer bei der DSRV<br />

oder auch Bescheinigungen Elektronisch<br />

Annehmen (BEA, siehe Infokasten)<br />

Verbesserte Kommunikationswege,<br />

z. B. keine „Zerlegung“ des Datenbausteins<br />

Unfallversicherung (DBUV)<br />

durch Dritte<br />

Optimierung von Datenfeldern,<br />

z. B. einheitliches Feld „Datensatz-ID“<br />

in jedem einzelnen Datensatz<br />

BEA (Bescheinigungen Elektronisch Annehmen)<br />

steht für ein Verfahren der<br />

Bundesagentur für Arbeit (BA), das den<br />

Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnen<br />

soll, die Daten der papiergebundenen<br />

Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen<br />

zukünftig elektronisch<br />

zu übermitteln. Ein nach wie vor<br />

sinnvolles Unterfangen, wenn man berücksichtigt,<br />

dass z. B. 2011 insgesamt<br />

rund 5,6 Millionen solcher Bescheinigungen<br />

ausgestellt wurden.<br />

Die Arbeitgeber können zukünftig wählen,<br />

ob sie die Bescheinigungen in<br />

Papierform erstellen oder durch verschlüsselte<br />

Datenübertragung aus systemgeprüften<br />

Programmen oder mittels<br />

maschinell erstellter Ausfüllhilfen<br />

im eXtra-Standard übermitteln. Es sei<br />

denn, der Arbeitnehmer widerspricht<br />

der elektronischen Übermittlung. Das<br />

Nähere zu den Datensätzen, notwendigen<br />

Schlüsselzahlen etc. bestimmt<br />

die BA bundeseinheitlich in Grundsätzen,<br />

die nach Anhörung der BDA<br />

(Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände)<br />

der Genehmigung<br />

des Bundesministe riums für Arbeit und<br />

Soziales bedürfen. Die Daten werden<br />

ausschließlich bei der BA gespeichert<br />

und nur von den Mitarbeitern genutzt,<br />

die mit der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes<br />

betraut sind.<br />

Nach Eingang der elektronisch übermittelten<br />

Daten wird bei der BA ein PDF-<br />

Dokument erzeugt und zu Dokumentationszwecken<br />

in der elek tronischen<br />

Akte (eAkte) gespeichert. Ein weiteres<br />

Bei dem OMS-Projekt handelt es sich um<br />

eine bis heute einmalige Vorgehensweise<br />

zur Überprüfung von Effizienzreserven<br />

in Massenverfahren <strong>zum</strong> elektronischen<br />

Datenaustausch. Im Ergebnis<br />

bleibt bisher festzuhalten, dass es neben<br />

den Optimierungsvorschlägen zu<br />

keinen tiefgreifenden Veränderungen<br />

kommen muss. Arbeitgeber und Steuerbüros<br />

können hinsichtlich des elektro-<br />

PDF-Dokument wird an den Arbeitnehmer<br />

versandt, der damit Kenntnis über<br />

den Inhalt der Bescheinigung erhält<br />

und bei Bedarf Korrekturen durch den<br />

Arbeitgeber veranlassen kann.<br />

Nach der bisherigen Rechtslage ist der<br />

Arbeitgeber verpflichtet, unmittelbar<br />

bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers<br />

aus dem Arbeitsverhältnis eine Arbeitsbescheinigung<br />

zu erstellen. Mit dem<br />

elektronischen Verfahren ändert sich<br />

das. Zukünftig soll die Bescheinigung<br />

nur im Bedarfsfall auf Anforderung<br />

des Arbeitnehmers oder der BA ausgestellt<br />

werden, somit wird eine Datensammlung<br />

(Vorratsdatenspeicherung)<br />

vermieden.<br />

Die gesetzliche Legitimation für den<br />

Praxisstart von BEA am 1. Januar <strong>2014</strong><br />

erfolgte mit dem Bundesunfallkassen-<br />

Neuordnungsgesetz (BUK-NOG). Diesem<br />

hat der Bundesrat am 20. September<br />

<strong>2013</strong> zugestimmt, sodass es<br />

zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt<br />

veröffentlicht werden konnte.<br />

Tipp: Die BA hält unter<br />

www.arbeitsagentur.de<br />

nähere Erläuterungen bereit.<br />

Ihr Softwareanbieter wird<br />

Ihnen zu gegebener Zeit<br />

mitteilen, ob und wenn ja<br />

ab wann BEA-Funktionalitäten<br />

zur Verfügung gestellt<br />

werden (kein Bestandteil<br />

Basismodul).<br />

nischen Datenaustauschs weiter auf<br />

die verlässliche Partnerschaft zur <strong>IKK</strong><br />

setzen.<br />

Tipp: Weitere Informationen<br />

finden Sie auch unter:<br />

www.projekt-oms.de<br />

<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 23


Rechengrößen, Grenzwerte,<br />

Fälligkeit <strong>2014</strong><br />

<br />

<br />

West Ost 1<br />

Bezugsgröße<br />

(in KV/PV gilt für die neuen Länder die Bezugsgröße West)<br />

jährlich 33.180,00 Euro 28.140,00 Euro<br />

monatlich 2.765,00 Euro 2.345,00 Euro<br />

<br />

Beitragsbemessungsgrenze<br />

Kranken-/Pflegeversicherung<br />

– jährlich 48.600,00 Euro<br />

– monatlich 4.050,00 Euro<br />

Renten-/Arbeitslosenversicherung<br />

– jährlich 71.400,00 Euro 60.000,00 Euro<br />

– monatlich 5.950,00 Euro 5.000,00 Euro<br />

<br />

<br />

Versicherungspflichtgrenze<br />

Allgemeine, jährlich 53.550,00 Euro<br />

Besondere, jährlich (für am 31. Dezember 2002 PKV-Versicherte) 48.600,00 Euro<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Geringverdienergrenze<br />

450,00 Euro<br />

325,00 Euro<br />

Sachbezugswerte<br />

Freie Unterkunft<br />

Beschäftigte allgemein 221,00 Euro<br />

Jugendliche/Auszubildende 187,85 Euro<br />

Unentgeltliche Mahlzeiten<br />

Frühstück 49,00 Euro<br />

Mittag-/Abendessen 90,00 Euro<br />

<br />

<br />

<br />

Höchstbeitragszuschüsse<br />

Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch 295,65 Euro<br />

Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch 283,50 Euro<br />

Pflegeversicherung 41,51 Euro 21,26 Euro 2<br />

Stand: 20. Oktober <strong>2013</strong><br />

1 Sind keine Ost-Werte aufgeführt, gelten bundeseinheitliche Beträge. 2 Bundesland Sachsen.<br />

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– Allgemeiner Beitragssatz 15,5 %<br />

Arbeitgeberanteil 7,3 %<br />

– Ermäßigter Beitragssatz 14,9 %<br />

Arbeitgeberanteil 7,0 %<br />

Rentenversicherung %<br />

Arbeitslosenversicherung 3,0 %<br />

Pflegeversicherung 2,05 %<br />

– Beitragszuschlag Kinderlose 0,25 %<br />

Umlage U1 (Krankheit)<br />

Bei 55 % Erstattung 1,9 %<br />

Bei 80 % Erstattung 3,7 %<br />

Umlage U2 (Mutterschaft)<br />

Bei 100 % Erstattung 0,42 %<br />

Insolvenzgeldumlage 0,15 %<br />

Bankverbindungen (SEPA)<br />

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Abgabe- und Fälligkeitstermine im Jahr <strong>2014</strong><br />

Eingang Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />

Beitrags- 27. 24. 25. 24. 23. 24. 25. 25. 24. 24. 24. 19.*<br />

nachweis<br />

Zahlungs- Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />

eingang 29. 26. 27. 28. 27. 26. 29. 27. 26. 28. 26. 23.*<br />

Wichtig: Für die Termine im Oktober ist der Hauptsitz<br />

der <strong>IKK</strong> <strong>gesund</strong> <strong>plus</strong> (Magdeburg) maßgeblich.<br />

* Sowohl der 24. als auch der<br />

31. Dezember gelten nicht<br />

als bankübliche Arbeitstage.<br />

Stand: 20. Oktober <strong>2013</strong>


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