IKK-Seminar zum Jahreswechsel 2013/2014 - IKK gesund plus
IKK-Seminar zum Jahreswechsel 2013/2014 - IKK gesund plus
IKK-Seminar zum Jahreswechsel 2013/2014 - IKK gesund plus
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<strong>IKK</strong>-<strong>Seminar</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Jahreswechsel</strong><br />
<strong>2013</strong>/<strong>2014</strong><br />
Alle wichtigen Änderungen in der Sozialversicherung<br />
Mehrfachbeschäftigungen Geringfügiger Mehrfach und versicherungspflichtig<br />
Hauptberuflich selbstständig Tätige Aktuelles zur Entgeltabrechnung<br />
SEPA – Einheitlicher Zahlungsraum Wichtiges in Kürze<br />
Rechengrößen, Grenzwerte, Fälligkeit <strong>2014</strong>
Vorwort<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
die Wahl <strong>zum</strong> 18. Deutschen Bundestag<br />
ist Geschichte, von wem wir die nächsten<br />
vier Jahre regiert werden, war bei<br />
Redaktionsschluss aber noch offen. Egal<br />
welche Konstellation es schlussendlich<br />
sein wird, man steht vor den altbekannten<br />
Problemen. So gilt es, auch in<br />
den Ressorts Gesundheit sowie Arbeit<br />
und Soziales politisch „ganz dicke Bretter<br />
zu bohren“. Bis es die ersten Gesetze<br />
ins Bundesgesetzblatt schaffen, wird<br />
aber noch einige Zeit ins Land gehen.<br />
Daher sind unsere <strong>Seminar</strong>e stark von<br />
der schwarz-gelben Regierungszeit geprägt.<br />
So wollen wir die Reform im<br />
Niedriglohnbereich noch einmal näher<br />
betrachten, und zwar speziell unter dem<br />
Aspekt der Mehrfachbeschäftigung. Belegen<br />
neue Statistiken doch eindrucksvoll,<br />
dass auf dem deutschen Arbeitsmarkt<br />
eine gewisse Amerikanisierung<br />
um sich greift. Mehr und mehr Bundesbürger<br />
haben zusätzlich zu ihrer Hauptbeschäftigung<br />
einen oder sogar mehrere<br />
Nebenjobs. Darüber hinaus soll<br />
die Beurteilung weiterer Beschäftigungsmodelle<br />
zur Sprache kommen, z. B.<br />
wenn das zweite Standbein ebenfalls<br />
eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
ist oder auch eine selbstständige<br />
Tätigkeit.<br />
Steuerrechtlich machen sich im Lohnbüro<br />
vom neuen Jahr an wohl insbesondere<br />
die Neuregelungen beim Reisekostenrecht<br />
bemerkbar. Dass damit die<br />
Abrechnung grundlegend vereinfacht<br />
und vereinheitlicht werden soll, ist zu<br />
begrüßen. Zu hoffen bleibt, dass die<br />
neuen Gesetzesgrundlagen nur wenig<br />
Spielraum für Auslegungen und damit<br />
für gerichtliche Auseinandersetzungen<br />
bieten. Wie so häufig greifen hier die<br />
steuerlichen Änderungen auf die Sozialversicherung<br />
durch.<br />
Dieser Ausblick ist nicht erschöpfend,<br />
Sie dürfen also gespannt sein, was wir<br />
darüber hinaus noch in petto haben. Wir<br />
wünschen Ihnen nun ein angenehmes<br />
und aufschlussreiches <strong>Seminar</strong> sowie<br />
viel Erfolg beim Umsetzen der neuen<br />
Erkenntnisse .<br />
Bei Fragen und Problemen stehen wir<br />
Ihnen jederzeit gern zur Seite und beraten<br />
Sie ausführlich!<br />
Ihre <strong>IKK</strong> <strong>gesund</strong> <strong>plus</strong><br />
Mehrfachbeschäftigungen Geringfügiger 1<br />
Mehrfach und versicherungspflichtig 6<br />
Hauptberuflich selbstständig Tätige 10<br />
Aktuelles zur Entgeltabrechnung 13<br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
SEPA – Einheitlicher Zahlungsraum 20<br />
Wichtiges in Kürze 22<br />
Optimiertes Meldeverfahren (OMS) 22<br />
Bescheinigungen Elektronisch Annehmen (BEA) 23<br />
Rechengrößen, Grenzwerte, Fälligkeit <strong>2014</strong> 24<br />
© PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH<br />
www.presto-gk.de<br />
Stand: 20. Oktober <strong>2013</strong>
Mehrfachbeschäftigungen<br />
Geringfügiger<br />
Um 17.00 Uhr raus aus der Firma, aber immer noch nicht Feierabend – so<br />
sehen Arbeitstage für immer mehr Bundesbürger aus. Denn in Deutschland<br />
gehen so viele Arbeitnehmer wie noch nie einem Zweitjob nach. Nach den<br />
Zahlen der Bundesagentur für Arbeit besserten zu Jahresbeginn <strong>2013</strong> rund<br />
2,7 Millionen oder rund 9 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />
ihr Einkommen mit einem geringfügigen Nebenjob auf. Dies entspricht<br />
einer Steigerung von mehr als 70.000 Personen gegenüber dem Vorjahr und<br />
einer Verdoppelung innerhalb der letzten 10 Jahre.<br />
Die Gründe hierfür werden kontrovers diskutiert. Die einen sprechen von<br />
„amerikanischen Verhältnissen“, da immer mehr Beschäftigte mit ihrem Ersteinkommen<br />
ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Die anderen<br />
machen die gestiegene Konsumlust der Deutschen für die Zunahme<br />
bei den Zweiteinkommen verantwortlich. Die aktuelle Entwicklung veranlasst<br />
uns dazu, Sie intensiv über die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />
Mehrfachbeschäftigter zu informieren. Gleichzeitig ist es eine gute Gelegenheit,<br />
sich noch einmal mit der ein Jahr zurückliegenden Reform im Niedriglohnbereich<br />
auseinanderzusetzen.<br />
Reform im Schnelldurchlauf<br />
Das „Gesetz zu Änderungen im Bereich<br />
der geringfügig entlohnten Beschäftigung“<br />
trat am 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft.<br />
Bei den sog. Minijobs ergaben sich im<br />
Wesentlichen folgende Änderungen:<br />
Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze<br />
von 400 auf 450 Euro,<br />
Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsrecht,<br />
175 Euro als RV-Mindestbemessungsgrundlage<br />
(bis 2012: 155 Euro).<br />
Mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht<br />
wollte der Gesetzgeber das<br />
Bewusstsein für die eigene Alterssicherung<br />
stärken. Diejenigen, die <strong>2013</strong> eine<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
neu aufgenommen haben, ließen sich<br />
nach Zahlen der Minijob-Zentrale jedoch<br />
zu gut 75 Prozent von der Versicherungspflicht<br />
befreien. Nur etwa jeder<br />
Vierte zahlt also seither Pflichtbeiträge,<br />
gegenüber den 5,6 Prozent im Dezember<br />
2012 aber immerhin doch eine deutliche<br />
Steigerung.<br />
Wer rentenversicherungspflichtig ist,<br />
trägt die Differenz zwischen dem<br />
Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungs<br />
beitrag (15 Prozent) und dem vollen<br />
Beitrag (<strong>2013</strong>: 18,9 Prozent). Als monatliche<br />
Mindestbemessungsgrundlage<br />
müssen dabei 175 Euro berücksichtigt<br />
werden. Bei einem niedrigeren Arbeitsentgelt<br />
ist aus der Differenz zu 175 Euro<br />
der volle Beitrag vom Arbeitnehmer<br />
allein zu zahlen.<br />
Die rentenversicherungspflichtigen Mini -<br />
jobber können sich befreien lassen.<br />
Dazu legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber<br />
– und nicht etwa dem zuständigen<br />
Rentenversicherungsträger – den<br />
schriftlichen Befreiungsantrag vor. Der<br />
Arbeitgeber meldet ihn bei der Minijob-<br />
Zentrale an bzw. um (Beitragsgruppenschlüssel<br />
„5“). Diese kann dem Befreiungsantrag<br />
innerhalb eines Monats<br />
nach Eingang der Meldung widersprechen.<br />
Geschieht das nicht, wirkt die Befreiung<br />
grundsätzlich vom Beginn des<br />
Kalendermonats an, in dem der Antrag<br />
beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens<br />
ab Beschäf tigungsbeginn. Der<br />
Tag des Eingangs ist daher zu dokumentieren<br />
und der Antrag zu den Entgeltunterlagen<br />
zu nehmen.<br />
Hinweis: Bezieher von<br />
Altersrente müssen keinen<br />
Befreiungsantrag stellen, hier<br />
genügt der Rentenbescheid<br />
als Nachweis für die Rentenversicherungsfreiheit.<br />
Erwerbsminderungs-<br />
oder Hinterbliebenenrentner<br />
unterliegen<br />
hingegen grundsätzlich der<br />
Versicherungspflicht, ein<br />
Befreiungsantrag wäre somit<br />
erforderlich.<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 1
Die Befreiung kann nicht widerrufen<br />
werden und gilt für die gesamte Dauer<br />
der geringfügig entlohnten Beschäftigung.<br />
Darüber hinaus umfasst sie alle<br />
<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Abgabe bestehenden<br />
geringfügigen Beschäftigungen, sofern<br />
das Gesamtentgelt 450 Euro nicht übersteigt.<br />
Die Minijob-Zentrale informiert<br />
die weiteren Arbeitgeber über den Tag ,<br />
von dem an die Befreiung wirkt.<br />
Übergangsregelungen<br />
Zur Wahrung erworbener Besitzstände<br />
hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen<br />
geschaffen, welche für diese Reform<br />
überwiegend nur bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />
<strong>2014</strong> Gültigkeit haben.<br />
Wichtig: Die mit der Vorgängerreform<br />
<strong>zum</strong> 1. April 2003<br />
ins Sozialgesetzbuch aufgenommenen<br />
Regelungen <strong>zum</strong><br />
Fortbestand der Versicherungspflicht<br />
in Übergangsfällen sind<br />
dagegen unbefristet weiter zu<br />
beachten.<br />
Entgelt bis 400 Euro<br />
Die Versicherungsfreiheit in allen vier<br />
Sozialversicherungszweigen blieb über<br />
den 31. Dezember 2012 hinaus erhalten.<br />
Eine Besonderheit gilt hinsichtlich der<br />
Rentenversicherung: Hier besteht Versicherungsfreiheit<br />
nur solange, wie das<br />
Entgelt den Betrag von 400 Euro nicht<br />
übersteigt. Mit Überschreiten dieser<br />
Grenze gilt Rentenversicherungspflicht,<br />
dann ebenfalls mit der Option, sich davon<br />
befreien zu lassen.<br />
Dies birgt die Gefahr in sich, dass das<br />
erstmalige Überschreiten der 400-Euro-<br />
Grenze von den Lohnabrechnungsprogrammen<br />
nicht erkannt und der<br />
Beginn der Rentenversicherungspflicht<br />
nicht gemeldet wird. Im Rahmen einer<br />
spä teren Betriebsprüfung können daher<br />
Nachberechnungen entstehen. Um diesen<br />
vorzubeugen, sollte der Beschäftigte<br />
informiert werden, dass er ggf.<br />
bereits im Vorfeld rein vorsorglich einen<br />
Befreiungsantrag stellt.<br />
Wer nach altem Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichtet hatte,<br />
ist weiter rentenversicherungspflichtig<br />
geblieben. Dies gilt für die gesamte<br />
Dauer der Beschäf tigung, Widerruf ausgeschlossen.<br />
Entgelt über 400 bis 450 Euro<br />
Bis 31. Dezember 2012 mit einem<br />
monatlichen Arbeitsentgelt über 400<br />
bis 450 Euro versicherungspflichtig Beschäftigte<br />
blieben versicherungspflichtig.<br />
Dies gilt, solange das Entgelt im<br />
genannten Bereich liegt bzw. in der<br />
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
bis längstens <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />
<strong>2014</strong> (Rentenversicherung: zeitlich<br />
unbefristet, Befreiungsrecht erst ab<br />
1. Januar 2015).<br />
Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht<br />
bestand allerdings nur fort,<br />
sofern kein Anspruch auf Familienversicherung<br />
gegeben war (Einkommens -<br />
grenze <strong>2013</strong> ebenfalls 450 Euro). Die<br />
Voraussetzungen für die Familienversicherung<br />
können unter Wegfall der Versicherungspflicht<br />
aber auch zu einem<br />
nach dem 31. Dezember 2012 liegenden<br />
Zeitpunkt ein treten (z. B. Eheschließung),<br />
sodass die Wirkung der Bestandsschutzregelung<br />
unwiederbringlich endet,<br />
selbst wenn die Fami lien versicherung<br />
später wieder ausgeschlossen sein sollte<br />
(z. B. Ehescheidung).<br />
Zudem konnten sich die Beschäftigten<br />
bis <strong>zum</strong> 2. April <strong>2013</strong> auf beim Arbeitgeber<br />
vorzulegenden Antrag von der<br />
Kranken- und Pflegeversicherungspflicht<br />
befreien lassen. Solche Befreiungen<br />
gelten solange, wie sich das Arbeitsentgelt<br />
im Bereich über 400 bis<br />
450 Euro bewegt, längstens jedoch bis<br />
<strong>zum</strong> 31. Dezember <strong>2014</strong>.<br />
Auch das Arbeitslosenversicherungsrecht<br />
sieht eine Befreiungsoption vor,<br />
wobei der Stichtag 2. April <strong>2013</strong> hier nur<br />
hinsichtlich der Rückwirkung auf den<br />
1. Januar <strong>2013</strong> von Bedeutung war. Es<br />
sind also auch spätere Anträge möglich,<br />
die Befreiung wirkt dann vom Beginn<br />
des Kalender monats an, der auf den<br />
Antragsmonat folgt.<br />
Zusammentreffen<br />
mehrerer Beschäftigungen<br />
Aufgrund der deutlichen Zunahme bei<br />
den Mehrfachbeschäftigungen erlangt<br />
die korrekte Beurteilung in der Praxis<br />
immer größere Bedeutung. Die Frage<br />
lautet, wie sich mehrere Jobs auf die<br />
Versicherungspflicht bzw. -freiheit auswirken.<br />
Kenner der Materie wissen es<br />
längst: Leicht macht es uns der Gesetzgeber<br />
nicht, denn je nach Beschäftigungsmodell<br />
sind einige Besonderheiten<br />
zu beachten.<br />
Tipp: Es empfiehlt sich, Teil <br />
zeitbeschäftigte und Aushilfen<br />
zu Beginn der Beschäftigung<br />
und in regelmäßigen Abständen<br />
danach zu befragen, ob und in<br />
welchem Umfang sie noch<br />
anderweitig arbeiten. Zudem<br />
ist darauf hinzuweisen, dass<br />
weitere Beschäftigungsaufnahmen<br />
bzw. Änderungen im<br />
Umfang anzeigepflichtig sind.<br />
Und da das Ganze in den Entgeltunterlagen<br />
zu dokumentieren<br />
ist, empfehlen wir die<br />
Checkliste der BDA (inkl.<br />
Merkblatt zur und Antrag<br />
auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht):<br />
www.minijob-zentrale.de<br />
Mehrere geringfügige<br />
Beschäftigungen<br />
Übt ein Arbeitnehmer zeitgleich zwei<br />
oder mehr für sich betrachtet geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigungen bei<br />
verschiedenen Arbeitgebern aus, sind<br />
die Entgelte zu addieren (mehrere Beschäftigungen<br />
bei ein und demselben<br />
Arbeitgeber werden dagegen sozialversicherungs<br />
rechtlich als Einheit betrachtet).<br />
Übersteigt das Gesamtentgelt dann<br />
die Grenze von 450 Euro, besteht in<br />
beiden bzw. allen Beschäftigungen<br />
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.<br />
Es sind keine<br />
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung<br />
zu zahlen, sondern<br />
2 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
grundsätzlich Pflichtbeiträge in allen<br />
Sozialversicherungszweigen.<br />
Wichtig: Wird später eine<br />
weitere, für sich betrachtet<br />
geringfügig entlohnte Be schäftigung<br />
aufgenommen, ist diese<br />
ebenfalls mit den bereits<br />
bestehenden zusammenzurechnen.<br />
Sie bleibt also nicht<br />
als erste geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung versicherungsfrei<br />
neben den bereits durch<br />
Zusammenrechnung der<br />
Versicherungspflicht unterliegenden<br />
Beschäftigungen.<br />
In keinem Fall zusammenzurechnen<br />
sind geringfügig entlohnte und kurzfristige<br />
Beschäftigungen. Insofern sollten<br />
die Voraussetzungen der Kurzfristigkeit<br />
– Befristung auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage<br />
und nicht berufsmäßig – in<br />
der Praxis stets zuerst geprüft werden.<br />
Hauptbeschäftigung und Minijob<br />
Wird neben einer versicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigung eine geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung bei einem<br />
anderen Arbeitgeber ausgeübt,<br />
werden diese beiden grundsätzlich<br />
nicht addiert; zu den nicht geringfügigen<br />
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen<br />
gehören u. a. auch:<br />
Beschäftigungen, die nach den Bestandsschutzregelungen<br />
der Sozialversicherungspflicht<br />
unterliegen (ab<br />
1. April 2003 bzw. 1. Januar <strong>2013</strong>)<br />
Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher<br />
Berufs(aus)bildung oder außerbetrieblicher<br />
Berufsausbildung (z. B.<br />
duale Studiengänge)<br />
diese hinsichtlich der Kranken-, Pflegeund<br />
Rentenversicherung mit der Hauptbeschäftigung<br />
zusammenzurechnen,<br />
sodass Versicherungspflicht eintritt;<br />
eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
scheidet hier aus. Der zeitlich<br />
zuerst aufgenommene Minijob<br />
bleibt versicherungsfrei in der Krankenund<br />
Pflegeversicherung und je nach<br />
Sachverhalt in der Ren tenversicherung<br />
versicherungspflichtig, versicherungsfrei<br />
oder von der Versicherungspflicht<br />
befreit.<br />
In der Arbeitslosenversicherung werden<br />
generell nur gleichgeartete Beschäftigungen<br />
zusammengerechnet. Versicherungspflichtige<br />
Hauptbeschäftigungen<br />
und geringfügige Beschäftigungen sind<br />
in diesem Versicherungszweig also stets<br />
getrennt zu beurteilen, sodass Minijobs<br />
arbeitslosenversicherungsfrei bleiben.<br />
Im Übrigen werden hierbei auch mehrere<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigungen,<br />
die neben einer versicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigung<br />
ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet.<br />
(Beispiel 1)<br />
Wichtig: Endet der zuerst<br />
aufgenommene Minijob, rückt<br />
der bis dahin zweite auf und<br />
übernimmt den Status der<br />
versicherungsfreien ersten<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigung.<br />
Beispiel 1<br />
Maria Kümmel arbeitet seit Jahren bei Malermeister Kuhn für ein monatliches Entgelt von<br />
2.000 Euro (PG: 101, BGR: 1111). Am 1. Mai <strong>2013</strong> nimmt sie eine geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung bei einer Gebäudereinigung auf (250 Euro/Monat), von der Rentenversicherungspflicht<br />
hat sie sich nicht befreien lassen. Ab 1. Juli <strong>2013</strong> arbeitet sie zusätzlich<br />
ein paar Stunden in einem Baumarkt an der Kasse (150 Euro/Monat).<br />
In der am 1. Mai <strong>2013</strong> aufgenommenen Beschäftigung bleibt Maria Kümmel krankenund<br />
pflegeversicherungsfrei, weil diese als zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei<br />
Malermeister Kuhn zusammengerechnet wird. In der Rentenversicherung besteht<br />
Versicherungspflicht.<br />
Der Minijob im Baumarkt ab 1. Juli <strong>2013</strong> wird hingegen zur Hauptbeschäftigung addiert.<br />
In der Folge besteht hier Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Eine<br />
Be freiung von der Rentenversicherungspflicht wäre in diesem Fall gar nicht möglich.<br />
Hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung erfolgt grundsätzlich keine Zusammenrechnung,<br />
sodass hier jeweils Versicherungsfreiheit besteht.<br />
Gebäudereinigung Baumarkt<br />
Personengruppe (PG): 109 101<br />
Beitragsgruppe (BGR): 6100 1101<br />
Versicherungspflichtige Beschäftigungen,<br />
die für die Dauer des Bezugs<br />
von Entgeltersatzleistungen nach<br />
dem Sozialgesetzbuch (z. B. Krankenoder<br />
Übergangsgeld) unterbrochen<br />
werden<br />
Erst wenn weitere geringfügige Beschäftigungen<br />
aufgenommen werden, sind<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 3
Um eine Hauptbeschäftigung in dem<br />
Sinne, dass der erste daneben ausgeübte<br />
Minijob mit Ausnahme der Rentenversicherung<br />
versicherungsfrei bleibt, handelt<br />
es sich wie bereits erwähnt nur<br />
dann, wenn sie Versicherungspflicht<br />
begründet.<br />
Fortsetzung Beispiel 1<br />
Maria Kümmel geht ab dem 1. Februar<br />
<strong>2014</strong> in Elternzeit. Ihre Beschäf tigungen<br />
bei der Gebäudereinigung und im Baumarkt<br />
übt sie währenddessen weiter<br />
aus.<br />
Die beiden geringfügigen Beschäftigungen<br />
werden ab 1. Februar <strong>2014</strong><br />
miteinander addiert. Das Gesamtentgelt<br />
beträgt (150 + 250 =) 400 Euro.<br />
Dies hat folgende Auswirkungen:<br />
Gebäudereinigung<br />
Die Beschäftigung bleibt kranken-,<br />
pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei<br />
sowie versicherungspflichtig<br />
in der Rentenversicherung (PG:<br />
109, BGR: 6100).<br />
Baumarkt<br />
Die Beschäftigung wird versicherungsfrei<br />
in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
bzw. bleibt versicherungsfrei<br />
in der Arbeitslosenversicherung,<br />
weil das Gesamtentgelt<br />
450 Euro nicht übersteigt. In der Rentenversicherung<br />
besteht weiterhin<br />
Versicherungspflicht, nun allerdings<br />
als geringfügige Beschäftigung, d. h.<br />
mit besonderer Beitragslastverteilung<br />
(PG: 109, BGR: 6100).<br />
Maria Kümmel könnte sich – einheitlich<br />
für beide Beschäftigungen – von<br />
der Rentenversicherungspflicht befreien<br />
lassen.<br />
Ausnahmen gelten also beispielsweise<br />
für wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
(JAE-Grenze) krankenversicherungsfreie<br />
Beschäftigungen<br />
sowie für Beamtenverhältnisse. Auch<br />
der freiwillige Wehrdienst oder eine Beschäftigung,<br />
die aufgrund von Elternzeit<br />
ruht, werden nicht als Hauptbeschäftigung<br />
angesehen. Mehrere daneben<br />
ausgeübte geringfügige Beschäftigungen<br />
sind miteinander zu addieren.<br />
(Fortsetzung Beispiel 1)<br />
Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />
erst aufgrund der Zusammenrechnung<br />
einer Haupt- mit einer<br />
geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung<br />
die JAE-Grenze, endet die Krankenversicherungspflicht<br />
mit Ablauf des<br />
Kalenderjahres. Dies aber nur unter der<br />
Voraussetzung, dass es auch die vom<br />
Folgejahr an gültige JAE-Grenze übersteigt.<br />
Tipp: Die Geschichte der<br />
Mehrfachbeschäftigungen<br />
Geringfügiger ist damit<br />
noch lange nicht zu Ende<br />
erzählt. Wir empfehlen daher<br />
bei Bedarf einen Blick in die<br />
Geringfügigkeits-Richtlinien<br />
der Spitzenorganisationen<br />
der Sozialver sicherung. Nicht<br />
zuletzt die zahlreichen Fallbeispiele<br />
erleichtern die<br />
Entscheidungsfindung.<br />
Zusammenfassung: Wenn Alt auf Neu trifft<br />
Wenn Alt auf Neu trifft<br />
Momentan gar nicht so selten sind<br />
Konstellationen , in denen ein nach dem<br />
31. Dezember 2012 neu aufgenommener<br />
Minijob auf einen nach altem Recht<br />
fortbestehenden trifft.<br />
Ein bestehender Minijob (bis 400 Euro)<br />
ist grundsätzlich mit einem neuen<br />
Minijob (bis 450 Euro) zusammen zurechnen,<br />
wenn daneben keine versicherungspflichtige<br />
Hauptbeschäftigung besteht.<br />
Ist das Gesamtentgelt dann nicht<br />
höher als 400 Euro, bleibt der Minijob<br />
nach altem Recht rentenversicherungsfrei,<br />
während im Minijob nach neuem<br />
Recht Rentenversicherungspflicht eintritt<br />
(mit Befreiungsoption). Liegt das<br />
Gesamtentgelt über 400 bis 450 Euro,<br />
sind beide Minijobs rentenversicherungspflichtig,<br />
weil der Bestandsschutz<br />
endet. Der Beschäftigte kann sich aber<br />
einheitlich für beide Beschäftigungen<br />
befreien lassen. Wurde im Minijob nach<br />
altem Recht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichtet, ist in dem nach<br />
neuem Recht keine Befreiung möglich.<br />
Vor dem 1. Januar <strong>2013</strong> aufgenommene<br />
Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt<br />
über 400 bis 450 Euro bleiben nach<br />
den Übergangsregelungen versicherungspflichtig<br />
in allen Sozialversicherungszweigen<br />
und gelten damit als<br />
Hauptbeschäftigung. Kommt jetzt ein<br />
Minijob nach neuem Recht (bis 450 Euro)<br />
hinzu, dann wird dieser genauso behandelt,<br />
als wäre er die einzige geringfügige<br />
Beschäftigung. (Beispiel 2)<br />
Gesamtentgelt KV, PV RV ALV<br />
Alt bis ≤ 400 Euro Beide: frei Alt: frei Beide: frei<br />
400 Euro Neu: pflichtig mit<br />
Befreiungsoption<br />
> 400 bis Beide: frei Beide: pflichtig Beide: frei<br />
450 Euro mit Befreiungsoption<br />
> 450 Euro Beide: pflichtig Beide: pflichtig Beide: pflichtig<br />
… und Ver- ≤ 450 Euro Beide: frei Beide: pflichtig ohne Beide: frei<br />
zicht auf die<br />
Befreiungsoption<br />
RV-Freiheit > 450 Euro Beide: pflichtig Beide: pflichtig Beide: pflichtig<br />
Alt über 400 Alt: pflichtig Beide: pflichtig Alt: pflichtig<br />
bis 450 Euro Neu: frei Neu: Befreiungsoption Neu: frei<br />
4 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
Beispiel 2<br />
Minijob als Student<br />
oder Praktikant<br />
Üben Studenten neben dem Studium<br />
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
bis zu einem Entgelt von 450 Euro<br />
monatlich aus, gelten die normalen<br />
Grundsätze: Versicherungsfreiheit in<br />
der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
und Versicherungspflicht<br />
in der Rentenversicherung (mit Befreiungsoption).<br />
Der Arbeitgeber hat i. d. R.<br />
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung<br />
zu entrichten.<br />
Überschreitet das Entgelt 450 Euro monatlich<br />
und sind auch die Voraussetzungen<br />
der Kurzfristigkeit nicht erfüllt, ist<br />
die besondere Werkstudentenregelung<br />
zu prüfen. Danach besteht Versicherungsfreiheit<br />
in der Kranken-, Pflegeund<br />
Arbeitslosenversicherung (nicht<br />
aber in der Rentenversicherung), wenn<br />
die Beschäftigung<br />
an maximal 20 Stunden in der Woche<br />
ausgeübt wird (Überschreiten durch<br />
Nacht-/Wochenendarbeit bzw. in den<br />
Semesterferien unschädlich),<br />
nur während der vorlesungsfreien<br />
Zeit (Semesterferien) ausgeübt wird<br />
oder<br />
in der Vorlesungszeit zwar mehr als<br />
20 Wochenstunden umfasst, aber auf<br />
höchstens zwei Monate/50 Arbeitstage<br />
befristet ist; Ausnahme: Berufsmäßigkeit<br />
(26 Wochen/182 Kalendertage).<br />
Hans Kamm ist seit Jahren bei der Rost KG<br />
für monatlich 410 Euro beschäftigt. Zum<br />
<strong>Jahreswechsel</strong> 2012/<strong>2013</strong> hat er sich nicht<br />
von der Versicherungspflicht in der Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
befreien lassen. Es besteht kein Anspruch<br />
auf Fami lienversicherung. Ab 1. Dezember<br />
<strong>2013</strong> nimmt er einen weiteren Job bei der<br />
Henke GmbH auf (430 Euro/Monat).<br />
Ungeachtet des höheren Entgelts aus der Beschäftigung bei der Henke GmbH gilt die<br />
Beschäftigung bei der Rost KG aufgrund der Übergangsregelung als Hauptbeschäftigung.<br />
Ein Zusammenrechnen kommt deshalb nicht in Betracht. Im Minijob bei der<br />
Henke GmbH besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
sowie Rentenversicherungspflicht (mit Befreiungsoption).<br />
Sofern Werkstudenten, die regelmäßig<br />
nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten<br />
, zusätzlich einen Minijob aufnehmen,<br />
werden die Arbeitsstunden für die<br />
Bewertung der Werkstudentenregelung<br />
addiert (Beispiel 3).<br />
Häufig üben Studenten im Rahmen ihres<br />
Studiums Praktika aus. Sind diese in der<br />
Ausbildungs- oder Prüfungsordnung<br />
vorgeschrieben, finden die Geringfügigkeitsregelungen<br />
keine Anwendung. Das<br />
bedeutet, bei einem Vor- oder Nachpraktikum<br />
gegen Arbeitsentgelt tritt auch<br />
dann Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen<br />
ein, wenn das<br />
monatliche Entgelt unter 450 Euro liegt.<br />
Beurteilung von EU-Praktikanten<br />
Um Jugendliche aus dem europäischen Ausland bei der Aufnahme<br />
einer betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland<br />
zu unterstützen, hat der Bund ein Sonderprogramm zur<br />
„Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten<br />
Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften<br />
aus Europa (MobiPro-EU)“ ins Leben gerufen. Im Vorfeld soll<br />
ein maximal dreimonatiges Praktikum im künftigen Ausbildungsbetrieb<br />
absolviert werden. Hierzu wird eine Praktikumsvereinbarung<br />
geschlossen und eine Vergütung von<br />
mindestens 200 Euro im Monat vereinbart.<br />
Sozialversicherungsrechtlich sind diese EU-Praktikanten<br />
als zur Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte<br />
anzusehen. Die Geringfügigkeitsregelungen gelten daher<br />
nicht, es besteht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits -<br />
losen versicherungspflicht (Personengruppe: 102). Der Arbeit -<br />
geber trägt die Beiträge allein, sofern die Geringverdienergrenze<br />
(325 Euro) nicht überschritten wird (PG: 121).<br />
Beispiel 3<br />
Tim Klaus übt schon seit Längerem eine<br />
Werkstudententätigkeit aus. Seine wöchent<br />
liche Arbeitszeit beträgt 19 Stunden<br />
und das monatliche Arbeitsentgelt<br />
850 Euro. Zusätzlich nimmt er ab dem<br />
1. Oktober <strong>2013</strong> eine geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung als Lagerarbeiter<br />
auf. In dieser Beschäftigung arbeitet er<br />
an 10 Stunden in der Woche und verdient<br />
350 Euro im Monat.<br />
Die Arbeitszeiten werden zusammengerechnet,<br />
sodass Tim Klaus die<br />
20-Stunden-Grenze außerhalb der<br />
Semesterferien überschreitet und seinen<br />
Status als Werkstudent verliert.<br />
Er wird in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig.<br />
Daneben ist der<br />
Minijob als Lagerarbeiter kranken-,<br />
pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei,<br />
es besteht Rentenversicherungspflicht<br />
(mit Befreiungsoption).<br />
Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum<br />
ist dagegen generell versicherungsfrei<br />
in allen Sozialversicherungszweigen.<br />
Für nicht vorgeschriebene<br />
Praktika gelten grundsätzlich die Regelungen<br />
der geringfügigen Beschäftigung,<br />
zusätzlich ist ggf. die Werkstudentenregelung<br />
zu berücksichtigen.<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 5
Mehrfach und versicherungspflichtig<br />
Nach den Mehrfachbeschäftigungen Geringfügiger im ersten Kapitel, soll es<br />
nun um versicherungspflichtige Doppelverdiener gehen, die wieder andere<br />
An forderungen an Lohnbüros und Personalabteilungen stellen. Denn liegt das<br />
Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone oder über der Beitragsbemessungsgrenze<br />
(BBG), können die Beiträge nicht nach den üblichen Verfahren berechnet<br />
werden. Es sind besondere Regelungen zu beachten, die durch Ein malzahlungen<br />
und Hinzutritt oder Wegfall einer Beschäftigung im Laufe eines<br />
Kalendermonats noch verkompliziert werden. Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung<br />
des Ganzen den qualifizierten Meldedialog mit GKV-Monatsmeldung<br />
eingeführt. Hier hat es zuletzt weitere Anpassungen gegeben.<br />
Gesamtentgelt in der Gleitzone<br />
Mit der Reform im Niedriglohnbereich<br />
ist <strong>zum</strong> 1. Januar <strong>2013</strong> auch die Gleitzone<br />
angehoben worden, sie umfasst<br />
nun den Entgeltbereich von 450,01 bis<br />
850 Euro. Liegt das regelmäßige monatliche<br />
Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung in diesem<br />
Bereich, hat der Arbeitnehmer<br />
lediglich einen nach einer speziellen<br />
Formel reduzierten Beitragsanteil zu<br />
zahlen, während der des Arbeitgebers<br />
unverändert bleibt.<br />
Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt<br />
nur aufgrund des Zusammenrechnens<br />
der Entgelte von zwei oder<br />
mehreren Beschäftigungen in der Gleitzone<br />
liegt, darf nicht die allgemeine<br />
Gleitzonenformel angewendet werden,<br />
um die beitragspflichtigen Einnahmen<br />
zu ermitteln. Besteht die Mehrfachbeschäftigung<br />
für volle Kalendermonate<br />
(30 SV-Tage), gilt die folgende besondere<br />
Formel (vereinfacht für <strong>2013</strong>):<br />
(1,2694375 × GAE – 229,021875) × EAE<br />
GAE<br />
GAE = Gesamtarbeitsentgelt<br />
EAE = Einzelarbeitsentgelt<br />
Während des Kalendermonats<br />
Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung<br />
in der Gleitzone am selben<br />
Tag, muss das Gesamtarbeitsentgelt<br />
des Teilmonats vor Anwendung der<br />
Gleitzonenformel auf den vollen Kalendermonat<br />
(30 SV-Tage) hochgerechnet<br />
werden.<br />
Senkung RV-Beitragssatz?<br />
Nach Anwendung der Gleit zonenformel<br />
wird die beitragspflichtige Einnahme<br />
dann wieder auf die Zahl der SV-Tage<br />
reduziert, für welche die Mehrfachbeschäftigung<br />
bestanden hat. Auf die<br />
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
und damit der Faktor „F“ sowie<br />
die Gleitzonenformel könnten sich<br />
im nächsten Jahr erneut ändern.<br />
Denn es deutet sich an, dass der Beitragssatz<br />
in der Rentenversicherung<br />
<strong>zum</strong> 1. Januar <strong>2014</strong> um 0,5 Prozentpunkte<br />
auf 18,4 Prozent zu senken<br />
ist, weil die Rücklagen der Rentenkasse<br />
1,5 Monatsausgaben übersteigen.<br />
Nach den Senkungen 2012 auf<br />
19,6 Prozent und zuletzt <strong>2013</strong> auf<br />
18,9 Prozent wäre dies die dritte<br />
Senkung in Folge. Es regt sich jedoch<br />
bereits Widerstand: So sprach sich<br />
der Deutsche Gewerkschaftsbund<br />
(DGB) gegen eine erneute Senkung<br />
und für eine schrittweise Anhebung<br />
des Rentenversicherungsbeitrags aus,<br />
um eine Demografie-Reserve aufzubauen.<br />
Käme es zu den geplanten 18,4 Prozent<br />
in der Rentenversicherung ab<br />
1. Januar <strong>2014</strong>, würde der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz<br />
38,95<br />
Prozent und der Gleitzonenfaktor<br />
„F“ 0,7702 betragen. Die besondere<br />
Formel würde dann lauten (vereinfacht):<br />
(1,258525 × GAE – 219,74625) × EAE<br />
GAE<br />
6 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
Beispiel 1<br />
Judith Hoch ist seit dem 1. Januar <strong>2013</strong> im Café Müller durchgehend für monatlich<br />
330 Euro geringfügig beschäftigt. Am 15. November <strong>2013</strong> nimmt sie eine weitere geringfügige<br />
Beschäftigung bei der Schulze OHG auf (270 Euro/Monat), sodass in beiden<br />
Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht besteht.<br />
Das Café Müller übermittelt mit der GKV-<br />
Monatsmeldung für November <strong>2013</strong> als<br />
regelmäßiges Jahresentgelt 3.960 Euro,<br />
16 SV-Tage und 176 Euro (330 Euro :<br />
30 Tage × 16 Tage) als laufendes Entgelt<br />
an die <strong>IKK</strong>. Die Schulze OHG übermittelt<br />
3.240 Euro als regelmäßiges Jahresentgelt,<br />
16 SV-Tage und 144 Euro laufendes<br />
Entgelt (270 Euro : 30 × 16 Tage).<br />
Die <strong>IKK</strong> meldet den beiden Arbeitgebern per Krankenkassenmeldung (Datenbaustein<br />
Meldesachverhalt Gleitzone, DBGZ) zurück, dass die Gleitzonenregelung anzuwenden<br />
ist (Kennzeichen Gleitzone „1“), 320 Euro Gesamtentgelt und 16 SV-Tage für November<br />
<strong>2013</strong>.<br />
Die Arbeitgeber berechnen die beitragspflichtige Einnahme 11/<strong>2013</strong> wie folgt:<br />
320 Euro : 16 Tage x 30 Tage = 600,00 Euro<br />
1,2694375 × 600 Euro – 229,021875 = 532,64 Euro<br />
532,64 Euro : 30 SV-Tage x 16 SV-Tage = 284,07 Euro<br />
Café Müller<br />
Arbeitnehmer (284,07 Euro × 176 Euro : 320 Euro)<br />
Arbeitgeber<br />
Schulze OHG<br />
Arbeitnehmer (284,07 Euro × 144 Euro : 320 Euro)<br />
Arbeitgeber<br />
ser Grundlage berechnet jeder Arbeitgeber<br />
die anteilige beitragspflichtige<br />
Einnahme. (Beispiel 1)<br />
Gleiches gilt, wenn die Beschäftigungen<br />
im Laufe eines Monats an verschiedenen<br />
Tagen beginnen oder enden. Hinsichtlich<br />
der SV-Tage wird aus Vereinfachungsgründen<br />
bereits ab dem Tag der<br />
Aufnahme der ersten Beschäftigung von<br />
einer Mehrfachbeschäftigung in der<br />
Gleitzone ausgegangen.<br />
Besteht (mindestens) eine Beschäftigung<br />
den vollen Kalendermonat und<br />
(mindestens) eine tritt hinzu oder fällt<br />
weg, dann gilt: Die Mehrfachbeschäftigung<br />
in der Gleitzone wird vereinfachend<br />
für den vollen Kalendermonat<br />
unterstellt, eine Hochrechnung des Gesamtarbeitsentgelts<br />
erübrigt sich.<br />
= 156,24 Euro<br />
= 176,00 Euro<br />
= 127,83 Euro<br />
= 144,00 Euro<br />
Gesamtentgelt über der BBG<br />
Solange das Gesamtarbeitsentgelt einer<br />
Mehrfachbeschäftigung oberhalb der<br />
Gleitzone liegt, aber die BBG nicht überschreitet,<br />
gilt: Jeder Arbeitgeber berechnet<br />
die Beiträge nach den üblichen Vorgaben<br />
aus dem seinerseits gewährten<br />
Arbeitsentgelt.<br />
Überschreitet das Gesamtarbeitsentgelt<br />
die BBG, muss eine Verhältnisrechnung<br />
durchgeführt werden. Danach werden<br />
die beitragspflichtigen Einnahmen <strong>zum</strong><br />
Zwecke der Beitragsberechnung so zueinander<br />
vermindert, dass sie zusammen<br />
höchstens die BBG im jeweiligen Versicherungszweig<br />
erreichen. Das Prozedere<br />
ist Monat für Monat zu wiederholen,<br />
eine kalenderjahresbezogene Berechnung<br />
kommt nicht in Betracht.<br />
Die Formel für die Verhältnisrechnung<br />
lautet:<br />
EAE × BBG<br />
GAE<br />
Wichtig: Die jeweiligen bei -<br />
tragspflichtigen Einnahmen<br />
müssen im Vorfeld der Verhältnisrechnung<br />
auf die<br />
BBG reduziert werden.<br />
(Beispiel 2)<br />
Beispiel 2<br />
Klaus Konrad aus München ist seit<br />
Jahren bei der Jansen GmbH für ein<br />
lau fendes Arbeitsentgelt in Höhe von<br />
4.000 Euro beschäftigt. Ab dem 1. Mai<br />
<strong>2013</strong> nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung<br />
bei Kluger & Sohn auf (1.000 Euro/<br />
Monat).<br />
Das Gesamtarbeitsentgelt in Höhe<br />
von 5.000 Euro übersteigt ab 1. Mai<br />
<strong>2013</strong> die BBG in der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung (KV/PV). Die Verhältnisrechnung<br />
muss durchgeführt<br />
werden.<br />
Dazu wird das Arbeitsentgelt der Jansen<br />
GmbH auf die monatliche BBG<br />
KV/PV von 3.937,50 Euro begrenzt<br />
(gekürztes Gesamtarbeitsentgelt =<br />
4.937,50 Euro).<br />
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:<br />
Jansen GmbH 3.937,50 × 3.937,50 :<br />
4.937,50 = 3.140,03 Euro<br />
Kluger & Sohn 1.000,00 × 3.937,50 :<br />
4.937,50 = 797,47 Euro<br />
Hinzutritt oder Wegfall<br />
Tritt zu einer bestehenden versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung im Laufe<br />
eines Monats eine weitere hinzu<br />
bzw. fällt weg, werden die Arbeitsentgelte<br />
zur Vereinfachung dem gesamten<br />
Kalendermonat des Hinzutritts oder<br />
Wegfalls zugeordnet.<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 7
Beispiel 3<br />
Friedrich Stadt aus Berlin ist seit Jahren bei der Eurostars GmbH für ein laufendes<br />
Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 Euro beschäftigt. Ab dem 27. Januar <strong>2014</strong> nimmt er<br />
zusätzlich eine Beschäftigung bei der Friedrich OHG auf (1.500 Euro/Monat), im Teilmonat<br />
Januar <strong>2014</strong> verdient er 250 Euro.<br />
Das laufende Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 4.500 Euro übersteigt die BBG in der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV). Die Verhältnisrechnung muss folglich<br />
durchgeführt werden, allerdings erst von Februar <strong>2014</strong> an. Da die Summe der Arbeitsentgelte<br />
im Januar <strong>2014</strong> mit 3.250 Euro die BBG in Höhe von 4.050 Euro nicht überschreitet,<br />
hat keine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen zu erfolgen.<br />
Das anteilige Arbeitsentgelt der hinzugetretenen<br />
oder weggefallenen Beschäftigung<br />
wird also nicht auf den vollen<br />
Monat hochgerechnet. Wird die BBG dadurch<br />
nicht überschritten, erfolgt in diesem<br />
Monat auch keine Verhältnisrechnung.<br />
(Beispiel 3)<br />
Einmalzahlungen<br />
Knifflig wird es, wenn im Rahmen von<br />
Mehrfachbeschäftigungen von einem<br />
oder mehreren der Arbeitgeber Einmalzahlungen<br />
gewährt werden. Grundsätzlich<br />
sind auch diese beitragspflichtig<br />
zur Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder<br />
Arbeitslosenversicherung, maximal jedoch<br />
in Höhe der Differenz zwischen<br />
dem beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt<br />
und der anteiligen Jahres-BBG<br />
des jeweiligen Versicherungszweiges.<br />
Überschreitet das laufende Gesamtarbeitsentgelt<br />
die anteilige Jahres-BBG<br />
bereits, bleibt das einmalig gezahlte<br />
Arbeitsentgelt dagegen beitragsfrei.<br />
Die anteilige Jahres-BBG errechnet sich,<br />
indem die für das Kalenderjahr anzusetzende<br />
BBG durch 360 Tage geteilt und<br />
mit der Anzahl der ermittelten SV-Tage<br />
multipliziert wird. Maßgebend sind dabei<br />
die Beschäftigungszeiten im laufenden<br />
Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber,<br />
der die Einmalzahlung gewährt.<br />
Wichtig: Bei Einmalzah lungen<br />
im ersten Quartal eines<br />
Jahres ist ggf. die März-Klausel<br />
zu beachten (siehe auch Infokasten<br />
Seite 14).<br />
Tritt zu einer bestehenden eine weitere<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
hinzu und wird aus der hinzugetre tenen<br />
eine Einmalzahlung gewährt, dann gilt:<br />
Die anteilige Jahres-BBG wird anhand<br />
der Beschäftigungszeiten des laufenden<br />
Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber ermittelt,<br />
der die Einmalzahlung gewährt.<br />
Das Arbeitsentgelt aus der bestehenden<br />
Beschäftigung wird so lange berücksichtigt,<br />
wie sie zeitgleich mit der hinzugetretenen<br />
bestanden hat, für Zeiten<br />
vor dem Hinzutritt bleibt es insoweit<br />
also unberücksichtigt. (Fortsetzung Beispiel<br />
2)<br />
Wird hingegen aus dem bestehenden<br />
Beschäftigungsverhältnis heraus eine<br />
Einmalzahlung gewährt, werden auch<br />
die Beschäftigungszeiten vor dem zeitgleichen<br />
Bestehen berücksichtigt. Das<br />
beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus<br />
der hinzugetretenen Beschäftigung wird<br />
selbstredend nur so lange berücksichtigt,<br />
wie diese zeitgleich bestanden hat.<br />
Dies gilt auch, wenn eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung wegfällt und<br />
aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />
im Laufe des Kalenderjahres<br />
eine Einmalzahlung gewährt wird.<br />
(Variante Fortsetzung Beispiel 2)<br />
Der ermittelte beitragspflichtige Teil der<br />
Einmalzahlung ist für die Beitragsberechnung,<br />
-tragung und -zahlung stets<br />
Fortsetzung Beispiel 2<br />
Kluger & Sohn zahlen im Oktober <strong>2013</strong><br />
eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro.<br />
Die anteilige Jahres-BBG umfasst den<br />
Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober <strong>2013</strong>,<br />
weil die Beschäftigung bei Kluger &<br />
Sohn erst seit diesem Zeitpunkt<br />
besteht. Das Arbeitsentgelt für die<br />
Zeit vom 1. Januar bis 30. April <strong>2013</strong><br />
(Jansen GmbH) bleibt unberücksichtigt,<br />
weil die Beschäftigungen während<br />
dessen nicht zeitgleich bestanden<br />
haben.<br />
Variante Fortsetzung Beispiel 2<br />
Statt Kluger & Sohn zahlt die Jansen<br />
GmbH im Oktober <strong>2013</strong> eine Einmalzahlung<br />
in Höhe von 500 Euro.<br />
Die anteilige Jahres-BBG umfasst den<br />
Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober<br />
<strong>2013</strong>, weil die Beschäftigung bei der<br />
Jansen GmbH im laufenden Kalenderjahr<br />
bereits seit diesem Zeitpunkt<br />
besteht. Das Arbeitsentgelt von Kluger<br />
& Sohn wird ab dem gleichzeitigen<br />
Bestehen der Mehrfachbeschäftigung<br />
(1. Mai <strong>2013</strong>) berücksichtigt.<br />
8 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
allein dem Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen,<br />
aus dem diese stammt. Einmalig<br />
gezahltes Arbeitsentgelt verändert<br />
somit das Verhältnis der laufenden<br />
Arbeitsentgelte zueinander nicht, d. h.<br />
es findet bei der Verhältnisrechnung<br />
keine Berücksichtigung.<br />
Tipp: Darüber hinaus<br />
gibt es noch einige andere<br />
Konstella tionen der Beitragsberechnung<br />
Mehrfachbeschäftigter<br />
oberhalb der BBG, deren<br />
Darstellung hier den Rahmen<br />
sprengen würde. Wir empfehlen<br />
Ihnen daher die hierzu<br />
ergangenen „Gemeinsamen<br />
Grundsätze“ der Spitzenorganisationen<br />
der Sozial <br />
versicherung.<br />
Qualifizierter Meldedialog<br />
Für Mehrfachbeschäftigte müssen die<br />
Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2012<br />
GKV-Monatsmeldungen an die Krankenkassen<br />
übermitteln. Die Meldung ist mit<br />
dem Abgabegrund „58“ ab dem Zeitpunkt<br />
des Beginns der Mehrfachbeschäftigung<br />
monatlich zu erstatten,<br />
erstmals spätestens innerhalb von sechs<br />
Wochen. Sie ist auch zu übermitteln,<br />
soweit nur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht<br />
besteht; aller dings<br />
nie für geringfügig Beschäftigte, auch<br />
nicht für rentenversicherungspflichtige<br />
Minijobs.<br />
Wichtig: Es ist stets das<br />
Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung<br />
der Zweitbeschäftigung<br />
anzugeben, auch wenn<br />
das Arbeitsentgelt aus dieser<br />
bekannt ist.<br />
Die Krankenkasse prüft daraufhin, ob<br />
das dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich<br />
zuzuordnende Gesamtentgelt<br />
innerhalb der Gleitzone oder<br />
über der Beitragsbemessungsgrenze<br />
liegt. Die Ergebnisse übermittelt sie<br />
mit der Krankenkassenmeldung an die<br />
Arbeitgeber, die daraufhin die entsprechenden<br />
Beitragsberechnungen im<br />
Rahmen eines Korrekturlaufs (sog. Aufrollung)<br />
vornehmen.<br />
Im Falle eines Gesamtentgeltes über der<br />
BBG übermittelt die Krankenkasse die<br />
Ergebnisse monatlich. Bei einem Gesamtentgelt<br />
in der Gleitzone erfolgt nur<br />
eine Krankenkassenmeldung, diese ist<br />
dann so lange vom Arbeitgeber zu berücksichtigen,<br />
bis eine neue eingeht.<br />
Die GKV-Monatsmeldung muss ungeachtet<br />
dessen weiterhin monatlich erfolgen.<br />
Die Meldepflicht („58“) endet mit Ablauf<br />
des Monats, in dem die Mehrfachbeschäftigung<br />
endet. Die Infor ma tion<br />
über den Wegfall erhält der Arbeitgeber<br />
durch die Krankenkassenmeldung.<br />
Hinweis: Zieht man aktuell<br />
eine Zwischenbilanz des quali <br />
fizierten Meldedialogs, fällt<br />
diese nicht durchgehend positiv<br />
aus. Noch nicht jede Krankenkasse<br />
kann alle Rückmeldungen<br />
übermitteln. Insgesamt lässt<br />
beiderseits die Qualität der<br />
Daten noch zu wünschen übrig.<br />
Insofern kann die Devise für<br />
alle Beteiligten gegenwärtig<br />
nur lauten: Am Ball bleiben,<br />
eingehende Rückmeldedaten<br />
genau auf Plausibilität prüfen<br />
und ggf. Rücksprache mit<br />
der jeweiligen Krankenkasse<br />
halten.<br />
Option: Vorabermittlung<br />
Für eine korrekte Entgeltabrechnung<br />
sind die Arbeitgeber darauf angewiesen,<br />
dass die Krankenkassenmeldungen<br />
pünktlich vorliegen. In der Praxis erweist<br />
sich dies jedoch mitunter als schwierig,<br />
denn die Meldungen können erst erstellt<br />
werden, wenn die GKV-Monatsmeldungen<br />
aller Arbeitgeber eingegangen sind.<br />
Deshalb kann es hier zu Ver zögerungen<br />
kommen.<br />
Die Spitzen organisationen der Sozialversicherung<br />
haben daher anlässlich ihrer<br />
Besprechung am 6. März <strong>2013</strong> klargestellt,<br />
dass es auch zulässig ist, wenn der<br />
Arbeitgeber selbstständig das beitragspflichtige<br />
Entgelt aufteilt, ohne auf die<br />
Meldung der Krankenkasse zu warten.<br />
Voraus setzung dafür ist natürlich , dass<br />
ihm die Höhe des Arbeitsentgelts aus<br />
der wei teren Beschäf tigung bekannt ist.<br />
Sollten die eigenen Werte später von<br />
denen abweichen, die die Krankenkasse<br />
über mittelt, muss die Beitragsberechnung<br />
rückwirkend korrigiert werden,<br />
nicht aber der qualifizierte Meldedialog.<br />
Neu: SV-Tage im DBBG<br />
Aufgrund der bisherigen Ausgestaltung<br />
der Rückmeldungen der Krankenkassen<br />
kann der Arbeitgeber einer hinzugetretenen<br />
Beschäftigung derzeit nicht<br />
erkennen, ob er für die Verhältnisrechnung<br />
tatsächlich 30 SV-Tage anzusetzen<br />
hat. Eine ähnliche Problematik ergibt<br />
sich, sofern die zuerst aufgenommene<br />
Beschäftigung im Laufe eines Monats<br />
beginnt, in dem auch die hinzutretende<br />
Beschäftigung aufgenommen wurde.<br />
Oder mehrere, sich überschneidende<br />
Beschäftigungsverhältnisse beginnen<br />
oder enden im selben Kalendermonat.<br />
Auch in diesen Fällen benötigen die beteiligten<br />
Arbeitgeber nicht nur das Gesamtentgelt,<br />
sondern auch die Angabe<br />
über die maßgebenden SV-Tage des<br />
Zeitraums, für den die anteilige Jahres-<br />
BBG zu bilden ist.<br />
Die Arbeitgeber sollen in die Lage versetzt<br />
werden, die zur Beitragsaufteilung<br />
relevanten SV-Tage direkt aus den Rückmeldungen<br />
der Krankenkassen entnehmen<br />
zu können. Daher bein haltet<br />
der DBBG (Datenbaustein Melde sachverhalt<br />
Beitragsbemessungsgrenze) ab<br />
dem 1. Juni <strong>2014</strong> ein zusätzliches Feld<br />
mit den maßgeblichen SV-Tagen. Also<br />
so, wie dies bisher auch schon für den<br />
Datenbaustein Meldesachverhalt Gleitzone<br />
(DBGZ) gilt.<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 9
Hauptberuflich selbstständig Tätige<br />
Im Jahr 2012 haben sich in Deutschland laut „KfW-Gründungsmonitor <strong>2013</strong>“<br />
775.000 Personen selbstständig gemacht. Dies entspricht einer Gründerquote<br />
von 1,5 Prozent. Es waren damit 60.000 Gründer weniger als noch im<br />
Vorjahr, wobei der Rückgang auf eine geringere Gründungstätigkeit im<br />
Voll erwerb zurückgeführt wird. Die Zahl der Nebenerwerbsgründer blieb<br />
indes mit 460.000 Personen gegenüber 2011 nahezu konstant. Insofern<br />
ist das Phänomen der Mehrfachtätigkeiten nicht auf geringfügige und/oder<br />
ver sicherungspflichtige Beschäftigungen beschränkt, recht häufig ist auch<br />
die Doppelrolle als Arbeitnehmer und Selbstständiger in einer Person an -<br />
zutreffen.<br />
Ob die Selbstständigkeit dann im Haupt- oder im Nebenerwerb ausgeübt<br />
wird, hat Folgen für die Sozialversicherung: Seit nunmehr 25 Jahren entscheiden<br />
wirtschaftlicher Erfolg und zeitlicher Aufwand über den versicherungsrechtlichen<br />
Status in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).<br />
Hinsichtlich der Frage, wann eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
vorliegt, gelten seit Mitte <strong>2013</strong> <strong>zum</strong> Teil veränderte Beurteilungsmaßstäbe.<br />
Anlass für uns, diese einmal näher zu beleuchten.<br />
Ausschlusstatbestand in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Bereits <strong>zum</strong> 1. Januar 1989 fand mit<br />
dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG)<br />
eine Regelung Eingang in das Fünfte<br />
Sozialgesetzbuch, mit welcher der Gesetzgeber<br />
im Wesentlichen eines zu<br />
verhindern suchte: Ein nicht von der Versicherungspflicht<br />
erfasster Selbstständiger<br />
soll sich durch Aufnahme einer<br />
niedrig vergüteten versicherungspflichtigen<br />
Nebenbeschäftigung nicht den<br />
umfassenden Schutz der GKV „erschleichen“<br />
können. Maßgeblich mitverantwortlich<br />
zeichnete hierfür Norbert Blüm,<br />
der damalige Bundesminister für Arbeit<br />
und Sozialordnung im Kabinett von<br />
Helmut Kohl.<br />
Seither gilt: Das Vorliegen einer hauptberuflich<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />
schließt die Krankenversicherungspflicht<br />
in einer daneben ausgeübten,<br />
vom Grundsatz her sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung aus. Dies<br />
wiederum führt dazu, dass auch keine<br />
Pflegeversicherungspflicht besteht.<br />
Vergleichbare Regelungen kennen<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
hingegen nicht. So unterliegen beispielsweise<br />
rentenversicherungspflichtige<br />
Selbstständige, wie etwa Handwerker<br />
mit einer mehr als nur<br />
geringfügigen selbstständigen Tätig-<br />
keit, auch in einer parallel ausgeübten<br />
Arbeitnehmerbeschäftigung der Rentenversicherungspflicht.<br />
Aber zurück zur Kranken- und Pflegeversicherung:<br />
Um Hauptberuflichkeit<br />
handelt es sich nach der Gesetzesbegründung<br />
<strong>zum</strong> GRG 1989 immer<br />
dann, wenn die selbstständige Tätigkeit<br />
und<br />
von der wirtschaftlichen Bedeutung<br />
dem zeitlichen Aufwand<br />
her zusammen alles Übrige deutlich<br />
überwiegt sowie den Mittelpunkt der<br />
Erwerbstätigkeit darstellt.<br />
10 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
Nach welchen Kriterien die Beurteilung<br />
solcher Sachverhalte im Detail erfolgen<br />
soll, hat der GKV-Spitzenverband<br />
erstmals im Dezember 2010 in seinen<br />
„Grundsätzlichen Hinweisen <strong>zum</strong> Begriff<br />
der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“<br />
dargelegt. Diese Entscheidungshilfe<br />
mit empfehlendem<br />
Charakter trägt inzwischen das Datum<br />
vom 11. Juni <strong>2013</strong>, weil höchstrichterliche<br />
Urteile eine Aktualisierung einzelner<br />
Beurteilungsmaßstäbe erforderlich<br />
gemacht haben.<br />
Tipp: Die „Grundsätzlichen<br />
Hinweise“ greifen die bis dato<br />
im Wesentlichen ergangene<br />
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />
(BSG) und die<br />
gefassten Besprechungsergebnisse<br />
der Spitzenorgani sationen<br />
der Sozialversicherung auf.<br />
Haben Sie es im Unternehmen<br />
mit Mitarbeitern zu tun, die<br />
zusätzlich selbstständig tätig<br />
sind, sei Ihnen das Papier<br />
bereits an dieser Stelle als<br />
ergänzende Lektüre empfohlen.<br />
Kriterium: Beschäftigung<br />
von Arbeitnehmern<br />
Bei selbstständig Tätigen mit mindestens<br />
einem mehr als geringfügig beschäftigten<br />
Arbeitnehmer wurde bisher<br />
generalisierend angenommen, dass sie<br />
aufgrund ihres Arbeitgeberstatus als<br />
hauptberuflich selbstständig erwerbstätig<br />
anzu sehen sind. Eine Bewertung<br />
von wirtschaftlicher Bedeutung und<br />
zeitlichem Aufwand erübrigte sich in<br />
diesen Fällen regelmäßig.<br />
Das BSG wollte dieser Argumentation<br />
allerdings nicht folgen. Die obersten<br />
deutschen Sozial richter stellten fest,<br />
dass das Beschäftigen von Arbeitnehmern<br />
für sich allein betrachtet kein<br />
entscheidungserhebliches Merkmal für<br />
eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
ist.<br />
In der Konsequenz müssen in derart<br />
gelagerten Fällen ebenfalls die beiden<br />
bereits mehrfach erwähnten Kriterien<br />
bewertet werden:<br />
Welche wirtschaftliche Bedeutung<br />
der selbstständigen Tätigkeit zukommt,<br />
bestimmt sich nach dem<br />
erzielten Arbeitseinkommen. Maßgeblich<br />
ist der nach den Gewinnermittlungs<br />
vorschriften des Einkommensteuerrechts<br />
festgestellte Gewinn<br />
aus selbstständiger Tätigkeit.<br />
Vom zeitlichen Umfang her ist eine<br />
selbstständige Tätigkeit dann als<br />
hauptberuflich anzusehen, wenn sie<br />
mehr als halbtags ausgeübt wird.<br />
Davon ist in aller Regel auszugehen,<br />
wenn der Zeitaufwand mehr als<br />
20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei<br />
einem Zeitaufwand von nicht mehr<br />
als 20 Wochenstunden ist die Annahme<br />
einer hauptberuflich selbstständigen<br />
Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen,<br />
wenn die daraus erzielten<br />
Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung<br />
des Lebensunterhalts bilden.<br />
Neben der reinen Zeit, die in die<br />
eigentliche Ausübung der selbstständigen<br />
Tätigkeit investiert wird (z. B.<br />
Öffnungszeiten), ist weiterer notwendig<br />
verbundener Zeitaufwand zu berücksichtigen:<br />
erforderliche Vor- und<br />
Nacharbeiten, Erledigung der laufenden<br />
Buchhaltung, Behördengänge<br />
und Geschäftsbesorgungen. Nicht<br />
zurechenbar ist dagegen der Zeitaufwand<br />
von mitarbeitenden Familienangehörigen<br />
oder von fremden Personen.<br />
Wichtig: Die konkrete<br />
Beur teilung hängt von den<br />
jeweiligen Umständen des<br />
Einzelfalls ab – entscheidend<br />
ist, wovon die Erwerbstätigkeit<br />
im Rahmen einer Gesamtschau<br />
wesentlich geprägt wird.<br />
Insofern dient die Beschäf tigung eines<br />
oder mehrerer Arbeitnehmer jetzt als<br />
Indiz für den Umfang der selbstständigen<br />
Tätigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass auch der mit der Anleitung<br />
und Führung des Per sonals<br />
notwendig verbundene Zeitaufwand<br />
dem Selbststän digen als Arbeitgeber<br />
zuzurechnen ist, ebenso wie das wirtschaftliche<br />
Ergebnis der von ihm beschäftigten<br />
Arbeitnehmer.<br />
Vereinfachende<br />
Grundannahmen<br />
Mit dem Ziel einer für alle Beteiligten relativ<br />
einfach durchzuführenden Abgrenzung<br />
sind im Einzelfall ggf. zu widerlegende<br />
Grundannahmen entwickelt<br />
worden. Danach bleibt für eine hauptberuflich<br />
selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
dann kein Raum, wenn Arbeitnehmer<br />
oder<br />
aufgrund tariflicher, betriebsbedingter<br />
oder arbeitsvertraglicher Regelungen<br />
vollschichtig arbeiten oder ihre<br />
Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit<br />
vergleichbarer Vollbeschäftigter<br />
des Betriebes entspricht<br />
(unabhängig von der Höhe<br />
des Arbeitsentgelts)<br />
mehr als 20 Stunden wöchentlich<br />
arbeiten und ihr monatliches Arbeitsentgelt<br />
mehr als die Hälfte der<br />
monatlichen Bezugsgröße (<strong>2013</strong>:<br />
1.347,50 Euro, <strong>2014</strong>: 1.382,50 Euro)<br />
beträgt.<br />
Im Umkehrschluss ist bei Arbeitnehmern,<br />
die nicht mehr als 20 Wochenstunden<br />
arbeiten und deren Arbeitsentgelt<br />
nicht mehr als die Hälfte der<br />
monatlichen Bezugsgröße beträgt, anzunehmen,<br />
dass die selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
hauptberuflich ausgeübt<br />
wird. (Beispiel 1, Seite 12)<br />
Hinweis: Die Prüfung einer<br />
hauptberuflich selbstständigen<br />
Erwerbstätigkeit obliegt zu<br />
allererst dem Arbeitgeber<br />
im Rahmen seiner üblichen<br />
Melde- und Beitragspflichten.<br />
Im Zweifel entscheidet die <strong>IKK</strong><br />
bzw. die für den Beschäftigten<br />
zuständige Krankenkasse.<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 11
Beispiel 1<br />
Sebastian Meier arbeitet bereits seit Jahren<br />
als Betriebselektriker bei der Kleber GmbH<br />
(24 Wochenstunden, 1.500 Euro/Monat).<br />
Umstände des Einzelfalls<br />
Führen die vereinfachenden Grundannahmen<br />
zu keinem Ergebnis, müssen<br />
im nächsten Schritt alle Umstände des<br />
Einzelfalls geprüft werden. Hinsichtlich<br />
der wirtschaftlichen Bedeutung sind einerseits<br />
das Arbeitseinkommen aus der<br />
selbstständigen Tätigkeit und andererseits<br />
das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung<br />
miteinander zu vergleichen.<br />
Die Frage, wann von einem „deutlichen<br />
Überwiegen“ auszugehen ist, hat die<br />
Rechtsprechung bislang unbeantwortet<br />
gelassen. Übersteigt die selbstständige<br />
Tätigkeit die übrigen Erwerbstätigkeiten<br />
jedoch in beiden Kriterien um jeweils<br />
mindestens 20 Prozent, soll nach den<br />
„Grundsätzlichen Hinweisen“ von einem<br />
deutlichen Überwiegen ausgegangen<br />
werden. Dabei handelt es sich allerdings<br />
um keinen starren, sondern lediglich<br />
um einen Orientierungswert. (Beispiel 2)<br />
Ausblick: Dass Selbstständigen<br />
aufgrund ihrer Arbeitgeberrolle<br />
generalisierend<br />
Hauptberuflichkeit unterstellt<br />
wurde, entbehrte ebenso einer<br />
gesetzlichen Grundlage wie die<br />
neue Betrachtungs weise, nach<br />
der das nicht mehr der Fall sein<br />
soll. Daher wird im Bundes<strong>gesund</strong>heitsministerium<br />
gegenwärtig der Vorschlag<br />
geprüft, die Arbeitnehmerbeschäftigung<br />
als Merkmal<br />
der Hauptberuflichkeit gesetzlich<br />
zu verankern. Es bleibt<br />
also abzuwarten, ob eine<br />
Klarstellung erfolgen wird.<br />
Seit dem 1. Juli 2012 betreibt er zusätzlich ein<br />
kleines Elektrofach geschäft. Zur Sicherstellung<br />
der Öffnungszeiten während der Zeit<br />
seiner Abwesenheit beschäftigt er eine Verkäuferin<br />
(20 Wochenstunden, 900 Euro/Monat).<br />
Sebastian Meier beschäftigt einen Arbeitnehmer<br />
mehr als nur geringfügig, seine<br />
selbstständige Erwerbstätigkeit übt er somit<br />
hauptberuflich aus.<br />
Hinsichtlich der Be schäf tigung bei der Kleber GmbH war Versicherungspflicht in der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung angesichts der bis Mitte <strong>2013</strong> geltenden Regelungen<br />
zunächst ausge schlossen, es bestand lediglich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht<br />
(Beitragsgruppe: 0110).<br />
Fortsetzung Beispiel 1<br />
Die Lohnbuchhalterin der Kleber GmbH bittet ihren <strong>IKK</strong>-Betriebsberater um Unterstützung<br />
bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Sebastian<br />
Meier aufgrund der veränderten Rechtslage ab 1. Juli <strong>2013</strong>. Dieser ist seit 1. Juli 2012<br />
freiwilliges <strong>IKK</strong>-Mitglied.<br />
Sebastian Meier arbeitet an mehr als 20 Wochenstunden und sein Arbeitsentgelt<br />
beträgt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße.<br />
Insofern übt er seine selbstständige Erwerbstätigkeit nun nicht mehr hauptberuflich<br />
aus. Vom 1. Juli <strong>2013</strong> an besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in<br />
der Beschäftigung als Betriebselektriker (Beitragsgruppe: 1111). Seine freiwillige<br />
<strong>IKK</strong>-Mitgliedschaft endet am 30. Juni <strong>2013</strong>. Vorteil für Sebastian Meier: Die Kleber<br />
GmbH ist jetzt an der Aufbringung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
beteiligt.<br />
Beispiel 2<br />
Birgit Holle ist als selbstständige Bilanzbuchhalterin tätig, der Zeitaufwand beträgt<br />
ca. 18 Wochenstunden bei einem Jahresgewinn von 15.000 Euro. Daneben geht sie einer<br />
Festanstellung bei einem Steuerbüro nach (15 Wochenstunden, 1.000 Euro/Monat).<br />
Sowohl der wirtschaftliche Erfolg aus<br />
der selbstständigen Tätigkeit als auch<br />
der zeit liche Aufwand überwiegen deutlich<br />
gegenüber der Festanstellung. Birgit<br />
Holle ist daher als haupt beruflich<br />
selbstständig erwerbstätig anzusehen<br />
und dem zufolge nicht kranken- und<br />
pflegeversicherungspflichtig (Beitragsgruppe:<br />
0110).<br />
12 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
Aktuelles zur Entgeltabrechnung<br />
Irgendwas ist immer! – So könnte die Devise im Lohnbüro für diesen <strong>Jahreswechsel</strong><br />
lauten. Die ganz großen Reformen sind aufgrund der Bundestagswahl<br />
zwar ausgeblieben, im Kleinen hat sich aber dennoch einiges getan.<br />
Auf den folgenden Seiten geben wir das Rüstzeug mit, die zugegebenermaßen<br />
wenigen Klippen sicher zu umschiffen. Im Wesentlichen gilt es, den<br />
15. Februar als neuen Termin für die Abgabe der Jahresmeldungen im Auge<br />
zu haben, und es tut sich etwas hinsichtlich der Korrektur von Beitragsnachweisdatensätzen.<br />
Steuerrechtlich werden sich im Lohnbüro vom neuen Jahr<br />
an wohl insbesondere die Neuregelungen beim Reisekostenrecht bemerkbar<br />
machen.<br />
Jahresmeldung: Abgabetermin vorverlegt<br />
Bei den Jahresmeldungen (Abgabegrund<br />
„50“) handelt es sich um die am häufigsten<br />
von den Arbeitgebern zu übermittelnden<br />
Meldedatensätze, an die 40 Millionen<br />
sind es Jahr für Jahr. Ihren Zweck<br />
erfüllen sie in erster Linie im Rentenrecht.<br />
Denn die Beschäftigungszeiten<br />
und erzielten beitragspflichtigen Einnahmen<br />
werden in den Rentenkonten<br />
gespeichert, haben sie doch maßgebliche<br />
Bedeutung für die spätere Rentenhöhe.<br />
Nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung<br />
(DEÜV) ist eine<br />
Jahresmeldung bislang für jeden am<br />
31. Dezember eines Jahres Beschäftigten<br />
mit der ersten folgenden Lohn- und<br />
Gehaltsabrechnung zu erstatten, spätestens<br />
aber bis <strong>zum</strong> 15. April des folgenden<br />
Jahres.<br />
Dieser Termin ist seinerzeit bewusst so<br />
gewählt worden. Denn Einmalzahlun-<br />
gen, welche im neuen Jahr geleistet,<br />
aber aufgrund der März-Klausel (siehe<br />
Infokasten Seite 14) sozialversicherungsrechtlich<br />
noch dem Vorjahr zugeordnet<br />
werden müssen, können ohne Mehraufwand<br />
in die Jahresmeldung einfließen.<br />
Neuer Termin ab <strong>2014</strong>: 15. Februar<br />
Wie so oft in der jüngeren Vergangenheit<br />
hat die gesetzliche Unfallversicherung<br />
hier Anpassungsbedarf angemeldet.<br />
Kunststück, denn eine März-Klausel<br />
kennt der fünfte Zweig der Sozialversicherung<br />
nicht. Der späteste Termin für<br />
die Abgabe der Jahresmeldung ist mit<br />
Wirkung vom 1. Juli <strong>2013</strong> an im Rahmen<br />
des sog. Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetzes<br />
(BUK-NOG) vorverlegt<br />
worden: Immer schon zwei Monate<br />
früher, nämlich am 15. Februar eines<br />
Jahres für das Vorjahr, läuft die Abgabefrist<br />
zukünftig aus.<br />
Der Hintergrund: Bereits seit 2009 muss<br />
der Datenbaustein Unfallversicherung<br />
(DBUV) zwingender Bestandteil einer jeden<br />
Entgeltmeldung sein. Einerseits benötigt<br />
die Deutsche Rentenversicherung<br />
diese Daten für ihre Betriebsprüfungen.<br />
Andererseits sollen ab dem Jahr 2016<br />
anhand der DBUV-Daten die Lohnnachweise<br />
für die Unfallversicherung erstellt<br />
werden. Die Unternehmen sollen dann<br />
keine manuellen Lohnnachweise per Vordruck<br />
mehr abgeben müssen, weil die<br />
Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung<br />
allen Berufsgenossenschaften<br />
zentral die benötigten Informationen<br />
<strong>zum</strong> Erstellen der Umlagebescheide zur<br />
Verfügung stellt.<br />
Da die manuellen Lohnnachweise immer<br />
schon bis Mitte Februar bei der<br />
zuständigen Berufsgenossenschaft einzureichen<br />
sind, ist der Abgabetermin<br />
für die Jahresmeldungen nun auf den<br />
15. Februar vorverlegt worden.<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 13
Die März-Klausel<br />
Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gewährt werden, sind<br />
hinsichtlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich<br />
dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn<br />
der Arbeitnehmer schon im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war<br />
und die Sonderzuwendung <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Auszahlung wegen Überschreitens<br />
der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) nicht mehr im vollen<br />
Umfang für die Beitragsberechnung herangezogen werden kann.<br />
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass beispielsweise das<br />
Weihnachtsgeld erst zu Beginn des neuen Jahres ausgezahlt wird, weil dann noch<br />
eine geringere anteilige Jahres-BBG maßgebend ist und damit ein größerer Teil<br />
nicht beitragspflichtig wäre. (Beispiel 1)<br />
Korrektur-Nachweis entfällt<br />
Von Januar <strong>2014</strong> an gelten neue „Gemeinsame<br />
Grundsätze <strong>zum</strong> Aufbau der<br />
Datensätze für die Übermittlung von<br />
Beitragsnachweisen durch Datenübertragung“.<br />
Die Aktualisierung war insbesondere<br />
aufgrund der Einführung des<br />
sog. SEPA-Lastschriftverfahrens (siehe<br />
Seiten 20/21) und des Wegfalls der zeitlichen<br />
Rechnungsabgrenzung in der<br />
Krankenversicherung <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />
<strong>2013</strong> notwendig geworden.<br />
Wichtig: Auch in Zukunft<br />
gelten in Bezug auf die Jahresmeldung<br />
die folgenden beiden<br />
Grundregeln: Die Abgabepflicht<br />
entfällt, wenn <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />
eine andere Entgeltmeldung<br />
zu erstatten ist. Und Arbeitsentgelt<br />
ist mit der Jahresmeldung<br />
nur noch insoweit zu<br />
melden, als es nicht bereits<br />
gemeldet wurde.<br />
Beispiel 1<br />
Das feste Monatsgehalt von Clemens Woll<br />
aus Hamburg in seiner seit Jahren ununterbrochen<br />
bestehenden Beschäftigung<br />
bei der Ebert GmbH beträgt 3.000 Euro.<br />
Im März <strong>2014</strong> erhält er eine Gewinnbeteiligung<br />
in Höhe von 3.500 Euro.<br />
Die anteilige Jahres-BBG von Januar<br />
bis einschließlich März <strong>2014</strong> beläuft<br />
sich auf 12.150 Euro (KV/PV) bzw.<br />
17.850 Euro (RV/ALV). Abzüglich des<br />
im selben Zeitraum beitragspflichtigen<br />
laufenden Arbeitsentgelts von<br />
9.000 Euro ergibt sich eine Differenz<br />
von 3.150 Euro (KV/PV) bzw.<br />
8.850 Euro (RV/ALV). Die Einmalzahlung<br />
überschreitet die anteilige Jahres-BBG<br />
der KV/PV und kann nicht<br />
mehr im vollen Umfang für die Beitragsberechnung<br />
heran gezogen werden.<br />
Insofern ist sie – einheitlich<br />
für alle Versicherungszweige – dem<br />
Dezember <strong>2013</strong> zuzuordnen, es gelten<br />
die Beitragsfaktoren des Zuordnungsmonats.<br />
März-Klausel weiterhin anwenden!<br />
Das Beitragsrecht bleibt von diesen melderechtlichen<br />
Änderungen unberührt,<br />
d. h. die März-Klausel muss unverändert<br />
angewendet werden. Sofern zukünftig<br />
nach Abgabe der Jahresmeldung noch<br />
eine Einmalzahlung gewährt wird, die<br />
dem Vorjahr zuzuordnen ist, wird das<br />
beitragspflichtige Entgelt mit einer Sondermeldung<br />
(Abgabegrund „54“) übermittelt<br />
(Fortsetzung Beispiel 1).<br />
Fortsetzung Beispiel 1<br />
Die Ebert GmbH übermittelt die Jahresmeldung<br />
<strong>2013</strong> für Clemens Woll aufgrund<br />
des neuen Abgabetermins bereits<br />
mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
Ende Januar <strong>2014</strong> (Abgabegrund „50“,<br />
beitragspflichtiges Entgelt 36.000 Euro).<br />
Mit der Gehaltsabrechnung für März<br />
<strong>2014</strong> erfolgt eine Sondermeldung<br />
(Abgabegrund „54“) für den Zeitraum<br />
1. bis 31. Dezember <strong>2013</strong> und der in<br />
voller Höhe beitragspflichtigen Gewinnbeteiligung<br />
(3.500 Euro) als SV-<br />
Entgelt. Dabei ist der UV-Grund „B09“<br />
anzugeben, wonach ein sonstiger<br />
Sachverhalt vorliegt, der kein UV-Entgelt<br />
in der Entgeltmeldung erfordert.<br />
Bereits seit dem 1. Januar 2009 erfüllt<br />
der Gesundheitsfonds seine Rolle als<br />
Sammel- und Verteilstelle für die Krankenversicherungsbeiträge.<br />
Beitragskorrekturen<br />
für Abrechnungszeiträume bis<br />
Dezember 2008 mussten die Arbeitgeber<br />
seither per Korrektur-Beitragsnachweis<br />
übermitteln, um die Zuordnung<br />
zur jeweiligen Krankenkasse zu<br />
gewährleisten. Die zeitliche Rechnungsabgrenzung<br />
läuft <strong>zum</strong> 31. Dezember<br />
<strong>2013</strong> aus, die zuletzt ohnehin selten gewordenen<br />
Korrekturen für Vorzeiten des<br />
Gesundheitsfonds gehören damit nun<br />
endgültig der Vergangenheit an.<br />
Zukünftig können also alle Beitragskorrekturen<br />
aus Vormonaten in den aktuellen<br />
Beitragsnachweis einfließen. Eine<br />
Ver rechnung zu viel gezahlter Beiträge<br />
darf im laufenden Beitragsnachweis unverändert<br />
nur unter den hierfür maßgebenden<br />
Bedingungen berücksichtigt<br />
werden. Daneben besteht die Möglichkeit,<br />
den übermittelten Beitragsnachweis<br />
zu stornieren (das Beitragssoll wird<br />
vollständig abgesetzt) und für denselben<br />
Zeitraum einen neuen ab zugeben.<br />
Hinweis: Die Möglichkeit,<br />
einen Ersatz- oder Differenz-<br />
Beitragsnachweis zu übermitteln,<br />
sucht man in den<br />
neuen „Gemeinsamen Grundsätzen“<br />
vergeblich (vgl.<br />
www.datenaustausch.de).<br />
Ungeachtet dessen können<br />
beide Optionen übergangsweise<br />
bis Ende <strong>2014</strong> weiter genutzt<br />
werden.<br />
14 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
Beitragsschuldengesetz<br />
Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer<br />
Überforderung bei Beitragsschulden in<br />
der Krankenversicherung“ wurde in der<br />
breiten Öffentlichkeit hauptsächlich<br />
durch die Korrekturen bei den „Wucher-<br />
Säumniszuschlägen“ und durch den<br />
Schuldenerlass für die sog. Nichtversicherten<br />
wahrgenommen. Daneben beinhaltet<br />
es aber auch Änderungen im<br />
Versicherungsrecht.<br />
Obligatorische<br />
Anschlussversicherung<br />
Eine neue verpflichtende Anschlussversicherung<br />
verlangt seit dem 1. August<br />
<strong>2013</strong> eine Weiterversicherung im Status<br />
eines freiwilligen Mitglieds ohne Nachweis<br />
von Vorversicherungszeiten und<br />
ohne schriftliche Beitrittserklärung. Begünstigt<br />
sind Personen, deren vorhergehende<br />
Versicherungspflicht oder Familienversicherung<br />
endet , ohne dass sich<br />
nahtlos eine Versicherung anschließt.<br />
Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es,<br />
einen lückenlosen Krankenversicherungsschutz<br />
zu gewährleisten, daher beginnt<br />
die obligatorische Anschlussversicherung<br />
direkt am Tag nach dem<br />
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht<br />
oder dem Ende der Familienversicherung.<br />
Allerdings kann innerhalb von<br />
zwei Wochen nach der Mitteilung der<br />
Krankenkasse der Austritt erklärt werden,<br />
sofern das Bestehen einer anderweitigen<br />
Absicherung im Krankheitsfall<br />
nachgewiesen wird.<br />
Tipp: Um zu verhindern, dass<br />
Arbeitnehmer angeschrieben<br />
werden, sodass sie sich ggf.<br />
ratsuchend an das Personalbüro<br />
wenden, sind Anmeldungen<br />
immer möglichst frühzeitig<br />
zu übermitteln. Werden die<br />
temporär entstehenden Lücken<br />
im Versicherungsverlauf zeitnah<br />
geschlossen, bleibt allen Beteilig <br />
ten einiger Aufwand erspart.<br />
Befreiung von der<br />
Versicherungspflicht<br />
Es ist unverändert möglich, sich unter<br />
bestimmten Voraussetzungen von der<br />
Kranken- und damit auch Pflegeversicherungspflicht<br />
befreien zu lassen, um<br />
einen außerhalb der GKV bestehenden<br />
Versicherungs schutz fortzusetzen bzw.<br />
zu begründen.<br />
Wichtig: Für Diejenigen,<br />
die von ihrem Befreiungsrecht<br />
Gebrauch machen möchten,<br />
gilt nunmehr ebenfalls: Gegenüber<br />
der Krankenkasse ist der<br />
Nachweis zu führen, dass ein<br />
anderweitiger Anspruch auf<br />
Absicherung im Krankheitsfall<br />
besteht.<br />
Modifizierung Abgabegrund „34“<br />
Bisher war der Meldegrund „34“ beschrieben mit: Abmeldung<br />
wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung<br />
nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat.<br />
Bereits <strong>zum</strong> 1. Januar <strong>2013</strong> haben sich die Spitzenorganisa<br />
tionen der Sozialversicherung darauf verständigt, auf die<br />
Formulierung „von länger als einem Monat“ zu verzichten.<br />
Der Hintergrund: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt<br />
gilt in der Sozialversicherung als fortbestehend, solange das<br />
Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />
fortdauert, jedoch längstens für einen Monat. Dies gilt grundsätzlich<br />
auch bei Zubilligung einer Rente wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit. Arbeitsrechtlich gibt es für die Beendigung<br />
eines Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung keine<br />
gesetzlichen Vorgaben. Das Arbeitsverhältnis endet daher zu<br />
dem Zeitpunkt, den ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung<br />
oder der individuelle Arbeitsvertrag hierfür ausdrücklich<br />
vorsieht. In der Praxis stellt sich das teilweise so dar,<br />
dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in<br />
dem der Renten bescheid zugestellt wird. In diesen Fällen<br />
kann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis<br />
bereits vor Ablauf der Monatsfrist enden. (Beispiel 2)<br />
Beispiel 2<br />
Die arbeitsunfähige Lotte Kerbel erhält Entgeltfortzahlung bis 2. Dezember 2012 und bezieht<br />
anschließend Krankengeld von ihrer <strong>IKK</strong>. Der Rentenbescheid mit Zubilligung einer<br />
un befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung geht am 20. Mai <strong>2013</strong> ein. Die Rente<br />
beginnt rückwirkend ab 1. März <strong>2013</strong>. Nach dem gültigen Tarifvertrag enden Arbeitsverhältnisse<br />
bei fest gestellter Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid<br />
zugestellt wird.<br />
Die <strong>IKK</strong> stellt die Krankengeldzahlung mit dem 20. Mai <strong>2013</strong> ein. Das Beschäftigungsverhältnis<br />
von Lotte Kerbel endet arbeitsrechtlich am 31. Mai <strong>2013</strong>. Die Mitgliedschaft<br />
bleibt daher nur bis <strong>zum</strong> 31. Mai <strong>2013</strong> erhalten, also weniger als einen Monat:<br />
Abmeldung („34“) 21 05 <strong>2013</strong> – 31 05 <strong>2013</strong><br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 15
Lohnsteuer aktuell<br />
Am 1. Januar <strong>2014</strong> tritt die Reisekosten-Reform in Kraft. Dass damit die Abrechnung<br />
grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht werden soll, ist zu begrüßen.<br />
Zu hoffen bleibt, dass die neuen Gesetzesgrundlagen nur wenig<br />
Spielraum für Auslegungen und damit für gerichtliche Auseinandersetzungen<br />
bieten. Daneben tragen wir nach, was aus dem „Jahressteuergesetz<br />
<strong>2013</strong>“ geworden ist, und informieren über die steuerliche Gleichstellung<br />
von eingetragenen Lebenspartnerschaften.<br />
Neues Reisekostenrecht<br />
Das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung<br />
der Unternehmensbesteuerung<br />
und des steuerlichen Reisekostenrechts“<br />
ist bereits am 25. Februar <strong>2013</strong> im Bundesgesetzblatt<br />
veröffentlicht worden.<br />
Im Folgenden gehen wir in aller gebotenen<br />
Kürze auf die wichtigsten Änderungen<br />
ein. Schließlich greifen die steuerlichen<br />
Änderungen wie so häufig auf die<br />
Sozialversicherung durch.<br />
Tipp: Das Bundesfinanzministerium<br />
hat unter dem<br />
Datum 30. September <strong>2013</strong><br />
ein BMF-Schreiben als Einführungsschreiben<br />
zur Reform<br />
des steuerlichen Reisekostenrechts<br />
herausgegeben; es<br />
steht online <strong>zum</strong> Abruf bereit:<br />
www.bmf.bund.de (Rubrik:<br />
Service/Publikationen)<br />
der Regel nur im Rahmen der doppelten<br />
Haushaltsführung) oder zur Versteuerung<br />
des geldwerten Vorteils, wenn ein<br />
Firmenwagen gestellt wird (Zuschlag von<br />
0,03 Prozent). Voller steuerfreier Reisekostenersatz<br />
ist dagegen möglich für<br />
jede berufliche Tätigkeit an anderen<br />
Tätigkeitsstätten oder in den Fällen, in<br />
denen gar keine Tätigkeitsstätte im<br />
Sinne des Steuerrechts vorhanden ist.<br />
Wichtig: Das Bestimmen<br />
der ersten Tätigkeitsstätte<br />
obliegt vorrangig dem Arbeitgeber<br />
mittels arbeits- oder<br />
dienstrechtlicher Festlegungen.<br />
Fehlen solche oder<br />
sind die bestehenden nicht<br />
ein deutig, werden hilfsweise<br />
quantitative Kriterien herangezogen.<br />
Tipp: Die arbeits- oder dienstrechtliche<br />
Zuordnungsentscheidung<br />
des Arbeitgebers muss<br />
eindeutig sein. Ist sie bislang<br />
noch nicht dokumentiert, sollte<br />
dies daher z. B. im Arbeitsvertrag,<br />
per Protokollnotiz oder<br />
mit dienstrechtlicher Verfügung<br />
nachgeholt werden.<br />
Nach dem EStG wird eine dauerhafte Zuordnung<br />
durch den Arbeitgeber verlangt<br />
(Prognose). Die typischen Fälle<br />
sind eine unbefristete Zuordnung, eine<br />
für die Dauer des gesamten – befristeten<br />
oder unbefristeten – Dienstverhältnisses<br />
oder eine über einen Zeitraum<br />
von mehr als 48 Monaten. (Beispiel 1)<br />
Beispiel 1<br />
Holger Beck wird auf Weisung seines Arbeitgebers<br />
ab 1. März <strong>2014</strong> befristet für<br />
zwei Jahre bei einem Kunden eingesetzt.<br />
Erste Tätigkeitsstätte<br />
An die Stelle des bisher unbestimmten<br />
Rechtsbegriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“<br />
tritt die „erste Tätigkeitsstätte“,<br />
sie ist im Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) nun genau definiert. Der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />
folgend, ist fortan maximal eine erste<br />
Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis vorgesehen.<br />
Im Ergebnis führt nur diese Tätigkeitsstätte<br />
zu einem beschränkten Werbungskostenabzug<br />
bzw. Reisekosten ersatz<br />
(Entfernungspauschale, keine Verpflegungspauschalen,<br />
Unterkunftskosten in<br />
Maßgeblich ist also zunächst, ob der Arbeitnehmer<br />
nach den Festlegungen des<br />
Arbeitgebers – mündliche Absprachen<br />
oder Weisungen sollen ausreichend sein<br />
– dauerhaft an einer Tätigkeitsstätte eingesetzt<br />
wird. Hierfür kommt jetzt nicht<br />
mehr nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung<br />
des Arbeitgebers in Betracht,<br />
sondern auch die eines verbundenen,<br />
rechtlich selbstständigen Unternehmens<br />
(z. B. Tochtergesellschaft) oder eines<br />
vom Arbeitgeber bestimmten Dritten<br />
(z. B. Kunde). Unbeachtlich ist, ob<br />
hier der qualitative Schwerpunkt der<br />
Tätigkeit liegt, die hierzu ergangene<br />
Rechtsprechung des BFH ist fortan<br />
gegenstandslos.<br />
Da Holger Beck beim Kunden nicht<br />
länger als 48 Monate tätig sein wird,<br />
begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte.<br />
Folglich kann er für die<br />
gesamten zwei Jahre vollen Fahrtkostenersatz<br />
(Kilometerpauschale)<br />
erhalten.<br />
16 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
Fehlt es an der dauerhaften Zuordnung<br />
des Arbeitnehmers oder ist sie nicht eindeutig<br />
(z. B. fehlende Dokumentation),<br />
entscheiden die quantitativen Zuordnungskriterien.<br />
Von einer ersten Tätigkeitsstätte<br />
ist dann hinsichtlich der betrieblichen<br />
Einrichtung auszugehen, an<br />
der der Arbeitnehmer<br />
oder<br />
typischerweise arbeitstäglich<br />
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage<br />
oder mindestens ein Drittel<br />
seiner vereinbarten regelmäßigen<br />
Arbeitszeit<br />
Beispiel 2<br />
Veronika Fuchs ist im Januar <strong>2014</strong> drei Tage auf Dienstreise und übernachtet auswärts.<br />
Abfahrt am ersten Tag um 19.00 Uhr, Ankunft am dritten Tag um 14.00 Uhr.<br />
Diese Verpflegungspauschalen kann Veronika Fuchs abrechnen bzw. absetzen:<br />
An-/Abreisetag (jeweils):<br />
12 Euro<br />
Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit):<br />
24 Euro<br />
Variante Beispiel 2<br />
Veronika Fuchs fährt am ersten Tag um 14.00 Uhr <strong>zum</strong> auswärtigen Einsatz. Dieser dauert<br />
nur 11 Stunden, also ohne Übernachtung bis <strong>zum</strong> nächsten Tag um 3.00 Uhr.<br />
Für den ersten Tag der Abwesenheit kann Veronika Fuchs 12 Euro geltend machen,<br />
da sie an diesem Tag den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als<br />
8 Stunden abwesend ist (keine Verpfle- gungspauschale für den<br />
zweiten Tag).<br />
dauerhaft tätig werden soll.<br />
Werden die Voraussetzungen mehrfach<br />
erfüllt, bestimmt der Arbeitgeber die<br />
erste Tätigkeitsstätte. Fehlt es an dieser<br />
Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig,<br />
ist die der Wohnung örtlich am nächsten<br />
liegende die erste Tätigkeitsstätte.<br />
Verpflegungsmehraufwand<br />
Jedem Berufstätigen steht unverändert<br />
bei einer auswärtigen Tätigkeit, d. h. außerhalb<br />
der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte,<br />
eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand<br />
zu. Diese kann vom<br />
Arbeitgeber steuerfrei gewährt oder<br />
vom Arbeitnehmer als Werbungskosten<br />
geltend gemacht werden. Nach wie vor<br />
richtet sich die Höhe nach der Dauer der<br />
Abwesenheit.<br />
Neu ist, dass die bisher gewohnte dreiteilige<br />
Staffelung (6, 12, 24 Euro) auf<br />
zwei Stufen reduziert wird:<br />
Bei mehrtägigen Dienstreisen mit<br />
Übernachtung gibt es für den Anund<br />
Abreisetag jeweils 12 Euro;<br />
pauschal ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit.<br />
Für Zwischentage<br />
(24 Stunden Abwesenheit) kann ein<br />
Betrag von 24 Euro angesetzt werden.<br />
(Beispiel 2)<br />
Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten<br />
ohne Übernachtung gibt es nur noch<br />
einen Pauschbetrag in Höhe von<br />
12 Euro bei einer Abwesenheit von<br />
mehr als 8 Stunden. Beginnt die<br />
Auswärtstätigkeit heute und endet<br />
morgen ohne zu übernachten (sog.<br />
„Mitternachtsregelung“), werden die<br />
12 Euro für den Tag der überwiegenden<br />
Abwesenheit gewährt.<br />
(Variante Beispiel 2)<br />
Hinweis: Zahlreiche Arbeitnehmer<br />
werden durch die<br />
neue Rechtslage bessergestellt,<br />
der Kostendruck auf die Un <br />
ter nehmen steigt. Es bleibt<br />
dem Arbeitgeber allerdings<br />
unbenommen, geringere<br />
Pauschalen zu zahlen. Die<br />
Differenz kann dann im Rah <br />
men der Einkommensteuererklärung<br />
als Werbungskosten<br />
geltend gemacht werden.<br />
Die Drei-Monats-Frist, wonach die steuerfreie<br />
Erstattung von Verpflegungsmehraufwand<br />
bei derselben Auswärtstätigkeit<br />
auf drei Monate begrenzt ist,<br />
wurde beibehalten. Von <strong>2014</strong> an wird<br />
auf eine rein zeitliche Unterbrechung<br />
von vier Wochen für den Beginn eines<br />
neuen Drei-Monats-Zeitraums abgestellt,<br />
auf den Anlass der Unter brechung<br />
kommt es also nicht mehr an.<br />
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten<br />
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen<br />
Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen<br />
Auswärtstätigkeit zur Verfügung<br />
stellt, werden in Zukunft generell bis zu<br />
einem Wert von 60 Euro (bis <strong>2013</strong>:<br />
40 Euro) einschließlich Umsatzsteuer<br />
mit dem Sachbezugswert (siehe Seite<br />
24) als Arbeitslohn angesetzt. Dies gilt<br />
auch, wenn ein Dritter auf Veranlassung<br />
des Arbeitgebers für die Mahlzeiten<br />
sorgt.<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 17
Als Vereinfachung kann der Arbeitgeber<br />
die mit dem Sachbezugswert zu bewertenden<br />
Mahlzeiten (Wert bis 60 Euro) mit<br />
25 Prozent (zzgl. SolZ und KiSt) pauschal<br />
besteuern, wenn er keine Aufzeichnungen<br />
für die Verpflegung führen möchte<br />
oder dem Arbeitnehmer wegen zu geringer<br />
Ab wesenheitszeit keine steuerfreie<br />
Verpflegungspauschale zusteht.<br />
Neu ist die Verpflichtung des Arbeitgebers,<br />
die Verpflegungspauschale wie<br />
folgt zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer<br />
während der Auswärtstätigkeit<br />
Mahlzeiten gestellt worden sind (Inland):<br />
bei Frühstück um 20 Prozent von<br />
24 Euro (= 4,80 Euro),<br />
bei Mittag- oder Abendessen um<br />
40 Prozent von 24 Euro (= 9,60 Euro).<br />
Eine ungekürzte Verpflegungspauschale<br />
kann also nur noch geltend machen,<br />
wer die Mahlzeiten anlässlich einer<br />
Auswärtstätigkeit aus eigener Tasche<br />
bezahlt hat. (Beispiel 3)<br />
Wichtig: Ist Arbeitnehmern<br />
eine mit dem amtlichen Sach <br />
bezugswert zu bewertende<br />
Mahlzeit zur Verfügung gestellt<br />
worden, muss im Lohnkonto<br />
der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet<br />
und in der elektronischen<br />
Lohnsteuerbescheinigung<br />
ausgewiesen werden.<br />
Übernachtungskosten<br />
Die Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers<br />
bleiben auch nach der Reform<br />
des Reisekostenrechts für beruflich veranlasste<br />
Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte,<br />
die nicht erste Tätigkeitsstätte<br />
ist, abzugsfähig.<br />
Eine Einschränkung gilt jedoch: Von<br />
<strong>2014</strong> an können die Übernachtungskosten<br />
bei einer längerfristigen beruflichen<br />
Tätigkeit an derselben auswärtigen<br />
Tätigkeitsstätte im Inland nur noch<br />
für die ersten 48 Monate in unbegrenzter<br />
Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei<br />
erstattet bzw. als Werbungskosten abgezogen<br />
werden (keine Möglichkeit der<br />
Verlängerung).<br />
Nach Verstreichen des Vier-Jahres-Zeitraums<br />
können Unterkunftskosten nur<br />
noch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung<br />
geltend gemacht werden.<br />
Dabei gilt künftig ein Höchstbetrag von<br />
1.000 Euro im Monat.<br />
Eine Unterbrechung von mindestens<br />
sechsmonatiger Dauer führt zu einem<br />
Neubeginn der 48-Monats-Frist, die<br />
Gründe hierfür sind wie bei der Drei-<br />
Monats-Frist unerheblich. Maßgeblich<br />
für den Neubeginn ist die Aufnahme der<br />
Tätigkeit, die auch vor dem 1. Januar<br />
<strong>2014</strong> liegen kann.<br />
Jahressteuergesetz <strong>2013</strong><br />
Nachdem das Jahressteuergesetz <strong>2013</strong><br />
(JStG <strong>2013</strong>) nach monatelangem Streit<br />
gescheitert war, kam es im Vermittlungsausschuss<br />
mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
(Amtshilfe-<br />
RLUmsG), das auch als „Lightversion des<br />
Jahressteuergesetzes <strong>2013</strong>“ bezeichnet<br />
wird, doch noch <strong>zum</strong> Kompromiss. Es<br />
ist am 29. Juni <strong>2013</strong> im Bundesgesetzblatt<br />
verkündet worden. Wir wollen von<br />
den zahlreichen Änderungen hier nur<br />
die näher betrachten, die für das<br />
Tagesgeschäft im Lohnbüro von besonderer<br />
Bedeutung sind.<br />
Lohnsteuerfreibeträge<br />
Die jährliche Neubeantragung von Lohnsteuerfreibeträgen<br />
verursacht für alle<br />
Beteiligten einen erheblichen Aufwand.<br />
Durch eine der Neuregelungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
wird<br />
das Verfahren verschlankt. Die grundsätzliche<br />
Geltungsdauer eines Lohnsteuerfreibetrages<br />
(z. B. für Werbungskosten<br />
oder Sonderausgaben) beträgt<br />
zukünftig zwei Jahre. Es erübrigt sich<br />
damit, jedes Jahr wieder aufs Neue einen<br />
Ermäßigungsantrag zu stellen.<br />
Ändern sich die Verhältnisse zugunsten<br />
des Arbeitnehmers innerhalb des Zwei-<br />
Jahres-Zeitraums, kann eine Anpassung<br />
des eintragungsfähigen Freibetrages<br />
beim zuständigen Finanzamt beantragt<br />
werden.<br />
Beispiel 3<br />
Die Will GmbH bucht und bezahlt für eine dreitägige Fortbildungsveranstaltung der Beschäftigten<br />
im Februar <strong>2014</strong> je zwei Hotelübernachtungen mit Frühstück sowie zwei<br />
Abendessen. Für das Abendessen zahlt Sabine Huck jeweils 3,00 Euro (amtlicher Sachbezugswert<br />
<strong>2014</strong>).<br />
Sabine Huck kann folgende Verpflegungspauschalen geltend machen:<br />
An-/Abreisetag und Zwischentag insgesamt<br />
Kürzung um<br />
Frühstück: 2 × 4,80 Euro = 9,60 Euro<br />
Abendessen: 2 x 6,60 Euro (9,60 Euro ./. 3,00 Euro) = 13,20 Euro<br />
48,00 Euro<br />
22,80 Euro<br />
Es verbleibt ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 25,20 Euro, den der Arbeitgeber<br />
steuerfrei erstatten kann. Ein geldwerter Vorteil für die Mahlzeiten muss nicht<br />
versteuert werden.<br />
18 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
Der Arbeitnehmer ist hingegen dazu<br />
ver pflichtet, dem Finanzamt umgehend<br />
Änderungen zu seinen Ungunsten anzuzeigen,<br />
damit eine Anpassung des<br />
Freibetrages erfolgen kann.<br />
Wichtig: Gegenwärtig geht<br />
man davon aus, dass die Neuregelung<br />
technisch frühestens<br />
ab 2015 beim Lohnsteuerabzug<br />
angewendet werden kann. Das<br />
Bundesfinanzministerium wird<br />
zu gegebener Zeit ein Startschreiben<br />
herausgeben. Bis<br />
dahin gelten die Lohnsteuerfreibeträge<br />
weiter nur maximal<br />
ein Jahr, für <strong>2014</strong> sind sie<br />
daher noch wie gewohnt neu<br />
zu beantragen.<br />
Lohnsteuer-Nachschau<br />
Lohnsteuer-Außenprüfungen sind rechtzeitig<br />
vor deren Beginn anzukündigen.<br />
Mit der Lohnsteuer-Nachschau gibt der<br />
Gesetzgeber der Finanzverwaltung nun<br />
ein neues Instrument an die Hand, mit<br />
dem Prüfungen ohne vorherige Ankündigung<br />
durchgeführt werden dürfen.<br />
Die Steuerprüfer haben die Möglichkeit,<br />
sich zeitnah ein zuverlässiges Bild über<br />
das Unternehmen, einschließlich der<br />
räumlichen Verhältnisse, dem tatsächlich<br />
eingesetzten Personal und des üblichen<br />
Geschäftsbetriebs zu verschaffen.<br />
Die Gründe liegen auf der Hand: Es geht<br />
um eine noch wirksamere Bekämpfung<br />
von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen<br />
sowie die Sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen Einbehaltung<br />
und Abführung der Lohnsteuer.<br />
Die Lohnsteuer-Nachschau hat unter Berücksichtigung<br />
der üblichen Geschäftsund<br />
Arbeitszeiten stattzufinden. Betreten<br />
werden dürfen nur die Grundstücke<br />
und Räumlichkeiten gewerblich oder<br />
sonst beruflich tätiger Personen. Sie<br />
haben auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen,<br />
Aufzeichnungen, Bücher<br />
und Geschäftspapiere vorzulegen sowie<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
Pauschalversteuerung:<br />
Datenverarbeitungsgeräte<br />
Nachdem die Steuerbefreiung bereits<br />
vor einiger Zeit auf alle Datenverarbeitungsgeräte<br />
ausgedehnt worden ist,<br />
gilt dies rückwirkend seit dem 1. Januar<br />
<strong>2013</strong> nun hinsichtlich der Lohnsteuerpauschalierung<br />
analog. Dazu ist auch<br />
hier der bisher im EStG verwendete Begriff<br />
„Personalcomputer“ durch „Datenverarbeitungsgerät“<br />
ersetzt worden, sodass<br />
der geldwerte Vorteil aus einer<br />
unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung<br />
von z. B. Smartphones und Tablets<br />
ebenfalls mit 25 Prozent pauschal<br />
besteuert werden kann.<br />
Wichtig: Die Pauschalbesteuerung<br />
ist nur zulässig, wenn<br />
der Arbeitgeber die Datenver <br />
arbeitungsgeräte zusätzlich<br />
<strong>zum</strong> ohnehin geschuldeten<br />
Arbeitslohn unentgeltlich<br />
oder verbilligt übereignet.<br />
Steuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat am<br />
7. Mai <strong>2013</strong> entschieden, dass die steuerrechtliche<br />
Ungleichbehandlung von<br />
gleichgeschlechtlichen eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaften und Ehen beim<br />
Ehegattensplitting verfassungswidrig<br />
ist. Nachdem der Bundestag im Juni<br />
<strong>2013</strong> einen abhelfenden Gesetzentwurf<br />
beschlossen und der Bundesrat<br />
kurze Zeit später zugestimmt hat,<br />
profitieren eingetragene Lebenspartner<br />
jetzt gleichfalls von der Steuerentlastung<br />
im Rahmen des Ehegattensplittings.<br />
Die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
für gleichgeschlechtliche Paare gibt es<br />
in Deutschland seit 2001. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat den Gesetzgeber<br />
mit seinem Urteil verpflichtet, eingetragene<br />
Lebenspartner unverzüglich<br />
und rückwirkend gleichzustellen. Sofern<br />
die Betroffenen gegen ihre Einkommensteuerbescheide<br />
Widerspruch<br />
eingelegt haben, diese damit nicht<br />
bestandkräftig geworden sind, gilt<br />
das Ehegattensplitting maximal rückwirkend<br />
ab 2001.<br />
Auswirkungen ergeben sich insbesondere<br />
auf die Lohnsteuerklassen, denn<br />
für eingetragene Lebenspartner kommen<br />
nun die Steuerklassenkombinationen<br />
IV/IV und III/V oder auch das<br />
sog. Faktorverfahren in Betracht. Eine<br />
Änderung der Lohnsteuerklasse ist auf<br />
Antrag rückwirkend ab Beginn <strong>2013</strong><br />
möglich. Für länger zurückliegende<br />
Zeiträume kann der Lohnsteuerabzug<br />
hingegen nicht mehr geändert werden.<br />
Hinweis: Einen Haken gibt es aktuell noch, denn im ELStAM-Verfahren<br />
lässt sich die neue Rechtslage noch nicht abbilden. Die Finanzämter<br />
erstellen daher in diesen Fällen manuelle Ausdrucke der geänderten<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale, die dann den Arbeitgebern vorzulegen sind.<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 19
SEPA – Einheitlicher Zahlungsraum<br />
Bereits im Jahr 2000 legte die Europäische Union (EU) mit der Lissabon-<br />
Agenda den Grundstein für einen gemeinsamen europäischen Markt im<br />
bargeld losen Zahlungsverkehr: SEPA – Single Euro Payments Area (Einheitlicher<br />
Euro-Zahlungsverkehrsraum). Dabei geht es in erster Linie darum, einheitliche<br />
und damit effizientere Verfahren sowie Standards für die Zahlungsabwicklung<br />
in Euro zu schaffen. Mit der Zahlungsdiensterichtlinie und der<br />
sog. Preisverordnung sorgte die EU für einen gemeinsamen europäischen<br />
Rechtsrahmen.<br />
Allerdings gelang es der europäischen Kreditwirtschaft nicht, die angestrebte<br />
Ablösung zu erreichen, insbesondere wohl aufgrund der über Jahrzehnte<br />
entwickelten nationalen Altverfahren. Ohne das Festsetzen von Auslaufterminen<br />
für die nationalen Zahlverfahren kam der SEPA-Prozess nicht so<br />
recht von der Stelle. Nach der sog. SEPA-Verordnung, die im März 2012 in<br />
Kraft getreten ist, müssen die Überweisungs- und Lastschriftverfahren<br />
grundsätzlich vom 1. Februar <strong>2014</strong> an den neuen Anforderungen entsprechen.<br />
Seither besteht Planungssicherheit, aber auch die Notwendigkeit, sich<br />
dem Thema zu stellen.<br />
IBAN und BIC<br />
Voraussetzung für den SEPA-Zahlungsverkehr<br />
ist die IBAN (International Bank<br />
Account Number, internationale Bankkontonummer),<br />
die die bisherigen nationalen<br />
Kontoangaben (Kontonummer<br />
und Bankleitzahl) ersetzt. Sie besteht<br />
aus dem internationalen Teil (Länderkennzeichen,<br />
zweistellige Prüfziffer)<br />
und einem nationalen Teil, der in<br />
Deutschland die achtstellige Bankleitzahl<br />
und die zehnstellige Kontonummer<br />
beinhaltet (siehe Übersicht Seite 21).<br />
Dazu kommt der international standardisierte<br />
elfstellige BIC (Business Identifier<br />
Code oder auch SWIFT-Code) zur<br />
Identifikation der Bank. Dieser ist bei<br />
inländischen Überweisungen nur noch<br />
bis Ende Januar <strong>2014</strong> und bei Zahlungen<br />
in den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
(EWR) zwei Jahre länger anzugeben,<br />
denn das Kreditinstitut lässt sich auch<br />
anhand der IBAN feststellen.<br />
Tipp: Bereits an dieser Stelle<br />
verweisen wir ergänzend zu<br />
unseren Ausführungen auf die<br />
gemeinsame Internetseite von<br />
Deutscher Bundesbank und<br />
Bundesfinanzministerium:<br />
www.sepadeutschland.de<br />
SEPA-Lastschrift<br />
Künftig wird zwischen den folgenden<br />
beiden Lastschriftverfahren unterschieden:<br />
Die SEPA-Firmenlastschrift (Business<br />
to Business Direct Debit) gilt<br />
ausschließlich im Zahlungsverkehr<br />
zwischen Geschäftskunden und steht<br />
Verbrauchern nicht zur Verfügung.<br />
Sie ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren.<br />
Eine Lastschriftrückgabe<br />
ist hier nicht möglich.<br />
Die SEPA-Basislastschrift (Core Direct<br />
Debit) gilt sowohl für Unternehmen<br />
als auch für Verbraucher und<br />
enthält wesentliche Elemente aus<br />
dem bisher in Deutschland bekannten<br />
Einzugsermächtigungsverfahren.<br />
So kann die Basislastschrift ebenfalls<br />
innerhalb von 8 Wochen nach der Belastung<br />
ohne Angabe von Gründen<br />
an den Einreicher zurückgegeben<br />
werden. Die Frist verlängert sich auf<br />
13 Monate, wenn die Belastung ohne<br />
vorliegendes Mandat erfolgt ist.<br />
SEPA-Lastschriftmandat<br />
Beim SEPA-Lastschriftverfahren erteilt<br />
der Zahlungspflichtige sowohl dem Zahlungsempfänger<br />
als auch seiner Bank<br />
(direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger)<br />
seine Zustimmung, einen<br />
bestimmten Betrag mittels Lastschrift<br />
einzuziehen. Diese Mandate sind schrift-<br />
20 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
lich oder in einer mit der Bank vereinbarten<br />
Art und Weise zu erteilen.<br />
Weitere Bestandteile sind die Gläubiger-<br />
Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz.<br />
Die Gläu biger-ID ist eine kontounabhängige<br />
Kennung, die den Einreicher<br />
der Lastschrift zusätzlich identifiziert.<br />
Sie wird von der Deutschen Bundesbank<br />
vergeben. Die Mandatsreferenz wird individuell<br />
ver geben und dient in Kombination<br />
mit der Gläubiger-ID der eindeutigen<br />
Identifizierung des Lastschriftmandats.<br />
Ferner ist im Mandat festzulegen, ob es<br />
sich um eine einmalige oder wiederkehrende<br />
Zahlung handelt. Wird ein Mandat<br />
36 Monate lang nicht genutzt, verfällt es<br />
widerspruchslos und darf nicht mehr<br />
verwendet werden.<br />
Hinweis: Vor dem 1. Februar<br />
<strong>2014</strong> erteilte Einzugsermächtigungen<br />
werden als SEPA-Basislastschriftmandat<br />
weiter genutzt.<br />
Über den Wechsel ist<br />
der Zahlungspflichtige unter<br />
Angabe von Gläubiger-ID<br />
und Mandatsreferenz vorab<br />
zu informieren.<br />
Somit bleiben die bisher erteilten Einzugsermächtigungen<br />
(z. B. für den monat<br />
lichen Beitragsnachweis) bestehen<br />
und werden zukünftig als SEPA-Basislastschrift<br />
ausgeführt.<br />
Vorabankündigung<br />
und Vorlagefristen<br />
Aufgrund der Verpflichtung zur sog.<br />
Pre-Notification (Vorabankündigung)<br />
gilt im Allgemeinen: Der Zahlungsempfänger<br />
muss dem Zahler 14 Tage vorher<br />
unter Angabe des Betrages, der Fälligkeit,<br />
der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz<br />
die Belastung anzeigen, damit<br />
dieser rechtzeitig für eine ausreichende<br />
Deckung seines Kontos sorgen kann<br />
(Schutzfunktion).<br />
Die Vorlagefrist (Einreichung) für Erstund<br />
Einmallastschriften beträgt fünf<br />
Tage und für Folgelastschriften zwei<br />
Tage vor dem Zahlungstermin.<br />
Was gilt hinsichtlich<br />
der Sozialversicherung?<br />
Die Bedingungen der Pre-Notification<br />
und zu den Vorlagefristen lassen sich<br />
nicht ohne weiteres mit den Vorschriften<br />
für die Einreichung des Beitragsnachweises<br />
und die Beitragsfälligkeit<br />
vereinbaren. Die SEPA-Formalitäten gelten<br />
daher mit der Übermittlung des<br />
Beitragsnachweisdatensatzes als erfüllt.<br />
Begründung: Weil der Arbeitgeber das<br />
Beitragssoll selbst errechnet und an die<br />
Einzugsstellen übermittelt, hat dieser<br />
Kenntnis von der Höhe des zu zahlenden<br />
Betrages, sodass es der beabsichtigten<br />
Schutzfunktion hier nicht bedarf.<br />
Bei freiwilligen Mitgliedern (z. B. Selbstständige)<br />
erfolgt die Vorabankündigung<br />
mit dem jeweils aktuellen Beitragsbescheid<br />
für die folgenden, monatlich<br />
gleichbleibenden Beitragszahlungen.<br />
Die o. g. Vorlagefristen sind mit den Vorschriften<br />
des Beitragseinzugs so ebenfalls<br />
nicht vereinbar und führen zu<br />
Verzögerungen bei der terminlichen<br />
Sicherstellung der Beitragseinnahmen.<br />
Allerdings wird aufgrund einer Initiative<br />
der Deutschen Kreditwirtschaft im<br />
Rahmen der SEPA-Basislastschrift eine<br />
verkürzte Vorlagefrist ermöglicht (sog.<br />
COR1). Damit ist sichergestellt, dass<br />
die <strong>IKK</strong>/Einzugsstelle Lastschriften noch<br />
bis einen Tag vor Fälligkeit einreichen<br />
kann.<br />
Wichtig: Im Gegensatz zu<br />
heute besteht unter SEPA<br />
keinerlei Spielraum zwischen<br />
Banken und Einzugsstellen.<br />
Um einen termingerechten<br />
Beitragseinzug vornehmen zu<br />
können, achten Sie bitte auf die<br />
strikte Einhaltung der Frist zur<br />
Übermittlung des Beitragsnachweises,<br />
immer spätestens zwei<br />
Arbeitstage vor Fälligkeit der<br />
Beiträge (siehe auch Übersicht<br />
am Ende dieser Broschüre).<br />
Erstattungsanträge U1/U2<br />
Hinsichtlich der Erstattung der Entgeltfortzahlung<br />
im Krankheitsfall und bei<br />
Schwanger- bzw. Mutterschaft wirkt sich<br />
SEPA bereits <strong>zum</strong> 1. Januar <strong>2014</strong> aus.<br />
Soll überwiesen und nicht verrechnet<br />
werden, muss der Datensatz Erstattung<br />
der Arbeitgeberaufwendungen (DSER)<br />
mit einem Datenbaustein Bankverbindung<br />
(DBBV) übermittelt werden, der die<br />
IBAN und bis 31. Januar <strong>2014</strong> auch den<br />
BIC enthält (Version 1.5). Ansonsten werden<br />
die Daten als fehlerhaft abgewiesen.<br />
Tipp: Die vom 1. Januar <strong>2014</strong><br />
an gültigen Grundsätze <strong>zum</strong><br />
Aufbau der Datensätze für die<br />
Übermittlung von Beitragsnachweisen<br />
sowie für das maschinelle<br />
Antragsverfahren auf Erstattung<br />
nach dem AAG können<br />
Sie online abrufen unter:<br />
www.datenaustausch.de<br />
Wie setzt sich in Deutschland die IBAN zusammen?<br />
Quelle: www.bundesbank.de<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 21
Wichtiges in Kürze<br />
Optimiertes Meldeverfahren (OMS)<br />
Wer erinnert sich nicht? Mitte Juli 2011 beendete eine Pressemitteilung von<br />
Bundeswirtschafts- und -arbeitsministerium das erst im Januar 2010 gestartete<br />
Großprojekt ELektronischer EntgeltNAchweis. Ausschlaggebend<br />
waren vor allem die hohen Kosten und die riesige Vorratsdatenspeicherung,<br />
die in eine Verfassungsbeschwerde mündeten und so letztlich das Aus für<br />
ELENA bedeuteten. Mittlerweile wurden zwei Nachfolgeprojekte auf den Weg<br />
gebracht, erste Ergebnisse sollen vom 1. Januar <strong>2014</strong> an um gesetzt werden.<br />
Gibt es Optimierungs potenzial?<br />
Bereits mit dem Ende von ELENA zeichnete<br />
sich etwas Neues ab. Das Projekt<br />
OMS (Optimiertes Meldeverfahren in<br />
der Sozialen Sicherung) wurde dann am<br />
15. Februar 2012 unter Federführung<br />
des Bundesministeriums für Arbeit und<br />
Soziales gestartet. Die Zielsetzung: Im<br />
Rahmen einer zweijährigen Studie die<br />
bestehenden Arbeitgebermeldeverfahren<br />
auf Verbesserungspotenzial untersuchen<br />
und eine weitere Entlastung der<br />
Wirtschaft bei den Bürokratiekosten ermöglichen.<br />
Gegenwärtig dient das Meldeverfahren<br />
zur Datenübermittlung von ca. 3,5 Millionen<br />
Arbeitgebern und ihrer mehr als<br />
40 Millionen Beschäftigten. Es ist damit<br />
das größte nationale Massenverfahren<br />
zur Übermittlung von Informationen an<br />
öffentliche Stellen.<br />
Mehr als 200 Beteiligte unterschiedlicher<br />
Institutionen, u. a. der Sozialver sicherungsträger,<br />
Arbeitgeber, Software-<br />
hersteller, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften,<br />
wirkten an einer sog.<br />
Machbarkeitsstudie mit. Diese soll sich<br />
an den in der Praxis heute nachweislich<br />
funktionierenden Verfahren und der verwendeten<br />
IT-Infrastruktur orientieren.<br />
In sechs verschiedenen Arbeitsgruppen<br />
wurde an den Themen Fachverfahren<br />
und Organisation, Technik, Informationssicherheit,<br />
Kosten, Datensatz und<br />
Angrenzende Verfahren gearbeitet. Die<br />
Koordination und Betreuung erfolgt<br />
durch das OMS-Projektbüro der ITSG<br />
(Informationstechnische Servicestelle<br />
der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
GmbH). Untersucht wurden drei Arbeitsfelder:<br />
Optimierung bestehender Meldeverfahren<br />
(inkl. Beitragsnachweis)<br />
Übernahme Papierbescheinigungen<br />
in das elektronische Verfahren<br />
Einrichtung/Ausbau des qualifizierten<br />
Versichertendialogs<br />
Schritt für Schritt<br />
In einem ersten Schritt erfolgte eine detaillierte<br />
Ist-Aufnahme der etablierten<br />
Verfahren. Dabei wurden sowohl die<br />
elektronischen als auch die in einigen<br />
Bereichen noch existierenden papiergebundenen<br />
Verfahren analysiert. Zusätzlich<br />
wurden Kosten und Aufwand<br />
einzelner Prozessschritte bei allen Verfahrensbeteiligten<br />
erhoben.<br />
Auf dieser Basis hat das Statistische<br />
Bundesamt den Erfüllungsaufwand getrennt<br />
nach Personal- und Sachaufwand<br />
sowie IT-Kosten je Fachverfahren gesamt<br />
und als „Pro-Fall-Wert“ für jede beteiligte<br />
Institution ermittelt und ausgewiesen.<br />
Danach beträgt der Erfüllungsaufwand<br />
z. B. je Meldung für einen<br />
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />
13,97 Euro, für einen geringfügig<br />
Beschäftigten 12,95 Euro und je Beitragsnachweisdatensatz<br />
10,93 Euro.<br />
In einem zweiten Schritt wurden die von<br />
den Verfahrensbeteiligten eingereichten<br />
Optimierungsvorschläge in einem Priorisierungsverfahren<br />
bewertet und eingeordnet.<br />
Dabei wurden lediglich solche<br />
Vorschläge berücksichtigt, die gewährleisten,<br />
dass die Informationen aus<br />
Meldungen und Bescheinigungen nur<br />
zweckgebunden weiter verarbeitet werden,<br />
bei denen eine Vorratsdatenspeicherung<br />
auf jeden Fall ausgeschlossen<br />
22 <strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>
Bescheinigungen Elektronisch Annehmen (BEA)<br />
ist und die das Gebot der Datensparsamkeit<br />
(nur so viele Daten wie<br />
nötig ) erfüllen.<br />
Kategorisierung und Bewertung<br />
Insgesamt lagen 111 Optimierungsvorschläge<br />
vor, die in ein Ranking überführt<br />
wurden. Die ersten 30 Optimierungsvorschläge<br />
sollen bis <strong>zum</strong> Projektabschluss<br />
am 31. Dezember <strong>2013</strong> durch<br />
Gegenüberstellung <strong>zum</strong> bestehenden<br />
Verfahren auf die wirtschaftlichen Aus -<br />
wirkungen, technischen und datenschutzrechtlichen<br />
Umsetzungsmöglichkeiten<br />
sowie evtl. notwendigen rechtlichen<br />
Anpassungen hin untersucht<br />
werden. Sie wurden in drei Kategorien<br />
eingeordnet:<br />
Verwertung von Erfahrungen und<br />
Techniken aus dem ELENA-Verfahren,<br />
z. B. Schnellabfrage der Rentenversicherungs<br />
nummer bei der DSRV<br />
oder auch Bescheinigungen Elektronisch<br />
Annehmen (BEA, siehe Infokasten)<br />
Verbesserte Kommunikationswege,<br />
z. B. keine „Zerlegung“ des Datenbausteins<br />
Unfallversicherung (DBUV)<br />
durch Dritte<br />
Optimierung von Datenfeldern,<br />
z. B. einheitliches Feld „Datensatz-ID“<br />
in jedem einzelnen Datensatz<br />
BEA (Bescheinigungen Elektronisch Annehmen)<br />
steht für ein Verfahren der<br />
Bundesagentur für Arbeit (BA), das den<br />
Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnen<br />
soll, die Daten der papiergebundenen<br />
Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen<br />
zukünftig elektronisch<br />
zu übermitteln. Ein nach wie vor<br />
sinnvolles Unterfangen, wenn man berücksichtigt,<br />
dass z. B. 2011 insgesamt<br />
rund 5,6 Millionen solcher Bescheinigungen<br />
ausgestellt wurden.<br />
Die Arbeitgeber können zukünftig wählen,<br />
ob sie die Bescheinigungen in<br />
Papierform erstellen oder durch verschlüsselte<br />
Datenübertragung aus systemgeprüften<br />
Programmen oder mittels<br />
maschinell erstellter Ausfüllhilfen<br />
im eXtra-Standard übermitteln. Es sei<br />
denn, der Arbeitnehmer widerspricht<br />
der elektronischen Übermittlung. Das<br />
Nähere zu den Datensätzen, notwendigen<br />
Schlüsselzahlen etc. bestimmt<br />
die BA bundeseinheitlich in Grundsätzen,<br />
die nach Anhörung der BDA<br />
(Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände)<br />
der Genehmigung<br />
des Bundesministe riums für Arbeit und<br />
Soziales bedürfen. Die Daten werden<br />
ausschließlich bei der BA gespeichert<br />
und nur von den Mitarbeitern genutzt,<br />
die mit der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes<br />
betraut sind.<br />
Nach Eingang der elektronisch übermittelten<br />
Daten wird bei der BA ein PDF-<br />
Dokument erzeugt und zu Dokumentationszwecken<br />
in der elek tronischen<br />
Akte (eAkte) gespeichert. Ein weiteres<br />
Bei dem OMS-Projekt handelt es sich um<br />
eine bis heute einmalige Vorgehensweise<br />
zur Überprüfung von Effizienzreserven<br />
in Massenverfahren <strong>zum</strong> elektronischen<br />
Datenaustausch. Im Ergebnis<br />
bleibt bisher festzuhalten, dass es neben<br />
den Optimierungsvorschlägen zu<br />
keinen tiefgreifenden Veränderungen<br />
kommen muss. Arbeitgeber und Steuerbüros<br />
können hinsichtlich des elektro-<br />
PDF-Dokument wird an den Arbeitnehmer<br />
versandt, der damit Kenntnis über<br />
den Inhalt der Bescheinigung erhält<br />
und bei Bedarf Korrekturen durch den<br />
Arbeitgeber veranlassen kann.<br />
Nach der bisherigen Rechtslage ist der<br />
Arbeitgeber verpflichtet, unmittelbar<br />
bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers<br />
aus dem Arbeitsverhältnis eine Arbeitsbescheinigung<br />
zu erstellen. Mit dem<br />
elektronischen Verfahren ändert sich<br />
das. Zukünftig soll die Bescheinigung<br />
nur im Bedarfsfall auf Anforderung<br />
des Arbeitnehmers oder der BA ausgestellt<br />
werden, somit wird eine Datensammlung<br />
(Vorratsdatenspeicherung)<br />
vermieden.<br />
Die gesetzliche Legitimation für den<br />
Praxisstart von BEA am 1. Januar <strong>2014</strong><br />
erfolgte mit dem Bundesunfallkassen-<br />
Neuordnungsgesetz (BUK-NOG). Diesem<br />
hat der Bundesrat am 20. September<br />
<strong>2013</strong> zugestimmt, sodass es<br />
zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt<br />
veröffentlicht werden konnte.<br />
Tipp: Die BA hält unter<br />
www.arbeitsagentur.de<br />
nähere Erläuterungen bereit.<br />
Ihr Softwareanbieter wird<br />
Ihnen zu gegebener Zeit<br />
mitteilen, ob und wenn ja<br />
ab wann BEA-Funktionalitäten<br />
zur Verfügung gestellt<br />
werden (kein Bestandteil<br />
Basismodul).<br />
nischen Datenaustauschs weiter auf<br />
die verlässliche Partnerschaft zur <strong>IKK</strong><br />
setzen.<br />
Tipp: Weitere Informationen<br />
finden Sie auch unter:<br />
www.projekt-oms.de<br />
<strong>IKK</strong>-SEMINAR ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> 23
Rechengrößen, Grenzwerte,<br />
Fälligkeit <strong>2014</strong><br />
<br />
<br />
West Ost 1<br />
Bezugsgröße<br />
(in KV/PV gilt für die neuen Länder die Bezugsgröße West)<br />
jährlich 33.180,00 Euro 28.140,00 Euro<br />
monatlich 2.765,00 Euro 2.345,00 Euro<br />
<br />
Beitragsbemessungsgrenze<br />
Kranken-/Pflegeversicherung<br />
– jährlich 48.600,00 Euro<br />
– monatlich 4.050,00 Euro<br />
Renten-/Arbeitslosenversicherung<br />
– jährlich 71.400,00 Euro 60.000,00 Euro<br />
– monatlich 5.950,00 Euro 5.000,00 Euro<br />
<br />
<br />
Versicherungspflichtgrenze<br />
Allgemeine, jährlich 53.550,00 Euro<br />
Besondere, jährlich (für am 31. Dezember 2002 PKV-Versicherte) 48.600,00 Euro<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
Geringverdienergrenze<br />
450,00 Euro<br />
325,00 Euro<br />
Sachbezugswerte<br />
Freie Unterkunft<br />
Beschäftigte allgemein 221,00 Euro<br />
Jugendliche/Auszubildende 187,85 Euro<br />
Unentgeltliche Mahlzeiten<br />
Frühstück 49,00 Euro<br />
Mittag-/Abendessen 90,00 Euro<br />
<br />
<br />
<br />
Höchstbeitragszuschüsse<br />
Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch 295,65 Euro<br />
Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch 283,50 Euro<br />
Pflegeversicherung 41,51 Euro 21,26 Euro 2<br />
Stand: 20. Oktober <strong>2013</strong><br />
1 Sind keine Ost-Werte aufgeführt, gelten bundeseinheitliche Beträge. 2 Bundesland Sachsen.<br />
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Arbeitgeberanteil 7,3 %<br />
– Ermäßigter Beitragssatz 14,9 %<br />
Arbeitgeberanteil 7,0 %<br />
Rentenversicherung %<br />
Arbeitslosenversicherung 3,0 %<br />
Pflegeversicherung 2,05 %<br />
– Beitragszuschlag Kinderlose 0,25 %<br />
Umlage U1 (Krankheit)<br />
Bei 55 % Erstattung 1,9 %<br />
Bei 80 % Erstattung 3,7 %<br />
Umlage U2 (Mutterschaft)<br />
Bei 100 % Erstattung 0,42 %<br />
Insolvenzgeldumlage 0,15 %<br />
Bankverbindungen (SEPA)<br />
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Abgabe- und Fälligkeitstermine im Jahr <strong>2014</strong><br />
Eingang Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />
Beitrags- 27. 24. 25. 24. 23. 24. 25. 25. 24. 24. 24. 19.*<br />
nachweis<br />
Zahlungs- Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.<br />
eingang 29. 26. 27. 28. 27. 26. 29. 27. 26. 28. 26. 23.*<br />
Wichtig: Für die Termine im Oktober ist der Hauptsitz<br />
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* Sowohl der 24. als auch der<br />
31. Dezember gelten nicht<br />
als bankübliche Arbeitstage.<br />
Stand: 20. Oktober <strong>2013</strong>
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