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Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule - Hochschule Ulm

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<strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> StuPO für Bachelorstudiengänge Seite 9 von 60<br />

gültig ab 1. September 2011<br />

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet, wenn ein Termin zu ihrer Erbringung<br />

ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt wird, o<strong>der</strong> wenn jemand nach <strong>der</strong> Anmeldung zur Prüfung (§ 5 Abs. 1) ohne<br />

triftigen Gr<strong>und</strong> zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb <strong>der</strong> vorgegebenen<br />

Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />

(2) Der für den Rücktritt o<strong>der</strong> das Versäumnis geltend gemachte Gr<strong>und</strong> muss unverzüglich schriftlich angezeigt<br />

<strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest <strong>und</strong> in Zweifelsfällen ein Attest eines<br />

von <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> benannten Arztes vorzulegen, das diejenigen medizinischen Bef<strong>und</strong>tatsachen enthält <strong>und</strong><br />

Umstände nennt, die für die Beurteilung <strong>der</strong> Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet<br />

über die Triftigkeit des vorgebrachten Gr<strong>und</strong>s.<br />

(3) Krankheiten von Kin<strong>der</strong>n, die von Studierenden zu versorgen sind, können unter Beachtung von Absatz 2 in<br />

gleicher Weise als triftiger Hin<strong>der</strong>ungsgr<strong>und</strong> für die fristgemäße Erbringung von Prüfungsleistungen gelten<br />

wie eigene Krankheiten.<br />

(4) Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung o<strong>der</strong> Benutzung nicht zugelassener<br />

Hilfsmittel zu beeinflussen, wird vom Prüfer die betreffende Prüfungsleistung mit 'nicht ausreichend' (5,0)<br />

bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer<br />

o<strong>der</strong> Aufsichtsführenden von <strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall<br />

wird die Prüfungsleistung mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann <strong>der</strong> Prüfungsausschuss<br />

die zu prüfende Person von <strong>der</strong> Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.<br />

(5) Die von einer Entscheidung gem. Abs. (1) o<strong>der</strong> (4) betroffene Person kann innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen<br />

sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen <strong>und</strong> mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(6) Die Feststellung <strong>und</strong> Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Redlichkeit bei Haus-, Seminar- <strong>und</strong> Abschlussarbeiten<br />

wird durch die „Satzung <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> zur Redlichkeit bei Haus-, Seminar- <strong>und</strong> Abschlussarbeiten“<br />

in ihrer aktuellen Fassung geregelt.<br />

§ 12 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />

(1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn die Note mindestens 'ausreichend' (4,0) ist. Eine aus mehreren<br />

Teilprüfungsleistungen bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note je<strong>der</strong> im Rahmen des Moduls<br />

unternommenen Teilprüfungsleistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurde.<br />

(2) Ein Modul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulnote mindestens 'ausreichend' (4,0) ist <strong>und</strong> alle<br />

dem Modul zugeordneten <strong>Studien</strong>leistungen erbracht wurden.<br />

(3) Die Bachelor-Vorprüfung ist bestanden, wenn das Vorpraktikum gemäß § 2 nachgewiesen <strong>und</strong> sämtliche Module<br />

des Gr<strong>und</strong>studiums abgeschlossen wurden. Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn das praktische <strong>Studien</strong>semester<br />

<strong>und</strong> sämtliche Module des Hauptstudiums erfolgreich abgeschlossen wurden <strong>und</strong> die Bachelorarbeit<br />

mindestens mit 'ausreichend' (4,0) bewertet wurde.<br />

(4) Wurde eine den Modulen zugeordnete Prüfungsleistung nicht bestanden, o<strong>der</strong> wurde die Bachelorarbeit<br />

schlechter als 'ausreichend' (4,0) bewertet, so wird das <strong>der</strong> geprüften Person bekannt gegeben. Sie muss<br />

auch Auskunft darüber erhalten, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls in welchem Umfang <strong>und</strong> in welcher Frist die Prüfungsleistung<br />

<strong>und</strong> die Bachelorarbeit wie<strong>der</strong>holt werden können.<br />

(5) Wurde die Bachelor-Vorprüfung o<strong>der</strong> die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden, wird auf Antrag <strong>und</strong> gegen<br />

Vorlage <strong>der</strong> entsprechenden Nachweise sowie <strong>der</strong> Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt,<br />

die die erbrachten Prüfungsleistungen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält <strong>und</strong><br />

erkennen lässt, dass die Bachelor-Vorprüfung bzw. die Bachelor-Prüfung nicht bestanden ist.<br />

20131014 StuPO Bachelorstudiengänge

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