Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule - Hochschule Ulm
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<strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> StuPO für Bachelorstudiengänge Seite 3 von 60<br />
gültig ab 1. September 2011<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Diese <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> gilt für die Bachelorstudiengänge<br />
1. Digital Media,<br />
2. Industrieelektronik,<br />
3. Fahrzeugelektronik,<br />
4. Nachrichtentechnik,<br />
5. Medizinische Dokumentation <strong>und</strong> Informatik,<br />
6. Technische Informatik,<br />
7. Fahrzeugtechnik,<br />
8. Maschinenbau,<br />
9. Produktionstechnik <strong>und</strong> Organisation,<br />
10. Mechatronik,<br />
11. Medizintechnik,<br />
12. Energiesystemtechnik,<br />
13. Internationale Energiewirtschaft.<br />
(2) Die Amts- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen in dieser <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> beziehen sich in gleicher<br />
Weise auf Frauen wie auch auf Männer; im Übrigen gelten § 11 (7) <strong>und</strong> § 35 (5) LHG entsprechend.<br />
Teil A:<br />
Allgemeiner Teil<br />
I. Allgemeines<br />
§ 2 Vorpraktikum<br />
(1) In folgenden Bachelorstudiengängen <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> ist als Voraussetzung für die Immatrikulation eine<br />
berufspraktische Tätigkeit (Vorpraktikum) nachzuweisen:<br />
1. Fahrzeugtechnik,<br />
2. Maschinenbau,<br />
3. Produktionstechnik <strong>und</strong> Organisation,<br />
4. Mechatronik,<br />
5. Medizintechnik,<br />
6. Energiesystemtechnik.<br />
Der Nachweis erfolgt über eine Bescheinigung <strong>der</strong> Praktikumsstelle über Dauer <strong>und</strong> Inhalt des Vorpraktikums.<br />
(2) Während des Vorpraktikums werden dem Praktikanten in geeigneten Betrieben o<strong>der</strong> Dienststellen (Praxisstellen)<br />
praktische Erfahrungen <strong>und</strong> Kenntnisse vermittelt. Der Beson<strong>der</strong>e Teil dieser Ordnung legt die Dauer <strong>und</strong><br />
die Ausbildungsinhalte für das Vorpraktikum fest.<br />
(3) Eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf des entsprechenden Berufsfeldes o<strong>der</strong> eine dem<br />
Vorpraktikum gleichwertige Ausbildung im Rahmen <strong>der</strong> Schulausbildung sowie eine dem Vorpraktikum<br />
gleichwertige Tätigkeit werden anerkannt. Die Entscheidung trifft <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />
(4) Der Rektor kann einen <strong>Studien</strong>bewerber auf Empfehlung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausnahmsweise<br />
zum Studium zulassen, wenn das Vorpraktikum aus zwingenden Gründen nicht, o<strong>der</strong> nicht vollständig,<br />
durchgeführt werden konnte. In diesem Fall ist das Vorpraktikum spätestens bis zu Beginn des<br />
Hauptstudiums nachzuholen.<br />
20131014 StuPO Bachelorstudiengänge