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Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule - Hochschule Ulm

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<strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> StuPO für Bachelorstudiengänge Seite 3 von 60<br />

gültig ab 1. September 2011<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> gilt für die Bachelorstudiengänge<br />

1. Digital Media,<br />

2. Industrieelektronik,<br />

3. Fahrzeugelektronik,<br />

4. Nachrichtentechnik,<br />

5. Medizinische Dokumentation <strong>und</strong> Informatik,<br />

6. Technische Informatik,<br />

7. Fahrzeugtechnik,<br />

8. Maschinenbau,<br />

9. Produktionstechnik <strong>und</strong> Organisation,<br />

10. Mechatronik,<br />

11. Medizintechnik,<br />

12. Energiesystemtechnik,<br />

13. Internationale Energiewirtschaft.<br />

(2) Die Amts- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen in dieser <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> beziehen sich in gleicher<br />

Weise auf Frauen wie auch auf Männer; im Übrigen gelten § 11 (7) <strong>und</strong> § 35 (5) LHG entsprechend.<br />

Teil A:<br />

Allgemeiner Teil<br />

I. Allgemeines<br />

§ 2 Vorpraktikum<br />

(1) In folgenden Bachelorstudiengängen <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> ist als Voraussetzung für die Immatrikulation eine<br />

berufspraktische Tätigkeit (Vorpraktikum) nachzuweisen:<br />

1. Fahrzeugtechnik,<br />

2. Maschinenbau,<br />

3. Produktionstechnik <strong>und</strong> Organisation,<br />

4. Mechatronik,<br />

5. Medizintechnik,<br />

6. Energiesystemtechnik.<br />

Der Nachweis erfolgt über eine Bescheinigung <strong>der</strong> Praktikumsstelle über Dauer <strong>und</strong> Inhalt des Vorpraktikums.<br />

(2) Während des Vorpraktikums werden dem Praktikanten in geeigneten Betrieben o<strong>der</strong> Dienststellen (Praxisstellen)<br />

praktische Erfahrungen <strong>und</strong> Kenntnisse vermittelt. Der Beson<strong>der</strong>e Teil dieser Ordnung legt die Dauer <strong>und</strong><br />

die Ausbildungsinhalte für das Vorpraktikum fest.<br />

(3) Eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf des entsprechenden Berufsfeldes o<strong>der</strong> eine dem<br />

Vorpraktikum gleichwertige Ausbildung im Rahmen <strong>der</strong> Schulausbildung sowie eine dem Vorpraktikum<br />

gleichwertige Tätigkeit werden anerkannt. Die Entscheidung trifft <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />

(4) Der Rektor kann einen <strong>Studien</strong>bewerber auf Empfehlung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausnahmsweise<br />

zum Studium zulassen, wenn das Vorpraktikum aus zwingenden Gründen nicht, o<strong>der</strong> nicht vollständig,<br />

durchgeführt werden konnte. In diesem Fall ist das Vorpraktikum spätestens bis zu Beginn des<br />

Hauptstudiums nachzuholen.<br />

20131014 StuPO Bachelorstudiengänge

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