Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule - Hochschule Ulm
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<strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> StuPO für Bachelorstudiengänge Seite 16 von 60<br />
gültig ab 1. September 2011<br />
nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) <strong>und</strong> Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von<br />
fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird <strong>der</strong> geprüften Person auf Antrag in angemessener<br />
Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten <strong>und</strong> in die Prüfungsprotokolle<br />
gewährt; § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.<br />
20131014 StuPO Bachelorstudiengänge