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Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule - Hochschule Ulm

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<strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> StuPO für Bachelorstudiengänge Seite 16 von 60<br />

gültig ab 1. September 2011<br />

nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) <strong>und</strong> Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von<br />

fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird <strong>der</strong> geprüften Person auf Antrag in angemessener<br />

Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten <strong>und</strong> in die Prüfungsprotokolle<br />

gewährt; § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.<br />

20131014 StuPO Bachelorstudiengänge

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