Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule - Hochschule Ulm
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<strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> StuPO für Bachelorstudiengänge Seite 15 von 60<br />
gültig ab 1. September 2011<br />
4. im <strong>Studien</strong>gang Nachrichtentechnik den Abschlussgrad<br />
'Bachelor of Engineering' abgekürzt 'B.Eng.',<br />
5. im <strong>Studien</strong>gang Industrieelektronik den Abschlussgrad<br />
'Bachelor of Engineering' abgekürzt 'B.Eng.',<br />
6. im <strong>Studien</strong>gang Fahrzeugelektronik den Abschlussgrad<br />
'Bachelor of Engineering' abgekürzt 'B.Eng.',<br />
7. im <strong>Studien</strong>gang Mechatronik den Abschlussgrad<br />
'Bachelor of Engineering' abgekürzt 'B.Eng.',<br />
8. im <strong>Studien</strong>gang Medizintechnik den Abschlussgrad<br />
'Bachelor of Engineering' abgekürzt 'B.Eng.',<br />
9. im <strong>Studien</strong>gang 'Maschinenbau' den Abschlussgrad<br />
'Bachelor of Engineering' abgekürzt 'B.Eng.',<br />
10. im <strong>Studien</strong>gang 'Fahrzeugtechnik' den Abschlussgrad<br />
'Bachelor of Engineering' abgekürzt 'B.Eng.',<br />
11. im <strong>Studien</strong>gang 'Produktionstechnik <strong>und</strong> Organisation' den Abschlussgrad<br />
'Bachelor of Engineering' abgekürzt 'B.Eng.'.<br />
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Bachelorurk<strong>und</strong>e mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin<br />
wird die Verleihung des Abschlussgrades beurk<strong>und</strong>et. Die Bachelorurk<strong>und</strong>e wird vom Rektor unterzeichnet<br />
<strong>und</strong> mit dem Siegel <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> versehen.<br />
§ 27 Diploma Supplement (<strong>Studien</strong>gangerläuterung)<br />
(1) Die <strong>Hochschule</strong> stellt zusammen mit dem Bachelorzeugnis ein Diploma Supplement entsprechend dem<br />
"Diploma Supplement-Modell" von Europäischer Union, Europarat <strong>und</strong> UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen<br />
Bildungssystems ist <strong>der</strong> zwischen KMK <strong>und</strong> HRK abgestimmte Text in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung zu<br />
verwenden.<br />
(2) Das Diploma Supplement wird vom zuständigen Dekan unterzeichnet.<br />
(3) Das Diploma Supplement enthält – einzeln aufgeführt – sowohl die Noten des Gr<strong>und</strong>- wie die des Hauptstudiums.<br />
Die im Diploma Supplement aufgeführte Gesamtnote errechnet sich gemäß § 10 Abs. 2 bis 5 aus den<br />
Noten <strong>der</strong> den Modulen des Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> des Hauptstudiums zugeordneten Prüfungsleistungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Note<br />
<strong>der</strong> Bachelorarbeit.<br />
(4) Zur verbesserten Transparenz <strong>der</strong> Abschlussnote wird im Diploma Supplement die Information zur ECTS<br />
Grading Table gemäß ECTS Users´ Guide in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung ausgewiesen.<br />
§ 28 Ungültigkeit <strong>der</strong> Bachelor-Vorprüfung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bachelor-Prüfung<br />
(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht <strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach Aushändigung<br />
des Zeugnisses bekannt, so kann die Note <strong>der</strong> Prüfungsleistung entsprechend § 10 berichtigt werden.<br />
Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für 'nicht ausreichend' (5,0) <strong>und</strong> die Bachelor-Vorprüfung o<strong>der</strong> die<br />
Bachelor-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit. Dabei<br />
kommt gegebenenfalls die Satzung gemäß § 11 (6) zur Anwendung.<br />
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende<br />
Person hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,<br />
so wird dieser Mangel durch das Bestehen <strong>der</strong> Prüfungsleistung geheilt. Wurde vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,<br />
dass die Prüfungsleistung abgelegt werden konnte, so kann die Prüfungsleistung für 'nicht ausreichend'<br />
(5,0) <strong>und</strong> die Bachelor-Vorprüfung <strong>und</strong> die Bachelor-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.<br />
(3) Vor einer Entscheidung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen <strong>und</strong> gegebenenfalls ein neues auszustellen. Mit dem unrichtigen<br />
Zeugnis ist auch die Bachelorurk<strong>und</strong>e einzuziehen, wenn die Bachelor-Prüfung aufgr<strong>und</strong> einer Täuschung für<br />
20131014 StuPO Bachelorstudiengänge