Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule - Hochschule Ulm
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<strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> StuPO für Bachelorstudiengänge Seite 10 von 60<br />
gültig ab 1. September 2011<br />
§ 13 Wie<strong>der</strong>holung von Prüfungsleistungen<br />
(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wie<strong>der</strong>holt werden. Die Wie<strong>der</strong>holung einer bestandenen<br />
Prüfungsleistung ist nicht zulässig. Fehlversuche gleichartiger Prüfungsleistungen an an<strong>der</strong>en <strong>Hochschule</strong>n<br />
in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland werden angerechnet.<br />
(2) Der Termin für die Wie<strong>der</strong>holung nicht bestandener Prüfungsleistungen sowie für Prüfungsleistungen, bei<br />
denen gem. § 5 Abs. 1, 6 <strong>und</strong> 7 o<strong>der</strong> § 11 ein zulässiger Rücktritt o<strong>der</strong> ein zulässiges Versäumnis bestand, ist<br />
<strong>der</strong> nächste reguläre Prüfungstermin im jeweiligen Prüfungsfach, soweit <strong>der</strong> Betroffene nicht an<strong>der</strong>s informiert<br />
wurde. Im praktischen <strong>Studien</strong>semester können auf Antrag höchstens zwei nicht bestandene Prüfungsleistungen<br />
wie<strong>der</strong>holt werden. Wird die Frist für die Durchführung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfung versäumt, erlischt<br />
<strong>der</strong> Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von <strong>der</strong> zu prüfenden Person nicht zu vertreten.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss kann die zweite Wie<strong>der</strong>holung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung zulassen,<br />
wenn die bisherigen <strong>Studien</strong>leistungen insgesamt die Erwartung begründen, dass das Studium erfolgreich<br />
abgeschlossen werden kann <strong>und</strong> nachgewiesen ist, dass infolge einer außergewöhnlichen Behin<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong><br />
Wie<strong>der</strong>holungsprüfung ein beson<strong>der</strong>er Härtefall vorliegt. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf eine<br />
zweite Wie<strong>der</strong>holung einer nicht bestandenen Prüfung ist an den Prüfungsausschuss spätestens eine Woche<br />
vor <strong>der</strong> nächsten Sitzung zu richten, die auf die Bekanntgabe des Nichtbestehens folgt.<br />
§ 14 Anrechnung von <strong>Studien</strong>zeiten, <strong>Studien</strong>leistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
(1) Die an einer an<strong>der</strong>en deutschen <strong>Hochschule</strong> <strong>der</strong>selben Hochschulart in dem gleichen o<strong>der</strong> einem verwandten<br />
<strong>Studien</strong>gang abgelegte Vor- o<strong>der</strong> Zwischenprüfung wird anerkannt (§ 32 Abs. 2 LHG). Soweit<br />
die erbrachte Bachelor-Vor- o<strong>der</strong> Zwischenprüfung in ihren Lernergebnissen erheblich von den entsprechenden<br />
Lernergebnissen an <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> abweicht, kann die Anerkennung mit <strong>der</strong> Empfehlung<br />
o<strong>der</strong> Auflage verb<strong>und</strong>en werden, entsprechende Module nachzuholen.<br />
(2) <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen sowie <strong>Studien</strong>abschlüsse, die in <strong>Studien</strong>gängen an an<strong>der</strong>en staatlichen<br />
o<strong>der</strong> staatlich anerkannten <strong>Hochschule</strong>n <strong>und</strong> Berufsakademien <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland o<strong>der</strong> in<br />
<strong>Studien</strong>gängen an ausländischen staatlichen o<strong>der</strong> staatlich anerkannten <strong>Hochschule</strong>n erbracht worden<br />
sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich <strong>der</strong> erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied<br />
zu den Leistungen o<strong>der</strong> Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient <strong>der</strong> Fortsetzung<br />
des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, <strong>der</strong> Aufnahme eines weiteren Studiums o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zulassung<br />
zur Promotion (gemäß § 36 a Abs. 1 LHG). Bei einem Hochschulwechsel werden auch Fehlversuche für<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> nachzuweisenden Kompetenz äquivalente Module an <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> übernommen.<br />
(3) Es obliegt dem Antragsteller, die erfor<strong>der</strong>lichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e muss Information zu <strong>der</strong> Institution, die die anzuerkennende Leistung bescheinigt,<br />
den Lehrenden <strong>und</strong> den Lernergebnissen, die mit <strong>der</strong> anzuerkennenden Leistung verknüpft sind, bereitgestellt<br />
werden. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt,<br />
liegt bei <strong>der</strong> Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt (gemäß § 36a Absatz 2 LHG).<br />
(4) Soweit Vereinbarungen <strong>und</strong> Abkommen <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland mit an<strong>der</strong>en Staaten über<br />
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend<br />
von Absatz 3 <strong>und</strong> § 29 Absatz 2 Satz 5 LHG begünstigen, gehen die Regelungen des<br />
Äquivalenzabkommens vor (gemäß § 36 a Abs. 3 LHG).<br />
(5) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des<br />
Hochschulstudiums ersetzen. Dabei müssen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anrechnung die für den Hochschulzugang<br />
geltenden Voraussetzungen erfüllt sein <strong>und</strong> die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse<br />
<strong>und</strong> Fähigkeiten den <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt <strong>und</strong> Niveau<br />
gleichwertig sein (§ 32 Abs. 4 LHG). Soweit die Anrechnung nicht durch ein Kooperationsabkommen zwischen<br />
<strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>und</strong> einer außerhochschulischen Bildungsinstitution geregelt ist, wird im Regelfall<br />
eine Einstufungsprüfung durchgeführt.<br />
20131014 StuPO Bachelorstudiengänge