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Ausgabe 22 (21.11.2013) PDF - Herrnhut

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Verlag + Anzeigenverwaltung: Gustav Winter GmbH,<br />

<strong>Herrnhut</strong>, Gewerbestraße 2, Telefon 035873 4180, Fax -4 1888<br />

Amtsblatt der Stadt <strong>Herrnhut</strong><br />

<strong>22</strong>·2013 (die Verantwortung für Bilder und Texte in Anzeigen und Zuschriften liegt bei den Auftraggebern)<br />

Vertrieb + Abonnement: Mongolei-Laden Hannelore Klätte,<br />

für Berthelsdorf, Großhennersdorf, <strong>Herrnhut</strong><br />

21. 11. / –,50 €<br />

<strong>Herrnhut</strong>, August-Bebel-Straße 12, Telefon 035873 40166<br />

Verantwortlich i.S.d.P.: der Bürgermeister oder seine Beauftragten<br />

Rennersdorf, Ruppersdorf und Strahwalde<br />

Gestaltung: Konrad Fischer


Seite 2 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

VERANSTALTUNGSKALENDER<br />

Donnerstag <strong>21.11.2013</strong> Großhennersdorf 13.30 Uhr Seniorensport in der Turnhalle Großhennersdorf (S. 25)<br />

Sa./ So. 23. / 24.11.2013 Rennersdorf Geflügelzüchterverein Berthelsdorf und Kaninchenzüchterverein<br />

Rennersdorf: Geflügel- und Kaninchenausstellung<br />

in der Pließnitzschänke (S. 28)<br />

Sa./ So. 23. / 24.11.2013 Berthelsdorf ab 10.00 Uhr Kreativgruppe Berthelsdorf/Rennersdorf: Ausstellung<br />

»Sammel-, Hobby- und Bastelleidenschaften«<br />

in der ehem. Mittelschule (S. 23)<br />

Sonntag 24.11.2013 <strong>Herrnhut</strong> 10.45 Uhr Brüdergemeine: Blasen auf dem Gottesacker<br />

zum Ewigkeitssonntag<br />

<strong>Herrnhut</strong> 15.00 Uhr Völkerkundemuseum: Öffentliche Führung:<br />

Nicaragua (Uta Karrer) (Seite 21)<br />

<strong>Herrnhut</strong> 17.00 Uhr Brüdergemeine: Konzert »Zeit und Ewigkeit« von<br />

Johann Gottlieb Naumann im Großen Saal der<br />

Brüdergemeine (Seite 19)<br />

Dienstag 26.11.2013 Berthelsdorf 14.00 Uhr Kreativgruppe Berthelsdorf / Rennersdorf:<br />

Weihnachtliches Basteln (Seite 24/25)<br />

Großhennersdorf 14.00 Uhr Rentnertreff Großhennersdorf: Überraschungsvortrag<br />

von Herrn Krause im Feuerwehrhaus (Seite 25)<br />

<strong>Herrnhut</strong> 19.45 Uhr Brüdergemeine: Gesprächskreis »Gott und Welt«<br />

zum Thema »Datenschutz« in der Rolle (Seite 19)<br />

Mittwoch 27.11.2013 Ruppersdorf 13.15 Uhr Rentnertreff Ruppersdorf: Lichtelfahrt<br />

Abfahrt am »Mohr« in Ruppersdorf (Seite 28)<br />

Großhennersdorf 14.30 Uhr Seniorenverein e.V. Neundorf a. d. E.:<br />

Geburtstagsfeier mit Abendbrot (S. 25)<br />

<strong>Herrnhut</strong> 14.30 Uhr Seniorenverein <strong>Herrnhut</strong> e.V.: Kaffeetrinken in der<br />

Pension Clemens, danach Besuch des Heimatmuseums<br />

Donnerstag 28.12.2013 <strong>Herrnhut</strong> 9.30 –12.00 Uhr Förderschule »J.A.Comenius«:<br />

Adventsbasar in der »Arche« (S. 26)<br />

<strong>Herrnhut</strong> 15.00 Uhr Völkerkundemuseum: Ausstellungseröffnung:<br />

»Ethnografische Kalenderblätter«<br />

Sonnabend 30.11.2013 <strong>Herrnhut</strong> 10.00 –18.00 Uhr Stadt <strong>Herrnhut</strong>: Weihnachtsmarkt auf dem Zinzendorfplatz<br />

/ August-Bebel-Straße / Dürningerstraße (S. 18/19)<br />

15.00 Uhr Ev. Zinzendorf-Gymnasium und Kreismusikschule: Adventskonzert,<br />

Kirchensaal der Brüdergemeine (S. 19)<br />

Sa. / So. 30.11. / 1.12.2013 Strahwalde Geflügel- und Kaninchenzüchterverein S 494 Strahwalde<br />

und Umgebung e.V.: Lokalschau im Volkshaus (S. 28)<br />

Sonntag 1.12.2013 <strong>Herrnhut</strong> 16.30 Uhr Brüdergemeine <strong>Herrnhut</strong>: Hosiannaversammlung<br />

im Kirchensaal der Brüdergemeine<br />

Mittwoch 4.12.2013 <strong>Herrnhut</strong> 8.30 Uhr Christliches Zentrum: Frauenfrühstück (S. 20)<br />

Strahwalde 13.30 Uhr Seniorenclub Strahwalde: Lichtelfahrt (S. 28)<br />

<strong>Herrnhut</strong> 19.00 Uhr Brüdergemeine: Adventssingstunde mit dem Flötenkreis<br />

im Kirchensaal der Brüdergemeine<br />

Donnerstag 5.12.2013 Großhennersdorf 13.30 Uhr Weihnachtsfeier der Gruppe des Seniorensports<br />

in der Turnhalle Großhennersdorf (Seite 25)<br />

Sonnabend 7.12.2013 Ruppersdorf 14.00 Uhr Rentnertreff Ruppersdorf: Weihnachtsfeier<br />

mit Programm in der Turnhalle (Seite 28)<br />

Großhennersdorf 14.30 Uhr Seniorenverein e.V. Neundorf a. d. E.: Weihnachtsfeier (S. 25)<br />

<strong>Herrnhut</strong> 14.30 Uhr Seniorenverein <strong>Herrnhut</strong> e.V.: Weihnachtsfeier für alle<br />

Senioren der Stadt Hernhut im FFw-Heim


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 3<br />

Amtliche Nachrichten<br />

Einladung zur 48. öffentlichen Stadtratssitzung<br />

am Donnerstag, dem 5. Dezember 2013,<br />

17.00 Uhr im Volkshaus Strahwalde<br />

Tagesordnung<br />

1. Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen<br />

Einladung, der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit<br />

2. Protokollkontrolle (Stadtratssitzung vom 7.11.2013)<br />

3. Grundschule Großhennersdorf – ILE-Förderung<br />

Beschluss zur Aufstockung des Förderrahmens aufgrund<br />

Kostenerhöhung<br />

4. Beratung und Beschlussfassung zu Bauleistungen Grundschule<br />

Großhennersdorf<br />

4.1 Bauhauptleistungen – 4. Nachtrag<br />

4.2 Putzarbeiten – 1. Nachtrag<br />

4.3 Trockenbauarbeiten – 1. Nachtrag<br />

4.4 Elektroinstallation – 1. Nachtrag<br />

4.5 Maler- und Lackierarbeiten – 1. Nachtrag<br />

5. Aufstellungsbeschluss vorhabensbezogener Bebauungsplan<br />

zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf den<br />

Flurstücken 954 und 947/2 der Gemarkung Berthelsdorf<br />

6. Beseitigung von Hochwasserschäden – Maßnahmeplan in<br />

Jahresscheiben<br />

7. Vergabe von Lieferleistungen – Atemschutztechnik für die<br />

Feuerwehr der Stadt <strong>Herrnhut</strong> und der Stadt Bernstadt a.d.<br />

Eigen<br />

8. Beratung und Beschlussfassung zu einheitlichen Jahresgaragenpachten<br />

in allen Ortsteilen<br />

9. Beschluss zu einem Trägerwechsel einer Kita<br />

10. Beratung und Beschlussfassung zur Einstellung einer Erzieherin<br />

für die Kita Berthelsdorf<br />

11. Bürgerfragestunde<br />

12. Verschiedenes, Informationen, Termine, Anregungen und<br />

Hinweise<br />

Änderungen und Ergänzungen vorbehalten!<br />

<strong>Herrnhut</strong>, den 14.11.2013<br />

W. Riecke, Bürgermeister<br />

Beschlüsse aus der 47. öffentlichen Stadtrats -<br />

sitzung am 7. November 2013<br />

Beschluss Nr. 305.1/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> stellt auf der Grundlage der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen § 88 Abs. 3 die Jahresrechnung<br />

2012 der Stadt <strong>Herrnhut</strong> nach Prüfung laut § 103 Abs. 1 Sächs-<br />

GemO durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt <strong>Herrnhut</strong> mit<br />

den Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n von 8.801.404,76 EUR fest.<br />

Den über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n wird laut Rechenschaftsbericht<br />

2012 zugestimmt.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 305.2/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> stellt auf der Grundlage der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen § 88 Abs. 3 die Jahresrechnung<br />

2012 der ehemaligen Gemeinde Berthelsdorf nach Prüfung laut<br />

§ 103 Abs. 1 SächsGemO durch das Rechnungsprüfungsamt der<br />

Stadt <strong>Herrnhut</strong> mit den Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n von<br />

2.055.487,46 EUR fest.<br />

Den über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n wird zugestimmt.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 29, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 1<br />

Beschluss Nr. 305.3/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> stellt auf der Grundlage der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen § 88 Abs. 3 die Jahresrechnung<br />

2012 des ehemaligen Abwasserzweckverbandes »Oberes Pließnitztal«<br />

nach Prüfung laut § 103 Abs. 1 SächsGemO durch das<br />

Rechnungsprüfungsamt der Stadt <strong>Herrnhut</strong> mit den Einnahmen<br />

und <strong>Ausgabe</strong>n von 1.357.125,83 EUR fest.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 306/11/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Herrnhut</strong> beschließt die Entschädigungssatzung<br />

für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt<br />

<strong>Herrnhut</strong>.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 307/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> bestätigt nach »§ 15 Abs. 1 und 2 Sächs-<br />

KitaG« die ab dem 1.1.2014 geltenden Gebührenordnungen für<br />

die »Integrative Kindertageseinrichtung der EBG <strong>Herrnhut</strong>«, für<br />

die Integrativen Kindereinrichtungen des IB »Schwalbennest«<br />

und »Storchennest«, für das Kinderhaus »Pfiffikus« der AWO sowie<br />

für die in den Bedarfsplan der Stadt <strong>Herrnhut</strong> aufgenommenen<br />

Kindertagespflegestellen und beschließt die entsprechende<br />

Gebührenordnung für die kommunalen Kindereinrichtungen<br />

»Krümelkiste« und »Gute-Laune-Haus« im OT Berthelsdorf.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 230, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 308/11/2013<br />

Die Firma Eifler Transporte Stadtentsorgung GmbH, Am Galgenberg<br />

2, 02899 Ostritz, erhält den Auftrag für die Gesamtleis -<br />

tung der mobilen Entsorgung Kleinkläranlagen und abflusslose<br />

Gruben für das Einzugsgebiet der Stadt <strong>Herrnhut</strong> mit allen Orts-<br />

Manuskripte für den Kontakt per E-Mail an<br />

kontakt@gustavwinter.de<br />

Der nächste Kontakt<br />

erscheint am 5.12. 2013 mittags<br />

Redaktionsschluss: 29.11.– 13.00 Uhr


Seite 4 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

teilen zum geprüften Bruttoeinheitspreis von 11.757,91 EUR/<br />

brutto.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 309/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> beschließt die vorliegende Gebührenberechnung<br />

(Stand <strong>22</strong>.10.2013) der Stadt <strong>Herrnhut</strong> für den Betrachtungszeitraum<br />

2014 bis 2018.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 28, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 2<br />

Beschluss Nr. 310/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> beschließt die Satzung über die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) in der vorliegenden<br />

Fassung.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 311/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> beschließt die Satzung über die Erhebung<br />

einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen<br />

(Abwasserabgabenabwälzungssatzung – AbwAAwälzS)<br />

in der vorliegenden Fassung.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 312/11/2013<br />

Der Stadtrat erkennt die Schlussabrechnung zum beidseitigen<br />

Gehwegausbau Dürningerstraße von August-Bebel-Straße bis<br />

B178 in Höhe von 114.354,51 EUR an.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 313/11/2013<br />

Der Stadtrat erkennt die Schlussabrechnung Errichtung einer Nottreppe<br />

an der Kita »Schwalbennest« in Höhe von 72.834,05 EUR an.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 29 + 1<br />

Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 314/11/2013<br />

Der Stadtrat erkennt die Schlussabrechnung zur Erneuerung<br />

Straßenbeleuchtung, 51 Leuchten mit Masten an der Löbauer<br />

Straße (B 178) – Variante 1 – in Höhe von 126.257,87 EUR an.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 28 + 1<br />

Ja-Stimmen: 29, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 315/11/2013<br />

Der Stadtrat erkennt die Schlussabrechnung zur Instandsetzung<br />

Böschung und Böschungsfuß am Petersbach – Sofortmaßnahme<br />

– in Höhe von 74.105,21 EUR an.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 28 + 1<br />

Ja-Stimmen: 29, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 316/11/2013<br />

Der Stadtrat erkennt die Schlussabrechnung zur Instandsetzung<br />

Durchlass Uttendörferweg in Höhe von 20.971,81 EUR an.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 28 + 1<br />

Ja-Stimmen: 29, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0<br />

Beschluss Nr. 317/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> stimmt der Nachtragshaushaltssatzung<br />

2013 mit der Erhöhung des Kassenkreditlimits von 250,0 T€ auf<br />

1.500,0 T€ zu.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Stimmberechtigte Stadtratsmitglieder: 36 + 1<br />

Anwesende Stadtratsmitglieder: 28 + 1<br />

Ja-Stimmen: 28, Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltungen: 1<br />

Riecke, Bürgermeister<br />

Stadtrat beschließt neue Abwassergebühren<br />

In den Beratungen des Technischen Ausschusses im September<br />

und des Stadtrates im November ging es um die Fragestellung,<br />

wie mit den Abwassergebühren zukünftig verfahren werden soll<br />

bzw. in welcher Höhe diese notwendig sind.<br />

Turnusmäßig hat sich die Stadt <strong>Herrnhut</strong> einer Überprüfung der<br />

festgelegten Abwassergebühren alle vier bis fünf Jahre zu unterziehen.<br />

Im Rahmen dieser Überprüfung werden alle abwasserbezogenen<br />

Kosten der letzten vier Jahre herangezogen und festgestellt,<br />

ob die finanziellen Einnahmen die Kosten der Abwasserbeseitigung<br />

decken oder ob eine Veränderung notwendig ist.<br />

Grundsätzlich ist die Stadt <strong>Herrnhut</strong> gesetzlich verpflichtet, die<br />

Abwasserentsorgung kostendeckend zu betreiben.<br />

Die Überprüfung der Haushaltsjahre 2008 bis 2012 ergab in den<br />

Jahresscheiben jeweils ein negatives Ergebnis. Trotz Effektivierungen,<br />

Einsparungen und einer äußerst präzisen Haushaltsführung<br />

ließ sich dieses Defizit nicht verringern.<br />

Die Gründe für diese Entwicklung sind vielschichtig. Zum Einen<br />

mussten erhebliche Steigerungen bei den Stromkosten verzeichnet<br />

werden und zum Anderen sinkt der Trinkwasserverbrauch<br />

stetig und damit das anfallende Abwasser (Bevölkerungszahlen<br />

sinken, sparsamer Umgang mit Wasser). Die entstandenen Defizite<br />

beim ehemaligen Abwasserzweckverband wurden in den<br />

Jahren durch die beteiligten Gemeinden in Form einer Umlagefinanzierung<br />

ausgeglichen. Diese Verfahrensweise ist jedoch<br />

nicht haltbar.<br />

Den Stadtratsmitgliedern wurde das Zahlenwerk umfänglich<br />

vorgestellt und auch verschiedene Wege aufgezeigt, wie die Einnahmesituation<br />

zu verändern wäre. Die Stadträte haben sich nach<br />

intensiver Beratung – fast einstimmig – für die unveränderte Beibehaltung<br />

der Mengengebühr von 2,<strong>22</strong> EUR / m³ Abwasser und<br />

für eine Erhöhung der Grundgebühr (je Wasserzähler) auf<br />

9,– EUR / Monat entschieden. Dies gilt nun für den Betrachtungszeitraum<br />

2014 –2018. Spätestens dann muss eine erneute<br />

Überprüfung stattfinden.<br />

Neben dem Beschluss zur zukünftigen Abwasserentsorgungsgebühr<br />

wurden auch die Gebühren für die mobile Entsorgung beschlossen.<br />

Die Überwachungsgebühr für Kleineinleiter und die<br />

Abwälzung der Kleineinleiterabgabe wurde dem Ortsrecht unverändert<br />

angepasst.<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Amtes für<br />

Bau und Abwasser im Stadtamt gern zur Verfügung.<br />

W. Riecke, Bürgermeister<br />

Feuerwehrentschädigung neu geregelt<br />

Mit der »Entschädigungssatzung für Angehörige der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der Stadt <strong>Herrnhut</strong>« wird die Arbeit und das ehrenamtliche<br />

Engagement unserer Feuerwehrkameraden gewür-


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 5<br />

digt. Einstimmig beschloss der Stadtrat nun diese neue und einheitliche<br />

Satzung für alle Ortswehren der Stadt <strong>Herrnhut</strong>. Im Vorfeld<br />

hatte sich der Feuerwehrausschuss der Ortswehren bereits zu<br />

dieser Entschädigungssatzung beraten und diese befürwortet.<br />

Die neue Satzung orientiert sich an der vorherigen Version – mit<br />

kleineren Abweichungen. Wesentliches, neues Element ist die<br />

pauschale, einsatzunabhängige Entschädigung für die Nichtaktiven<br />

Mitglieder der Wehren. Dies sichert den Ortswehren einen<br />

gewissen finanziellen Grundstock für ihre Aktivitäten – unabhängig<br />

von den Einsätzen im Jahr.<br />

Mit der finanziellen Entschädigung nach dieser Satzung kann die<br />

Bereitschaft zum Feuerwehrdienst, die ständigen Weiterbildungen<br />

und die tatsächlichen Hilfeleistungen und Einsätze nur in einem<br />

sehr geringen Umfang ausgeglichen werden. Die Entschädigung<br />

versteht sich also eher als symbolischer Akt.<br />

Unsere Bürgerschaft kann froh und dankbar sein, dass wir mit<br />

unseren Ortswehren sehr gut aufgestellt sind und dass in allen<br />

Bereichen eine sehr gute und erfolgreiche Feuerwehrarbeit<br />

durchgeführt wird.<br />

W. Riecke, Bürgermeister<br />

Neue Elternbeiträge in den Kitas ab 2014<br />

In den letzten Sitzungen des Stadtrates wurde auch die Problematik<br />

der Elternbeiträge in den Kindergärten und Kindertagespflegeeinrichtungen<br />

beraten. In der Novembersitzung wurde<br />

dann die hier abgedruckte Fassung der neuen Gebührenordnung<br />

einstimmig beschlossen.<br />

Im »Sächsischen Kindertagesstättengesetz« ist die Finanzierung<br />

der Kitas geregelt und auch der entsprechende Prozentsatz, mit<br />

dem sich die Eltern an der Finanzierung beteiligen sollen. Die<br />

jährliche Überprüfung der Gesamtausgaben und -einnahmen in<br />

allen Kitas hat ergeben, dass die Elternbeiträge etwas zu gering<br />

ausfallen.<br />

Dieser Tatsache hat der Stadtrat Rechnung getragen und die Elternbeiträge<br />

entsprechend angehoben (in Berthelsdorf gesenkt).<br />

Mit der jetzigen Erhöhung bewegen sich die Elternbeiträge im<br />

mittleren Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Spanne.<br />

Im Ergebnis dieses Beschlusses gibt es nun für die gesamte Stadt<br />

<strong>Herrnhut</strong> eine einheitliche Tabelle zu den Elternbeiträgen.<br />

Die Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen steht auf drei<br />

Säulen. Einem Landeszuschuss, der seit fast zehn Jahren unverändert<br />

ist, einem prozentual festgelegtem Elternbeitrag und dem<br />

kommunalen Anteil. In den letzten zehn Jahren hat sich der kommunale<br />

Finanzierungsanteil etwa verdoppelt – bei leicht steigenden<br />

Kinderzahlen (2013: 850 T€). Das gleichermaßen an der Finanzierung<br />

beteiligte Land Sachsen verharrt mit seinem Zuschuss<br />

in unveränderter Höhe. W. Riecke, Bürgermeister<br />

Ortsübliche Bekanntgabe<br />

Feststellung der Jahresrechnungen 2012 der Stadt <strong>Herrnhut</strong>,<br />

der ehemaligen Gemeinde Berthelsdorf und des ehemaligen<br />

Abwasserzweckverbandes »Oberes Pließnitztal«<br />

Gemäß § 88 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)<br />

hat der Stadtrat der Stadt <strong>Herrnhut</strong> in der 47. öffentlichen Sitzung<br />

am 7. November 2013 nachfolgende Beschlüsse gefasst:<br />

Beschluss Nr. 305.1/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> stellt auf der Grundlage der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen § 88 Abs. 3 die Jahresrechnung<br />

2012 der Stadt <strong>Herrnhut</strong> nach Prüfung laut § 103 Abs. 1 Sächs-<br />

GemO durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt <strong>Herrnhut</strong> mit<br />

den Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n von 8.801.404,76 EUR fest.<br />

Den über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n wird laut Rechenschaftsbericht<br />

2012 zugestimmt.<br />

Beschluss Nr. 305.2/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> stellt auf der Grundlage der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen § 88 Abs. 3 die Jahresrechnung<br />

2012 der ehemaligen Gemeinde Berthelsdorf nach Prüfung laut<br />

§ 103 Abs. 1 SächsGemO durch das Rechnungsprüfungsamt der<br />

Stadt <strong>Herrnhut</strong> mit den Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n von<br />

2.055.487,46 EUR fest.<br />

Den über- und außerplanmäßigen <strong>Ausgabe</strong>n wird zugestimmt.<br />

Beschluss Nr. 305.3/11/2013<br />

Der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> stellt auf der Grundlage der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen § 88 Abs. 3 die Jahresrechnung<br />

2012 des ehemaligen Abwasserzweckverbandes »Oberes Pließnitztal«<br />

nach Prüfung laut § 103 Abs. 1 SächsGemO durch das<br />

Rechnungsprüfungsamt der Stadt <strong>Herrnhut</strong> mit den Einnahmen<br />

und <strong>Ausgabe</strong>n von 1.357.125,83 EUR fest.<br />

Gleichzeitig wird auf die öffentliche Auslegung der Jahresrechnungen<br />

mit den Rechenschaftsberichten 2012 der Stadt <strong>Herrnhut</strong>,<br />

der Gemeinde Berthelsdorf und des AZV an sieben Arbeitstagen<br />

im Zimmer 8 des Stadtamtes <strong>Herrnhut</strong>, Löbauer Straße 18,<br />

zu folgenden Zeiten hingewiesen:<br />

Montag, 25.11.2013 9.00 –12.00 und 13.00 –15.00 Uhr<br />

Dienstag, 26.11.2013 9.00 –12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr<br />

Mittwoch, 27.11.2013 9.00 –12.00 und 13.00 –15.00 Uhr *<br />

Donnerstag, 28.11.2013 9.00 –12.00 und 13.00 –17.00 Uhr<br />

Freitag, 29.11.2013 9.00 –12.00 Uhr<br />

Montag, 2.12.2013 9.00 –12.00 und 13.00 –15.00 Uhr<br />

Dienstag, 3.12.2013 9.00 –12.00 und 13.00 –18.00 Uhr<br />

* (Mittwoch für Einsichtnahme Feststellungen der Jahresrechnungen 2012<br />

der Stadt <strong>Herrnhut</strong> geöffnet)<br />

<strong>Herrnhut</strong>, den 11.11.2013<br />

Riecke, Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO) § 77 Abs. 1 wird nachfolgend die Nachtragssatzung<br />

2013 der Stadt <strong>Herrnhut</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />

Mit Bescheid des Landratsamtes Görlitz, Kommunalamt, wurde<br />

festgestellt, dass die Nachtragssatzung 2013 keine genehmigungspflichtigen<br />

Teile enthält und die Gesetzmäßigkeit sowie<br />

der Stadtratsbeschluss nicht zu beanstanden waren.<br />

Die Nachtragssatzung 2013 liegt in der Zeit vom 25. November<br />

bis 29. November 2013 während der Sprechzeiten im Rathaus,<br />

Stadtamt <strong>Herrnhut</strong>, Foyer, Löbauer Straße 18, für jedermann öffentlich<br />

aus.<br />

Sprechzeiten:<br />

Montag, 25.11.2013 9.00 –12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr<br />

Dienstag, 26.11.2013 9.00 –12.00 und 13.00 –18.00 Uhr<br />

Mittwoch, 27.11.2013 9.00 –12.00 und 13.00 –15.00 Uhr*<br />

Donnerstag, 28.11.2013 9.00 –12.00 und 13.00 –17.00 Uhr<br />

Freitag, 29.11.2013 9.00 –12.00 Uhr<br />

* (zur Einsichtnahme am Mittwoch, 27.11.2013, ist das Stadtamt geöffnet)<br />

<strong>Herrnhut</strong>, den 11.11.2013<br />

Riecke, Bürgermeister<br />

Nachtragssatzung der Stadt <strong>Herrnhut</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund von § 77 in Verbindung mit § 74 SächsGemO hat der Stadtrat der Stadt<br />

<strong>Herrnhut</strong> am 7.11.2013 folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan wird wie folgt geändert:<br />

Es erhöhen/verringern sich:


Seite 6 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

1. die Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n<br />

des Verwaltungshaushaltes je um 0,00 € auf 7.516.500 €<br />

des Vermögenshaushaltes je um 0,00 € auf 2.053.400 €<br />

2. der Gesamtbetrag der vorgesehenen<br />

Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) um 0,00 € auf 0,00 €<br />

3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen um 0,00 auf 0,00 €<br />

§ 2<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf: 1.500.000 €<br />

bisher: 250.000 €<br />

festgesetzt.<br />

<strong>Herrnhut</strong>, den 8.11.2013 (Siegel) Riecke, Bürgermeister<br />

Heilungshinweis<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1, in Verbindung mit Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen<br />

und andere ortsrechtliche Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft<br />

erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung der Satzung oder des anderen Ortsrechts verletzt worden<br />

sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde<br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />

Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung<br />

auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.<br />

Satzung über die Erhebung einer Abgabe<br />

zur Abwälzung der Abwasserabgabe<br />

für Kleineinleitungen<br />

(Abwasserabgabenabwälzungssatzung –<br />

AbwAAwälzS) vom 7.11.2013<br />

Aufgrund des § 4 Abs. 1 SächsGemO, den §§ 8, 9 Abs. 4 AbwAG, den §§ 7, 8 Sächs-<br />

AbwAG und des § 2 SächsKAG hat der Stadtrat der Stadt <strong>Herrnhut</strong> am 7.11.2013<br />

folgende Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe<br />

für Kleineinleitungen beschlossen:<br />

§ 1 Erhebungsgrundsatz, Abgabentatbestand<br />

(1) Die Stadt erhebt eine Abgabe zur Deckung ihrer Aufwendungen aus der Abwasserabgabe<br />

für Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe<br />

wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen<br />

Einleitung die Stadt nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig<br />

ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger<br />

als 8m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser<br />

in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 WHG.<br />

(2) Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen<br />

bleiben abgabenfrei, wenn<br />

1. der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den anerkannten<br />

Regeln der Technik entspricht und<br />

2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt<br />

oder nach Abfallrecht entsorgt wird.<br />

3. Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich<br />

oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung<br />

im Sinne des § 1 Absatz 1, Sätze 2 und 3 dar.<br />

§ 2 Abgabenmaßstab und Abgabensatz<br />

(1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem<br />

Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der<br />

Einwohner ist der 30.6. des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten<br />

ist. Die Angaben der Meldebehörde zum Stichtag sind bindend. Für Grundstücke,<br />

von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne von § 1<br />

Abs. 1 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur zu<br />

Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten<br />

Schmutzwassermenge berechnet. Zur Abgabe nach Satz 1 und 3 gehört auch<br />

der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand.<br />

(2) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach folgender Formel berechnet:<br />

Anzahl der Einwohner des Grundstückes x 50% x Abgabensatz für eine<br />

Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück.<br />

(3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt berechnet:<br />

Mengen des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 ergibt die Anzahl<br />

Einwohnergleichwert (EGW) multipliziert mit 50% x Abgabensatz für eine<br />

Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück.<br />

(4) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt: 35,79 €.<br />

(5) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt = 15,00 €/Jahr.<br />

§ 3 Beginn und Ende der Abgabenpflicht<br />

(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit dem Ende<br />

des Kalenderjahres, für das gegenüber der Stadt die Abwasserabgabe für<br />

Kleineinleitungen festgesetzt wurde.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monats,<br />

1. in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies der Stadt schriftlich<br />

angezeigt wurde;<br />

2. in dem das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde,<br />

3. in dem die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von<br />

Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser)<br />

entfallen.<br />

§ 4 Abgabenschuldner<br />

(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld<br />

Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich<br />

zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner.<br />

(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 5 Entstehung und Fälligkeit<br />

(1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.<br />

(2) Die Abgabenschuld ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.<br />

(3) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

§ 6 Pflichten des Abgabeschuldners<br />

Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen<br />

Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zum Grundstück zu gewährleisten.<br />

§ 7 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die erforderlichen Auskünfte nach § 6 nicht erteilt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet<br />

werden.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1.1.2014 in Kraft.<br />

<strong>Herrnhut</strong>, den 8.11.2013<br />

Riecke, Bürgermeister<br />

Hinweis<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein<br />

Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt<br />

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann<br />

auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

(Abwassersatzung – AbwS) vom 7.11.2013<br />

Aufgrund von § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der<br />

§§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Herrnhut</strong> am 7.11.2013 folgende<br />

Satzung beschlossen:


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 7<br />

1. Teil – Allgemeines<br />

§ 1 Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die Stadt <strong>Herrnhut</strong> (im Folgenden: Stadt) betreibt die Beseitigung des in ihrem<br />

Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung<br />

(aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).<br />

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das<br />

– über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gelangt oder<br />

– in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder<br />

– zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen besteht nicht.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch Gebrauch veränderte Wasser<br />

(Schmutzwasser), welches in Grundstücksentwässerungsanlagen gem. § 2<br />

Abs. 3 zu sammeln und dem Entsorgungspflichtigen gem. § 50 Abs. 2 Sächsisches<br />

Wassergesetz (SächsWG) zu überlassen ist.<br />

Kein Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das aus dem Bereich von bebauten<br />

oder künstlich befestigten Flächen abfließende oder gesammelte Wasser aus<br />

Niederschlägen (Niederschlagswasser), soweit es nicht durch Gebrauch verändert<br />

wird und hierdurch als Abwasser i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 in den Geltungsbereich<br />

dieser Satzung fällt.<br />

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene<br />

Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten<br />

und zu reinigen.<br />

Öffentliche Abwasseranlagen sind die öffentlichen Haupt- und Nebensammler,<br />

Abwasserpumpwerke und Klärwerke, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung<br />

dienen.<br />

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören des Weiteren die Grundstücksanschlusskanäle<br />

im Sinne von § 11, die sich in öffentlichen und /oder<br />

privaten Grundstücksflächen befinden, bis zum Revisionsschacht des Anschlussgrundstückes<br />

führen und von der Stadt errichtet oder übernommen<br />

wurden.<br />

Der Revisionsschacht wird bis ca. 1 Meter hinter die Grenze des Anschlussgrundstückes<br />

gesetzt und stellt das Ende des öffentlichen Kanals dar.<br />

(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung,<br />

Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen<br />

Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im<br />

Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal<br />

zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose Gruben<br />

und Kleinkläranlagen.<br />

(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene<br />

Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine<br />

abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten<br />

als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstü -<br />

cke gelten als zentral entsorgt.<br />

2. Teil – Anschluss und Benutzung<br />

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer<br />

Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke<br />

an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen<br />

und das gesamte auf den Grundstücken anfallenden Abwasser der Stadt im<br />

Rahmen des § 50 Abs. 2 und 3 SächsWG zu überlassen, soweit die Stadt zur<br />

Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang).<br />

Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks<br />

Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst<br />

zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.<br />

(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen,<br />

sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig<br />

hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach<br />

Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb<br />

von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.<br />

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse<br />

der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen<br />

des öffentlichen Wohls geboten ist.<br />

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete<br />

der Stadt oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen<br />

(Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses<br />

auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.<br />

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt<br />

nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen<br />

werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach<br />

§ 3 Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn<br />

er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt<br />

und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere<br />

die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden<br />

durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.<br />

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage<br />

technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers<br />

über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre,<br />

kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere<br />

öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.<br />

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht<br />

erstellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche<br />

Abwasseranlage gestatten oder verlangen.<br />

§ 5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und<br />

von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3<br />

Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als<br />

ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange<br />

überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers<br />

nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich<br />

ist.<br />

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse<br />

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen,<br />

die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der<br />

Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung<br />

beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit<br />

oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die<br />

den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter<br />

schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.<br />

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />

1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen<br />

in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B.<br />

Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien,<br />

Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige<br />

Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe),<br />

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin,<br />

Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln<br />

oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen<br />

behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe,<br />

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke,<br />

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate,<br />

Krautwasser),<br />

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten<br />

kann,<br />

6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet<br />

ist,<br />

7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,<br />

8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist,<br />

die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien<br />

der Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen<br />

Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)<br />

in der jeweils gültigen Fassung liegen.<br />

(3) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies<br />

für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.<br />

(4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze<br />

1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung<br />

der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der<br />

Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.<br />

(5) § 50 Abs. 3 SächsWG bleibt unberührt.<br />

§ 7 Einleitungsbeschränkungen<br />

(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung,<br />

Drosselung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit<br />

oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.<br />

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut<br />

sind, kann die Stadt mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser,<br />

das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht<br />

abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen<br />

(§ 50 Abs. 7 SächsWG).<br />

(3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die<br />

nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden,<br />

wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt<br />

worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann die Stadt die Einhaltung<br />

von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser<br />

Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen<br />

Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch die Stadt<br />

festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer<br />

oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb<br />

der gesetzten Frist nicht, kann die Stadt ihn von der Einleitung ausschließen.<br />

§ 54 Abs. 1 bleibt unberührt.


Seite 8 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und<br />

von sonstigem Wasser bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Stadt.<br />

§ 8 Eigenkontrolle und Wartung<br />

(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder<br />

des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung<br />

und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer<br />

zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht,<br />

betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.<br />

(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen<br />

Grube hat den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums<br />

für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen<br />

und abflusslosen Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung<br />

sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19.6.2007<br />

(SächsGVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung zu genügen. Danach<br />

erforderliche Wartungen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder<br />

einen Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszuführen. Das<br />

Betriebstagebuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen Grube ist<br />

nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden Kalenderjahres<br />

aufzubewahren. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch<br />

bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.<br />

(3) Die Stadt kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwendung kommt – in entsprechender<br />

Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen<br />

Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit<br />

der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung)<br />

in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass<br />

eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung<br />

des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist<br />

mindestens fünf Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten<br />

Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.<br />

Im Falle eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf<br />

eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.<br />

§ 9 Abwasseruntersuchungen<br />

(1) Die Stadt kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt,<br />

in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die<br />

Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt<br />

§ 18 Abs. 2 entsprechend.<br />

(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn<br />

1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt worden sind oder<br />

2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten<br />

ist.<br />

(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat<br />

der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />

diese unverzüglich zu beseitigen.<br />

§ 10 Grundstücksbenutzung<br />

Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im<br />

Rahmen der Vorschrift des §§ 95 und 96 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung das Verle-gen von Kanälen einschließlich Zubehör<br />

zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere<br />

den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken<br />

zu dulden.<br />

3. Teil –<br />

Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

§ 11 Anschlusskanäle<br />

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der Stadt hergestellt, unterhalten,<br />

erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.<br />

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach<br />

Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter<br />

und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.<br />

(3) Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen<br />

Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen<br />

Anschlusskanal, der in einem Revisionsschacht bzw. einer Reinigungsöffnung<br />

endet und die Übergabestelle darstellt.<br />

(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern,<br />

Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann die<br />

Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal<br />

vorschreiben oder auf Antrag zulassen.<br />

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss der Grundstücke notwendigen<br />

Revisionsschächte und Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den<br />

Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten.<br />

(6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser-<br />

und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des<br />

Absatzes 3 Satz 2.<br />

§ 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz<br />

(1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach<br />

§ 3 Abs. 1 Verpflichteten weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle<br />

herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle<br />

für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht<br />

(§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden.<br />

(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,<br />

Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle<br />

trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals,<br />

im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme<br />

Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit<br />

die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm<br />

dadurch Vorteile zuwachsen.<br />

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals,<br />

im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids<br />

fällig.<br />

§ 13 Genehmigungen<br />

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen:<br />

1. die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss<br />

sowie deren Änderung,<br />

2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der<br />

Benutzung.<br />

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung<br />

widerruflich oder befristet ausgesprochen.<br />

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.<br />

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des<br />

Teiles 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des<br />

Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO –<br />

Durchfüh rVO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung<br />

der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle<br />

und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen.<br />

§ 14 Regeln der Technik<br />

für private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen<br />

und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere<br />

die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung<br />

von Abwasseranlagen.<br />

§ 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der<br />

privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom<br />

Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten<br />

auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu<br />

reinigen.<br />

(2) Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle<br />

einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8<br />

Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der<br />

Aufwand ist der Stadt vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach<br />

§ 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete<br />

hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen<br />

Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen<br />

sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen<br />

und am Übergabe- und Revisionsschacht anzuschließen. Dieser muss stets<br />

zugänglich sein.<br />

(4) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer<br />

oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine<br />

Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig<br />

machen.<br />

(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge<br />

einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

notwendig werden, führt die Stadt auf seine Kosten aus, sofern nichts<br />

anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen<br />

Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die<br />

einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten.<br />

(6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend<br />

– außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Anschlusskanal verschließen<br />

oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen<br />

nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten<br />

entsprechend. Die Stadt kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen<br />

auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten übertragen.


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 9<br />

§ 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte,<br />

Toiletten mit Wasserspülung<br />

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol<br />

sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen<br />

zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden<br />

Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und<br />

zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind<br />

vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten<br />

in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem<br />

Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt<br />

schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die<br />

Vorschriften über die Abfallentsorgung.<br />

(2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage<br />

verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig<br />

ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen<br />

angeschlossen werden.<br />

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht<br />

an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.<br />

(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler<br />

Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen<br />

nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.<br />

(5) § 14 gilt entsprechend.<br />

§ 17 Sicherung gegen Rückstau<br />

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B.<br />

Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und<br />

dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung<br />

oder tiefer als die Oberkante des Revisionsschachtes (Rückstauebene)<br />

an der Grundstücksgrenze liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder<br />

dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert<br />

werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder sonstige nach<br />

§ 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15<br />

Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

§ 18 Abnahme und Prüfung der privaten Grundstücks -<br />

entwässerungsanlagen, Zutrittsrecht<br />

(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch<br />

die Stadt in Betrieb genommen werden. Diese befreit den Bauherrn, den Planverfasser,<br />

den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer<br />

Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der<br />

Arbeiten.<br />

(2) Die Stadt ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu<br />

prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu<br />

allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie<br />

dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume<br />

ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise<br />

für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen<br />

stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten<br />

sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen<br />

1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des<br />

Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und<br />

die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder die sonstigen<br />

nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.<br />

§ 19 Dezentrale Abwasseranlagen<br />

(1) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe<br />

und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für<br />

alle anderen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig<br />

oder nach Bedarf.<br />

(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung erfolgt für jede Kleinkläranlage<br />

und abflusslose Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise,<br />

der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden <strong>Ausgabe</strong> bzw. der DIN EN 12566<br />

Teil 1 in der jeweils geltenden <strong>Ausgabe</strong>, sowie den Bestimmungen der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindes tens<br />

in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die<br />

DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und<br />

beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert<br />

niedergelegt.<br />

(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass<br />

der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />

regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen<br />

lässt und dem von der Stadt beauftragten Unternehmen den etwaigen Bedarf<br />

für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung<br />

einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll<br />

der Stadt unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a) bleibt unberührt. Die Anzeige<br />

hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis<br />

auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine Schlammspiegelmessung<br />

durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig<br />

nach Satz 1 bis 3 der Stadt mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung.<br />

(4) Die Stadt kann die dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz<br />

1 und 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen<br />

lassen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren<br />

erforderlich ist.<br />

(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />

ist dafür verantwortlich, dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit<br />

zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich<br />

der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.<br />

(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen und zur Überwachung<br />

nach Absätzen 7 und 8 ist der Stadt sowie Beauftragten der Stadt ungehindert<br />

Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu gewähren.<br />

(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der Kleinkläranlagen und<br />

abflusslosen Gruben erfolgt auf Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung.<br />

Durch die Stadt festgestellte und gegenüber dem Grundstückseigentümer<br />

oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel<br />

sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu beheben; die Stadt ist<br />

hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />

(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 wird wie<br />

folgt durchgeführt:<br />

a) Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />

hat der Stadt bei Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den Hersteller<br />

oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.<br />

b) Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt die Überwachung<br />

durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und Sichtkontrolle<br />

der Anlage.<br />

(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind<br />

unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches<br />

Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der<br />

Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.<br />

(10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

4. Teil – Abwasserbeitrag<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

§ 20 Erhebungsgrundsatz<br />

(1) Die Stadt erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung<br />

Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ausschließlich<br />

ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben.<br />

(2) Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf<br />

7.757.724,00 € festgesetzt.<br />

(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung der nach Absatz 2<br />

festgesetzten Betriebskapitalien gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge<br />

erhoben werden.<br />

§ 21 Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke,<br />

für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn<br />

sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstükke,<br />

für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen<br />

der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland<br />

sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung<br />

anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung<br />

tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten<br />

auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt<br />

sind.<br />

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung<br />

bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung<br />

angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß<br />

§ 20 Abs. 1.<br />

(4) Für Grundstücke, denen lediglich eine Entsorgung des Schmutzwassers angeboten<br />

wird, für die jedoch vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Abwasserbeitrag<br />

erhoben worden ist, wird bestimmt, dass dieser erhobene Beitrag nur<br />

als Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung gilt (§ 17 Abs. 5 SächsKAG)<br />

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erlassenen Beitragsbescheide für<br />

die Abwasserbeseitigung mit einem Beitragssatz von 6,50 DM/m² NF-Fläche,<br />

das entspricht 3,32 €/m² NF-Fläche, gelten in der Höhe von 3,32 €/m² NF-<br />

Fläche als Beitragsbescheide für die Schmutzwasserbeseitigung.<br />

(5) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag<br />

nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen<br />

entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht,<br />

wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird.<br />

(6) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen<br />

nicht der Beitragspflicht.<br />

§ <strong>22</strong> Beitragsschuldner<br />

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids<br />

Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst<br />

dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.


Seite 10 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer<br />

nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner;<br />

entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.<br />

(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2 haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes<br />

1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht,<br />

im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes<br />

gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.<br />

§ 23 Beitragsmaßstab<br />

Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die<br />

Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche<br />

(§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30).<br />

§ 24 Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung gilt:<br />

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die unter<br />

Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen<br />

Nutzung zugrunde zu legen ist,<br />

2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich<br />

(§ 34 Baugesetzbuch – BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans,<br />

der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche,<br />

die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung<br />

der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,<br />

3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 oder 2 beschriebenen<br />

Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die<br />

nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche,<br />

4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35<br />

BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach<br />

§ 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.<br />

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den<br />

Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter<br />

Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme<br />

einer Baulast.<br />

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung<br />

§ 25 Nutzungsfaktor<br />

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken<br />

nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung in<br />

Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren<br />

sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten<br />

Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die<br />

Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt<br />

und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der<br />

Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im<br />

Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten<br />

bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 SächsBO.<br />

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:<br />

1. in den Fällen der § 29, Absätze 2, 3 und 4 sowie § 30, Absatz 5 0,5<br />

2. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit 1,0<br />

3. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,25<br />

4. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 1,5<br />

5. für jedes weitere, über das 3. Geschoss hinausgehende Geschoss<br />

eine Erhöhung um 0,25.<br />

(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils<br />

höchste Nutzungsfaktor maßgebend.<br />

§ 26<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt,<br />

so ist diese zugrunde zu legen.<br />

(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume<br />

genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich<br />

vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche<br />

und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz<br />

1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende<br />

volle Zahl aufgerundet.<br />

(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes<br />

mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten,<br />

so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl<br />

maßgebend.<br />

§ 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein<br />

Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine<br />

Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung<br />

einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl<br />

geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.<br />

(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige<br />

Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung<br />

dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger<br />

Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende<br />

volle Zahl aufgerundet.<br />

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die<br />

ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt<br />

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine<br />

Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der zulässigen<br />

Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl<br />

1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale<br />

Gebäudehöhe geteilt durch 3,5,<br />

2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß<br />

der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6<br />

Abs. 4 Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses<br />

wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt<br />

ist.<br />

Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.<br />

(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher<br />

Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl<br />

umzurechnen.<br />

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

§ 29 Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und sonstige<br />

Flächen in Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB<br />

(1) Bei Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige<br />

oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein<br />

Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig<br />

vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken<br />

gelten als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische<br />

oder unterirdische Parkdecks als Geschosse; Satz 1 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren<br />

Grundstücksflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund<br />

ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden<br />

überbaut werden sollen bzw. überbaut sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,<br />

Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und<br />

28 finden keine Anwendung.<br />

(3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz gilt ein<br />

Nutzungsfaktor von 0,5.<br />

(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze<br />

1 bis 3 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von<br />

0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.<br />

§ 29a Sakralbauten<br />

(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich<br />

als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden<br />

mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.<br />

(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer<br />

Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar.<br />

§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,<br />

ür die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne<br />

der §§ 26 bis 29 bestehen<br />

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan<br />

keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten<br />

und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl<br />

der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl<br />

vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.<br />

(2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich<br />

gemäß § 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der<br />

tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstükken,<br />

für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse.<br />

Bei unbebauten Grundstücken, und bei Grundstücken mit nur untergeordneter<br />

Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0.<br />

(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von<br />

§ 25 Abs. 1. Bei Grundstücken nach Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss<br />

oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei<br />

weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25 Abs. 1 sind,<br />

ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des<br />

Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt<br />

durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume<br />

genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse<br />

des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />

nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle<br />

Zahl aufgerundet.


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 11<br />

(4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks<br />

gelten jeweils als ein Geschoss, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes<br />

3 Satz 1 nicht erfüllen.<br />

(5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in Bereichen der Absätze<br />

1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.<br />

3. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des Beitrags<br />

§ 31 Erneute Beitragspflicht<br />

(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen<br />

einer erneuten Beitragspflicht, wenn<br />

1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für<br />

die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war,<br />

2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche<br />

eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige<br />

bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht,<br />

3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde<br />

lagen, geändert haben,<br />

4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung<br />

(§ 25) zugelassen wird oder<br />

5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung<br />

anzuwenden ist, nachträglich eintritt.<br />

(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25. In den Fällen<br />

des Absatzes 1 Nummern 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach<br />

der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation<br />

entsprechenden Nutzungsfaktoren; wenn durch die Änderung der Verhältnisse<br />

der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht<br />

keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4.<br />

Teils dieser Satzung entsprechend.<br />

§ 32 Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern<br />

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale<br />

Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann die Stadt durch besondere Satzungsregelung<br />

zusätzliche Beiträge gemäß § 20 SächsKAG erheben.<br />

§ 33 Beitragssatz<br />

Der Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 3,32 € je m 2 Nutzungsfläche.<br />

§ 34 Entstehung der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils getrennt für die Schmutzwasserentsorgung:<br />

1. in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem Inkrafttreten dieser Satzung,<br />

2. in den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an die Schmutzwasserentsorgung<br />

angeschlossen werden kann,<br />

3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages,<br />

4. in den Fällen des § 21 Abs. 5 mit dem Inkrafttreten der Satzung(-sänderung)<br />

über die Erhebung eines weiteren Beitrags,<br />

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung<br />

im Grundbuch,<br />

6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden<br />

der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen<br />

eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich<br />

ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Stadt Kenntnis von<br />

der Änderung erlangt hat.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2).<br />

§ 35 Fälligkeit der Beitragsschuld<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.<br />

§ 36 Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen<br />

Es werden keine Vorauszahlungen erhoben.<br />

§ 37 Ablösung des Beitrags<br />

(1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die Schmutzwasserentsorgung im Sinne von<br />

§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 können vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst<br />

werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des<br />

voraussichtlich entstehenden Beitrags.<br />

(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer,<br />

Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer oder dem sonst<br />

dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.<br />

(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§ 21 Abs. 5, §§ 31 und<br />

32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen der erstmaligen Teilbeiträge<br />

unberührt.<br />

(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.<br />

§ 38 Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag<br />

Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand<br />

wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die jeweilige Teilbeitragsschuld<br />

der erschlossenen Grundstücke angerechnet.<br />

5. Teil – Abwassergebühren<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

§ 39 Erhebungsgrundsatz<br />

(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.<br />

Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung,<br />

Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen und für<br />

sonstiges Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird.<br />

(2) Die Stadt <strong>Herrnhut</strong> ermächtigt die SOWAG mbH, im Namen der Stadt Verwaltungsakte<br />

zu erlassen. Die Ermächtigung beinhaltet auch die Vollstreckung<br />

der Verwaltungsakte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 b SächsKAG in Verbindung mit<br />

§ 118 der Abgabenordnung. Die Ermächtigung wird erteilt, da die ordnungsgemäße<br />

Erledigung der Aufgabe gewährleistet ist. Die Stadt <strong>Herrnhut</strong> verpflichtet<br />

den Verwaltungshelfer im Betriebsführungsvertrag, den örtlichen<br />

und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103 – 109 Sächsische Gemeindeordnung),<br />

das Recht zur Prüfung der Erledigung der gemäß Satz 4 übertragenen<br />

Aufgaben einzuräumen.<br />

§ 40 Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte<br />

oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle<br />

des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.<br />

(2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr in den Fällen des § 46 Abs. 2 ist<br />

derjenige, der das Abwasser anliefert.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.<br />

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung<br />

§ 41 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung<br />

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird als<br />

gesplittete Abwassermengengebühr und Abwassergrundgebühr erhoben.<br />

Die Abwassermengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen,<br />

die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />

Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1). Die Abwassergrundgebühr wird je Wasserzähler<br />

erhoben, der zur Feststellung der angefallenen Abwassermenge [§ 42<br />

(1)] herangezogen wird.<br />

(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich die Abwassergebühr nach der<br />

eingeleiteten Wassermenge.<br />

§ 42 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung<br />

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41<br />

Abs. 1 als angefallene Abwassermenge<br />

1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde<br />

gelegte Wasserverbrauch,<br />

2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen<br />

Wassermenge und<br />

3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als<br />

Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage<br />

eingeleitet wird.<br />

(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach<br />

§ 7 Abs. 4, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder<br />

bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer3)<br />

geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu<br />

unterhalten.<br />

§ 43 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung<br />

(1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag<br />

des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr für die<br />

Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt. Hierfür hat der Antragsteller<br />

durch Einbau geeichter Wasserzähler einen Nachweis zu erbringen.<br />

Gewerbliche Verarbeitungs- oder Dienstleistungsbetriebe können Absetzungen<br />

auf Grund bestätigter Durchschnittsangaben der Berufsgenossenschaften<br />

geltend machen.<br />

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines<br />

besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein,<br />

dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen<br />

werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung<br />

als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3 ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht<br />

durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten<br />

Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge<br />

im Sinne von Absatz 1:<br />

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen<br />

15 Kubikmeter/Jahr und<br />

2. je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr.<br />

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß § 51 des<br />

Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991<br />

[BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt geändert am 20.12.2001 [BGBl. I S. 3794]) in<br />

der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand<br />

ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tier-


Seite 12 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

seuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte,<br />

nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge<br />

im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge<br />

muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste<br />

Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend<br />

aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser<br />

Wert nicht erreicht, ist die Absetzung entsprechend zu verringern.<br />

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf<br />

eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids direkt an die Stadt<br />

zu stellen.<br />

3. Abschnitt: §§ 44 und 45 nicht belegt<br />

4. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung<br />

§ 46 Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen<br />

(1) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen<br />

wird (§ 1 [2]), bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des<br />

entnommenen Abwassers.<br />

(2) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht,<br />

bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.<br />

(3) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die<br />

nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr<br />

nach der entsprechend §§ 42 und 43 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt<br />

auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen<br />

Kanal entwässern.<br />

5. Abschnitt: Abwassergebühren<br />

§ 47 Höhe der Abwassergebühren<br />

(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Mengengebühr<br />

für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein<br />

Klärwerk gereinigt wird 2,<strong>22</strong> Euro je Kubikmeter Abwasser.<br />

(2) Zuzüglich zur Abwassermengengebühr nach Absatz 1 wird eine Abwassergrundgebühr<br />

je nach Trinkwasserzähler nach § 41 (1) erhoben. Grundstücke<br />

ohne Trinkwasserzähler unterliegen gleichfalls der Zahlung der Grundgebühr.<br />

Die Abwassergrundgebühr beträgt 9,00 €/Monat pro Trinkwasserzähler bzw.<br />

Grundstück.<br />

(3) Für die Teilleistung der Entsorgung aus abflusslosen Gruben mit Fäkalwasser<br />

beträgt der Aufwand pro Entsorgung 29,28 € zuzüglich 14,46 €/m³.<br />

(4) Für die Teilleistung der Entsorgung aus Kleinkläranlagen, Mehrkammergruben<br />

und abflusslosen Gruben mit Fäkalschlamm beträgt der Aufwand pro Entsorgung<br />

29,28 € zuzüglich 21,06 €/m³.<br />

(5) Zuzüglich zur Entsorgungsgebühr nach (3) und (4) erfolgt die Erhebung einer<br />

Grundgebühr für die Überwachung dezentraler Anlagen von 25,00 €/Anlage<br />

und Jahr unabhängig von der Häufigkeit der Entsorgung.<br />

6. Abschnitt: Starkverschmutzer<br />

§ 48 Starkverschmutzerzuschläge<br />

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.<br />

§ 49 Verschmutzungswerte<br />

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge<br />

nicht erhoben werden.<br />

7. Abschnitt: Gebührenschuld<br />

§ 50 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,<br />

Veranlagungszeitraum<br />

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres,<br />

frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.<br />

(2) Die Gebührenschuld entsteht<br />

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres<br />

für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum),<br />

2. in den Fällen des § 47 Abs. 3 und 4 mit der Erbringung der Leistung bzw.<br />

Anlieferung des Abwassers und<br />

3. in den Fällen des § 47 Abs. 5 jeweils zum 30.06. eines Kalenderjahres für<br />

das jeweilige Kalenderjahr.<br />

(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nummer 1 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. In den Fällen des Absatzes<br />

2 Nummer 2 und 3 wird die Gebühr mit der Anforderung fällig.<br />

§ 51 Vorauszahlungen<br />

Jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juni, 15. August, 15. Oktober und 15. Dezember<br />

eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld<br />

nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein<br />

Sechs tel der Gebühr des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen der Gebührenhöhe<br />

sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht<br />

sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt.<br />

6. Teil – Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis,<br />

Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 52 Anzeigepflichten<br />

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte<br />

und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Stadt anzuzeigen:<br />

1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

angeschlossenen Grundstücks,<br />

2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben<br />

und Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Eine Grundstücksübertragung<br />

ist vom Erwerber und Veräußerer anzuzeigen.<br />

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige<br />

der Stadt anzuzeigen:<br />

1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

(§ 42 Abs. 1 Nr. 2),<br />

2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4).<br />

3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete<br />

Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nr. 3).<br />

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung<br />

eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt bzw.<br />

dem durch die Stadt beauftragten Unternehmen mitzuteilen:<br />

1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des<br />

Abwassers – Mitteilung an die Stadt<br />

2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gelangen oder damit zu rechnen ist. – Mitteilung an die Stadt<br />

3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen gemäß<br />

§ 19 Absatz 3. Der Entleerungsbedarf ist dem von der Stadt beauftragten<br />

Entsorgungsunternehmen mitzuteilen.<br />

(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend,<br />

außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so<br />

frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder<br />

beseitigt werden kann.<br />

§ 53 Haftung der Stadt<br />

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, welche<br />

die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb<br />

gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge<br />

von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze<br />

oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst<br />

daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder<br />

auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau<br />

(§ 17) bleibt unberührt.<br />

(3) Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.<br />

(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes<br />

über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz)<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 54 Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer<br />

(1) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen<br />

im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter<br />

Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden<br />

sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen<br />

öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren<br />

Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen um<br />

eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie um<br />

die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft<br />

verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen<br />

dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines<br />

mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen.<br />

Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher<br />

Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer<br />

oder Benutzer als Gesamtschuldner.<br />

§ 55 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1, 2 und 5 das Abwasser nicht der Stadt überlässt,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer<br />

oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen<br />

Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,<br />

3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung<br />

in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,<br />

4. entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 erlassenen<br />

Regelung Abwasser einleitet,<br />

5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht<br />

nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in<br />

öffentliche Abwasseranlagen einleitet,<br />

6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss<br />

nicht von der Stadt herstellen lässt,


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 13<br />

7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

ohne schriftliche Genehmigung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert,<br />

8. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften<br />

des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,<br />

9. die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen<br />

Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit<br />

der Stadt herstellt,<br />

10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider<br />

nicht rechtzeitig vornimmt,<br />

11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine<br />

private Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,<br />

12. entgegen § 18 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage vor<br />

der Zustimmung der Stadt in Betrieb nimmt.<br />

13. entgegen § 52 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt nicht, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich<br />

oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 52 nicht, nicht richtig<br />

oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(SächsVwVG) bleiben unberührt.<br />

7. Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 56 Unklare Rechtsverhältnisse<br />

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen<br />

sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser<br />

Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die<br />

Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz<br />

– VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.3.1994<br />

(BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081),<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 57 Inkrafttreten<br />

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund<br />

des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden<br />

sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die<br />

im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.<br />

(2) Diese Satzung tritt am 1.1.2014 in Kraft.<br />

<strong>Herrnhut</strong>, den 8.11.2013<br />

Riecke, Bürgermeister<br />

Hinweis<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein<br />

Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt<br />

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann<br />

auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

Entschädigungssatzung<br />

für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr<br />

der Stadt <strong>Herrnhut</strong><br />

Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.3.2003 (SächsGVBl. Jg. 2003 Bl.-Nr. 4),<br />

rechtsbereinigt mit Stand vom 28.4.2013 und des Sächsischen Gesetzes über den<br />

Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 24.6.2004 (SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 9 S. 245),<br />

rechtsbereinigt mit Stand vom 15.9.2012, hat der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> am 7.11.2013<br />

folgende Entschädigungssatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der<br />

Stadt <strong>Herrnhut</strong> beschlossen:<br />

§ 1 Entschädigungen für Einsätze<br />

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben für den Zeitraum des Einsatzes,<br />

der Übung oder der Aus- und Fortbildungsmaßnahme, die während<br />

der Arbeitszeit stattfinden, Anspruch auf die Weiterzahlung ihres Arbeitsentgeltes.<br />

Dem privaten Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang auf Antrag von der<br />

Stadt zu erstatten:<br />

1. das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung,<br />

2. das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet,<br />

aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit<br />

infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst<br />

zurückzuführen ist.<br />

Der Antrag ist innerhalb von acht Wochen beim Stadtamt einzureichen. Später<br />

eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.<br />

(2) Für Auslagen erhalten freiwillige Angehörige eine Pauschale als Entschädigung<br />

pro Einsatz, gestaffelt nach der Einsatzdauer.<br />

Einsatzdauer bis 3 Stunden 5,00 €<br />

Einsatzdauer über 3 Stunden 7,00 €<br />

(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis<br />

zum Einsatzende zugrunde gelegt.<br />

(4) Wird bei Einsätzen die Kleidung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr<br />

außergewöhnlich verschmutzt, so wird auf Antrag ein Zuschlag von 3,00 €<br />

pro Einsatz gewährt.<br />

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge<br />

(1) Gemäß des § 1 der Entschädigungssatzung wird für Aus- und Fortbildungslehrgänge<br />

der Verdienstausfall in voller Höhe ersetzt.<br />

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrganges<br />

von Lehrgangsbeginn bis Lehrgangsende zugrunde zu legen.<br />

(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb der Stadt <strong>Herrnhut</strong> werden<br />

die Auslagen entsprechend den Festlegungen des Reisekostengesetzes zurückerstattet.<br />

§ 3 Zusätzliche Entschädigung<br />

(1) Jede Ortsfeuerwehr erhält als pauschale Entschädigung für allgemeine Aufwendungen<br />

der Kameraden außerhalb von Einsätzen und Ausbildungen eine<br />

jährliche Entschädigung in die Kameradschaftskasse in Höhe von 4,00 € je<br />

Mitglied der Ortsfeuerwehr, welches kein Mitglied der aktiven Abteilung ist.<br />

Passive Mitglieder müssen auf Grund ihrer möglichen Teilnahme an Einsätzen<br />

pauschal im Sinne § 3 oder nach Einsätzen im Sinne § 1 entschädigt werden.<br />

(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten entsprechend ihrer<br />

Funktion nachfolgende Entschädigungspauschale:<br />

1. Die Entschädigung des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Herrnhut</strong><br />

(Stadtwehrleiter) beträgt monatlich 90,00 €.<br />

2. Die Entschädigung für die Ortsfeuerwehrleiter und deren Stellvertreter beträgt<br />

monatlich 45,00 €.<br />

3. Die Entschädigung für die Gerätewarte der Ortswehren beträgt monatlich<br />

je 25,00 €.<br />

4. Die Entschädigung für die Atemschutzgerätewarte der Ortswehren beträgt<br />

monatlich je 25,00 €.<br />

5. Die Entschädigung für den Nachrichtengerätewart der Stadtfeuerwehr beträgt<br />

monatlich 25,00 €.<br />

6. Die Entschädigung der Jugendfeuerwehrwarte je Ortswehr beträgt monatlich<br />

je 30,00 €.<br />

7. Die Entschädigung der Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwarte je Ortswehr<br />

beträgt monatlich 20,00 €.<br />

8. Für die Ladegeräte der Alarmmelder erhalten die Kameraden der Freiwilligen<br />

Feuerwehr, die im Besitz eines Alarmmelders sind, eine Entschädigung<br />

in Höhe von 2,50 € pro Jahr.<br />

§ 4 Entschädigung für Selbstständige<br />

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten als selbständig Tätige<br />

auf Antrag eine Einsatzentschädigung für Einsätze und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,<br />

die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen. Die Höhe<br />

des maximalen Erstattungsbetrages richtet sich nach den jeweils gültigen<br />

Vorschriften und Verordnungen. Der Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen.<br />

Die Reisekosten werden nach Reisekostengesetz im Freistaat Sachsen<br />

ersetzt.<br />

(2) Der Antrag ist innerhalb von acht Wochen beim Stadtamt einzureichen. Später<br />

eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden<br />

§ 5 Entschädigung für Brandschutzwachen<br />

Für Brandschutzwachen wird pro Wachposten eine Entschädigung von 8,00 € pro<br />

Stunde gezahlt.<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

Die Satzung über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr<br />

der Stadt <strong>Herrnhut</strong> tritt nach öffentlicher Bekanntgabe am 1.1.2014 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr<br />

der Stadt <strong>Herrnhut</strong> vom 13.3.2002, die 1. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung<br />

für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 4.4.2008, die<br />

Erstreckungssatzungen der Stadt <strong>Herrnhut</strong> zur Entschädigungssatzung für Angehörige<br />

der Freiwilligen Feuerwehr vom 5.2.2010 und vom 7.1.2011 und die Entschädigungssatzung<br />

für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde<br />

Berthelsdorf vom 2.11.2001 außer Kraft.<br />

<strong>Herrnhut</strong>, den 11.11.2013 Siegel Riecke, Bürgermeister


Seite 14 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Hinweis<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1, in Verbindung mit Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen<br />

und andere ortsrechtliche Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft<br />

erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung der Satzung oder des anderen Ortsrechts verletzt worden<br />

sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde<br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />

Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

Gebührenordnung der Satzung zur Benutzung<br />

der Kindertagesstätten in der Stadt <strong>Herrnhut</strong> sowie<br />

für die Betreuung von Kindern in Tagespflege<br />

– gültig ab 1.1.2014<br />

Krippenkinder<br />

Elternbeiträge<br />

bis 9,0 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 168,00 € 159,60 €<br />

2. Kind 117,60 € 109,20 €<br />

3. Kind 50,40 € 42,00 €<br />

4. Kind 16,80 € 8,40 €<br />

Elternbeiträge bis 7,5 Stunden nur AWO<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 140,00 € 133,00 €<br />

2. Kind 98,00 € 91,00 €<br />

3. Kind 42,00 € 35,00 €<br />

4. Kind 14,00 € 7,00 €<br />

Elternbeiträge bis 6,0 Stunden (30 Wochenstunden) nur AWO<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 112,00 € 106,40 €<br />

2. Kind 78,40 € 72,80 €<br />

3. Kind 33,60 € 28,00 €<br />

4. Kind 11,20 € 5,60 €<br />

Elternbeiträge<br />

bis 4,5 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 84,00 € 79,80 €<br />

2. Kind 58,80 € 54,60 €<br />

3. Kind 25,20 € 21,00 €<br />

4. Kind 8,40 € 4,20 €<br />

Kindergartenkinder<br />

Elternbeiträge<br />

bis 9,0 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 99,00 € 94,05 €<br />

2. Kind 69,30 € 64,35 €<br />

3. Kind 29,70 € 24,75 €<br />

4. Kind 9,90 € 4,95 €<br />

Elternbeiträge bis 7,5 Stunden nur AWO<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 82,50 € 78,38 €<br />

2. Kind 57,75 € 53,63 €<br />

3. Kind 24,75 € 20,63 €<br />

4. Kind 8,25 € 4,13 €<br />

Elternbeiträge bis 6,0 Stunden (30 Wochenstunden) nur AWO<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 66,00 € 62,70 €<br />

2. Kind 46,20 € 42,90 €<br />

3. Kind 19,80 € 16,50 €<br />

4. Kind 6,60 € 3,30 €<br />

Elternbeiträge<br />

bis 4,5 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 49,50 € 47,03 €<br />

2. Kind 34,65 € 32,18 €<br />

3. Kind 14,85 € 12,38 €<br />

4. Kind 4,95 € 2,48 €<br />

Hort<br />

Elternbeiträge 6,0 Stunden (mit Frühhort)<br />

Familie<br />

1. Kind 57,90 € 55,01 €<br />

2. Kind 40,53 € 37,64 €<br />

3. Kind 17,37 € 14,48 €<br />

4. Kind 5,79 € 2,90 €<br />

Elternbeiträge 5,0 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 48,25 € 45,84 €<br />

2. Kind 33,78 € 31,36 €<br />

3. Kind 14,48 € 12,06 €<br />

4. Kind 4,83 € 2,41 €<br />

Für jeweils weitere Kinder werden keine Elternbeiträge erhoben.<br />

<strong>Herrnhut</strong>, 8.11.2013<br />

gez. Willem Riecke, Bürgermeister<br />

Anlage 4 (Gebührenordnung der Kitasatzung)<br />

der Satzung zur Benutzung der kommunalen<br />

Kindertagesstätten Kindergarten »Krümelkiste«<br />

und Hort »Gute-Laune-Haus« im Ortsteil<br />

Berthelsdorf der Stadt <strong>Herrnhut</strong><br />

Laut Beschluss des Stadtrates <strong>Herrnhut</strong> vom 7.10.2013 tritt aufgrund des Sächsischen<br />

Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über<br />

Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der aktuellen Fassung ab 1.1.2014 folgende<br />

Gebührenordnung in Kraft:<br />

Krippenkinder<br />

Elternbeiträge bis 9,0 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 168,00 € 159,60 €<br />

2. Kind 117,60 € 109,20 €<br />

3. Kind 50,40 € 42,00 €<br />

4. Kind 16,80 € 8,40 €<br />

Elternbeiträge<br />

bis 6,0 Stunden (30 Wochenstunden)<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 112,00 € 106,40 €<br />

2. Kind 78,40 € 72,80 €<br />

3. Kind 33,60 € 28,00 €<br />

4. Kind 11,20 € 5,60 €<br />

Elternbeiträge<br />

bis 4,5 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 84,00 € 79,80 €<br />

2. Kind 58,80 € 54,60 €<br />

3. Kind 25,20 € 21,00 €<br />

4. Kind 8,40 € 4,20 €<br />

Kindergartenkinder<br />

Elternbeiträge bis 9,0 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 99,00 € 94,05 €<br />

2. Kind 69,30 € 64,35 €<br />

3. Kind 29,70 € 24,75 €<br />

4. Kind 9,90 € 4,95 €


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 15<br />

Elternbeiträge<br />

bis 6,0 Stunden (30 Wochenstunden)<br />

Familie Alleinerziehend<br />

1. Kind 66,00 € 62,70 €<br />

2. Kind 46,20 € 42,90 €<br />

3. Kind 19,80 € 16,50 €<br />

4. Kind 6,60 € 3,30 €<br />

Elternbeiträge<br />

bis 4,5 Stunden<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 49,50 € 47,03 €<br />

2. Kind 34,65 € 32,18 €<br />

3. Kind 14,85 € 12,38 €<br />

4. Kind 4,95 € 2,48 €<br />

Hort<br />

Elternbeiträge 6,0 Stunden (mit Frühhort)<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 57,90 € 55,01 €<br />

2. Kind 40,53 € 37,64 €<br />

3. Kind 17,37 € 14,48 €<br />

4. Kind 5,79 € 2,90 €<br />

Elternbeiträge 5,0 Stunden (mit Frühhort)<br />

Familie<br />

Alleinerziehend<br />

1. Kind 48,25 € 45,84 €<br />

2. Kind 33,78 € 31,36 €<br />

3. Kind 14,48 € 12,06 €<br />

4. Kind 4,83 € 2,41 €<br />

Für jeweils weitere Kinder werden keine Elternbeiträge erhoben.<br />

Für eine Betreuung über die vertraglich festgesetzte Zeit<br />

wird eine Gebühr in Höhe von<br />

2,80 Euro / h für Krippenkinder<br />

2,00 Euro / h für Kindergartenkinder<br />

1,50 Euro / h für Hortkinder<br />

erhoben.<br />

Gebühren für Gastkinder<br />

Krippenkinder: bei 4,5 h = 6,00 Euro<br />

bei 6,0 h = 8,00 Euro<br />

bei 9,0 h = 12,00 Euro<br />

Kindergartenkinder: bei 4,5 h = 3,45 Euro<br />

bei 6,0 h = 4,60 Euro<br />

bei 9,0 h = 6,90 Euro<br />

Hortkinder:<br />

= 4,15 Euro<br />

Bei kurzzeitiger, ständiger Betreuung von Hortkindern<br />

– nur früh bis zum Schulanfang oder<br />

– nach Schulschluss bis zum Mittagessen<br />

beträgt der Unkostenbeitrag monatlich je Kind 13,00 Euro.<br />

Zählkinder im Sinne der Betriebskostenverordnung sind alle Kinder der Familie, die<br />

ständig eine Kindertagesstätte besuchen.<br />

<strong>Herrnhut</strong>, 8.11.2013<br />

gez. Willem Riecke, Bürgermeister<br />

Welche Rechte und Pflichten sind bei der Beseitigung<br />

und Entsorgung von Laub und Rasenschnitt<br />

zu beachten?<br />

Der Herbst bringt mit seinen bunten Blättern viel Farbe in die<br />

Gärten. Doch das anfallenden Laub und die Vorbereitungen auf<br />

den Winter sind für Grundstückseigentümer oft auch eine Belas -<br />

tung.<br />

Wie oft muss man Laub auf dem Bürgersteig auffegen?<br />

In einer neuen Entscheidung hat das Landgericht Coburg klargestellt,<br />

dass die Pflichten des Grundstückeigentümers im Herbst<br />

nicht so umfangreich sind wie die Winterpflichten. Geklagt hatte<br />

eine Passantin, die auf feuchtem Laub ausgerutscht war. Der beklagte<br />

Grundeigentümer konnte sich im vorliegenden Fall erfolgreich<br />

damit verteidigen, dass er erst vor einigen Tagen Laub gefegt<br />

hatte. Denn anders als etwa bei Eisregen gibt es keine stündliche<br />

Räumpflicht. Nicht jedes Laubblatt muss sofort weggefegt<br />

werden.<br />

Bin ich für Laub zuständig, das vom Wind zum Nachbar hinübergeweht<br />

wird?<br />

Grundsätzlich handelt es sich bei Laubfall um eine hinzunehmende<br />

Natureinwirkung. Der Nachbar kann Sie also nicht verpflichten,<br />

auf seinem Grundstück »Ihr« Laub aufzusammeln. Für<br />

die Entsorgung ist er selbst zuständig. Der Nachbar hat die Einwirkungen<br />

dieser Bäume entschädigungslos zu dulden.<br />

Gelten für Häcksler besondere Lärmvorschriften?<br />

Ja. Wie motorbetriebene Rasenmäher und andere laute, motorisierte<br />

Gartengeräte dürfen Sie Häcksler nur zu bestimmten Zeiten<br />

verwenden. An Werktagen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, an<br />

Sonn- und Feiertagen gar nicht. Bei besonders lauten Häckslergeräten,<br />

wie insbesondere auch Laubsauger, Laubbläser und<br />

Grastrimmer, ist die Nutzung noch stärker eingeschränkt. Diese<br />

dürfen sie nur werktags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00<br />

bis 17.00 Uhr benützen. Wenn die Geräte allerdings das Umweltzeichen<br />

des Europäischen Parlaments tragen und daher besonders<br />

leise sind, dürfen Sie den Häcksler verwenden wie Rasenmäher<br />

an Werktagen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Rechtsgrundlage<br />

dafür ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImsch).<br />

Wo kann man Laub und Rasenschnitt entsorgen?<br />

Bei größeren Aufräumarbeiten im Garten stellt sich für viele die<br />

Frage, wohin mit den Gartenabfällen und dem Pflanzenschnitt.<br />

Auch die Laubentsorgung ist für einige Grundstückseigentümer<br />

eine echte Herausforderung. Einen großen Teil des Materials<br />

kann sicher im eigenen Komposter mit anderen Gartenabfällen<br />

vermischt werden. Auch über die Bio-Tonne kann das Material<br />

aus dem Garten ideal entsorgt werden. Lagern Sie die Gartenabfälle<br />

an einer geschützten Stelle im Garten zwischen und entsorgen<br />

Sie das Material immer dann, wenn in der Bio-Tonne Platz<br />

ist. Nutzen Sie die Leerungen, wo erfahrungsgemäß weniger<br />

Bioabfall anfällt. Im Landkreis Görlitz können Sie Laub und Gartenabfälle<br />

auch über zusätzliche Säcke entsorgen. Diese Säcke<br />

werden am Tag der Bio-Tonne einfach neben die braune Tonne<br />

gestellt. Diese Gartenabfallsäcke kosten 3,24 EUR (120 l) und<br />

sind in der Stadtverwaltung <strong>Herrnhut</strong> erhältlich. Größere Abfälle<br />

aus dem Garten nimmt der Landhandel Herwig, Herwigsdorfer<br />

Straße 6, 02763 Zittau (Tel.: 03583 795244) entgegen.<br />

Illegales Entsorgen von Grünabfällen /Laub auf fremden Grundstücken<br />

(z.B. Laub in Nachbars Garten ablegen oder an Wald-,<br />

Feld- und Wiesenrändern entsorgen) ist verboten. Das Abkippen<br />

von Grünabfällen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer<br />

empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.<br />

Nocke, Amtsleiterin für Haupt- und Ordnungsamt<br />

Informationen der Ortsfeuerwehren<br />

Kein Schnee von gestern:<br />

Rettungswege und<br />

Hydranten freihalten<br />

Beispiel: Hier ist ein Hinweisschild für einen Hydranten abgebildet.<br />

Der Hydrant befindet sich 3,5 Meter vor dem Schild und<br />

4,5 Meter nach rechts.<br />

Haben Sie sich vielleicht schon einmal gefragt, was diese ovalen<br />

Deckel auf der Straße darstellen oder auch die rotumrandeten<br />

Schilder mit aufgesteckten Zahlen? Es handelt sich dabei um Un-


Seite 16 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

terflurhydranten, die insbesondere die Feuerwehren für Brandeinsätze<br />

nutzen, um eine schnelle und ortsnahe Wasserversorgung<br />

aufzubauen.<br />

Doch gerade im Winter, wenn die Straße mit Schnee bedeckt ist,<br />

wird die schnelle und ortsnahe Wasserversorgung für die Feuerwehren<br />

oft erschwert. Trotz Hinweisschildern kann die genaue<br />

Lage bei Schnee nicht sofort festgestellt werden oder es lasten<br />

hohe Schneeberge auf den Hydranten, die zuerst von den Einsatzkräften<br />

abgetragen werden müssen. Bei Temperaturen um den<br />

Gefrierpunkt bildet der tauende und wieder gefrierende Schnee<br />

einen dicken Eispanzer und macht der Feuerwehr die Löschwasserentnahme<br />

fast unmöglich. Eine hierdurch verzögerte Brandbekämpfung<br />

kann u.U. Menschenleben kosten und hohe Sachschäden<br />

verursachen. Deshalb bittet die Feuerwehr, die Hydranten<br />

im Winter von Eis und Schnee freizuhalten, um eine<br />

schnelle Hilfe zu gewährleisten. Das gleiche Problem besteht natürlich<br />

auch – unabhängig von der Jahreszeit – beim Zuparken<br />

durch Autos, bei denen die Hydranten im Ernstfall dadurch unnutzbar<br />

bleiben. Außerdem sollten die Hinweisschilder gut lesbar<br />

und nicht durch Pflanzen oder Hecken überwuchert sein.<br />

Schneiden Sie Sträucher und Büsche zurück! Denn der nächs -<br />

te Hydrant vor Ihrer Haustür ist der, der bei einem möglichen<br />

Brand bei Ihnen zuerst hergenommen wird!<br />

Auch bei Eis und Schnee erfüllen Feuerwehrleute ihren Auftrag<br />

und gewähren dem Bürger Schutz und Hilfe. Schlecht oder gar<br />

nicht geräumte Wege können aber das Eintreffen der Einsatzkräfte<br />

erheblich verzögern. Im Notfall kann die Suche nach einem zugeschneiten<br />

Unterflurhydranten für die notwendige Wasserversorgung<br />

kostbare Zeit in Anspruch nehmen.<br />

Ihre Feuerwehr bittet Hausbesitzer und Mitbürger um Mithilfe,<br />

die Hydranten sowie Hydrantenhinweisschilder von Eis und<br />

Schnee freizuhalten – auch wenn der Schneepflug den Schnee<br />

wieder auf den Bürgersteig schiebt.<br />

Sicher durch die Weihnachtszeit<br />

Hier ein paar Tipps, mit denen Sie sicher durch die Adventszeit<br />

kommen:<br />

Kerzen:<br />

– Lassen Sie brennende Kerzen niemals unbeaufsichtigt!<br />

– Löschen Sie alle Kerzen vor dem Verlassen der Wohnräume<br />

und des Hauses!<br />

– Lassen Sie die Kerzen im Adventskranz niemals komplett<br />

herunterbrennen (nutzen Sie z.B. selbstlöschende Kerzen).<br />

– Kerzen gehören in einen speziellen Kerzenhalter oder Kerzenständer,<br />

stellen Sie Kerzen niemals lose und ungesichert<br />

auf!<br />

– Achten Sie beim Aufstellen von Kerzen auf ausreichend Abstand<br />

zu brennbaren Materialien (z.B. Geschenkpapier oder<br />

Gardinen).<br />

– Stellen Sie Kerzen nicht an einem Ort mit starker Zugluft<br />

auf.<br />

– Bewahren Sie Feuerzeuge und Streichhölzer außerhalb der<br />

Reichweite von Kindern auf!<br />

Adventskränze und -gestecke:<br />

– Nutzen Sie eine feuerfeste Unterlage für Adventskränze und<br />

Gestecke (Metall-, Stein- oder Porzellanunterlagen).<br />

– Stellen Sie keine Adventskränze oder Gestecke auf den Fernseher<br />

oder Stereoanlagen – hohe Brandgefahr!<br />

– Tauschen Sie vertrocknetes Tannengrün regelmäßig gegen<br />

frisches aus (trockenes Tannengrün birgt ein hohes Brand -<br />

risiko!).<br />

Weihnachtsbäume:<br />

– Kaufen Sie möglichst einen nicht nadelnden Weihnachtsbaum.<br />

– Sichern Sie den Weihnachtsbaum gegen Umkippen!<br />

– Bewässern Sie den Weihnachtsbaum regelmäßig, um zu verhindern,<br />

dass er austrocknet – ein vertrockneter Baum brennt<br />

schneller als ein bewässerter!<br />

– Verzichten Sie möglichst auf echte Kerzen am Weihnachtsbaum<br />

(falls Sie doch echte Kerzen nutzen, niemals Kerzen<br />

unter Zweigen anbringen und die Kerzen immer von oben<br />

nach unten anzünden).<br />

– Halten Sie einen Eimer Wasser oder eine befüllte Gießkanne<br />

bereit, um Entstehungsbrände zu löschen!<br />

Lichterketten:<br />

– Kaufen Sie nur Lichterketten mit GS-Zeichen und deutscher<br />

Produktbeschreibung sowie VDE-Prüfzeichen;<br />

achten Sie auf Name und Adresse des Herstellers.<br />

– Tauschen Sie defekte Lämpchen umgehend aus, die noch<br />

funktionierenden Lämpchen erhitzen sich sonst sehr stark!<br />

– Verwenden Sie keine Lichterketten in der Nähe von brennbaren<br />

Materialien (z. B. Textilien, Stroh usw.)<br />

– Vermeiden Sie eine Überlastung von Steckdosen und Steckdosenleisten<br />

durch mehrere Lichterketten!<br />

Im Notfall erreichen Sie die Feuerwehren der Stadt <strong>Herrnhut</strong><br />

über den zentralen Notruf 112. Die Ortswehrleitungen<br />

Informationen<br />

Bereitschaftsdienst der Apotheken<br />

Bernstadt Apotheke Bernstadt, Görlitzer Straße 4, % 035874 24242 · Löbau Alte Apotheke, Altmarkt 5 / 6, %<br />

03585 403020 · Bahnhof-Apotheke, Sachsenstraße 8, % 03585 457511 · Johannis-Apotheke, Innere Zittauer<br />

Straße 12, % 03585 47700<br />

18. –25.11., 18 –8 Uhr ............................... Apotheke Bernstadt<br />

25.11. –2.12., 18 –8 Uhr .......................... Alte Apotheke Löbau<br />

2.12. –9.12., 18 –8 Uhr..................... Johannis-Apotheke Löbau<br />

zusätzlich zum durchgehenden Notdienst in Löbau:<br />

Do., 21.11. –Fr., <strong>22</strong>.11., 18 –20 Uhr Bahnhof-Apotheke Löbau<br />

Sa., 23.11., 12 –16 Uhr..................... Bahnhof-Apotheke Löbau<br />

So., 24.11., 9 –12 Uhr....................... Bahnhof-Apotheke Löbau<br />

Schwesterndienstplan ASB-Sozialstation <strong>Herrnhut</strong><br />

Bereiche <strong>Herrnhut</strong>, Berthelsdorf, Strahwalde, Rennersdorf,<br />

Ruppersdorf, Großhennersdorf, Obercunnersdorf<br />

Telefon Sozialstation <strong>Herrnhut</strong> 035873 2770<br />

Die diensthabende Schwester für den jeweiligen Bereich ist<br />

unter der Funktelefonnummer 0162 2520673 erreichbar.<br />

18. –25.11.2013 Cornelia Kunath, Früh- und Abenddienst<br />

26. –30.11.2013 Regina Bachmann, Früh- und Abenddienst<br />

1. – 6.12.2013 Katrin Neumann, Früh- und Abenddienst<br />

7. –11.12.2013 Antje Dinesen, Früh- und Abenddienst


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 17<br />

Schwesternruf der Diakoniestation <strong>Herrnhut</strong><br />

Ihr ambulanter Pflegedienst für die Hutbergregion<br />

Bereiche <strong>Herrnhut</strong>, Rennersdorf, Berthelsdorf, Oderwitz,<br />

Obercunnersdorf, Niedercunnersdorf, Strahwalde,<br />

Wendisch-Paulsdorf, Großhennersdorf, Ruppersdorf,<br />

Ebersbach, Schönau-Berzdorf, Bernstadt, Kunnersdorf<br />

Wir sind 24 Stunden an allen Tagen im Jahr für Sie erreichbar!<br />

Schwesterntelefon: 035873 46-166<br />

Notrufnummern des Landkreises Görlitz<br />

Rettungsdienst 03585 404000 oder 112<br />

Feuerwehr 112<br />

Hausbesuchsdienst 03585 862404 oder 03585 404000<br />

Krankentransport 03585 862404<br />

Polizei 110<br />

Polizeirevier Löbau 03585 865<strong>22</strong>4<br />

Polizeirevier Zittau 03583 620<br />

Wasserversorgung 0173 5686091 oder<br />

tagsüber zu den Geschäftszeiten der Sowag 03583 77370<br />

ENSO-Störungsrufnummer<br />

Erdgas 0351 50178880<br />

ENSO-Störungsrufnummer<br />

Strom 0351 50178881<br />

Hochwasser, Stufe 2 035873 34911<br />

Hochwasser, Stufe 3 035873 34910<br />

Das Stadtamt <strong>Herrnhut</strong> ist zu den Öffnungszeiten besetzt.<br />

Stadtamt <strong>Herrnhut</strong> – Öffnungszeiten<br />

Montag 9.00 –12.00 Uhr 13.00 –15.00 Uhr<br />

Dienstag 9.00 –12.00 Uhr 13.00 –18.00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Donnerstag 9.00 –12.00 Uhr 13.00 –17.00 Uhr<br />

Freitag 9.00 –12.00 Uhr<br />

Telefon: 035873 3490<br />

Telefax: 035873 34930<br />

Das Kinder- und Jugendtelefon<br />

Deutsche Telekom · Partner des Kinder- und Jugendtelefons<br />

0 800 - 111 0 333<br />

Standesamtliche Mitteilungen<br />

E-Mail: stadtamt@herrnhut.de<br />

Sterbefälle<br />

Wir nehmen in stillem und<br />

ehrendem Gedenken Anteil<br />

Berthelsdorf<br />

Wir gedenken unserer verstorbenen Mitbürger Karin Zücker,<br />

Dieter Jeremias und Gerda Jakubowski.<br />

<strong>Herrnhut</strong><br />

Wir gedenken unserer verstorbenen Mitbürgerinnen Irmgard<br />

Bonke, Käthe Bellmann und Edith Möbes.<br />

Ruppersdorf<br />

Wir gedenken unseres verstorbenen Mitbürgers Winfried Thiele.<br />

Geburtstage<br />

Wir gratulieren herzlich zu den Geburtstagen<br />

in der Zeit vom 25.11. bis 8.12.2013<br />

Berthelsdorf<br />

26.11. Vogel, Heinz, Obere Dorfstraße 4, 92 Jahre<br />

27.11. Feder, Eva, Hauptstraße 133, 82 Jahre<br />

28.11. Hennig, Edith, Hauptstraße 57, 79 Jahre<br />

29.11. Krieg, Hannelore, Südstraße 73, 74 Jahre<br />

30.11. Bertulies, Werner, Hauptstraße 100, 75 Jahre<br />

6.12. Meier, Brigitte, Neuberthelsdorf 6, 76 Jahre<br />

8.12. Kraßelt, Gisela, Südstraße 73, 71 Jahre<br />

Großhennersdorf<br />

25.11. Schmidt, Martin, Neundorfer Weg 5, 92 Jahre<br />

27.11. Schmiedel, Bärbel, Am Sportplatz 6, 74 Jahre<br />

1.12. Nixdorf, Klaus, Bergstraße 49, 70 Jahre<br />

2.12. Herrmann, Karin, Bergstraße 27, 70 Jahre<br />

2.12. Staeubert, Camilla, Am Sportplatz 6, 70 Jahre<br />

2.12. Störr, Brigitte, Untere Dorfstraße 43, 71 Jahre<br />

4.12. Knobloch, Helga, Untere Dorfstraße 11, 75 Jahre<br />

6.12. Giehl, Annelies, Obere Dorfstraße 66, 73 Ja hre<br />

<strong>Herrnhut</strong><br />

Berichtigung<br />

Herr Klaus Liebner feierte am 21.11. seinen 85. Geburtstag<br />

und nicht seinen 84. Wir bitten vielmals um Entschuldigung<br />

für den Schreibfehler und wünschen dem Jubilar alles Gute.<br />

Druckerei Gustav Winter<br />

25.11. Kirschke, Hartmut, Löbauer Straße 17, 71 Jahre<br />

28.11. Liebner, Edith, Goethestraße 3, 82 Jahre<br />

28.11. Scholtz, Brigitte, August-Bebel-Straße 8, 85 Jahre<br />

29.11. Pfennig, Lonie, Civitatenweg 1, 85 Jahre<br />

2.12. Verbeek, Andreas, Rennersdorfer Str. 2, 75 Jahre<br />

3.12. Kieback, Renate, Zinzendorfplatz 13, 80 Jahre<br />

6.12. Herrmann, Helga, Goethestraße 27, 75 Jahre<br />

8.12. Fischer, Hartmut, August-Bebel-Str. 18, 80 Jahre<br />

Rennersdorf<br />

27.11. Wieland, Kurt, Hauptstraße 25, 87 Jahre<br />

4.12. Urland, Christine, Am Sportplatz 1, 72 Jahre<br />

5.12. Bartsch, Hartmut, Siedlung 3, 72 Jahre<br />

6.12. Scholze, Günter, Hauptstraße 79, 81 Jahre<br />

Ruppersdorf<br />

25.11. Weder, Christa, Obercunnersdorfer Str. 27, 77 Jahre<br />

30.11. Lange, Ursula, Ruppersdorfer Straße 4, 76 Jahre<br />

2.12. Gocht, Hanna, Untere Dorfstraße 7, 84 Jahre<br />

4.12. Lorenz, Käthe, Neuhäuserweg 11 a, 81 Jahre<br />

Strahwalde<br />

30.11. Kluge, Gerhard, Herwigsdorfer Straße 57, 72 Jahre<br />

2.12. Ecke, Kurt, Löbauer Straße 40, 79 Jahre<br />

2.12. Müller, Harry, Löbauer Straße 39, 77 Jahre<br />

Soll Ihre Vermählung oder die Geburt Ihres Kindes<br />

an dieser Stelle angezeigt werden, melden Sie sich bitte<br />

persönlich in der Druckerei.<br />

Die Veröffentlichung an dieser Stelle ist kostenlos.


Seite 18 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Berührt von Gottes Geschichte<br />

Ich liebe Geschichten. Schon immer. Jeden<br />

Abend in meiner Kindheit las mein Vater<br />

mir am Bett Geschichten vor. Und bei jedem Familientreffen<br />

wurden Geschichten erzählt. Wenn<br />

Christliche<br />

Ecke<br />

das Essen vorbei war und man in entspannter Runde<br />

beisammen war, begann das Geschichtenerzählen. So,<br />

wie es sich ergab, berichteten die Leute interessante oder<br />

lustige Begebenheiten aus ihrem Leben. Manchmal wurde gewaltig<br />

übertrieben und ausgeschmückt, aber es war immer auch<br />

etwas Wahres dran. Und im gegenseitigen Erzählen haben wir gespürt,<br />

was es heißt, als Familie zusammenzugehören.<br />

Geschichten erzählen und erzählt bekommen, ist eine besondere<br />

Form der Kommunikation. Es ist ein Weg, Zeit und Erfahrung<br />

miteinander zu teilen, Brücken zu bauen. Wenn uns jemand seine<br />

Geschichte erzählt, wird es irgendwie auch unsere Geschichte.<br />

So ist es auch mit den biblischen Geschichten. Durch das Erzählen<br />

und Hören werden sie zu unserer eigenen Geschichte. Manche<br />

sind schon als Kinder mit Geschichten aus der Bibel aufgewachsen.<br />

Einige hatten vielleicht eine eigene Kinderbibel, in der<br />

die Geschichten mit vielen eindrücklichen bunten Bildern ausgeschmückt<br />

waren, die die Phantasie ansprachen und einen direkt<br />

in das Geschehen mit hineinzogen. Andere haben diese Geschich -<br />

ten erst später für sich entdeckt, oder es liegt noch vor ihnen …<br />

Glaubensgeschichten sind Kostbarkeiten. Denn es geht nicht nur<br />

um das, was in der Bibel steht, sondern um das, was wir selbst<br />

sind und erlebt haben. Die Glaubensgeschichten der Bibel sagen<br />

uns, wer wir sind und woher wir kommen und wie Gott mit uns<br />

unterwegs ist. Indem diese Geschichten unser Leben berühren,<br />

erhalten sie einen persönlichen Klang. Sie werden Teil unserer<br />

ganz persönlichen Lebens- und Glaubensgeschichte. Eine Brükke<br />

entsteht zwischen Gottes Wort und unserem eigenen Erleben.<br />

Es lohnt sich, darüber nachzudenken, wo wir uns in Gottes Geschichte<br />

wiederfinden, zum Beispiel jetzt in der kommenden Advents-<br />

und Weihnachtszeit, wenn wir uns an das Kommen und<br />

die Geburt von Jesus Christus erinnern. Wer möchte an dieser Geschichte<br />

keinen Anteil haben?<br />

So sind wir eingeladen, in den biblischen Geschichten die Geschichte<br />

Gottes zu entdecken als Kostbarkeit für uns. Als Wegweisung,<br />

Kraftquellen und Ort der Beheimatung für unsere eigene<br />

Lebensgeschichte. Als Fundament der Gewissheit, dass wir zu<br />

Gott gehören.<br />

Jill Vogt<br />

Weihnachtsmarkt 2013<br />

Am 30. November findet der diesjährige <strong>Herrnhut</strong>er Weihnachtsmarkt<br />

statt. Der Markt wird wie gewohnt aufgebaut, dadurch<br />

kommt es zu den üblichen Einschränkungen im Stadtgebiet. Der<br />

Verkehrsraum auf dem Zinzendorfplatz (Einmündung B 178/<br />

Uhrmacher bis hinter Kirche/Comeniusstraße und entlang des<br />

Glockentürmchens), die August-Bebel-Straße bis Fleischergasse<br />

sowie der obere und mittlere Teil der Dürningerstraße und der<br />

Parkplatz an der Dürningerstraße werden für den Aufbau der<br />

Stände in Anspruch genommen.<br />

Am Tage des Weihnachtsmarktes sind die genannten Bereiche<br />

für den gesamten Verkehr gesperrt. Die August-Bebel-Straße<br />

kann nur von der Goethestraße bis zur Fleischergasse (Sparkasse)<br />

genutzt werden. Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass der übrige<br />

Teil der August-Bebel-Straße und die Dürningerstraße am<br />

Samstag nicht befahren werden können, also auch keine Zufahrt<br />

von und zu den Grundstücken möglich ist.<br />

Der Durchgangsverkehr in Richtung Bernstadt wird wieder an<br />

der <strong>Herrnhut</strong>er Diakonie entlanggeführt, das Parken vor der Einrichtung<br />

ist ab Freitagvormittag nicht mehr gestattet.<br />

Zur Sicherstellung eines reibungslosen und zügigen Aufbaus des<br />

Marktes bitten wir Anwohner und Gäste, ihre Fahrzeuge bereits<br />

am Vorabend nicht mehr auf den genannten Straßenbereichen<br />

und Plätzen zu parken.<br />

Wir danken für Ihr Verständnis. Neumann, Ordnungsamt<br />

Großer Weihnachtsmarkt<br />

am 30.11.2013 in <strong>Herrnhut</strong><br />

Am Sonnabend, dem 30. November 2013, findet auch in diesem<br />

Jahr der traditionelle <strong>Herrnhut</strong>er Weihnachtsmarkt auf dem Zinzendorfplatz,<br />

der August-Bebel-Straße und der Dürningerstraße<br />

statt. Dieser Markt wird wie jedes Jahr durch die Stadt <strong>Herrnhut</strong><br />

organisiert und bietet die Möglichkeit eines vielseitigen weihnachtlichen<br />

Einkaufsbummels. Eine große Anzahl von Händlern<br />

und Kunsthandwerkern aus nah und fern haben sich angemeldet;<br />

auch in diesem Jahr konnten aus Platzgründen längst nicht alle<br />

eine Zusage erhalten.<br />

Der Weihnachtsmarkt, in diesem Jahr mit ca. 120 Ständen, ist in<br />

unserer Region ein beliebter Treffpunkt zum Auftakt der Vorweihnachtszeit<br />

geworden.<br />

Wie immer wird auch 2013 eine große Palette von Waren angeboten.<br />

Das Besondere am <strong>Herrnhut</strong>er Weihnachtsmarkt ist ein<br />

großes und reichhaltiges Angebot an kunsthandwerklichen Gegenständen,<br />

Naturprodukten und Gaumenfreuden.<br />

Sie können also aus einem reichhaltigen und anspruchsvollen<br />

Sortiment schöne Geschenke für das Weihnachtsfest auswählen.<br />

Um 11.30 Uhr wird der Bläserchor der <strong>Herrnhut</strong>er Brüdergemeine<br />

beliebte Weihnachtschoräle zu Gehör bringen.<br />

Ein weiterer musikalischer Höhepunkt ist das Weihnachtskonzert<br />

um 15.00 Uhr im Kirchensaal der Brüdergemeine. Gestaltet wird<br />

dieses Konzert von der Kreismusikschule Löbau-Zittau zusammen<br />

mit dem Evangelischen Zinzendorf-Gymnasium <strong>Herrnhut</strong>.<br />

Zu einem richtigen Weihnachtsmarkt gehört natürlich auch ein<br />

Weihnachtsmann! Gegen 16.00 Uhr hat dieser seinen Auftritt und<br />

wird gewiss einen großen Sack voller Geschenke dabei haben.<br />

Auch die <strong>Herrnhut</strong>er Künstlergilde auf der August-Bebel-Straße<br />

hat an diesem Tag geöffnet und bietet in ihrer weihnachtlichen<br />

Verkaufsausstellung vielfältiges Kunsthandwerk zum Kauf an.<br />

Andere <strong>Herrnhut</strong>er Geschäfte freuen sich ebenfalls auf Ihren Besuch!<br />

Außerdem gibt es auch an der »<strong>Herrnhut</strong>er Sterne Manufaktur«<br />

ganztägig ein weihnachtliches Programm.<br />

Wir freuen uns auf Ihren Besuch am 30. November 2013 auf<br />

dem <strong>Herrnhut</strong>er Weihnachtsmarkt und wünschen einen guten<br />

Einkauf in fröhlich-festlicher Atmosphäre!<br />

Konrad Fischer, Kultur- und Fremdenverkehrsamt <strong>Herrnhut</strong><br />

Programm<br />

für den Weihnachtsmarkt 2013 in <strong>Herrnhut</strong><br />

geöffnet von 10.00 bis 18.00 Uhr<br />

11.30 Uhr Auftritt des Posaunenchores<br />

der <strong>Herrnhut</strong>er Brüdergemeine<br />

15.00 Uhr Weihnachtskonzert<br />

der Kreismusikschule Dreiländereck<br />

und des Zinzendorf-Gymnasiums<br />

im Kirchensaal der Brüdergemeine<br />

16.00 Uhr … kommt der Weihnachtsmann<br />

Die Verkaufsausstellung »<strong>Herrnhut</strong>er Künstlergilde« und viele<br />

<strong>Herrnhut</strong>er Geschäfte haben ganztägig geöffnet. Außerdem gibt<br />

es auch an der »<strong>Herrnhut</strong>er Sterne Manufaktur« ganztägig ein<br />

weihnachtliches Programm.


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 19<br />

Adventskonzert<br />

Weihnachtliche Musik aus Deutschland und Tschechien für Kinderchor<br />

und verschiedenste Instrumente arrangiert, hören Sie von<br />

Schülern des Evangelischen Zinzendorf-Gymnasiums und Musikschülern<br />

der Kreismusikschule Dreiländereck / Schulteil<br />

<strong>Herrnhut</strong>.<br />

Zum 8. gemeinsamen Konzert laden wir am Samstag, 30. November<br />

2013, von 15.00 bis 16.00 Uhr in den Kirchsaal der<br />

Brüdergemeine ein. Dabei können Sie den Schülern beim Singen,<br />

den Instrumentalisten beim Musizieren lauschen und eine<br />

kleine Pause beim Besuch des Weihnachtsmarktes in <strong>Herrnhut</strong><br />

einlegen. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!<br />

Freiwillige Feuerwehr<br />

Stadt <strong>Herrnhut</strong><br />

Ortsfeuerwehr<br />

<strong>Herrnhut</strong> Stadt<br />

Tore auf zum<br />

Weihnachtsmarkt in<br />

<strong>Herrnhut</strong> am 30.11.2013!<br />

Feuerwehrgerätehaus »Gotthold Haupt«<br />

in der Dürningerstraße 1<br />

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Gesprächskreis am 26. November:<br />

Der Datenschutz<br />

Das aktuelle Thema Datenschutz soll im offenen Gesprächskreis<br />

»Gott und Welt« am Dienstag, dem 26. November, zur Diskussion<br />

gestellt werden. Das Eröffnungsreferat wird von Sachsens<br />

Datenschutzbeauftragtem Andreas Schurig, Dresden, gehalten.<br />

Die Versammlung findet im Begegnungshaus der <strong>Herrnhut</strong>er<br />

Brüdergemeine, »Alte Rolle«, August-Bebel-Straße 3, statt und<br />

beginnt um 19.45 Uhr.<br />

Hans-Jürgen Berenz<br />

Zinzendorf-Schloss Berthelsdorf<br />

Das Zinzendorf-Schloss hat ab November<br />

nicht mehr regelmäßig geöffnet. Führungen<br />

sind nur nach Voranmeldung unter<br />

Telefon 035873 2536 möglich.<br />

Exklusiv bei uns:<br />

• Plätzchen verzieren<br />

• Gebratener Leberkäse<br />

• Stockbrot am Holzfeuer<br />

• Märchenstunde mit Frau Holle<br />

• Cappuccino mit und ohne Schuss<br />

Und vieles mehr für Groß und Klein …<br />

Außerdem:<br />

Produkte aus eigener und<br />

regionaler Herstellung vom<br />

www.niedergut-grosshennersdorf.com<br />

Achtung!<br />

Mitarbeiter der ehemaligen Firma »Stern – Drahtverarbeitung«<br />

treffen sich am Mittwoch, dem 27. November 2013,<br />

14.00 Uhr in der Gaststätte »Hutbergkeller« in <strong>Herrnhut</strong>.


Seite 20 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Frauenfrühstück im Advent<br />

Unter dem Thema »Tochter Zion,<br />

freue dich« begibt sich Ulrike Novákóva<br />

mit uns auf Spurensuche, was<br />

dieses Adventslied mit Israel zu tun<br />

hat, und erzählt davon, was dieser Zusammenhang<br />

für ihr Leben bedeutet.<br />

Vielleicht betrachten wir den Advent so aus einer ganz neuen Perspektive.<br />

Frauen jeden Alters sind herzlich willkommen.<br />

Wir freuen uns auf Sie.<br />

Zeit: am Mittwoch, 4. Dezember 2013,<br />

Beginn um 8.30 Uhr<br />

Ort: <strong>Herrnhut</strong>, August-Bebel-Str. 13,<br />

im Jesus-Haus, 1. Stock<br />

Der Vorbereitungskreis des Christlichen Zentrums<br />

Gute-Laune-Ferien<br />

im Winter<br />

Für gute Laune in den Winterferien<br />

sorgen drei Feriencamps im KiEZ<br />

»Querxenland« in Seifhennersdorf.<br />

Egal, wie das Wetter<br />

wird, hier lässt sich<br />

keiner die Stimmung<br />

vermiesen. Vom 16.<br />

bis 21. Februar geht<br />

es »Gut drauf in den<br />

Frühling«. Ein ordentliches<br />

Fitnessprogramm<br />

weckt den<br />

Spaß an der Bewegung<br />

und zwischendurch wird gezeigt, wie man schnell gesundes<br />

Essen zaubert. Selbstverständlich darf die Entspannung nicht zu<br />

kurz kommen. Bei Übungen mit einer Physiotherapeutin ist das<br />

garantiert.<br />

In der zweiten Ferienwoche, vom 23. bis 28. Februar, stehen<br />

gleich zwei Feriencamps zur Auswahl. Das »Tanzcamp« ist für<br />

alle Mädchen und Jungen mit Rhythmus im Blut. Eine professionelle<br />

Tanzlehrerin sorgt für den Einstieg in den Showtanz. Märchenhafte<br />

Ferientage erleben die Jüngeren beim Camp »Querxenland<br />

in Märchenhand«. Dabei wird ein eigenes Theaterstück<br />

einstudiert, gebastelt und gerätselt.<br />

Umgeben von Natur pur, schlafen die Kinder in komfortablen<br />

4-Bett-Zimmern und werden von dem hauseigenen Küchenteam<br />

mit Köstlichkeiten versorgt. Die Betreuung übernehmen gut ausgebildete<br />

Gruppenleiter rund um die Uhr. Außerdem wird es in<br />

allen drei Feriencamps einen Ausflugstag in das Zittauer Gebirge<br />

geben.<br />

Weitere Informationen zu allen Ferienangeboten gibt es auf<br />

www.querxenland.de. So erreichen Sie uns: Querxenland Seifhennersdorf,<br />

Ines Stange, Viebigstraße 1, 02782 Seifhennersdorf,<br />

Tel.: 03586 451125, Fax: 03586 451116, E-Mail: info@querxentours.de,<br />

Internet: www.querxenland.de<br />

SCHULNACHRICHTEN<br />

Neues Schulhaus in <strong>Herrnhut</strong>?<br />

Ja – aber, noch müssen wir uns gedulden ...<br />

Mit Sicherheit waren die ersten »Bauarbeiten« vor dem Zinzendorf-Gymnasium<br />

nicht zu übersehen. Und mit Sicherheit wird<br />

sich der eine oder andere gefragt haben, was da wohl passieren<br />

wird …<br />

Im vergangenen Jahr haben wir uns intensiv mit der Frage beschäftigt,<br />

ob es für die Sanierung des jetzigen Schulhauses eine<br />

tragfähige und zukunftsweisende Lösung gibt. Die unabhängigen<br />

Untersuchungen zweier Architekturbüros und mehrerer<br />

Fachplaner ergaben, dass die Sanierung des vorhandenen Schulgebäudes<br />

unter Berücksichtigung derzeit geltender Standards nicht<br />

ohne Weiteres umzusetzen und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.<br />

Vor diesem Hintergrund beschlossen Vorstand und Kuratorium<br />

der Schulstiftung im Juni 2013, auf den Neubau eines Schulgebäudes<br />

zuzugehen.<br />

In den vergangenen Wochen wurden Baugrunduntersuchungen<br />

und Grundstücksvermessungen vorgenommen, die eine wichtige<br />

Grundlage für alle weitere Planungsschritte bilden.<br />

Gern würden wir an dieser Stelle schreiben, wir beginnen zu bauen<br />

– dies ist natürlich zu früh. Denn viele weitere Punkte müssen<br />

geklärt werden – von Finanzierung bis Förderung und letztlich<br />

auch einer Förderzusage – all diese Schritte liegen noch vor uns.<br />

Mit Stolz können wir aber sagen, wir beginnen mit der Bauplanung<br />

für ein neues Schulgebäude für das Zinzendorf-Gymnasium.<br />

Von dieser Vision konnten sich am Mittwoch, dem 13.11.2013,<br />

die Kollegen des Zinzendorf-Gymnasiums mitreißen lassen. Im<br />

ehrwürdigen Ambiente des Zinzendorf-Schlosses in Berthelsdorf<br />

fand der erste Workshop mit dem Kollegium des Gymnasiums<br />

und Mitarbeitern des begleitenden Architekturbüros Neuer statt.<br />

Gemeinsam wurden Ideen, Gedanken und Anregungen für unser<br />

neues Schulgebäude besprochen und gesammelt. Diese werden<br />

nun von den Architekten in die Planung für das neue Schulhaus<br />

aufgenommen und Anfang 2014 in einem nächsten Workshop<br />

vorgestellt. Bei aller Lebendigkeit dieser Ideen fällt es schwer,<br />

sich immer wieder zu vergegenwärtigen, dass bis zum ersten<br />

Spatenstich noch eine große Portion Geduld erforderlich sein<br />

wird.<br />

Einen herzlichen Dank an dieser Stelle an Geschwister Taesler,<br />

Frau Hennig, Frau Kirschke und vor allem den Mitarbeitern des<br />

Architekturbüros, die zum Gelingen dieses Tages beitrugen und<br />

uns im Schloss einen tollen Rahmen für unseren pädagogischen<br />

Tag schufen.<br />

Katrin Filschke<br />

Aufnahmeverfahren<br />

am EZGH für das Schuljahr<br />

2014/15 beginnt<br />

Im November 2013 beginnt am Evangelischen<br />

Zinzendorf-Gymnasium in Herrn -<br />

hut das Aufnahmeverfahren für das<br />

kommende Schuljahr 2013/2014. Insgesamt<br />

werden zwei neue fünfte Klassen<br />

eingeschult. Damit wir Anmeldungen<br />

im Aufnahmeverfahren berücksichtigen<br />

können, bitten wir um rechtzeitige Anmeldung.<br />

Die Aufnahme an das Zinzendorf-Gymnasium ist abhängig von<br />

der erteilten Bildungsempfehlung für das Gymnasium und einem<br />

Aufnahmegespräch. Diese beginnen im Januar 2014 und erfolgen<br />

als Einzelgespräche mit der Schülerin bzw. dem Schüler und<br />

mit den Eltern. Die Aufnahmebescheide werden bereits in den<br />

Winterferien versandt. Durch die frühzeitige Terminierung unseres<br />

Aufnahmeverfahrens ermöglichen wir Eltern, deren Kinder<br />

wir leider aus Kapazitätsgründen nicht aufnehmen können, die<br />

rechtzeitige und gleichberechtigte Teilnahme am Anmeldungsverfahren<br />

der staatlichen Schulen.<br />

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens finden folgende Termine<br />

statt:<br />

Schnuppertage für Viertklässler:<br />

19.11.2013, <strong>21.11.2013</strong>, 4.12.2013, 5.12.2013, 9.1.2014,<br />

14.1.2014, jeweils in der Zeit von 8.00 bis 14.30 Uhr<br />

Anmeldung aufgrund begrenzter Kapazität ist erforderlich


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 21<br />

Tag der offenen Tür am EZGH<br />

Samstag, 18.1.2014, 9.00 –12.00 Uhr<br />

Beginn der Aufnahmegespräche<br />

Mitte Januar 2014<br />

Wenn Sie Fragen zur Aufnahme an das Zinzendorf-Gymnasium<br />

haben oder Ihr Kind zum Schnuppertag anmelden möchten, setzen<br />

Sie sich bitte mit uns in Verbindung.<br />

Katrin Filschke, Ev. Zinzendorf-Gymnasium <strong>Herrnhut</strong><br />

Zittauer Straße 2, 02747 <strong>Herrnhut</strong><br />

Tel.: 035873 481-0, E-Mail: kontakt@ezgh.de<br />

MUSEUMSMITTEILUNGEN<br />

Völkerkundemuseum <strong>Herrnhut</strong><br />

Staatliche Ethnographische Sammlungen Sachsen<br />

STAATLICHE KUNSTSAMMLUNGEN DRESDEN<br />

Goethestraße 1 · 02747 <strong>Herrnhut</strong> · Telefon /Fax 035873 2403<br />

voelkerkunde.herrnhut@ses.museum · vmh@ses.museum<br />

www.ses-sachsen.de · www.voelkerkunde-herrnhut.de<br />

Öffnungszeiten<br />

Dienstag bis Freitag ......................................... 9.00 – 17.00 Uhr<br />

Sonnabend, Sonntag<br />

und an allen Feiertagen ....... 9.00 – 12.00 und 13.30 – 17.00 Uhr<br />

Dauerausstellung<br />

»Ethnographie und <strong>Herrnhut</strong>er Mission«<br />

barrierefrei zugänglich<br />

Sonderausstellung<br />

Ethnographische Kalenderblätter<br />

BlickRichtungen<br />

29. November 2013 –2. März 2014<br />

Wandkalender mit Abbildungen von Menschen und Kunstobjekten<br />

fremder Kulturen erfreuen sich insbesondere zur Zeit des Jahres<br />

– und damit Kalenderwechsels – großer Beliebtheit.<br />

Aber worauf blicken wir in den Kalenderblättern? Welche Ausschnitte<br />

kulturellen Lebens zeigen uns die Kalender?<br />

Die Ausstellung geht anhand der Module »BlickRichtungen«,<br />

»Ästhetische Blicke«, »Religionen im Blick«, »Blicke zu den<br />

Mayangna«, »<strong>Herrnhut</strong> und die Welt« und »Vom Blick zur Aktion«<br />

auf Spurensuche.<br />

Auf den Kalenderblättern begegnen die Besucher dem kulturellen<br />

Reichtum aus vielen Weltregionen. Sie treffen auf eine große<br />

Vielfalt von Kunstobjekten, Traditionen und Bräuchen sowie Religionen.<br />

In Kontrast zur Darstellung des kulturellen Reichtums<br />

rücken andere Wandkalender Existenzbedrohung und materielle<br />

Armut in das Blickfeld.<br />

Das Völkerkundemuseum <strong>Herrnhut</strong> bewahrt eine Sammlung von<br />

über 250 Wand- und Bildkalendern, die in einer Auswahl erstmalig<br />

der Öffentlichkeit gezeigt werden. Die Ausstellung soll Einblicke<br />

in diesen musealen Sammlungsbereich geben und neue<br />

Denkanstöße bieten.<br />

Foyerausstellung<br />

Projekt: Sammlungen neu sichten<br />

Eine Zusammenarbeit mit den Mayangna in Nicaragua<br />

29. November 2013 –2. März 2014<br />

In der Foyerausstellung erklären heutige Mayangna historische<br />

Objekte ihrer eigenen Kultur, die Missionare der Evangelischen<br />

Brüder-Unität vor über 100 Jahren für das Völkerkundemuseum<br />

<strong>Herrnhut</strong> sammelten.<br />

Die Projektmitarbeiterin Uta Karrer reiste Anfang des Jahres<br />

2013 mit Fotos der Objekte zu den Mayangna in den Regenwald<br />

Nicaraguas. Dort sprach sie mit den Menschen über die historischen<br />

Objekte. Die Mayangna erklärten die Gegenstände und deren<br />

Bedeutung in ihrer Kultur. Zudem erinnerten sie sich an frühere<br />

Lebensweisen und erzählten Geschichten und Legenden.<br />

Einige Aussagen der Mayangna zu den Ausstellungsobjekten<br />

können sich die Museumsbesucher an Hörstationen in deutscher<br />

Übersetzung anhören.<br />

»Sammlungen neu sichten« ist Teil des Projektes »Kulturelle<br />

Vielfalt im Museum« des Deutschen Museumsbundes. Aufgrund<br />

eines Beschlusses des Deutschen Bundestages wird es durch den<br />

Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert.<br />

Rindenbastfiguren<br />

für die zeremonielle<br />

Behandlung einer<br />

erkrankten Person,<br />

erworben von<br />

Missionar Ferdinand<br />

Renkewitz 1878,<br />

eines von mehreren<br />

Objekten, zu denen<br />

sich heutige<br />

Mayangna geäußert<br />

haben<br />

VMH Kat.-Nr. 67087<br />

(Foto: Eva Winkler)<br />

Öffentliche Führung<br />

Sonntag, den 24.11.2013, 15.00 Uhr<br />

Nicaragua Uta Karrer<br />

Papua-Mann blickt in einen Spiegel<br />

Irian-Jaya (Neuguinea)<br />

Lebenszeichen. Bildkalender der Gesellschaft für bedrohte Völker 1993<br />

(VMH Kal-allg. 7)<br />

Ausstellungseröffnung<br />

Donnerstag, den 28. November 2013, 15.00 Uhr<br />

Eröffnung der Sonderausstellung<br />

Ethnographische Kalenderblätter<br />

gleichzeitig wird die Foyerausstellung<br />

Projekt: Sammlungen neu sichten eröffnet


Seite <strong>22</strong> Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Heimatmuseum <strong>Herrnhut</strong><br />

ALTHERRNHUTER WOHNKULTUR · GEMÄLDE<br />

ORTSGESCHICHTE · KUNSTHANDWERK<br />

Comeniusstraße 6 · 02747 <strong>Herrnhut</strong><br />

Telefon 035873 30733 · Fax: 035873 30734<br />

www.herrnhut.de · tourismus@herrnhut.de<br />

Öffnungszeiten<br />

Dienstag bis Freitag ...................................... 9.00 bis 17.00 Uhr<br />

Sonnabend, Sonntag und<br />

an allen Feiertagen ..... 10.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr<br />

Sonderausstellung 3.11.2013 bis 26.1.2014<br />

»Joachim Mach – Malerei rund um den Hutberg«<br />

Ausstellungseröffnung am 3. November<br />

Maximilian Krohe, der erst vor kurzem bei der Finissage der Strawalde-Ausstellung<br />

im Zinzendorf-Schloss in Berthelsdorf die Gäste begeisterte, spielte vor allem<br />

temperamentvolle Stücke, mit denen er auch in <strong>Herrnhut</strong> zeigte, was ein<br />

Bundespreisträger (Bundeswettbewerb »Jugend musiziert«, 2010) alles kann.<br />

Stark beeindruckt zeigte sich Joachim Mach von der Eröffnung<br />

seiner Ausstellung am 3. November. Reichlich 70 Gäste waren<br />

gekommen, um seine Werke anzuschauen.<br />

»Landschaft ist etwas, was nicht aufhört«, ist das Credo von Joachim<br />

Mach – und das sehen wir auch in all seinen Bildern in der<br />

Ausstellung. Und eben als Landschaftsmaler hat Mach erkannt,<br />

dass die Gestaltung des Himmels für die Gesamtaussage eines<br />

Bildes eine wichtige Rolle spielt. Joachim Mach sagt selbst, dass<br />

Wolken- und Wetterstimmungen sehr häufig in seinen Bildern<br />

sind.<br />

Bürgermeister Willem Riecke eröffnete die Ausstellung und begrüßte<br />

die Besucher. Dieter Strahl vom Oberlausitzer Kunstverein<br />

e. V., Regionalgruppe Löbau, hielt die Laudatio. Er wusste zu<br />

erzählen, dass Achim Mach schon als Kind gern gezeichnet hatte,<br />

dass er Alfred Bernert beim Malen oft zugeschaut hatte, aber dass<br />

er sich dann im Berufsleben im Gastronomiebereich bewähren<br />

musste. Der Löbauer Ratskeller und die Bergquell-Klause in Löbau<br />

waren bis zur Wende seine Arbeitsstätten. Nach dem beruflichen<br />

Aus »wurde ab 1997 die Malerei für Achim Mach zur heilsamen<br />

Therapie, die ihn wieder in die richtige Lebensspur führte«,<br />

wie Dieter Strahl berichtete. Joachim Mach hat nie einen Zeichenzirkel<br />

oder gar eine Kunstschule besucht, er bildete sich<br />

selbst weiter, er besucht aber viele Galerien.<br />

Joachim Mach im Bad der Menge<br />

R. Schmidt


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 23<br />

Berthelsdorf<br />

Öffnungszeiten des Bürgerbüros<br />

Außenstelle des Stadtamtes, Schulstraße 12<br />

Tel. 035873 <strong>22</strong>55 · Fax 035873 2095<br />

E-Mail: gemeindeverwaltung@berthelsdorf de<br />

Homepage: www.berthelsdorf.info<br />

Dienstag ...................... 7.00 –11.30 Uhr und 13.30 –18.00 Uhr<br />

Freitag ......................... 7.00 –13.00 Uhr<br />

Veranstaltungen November / Dezember 2013<br />

Datum Veranstaltung Ort Veranstalter<br />

23.11.2013 Hobby- und Dorfgemein- Kreativ-<br />

24.11.2013 Bastlerschau schaftshaus gruppe<br />

»Alte Schule«<br />

23.11.2013 Geflügel- und Pließnitz- Geflügel-<br />

24.11.2013 Kaninchen- schänke zuchtverein<br />

ausstellung<br />

Berthelsdorf<br />

und Umgebung<br />

e. V.<br />

Rassekaninchenzuchtverein<br />

Renners -<br />

dorf S450 und<br />

Umgebung e. V.<br />

27.11.2013 Skat und Dorfgemein- Skat- und<br />

Doppelkopf schaftshaus Doppelkopf-<br />

»Alte Schule« freunde<br />

30.11.2013 Weihnachts- Dorfgemein- Kreativbasteln<br />

schaftshaus gruppe<br />

»Alte Schule«<br />

Veranstaltungen des Seniorenklubs<br />

im Monat Dezember 2013<br />

2.12.2013 8.30 Uhr Fahrt in die Körsetherme<br />

mit dem Rennersdorfer<br />

3.12.2013 14.00 Uhr Seniorensingen<br />

4.12.2013 14.00 Uhr Buchlesung und Spielnachmittag<br />

5.12.2013 14.00 Uhr Seniorensport<br />

10.12.2013 14.00 Uhr Weihnachtsfeier<br />

11.12.2013 14.00 Uhr Buchlesung und Spielnachmittag<br />

16.12.2013 14.00 Uhr Gedächtnistraining<br />

18.12.2013 14.00 Uhr Buchlesung und Spielnachmittag<br />

19.12.2013 14.00 Uhr Seniorensport Der Seniorenklub<br />

Wir laden Sie recht herzlich zu unserem<br />

Schlachtfest<br />

am 30.11.2013, ab 11.00 Uhr<br />

in den Fahr- und Reitstall Rafelt<br />

nach Kiesdorf ein.<br />

Unser Angebot:<br />

Schlachtschüssel mit Sauerkraut, Brot<br />

Leberwürstel, Blutwürstel<br />

Weiß- und Blutwurst, Wurstbrühe<br />

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!<br />

– Anzeige –<br />

AUSSTELLUNG<br />

»Bastel-, Hobby- und Sammelleidenschaften«<br />

Sonnabend, 23.11.2013, von 10.00 bis 17.00 Uhr<br />

Sonntag, 24.11.2013, von 10.00 bis 17.00 Uhr<br />

im Dorfgemeinschaftshaus »Alte Schule« Berthelsdorf<br />

Lassen Sie sich von der Vielfalt der in Handarbeit geschaffenen Exponate<br />

aus den Bereichen Sticken, Stricken, Häkeln, Gestalten, Malen, Töpfern, Basteln,<br />

Drechseln, Sägearbeiten, Eisenbahntechnik u.a. einfach überraschen!<br />

Caféstube, Märchenzimmer und Videovorführraum sind ebenfalls geöffnet.<br />

Freier Eintritt.<br />

Es lädt herzlich ein: Kreativgruppe Berthelsdorf / Rennersdorf


Seite 24 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Neues aus dem »Gute-Laune-Haus«<br />

Schöne erlebnisreiche Herbstferientage liegen nun bereits hinter<br />

uns. Dank der großen Unterstützung vieler Erwachsener wurden<br />

sie für uns sehr abwechslungsreich. So haben wir <strong>Herrnhut</strong> wieder<br />

ein Stück näher kennengelernt. Herr Kittler, der Betriebsleiter<br />

der Druckerei Dürninger & Co., hat uns bei einer Betriebsführung<br />

viele interessante Dinge von damals und heute verraten.<br />

Nun können wir uns ein richtiges Bild davon machen, wie unsere<br />

T-Shirts, Beutel und vieles mehr bedruckt werden.<br />

In der Holzwerkstatt, die gleich nebenan steht, waren wir fasziniert<br />

von den großen Maschinen, die das Holz teilen, schleifen,<br />

bohren und lackieren können. Hier führte uns Herr Bittrich durch<br />

die einzelnen Bereiche. Wir erlebten, wie die Maschinen mit dem<br />

Computer gesteuert werden, aber auch noch viel Handarbeit nötig<br />

ist, um z.B. eine Tür fertigzustellen.<br />

Für unsere Fitness sorgte Herr König mit tollen Sportspielen und<br />

mit Herrn Kaspar führten wir eine spannende Schnitzeljagd auf<br />

dem Naturlehrpfad durch. Aber auch handwerklich konnten wir<br />

uns ausprobieren. Die »Villa« war mit schönen Angeboten im<br />

Gepäck zu uns ins »Gute-Laune-Haus« gekommen. Stolz sind<br />

wir auf unsere selbst gegossenen Kerzen. Das Gravieren auf einem<br />

Glas auszuprobieren, bereitete uns ebenfalls viel Freude.<br />

Mit Frau Lachmann<br />

bastelten<br />

wir phantasievolle<br />

Steingebilde, auf<br />

denen sich zum<br />

Beispiel Echsen<br />

oder andere interessante<br />

Käfer<br />

tummelten. Und<br />

weil Herbst ist,<br />

haben wir lustige<br />

Experimente mit<br />

dem Wind durchgeführt<br />

und hatten<br />

ganz viel Spaß<br />

beim Laubrechen<br />

in unserem Hortgarten.<br />

Das alles<br />

sorgte für viel gute<br />

Laune im Gute-<br />

Laune-Haus.<br />

Und was hat sich bei uns im Hort noch getan?<br />

Seit den Sommerferien freuen wir uns über den Einbau neuer<br />

Fenster. Wände wurden in den von unseren Kindern ausgewählten<br />

Lieblingsfarben gestrichen, so dass wir uns alle sehr wohl<br />

fühlen. Ein Ranzenregal sorgt für Ordnung und Platz und in der<br />

Garderobe haben wir nun Sitzgelegenheiten.<br />

Auch unsere Hausaufgaben erledigen wir seit den Herbstferien<br />

an neuem Mobiliar. Das ist natürlich toll! Wir bedanken uns vielmals<br />

bei unserem Bürgermeister Herrn Riecke und dem Stadtrat<br />

für die Bereitstellung der finanziellen Mittel.<br />

Allen, die uns immer wieder unterstützen und stets hilfreich zur<br />

Seite stehen, auf diesem Weg ein ganz riesengroßes Dankeschön!<br />

Euer Gute-Laune-Haus<br />

»Weihnachtliches Basteln«<br />

Wir laden auch in diesem Jahr zu einem vorweihnachtlichen<br />

Handarbeits- und Bastelnachmittag recht herzlich für Sonnabend,<br />

den 26. November 2013, in die ehemalige Mittelschule<br />

Berthelsdorf ein. Ob Groß oder Klein, alle sind herzlich ab<br />

14.00 Uhr willkommen.


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 25<br />

Annelies Glück mit ihren Helferinnen wird wieder mit Rat und<br />

Tat allen Interessenten beim Gestalten von Gestecken, Kränzen,<br />

Kissen u.ä. zur Verfügung stehen. Die Anleitung der Kinder<br />

übernimmt wie im vergangenen Jahr Barbara Lachmann. Gestaltungsmaterial<br />

kann mitgebracht werden, steht aber auch ausreichend<br />

zur Verfügung. Kreativgruppe Berthelsdorf/Rennersdorf<br />

Wussten Sie das schon?<br />

Ein großer Teil der Berthelsdorfer kann mit dem Begriff Korseltsche<br />

Chronik etwas anfangen. In den letzten 20 Jahren haben sich<br />

besonders Frau Hollwitz, Frau Adler und Herr Löwe (Rdf.) mit<br />

derselbigen beschäftigt. Aber kaum jemandem ist bekannt, dass<br />

der als Rennersdorfer Chronist bekannte Robert Heinze (1896 –<br />

1979) bis 1929 in Berthelsdorf lebte und in dieser Zeit die ihm<br />

aus seinem Wohnort bekannt gewordenen Geschehnisse gewissenhaft<br />

aufgeschrieben hat. Herr Löwe, ehemaliger Geschichtslehrer<br />

an der Schule Berthelsdorf, hat sich vorgenommen, aus<br />

diesem Fundus einige Artikel zusammenfassend niederzuschreiben.<br />

In einem der nächsten »kontakt«-Zeitungen wird als erstes<br />

ein Beitrag unter dem Titel »Als unsere Vorfahren Billionäre waren<br />

– Berthelsdorf im Inflationsjahr 1923« erscheinen. Ich konnte<br />

diesen Beitrag bereits lesen und muss sagen: Einfach spitzenmäßig!<br />

Günter John<br />

Einladung zur Herbsttierschau<br />

Der Berthelsdorfer Geflügelzüchterverein und der Rennersdorfer<br />

Rassekaninchenzüchterverein laden Sie herzlich ein, unsere<br />

Zuchtergebnisse 2013 zur diesjährigen Lokalschau anzuschauen.<br />

Bitte beachten Sie gleichermaßen die ausführliche Einladung,<br />

die auf Seite 28 unter dem Ortsteil Rennersdorf steht!<br />

St. Grimm i.A. der Vorstände<br />

Großhennersdorf<br />

Öffnungszeiten des Bürgerbüros<br />

Außenstelle des Stadtamtes, Obere Dorfstraße 73<br />

Tel. 035873 4820 · Fax 035873 48<strong>22</strong>9<br />

Donnerstag ................ 10.00 –12.00 Uhr und 14.00 –17.00 Uhr<br />

Bürgermeistersprechstunde<br />

Donnerstag ..................................................... 16.00 –17.00 Uhr<br />

Bibliothek<br />

Donnerstag .................................................... 14.30 –17.00 Uhr<br />

Seniorenverein e.V. Neundorf auf dem Eigen<br />

Einladung zur Veranstaltung des Seniorenvereins Neundorf<br />

■<br />

■<br />

Seniorensportgruppe Großhennersdorf<br />

Termine Seniorensport im IV. Quartal 2013<br />

November <strong>21.11.2013</strong><br />

Dezember 5.12.2013 Weihnachtsfeier<br />

Beginn: 13.30 Uhr<br />

jeweils donnerstags<br />

in der Turnhalle<br />

Leiterin: Frau Ulrike Göbel-Jeremias<br />

Mittwoch, den 27. November 2013, 14.30 Uhr<br />

Geburtstagsfeier mit Abendbrot<br />

Samstag, den 7. Dezember 2013, 14.30 Uhr<br />

Weihnachtsfeier mit Abendbrot<br />

Wir freuen uns über eine rege Beteiligung und würden auch Gäste<br />

sehr gern begrüßen! Vorstand des Seniorenvereins Neundorf<br />

Rentnertreff Großhennersdorf<br />

Liebe Senioren von Großhennersdorf!<br />

Wir treffen uns am<br />

■ Dienstag, dem 26.11.2013, um 14.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus<br />

zu einem Überraschungsvortrag von Herrn Krause.<br />

Wir freuen uns auf euer Kommen.<br />

Ihr Leitungsteam vom Rentnertreff<br />

Begegnungszentrum<br />

Großhennersdorf<br />

Zittauer Straße 17, Großhennersdorf<br />

Tel. 03 58 73 / 4 13 -0 · Mail. kultur@hillerschevilla.de · netz. www.hillerschevilla.de<br />

Kursangebote<br />

MO 16.00 Kindertheater<br />

DI 19.30 Weihnachtsmärchen generationsübergreifend<br />

MI 16.30 Teenie-Jugendtheater<br />

Dorfkino-DVD<br />

Ab jetzt erhältlich<br />

Die DVD mit Filmen des Projektes<br />

»Dorfkino« ist im Heimatmuseum<br />

<strong>Herrnhut</strong> und der Kaufhalle<br />

Großhennersdorf jetzt erhältlich.<br />

Live-Performance<br />

Lanterna Futuri »Utopien«<br />

29.11.2013, 20.00 Uhr Begegnungszentrum Eintritt frei<br />

Die neuesten Produktionen aus dem Hause Lanterna Futuri –<br />

dem »Leuchtturm der Zukunft« – steht in den Startlöchern. Über<br />

eine Woche machen uns die Lanterna-Schützlinge vor, wie Grenzen<br />

verschwimmen, ganze Welten zusammenwachsen und neue<br />

künstlerische Horizonte entdeckt werden.<br />

Diesmal entwickeln die Lanterianer in den Formaten Musik und<br />

Theater ihre Standpunkte zum Thema »Utopien«.


Seite 26 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Die mittlerweile nahezu legendär gewordene finale Live-Performance<br />

ist ein MUSS für alle Grenzgänger.<br />

Weihnachtstheater<br />

Wassilissa, die Wunderschöne<br />

16.12. –<strong>22</strong>.12.2013, Begegnungszentrum 3,– EUR<br />

Wassilissa ist die Schönste im ganzen Dorf, die Stiefschwestern<br />

sind natürlich neidisch, und schon wird sie zur menschenfressenden<br />

Hexe geschickt, um Feuer zu holen. Sie scheint verloren …<br />

aber halt! Kann vielleicht die magische Puppe ihrer Mutter sie<br />

vor der Hexe retten? Und was hat es mit den geheimnisvollen<br />

Reitern im Wald auf sich?<br />

Diese originelle, russische Variante vom Aschenputtel ist ein besinnlicher<br />

Spaß voller Magie für Jung und Alt. Es spielen theaterbegeisterte<br />

Menschen aus Großhennersdorf und Umgebung<br />

unter der Regie von Mechthild Roth.<br />

Mo 16.12. 17.00 Uhr<br />

Di 17.12. 10.00 Uhr<br />

Mi 18.12. 16.00 Uhr<br />

Do 19.12. 17.00 Uhr<br />

und<br />

19.30 Uhr<br />

Fr 20.12. 17.00 Uhr<br />

So <strong>22</strong>.12. 16.00 Uhr<br />

ab<br />

15.00 Uhr<br />

Kaffee und<br />

Kuchen<br />

<strong>Herrnhut</strong><br />

Förderschüler laden<br />

zum Adventsbasar<br />

Die Schüler der Förderschule »J.A.Comenius«<br />

haben auch in diesem Jahr<br />

wieder viele Dinge gebastelt, gekocht<br />

und gebacken, mit denen man in der<br />

Vorweihnachtszeit kleine Überraschungen<br />

bereiten kann. Diese möchten sie<br />

auf einem Adventsbasar am 28. November<br />

2013 in der Arche anbieten.<br />

Von 9.30 bis 12.00 Uhr sind alle herzlich<br />

eingeladen, die Vielfalt zu bestaunen<br />

und mit einem Kauf die Klassenkassen<br />

zu füllen. J. Reichelt<br />

<strong>Herrnhut</strong>er Sportverein ’90 e.V. – Abt. Fußball<br />

Spielplan <strong>Herrnhut</strong>er SV 90 e.V.:<br />

Samstag, 23.11.2013<br />

10.00 SpG <strong>Herrnhut</strong>er SV 90 –— FCO Neugersdorf 2.<br />

E-Junioren<br />

10.00 SpG SV Tr. Mittelherwigsdorf –<br />

SpG FSV Oderwitz / HSV 90<br />

B-Junioren<br />

10.30 SpG FSV Empor Löbau –SpG <strong>Herrnhut</strong>er SV 90<br />

C-Junioren in Obercunnersdorf<br />

13.30 Empor Löbau 2 –<strong>Herrnhut</strong>er SV 90 Kreisliga Herren<br />

Samstag, 30.11.2013<br />

10.30 SpG FSV Oderwitz / HSV 90 –SpG Horken Kittlitz<br />

B-Junioren in <strong>Herrnhut</strong><br />

Fitness Coblenz : <strong>Herrnhut</strong>er Volleyfanten 2:3<br />

Dass wir zwei Punkte aus Coblenz mitnehmen konnten, war einer<br />

guten Mannschaftsleistung und dem größeren Siegeswillen unserer<br />

Mannschaft zu verdanken.<br />

Zu Beginn des 1. Satzes konnten wir uns nach einer kurzen Abtastphase<br />

mit vier Punkten absetzen. Es gelang uns, diesen Vorsprung<br />

bis zum 25:21 Satzgewinn ins Ziel zu retten.<br />

Im 2. Satz wollten wir den Fehler der vergangenen Spiele nicht<br />

wiederholen und den Druck auf das gegnerische Team hoch halten.<br />

Dies gelang gut und bis zum 19:19 war der Satz völlig ausgeglichen.<br />

Dann schlichen sich einige Fehler ein und wir verloren<br />

den Satz knapp mit 23:25.<br />

Der Start in den 3. Satz ging völlig daneben. Wir gerieten durch<br />

Annahmeschwächen und zunehmende Verunsicherung schnell<br />

mit 0:7 in Rückstand. Coblenz war jetzt spielsicher und uns blieb<br />

nur Schadensbegrenzung. Diese gelang, indem wir wieder besser<br />

ins Spiel fanden und den Satz mit dem Punktrückstand von sieben<br />

Punkten beendeten. Wir waren jetzt aber wieder besser im Spiel.<br />

Der 4. Satz war bis zum 10:10 ausgeglichen. Danach gelang uns<br />

ein Zwischenspurt. Uns gelang faktisch alles, Coblenz nichts.<br />

Mit 25:15 ging der Satz deutlich ans uns. Mit der Gewissheit,<br />

mindestens einen Punkt mitnehmen zu können und gerade einen<br />

guten Lauf zu haben, gingen wir in den entscheidenden Tie-<br />

Break-Satz. Und unser Lauf setzte sich fort. Wir führten 9:0 (!)<br />

und waren dem Sieg ganz nah. Doch dann ging plötzlich bei uns<br />

nichts mehr! Beim 11:11 war die Entscheidung wieder völlig offen.<br />

Und es kam noch schlimmer. Beim 12:14 hatte Coblenz zwei<br />

Satzbälle! Diese konnten wir abwehren und mit 15:14 selbst in<br />

Führung gehen! Beim 17:15 war dann der nervenaufreibende<br />

Satz für uns entschieden! Auswärtssieg! Auswärtssieg!<br />

Unsere ersten Auswärtspunkte in der Bezirksklasse und wieder<br />

die Gewissheit, in der Bezirksklasse mithalten zu können, waren<br />

der Lohn für eine nicht fehlerfreie, aber doch sehr engagierte Leistung<br />

unseres Teams. Wir konnten viele Erfahrungen sammeln,<br />

welche uns hoffentlich auch beim nächsten schweren Auswärtsspiel<br />

beim Tabellenzweiten in Rothenburg helfen werden. Peschel


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 27<br />

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Tagesaktuelle Preise – Zwischenverkauf, Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten. Stand Oktober 2013.<br />

Veranstalter: ITS, eine Marke der DER Touristik Köln GmbH, Humboldtstr. 140, 51149 Köln.<br />

Zum <strong>Herrnhut</strong>er Weihnachtsmarkt am<br />

Sonnabend, dem 30. November 2013,<br />

lade ich meine Kundschaft<br />

zu Kaffee und Kuchen in der<br />

Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr<br />

ins Reisebüro herzlich ein.<br />

Allen Reisefreudigen eine besinnliche Adventszeit!<br />

Es grüßt Sie ganz herzlich Ihr Hartmut Tittmann<br />

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Besuchen Sie uns nach vorheriger Anmeldung!


Seite 28 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Rennersdorf<br />

Ruppersdorf<br />

Einladung<br />

zur Herbsttierschau<br />

Der Berthelsdorfer<br />

Geflügelzüchterverein<br />

und der<br />

Rennersdorfer<br />

Rassekaninchenzüchterverein<br />

laden<br />

Sie herzlich<br />

ein, unsere<br />

Zuchtergebnisse<br />

2013 zur<br />

diesjährigen<br />

Lokalschau<br />

anzuschauen.<br />

Die Schau<br />

findet am<br />

Samstag,<br />

23. November,<br />

von 9.00 bis<br />

18.00 Uhr und<br />

am Sonntag, 24. November 2013, von 9.00 bis 15.00 Uhr in der<br />

Pließnitzschänke Rennersdorf statt.<br />

Es werden Tauben, Hühner, Wassergeflügel sowie Kaninchen in<br />

mehreren Rassen und Farbenschlägen präsentiert. Es besteht die<br />

Möglichkeit, Tiere zu kaufen und an unserer Tombola Preise zu<br />

gewinnen.<br />

Für das leibliche Wohl und reichhaltige Bewirtung wird an beiden<br />

Tagen bestens gesorgt. St. Grimm i. A. der Vorstände<br />

Rentnertreff Ruppersdorf<br />

Unsere nächsten Veranstaltungen sind:<br />

■<br />

Mittwoch, 27.11.2013, zur Lichtelfahrt<br />

Abfahrt 13.15 Uhr am »Mohr« und Haltestelle Kirche<br />

■ Sonnabend, 7.12.2013,<br />

Weihnachtsfeier in der Turnhalle Ruppersdorf,<br />

Einlass 13.30 Uhr, Beginn Kulturprogramm 14.00 Uhr<br />

Vorschau<br />

Am 6.3.2014 beabsichtigen wir einen Ausflug nach Cunewalde<br />

in die »Blaue Kugel« zur Veranstaltung von Rudi Giovannini.<br />

Teilnahmemeldungen für diese Veranstaltung bitte bis 7.12.2013<br />

an Gisela Sünder oder G. Lange richten.<br />

Viel Freude an allen Veranstaltungen wünscht<br />

Ihr / Euer Team vom Rentnertreff Ruppersdorf<br />

TSV 1890 Ruppersdorf e.V.<br />

Die nächsten Ansetzungen im Überblick:<br />

D-Jugend<br />

So., 1.12.2013, 13.00 –15.30 Uhr<br />

Hallenkreismeisterschaft, Vorrunde 5<br />

SpVgg Ebersbach, SpG TSG Hainewalde, TSV Herwigsdorf<br />

1891, SpG SG Rotation Oberseifersdorf, SpG TSV 1890 Ruppersdorf<br />

Seifhennersdorf, Sporthalle Gymnasium<br />

Strahwalde<br />

Termine der Ortsfeuerwehr Strahwalde<br />

23.11.2013, 9.00 Uhr Ausbildung im Gerätehaus<br />

6.12.2013, 19.30 Uhr Dienstbesprechung in der Bauernstube<br />

Ullrich, Ortswehrleiter<br />

Liebe Seniorinnen und Senioren!<br />

Am Mittwoch, dem 4.12.2013, findet unsere diesjährige Lichtelfahrt<br />

nach Rietschen statt. Die Abfahrt erfolgt ab 13.30 Uhr<br />

von den bekannten Haltestellen. Wir wünschen allen Teilnehmern<br />

eine angenehme Fahrt und viel Freude.<br />

Am Mittwoch, den 11.12.2013, um 14.00 Uhr treffen wir uns zu<br />

unserer Weihnachtsfeier im Volkshaus Strahwalde. Für die<br />

weihnachtliche Stimmung sorgen die Aberschbächer Heedelirchen<br />

mit ihrem Programm. Wir wünschen dazu allen viel Vergnügen<br />

und gute Unterhaltung. Ihr Seniorenclub Strahwalde<br />

Geflügel- und Kaninchenzüchterverein S 494<br />

Strahwalde und Umgebung e.V.<br />

30.11. – 1.12.2013<br />

Lokalschau im »Volkshaus« Strahwalde<br />

30.11.2013, 19.30 Uhr<br />

Ausstellungsversammlung im Saal »Volkshaus« Strahwalde<br />

Rassegeflügel- und<br />

-kaninchenausstellung<br />

Der Züchterverein Strahwalde lädt Sie recht herzlich zur Lokalschau<br />

ins Volkshaus Strahwalde ein.<br />

Die Schau ist geöffnet:<br />

Samstag, den 30.11.2013, von 9.00 bis 17.00 Uhr<br />

Sonntag, den 1.12.2013, von 9.00 bis 16.00 Uhr<br />

Zu unserer Schau werden wir unsere Zuchterfolge des abgelaufenen<br />

Jahres vorstellen. Die Ausstellung ist wie in jeden Jahr aufgrund<br />

ihrer Vielfältigkeit wieder für Jung und Alt interessant. Neben<br />

guten Kaufgelegenheiten werden wir für unsere Gäste wieder<br />

eine große Tombola durchführen, bei welcher neben Sachpreisen<br />

auch Tiere gewonnen werden können. Für das leibliche<br />

Wohl unserer Gäste wird gesorgt sein.<br />

Es lädt recht herzlich ein:<br />

Verein der Kleintierzüchter<br />

S494 Strahwalde und Umgegend e.V.


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 29<br />

Eisen- und Buntmetallrecycling<br />

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02708 Kottmar<br />

OT Obercunnersdorf<br />

Tel.: 03 58 75 / 61 30<br />

Montag, Dienstag, Freitag 7.00 – 16.00 Uhr<br />

Mittwoch, Donnerstag 7.00 – 18.00 Uhr<br />

Sonnabend<br />

9.00 – 11.00 Uhr<br />

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Taxiunternehmen Steffen Krieg<br />

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Wir fahren für alle Krankenkassen.<br />

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Formalitäten übernehmen wir für Sie.<br />

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Tag & Nacht 03586 32333<br />

Schillerstraße 8, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Tel: 03586 702885<br />

Zittauer Straße 14, 02747 <strong>Herrnhut</strong>, Tel: 035873 405 47<br />

Schulstraße 4, 02730 Ebersbach-Neugersdorf, Tel: 03586 364469<br />

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Hauptstraße 21<br />

02747 Berthelsdorf<br />

Telefon (03 58 73)<br />

3 63 51<br />

Funk<br />

01 51 / 52 43 18 59<br />

Fax (03 58 73)<br />

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Jugendzimmern<br />

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Das Schicksal der <strong>Herrnhut</strong>er Missionskinder<br />

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Comenius-Buchhandlung <strong>Herrnhut</strong> 2013<br />

»Mama, mein Herz<br />

geht kaputt«<br />

Das Schicksal<br />

der <strong>Herrnhut</strong>er<br />

Missionskinder<br />

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… eine berührende Aufarbeitung<br />

eines Teils der<br />

brüderischen Geschichte.<br />

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Fax 03585 417429<br />

Mobil 0171 4436905<br />

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Zum<br />

Weihnachtsmarkt<br />

am 30. November<br />

haben wir für Sie<br />

von 9.00<br />

bis 18.00 Uhr<br />

geöffnet.<br />

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<strong>Herrnhut</strong> · Comeniusstraße 2<br />

Telefon (035873)<strong>22</strong>53 · Telefax 40544<br />

www.comeniusbuchhandlung.de<br />

comenius-buchhandlung@ebu.de


Seite 30 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Vom Kirmestanz 2013 im Strahwalder Volkshaus<br />

Großes Quiz mit vier Mannschaften<br />

Der Hauptgewinn des Quiz, ein Paul-Bäcker-Kuchen, wird im Saal verteilt<br />

Stimmung im Saal<br />

Quizmaster Karsten Mierig und Geschenkefee Susanne Langner<br />

prämieren die Gewinner<br />

Volkstanzstunde mit Dorle Lerch aus <strong>Herrnhut</strong><br />

Bewährte Bewirtung durch<br />

Gudrun Jung mit ihrem Team<br />

Wir danken allen, die gekommen<br />

sind, und allen,<br />

die den Abend mit vorund<br />

nachbereitet haben,<br />

und hoffen, dass es Ihnen<br />

gefallen hat.<br />

Auch im nächsten Jahr<br />

ist Kirmestanz geplant,<br />

in 5. Runde, dann am<br />

8. November 2014.<br />

Merken Sie sich diesen<br />

Termin schon vor!<br />

Herzlichst,<br />

Ihr Kirchenvorstand<br />

Strahwalde<br />

Kirchliche Nachrichten<br />

Ev. Freikirchliche Gemeinde Berthelsdorf<br />

Hauptstraße 27 · 02747 Berthelsdorf<br />

Das Volk, das im Finstern lebt,<br />

sieht ein großes Licht; hell strahlt es auf über<br />

denen, die ohne Hoffnung sind. (Jesaja 9,1)<br />

Wir laden herzlich zu unseren Versammlungen ein:<br />

Sonntag 10.00 Gottesdienst<br />

Montag 19.30 Bibelgesprächskreis<br />

Freitag 16.30 Kinderstunde (3 Jahre –4. Kl. / 5.–7. Kl.)<br />

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Berthelsdorf<br />

21.11. 19.30 Bibelgespräch im Pfarrhaus<br />

24.11. 9.00 Gottesdienst mit Gedenken der Verstorbenen<br />

in <strong>Herrnhut</strong><br />

10.00 Abendmahlsgottesdienst mit Gedenken<br />

der Verstorbenen in Berthelsdorf<br />

und Kindergottesdienst<br />

26.11. 15.00 Gemeindetreff in <strong>Herrnhut</strong><br />

1.12. 10.00 Familiengottesdienst in Berthelsdorf<br />

mit Hosianna-Singen und Taufgedächtnis<br />

8.12. 9.00 Abendmahlsgottesdienst in <strong>Herrnhut</strong><br />

10.00 Abendmahlsgottesdienst in Berthelsdorf


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 31<br />

Rudis Stammtisch ab 17 Uhr<br />

»Die kleine Kneipe in unserer Straße -<br />

wie zu Rudis Zeiten«<br />

29.11. / 27.12.2013<br />

Frisches Geflügel und leckeren Braten für<br />

Weihnachten in unseren Filialen Hirschfelde,<br />

Lidl Zittau und Norma Zittau vorbestellen.<br />

Telefon: 035843 / 25438<br />

Neißtalweg 5 · Hirschfelde<br />

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Besuchen Sie uns am 1. Advent auf dem<br />

stimmungsvollen Weihnachtsmarkt in<br />

Hirschfelde und lassen Sie sich unsere<br />

Bratwurst und unseren Orangenpunsch<br />

schmecken.<br />

Wiedersehen macht Freu(n)de:<br />

Vielen Dank allen aktiven und begeisterten<br />

Schlauchbootfahrern und:<br />

Volle Kraft voraus!<br />

Ihre Weihnachtsanzeige geben Sie<br />

bitte möglichst bis zum 11. Dezember<br />

2013 in der Druckerei Winter ab.<br />

Großer Weihnachtsverkauf<br />

Leckeres für Ihren Festtagsbraten<br />

vom Kalb, Bullen und Rind<br />

Salami in schönen Weihnachtsdärmen<br />

hausgemachte Wurst<br />

von Rind und Schwein<br />

Freitag, den 6. Dezember 2013, ab 12.30 Uhr<br />

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Sehr geehrte Kunden,<br />

auf diesem Weg möchten wir Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen<br />

herzlich danken und ein besinnliches Weihnachtsfest sowie einen<br />

erfolgreichen Start in das Jahr 2014 wünschen.<br />

Bäuerlicher Familienbetrieb Lutz und Beate Linke<br />

Niederoderwitzer Straße 4 · 02794 Spitzkunnersdorf · Tel. / Fax 03 58 42 / 2 66 81


Seite 32 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Ev.-Luth. Kirchgemeinde<br />

Großhennersdorf-Rennersdorf<br />

24.11. 8.00 Gottesdienst mit Abendmahl und<br />

Gedenken der Verstorbenen in Rennersdorf<br />

9.30 Gottesdienst mit Abendmahl und Gedenken<br />

der Verstorbenen in Großhennersdorf<br />

1.12. 10.00 Gottesdienst mit Abendmahl<br />

in Großhennersdorf<br />

14.00 Familiengottesdienst in Rennersdorf,<br />

anschließend Adventsnachmittag<br />

Ansprechpartner Friedhof: B. Kleibl, Telefon 0174 2363787<br />

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ruppersdorf<br />

24.11. 11.00 Gottesdienst mit Abendmahl und Gedenken<br />

der Verstorbenen<br />

1.12. 15.00 Musikalisch-besinnliche Stunde<br />

Sprechzeiten und Kassenstunden: dienstags 16.00 –18.00 Uhr<br />

Bestattungsanmeldungen: Herr Kern, Tel. 035873 2841<br />

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Strahwalde<br />

24.11. 10.00 Gottesdienst mit Gedenken der Verstorbenen<br />

30.11. 18.00 Advents-Jugendgottesdienst<br />

1.12. 10.00 Familiengottesdienst mit Taufgedächtnis<br />

8.12. 10.00 Gottesdienst<br />

Bestattungsanmeldungen und Ansprechpartner Friedhof:<br />

Burkhardt Kleibl, Telefon 0174 2363787<br />

Katholische Kirchgemeinde <strong>Herrnhut</strong><br />

24.11. 8.30 Gottesdienst<br />

1.12. 8.30 Gottesdienst<br />

6.12. 8.30 Gottesdienst, anschl. Seniorentreff<br />

8.12. 8.30 Gottesdienst<br />

Evangelische Brüdergemeine <strong>Herrnhut</strong><br />

23.11. 9.00 Gottesackereinsatz<br />

19.00 Gebetssingstunde<br />

24.11. 9.30 Predigtversammlung,<br />

gleichzeitig Kindergottesdienst<br />

10.45 Blasen auf dem Gottesacker<br />

zum Ewigkeitssonntag<br />

17.00 Konzert »Zeit und Ewigkeit«<br />

von Johann Gottlieb Naumann<br />

26.11. 19.45 Gesprächskreis »Gott und Welt«<br />

Thema: »Der Datenschutz«,<br />

Referent: Andreas Schurig<br />

30.11. 15.00 Adventskonzert des Zinzendorf-Gymnasiuims<br />

und der Musikschule<br />

1.12. 9.30 Predigtversammlung,<br />

gleichzeitig Kindergottesdienst<br />

16.30 Hosiannaversammlung<br />

3.12. 15.00 Adventsfeier für ältere Schwestern<br />

4. 12. 17.00 Altkleiderannahme für das Spangenbergsozialwerk<br />

in der »Rolle«<br />

19.00 Adventssingstunde mit dem Flötenkreis<br />

5.12. 9.45 Komm, kleine Krabbe – Krabbeln, Singen<br />

und Spielen in der »Rolle«<br />

7.12. 19.00 Gebetssingstunde<br />

8.12. 9.30 Predigtversammlung,<br />

gleichzeitig Kindergottesdienst<br />

15.00 Gemeinde-Adventsfeier<br />

Montag und Freitag<br />

12.00 Mittagsgebet in der „Rolle“<br />

Angebote für Kinder und Jugendliche:<br />

Christenlehre 1./2. Klasse: Mittwoch 15.00 Uhr in der »Rolle«<br />

Christenlehre 3. / 4. Klasse: Mittwoch 16.00 Uhr in der »Rolle«<br />

Christenlehre 5./6. Klasse: Dienstag 16.00 Uhr in der »Rolle«<br />

Offenes Angebot für alle Altersstufen:<br />

1./3. Di. im Monat 17.00 Uhr in der »Rolle«<br />

Diakoniekinder: 2./4. Dienstag im Monat 17.00 Uhr in der »Rolle«<br />

Konfirmandenunterricht: Dienstag 17.00 Uhr in der »Rolle«<br />

Vorschul-Kinderchor: Donnerstag 8.30 Uhr im Kindergarten<br />

Mittlerer Kinderchor:<br />

Donnerstag 16.15 Uhr im Chorraum / Kirchensaal<br />

Großer Kinderchor:<br />

Donnerstag 17.00 Uhr im Chorraum / Kirchensaal<br />

Jugendchor: nach Vereinbarung<br />

Junge Gemeinde: Freitag 19.30 Uhr im Jugendraum<br />

Christliches Zentrum <strong>Herrnhut</strong> e.V.<br />

August-Bebel-Str. 12 + 13 · Tel. 33667 · E-Mail: mail@czherrnhut.de<br />

Herzliche Einladung zu unseren Veranstaltungen:<br />

<strong>22</strong>.11. 18.00 Sabbatfeier<br />

24.11. 10.00 Gottesdienst mit Abendmahl<br />

29.11. 18.00 Sabbatfeier<br />

1.12. 10.00 Gottesdienst zum 1.Advent<br />

Weitere Informationen, auch zu den regelmäßigen Veranstaltungen<br />

(Staun Mal, Kinder- und Jugendarbeit, Kings-Kids, Gebetstreffen,<br />

Israel-Gebet) und den Hausgemeinden bekommen<br />

Sie im Gemeindebüro. Sofern nicht anders angegeben, finden alle<br />

Veranstaltungen im Jesus-Haus, August-Bebel-Str. 13, statt.<br />

Firmenpräsentation<br />

AusderRegion fürdieRegion<br />

In dieser Rubrik wollen wir einzigartige Stärken unserer Region<br />

herausstellen. In jedem »kontakt« hat ein Unternehmen die Möglichkeit,<br />

sich hier zu präsentieren.<br />

Berthelsdorfer Agrargenossenschaft e.G.<br />

Bernstädter Straße 3, 02747 <strong>Herrnhut</strong>, OT Großhennersdorf<br />

Telefon: 035873 / 480-0, Fax: 035873 / 480-42<br />

E-Mail: berthelsdorfer-agrar@freenet.de<br />

In der Region <strong>Herrnhut</strong> mit Großhennersdorf, Berthelsdorf, Rennersdorf,<br />

Strahwalde und Bernstadt arbeiten 60 Bäuerinnen und<br />

Bauern in einer Genossenschaft auf 1.790 ha landwirtschaftli-


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 33<br />

Weihnachtsmarkt in <strong>Herrnhut</strong> · Sa., 30. November 2013<br />

Rennersdorfer<br />

FAHRTEN<br />

mit dem<br />

Tagesfahrten<br />

Anmeldung | Beratung | Information<br />

Weihnachtsmarkt auf<br />

Telefon 035873 2544<br />

Gutshof und Schloss Lomnitz<br />

Sonntag, 8.12.2013 ...................................................... pro Person 23, –€<br />

Staatsoperette Dresden<br />

»Eine Nacht in Venedig«<br />

inkl. Eintritt, und Abendessen<br />

Sonntag, 12.1.2014 ............................................... pro Person ab 46, –€<br />

Reisen<br />

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im Hotel Mercure mit Silvesterfeier und Ausflügen<br />

30.12.2013 –2.1.2014,<br />

3 x Ü / HP ........................................................ pro Pers. im DZ ab 372, –€<br />

Skireise Südtirol / Hofern –<br />

Skigebiet Kronplatz<br />

2. –8.2.2014, 6 x Ü / HP ..................... pro Pers. im DZ ab 410, –€<br />

Winterurlaub in Oberwiesenthal<br />

Skifahren – Langlauf – Wandern – Relaxen<br />

23.2. –28.2.2014, 5 x Ü / HP ................ pro Pers. im DZ 375, –€<br />

Musicalreise nach Hamburg –<br />

Phantom der Oper<br />

21.3. –23.2.2014, 2 x Ü / F und<br />

Musical-Karte PK 3 ........................................ pro Pers. im DZ 299, –€<br />

Als Geschenkidee empfehlen wir einen Reisegutschein!<br />

Gerald Fielehr · Fichtelhäuser 12 · 02747 Rennersdorf · www.derrennersdorfer.de


Seite 34 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

cher Fläche und betreuen 820 Milchkühe, 400 Zuchtsauen und<br />

die eigene Nachzucht dazu.<br />

Lehrlinge bilden wir in den Berufen Landwirt und Tierwirt selbst<br />

aus und sichern so unseren Nachwuchs.<br />

Wir produzieren Nahrungsgetreide für regionale Mühlen, Mälzereien,<br />

Mischfutterwerke und auch für den Export. Einen Teil des<br />

Futtergetreides benötigen wir für unsere eigenen Tierbestände.<br />

Auf den Wiesen und Weiden wächst ausschließlich das Futter für<br />

unsere Tiere. Auf den Feldern wird Mais angebaut für Kühe und<br />

eine Biogasanlage. Unser Rapsanbau geht hauptsächlich an Ölmühlen<br />

und die Zuckerrüben werden in Brottewitz in Brandenburg<br />

zu Zucker verarbeitet.<br />

Wir reparieren fast alle Technik und Anlagen selbst in unseren<br />

Werkstätten. Mit moderner Technik erledigen wir alle landwirtschaftlichen<br />

Arbeiten selbst, außer Pflanzenschutz und Zuckerrüben<br />

roden.<br />

Unsere technische Ausstattung erlaubt es, Dienstleistungen für<br />

Transporte, Ernte, Umschlag in kleineren Rahmen in der Region<br />

anzubieten.<br />

In einem kleinen Hofladen »Lager Malztenne« in Großhennersdorf<br />

bieten wir unsere selbst erzeugten Futtermittel an und haben<br />

auch sonst alles, was der Kleintierhalter und Exotenfreund braucht.<br />

Die in zwei Milchviehställen in Großhennersdorf und Berthelsdorf<br />

erzeugte Milch wird an die sächsische Molkerei Müller in<br />

Leppersdorf geliefert.<br />

In unserer Schweinzuchtanlage in Neundorf stehen Sauen und<br />

Ferkel. Die Ferkel werden an Händler vermarktet. Leider haben<br />

wir keinen Mäster in der Region, der unsere Partien von 180<br />

Stück pro Woche weiter vermarktet.<br />

Da die Ferkel viel Wärme benötigen, steht eine Biogasanlage seit<br />

kurzem neben den Schweineställen, die alle Gebäude beheizt und<br />

zusätzlich noch Wohnhäuser.<br />

Unseren Bauernsaal und das Bauernzimmer in Großhennersdorf<br />

bieten wir bis zu 60 Personen für Feiern und Veranstaltungen an<br />

Privatpersonen und Vereine zur Nutzung an.<br />

Fakten in Zahlen:<br />

Mitarbeiter:<br />

Milchproduktion:<br />

Tierbestand Rind:<br />

Milchleistung:<br />

Tierbestand Schwein:<br />

aufgezogene Ferkel:<br />

Biogasanlage:<br />

Pflanzenproduktion – Anbau:<br />

60 Arbeitskräfte und 6 Azubis,<br />

zusätzlich bis 5 Saisonkräfte<br />

über 6,7 Mio. kg Milch<br />

Referenzmenge<br />

1.660 Rinder insgesamt,<br />

davon 820 Milchkühe<br />

ca. 9. 000 kg je Kuh<br />

400 Zuchtsauen<br />

ca. 26 Stück je Sau<br />

290 kW (Strom)<br />

780 ha Getreide<br />

260 ha Winterraps<br />

30 ha Zuckerrüben<br />

250 ha Silomais<br />

20 ha Grasvermehrung<br />

10 ha Sonstiges<br />

1.350 ha Ackerland<br />

+ 420 ha Grünland<br />

+ 20 ha Wald


Kontakt <strong>22</strong>-2013 Seite 35<br />

Kostenlose private Kleinanzeigen<br />

Unter dieser Rubrik veröffentlichen wir kostenlos maximal dreimal<br />

hintereinander private Kleinanzeigen. Wenn Sie etwas suchen<br />

oder verschenken oder verkaufen wollen, geben Sie uns den gewünschten<br />

Text in die Druckerei. Auch Wohnungsangebote und<br />

-gesuche in einfacher Form von Privat können Sie hier aufgeben!<br />

In dieser Rubrik veröffentlichen wir keine Chiffre-Anzeigen!<br />

Gustav Winter GmbH<br />

Wohnungsvermietungen<br />

Neu vorgerichtete 2-Zi.-Wohnung mit Dusche, 40m 2 , 1. OG, in<br />

<strong>Herrnhut</strong> OT Neundorf, KM 149 EUR, NK 80,– EUR (günstige<br />

Bio-Wärme), 2 Stellplätze, Nebengelasse und Gartennutzung<br />

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Telefon 03586 702931 oder 0172 3564488.<br />

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Küche, Bad, WC, Gartennutzung, 72 m 2 . Tel. 0171 9324817.<br />

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2015) für schöne 1-Raum-Dachgeschoss-Wohnung, 55m²,<br />

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besteht die Möglichkeit, Teile der Wohnungseinrichtung zu<br />

übernehmen. Interessenten wenden sich bitte an Frau Angelika<br />

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02747 Berthelsdorf Hauptstraße <strong>22</strong> Telefon 035873 42808<br />

02747 Strahwalde Löbauer Straße 41 Telefon 035873 2582<br />

02788 Wittgendorf Hauptstraße 32 b Telefon 035843 <strong>22</strong>154<br />

02708 Löbau Bahnhofstraße 38 Telefon 03585 474849<br />

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Telefon 0172 6330150


Seite 36 Kontakt <strong>22</strong>-2013<br />

Liebe Kontaktleser,<br />

im Januar 2014 werden Sie vorn auf der ersten Seite des<br />

»kontakt« unter Vertrieb und Abonnement nicht mehr<br />

Mongolei-Laden Hannelore Klätte, sondern Kontaktvertrieb<br />

Gerhard Winter finden. Den Mongolei-Laden werden<br />

wir im Dezember schließen, weil in der Mongolei keine<br />

Ware mehr für uns hergestellt wird. Das ist der Anlass, den<br />

Kontaktvertrieb abzugeben.<br />

Ab Montag, dem 23. Dezember 2013, wird unser kleiner<br />

Laden geschlossen bleiben. Im Frühjahr 2014 ist geplant,<br />

an dieser Stelle wieder einen Laden mit anderen Produkten<br />

zu eröffnen.<br />

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre<br />

Unterstützung und Treue in den vergangenen<br />

15 Jahren, in denen wir<br />

den Mongolei-Laden geführt haben.<br />

Reinhard und Hannelore Klätte mit Mitarbeitern<br />

Halte, was du hast, dass niemand deine Krone nehme!<br />

Halte was du hast, dass Konfirmationsspruch niemand deine Krone aus Offenbarung nehme! 3,11<br />

Konfirmationsspruch aus Offenbarung 3,11<br />

Für die zahlreichen Beweise aufrichtiger Anteilnahme<br />

beim Heimgang unseres lieben Ehemanns und Vaters<br />

Ernst Friedrich Neumann<br />

durch tröstende Worte, liebevoll geschriebene Karten,<br />

stillen Händedruck und Umarmungen, Blumen und<br />

Geldzuwendungen, sowie das Geleit zum Gottesacker<br />

möchten wir allen Verwandten, Freunden und Bekannten<br />

auf diesem Wege herzlich danken.<br />

<strong>Herrnhut</strong>, im November 2013<br />

Im Namen aller Angehörigen<br />

Eva-Maria Neumann<br />

Andreas Neumann<br />

Barbara Haupt, geb. Neuman<br />

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Ich ermächtige die Firma »Kontaktvertrieb Gerhard Winter«, Zahlungen<br />

von meinem unten angegebenen Konto mittels Lastschrift einzuziehen.<br />

Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Firma »Kontaktvertrieb<br />

Gerhard Winter« auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.<br />

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Formular bitte senden oder einreichen an:<br />

Kontaktvertrieb Gerhard Winter<br />

August-Bebel-Straße 10, 02747 <strong>Herrnhut</strong><br />

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE 80ZZZ00001124796

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