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Qualifizierte Nahversorgung im Lebensmitteleinzelhandel

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<strong>Qualifizierte</strong> <strong>Nahversorgung</strong> <strong>im</strong> <strong>Lebensmitteleinzelhandel</strong><br />

‐ Endbericht ‐<br />

5.2 Einkaufsentfernungen, Einzugsbereiche, Ausgaben‐ und Umsatzanteile<br />

Hintergrund und Fragestellung<br />

Neue Lebensmittelmärkte werden <strong>im</strong> Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung einzelfallbezogen<br />

hinsichtlich des anzunehmenden Einzugsbereichs und der Kaufkraftbindung sowie den Auswirkungen<br />

auf den Bestand bewertet. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO legt hierbei eine Grenze bei<br />

800 m² Verkaufsfläche fest, ab der städtebauliche Auswirkungen anzunehmen sind. Mehrere Obergerichte<br />

haben hierzu zwar klargestellt, dass atypische Einzelfälle je nach Stadtgröße, Lage und Betriebsform<br />

<strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen sind, empirisch belastbare Untersuchungen zur vermuteten Grenze gibt es<br />

jedoch nicht (vgl. Kap. 1). Im Rahmen der Studie werden deshalb die folgenden Fragen untersucht:<br />

• Lassen sich – vor allem für die beiden Betriebsformen Discounter und Supermarkt – grundsätzlich<br />

gleiche Wirkungen hinsichtlich Einkaufsentfernungen der Kunden, Ausgaben‐ und Umsatzanteilen<br />

sowie Einzugsbereichen ableiten?<br />

• Inwiefern lassen sich daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung <strong>im</strong><br />

Einzugsbereich und der Entwicklung der Zentren (zentralen Versorgungsbereiche) in der Kommune/Nachbarkommune<br />

ableiten?<br />

Vorgehensweise<br />

Die Haushaltsbefragung liefert – in Abhängigkeit von Kreistyp, Stadtgröße, Angebotssituation, Lage und<br />

Betriebsform – detaillierte Informationen zu den Einkaufsentfernungen und Ausgabenanteilen der Kunden<br />

und daraus abgeleitet zu den Einzugsbereichen von Lebensmittelmärkten, differenziert dabei zwischen<br />

Betriebsform auf der einen und Verkaufsflächengröße auf der anderen Seite. Dadurch können<br />

zwar – bezogen auf den Einzelfall – keine Aussagen zur Umsatzumverteilung bei neuen Planvorhaben<br />

getroffen werden, allerdings kann auf Basis der Einkaufsentfernungen und Ausgabenanteile der Kunden<br />

– sowie daraus abgeleitet der Einzugsgebiete von Lebensmittelmärkten – die Plausibilität der Großflächigkeitsschwelle<br />

bei 800 m² überprüft werden. Grundannahme ist dabei, dass <strong>im</strong>mer dann von bedeutenden<br />

Umsatzumverteilungen auszugehen ist, wenn Kunden aus weiter entfernt liegenden Siedlungsbereichen<br />

einen Lebensmittelmarkt aufsuchen und somit Einfluss auf die Verflechtungsbereiche benachbarter<br />

Zentren genommen wird. Aussagen zur absoluten Höhe der erwirtschafteten Umsätze können<br />

dabei nicht getroffen werden. Die allgemeingültigen Ergebnisse der Haushaltsbefragung wurden<br />

durch Point‐of‐Sale‐Befragungen – unter anderem durch die Darstellung der jeweiligen Umsatzanteile<br />

nach Entfernungszonen – an ausgewählten Standorten überprüft.<br />

Ergebnisse der Haushaltsbefragung<br />

Einkaufsentfernungen der Kunden und Ableitung von Einzugsbereichen<br />

Die Analyse der zurückgelegten Entfernungen soll <strong>im</strong> Folgenden anhand einer Perzentil‐Auswertung 57<br />

(statistisches Lagemaß) erfolgen. Demnach unterscheiden sich kleinflächige Discounter in ihrem Einzugsbereich<br />

kaum von großflächigen Discountern sowie mittleren und großen Supermärkten. Tendenzi‐<br />

57 Anmerkung: Methode „Gewichtetes Mittel“; die Abbildung zu den Perzentilen ist am Beispiel des kleinflächigen Discounters<br />

in Zeile 1 (Abb. 27) wie folgt zu „lesen“: 5 % der befragten Haushalte legen eine Entfernung von bis zu 50 m zu ihrem als ersten<br />

Haupteinkaufsort genannten Discounter zurück, für 10 % sind es bis zu 120 m, für 50 % bis zu 800 m, etc.<br />

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