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Qualifizierte Nahversorgung im Lebensmitteleinzelhandel

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<strong>Qualifizierte</strong> <strong>Nahversorgung</strong> <strong>im</strong> <strong>Lebensmitteleinzelhandel</strong><br />

‐ Endbericht ‐<br />

• Bewertung des Baurechts insbesondere <strong>im</strong> Hinblick auf § 11 Abs. 3 BauNVO und § 34 Abs. 3<br />

BauGB sowie zu den Novellierungen aus 2004 und 2007<br />

Zentrenrelevanz der Randsort<strong>im</strong>ente<br />

• Beurteilung der Konkurrenz durch das Angebot von (zentrenrelevanten) Randsort<strong>im</strong>enten in Lebensmittelmärkten<br />

(Discounter, Supermärkte, Verbrauchermärkte/SB‐Warenhäuser) zu bestehenden<br />

Handelslagen/Zentren<br />

Immobilien<br />

• Beurteilung/Einschätzung der unterschiedlichen Bauweise der Lebensmittelmärkte, differenziert<br />

nach Betriebsform, Siedlungsstruktur, Lage und Verkaufsflächengröße<br />

• Dauer der Nutzung der Immobilie, differenziert u.a. nach Nutzungsart, Betriebsform und Lage<br />

• Nachnutzung/Leerstand ehemaliger Flächen des <strong>Lebensmitteleinzelhandel</strong>s<br />

Die Ergebnisse der Expertengespräche wurden dokumentiert, nach inhaltlichen Schwerpunkten den<br />

jeweiligen Forschungsfragen zugeordnet und als Hintergrund zur Interpretation der Ergebnisse aus<br />

Haushaltsbefragung, Point‐of‐Sale‐Befragung, Kommunalbefragung und sekundärstatistischer Analyse<br />

verwendet.<br />

Standortklassifizierung<br />

Innerhalb der Betrachtungsregionen wurden sämtliche Lebensmittelmärkte ab einer Verkaufsfläche von<br />

400 m 2 hinsichtlich ihrer Lage <strong>im</strong> Stadtkörper (innerhalb eines Zentrums, <strong>im</strong> Wohngebiet, in städtebaulich<br />

nicht‐integrierter Lage) und ihres Immobilientyps (Handels<strong>im</strong>mobilie mit einer einzigen Nutzung,<br />

Handels<strong>im</strong>mobilie mit mehreren Ladeneinheiten, Shopping Center/Passage, Wohn‐ und Geschäftshaus,<br />

Transitraum‐Immobilie) durch eine Bestandsaufnahme vor Ort bewertet und mit den Rückmeldungen zu<br />

den Standortbeschreibungen aus der Kommunalbefragung abgeglichen.<br />

Bei der Zuordnung der Lebensmittelmärkte zu den unterschiedlichen Lagekategorien wurden vorhandene<br />

kommunale und/oder regionale Bewertungen, z. B. in Einzelhandelskonzepten, berücksichtigt. Die<br />

Zuordnung zur Kategorie „Zentren“ erfolgte in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Best<strong>im</strong>mung und<br />

Funktionszuweisung von zentralen Versorgungsbereichen <strong>im</strong> Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO und des § 34<br />

Abs. 3 BauGB sowie den entsprechenden Kommentaren. Demnach wurden neben Standorten in Innenstädten<br />

auch Lebensmittelmärkte in Stadt‐ oder Ortsteilzentren sowie Grund‐ und <strong>Nahversorgung</strong>szentren<br />

der Kategorie Zentren zugeordnet. 38 Die Einordnung, ob ein Standort städtebaulich integriert oder<br />

nicht‐integriert ist, wird bundesweit nicht <strong>im</strong>mer einheitlich vorgenommen und <strong>im</strong> Einzelfall auf kommunaler<br />

Ebene häufig kontrovers diskutiert. Kuschnerus (2007, S. 59) zum Beispiel nennt als wesentliches<br />

Merkmal eines städtebaulich integrierten Standortes die Nähe zum Verbraucher und zitiert in diesem<br />

Zusammenhang das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‐Westfalen vom 22. April 2004. 39 Was je‐<br />

38 vgl. hierzu unter anderem: BVerwG vom 17. Dez. 2009 ‐ 4 C 2.08: Demnach setzt ein zentraler Versorgungsbereich eine<br />

zentrale Lage, aber keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus, folglich können auch Grund‐ und <strong>Nahversorgung</strong>szentren<br />

zentrale Versorgungsbereiche <strong>im</strong> Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sein. Ein zentraler Versorgungsbereich muss aber einen<br />

gewissen, über seine unmittelbaren Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich haben. Kuschnerus (2007, S. 79‐<br />

96) führt hierzu u. a. aus, dass der Begriff zentraler Versorgungsbereich „in der Regel neben Einzelhandelsbetrieben auch<br />

Dienstleistungsbetriebe und sonstige Nutzungen“ umfasst.<br />

39 vgl. Urteil des OVG Nordrhein‐Westfalen vom 22. April 2004 ‐7 a D 142/02.NE ‐ in RdNr. 467, zitiert nach Kuschnerus (2007),<br />

S. 59.<br />

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