Hannover Region
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Neue Mietobergrenzen (MOG) ab 01.06.2013<br />
Anlage 1 zur BDs 0899/2013<br />
<strong>Hannover</strong><br />
Garbsen<br />
Laatzen<br />
Langehagen<br />
Seelze<br />
Barsinghausen<br />
Burgdorf<br />
Burgwedel<br />
Gehrden<br />
Hemminge<br />
Isernhagen<br />
Lehrte<br />
Neustadt<br />
Pattensen<br />
Ronnenberg<br />
Sehnde<br />
Springe<br />
Uetze<br />
Wedemark<br />
Wennigsen<br />
Wunstrof<br />
MOG 2011 354 368 364 341 323 319 331 368 366 379 368 332 339 351 333 361 321 332 380 325 347<br />
1 Person<br />
MOG 2013 364 373 373 353 340 327 332 368 366 379 368 344 374 367 351 361 323 332 380 329 347<br />
MOG 2011 413 392 444 399 378 378 381 414 402 418 437 392 429 405 421 392 367 389 390 379 414<br />
2 Personen<br />
MOG 2013 429 393 452 411 384 431 386 423 459 420 437 416 435 421 437 416 384 416 391 383 414<br />
MOG 2011 507 486 516 489 460 462 478 482 522 494 507 494 499 418 506 487 470 475 512 455 475<br />
3 Personen<br />
MOG 2013 520 486 552 504 477 497 479 515 550 494 508 503 499 457 512 510 478 490 512 479 475<br />
MOG 2011 568 532 598 609 519 522 572 555 575 591 591 534 565 498 560 575 528 558 505 486 515<br />
4 Personen<br />
MOG 2013 589 533 610 629 531 550 572 578 575 591 591 545 565 538 573 579 528 580 513 504 520<br />
jede weitere<br />
Person<br />
MOG 2011 76 64 73 65 75 72 63 66 64 65 71 62 59 75 70 68 61 62 63 59 60<br />
MOG 2013 81 69 73 68 81 72 68 66 64 65 77 63 61 75 71 68 62 62 64 60 60
Geschäftsführung<br />
Vahrenwalder Str. 245<br />
30179 <strong>Hannover</strong><br />
Stand: 17.12.2012 10/2012<br />
Dienstanweisungen<br />
Inhalt:<br />
Bezug:<br />
Bedarfe für Unterkunft und Heizung<br />
§ 22 SGB II<br />
Aktenzeichen: II-1304<br />
1 Tatsächliche Unterkunftsbedarfe bei Miete und Eigentum .................................................. 5<br />
1.1 Miete/Untermiete ................................................................................................................ 5<br />
1.1.1 Reduzierung bei Untervermietung ................................................................................ 5<br />
1.1.2 Sonderfälle der BfU ...................................................................................................... 5<br />
1.2 Wohneigentum .................................................................................................................... 5<br />
1.2.1 Instandhaltungsrücklage/ Erhaltungs-/ Reparaturaufwendungen .................................. 6<br />
1.2.2 Zur Angemessenheit .................................................................................................... 6<br />
1.3 Aufteilung der BfU auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ........................................... 6<br />
1.3.1 Grundsatz ..................................................................................................................... 6<br />
1.3.2 Ausnahme Untermietverhältnisse ................................................................................. 6<br />
1.3.3 Besonderheit Vollzeitpflege .......................................................................................... 7<br />
1.3.4 Besonderheit Tagespflege ............................................................................................ 7<br />
1.4 Besonderheiten bei den BfU ............................................................................................... 8<br />
1.4.1 Kabelgebühren ............................................................................................................. 8<br />
1.4.2 Möblierter Wohnraum ................................................................................................... 8<br />
1.4.3 Mitgliedsbeiträge Mieterbund ........................................................................................ 8<br />
1.4.4 Einlagerungskosten für Möbel ...................................................................................... 8<br />
1.4.5 Thermenwartung .......................................................................................................... 9<br />
1.4.6 Abfallgebühren Restabfallsäcke ................................................................................... 9<br />
1.4.7 Garagenkosten ............................................................................................................. 9<br />
1.5 Übernahme von Renovierungskosten/Bedarfen für Schönheitsreparaturen ........................ 9<br />
1.5.1 Zuschläge für Schönheitsreparaturen als laufende BfU .............................................. 10<br />
1.5.2 Übernahme der Renovierungskosten in Form einmaliger Beihilfe ............................... 10<br />
1.5.3 Höhe der einmaligen Beihilfen zu den Schönheitsreparaturen .................................... 11<br />
1.5.4 Verfahren bei einmaliger Beihilfe ................................................................................ 11<br />
1.6 BfU während der Haft ....................................................................................................... 12<br />
1.7 Kochgas/ Warmwasserbereitungskosten .......................................................................... 13<br />
1.7.1 Zentrale Warmwasseraufbereitung ............................................................................. 13<br />
1.7.2 Dezentrale Warmwasserversorgung ........................................................................... 14
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 2<br />
1.7.3 Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II bei Heizen mit Strom und<br />
dezentraler Wassererwärmung durch Strom oder Gas ........................................................ 14<br />
1.7.4 Zentrale und dezentrale Warmwasserversorgung....................................................... 15<br />
1.8 Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage ............................................................. 15<br />
2 Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft – Senkungsverfahren .................................. 17<br />
2.1 Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft/Mietobergrenzen .......................................... 17<br />
2.1.1 MOG bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften ....................................................... 17<br />
2.1.2 Kindertagespflege....................................................................................................... 18<br />
2.1.3 Übergangsregelungen/Bestands- und Neufälle .......................................................... 18<br />
2.1.3.1 Bestandsfälle ....................................................................................................... 18<br />
2.1.3.2 Durchgehender Leistungsbezug .......................................................................... 19<br />
2.1.3.3 Neufälle................................................................................................................ 19<br />
2.1.3.4 Besonderheiten .................................................................................................... 19<br />
2.2 Relevanz der Wohnfläche bei der Beurteilung der BfU ..................................................... 20<br />
2.3 Verfahren bei Überschreiten der MOG .............................................................................. 21<br />
3 Bedarfe für Heizung .............................................................................................................. 24<br />
3.1 Heizaufwendungsobergrenze ........................................................................................... 24<br />
3.2 Prüfschema ....................................................................................................................... 25<br />
3.3 Senkungsaufforderung ...................................................................................................... 25<br />
3.4 Entscheidung im Absenkungsverfahren ............................................................................ 26<br />
3.5 Eigenheime ....................................................................................................................... 28<br />
3.6 Heizbedarfe in Form einmaliger Beihilfen .......................................................................... 28<br />
4 Heiz- und Betriebskostenjahresabrechnung ....................................................................... 29<br />
4.1 Einreichungsfrist ............................................................................................................... 29<br />
4.2 Überwachung Einreichung Jahresabrechnung .................................................................. 30<br />
4.3 Verfahren bei Heizkostennachzahlungen .......................................................................... 30<br />
4.4 Verfahren bei Betriebskostennachzahlungen .................................................................... 32<br />
4.5 Verfahren bei Heiz- und Betriebskostenguthaben ............................................................. 33<br />
5 Umzug in eine andere Unterkunft - Rechtsgrundlagen § 22 Abs. 4, 5, 1 S. 2 SGB II ....... 36<br />
5.1 Grundsatz: Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II ............................................................. 36<br />
5.2 Besondere Regelung: Umzug bei Personen unter 25 Jahre (U 25), § 22 Abs. 5 SGB II .... 37<br />
5.2.1 Besonderes Verfahren bei U25................................................................................... 37<br />
5.2.2 Betroffener Personenkreis .......................................................................................... 37<br />
5.2.3 Gründe für eine Zusicherung zum Umzug .................................................................. 37<br />
5.2.3.1 Schwerwiegende soziale Gründe (Nr. 1) .............................................................. 37<br />
5.2.3.2 Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Nr. 2) ............................................................. 38<br />
5.2.3.3 Sonstiger, ähnlich schwerwiegender Punkt (Nr. 3) ............................................... 38<br />
5.2.4. Rechtsfolge ............................................................................................................... 38<br />
5.2.4.1 Zusicherungsgrund liegt vor ................................................................................. 38<br />
5.2.4.2 Zusicherungsgrund liegt nicht vor ........................................................................ 39<br />
5.3 Auswirkungen eines nicht erforderlichen Umzugs, § 22 Abs. 1, S. 2 SGB II...................... 39<br />
6 Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkaution, § 22 Abs. 6 SGB II ........... 40<br />
6.1 Voraussetzungen der Kostenübernahme .......................................................................... 40<br />
6.2 Wohnungsbeschaffungskosten ......................................................................................... 40
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 3<br />
6.3 Umzugskosten .................................................................................................................. 40<br />
6.3.1 Grundsatz: Umzug in Eigenarbeit ............................................................................... 40<br />
6.3.2 Ausnahme: Umzug durch Fremdfirmen ...................................................................... 41<br />
6.4 Mietkaution ....................................................................................................................... 41<br />
6.4.1 Private Mietwohnung .................................................................................................. 41<br />
6.4.2 Mietkautionskonten bei der Sparkasse ....................................................................... 42<br />
6.4.3 Genossenschaftswohnung ......................................................................................... 42<br />
6.4.4 Rückzahlung der Mietkaution ..................................................................................... 43<br />
7 Direktzahlung an Vermieter/-innen bzw. Empfangsberechtigte, § 22 Abs. 7 SGB II ......... 44<br />
8 Übernahme von Schulden, § 22 Abs. 8 SGB II .................................................................... 45<br />
8.1 Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II ......................................................... 45<br />
8.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis ........................................................................ 45<br />
8.1.2 Bestehende Schulden ................................................................................................ 46<br />
8.1.2.1 Bestehende Schulden bei der Vermieterin/dem Vermieter .................................. 46<br />
8.1.2.2 Bestehende Schulden beim Energieversorger .................................................... 47<br />
8.1.3 Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer<br />
vergleichbaren Notlage ....................................................................................................... 48<br />
8.2 Ermessensprüfung ............................................................................................................ 48<br />
8.2.1 Grundsatz: vollständiges Ermessen ........................................................................... 48<br />
8.2.2 Ausnahme: eingeschränktes Ermessen bei drohender Wohnungslosigkeit ................ 50<br />
8.2.3. Verfahren .................................................................................................................. 50<br />
8.2.3.1. Entscheidungsbefugnis ....................................................................................... 51<br />
8.2.3.2 Zahlungsweise ..................................................................................................... 51<br />
8.2.3.3 Positive Bescheidung und Annahmeanordnung ERP ........................................... 51<br />
8.2.3.4 Ablehnung der Schuldenübernahme und Enercity Härtefonds ............................. 51<br />
8.2.3.5 Rückzahlung ........................................................................................................ 52<br />
9 Mitteilung der Räumungsklage vom Gericht, § 22 Abs. 9 SGB II ....................................... 54<br />
10 Zuschuss zu den BfU für Auszubildende, Schüler/-innen und Studenten/-innen bei<br />
Leistungsausschluss § 27 Abs. 3 SGB II ................................................................................ 55<br />
10.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis ............................................................................. 55<br />
10.2 Vorrangiger Wohngeldanspruch ...................................................................................... 57<br />
10.3 Berechnung des Anspruchs nach § 27 Abs. 3 SGB II ..................................................... 57<br />
10.3.1 Erster Schritt ............................................................................................................. 57<br />
10.3.2 Zweiter Schritt .......................................................................................................... 58<br />
10.3.3 Dritter Schritt ............................................................................................................ 58<br />
10.3.4 Vierter Schritt ............................................................................................................ 58<br />
10.4 Weitere Leistungen neben dem Zuschuss ...................................................................... 59<br />
10.5 Verfahren ........................................................................................................................ 60<br />
10.5.1 Antragserfordernis .................................................................................................... 60<br />
10.5.2 Bewilligungszeitraum ................................................................................................ 60<br />
10.5.3 Erfassung der Anträge in den IT- Fachanwendungen ............................................... 60<br />
10.5.4 Bescheidung ............................................................................................................. 61<br />
10.5.5 Zuständigkeit ............................................................................................................ 61<br />
Anlagen ..................................................................................................................................... 63<br />
Anlage 1: Checkliste Betriebskosten Mietwohnungen ............................................................. 63<br />
Anlage 2: Werte MOG bis zum 30.04.2011 ............................................................................. 65<br />
Anlage 3: Prüfung der Mietobergrenze ................................................................................... 66
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 4<br />
Anlage 4: Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der LHH und der <strong>Region</strong><br />
<strong>Hannover</strong> (Wohnungsversorgung von Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen nach dem<br />
SGB II und SGB XII) ............................................................................................................... 67<br />
Anlage 5: Kooperationsvereinbarung mit LHH bei Räumungsverfahren .................................. 71
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 5<br />
1 Tatsächliche Unterkunftsbedarfe bei Miete und Eigentum<br />
Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BfU) werden für Mietwohnungen und<br />
für Wohneigentum, sowie in den unter 1.1.2 genannten Sonderfällen anerkannt.<br />
1.1 Miete/Untermiete<br />
Aufwendungen werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen<br />
sind.<br />
Bei schriftlichen Miet- und Untermietverträgen sind die Beträge zugrunde<br />
zu legen, die sich aus dem unterschriebenen Miet- bzw.<br />
Untermietvertrag ergeben.<br />
Bei mündlichen Mietverträgen (insbesondere im engeren Familienverbund<br />
ist dieses üblich) ist seitens des/ der Leistungsberechtigten<br />
ein Nachweis zur tatsächlichen Kostenverpflichtung zu führen (z. B.<br />
durch Bescheinigung/ Zeugnis des Elternteils/ Vermieters/ Vermieterin<br />
in Verbindung mit glaubhaften Zahlungsnachweisen aus der Vergangenheit).<br />
Dies kann bspw. in Form von Kontoauszügen (Überweisungsbelegen)<br />
geschehen.<br />
Miete/ Untermiete<br />
1.1.1 Reduzierung bei Untervermietung<br />
Werden seitens der/des Leistungsberechtigten Teile der Wohnung untervermietet,<br />
sind die Mieteinnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen,<br />
sondern bewirken eine Reduzierung der BfU.<br />
Auch bei Vermietung von Teilen des selbstbewohnten Eigentums werden die<br />
Bedarfe für Unterkunft um die Mieteinnahmen reduziert.<br />
1.1.2 Sonderfälle der BfU<br />
Zu den Bedarfen für Unterkunft zählen auch das Nutzungsentgelt für eine<br />
Obdachlosenunterkunft oder das Standgeld für einen Wohnwagen/Wohnmobil.<br />
Auch Kosten für ein Hotelzimmer oder eine Pension rechnen<br />
in Einzelfällen zu den Bedarfen für Unterkunft. Siehe ferner 1.4 zu Besonderheiten<br />
der BfU.<br />
Sonderfälle der<br />
BfU<br />
1.2 Wohneigentum<br />
Wohneigentum<br />
Wohneigentum ist hinsichtlich der Kosten wie Mietwohnraum zu behandeln.<br />
Als BfU anzuerkennen sind<br />
Schuldzinsen<br />
dauernde Lasten (z. B. Grundsteuer, Abfallgebühren,<br />
Schornsteinfegergebühren)<br />
Wasser/Abwasser<br />
Wohngebäudeversicherung<br />
Kosten der Hausverwaltung und der Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums (insbesondere bei Eigentumswohnungen).<br />
Tilgungszahlungen können grundsätzlich nicht übernommen werden. Entscheidungen<br />
für besondere Einzelfälle können in Absprache mit der Rechtsstelle<br />
getroffen werden.<br />
Reduzierung<br />
bei Untervermietung<br />
Nichtübernahme<br />
von<br />
Tilgungszahlungen
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 6<br />
1.2.1 Instandhaltungsrücklage/ Erhaltungs-/ Reparaturaufwendungen<br />
Eigentumswohnungen: Die Bildung von Instandhaltungsrücklagen (§<br />
16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) sind im Rahmen der<br />
BfU berücksichtigungsfähig, soweit keine offensichtlich wertsteigernden<br />
Maßnahmen darin enthalten sind. Denn diese Kosten fallen tatsächlich<br />
an.<br />
Eigenheime: Nicht ersetzt werden fiktive Instandhaltungsrücklagen,<br />
da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Als BfU anerkannt werden<br />
konkrete Erhaltungsaufwendungen/Instandhaltungsmaßnahmen. Dabei<br />
ist zu beachten:<br />
o Kleinstreparaturen sind nicht Bestandteil der BfU, sondern des<br />
Regelbedarfs (z. B. Reparatur eines tropfenden Wasserhahns).<br />
o Konkrete Erhaltungsaufwendungen, die nicht wertsteigernd<br />
sind (z. B. Reparatur oder Austausch eines nicht mehr reparaturfähigen<br />
Ölbrenners lediglich in Standardausführung), sind<br />
Bestandteil der BfU.<br />
o Konkrete Aufwendungen, die wertsteigernd sind (z. B. Dachsanierung<br />
oder der Austausch einer Ofenheizung durch eine<br />
Zentralheizung), sind nicht Bestandteil der BfU.<br />
Tatsächliche<br />
Instandhaltungsrücklagen<br />
1.2.2 Zur Angemessenheit<br />
Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur werden als<br />
Bedarf für die Unterkunft auch bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne<br />
des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung<br />
der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten<br />
anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare<br />
Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die<br />
Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses<br />
Teils der Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II ein Darlehen erbringen,<br />
das dinglich gesichert werden soll.<br />
Fiktive Instandhaltungsmaßnahmen<br />
Reparaturaufwendungen<br />
Erhaltungsaufwendungen<br />
Angemessenheit<br />
von<br />
Instandhaltungs-<br />
und Reparaturaufwendungen<br />
Aus dem Verwertungsschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II folgt keine<br />
Erhöhung des für die Angemessenheitsbetrachtung i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB<br />
II relevanten Flächenbedarfs. Die Ausführungen zur Aufforderung zur Kostensenkung<br />
und zu den Mietobergrenzen bleiben unberührt.<br />
1.3 Aufteilung der BfU auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />
1.3.1 Grundsatz<br />
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich kopfanteilig berücksichtigt,<br />
d. h., jedem Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft<br />
wird der gleiche BfU-Anteil als Bedarf zugrunde gelegt.<br />
Aufteilung der<br />
BfU<br />
Grundsatz der<br />
Aufteilung:<br />
kopfanteilig<br />
1.3.2 Ausnahme Untermietverhältnisse<br />
Ergibt sich aus einem wirksamen Untermietvertrag eine andere Kostenaufteilung,<br />
ist diese bei den BfU anzusetzen. In jedem Fall ist eine rechtlich verbindliche,<br />
wirksame Regelung erforderlich. Diese ist mit der tatsächlichen<br />
Ausnahme:<br />
Untermietverhältnisse
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 7<br />
Zahlungsverpflichtung nachzuweisen.<br />
1.3.3 Besonderheit Vollzeitpflege<br />
Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern (siehe<br />
Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, RZ. 7.29). Da sie aber zur Haushaltsgemeinschaft<br />
gehören, ist ihr Anteil aus dem BfU-Anteil der Pflegeeltern heraus<br />
zu rechnen. Zur Kostendeckung des Pflegekindes wird Aufwendungsersatz<br />
seitens des SGB VIII-Trägers geleistet, aus dem grundsätzlich auch der BfU-<br />
Anteil zu tragen ist. Die BfU der anspruchsberechtigten Pflegeeltern errechnen<br />
sich wie folgt:<br />
Erster Schritt: Der Aufwendungsersatz ist zu ermitteln. In den einzelnen<br />
Kommunen in der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> ist der Aufwendungsersatz<br />
nicht einheitlich und ist bei den zuständigen Kommunen zu erfragen.<br />
Zweiter Schritt: Der jeweils gültige Regelbedarf des Kindes ist vom<br />
Aufwendungsersatz zu subtrahieren.<br />
Dritter Schritt: Das Ergebnis ist mit den kopfanteiligen BfU zu vergleichen:<br />
o Ist der um den Regelbedarf gekürzte Aufwendungsersatz ausreichend,<br />
um die kopfanteiligen BfU des Pflegekindes zu decken,<br />
werden die kopfanteiligen BfU des Pflegekindes bei der<br />
Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern heraus gerechnet.<br />
o Ist der um den jeweils gültigen Regelbedarf gekürzte Aufwendungsersatz<br />
nicht ausreichend, um die kopfanteiligen BfU des<br />
Pflegekindes zu decken, wird lediglich das Ergebnis Aufwendungsersatz<br />
abzüglich Regelbedarf des Kindes von den BfU<br />
der Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern abgesetzt.<br />
Bsp. 1: Die Pflegeeltern leben zusammen mit einem Pflegekind in einem Haushalt und erhalten<br />
für ein fünfjähriges Pflegekind Aufwendungsersatz in Höhe von 547 €. Die BfU einschließlich<br />
Heizung betragen 450 €.<br />
Lösung: Vom Aufwendungsersatz in Höhe von 547 € ist der Regelbedarf des Kindes (derzeit<br />
219 €/2012) in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Betrag von 328 €. Mit diesem Anteil kann<br />
der BfU-Anteil des Kindes (150 €) vollständig getragen werden. Bei den Eltern sind BfU in<br />
Höhe von 300 € anzusetzen.<br />
Bsp. 2: E lebt zusammen mit einem 14jährigen Pflegekind in einem Haushalt und erhält Aufwendungsersatz<br />
von 547 €. Die BfU betragen einschließlich Heizung 550 €.<br />
Lösung: Vom Aufwendungsersatz von 547 € ist der Regelbedarf des Kindes (derzeit 287<br />
€/2012) in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Betrag von 260 €. Davon kann der BfU-Anteil<br />
von 275 € nicht vollständig gedeckt werden. Daher kann von den BfU der E lediglich 260 €<br />
abgesetzt werden, so dass ihr ein Bedarf von 290 € anzuerkennen ist.<br />
Besonderheit<br />
Vollzeitpflege<br />
Berechnung<br />
Vollzeitpflege<br />
Beispiel 1 zur<br />
Vollzeitpflege<br />
Beispiel 2 zur<br />
Vollzeitpflege<br />
1.3.4 Besonderheit Tagespflege<br />
Pflegekinder gehören auch hier nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern<br />
(siehe Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, Rz 7.29). Sie werden bei dem<br />
BfU-Bedarf der Tageseltern nicht berücksichtigt, da die Tagespflegekinder in<br />
der Regel ein eigenes Zuhause haben. Hinsichtlich eventuell notwendiger<br />
Betriebsausgaben wird auf die JC Intern 03/2012, insbesondere Punkt<br />
3.2.2.1, verwiesen.<br />
Besonderheit<br />
Tagespflege
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 8<br />
1.4 Besonderheiten bei den BfU<br />
1.4.1 Kabelgebühren<br />
Besonderheiten<br />
bei den BfU<br />
Kabelgebühren<br />
Kabelgebühren gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.<br />
Die Rechtsprechung erkennt sie jedoch als Bestandteil der BfU an,<br />
wenn die Antragstellerin/der Antragsteller keine zumutbare Möglichkeit hat,<br />
im Rahmen ihres/seines Mietvertrages der Umlegung dieser Kosten auf sich<br />
zu entgehen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird dies unterstellt,<br />
soweit die Kabelgebühren Bestandteil der mietvertraglichen Nebenkosten<br />
sind. Ein Einzelnachweis der Vermieterin/des Vermieters ist nicht erforderlich.<br />
Keine Anerkennung erfolgt, wenn die Mieterin/der Mieter mit dem Kabelunternehmen<br />
einen eigenen Vertrag schließt.<br />
1.4.2 Möblierter Wohnraum<br />
Möblierter<br />
Wohnraum<br />
Werden neben der Wohnung auch Möbel vermietet, erfolgt kein Abzug, weder<br />
von den BfU, noch vom Regelbedarf.<br />
1.4.3 Mitgliedsbeiträge Mieterbund<br />
In begründeten Streitfällen der/des Leistungsberechtigten mit ihrem/seinem<br />
Vermieter bzw. ihrer/seiner Vermieterin (z.B. vermutlich ungerechtfertigte<br />
Kündigung; fehlerhafte Nebenkostenabrechnung) kann im Rahmen einer<br />
freiwilligen Sonderleistung des kommunalen Trägers ein einmaliger Jahresbeitrag<br />
für die Mitgliedschaft in Mieterschutzvereinigungen (Deutscher Mieterbund,<br />
Deutscher Mieterverein, Interessenverband Mieterschutz e.V.) angeboten<br />
werden.<br />
In begründeten Einzelfällen können Einlagerungskosten entstehen, die im<br />
Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernahmefähig sind. Erfasst werden insbesondere<br />
folgende Fälle:<br />
Räumung und nicht direkt anschließende Neuanmietung,<br />
Obdachlosigkeit.<br />
Nicht erfasst werden Fälle, in denen bereits der grundsätzliche BfU-Anspruch<br />
ausscheidet (z.B. Fälle nach § 7 Abs. 4 SGB II).<br />
Die Aufwendungen sind hinsichtlich der Angemessenheit zu überprüfen. An-<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
Mieterbund<br />
Der/dem Leistungsberechtigten steht es frei, welche Mieterschutzvereinigung<br />
diese/-r wählt. Die Beiträge sind allerdings nur bis zu einem Höchstsatz von<br />
67 € jährlich zu übernehmen.<br />
Das Jobcenter stellt der/dem Leistungsberechtigten einen Verpflichtungsschein/eine<br />
Kostenübernahmeerklärung für die gewählte Mieterschutzvereinigung<br />
aus (BK- Vorlage unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 KdU/<br />
Umzugskosten/ Verpflichtungsschein Mieterverein). Die Mieterschutzvereinigung<br />
rechnet dann mit dem Jobcenter ab. Der/die Leistungsempfänger/-in<br />
erwirbt die Mitgliedschaft in der Regel für ein Jahr. Für unangemessen teure<br />
Wohnungen werden keine Mitgliedsbeiträge für den Mieterbund übernommen,<br />
da die Wohnung nicht erhaltenswert ist.<br />
1.4.4 Einlagerungskosten für Möbel<br />
Einlagerungskosten<br />
für Möbel
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 9<br />
gemessen ist die Einlagerung dann, wenn sie in nachvollziehbarer Relation<br />
zum Lebenszuschnitt der/des Leistungsberechtigten steht; Unangemessenheit<br />
liegt bei unvernünftiger Vorratshaltung bzw. Lagerung von nicht nach §<br />
12 SGB II geschützten Vermögensgegenständen vor.<br />
1.4.5 Thermenwartung<br />
Die Aufwendungen für Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Geräten zur<br />
Warmwasserbereitung, Zentral- und Einzelheizungen oder zur Warmwasserbereitung/zu<br />
Heizzwecken kombinierten Geräten gelten als BfU und sind zu<br />
übernehmen, wenn die Aufwendungen mietvertraglich geschuldet sind.<br />
Thermenwartun<br />
g<br />
Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine Ablehnung der Kostenübernahme in<br />
Betracht. Ausnahmefälle können dabei u.a. sein:<br />
Laut Mietvertrag trägt der Vermieter die Kosten.<br />
Der Mietvertrag trifft keine Kostenregelung. In diesem Fall gelten die<br />
zivilrechtlichen Regelungen des BGB, wonach die Vermieterin/der<br />
Vermieter die Kosten zu tragen hat.<br />
1.4.6 Abfallgebühren Restabfallsäcke<br />
Abfallgebühren gehören grundsätzlich zu den Bedarfen für Unterkunft. Die<br />
Beseitigung von Restabfällen erfolgt im <strong>Region</strong>sgebiet durch Behälter- oder<br />
Sackabfuhr. Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Regelung (Leistungen für<br />
Restabfallsäcke) sind lediglich Leistungsberechtigte, deren Haushalt tatsächlich<br />
an die Sackabfuhr angeschlossen ist. Als angemessen gelten auf Antrag<br />
Aufwendungen in Höhe von 1,08 € pro Person und Monat. Darin sind die im<br />
Haushalt anfallenden Bioabfälle (ohne Strauch, Baum und Rasenschnitt etc.)<br />
enthalten. Hiervon abweichende Restabfallmengen (z. B. durch Entsorgung<br />
von Windeln) sind denkbar. In diesen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung<br />
vorzunehmen.<br />
1.4.7 Garagenkosten<br />
Die Kosten für eine Garage sind regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei<br />
denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und eine gesonderte<br />
Kündigung der Garage kommt nicht in Betracht. (Urteil des BSG vom<br />
07.11.2006; Az: B 7b AS 10/06 R).<br />
Abfallgebühren<br />
Restabfallsäcke<br />
Nichtübernahme<br />
von Garagenkosten<br />
1.5 Übernahme von Renovierungskosten/Bedarfen für Schönheitsreparaturen<br />
Bei den Bedarfen für Schönheitsreparaturen handelt es sich nach der Rechtsprechung<br />
des BSG (vgl. Urteil vom 19.03.2008, Aktenzeichen B 11b AS<br />
31/06 R) um Bedarfe für Unterkunft und nicht um Bestandteile des Regelbedarfs,<br />
so dass die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entsprechend<br />
den nachstehenden Ausführungen entweder als laufende oder als einmalige<br />
BfU zu übernehmen sind. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren,<br />
Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der<br />
Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie<br />
der Fenster und Außentüren von innen.<br />
Übernahme von<br />
Schönheitsreparaturen<br />
Schönheitsreparaturzuschläge sind Teil der BfU und gehören daher zu den
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 10<br />
im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Bedarfen.<br />
Im Rahmen des Mietspiegels sind in die neuen MOG jedoch die Schönheitsreparaturzuschläge<br />
nicht eingeflossen. Sind daher Schönheitsreparaturzuschläge<br />
Bestandteil der Miete bzw. der Betriebskosten, so sind diese über<br />
die MOG hinaus zu übernehmen. Übernahmefähig sind dabei Kosten von<br />
maximal 0,81 € monatlich/qm tatsächlichen Wohnraums.<br />
Zusätzliche<br />
Übernahme der<br />
Schönheitsreparaturzuschläge<br />
zu der<br />
MOG<br />
Bsp.: Eine Person bewohnt in <strong>Hannover</strong> eine 52 qm große Wohnung für 354 € (Miete plus<br />
Betriebskosten, ohne Schönheitsreparaturzuschlag). Die Wohnung ist angemessen. Erhebt<br />
die Vermieterin/der Vermieter zusätzlich einen Schönheitsreparaturzuschlag, kann im Rahmen<br />
der BfU ein zusätzlicher Betrag in Höhe des tatsächlichen Schönheitsreparaturzuschlages,<br />
maximal bis zu 42,12 € übernommen werden (0,81 € x 52 qm). Der zu übernehmende Gesamtbetrag<br />
beträgt daher maximal 396,12 € (354 € zuzüglich maximal 42,12 €).<br />
1.5.1 Zuschläge für Schönheitsreparaturen als laufende BfU<br />
Nach der oben unter 1.5 genannten Entscheidung des BSG gehören mietvertraglich<br />
vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den BfU i. S. d.<br />
§ 22 Abs. 1 SGB II. Daher dürfen keine Absetzbeträge aus dem Eigenanteil<br />
des Regelbedarfs für Schönheitsreparaturzuschläge (SR-Zuschlag) in Abzug<br />
gebracht werden, sondern sind als Bestandteil der BfU anzuerkennen.<br />
1.5.2 Übernahme der Renovierungskosten in Form einmaliger Beihilfe<br />
Bezüglich der Übernahme der Kosten ist zu unterscheiden:<br />
Zuschläge für<br />
Schönheitsreparaturen<br />
als<br />
laufende BfU<br />
ohne Absetzbeträge<br />
Übernahme Renovierungskosten<br />
als einmalige<br />
Beihilfe<br />
<br />
<br />
Einzugsrenovierung: Eine Übernahme der Kosten scheidet regelmäßig<br />
aus.<br />
o Ist es laut Mietvertrag Aufgabe der Vermieterin/des Vermieters,<br />
die Wohnung renoviert zu übergeben, obliegt auch der<br />
Vermieterin/dem Vermieter die Kostentragungspflicht für die<br />
erforderliche Renovierung.<br />
o Kann laut Mietvertrag die Vermieterin/der Vermieter die Wohnung<br />
in einem nicht renovierten Zustand übergeben, scheidet<br />
die Übernahme der Renovierungskosten deswegen aus, weil<br />
nach der ständigen Rechtsprechung der hiesigen<br />
Instanzgerichte ein Anspruch bei Vorhandensein von bezugsfertigen<br />
Wohnungen ausscheidet. Dieses ist für die <strong>Region</strong><br />
<strong>Hannover</strong> zu unterstellen. Eine Kostenübernahme kommt nur<br />
in Betracht, wenn die/der Leistungsberechtigte glaubhaft darlegt,<br />
dass kein bezugsfertiger Wohnraum zur Verfügung stand<br />
und der Umzug erforderlich ist.<br />
Schönheitsreparatur während des Mietverhältnisses: Bei glaubhaftem<br />
Vortrag der/des Leistungsberechtigten zu der Erforderlichkeit der<br />
Schönheitsreparatur ist der geltend gemachte Bedarf grundsätzlich<br />
als gegeben anzunehmen. Bestehen berechtigte Zweifel, ob die tatsächlichen<br />
Verhältnisse eine Schönheitsreparatur erforderlich machen,<br />
ist der Bedarf durch Inaugenscheinnahme seitens des Außendienstes<br />
zu prüfen.<br />
Die Entscheidung ist mit den diesbezüglichen Gründen in einem Aktenvermerk<br />
zu dokumentieren.<br />
Bsp.: Bei einem Antrag zwei Jahre nach Einzug in die Wohnung bestehen berechtigte<br />
Zweifel daran, dass es einer Schönheitsreparatur bedarf. Hier sollte eine Überprüfung<br />
durch den Außendienst erfolgen.<br />
Einzugsrenovierung<br />
Renovierung<br />
während des<br />
Mietverhältnisses
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 11<br />
<br />
Bsp.: Lebt eine Leistungsberechtigte/ein Leistungsberechtigter bereits seit zehn Jahren<br />
in einer Wohnung, ohne dass sie/er bislang renoviert hat, ist der Bedarf als gegeben<br />
anzusehen.<br />
Auszugsrenovierung: Ist laut Mietvertrag die/der Leistungsberechtigte<br />
verpflichtet, die Wohnung zum Auszug zu renovieren, erfolgt eine<br />
Übernahme der Kosten, soweit der Umzug in eine neue Wohnung erforderlich<br />
war. Die eventuelle zivilrechtliche Unwirksamkeit von mietvertraglichen<br />
Klauseln ist nicht zu prüfen.<br />
Auszugsrenovierung<br />
1.5.3 Höhe der einmaligen Beihilfen zu den Schönheitsreparaturen<br />
Wird die Übernahme von Schönheitsreparaturen beantragt, ist die/der Leistungsberechtigte<br />
zunächst auf Eigenhilfe zu verweisen.<br />
Es sind die entstehenden Materialkosten zu erstatten, soweit sie angemessen<br />
und zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment<br />
erforderlich sind. Sofern keine Eigenhilfe möglich bzw. eine Unterstützung<br />
bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen durch Dritte (Familie/Bekannte)<br />
erforderlich ist, sind auch die durch die Hilfe Dritter entstehenden<br />
Kosten, z.B. für Bewirtung, Fahrtkosten o. ä., zu erstatten, soweit sie<br />
angemessen sind.<br />
Höhe der einmaligen<br />
Beihilfen<br />
zu den<br />
Schönheitsreparaturen<br />
Folgende Pauschalen sind als Kosten anzuerkennen:<br />
Tapetenrolle Raufaser: 5,00 €<br />
Tapetenrolle Muster: 10,00 €<br />
Kleister Packung: 1,90 €<br />
Wand-/Deckenfarbe (Eimer): 15,00 €<br />
Türlack: 8,00 €<br />
Fensterlack: 8,00 €<br />
Heizungslack: 7,00 €<br />
Arbeitsmittel pauschal (Pinsel, Farbrolle, Klebeband etc.): 20,00 €.<br />
Fallen ggf. höhere Kosten an, so sind diese zu übernehmen, soweit eine<br />
nachvollziehbare Begründung seitens der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten<br />
erfolgt. Die Gründe für die Übernahme der tatsächlichen<br />
Aufwendungen sind in einem kurzen Entscheidungsvermerk aktenkundig zu<br />
machen.<br />
In den Fällen, in denen die Schönheitsreparaturen durch eine Firma durchgeführt<br />
werden müssen, sind durch die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten<br />
drei Kostenvoranschläge einzuholen. Die Kosten für das günstigste<br />
Angebot sind zu übernehmen.<br />
1.5.4 Verfahren bei einmaliger Beihilfe<br />
Für das Verfahren sind einige BK-Textvorlagen unter Lokale Vorlagen/ Alg II/<br />
SGB II/ § 22 SGB II/ Renovierungskosten hinterlegt und zwingend zu verwenden:<br />
Antragsvordruck: Dieser ist von der/dem Leistungsberechtigten auszufüllen.<br />
Berechnungshilfe: Für die Berechnung der angemessenen Kosten ist<br />
die eingestellte Berechnungshilfe Renovierung zu verwenden.<br />
Bescheiderteilung: Sowohl für die Bewilligung, als auch für die Ablehnung<br />
sind ebenfalls Vorlagen vorhanden.<br />
Verfahren bei<br />
einmaliger Beihilfe
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 12<br />
Die Auszahlung der bewilligten Leistung ist über A2LL vorzunehmen. Hierfür<br />
ist in der Maske Bedarf unter „einmalige Kosten“ und der Auswahlmöglichkeit<br />
„Sonstiges“ ein entsprechender Tatbestand anzulegen und der bewilligte<br />
Betrag einzugeben. Im Feld Bemerkungen ist „Schönheitsreparaturen/Renovierungskosten“<br />
einzutragen.<br />
1.6 BfU während der Haft<br />
Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält keine BfU, wer sich in Haft (auch Ersatzfreiheitsstrafe)<br />
befindet, weil dieser Personenkreis grundsätzlich vom Leistungsbezug<br />
ausgeschlossen ist. Diesbezüglich sind die aktuellen Fachlichen Hinweise<br />
zu § 7, Rn. 7.34 ff. zu beachten. Dies bedeutet:<br />
Lebt die/der Inhaftierte alleine in einer Wohnung, werden keine BfU<br />
gezahlt, auch nicht als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II. Unter Umständen<br />
übernimmt der SGB XII-Träger die Kosten über § 34 SGB XII<br />
oder § 73 SGB XII.<br />
Lebt die/der Inhaftierte mit weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft,<br />
erhöht sich deren kopfanteilige Miete mit der Inhaftierung. Bezüglich<br />
der Kostensenkung gilt folgendes:<br />
o Sofern die Unterkunftsbedarfe bislang angemessen waren, ist<br />
durch die Inhaftierung erneut zu prüfen, ob diese nunmehr<br />
noch angemessen sind. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
sind die zu erwartenden Umzugskosten und die<br />
Haftdauer bzw. die zu erwartende Rückkehr des Inhaftierten<br />
einzelfallbezogen miteinander abzuwägen. Bei den Umzugskosten<br />
ist daher i.d.R. zu berücksichtigen, dass diese doppelt<br />
anfallen (einmal Umzug bei Inhaftierung und damit verringertem<br />
Wohnraumbedarf; einmal Umzug bei Entlassung aus Haft<br />
und damit vergrößertem Wohnraumbedarf). Bei einer Haftdauer<br />
bis zu sechs Monaten ist ein Umzug i. d. R. nicht wirtschaftlich<br />
und wegen der Regelfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3<br />
SGB II auch nicht erforderlich. Soweit ein Umzug zumutbar<br />
und wirtschaftlich erscheint, ist zur Kostensenkung aufzufordern.<br />
Die ausschlaggebenden Kriterien und das Ergebnis der<br />
Wirtschaftlichkeitsprüfung sind in einem Aktenvermerk zu dokumentieren.<br />
o Sofern die Unterkunftsbedarfe schon bisher nicht angemessen<br />
waren und bereits zur Kostensenkung aufgefordert wurde, ist<br />
anhand der Haftdauer zu prüfen, ob die Senkungsaufforde-<br />
BfU während<br />
der Haft
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 13<br />
rung zu erneuern ist (nächst niedrigere MOG/neue 6-Monats-<br />
Frist).<br />
1.7 Kochgas/ Warmwasserbereitungskosten<br />
Bedarfe für Haushaltsenergie sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten.<br />
Grundsätzlich gehören die Aufwendungen für Kochgas zu dem in dem Regelbedarf<br />
enthaltenen Anteil an Haushaltsenergie. Sind jedoch in den Heizkosten<br />
(Gas) nicht konkret bezifferbare Kosten für Kochgas enthalten, erfolgt<br />
keine pauschale Absetzung von Regelsatzanteilen mehr. Sofern Kosten für<br />
Kochgas jedoch exakt bezifferbar sind, erfolgt weiterhin eine Absetzung des<br />
konkreten Anteils.<br />
Soweit Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden, gilt Folgendes:<br />
Nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X<br />
sind rechtswidrige Entscheidungen nur für die Dauer eines Jahres zurückzunehmen.<br />
Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an<br />
gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird bzw. der Antrag<br />
erfolgt.<br />
Berücksichtigung<br />
von Aufwendungen<br />
für<br />
Kochgas<br />
Hinweis für die<br />
Rechtsstelle in<br />
Bezug auf § 44<br />
SGB X<br />
§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II ist jedoch nicht anwendbar auf Anträge nach § 44<br />
SGB X, die vor dem 01.04.2011 gestellt worden sind. Für diese Fälle gilt Folgendes:<br />
Nach der Sonderregelung des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II (alte Fassung) i.<br />
V. m. § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III können Überprüfungsanträge erst ab Vorliegen<br />
von ständiger Rechtsprechung des BSG (hier: Urteil vom 19.10.10, Aktenzeichen<br />
B 14 AS 50/10 R) stattgegeben werden. Für die Zeit davor ist der<br />
Antrag abzulehnen. Eine Ausnahme gilt nach den Vorgaben des BSG immer<br />
dann, wenn der Antrag bereits vor Entstehung der ständigen Rechtsprechung<br />
gestellt wurde.<br />
Überprüfungsanträge gegen den Abzug von nicht konkret bezifferbaren<br />
Kochgasanteilen tauchen in folgenden Fallkonstellationen auf:<br />
<br />
<br />
Antrag vor dem 01.04.2011: Die maßgebende Entscheidung des<br />
BSG erfolgte am 19.10.10, weswegen den Überprüfungsanträgen ab<br />
diesem Zeitpunkt stattzugeben ist. Für die Zeit davor sind die Anträge<br />
abzulehnen, es sei denn, der Überprüfungsantrag wurde bis einschließlich<br />
19.10.10 gestellt.<br />
Antrag nach dem 01.04.2011: Die maßgebende Entscheidung des<br />
BSG erfolgte am 19.10.10, weswegen den Überprüfungsanträgen ab<br />
diesem Zeitpunkt stattzugeben ist. Für die Zeit davor sind die Anträge<br />
abzulehnen.<br />
Die Aufwendungen für Warmwasserbereitung sind gem. § 20 Abs. 1 S. 1<br />
SGB II ab dem 01.01.2011 nicht mehr in dem Regelbedarf enthalten und<br />
werden nicht abgesetzt.<br />
Aufwendungen<br />
für Warmwasserbereitung<br />
Hierbei ist zu unterscheiden:<br />
1.7.1 Zentrale Warmwasseraufbereitung<br />
Das Warmwasser wird zentral erwärmt. Die Kosten werden zusammen mit<br />
Zentrale Warmwasseraufbereitung
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 14<br />
den Heizkosten mit der Vermieterin/dem Vermieter bzw. dem Energieversorger<br />
abgerechnet und sind daher Bestandteil der Heizkostenabschläge. Die<br />
Kosten der Wassererwärmung werden daher über die Heizkosten übernommen.<br />
1.7.2 Dezentrale Warmwasserversorgung<br />
Das Warmwasser wird – getrennt von der Heizung – dezentral durch entsprechende<br />
Vorrichtungen (Durchlauferhitzer/dezentrale Gastherme) erwärmt.<br />
Die Kosten sind Bestandteil der an den Energieversorger zu entrichtenden<br />
Stromabschläge (bei Durchlauferhitzer) bzw. Gasabschläge (bei dezentraler<br />
Gastherme nur für Warmwasserbereitung). Da die Kosten der<br />
Haushaltsenergie grundsätzlich über den Regelbedarf abgedeckt werden,<br />
wird ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II gewährt, um die Kosten der<br />
dezentralen Warmwassererwärmung auszugleichen. Der pauschalierte<br />
Mehrbedarf Warmwasser ist im Regelfall anzuerkennen. Soweit im begründeten<br />
Einzelfall ein nachgewiesener höherer Bedarf (Aufschlüsselung in der<br />
Abrechnung) besteht, ist dieser anzuerkennen.<br />
1.7.3 Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II bei<br />
Heizen mit Strom und dezentraler Wassererwärmung durch Strom oder<br />
Gas<br />
In einer Vielzahl von Fällen heizen Kunden mit Strom. Dies geschieht mit<br />
Nachtspeicheröfen, Radiatoren, Heizlüftern oder einer Mischung aus den<br />
genannten Geräten. Aus den Stromabrechnungen ist häufig nicht zu ersehen<br />
oder zu ermitteln, in welchem Umfang Strom zum Heizen und der „normale“<br />
Verbrauchsstrom im Sinne von § 20 SGB II verbraucht werden oder wurden.<br />
Dies gilt auch für die Fälle, in denen Hochtarif (HT) oder Niedertarif (NT)-<br />
Angaben in Bezug auf Nachtspeicherheizungen enthalten sind.<br />
Dezentrale<br />
Warmwasseraufbereitung<br />
Berücksichtigung<br />
des Mehrbedarfs<br />
nach §<br />
21 Abs. 7 SGB II<br />
bei Heizen mit<br />
Strom und dezentraler<br />
Wassererwärmung<br />
durch Strom<br />
oder Gas<br />
In diesen Fällen ist vom Gesamtstrombetrag der im Regelbedarf enthaltene<br />
Strombetrag abzuziehen.<br />
Diese sind unter folgendem Link zu finden:<br />
N:\Ablagen\D23702-<br />
AR-<br />
GE\ARGE_JobCenter_INTERN\2012\Jobcenter_Intern_10_2012_BdU\Abset<br />
zbeträge Haushaltsenergie.xlsx<br />
Link zur Höhe<br />
der Absetzung<br />
von Haushalts-<br />
energie-<br />
/Stromanteilen<br />
nach Jahren<br />
Ferner sind die durch die dezentral erzeugte Aufbereitung zu gewährenden<br />
Warmwasseraufwendungen abzuziehen; dies in tatsächlicher Höhe falls<br />
ermittelbar. Ansonsten ist die jeweilige Pauschale pro Person zu berücksichtigen.<br />
Der verbleibende Betrag bildet die Bedarfe für Heizung ab.<br />
Bsp.: Die alleinstehende Kundin/der alleinstehende Kunde heizt mit Radiatoren und Nachtspeichergeräten.<br />
Warmwasser wird über Durchlauferhitzer aufbereitet. Sie/Er hat in 2012<br />
einen monatlichen Abschlag in Höhe von 140,00 € für Strom zu leisten.<br />
Lösung: Ermittlung des Heizbedarfes: 140,00 €<br />
abzgl.<br />
24,22 € (Haushaltsstrom)<br />
abzgl.<br />
8,60 € (Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 SGB II)<br />
Anzuerkennende Heizaufwendungen: 107,18 € (Eingabe in die BfU-Maske in A2LL)<br />
Bsp. Heizen<br />
und Warmwasserbereitung<br />
durch Strom<br />
Neben den Bedarfen für Heizung sind zusätzlich 8,60 € Mehrbedarf (in 2012) zu gewähren (§<br />
21 Abs. 7 SGB II).
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 15<br />
Fallabwandlung 1:<br />
Die Aufbereitung von Warmwasser erfolgt über eine dezentrale Gastherme (Abschlag 14,00<br />
€). Gekocht wird 2012 mit Strom: 140,00 € abzgl. 24,22 € = 115,78 € anzuerkennende Bedarfe<br />
für Heizung.<br />
Neben den Bedarfen für Heizung sind die tats. Gaskosten (14,00 €) zu übernehmen (§ 21 Abs.<br />
7 SGB II), da diese ausschließlich der Warmwasseraufbereitung dienen. Durch die Übernahme<br />
der dezentralen Warmwasserbereitungsaufwendungen in tatsächlicher Höhe stünde dem<br />
Leistungsträger ein evtl. Abrechnungsguthaben zu.<br />
Fallabwandlung 2:<br />
Die Aufbereitung von Warmwasser 2012 erfolgt über eine dezentrale Gastherme. Gekocht<br />
wird mit Gas. Der Abschlag beträgt 14,00 €: 140,00 € abzgl. 24,22 € = anzuerkennende Heizkosten<br />
115,78 €.<br />
Neben den Bedarfen für Heizung ist ein Mehrbedarf in Höhe von 8,60 € in 2012 (§ 21 Abs. 7<br />
SGB II) zu gewähren, da ein abweichender Bedarf aufgrund des Kochgases nicht ermittelt<br />
werden kann.<br />
Bsp. Heizen<br />
durch Strom/<br />
Warmwasserbereitung<br />
durch<br />
Gas<br />
Bsp. Heizen<br />
durch Strom/<br />
Warmwasserbereitung<br />
und Kochen<br />
durch Gas<br />
1.7.4 Zentrale und dezentrale Warmwasserversorgung<br />
Wird Warmwasser zentral über die Heizungsanlage erwärmt, sind diese Aufwendungen<br />
im Rahmen von § 22 SGB II zu übernehmen. Daneben sind<br />
Aufwendungen, die dezentral erfolgen, im Rahmen eines Mehrbedarfs nach<br />
§ 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen. In einer Vielzahl von Fällen entsteht<br />
Kunden beides, da z.B. im Bad Warmwasser über die Heizung und in der<br />
Küche über einen elektrischen Boiler erfolgt. Das Gesetz sieht in § 21 Abs. 7<br />
SGB II für die dezentrale Erwärmung einen pauschalen Mehrbedarf vor, soweit<br />
nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des<br />
angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt<br />
wird. In Ausführung dessen geben die FH der BA zu § 21 (21.45) vor, den<br />
Mehrbedarf entsprechend dem Verhältnis von zentraler und dezentraler Aufbereitung<br />
anzuerkennen. Dieses ist in der Praxis in den allermeisten Fällen<br />
nicht möglich, da das Verhältnis nicht ermittelt werden kann. Dazu müsste<br />
man wissen, in welchem Umfang Stromkosten auf die Nutzung des Durchlauferhitzers<br />
entfallen. Dies führt in einer Vielzahl von Fällen zu Streitigkeiten<br />
über den Umfang der Gewährung des Mehrbedarfs. Um die Fälle praktikabel<br />
und rechtssicher zu halten, wird der Mehrbedarf ungekürzt gewährt. So hat<br />
z.B. das BSG zum Kochgas entschieden, dass eine entsprechende Absetzung<br />
seitens des Leistungsträgers vom Heizgas nicht erfolgen darf, sofern<br />
die Höhe des Verbrauchs an Kochenergie nicht ermittelt werden kann. Dies<br />
obwohl Kochgas – auch nach der Rechtsprechung des BSG – zum Bereich<br />
Haushaltsenergie gehört. Aus diesem Grund wird hier in den Fällen ebenso<br />
verfahren und die volle Pauschale gewährt.<br />
Zentrale und<br />
dezentrale<br />
Warmwassererwärmung<br />
1.8 Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage<br />
Das BSG (Urteil vom 07.07.2011, Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R) hat den<br />
Strom für die Heizungsanlage (Zündstrom) zu den Bedarfen für Unterkunft<br />
erklärt.<br />
Stromkosten für<br />
den Betrieb der<br />
Heizungsanlage<br />
Betroffene Personenkreise: Eigenheimbesitzer/-innen, ggf. Eigentumswohnungsinhaber/-innen<br />
und Mieter/-innen, welche die Heizbedarfe nicht über<br />
die Vermieterin/den Vermieter abrechnen (u.a. bei einer Gasetagenheizung<br />
der Fall, d.h. dass jede Wohneinheit über eine eigene Therme verfügt). Werden<br />
die Heizbedarfe an die Vermieterin/den Vermieter entrichtet, werden
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 16<br />
diese Bedarfe auf die Betriebsbedarfe der Heizung umgelegt, welches sich<br />
dann im Abschlag niederschlägt.<br />
Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage werden unter Anwendung der<br />
mietrechtlichen Grundsätze in Höhe von 5% der Brennstoffkosten (i. S. von §<br />
22 SGB II) pro Monat übernommen.<br />
Zu beachten ist hierbei, dass auch der Betrag zum Betrieb der Heizungsanlage<br />
den Heizkosten zuzurechnen ist und immer die Summe der Heizkosten<br />
(z.B. 50,00 € Gasabschlag zum Heizen + 2,50 € Stromkosten zum Betrieb<br />
der Heizungsanlage = 52,50 €) bei der Prüfung des Erreichens der Heizkostenobergrenze<br />
zu berücksichtigen ist.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 17<br />
2 Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft – Senkungsverfahren<br />
Bedarfe für Unterkunft werden lediglich dann in tatsächlicher Höhe übernommen,<br />
wenn sie angemessen sind.<br />
Angemessenheit<br />
der BfU<br />
2.1 Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft/Mietobergrenzen<br />
In der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> wurde ein qualifizierter Mietspiegel zur Bestimmung<br />
der Mietobergrenze (MOG) entwickelt. Daraus ergeben sich folgende Mietobergrenzen<br />
ab dem 01.05.2011:<br />
Gemeinde 1 Person<br />
2 Personen<br />
3 Personen<br />
4 Personen<br />
Jede weitere<br />
Person<br />
Barsinghausen<br />
319 € 378 € 462 € 522 € 72 €<br />
Burgdorf 331 € 381 € 478 € 572 € 63 €<br />
Burgwedel 368 € 414 € 482 € 555 € 66 €<br />
Garbsen 368 € 392 € 486 € 532 € 64 €<br />
Gehrden 366 € 402 € 522 € 575 € 64 €<br />
<strong>Hannover</strong> 354 € 413 € 507 € 568 € 76 €<br />
Hemmingen 379 € 418 € 494 € 591 € 65 €<br />
Isernhagen 368 € 437 € 507 € 591 € 71 €<br />
Laatzen 364 € 444 € 516 € 598 € 73 €<br />
Langenhagen 341 € 399 € 489 € 609 € 65 €<br />
Lehrte 332 € 392 € 494 € 534 € 62 €<br />
Neustadt 339 € 429 € 499 € 565 € 59 €<br />
Pattensen 351 € 405 € 418 € 498 € 75 €<br />
Ronnenberg 333 € 421 € 506 € 560 € 70 €<br />
Seelze 323 € 378 € 460 € 519 € 75 €<br />
Sehnde 361 € 392 € 487 € 575 € 68 €<br />
Springe 321 € 367 € 470 € 528 € 61 €<br />
Uetze 332 € 389 € 475 € 558 € 62 €<br />
Wedemark 380 € 390 € 512 € 505 € 63 €<br />
Wennigsen 325 € 379 € 455 € 486 € 59 €<br />
Wunstorf 347 € 414 € 475 € 515 € 60 €<br />
MOG ab<br />
01.05.2011<br />
Die Mietobergrenzen gelten sowohl für Mietwohnungen, als auch für Eigentumswohnungen/Eigenheime.<br />
Die angegebenen Personenzahlen beziehen sich auf die Zahl der Mitglieder<br />
der Bedarfsgemeinschaft.<br />
2.1.1 MOG bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften<br />
Leben Personen in einem Haushalt zusammen, die jedoch keine Bedarfsgemeinschaft<br />
bilden, gilt folgendes:<br />
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, insbesondere Haushaltsgemeinschaften<br />
i. S. v. § 9 Abs. 5 SGB II und auch Lebensgemeinschaften,<br />
die noch nicht die Kriterien des § 7 Abs. 3 c SGB II erfüllen,<br />
sind hinsichtlich der MOG nicht wie eine Bedarfsgemeinschaft<br />
zu behandeln. Hintergrund: unter Berücksichtigung der Rechtsprechung<br />
des BSG (Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen B 14 AS<br />
MOG bei Wohnund<br />
Wirtschaftsgemeinschaften
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 18<br />
73/08 R, Rz 23 und 24) ist allein die Bedarfsgemeinschaft betrachtungsrelevant.<br />
Das bedeutet, dass die MOG und auch die angemessenen<br />
Wohnflächen der Bedarfsgemeinschaften jeweils addiert werden<br />
müssen.<br />
Bsp.: Eltern und zwei Kinder, von denen eines unter 25 Jahre alt und eines über 25<br />
Jahre alt ist, leben in einer Wohnung zusammen.<br />
Lösung: MOG 3 Pers. + MOG 1 Pers. = angemessen. Ebenso wird die angemessene<br />
Wohnfläche entsprechend addiert (hier z. B. 75 qm + 50 qm = 125 qm).<br />
<br />
Bei klassischen Wohngemeinschaften (WG), bei denen jede Person<br />
ein eigenes Zimmer hat und ggf. noch gemeinsam genutzte Räume<br />
existieren, erfolgt eine getrennte Beurteilung der darin lebenden Bedarfsgemeinschaften.<br />
Übersteigt der BfU-Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft<br />
innerhalb der WG die MOG, wird zur Kostensenkung<br />
aufgefordert.<br />
2.1.2 Kindertagespflege<br />
Kindertagespflegeverhältnisse rechtfertigen trotz des größeren Wohnraumbedarfes<br />
keine höheren BfU, da die Tagespflegepersonen den zusätzlichen<br />
Raumbedarf über den Aufwendungsersatz zu decken haben, den sie für<br />
ihre Tätigkeit erhalten. Bezüglich der Berücksichtigung beim Einkommen<br />
als Betriebsausgaben ist die Jc Intern 03/2012, insbesondere Punkt 3.2.2 zu<br />
beachten.<br />
2.1.3 Übergangsregelungen/Bestands- und Neufälle<br />
Die Mietobergrenzen gelten für Neuanträge/Umzüge/Auszüge/Zuzüge einzelner<br />
Personen ab dem 01.05.2011. Neuanträgen gleichgestellt sind Fälle,<br />
in denen die bis zum 30.04.2011 geltende Mietobergrenze zzgl. 10 %<br />
Sicherheitszuschlag überschritten wurde, aus Wirtschaftlichkeitsgründen<br />
bisher jedoch auf eine Kostensenkungsaufforderung verzichtet wurde. In<br />
diesen Fällen ist auf Basis der neuen Mietobergrenzen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
durchzuführen.<br />
Klassische<br />
Wohngemeinschaften<br />
Kindertagespflege<br />
Übergangsregelugen/Bestandsund<br />
Neufälle<br />
Grundsätzlich ist bei einer nach dem 01.05.2011 gesendeten Kostensenkungsaufforderung<br />
die neue MOG anzuwenden.<br />
2.1.3.1 Bestandsfälle<br />
„Bestandsfälle“ bleiben von der Neufestsetzung der Mietobergrenzen<br />
grundsätzlich unberührt, es sei denn, die neuen Mietobergrenzen übersteigen<br />
die bisherigen Mietobergrenzen. Ein „Bestandsfall“ liegt vor, solange ein<br />
„durchgehender Leistungsbezug“ besteht und die anerkannte Miete innerhalb<br />
der bis zum 30.04.2011 geltenden Mietobergrenzen zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag<br />
liegt. Ein solcher Fall ist auch dann gegeben, wenn persönliche<br />
Gründe zur Anerkennung einer höheren Mietobergrenze geführt haben,<br />
z. B. bei Menschen mit Behinderungen und einem dadurch erhöhten Wohnraumbedarf.<br />
Zieht bei Bestandsfällen eine Person aus, dann ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
unter Berücksichtigung der neuen MOG durchzuführen.<br />
Abhängig von dem Ergebnis dieser Berechnung ist zur Kostensenkung<br />
aufzufordern oder davon abzusehen.<br />
Bestandsfälle
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 19<br />
2.1.3.2 Durchgehender Leistungsbezug<br />
Ein „durchgehender Leistungsbezug“ ist dann gegeben, wenn nahtlos ineinander<br />
übergehende Bewilligungszeiträume vorliegen.<br />
Durchgehender<br />
Leistungsbezug<br />
2.1.3.3 Neufälle<br />
Erfolgt nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges eine erneute Bewilligung<br />
von Leistungen, handelt es sich um einen Neufall, für den die neuen<br />
Mietobergrenzen Anwendung finden. Ein Bestandsfall wird bei jedem Ausscheiden<br />
aus dem Leistungsbezug unterbrochen, so dass danach kein Bestandsfall<br />
mehr vorliegt.<br />
Neufälle<br />
Bsp. 1: Die/der Leistungsberechtigte bewohnt eine Wohnung schon länger, Wohnung war<br />
bezüglich alter und neuer MOG angemessen.<br />
Jetzt erst erhält die/der Leistungsberechtigte eine Mieterhöhung: Bsp. Einzelperson/alte<br />
Miete 354,00 €. Kaltmiete nach Mieterhöhung: 377,00 €, d.h., die neue Miete liegt innerhalb<br />
der alten MOG, aber über der neuen MOG.<br />
Lösung 1: Es gilt die alte MOG, eine Aufforderung zur Senkung der BfU ergeht nicht.<br />
Bsp. 2: Kaltmiete nach Mieterhöhung: 390,00 €<br />
Lösung 2: Es handelt sich um einen Bestandsfall, daher gilt die alte MOG. Eine Aufforderung<br />
der BfU-Senkung ergeht nicht, da ein Umzug in Bezug auf die alte MOG unwirtschaftlich<br />
wäre.<br />
2.1.3.4 Besonderheiten<br />
Kein Bestandsfall – und damit vielmehr ein Neufall – liegt demgegenüber<br />
dann vor, wenn eine Person während des durchgängigen Leistungsbezuges<br />
umzieht (die Erforderlichkeit des Umzuges wird unterstellt). Für eine „Besitzstandswahrung“<br />
der/des Betroffenen ist dann kein Raum.<br />
Besonderheiten<br />
bei Bestandsund<br />
Neufällen<br />
Zu beachten ist weiterhin, dass sowohl bei Bestands- als auch bei Neufällen<br />
unter Berücksichtigung des gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich<br />
verbürgten allgemeinen Gleichheitssatzes einheitlich nur noch auf die neue<br />
MOG abgesenkt werden kann.<br />
Allerdings ist eine Kostensenkungsaufforderung bei Bestandsfällen und<br />
Neuanträgen gleich gestellten Fällen nach dem 01.05.2011, z. B. im Falle<br />
einer Mieterhöhung, erst dann vorzunehmen, wenn die alte MOG zuzüglich<br />
eines Betrages von 10 % überschritten wird. Im Ergebnis ist vor Mietspiegelzeiten<br />
auf die Tabellenwerte zu § 12 WoGG abzustellen, die um einen<br />
Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% zu erhöhen sind (vgl. zu den Werten<br />
die Anlage 2).<br />
Bitte dringend beachten:<br />
Wurde auf der Basis der vor dem 01.05.2011 geltenden MOG der <strong>Region</strong><br />
<strong>Hannover</strong> (Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG ohne Zuschlag) diese<br />
festgesetzt, dann ist sie anlassbezogen, z.B. bei Weiterbewilligungsanträgen,<br />
Mieterhöhungen um den 10 %- Aufschlag laufend und auch rückwirkend<br />
bis zum Zeitpunkt der ehemaligen Festsetzung zu erhöhen. Das gilt<br />
dann nicht, wenn der Festsetzungszeitpunkt zeitlich vor dem Zeitpunkt der<br />
maximalen Rückwirkung (§ 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1, Satz 2 SGB<br />
II) liegt. Dann gilt stattdessen dieser.<br />
Vorgehen bei<br />
Festsetzung der<br />
MOG vor dem<br />
01.05.2011 ohne<br />
10 % Sicherheitszuschlag<br />
Bsp. 1: Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten in <strong>Hannover</strong> (Bestandsfall) wurde<br />
zum 01.10.2010 die MOG festgesetzt (385,00 €). Mit Schreiben vom 07.02.2013 stellt er
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 20<br />
einen Weiterbewilligungsantrag ab dem 01.03.2013. Die tatsächlichen Unterkunftskosten<br />
betragen 435,00 € zzgl. Heizkosten. Für den Leistungsberechtigten werden aufgrund des<br />
Weiterbewilligungsantrags laufend ab 01.03.2013 und darüber hinaus rückwirkend zum<br />
01.01.2012 423,50 € anerkannt (Der Antrag wirkt zurück auf den Beginn des Vorjahres). Die<br />
MOG- Werte + 10 % können der Anlage 2 entnommen werden. Die Jahre 2010 und 2011<br />
werden auch mit der Rückwirkung der o.g. Normen nicht mehr erreicht.<br />
Bsp. 2: Wie Beispiel 1, aber die tatsächlichen Unterkunftskosten betragen lediglich 417,00 €.<br />
Ab 01.03.2013 und rückwirkend zum 01.01.2012 erhält der Kunde die tatsächlichen Unterkunftskosten<br />
(angemessen weil < 423,50 €). Die Wirkung der MOG entfällt rückwirkend. Für<br />
den Kunden werden bsp. Nebenkostenabrechnungen (Nachforderungen) wieder übernommen.<br />
Das gilt auch für eine evtl. im Jahr 2012 eingereichte (und abgelehnte) Nebenkostennachforderung<br />
für 2011, da auf deren Fälligkeitszeitraum (2012) abgestellt wird. Erst wenn<br />
bsp. durch Mieterhöhungen der Wert von 423,50 € überschritten wird, erfolgt (erneut) eine<br />
Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Basis der neuen, seit dem 01.05.2011 geltenden MOG.<br />
Ergibt die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf dieser Basis dann die Wirtschaftlichkeit eines<br />
Umzugs und liegen keine Einzelfall bezogenen Gründe vor, die ein Absehen von einem Hinweis<br />
zu den unangemessenen Unterkunftskosten rechtfertigen (bsp. schwerbehindertes Kind<br />
im Rollstuhl in der BG), ist der Hinweis zur Kostensenkung auf der Basis der ab dem<br />
01.05.2011 geltenden Werte zu erteilen.<br />
Zur Prüfung ob und welche Mietobergrenze (neue MOG/alte MOG + 10 %<br />
Sicherheitszuschlag) Anwendung findet, kann das Schema in Anlage 3 verwendet<br />
werden.<br />
2.2 Relevanz der Wohnfläche bei der Beurteilung der BfU<br />
Im SGB II-Bereich werden grundsätzlich folgende Wohnungsgrößen für angemessen<br />
erachtet:<br />
Für eine Person =<br />
Für zwei Personen =<br />
Für drei Personen =<br />
Für vier Personen =<br />
Für jede weitere Person =<br />
bis 50 qm<br />
bis 60 qm<br />
bis 75 qm<br />
bis 85 qm<br />
bis 10 qm zusätzlich.<br />
Jedoch kommt es bei der Beurteilung der angemessenen BfU grundsätzlich<br />
nicht auf die Größe der Wohnung an. Es ist lediglich relevant, ob der Bedarf<br />
für Unterkunft für die konkret bewohnte Wohnung unabhängig von der Größe<br />
innerhalb der Angemessenheit (MOG) liegt oder nicht.<br />
Relevanz der<br />
Wohnfläche bei<br />
der Beurteilung<br />
der BfU<br />
Angemessene<br />
Wohnungsgrößen<br />
Grundsätzliche<br />
Beurteilung der<br />
BfU<br />
Bsp.: Eine alleinstehende Person lebt in einer 70 qm großen Wohnung in <strong>Hannover</strong> und<br />
zahlt 350 €.<br />
Lösung: Trotz eines Überschreitens der angemessenen Wohnfläche von 50 qm sind die BfU<br />
insgesamt angemessen, da die MOG von 354 € nicht erreicht wurde.<br />
In Ausnahmefällen kann jedoch die angemessene Wohnfläche relevant<br />
werden. So kann sich aufgrund von Besonderheiten in der Person der/des<br />
Leistungsberechtigten ein höherer Bedarf an Wohnfläche ergeben, was mit<br />
einer erhöhten Übernahme von BfU einhergehen kann.<br />
Fallbeispiele, die eine größere Wohnung rechtfertigen:<br />
Ausnahmefälle:<br />
erhöhter Wohnbedarf<br />
mit ggf.<br />
erhöhten<br />
Wohnkosten<br />
<br />
Schwerbehinderte Menschen: Benötigen Leistungsempfänger/-innen<br />
aufgrund ihrer Behinderung einen höheren Raumbedarf (z. B. wegen<br />
eines Rollstuhls), kann ein Überschreiten der angemessenen Wohnfläche<br />
anerkannt werden (z. B. Erhöhung um 10 qm). Sofern die<br />
Schwerbehinderung kausal keine höhere Wohnfläche bedingt, erhöht<br />
sich der Bedarf gem. § 22 SGB II nicht. Führt die (begründete)<br />
Schwerbehinderte<br />
Menschen
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 21<br />
<br />
<br />
<br />
Überschreitung der Wohnfläche auch zu erhöhten BfU, sind diese<br />
erhöhten Bedarfe entsprechend anzuerkennen.<br />
Ungeborenes Kind: Ab Vorlage des Mutterpasses gilt das ungeborene<br />
Kind als Familienmitglied im Sinne der Wohnungsgrößenregelung.<br />
Es gilt daher die MOG für die aktuelle Bedarfsgemeinschaft<br />
zuzüglich des ungeborenen Kindes.<br />
Kinder von getrennt lebenden Elternteilen: Kinder, die bei getrennt<br />
lebenden Eltern annähernd je zur Hälfte aufwachsen, sind bei der<br />
angemessenen Wohnungsgröße voll zu berücksichtigen. Sofern beide<br />
Elternteile im Leistungsbezug sind, erhöht sich bei beiden Elternteilen<br />
die angemessene Wohnungsgröße. Dieses ist durch geeignete<br />
Beweismittel (z. B. Scheidungsurteil und Bescheinigung beider Elternteile,<br />
dass das Kind tatsächlich jeweils annähernd zur Hälfte bei<br />
beiden lebt) glaubhaft zu machen und in der Akte zu dokumentieren.<br />
Für das reine Besuchsrecht am Wochenende und in den Ferien erhöht<br />
sich die angemessene Wohnungsgröße demgegenüber allerdings<br />
nicht. Es sind vielmehr vorübergehende Schlafmöglichkeiten<br />
(z. B. Schlafsofa im Wohnzimmer, Besucherliege o. ä.) zu nutzen.<br />
Kind in stationärer/teilstationärer Einrichtung: Diese Kinder sind regelmäßig<br />
zu Besuch bei ihren Eltern. Da sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt<br />
jedoch in der Einrichtung befindet, sind sie nicht permanent<br />
zu Hause und gehören auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Durch<br />
einen Besuchsaufenthalt wird der stationäre Aufenthalt nicht unterbrochen.<br />
Insoweit ist durchgehend die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers<br />
auch für den Regelbedarf und die Fahrtkosten gegeben. Sollten<br />
die besuchsweisen Aufenthalte bei den Eltern zum pädagogischen<br />
Konzept der Einrichtung gehören, liegt die Notwendigkeit der<br />
Gewährung einer höheren MOG vor. Dieses ist durch den Kunden<br />
nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung der Einrichtung).<br />
Ungeborenes<br />
Kind<br />
Kinder von getrenntlebenden<br />
Eltern<br />
Kind in stationärer/<br />
teilstationärer<br />
Einrichtung<br />
Wird eine höhere MOG anerkannt, sind die Gründe in einem kurzen Vermerk<br />
in der Akte zu dokumentieren.<br />
Die Tatsache, dass jemand alleinerziehend ist, bedingt demgegenüber für<br />
sich genommen noch keinen erhöhten Wohnbedarf.<br />
Negativbeispiel<br />
Alleinerziehung<br />
Wird ein erhöhter Wohnbedarf benötigt, werden als MOG die BfU anerkannt,<br />
die dem erhöhten Wohnbedarf entsprechen.<br />
Eine entsprechende Einzelfallentscheidung ist zu begründen und aktenkundig<br />
zu machen (Vermerk und Unterschrift mit Datum).<br />
Bsp. 1: H, der einen erhöhten Wohnraumbedarf aufgrund seiner Behinderung nachweisen<br />
kann, lebt in einer 60 qm großen Wohnung in <strong>Hannover</strong> und zahlt 400 €.<br />
Lösung: Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ist ein erhöhter Wohnbedarf von 60<br />
qm gerechtfertigt. Daher ist bei der MOG der Wert zugrunde zu legen, der für eine 60 qm-<br />
Wohnung gilt, d.h., für einen Zwei-Personen-Haushalt. Als MOG ist daher ein Betrag von<br />
413 € anzuerkennen, so dass die BfU von 400 € übernommen werden können.<br />
Bsp. 2: H lebt alleine in einer 60 qm-Wohnung und erwartet ihr erstes Kind. Sie zahlt für ihre<br />
Wohnung in <strong>Hannover</strong> 380 €.<br />
Lösung: H hat einen erhöhten Wohnbedarf, der jedoch durch ihre aktuelle Wohnung bereits<br />
gedeckt ist. Insofern ist der Betrag von 380 € als BfU zu übernehmen.<br />
2.3 Verfahren bei Überschreiten der MOG<br />
Sind die Bedarfe für Unterkunft unangemessen, wird die/der Leistungsbe-<br />
Verfahren bei<br />
Überschreiten<br />
der MOG
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 22<br />
rechtigte im Rahmen von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur Senkung auf die angemessenen<br />
BfU aufgefordert.<br />
Sofern einer Bedarfsgemeinschaft sowohl Leistungsberechtigte nach dem<br />
SGB II als auch dem SGB XII angehören (sog. Mischfälle), ist die Einleitung<br />
von Senkungsverfahren zwischen der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde<br />
und dem Jobcenter abzusprechen, damit keine, insbesondere für<br />
die/den Leistungsberechtigte/-n, nicht nachvollziehbaren Resultate entstehen.<br />
<br />
<br />
<br />
Frist zur Senkung: Die Regelfrist zur Senkung der Unterkunftsbedarfe<br />
beträgt sechs Monate, beginnend mit Zugang des Aufforderungsschreibens,<br />
die Unterkunftsbedarfe zu senken.<br />
BK-Textvorlage: Unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II<br />
KdU/ KdU- Berechnung einschließlich Senkungsschreiben ist eine<br />
BK- Textvorlage hinterlegt, die zwingend zu verwenden ist.<br />
Begrenzung des Bewilligungszeitraumes: Es ist dringend darauf<br />
zu achten, dass die Bewilligungszeiträume dem Fristende für die<br />
Senkung der Bedarfe für Unterkunft angepasst werden. Hierbei ist<br />
im Bescheid auszuführen, dass es wegen der Entscheidung zur Absenkung<br />
der Bedarfe für Unterkunft zu einer Verkürzung des Bewilligungsabschnittes<br />
kommt. Ein entsprechender Textbaustein wird unter<br />
den lokalen Vorlagen der Textbausteine zu § 22 und § 41 SGB II<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
Abstimmung<br />
bei Mischfällen<br />
(SGB II/SGB XII)<br />
Frist zur Senkung<br />
der BfU<br />
Zu nutzende<br />
Vorlagen<br />
Begrenzung des<br />
Bewilligungszeitraumes<br />
<br />
Bsp.: Eine Leistungsberechtigte/ein Leistungsberechtigter wird am 24.03.2010<br />
aufgefordert, die Bedarfe für Unterkunft bis zum 30.09.2010 zu senken. Der aktuelle<br />
Bewilligungsabschnitt endet am 30.06.2010. Die neue Bewilligung darf daher nur bis<br />
zum 30.09.2010 erfolgen.<br />
Absehen von einer Senkungsaufforderung: In besonderen Einzelfällen<br />
ist von einer Senkungsaufforderung abzusehen. Beispiele:<br />
Nur kurzzeitige Hilfebedürftigkeit (z. B. durch Wiedereingliederung<br />
in den Arbeitsmarkt).<br />
Veränderung der familiären Situation (z. B. Schwangerschaft).<br />
Menschen mit Behinderungen, wenn dadurch ein abweichender<br />
Wohnraumbedarf erforderlich ist (siehe 2.2).<br />
Nach Tod eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft wird aus<br />
Pietätsgründen ein Jahr lang nicht zur Kostensenkung aufgefordert.<br />
Besondere soziale Gründe (Umzug ist wegen der Umstände<br />
des Einzelfalls nicht zuzumuten).<br />
Bsp.: Eine schwer erkrankte Person, die in der Mobilität stark eingeschränkt<br />
ist, besucht regelmäßig in unmittelbarer Nähe zu der derzeitigen<br />
Wohnung eine Sozialstation, einen Seniorentreff oder ähnliche Hilfesysteme,<br />
so dass ein Umzug in eine völlig neue (und ggf. isolierte) Umgebung<br />
nicht zugemutet werden kann.<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnung: Ergibt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung,<br />
dass die durch die Festsetzung der MOG eingesparte<br />
Miete über einen Zeitraum von drei Jahren geringer ist als die anfallenden<br />
Kosten eines Umzuges (ohne neue Mietkaution), unterbleibt<br />
die Senkungsaufforderung ebenfalls. Schönheitsreparaturzuschläge<br />
sind bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen.<br />
Richtwerte für die Wirtschaftlichkeitsberechnung:<br />
Ein- oder Eineinhalb-Zimmer-Wohnung: 400 €,<br />
Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnungen: 560 €,<br />
Absehen von<br />
einer Senkungsaufforderung<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
Richtwerte
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 23<br />
Vier- und Mehr-Zimmer-Wohnungen: 800 €.<br />
Achtung: Von den Richtwerten kann im Einzelfall abgewichen werden.<br />
Wird von einer Kostensenkung abgesehen, ist dieses durch einen Vermerk,<br />
welcher die hierfür vorliegenden Gründe beinhaltet, aktenkundig zu machen.<br />
Nach Ablauf der Frist gilt das folgende Verfahren:<br />
Grundsatz: Bei Vorliegen eines Weiterbewilligungsantrages erfolgt<br />
eine Neubewilligung der Leistungen unter Berücksichtigung der<br />
MOG. Im Bewilligungsbescheid ist ein Hinweis auf die Festsetzung<br />
der Mietobergrenze aufzunehmen. Ein entsprechender TBS wird unter<br />
den lokalen Vorlagen/ JobCenter R <strong>Hannover</strong>/LS/ § 22 zur Verfügung<br />
gestellt. Die Festsetzung ist aktenkundig zu machen. Die Festsetzung<br />
durch Festsetzungsbescheid entfällt.<br />
Ausnahme: Hat sich die/der Leistungsberechtigte ausreichend bemüht,<br />
die BfU zu senken und ist dieses dennoch nicht gelungen,<br />
kann die Frist zur Mietsenkung angemessen verlängert und die bisherigen<br />
tatsächlichen BfU können anerkannt werden. Ausreichende<br />
Bemühungen können bspw. Anfragen bei Vermietern/-innen, Angebote<br />
von Wohnungsmaklern/-innen, Auswertungen der Wohnungsangebote<br />
in lokalen Zeitungen sowie im Internet, Vorsprachen beim<br />
Amt für Wohnungswesen etc. sein. Entsprechende Nachweise hierüber<br />
sind vorzulegen. Das Bemühen, eine angemessene Unterkunft<br />
zu finden, muss sich dabei nur auf die derzeitige Stadt/Gemeinde<br />
erstrecken. Die neue Frist ist der/dem Leistungsberechtigten mitzuteilen.<br />
Verfahren nach<br />
Ablauf der Senkungsfrist
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 24<br />
3 Bedarfe für Heizung<br />
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Heizbedarfe in Höhe der tatsächlichen<br />
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.<br />
§ 22 Abs. 1 S. 1<br />
SGB II Bedarfe<br />
für Heizung<br />
Die Übernahme der tatsächlichen Heizbedarfe erfolgt innerhalb der Übergangsfrist<br />
von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.<br />
3.1 Heizaufwendungsobergrenze<br />
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 02.07.2009, Aktenzeichen<br />
B 14 AS 36/08 R) kann zur Bestimmung der Angemessenheit der<br />
Heizkosten auf die Werte eines kommunalen Heizspiegels bzw. – soweit ein<br />
solcher für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlt – eines bundesweiten<br />
Heizspiegels zurückgegriffen werden.<br />
Heizaufwendungsobergrenze<br />
Da für die <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> kein kommunaler Heizspiegel existiert, richten<br />
sich die anzuwendenden Grenzwerte für Gas, Öl und Fernwärme nach dem<br />
bundesweiten Heizspiegel. Hierbei wird als Grenzwert der Wert herangezogen,<br />
ab welchem der Heizverbrauch als „zu hoch“ angesehen wird.<br />
Für die Beurteilung, ob die tatsächlichen Heizbedarfe für die Wohnung<br />
der/des Leistungsberechtigten angemessen sind, ist das Produkt aus der<br />
als angemessen anzusehenden Wohnungsgröße nach den Richtlinien über<br />
die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen für Mietwohnungen und<br />
den Werten für extrem hohe Heizbedarfe nach dem Bundesheizkostenspiegel<br />
(Grenzwert) zu bilden. Bis zu diesem Wert sind die Aufwendungen für<br />
Heizkosten zu übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Wohnung<br />
tatsächlich ist (Grenzwerte gelten daher auch bei größeren und kleineren<br />
Wohnungen) oder ob die BfU angemessen sind oder nicht.<br />
Konkret gelten – je nach Heizungsart – die unter folgendem Link eingestellten<br />
Heizbedarfe für die einzelnen Jahre (verschiedene Tabellenblätter):<br />
N:\Ablagen\D23702-<br />
AR-<br />
GE\ARGE_JobCenter_INTERN\2012\Jobcenter_Intern_10_2012_BfU\Ausw<br />
ertung Bundesheizkostenspiegel nach Jahren.xlsx<br />
Link zur Auswertung<br />
des<br />
Bundesheizkostenspiegels<br />
nach Jahren<br />
Eine Berechnungshilfe ist im BK-Text unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/<br />
§ 22/ KdU Monatsberechnung hinterlegt.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 25<br />
3.2 Prüfschema<br />
Bedarfe für Heizung angemessen?<br />
-------------------------------------------<br />
Berechnung:<br />
angemessene Wohnfläche<br />
x<br />
Grenzwert nach Bundesheizkostenspiegel<br />
Prüfschema Heizbedarfe<br />
Ja<br />
nein<br />
Übernahme der tatsächlichen<br />
Heizbedarfe, keine<br />
weiteren Schritte bzgl. der<br />
Angemessenheit<br />
1. Übernahme der tatsächlichen<br />
Heizbedarfe,<br />
2. Senkungsaufforderung für Heizbedarfe<br />
versenden<br />
Nach Ablauf der im Senkungsschreiben gesetzten<br />
Frist: Ist im Einzelfall ein Überschreiten der Grenzwerte<br />
gerechtfertigt?<br />
Prüfkriterien: Alter, Krankheit, Behinderung<br />
keine Prüfkriterien: baulicher Zustand, Wärmeisolierung<br />
Absenkung unwirtschaftlich?<br />
ja<br />
nein<br />
Übernahme der tatsächlichen<br />
Heizbedarfe der Wohnung<br />
Absenkung der Heizbedarfe<br />
auf die Grenzwerte der Angemessenheit<br />
3.3 Senkungsaufforderung<br />
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gilt auch für unangemessene Heizbedarfe<br />
eine Übergangsfrist von sechs Monaten, welche die Leistungsempfängerin/der<br />
Leistungsempfänger für die Absenkung der Bedarfe nutzen kann.<br />
Sofern einer Bedarfsgemeinschaft sowohl Leistungsberechtigte nach dem<br />
SGB II als auch dem SGB XII angehören (sog. Mischfälle), ist die Einleitung<br />
von Senkungsverfahren zwischen der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde<br />
und dem Jobcenter abzusprechen, damit keine, insbesondere für<br />
die/den Leistungsberechtigte/-n, nicht nachvollziehbaren Resultate entstehen.<br />
Senkungsaufforderung<br />
Abstimmung bei<br />
Mischfällen (SGB<br />
II/SGB XII)<br />
Das Aufforderungsschreiben zur Kostensenkung der Heizkosten ist als BK-<br />
Textvorlage unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II KdU (auch
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 26<br />
Darlehen KdU)/ KdU-Berechnung einschl. Kostensenkungsschreiben hinterlegt.<br />
Bis zum Ende der Übergangsfrist sind daher die tatsächlichen Heizbedarfe<br />
unabhängig von der Höhe zu übernehmen:<br />
Gas, Fernwärme, Öl (falls monatlicher Abschlag): Hierbei ist der Wert zugrunde<br />
zu legen, der sich aus den Abschlagszahlungen ergibt.<br />
Strom:<br />
Siehe 1.7.3.<br />
Berechnung der Senkungsaufforderungen bzgl. Heizbedarfe, wenn nicht<br />
bezifferbare Warmwasserbereitungsaufwendungen enthalten sind<br />
Bedarfe für die Warmwasserbereitung sind nicht mehr in dem Regelbedarf<br />
enthalten. Als Grundlage hierfür werden diejenigen Beträge betrachtet, die<br />
in § 21 Abs. 7 SGB II als Pauschalen festgelegt sind, es sei denn, die Kosten<br />
für die Warmwasserbereitung sind konkret bezifferbar.<br />
Eine Angemessenheitsprüfung bzgl. der Aufwendungen der Warmwasserbereitung<br />
entfällt.<br />
In der Kostensenkungsaufforderung wird auf die maximal angemessenen<br />
Heizbedarfe (ohne Aufwendungen für Warmwasserbereitung) hingewiesen.<br />
Diese werden sodann ggf. festgesetzt. Die Aufwendungen für Warmwasserbereitung<br />
werden nicht festgesetzt, da eine Angemessenheitsprüfung<br />
diesbezüglich nicht stattfindet, sondern werden zusätzlich bewilligt.<br />
Berechnung bei<br />
Heizung durch<br />
Strom<br />
Berechnung bei<br />
Heizbedarfen wenn<br />
nicht bezifferbare<br />
Warmwasseraufwendungen<br />
enthalten<br />
sind<br />
Keine Angemessenheitsprüfung<br />
bei Aufwendungen<br />
zur Warmwasserbereitung<br />
Bsp.: HK und WW-Bereitungskosten-Abschlag von 100 € monatlich bei einer Person im Jahr<br />
2011. Wenn die WW-Bereitungskosten nicht bezifferbar sind, wird davon ausgegangen, dass<br />
Heizbedarfe von 100,00 € - 8,00 € (bis 31.12.2011) = 92,00 € entstehen. Angemessen sind<br />
nach dem Bundesheizkostenspiegel 2011 1,42 € x 50 qm = 71,00 € (Gas). Auf diesen Betrag<br />
wäre die Heizkostensenkungsaufforderung zu formulieren (also auf 71,00 €, nicht 79,00 €).<br />
Bei der Festsetzung würden dann Heizbedarfe von 71,00 € festgesetzt. Zusätzlich würden<br />
darauf WW-Bereitungskosten von 8,00 € (bis 31.12.2011) übernommen (nicht festgesetzt, da<br />
diesbezüglich keine Angemessenheitsprüfung stattfindet), so dass insgesamt ein monatlicher<br />
Betrag von 71,00 € Heizbedarfe und 8,00 € Warmwasserbereitungsaufwendungen in A2LL<br />
berücksichtigt wird und im Leistungsbescheid getrennt benannt werden muss.<br />
3.4 Entscheidung im Absenkungsverfahren<br />
Nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist gilt Folgendes:<br />
Überschreiten die geltend gemachten tatsächlichen Heizkostenabschläge<br />
die unter dem oben beigefügten Link enthaltenen Grenzwerte für die Beheizung<br />
mit Gas, Öl, Fernwärme oder Strom, ist grundsätzlich von unangemessenen<br />
Heizbedarfen auszugehen und die Heizbedarfe sind auf die o. a.<br />
angemessenen Grenzwerte zu senken. Denn nach der Rechtsprechung des<br />
BSG (vgl. Urteil vom 02.07.2009, Aktenzeichen B 14 AS 36/08 R, Rn. 22<br />
und 23) wird bei diesen Grenzwerten bereits unwirtschaftliches und tendenziell<br />
unökologisches Heizverhalten berücksichtigt. Seitens der leistungsberechtigten<br />
Personen sind daher Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung<br />
der Heizbedarfe führen. Es obliegt in solchen Fällen den leistungsberechtigten<br />
Personen, konkret vorzubringen, warum ihre/seine Aufwendungen für<br />
die Heizung über dem Grenzwert liegen. Ermittlungen seitens des Jobcen-<br />
Entscheidung im<br />
Absenkungsverfahren<br />
Absenkung auf<br />
angemessene<br />
Grenzwerte
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 27<br />
ters ohne konkrete Anhaltspunkte entfallen.<br />
Eine Absenkung nach Ablauf der Übergangsfrist erfolgt auch dann, wenn<br />
die/der Leistungsberechtigte weiterhin höhere Abschläge an die Vermieterin/den<br />
Vermieter bzw. den Energieversorger zu entrichten hat.<br />
Wird seitens der/des Leistungsberechtigten als Grund alleine der bauliche<br />
Zustand der Wohnung angeführt (z. B. schlechte Isolierung, veraltete Heizungsanlage),<br />
sind diese Faktoren bereits in die Grenzwerte einbezogen.<br />
Eine Übernahme der tatsächlichen Heizkosten kommt in diesem Fall nicht in<br />
Betracht. Der Tatbestand für eine Absenkungsentscheidung ist daher gegeben.<br />
Für eine weiterhin vorzunehmende Gewährung der Heizbedarfe in tatsächlicher<br />
Höhe muss demgegenüber vorgetragen werden, welche Faktoren den<br />
ohnehin unterdurchschnittlichen Energiestandard der Wohnung zusätzlich<br />
ungünstig beeinflussen. Ein begründetes Überschreiten der Grenzwerte<br />
kann beispielsweise aufgrund persönlicher Verhältnisse (z. B. Alter, Krankheit,<br />
Behinderung) vorliegen. Bei entsprechendem Vortrag ist zu prüfen, ob<br />
ein Überschreiten der Grenzwerte begründet ist oder ob unwirtschaftliches<br />
und somit unangemessenes Heizverhalten vorliegt. Sofern nachvollziehbarer<br />
Vortrag erfolgt, wonach das Überschreiten der Grenzwerte im o. a. Sinne<br />
begründet ist, sind die tatsächlichen Heizbedarfe angemessen und damit zu<br />
übernehmen.<br />
Wichtig: Ergibt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, dass die durch die Festsetzung<br />
der Heizkostenobergrenze eingesparten Heizbedarfe über einen<br />
Zeitraum von drei Jahren geringer sind als die anfallenden Kosten eines<br />
Umzuges (ohne neue Mietkaution), unterbleibt die Senkungsaufforderung.<br />
Fälle der Weitergewährung<br />
in tatsächlicher<br />
Höhe<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
Bsp.: HK-Abschlag von 150 € monatlich bei einer Person im Jahr 2011. Angemessen sind<br />
nach dem Bundesheizkostenspiegel 2011 1,42 € x 50 qm = 71,00 € (Gas). Auf diesen Betrag<br />
ist in der Heizkostensenkungsaufforderung abzustellen. Bei der Festsetzung sind dann Heizbedarfe<br />
von 71,00 € zu berücksichtigen. Die monatliche Ersparnis beträgt hier 79 €. Eine<br />
Senkungsaufforderung ist hier sinnvoll.<br />
Abwandlung: Gleicher Sachverhalt wie zuvor, allerdings beträgt der monatliche HK-<br />
Abschlag 85 €. Die Ersparnis pro Monat beträgt also 14 €. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
ergibt, dass die eingesparten Heizbedarfe bei einem Umzug geringer wären als die anfallenden<br />
Umzugskosten, sodass die Aufforderung zur Senkung der Heizbedarfe unterbleibt.<br />
Hinweis: Es ist – genauso wie im Verfahren bei Überschreitung der MOG,<br />
siehe oben Punkt 2.3 – darauf zu achten, dass die Bewilligungszeiträume<br />
dem Fristende für die Senkung der Bedarfe der Heizung angepasst werden.<br />
Hierbei ist im (Leistungs-) Bescheid auszuführen, dass es wegen der Entscheidung<br />
zur Absenkung der Bedarfe der Heizung zu einer Verkürzung des<br />
Bewilligungsabschnittes kommt. Ein entsprechender Textbaustein wird unter<br />
den lokalen Vorlagen der Textbausteine zu § 22 und § 41 SGB II zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
Begrenzung des<br />
Bewilligungszeitraums<br />
Bsp.: Eine Leistungsberechtigte/ein Leistungsberechtigter wird am 24.03.2010 aufgefordert,<br />
die Bedarfe der Heizung bis zum 30.09.2010 zu senken. Der aktuelle Bewilligungsabschnitt<br />
endet am 30.06.2010. Die neue Bewilligung darf daher nur bis zum 30.09.2010 erfolgen.<br />
Bei Vorliegen eines Weiterbewilligungsantrages erfolgt eine Neubewilligung<br />
der Leistungen unter Berücksichtigung der Heizaufwendungsobergrenze. Im<br />
Bewilligungsbescheid ist ein Hinweis auf die Festsetzung der Heizaufwendungsobergrenze<br />
aufzunehmen. Ein entsprechender TBS wird unter den<br />
lokalen Vorlagen/ JobCenter R <strong>Hannover</strong>/LS/ § 22 zur Verfügung gestellt.<br />
Festsetzung der<br />
Heizaufwendungsobergrenze<br />
durch<br />
Bewilligungsbescheid<br />
in A2LL
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 28<br />
Die Festsetzung ist aktenkundig zu machen. Die Festsetzung durch Festsetzungsbescheid<br />
entfällt.<br />
3.5 Eigenheime<br />
Die vorstehend genannten Regelungen gelten gleichermaßen sowohl für<br />
Mieterinnen und Mieter als auch für Eigentümerinnen und Eigentümer, unabhängig<br />
von der Größe des Eigenheims. Bei Eigenheimen sind daher<br />
ebenfalls die oben genannten Grenzwerte anzuwenden, selbst wenn die<br />
leistungsberechtigte Person in einem Eigenheim lebt, welches nach dem<br />
Schonvermögen als angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB<br />
II zu erachten ist.<br />
Heizbedarfe bei<br />
Eigenheimen<br />
Bsp.: K bewohnt mit seiner Frau und zwei Kindern ein 120 qm großes Eigenheim in Springe.<br />
Da es sich um unbelastetes Eigentum handelt, sind alleine Nebenkosten von 420 € monatlich<br />
zu zahlen. Der monatliche Abschlag für Gas beträgt 140 €. Warmwasserzubereitung und<br />
Kochen erfolgen über Strom.<br />
Lösung: Die Heizbedarfe in 2011 können – unabhängig von der tatsächlichen Größe des<br />
Eigenheimes – nur bis zu einem Gesamtbetrag von 120,70 € übernommen werden. Dieser<br />
Wert wird vorliegend überschritten. K ist daher zur Senkung der Heizkosten aufzufordern. Bis<br />
zum Ablauf der Übergangsfrist sind die tatsächlichen Heizkosten von 140 € zu übernehmen.<br />
Danach erfolgt die Senkung auf 120,70 €. Des Weiteren sind ebenfalls die Abschläge für<br />
Warmwasserbereitungsbedarfe gem. § 21 Abs. 7 SGB II zu übernehmen.<br />
3.6 Heizbedarfe in Form einmaliger Beihilfen<br />
Werden Heizbedarfe in Form von einmaligen Beihilfen übernommen, z. B.<br />
für die Beheizung mit Kohle oder bei Heizungsanlagen, die mit lagerbaren,<br />
der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger individuell zuordnungsfähigen,<br />
Brennstoffen betrieben werden (Öl-Einzelöfen, Flüssiggasheizbrenner<br />
und zentrale Heizungen für die Wohneinheit der Leistungsempfängerin/des<br />
Leistungsempfängers, die mit Kohle oder mit Öl oder Flüssiggas<br />
aus separaten Tanks betrieben werden), sollten zunächst folgende Beträge<br />
bewilligt werden:<br />
693 € für einen Haushalt mit bis zu zwei Personen<br />
832 € für einen Haushalt mit drei oder vier Personen<br />
901 € für einen Haushalt mit fünf oder mehr Personen<br />
347 € für Personen ohne eigenen Haushalt, aber beheizbarem Zimmer<br />
Heizbedarfe in<br />
Form einmaliger<br />
Beihilfen<br />
Höhe der einmaligen<br />
Heizbedarfe<br />
Wird seitens der leistungsberechtigten Person vorgetragen, dass die tatsächlichen<br />
Bedarfe höher sind, ist entsprechend den o. a. Vorgaben zur<br />
Bewilligung von Heizbedarfen, die in Form von monatlichen Abschlagszahlungen<br />
bewilligt werden, zu verfahren. Dies bedeutet, dass bei fehlendem<br />
Senkungsverfahren bzw. bis zum Ende der Übergangsfrist des § 22 Abs. 1<br />
S. 3 SGB II analog die tatsächlichen Heizbedarfe zu übernehmen sind.<br />
Soweit bereits das Senkungsverfahren abgeschlossen wurde und ein entsprechender<br />
Absenkungsbescheid ergangen ist, sind grundsätzlich nur<br />
Heizbedarfe bis zu einer Höhe der auf das Jahr hochgerechneten Grenzwerte<br />
zu übernehmen. Dies bedeutet, dass als einmalige Beihilfen – je nach<br />
Heizart – die unter folgendem Link enthaltenen Höchstbeträge pro entsprechendem<br />
Jahr gewährt werden können:<br />
N:\Ablagen\D23702-<br />
AR-
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 29<br />
GE\ARGE_JobCenter_INTERN\2012\Jobcenter_Intern_10_2012_BdU\Aus<br />
wertung Bundesheizkostenspiegel nach Jahren.xlsx<br />
4 Heiz- und Betriebskostenjahresabrechnung<br />
4.1 Einreichungsfrist<br />
Eine Forderung aus einer aktuellen Betriebs- oder Heizkostenkostenabrechnung<br />
stellt keinen Rückstand und auch keinen einmaligen, sondern einen laufenden<br />
Bedarf dar.<br />
Der Bedarf entsteht grundsätzlich im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung<br />
und erhöht in diesem Monat entsprechend die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.<br />
Sozialrechtlich nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf den<br />
Zeitraum, aus dem die Forderung resultiert, sofern diese zivilrechtlich wirksam<br />
geschuldet wird. Für die diesbezügliche Prüfung ist Anlage 1 zu beachten.<br />
Grundsätzlich ist gemäß § 556 Abs. 3, S. 2 BGB die Abrechnung über Betriebs-<br />
und/oder Heizkosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften<br />
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf<br />
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter<br />
ausgeschlossen, es sei denn, die Vermieterin/der Vermieter hat die verspätete<br />
Geltendmachung nicht zu vertreten.<br />
Heiz- und Betriebskostenjahresabrechnung<br />
Geltendmachung<br />
von<br />
Nachforderungen<br />
durch die<br />
Vermieterin/<br />
den Vermieter<br />
Bsp.: Abrechnungszeitraum 01.07.2010 – 30.06.2011, Bekanntmachung der Abrechnung durch<br />
die Vermieterin/den Vermieter bei der Mieterin/ dem Mieter am 05.07.2012. Es wurden keine<br />
Gründe seitens der Vermieterin/des Vermieters für eine verspätete Geltendmachung vorgetragen.<br />
Lösung: Der zwölfte Monat läuft am 30.06.2011 ab. Da die Abrechnung erst am 05.07.2012<br />
bekannt gemacht wurde, kann die Vermieterin/der Vermieter die daraus resultierende Nachforderung<br />
nicht geltend machen.<br />
Schon durch den allgemeinen Leistungsantrag ist dem Antragserfordernis Genüge<br />
getan. Es bedarf keiner gesonderten Antragstellung nach § 37 SGB II.<br />
Daher können auch von der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger<br />
bereits ausgeglichene Abrechnungen noch übernommen werden, sofern sie<br />
den übrigen Anforderungen entsprechen.<br />
Für die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten gibt es daher keine<br />
Frist zur Einreichung der entsprechenden Nachforderungen bei den Jobcentern.<br />
Einreichungsfrist<br />
Bsp. 1: K bezieht seit dem 01.06.2007 SGB II-Leistungen. Die Betriebskostenabrechnung mit<br />
einer Nachzahlung resultiert aus einem Schreiben des Vermieters vom 15.03.2007 für das Abrechnungsjahr<br />
2006. Diese Betriebskostenabrechnung wird am 05.06.2007 beim Jobcenter<br />
eingereicht.<br />
Lösung 1: Die Betriebskostennachzahlung kann nicht als Beihilfe nach § 22 Abs. 1 SGB II<br />
übernommen werden, da K im Monat der Fälligkeit noch nicht bedürftig war. Es wäre allenfalls<br />
eine darlehensweise Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II zu prüfen.<br />
Bsp. 2: K bezieht seit dem 01.06.2007 SGB II-Leistungen. Die Betriebskostenabrechnung mit<br />
einer Nachzahlung resultiert aus einem Schreiben des Vermieters vom 03.06.2007 für das Abrechnungsjahr<br />
2006. Diese Betriebskostenabrechnung wird am 05.08.2007 beim Jobcenter<br />
eingereicht.<br />
Lösung 2: Die Betriebskostennachzahlung erhöht für Juni 2007 die Bedarfe für Unterkunft und<br />
Heizung. Daher ist die Betriebskostennachzahlung nach § 22 Abs. 1 SGB II als Beihilfe zu übernehmen<br />
und es ist für Juni 2007 ein Änderungsbescheid zu erlassen.<br />
Bsp. 3: K bezieht seit dem 01.06.2012 Leistungen nach dem SGB II. Die Abrechnung datiert
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 30<br />
vom 25.05.2012 (also vor dem Leistungsbezug) und ist in 06/2012 fällig.<br />
Lösung 3: Die Betriebskostennachzahlung erhöht im Monat der Fälligkeit, also in 06/2012 die<br />
Bedarfe für Unterkunft. Da K seit dem 01.06.2012 im Leistungsbezug nach dem SGB II ist, kann<br />
die Übernahme der Nachzahlung erfolgen.<br />
4.2 Überwachung Einreichung Jahresabrechnung<br />
Die Einreichung der Jahresabrechnung über Heiz- und/oder Betriebskosten ist<br />
durch Wiedervorlage zu überwachen und ggfs. ist die leistungsberechtigte<br />
Person zur Vorlage aufzufordern. Bei Nichtvorlage bspw. der Heizkosten-/ Betriebskostennachweise<br />
kommt nur eine teilweise Versagung hinsichtlich der<br />
Heizbedarfe/Betriebskosten in Betracht und nicht etwa eine vollständige Leistungseinstellung<br />
oder Versagung der Regelleistung.<br />
Überwachung<br />
Einreichung<br />
Jahresabrechnung<br />
Der Zeitraum der zu bewilligenden Heizkostenabschläge ist an den Zeitraum<br />
der fälligen Abschlagszeiträume aus der Stadtwerkeabrechnung anzupassen.<br />
Im Bescheid ist hierauf hinzuweisen (Mustertext unter MS Textbausteine<br />
/LS/lokale Vorlagen/§ 22).<br />
Bsp.: Die Stadtwerke setzen den Fälligkeitszeitpunkt für die zukünftigen Abschläge für elf Monate<br />
fest. Dann werden die Heizbedarfe in A2LL auch nur für die elf Monate eingegeben und<br />
hierauf begrenzt. Ein Hinweis hierzu erfolgt im Bescheid.<br />
4.3 Verfahren bei Heizkostennachzahlungen<br />
Erfolgte im Abrechnungszeitraum keine Begrenzung der Heizbedarfe auf den<br />
Grenzwert durch einen Absenkungsbescheid, sondern wurden diese in voller<br />
Höhe übernommen, ist auch eine eventuelle Nachzahlungsforderung des<br />
Energieversorgers/der Vermieterin bzw. des Vermieters im Rahmen der Jahresabrechnung<br />
vollständig zu übernehmen.<br />
Verfahren bei<br />
Heizkostennachzahlungen<br />
Überschreiten die Heizkosten unter Berücksichtigung der Heizkostenabrechnung<br />
dabei den jeweils maßgebenden Grenzwert, ist jedoch für die Zukunft<br />
umgehend zur Kostensenkung aufzufordern und anhand eines eventuellen<br />
Vortrages der leistungsberechtigten Person zu prüfen, inwieweit im Einzelfall<br />
ein Überschreiten der Grenzwerte gerechtfertigt ist.<br />
Bsp.: H, der alleine lebt, erhält für das Abrechnungsjahr 2009 seine Heizkostenabrechnung. Er<br />
heizt mit Gas. Es sind Kosten von insgesamt 1.000 € entstanden. Im Abrechnungszeitraum war<br />
ein monatlicher Abschlag für Gas in Höhe von 70 € zu zahlen, im Abrechnungsjahr daher 840 €,<br />
so dass die Nachzahlung 160 € beträgt. H hat die letzten beiden Raten an die Stadtwerke nicht<br />
gezahlt, so dass die Nachzahlung nicht 160 €, sondern 300 € beträgt. Das Jobcenter übernahm<br />
den tatsächlichen Abschlag in Höhe von 70 € abzüglich des Anteils für Warmwasser in Höhe<br />
von 6,63 € (nach alter Weisungslage), mithin monatlich 63,37 €.<br />
Lösung:<br />
Abzüglich des Anteils für Warmwasser betrugen die Heizkosten 2009 923,20 € (1.000 € abzüglich<br />
Warmwasseranteile von monatlich 6,33 € für die Zeit 01 bis 06/09, bzw. monatlich 6,47 € für<br />
die Zeit 07 bis 12/09, siehe EVS-Tabellen oben und im Anhang). Gezahlt wurde ein Betrag von<br />
760,44 € (63,37 € für zwölf Monate). Der Nachzahlungsbetrag beträgt daher 162,76 €.<br />
Auch wenn monatlich Kosten in Höhe von 76,93 € angefallen sind (Jahresverbrauch von 923,20<br />
€, verteilt auf zwölf Monate) und folglich der Grenzwert überschritten wurde (vorliegend 71,50 €),<br />
sind die Kosten zu übernehmen, da bislang ein Kostensenkungsverfahren noch nicht eingeleitet<br />
wurde. H ist aber für die Zukunft zur Senkung der Heizkosten aufzufordern. Eine Zahlung als<br />
Beihilfe über die 162,76 € hinaus kommt nicht in Betracht, da das Jobcenter an H bereits die<br />
vollständigen Heizkosten erbracht hat. Für den Restbetrag ist insbesondere bei Androhung einer<br />
Versorgungssperre eine Prüfung der Darlehensgewährung gem. § 22 Abs. 8 SGB II vorzunehmen.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 31<br />
Erfolgte bereits vor der Abrechnungsperiode rechtmäßig eine Senkung der<br />
Heizbedarfe auf den angemessenen Grenzwert, entfällt eine weitere Übernahme<br />
der Heizkosten als Beihilfe.<br />
Bsp.: H, der mit seiner Frau und zwei Kindern in einer BG lebt, hatte bis zum 30.06.2010 Heizkostenabschläge<br />
für seine Ölheizung in Höhe von 160 € zu entrichten. Aufgrund der zu hohen<br />
Heizkosten wurde er aufgefordert, die Heizkosten bis zum 30.06.2010 auf die Angemessenheitsgrenze<br />
(hier 137,70 €) zu senken. In der Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 wurde monatlich<br />
ein Betrag von 137,70 € übernommen. Aus der Jahresabrechnung (07/2010 bis 06/2011)<br />
ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von 300 €.<br />
Lösung: Eine Übernahme als Zuschuss entfällt, da bereits die angemessenen Heizkosten<br />
übernommen wurden.<br />
Betrifft die Abrechnungsperiode teilweise Zeiten, in denen die tatsächlichen<br />
Heizbedarfe wegen noch nicht erfolgter Heizkostenabsenkung gezahlt wurden<br />
und teilweise Zeiten nach Ablauf der Übergangsfrist für die Senkung der Heizkosten,<br />
gilt folgendes:<br />
Für den ersten Zeitraum werden die tatsächlichen Heizbedarfe übernommen,<br />
da die Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist.<br />
Für den zweiten Zeitraum gilt folgendes:<br />
o Konnten im Abrechnungszeitraum die seitens des Jobcenters<br />
zu zahlenden Heizbedarfe abgesenkt werden, erfolgt eine<br />
Übernahme bis maximal zum Grenzwert.<br />
o Konnten im Abrechnungszeitraum die seitens der Jobcenter<br />
<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> zu zahlenden Heizbedarfe nicht abgesenkt<br />
werden (die Übernahme der an sich zu hohen Heizkostenabschläge<br />
ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt),<br />
erfolgt eine Übernahme der tatsächlichen Abschlagszahlungen.<br />
Bsp.: K und seine Ehefrau leben in einer BG. Heizung erfolgt über Fernwärme. Warmwasserzubereitung<br />
und Kochen erfolgen über Strom. Für das Jahr 2009 beträgt der monatliche Abschlag<br />
120 €. Wegen der Überschreitung des Grenzwertes (88,20 €) erfolgte eine Aufforderung<br />
zur Kostensenkung bis zum 30.06.2010. Unter welchen Voraussetzungen kann ab dem<br />
01.07.2010 abgesenkt werden?<br />
Lösung: Eine Absenkung kann erfolgen, wenn keine Gründe vorgetragen werden, welche die<br />
Übernahme der tatsächlichen Heizkosten rechtfertigen (siehe oben unter 3.4).<br />
Abwandlung: Zum 01.07.2010 erfolgt eine Absenkung auf den Grenzwert von 88,20 €. Nach<br />
Vorlage der Jahresabrechnung 2010 ergeben sich Gesamtkosten für die Heizung von 1.800 €.<br />
In welcher Höhe kann die Nachzahlung übernommen werden?<br />
Lösung: Die monatlichen Heizbedarfe betrugen 150 € (1.800 € bei zwölf Monaten). In den ersten<br />
sechs Monaten bis zur Senkung auf die angemessenen Heizbedarfe ist dieser Betrag zu<br />
übernehmen. Danach wurde bereits der Maximalbetrag übernommen (88,20 € mtl.), so dass<br />
eine weitergehende Übernahme ausscheidet. Insgesamt sind daher Heizbedarfe von 150 € für<br />
sechs Monate und 88,20 € für ebenfalls sechs Monate zu übernehmen (1.429,20 €). Übernommen<br />
wurde bislang 1.249,20 € (120 € mtl. für sechs Monate, 88,20 € mtl. für sechs Monate),<br />
woraus sich ein Nachzahlungsbetrag von 180 € ergibt.<br />
Die Summe des Nachzahlungsbetrages ist dann auf die Anzahl der Abrechnungsmonate<br />
zu verteilen (nur rechnerisch) und es ist bei jeder Abrechnung<br />
zu überprüfen, ob ein Heizkostensenkungsverfahren durchzuführen ist.<br />
Bsp.: Bisher wurden monatlich Heizbedarfe (Gas) in Höhe von 50 € inklusive Kosten für Warmwasserbereitung<br />
in 01/11 bis 12/11 übernommen. Aus der Energieversorgerabrechnung ergibt<br />
sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 760 € für 01/11 bis 12/11.<br />
Lösung: 760 € : 12 =63,33 €. 63,33 € + 50 € - 8,00 € Anteil für Warmwasserbereitungskosten =<br />
105,33 € monatlich. Dieser Betrag liegt über der in 2011 geltenden Heizbedarfsobergrenze bei<br />
einer Person von 50 qm (1,42 € x 50 qm = 71,00 €). Daher ist die Einleitung eines Senkungsverfahrens<br />
zu prüfen.<br />
Falls eine Übernahme als Beihilfe aus den oben genannten Gründen ausscheidet,<br />
ist die Gewährung eines Darlehens zu prüfen.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 32<br />
Eine Berechnungshilfe zur Heizbedarfsnachzahlung und der Bewilligungs-bzw.<br />
Ablehnungsbescheid sind unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II<br />
KdU (auch Darlehen KdU)/ Energiekosten und Stadtwerke hinterlegt und sind<br />
zwingend zu nutzen. Ein Ausdruck der Berechnungshilfe ist zur Akte zu nehmen.<br />
4.4 Verfahren bei Betriebskostennachzahlungen<br />
Bei jeder Betriebskostenprüfung ist die „Checkliste Betriebskosten für Mietwohnungen“<br />
(siehe Anlage 1) verpflichtend auszufüllen und zur Leistungsakte<br />
zu nehmen.<br />
Verfahren bei<br />
Betriebskostennachzahlungen<br />
Hierbei wird überprüft, ob in die Betriebskostenabrechnung nur umlagefähige<br />
Kosten einbezogen wurden, die Abrechnung nicht verfristet ist (siehe 4.1) und<br />
eine Festsetzung auf die MOG bislang noch nicht erfolgt ist. Dabei gilt:<br />
<br />
<br />
Nicht umlagefähige Kosten – vgl. die Anlage 1 – sind aus der Berechnung<br />
herauszunehmen.<br />
In zeitlicher Hinsicht ist Folgendes zu beachten:<br />
Die Betriebskostenabrechnung ist der Mieterin/dem Mieter spätestens<br />
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums<br />
mitzuteilen. Geschieht dies nicht, braucht die Mieterin/der Mieter<br />
die Forderung regelmäßig nicht zu begleichen. Die Nachforderung ist<br />
verfristet.<br />
Zeitliche Betrachtung<br />
Hiervon zu unterscheiden ist eine mögliche Verjährung des Nachzahlungsanspruchs<br />
aus einer Betriebskostenabrechnung. Ein – innerhalb<br />
von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums rechtzeitig<br />
geltend gemachter – Anspruch der Vermieterin/des Vermieters auf eine<br />
Betriebskostennachzahlung verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist<br />
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.<br />
Bsp.: Forderung der Vermieterin/des Vermieters aus dem Jahr 2011, die Frist beginnt<br />
am 01.01.2012 zu laufen und der Anspruch verjährt am 31.12.2014.<br />
<br />
Im Ergebnis sind verfristete und verjährte Abrechnungen nicht anzuerkennen,<br />
die Kosten sind also nicht zu gewähren.<br />
Die Betriebskosten sind nur solange zu übernehmen, bis die MOG<br />
festgesetzt wurde. Falls die Festsetzung während des Abrechnungszeitraumes<br />
erfolgte, wird die Nachzahlung anteilig übernommen.<br />
Bsp.: Das Jobcenter hat zum 01.07.2010 die MOG festgesetzt. Im März 20011 legt<br />
die/der Leistungsberechtigte die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2010 vor. Es ist<br />
eine Nachforderung von 1.200 € entstanden. Die Nebenkosten werden monatlich auf<br />
den vergangenen Abrechnungszeitraum umgelegt (1.200 €: 12 Monate).<br />
Lösung: Die Nebenkostennachforderung wird in Höhe von 600 € übernommen (Januar<br />
bis Juni 2010). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt (Juli bis Dezember 2010). Es erfolgt<br />
ein Hinweis auf eine evtl. Ratenzahlungsvereinbarung mit der Vermieterin/dem<br />
Vermieter. Eine Übernahme nach § 24 Abs. 1 SGB II ist nicht möglich, da es sich nicht<br />
um einen Regelbedarf (§ 20 SGB II), sondern um einen Bedarf nach § 22 SGB II handelt.<br />
Die Betriebskostennachzahlung wird auch dann vollständig übernommen,<br />
wenn der Abrechnungszeitraum Zeiten betrifft, in denen noch kein Leistungsbezug<br />
bestand.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 33<br />
Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei älteren Leistungsfällen die MOG evtl.<br />
zu niedrig festgesetzt wurde. Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftsbedarfe<br />
die Beträge unter 2.1 nicht, ist die Wohnung – entgegen der damaligen Einschätzung<br />
– angemessen. Es ist dann zu prüfen, ob die Nachzahlung unter<br />
Berücksichtigung dieses Aspekts übernommen werden muss.<br />
Grundsätzlich ist bei der Berechnung darauf zu achten, dass der tatsächliche<br />
Verbrauch aus der Abrechnung dem vom Jobcenter in der Berechnung in<br />
A2LL berücksichtigten Betrag für den Abrechnungszeitraum gegenüber gestellt<br />
wird.<br />
Bsp.: Jahresabrechnung des Vermieters vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011, tatsächlicher<br />
Verbrauch an umlagefähigen Betriebskosten (ohne Heizkosten) laut Abrechnung von 1000,00 €.<br />
Lösung: Vom Jobcenter in der A2LL-Maske berücksichtigte Betriebskosten von 01/11 bis 12/11<br />
von monatlich 20 €. Im Abrechnungszeitraum wurden demnach 12 x 20 € = 240 € berücksichtigt.<br />
Da bisher keine MOG festgesetzt wurde, sind tatsächlich 760 € zu übernehmen (auch wenn<br />
vom Mieter freiwillig eine höhere Betriebskostenvorauszahlung erfolgte und demnach ein geringerer<br />
Betrag als 760 € vom Vermieter als Nachzahlung verlangt wird).<br />
Die Summe des Nachzahlungsbetrages ist dann auf die Anzahl der Abrechnungsmonate<br />
zu verteilen und es ist bei jeder Abrechnung zu überprüfen, ob<br />
die MOG eingehalten wurde. Wenn nicht ist unter den oben genannten Voraussetzungen<br />
unter Punkt 2.3 eine Mietsenkungsaufforderung vorzunehmen.<br />
Bsp.: Bisher wurden in 01/11 bis 12/11 monatlich im Bereich der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />
von einer Person Grundmiete in Höhe von 324 € und Nebenkosten in Höhe von 20 € übernommen.<br />
Aus der Betriebskostenabrechnung ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 760 €<br />
für 01/11 bis 12/11.<br />
Lösung: 760 € : 12 = 63,33 €. 63,33 € + 324 € + 20 € = 407,33 € monatlich. Dieser Betrag liegt<br />
über der Mietobergrenze für eine Person im Gebiet der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> (354 €).<br />
Daher ist die Einleitung eines Mietkostensenkungsverfahrens zu prüfen.<br />
4.5 Verfahren bei Heiz- und Betriebskostenguthaben<br />
In jedem Einzelfall muss durch entsprechende Wiedervorlagen sichergestellt<br />
und auch nachgehalten werden, dass die/der Leistungsberechtigte die Turnusabrechnungen<br />
einreicht, so dass geprüft werden kann, ob ggf. Heizkostenoder<br />
Betriebskostenguthaben zu Gunsten des kommunalen Trägers nach § 22<br />
Abs. 3 SGB II zu verrechnen sind. Danach mindern Heiz- oder Betriebskostenerstattungen<br />
nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehende<br />
Aufwendungen für BfU und Heizung, § 22 Abs. 3 SGB II. Erforderlichenfalls<br />
ist die/der Leistungsberechtigte zur Einreichung der Unterlagen unter Fristsetzung<br />
aufzufordern.<br />
Die Bedarfsminderung beschränkt sich grundsätzlich auf den Monat nach erfolgter<br />
Gutschrift/Rückzahlung. Daher ist es wichtig, die Fälle vorrangig zu bearbeiten,<br />
um entsprechende Guthaben anrechnen zu können. Ist das Guthaben<br />
so hoch, dass es nicht (nur) im Folgemonat angerechnet werden kann,<br />
kann in Abhängigkeit von der Höhe des überschießenden Anteils eine Anrechnung<br />
darüber hinaus auch im nachfolgenden Monat erfolgen.<br />
Der Grundsatz der Anrechnung im Folgemonat gilt auch dann, wenn die Abrechnung<br />
verspätet vorgelegt wird. Es handelt sich stets um eine Aufhebung<br />
des ursprünglichen Bewilligungsbescheides/und ggf. Änderungsbescheide<br />
nach den § 45, 48, 50 SGB X i.V.m. § 22 Abs. 3 SGB II. § 45 SGB X ist anzuwenden,<br />
wenn der ursprüngliche Bescheid/die ursprünglichen Bescheide bereits<br />
bei Erlass objektiv rechtswidrig war/en, weil bsp. der Zufluss der Rückzahlung<br />
oder die teilweise Kostenfreistellung durch ein Guthaben bereits vor<br />
§ 22 Abs. 3 SGB<br />
II<br />
Verfahren bei<br />
Heiz- und Betriebskostenguthaben<br />
Notwendigkeit<br />
vorrangiger<br />
Bearbeitung<br />
Anwendung der<br />
§§ 45 oder 48,<br />
50 SGB X i.V.m.<br />
§ 22 Abs. 3 SGB<br />
II
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 34<br />
Bescheiderlass erfolgt ist, der Behörde das aber nicht bekannt war. § 48 SGB<br />
X ist anzuwenden, wenn die Änderung in den Verhältnissen (Rückzahlung<br />
oder Guthaben) nach Erlass des ursprünglichen Bescheides/der ursprünglichen<br />
Bescheide erfolgte.<br />
Bezüglich des Guthabens ist Folgendes beachtlich:<br />
<br />
<br />
<br />
Die Minderung der BfU und Heizung beziehen sich alleine auf die BfU,<br />
die das Jobcenter überzahlt hat. Erfolgten zu hohe Heizkostenzahlungen<br />
aus Eigenmitteln der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers,<br />
entfällt eine Berücksichtigung.<br />
Jahresabrechnungen erfolgen in der Regel zusammen mit der Abrechnung<br />
für Strom. Da Strom aus dem Regelbedarf zu entrichten ist, kann<br />
ein solches Guthaben nicht auf die BfU angerechnet werden und auch<br />
nicht als Einkommen angerechnet werden.<br />
Es können sog. versteckte Guthaben vorliegen, d.h. dass das Guthaben<br />
aus der Heizkostenabrechnung tatsächlich höher ist, es aber mit<br />
einer Nachzahlungsforderung für Strom und/oder Warmwasser* teilweise<br />
verrechnet wird.<br />
(*Warmwasser nur in dieser Konstellation: Heizen mit Strom und Gewährung<br />
eines Mehrbedarfs für dezentral erzeugtes Warmwasser über<br />
Gas).<br />
Achtung: Ein verstecktes Guthaben kann nur dann vorkommen, wenn<br />
der Kunde Strom und Gas über denselben Bereitsteller bezieht. In der<br />
Praxis ist das meistens nur dann der Fall, wenn Strom und Gas über<br />
den Energieversorger bezogen werden. Kommt es z.B. in solchen Fällen<br />
im Bereich Strom (nicht Heizstrom) zu einer Nachforderung, während<br />
es im Bereich Heizgas (§ 22 SGB II) zu einem Guthaben kommt,<br />
nimmt der Energieversorger eine interne Verrechnung vor. Dies ist<br />
dann der Fall, wenn das Guthaben aus dem Bereich § 22 SGB II die<br />
Nachforderung für Strom (§ 20 SGB II) übersteigt (vgl. hierzu auch Beispiel<br />
1 unten).<br />
Grundsätzlich ist bei der Berechnung darauf zu achten, dass der tatsächliche<br />
Verbrauch aus der Abrechnung dem vom Jobcenter in der Berechnung in<br />
A2LL berücksichtigten Betrag für den Abrechnungszeitraum gegenüber gestellt<br />
wird.<br />
Bsp. 1: Aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers resultiert ein Gesamtguthaben von<br />
50 €. Unter Berücksichtigung der einzelnen Rechnungsposten ergibt sich Folgendes: die Heizkosten<br />
betragen 280 € inklusive der Kosten für die Warmwasserbereitung, gezahlt wurden von K<br />
360 €. Die Stromkosten (einschließlich Kochen ohne Warmwasserbereitung, welche hier in den<br />
Heizkosten enthalten ist) betragen 300 €, gezahlt wurden 270 €.<br />
Lösung 1: Da die Heizkosten inklusive Kosten für Warmwasserbereitung tatsächlich nur 280 €<br />
betragen, liegt eine Überzahlung von 80 € vor. Denn das Jobcenter hat in Höhe dieses Betrags<br />
Heizkosten überzahlt, was nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist. Der ausgewiesene Betrag<br />
von 50 € ist dabei unerheblich, da die vom Kunden aus dem Regelbedarf zu zahlende Nachforderung<br />
für Strom in Höhe von 30 € seitens des Energieversorgers verrechnet wird (verstecktes<br />
Guthaben).<br />
Bsp. 2: Wie Beispiel 1 jedoch betragen die tats. Stromkosten 370,00 €. Gezahlt wurden weiterhin<br />
270,00 €, so dass die Stromnachforderung 100,00 € beträgt und das Guthaben im Bereich<br />
Heizkosten (80,00 €) übersteigt.<br />
Lösung 2: Es erfolgt dennoch eine Anrechnung von 80,00 €, da bei der Betrachtung des Guthabens<br />
im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II nur die Leistungen nach § 22 SGB II gemeint sind.<br />
Bsp. 3: Aus der Jahresabrechnung ergibt sich für K ein Guthaben von 100 €. Die Heizkosten<br />
inkl. Warmwasserbereitung betrugen im Abrechnungszeitraum 500 €, gezahlt wurde allerdings<br />
lediglich ein Betrag von 480 €. Die Stromkosten beliefen sich auf 280 €, gezahlt wurde laut Abrechnung<br />
ein Betrag von 400 €. Das Jobcenter zahlte für Heizkosten die vollen 480 €. Ein Absenkungsverfahren<br />
bezüglich der Heizkosten erfolgte nicht.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 35<br />
Lösung 3: Es darf kein Guthaben angerechnet werden. Vielmehr hat K noch einen Anspruch<br />
auf Übernahme der restlichen Heizkosten von 20 €, da dieser Betrag bislang noch nicht übernommen<br />
wurde. Das entstandene Guthaben bezieht sich alleine auf den Stromverbrauch und ist<br />
daher anrechnungsfrei.<br />
Abzugrenzen vom o.g. Beispiel 2 (aktuelle Nachforderung von Stromkosten<br />
und Verrechnung mit einem Heizkostenguthaben) sind die Fälle, in denen der<br />
Vermieter oder der Energieversorger ein Abrechnungsguthaben aus dem Bereich<br />
Betriebs- oder Heizkosten mit alten Forderungen seinerseits aufrechnet.<br />
Der Kunde kommt dann nicht in die Verfügungsgewalt des Guthabens, so<br />
dass es nicht angerechnet werden kann (BSG-Urteil B 4 AS 132/11 R vom<br />
16.05.2012). Das gilt auch, falls die Schulden durch die Kundin/den Kunden<br />
schuldhaft herbeigeführt wurden. Äußert die Kundin/der Kunde Zweifel an der<br />
Rechtmäßigkeit der Aufrechnung durch den Vermieter und möchte er ggf. dagegen<br />
vorgehen, kann der Kundin/dem Kunden auf Wunsch die unter 1.4.3<br />
(Mitgliedsbeiträge Mieterbund) beschriebene Unterstützung bewilligt werden.<br />
Kann die Kundin/der Kunde das Abrechnungsguthaben erstreiten steht es dem<br />
kommunalen Träger zu, so dass eine Anrechnung nach den Regelungen des §<br />
22 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit den §§ 45, 48, 50 SGB X erfolgt.<br />
Aufrechnung<br />
eines Betriebsoder<br />
Heizkostenguthabens<br />
mit Altschulden<br />
Bsp.: Der Kunde hat durch Leistungen des Jc 1000,00 € Betriebskosten gezahlt. Tatsächlich<br />
verbraucht wurden 700,00 €. Im Hinblick auf das Abrechnungsguthaben in Höhe von 300,00 €<br />
erklärt der Vermieter Aufrechnung mit Mietschulden in Höhe von 300,00 €. Der Kunde ist bei<br />
Vorlage der Abrechnung damit nicht einverstanden. Er glaubt, dass sein Mietkonto ausgeglichen<br />
ist.<br />
Lösung: Der Kunde hat zunächst keinen Zugriff auf das Guthaben. Es kann deshalb nicht angerechnet<br />
werden. Aufgrund der Zweifel des Kunden an der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung<br />
kann ihm eine Unterstützung in Form der Übernahme der Kosten für eine Mietervereinigung<br />
übernommen werden. Es gelten die Regelungen zu 1.4.3 dieser Richtlinie.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 36<br />
5 Umzug in eine andere Unterkunft - Rechtsgrundlagen § 22 Abs. 4, 5, 1 S. 2 SGB II<br />
Bei Umzügen der Leistungsberechtigten sind die Voraussetzungen der § 22<br />
Abs. 4, 5, 1 S. 2 SGB II zu beachten.<br />
5.1 Grundsatz: Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II<br />
Eine Zusicherung kann grdsl. nur bei Vorliegen eines konkreten und angemessenen<br />
Wohnungsangebotes bei Vorliegen eines Umzugsgrundes erteilt<br />
werden.<br />
Wird seitens der/des Leistungsberechtigten die Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong>,<br />
Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, 61.43, mit der Vermittlung von<br />
Wohnraum beauftragt sind die Sonderregelungen in Anlage 4 zu beachten.<br />
Es ist zunächst zu überprüfen, ob die Anmietung einer konkreten Wohnung,<br />
z.B. Straße 1, 4. OG rechts, <strong>Hannover</strong>, begehrt wird und die konkreten Aufwendungen<br />
für diese Unterkunft angemessen sind.<br />
Liegt bereits kein konkretes Mietangebot vor oder ist dieses unangemessen,<br />
erfolgt bereits dann eine Ablehnung der Zusicherung aus diesen Gründen.<br />
Ansonsten ist die Erforderlichkeit des Umzugs zu prüfen.<br />
Der Umzugsgrund ist zwingend in der Leistungsakte zu vermerken und ebenso<br />
die Beweggründe und das Ergebnis der Erforderlichkeitsprüfung.<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Zusicherungsvoraussetzungen<br />
allgemein<br />
Sondervereinbarung<br />
Wohnraumvermittlung<br />
durch die<br />
LHH<br />
Prüfung: konkretes<br />
Mietangebot<br />
und Angemessenheit<br />
Prüfung Erforderlichkeit<br />
Aktenvermerk<br />
Ein Umzugswunsch ist nur angemessen, wenn es einen plausiblen, nachvollziehbaren<br />
und verständlichen Grund gibt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger<br />
leiten lassen könnte. Hierbei ist zu beachten, dass ein Nichtleistungsempfänger<br />
aufgrund des Kostenfaktors nur aus wirklich stichhaltigen<br />
Gründen umzieht.<br />
Gründe hierfür sind z.B.<br />
Familienzuwachs und dadurch bedingt zu kleiner Wohnraum,<br />
(definitive) Trennung vom Partner,<br />
oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an einem anderen Ort.<br />
Angemessene<br />
Umzugswünsche<br />
Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung können auch andere nachvollziehbare<br />
Gründe einen Umzug rechtfertigen:<br />
Bsp:<br />
<br />
Bei einem nachgewiesenen Einbruch (Polizeiprotokoll oder Ähnliches),<br />
durch welchen psychische Ängste in der Folgezeit ausgelöst wurden<br />
(ärztliches Attest), kann einem Umzug aufgrund einer Einzelfallentscheidung<br />
zugestimmt werden.<br />
Eine Wohnung in besserer Lage, Nachbarschaftsstreitigkeiten, kleinere Mängel<br />
in der Wohnung, eine eigene Wohnung bei Erreichen der Volljährigkeit<br />
oder geringfügig kürzere Anfahrwege zur Arbeit sind keine anerkennenswerten<br />
Umzugsgründe.<br />
Negativliste<br />
anerkennenswerter<br />
Umzugswünsche
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 37<br />
5.2 Besondere Regelung: Umzug bei Personen unter 25 Jahre (U 25), § 22<br />
Abs. 5 SGB II<br />
5.2.1 Besonderes Verfahren bei U25<br />
Im Bereich der U25-jährigen entscheidet der persönliche Ansprechpartner<br />
über die Notwendigkeit des Auszugs aus der elterlichen Wohnung. Die Gründe<br />
sind in einem Vermerk aktenkundig zu machen. Dieser ist dem Leistungsservice<br />
zuzuleiten.<br />
Der Leistungsservice überprüft die Angemessenheit des konkreten Mietangebots<br />
und erteilt dann ggfs. die Zusicherung, bzw. lehnt die Erteilung der Zusicherung<br />
ab. In schwierigen Fällen entscheidet die Teamleitung.<br />
§ 22 Abs. 5 SGB<br />
II – Umzug bei<br />
Personen U25<br />
Verfahren<br />
Entscheidung<br />
über den Umzugsgrund<br />
durch pAp<br />
Prüfung der<br />
Einhaltung der<br />
MOG durch LS<br />
5.2.2 Betroffener Personenkreis<br />
Die Vorschrift findet Anwendung bei U 25-Leistungsberechtigten, die noch bei<br />
ihren Eltern oder einem Elternteil leben und eine eigene Wohnung anmieten<br />
wollen.<br />
Betroffener<br />
Personenkreis<br />
Anmerkung: Dies gilt für alle Fälle ab dem 17.02.2006.<br />
Keine Anwendung findet § 22 Abs. 5 SGB II bei U 25-Personen, die vor einer<br />
Antragstellung nach dem SGB II bereits in eine eigene Wohnung umgezogen<br />
sind.<br />
5.2.3 Gründe für eine Zusicherung zum Umzug<br />
Gründe, in denen eine Zusicherung zum Umzug einer U 25-Person zu erteilen<br />
ist, werden in § 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 3 SGB II aufgeführt:<br />
Gründe für eine<br />
Zusicherung<br />
zum Umzug<br />
5.2.3.1 Schwerwiegende soziale Gründe (Nr. 1)<br />
Diese werden angenommen bei ernsthaften und nachhaltigen Störungen im<br />
Eltern-Kind-Verhältnis. Normale Konflikte zwischen Eltern und Kind reichen<br />
nicht aus. Es bedarf vielmehr drastischer Störungen im Eltern-Kind-Verhältnis.<br />
Beispiele:<br />
Drogen- oder Alkoholabhängigkeit der Eltern, eines Elternteils oder des<br />
Kindes<br />
<br />
<br />
sexueller Missbrauch<br />
körperliche oder seelische Misshandlung durch die Eltern, ein Elternteil<br />
oder des Kindes.<br />
Die Gründe sind nachvollziehbar in einem Aktenvermerk darzulegen und ggfs.<br />
durch Nachweise zu untermauern (ggfs. Vorgänge bei der Polizei oder beim<br />
Jugendamt vorhanden, wenn ja, nach Sichtung das Vorhandensein der Unterlagen<br />
in der Akte dokumentieren, die Unterlagen selbst aber nicht zur Akte<br />
nehmen).<br />
Schwerwiegende<br />
soziale<br />
Gründe
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 38<br />
5.2.3.2 Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Nr. 2)<br />
Dient der Auszug aus dem Elternhaus der Eingliederung in den Arbeitsmarkt,<br />
ist ebenfalls die Zusicherung zum Umzug zu erteilen.<br />
Eingliederung<br />
in den Arbeitsmarkt<br />
In solchen Fällen ist im Einzelfall zu beachten, ob evtl. anfallende Umzugskosten<br />
vorrangig im Rahmen von § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III übernommen<br />
werden können (als sog. „Umzugskostenbeihilfe“, vgl. hierzu Jobcenter-Intern<br />
2/2009 „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“, Punkt 6.4.3.).<br />
5.2.3.3 Sonstiger, ähnlich schwerwiegender Punkt (Nr. 3)<br />
Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der Gründe umfasst, die sich<br />
nicht unter die Nr. 1 und 2 fassen lassen. Es sind die Umstände des Einzelfalls<br />
zu betrachten. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn<br />
in der Vergangenheit bereits ein sachlich gerechtfertigter Erstauszug<br />
aus dem Elternhaus erfolgt ist, die Zusicherung erteilt wurde und die<br />
Umstände sich nicht verändert haben<br />
die U 25-Person schwanger ist<br />
der U 25-Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und eine<br />
eigene Familie gründen will. Dies gilt auch für den unter 25-jährigen<br />
Partner der Schwangeren.<br />
Die aufgezählten Gründe sind nicht abschließend.<br />
5.2.4. Rechtsfolge<br />
Sonstiger, ähnlich<br />
schwerwiegender<br />
Grund<br />
Rechtsfolge<br />
Es ist zu differenzieren, ob ein Zusicherungsgrund nach § 22 Abs. 5 SGB II<br />
vorliegt.<br />
5.2.4.1 Zusicherungsgrund liegt vor<br />
Die Zusicherung wird erteilt, wenn<br />
die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind (siehe 2.1 und 2.2)<br />
und<br />
ein konkretes Mietangebot vorgelegt wird.<br />
Zusicherungsgrund<br />
liegt vor<br />
Ist die Wohnung unangemessen oder erfolgt kein konkretes Wohnungsangebot,<br />
ist keine Zusicherung zu erteilen.<br />
Wurde ohne erteilte Zusicherung eine neue Wohnung bezogen, gilt Folgendes:<br />
Sind die BfU angemessen, erfolgt eine Übernahme der BfU. Das Erfordernis<br />
der vorherigen Zustimmung stellt lediglich eine Formvorschrift<br />
dar, zumal die Zusicherung erfolgt wäre. Das Vorliegen des Zusicherungsgrundes<br />
ist aktenkundig zu machen.<br />
Sind die BfU unangemessen, erfolgt keine Übernahme der BfU, da keine<br />
„vorherige Zusicherung“ eingeholt wurde und diese wegen der<br />
Unangemessenheit der BfU auch nicht erteilt worden wäre. Da aber ein<br />
Zusicherungsgrund vorliegt, erfolgt der Verweis auf angemessenen<br />
Wohnraum.<br />
Anmerkung: Für den Ü 24-Bereich gilt die Regelung, dass bei Vorliegen eines<br />
Zusicherungsgrundes auch bei Einzug in eine unangemessene Wohnung die<br />
Übernahme der angemessenen BfU erfolgt.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 39<br />
5.2.4.2 Zusicherungsgrund liegt nicht vor<br />
Die Zusicherung wird nicht erteilt. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden<br />
nicht erbracht.<br />
Bsp. 2: Die/der Leistungsberechtigte zieht aus Vorpommern (unterstellte MOG: 250 €) nach<br />
<strong>Hannover</strong> um, ohne dass der Umzug erforderlich ist.<br />
Lösung: Sie/er kann nicht auf die niedrige bisherige MOG verwiesen werden. Vielmehr werden<br />
die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der für <strong>Hannover</strong> geltenden Angemessenheitsgrenze<br />
gemäß dem qualifizierten Mietspiegel 2011 (354,00 bei einem Ein-Personen-Haushalt) übernommen.<br />
Zusicherungsgrund<br />
liegt<br />
nicht vor<br />
5.3 Auswirkungen eines nicht erforderlichen Umzugs, § 22 Abs. 1, S. 2<br />
SGB II<br />
Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erfolgt bei einem nicht erforderlichen Umzug in<br />
eine neue Wohnung die Begrenzung der Bedarfe für Unterkunft auf die bisherigen<br />
angemessenen Unterkunfts- und Heizbedarfe, sofern der/dem Leistungsberechtigten<br />
nunmehr höhere BfU für die neue Wohnung entstehen.<br />
Die Begrenzung der BfU und Heizung gilt jedoch nur bei nicht erforderlichen<br />
Umzügen innerhalb der jeweiligen Wohnortgemeinde im Bereich des Jobcenters<br />
<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong>.<br />
Bsp. 1: Die/der Leistungsberechtigte zieht, ohne dass der Umzug erforderlich ist, innerhalb von<br />
Garbsen um.<br />
Lösung: Hier greift die Begrenzungsvorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II und es ist nur der<br />
bisherige Bedarf der/des Leistungsberechtigten anzuerkennen.<br />
Bei einem nicht erforderlichen Umzug von außerhalb in die <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />
sowie innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />
von einer Wohnortgemeinde in eine andere findet § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II hingegen<br />
keine Anwendung. Sind die BfU und Heizung der neuen Wohnung höher<br />
als bei der bisherigen Wohnung, werden diese bis zur Höhe der für die<br />
<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> (siehe Bsp. 2) bzw. der neuen Wohnortgemeinde (siehe<br />
Bsp. 3) maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen übernommen.<br />
§ 22 Abs. 1 S. 2<br />
SGB II nicht<br />
erforderlicher<br />
Umzug in eine<br />
andere Unterkunft<br />
Umzug innerhalb<br />
derselben<br />
Gemeinde<br />
Zusicherungsgrund<br />
liegt<br />
nicht vor<br />
Umzug von außerhalb<br />
in die<br />
<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />
Bsp. 3: Die/der Leistungsberechtigte zieht aus Wennigsen nach <strong>Hannover</strong> um, ohne dass der<br />
Umzug erforderlich ist.<br />
Lösung: Auch hier werden die tatsächlichen Bedarfe bis zur Höhe der für <strong>Hannover</strong> geltenden<br />
Angemessenheitsgrenze übernommen.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 40<br />
6 Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkaution, § 22 Abs. 6 SGB II<br />
6.1 Voraussetzungen der Kostenübernahme<br />
§ 22 Abs. 6 SGB<br />
II<br />
Eine Kostenübernahme erfolgt, soweit die Zusicherung zum Umzug erteilt<br />
wurde, d. h.:<br />
Es liegt ein anerkennenswerter Umzugsgrund vor.<br />
Es wurde ein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt.<br />
Die neue Wohnung ist angemessen.<br />
Wurde eine Zusicherung vor dem Umzug nicht eingeholt, lagen aber die Voraussetzungen<br />
einer Zusicherung vor (Bestehen eines Umzugsgrundes, Angemessenheit<br />
der neuen Wohnung), erfolgt ebenfalls eine Kostenübernahme.<br />
Voraussetzungen<br />
der Übernahme<br />
Wohnungs-<br />
und<br />
Umzugskosten,<br />
Mietkaution<br />
Eine Kostenübernahme nach § 22 Abs. 6 SGB II scheidet hingegen aus, wenn<br />
entweder ein Umzugsgrund nicht vorliegt oder aber die neue Wohnung unangemessen<br />
ist.<br />
6.2 Wohnungsbeschaffungskosten<br />
Hierunter fallen u. a. Wohnungsbesichtigungskosten/Anfahrtskosten oder Kosten<br />
von Annoncen. Auch können Maklerkosten, Abstandszahlungen sowie<br />
doppelte Mietaufwendungen unter die Wohnungsbeschaffungskosten fallen.<br />
Diese Kosten sind jedoch nur bei Unvermeidbarkeit zu übernehmen. Für die<br />
<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> kann in der Regel unterstellt werden, dass genügend Wohnraum<br />
vorhanden ist, der zum Einen provisionsfrei und zum Anderen ohne<br />
Überlappung nach Ende des alten Mietverhältnisses angemietet werden kann.<br />
Kosten für die Ausfertigung eines Mietvertrages können nicht übernommen<br />
werden, da diese nicht mittels Vertragsklausel im Vordruck wirksam auf die<br />
Mieterin/den Mieter umgelegt werden können (so auch AG Hamburg Altona<br />
(Urteil v. 18.03.09 – AZ:318a L 377/08; WuM 2009, 451) und Landgericht<br />
Hamburg (Urteil v.05.03.09, 307 S 144/08; WuM 2009, 452).<br />
6.3 Umzugskosten<br />
Wohnungsbeschaffungskosten<br />
Kosten für die<br />
Ausfertigung<br />
des Mietvertrags<br />
Umzugskosten<br />
Umzugskosten werden in angemessener Höhe übernommen. Dies bedeutet:<br />
6.3.1 Grundsatz: Umzug in Eigenarbeit<br />
Die/der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich beim Umzug auf Eigenarbeit,<br />
ggf. unter Mithilfe von Freunden, Bekannten und Verwandten, zu verweisen.<br />
Steht kein Umzugs-Kfz zur Verfügung, dann sind die Kosten eines<br />
Mietwagens – unter Vorlage von zwei Angeboten – einschließlich<br />
der Benzinkosten zu übernehmen.<br />
Stehen Helferinnen/Helfer (Verwandte, Bekannte oder Freunde) für<br />
den Umzug zur Verfügung kann eine Aufwandspauschale für deren<br />
Bewirtung in Höhe von 10 € pro Helferin/Helfer gewährt werden. Arbeitslohn<br />
für Helferinnen/Helfer gleich welcher Art ist nicht zu übernehmen<br />
(Ausnahme: Studentinnen/Studenten über City- Job bei der<br />
Agentur für Arbeit. Das Verfahren erscheint für die Praxis aber nur<br />
eingeschränkt geeignet. Der Ablauf ist für den Fall der Nutzung mit<br />
der Agentur für Arbeit abzusprechen).<br />
Grundsatz: Umzug<br />
in Eigenarbeit
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 41<br />
6.3.2 Ausnahme: Umzug durch Fremdfirmen<br />
Soweit der Umzug aus nachvollziehbar dargelegten Gründen nicht in Eigenarbeit<br />
erfolgen kann (z. B. wegen Alters, wegen Krankheit aller Mitglieder der<br />
Bedarfsgemeinschaft), können Fremdfirmen in Anspruch genommen werden.<br />
Hierbei gilt:<br />
Es ist nicht mehr möglich auf die Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen<br />
Stützpunkt Hölderlinstraße und Werkstatt-Treff<br />
Mecklenheide e.V. zurückzugreifen.<br />
Erst wenn der Umzug nicht in Eigenarbeit (siehe vorherigen Punkt)<br />
erfolgen kann, kann auf gewerbliche Umzugsfirmen zurückgegriffen<br />
werden. Hierbei hat die/der Leistungsberechtigte zwei Kostenvoranschläge<br />
verschiedener Umzugsfirmen vorzulegen, wobei die preiswertere<br />
Alternative zu wählen ist.<br />
Sofern die/der Leistungsberechtigte bereits Mitglied im Mieterbund<br />
ist, sollte er auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich an Umzugsfirmen<br />
wenden zu können, mit denen der Mieterbund Sonderkonditionen<br />
ausgehandelt hat. Dieses ist für die/den Leistungsberechtigten<br />
jedoch nicht verpflichtend. Auch in diesem Fall hat sie/ er<br />
aber ein weiteres Kostenangebot vorzulegen.<br />
Eine Übernahme etwaiger Entrümpelungskosten seitens des Jobcenters erfolgt<br />
mangels Vorliegens einer Anspruchsgrundlage im SGB II nicht. Auch eine<br />
darlehensweise Übernahme scheidet aus. Falls die Mieterin/der Mieter die<br />
Wohnung nicht vollständig räumt, kann die Vermieterin/der Vermieter Kostenersatz<br />
für entstandene Aufwendungen nur von der Mieterin/dem Mieter verlangen.<br />
6.4 Mietkaution<br />
6.4.1 Private Mietwohnung<br />
Ausnahme:<br />
Umzug durch<br />
Fremdfirmen<br />
Entrümpelungskosten<br />
Mietkaution<br />
Private Mietwohnung<br />
Eine Mietkaution ist grundsätzlich nach § 22 Abs. 6, S. 3 SGB II nur als Darlehen<br />
in Höhe von max. drei Monatsgrundmieten möglich, § 551 BGB. Gleiches<br />
gilt für Untermietverhältnisse.<br />
Dabei ist jedoch die Sondervorschrift des § 42 a Abs. 1, S. 1 SGB II zu beachten.<br />
Nach dieser werden Darlehen nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch<br />
Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 SGB II (Schonvermögen)<br />
noch auf andere Weise gedeckt werden kann.<br />
Auf Anfrage ist es auch möglich, eine der Höhe nach auf drei Monatsgrundmieten<br />
begrenzte Bürgschaftserklärung abzugeben. Derzeit existiert noch keine<br />
Liste der entsprechenden Vermieter. Mietkautionsbürgschaften können bis<br />
zur Höhe von drei Grundmieten mit Vermietern abgeschlossen werden.<br />
Hinweis: Es existiert eine Vereinbarung mit Prelios (ehemals BauBeCon bzw.<br />
Pirelli Re) mit entsprechendem Vordruck in Bk-Text unter lokale Vorlagen/<br />
ALG II/ SGB II/ § 22/ Ordner Umzugskosten/ Anschreiben Bürgschaft Prelios.<br />
Es ist zu beachten, dass in der Akte zu vermerken ist, dass nach Ausscheiden<br />
des Kunden aus dem Leistungsbezug ein Widerruf der Bürgschaftserklärung<br />
zu erfolgen hat.<br />
Kein Darlehen<br />
bei Schonvermögen<br />
Bürgschaftserklärung<br />
für<br />
max. 3 Monatsgrundmieten<br />
mögl.<br />
Vereinbarung<br />
mit Prelios<br />
Widerruf der<br />
Bürgschaftserklärung
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 42<br />
Sofern einer Bedarfsgemeinschaft sowohl Leistungsberechtigte nach dem<br />
SGB II als auch dem SGB XII angehören (sog. Mischfälle), hat die Gewährung<br />
der Mietkaution zwischen der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde und<br />
dem Jobcenter kopfanteilig zu erfolgen.<br />
Mischfälle SGB<br />
II/SGB XII<br />
6.4.2 Mietkautionskonten bei der Sparkasse<br />
Die Sparkasse <strong>Hannover</strong> hat ein Verfahren entwickelt, wonach vom Jobcenter<br />
zu leistende Mietsicherheiten nicht auf ein Sparbuch eingezahlt werden, sondern<br />
auf einem Mietkautionskonto hinterlegt werden. In den BK-Textvorlagen<br />
(unter Lokale Vorlagen/ ALG II/ SGB II/ § 22/ Darlehensbescheid Sparkasse_Banken)<br />
befinden sich die für die Umsetzung des Verfahrens notwendigen<br />
angepassten Vordrucke. Das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters<br />
mit der Regelung muss selbstverständlich bestehen. Die Vermieterin/der Vermieter<br />
kann nicht zur Anlage eines Mietkautionskontos bei der Sparkasse verpflichtet<br />
werden.<br />
Mit dem<br />
Anschreiben<br />
der beizufügenden Abtretungserklärung<br />
und der Sondervereinbarung<br />
kann sich die/der Leistungsberechtigte an die Sparkasse <strong>Hannover</strong> wenden.<br />
Vorab muss sie/er die Sondervereinbarung von der Vermieterin/dem Vermieter<br />
unterschreiben lassen. Nachdem die/der Leistungsberechtigte bei der Sparkasse<br />
vorstellig geworden ist und dem Jobcenter die Abtretungserklärung unterschrieben<br />
vorliegt, kann die Überweisung (Konto siehe Abtretungserklärung)<br />
auf das Mietkautionskonto erfolgen. Anschließend erhalten die Jobcenter<br />
(und die anderen Beteiligten) die Vertragsbestätigung durch die Sparkasse.<br />
Die Abtretungserklärung und Sondervereinbarung dürfen inhaltlich nicht verändert<br />
werden.<br />
Mietkautionskonten<br />
bei der<br />
Sparkasse<br />
Muss das Mietkautionskonto aufgelöst werden, weil die Mieterin/der Mieter<br />
verzogen ist, ist die Sparkasse formlos per Mail (manuela.hilbich@sparkassehannover.de)<br />
darüber zu informieren, dass das Mietverhältnis beendet ist und<br />
die an uns abgetretene Mietkautionsrückzahlung eingefordert wird, soweit die<br />
Vermieterin/der Vermieter sie nicht vertragsgemäß in Anspruch nehmen muss.<br />
Die Sparkasse wendet sich dann von sich aus direkt an die Vermieterin/den<br />
Vermieter und informiert das Jobcenter über die Abwicklung.<br />
Soweit in Einzelfällen bereits eine Tilgung der darlehensweise gewährten<br />
Mietkaution, z. B. aus dem laufenden Leistungsbezug, erfolgt ist, ist eine Freigabeerklärung<br />
gegenüber der Sparkasse abzugeben.<br />
Es können ebenso die separaten Mietkautionskonten der Vermieter/-innen bei<br />
anderen Banken bedient werden.<br />
6.4.3 Genossenschaftswohnung<br />
Bei Genossenschaftswohnungen sind statt einer Mietkaution üblicherweise<br />
Genossenschaftsanteile zu erwerben. Diese können in satzungsgemäßer<br />
Höhe der Genossenschaft nach § 22 Abs. 6 SGB II als Darlehen übernommen<br />
werden. Wird daneben ausnahmsweise noch eine Mietkaution verlangt, kann<br />
diese bis zur Obergrenze des § 551 BGB in Gestalt von drei Monatsgrundmieten<br />
auch nach § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden.<br />
Freigabeerklärung<br />
bei Tilgung<br />
Genossenschaftswohnung
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 43<br />
6.4.4 Rückzahlung der Mietkaution<br />
Rückzahlung<br />
der Mietkaution<br />
Gemäß § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II ist die Tilgung durch ratenweise Einbehaltung<br />
in Höhe von monatlich 10 % des Regelbedarfs aller Darlehensnehmer/-<br />
innen von dem gewährten Arbeitslosengeld II ab dem folgenden Monat der<br />
Auszahlung vorzunehmen.<br />
Für die Aufrechnung ist zwingend die Funktionalität "Verrechnung" in A2LL zu<br />
verwenden, und zwar werden die monatlichen Aufrechnungsbeträge unter<br />
Angabe der 13-stelligen ERP-Vertragsgegenstandsnummer aus der Annahmeanordnung<br />
als Verwendungszweck (ohne weitere Zusätze/ Angaben wie z.<br />
B. der Name des Kunden) an den Drittempfänger BA-SH/Zentralkasse, (Bank:<br />
Bundesbank, BLZ: 760 000 00, Kontonummer 76001619) überwiesen. Es ist<br />
eine Kennzeichnung der Leistungsakte gemäß Anlage 11 und 12 aus der Jc-<br />
Intern Nr. 9/2012 Grundsätze der Aktenführung vorzunehmen.<br />
Es besteht während des Leistungsbezugs nur die Möglichkeit, eine Tilgungsvereinbarung<br />
über geringere Raten als 10 % des Regelbedarfs abzuschließen,<br />
für den Fall, dass der/die Darlehensnehmer/-innen mehrere gleichzeitig rückzahlbare<br />
Darlehen gegenüber dem Jobcenter zu bedienen haben.<br />
Darlehensnehmer/-innen können nach § 42 a Abs. 1, S. 2 SGB II das einzelne<br />
Mitglied von Bedarfsgemeinschaften oder auch mehrere Mitglieder gemeinsam<br />
sein. Der/die Darlehensnehmer ist/sind auch zur Rückzahlung verpflichtet.<br />
Voraussetzung<br />
der Tilgungsvereinbarung<br />
unter 10 % des<br />
Regelbedarfs<br />
Darlehensnehmer/-innen<br />
Nach Beendigung des Leistungsbezugs ist gemäß § 42a Abs. 4 SGB II der<br />
noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.<br />
Der Leistungsservice teilt die Höhe der Restforderung (Leistungsgebot erfolgt<br />
im Darlehensbescheid) der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer - durch<br />
die BK-Vorlage Zahlungsaufforderung ohne RBB- mit.<br />
Der Mahnsperrgrund „D“ ist zeitlich zu begrenzen. Mit der Beendigung der<br />
Mahnsperre verschickt die Kasse sofort eine Mahnung. Für die Begrenzung<br />
der Mahnsperre sollten deshalb als Termin 14 Tage nach der Fälligkeit der<br />
Forderung gewählt werden, die der Darlehensnehmerin/ dem Darlehensnehmer<br />
mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde.<br />
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des<br />
noch nicht getilgten Betrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
getroffen werden (§ 42a Abs. 4 S. 2 SGB II). Die Vereinbarung hinsichtlich<br />
der Rückzahlung trifft die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer<br />
mit der Kasse.<br />
Zu beachten ist allerdings, dass ein gegen die Aufrechnung eingelegter Widerspruch<br />
aufschiebende Wirkung entfaltet.<br />
Im Übrigen wird auf die Fachlichen Hinweise zu § 42a SGB II verwiesen.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 44<br />
7 Direktzahlung an Vermieter/-innen bzw. Empfangsberechtigte, § 22 Abs. 7 SGB II<br />
Grundsätzlich hat die/der Leistungsberechtigte den Anspruch auf den Gesamtbetrag<br />
der Grundsicherungsleistungen. Aus diesem muss sie/er eigenverantwortlich<br />
seine Zahlungsverpflichtungen bedienen.<br />
Es soll eine Direktzahlung der Miete an die Vermieterin/den Vermieter oder<br />
sonstige Empfangsberechtigte, z. B. Energielieferanten, in folgenden Konstellationen<br />
erfolgen:<br />
<br />
<br />
Die/der Leistungsberechtigte wünscht eine Direktzahlung.<br />
Durch das Verhalten der/des Leistungsberechtigten in der Vergangenheit<br />
ist zu befürchten, dass die zweckentsprechende Verwendung<br />
der BfU zukünftig nicht erfolgt.<br />
Dies ist insbesondere der Fall, wenn bereits in der Vergangenheit<br />
Darlehen wegen Mietrückständen zu übernehmen waren oder aktuell<br />
zu übernehmen sind (dieses betrifft alle Bestandteile der BfU)<br />
und<br />
o wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen<br />
Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (siehe<br />
auch 8.1.3),<br />
o Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung<br />
der Energieversorgung berechtigen,<br />
o konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes<br />
Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen,<br />
die Mittel zweckentsprechend zu verwenden oder<br />
o konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis<br />
eingetragene leistungsberechtigte Person die<br />
Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.<br />
Die Höhe der Direktzahlung darf die Höhe der gewährten BfU nicht übersteigen,<br />
es sei denn die/der Leistungsberechtigte hat sein Einverständnis<br />
schriftlich dazu erklärt.<br />
Die/der Leistungsberechtigte ist über die Direktzahlung an die Vermieterin/den<br />
Vermieter bzw. andere Empfangsberechtigte zu unterrichten (§ 22<br />
Abs. 7 S. 4 SGB II).<br />
Verfahren:<br />
In A2LL ist der an die Vermieterin/den Vermieter bzw. Energieversorger zu<br />
überweisende Betrag im Zahlungsmodus als "Festbetrag KT" mit Priorität 1<br />
einzugeben. Die Auswahl "BfU", "BfU + NK" o. ä. sollte möglichst nicht verwandt<br />
werden, da möglicherweise bei evtl. Änderungen der BfU nicht immer<br />
eine korrekte Zuordnung zur Zahlungsempfängerin/zum Zahlungsempfänger<br />
erfolgt.<br />
§ 22 Abs. 7 SGB<br />
II<br />
Direktzahlung<br />
an Vermieter/<br />
-innen bzw.<br />
Empfangsberechtigte<br />
Sollalternativen<br />
Höhe der Direktzahlung<br />
Unterrichtung<br />
der Leistungsberechtigten<br />
Verfahren
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 45<br />
8 Übernahme von Schulden, § 22 Abs. 8 SGB II<br />
Bei der Prüfung, ob Miet- oder Energiekostenschulden nach § 22 Abs. 8<br />
SGB II übernommen werden können, sind grundsätzlich zwei voneinander<br />
zu unterscheidende Arbeitsschritte erforderlich:<br />
Überprüfung der fest normierten Anspruchsvoraussetzungen (s.<br />
Ausführungen unter 8.1 (8.1.1 (Anspruchsberechtigter Personenkreis),<br />
8.1.2 (Bestehende Schulden) und 8.1.3 (Schuldenübernahme<br />
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren<br />
Notlage))<br />
Ermessensprüfung (s. Ausführungen unter 8.3).<br />
§ 22 Abs. 8 SGB<br />
II Übernahme<br />
von Schulden<br />
Aufgrund der Struktur der Vorschrift erfolgt alleine bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen<br />
noch keine Übernahme der Schulden.<br />
8.1 Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II<br />
8.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
Anspruchsberechtigt sind:<br />
Personen im laufenden SGB II-Bezug und<br />
Neuantragsteller/-innen mit Anspruch auf laufende Leistungen (zusätzlicher<br />
Bedarf wegen Mietschulden bleibt unberücksichtigt).<br />
Nicht nach dem SGB II anspruchsberechtigte Personen sind an den Sozialhilfeträger<br />
zu verweisen.<br />
In Fällen, in denen die Miet- oder Energieschulden in Wohnungen entstanden<br />
sind, in denen Leistungsbezieher/-innen nach dem SGB II und dem<br />
SGB XII leben, ist eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II für die<br />
SGB II-Leistungsbezieher/-innen nur dann sinnvoll, wenn der SGB XII-<br />
Träger seinerseits die Schulden für die SGB XII-Leistungsbezieher/-innen<br />
übernimmt. Denn nur so können die Schulden vollständig ausgeglichen<br />
werden.<br />
Hinweis: Bei Mietsicherheiten siehe 6.4.1<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruchsberechtigter<br />
Personenkreis<br />
Mischfälle SGB<br />
II/SGB XII<br />
Entsprechend ist im Vorfeld einer Bewilligung Kontakt zum SGB XII-Träger<br />
aufzunehmen, um eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Lehnt der SGB<br />
XII-Träger die Schuldenübernahme seinerseits ab, erfolgt auch keine Übernahme<br />
der Schulden durch das Jobcenter bezogen auf den Anteil, der auf<br />
die SGB II-Leistungsbezieher/-innen entfällt. Der Zweck der Darlehensgewährung<br />
(Sicherung der Unterkunft für die Zukunft) kann nicht erreicht werden.<br />
Es erfolgt auch keine Übernahme der Gesamtschulden, da der Anspruch<br />
nur kopfanteilig besteht.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 46<br />
8.1.2 Bestehende Schulden<br />
8.1.2.1 Bestehende Schulden bei der Vermieterin/dem Vermieter<br />
Übersicht:<br />
Schulden / höherer<br />
Bedarf<br />
bei Vermieter<br />
Übersicht<br />
Mietschulden<br />
Betriebskosten<br />
§ 22 Abs. 8 SGB II<br />
höherer Bedarf<br />
Schulden<br />
§ 22 Abs. 1 SGB II<br />
§ 22 Abs. 8 SGB II<br />
Erklärung:<br />
Schulden: Die Miete einschließlich der Betriebskosten wurde ganz oder<br />
teilweise nicht entrichtet.<br />
Höherer Bedarf: Die monatliche Miete einschließlich der Betriebskosten<br />
wurde gezahlt, die tatsächlichen Betriebskosten waren aber höher.<br />
Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II liegen vor, sofern<br />
die Grundmiete oder<br />
die Betriebskosten<br />
nicht in vereinbarter Höhe an die Vermieterin/den Vermieter gezahlt wurden<br />
und daher Rückstände für die aktuell bewohnte Wohnung vorliegen. Schulden<br />
für nicht mehr bewohnte Wohnungen (auch bei derselben Vermieterin/demselben<br />
Vermieter) werden hingegen nicht nach § 22 Abs. 8 SGB II<br />
übernommen, da diese Verbindlichkeiten für die Sicherung der aktuellen<br />
Unterkunft unerheblich sind.<br />
Bestehende<br />
Schulden bei<br />
der Vermieterin/dem<br />
Vermieter<br />
Mietschuldendefinition<br />
Sind die Betriebskosten nach der Jahresabrechnung höher als die gezahlten<br />
Abschläge, erfolgt eine Prüfung der Übernahme über § 22 Abs. 1 SGB<br />
II. Die Nachzahlung wird bis zu dem Zeitpunkt übernommen, bis durch den<br />
Leistungsbescheid eine formale Festsetzung auf die Mietobergrenze erfolgt<br />
ist.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 47<br />
8.1.2.2 Bestehende Schulden beim Energieversorger<br />
Übersicht:<br />
Abrechnung<br />
Energieversorger<br />
Bestehende<br />
Schulden beim<br />
Energieversorger<br />
Übersicht<br />
Versorgungssperre<br />
droht<br />
Versorgungssperre<br />
droht nicht<br />
höherer Bedarf<br />
Strom<br />
höherer Bedarf<br />
Heizkosten<br />
Schulden<br />
Heizkosten, Strom<br />
höherer Bedarf<br />
Strom<br />
höherer Bedarf<br />
Heizkosten<br />
Schulden:<br />
Heizkosten, Strom<br />
§ 24 Abs. 1 SGB II<br />
§ 22 Abs. 1 SGB II<br />
§ 22 Abs. 8 SGB II<br />
§ 24 Abs. 1 SGB II<br />
prüfen, siehe fH zu<br />
§ 24 SGB II,Rn. 24.3<br />
§ 22 Abs. 1 SGB II<br />
§ 22 Abs. 8 SGB II<br />
Erklärung:<br />
Schulden: Die Abschläge wurden ganz oder teilweise nicht entrichtet.<br />
höherer Bedarf: Die monatlichen Abschläge wurden gezahlt, der tatsächliche<br />
Verbrauch war aber höher.<br />
Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II liegen vor, sofern die Abschläge<br />
für Heizaufwendungen oder Haushaltsenergie nicht gezahlt wurden.<br />
Definition<br />
Schulden bei<br />
Heizaufwendungen<br />
oder<br />
Haushaltsenergie<br />
Bei einem höheren Bedarf für Heizkosten erfolgt eine Übernahme nach §<br />
22 Abs. 1 SGB II, soweit die Kosten noch nicht auf ein angemessenes Maß<br />
reduziert wurden.<br />
Bei einem höheren Bedarf (nicht Schulden) für Strom gilt Folgendes (siehe<br />
Fachliche Hinweise zu § 24 SGB II; Rn. 24.3):<br />
Soweit der Bedarf anderweitig (durch Ratenzahlungen, durch eigene<br />
Ersparnisse oder durch Übernahme der Nachzahlung durch Dritte)<br />
gedeckt werden kann, erfolgt keine Übernahme.<br />
Ist der Bedarf hingegen unabweisbar, kann über § 24 Abs. 1SGB II<br />
ein Darlehen gewährt werden.<br />
Droht eine Versorgungssperre, findet wegen einer mit der Sicherung<br />
der Unterkunft vergleichbaren Notlage § 24 Abs. 1 SGB II Anwendung.<br />
Das Ermessen ist dann allerdings auf Null reduziert und eine<br />
Übernahme muss erfolgen.<br />
Anders als bei Mietschulden werden bei Verbindlichkeiten gegenüber dem<br />
Energieversorger auch Schulden und Nachzahlungsforderungen berücksichtigt,<br />
die vor Antragstellung fällig wurden, und/oder in alten Verbrauchsstellen<br />
angefallen sind. Der Energieversorger ist berechtigt, eine Versorgungsperre<br />
auch bei Verbindlichkeiten aus einer alten Wohnung durchzusetzen.<br />
Die Prüfung der Übernahmefähigkeit solcher Verbindlichkeiten erfolgt<br />
jedoch im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 48<br />
8.1.3 Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung<br />
einer vergleichbaren Notlage<br />
Eine Schuldenübernahme kommt zum Einen in Betracht, wenn die Gefahr<br />
von Wohnungslosigkeit zu vermeiden ist. Rechtfertigen die angehäuften<br />
Mietschulden daher eine (ordentliche oder außerordentliche/fristlose) Kündigung,<br />
ist diese Voraussetzung gegeben. Dies gilt erst Recht bei eingereichter<br />
Räumungsklage.<br />
Schuldenübernahme<br />
zur Sicherung<br />
der<br />
Unterkunft oder<br />
zur Behebung<br />
einer vergleichbaren<br />
Notlage<br />
Die Gefahr von Wohnungslosigkeit ist jedoch nicht zu vermeiden, wenn<br />
die Räumung der Wohnung auch durch Übernahme der Schulden<br />
nicht abgewendet werden kann (siehe §§ 543, 569 BGB) bzw. die<br />
Wohnung bereits geräumt wurde oder<br />
die Vermieterin/der Vermieter zu verstehen gegeben hat, kein Interesse<br />
mehr an der Fortführung des Mietverhältnisses zu haben.<br />
Hierbei ist insbesondere die Vorschrift des § 569 Abs. 3 BGB zu beachten.<br />
Nach dieser gilt ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung)<br />
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a ist der rückständige Teil der<br />
Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete<br />
für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur<br />
zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.<br />
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn die Vermieterin/der<br />
Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt<br />
der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen<br />
Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt<br />
wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.<br />
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als<br />
zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung<br />
vorausgegangen ist.<br />
Ist die Mieterin/der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten<br />
Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann die Vermieterin/der<br />
Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs<br />
der Mieterin/des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach<br />
rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen<br />
der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der<br />
bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.<br />
§ 569 Abs. 3<br />
BGB (Unwirksamkeit<br />
der<br />
Kündigung)<br />
Zum Anderen ist eine Schuldenübernahme zur Behebung einer vergleichbaren<br />
Notlage möglich. Dieses wird bei bestehenden Heiz- und Energiekostenrückständen,<br />
sowie gesperrter Wasserversorgung angenommen, wofür<br />
§ 22 Abs. 8 SGB II ebenfalls Anwendung findet.<br />
Bei besonderen Konstellationen ist Rücksprache mit 603 zu halten.<br />
8.2 Ermessensprüfung<br />
8.2.1 Grundsatz: vollständiges Ermessen<br />
Eine Übernahme von Miet- und Energieschulden „kann“ erfolgen, wenn<br />
dieses zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren<br />
Notlage „gerechtfertigt“ ist. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift hat<br />
Ermessensprüfung<br />
Grundsatz:<br />
vollständiges<br />
Ermessen
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 49<br />
das Jobcenter daher sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Bewilligung<br />
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.<br />
Liegen keine außergewöhnlichen Einzelfallumstände oder ein besonders<br />
sozialwidriges Verhalten vor, spricht das erstmalige Auftreten von Schulden<br />
im Rahmen der Ermessensprüfung für eine Übernahme der Schulden,<br />
wenn die Unterkunft angemessen (erhaltenswert) ist und zukünftig die Mietzahlungen<br />
z.B. durch Direktzahlung sichergestellt werden können.<br />
Hierbei sind folgende Umstände zu berücksichtigen:<br />
Vorrangige Selbsthilfemöglichkeit: Bestehen für die Leistungsberechtigte/den<br />
Leistungsberechtigten vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten,<br />
scheidet eine Schuldenübernahme aus. Zu nennen ist hier<br />
insbesondere:<br />
o der vorrangige Einsatz des Schonvermögens nach § 12 Abs.<br />
2 S. 1 Nr. 1 SGB II (siehe § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II),<br />
o die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der<br />
Vermieterin/dem Vermieter oder dem Energieversorger,<br />
o Unterstützung durch Verwandte/Freunde.<br />
Eigenes Verschulden/ Missbrauchsfälle: Für eine Schuldübernahme<br />
ist das Verschulden der/des Leistungsberechtigten an ihrer/seiner<br />
Situation grundsätzlich unerheblich. Eine Ausnahme gilt jedoch<br />
dann, wenn die/der Leistungsberechtigte ihre/seine Leistungen nicht<br />
vorrangig zur Deckung ihres/seines Lebensunterhaltes (Miete,<br />
Energiekosten) eingesetzt hat, sondern andere Verbindlichkeiten (z.<br />
B. Pkw-Kredit, angebliche Schulden gegenüber Freunden oder Bekannten)<br />
mit der Zuversicht bedient hat, das Jobcenter werde die<br />
Schulden für Miete und Energieversorgung übernehmen. Insofern<br />
liegt ein Missbrauch vor, so dass eine Schuldenübernahme ausscheidet.<br />
Wiederholungsfall: Wurde in der Vergangenheit bereits ein durch die<br />
Kundin/den Kunden selbst verschuldetes Darlehen für Schulden<br />
nach § 22 Abs. 8 SGB II (bis zum 31.12.2010: § 22 Abs. 5 SGB II)<br />
übernommen, ist anhand des Einzelfalls zu überprüfen, ob eine erneute<br />
Darlehensgewährung bei erneutem Selbstverschulden gerechtfertigt<br />
ist. In der Regel ist dieses zu verneinen, da kein ausreichender<br />
Selbsthilfewille zum Ausdruck kommt. Es müssen daher<br />
Besonderheiten bei der Schuldenentstehung vorliegen, die eine erneute<br />
Schuldenübernahme rechtfertigen. Eine erneute Schuldenübernahme<br />
kommt auch in Betracht, wenn nunmehr durch eine Direktanweisung<br />
der Miete/Energiekosten eine Steuerungsmöglichkeit<br />
auf das zukünftige Verhalten der/des Leistungsberechtigten existiert.<br />
Bezogen auf die Übernahme von Mietschulden ist des Weiteren zu beachten:<br />
Erhaltenswerte Wohnung: Bei der Übernahme von Mietschulden ist<br />
zu überprüfen, inwieweit die Wohnung überhaupt erhaltenswert ist.<br />
Ist die Wohnung nach den Angemessenheitsgrenzen zu teuer, so<br />
dass eine Senkungsaufforderung gerechtfertigt ist, kommt eine<br />
Schuldenübernahme regelmäßig nicht in Betracht.<br />
Bezogen auf die Übernahme von Energieschulden ist zu beachten:<br />
Drohende/bereits erfolgte Versorgungssperre:<br />
o Grundsatz: Die Schulden sind zu übernehmen.<br />
o Ausnahme: Bestehen vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten<br />
oder können infolge von Missbrauch oder im Wiederholungs-<br />
Weitere Kriterien<br />
zur Übernahme<br />
von<br />
Mietschulden<br />
Erhaltenswerte<br />
Wohnung<br />
Weitere Kriterien<br />
zur Übernahme<br />
von<br />
Energieschulden<br />
Versorgungs-
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 50<br />
<br />
fall keine Schulen übernommen werden (vgl. hierzu die Ausführungen<br />
oben), kommt eine Übernahme der Energieschulden<br />
auch bei Versorgungssperren nicht in Betracht. Sind von<br />
der Versorgungssperre jedoch auch Kinder, die im Haushalt<br />
der/des Leistungsberechtigten leben, betroffen, erfolgt eine<br />
Übernahme der Energieschulden, wenn zukünftig die Versorgung<br />
sichergestellt werden kann. Im Einzelfall kann ausnahmsweise<br />
eine Übernahme von Stromschulden auch für<br />
eine nach der MOG unangemessene Wohnung erfolgen,<br />
wenn die/der Leistungsberechtigte nicht kurzfristig in eine<br />
andere, angemessene Wohnung umziehen kann, dieses<br />
aber grundsätzlich möchte.<br />
o Im Zweifel ist bei Gefahr für die Gesundheit (z.B. bei Benutzung<br />
eines Atemgerätes) eine Darlehensgewährung vorzunehmen.<br />
Hier wird empfohlen mit 603 Rücksprache zu halten.<br />
Zivilrechtliches Vorgehen gegen Energieversorger: Denkbar ist,<br />
dass sich eine/ein Leistungsberechtigte/-r gegen eine angedrohte<br />
oder bereits vorgenommene Versorgungssperre zivilrechtlich zur<br />
Wehr setzt, da die Sperre unverhältnismäßig ist. Erfolgten entsprechende<br />
Schritte, kann eine Schuldübernahme abgelehnt werden,<br />
sofern die/der Leistungsberechtigte Erfolg hat. Die Übernahme der<br />
Rückstände kann allerdings nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit<br />
des zivilrechtlichen Vorgehens abgelehnt werden. Insofern folgt<br />
kein aktiver Verweis auf diese Möglichkeit seitens des Jobcenters.<br />
Bei Kundinnen/Kunden von Enercity ist zu prüfen ob eine<br />
Aufschuberklärung (zu finden unter den BK Textvorlagen (Lokale Vorlagen<br />
– Alg II – SGB II - § 22 SGB II KdU (auch Darlehen KdU) – Miet- und Enersperre<br />
Zivilrechtliches<br />
Vorgehen gegen<br />
den Energieversorger<br />
8.2.2 Ausnahme: eingeschränktes Ermessen bei drohender Wohnungslosigkeit<br />
Mietschulden „sollen“ übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und<br />
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. „Sollen“ bedeutet,<br />
dass nur in atypischen Fällen Mietschulden nicht übernommen werden<br />
können.<br />
Ausnahme:<br />
eingeschränktes<br />
Ermessen<br />
bei drohender<br />
Wohnungslosigkeit<br />
Wohnungslosigkeit droht, wenn<br />
die Wohnung bereits seitens der Vermieterin/des Vermieters gekündigt<br />
wurde (eine Räumungsklage/ ein Termin besteht) und<br />
eine anderweitige Wohnung bis zum Räumungstermin nicht erhältlich<br />
ist.<br />
Eine Schuldenübernahme erfolgt in diesen Fällen regelmäßig. Lediglich in<br />
Missbrauchs- oder in Wiederholungsfällen (siehe oben unter 8.2.1), soweit<br />
mangelndes Anpassungsverhalten vorliegt, kann im Ausnahmefall eine Ablehnung,<br />
die sorgfältig zu begründen ist, erfolgen. Dies gilt allerdings nicht,<br />
wenn dadurch eine akute gesundheitliche Gefahr für die/den Leistungsberechtigte/-n<br />
besteht.<br />
Zu beachten:<br />
Unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II/ Miet- und Energieschulden<br />
sind BK-Textvorlagen für die Ermessensausübung hinterlegt.<br />
8.2.3. Verfahren<br />
Verfahren<br />
Vordruck zur<br />
Hilfestellung bei<br />
der Ermessensausübung<br />
Aufschuberklärung<br />
Enercity
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 51<br />
gieschulden – Aufschuberklärung enercity) gemäß Bearbeitungshinweise<br />
Enercity Aufschuberklärung vom 10.02.2010 (Email vom 10.02.2010 von<br />
Karl Pfeiffer an Teamleiterinnen/Teamleiter Leistung, Bereichsleiterinnen/<br />
Bereichsleiter und Stellvertreterinnen/Stellvertreter) erfolgen kann.<br />
8.2.3.1. Entscheidungsbefugnis<br />
Bis zu einer Höhe von 1.000 € kann eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter<br />
selbständig über eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II<br />
entscheiden.<br />
Entscheidungsbefugnis<br />
Bei Beträgen ab 1.000 € entscheidet die Teamleitung (siehe JC Intern<br />
04/2012 Anlage 2).<br />
8.2.3.2 Zahlungsweise<br />
Die Schulden sollen als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen<br />
werden. Eine Leistung wird grundsätzlich an die Gläubigerin/den Gläubiger<br />
der Forderung überwiesen.<br />
Kam es durch Verschulden der Antragstellerin/des Antragstellers zu den<br />
Schulden, erfolgen zukünftige Zahlungen direkt an die Vermieterin/den<br />
Vermieter oder Energieversorger, § 22 Abs. 7 SGB II (siehe oben unter 7).<br />
8.2.3.3 Positive Bescheidung und Annahmeanordnung ERP<br />
Unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II/ Miet- und Energieschulden<br />
ist eine BK- Textvorlage für einen Bewilligungsbescheid hinterlegt. Diese<br />
Vorlage ist zwingend zu benutzen.<br />
Zahlungsweise<br />
Positive Bescheidung<br />
und<br />
Annahmeanordnung<br />
ERP<br />
Über ERP ist eine Annahmeanordnung zu erstellen (für den Verwendungszweck<br />
ist zwingend die Vertragsgegenstandsnummer (13stellig) aus ERP<br />
zu verwenden) und über A2LL ist die Funktionalität „Verrechnung“ mit 10<br />
v.H. der maßgebenden Regelbedarfe (s. § 42 a Abs. 2 SGB II i. V. m. § 43<br />
Abs. 3 SGB II) zu nutzen.<br />
Die Auszahlung des Darlehens an die Schuldnerin/den Schuldner bzw.<br />
Drittzahlungsempfänger/-in ist zwingend in A2LL über die Funktionalität<br />
Bedarfe/ einmalige Kosten/ sonstiges mit der Bemerkung " Miet- und Energieschulden"<br />
und einem Haken bei "als Darlehen" vorzunehmen. Dabei ist<br />
zu beachten, dass im Verwendungszweck die erforderlichen Angaben der<br />
Schuldnerin/des Schuldners/ Drittzahlungsempfängers gemacht werden (z.<br />
B. Kundennummer, Name der Kundin/des Kunden o. ä.), damit diese(r) die<br />
Einzahlung des Jobcenters zuordnen kann. Der Anwenderhinweis A2LL Nr.<br />
3.2 ist komplett anzuwenden<br />
Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens wird auf Punkt 8.2.3.5 dieser<br />
Dienstanweisung verwiesen.<br />
8.2.3.4 Ablehnung der Schuldenübernahme und Enercity Härtefonds<br />
Unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II/ Miet- und Energieschulden<br />
ist eine BK- Textvorlage für einen Ablehnungsbescheid hinterlegt. Diese<br />
Vorlage ist zwingend zu benutzen.<br />
Verfahren Enercity<br />
Härtefonds
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 52<br />
Die Einschaltung des Enercity Härtefonds (dieser Härtefonds soll dazu beitragen<br />
soziale Härten durch Strom- und Gassperren bei Energie- und Wasserkundinnen/-en<br />
der Stadtwerke <strong>Hannover</strong> AG zu vermeiden; das bedeutet<br />
aber nicht, SGB II oder SGB XII-Leistungen zu verhindern oder aufzustocken)<br />
ist zu prüfen.<br />
Dafür sind folgende Schritte (nur bei Enercity-Kundinnen/Kunden) einzuleiten:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Ein Abdruck des Ablehnungsbescheides und des Vordrucks Ermessensausübung<br />
ist per Email an die Koordinatorin Frau Cornelia Peters<br />
(BL 62) oder per Fax an 39081121 zu senden.<br />
Durch die Koordinatorin erfolgt dann eine Prüfung – ggfs. nochmals<br />
in Rücksprache mit der zuständigen Teamleitung oder SB – ob die<br />
Weiterleitung an den „enercity Härtefonds“ erfolgen kann.<br />
Im Fall einer möglichen Weiterleitung wird die notwendige Datenschutzerklärung<br />
der/ des betroffenen Kunden kurzfristig seitens der<br />
Koordinatorin eingeholt. Da hier auch Bearbeitungszeiten analog der<br />
Aufschuberklärung einzuhalten sind, ist es wichtig, dass aktuelle<br />
Kontaktdaten insb. die Telefonnummer in der zPDV enthalten sind.<br />
Über die Entscheidung, ob eine Weiterleitung an den Härtefonds erfolgt,<br />
ergeht eine Info an die Teams Leistungsservice; ebenso über<br />
die getroffene Entscheidung des „enercity Härtefonds“.<br />
8.2.3.5 Rückzahlung<br />
§ 22 Abs. 8 SGB II sieht keine Aufrechnungsmöglichkeit vor. Die Aufrechnung<br />
regelt sich stattdessen nach §§ 42 a Abs. 2, 43 Abs. 3 SGB II.<br />
Rückzahlung<br />
gem. §§ 42a<br />
Abs. 2, 43 Abs.<br />
3 SGB II<br />
Über ERP ist über den Gesamtbetrag des Darlehens eine Annahmeanordnung<br />
zu erstellen und in laufenden Leistungsfällen sind diese mit dem<br />
Mahnsperrgrund "D" zu versehen, damit die/der Leistungsberechtigte keine<br />
Zahlungsaufforderungen der Kasse erhält.<br />
Da die Übernahme der Schulden als Darlehen erfolgt, sind diese nach § 42<br />
a Abs. 2 SGB II i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB II mit 10 v. H. der maßgebenden<br />
Regelbedarfe aufzurechnen.<br />
Für die Aufrechnung ist zwingend die Funktionalität "Verrechnung" in A2LL<br />
zu verwenden, und zwar werden die monatlichen Aufrechnungsbeträge<br />
unter Angabe der 13-stelligen ERP-Vertragsgegenstandsnummer aus der<br />
Annahmeanordnung als Verwendungszweck (ohne weitere Zusätze/ Angaben<br />
wie z. B. der Name der Kundin/des Kunden) an den Drittempfänger<br />
BA-SH/Zentralkasse, (Bank: Bundesbank, BLZ: 760 000 00, Kontonummer<br />
76001619) überwiesen.<br />
Der Leistungsservice teilt die Höhe der Restforderung (Leistungsgebot er-<br />
EDV-<br />
Umsetzung<br />
Es ist eine Kennzeichnung der Leistungsakte gemäß Anlage 11 und 12 aus<br />
der Jc-Intern Nr. 9/2012 Grundsätze der Aktenführung vorzunehmen.<br />
Nach Beendigung des Leistungsbezugs ist gemäß § 42a Abs. 4 SGB II der<br />
noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 53<br />
folgt im Darlehensbescheid) der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer<br />
- durch die BK-Vorlage Zahlungsaufforderung ohne RBB- mit.<br />
Der Mahnsperrgrund „D“ ist zeitlich zu begrenzen. Mit der Beendigung der<br />
Mahnsperre verschickt die Kasse sofort eine Mahnung. Für die Begrenzung<br />
der Mahnsperre sollten deshalb als Termin 14 Tage nach der Fälligkeit der<br />
Forderung gewählt werden, die der Darlehensnehmerin/ dem Darlehensnehmer<br />
mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde.<br />
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung<br />
des noch nicht getilgten Betrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse getroffen werden (§ 42a Abs. 4 S. 2 SGB II). Die Vereinbarung<br />
hinsichtlich der Rückzahlung trifft die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer<br />
mit der Kasse.<br />
Es besteht während des Leistungsbezugs nur die Möglichkeit, eine Tilgungsvereinbarung<br />
über geringere Raten als 10 % des Regelbedarfs abzuschließen,<br />
für den Fall, dass der/die Darlehensnehmer/-innen mehrere<br />
gleichzeitig rückzahlbare Darlehen gegenüber dem Jobcenter zu bedienen<br />
haben.<br />
Bei Eingang eines Widerspruchs ist die Aufrechnung bis zur Bestandskraft/Rechtskraft<br />
der Entscheidung auszusetzen und evtl. bereits einbehaltene<br />
Beträge sind wieder auszukehren. In besonderen Einzelfällen kann,<br />
wenn die Einzelfallumstände es rechtfertigen, evtl. die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung gerechtfertigt sein. In solchen Fällen empfiehlt sich zuvor<br />
Kontaktaufnahme mit 603.<br />
Aufschiebende<br />
Wirkung in Widerspruchsund<br />
Klageverfahren<br />
Sollte gegen die Widerspruchsentscheidung geklagt werden, ist die Aufrechnung<br />
erst nach bestandskräftiger Entscheidung über die Klage durch<br />
<br />
<br />
im gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich oder<br />
erfolglosem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Urteil oder Beschluss<br />
wieder aufzunehmen.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 54<br />
9 Mitteilung der Räumungsklage vom Gericht, § 22 Abs. 9 SGB II<br />
Die Vorschrift des § 22 Abs. 9 S. 1 SGB II stellt sicher, dass bei Eingang<br />
einer Räumungsklage seitens des Gerichts der örtlich zuständige Träger<br />
nach dem SGB II über<br />
den Tag des Eingangs der Klage<br />
die Namen und Anschriften der Parteien<br />
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete<br />
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes/Entschädigung<br />
und<br />
den Termin der mündlichen Verhandlung<br />
informiert wird.<br />
Dies bedeutet: Erhält das Jobcenter Kenntnis von der Räumungsklage, hat<br />
es von Amts wegen zu prüfen, inwieweit die Übernahme von Mietschulden<br />
im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht kommt. Eines gesonderten<br />
Antrags der/des Leistungsberechtigten bedarf es nicht. Aufgrund der besonderen<br />
Eilbedürftigkeit sind diese Fälle vorrangig zu bearbeiten. Die<br />
Kundin/der Kunde ist anzuschreiben, um die Gründe für die Entstehung und<br />
die Höhe der Mietrückstände zu ermitteln.<br />
Zu beachten ist ebenfalls die Kooperationsvereinbarung mit der Landeshauptstadt<br />
<strong>Hannover</strong> bei Räumungsverfahren. Diese ist in Anlage 6 beigefügt.<br />
§ 22 Abs. 9 SGB<br />
II<br />
Verfahren bei<br />
Mitteilung der<br />
Räumungsklage<br />
durch das Gericht<br />
Kooperationsvereinbarung<br />
mit der LHH
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 55<br />
10 Zuschuss zu den BfU für Auszubildende, Schüler/-innen und Studenten/-innen bei Leistungsausschluss<br />
§ 27 Abs. 3 SGB II<br />
10.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
Nach § 27 Abs. 3 SGB II können BAB-/Ausbildungsgeldbezieher/-innen (§§<br />
59 ff. SGB III), BAföG-Bezieher/-innen (Schüler/-innen und Studierende)<br />
sowie solche Auszubildende, die BAföG-Leistungen, Ausbildungsgeld nach<br />
dem Dritten Buch oder BAB nur aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />
ihrer Eltern nicht beziehen, unter Umständen einen Zuschuss<br />
zu den ungedeckten BfU erhalten.<br />
§ 27 Abs. 3 SGB<br />
II Zuschuss zu<br />
den BfU<br />
Anspruchsberechtigter<br />
Personenkreis<br />
Die Bedarfe der Auszubildenden/ Schüler/-innen und Studenten/-innen<br />
müssen darüber hinaus einen Anteil für Unterkunftskosten enthalten, der<br />
unabhängig vom konkreten Fall nicht als ausreichend angesehen wird, um<br />
die tatsächlichen Kosten zu decken.<br />
Dieses trifft auf folgende Fälle zu:<br />
Eigenschaft Art der Ausbildung Innerhalb/<br />
außerhalb<br />
des Elternhauses<br />
Nicht mit<br />
voller Verpflegung<br />
wohnhaft in<br />
Auszubildende/r Berufliche Ausbildung außerhalb Wohnheim,<br />
Internat, beim<br />
Ausbildenden<br />
Auszubildende/r<br />
Auszubildender<br />
behinderter<br />
Mensch<br />
Auszubildender<br />
behinderter<br />
Mensch<br />
Schüler/-in<br />
Schüler/-in<br />
Berufsvorbereitende<br />
Bildungsmaßnahme<br />
außerhalb<br />
Wohnheim,<br />
Internat<br />
§§<br />
§ 61<br />
Abs. 1<br />
SGB III<br />
§ 62<br />
Abs. 2<br />
SGB III<br />
Berufliche Ausbildung innerhalb - § 116<br />
Abs. 3,<br />
§ 123<br />
Abs. 1<br />
Nr. 1<br />
SGB III<br />
Berufsvorbereitende<br />
Bildungsmaßnahme<br />
oder Grundausbildung<br />
weiterführende allgemeinbildende<br />
Schule<br />
und Berufsfachschule<br />
sowie Fach- und<br />
Fachoberschulklassen,<br />
deren Besuch eine<br />
abgeschlossene Berufsausbildung<br />
nicht<br />
voraussetzt<br />
Abendhauptschulen,<br />
Berufsaufbauschulen,<br />
Abendrealschulen und<br />
von Fachoberschulklassen,<br />
deren Besuch<br />
eine abgeschlossene<br />
außerhalb<br />
außerhalb<br />
Wohnheim,<br />
Internat, beim<br />
Ausbildenden<br />
oder in einer<br />
besonderen<br />
Einrichtung<br />
für behinderte<br />
Menschen<br />
Wohnheim,<br />
Internat<br />
§ 123<br />
Abs. 1<br />
Nr. 4<br />
SGB III<br />
§ 124<br />
Abs. 1<br />
Nr. 2<br />
SGB III<br />
außerhalb - § 12<br />
Abs. 2<br />
Nr. 1<br />
BAföG<br />
innerhalb/<br />
außerhalb<br />
- § 12<br />
Abs. 1<br />
Nr. 2<br />
und<br />
Abs. 2<br />
Nr. 2<br />
Tabellarische<br />
Übersicht
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 56<br />
Student/-in<br />
Berufsausbildung<br />
voraussetzt<br />
Fachschulklassen,<br />
deren Besuch eine<br />
abgeschlossene Berufsausbildung<br />
voraussetzt,<br />
Abendgymnasien<br />
und Kollegs,<br />
höheren Fachschulen,<br />
Akademien und Hochschulen<br />
BAföG<br />
innerhalb - § 13<br />
Abs. 1<br />
i. V. m.<br />
Abs. 2<br />
Nr. 1<br />
BAföG<br />
Beachte:<br />
Eine Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung darf gemäß<br />
§ 27 Abs. 3 SGB II bei Auszubildenden und Studierenden bis zur Vollendung<br />
des 25. Lebensjahres nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen<br />
sein.<br />
Sofern gemäß § 22 Abs. 5 SGB II Personen, die das 25. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung<br />
für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des<br />
Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist<br />
zur Zusicherung verpflichtet, wenn<br />
Es darf kein<br />
Ausschluss<br />
nach § 22 Abs.<br />
5 SGB II vorliegen<br />
(Anerkennung<br />
Unterkunftsbedarfe<br />
bei U25-<br />
jährigen)<br />
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf<br />
die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,<br />
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich<br />
ist oder<br />
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.<br />
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung<br />
abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem<br />
Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.<br />
Personen, deren Ausbildung/Studium dem Grunde nach förderungsfähig ist,<br />
die tatsächlich aber keine Förderung erhalten (z. B. Überschreitung der<br />
Förderungshöchstdauer oder Zweitausbildung, es sei denn, sie erhalten nur<br />
aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern keine<br />
Leistungen), haben keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses<br />
nach § 27 Abs. 3 SGB II.<br />
Beachte:<br />
Für die Berechnung 2013 ist die Berechnungshilfe § 27 SGB II Leistungen<br />
für Auszubildende unter folgendem Link zu verwenden:<br />
http://www.baintern.de/RD-Niedersachsen-Bremen/201-RD-Niedersachsen-<br />
Bremen/A-07-Geldleistungen-zur-Unterhaltssicherung/SGB-II/Generische-<br />
Publikation/4-240-Arbeitshilfe-paragraph27-Abs3-SGBII-01-01-12.xlsm.<br />
Für die Berechnung vor 2013 sind die BK-Vorlagen unter folgendem Pfad<br />
zu nutzen:<br />
Lokale Vorlagen/Alg II/SGB II/§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende.<br />
Die Beträge der einzelnen Leistungen nach dem SGB III und BAföG werden<br />
automatisch von der jeweils zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe vorgegeben<br />
und sind ergänzend auch der Jc Intern 12/2012 Rn. 6.1 zu entnehmen.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 57<br />
10.2 Vorrangiger Wohngeldanspruch<br />
Es ist zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld besteht. Hierbei<br />
gilt folgendes:<br />
<br />
<br />
Ist die/der Zuschussberechtigte ein/e allein lebender BAföG-/BAB-<br />
Bezieher/-in, besteht kein Wohngeldanspruch (§ 20 Abs. 2 WoGG).<br />
Ein Anspruch auf den Mietzuschuss ist dem Grunde nach gegeben.<br />
Dasselbe gilt in Fällen, in denen die Bezieherin/der Bezieher zwar<br />
nicht alleine lebt, sämtliche anderen Haushaltsmitglieder ihrerseits<br />
jedoch ebenfalls BAföG-/BAB-berechtigt sind.<br />
Lebt die/der Zuschussberechtigte jedoch in einer Haushaltsgemeinschaft<br />
mit mindestens einem Haushaltsmitglied, welches nicht BAföG-/BAB-berechtigt<br />
ist, besteht ein Wohngeldanspruch. In diesem<br />
Fall ist durch das jeweils zuständige Wohnungsamt anhand einer<br />
Probeberechnung die evtl. Höhe des Wohngeldes prüfen zu lassen.<br />
Sofern der Wohngeldanspruch höher oder gleich dem Mietzuschuss<br />
nach § 27 Abs. 3 SGB II ist, ist der Antrag auf Mietzuschuss unter<br />
Hinweis auf vorrangiges Wohngeld abzulehnen, § 12a S. 1 SGB II.<br />
Der Antrag auf Wohngeld kann dann von einer Mieterin/einem Mieter<br />
der Wohnung gestellt werden, § 3 WoGG i. V. m. § 22 WoGG.<br />
10.3 Berechnung des Anspruchs nach § 27 Abs. 3 SGB II<br />
Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.03.2010, Aktenzeichen<br />
B 4 AS 69/09 R) wurde die Berechnung der Höhe des Anspruchs<br />
neu normiert. Hiernach gilt, dass nach Auffassung des BSG der konkrete<br />
Unterkunftsbedarf der Antragstellerin/des Antragstellers - vorausgesetzt<br />
sie/er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des<br />
SGB II zu ermitteln sei.<br />
Für die gesamte Berechnung des Zuschusses gem. § 27 Abs. 3 SGB II ist<br />
zwingend die Berechnungshilfe § 27 SGB II Leistungen für Auszubildende<br />
unter folgendem Link zu verwenden:<br />
Berechnung<br />
des Anspruchs<br />
nach § 27 Abs.<br />
3 SGB II<br />
http://www.baintern.de/RD-Niedersachsen-Bremen/201-RD-Niedersachsen-<br />
Bremen/A-07-Geldleistungen-zur-Unterhaltssicherung/SGB-II/Generische-<br />
Publikation/4-240-Arbeitshilfe-paragraph27-Abs3-SGBII-01-01-12.xlsm.<br />
Für die Berechnung vor 2013 sind die BK-Vorlagen unter folgendem Pfad<br />
zu nutzen:<br />
Lokale Vorlagen/Alg II/SGB II/§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende<br />
in der jeweils gültigen Fassung zu nutzen und ein Ausdruck zur Akte zu<br />
nehmen.<br />
10.3.1 Erster Schritt<br />
Prüfung vorrangiger<br />
Wohngeldanspruch<br />
Berechnungshilfe<br />
Verfahrensschritte<br />
Zunächst ist der fiktive Bedarf der/des Zuschussberechtigten nach dem<br />
SGB II zu ermitteln. Hierbei sind der Regelbedarf sowie die tatsächlichen<br />
BfU und Heizkosten bis zur Angemessenheit zu berücksichtigen.<br />
Angemessenheit: Bei der fiktiven Bedarfsberechnung ist darauf zu achten,
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 58<br />
dass BfU und Heizkosten nur bis zur Angemessenheitsgrenze Berücksichtigung<br />
finden. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Kostensenkung aufgefordert<br />
wurde oder nicht.<br />
Mehrbedarf: da der Mehrbedarf auch bei BAB- und BAföG-Empfängern/-<br />
innen gezahlt wird (siehe Jobcenter-Intern 1/2010), bleibt dieser Bedarf außen<br />
vor.<br />
10.3.2 Zweiter Schritt<br />
Es ist das Einkommen zu ermitteln. Berücksichtigt wird dabei das Einkommen,<br />
welches im SGB II angerechnet wird. Bezogen auf die Art der Ausbildungsförderung<br />
sind insbesondere folgende Einkommen relevant:<br />
BAföG-Berechtigte:<br />
BAföG-Leistung, bereinigt um den ausbildungsgeprägten Bedarf<br />
(siehe Fachliche Hinweise zu § 11 SGB II, Rn. 11.93 und 11.178)<br />
Kindergeld, bereinigt nach § 11 Abs. 2 SGB II<br />
ggf. zusätzliches Erwerbseinkommen, bereinigt nach § 11 Abs. 2<br />
SGB II.<br />
BAB-Berechtigte:<br />
BAB-Leistung<br />
Kindergeld, bereinigt nach § 11 Abs. 2 SGB II<br />
Ausbildungsvergütung, bereinigt nach § 11 Abs. 2 SGB II.<br />
Insbesondere die BAföG-Leistungen sind um denjenigen Anteil zu bereinigen,<br />
der einen rein ausbildungsbedingten Bedarf deckt (vgl. Urteil des BSG<br />
vom 17.03.2009, Aktenzeichen B 14 AS 63/07 R).<br />
Bei Leistungen wie der BAB, die allein dem Lebensunterhalt dienen, werden<br />
keine Absetzungen vorgenommen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass<br />
speziell zweckbestimmte Leistungen (für Fahrtkosten, Lehrgangskosten<br />
Ausrüstung etc.) nicht eingerechnet werden dürfen.<br />
10.3.3 Dritter Schritt<br />
Das Einkommen ist vom Bedarf abzuziehen. Dabei ist das Einkommen zunächst<br />
zur Deckung des Regelbedarfs heranzuziehen. Verbleibt ein Einkommensrest,<br />
ist dieser zur Deckung der BfU zu verwenden.<br />
Das zu berücksichtigende Einkommen ist dann dem jeweiligen Gesamtbedarf<br />
aus Regelbedarf und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen.<br />
Nach dem für entsprechend anwendbar erklärten § 19 Abs. 3 SGB II wird<br />
es zunächst zur Deckung des Regelbedarfs herangezogen und erst dann<br />
Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.<br />
10.3.4 Vierter Schritt<br />
Die auch danach noch nicht gedeckten Unterkunftsaufwendungen werden<br />
bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Unterkunftsbedarf und<br />
dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil als<br />
Zuschuss übernommen (denn in Höhe des letztgenannten Anteils sind die<br />
Unterkunftskosten nicht ungedeckt i. S. d. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II a. E).
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 59<br />
Höchstgrenze:<br />
Der Zuschuss ist der Höhe nach begrenzt. Der Zuschuss darf maximal dem<br />
Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen BfU und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze<br />
sowie dem in der BAföG- oder BAB-Leistung enthaltenen<br />
Unterkunftsbedarfsanteil entsprechen.<br />
Der BAföG-/BAB-Bescheid ist zum Zwecke der Dokumentation zur Leistungsakte<br />
zu nehmen.<br />
Beispiel: S (Ü 24) lebt bei seinen Eltern und studiert an der MHH. Er bezieht Leistungen<br />
nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 465 € (Grundbedarf von 333 € zuzüglich 132 €<br />
BfU-Anteil). Das Kindergeld erhält S von seinen Eltern. Zusätzlich verdient er 120 € hinzu,<br />
welches auf die BAföG-Leistung nicht angerechnet wird. Die gesamten BfU betragen 900 €.<br />
Lösung: Fiktiver Bedarf (374 € RL und 300 € anteilig BfU): 674,00 €<br />
abzüglich BAföG (465 € abzüglich ausbildungsgeprägter Anteil von 93,00 €, siehe<br />
FH 11.93 und 11.178): 372,00 €<br />
abzüglich Erwerbseinkommen (120 €, bereinigt nach § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II):<br />
16,00 €<br />
abzüglich Kindergeld 184,00 €<br />
ungedeckter BfU- Anteil nach dem SGB II: 102,00 €<br />
Dieser Betrag kann als Zuschuss übernommen werden. Der Höchstbetrag von 168,00 € (300<br />
€ BfU und Heizbedarfe abzüglich 132 € BfU-Anteil in der Ausbildungsförderung) wurde nicht<br />
erreicht.<br />
10.4 Weitere Leistungen neben dem Zuschuss<br />
Wird der Zuschuss gewährt, können folgende Leistungen ergänzend gezahlt<br />
werden:<br />
- Betriebskosten-/Heizkostenabrechnungen: Die BfU und Heizung<br />
erhöhen sich durch die Nachzahlung im Monat ihrer Fälligkeit. Bis<br />
zur Angemessenheitsgrenze können daher die Nachzahlungen<br />
nach den allgemeinen Regeln übernommen werden.<br />
- Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II werden Auszubildenden<br />
auch Leistungen für die Übernahme von Schulden<br />
gewährt.<br />
Daneben haben BAB- und BAföG-Bezieher/-innen unter Umständen Anspruch<br />
auf weitere Leistungen wie<br />
- Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II (Schwangerschaft)<br />
- Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II (Alleinerziehung)<br />
- Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II (kostenaufwändige Ernährung)<br />
- Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Sonderbedarfe),<br />
- Abweichende Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II (Erstausstattungen<br />
für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft<br />
und Geburt)<br />
Weitere Leistungen<br />
neben<br />
dem Zuschuss<br />
Betriebs- und<br />
Heizkostennachzahlungen<br />
Miet- und Energieschulden<br />
Weitere zusätzliche<br />
Leistungen<br />
soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder<br />
Vermögen gedeckt sind (§ 27 Abs. 2 SGB II).<br />
Eine Sozialversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V tritt beim<br />
Zuschuss nicht ein.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 60<br />
10.5 Verfahren<br />
Verfahren<br />
10.5.1 Antragserfordernis<br />
Leistungen stehen grundsätzlich erst ab Antragstellung zu. Gemäß § 37<br />
Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt der Antrag auf den Monatsersten zurück.<br />
Antragserfordernis<br />
§ 37 SGB<br />
II<br />
Sofern ein allgemeiner Antrag auf Gewährung von Alg II von einer ganzen<br />
Bedarfsgemeinschaft mit einer Studentin/einem Studenten oder einer BAB-<br />
Empfängerin/einem BAB-Empfänger neu gestellt wird, ist dieser Antrag hinsichtlich<br />
der Studentin/des Studenten oder der BAB-Empfängerin/des BAB-<br />
Empfängers auch als Antrag auf Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu<br />
werten.<br />
Das Muster eines Antragsvordruckes zu § 27 Abs. 3 SGB II steht als BK-<br />
Text-Vorlage unter Zentrale Vorlagen/ Alg II/ 0- Vordrucke ALG2 zur Verfügung.<br />
10.5.2 Bewilligungszeitraum<br />
Der Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 1 SGB II soll i. d. R. zeitgleich mit<br />
dem Ende des Bewilligungszeitraumes der Ausbildungsleistung, maximal<br />
jedoch nach zwölf Monaten enden (vgl. § 41 Abs. 1 S. 5 SGB II). Eine Weiterbewilligung<br />
erfolgt erst nach erneuter Antragstellung und erneuter Prüfung<br />
der Anspruchsvoraussetzungen. Bei verspäteten Weiterbewilligungsanträgen<br />
gelten die Ausführungen der Fachlichen Hinweise der BA zu § 37<br />
SGB II entsprechend.<br />
Bewilligungszeitraum<br />
Sofern die Studentin/der Student oder der/die BAB-Empfänger/-in Mitglied<br />
einer Bedarfsgemeinschaft ist, ist der Bewilligungszeitraum an den Rhythmus<br />
der übrigen Bedarfsgemeinschaft anzupassen (in der Regel sechs Monate,<br />
vgl. § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II).<br />
10.5.3 Erfassung der Anträge in den IT- Fachanwendungen<br />
Erfassung in zPDV:<br />
Die Antragsteller/-innen sind in zPDV zu erfassen. Sofern die Antragstellerin/<br />
der Antragsteller noch keine Kundennummer hat, ist über zPDV<br />
eine Kundennummer zu vergeben.<br />
Erfassung in A2LL:<br />
Eine Erfassung in A2LL erfolgt gemäß der aktuellen Anwenderhinweise für<br />
die Benutzung von A2LL. Diese sind unter folgendem Link derzeit unter 3.8<br />
zu finden:<br />
Erfassung der<br />
Anträge in IT-<br />
Fachanwendungen<br />
Erfassung in<br />
zPDV<br />
Erfassung in<br />
A2LL:<br />
http://www.baintern.de/nn_551462/zentraler-Content/A-07-Geldleistungen-<br />
zur-Unterhaltssicherung/A-071-Unterhaltssicherung-bei-<br />
Arbeitslosigkeit/Dokument/A2LL,view=nav.html.<br />
Die zuschussberechtigte Person ist mit Ausschlusstatbestand entsprechend<br />
des genannten Anwenderhinweises in A2LL zu erfassen.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 61<br />
Die genaue Erfassung des Ausschlussgrundes ist der Praxishilfe A2LL - K1<br />
zur Abbildung der Kennzahlen nach§ 48 a SGB II zu entnehmen. Die Praxishilfe<br />
befindet sich unter folgendem Link:<br />
N:\Ablagen\D23702-ARGE-<br />
Controlling\00_Strategie2012_Information\Praxishilfe_A2LL_K1_JC_RG_<strong>Hannover</strong><br />
_V1.2.pdf.<br />
VerBIS:<br />
Auch Personen, denen ein Zuschuss gewährt wird, sind über VerBIS zu<br />
erfassen. Der Personenkreis nach § 27 Abs. 3 SGB II ist in VerBIS zur Arbeitsvermittlung<br />
anzumelden, gleichzeitig aber mit dem Werdegangseintrag<br />
„Nichtaktivierung gemäß § 10 SGB II“ zu kennzeichnen. Damit erhalten sie<br />
durch den Statusassistenten den Status „nicht gesetzt“ und sind somit weder<br />
arbeitsuchend, noch arbeitslos. Die korrekte Eintragung in VerBIS ist<br />
durch organisatorische Maßnahmen in den Jc sicherzustellen.<br />
Erfassung in<br />
Verbis<br />
10.5.4 Bescheidung<br />
Zuschussberechtigte Person in Ein-Personen- Bedarfsgemeinschaft mit<br />
Anspruch auf Mehrbedarf:<br />
Hat die zuschussberechtigte Person einen weiteren Leistungsanspruch auf<br />
Mehrbedarf (z.B. wegen kostenaufwändiger Ernährung, wegen Schwangerschaft),<br />
erfolgt eine Bewilligung über A2LL (siehe Anwenderhinweis A2LL<br />
unter 3.8.). Die Bescheidung der Bedarfe für die Studentin sowie Leistungen<br />
des Kindes sind mit dem Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid in<br />
A2LL vorzunehmen. Diese Bescheide sind um folgende Textpassage zu<br />
ergänzen:<br />
"Bei den Bedarfen für [Name, Vorname der Studentin] handelt es sich um die beantragten<br />
Leistungen nach § 27 Absatz 2 SGB II.<br />
Der Bezug dieser Leistungen löst keine Versicherungspflicht für [Name, Vorname] in der<br />
gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus."<br />
Bescheidung<br />
Zuschussberechtigte<br />
Person<br />
in 1-<br />
Personen-BG<br />
mit Mehrbedarfsanspruch<br />
10.5.5 Zuständigkeit<br />
Siehe Jc Intern zur Aktenführung.<br />
Zuschussfälle nach § 27 Abs. 3 SGB II sind grundsätzlich im jeweils regional<br />
zuständigen Jobcenter zu bearbeiten. Anträge von unter 25-jährigen<br />
Personen, die nicht mit einer über 24-jährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
leben, werden im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong> einschließlich Ronnenberg<br />
durch das Jugend-Jobcenter bearbeitet. Sofern die/der Mietzuschussberechtigte<br />
Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, ist auch der Antrag<br />
der/des Mietzuschussberechtigten im regional zuständigen Jobcenter der<br />
Restbedarfsgemeinschaft in der dortigen Akte zu bearbeiten.<br />
Zuständigkeit<br />
innerhalb der<br />
Jobcenter<br />
In den Jobcentern sollte die Bearbeitung der Zuschussfälle im Hinblick auf<br />
die erforderlichen speziellen Rechtskenntnisse (BAB/BAföG) als Schwerpunktaufgabe<br />
auf einzelne Mitarbeiter/-innen gebündelt werden.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 62<br />
Michael Stier<br />
Geschäftsführer
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 63<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Checkliste Betriebskosten Mietwohnungen<br />
Checkliste Betriebskosten Mietwohnungen<br />
1. Wurde die Betriebskostenabrechnung fristgerecht erstellt? O ja<br />
O nein<br />
Betriebskostenabrechnungen müssen binnen eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes<br />
dem Mieter zugehen. Erfolgt dies nicht, ist die Forderung verfristet. Eine Nachzahlung ist<br />
vom Mieter nicht mehr zu tragen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).<br />
Falls „nein“: Ablehnung einer BK- Nachzahlung wegen Verfristung.<br />
2. Werden bislang die tatsächlichen BfU übernommen (noch keine Absenkung auf MOG)?<br />
O ja<br />
O nein<br />
Falls „nein“: Ablehnung der BK- Abrechnung wegen Festsetzung MOG (ggf. teilweise<br />
Übernahme, falls Festsetzung MOG während Abrechnungszeitraumes vorliegt).<br />
3. Wurden nur übernahmefähige Betriebskosten auf die Mieterin/den Mieter umgelegt?<br />
O ja<br />
O nein<br />
Übernahmefähige Kosten (siehe § 2 Betriebskostenverordnung)<br />
Kosten für Heizungsanlagen/ Warmwasserversorgung<br />
(falls Abrechnung<br />
nicht direkt mit Energieversorger),<br />
Kosten der Wasserversorgung einschließlich<br />
Kosten für Ablesung,<br />
Kosten der Entwässerung (Abwasser,<br />
Niederschlagswasser),<br />
Kosten für Allgemeinstrom (z.B. Beleuchtung<br />
Treppenhaus, Kelleranlagen),<br />
Kosten Aufzugsanlagen (Betriebskosten,<br />
Wartung, Pflege, TÜV- Prüfungen,<br />
Betriebsstrom),<br />
Kosten Hauswart für Gehweg- und Zufahrtsreinigungen<br />
sowie Schnee- und<br />
Glättebeseitigung,<br />
Kosten für laufende Gebäudereinigung,<br />
Kosten Gartenpflege (soweit vom Mieter<br />
nutzbar),<br />
Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung<br />
durch Kommune,<br />
Grundsteuer,<br />
nicht übernahmefähige Kosten<br />
Tilgungsraten, Schuldzinsen,<br />
Zahlungen zwecks Rücklagenbildung,<br />
Kosten für Verwaltung der Immobilie,<br />
Kosten für Instandhaltung der<br />
Immobilie (insbesondere Reparaturkosten),<br />
einmalige Reinigungskosten<br />
(z.B. Reinigung nach Baumaßnahmen,<br />
Entfernen von Graffiti),<br />
Kosten für einmalige Sperrmüllbeseitigung,<br />
Mietausfallversicherungen.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 64<br />
Gebäudehaftpflicht-, Feuer-, Sturm-,<br />
Hagel- und Leitungswasserschadensversicherung,<br />
Kosten für Betrieb und Wartung haustechnischer<br />
Anlagen (Lüftungsanlagen,<br />
Gemeinschafts- Antennenanlagen,<br />
Breitbandkabelnetz, Gemeinschaftswaschmaschinen<br />
etc.).<br />
Falls „nein“: Korrektur der BK- Abrechnung durch Herausnahme der nicht umlagefähigen<br />
Kosten und ggf. Verweis auf Mieterschutzorganisation.<br />
Falls alle Fragen mit „ja“ beantwortet werden: Übernahme der BK- Nachzahlung.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 65<br />
Anlage 2: Werte MOG bis zum 30.04.2011<br />
(inklusive Sicherheitszuschlag von 10 % nach § 12 WoGG rechte Spalte)<br />
Gemeinde<br />
1 Person<br />
2 Personen<br />
3 Personen<br />
4 Personen<br />
Jede weitere<br />
Person<br />
5 Personen<br />
Barsinghausen<br />
363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Burgdorf 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Burgwedel 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Garbsen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />
Gehrden 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
<strong>Hannover</strong> 423,50 € 514,80 € 611,60 € 713,90 € 810,70 € 88,88 €<br />
Hemmingen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />
Isernhagen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />
Laatzen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />
Langenhagen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />
Lehrte 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Neustadt 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Pattensen 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Ronnenberg 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />
Seelze 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60€ 701,80 € 77,77 €<br />
Sehnde 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Springe 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Uetze 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Wedemark 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />
Wennigsen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />
Wunstorf 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 66<br />
Anlage 3: Prüfung der Mietobergrenze
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 67<br />
Anlage 4: Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der LHH und der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />
(Wohnungsversorgung von Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen nach dem<br />
SGB II und SGB XII)
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 68
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 69
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 70
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 71<br />
Anlage 5: Kooperationsvereinbarung mit LHH bei Räumungsverfahren<br />
Kooperationsvereinbarung mit LHH bei Räumungsverfahren<br />
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />
(Fachbereich Planen und Stadtentwicklung) und den JobCentern in der <strong>Region</strong><br />
<strong>Hannover</strong> im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong><br />
-Wohnungserhaltende Hilfen für Haushalte mit Bezug von Leistungen nach dem<br />
SGB II, die im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong> im Rahmen eines Räumungsverfahrens von<br />
Wohnungslosigkeit bedroht sind -<br />
Ziel der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> ist es, das Entstehen von Obdachlosigkeit so weit wie möglich<br />
zu verhindern und den Betroffenen möglichst den Verbleib in ihrer bisherigen Wohnung zu<br />
ermöglichen. Dieses geschieht aus finanziellen, aber vor allem auch aus sozialen Erwägungen,<br />
um diesen Personen die mit einem Wohnungsverlust verbundenen sozialen und psychischen<br />
Folgen zu ersparen.<br />
Der Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, Sachgebiet Wohnraumversorgung („61.43“) bietet<br />
diesen Haushalten daher Hilfen und Unterstützung an. Der überwiegende Teil der Betroffenen<br />
verfügt nur über ein geringes Einkommen, zu einem großen Teil handelt es sich um Bezieherinnen<br />
und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II.<br />
Ziel der JobCenter in der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> („JobCenter“) ist die Unterstützung der erwerbsfähigen<br />
Hilfesuchenden bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung. Eine gesicherte<br />
Wohnung als Mittelpunkt des sozialen Lebens hat eine wichtige stabilisierende Funktion und ist<br />
damit eine Voraussetzung für die Erreichung dieser Ziele.<br />
Bisher wurde 61.43 vom Amtsgericht <strong>Hannover</strong> über alle Klageerhebungen in Mietschuldenangelegenheiten<br />
informiert, der überwiegende Teil der Fälle wurde von 61.43 bearbeitet, d.h. es wurde<br />
dann versucht, in Absprache mit den Betroffenen nach Lösungswegen zu suchen.<br />
Dabei war nach der Einführung des Arbeitslosengeldes II für die Übernahme der Mietschulden<br />
bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II vorrangig das jeweilige JobCenter zuständig. Mit<br />
der Neuregelung des SGB II zum 01.04.2006 wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung der<br />
Mietschuldenfälle neu geregelt. Für alle Fälle mit Bezug von SGB II-Leistungen sind die JobCenter<br />
als SGB II-Leistungsträger zuständig und müssten nun vom Amtsgericht über die Klageerhebung<br />
informiert werden. Für alle übrigen Mietschuldner wäre die Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />
weiterhin zuständig.<br />
Durch die in 61.43 angebotenen Dienstleistungen zur Wohnraumversorgung (unter anderem die<br />
kommunale Wohnungsvermittlung) erfolgt eine qualifizierte Beratung der Betroffenen und eine<br />
Abwägung der unterschiedlichen Hilfs- oder Unterstützungsmöglichkeiten. Wenn ein Wohnungserhalt<br />
nicht sinnvoll oder umsetzbar ist, wäre bei allen betroffenen Haushalten (unabhängig von<br />
der Art des Einkommens) die Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> im Rahmen der Gefahrenabwehr als<br />
unterbringende Behörde zuständig. Daher halten es die Unterzeichner für sinnvoll, auch zukünftig<br />
die Beratung aller betroffenen Haushalte im Gebiet der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> durch<br />
61.43 vornehmen zu lassen.<br />
Die Zuständigkeit für die Übernahme von Mietschulden nach dem SGB II liegt dabei weiterhin bei<br />
den JobCentern der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong>.<br />
Mit diesem Papier sollen grundsätzliche Absprachen für die zukünftige Zusammenarbeit zusammengestellt<br />
und Rahmenbedingungen für die praktische Arbeit definiert werden.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 72<br />
1. Information des Amtsgerichtes über die Erhebung von Räumungsklagen bei<br />
Zahlungsverzug (MiZi)<br />
Die Mitteilungen gehen im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong> für alle betroffenen Haushalte – unabhängig<br />
von der Einkommenssituation – bei 61.43 ein.<br />
61.43 informiert die JobCenter innerhalb von zwei Werktagen schriftlich per Fax an das Funktionspostfach<br />
über die Klageerhebung (Vordruck siehe Anlage 1).<br />
Die JobCenter melden 61.43 auf dieser Vorlage innerhalb von drei Werktagen zurück, ob es<br />
sich um Bezieher von Leistungen nach dem SGB II handelt und ergänzen gegebenenfalls die im<br />
Vordruck aufgeführten Punkte zur weiteren Bearbeitung des Vorganges. Bei laufendem Leistungsbezug<br />
werden die Unterkunftskosten zum nächstmöglichen Termin direkt an den Vermieter<br />
überwiesen, sofern die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfeempfänger nicht sichergestellt<br />
ist.<br />
2. Beratung und weitere Hilfen<br />
Fachbereich Planen und Stadtentwicklung<br />
61.43 versucht schriftlich und / oder per Hausbesuch Kontakt zu den betroffenen Haushalten<br />
herzustellen und berät über mögliche Hilfsangebote. Ist ein Wohnungserhalt unter sozialen und<br />
finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll, wird eine Stellungnahme gefertigt und zusammen mit einem<br />
formlosen Antrag an das jeweils zuständige JobCenter gesandt (siehe Anlage 2/ die Stellungnahme<br />
und der Antrag werden per Fax übersandt).<br />
Dabei werden auch die anderen Hilfsmöglichkeiten des Sachgebietes einbezogen und zum Beispiel<br />
geprüft, inwieweit die Vermittlung einer anderen Wohnung auch unter wirtschaftlichen Kriterien<br />
sinnvoller ist.<br />
JobCenter<br />
Die Befürwortung der Mietschuldenübernahme wird nach Eingang im JobCenter unverzüglich der<br />
zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt und vorrangig bearbeitet.<br />
Die JobCenter informieren 61.43 innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Mitteilung per<br />
Fax über das Ergebnis der Prüfung. Wird eine Übernahme der Mietschulden durch 61.43 empfohlen<br />
und ist der langfristige Erhalt der Wohnung nach der Prognose voraussichtlich mit dieser<br />
Maßnahme zu erreichen, soll grundsätzlich eine Übernahme der Mietschulden durch das zuständige<br />
JobCenter erfolgen. Soll der Empfehlung zur Übernahme der Mietschulden nicht gefolgt<br />
werden, erfolgt eine umgehende telefonische Rückmeldung an 61.43.<br />
Die Entscheidung über die Ablehnung einer Übernahme trifft die Teamleitung.<br />
Spricht unabhängig von der oben beschriebenen Beratung durch die Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />
eine ALG II- Bezieherin / ein ALG II- Bezieher direkt im JobCenter vor, wird dort geprüft, ob<br />
ohne weitere Unterstützung / Stellungnahme der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> eine Regulierung<br />
der Mietschulden und damit ein Wohnungserhalt möglich ist. 61.43 wird über das Ergebnis der<br />
Prüfung kurzfristig (möglichst per Telefon oder Fax) informiert.<br />
61.43 erhält eine Durchschrift des Bescheides, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller sich<br />
damit im Antrag einverstanden erklärt hat.<br />
3. Kriterien für die Übernahme von Mietschulden<br />
Mietschulden<br />
Mietschulden sind sämtliche Verbindlichkeiten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, also auch<br />
an den Vermieter zu leistende Nebenkostenvorauszahlungen. Im Rahmen des Klageverfahrens<br />
kann es erforderlich sein, auch Klagenebenkosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zu übernehmen,<br />
wenn der Erhalt der Wohnung durch die bloße Übernahme der Mietschulden nicht gesichert<br />
werden kann.
Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 73<br />
Geeignete Maßnahmen<br />
Die Übernahme der Schulden muss geeignet sein, um die Unterkunft auf Dauer zu erhalten. Eine<br />
Übernahme von Schulden für bereits geräumte Wohnungen oder für Wohnungen mit einer zu<br />
hohen Mietbelastung ist daher nicht möglich.<br />
Gerechtfertigte Übernahmen<br />
Eine Übernahme ist nur möglich, wenn die Betroffenen die Mietschulden nicht vorrangig durch<br />
Selbsthilfe regulieren können.<br />
Sind Mietschulden durch unwirtschaftliches Konsumverhalten oder durch Maßnahmen nach § 31<br />
SGB II entstanden, kann im Einzelfall trotzdem eine Übernahme der Mietschulden möglich sein.<br />
In der Befürwortung von 61.43 ist in diesen Fällen eine schlüssige Begründung erforderlich, warum<br />
eine Übernahme der Mietschulden trotzdem befürwortet wird.<br />
Gleiches gilt bei wiederholten Mietschulden.<br />
4. Mietschulden im Räumungsverfahren<br />
61.43 wird von den jeweiligen Gerichtsvollziehern informiert, wenn im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong> ein<br />
Räumungsurteil vollstreckt werden soll und der Termin für die Zwangsräumung der Wohnung<br />
festgesetzt wurde. Ein Wohnungserhalt kann auch zu diesem Zeitpunkt im Einzelfall durch die<br />
Übernahme der Mietschulden erreicht werden. Auch für diese Fälle gilt das in der Vereinbarung<br />
beschriebene Verfahren entsprechend. Es kann erforderlich sein, neben den oben beschriebenen<br />
Kosten auch die bereits aufgelaufenen Kosten des Gerichtsvollziehers zu erstatten. Auf die<br />
Gründe, warum eine Übernahme der Schulden auch aus wirtschaftlichen Gründen als sinnvoll<br />
angesehen wird, ist in der Befürwortung von 61.43 besonders einzugehen.<br />
5. Ansprechpartner<br />
Um eine reibungslose Kommunikation und Zusammenarbeit zu erreichen, benennen beide Seiten<br />
Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner für das Thema Mietschulden. In 61.43 sind dieses<br />
in erster Linie die dort tätigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, in Konfliktfällen die Leitung<br />
des Sachgebietes, in den JobCentern die jeweils zuständigen Teamleiterinnen / Teamleiter.<br />
6. Gültigkeit dieser Vereinbarung<br />
Diese Vereinbarung ersetzt – soweit es sich um Fälle mit einer Räumungsklage bzw. einem<br />
Räumungstermin handelt - die derzeit gültige Arbeitshilfe der JobCenter für das Thema Mietschuldenübernahmen.<br />
Sie tritt am 01.10.2007 in Kraft und gilt probeweise für die Dauer von 6 Monaten.<br />
Beide Partner werden sich innerhalb dieser Laufzeit regelmäßig über Auswirkungen, Umsetzung<br />
und eventuell Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vereinbarung austauschen und rechtzeitig<br />
vor Ablauf der 6-Monatsfrist entscheiden, ob eine unbefristete Verlängerung sinnvoll und möglich<br />
ist.<br />
Jobcenter <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />
Geschäftsführung<br />
In Vertretung<br />
Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />
Fachbereich Planen und Stadtentwicklung<br />
Im Auftrag