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Hannover Region

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Neue Mietobergrenzen (MOG) ab 01.06.2013<br />

Anlage 1 zur BDs 0899/2013<br />

<strong>Hannover</strong><br />

Garbsen<br />

Laatzen<br />

Langehagen<br />

Seelze<br />

Barsinghausen<br />

Burgdorf<br />

Burgwedel<br />

Gehrden<br />

Hemminge<br />

Isernhagen<br />

Lehrte<br />

Neustadt<br />

Pattensen<br />

Ronnenberg<br />

Sehnde<br />

Springe<br />

Uetze<br />

Wedemark<br />

Wennigsen<br />

Wunstrof<br />

MOG 2011 354 368 364 341 323 319 331 368 366 379 368 332 339 351 333 361 321 332 380 325 347<br />

1 Person<br />

MOG 2013 364 373 373 353 340 327 332 368 366 379 368 344 374 367 351 361 323 332 380 329 347<br />

MOG 2011 413 392 444 399 378 378 381 414 402 418 437 392 429 405 421 392 367 389 390 379 414<br />

2 Personen<br />

MOG 2013 429 393 452 411 384 431 386 423 459 420 437 416 435 421 437 416 384 416 391 383 414<br />

MOG 2011 507 486 516 489 460 462 478 482 522 494 507 494 499 418 506 487 470 475 512 455 475<br />

3 Personen<br />

MOG 2013 520 486 552 504 477 497 479 515 550 494 508 503 499 457 512 510 478 490 512 479 475<br />

MOG 2011 568 532 598 609 519 522 572 555 575 591 591 534 565 498 560 575 528 558 505 486 515<br />

4 Personen<br />

MOG 2013 589 533 610 629 531 550 572 578 575 591 591 545 565 538 573 579 528 580 513 504 520<br />

jede weitere<br />

Person<br />

MOG 2011 76 64 73 65 75 72 63 66 64 65 71 62 59 75 70 68 61 62 63 59 60<br />

MOG 2013 81 69 73 68 81 72 68 66 64 65 77 63 61 75 71 68 62 62 64 60 60


Geschäftsführung<br />

Vahrenwalder Str. 245<br />

30179 <strong>Hannover</strong><br />

Stand: 17.12.2012 10/2012<br />

Dienstanweisungen<br />

Inhalt:<br />

Bezug:<br />

Bedarfe für Unterkunft und Heizung<br />

§ 22 SGB II<br />

Aktenzeichen: II-1304<br />

1 Tatsächliche Unterkunftsbedarfe bei Miete und Eigentum .................................................. 5<br />

1.1 Miete/Untermiete ................................................................................................................ 5<br />

1.1.1 Reduzierung bei Untervermietung ................................................................................ 5<br />

1.1.2 Sonderfälle der BfU ...................................................................................................... 5<br />

1.2 Wohneigentum .................................................................................................................... 5<br />

1.2.1 Instandhaltungsrücklage/ Erhaltungs-/ Reparaturaufwendungen .................................. 6<br />

1.2.2 Zur Angemessenheit .................................................................................................... 6<br />

1.3 Aufteilung der BfU auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ........................................... 6<br />

1.3.1 Grundsatz ..................................................................................................................... 6<br />

1.3.2 Ausnahme Untermietverhältnisse ................................................................................. 6<br />

1.3.3 Besonderheit Vollzeitpflege .......................................................................................... 7<br />

1.3.4 Besonderheit Tagespflege ............................................................................................ 7<br />

1.4 Besonderheiten bei den BfU ............................................................................................... 8<br />

1.4.1 Kabelgebühren ............................................................................................................. 8<br />

1.4.2 Möblierter Wohnraum ................................................................................................... 8<br />

1.4.3 Mitgliedsbeiträge Mieterbund ........................................................................................ 8<br />

1.4.4 Einlagerungskosten für Möbel ...................................................................................... 8<br />

1.4.5 Thermenwartung .......................................................................................................... 9<br />

1.4.6 Abfallgebühren Restabfallsäcke ................................................................................... 9<br />

1.4.7 Garagenkosten ............................................................................................................. 9<br />

1.5 Übernahme von Renovierungskosten/Bedarfen für Schönheitsreparaturen ........................ 9<br />

1.5.1 Zuschläge für Schönheitsreparaturen als laufende BfU .............................................. 10<br />

1.5.2 Übernahme der Renovierungskosten in Form einmaliger Beihilfe ............................... 10<br />

1.5.3 Höhe der einmaligen Beihilfen zu den Schönheitsreparaturen .................................... 11<br />

1.5.4 Verfahren bei einmaliger Beihilfe ................................................................................ 11<br />

1.6 BfU während der Haft ....................................................................................................... 12<br />

1.7 Kochgas/ Warmwasserbereitungskosten .......................................................................... 13<br />

1.7.1 Zentrale Warmwasseraufbereitung ............................................................................. 13<br />

1.7.2 Dezentrale Warmwasserversorgung ........................................................................... 14


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 2<br />

1.7.3 Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II bei Heizen mit Strom und<br />

dezentraler Wassererwärmung durch Strom oder Gas ........................................................ 14<br />

1.7.4 Zentrale und dezentrale Warmwasserversorgung....................................................... 15<br />

1.8 Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage ............................................................. 15<br />

2 Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft – Senkungsverfahren .................................. 17<br />

2.1 Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft/Mietobergrenzen .......................................... 17<br />

2.1.1 MOG bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften ....................................................... 17<br />

2.1.2 Kindertagespflege....................................................................................................... 18<br />

2.1.3 Übergangsregelungen/Bestands- und Neufälle .......................................................... 18<br />

2.1.3.1 Bestandsfälle ....................................................................................................... 18<br />

2.1.3.2 Durchgehender Leistungsbezug .......................................................................... 19<br />

2.1.3.3 Neufälle................................................................................................................ 19<br />

2.1.3.4 Besonderheiten .................................................................................................... 19<br />

2.2 Relevanz der Wohnfläche bei der Beurteilung der BfU ..................................................... 20<br />

2.3 Verfahren bei Überschreiten der MOG .............................................................................. 21<br />

3 Bedarfe für Heizung .............................................................................................................. 24<br />

3.1 Heizaufwendungsobergrenze ........................................................................................... 24<br />

3.2 Prüfschema ....................................................................................................................... 25<br />

3.3 Senkungsaufforderung ...................................................................................................... 25<br />

3.4 Entscheidung im Absenkungsverfahren ............................................................................ 26<br />

3.5 Eigenheime ....................................................................................................................... 28<br />

3.6 Heizbedarfe in Form einmaliger Beihilfen .......................................................................... 28<br />

4 Heiz- und Betriebskostenjahresabrechnung ....................................................................... 29<br />

4.1 Einreichungsfrist ............................................................................................................... 29<br />

4.2 Überwachung Einreichung Jahresabrechnung .................................................................. 30<br />

4.3 Verfahren bei Heizkostennachzahlungen .......................................................................... 30<br />

4.4 Verfahren bei Betriebskostennachzahlungen .................................................................... 32<br />

4.5 Verfahren bei Heiz- und Betriebskostenguthaben ............................................................. 33<br />

5 Umzug in eine andere Unterkunft - Rechtsgrundlagen § 22 Abs. 4, 5, 1 S. 2 SGB II ....... 36<br />

5.1 Grundsatz: Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II ............................................................. 36<br />

5.2 Besondere Regelung: Umzug bei Personen unter 25 Jahre (U 25), § 22 Abs. 5 SGB II .... 37<br />

5.2.1 Besonderes Verfahren bei U25................................................................................... 37<br />

5.2.2 Betroffener Personenkreis .......................................................................................... 37<br />

5.2.3 Gründe für eine Zusicherung zum Umzug .................................................................. 37<br />

5.2.3.1 Schwerwiegende soziale Gründe (Nr. 1) .............................................................. 37<br />

5.2.3.2 Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Nr. 2) ............................................................. 38<br />

5.2.3.3 Sonstiger, ähnlich schwerwiegender Punkt (Nr. 3) ............................................... 38<br />

5.2.4. Rechtsfolge ............................................................................................................... 38<br />

5.2.4.1 Zusicherungsgrund liegt vor ................................................................................. 38<br />

5.2.4.2 Zusicherungsgrund liegt nicht vor ........................................................................ 39<br />

5.3 Auswirkungen eines nicht erforderlichen Umzugs, § 22 Abs. 1, S. 2 SGB II...................... 39<br />

6 Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkaution, § 22 Abs. 6 SGB II ........... 40<br />

6.1 Voraussetzungen der Kostenübernahme .......................................................................... 40<br />

6.2 Wohnungsbeschaffungskosten ......................................................................................... 40


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 3<br />

6.3 Umzugskosten .................................................................................................................. 40<br />

6.3.1 Grundsatz: Umzug in Eigenarbeit ............................................................................... 40<br />

6.3.2 Ausnahme: Umzug durch Fremdfirmen ...................................................................... 41<br />

6.4 Mietkaution ....................................................................................................................... 41<br />

6.4.1 Private Mietwohnung .................................................................................................. 41<br />

6.4.2 Mietkautionskonten bei der Sparkasse ....................................................................... 42<br />

6.4.3 Genossenschaftswohnung ......................................................................................... 42<br />

6.4.4 Rückzahlung der Mietkaution ..................................................................................... 43<br />

7 Direktzahlung an Vermieter/-innen bzw. Empfangsberechtigte, § 22 Abs. 7 SGB II ......... 44<br />

8 Übernahme von Schulden, § 22 Abs. 8 SGB II .................................................................... 45<br />

8.1 Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II ......................................................... 45<br />

8.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis ........................................................................ 45<br />

8.1.2 Bestehende Schulden ................................................................................................ 46<br />

8.1.2.1 Bestehende Schulden bei der Vermieterin/dem Vermieter .................................. 46<br />

8.1.2.2 Bestehende Schulden beim Energieversorger .................................................... 47<br />

8.1.3 Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer<br />

vergleichbaren Notlage ....................................................................................................... 48<br />

8.2 Ermessensprüfung ............................................................................................................ 48<br />

8.2.1 Grundsatz: vollständiges Ermessen ........................................................................... 48<br />

8.2.2 Ausnahme: eingeschränktes Ermessen bei drohender Wohnungslosigkeit ................ 50<br />

8.2.3. Verfahren .................................................................................................................. 50<br />

8.2.3.1. Entscheidungsbefugnis ....................................................................................... 51<br />

8.2.3.2 Zahlungsweise ..................................................................................................... 51<br />

8.2.3.3 Positive Bescheidung und Annahmeanordnung ERP ........................................... 51<br />

8.2.3.4 Ablehnung der Schuldenübernahme und Enercity Härtefonds ............................. 51<br />

8.2.3.5 Rückzahlung ........................................................................................................ 52<br />

9 Mitteilung der Räumungsklage vom Gericht, § 22 Abs. 9 SGB II ....................................... 54<br />

10 Zuschuss zu den BfU für Auszubildende, Schüler/-innen und Studenten/-innen bei<br />

Leistungsausschluss § 27 Abs. 3 SGB II ................................................................................ 55<br />

10.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis ............................................................................. 55<br />

10.2 Vorrangiger Wohngeldanspruch ...................................................................................... 57<br />

10.3 Berechnung des Anspruchs nach § 27 Abs. 3 SGB II ..................................................... 57<br />

10.3.1 Erster Schritt ............................................................................................................. 57<br />

10.3.2 Zweiter Schritt .......................................................................................................... 58<br />

10.3.3 Dritter Schritt ............................................................................................................ 58<br />

10.3.4 Vierter Schritt ............................................................................................................ 58<br />

10.4 Weitere Leistungen neben dem Zuschuss ...................................................................... 59<br />

10.5 Verfahren ........................................................................................................................ 60<br />

10.5.1 Antragserfordernis .................................................................................................... 60<br />

10.5.2 Bewilligungszeitraum ................................................................................................ 60<br />

10.5.3 Erfassung der Anträge in den IT- Fachanwendungen ............................................... 60<br />

10.5.4 Bescheidung ............................................................................................................. 61<br />

10.5.5 Zuständigkeit ............................................................................................................ 61<br />

Anlagen ..................................................................................................................................... 63<br />

Anlage 1: Checkliste Betriebskosten Mietwohnungen ............................................................. 63<br />

Anlage 2: Werte MOG bis zum 30.04.2011 ............................................................................. 65<br />

Anlage 3: Prüfung der Mietobergrenze ................................................................................... 66


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 4<br />

Anlage 4: Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der LHH und der <strong>Region</strong><br />

<strong>Hannover</strong> (Wohnungsversorgung von Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen nach dem<br />

SGB II und SGB XII) ............................................................................................................... 67<br />

Anlage 5: Kooperationsvereinbarung mit LHH bei Räumungsverfahren .................................. 71


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 5<br />

1 Tatsächliche Unterkunftsbedarfe bei Miete und Eigentum<br />

Bedarfe für Unterkunft und Heizung (BfU) werden für Mietwohnungen und<br />

für Wohneigentum, sowie in den unter 1.1.2 genannten Sonderfällen anerkannt.<br />

1.1 Miete/Untermiete<br />

Aufwendungen werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen<br />

sind.<br />

Bei schriftlichen Miet- und Untermietverträgen sind die Beträge zugrunde<br />

zu legen, die sich aus dem unterschriebenen Miet- bzw.<br />

Untermietvertrag ergeben.<br />

Bei mündlichen Mietverträgen (insbesondere im engeren Familienverbund<br />

ist dieses üblich) ist seitens des/ der Leistungsberechtigten<br />

ein Nachweis zur tatsächlichen Kostenverpflichtung zu führen (z. B.<br />

durch Bescheinigung/ Zeugnis des Elternteils/ Vermieters/ Vermieterin<br />

in Verbindung mit glaubhaften Zahlungsnachweisen aus der Vergangenheit).<br />

Dies kann bspw. in Form von Kontoauszügen (Überweisungsbelegen)<br />

geschehen.<br />

Miete/ Untermiete<br />

1.1.1 Reduzierung bei Untervermietung<br />

Werden seitens der/des Leistungsberechtigten Teile der Wohnung untervermietet,<br />

sind die Mieteinnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen,<br />

sondern bewirken eine Reduzierung der BfU.<br />

Auch bei Vermietung von Teilen des selbstbewohnten Eigentums werden die<br />

Bedarfe für Unterkunft um die Mieteinnahmen reduziert.<br />

1.1.2 Sonderfälle der BfU<br />

Zu den Bedarfen für Unterkunft zählen auch das Nutzungsentgelt für eine<br />

Obdachlosenunterkunft oder das Standgeld für einen Wohnwagen/Wohnmobil.<br />

Auch Kosten für ein Hotelzimmer oder eine Pension rechnen<br />

in Einzelfällen zu den Bedarfen für Unterkunft. Siehe ferner 1.4 zu Besonderheiten<br />

der BfU.<br />

Sonderfälle der<br />

BfU<br />

1.2 Wohneigentum<br />

Wohneigentum<br />

Wohneigentum ist hinsichtlich der Kosten wie Mietwohnraum zu behandeln.<br />

Als BfU anzuerkennen sind<br />

Schuldzinsen<br />

dauernde Lasten (z. B. Grundsteuer, Abfallgebühren,<br />

Schornsteinfegergebühren)<br />

Wasser/Abwasser<br />

Wohngebäudeversicherung<br />

Kosten der Hausverwaltung und der Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums (insbesondere bei Eigentumswohnungen).<br />

Tilgungszahlungen können grundsätzlich nicht übernommen werden. Entscheidungen<br />

für besondere Einzelfälle können in Absprache mit der Rechtsstelle<br />

getroffen werden.<br />

Reduzierung<br />

bei Untervermietung<br />

Nichtübernahme<br />

von<br />

Tilgungszahlungen


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 6<br />

1.2.1 Instandhaltungsrücklage/ Erhaltungs-/ Reparaturaufwendungen<br />

Eigentumswohnungen: Die Bildung von Instandhaltungsrücklagen (§<br />

16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) sind im Rahmen der<br />

BfU berücksichtigungsfähig, soweit keine offensichtlich wertsteigernden<br />

Maßnahmen darin enthalten sind. Denn diese Kosten fallen tatsächlich<br />

an.<br />

Eigenheime: Nicht ersetzt werden fiktive Instandhaltungsrücklagen,<br />

da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Als BfU anerkannt werden<br />

konkrete Erhaltungsaufwendungen/Instandhaltungsmaßnahmen. Dabei<br />

ist zu beachten:<br />

o Kleinstreparaturen sind nicht Bestandteil der BfU, sondern des<br />

Regelbedarfs (z. B. Reparatur eines tropfenden Wasserhahns).<br />

o Konkrete Erhaltungsaufwendungen, die nicht wertsteigernd<br />

sind (z. B. Reparatur oder Austausch eines nicht mehr reparaturfähigen<br />

Ölbrenners lediglich in Standardausführung), sind<br />

Bestandteil der BfU.<br />

o Konkrete Aufwendungen, die wertsteigernd sind (z. B. Dachsanierung<br />

oder der Austausch einer Ofenheizung durch eine<br />

Zentralheizung), sind nicht Bestandteil der BfU.<br />

Tatsächliche<br />

Instandhaltungsrücklagen<br />

1.2.2 Zur Angemessenheit<br />

Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur werden als<br />

Bedarf für die Unterkunft auch bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne<br />

des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung<br />

der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten<br />

anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare<br />

Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die<br />

Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses<br />

Teils der Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II ein Darlehen erbringen,<br />

das dinglich gesichert werden soll.<br />

Fiktive Instandhaltungsmaßnahmen<br />

Reparaturaufwendungen<br />

Erhaltungsaufwendungen<br />

Angemessenheit<br />

von<br />

Instandhaltungs-<br />

und Reparaturaufwendungen<br />

Aus dem Verwertungsschutz nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II folgt keine<br />

Erhöhung des für die Angemessenheitsbetrachtung i. S. v. § 22 Abs. 1 SGB<br />

II relevanten Flächenbedarfs. Die Ausführungen zur Aufforderung zur Kostensenkung<br />

und zu den Mietobergrenzen bleiben unberührt.<br />

1.3 Aufteilung der BfU auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft<br />

1.3.1 Grundsatz<br />

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich kopfanteilig berücksichtigt,<br />

d. h., jedem Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft<br />

wird der gleiche BfU-Anteil als Bedarf zugrunde gelegt.<br />

Aufteilung der<br />

BfU<br />

Grundsatz der<br />

Aufteilung:<br />

kopfanteilig<br />

1.3.2 Ausnahme Untermietverhältnisse<br />

Ergibt sich aus einem wirksamen Untermietvertrag eine andere Kostenaufteilung,<br />

ist diese bei den BfU anzusetzen. In jedem Fall ist eine rechtlich verbindliche,<br />

wirksame Regelung erforderlich. Diese ist mit der tatsächlichen<br />

Ausnahme:<br />

Untermietverhältnisse


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 7<br />

Zahlungsverpflichtung nachzuweisen.<br />

1.3.3 Besonderheit Vollzeitpflege<br />

Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern (siehe<br />

Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, RZ. 7.29). Da sie aber zur Haushaltsgemeinschaft<br />

gehören, ist ihr Anteil aus dem BfU-Anteil der Pflegeeltern heraus<br />

zu rechnen. Zur Kostendeckung des Pflegekindes wird Aufwendungsersatz<br />

seitens des SGB VIII-Trägers geleistet, aus dem grundsätzlich auch der BfU-<br />

Anteil zu tragen ist. Die BfU der anspruchsberechtigten Pflegeeltern errechnen<br />

sich wie folgt:<br />

Erster Schritt: Der Aufwendungsersatz ist zu ermitteln. In den einzelnen<br />

Kommunen in der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> ist der Aufwendungsersatz<br />

nicht einheitlich und ist bei den zuständigen Kommunen zu erfragen.<br />

Zweiter Schritt: Der jeweils gültige Regelbedarf des Kindes ist vom<br />

Aufwendungsersatz zu subtrahieren.<br />

Dritter Schritt: Das Ergebnis ist mit den kopfanteiligen BfU zu vergleichen:<br />

o Ist der um den Regelbedarf gekürzte Aufwendungsersatz ausreichend,<br />

um die kopfanteiligen BfU des Pflegekindes zu decken,<br />

werden die kopfanteiligen BfU des Pflegekindes bei der<br />

Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern heraus gerechnet.<br />

o Ist der um den jeweils gültigen Regelbedarf gekürzte Aufwendungsersatz<br />

nicht ausreichend, um die kopfanteiligen BfU des<br />

Pflegekindes zu decken, wird lediglich das Ergebnis Aufwendungsersatz<br />

abzüglich Regelbedarf des Kindes von den BfU<br />

der Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern abgesetzt.<br />

Bsp. 1: Die Pflegeeltern leben zusammen mit einem Pflegekind in einem Haushalt und erhalten<br />

für ein fünfjähriges Pflegekind Aufwendungsersatz in Höhe von 547 €. Die BfU einschließlich<br />

Heizung betragen 450 €.<br />

Lösung: Vom Aufwendungsersatz in Höhe von 547 € ist der Regelbedarf des Kindes (derzeit<br />

219 €/2012) in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Betrag von 328 €. Mit diesem Anteil kann<br />

der BfU-Anteil des Kindes (150 €) vollständig getragen werden. Bei den Eltern sind BfU in<br />

Höhe von 300 € anzusetzen.<br />

Bsp. 2: E lebt zusammen mit einem 14jährigen Pflegekind in einem Haushalt und erhält Aufwendungsersatz<br />

von 547 €. Die BfU betragen einschließlich Heizung 550 €.<br />

Lösung: Vom Aufwendungsersatz von 547 € ist der Regelbedarf des Kindes (derzeit 287<br />

€/2012) in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Betrag von 260 €. Davon kann der BfU-Anteil<br />

von 275 € nicht vollständig gedeckt werden. Daher kann von den BfU der E lediglich 260 €<br />

abgesetzt werden, so dass ihr ein Bedarf von 290 € anzuerkennen ist.<br />

Besonderheit<br />

Vollzeitpflege<br />

Berechnung<br />

Vollzeitpflege<br />

Beispiel 1 zur<br />

Vollzeitpflege<br />

Beispiel 2 zur<br />

Vollzeitpflege<br />

1.3.4 Besonderheit Tagespflege<br />

Pflegekinder gehören auch hier nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern<br />

(siehe Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, Rz 7.29). Sie werden bei dem<br />

BfU-Bedarf der Tageseltern nicht berücksichtigt, da die Tagespflegekinder in<br />

der Regel ein eigenes Zuhause haben. Hinsichtlich eventuell notwendiger<br />

Betriebsausgaben wird auf die JC Intern 03/2012, insbesondere Punkt<br />

3.2.2.1, verwiesen.<br />

Besonderheit<br />

Tagespflege


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 8<br />

1.4 Besonderheiten bei den BfU<br />

1.4.1 Kabelgebühren<br />

Besonderheiten<br />

bei den BfU<br />

Kabelgebühren<br />

Kabelgebühren gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.<br />

Die Rechtsprechung erkennt sie jedoch als Bestandteil der BfU an,<br />

wenn die Antragstellerin/der Antragsteller keine zumutbare Möglichkeit hat,<br />

im Rahmen ihres/seines Mietvertrages der Umlegung dieser Kosten auf sich<br />

zu entgehen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird dies unterstellt,<br />

soweit die Kabelgebühren Bestandteil der mietvertraglichen Nebenkosten<br />

sind. Ein Einzelnachweis der Vermieterin/des Vermieters ist nicht erforderlich.<br />

Keine Anerkennung erfolgt, wenn die Mieterin/der Mieter mit dem Kabelunternehmen<br />

einen eigenen Vertrag schließt.<br />

1.4.2 Möblierter Wohnraum<br />

Möblierter<br />

Wohnraum<br />

Werden neben der Wohnung auch Möbel vermietet, erfolgt kein Abzug, weder<br />

von den BfU, noch vom Regelbedarf.<br />

1.4.3 Mitgliedsbeiträge Mieterbund<br />

In begründeten Streitfällen der/des Leistungsberechtigten mit ihrem/seinem<br />

Vermieter bzw. ihrer/seiner Vermieterin (z.B. vermutlich ungerechtfertigte<br />

Kündigung; fehlerhafte Nebenkostenabrechnung) kann im Rahmen einer<br />

freiwilligen Sonderleistung des kommunalen Trägers ein einmaliger Jahresbeitrag<br />

für die Mitgliedschaft in Mieterschutzvereinigungen (Deutscher Mieterbund,<br />

Deutscher Mieterverein, Interessenverband Mieterschutz e.V.) angeboten<br />

werden.<br />

In begründeten Einzelfällen können Einlagerungskosten entstehen, die im<br />

Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernahmefähig sind. Erfasst werden insbesondere<br />

folgende Fälle:<br />

Räumung und nicht direkt anschließende Neuanmietung,<br />

Obdachlosigkeit.<br />

Nicht erfasst werden Fälle, in denen bereits der grundsätzliche BfU-Anspruch<br />

ausscheidet (z.B. Fälle nach § 7 Abs. 4 SGB II).<br />

Die Aufwendungen sind hinsichtlich der Angemessenheit zu überprüfen. An-<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

Mieterbund<br />

Der/dem Leistungsberechtigten steht es frei, welche Mieterschutzvereinigung<br />

diese/-r wählt. Die Beiträge sind allerdings nur bis zu einem Höchstsatz von<br />

67 € jährlich zu übernehmen.<br />

Das Jobcenter stellt der/dem Leistungsberechtigten einen Verpflichtungsschein/eine<br />

Kostenübernahmeerklärung für die gewählte Mieterschutzvereinigung<br />

aus (BK- Vorlage unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 KdU/<br />

Umzugskosten/ Verpflichtungsschein Mieterverein). Die Mieterschutzvereinigung<br />

rechnet dann mit dem Jobcenter ab. Der/die Leistungsempfänger/-in<br />

erwirbt die Mitgliedschaft in der Regel für ein Jahr. Für unangemessen teure<br />

Wohnungen werden keine Mitgliedsbeiträge für den Mieterbund übernommen,<br />

da die Wohnung nicht erhaltenswert ist.<br />

1.4.4 Einlagerungskosten für Möbel<br />

Einlagerungskosten<br />

für Möbel


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 9<br />

gemessen ist die Einlagerung dann, wenn sie in nachvollziehbarer Relation<br />

zum Lebenszuschnitt der/des Leistungsberechtigten steht; Unangemessenheit<br />

liegt bei unvernünftiger Vorratshaltung bzw. Lagerung von nicht nach §<br />

12 SGB II geschützten Vermögensgegenständen vor.<br />

1.4.5 Thermenwartung<br />

Die Aufwendungen für Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Geräten zur<br />

Warmwasserbereitung, Zentral- und Einzelheizungen oder zur Warmwasserbereitung/zu<br />

Heizzwecken kombinierten Geräten gelten als BfU und sind zu<br />

übernehmen, wenn die Aufwendungen mietvertraglich geschuldet sind.<br />

Thermenwartun<br />

g<br />

Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine Ablehnung der Kostenübernahme in<br />

Betracht. Ausnahmefälle können dabei u.a. sein:<br />

Laut Mietvertrag trägt der Vermieter die Kosten.<br />

Der Mietvertrag trifft keine Kostenregelung. In diesem Fall gelten die<br />

zivilrechtlichen Regelungen des BGB, wonach die Vermieterin/der<br />

Vermieter die Kosten zu tragen hat.<br />

1.4.6 Abfallgebühren Restabfallsäcke<br />

Abfallgebühren gehören grundsätzlich zu den Bedarfen für Unterkunft. Die<br />

Beseitigung von Restabfällen erfolgt im <strong>Region</strong>sgebiet durch Behälter- oder<br />

Sackabfuhr. Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Regelung (Leistungen für<br />

Restabfallsäcke) sind lediglich Leistungsberechtigte, deren Haushalt tatsächlich<br />

an die Sackabfuhr angeschlossen ist. Als angemessen gelten auf Antrag<br />

Aufwendungen in Höhe von 1,08 € pro Person und Monat. Darin sind die im<br />

Haushalt anfallenden Bioabfälle (ohne Strauch, Baum und Rasenschnitt etc.)<br />

enthalten. Hiervon abweichende Restabfallmengen (z. B. durch Entsorgung<br />

von Windeln) sind denkbar. In diesen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung<br />

vorzunehmen.<br />

1.4.7 Garagenkosten<br />

Die Kosten für eine Garage sind regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei<br />

denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und eine gesonderte<br />

Kündigung der Garage kommt nicht in Betracht. (Urteil des BSG vom<br />

07.11.2006; Az: B 7b AS 10/06 R).<br />

Abfallgebühren<br />

Restabfallsäcke<br />

Nichtübernahme<br />

von Garagenkosten<br />

1.5 Übernahme von Renovierungskosten/Bedarfen für Schönheitsreparaturen<br />

Bei den Bedarfen für Schönheitsreparaturen handelt es sich nach der Rechtsprechung<br />

des BSG (vgl. Urteil vom 19.03.2008, Aktenzeichen B 11b AS<br />

31/06 R) um Bedarfe für Unterkunft und nicht um Bestandteile des Regelbedarfs,<br />

so dass die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entsprechend<br />

den nachstehenden Ausführungen entweder als laufende oder als einmalige<br />

BfU zu übernehmen sind. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren,<br />

Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der<br />

Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie<br />

der Fenster und Außentüren von innen.<br />

Übernahme von<br />

Schönheitsreparaturen<br />

Schönheitsreparaturzuschläge sind Teil der BfU und gehören daher zu den


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 10<br />

im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Bedarfen.<br />

Im Rahmen des Mietspiegels sind in die neuen MOG jedoch die Schönheitsreparaturzuschläge<br />

nicht eingeflossen. Sind daher Schönheitsreparaturzuschläge<br />

Bestandteil der Miete bzw. der Betriebskosten, so sind diese über<br />

die MOG hinaus zu übernehmen. Übernahmefähig sind dabei Kosten von<br />

maximal 0,81 € monatlich/qm tatsächlichen Wohnraums.<br />

Zusätzliche<br />

Übernahme der<br />

Schönheitsreparaturzuschläge<br />

zu der<br />

MOG<br />

Bsp.: Eine Person bewohnt in <strong>Hannover</strong> eine 52 qm große Wohnung für 354 € (Miete plus<br />

Betriebskosten, ohne Schönheitsreparaturzuschlag). Die Wohnung ist angemessen. Erhebt<br />

die Vermieterin/der Vermieter zusätzlich einen Schönheitsreparaturzuschlag, kann im Rahmen<br />

der BfU ein zusätzlicher Betrag in Höhe des tatsächlichen Schönheitsreparaturzuschlages,<br />

maximal bis zu 42,12 € übernommen werden (0,81 € x 52 qm). Der zu übernehmende Gesamtbetrag<br />

beträgt daher maximal 396,12 € (354 € zuzüglich maximal 42,12 €).<br />

1.5.1 Zuschläge für Schönheitsreparaturen als laufende BfU<br />

Nach der oben unter 1.5 genannten Entscheidung des BSG gehören mietvertraglich<br />

vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den BfU i. S. d.<br />

§ 22 Abs. 1 SGB II. Daher dürfen keine Absetzbeträge aus dem Eigenanteil<br />

des Regelbedarfs für Schönheitsreparaturzuschläge (SR-Zuschlag) in Abzug<br />

gebracht werden, sondern sind als Bestandteil der BfU anzuerkennen.<br />

1.5.2 Übernahme der Renovierungskosten in Form einmaliger Beihilfe<br />

Bezüglich der Übernahme der Kosten ist zu unterscheiden:<br />

Zuschläge für<br />

Schönheitsreparaturen<br />

als<br />

laufende BfU<br />

ohne Absetzbeträge<br />

Übernahme Renovierungskosten<br />

als einmalige<br />

Beihilfe<br />

<br />

<br />

Einzugsrenovierung: Eine Übernahme der Kosten scheidet regelmäßig<br />

aus.<br />

o Ist es laut Mietvertrag Aufgabe der Vermieterin/des Vermieters,<br />

die Wohnung renoviert zu übergeben, obliegt auch der<br />

Vermieterin/dem Vermieter die Kostentragungspflicht für die<br />

erforderliche Renovierung.<br />

o Kann laut Mietvertrag die Vermieterin/der Vermieter die Wohnung<br />

in einem nicht renovierten Zustand übergeben, scheidet<br />

die Übernahme der Renovierungskosten deswegen aus, weil<br />

nach der ständigen Rechtsprechung der hiesigen<br />

Instanzgerichte ein Anspruch bei Vorhandensein von bezugsfertigen<br />

Wohnungen ausscheidet. Dieses ist für die <strong>Region</strong><br />

<strong>Hannover</strong> zu unterstellen. Eine Kostenübernahme kommt nur<br />

in Betracht, wenn die/der Leistungsberechtigte glaubhaft darlegt,<br />

dass kein bezugsfertiger Wohnraum zur Verfügung stand<br />

und der Umzug erforderlich ist.<br />

Schönheitsreparatur während des Mietverhältnisses: Bei glaubhaftem<br />

Vortrag der/des Leistungsberechtigten zu der Erforderlichkeit der<br />

Schönheitsreparatur ist der geltend gemachte Bedarf grundsätzlich<br />

als gegeben anzunehmen. Bestehen berechtigte Zweifel, ob die tatsächlichen<br />

Verhältnisse eine Schönheitsreparatur erforderlich machen,<br />

ist der Bedarf durch Inaugenscheinnahme seitens des Außendienstes<br />

zu prüfen.<br />

Die Entscheidung ist mit den diesbezüglichen Gründen in einem Aktenvermerk<br />

zu dokumentieren.<br />

Bsp.: Bei einem Antrag zwei Jahre nach Einzug in die Wohnung bestehen berechtigte<br />

Zweifel daran, dass es einer Schönheitsreparatur bedarf. Hier sollte eine Überprüfung<br />

durch den Außendienst erfolgen.<br />

Einzugsrenovierung<br />

Renovierung<br />

während des<br />

Mietverhältnisses


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 11<br />

<br />

Bsp.: Lebt eine Leistungsberechtigte/ein Leistungsberechtigter bereits seit zehn Jahren<br />

in einer Wohnung, ohne dass sie/er bislang renoviert hat, ist der Bedarf als gegeben<br />

anzusehen.<br />

Auszugsrenovierung: Ist laut Mietvertrag die/der Leistungsberechtigte<br />

verpflichtet, die Wohnung zum Auszug zu renovieren, erfolgt eine<br />

Übernahme der Kosten, soweit der Umzug in eine neue Wohnung erforderlich<br />

war. Die eventuelle zivilrechtliche Unwirksamkeit von mietvertraglichen<br />

Klauseln ist nicht zu prüfen.<br />

Auszugsrenovierung<br />

1.5.3 Höhe der einmaligen Beihilfen zu den Schönheitsreparaturen<br />

Wird die Übernahme von Schönheitsreparaturen beantragt, ist die/der Leistungsberechtigte<br />

zunächst auf Eigenhilfe zu verweisen.<br />

Es sind die entstehenden Materialkosten zu erstatten, soweit sie angemessen<br />

und zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment<br />

erforderlich sind. Sofern keine Eigenhilfe möglich bzw. eine Unterstützung<br />

bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen durch Dritte (Familie/Bekannte)<br />

erforderlich ist, sind auch die durch die Hilfe Dritter entstehenden<br />

Kosten, z.B. für Bewirtung, Fahrtkosten o. ä., zu erstatten, soweit sie<br />

angemessen sind.<br />

Höhe der einmaligen<br />

Beihilfen<br />

zu den<br />

Schönheitsreparaturen<br />

Folgende Pauschalen sind als Kosten anzuerkennen:<br />

Tapetenrolle Raufaser: 5,00 €<br />

Tapetenrolle Muster: 10,00 €<br />

Kleister Packung: 1,90 €<br />

Wand-/Deckenfarbe (Eimer): 15,00 €<br />

Türlack: 8,00 €<br />

Fensterlack: 8,00 €<br />

Heizungslack: 7,00 €<br />

Arbeitsmittel pauschal (Pinsel, Farbrolle, Klebeband etc.): 20,00 €.<br />

Fallen ggf. höhere Kosten an, so sind diese zu übernehmen, soweit eine<br />

nachvollziehbare Begründung seitens der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten<br />

erfolgt. Die Gründe für die Übernahme der tatsächlichen<br />

Aufwendungen sind in einem kurzen Entscheidungsvermerk aktenkundig zu<br />

machen.<br />

In den Fällen, in denen die Schönheitsreparaturen durch eine Firma durchgeführt<br />

werden müssen, sind durch die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten<br />

drei Kostenvoranschläge einzuholen. Die Kosten für das günstigste<br />

Angebot sind zu übernehmen.<br />

1.5.4 Verfahren bei einmaliger Beihilfe<br />

Für das Verfahren sind einige BK-Textvorlagen unter Lokale Vorlagen/ Alg II/<br />

SGB II/ § 22 SGB II/ Renovierungskosten hinterlegt und zwingend zu verwenden:<br />

Antragsvordruck: Dieser ist von der/dem Leistungsberechtigten auszufüllen.<br />

Berechnungshilfe: Für die Berechnung der angemessenen Kosten ist<br />

die eingestellte Berechnungshilfe Renovierung zu verwenden.<br />

Bescheiderteilung: Sowohl für die Bewilligung, als auch für die Ablehnung<br />

sind ebenfalls Vorlagen vorhanden.<br />

Verfahren bei<br />

einmaliger Beihilfe


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 12<br />

Die Auszahlung der bewilligten Leistung ist über A2LL vorzunehmen. Hierfür<br />

ist in der Maske Bedarf unter „einmalige Kosten“ und der Auswahlmöglichkeit<br />

„Sonstiges“ ein entsprechender Tatbestand anzulegen und der bewilligte<br />

Betrag einzugeben. Im Feld Bemerkungen ist „Schönheitsreparaturen/Renovierungskosten“<br />

einzutragen.<br />

1.6 BfU während der Haft<br />

Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält keine BfU, wer sich in Haft (auch Ersatzfreiheitsstrafe)<br />

befindet, weil dieser Personenkreis grundsätzlich vom Leistungsbezug<br />

ausgeschlossen ist. Diesbezüglich sind die aktuellen Fachlichen Hinweise<br />

zu § 7, Rn. 7.34 ff. zu beachten. Dies bedeutet:<br />

Lebt die/der Inhaftierte alleine in einer Wohnung, werden keine BfU<br />

gezahlt, auch nicht als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II. Unter Umständen<br />

übernimmt der SGB XII-Träger die Kosten über § 34 SGB XII<br />

oder § 73 SGB XII.<br />

Lebt die/der Inhaftierte mit weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft,<br />

erhöht sich deren kopfanteilige Miete mit der Inhaftierung. Bezüglich<br />

der Kostensenkung gilt folgendes:<br />

o Sofern die Unterkunftsbedarfe bislang angemessen waren, ist<br />

durch die Inhaftierung erneut zu prüfen, ob diese nunmehr<br />

noch angemessen sind. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

sind die zu erwartenden Umzugskosten und die<br />

Haftdauer bzw. die zu erwartende Rückkehr des Inhaftierten<br />

einzelfallbezogen miteinander abzuwägen. Bei den Umzugskosten<br />

ist daher i.d.R. zu berücksichtigen, dass diese doppelt<br />

anfallen (einmal Umzug bei Inhaftierung und damit verringertem<br />

Wohnraumbedarf; einmal Umzug bei Entlassung aus Haft<br />

und damit vergrößertem Wohnraumbedarf). Bei einer Haftdauer<br />

bis zu sechs Monaten ist ein Umzug i. d. R. nicht wirtschaftlich<br />

und wegen der Regelfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3<br />

SGB II auch nicht erforderlich. Soweit ein Umzug zumutbar<br />

und wirtschaftlich erscheint, ist zur Kostensenkung aufzufordern.<br />

Die ausschlaggebenden Kriterien und das Ergebnis der<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung sind in einem Aktenvermerk zu dokumentieren.<br />

o Sofern die Unterkunftsbedarfe schon bisher nicht angemessen<br />

waren und bereits zur Kostensenkung aufgefordert wurde, ist<br />

anhand der Haftdauer zu prüfen, ob die Senkungsaufforde-<br />

BfU während<br />

der Haft


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 13<br />

rung zu erneuern ist (nächst niedrigere MOG/neue 6-Monats-<br />

Frist).<br />

1.7 Kochgas/ Warmwasserbereitungskosten<br />

Bedarfe für Haushaltsenergie sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten.<br />

Grundsätzlich gehören die Aufwendungen für Kochgas zu dem in dem Regelbedarf<br />

enthaltenen Anteil an Haushaltsenergie. Sind jedoch in den Heizkosten<br />

(Gas) nicht konkret bezifferbare Kosten für Kochgas enthalten, erfolgt<br />

keine pauschale Absetzung von Regelsatzanteilen mehr. Sofern Kosten für<br />

Kochgas jedoch exakt bezifferbar sind, erfolgt weiterhin eine Absetzung des<br />

konkreten Anteils.<br />

Soweit Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden, gilt Folgendes:<br />

Nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X<br />

sind rechtswidrige Entscheidungen nur für die Dauer eines Jahres zurückzunehmen.<br />

Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an<br />

gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird bzw. der Antrag<br />

erfolgt.<br />

Berücksichtigung<br />

von Aufwendungen<br />

für<br />

Kochgas<br />

Hinweis für die<br />

Rechtsstelle in<br />

Bezug auf § 44<br />

SGB X<br />

§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II ist jedoch nicht anwendbar auf Anträge nach § 44<br />

SGB X, die vor dem 01.04.2011 gestellt worden sind. Für diese Fälle gilt Folgendes:<br />

Nach der Sonderregelung des § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II (alte Fassung) i.<br />

V. m. § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III können Überprüfungsanträge erst ab Vorliegen<br />

von ständiger Rechtsprechung des BSG (hier: Urteil vom 19.10.10, Aktenzeichen<br />

B 14 AS 50/10 R) stattgegeben werden. Für die Zeit davor ist der<br />

Antrag abzulehnen. Eine Ausnahme gilt nach den Vorgaben des BSG immer<br />

dann, wenn der Antrag bereits vor Entstehung der ständigen Rechtsprechung<br />

gestellt wurde.<br />

Überprüfungsanträge gegen den Abzug von nicht konkret bezifferbaren<br />

Kochgasanteilen tauchen in folgenden Fallkonstellationen auf:<br />

<br />

<br />

Antrag vor dem 01.04.2011: Die maßgebende Entscheidung des<br />

BSG erfolgte am 19.10.10, weswegen den Überprüfungsanträgen ab<br />

diesem Zeitpunkt stattzugeben ist. Für die Zeit davor sind die Anträge<br />

abzulehnen, es sei denn, der Überprüfungsantrag wurde bis einschließlich<br />

19.10.10 gestellt.<br />

Antrag nach dem 01.04.2011: Die maßgebende Entscheidung des<br />

BSG erfolgte am 19.10.10, weswegen den Überprüfungsanträgen ab<br />

diesem Zeitpunkt stattzugeben ist. Für die Zeit davor sind die Anträge<br />

abzulehnen.<br />

Die Aufwendungen für Warmwasserbereitung sind gem. § 20 Abs. 1 S. 1<br />

SGB II ab dem 01.01.2011 nicht mehr in dem Regelbedarf enthalten und<br />

werden nicht abgesetzt.<br />

Aufwendungen<br />

für Warmwasserbereitung<br />

Hierbei ist zu unterscheiden:<br />

1.7.1 Zentrale Warmwasseraufbereitung<br />

Das Warmwasser wird zentral erwärmt. Die Kosten werden zusammen mit<br />

Zentrale Warmwasseraufbereitung


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 14<br />

den Heizkosten mit der Vermieterin/dem Vermieter bzw. dem Energieversorger<br />

abgerechnet und sind daher Bestandteil der Heizkostenabschläge. Die<br />

Kosten der Wassererwärmung werden daher über die Heizkosten übernommen.<br />

1.7.2 Dezentrale Warmwasserversorgung<br />

Das Warmwasser wird – getrennt von der Heizung – dezentral durch entsprechende<br />

Vorrichtungen (Durchlauferhitzer/dezentrale Gastherme) erwärmt.<br />

Die Kosten sind Bestandteil der an den Energieversorger zu entrichtenden<br />

Stromabschläge (bei Durchlauferhitzer) bzw. Gasabschläge (bei dezentraler<br />

Gastherme nur für Warmwasserbereitung). Da die Kosten der<br />

Haushaltsenergie grundsätzlich über den Regelbedarf abgedeckt werden,<br />

wird ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II gewährt, um die Kosten der<br />

dezentralen Warmwassererwärmung auszugleichen. Der pauschalierte<br />

Mehrbedarf Warmwasser ist im Regelfall anzuerkennen. Soweit im begründeten<br />

Einzelfall ein nachgewiesener höherer Bedarf (Aufschlüsselung in der<br />

Abrechnung) besteht, ist dieser anzuerkennen.<br />

1.7.3 Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II bei<br />

Heizen mit Strom und dezentraler Wassererwärmung durch Strom oder<br />

Gas<br />

In einer Vielzahl von Fällen heizen Kunden mit Strom. Dies geschieht mit<br />

Nachtspeicheröfen, Radiatoren, Heizlüftern oder einer Mischung aus den<br />

genannten Geräten. Aus den Stromabrechnungen ist häufig nicht zu ersehen<br />

oder zu ermitteln, in welchem Umfang Strom zum Heizen und der „normale“<br />

Verbrauchsstrom im Sinne von § 20 SGB II verbraucht werden oder wurden.<br />

Dies gilt auch für die Fälle, in denen Hochtarif (HT) oder Niedertarif (NT)-<br />

Angaben in Bezug auf Nachtspeicherheizungen enthalten sind.<br />

Dezentrale<br />

Warmwasseraufbereitung<br />

Berücksichtigung<br />

des Mehrbedarfs<br />

nach §<br />

21 Abs. 7 SGB II<br />

bei Heizen mit<br />

Strom und dezentraler<br />

Wassererwärmung<br />

durch Strom<br />

oder Gas<br />

In diesen Fällen ist vom Gesamtstrombetrag der im Regelbedarf enthaltene<br />

Strombetrag abzuziehen.<br />

Diese sind unter folgendem Link zu finden:<br />

N:\Ablagen\D23702-<br />

AR-<br />

GE\ARGE_JobCenter_INTERN\2012\Jobcenter_Intern_10_2012_BdU\Abset<br />

zbeträge Haushaltsenergie.xlsx<br />

Link zur Höhe<br />

der Absetzung<br />

von Haushalts-<br />

energie-<br />

/Stromanteilen<br />

nach Jahren<br />

Ferner sind die durch die dezentral erzeugte Aufbereitung zu gewährenden<br />

Warmwasseraufwendungen abzuziehen; dies in tatsächlicher Höhe falls<br />

ermittelbar. Ansonsten ist die jeweilige Pauschale pro Person zu berücksichtigen.<br />

Der verbleibende Betrag bildet die Bedarfe für Heizung ab.<br />

Bsp.: Die alleinstehende Kundin/der alleinstehende Kunde heizt mit Radiatoren und Nachtspeichergeräten.<br />

Warmwasser wird über Durchlauferhitzer aufbereitet. Sie/Er hat in 2012<br />

einen monatlichen Abschlag in Höhe von 140,00 € für Strom zu leisten.<br />

Lösung: Ermittlung des Heizbedarfes: 140,00 €<br />

abzgl.<br />

24,22 € (Haushaltsstrom)<br />

abzgl.<br />

8,60 € (Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 SGB II)<br />

Anzuerkennende Heizaufwendungen: 107,18 € (Eingabe in die BfU-Maske in A2LL)<br />

Bsp. Heizen<br />

und Warmwasserbereitung<br />

durch Strom<br />

Neben den Bedarfen für Heizung sind zusätzlich 8,60 € Mehrbedarf (in 2012) zu gewähren (§<br />

21 Abs. 7 SGB II).


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 15<br />

Fallabwandlung 1:<br />

Die Aufbereitung von Warmwasser erfolgt über eine dezentrale Gastherme (Abschlag 14,00<br />

€). Gekocht wird 2012 mit Strom: 140,00 € abzgl. 24,22 € = 115,78 € anzuerkennende Bedarfe<br />

für Heizung.<br />

Neben den Bedarfen für Heizung sind die tats. Gaskosten (14,00 €) zu übernehmen (§ 21 Abs.<br />

7 SGB II), da diese ausschließlich der Warmwasseraufbereitung dienen. Durch die Übernahme<br />

der dezentralen Warmwasserbereitungsaufwendungen in tatsächlicher Höhe stünde dem<br />

Leistungsträger ein evtl. Abrechnungsguthaben zu.<br />

Fallabwandlung 2:<br />

Die Aufbereitung von Warmwasser 2012 erfolgt über eine dezentrale Gastherme. Gekocht<br />

wird mit Gas. Der Abschlag beträgt 14,00 €: 140,00 € abzgl. 24,22 € = anzuerkennende Heizkosten<br />

115,78 €.<br />

Neben den Bedarfen für Heizung ist ein Mehrbedarf in Höhe von 8,60 € in 2012 (§ 21 Abs. 7<br />

SGB II) zu gewähren, da ein abweichender Bedarf aufgrund des Kochgases nicht ermittelt<br />

werden kann.<br />

Bsp. Heizen<br />

durch Strom/<br />

Warmwasserbereitung<br />

durch<br />

Gas<br />

Bsp. Heizen<br />

durch Strom/<br />

Warmwasserbereitung<br />

und Kochen<br />

durch Gas<br />

1.7.4 Zentrale und dezentrale Warmwasserversorgung<br />

Wird Warmwasser zentral über die Heizungsanlage erwärmt, sind diese Aufwendungen<br />

im Rahmen von § 22 SGB II zu übernehmen. Daneben sind<br />

Aufwendungen, die dezentral erfolgen, im Rahmen eines Mehrbedarfs nach<br />

§ 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen. In einer Vielzahl von Fällen entsteht<br />

Kunden beides, da z.B. im Bad Warmwasser über die Heizung und in der<br />

Küche über einen elektrischen Boiler erfolgt. Das Gesetz sieht in § 21 Abs. 7<br />

SGB II für die dezentrale Erwärmung einen pauschalen Mehrbedarf vor, soweit<br />

nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des<br />

angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt<br />

wird. In Ausführung dessen geben die FH der BA zu § 21 (21.45) vor, den<br />

Mehrbedarf entsprechend dem Verhältnis von zentraler und dezentraler Aufbereitung<br />

anzuerkennen. Dieses ist in der Praxis in den allermeisten Fällen<br />

nicht möglich, da das Verhältnis nicht ermittelt werden kann. Dazu müsste<br />

man wissen, in welchem Umfang Stromkosten auf die Nutzung des Durchlauferhitzers<br />

entfallen. Dies führt in einer Vielzahl von Fällen zu Streitigkeiten<br />

über den Umfang der Gewährung des Mehrbedarfs. Um die Fälle praktikabel<br />

und rechtssicher zu halten, wird der Mehrbedarf ungekürzt gewährt. So hat<br />

z.B. das BSG zum Kochgas entschieden, dass eine entsprechende Absetzung<br />

seitens des Leistungsträgers vom Heizgas nicht erfolgen darf, sofern<br />

die Höhe des Verbrauchs an Kochenergie nicht ermittelt werden kann. Dies<br />

obwohl Kochgas – auch nach der Rechtsprechung des BSG – zum Bereich<br />

Haushaltsenergie gehört. Aus diesem Grund wird hier in den Fällen ebenso<br />

verfahren und die volle Pauschale gewährt.<br />

Zentrale und<br />

dezentrale<br />

Warmwassererwärmung<br />

1.8 Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage<br />

Das BSG (Urteil vom 07.07.2011, Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R) hat den<br />

Strom für die Heizungsanlage (Zündstrom) zu den Bedarfen für Unterkunft<br />

erklärt.<br />

Stromkosten für<br />

den Betrieb der<br />

Heizungsanlage<br />

Betroffene Personenkreise: Eigenheimbesitzer/-innen, ggf. Eigentumswohnungsinhaber/-innen<br />

und Mieter/-innen, welche die Heizbedarfe nicht über<br />

die Vermieterin/den Vermieter abrechnen (u.a. bei einer Gasetagenheizung<br />

der Fall, d.h. dass jede Wohneinheit über eine eigene Therme verfügt). Werden<br />

die Heizbedarfe an die Vermieterin/den Vermieter entrichtet, werden


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 16<br />

diese Bedarfe auf die Betriebsbedarfe der Heizung umgelegt, welches sich<br />

dann im Abschlag niederschlägt.<br />

Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage werden unter Anwendung der<br />

mietrechtlichen Grundsätze in Höhe von 5% der Brennstoffkosten (i. S. von §<br />

22 SGB II) pro Monat übernommen.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass auch der Betrag zum Betrieb der Heizungsanlage<br />

den Heizkosten zuzurechnen ist und immer die Summe der Heizkosten<br />

(z.B. 50,00 € Gasabschlag zum Heizen + 2,50 € Stromkosten zum Betrieb<br />

der Heizungsanlage = 52,50 €) bei der Prüfung des Erreichens der Heizkostenobergrenze<br />

zu berücksichtigen ist.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 17<br />

2 Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft – Senkungsverfahren<br />

Bedarfe für Unterkunft werden lediglich dann in tatsächlicher Höhe übernommen,<br />

wenn sie angemessen sind.<br />

Angemessenheit<br />

der BfU<br />

2.1 Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft/Mietobergrenzen<br />

In der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> wurde ein qualifizierter Mietspiegel zur Bestimmung<br />

der Mietobergrenze (MOG) entwickelt. Daraus ergeben sich folgende Mietobergrenzen<br />

ab dem 01.05.2011:<br />

Gemeinde 1 Person<br />

2 Personen<br />

3 Personen<br />

4 Personen<br />

Jede weitere<br />

Person<br />

Barsinghausen<br />

319 € 378 € 462 € 522 € 72 €<br />

Burgdorf 331 € 381 € 478 € 572 € 63 €<br />

Burgwedel 368 € 414 € 482 € 555 € 66 €<br />

Garbsen 368 € 392 € 486 € 532 € 64 €<br />

Gehrden 366 € 402 € 522 € 575 € 64 €<br />

<strong>Hannover</strong> 354 € 413 € 507 € 568 € 76 €<br />

Hemmingen 379 € 418 € 494 € 591 € 65 €<br />

Isernhagen 368 € 437 € 507 € 591 € 71 €<br />

Laatzen 364 € 444 € 516 € 598 € 73 €<br />

Langenhagen 341 € 399 € 489 € 609 € 65 €<br />

Lehrte 332 € 392 € 494 € 534 € 62 €<br />

Neustadt 339 € 429 € 499 € 565 € 59 €<br />

Pattensen 351 € 405 € 418 € 498 € 75 €<br />

Ronnenberg 333 € 421 € 506 € 560 € 70 €<br />

Seelze 323 € 378 € 460 € 519 € 75 €<br />

Sehnde 361 € 392 € 487 € 575 € 68 €<br />

Springe 321 € 367 € 470 € 528 € 61 €<br />

Uetze 332 € 389 € 475 € 558 € 62 €<br />

Wedemark 380 € 390 € 512 € 505 € 63 €<br />

Wennigsen 325 € 379 € 455 € 486 € 59 €<br />

Wunstorf 347 € 414 € 475 € 515 € 60 €<br />

MOG ab<br />

01.05.2011<br />

Die Mietobergrenzen gelten sowohl für Mietwohnungen, als auch für Eigentumswohnungen/Eigenheime.<br />

Die angegebenen Personenzahlen beziehen sich auf die Zahl der Mitglieder<br />

der Bedarfsgemeinschaft.<br />

2.1.1 MOG bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften<br />

Leben Personen in einem Haushalt zusammen, die jedoch keine Bedarfsgemeinschaft<br />

bilden, gilt folgendes:<br />

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften, insbesondere Haushaltsgemeinschaften<br />

i. S. v. § 9 Abs. 5 SGB II und auch Lebensgemeinschaften,<br />

die noch nicht die Kriterien des § 7 Abs. 3 c SGB II erfüllen,<br />

sind hinsichtlich der MOG nicht wie eine Bedarfsgemeinschaft<br />

zu behandeln. Hintergrund: unter Berücksichtigung der Rechtsprechung<br />

des BSG (Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen B 14 AS<br />

MOG bei Wohnund<br />

Wirtschaftsgemeinschaften


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 18<br />

73/08 R, Rz 23 und 24) ist allein die Bedarfsgemeinschaft betrachtungsrelevant.<br />

Das bedeutet, dass die MOG und auch die angemessenen<br />

Wohnflächen der Bedarfsgemeinschaften jeweils addiert werden<br />

müssen.<br />

Bsp.: Eltern und zwei Kinder, von denen eines unter 25 Jahre alt und eines über 25<br />

Jahre alt ist, leben in einer Wohnung zusammen.<br />

Lösung: MOG 3 Pers. + MOG 1 Pers. = angemessen. Ebenso wird die angemessene<br />

Wohnfläche entsprechend addiert (hier z. B. 75 qm + 50 qm = 125 qm).<br />

<br />

Bei klassischen Wohngemeinschaften (WG), bei denen jede Person<br />

ein eigenes Zimmer hat und ggf. noch gemeinsam genutzte Räume<br />

existieren, erfolgt eine getrennte Beurteilung der darin lebenden Bedarfsgemeinschaften.<br />

Übersteigt der BfU-Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft<br />

innerhalb der WG die MOG, wird zur Kostensenkung<br />

aufgefordert.<br />

2.1.2 Kindertagespflege<br />

Kindertagespflegeverhältnisse rechtfertigen trotz des größeren Wohnraumbedarfes<br />

keine höheren BfU, da die Tagespflegepersonen den zusätzlichen<br />

Raumbedarf über den Aufwendungsersatz zu decken haben, den sie für<br />

ihre Tätigkeit erhalten. Bezüglich der Berücksichtigung beim Einkommen<br />

als Betriebsausgaben ist die Jc Intern 03/2012, insbesondere Punkt 3.2.2 zu<br />

beachten.<br />

2.1.3 Übergangsregelungen/Bestands- und Neufälle<br />

Die Mietobergrenzen gelten für Neuanträge/Umzüge/Auszüge/Zuzüge einzelner<br />

Personen ab dem 01.05.2011. Neuanträgen gleichgestellt sind Fälle,<br />

in denen die bis zum 30.04.2011 geltende Mietobergrenze zzgl. 10 %<br />

Sicherheitszuschlag überschritten wurde, aus Wirtschaftlichkeitsgründen<br />

bisher jedoch auf eine Kostensenkungsaufforderung verzichtet wurde. In<br />

diesen Fällen ist auf Basis der neuen Mietobergrenzen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

durchzuführen.<br />

Klassische<br />

Wohngemeinschaften<br />

Kindertagespflege<br />

Übergangsregelugen/Bestandsund<br />

Neufälle<br />

Grundsätzlich ist bei einer nach dem 01.05.2011 gesendeten Kostensenkungsaufforderung<br />

die neue MOG anzuwenden.<br />

2.1.3.1 Bestandsfälle<br />

„Bestandsfälle“ bleiben von der Neufestsetzung der Mietobergrenzen<br />

grundsätzlich unberührt, es sei denn, die neuen Mietobergrenzen übersteigen<br />

die bisherigen Mietobergrenzen. Ein „Bestandsfall“ liegt vor, solange ein<br />

„durchgehender Leistungsbezug“ besteht und die anerkannte Miete innerhalb<br />

der bis zum 30.04.2011 geltenden Mietobergrenzen zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag<br />

liegt. Ein solcher Fall ist auch dann gegeben, wenn persönliche<br />

Gründe zur Anerkennung einer höheren Mietobergrenze geführt haben,<br />

z. B. bei Menschen mit Behinderungen und einem dadurch erhöhten Wohnraumbedarf.<br />

Zieht bei Bestandsfällen eine Person aus, dann ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

unter Berücksichtigung der neuen MOG durchzuführen.<br />

Abhängig von dem Ergebnis dieser Berechnung ist zur Kostensenkung<br />

aufzufordern oder davon abzusehen.<br />

Bestandsfälle


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 19<br />

2.1.3.2 Durchgehender Leistungsbezug<br />

Ein „durchgehender Leistungsbezug“ ist dann gegeben, wenn nahtlos ineinander<br />

übergehende Bewilligungszeiträume vorliegen.<br />

Durchgehender<br />

Leistungsbezug<br />

2.1.3.3 Neufälle<br />

Erfolgt nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges eine erneute Bewilligung<br />

von Leistungen, handelt es sich um einen Neufall, für den die neuen<br />

Mietobergrenzen Anwendung finden. Ein Bestandsfall wird bei jedem Ausscheiden<br />

aus dem Leistungsbezug unterbrochen, so dass danach kein Bestandsfall<br />

mehr vorliegt.<br />

Neufälle<br />

Bsp. 1: Die/der Leistungsberechtigte bewohnt eine Wohnung schon länger, Wohnung war<br />

bezüglich alter und neuer MOG angemessen.<br />

Jetzt erst erhält die/der Leistungsberechtigte eine Mieterhöhung: Bsp. Einzelperson/alte<br />

Miete 354,00 €. Kaltmiete nach Mieterhöhung: 377,00 €, d.h., die neue Miete liegt innerhalb<br />

der alten MOG, aber über der neuen MOG.<br />

Lösung 1: Es gilt die alte MOG, eine Aufforderung zur Senkung der BfU ergeht nicht.<br />

Bsp. 2: Kaltmiete nach Mieterhöhung: 390,00 €<br />

Lösung 2: Es handelt sich um einen Bestandsfall, daher gilt die alte MOG. Eine Aufforderung<br />

der BfU-Senkung ergeht nicht, da ein Umzug in Bezug auf die alte MOG unwirtschaftlich<br />

wäre.<br />

2.1.3.4 Besonderheiten<br />

Kein Bestandsfall – und damit vielmehr ein Neufall – liegt demgegenüber<br />

dann vor, wenn eine Person während des durchgängigen Leistungsbezuges<br />

umzieht (die Erforderlichkeit des Umzuges wird unterstellt). Für eine „Besitzstandswahrung“<br />

der/des Betroffenen ist dann kein Raum.<br />

Besonderheiten<br />

bei Bestandsund<br />

Neufällen<br />

Zu beachten ist weiterhin, dass sowohl bei Bestands- als auch bei Neufällen<br />

unter Berücksichtigung des gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich<br />

verbürgten allgemeinen Gleichheitssatzes einheitlich nur noch auf die neue<br />

MOG abgesenkt werden kann.<br />

Allerdings ist eine Kostensenkungsaufforderung bei Bestandsfällen und<br />

Neuanträgen gleich gestellten Fällen nach dem 01.05.2011, z. B. im Falle<br />

einer Mieterhöhung, erst dann vorzunehmen, wenn die alte MOG zuzüglich<br />

eines Betrages von 10 % überschritten wird. Im Ergebnis ist vor Mietspiegelzeiten<br />

auf die Tabellenwerte zu § 12 WoGG abzustellen, die um einen<br />

Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% zu erhöhen sind (vgl. zu den Werten<br />

die Anlage 2).<br />

Bitte dringend beachten:<br />

Wurde auf der Basis der vor dem 01.05.2011 geltenden MOG der <strong>Region</strong><br />

<strong>Hannover</strong> (Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG ohne Zuschlag) diese<br />

festgesetzt, dann ist sie anlassbezogen, z.B. bei Weiterbewilligungsanträgen,<br />

Mieterhöhungen um den 10 %- Aufschlag laufend und auch rückwirkend<br />

bis zum Zeitpunkt der ehemaligen Festsetzung zu erhöhen. Das gilt<br />

dann nicht, wenn der Festsetzungszeitpunkt zeitlich vor dem Zeitpunkt der<br />

maximalen Rückwirkung (§ 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1, Satz 2 SGB<br />

II) liegt. Dann gilt stattdessen dieser.<br />

Vorgehen bei<br />

Festsetzung der<br />

MOG vor dem<br />

01.05.2011 ohne<br />

10 % Sicherheitszuschlag<br />

Bsp. 1: Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten in <strong>Hannover</strong> (Bestandsfall) wurde<br />

zum 01.10.2010 die MOG festgesetzt (385,00 €). Mit Schreiben vom 07.02.2013 stellt er


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 20<br />

einen Weiterbewilligungsantrag ab dem 01.03.2013. Die tatsächlichen Unterkunftskosten<br />

betragen 435,00 € zzgl. Heizkosten. Für den Leistungsberechtigten werden aufgrund des<br />

Weiterbewilligungsantrags laufend ab 01.03.2013 und darüber hinaus rückwirkend zum<br />

01.01.2012 423,50 € anerkannt (Der Antrag wirkt zurück auf den Beginn des Vorjahres). Die<br />

MOG- Werte + 10 % können der Anlage 2 entnommen werden. Die Jahre 2010 und 2011<br />

werden auch mit der Rückwirkung der o.g. Normen nicht mehr erreicht.<br />

Bsp. 2: Wie Beispiel 1, aber die tatsächlichen Unterkunftskosten betragen lediglich 417,00 €.<br />

Ab 01.03.2013 und rückwirkend zum 01.01.2012 erhält der Kunde die tatsächlichen Unterkunftskosten<br />

(angemessen weil < 423,50 €). Die Wirkung der MOG entfällt rückwirkend. Für<br />

den Kunden werden bsp. Nebenkostenabrechnungen (Nachforderungen) wieder übernommen.<br />

Das gilt auch für eine evtl. im Jahr 2012 eingereichte (und abgelehnte) Nebenkostennachforderung<br />

für 2011, da auf deren Fälligkeitszeitraum (2012) abgestellt wird. Erst wenn<br />

bsp. durch Mieterhöhungen der Wert von 423,50 € überschritten wird, erfolgt (erneut) eine<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Basis der neuen, seit dem 01.05.2011 geltenden MOG.<br />

Ergibt die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf dieser Basis dann die Wirtschaftlichkeit eines<br />

Umzugs und liegen keine Einzelfall bezogenen Gründe vor, die ein Absehen von einem Hinweis<br />

zu den unangemessenen Unterkunftskosten rechtfertigen (bsp. schwerbehindertes Kind<br />

im Rollstuhl in der BG), ist der Hinweis zur Kostensenkung auf der Basis der ab dem<br />

01.05.2011 geltenden Werte zu erteilen.<br />

Zur Prüfung ob und welche Mietobergrenze (neue MOG/alte MOG + 10 %<br />

Sicherheitszuschlag) Anwendung findet, kann das Schema in Anlage 3 verwendet<br />

werden.<br />

2.2 Relevanz der Wohnfläche bei der Beurteilung der BfU<br />

Im SGB II-Bereich werden grundsätzlich folgende Wohnungsgrößen für angemessen<br />

erachtet:<br />

Für eine Person =<br />

Für zwei Personen =<br />

Für drei Personen =<br />

Für vier Personen =<br />

Für jede weitere Person =<br />

bis 50 qm<br />

bis 60 qm<br />

bis 75 qm<br />

bis 85 qm<br />

bis 10 qm zusätzlich.<br />

Jedoch kommt es bei der Beurteilung der angemessenen BfU grundsätzlich<br />

nicht auf die Größe der Wohnung an. Es ist lediglich relevant, ob der Bedarf<br />

für Unterkunft für die konkret bewohnte Wohnung unabhängig von der Größe<br />

innerhalb der Angemessenheit (MOG) liegt oder nicht.<br />

Relevanz der<br />

Wohnfläche bei<br />

der Beurteilung<br />

der BfU<br />

Angemessene<br />

Wohnungsgrößen<br />

Grundsätzliche<br />

Beurteilung der<br />

BfU<br />

Bsp.: Eine alleinstehende Person lebt in einer 70 qm großen Wohnung in <strong>Hannover</strong> und<br />

zahlt 350 €.<br />

Lösung: Trotz eines Überschreitens der angemessenen Wohnfläche von 50 qm sind die BfU<br />

insgesamt angemessen, da die MOG von 354 € nicht erreicht wurde.<br />

In Ausnahmefällen kann jedoch die angemessene Wohnfläche relevant<br />

werden. So kann sich aufgrund von Besonderheiten in der Person der/des<br />

Leistungsberechtigten ein höherer Bedarf an Wohnfläche ergeben, was mit<br />

einer erhöhten Übernahme von BfU einhergehen kann.<br />

Fallbeispiele, die eine größere Wohnung rechtfertigen:<br />

Ausnahmefälle:<br />

erhöhter Wohnbedarf<br />

mit ggf.<br />

erhöhten<br />

Wohnkosten<br />

<br />

Schwerbehinderte Menschen: Benötigen Leistungsempfänger/-innen<br />

aufgrund ihrer Behinderung einen höheren Raumbedarf (z. B. wegen<br />

eines Rollstuhls), kann ein Überschreiten der angemessenen Wohnfläche<br />

anerkannt werden (z. B. Erhöhung um 10 qm). Sofern die<br />

Schwerbehinderung kausal keine höhere Wohnfläche bedingt, erhöht<br />

sich der Bedarf gem. § 22 SGB II nicht. Führt die (begründete)<br />

Schwerbehinderte<br />

Menschen


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 21<br />

<br />

<br />

<br />

Überschreitung der Wohnfläche auch zu erhöhten BfU, sind diese<br />

erhöhten Bedarfe entsprechend anzuerkennen.<br />

Ungeborenes Kind: Ab Vorlage des Mutterpasses gilt das ungeborene<br />

Kind als Familienmitglied im Sinne der Wohnungsgrößenregelung.<br />

Es gilt daher die MOG für die aktuelle Bedarfsgemeinschaft<br />

zuzüglich des ungeborenen Kindes.<br />

Kinder von getrennt lebenden Elternteilen: Kinder, die bei getrennt<br />

lebenden Eltern annähernd je zur Hälfte aufwachsen, sind bei der<br />

angemessenen Wohnungsgröße voll zu berücksichtigen. Sofern beide<br />

Elternteile im Leistungsbezug sind, erhöht sich bei beiden Elternteilen<br />

die angemessene Wohnungsgröße. Dieses ist durch geeignete<br />

Beweismittel (z. B. Scheidungsurteil und Bescheinigung beider Elternteile,<br />

dass das Kind tatsächlich jeweils annähernd zur Hälfte bei<br />

beiden lebt) glaubhaft zu machen und in der Akte zu dokumentieren.<br />

Für das reine Besuchsrecht am Wochenende und in den Ferien erhöht<br />

sich die angemessene Wohnungsgröße demgegenüber allerdings<br />

nicht. Es sind vielmehr vorübergehende Schlafmöglichkeiten<br />

(z. B. Schlafsofa im Wohnzimmer, Besucherliege o. ä.) zu nutzen.<br />

Kind in stationärer/teilstationärer Einrichtung: Diese Kinder sind regelmäßig<br />

zu Besuch bei ihren Eltern. Da sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt<br />

jedoch in der Einrichtung befindet, sind sie nicht permanent<br />

zu Hause und gehören auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Durch<br />

einen Besuchsaufenthalt wird der stationäre Aufenthalt nicht unterbrochen.<br />

Insoweit ist durchgehend die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers<br />

auch für den Regelbedarf und die Fahrtkosten gegeben. Sollten<br />

die besuchsweisen Aufenthalte bei den Eltern zum pädagogischen<br />

Konzept der Einrichtung gehören, liegt die Notwendigkeit der<br />

Gewährung einer höheren MOG vor. Dieses ist durch den Kunden<br />

nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung der Einrichtung).<br />

Ungeborenes<br />

Kind<br />

Kinder von getrenntlebenden<br />

Eltern<br />

Kind in stationärer/<br />

teilstationärer<br />

Einrichtung<br />

Wird eine höhere MOG anerkannt, sind die Gründe in einem kurzen Vermerk<br />

in der Akte zu dokumentieren.<br />

Die Tatsache, dass jemand alleinerziehend ist, bedingt demgegenüber für<br />

sich genommen noch keinen erhöhten Wohnbedarf.<br />

Negativbeispiel<br />

Alleinerziehung<br />

Wird ein erhöhter Wohnbedarf benötigt, werden als MOG die BfU anerkannt,<br />

die dem erhöhten Wohnbedarf entsprechen.<br />

Eine entsprechende Einzelfallentscheidung ist zu begründen und aktenkundig<br />

zu machen (Vermerk und Unterschrift mit Datum).<br />

Bsp. 1: H, der einen erhöhten Wohnraumbedarf aufgrund seiner Behinderung nachweisen<br />

kann, lebt in einer 60 qm großen Wohnung in <strong>Hannover</strong> und zahlt 400 €.<br />

Lösung: Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ist ein erhöhter Wohnbedarf von 60<br />

qm gerechtfertigt. Daher ist bei der MOG der Wert zugrunde zu legen, der für eine 60 qm-<br />

Wohnung gilt, d.h., für einen Zwei-Personen-Haushalt. Als MOG ist daher ein Betrag von<br />

413 € anzuerkennen, so dass die BfU von 400 € übernommen werden können.<br />

Bsp. 2: H lebt alleine in einer 60 qm-Wohnung und erwartet ihr erstes Kind. Sie zahlt für ihre<br />

Wohnung in <strong>Hannover</strong> 380 €.<br />

Lösung: H hat einen erhöhten Wohnbedarf, der jedoch durch ihre aktuelle Wohnung bereits<br />

gedeckt ist. Insofern ist der Betrag von 380 € als BfU zu übernehmen.<br />

2.3 Verfahren bei Überschreiten der MOG<br />

Sind die Bedarfe für Unterkunft unangemessen, wird die/der Leistungsbe-<br />

Verfahren bei<br />

Überschreiten<br />

der MOG


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 22<br />

rechtigte im Rahmen von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur Senkung auf die angemessenen<br />

BfU aufgefordert.<br />

Sofern einer Bedarfsgemeinschaft sowohl Leistungsberechtigte nach dem<br />

SGB II als auch dem SGB XII angehören (sog. Mischfälle), ist die Einleitung<br />

von Senkungsverfahren zwischen der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde<br />

und dem Jobcenter abzusprechen, damit keine, insbesondere für<br />

die/den Leistungsberechtigte/-n, nicht nachvollziehbaren Resultate entstehen.<br />

<br />

<br />

<br />

Frist zur Senkung: Die Regelfrist zur Senkung der Unterkunftsbedarfe<br />

beträgt sechs Monate, beginnend mit Zugang des Aufforderungsschreibens,<br />

die Unterkunftsbedarfe zu senken.<br />

BK-Textvorlage: Unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II<br />

KdU/ KdU- Berechnung einschließlich Senkungsschreiben ist eine<br />

BK- Textvorlage hinterlegt, die zwingend zu verwenden ist.<br />

Begrenzung des Bewilligungszeitraumes: Es ist dringend darauf<br />

zu achten, dass die Bewilligungszeiträume dem Fristende für die<br />

Senkung der Bedarfe für Unterkunft angepasst werden. Hierbei ist<br />

im Bescheid auszuführen, dass es wegen der Entscheidung zur Absenkung<br />

der Bedarfe für Unterkunft zu einer Verkürzung des Bewilligungsabschnittes<br />

kommt. Ein entsprechender Textbaustein wird unter<br />

den lokalen Vorlagen der Textbausteine zu § 22 und § 41 SGB II<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Abstimmung<br />

bei Mischfällen<br />

(SGB II/SGB XII)<br />

Frist zur Senkung<br />

der BfU<br />

Zu nutzende<br />

Vorlagen<br />

Begrenzung des<br />

Bewilligungszeitraumes<br />

<br />

Bsp.: Eine Leistungsberechtigte/ein Leistungsberechtigter wird am 24.03.2010<br />

aufgefordert, die Bedarfe für Unterkunft bis zum 30.09.2010 zu senken. Der aktuelle<br />

Bewilligungsabschnitt endet am 30.06.2010. Die neue Bewilligung darf daher nur bis<br />

zum 30.09.2010 erfolgen.<br />

Absehen von einer Senkungsaufforderung: In besonderen Einzelfällen<br />

ist von einer Senkungsaufforderung abzusehen. Beispiele:<br />

Nur kurzzeitige Hilfebedürftigkeit (z. B. durch Wiedereingliederung<br />

in den Arbeitsmarkt).<br />

Veränderung der familiären Situation (z. B. Schwangerschaft).<br />

Menschen mit Behinderungen, wenn dadurch ein abweichender<br />

Wohnraumbedarf erforderlich ist (siehe 2.2).<br />

Nach Tod eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft wird aus<br />

Pietätsgründen ein Jahr lang nicht zur Kostensenkung aufgefordert.<br />

Besondere soziale Gründe (Umzug ist wegen der Umstände<br />

des Einzelfalls nicht zuzumuten).<br />

Bsp.: Eine schwer erkrankte Person, die in der Mobilität stark eingeschränkt<br />

ist, besucht regelmäßig in unmittelbarer Nähe zu der derzeitigen<br />

Wohnung eine Sozialstation, einen Seniorentreff oder ähnliche Hilfesysteme,<br />

so dass ein Umzug in eine völlig neue (und ggf. isolierte) Umgebung<br />

nicht zugemutet werden kann.<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung: Ergibt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung,<br />

dass die durch die Festsetzung der MOG eingesparte<br />

Miete über einen Zeitraum von drei Jahren geringer ist als die anfallenden<br />

Kosten eines Umzuges (ohne neue Mietkaution), unterbleibt<br />

die Senkungsaufforderung ebenfalls. Schönheitsreparaturzuschläge<br />

sind bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen.<br />

Richtwerte für die Wirtschaftlichkeitsberechnung:<br />

Ein- oder Eineinhalb-Zimmer-Wohnung: 400 €,<br />

Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnungen: 560 €,<br />

Absehen von<br />

einer Senkungsaufforderung<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

Richtwerte


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 23<br />

Vier- und Mehr-Zimmer-Wohnungen: 800 €.<br />

Achtung: Von den Richtwerten kann im Einzelfall abgewichen werden.<br />

Wird von einer Kostensenkung abgesehen, ist dieses durch einen Vermerk,<br />

welcher die hierfür vorliegenden Gründe beinhaltet, aktenkundig zu machen.<br />

Nach Ablauf der Frist gilt das folgende Verfahren:<br />

Grundsatz: Bei Vorliegen eines Weiterbewilligungsantrages erfolgt<br />

eine Neubewilligung der Leistungen unter Berücksichtigung der<br />

MOG. Im Bewilligungsbescheid ist ein Hinweis auf die Festsetzung<br />

der Mietobergrenze aufzunehmen. Ein entsprechender TBS wird unter<br />

den lokalen Vorlagen/ JobCenter R <strong>Hannover</strong>/LS/ § 22 zur Verfügung<br />

gestellt. Die Festsetzung ist aktenkundig zu machen. Die Festsetzung<br />

durch Festsetzungsbescheid entfällt.<br />

Ausnahme: Hat sich die/der Leistungsberechtigte ausreichend bemüht,<br />

die BfU zu senken und ist dieses dennoch nicht gelungen,<br />

kann die Frist zur Mietsenkung angemessen verlängert und die bisherigen<br />

tatsächlichen BfU können anerkannt werden. Ausreichende<br />

Bemühungen können bspw. Anfragen bei Vermietern/-innen, Angebote<br />

von Wohnungsmaklern/-innen, Auswertungen der Wohnungsangebote<br />

in lokalen Zeitungen sowie im Internet, Vorsprachen beim<br />

Amt für Wohnungswesen etc. sein. Entsprechende Nachweise hierüber<br />

sind vorzulegen. Das Bemühen, eine angemessene Unterkunft<br />

zu finden, muss sich dabei nur auf die derzeitige Stadt/Gemeinde<br />

erstrecken. Die neue Frist ist der/dem Leistungsberechtigten mitzuteilen.<br />

Verfahren nach<br />

Ablauf der Senkungsfrist


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 24<br />

3 Bedarfe für Heizung<br />

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Heizbedarfe in Höhe der tatsächlichen<br />

Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.<br />

§ 22 Abs. 1 S. 1<br />

SGB II Bedarfe<br />

für Heizung<br />

Die Übernahme der tatsächlichen Heizbedarfe erfolgt innerhalb der Übergangsfrist<br />

von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.<br />

3.1 Heizaufwendungsobergrenze<br />

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 02.07.2009, Aktenzeichen<br />

B 14 AS 36/08 R) kann zur Bestimmung der Angemessenheit der<br />

Heizkosten auf die Werte eines kommunalen Heizspiegels bzw. – soweit ein<br />

solcher für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlt – eines bundesweiten<br />

Heizspiegels zurückgegriffen werden.<br />

Heizaufwendungsobergrenze<br />

Da für die <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> kein kommunaler Heizspiegel existiert, richten<br />

sich die anzuwendenden Grenzwerte für Gas, Öl und Fernwärme nach dem<br />

bundesweiten Heizspiegel. Hierbei wird als Grenzwert der Wert herangezogen,<br />

ab welchem der Heizverbrauch als „zu hoch“ angesehen wird.<br />

Für die Beurteilung, ob die tatsächlichen Heizbedarfe für die Wohnung<br />

der/des Leistungsberechtigten angemessen sind, ist das Produkt aus der<br />

als angemessen anzusehenden Wohnungsgröße nach den Richtlinien über<br />

die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen für Mietwohnungen und<br />

den Werten für extrem hohe Heizbedarfe nach dem Bundesheizkostenspiegel<br />

(Grenzwert) zu bilden. Bis zu diesem Wert sind die Aufwendungen für<br />

Heizkosten zu übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Wohnung<br />

tatsächlich ist (Grenzwerte gelten daher auch bei größeren und kleineren<br />

Wohnungen) oder ob die BfU angemessen sind oder nicht.<br />

Konkret gelten – je nach Heizungsart – die unter folgendem Link eingestellten<br />

Heizbedarfe für die einzelnen Jahre (verschiedene Tabellenblätter):<br />

N:\Ablagen\D23702-<br />

AR-<br />

GE\ARGE_JobCenter_INTERN\2012\Jobcenter_Intern_10_2012_BfU\Ausw<br />

ertung Bundesheizkostenspiegel nach Jahren.xlsx<br />

Link zur Auswertung<br />

des<br />

Bundesheizkostenspiegels<br />

nach Jahren<br />

Eine Berechnungshilfe ist im BK-Text unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/<br />

§ 22/ KdU Monatsberechnung hinterlegt.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 25<br />

3.2 Prüfschema<br />

Bedarfe für Heizung angemessen?<br />

-------------------------------------------<br />

Berechnung:<br />

angemessene Wohnfläche<br />

x<br />

Grenzwert nach Bundesheizkostenspiegel<br />

Prüfschema Heizbedarfe<br />

Ja<br />

nein<br />

Übernahme der tatsächlichen<br />

Heizbedarfe, keine<br />

weiteren Schritte bzgl. der<br />

Angemessenheit<br />

1. Übernahme der tatsächlichen<br />

Heizbedarfe,<br />

2. Senkungsaufforderung für Heizbedarfe<br />

versenden<br />

Nach Ablauf der im Senkungsschreiben gesetzten<br />

Frist: Ist im Einzelfall ein Überschreiten der Grenzwerte<br />

gerechtfertigt?<br />

Prüfkriterien: Alter, Krankheit, Behinderung<br />

keine Prüfkriterien: baulicher Zustand, Wärmeisolierung<br />

Absenkung unwirtschaftlich?<br />

ja<br />

nein<br />

Übernahme der tatsächlichen<br />

Heizbedarfe der Wohnung<br />

Absenkung der Heizbedarfe<br />

auf die Grenzwerte der Angemessenheit<br />

3.3 Senkungsaufforderung<br />

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gilt auch für unangemessene Heizbedarfe<br />

eine Übergangsfrist von sechs Monaten, welche die Leistungsempfängerin/der<br />

Leistungsempfänger für die Absenkung der Bedarfe nutzen kann.<br />

Sofern einer Bedarfsgemeinschaft sowohl Leistungsberechtigte nach dem<br />

SGB II als auch dem SGB XII angehören (sog. Mischfälle), ist die Einleitung<br />

von Senkungsverfahren zwischen der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde<br />

und dem Jobcenter abzusprechen, damit keine, insbesondere für<br />

die/den Leistungsberechtigte/-n, nicht nachvollziehbaren Resultate entstehen.<br />

Senkungsaufforderung<br />

Abstimmung bei<br />

Mischfällen (SGB<br />

II/SGB XII)<br />

Das Aufforderungsschreiben zur Kostensenkung der Heizkosten ist als BK-<br />

Textvorlage unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II KdU (auch


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 26<br />

Darlehen KdU)/ KdU-Berechnung einschl. Kostensenkungsschreiben hinterlegt.<br />

Bis zum Ende der Übergangsfrist sind daher die tatsächlichen Heizbedarfe<br />

unabhängig von der Höhe zu übernehmen:<br />

Gas, Fernwärme, Öl (falls monatlicher Abschlag): Hierbei ist der Wert zugrunde<br />

zu legen, der sich aus den Abschlagszahlungen ergibt.<br />

Strom:<br />

Siehe 1.7.3.<br />

Berechnung der Senkungsaufforderungen bzgl. Heizbedarfe, wenn nicht<br />

bezifferbare Warmwasserbereitungsaufwendungen enthalten sind<br />

Bedarfe für die Warmwasserbereitung sind nicht mehr in dem Regelbedarf<br />

enthalten. Als Grundlage hierfür werden diejenigen Beträge betrachtet, die<br />

in § 21 Abs. 7 SGB II als Pauschalen festgelegt sind, es sei denn, die Kosten<br />

für die Warmwasserbereitung sind konkret bezifferbar.<br />

Eine Angemessenheitsprüfung bzgl. der Aufwendungen der Warmwasserbereitung<br />

entfällt.<br />

In der Kostensenkungsaufforderung wird auf die maximal angemessenen<br />

Heizbedarfe (ohne Aufwendungen für Warmwasserbereitung) hingewiesen.<br />

Diese werden sodann ggf. festgesetzt. Die Aufwendungen für Warmwasserbereitung<br />

werden nicht festgesetzt, da eine Angemessenheitsprüfung<br />

diesbezüglich nicht stattfindet, sondern werden zusätzlich bewilligt.<br />

Berechnung bei<br />

Heizung durch<br />

Strom<br />

Berechnung bei<br />

Heizbedarfen wenn<br />

nicht bezifferbare<br />

Warmwasseraufwendungen<br />

enthalten<br />

sind<br />

Keine Angemessenheitsprüfung<br />

bei Aufwendungen<br />

zur Warmwasserbereitung<br />

Bsp.: HK und WW-Bereitungskosten-Abschlag von 100 € monatlich bei einer Person im Jahr<br />

2011. Wenn die WW-Bereitungskosten nicht bezifferbar sind, wird davon ausgegangen, dass<br />

Heizbedarfe von 100,00 € - 8,00 € (bis 31.12.2011) = 92,00 € entstehen. Angemessen sind<br />

nach dem Bundesheizkostenspiegel 2011 1,42 € x 50 qm = 71,00 € (Gas). Auf diesen Betrag<br />

wäre die Heizkostensenkungsaufforderung zu formulieren (also auf 71,00 €, nicht 79,00 €).<br />

Bei der Festsetzung würden dann Heizbedarfe von 71,00 € festgesetzt. Zusätzlich würden<br />

darauf WW-Bereitungskosten von 8,00 € (bis 31.12.2011) übernommen (nicht festgesetzt, da<br />

diesbezüglich keine Angemessenheitsprüfung stattfindet), so dass insgesamt ein monatlicher<br />

Betrag von 71,00 € Heizbedarfe und 8,00 € Warmwasserbereitungsaufwendungen in A2LL<br />

berücksichtigt wird und im Leistungsbescheid getrennt benannt werden muss.<br />

3.4 Entscheidung im Absenkungsverfahren<br />

Nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist gilt Folgendes:<br />

Überschreiten die geltend gemachten tatsächlichen Heizkostenabschläge<br />

die unter dem oben beigefügten Link enthaltenen Grenzwerte für die Beheizung<br />

mit Gas, Öl, Fernwärme oder Strom, ist grundsätzlich von unangemessenen<br />

Heizbedarfen auszugehen und die Heizbedarfe sind auf die o. a.<br />

angemessenen Grenzwerte zu senken. Denn nach der Rechtsprechung des<br />

BSG (vgl. Urteil vom 02.07.2009, Aktenzeichen B 14 AS 36/08 R, Rn. 22<br />

und 23) wird bei diesen Grenzwerten bereits unwirtschaftliches und tendenziell<br />

unökologisches Heizverhalten berücksichtigt. Seitens der leistungsberechtigten<br />

Personen sind daher Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung<br />

der Heizbedarfe führen. Es obliegt in solchen Fällen den leistungsberechtigten<br />

Personen, konkret vorzubringen, warum ihre/seine Aufwendungen für<br />

die Heizung über dem Grenzwert liegen. Ermittlungen seitens des Jobcen-<br />

Entscheidung im<br />

Absenkungsverfahren<br />

Absenkung auf<br />

angemessene<br />

Grenzwerte


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 27<br />

ters ohne konkrete Anhaltspunkte entfallen.<br />

Eine Absenkung nach Ablauf der Übergangsfrist erfolgt auch dann, wenn<br />

die/der Leistungsberechtigte weiterhin höhere Abschläge an die Vermieterin/den<br />

Vermieter bzw. den Energieversorger zu entrichten hat.<br />

Wird seitens der/des Leistungsberechtigten als Grund alleine der bauliche<br />

Zustand der Wohnung angeführt (z. B. schlechte Isolierung, veraltete Heizungsanlage),<br />

sind diese Faktoren bereits in die Grenzwerte einbezogen.<br />

Eine Übernahme der tatsächlichen Heizkosten kommt in diesem Fall nicht in<br />

Betracht. Der Tatbestand für eine Absenkungsentscheidung ist daher gegeben.<br />

Für eine weiterhin vorzunehmende Gewährung der Heizbedarfe in tatsächlicher<br />

Höhe muss demgegenüber vorgetragen werden, welche Faktoren den<br />

ohnehin unterdurchschnittlichen Energiestandard der Wohnung zusätzlich<br />

ungünstig beeinflussen. Ein begründetes Überschreiten der Grenzwerte<br />

kann beispielsweise aufgrund persönlicher Verhältnisse (z. B. Alter, Krankheit,<br />

Behinderung) vorliegen. Bei entsprechendem Vortrag ist zu prüfen, ob<br />

ein Überschreiten der Grenzwerte begründet ist oder ob unwirtschaftliches<br />

und somit unangemessenes Heizverhalten vorliegt. Sofern nachvollziehbarer<br />

Vortrag erfolgt, wonach das Überschreiten der Grenzwerte im o. a. Sinne<br />

begründet ist, sind die tatsächlichen Heizbedarfe angemessen und damit zu<br />

übernehmen.<br />

Wichtig: Ergibt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, dass die durch die Festsetzung<br />

der Heizkostenobergrenze eingesparten Heizbedarfe über einen<br />

Zeitraum von drei Jahren geringer sind als die anfallenden Kosten eines<br />

Umzuges (ohne neue Mietkaution), unterbleibt die Senkungsaufforderung.<br />

Fälle der Weitergewährung<br />

in tatsächlicher<br />

Höhe<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

Bsp.: HK-Abschlag von 150 € monatlich bei einer Person im Jahr 2011. Angemessen sind<br />

nach dem Bundesheizkostenspiegel 2011 1,42 € x 50 qm = 71,00 € (Gas). Auf diesen Betrag<br />

ist in der Heizkostensenkungsaufforderung abzustellen. Bei der Festsetzung sind dann Heizbedarfe<br />

von 71,00 € zu berücksichtigen. Die monatliche Ersparnis beträgt hier 79 €. Eine<br />

Senkungsaufforderung ist hier sinnvoll.<br />

Abwandlung: Gleicher Sachverhalt wie zuvor, allerdings beträgt der monatliche HK-<br />

Abschlag 85 €. Die Ersparnis pro Monat beträgt also 14 €. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

ergibt, dass die eingesparten Heizbedarfe bei einem Umzug geringer wären als die anfallenden<br />

Umzugskosten, sodass die Aufforderung zur Senkung der Heizbedarfe unterbleibt.<br />

Hinweis: Es ist – genauso wie im Verfahren bei Überschreitung der MOG,<br />

siehe oben Punkt 2.3 – darauf zu achten, dass die Bewilligungszeiträume<br />

dem Fristende für die Senkung der Bedarfe der Heizung angepasst werden.<br />

Hierbei ist im (Leistungs-) Bescheid auszuführen, dass es wegen der Entscheidung<br />

zur Absenkung der Bedarfe der Heizung zu einer Verkürzung des<br />

Bewilligungsabschnittes kommt. Ein entsprechender Textbaustein wird unter<br />

den lokalen Vorlagen der Textbausteine zu § 22 und § 41 SGB II zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Begrenzung des<br />

Bewilligungszeitraums<br />

Bsp.: Eine Leistungsberechtigte/ein Leistungsberechtigter wird am 24.03.2010 aufgefordert,<br />

die Bedarfe der Heizung bis zum 30.09.2010 zu senken. Der aktuelle Bewilligungsabschnitt<br />

endet am 30.06.2010. Die neue Bewilligung darf daher nur bis zum 30.09.2010 erfolgen.<br />

Bei Vorliegen eines Weiterbewilligungsantrages erfolgt eine Neubewilligung<br />

der Leistungen unter Berücksichtigung der Heizaufwendungsobergrenze. Im<br />

Bewilligungsbescheid ist ein Hinweis auf die Festsetzung der Heizaufwendungsobergrenze<br />

aufzunehmen. Ein entsprechender TBS wird unter den<br />

lokalen Vorlagen/ JobCenter R <strong>Hannover</strong>/LS/ § 22 zur Verfügung gestellt.<br />

Festsetzung der<br />

Heizaufwendungsobergrenze<br />

durch<br />

Bewilligungsbescheid<br />

in A2LL


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 28<br />

Die Festsetzung ist aktenkundig zu machen. Die Festsetzung durch Festsetzungsbescheid<br />

entfällt.<br />

3.5 Eigenheime<br />

Die vorstehend genannten Regelungen gelten gleichermaßen sowohl für<br />

Mieterinnen und Mieter als auch für Eigentümerinnen und Eigentümer, unabhängig<br />

von der Größe des Eigenheims. Bei Eigenheimen sind daher<br />

ebenfalls die oben genannten Grenzwerte anzuwenden, selbst wenn die<br />

leistungsberechtigte Person in einem Eigenheim lebt, welches nach dem<br />

Schonvermögen als angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB<br />

II zu erachten ist.<br />

Heizbedarfe bei<br />

Eigenheimen<br />

Bsp.: K bewohnt mit seiner Frau und zwei Kindern ein 120 qm großes Eigenheim in Springe.<br />

Da es sich um unbelastetes Eigentum handelt, sind alleine Nebenkosten von 420 € monatlich<br />

zu zahlen. Der monatliche Abschlag für Gas beträgt 140 €. Warmwasserzubereitung und<br />

Kochen erfolgen über Strom.<br />

Lösung: Die Heizbedarfe in 2011 können – unabhängig von der tatsächlichen Größe des<br />

Eigenheimes – nur bis zu einem Gesamtbetrag von 120,70 € übernommen werden. Dieser<br />

Wert wird vorliegend überschritten. K ist daher zur Senkung der Heizkosten aufzufordern. Bis<br />

zum Ablauf der Übergangsfrist sind die tatsächlichen Heizkosten von 140 € zu übernehmen.<br />

Danach erfolgt die Senkung auf 120,70 €. Des Weiteren sind ebenfalls die Abschläge für<br />

Warmwasserbereitungsbedarfe gem. § 21 Abs. 7 SGB II zu übernehmen.<br />

3.6 Heizbedarfe in Form einmaliger Beihilfen<br />

Werden Heizbedarfe in Form von einmaligen Beihilfen übernommen, z. B.<br />

für die Beheizung mit Kohle oder bei Heizungsanlagen, die mit lagerbaren,<br />

der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger individuell zuordnungsfähigen,<br />

Brennstoffen betrieben werden (Öl-Einzelöfen, Flüssiggasheizbrenner<br />

und zentrale Heizungen für die Wohneinheit der Leistungsempfängerin/des<br />

Leistungsempfängers, die mit Kohle oder mit Öl oder Flüssiggas<br />

aus separaten Tanks betrieben werden), sollten zunächst folgende Beträge<br />

bewilligt werden:<br />

693 € für einen Haushalt mit bis zu zwei Personen<br />

832 € für einen Haushalt mit drei oder vier Personen<br />

901 € für einen Haushalt mit fünf oder mehr Personen<br />

347 € für Personen ohne eigenen Haushalt, aber beheizbarem Zimmer<br />

Heizbedarfe in<br />

Form einmaliger<br />

Beihilfen<br />

Höhe der einmaligen<br />

Heizbedarfe<br />

Wird seitens der leistungsberechtigten Person vorgetragen, dass die tatsächlichen<br />

Bedarfe höher sind, ist entsprechend den o. a. Vorgaben zur<br />

Bewilligung von Heizbedarfen, die in Form von monatlichen Abschlagszahlungen<br />

bewilligt werden, zu verfahren. Dies bedeutet, dass bei fehlendem<br />

Senkungsverfahren bzw. bis zum Ende der Übergangsfrist des § 22 Abs. 1<br />

S. 3 SGB II analog die tatsächlichen Heizbedarfe zu übernehmen sind.<br />

Soweit bereits das Senkungsverfahren abgeschlossen wurde und ein entsprechender<br />

Absenkungsbescheid ergangen ist, sind grundsätzlich nur<br />

Heizbedarfe bis zu einer Höhe der auf das Jahr hochgerechneten Grenzwerte<br />

zu übernehmen. Dies bedeutet, dass als einmalige Beihilfen – je nach<br />

Heizart – die unter folgendem Link enthaltenen Höchstbeträge pro entsprechendem<br />

Jahr gewährt werden können:<br />

N:\Ablagen\D23702-<br />

AR-


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 29<br />

GE\ARGE_JobCenter_INTERN\2012\Jobcenter_Intern_10_2012_BdU\Aus<br />

wertung Bundesheizkostenspiegel nach Jahren.xlsx<br />

4 Heiz- und Betriebskostenjahresabrechnung<br />

4.1 Einreichungsfrist<br />

Eine Forderung aus einer aktuellen Betriebs- oder Heizkostenkostenabrechnung<br />

stellt keinen Rückstand und auch keinen einmaligen, sondern einen laufenden<br />

Bedarf dar.<br />

Der Bedarf entsteht grundsätzlich im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung<br />

und erhöht in diesem Monat entsprechend die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.<br />

Sozialrechtlich nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf den<br />

Zeitraum, aus dem die Forderung resultiert, sofern diese zivilrechtlich wirksam<br />

geschuldet wird. Für die diesbezügliche Prüfung ist Anlage 1 zu beachten.<br />

Grundsätzlich ist gemäß § 556 Abs. 3, S. 2 BGB die Abrechnung über Betriebs-<br />

und/oder Heizkosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften<br />

Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf<br />

dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter<br />

ausgeschlossen, es sei denn, die Vermieterin/der Vermieter hat die verspätete<br />

Geltendmachung nicht zu vertreten.<br />

Heiz- und Betriebskostenjahresabrechnung<br />

Geltendmachung<br />

von<br />

Nachforderungen<br />

durch die<br />

Vermieterin/<br />

den Vermieter<br />

Bsp.: Abrechnungszeitraum 01.07.2010 – 30.06.2011, Bekanntmachung der Abrechnung durch<br />

die Vermieterin/den Vermieter bei der Mieterin/ dem Mieter am 05.07.2012. Es wurden keine<br />

Gründe seitens der Vermieterin/des Vermieters für eine verspätete Geltendmachung vorgetragen.<br />

Lösung: Der zwölfte Monat läuft am 30.06.2011 ab. Da die Abrechnung erst am 05.07.2012<br />

bekannt gemacht wurde, kann die Vermieterin/der Vermieter die daraus resultierende Nachforderung<br />

nicht geltend machen.<br />

Schon durch den allgemeinen Leistungsantrag ist dem Antragserfordernis Genüge<br />

getan. Es bedarf keiner gesonderten Antragstellung nach § 37 SGB II.<br />

Daher können auch von der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger<br />

bereits ausgeglichene Abrechnungen noch übernommen werden, sofern sie<br />

den übrigen Anforderungen entsprechen.<br />

Für die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten gibt es daher keine<br />

Frist zur Einreichung der entsprechenden Nachforderungen bei den Jobcentern.<br />

Einreichungsfrist<br />

Bsp. 1: K bezieht seit dem 01.06.2007 SGB II-Leistungen. Die Betriebskostenabrechnung mit<br />

einer Nachzahlung resultiert aus einem Schreiben des Vermieters vom 15.03.2007 für das Abrechnungsjahr<br />

2006. Diese Betriebskostenabrechnung wird am 05.06.2007 beim Jobcenter<br />

eingereicht.<br />

Lösung 1: Die Betriebskostennachzahlung kann nicht als Beihilfe nach § 22 Abs. 1 SGB II<br />

übernommen werden, da K im Monat der Fälligkeit noch nicht bedürftig war. Es wäre allenfalls<br />

eine darlehensweise Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II zu prüfen.<br />

Bsp. 2: K bezieht seit dem 01.06.2007 SGB II-Leistungen. Die Betriebskostenabrechnung mit<br />

einer Nachzahlung resultiert aus einem Schreiben des Vermieters vom 03.06.2007 für das Abrechnungsjahr<br />

2006. Diese Betriebskostenabrechnung wird am 05.08.2007 beim Jobcenter<br />

eingereicht.<br />

Lösung 2: Die Betriebskostennachzahlung erhöht für Juni 2007 die Bedarfe für Unterkunft und<br />

Heizung. Daher ist die Betriebskostennachzahlung nach § 22 Abs. 1 SGB II als Beihilfe zu übernehmen<br />

und es ist für Juni 2007 ein Änderungsbescheid zu erlassen.<br />

Bsp. 3: K bezieht seit dem 01.06.2012 Leistungen nach dem SGB II. Die Abrechnung datiert


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 30<br />

vom 25.05.2012 (also vor dem Leistungsbezug) und ist in 06/2012 fällig.<br />

Lösung 3: Die Betriebskostennachzahlung erhöht im Monat der Fälligkeit, also in 06/2012 die<br />

Bedarfe für Unterkunft. Da K seit dem 01.06.2012 im Leistungsbezug nach dem SGB II ist, kann<br />

die Übernahme der Nachzahlung erfolgen.<br />

4.2 Überwachung Einreichung Jahresabrechnung<br />

Die Einreichung der Jahresabrechnung über Heiz- und/oder Betriebskosten ist<br />

durch Wiedervorlage zu überwachen und ggfs. ist die leistungsberechtigte<br />

Person zur Vorlage aufzufordern. Bei Nichtvorlage bspw. der Heizkosten-/ Betriebskostennachweise<br />

kommt nur eine teilweise Versagung hinsichtlich der<br />

Heizbedarfe/Betriebskosten in Betracht und nicht etwa eine vollständige Leistungseinstellung<br />

oder Versagung der Regelleistung.<br />

Überwachung<br />

Einreichung<br />

Jahresabrechnung<br />

Der Zeitraum der zu bewilligenden Heizkostenabschläge ist an den Zeitraum<br />

der fälligen Abschlagszeiträume aus der Stadtwerkeabrechnung anzupassen.<br />

Im Bescheid ist hierauf hinzuweisen (Mustertext unter MS Textbausteine<br />

/LS/lokale Vorlagen/§ 22).<br />

Bsp.: Die Stadtwerke setzen den Fälligkeitszeitpunkt für die zukünftigen Abschläge für elf Monate<br />

fest. Dann werden die Heizbedarfe in A2LL auch nur für die elf Monate eingegeben und<br />

hierauf begrenzt. Ein Hinweis hierzu erfolgt im Bescheid.<br />

4.3 Verfahren bei Heizkostennachzahlungen<br />

Erfolgte im Abrechnungszeitraum keine Begrenzung der Heizbedarfe auf den<br />

Grenzwert durch einen Absenkungsbescheid, sondern wurden diese in voller<br />

Höhe übernommen, ist auch eine eventuelle Nachzahlungsforderung des<br />

Energieversorgers/der Vermieterin bzw. des Vermieters im Rahmen der Jahresabrechnung<br />

vollständig zu übernehmen.<br />

Verfahren bei<br />

Heizkostennachzahlungen<br />

Überschreiten die Heizkosten unter Berücksichtigung der Heizkostenabrechnung<br />

dabei den jeweils maßgebenden Grenzwert, ist jedoch für die Zukunft<br />

umgehend zur Kostensenkung aufzufordern und anhand eines eventuellen<br />

Vortrages der leistungsberechtigten Person zu prüfen, inwieweit im Einzelfall<br />

ein Überschreiten der Grenzwerte gerechtfertigt ist.<br />

Bsp.: H, der alleine lebt, erhält für das Abrechnungsjahr 2009 seine Heizkostenabrechnung. Er<br />

heizt mit Gas. Es sind Kosten von insgesamt 1.000 € entstanden. Im Abrechnungszeitraum war<br />

ein monatlicher Abschlag für Gas in Höhe von 70 € zu zahlen, im Abrechnungsjahr daher 840 €,<br />

so dass die Nachzahlung 160 € beträgt. H hat die letzten beiden Raten an die Stadtwerke nicht<br />

gezahlt, so dass die Nachzahlung nicht 160 €, sondern 300 € beträgt. Das Jobcenter übernahm<br />

den tatsächlichen Abschlag in Höhe von 70 € abzüglich des Anteils für Warmwasser in Höhe<br />

von 6,63 € (nach alter Weisungslage), mithin monatlich 63,37 €.<br />

Lösung:<br />

Abzüglich des Anteils für Warmwasser betrugen die Heizkosten 2009 923,20 € (1.000 € abzüglich<br />

Warmwasseranteile von monatlich 6,33 € für die Zeit 01 bis 06/09, bzw. monatlich 6,47 € für<br />

die Zeit 07 bis 12/09, siehe EVS-Tabellen oben und im Anhang). Gezahlt wurde ein Betrag von<br />

760,44 € (63,37 € für zwölf Monate). Der Nachzahlungsbetrag beträgt daher 162,76 €.<br />

Auch wenn monatlich Kosten in Höhe von 76,93 € angefallen sind (Jahresverbrauch von 923,20<br />

€, verteilt auf zwölf Monate) und folglich der Grenzwert überschritten wurde (vorliegend 71,50 €),<br />

sind die Kosten zu übernehmen, da bislang ein Kostensenkungsverfahren noch nicht eingeleitet<br />

wurde. H ist aber für die Zukunft zur Senkung der Heizkosten aufzufordern. Eine Zahlung als<br />

Beihilfe über die 162,76 € hinaus kommt nicht in Betracht, da das Jobcenter an H bereits die<br />

vollständigen Heizkosten erbracht hat. Für den Restbetrag ist insbesondere bei Androhung einer<br />

Versorgungssperre eine Prüfung der Darlehensgewährung gem. § 22 Abs. 8 SGB II vorzunehmen.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 31<br />

Erfolgte bereits vor der Abrechnungsperiode rechtmäßig eine Senkung der<br />

Heizbedarfe auf den angemessenen Grenzwert, entfällt eine weitere Übernahme<br />

der Heizkosten als Beihilfe.<br />

Bsp.: H, der mit seiner Frau und zwei Kindern in einer BG lebt, hatte bis zum 30.06.2010 Heizkostenabschläge<br />

für seine Ölheizung in Höhe von 160 € zu entrichten. Aufgrund der zu hohen<br />

Heizkosten wurde er aufgefordert, die Heizkosten bis zum 30.06.2010 auf die Angemessenheitsgrenze<br />

(hier 137,70 €) zu senken. In der Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 wurde monatlich<br />

ein Betrag von 137,70 € übernommen. Aus der Jahresabrechnung (07/2010 bis 06/2011)<br />

ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von 300 €.<br />

Lösung: Eine Übernahme als Zuschuss entfällt, da bereits die angemessenen Heizkosten<br />

übernommen wurden.<br />

Betrifft die Abrechnungsperiode teilweise Zeiten, in denen die tatsächlichen<br />

Heizbedarfe wegen noch nicht erfolgter Heizkostenabsenkung gezahlt wurden<br />

und teilweise Zeiten nach Ablauf der Übergangsfrist für die Senkung der Heizkosten,<br />

gilt folgendes:<br />

Für den ersten Zeitraum werden die tatsächlichen Heizbedarfe übernommen,<br />

da die Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist.<br />

Für den zweiten Zeitraum gilt folgendes:<br />

o Konnten im Abrechnungszeitraum die seitens des Jobcenters<br />

zu zahlenden Heizbedarfe abgesenkt werden, erfolgt eine<br />

Übernahme bis maximal zum Grenzwert.<br />

o Konnten im Abrechnungszeitraum die seitens der Jobcenter<br />

<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> zu zahlenden Heizbedarfe nicht abgesenkt<br />

werden (die Übernahme der an sich zu hohen Heizkostenabschläge<br />

ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt),<br />

erfolgt eine Übernahme der tatsächlichen Abschlagszahlungen.<br />

Bsp.: K und seine Ehefrau leben in einer BG. Heizung erfolgt über Fernwärme. Warmwasserzubereitung<br />

und Kochen erfolgen über Strom. Für das Jahr 2009 beträgt der monatliche Abschlag<br />

120 €. Wegen der Überschreitung des Grenzwertes (88,20 €) erfolgte eine Aufforderung<br />

zur Kostensenkung bis zum 30.06.2010. Unter welchen Voraussetzungen kann ab dem<br />

01.07.2010 abgesenkt werden?<br />

Lösung: Eine Absenkung kann erfolgen, wenn keine Gründe vorgetragen werden, welche die<br />

Übernahme der tatsächlichen Heizkosten rechtfertigen (siehe oben unter 3.4).<br />

Abwandlung: Zum 01.07.2010 erfolgt eine Absenkung auf den Grenzwert von 88,20 €. Nach<br />

Vorlage der Jahresabrechnung 2010 ergeben sich Gesamtkosten für die Heizung von 1.800 €.<br />

In welcher Höhe kann die Nachzahlung übernommen werden?<br />

Lösung: Die monatlichen Heizbedarfe betrugen 150 € (1.800 € bei zwölf Monaten). In den ersten<br />

sechs Monaten bis zur Senkung auf die angemessenen Heizbedarfe ist dieser Betrag zu<br />

übernehmen. Danach wurde bereits der Maximalbetrag übernommen (88,20 € mtl.), so dass<br />

eine weitergehende Übernahme ausscheidet. Insgesamt sind daher Heizbedarfe von 150 € für<br />

sechs Monate und 88,20 € für ebenfalls sechs Monate zu übernehmen (1.429,20 €). Übernommen<br />

wurde bislang 1.249,20 € (120 € mtl. für sechs Monate, 88,20 € mtl. für sechs Monate),<br />

woraus sich ein Nachzahlungsbetrag von 180 € ergibt.<br />

Die Summe des Nachzahlungsbetrages ist dann auf die Anzahl der Abrechnungsmonate<br />

zu verteilen (nur rechnerisch) und es ist bei jeder Abrechnung<br />

zu überprüfen, ob ein Heizkostensenkungsverfahren durchzuführen ist.<br />

Bsp.: Bisher wurden monatlich Heizbedarfe (Gas) in Höhe von 50 € inklusive Kosten für Warmwasserbereitung<br />

in 01/11 bis 12/11 übernommen. Aus der Energieversorgerabrechnung ergibt<br />

sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 760 € für 01/11 bis 12/11.<br />

Lösung: 760 € : 12 =63,33 €. 63,33 € + 50 € - 8,00 € Anteil für Warmwasserbereitungskosten =<br />

105,33 € monatlich. Dieser Betrag liegt über der in 2011 geltenden Heizbedarfsobergrenze bei<br />

einer Person von 50 qm (1,42 € x 50 qm = 71,00 €). Daher ist die Einleitung eines Senkungsverfahrens<br />

zu prüfen.<br />

Falls eine Übernahme als Beihilfe aus den oben genannten Gründen ausscheidet,<br />

ist die Gewährung eines Darlehens zu prüfen.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 32<br />

Eine Berechnungshilfe zur Heizbedarfsnachzahlung und der Bewilligungs-bzw.<br />

Ablehnungsbescheid sind unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II<br />

KdU (auch Darlehen KdU)/ Energiekosten und Stadtwerke hinterlegt und sind<br />

zwingend zu nutzen. Ein Ausdruck der Berechnungshilfe ist zur Akte zu nehmen.<br />

4.4 Verfahren bei Betriebskostennachzahlungen<br />

Bei jeder Betriebskostenprüfung ist die „Checkliste Betriebskosten für Mietwohnungen“<br />

(siehe Anlage 1) verpflichtend auszufüllen und zur Leistungsakte<br />

zu nehmen.<br />

Verfahren bei<br />

Betriebskostennachzahlungen<br />

Hierbei wird überprüft, ob in die Betriebskostenabrechnung nur umlagefähige<br />

Kosten einbezogen wurden, die Abrechnung nicht verfristet ist (siehe 4.1) und<br />

eine Festsetzung auf die MOG bislang noch nicht erfolgt ist. Dabei gilt:<br />

<br />

<br />

Nicht umlagefähige Kosten – vgl. die Anlage 1 – sind aus der Berechnung<br />

herauszunehmen.<br />

In zeitlicher Hinsicht ist Folgendes zu beachten:<br />

Die Betriebskostenabrechnung ist der Mieterin/dem Mieter spätestens<br />

bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums<br />

mitzuteilen. Geschieht dies nicht, braucht die Mieterin/der Mieter<br />

die Forderung regelmäßig nicht zu begleichen. Die Nachforderung ist<br />

verfristet.<br />

Zeitliche Betrachtung<br />

Hiervon zu unterscheiden ist eine mögliche Verjährung des Nachzahlungsanspruchs<br />

aus einer Betriebskostenabrechnung. Ein – innerhalb<br />

von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums rechtzeitig<br />

geltend gemachter – Anspruch der Vermieterin/des Vermieters auf eine<br />

Betriebskostennachzahlung verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist<br />

beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.<br />

Bsp.: Forderung der Vermieterin/des Vermieters aus dem Jahr 2011, die Frist beginnt<br />

am 01.01.2012 zu laufen und der Anspruch verjährt am 31.12.2014.<br />

<br />

Im Ergebnis sind verfristete und verjährte Abrechnungen nicht anzuerkennen,<br />

die Kosten sind also nicht zu gewähren.<br />

Die Betriebskosten sind nur solange zu übernehmen, bis die MOG<br />

festgesetzt wurde. Falls die Festsetzung während des Abrechnungszeitraumes<br />

erfolgte, wird die Nachzahlung anteilig übernommen.<br />

Bsp.: Das Jobcenter hat zum 01.07.2010 die MOG festgesetzt. Im März 20011 legt<br />

die/der Leistungsberechtigte die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2010 vor. Es ist<br />

eine Nachforderung von 1.200 € entstanden. Die Nebenkosten werden monatlich auf<br />

den vergangenen Abrechnungszeitraum umgelegt (1.200 €: 12 Monate).<br />

Lösung: Die Nebenkostennachforderung wird in Höhe von 600 € übernommen (Januar<br />

bis Juni 2010). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt (Juli bis Dezember 2010). Es erfolgt<br />

ein Hinweis auf eine evtl. Ratenzahlungsvereinbarung mit der Vermieterin/dem<br />

Vermieter. Eine Übernahme nach § 24 Abs. 1 SGB II ist nicht möglich, da es sich nicht<br />

um einen Regelbedarf (§ 20 SGB II), sondern um einen Bedarf nach § 22 SGB II handelt.<br />

Die Betriebskostennachzahlung wird auch dann vollständig übernommen,<br />

wenn der Abrechnungszeitraum Zeiten betrifft, in denen noch kein Leistungsbezug<br />

bestand.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 33<br />

Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei älteren Leistungsfällen die MOG evtl.<br />

zu niedrig festgesetzt wurde. Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftsbedarfe<br />

die Beträge unter 2.1 nicht, ist die Wohnung – entgegen der damaligen Einschätzung<br />

– angemessen. Es ist dann zu prüfen, ob die Nachzahlung unter<br />

Berücksichtigung dieses Aspekts übernommen werden muss.<br />

Grundsätzlich ist bei der Berechnung darauf zu achten, dass der tatsächliche<br />

Verbrauch aus der Abrechnung dem vom Jobcenter in der Berechnung in<br />

A2LL berücksichtigten Betrag für den Abrechnungszeitraum gegenüber gestellt<br />

wird.<br />

Bsp.: Jahresabrechnung des Vermieters vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011, tatsächlicher<br />

Verbrauch an umlagefähigen Betriebskosten (ohne Heizkosten) laut Abrechnung von 1000,00 €.<br />

Lösung: Vom Jobcenter in der A2LL-Maske berücksichtigte Betriebskosten von 01/11 bis 12/11<br />

von monatlich 20 €. Im Abrechnungszeitraum wurden demnach 12 x 20 € = 240 € berücksichtigt.<br />

Da bisher keine MOG festgesetzt wurde, sind tatsächlich 760 € zu übernehmen (auch wenn<br />

vom Mieter freiwillig eine höhere Betriebskostenvorauszahlung erfolgte und demnach ein geringerer<br />

Betrag als 760 € vom Vermieter als Nachzahlung verlangt wird).<br />

Die Summe des Nachzahlungsbetrages ist dann auf die Anzahl der Abrechnungsmonate<br />

zu verteilen und es ist bei jeder Abrechnung zu überprüfen, ob<br />

die MOG eingehalten wurde. Wenn nicht ist unter den oben genannten Voraussetzungen<br />

unter Punkt 2.3 eine Mietsenkungsaufforderung vorzunehmen.<br />

Bsp.: Bisher wurden in 01/11 bis 12/11 monatlich im Bereich der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />

von einer Person Grundmiete in Höhe von 324 € und Nebenkosten in Höhe von 20 € übernommen.<br />

Aus der Betriebskostenabrechnung ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 760 €<br />

für 01/11 bis 12/11.<br />

Lösung: 760 € : 12 = 63,33 €. 63,33 € + 324 € + 20 € = 407,33 € monatlich. Dieser Betrag liegt<br />

über der Mietobergrenze für eine Person im Gebiet der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> (354 €).<br />

Daher ist die Einleitung eines Mietkostensenkungsverfahrens zu prüfen.<br />

4.5 Verfahren bei Heiz- und Betriebskostenguthaben<br />

In jedem Einzelfall muss durch entsprechende Wiedervorlagen sichergestellt<br />

und auch nachgehalten werden, dass die/der Leistungsberechtigte die Turnusabrechnungen<br />

einreicht, so dass geprüft werden kann, ob ggf. Heizkostenoder<br />

Betriebskostenguthaben zu Gunsten des kommunalen Trägers nach § 22<br />

Abs. 3 SGB II zu verrechnen sind. Danach mindern Heiz- oder Betriebskostenerstattungen<br />

nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehende<br />

Aufwendungen für BfU und Heizung, § 22 Abs. 3 SGB II. Erforderlichenfalls<br />

ist die/der Leistungsberechtigte zur Einreichung der Unterlagen unter Fristsetzung<br />

aufzufordern.<br />

Die Bedarfsminderung beschränkt sich grundsätzlich auf den Monat nach erfolgter<br />

Gutschrift/Rückzahlung. Daher ist es wichtig, die Fälle vorrangig zu bearbeiten,<br />

um entsprechende Guthaben anrechnen zu können. Ist das Guthaben<br />

so hoch, dass es nicht (nur) im Folgemonat angerechnet werden kann,<br />

kann in Abhängigkeit von der Höhe des überschießenden Anteils eine Anrechnung<br />

darüber hinaus auch im nachfolgenden Monat erfolgen.<br />

Der Grundsatz der Anrechnung im Folgemonat gilt auch dann, wenn die Abrechnung<br />

verspätet vorgelegt wird. Es handelt sich stets um eine Aufhebung<br />

des ursprünglichen Bewilligungsbescheides/und ggf. Änderungsbescheide<br />

nach den § 45, 48, 50 SGB X i.V.m. § 22 Abs. 3 SGB II. § 45 SGB X ist anzuwenden,<br />

wenn der ursprüngliche Bescheid/die ursprünglichen Bescheide bereits<br />

bei Erlass objektiv rechtswidrig war/en, weil bsp. der Zufluss der Rückzahlung<br />

oder die teilweise Kostenfreistellung durch ein Guthaben bereits vor<br />

§ 22 Abs. 3 SGB<br />

II<br />

Verfahren bei<br />

Heiz- und Betriebskostenguthaben<br />

Notwendigkeit<br />

vorrangiger<br />

Bearbeitung<br />

Anwendung der<br />

§§ 45 oder 48,<br />

50 SGB X i.V.m.<br />

§ 22 Abs. 3 SGB<br />

II


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 34<br />

Bescheiderlass erfolgt ist, der Behörde das aber nicht bekannt war. § 48 SGB<br />

X ist anzuwenden, wenn die Änderung in den Verhältnissen (Rückzahlung<br />

oder Guthaben) nach Erlass des ursprünglichen Bescheides/der ursprünglichen<br />

Bescheide erfolgte.<br />

Bezüglich des Guthabens ist Folgendes beachtlich:<br />

<br />

<br />

<br />

Die Minderung der BfU und Heizung beziehen sich alleine auf die BfU,<br />

die das Jobcenter überzahlt hat. Erfolgten zu hohe Heizkostenzahlungen<br />

aus Eigenmitteln der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers,<br />

entfällt eine Berücksichtigung.<br />

Jahresabrechnungen erfolgen in der Regel zusammen mit der Abrechnung<br />

für Strom. Da Strom aus dem Regelbedarf zu entrichten ist, kann<br />

ein solches Guthaben nicht auf die BfU angerechnet werden und auch<br />

nicht als Einkommen angerechnet werden.<br />

Es können sog. versteckte Guthaben vorliegen, d.h. dass das Guthaben<br />

aus der Heizkostenabrechnung tatsächlich höher ist, es aber mit<br />

einer Nachzahlungsforderung für Strom und/oder Warmwasser* teilweise<br />

verrechnet wird.<br />

(*Warmwasser nur in dieser Konstellation: Heizen mit Strom und Gewährung<br />

eines Mehrbedarfs für dezentral erzeugtes Warmwasser über<br />

Gas).<br />

Achtung: Ein verstecktes Guthaben kann nur dann vorkommen, wenn<br />

der Kunde Strom und Gas über denselben Bereitsteller bezieht. In der<br />

Praxis ist das meistens nur dann der Fall, wenn Strom und Gas über<br />

den Energieversorger bezogen werden. Kommt es z.B. in solchen Fällen<br />

im Bereich Strom (nicht Heizstrom) zu einer Nachforderung, während<br />

es im Bereich Heizgas (§ 22 SGB II) zu einem Guthaben kommt,<br />

nimmt der Energieversorger eine interne Verrechnung vor. Dies ist<br />

dann der Fall, wenn das Guthaben aus dem Bereich § 22 SGB II die<br />

Nachforderung für Strom (§ 20 SGB II) übersteigt (vgl. hierzu auch Beispiel<br />

1 unten).<br />

Grundsätzlich ist bei der Berechnung darauf zu achten, dass der tatsächliche<br />

Verbrauch aus der Abrechnung dem vom Jobcenter in der Berechnung in<br />

A2LL berücksichtigten Betrag für den Abrechnungszeitraum gegenüber gestellt<br />

wird.<br />

Bsp. 1: Aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers resultiert ein Gesamtguthaben von<br />

50 €. Unter Berücksichtigung der einzelnen Rechnungsposten ergibt sich Folgendes: die Heizkosten<br />

betragen 280 € inklusive der Kosten für die Warmwasserbereitung, gezahlt wurden von K<br />

360 €. Die Stromkosten (einschließlich Kochen ohne Warmwasserbereitung, welche hier in den<br />

Heizkosten enthalten ist) betragen 300 €, gezahlt wurden 270 €.<br />

Lösung 1: Da die Heizkosten inklusive Kosten für Warmwasserbereitung tatsächlich nur 280 €<br />

betragen, liegt eine Überzahlung von 80 € vor. Denn das Jobcenter hat in Höhe dieses Betrags<br />

Heizkosten überzahlt, was nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist. Der ausgewiesene Betrag<br />

von 50 € ist dabei unerheblich, da die vom Kunden aus dem Regelbedarf zu zahlende Nachforderung<br />

für Strom in Höhe von 30 € seitens des Energieversorgers verrechnet wird (verstecktes<br />

Guthaben).<br />

Bsp. 2: Wie Beispiel 1 jedoch betragen die tats. Stromkosten 370,00 €. Gezahlt wurden weiterhin<br />

270,00 €, so dass die Stromnachforderung 100,00 € beträgt und das Guthaben im Bereich<br />

Heizkosten (80,00 €) übersteigt.<br />

Lösung 2: Es erfolgt dennoch eine Anrechnung von 80,00 €, da bei der Betrachtung des Guthabens<br />

im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II nur die Leistungen nach § 22 SGB II gemeint sind.<br />

Bsp. 3: Aus der Jahresabrechnung ergibt sich für K ein Guthaben von 100 €. Die Heizkosten<br />

inkl. Warmwasserbereitung betrugen im Abrechnungszeitraum 500 €, gezahlt wurde allerdings<br />

lediglich ein Betrag von 480 €. Die Stromkosten beliefen sich auf 280 €, gezahlt wurde laut Abrechnung<br />

ein Betrag von 400 €. Das Jobcenter zahlte für Heizkosten die vollen 480 €. Ein Absenkungsverfahren<br />

bezüglich der Heizkosten erfolgte nicht.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 35<br />

Lösung 3: Es darf kein Guthaben angerechnet werden. Vielmehr hat K noch einen Anspruch<br />

auf Übernahme der restlichen Heizkosten von 20 €, da dieser Betrag bislang noch nicht übernommen<br />

wurde. Das entstandene Guthaben bezieht sich alleine auf den Stromverbrauch und ist<br />

daher anrechnungsfrei.<br />

Abzugrenzen vom o.g. Beispiel 2 (aktuelle Nachforderung von Stromkosten<br />

und Verrechnung mit einem Heizkostenguthaben) sind die Fälle, in denen der<br />

Vermieter oder der Energieversorger ein Abrechnungsguthaben aus dem Bereich<br />

Betriebs- oder Heizkosten mit alten Forderungen seinerseits aufrechnet.<br />

Der Kunde kommt dann nicht in die Verfügungsgewalt des Guthabens, so<br />

dass es nicht angerechnet werden kann (BSG-Urteil B 4 AS 132/11 R vom<br />

16.05.2012). Das gilt auch, falls die Schulden durch die Kundin/den Kunden<br />

schuldhaft herbeigeführt wurden. Äußert die Kundin/der Kunde Zweifel an der<br />

Rechtmäßigkeit der Aufrechnung durch den Vermieter und möchte er ggf. dagegen<br />

vorgehen, kann der Kundin/dem Kunden auf Wunsch die unter 1.4.3<br />

(Mitgliedsbeiträge Mieterbund) beschriebene Unterstützung bewilligt werden.<br />

Kann die Kundin/der Kunde das Abrechnungsguthaben erstreiten steht es dem<br />

kommunalen Träger zu, so dass eine Anrechnung nach den Regelungen des §<br />

22 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit den §§ 45, 48, 50 SGB X erfolgt.<br />

Aufrechnung<br />

eines Betriebsoder<br />

Heizkostenguthabens<br />

mit Altschulden<br />

Bsp.: Der Kunde hat durch Leistungen des Jc 1000,00 € Betriebskosten gezahlt. Tatsächlich<br />

verbraucht wurden 700,00 €. Im Hinblick auf das Abrechnungsguthaben in Höhe von 300,00 €<br />

erklärt der Vermieter Aufrechnung mit Mietschulden in Höhe von 300,00 €. Der Kunde ist bei<br />

Vorlage der Abrechnung damit nicht einverstanden. Er glaubt, dass sein Mietkonto ausgeglichen<br />

ist.<br />

Lösung: Der Kunde hat zunächst keinen Zugriff auf das Guthaben. Es kann deshalb nicht angerechnet<br />

werden. Aufgrund der Zweifel des Kunden an der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung<br />

kann ihm eine Unterstützung in Form der Übernahme der Kosten für eine Mietervereinigung<br />

übernommen werden. Es gelten die Regelungen zu 1.4.3 dieser Richtlinie.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 36<br />

5 Umzug in eine andere Unterkunft - Rechtsgrundlagen § 22 Abs. 4, 5, 1 S. 2 SGB II<br />

Bei Umzügen der Leistungsberechtigten sind die Voraussetzungen der § 22<br />

Abs. 4, 5, 1 S. 2 SGB II zu beachten.<br />

5.1 Grundsatz: Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II<br />

Eine Zusicherung kann grdsl. nur bei Vorliegen eines konkreten und angemessenen<br />

Wohnungsangebotes bei Vorliegen eines Umzugsgrundes erteilt<br />

werden.<br />

Wird seitens der/des Leistungsberechtigten die Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong>,<br />

Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, 61.43, mit der Vermittlung von<br />

Wohnraum beauftragt sind die Sonderregelungen in Anlage 4 zu beachten.<br />

Es ist zunächst zu überprüfen, ob die Anmietung einer konkreten Wohnung,<br />

z.B. Straße 1, 4. OG rechts, <strong>Hannover</strong>, begehrt wird und die konkreten Aufwendungen<br />

für diese Unterkunft angemessen sind.<br />

Liegt bereits kein konkretes Mietangebot vor oder ist dieses unangemessen,<br />

erfolgt bereits dann eine Ablehnung der Zusicherung aus diesen Gründen.<br />

Ansonsten ist die Erforderlichkeit des Umzugs zu prüfen.<br />

Der Umzugsgrund ist zwingend in der Leistungsakte zu vermerken und ebenso<br />

die Beweggründe und das Ergebnis der Erforderlichkeitsprüfung.<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Zusicherungsvoraussetzungen<br />

allgemein<br />

Sondervereinbarung<br />

Wohnraumvermittlung<br />

durch die<br />

LHH<br />

Prüfung: konkretes<br />

Mietangebot<br />

und Angemessenheit<br />

Prüfung Erforderlichkeit<br />

Aktenvermerk<br />

Ein Umzugswunsch ist nur angemessen, wenn es einen plausiblen, nachvollziehbaren<br />

und verständlichen Grund gibt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger<br />

leiten lassen könnte. Hierbei ist zu beachten, dass ein Nichtleistungsempfänger<br />

aufgrund des Kostenfaktors nur aus wirklich stichhaltigen<br />

Gründen umzieht.<br />

Gründe hierfür sind z.B.<br />

Familienzuwachs und dadurch bedingt zu kleiner Wohnraum,<br />

(definitive) Trennung vom Partner,<br />

oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an einem anderen Ort.<br />

Angemessene<br />

Umzugswünsche<br />

Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung können auch andere nachvollziehbare<br />

Gründe einen Umzug rechtfertigen:<br />

Bsp:<br />

<br />

Bei einem nachgewiesenen Einbruch (Polizeiprotokoll oder Ähnliches),<br />

durch welchen psychische Ängste in der Folgezeit ausgelöst wurden<br />

(ärztliches Attest), kann einem Umzug aufgrund einer Einzelfallentscheidung<br />

zugestimmt werden.<br />

Eine Wohnung in besserer Lage, Nachbarschaftsstreitigkeiten, kleinere Mängel<br />

in der Wohnung, eine eigene Wohnung bei Erreichen der Volljährigkeit<br />

oder geringfügig kürzere Anfahrwege zur Arbeit sind keine anerkennenswerten<br />

Umzugsgründe.<br />

Negativliste<br />

anerkennenswerter<br />

Umzugswünsche


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 37<br />

5.2 Besondere Regelung: Umzug bei Personen unter 25 Jahre (U 25), § 22<br />

Abs. 5 SGB II<br />

5.2.1 Besonderes Verfahren bei U25<br />

Im Bereich der U25-jährigen entscheidet der persönliche Ansprechpartner<br />

über die Notwendigkeit des Auszugs aus der elterlichen Wohnung. Die Gründe<br />

sind in einem Vermerk aktenkundig zu machen. Dieser ist dem Leistungsservice<br />

zuzuleiten.<br />

Der Leistungsservice überprüft die Angemessenheit des konkreten Mietangebots<br />

und erteilt dann ggfs. die Zusicherung, bzw. lehnt die Erteilung der Zusicherung<br />

ab. In schwierigen Fällen entscheidet die Teamleitung.<br />

§ 22 Abs. 5 SGB<br />

II – Umzug bei<br />

Personen U25<br />

Verfahren<br />

Entscheidung<br />

über den Umzugsgrund<br />

durch pAp<br />

Prüfung der<br />

Einhaltung der<br />

MOG durch LS<br />

5.2.2 Betroffener Personenkreis<br />

Die Vorschrift findet Anwendung bei U 25-Leistungsberechtigten, die noch bei<br />

ihren Eltern oder einem Elternteil leben und eine eigene Wohnung anmieten<br />

wollen.<br />

Betroffener<br />

Personenkreis<br />

Anmerkung: Dies gilt für alle Fälle ab dem 17.02.2006.<br />

Keine Anwendung findet § 22 Abs. 5 SGB II bei U 25-Personen, die vor einer<br />

Antragstellung nach dem SGB II bereits in eine eigene Wohnung umgezogen<br />

sind.<br />

5.2.3 Gründe für eine Zusicherung zum Umzug<br />

Gründe, in denen eine Zusicherung zum Umzug einer U 25-Person zu erteilen<br />

ist, werden in § 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 3 SGB II aufgeführt:<br />

Gründe für eine<br />

Zusicherung<br />

zum Umzug<br />

5.2.3.1 Schwerwiegende soziale Gründe (Nr. 1)<br />

Diese werden angenommen bei ernsthaften und nachhaltigen Störungen im<br />

Eltern-Kind-Verhältnis. Normale Konflikte zwischen Eltern und Kind reichen<br />

nicht aus. Es bedarf vielmehr drastischer Störungen im Eltern-Kind-Verhältnis.<br />

Beispiele:<br />

Drogen- oder Alkoholabhängigkeit der Eltern, eines Elternteils oder des<br />

Kindes<br />

<br />

<br />

sexueller Missbrauch<br />

körperliche oder seelische Misshandlung durch die Eltern, ein Elternteil<br />

oder des Kindes.<br />

Die Gründe sind nachvollziehbar in einem Aktenvermerk darzulegen und ggfs.<br />

durch Nachweise zu untermauern (ggfs. Vorgänge bei der Polizei oder beim<br />

Jugendamt vorhanden, wenn ja, nach Sichtung das Vorhandensein der Unterlagen<br />

in der Akte dokumentieren, die Unterlagen selbst aber nicht zur Akte<br />

nehmen).<br />

Schwerwiegende<br />

soziale<br />

Gründe


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 38<br />

5.2.3.2 Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Nr. 2)<br />

Dient der Auszug aus dem Elternhaus der Eingliederung in den Arbeitsmarkt,<br />

ist ebenfalls die Zusicherung zum Umzug zu erteilen.<br />

Eingliederung<br />

in den Arbeitsmarkt<br />

In solchen Fällen ist im Einzelfall zu beachten, ob evtl. anfallende Umzugskosten<br />

vorrangig im Rahmen von § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III übernommen<br />

werden können (als sog. „Umzugskostenbeihilfe“, vgl. hierzu Jobcenter-Intern<br />

2/2009 „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“, Punkt 6.4.3.).<br />

5.2.3.3 Sonstiger, ähnlich schwerwiegender Punkt (Nr. 3)<br />

Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der Gründe umfasst, die sich<br />

nicht unter die Nr. 1 und 2 fassen lassen. Es sind die Umstände des Einzelfalls<br />

zu betrachten. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn<br />

in der Vergangenheit bereits ein sachlich gerechtfertigter Erstauszug<br />

aus dem Elternhaus erfolgt ist, die Zusicherung erteilt wurde und die<br />

Umstände sich nicht verändert haben<br />

die U 25-Person schwanger ist<br />

der U 25-Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und eine<br />

eigene Familie gründen will. Dies gilt auch für den unter 25-jährigen<br />

Partner der Schwangeren.<br />

Die aufgezählten Gründe sind nicht abschließend.<br />

5.2.4. Rechtsfolge<br />

Sonstiger, ähnlich<br />

schwerwiegender<br />

Grund<br />

Rechtsfolge<br />

Es ist zu differenzieren, ob ein Zusicherungsgrund nach § 22 Abs. 5 SGB II<br />

vorliegt.<br />

5.2.4.1 Zusicherungsgrund liegt vor<br />

Die Zusicherung wird erteilt, wenn<br />

die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind (siehe 2.1 und 2.2)<br />

und<br />

ein konkretes Mietangebot vorgelegt wird.<br />

Zusicherungsgrund<br />

liegt vor<br />

Ist die Wohnung unangemessen oder erfolgt kein konkretes Wohnungsangebot,<br />

ist keine Zusicherung zu erteilen.<br />

Wurde ohne erteilte Zusicherung eine neue Wohnung bezogen, gilt Folgendes:<br />

Sind die BfU angemessen, erfolgt eine Übernahme der BfU. Das Erfordernis<br />

der vorherigen Zustimmung stellt lediglich eine Formvorschrift<br />

dar, zumal die Zusicherung erfolgt wäre. Das Vorliegen des Zusicherungsgrundes<br />

ist aktenkundig zu machen.<br />

Sind die BfU unangemessen, erfolgt keine Übernahme der BfU, da keine<br />

„vorherige Zusicherung“ eingeholt wurde und diese wegen der<br />

Unangemessenheit der BfU auch nicht erteilt worden wäre. Da aber ein<br />

Zusicherungsgrund vorliegt, erfolgt der Verweis auf angemessenen<br />

Wohnraum.<br />

Anmerkung: Für den Ü 24-Bereich gilt die Regelung, dass bei Vorliegen eines<br />

Zusicherungsgrundes auch bei Einzug in eine unangemessene Wohnung die<br />

Übernahme der angemessenen BfU erfolgt.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 39<br />

5.2.4.2 Zusicherungsgrund liegt nicht vor<br />

Die Zusicherung wird nicht erteilt. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden<br />

nicht erbracht.<br />

Bsp. 2: Die/der Leistungsberechtigte zieht aus Vorpommern (unterstellte MOG: 250 €) nach<br />

<strong>Hannover</strong> um, ohne dass der Umzug erforderlich ist.<br />

Lösung: Sie/er kann nicht auf die niedrige bisherige MOG verwiesen werden. Vielmehr werden<br />

die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der für <strong>Hannover</strong> geltenden Angemessenheitsgrenze<br />

gemäß dem qualifizierten Mietspiegel 2011 (354,00 bei einem Ein-Personen-Haushalt) übernommen.<br />

Zusicherungsgrund<br />

liegt<br />

nicht vor<br />

5.3 Auswirkungen eines nicht erforderlichen Umzugs, § 22 Abs. 1, S. 2<br />

SGB II<br />

Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erfolgt bei einem nicht erforderlichen Umzug in<br />

eine neue Wohnung die Begrenzung der Bedarfe für Unterkunft auf die bisherigen<br />

angemessenen Unterkunfts- und Heizbedarfe, sofern der/dem Leistungsberechtigten<br />

nunmehr höhere BfU für die neue Wohnung entstehen.<br />

Die Begrenzung der BfU und Heizung gilt jedoch nur bei nicht erforderlichen<br />

Umzügen innerhalb der jeweiligen Wohnortgemeinde im Bereich des Jobcenters<br />

<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong>.<br />

Bsp. 1: Die/der Leistungsberechtigte zieht, ohne dass der Umzug erforderlich ist, innerhalb von<br />

Garbsen um.<br />

Lösung: Hier greift die Begrenzungsvorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II und es ist nur der<br />

bisherige Bedarf der/des Leistungsberechtigten anzuerkennen.<br />

Bei einem nicht erforderlichen Umzug von außerhalb in die <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />

sowie innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />

von einer Wohnortgemeinde in eine andere findet § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II hingegen<br />

keine Anwendung. Sind die BfU und Heizung der neuen Wohnung höher<br />

als bei der bisherigen Wohnung, werden diese bis zur Höhe der für die<br />

<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> (siehe Bsp. 2) bzw. der neuen Wohnortgemeinde (siehe<br />

Bsp. 3) maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen übernommen.<br />

§ 22 Abs. 1 S. 2<br />

SGB II nicht<br />

erforderlicher<br />

Umzug in eine<br />

andere Unterkunft<br />

Umzug innerhalb<br />

derselben<br />

Gemeinde<br />

Zusicherungsgrund<br />

liegt<br />

nicht vor<br />

Umzug von außerhalb<br />

in die<br />

<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />

Bsp. 3: Die/der Leistungsberechtigte zieht aus Wennigsen nach <strong>Hannover</strong> um, ohne dass der<br />

Umzug erforderlich ist.<br />

Lösung: Auch hier werden die tatsächlichen Bedarfe bis zur Höhe der für <strong>Hannover</strong> geltenden<br />

Angemessenheitsgrenze übernommen.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 40<br />

6 Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkaution, § 22 Abs. 6 SGB II<br />

6.1 Voraussetzungen der Kostenübernahme<br />

§ 22 Abs. 6 SGB<br />

II<br />

Eine Kostenübernahme erfolgt, soweit die Zusicherung zum Umzug erteilt<br />

wurde, d. h.:<br />

Es liegt ein anerkennenswerter Umzugsgrund vor.<br />

Es wurde ein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt.<br />

Die neue Wohnung ist angemessen.<br />

Wurde eine Zusicherung vor dem Umzug nicht eingeholt, lagen aber die Voraussetzungen<br />

einer Zusicherung vor (Bestehen eines Umzugsgrundes, Angemessenheit<br />

der neuen Wohnung), erfolgt ebenfalls eine Kostenübernahme.<br />

Voraussetzungen<br />

der Übernahme<br />

Wohnungs-<br />

und<br />

Umzugskosten,<br />

Mietkaution<br />

Eine Kostenübernahme nach § 22 Abs. 6 SGB II scheidet hingegen aus, wenn<br />

entweder ein Umzugsgrund nicht vorliegt oder aber die neue Wohnung unangemessen<br />

ist.<br />

6.2 Wohnungsbeschaffungskosten<br />

Hierunter fallen u. a. Wohnungsbesichtigungskosten/Anfahrtskosten oder Kosten<br />

von Annoncen. Auch können Maklerkosten, Abstandszahlungen sowie<br />

doppelte Mietaufwendungen unter die Wohnungsbeschaffungskosten fallen.<br />

Diese Kosten sind jedoch nur bei Unvermeidbarkeit zu übernehmen. Für die<br />

<strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> kann in der Regel unterstellt werden, dass genügend Wohnraum<br />

vorhanden ist, der zum Einen provisionsfrei und zum Anderen ohne<br />

Überlappung nach Ende des alten Mietverhältnisses angemietet werden kann.<br />

Kosten für die Ausfertigung eines Mietvertrages können nicht übernommen<br />

werden, da diese nicht mittels Vertragsklausel im Vordruck wirksam auf die<br />

Mieterin/den Mieter umgelegt werden können (so auch AG Hamburg Altona<br />

(Urteil v. 18.03.09 – AZ:318a L 377/08; WuM 2009, 451) und Landgericht<br />

Hamburg (Urteil v.05.03.09, 307 S 144/08; WuM 2009, 452).<br />

6.3 Umzugskosten<br />

Wohnungsbeschaffungskosten<br />

Kosten für die<br />

Ausfertigung<br />

des Mietvertrags<br />

Umzugskosten<br />

Umzugskosten werden in angemessener Höhe übernommen. Dies bedeutet:<br />

6.3.1 Grundsatz: Umzug in Eigenarbeit<br />

Die/der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich beim Umzug auf Eigenarbeit,<br />

ggf. unter Mithilfe von Freunden, Bekannten und Verwandten, zu verweisen.<br />

Steht kein Umzugs-Kfz zur Verfügung, dann sind die Kosten eines<br />

Mietwagens – unter Vorlage von zwei Angeboten – einschließlich<br />

der Benzinkosten zu übernehmen.<br />

Stehen Helferinnen/Helfer (Verwandte, Bekannte oder Freunde) für<br />

den Umzug zur Verfügung kann eine Aufwandspauschale für deren<br />

Bewirtung in Höhe von 10 € pro Helferin/Helfer gewährt werden. Arbeitslohn<br />

für Helferinnen/Helfer gleich welcher Art ist nicht zu übernehmen<br />

(Ausnahme: Studentinnen/Studenten über City- Job bei der<br />

Agentur für Arbeit. Das Verfahren erscheint für die Praxis aber nur<br />

eingeschränkt geeignet. Der Ablauf ist für den Fall der Nutzung mit<br />

der Agentur für Arbeit abzusprechen).<br />

Grundsatz: Umzug<br />

in Eigenarbeit


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 41<br />

6.3.2 Ausnahme: Umzug durch Fremdfirmen<br />

Soweit der Umzug aus nachvollziehbar dargelegten Gründen nicht in Eigenarbeit<br />

erfolgen kann (z. B. wegen Alters, wegen Krankheit aller Mitglieder der<br />

Bedarfsgemeinschaft), können Fremdfirmen in Anspruch genommen werden.<br />

Hierbei gilt:<br />

Es ist nicht mehr möglich auf die Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen<br />

Stützpunkt Hölderlinstraße und Werkstatt-Treff<br />

Mecklenheide e.V. zurückzugreifen.<br />

Erst wenn der Umzug nicht in Eigenarbeit (siehe vorherigen Punkt)<br />

erfolgen kann, kann auf gewerbliche Umzugsfirmen zurückgegriffen<br />

werden. Hierbei hat die/der Leistungsberechtigte zwei Kostenvoranschläge<br />

verschiedener Umzugsfirmen vorzulegen, wobei die preiswertere<br />

Alternative zu wählen ist.<br />

Sofern die/der Leistungsberechtigte bereits Mitglied im Mieterbund<br />

ist, sollte er auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich an Umzugsfirmen<br />

wenden zu können, mit denen der Mieterbund Sonderkonditionen<br />

ausgehandelt hat. Dieses ist für die/den Leistungsberechtigten<br />

jedoch nicht verpflichtend. Auch in diesem Fall hat sie/ er<br />

aber ein weiteres Kostenangebot vorzulegen.<br />

Eine Übernahme etwaiger Entrümpelungskosten seitens des Jobcenters erfolgt<br />

mangels Vorliegens einer Anspruchsgrundlage im SGB II nicht. Auch eine<br />

darlehensweise Übernahme scheidet aus. Falls die Mieterin/der Mieter die<br />

Wohnung nicht vollständig räumt, kann die Vermieterin/der Vermieter Kostenersatz<br />

für entstandene Aufwendungen nur von der Mieterin/dem Mieter verlangen.<br />

6.4 Mietkaution<br />

6.4.1 Private Mietwohnung<br />

Ausnahme:<br />

Umzug durch<br />

Fremdfirmen<br />

Entrümpelungskosten<br />

Mietkaution<br />

Private Mietwohnung<br />

Eine Mietkaution ist grundsätzlich nach § 22 Abs. 6, S. 3 SGB II nur als Darlehen<br />

in Höhe von max. drei Monatsgrundmieten möglich, § 551 BGB. Gleiches<br />

gilt für Untermietverhältnisse.<br />

Dabei ist jedoch die Sondervorschrift des § 42 a Abs. 1, S. 1 SGB II zu beachten.<br />

Nach dieser werden Darlehen nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch<br />

Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 SGB II (Schonvermögen)<br />

noch auf andere Weise gedeckt werden kann.<br />

Auf Anfrage ist es auch möglich, eine der Höhe nach auf drei Monatsgrundmieten<br />

begrenzte Bürgschaftserklärung abzugeben. Derzeit existiert noch keine<br />

Liste der entsprechenden Vermieter. Mietkautionsbürgschaften können bis<br />

zur Höhe von drei Grundmieten mit Vermietern abgeschlossen werden.<br />

Hinweis: Es existiert eine Vereinbarung mit Prelios (ehemals BauBeCon bzw.<br />

Pirelli Re) mit entsprechendem Vordruck in Bk-Text unter lokale Vorlagen/<br />

ALG II/ SGB II/ § 22/ Ordner Umzugskosten/ Anschreiben Bürgschaft Prelios.<br />

Es ist zu beachten, dass in der Akte zu vermerken ist, dass nach Ausscheiden<br />

des Kunden aus dem Leistungsbezug ein Widerruf der Bürgschaftserklärung<br />

zu erfolgen hat.<br />

Kein Darlehen<br />

bei Schonvermögen<br />

Bürgschaftserklärung<br />

für<br />

max. 3 Monatsgrundmieten<br />

mögl.<br />

Vereinbarung<br />

mit Prelios<br />

Widerruf der<br />

Bürgschaftserklärung


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 42<br />

Sofern einer Bedarfsgemeinschaft sowohl Leistungsberechtigte nach dem<br />

SGB II als auch dem SGB XII angehören (sog. Mischfälle), hat die Gewährung<br />

der Mietkaution zwischen der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde und<br />

dem Jobcenter kopfanteilig zu erfolgen.<br />

Mischfälle SGB<br />

II/SGB XII<br />

6.4.2 Mietkautionskonten bei der Sparkasse<br />

Die Sparkasse <strong>Hannover</strong> hat ein Verfahren entwickelt, wonach vom Jobcenter<br />

zu leistende Mietsicherheiten nicht auf ein Sparbuch eingezahlt werden, sondern<br />

auf einem Mietkautionskonto hinterlegt werden. In den BK-Textvorlagen<br />

(unter Lokale Vorlagen/ ALG II/ SGB II/ § 22/ Darlehensbescheid Sparkasse_Banken)<br />

befinden sich die für die Umsetzung des Verfahrens notwendigen<br />

angepassten Vordrucke. Das Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters<br />

mit der Regelung muss selbstverständlich bestehen. Die Vermieterin/der Vermieter<br />

kann nicht zur Anlage eines Mietkautionskontos bei der Sparkasse verpflichtet<br />

werden.<br />

Mit dem<br />

Anschreiben<br />

der beizufügenden Abtretungserklärung<br />

und der Sondervereinbarung<br />

kann sich die/der Leistungsberechtigte an die Sparkasse <strong>Hannover</strong> wenden.<br />

Vorab muss sie/er die Sondervereinbarung von der Vermieterin/dem Vermieter<br />

unterschreiben lassen. Nachdem die/der Leistungsberechtigte bei der Sparkasse<br />

vorstellig geworden ist und dem Jobcenter die Abtretungserklärung unterschrieben<br />

vorliegt, kann die Überweisung (Konto siehe Abtretungserklärung)<br />

auf das Mietkautionskonto erfolgen. Anschließend erhalten die Jobcenter<br />

(und die anderen Beteiligten) die Vertragsbestätigung durch die Sparkasse.<br />

Die Abtretungserklärung und Sondervereinbarung dürfen inhaltlich nicht verändert<br />

werden.<br />

Mietkautionskonten<br />

bei der<br />

Sparkasse<br />

Muss das Mietkautionskonto aufgelöst werden, weil die Mieterin/der Mieter<br />

verzogen ist, ist die Sparkasse formlos per Mail (manuela.hilbich@sparkassehannover.de)<br />

darüber zu informieren, dass das Mietverhältnis beendet ist und<br />

die an uns abgetretene Mietkautionsrückzahlung eingefordert wird, soweit die<br />

Vermieterin/der Vermieter sie nicht vertragsgemäß in Anspruch nehmen muss.<br />

Die Sparkasse wendet sich dann von sich aus direkt an die Vermieterin/den<br />

Vermieter und informiert das Jobcenter über die Abwicklung.<br />

Soweit in Einzelfällen bereits eine Tilgung der darlehensweise gewährten<br />

Mietkaution, z. B. aus dem laufenden Leistungsbezug, erfolgt ist, ist eine Freigabeerklärung<br />

gegenüber der Sparkasse abzugeben.<br />

Es können ebenso die separaten Mietkautionskonten der Vermieter/-innen bei<br />

anderen Banken bedient werden.<br />

6.4.3 Genossenschaftswohnung<br />

Bei Genossenschaftswohnungen sind statt einer Mietkaution üblicherweise<br />

Genossenschaftsanteile zu erwerben. Diese können in satzungsgemäßer<br />

Höhe der Genossenschaft nach § 22 Abs. 6 SGB II als Darlehen übernommen<br />

werden. Wird daneben ausnahmsweise noch eine Mietkaution verlangt, kann<br />

diese bis zur Obergrenze des § 551 BGB in Gestalt von drei Monatsgrundmieten<br />

auch nach § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden.<br />

Freigabeerklärung<br />

bei Tilgung<br />

Genossenschaftswohnung


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 43<br />

6.4.4 Rückzahlung der Mietkaution<br />

Rückzahlung<br />

der Mietkaution<br />

Gemäß § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II ist die Tilgung durch ratenweise Einbehaltung<br />

in Höhe von monatlich 10 % des Regelbedarfs aller Darlehensnehmer/-<br />

innen von dem gewährten Arbeitslosengeld II ab dem folgenden Monat der<br />

Auszahlung vorzunehmen.<br />

Für die Aufrechnung ist zwingend die Funktionalität "Verrechnung" in A2LL zu<br />

verwenden, und zwar werden die monatlichen Aufrechnungsbeträge unter<br />

Angabe der 13-stelligen ERP-Vertragsgegenstandsnummer aus der Annahmeanordnung<br />

als Verwendungszweck (ohne weitere Zusätze/ Angaben wie z.<br />

B. der Name des Kunden) an den Drittempfänger BA-SH/Zentralkasse, (Bank:<br />

Bundesbank, BLZ: 760 000 00, Kontonummer 76001619) überwiesen. Es ist<br />

eine Kennzeichnung der Leistungsakte gemäß Anlage 11 und 12 aus der Jc-<br />

Intern Nr. 9/2012 Grundsätze der Aktenführung vorzunehmen.<br />

Es besteht während des Leistungsbezugs nur die Möglichkeit, eine Tilgungsvereinbarung<br />

über geringere Raten als 10 % des Regelbedarfs abzuschließen,<br />

für den Fall, dass der/die Darlehensnehmer/-innen mehrere gleichzeitig rückzahlbare<br />

Darlehen gegenüber dem Jobcenter zu bedienen haben.<br />

Darlehensnehmer/-innen können nach § 42 a Abs. 1, S. 2 SGB II das einzelne<br />

Mitglied von Bedarfsgemeinschaften oder auch mehrere Mitglieder gemeinsam<br />

sein. Der/die Darlehensnehmer ist/sind auch zur Rückzahlung verpflichtet.<br />

Voraussetzung<br />

der Tilgungsvereinbarung<br />

unter 10 % des<br />

Regelbedarfs<br />

Darlehensnehmer/-innen<br />

Nach Beendigung des Leistungsbezugs ist gemäß § 42a Abs. 4 SGB II der<br />

noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.<br />

Der Leistungsservice teilt die Höhe der Restforderung (Leistungsgebot erfolgt<br />

im Darlehensbescheid) der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer - durch<br />

die BK-Vorlage Zahlungsaufforderung ohne RBB- mit.<br />

Der Mahnsperrgrund „D“ ist zeitlich zu begrenzen. Mit der Beendigung der<br />

Mahnsperre verschickt die Kasse sofort eine Mahnung. Für die Begrenzung<br />

der Mahnsperre sollten deshalb als Termin 14 Tage nach der Fälligkeit der<br />

Forderung gewählt werden, die der Darlehensnehmerin/ dem Darlehensnehmer<br />

mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde.<br />

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des<br />

noch nicht getilgten Betrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

getroffen werden (§ 42a Abs. 4 S. 2 SGB II). Die Vereinbarung hinsichtlich<br />

der Rückzahlung trifft die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer<br />

mit der Kasse.<br />

Zu beachten ist allerdings, dass ein gegen die Aufrechnung eingelegter Widerspruch<br />

aufschiebende Wirkung entfaltet.<br />

Im Übrigen wird auf die Fachlichen Hinweise zu § 42a SGB II verwiesen.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 44<br />

7 Direktzahlung an Vermieter/-innen bzw. Empfangsberechtigte, § 22 Abs. 7 SGB II<br />

Grundsätzlich hat die/der Leistungsberechtigte den Anspruch auf den Gesamtbetrag<br />

der Grundsicherungsleistungen. Aus diesem muss sie/er eigenverantwortlich<br />

seine Zahlungsverpflichtungen bedienen.<br />

Es soll eine Direktzahlung der Miete an die Vermieterin/den Vermieter oder<br />

sonstige Empfangsberechtigte, z. B. Energielieferanten, in folgenden Konstellationen<br />

erfolgen:<br />

<br />

<br />

Die/der Leistungsberechtigte wünscht eine Direktzahlung.<br />

Durch das Verhalten der/des Leistungsberechtigten in der Vergangenheit<br />

ist zu befürchten, dass die zweckentsprechende Verwendung<br />

der BfU zukünftig nicht erfolgt.<br />

Dies ist insbesondere der Fall, wenn bereits in der Vergangenheit<br />

Darlehen wegen Mietrückständen zu übernehmen waren oder aktuell<br />

zu übernehmen sind (dieses betrifft alle Bestandteile der BfU)<br />

und<br />

o wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen<br />

Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (siehe<br />

auch 8.1.3),<br />

o Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung<br />

der Energieversorgung berechtigen,<br />

o konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes<br />

Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen,<br />

die Mittel zweckentsprechend zu verwenden oder<br />

o konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis<br />

eingetragene leistungsberechtigte Person die<br />

Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.<br />

Die Höhe der Direktzahlung darf die Höhe der gewährten BfU nicht übersteigen,<br />

es sei denn die/der Leistungsberechtigte hat sein Einverständnis<br />

schriftlich dazu erklärt.<br />

Die/der Leistungsberechtigte ist über die Direktzahlung an die Vermieterin/den<br />

Vermieter bzw. andere Empfangsberechtigte zu unterrichten (§ 22<br />

Abs. 7 S. 4 SGB II).<br />

Verfahren:<br />

In A2LL ist der an die Vermieterin/den Vermieter bzw. Energieversorger zu<br />

überweisende Betrag im Zahlungsmodus als "Festbetrag KT" mit Priorität 1<br />

einzugeben. Die Auswahl "BfU", "BfU + NK" o. ä. sollte möglichst nicht verwandt<br />

werden, da möglicherweise bei evtl. Änderungen der BfU nicht immer<br />

eine korrekte Zuordnung zur Zahlungsempfängerin/zum Zahlungsempfänger<br />

erfolgt.<br />

§ 22 Abs. 7 SGB<br />

II<br />

Direktzahlung<br />

an Vermieter/<br />

-innen bzw.<br />

Empfangsberechtigte<br />

Sollalternativen<br />

Höhe der Direktzahlung<br />

Unterrichtung<br />

der Leistungsberechtigten<br />

Verfahren


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 45<br />

8 Übernahme von Schulden, § 22 Abs. 8 SGB II<br />

Bei der Prüfung, ob Miet- oder Energiekostenschulden nach § 22 Abs. 8<br />

SGB II übernommen werden können, sind grundsätzlich zwei voneinander<br />

zu unterscheidende Arbeitsschritte erforderlich:<br />

Überprüfung der fest normierten Anspruchsvoraussetzungen (s.<br />

Ausführungen unter 8.1 (8.1.1 (Anspruchsberechtigter Personenkreis),<br />

8.1.2 (Bestehende Schulden) und 8.1.3 (Schuldenübernahme<br />

zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren<br />

Notlage))<br />

Ermessensprüfung (s. Ausführungen unter 8.3).<br />

§ 22 Abs. 8 SGB<br />

II Übernahme<br />

von Schulden<br />

Aufgrund der Struktur der Vorschrift erfolgt alleine bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen<br />

noch keine Übernahme der Schulden.<br />

8.1 Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II<br />

8.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Anspruchsberechtigt sind:<br />

Personen im laufenden SGB II-Bezug und<br />

Neuantragsteller/-innen mit Anspruch auf laufende Leistungen (zusätzlicher<br />

Bedarf wegen Mietschulden bleibt unberücksichtigt).<br />

Nicht nach dem SGB II anspruchsberechtigte Personen sind an den Sozialhilfeträger<br />

zu verweisen.<br />

In Fällen, in denen die Miet- oder Energieschulden in Wohnungen entstanden<br />

sind, in denen Leistungsbezieher/-innen nach dem SGB II und dem<br />

SGB XII leben, ist eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II für die<br />

SGB II-Leistungsbezieher/-innen nur dann sinnvoll, wenn der SGB XII-<br />

Träger seinerseits die Schulden für die SGB XII-Leistungsbezieher/-innen<br />

übernimmt. Denn nur so können die Schulden vollständig ausgeglichen<br />

werden.<br />

Hinweis: Bei Mietsicherheiten siehe 6.4.1<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Anspruchsberechtigter<br />

Personenkreis<br />

Mischfälle SGB<br />

II/SGB XII<br />

Entsprechend ist im Vorfeld einer Bewilligung Kontakt zum SGB XII-Träger<br />

aufzunehmen, um eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Lehnt der SGB<br />

XII-Träger die Schuldenübernahme seinerseits ab, erfolgt auch keine Übernahme<br />

der Schulden durch das Jobcenter bezogen auf den Anteil, der auf<br />

die SGB II-Leistungsbezieher/-innen entfällt. Der Zweck der Darlehensgewährung<br />

(Sicherung der Unterkunft für die Zukunft) kann nicht erreicht werden.<br />

Es erfolgt auch keine Übernahme der Gesamtschulden, da der Anspruch<br />

nur kopfanteilig besteht.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 46<br />

8.1.2 Bestehende Schulden<br />

8.1.2.1 Bestehende Schulden bei der Vermieterin/dem Vermieter<br />

Übersicht:<br />

Schulden / höherer<br />

Bedarf<br />

bei Vermieter<br />

Übersicht<br />

Mietschulden<br />

Betriebskosten<br />

§ 22 Abs. 8 SGB II<br />

höherer Bedarf<br />

Schulden<br />

§ 22 Abs. 1 SGB II<br />

§ 22 Abs. 8 SGB II<br />

Erklärung:<br />

Schulden: Die Miete einschließlich der Betriebskosten wurde ganz oder<br />

teilweise nicht entrichtet.<br />

Höherer Bedarf: Die monatliche Miete einschließlich der Betriebskosten<br />

wurde gezahlt, die tatsächlichen Betriebskosten waren aber höher.<br />

Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II liegen vor, sofern<br />

die Grundmiete oder<br />

die Betriebskosten<br />

nicht in vereinbarter Höhe an die Vermieterin/den Vermieter gezahlt wurden<br />

und daher Rückstände für die aktuell bewohnte Wohnung vorliegen. Schulden<br />

für nicht mehr bewohnte Wohnungen (auch bei derselben Vermieterin/demselben<br />

Vermieter) werden hingegen nicht nach § 22 Abs. 8 SGB II<br />

übernommen, da diese Verbindlichkeiten für die Sicherung der aktuellen<br />

Unterkunft unerheblich sind.<br />

Bestehende<br />

Schulden bei<br />

der Vermieterin/dem<br />

Vermieter<br />

Mietschuldendefinition<br />

Sind die Betriebskosten nach der Jahresabrechnung höher als die gezahlten<br />

Abschläge, erfolgt eine Prüfung der Übernahme über § 22 Abs. 1 SGB<br />

II. Die Nachzahlung wird bis zu dem Zeitpunkt übernommen, bis durch den<br />

Leistungsbescheid eine formale Festsetzung auf die Mietobergrenze erfolgt<br />

ist.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 47<br />

8.1.2.2 Bestehende Schulden beim Energieversorger<br />

Übersicht:<br />

Abrechnung<br />

Energieversorger<br />

Bestehende<br />

Schulden beim<br />

Energieversorger<br />

Übersicht<br />

Versorgungssperre<br />

droht<br />

Versorgungssperre<br />

droht nicht<br />

höherer Bedarf<br />

Strom<br />

höherer Bedarf<br />

Heizkosten<br />

Schulden<br />

Heizkosten, Strom<br />

höherer Bedarf<br />

Strom<br />

höherer Bedarf<br />

Heizkosten<br />

Schulden:<br />

Heizkosten, Strom<br />

§ 24 Abs. 1 SGB II<br />

§ 22 Abs. 1 SGB II<br />

§ 22 Abs. 8 SGB II<br />

§ 24 Abs. 1 SGB II<br />

prüfen, siehe fH zu<br />

§ 24 SGB II,Rn. 24.3<br />

§ 22 Abs. 1 SGB II<br />

§ 22 Abs. 8 SGB II<br />

Erklärung:<br />

Schulden: Die Abschläge wurden ganz oder teilweise nicht entrichtet.<br />

höherer Bedarf: Die monatlichen Abschläge wurden gezahlt, der tatsächliche<br />

Verbrauch war aber höher.<br />

Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II liegen vor, sofern die Abschläge<br />

für Heizaufwendungen oder Haushaltsenergie nicht gezahlt wurden.<br />

Definition<br />

Schulden bei<br />

Heizaufwendungen<br />

oder<br />

Haushaltsenergie<br />

Bei einem höheren Bedarf für Heizkosten erfolgt eine Übernahme nach §<br />

22 Abs. 1 SGB II, soweit die Kosten noch nicht auf ein angemessenes Maß<br />

reduziert wurden.<br />

Bei einem höheren Bedarf (nicht Schulden) für Strom gilt Folgendes (siehe<br />

Fachliche Hinweise zu § 24 SGB II; Rn. 24.3):<br />

Soweit der Bedarf anderweitig (durch Ratenzahlungen, durch eigene<br />

Ersparnisse oder durch Übernahme der Nachzahlung durch Dritte)<br />

gedeckt werden kann, erfolgt keine Übernahme.<br />

Ist der Bedarf hingegen unabweisbar, kann über § 24 Abs. 1SGB II<br />

ein Darlehen gewährt werden.<br />

Droht eine Versorgungssperre, findet wegen einer mit der Sicherung<br />

der Unterkunft vergleichbaren Notlage § 24 Abs. 1 SGB II Anwendung.<br />

Das Ermessen ist dann allerdings auf Null reduziert und eine<br />

Übernahme muss erfolgen.<br />

Anders als bei Mietschulden werden bei Verbindlichkeiten gegenüber dem<br />

Energieversorger auch Schulden und Nachzahlungsforderungen berücksichtigt,<br />

die vor Antragstellung fällig wurden, und/oder in alten Verbrauchsstellen<br />

angefallen sind. Der Energieversorger ist berechtigt, eine Versorgungsperre<br />

auch bei Verbindlichkeiten aus einer alten Wohnung durchzusetzen.<br />

Die Prüfung der Übernahmefähigkeit solcher Verbindlichkeiten erfolgt<br />

jedoch im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 48<br />

8.1.3 Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung<br />

einer vergleichbaren Notlage<br />

Eine Schuldenübernahme kommt zum Einen in Betracht, wenn die Gefahr<br />

von Wohnungslosigkeit zu vermeiden ist. Rechtfertigen die angehäuften<br />

Mietschulden daher eine (ordentliche oder außerordentliche/fristlose) Kündigung,<br />

ist diese Voraussetzung gegeben. Dies gilt erst Recht bei eingereichter<br />

Räumungsklage.<br />

Schuldenübernahme<br />

zur Sicherung<br />

der<br />

Unterkunft oder<br />

zur Behebung<br />

einer vergleichbaren<br />

Notlage<br />

Die Gefahr von Wohnungslosigkeit ist jedoch nicht zu vermeiden, wenn<br />

die Räumung der Wohnung auch durch Übernahme der Schulden<br />

nicht abgewendet werden kann (siehe §§ 543, 569 BGB) bzw. die<br />

Wohnung bereits geräumt wurde oder<br />

die Vermieterin/der Vermieter zu verstehen gegeben hat, kein Interesse<br />

mehr an der Fortführung des Mietverhältnisses zu haben.<br />

Hierbei ist insbesondere die Vorschrift des § 569 Abs. 3 BGB zu beachten.<br />

Nach dieser gilt ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung)<br />

Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a ist der rückständige Teil der<br />

Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete<br />

für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur<br />

zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.<br />

Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn die Vermieterin/der<br />

Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt<br />

der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen<br />

Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt<br />

wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.<br />

Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als<br />

zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung<br />

vorausgegangen ist.<br />

Ist die Mieterin/der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten<br />

Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann die Vermieterin/der<br />

Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs<br />

der Mieterin/des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach<br />

rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen<br />

der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der<br />

bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.<br />

§ 569 Abs. 3<br />

BGB (Unwirksamkeit<br />

der<br />

Kündigung)<br />

Zum Anderen ist eine Schuldenübernahme zur Behebung einer vergleichbaren<br />

Notlage möglich. Dieses wird bei bestehenden Heiz- und Energiekostenrückständen,<br />

sowie gesperrter Wasserversorgung angenommen, wofür<br />

§ 22 Abs. 8 SGB II ebenfalls Anwendung findet.<br />

Bei besonderen Konstellationen ist Rücksprache mit 603 zu halten.<br />

8.2 Ermessensprüfung<br />

8.2.1 Grundsatz: vollständiges Ermessen<br />

Eine Übernahme von Miet- und Energieschulden „kann“ erfolgen, wenn<br />

dieses zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren<br />

Notlage „gerechtfertigt“ ist. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift hat<br />

Ermessensprüfung<br />

Grundsatz:<br />

vollständiges<br />

Ermessen


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 49<br />

das Jobcenter daher sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Bewilligung<br />

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.<br />

Liegen keine außergewöhnlichen Einzelfallumstände oder ein besonders<br />

sozialwidriges Verhalten vor, spricht das erstmalige Auftreten von Schulden<br />

im Rahmen der Ermessensprüfung für eine Übernahme der Schulden,<br />

wenn die Unterkunft angemessen (erhaltenswert) ist und zukünftig die Mietzahlungen<br />

z.B. durch Direktzahlung sichergestellt werden können.<br />

Hierbei sind folgende Umstände zu berücksichtigen:<br />

Vorrangige Selbsthilfemöglichkeit: Bestehen für die Leistungsberechtigte/den<br />

Leistungsberechtigten vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten,<br />

scheidet eine Schuldenübernahme aus. Zu nennen ist hier<br />

insbesondere:<br />

o der vorrangige Einsatz des Schonvermögens nach § 12 Abs.<br />

2 S. 1 Nr. 1 SGB II (siehe § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II),<br />

o die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der<br />

Vermieterin/dem Vermieter oder dem Energieversorger,<br />

o Unterstützung durch Verwandte/Freunde.<br />

Eigenes Verschulden/ Missbrauchsfälle: Für eine Schuldübernahme<br />

ist das Verschulden der/des Leistungsberechtigten an ihrer/seiner<br />

Situation grundsätzlich unerheblich. Eine Ausnahme gilt jedoch<br />

dann, wenn die/der Leistungsberechtigte ihre/seine Leistungen nicht<br />

vorrangig zur Deckung ihres/seines Lebensunterhaltes (Miete,<br />

Energiekosten) eingesetzt hat, sondern andere Verbindlichkeiten (z.<br />

B. Pkw-Kredit, angebliche Schulden gegenüber Freunden oder Bekannten)<br />

mit der Zuversicht bedient hat, das Jobcenter werde die<br />

Schulden für Miete und Energieversorgung übernehmen. Insofern<br />

liegt ein Missbrauch vor, so dass eine Schuldenübernahme ausscheidet.<br />

Wiederholungsfall: Wurde in der Vergangenheit bereits ein durch die<br />

Kundin/den Kunden selbst verschuldetes Darlehen für Schulden<br />

nach § 22 Abs. 8 SGB II (bis zum 31.12.2010: § 22 Abs. 5 SGB II)<br />

übernommen, ist anhand des Einzelfalls zu überprüfen, ob eine erneute<br />

Darlehensgewährung bei erneutem Selbstverschulden gerechtfertigt<br />

ist. In der Regel ist dieses zu verneinen, da kein ausreichender<br />

Selbsthilfewille zum Ausdruck kommt. Es müssen daher<br />

Besonderheiten bei der Schuldenentstehung vorliegen, die eine erneute<br />

Schuldenübernahme rechtfertigen. Eine erneute Schuldenübernahme<br />

kommt auch in Betracht, wenn nunmehr durch eine Direktanweisung<br />

der Miete/Energiekosten eine Steuerungsmöglichkeit<br />

auf das zukünftige Verhalten der/des Leistungsberechtigten existiert.<br />

Bezogen auf die Übernahme von Mietschulden ist des Weiteren zu beachten:<br />

Erhaltenswerte Wohnung: Bei der Übernahme von Mietschulden ist<br />

zu überprüfen, inwieweit die Wohnung überhaupt erhaltenswert ist.<br />

Ist die Wohnung nach den Angemessenheitsgrenzen zu teuer, so<br />

dass eine Senkungsaufforderung gerechtfertigt ist, kommt eine<br />

Schuldenübernahme regelmäßig nicht in Betracht.<br />

Bezogen auf die Übernahme von Energieschulden ist zu beachten:<br />

Drohende/bereits erfolgte Versorgungssperre:<br />

o Grundsatz: Die Schulden sind zu übernehmen.<br />

o Ausnahme: Bestehen vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten<br />

oder können infolge von Missbrauch oder im Wiederholungs-<br />

Weitere Kriterien<br />

zur Übernahme<br />

von<br />

Mietschulden<br />

Erhaltenswerte<br />

Wohnung<br />

Weitere Kriterien<br />

zur Übernahme<br />

von<br />

Energieschulden<br />

Versorgungs-


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 50<br />

<br />

fall keine Schulen übernommen werden (vgl. hierzu die Ausführungen<br />

oben), kommt eine Übernahme der Energieschulden<br />

auch bei Versorgungssperren nicht in Betracht. Sind von<br />

der Versorgungssperre jedoch auch Kinder, die im Haushalt<br />

der/des Leistungsberechtigten leben, betroffen, erfolgt eine<br />

Übernahme der Energieschulden, wenn zukünftig die Versorgung<br />

sichergestellt werden kann. Im Einzelfall kann ausnahmsweise<br />

eine Übernahme von Stromschulden auch für<br />

eine nach der MOG unangemessene Wohnung erfolgen,<br />

wenn die/der Leistungsberechtigte nicht kurzfristig in eine<br />

andere, angemessene Wohnung umziehen kann, dieses<br />

aber grundsätzlich möchte.<br />

o Im Zweifel ist bei Gefahr für die Gesundheit (z.B. bei Benutzung<br />

eines Atemgerätes) eine Darlehensgewährung vorzunehmen.<br />

Hier wird empfohlen mit 603 Rücksprache zu halten.<br />

Zivilrechtliches Vorgehen gegen Energieversorger: Denkbar ist,<br />

dass sich eine/ein Leistungsberechtigte/-r gegen eine angedrohte<br />

oder bereits vorgenommene Versorgungssperre zivilrechtlich zur<br />

Wehr setzt, da die Sperre unverhältnismäßig ist. Erfolgten entsprechende<br />

Schritte, kann eine Schuldübernahme abgelehnt werden,<br />

sofern die/der Leistungsberechtigte Erfolg hat. Die Übernahme der<br />

Rückstände kann allerdings nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit<br />

des zivilrechtlichen Vorgehens abgelehnt werden. Insofern folgt<br />

kein aktiver Verweis auf diese Möglichkeit seitens des Jobcenters.<br />

Bei Kundinnen/Kunden von Enercity ist zu prüfen ob eine<br />

Aufschuberklärung (zu finden unter den BK Textvorlagen (Lokale Vorlagen<br />

– Alg II – SGB II - § 22 SGB II KdU (auch Darlehen KdU) – Miet- und Enersperre<br />

Zivilrechtliches<br />

Vorgehen gegen<br />

den Energieversorger<br />

8.2.2 Ausnahme: eingeschränktes Ermessen bei drohender Wohnungslosigkeit<br />

Mietschulden „sollen“ übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und<br />

notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. „Sollen“ bedeutet,<br />

dass nur in atypischen Fällen Mietschulden nicht übernommen werden<br />

können.<br />

Ausnahme:<br />

eingeschränktes<br />

Ermessen<br />

bei drohender<br />

Wohnungslosigkeit<br />

Wohnungslosigkeit droht, wenn<br />

die Wohnung bereits seitens der Vermieterin/des Vermieters gekündigt<br />

wurde (eine Räumungsklage/ ein Termin besteht) und<br />

eine anderweitige Wohnung bis zum Räumungstermin nicht erhältlich<br />

ist.<br />

Eine Schuldenübernahme erfolgt in diesen Fällen regelmäßig. Lediglich in<br />

Missbrauchs- oder in Wiederholungsfällen (siehe oben unter 8.2.1), soweit<br />

mangelndes Anpassungsverhalten vorliegt, kann im Ausnahmefall eine Ablehnung,<br />

die sorgfältig zu begründen ist, erfolgen. Dies gilt allerdings nicht,<br />

wenn dadurch eine akute gesundheitliche Gefahr für die/den Leistungsberechtigte/-n<br />

besteht.<br />

Zu beachten:<br />

Unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II/ Miet- und Energieschulden<br />

sind BK-Textvorlagen für die Ermessensausübung hinterlegt.<br />

8.2.3. Verfahren<br />

Verfahren<br />

Vordruck zur<br />

Hilfestellung bei<br />

der Ermessensausübung<br />

Aufschuberklärung<br />

Enercity


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 51<br />

gieschulden – Aufschuberklärung enercity) gemäß Bearbeitungshinweise<br />

Enercity Aufschuberklärung vom 10.02.2010 (Email vom 10.02.2010 von<br />

Karl Pfeiffer an Teamleiterinnen/Teamleiter Leistung, Bereichsleiterinnen/<br />

Bereichsleiter und Stellvertreterinnen/Stellvertreter) erfolgen kann.<br />

8.2.3.1. Entscheidungsbefugnis<br />

Bis zu einer Höhe von 1.000 € kann eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter<br />

selbständig über eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II<br />

entscheiden.<br />

Entscheidungsbefugnis<br />

Bei Beträgen ab 1.000 € entscheidet die Teamleitung (siehe JC Intern<br />

04/2012 Anlage 2).<br />

8.2.3.2 Zahlungsweise<br />

Die Schulden sollen als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen<br />

werden. Eine Leistung wird grundsätzlich an die Gläubigerin/den Gläubiger<br />

der Forderung überwiesen.<br />

Kam es durch Verschulden der Antragstellerin/des Antragstellers zu den<br />

Schulden, erfolgen zukünftige Zahlungen direkt an die Vermieterin/den<br />

Vermieter oder Energieversorger, § 22 Abs. 7 SGB II (siehe oben unter 7).<br />

8.2.3.3 Positive Bescheidung und Annahmeanordnung ERP<br />

Unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II/ Miet- und Energieschulden<br />

ist eine BK- Textvorlage für einen Bewilligungsbescheid hinterlegt. Diese<br />

Vorlage ist zwingend zu benutzen.<br />

Zahlungsweise<br />

Positive Bescheidung<br />

und<br />

Annahmeanordnung<br />

ERP<br />

Über ERP ist eine Annahmeanordnung zu erstellen (für den Verwendungszweck<br />

ist zwingend die Vertragsgegenstandsnummer (13stellig) aus ERP<br />

zu verwenden) und über A2LL ist die Funktionalität „Verrechnung“ mit 10<br />

v.H. der maßgebenden Regelbedarfe (s. § 42 a Abs. 2 SGB II i. V. m. § 43<br />

Abs. 3 SGB II) zu nutzen.<br />

Die Auszahlung des Darlehens an die Schuldnerin/den Schuldner bzw.<br />

Drittzahlungsempfänger/-in ist zwingend in A2LL über die Funktionalität<br />

Bedarfe/ einmalige Kosten/ sonstiges mit der Bemerkung " Miet- und Energieschulden"<br />

und einem Haken bei "als Darlehen" vorzunehmen. Dabei ist<br />

zu beachten, dass im Verwendungszweck die erforderlichen Angaben der<br />

Schuldnerin/des Schuldners/ Drittzahlungsempfängers gemacht werden (z.<br />

B. Kundennummer, Name der Kundin/des Kunden o. ä.), damit diese(r) die<br />

Einzahlung des Jobcenters zuordnen kann. Der Anwenderhinweis A2LL Nr.<br />

3.2 ist komplett anzuwenden<br />

Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens wird auf Punkt 8.2.3.5 dieser<br />

Dienstanweisung verwiesen.<br />

8.2.3.4 Ablehnung der Schuldenübernahme und Enercity Härtefonds<br />

Unter Lokale Vorlagen/ Alg II/ SGB II/ § 22 SGB II/ Miet- und Energieschulden<br />

ist eine BK- Textvorlage für einen Ablehnungsbescheid hinterlegt. Diese<br />

Vorlage ist zwingend zu benutzen.<br />

Verfahren Enercity<br />

Härtefonds


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 52<br />

Die Einschaltung des Enercity Härtefonds (dieser Härtefonds soll dazu beitragen<br />

soziale Härten durch Strom- und Gassperren bei Energie- und Wasserkundinnen/-en<br />

der Stadtwerke <strong>Hannover</strong> AG zu vermeiden; das bedeutet<br />

aber nicht, SGB II oder SGB XII-Leistungen zu verhindern oder aufzustocken)<br />

ist zu prüfen.<br />

Dafür sind folgende Schritte (nur bei Enercity-Kundinnen/Kunden) einzuleiten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ein Abdruck des Ablehnungsbescheides und des Vordrucks Ermessensausübung<br />

ist per Email an die Koordinatorin Frau Cornelia Peters<br />

(BL 62) oder per Fax an 39081121 zu senden.<br />

Durch die Koordinatorin erfolgt dann eine Prüfung – ggfs. nochmals<br />

in Rücksprache mit der zuständigen Teamleitung oder SB – ob die<br />

Weiterleitung an den „enercity Härtefonds“ erfolgen kann.<br />

Im Fall einer möglichen Weiterleitung wird die notwendige Datenschutzerklärung<br />

der/ des betroffenen Kunden kurzfristig seitens der<br />

Koordinatorin eingeholt. Da hier auch Bearbeitungszeiten analog der<br />

Aufschuberklärung einzuhalten sind, ist es wichtig, dass aktuelle<br />

Kontaktdaten insb. die Telefonnummer in der zPDV enthalten sind.<br />

Über die Entscheidung, ob eine Weiterleitung an den Härtefonds erfolgt,<br />

ergeht eine Info an die Teams Leistungsservice; ebenso über<br />

die getroffene Entscheidung des „enercity Härtefonds“.<br />

8.2.3.5 Rückzahlung<br />

§ 22 Abs. 8 SGB II sieht keine Aufrechnungsmöglichkeit vor. Die Aufrechnung<br />

regelt sich stattdessen nach §§ 42 a Abs. 2, 43 Abs. 3 SGB II.<br />

Rückzahlung<br />

gem. §§ 42a<br />

Abs. 2, 43 Abs.<br />

3 SGB II<br />

Über ERP ist über den Gesamtbetrag des Darlehens eine Annahmeanordnung<br />

zu erstellen und in laufenden Leistungsfällen sind diese mit dem<br />

Mahnsperrgrund "D" zu versehen, damit die/der Leistungsberechtigte keine<br />

Zahlungsaufforderungen der Kasse erhält.<br />

Da die Übernahme der Schulden als Darlehen erfolgt, sind diese nach § 42<br />

a Abs. 2 SGB II i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB II mit 10 v. H. der maßgebenden<br />

Regelbedarfe aufzurechnen.<br />

Für die Aufrechnung ist zwingend die Funktionalität "Verrechnung" in A2LL<br />

zu verwenden, und zwar werden die monatlichen Aufrechnungsbeträge<br />

unter Angabe der 13-stelligen ERP-Vertragsgegenstandsnummer aus der<br />

Annahmeanordnung als Verwendungszweck (ohne weitere Zusätze/ Angaben<br />

wie z. B. der Name der Kundin/des Kunden) an den Drittempfänger<br />

BA-SH/Zentralkasse, (Bank: Bundesbank, BLZ: 760 000 00, Kontonummer<br />

76001619) überwiesen.<br />

Der Leistungsservice teilt die Höhe der Restforderung (Leistungsgebot er-<br />

EDV-<br />

Umsetzung<br />

Es ist eine Kennzeichnung der Leistungsakte gemäß Anlage 11 und 12 aus<br />

der Jc-Intern Nr. 9/2012 Grundsätze der Aktenführung vorzunehmen.<br />

Nach Beendigung des Leistungsbezugs ist gemäß § 42a Abs. 4 SGB II der<br />

noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 53<br />

folgt im Darlehensbescheid) der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer<br />

- durch die BK-Vorlage Zahlungsaufforderung ohne RBB- mit.<br />

Der Mahnsperrgrund „D“ ist zeitlich zu begrenzen. Mit der Beendigung der<br />

Mahnsperre verschickt die Kasse sofort eine Mahnung. Für die Begrenzung<br />

der Mahnsperre sollten deshalb als Termin 14 Tage nach der Fälligkeit der<br />

Forderung gewählt werden, die der Darlehensnehmerin/ dem Darlehensnehmer<br />

mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt wurde.<br />

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung<br />

des noch nicht getilgten Betrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse getroffen werden (§ 42a Abs. 4 S. 2 SGB II). Die Vereinbarung<br />

hinsichtlich der Rückzahlung trifft die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer<br />

mit der Kasse.<br />

Es besteht während des Leistungsbezugs nur die Möglichkeit, eine Tilgungsvereinbarung<br />

über geringere Raten als 10 % des Regelbedarfs abzuschließen,<br />

für den Fall, dass der/die Darlehensnehmer/-innen mehrere<br />

gleichzeitig rückzahlbare Darlehen gegenüber dem Jobcenter zu bedienen<br />

haben.<br />

Bei Eingang eines Widerspruchs ist die Aufrechnung bis zur Bestandskraft/Rechtskraft<br />

der Entscheidung auszusetzen und evtl. bereits einbehaltene<br />

Beträge sind wieder auszukehren. In besonderen Einzelfällen kann,<br />

wenn die Einzelfallumstände es rechtfertigen, evtl. die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung gerechtfertigt sein. In solchen Fällen empfiehlt sich zuvor<br />

Kontaktaufnahme mit 603.<br />

Aufschiebende<br />

Wirkung in Widerspruchsund<br />

Klageverfahren<br />

Sollte gegen die Widerspruchsentscheidung geklagt werden, ist die Aufrechnung<br />

erst nach bestandskräftiger Entscheidung über die Klage durch<br />

<br />

<br />

im gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich oder<br />

erfolglosem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Urteil oder Beschluss<br />

wieder aufzunehmen.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 54<br />

9 Mitteilung der Räumungsklage vom Gericht, § 22 Abs. 9 SGB II<br />

Die Vorschrift des § 22 Abs. 9 S. 1 SGB II stellt sicher, dass bei Eingang<br />

einer Räumungsklage seitens des Gerichts der örtlich zuständige Träger<br />

nach dem SGB II über<br />

den Tag des Eingangs der Klage<br />

die Namen und Anschriften der Parteien<br />

die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete<br />

die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes/Entschädigung<br />

und<br />

den Termin der mündlichen Verhandlung<br />

informiert wird.<br />

Dies bedeutet: Erhält das Jobcenter Kenntnis von der Räumungsklage, hat<br />

es von Amts wegen zu prüfen, inwieweit die Übernahme von Mietschulden<br />

im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht kommt. Eines gesonderten<br />

Antrags der/des Leistungsberechtigten bedarf es nicht. Aufgrund der besonderen<br />

Eilbedürftigkeit sind diese Fälle vorrangig zu bearbeiten. Die<br />

Kundin/der Kunde ist anzuschreiben, um die Gründe für die Entstehung und<br />

die Höhe der Mietrückstände zu ermitteln.<br />

Zu beachten ist ebenfalls die Kooperationsvereinbarung mit der Landeshauptstadt<br />

<strong>Hannover</strong> bei Räumungsverfahren. Diese ist in Anlage 6 beigefügt.<br />

§ 22 Abs. 9 SGB<br />

II<br />

Verfahren bei<br />

Mitteilung der<br />

Räumungsklage<br />

durch das Gericht<br />

Kooperationsvereinbarung<br />

mit der LHH


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 55<br />

10 Zuschuss zu den BfU für Auszubildende, Schüler/-innen und Studenten/-innen bei Leistungsausschluss<br />

§ 27 Abs. 3 SGB II<br />

10.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Nach § 27 Abs. 3 SGB II können BAB-/Ausbildungsgeldbezieher/-innen (§§<br />

59 ff. SGB III), BAföG-Bezieher/-innen (Schüler/-innen und Studierende)<br />

sowie solche Auszubildende, die BAföG-Leistungen, Ausbildungsgeld nach<br />

dem Dritten Buch oder BAB nur aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />

ihrer Eltern nicht beziehen, unter Umständen einen Zuschuss<br />

zu den ungedeckten BfU erhalten.<br />

§ 27 Abs. 3 SGB<br />

II Zuschuss zu<br />

den BfU<br />

Anspruchsberechtigter<br />

Personenkreis<br />

Die Bedarfe der Auszubildenden/ Schüler/-innen und Studenten/-innen<br />

müssen darüber hinaus einen Anteil für Unterkunftskosten enthalten, der<br />

unabhängig vom konkreten Fall nicht als ausreichend angesehen wird, um<br />

die tatsächlichen Kosten zu decken.<br />

Dieses trifft auf folgende Fälle zu:<br />

Eigenschaft Art der Ausbildung Innerhalb/<br />

außerhalb<br />

des Elternhauses<br />

Nicht mit<br />

voller Verpflegung<br />

wohnhaft in<br />

Auszubildende/r Berufliche Ausbildung außerhalb Wohnheim,<br />

Internat, beim<br />

Ausbildenden<br />

Auszubildende/r<br />

Auszubildender<br />

behinderter<br />

Mensch<br />

Auszubildender<br />

behinderter<br />

Mensch<br />

Schüler/-in<br />

Schüler/-in<br />

Berufsvorbereitende<br />

Bildungsmaßnahme<br />

außerhalb<br />

Wohnheim,<br />

Internat<br />

§§<br />

§ 61<br />

Abs. 1<br />

SGB III<br />

§ 62<br />

Abs. 2<br />

SGB III<br />

Berufliche Ausbildung innerhalb - § 116<br />

Abs. 3,<br />

§ 123<br />

Abs. 1<br />

Nr. 1<br />

SGB III<br />

Berufsvorbereitende<br />

Bildungsmaßnahme<br />

oder Grundausbildung<br />

weiterführende allgemeinbildende<br />

Schule<br />

und Berufsfachschule<br />

sowie Fach- und<br />

Fachoberschulklassen,<br />

deren Besuch eine<br />

abgeschlossene Berufsausbildung<br />

nicht<br />

voraussetzt<br />

Abendhauptschulen,<br />

Berufsaufbauschulen,<br />

Abendrealschulen und<br />

von Fachoberschulklassen,<br />

deren Besuch<br />

eine abgeschlossene<br />

außerhalb<br />

außerhalb<br />

Wohnheim,<br />

Internat, beim<br />

Ausbildenden<br />

oder in einer<br />

besonderen<br />

Einrichtung<br />

für behinderte<br />

Menschen<br />

Wohnheim,<br />

Internat<br />

§ 123<br />

Abs. 1<br />

Nr. 4<br />

SGB III<br />

§ 124<br />

Abs. 1<br />

Nr. 2<br />

SGB III<br />

außerhalb - § 12<br />

Abs. 2<br />

Nr. 1<br />

BAföG<br />

innerhalb/<br />

außerhalb<br />

- § 12<br />

Abs. 1<br />

Nr. 2<br />

und<br />

Abs. 2<br />

Nr. 2<br />

Tabellarische<br />

Übersicht


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 56<br />

Student/-in<br />

Berufsausbildung<br />

voraussetzt<br />

Fachschulklassen,<br />

deren Besuch eine<br />

abgeschlossene Berufsausbildung<br />

voraussetzt,<br />

Abendgymnasien<br />

und Kollegs,<br />

höheren Fachschulen,<br />

Akademien und Hochschulen<br />

BAföG<br />

innerhalb - § 13<br />

Abs. 1<br />

i. V. m.<br />

Abs. 2<br />

Nr. 1<br />

BAföG<br />

Beachte:<br />

Eine Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung darf gemäß<br />

§ 27 Abs. 3 SGB II bei Auszubildenden und Studierenden bis zur Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen<br />

sein.<br />

Sofern gemäß § 22 Abs. 5 SGB II Personen, die das 25. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung<br />

für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des<br />

Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist<br />

zur Zusicherung verpflichtet, wenn<br />

Es darf kein<br />

Ausschluss<br />

nach § 22 Abs.<br />

5 SGB II vorliegen<br />

(Anerkennung<br />

Unterkunftsbedarfe<br />

bei U25-<br />

jährigen)<br />

1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf<br />

die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,<br />

2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich<br />

ist oder<br />

3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.<br />

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung<br />

abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem<br />

Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.<br />

Personen, deren Ausbildung/Studium dem Grunde nach förderungsfähig ist,<br />

die tatsächlich aber keine Förderung erhalten (z. B. Überschreitung der<br />

Förderungshöchstdauer oder Zweitausbildung, es sei denn, sie erhalten nur<br />

aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern keine<br />

Leistungen), haben keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses<br />

nach § 27 Abs. 3 SGB II.<br />

Beachte:<br />

Für die Berechnung 2013 ist die Berechnungshilfe § 27 SGB II Leistungen<br />

für Auszubildende unter folgendem Link zu verwenden:<br />

http://www.baintern.de/RD-Niedersachsen-Bremen/201-RD-Niedersachsen-<br />

Bremen/A-07-Geldleistungen-zur-Unterhaltssicherung/SGB-II/Generische-<br />

Publikation/4-240-Arbeitshilfe-paragraph27-Abs3-SGBII-01-01-12.xlsm.<br />

Für die Berechnung vor 2013 sind die BK-Vorlagen unter folgendem Pfad<br />

zu nutzen:<br />

Lokale Vorlagen/Alg II/SGB II/§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende.<br />

Die Beträge der einzelnen Leistungen nach dem SGB III und BAföG werden<br />

automatisch von der jeweils zur Verfügung gestellten Berechnungshilfe vorgegeben<br />

und sind ergänzend auch der Jc Intern 12/2012 Rn. 6.1 zu entnehmen.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 57<br />

10.2 Vorrangiger Wohngeldanspruch<br />

Es ist zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld besteht. Hierbei<br />

gilt folgendes:<br />

<br />

<br />

Ist die/der Zuschussberechtigte ein/e allein lebender BAföG-/BAB-<br />

Bezieher/-in, besteht kein Wohngeldanspruch (§ 20 Abs. 2 WoGG).<br />

Ein Anspruch auf den Mietzuschuss ist dem Grunde nach gegeben.<br />

Dasselbe gilt in Fällen, in denen die Bezieherin/der Bezieher zwar<br />

nicht alleine lebt, sämtliche anderen Haushaltsmitglieder ihrerseits<br />

jedoch ebenfalls BAföG-/BAB-berechtigt sind.<br />

Lebt die/der Zuschussberechtigte jedoch in einer Haushaltsgemeinschaft<br />

mit mindestens einem Haushaltsmitglied, welches nicht BAföG-/BAB-berechtigt<br />

ist, besteht ein Wohngeldanspruch. In diesem<br />

Fall ist durch das jeweils zuständige Wohnungsamt anhand einer<br />

Probeberechnung die evtl. Höhe des Wohngeldes prüfen zu lassen.<br />

Sofern der Wohngeldanspruch höher oder gleich dem Mietzuschuss<br />

nach § 27 Abs. 3 SGB II ist, ist der Antrag auf Mietzuschuss unter<br />

Hinweis auf vorrangiges Wohngeld abzulehnen, § 12a S. 1 SGB II.<br />

Der Antrag auf Wohngeld kann dann von einer Mieterin/einem Mieter<br />

der Wohnung gestellt werden, § 3 WoGG i. V. m. § 22 WoGG.<br />

10.3 Berechnung des Anspruchs nach § 27 Abs. 3 SGB II<br />

Aufgrund der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.03.2010, Aktenzeichen<br />

B 4 AS 69/09 R) wurde die Berechnung der Höhe des Anspruchs<br />

neu normiert. Hiernach gilt, dass nach Auffassung des BSG der konkrete<br />

Unterkunftsbedarf der Antragstellerin/des Antragstellers - vorausgesetzt<br />

sie/er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des<br />

SGB II zu ermitteln sei.<br />

Für die gesamte Berechnung des Zuschusses gem. § 27 Abs. 3 SGB II ist<br />

zwingend die Berechnungshilfe § 27 SGB II Leistungen für Auszubildende<br />

unter folgendem Link zu verwenden:<br />

Berechnung<br />

des Anspruchs<br />

nach § 27 Abs.<br />

3 SGB II<br />

http://www.baintern.de/RD-Niedersachsen-Bremen/201-RD-Niedersachsen-<br />

Bremen/A-07-Geldleistungen-zur-Unterhaltssicherung/SGB-II/Generische-<br />

Publikation/4-240-Arbeitshilfe-paragraph27-Abs3-SGBII-01-01-12.xlsm.<br />

Für die Berechnung vor 2013 sind die BK-Vorlagen unter folgendem Pfad<br />

zu nutzen:<br />

Lokale Vorlagen/Alg II/SGB II/§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende<br />

in der jeweils gültigen Fassung zu nutzen und ein Ausdruck zur Akte zu<br />

nehmen.<br />

10.3.1 Erster Schritt<br />

Prüfung vorrangiger<br />

Wohngeldanspruch<br />

Berechnungshilfe<br />

Verfahrensschritte<br />

Zunächst ist der fiktive Bedarf der/des Zuschussberechtigten nach dem<br />

SGB II zu ermitteln. Hierbei sind der Regelbedarf sowie die tatsächlichen<br />

BfU und Heizkosten bis zur Angemessenheit zu berücksichtigen.<br />

Angemessenheit: Bei der fiktiven Bedarfsberechnung ist darauf zu achten,


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 58<br />

dass BfU und Heizkosten nur bis zur Angemessenheitsgrenze Berücksichtigung<br />

finden. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Kostensenkung aufgefordert<br />

wurde oder nicht.<br />

Mehrbedarf: da der Mehrbedarf auch bei BAB- und BAföG-Empfängern/-<br />

innen gezahlt wird (siehe Jobcenter-Intern 1/2010), bleibt dieser Bedarf außen<br />

vor.<br />

10.3.2 Zweiter Schritt<br />

Es ist das Einkommen zu ermitteln. Berücksichtigt wird dabei das Einkommen,<br />

welches im SGB II angerechnet wird. Bezogen auf die Art der Ausbildungsförderung<br />

sind insbesondere folgende Einkommen relevant:<br />

BAföG-Berechtigte:<br />

BAföG-Leistung, bereinigt um den ausbildungsgeprägten Bedarf<br />

(siehe Fachliche Hinweise zu § 11 SGB II, Rn. 11.93 und 11.178)<br />

Kindergeld, bereinigt nach § 11 Abs. 2 SGB II<br />

ggf. zusätzliches Erwerbseinkommen, bereinigt nach § 11 Abs. 2<br />

SGB II.<br />

BAB-Berechtigte:<br />

BAB-Leistung<br />

Kindergeld, bereinigt nach § 11 Abs. 2 SGB II<br />

Ausbildungsvergütung, bereinigt nach § 11 Abs. 2 SGB II.<br />

Insbesondere die BAföG-Leistungen sind um denjenigen Anteil zu bereinigen,<br />

der einen rein ausbildungsbedingten Bedarf deckt (vgl. Urteil des BSG<br />

vom 17.03.2009, Aktenzeichen B 14 AS 63/07 R).<br />

Bei Leistungen wie der BAB, die allein dem Lebensunterhalt dienen, werden<br />

keine Absetzungen vorgenommen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass<br />

speziell zweckbestimmte Leistungen (für Fahrtkosten, Lehrgangskosten<br />

Ausrüstung etc.) nicht eingerechnet werden dürfen.<br />

10.3.3 Dritter Schritt<br />

Das Einkommen ist vom Bedarf abzuziehen. Dabei ist das Einkommen zunächst<br />

zur Deckung des Regelbedarfs heranzuziehen. Verbleibt ein Einkommensrest,<br />

ist dieser zur Deckung der BfU zu verwenden.<br />

Das zu berücksichtigende Einkommen ist dann dem jeweiligen Gesamtbedarf<br />

aus Regelbedarf und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen.<br />

Nach dem für entsprechend anwendbar erklärten § 19 Abs. 3 SGB II wird<br />

es zunächst zur Deckung des Regelbedarfs herangezogen und erst dann<br />

Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.<br />

10.3.4 Vierter Schritt<br />

Die auch danach noch nicht gedeckten Unterkunftsaufwendungen werden<br />

bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Unterkunftsbedarf und<br />

dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil als<br />

Zuschuss übernommen (denn in Höhe des letztgenannten Anteils sind die<br />

Unterkunftskosten nicht ungedeckt i. S. d. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II a. E).


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 59<br />

Höchstgrenze:<br />

Der Zuschuss ist der Höhe nach begrenzt. Der Zuschuss darf maximal dem<br />

Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen BfU und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze<br />

sowie dem in der BAföG- oder BAB-Leistung enthaltenen<br />

Unterkunftsbedarfsanteil entsprechen.<br />

Der BAföG-/BAB-Bescheid ist zum Zwecke der Dokumentation zur Leistungsakte<br />

zu nehmen.<br />

Beispiel: S (Ü 24) lebt bei seinen Eltern und studiert an der MHH. Er bezieht Leistungen<br />

nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 465 € (Grundbedarf von 333 € zuzüglich 132 €<br />

BfU-Anteil). Das Kindergeld erhält S von seinen Eltern. Zusätzlich verdient er 120 € hinzu,<br />

welches auf die BAföG-Leistung nicht angerechnet wird. Die gesamten BfU betragen 900 €.<br />

Lösung: Fiktiver Bedarf (374 € RL und 300 € anteilig BfU): 674,00 €<br />

abzüglich BAföG (465 € abzüglich ausbildungsgeprägter Anteil von 93,00 €, siehe<br />

FH 11.93 und 11.178): 372,00 €<br />

abzüglich Erwerbseinkommen (120 €, bereinigt nach § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II):<br />

16,00 €<br />

abzüglich Kindergeld 184,00 €<br />

ungedeckter BfU- Anteil nach dem SGB II: 102,00 €<br />

Dieser Betrag kann als Zuschuss übernommen werden. Der Höchstbetrag von 168,00 € (300<br />

€ BfU und Heizbedarfe abzüglich 132 € BfU-Anteil in der Ausbildungsförderung) wurde nicht<br />

erreicht.<br />

10.4 Weitere Leistungen neben dem Zuschuss<br />

Wird der Zuschuss gewährt, können folgende Leistungen ergänzend gezahlt<br />

werden:<br />

- Betriebskosten-/Heizkostenabrechnungen: Die BfU und Heizung<br />

erhöhen sich durch die Nachzahlung im Monat ihrer Fälligkeit. Bis<br />

zur Angemessenheitsgrenze können daher die Nachzahlungen<br />

nach den allgemeinen Regeln übernommen werden.<br />

- Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II werden Auszubildenden<br />

auch Leistungen für die Übernahme von Schulden<br />

gewährt.<br />

Daneben haben BAB- und BAföG-Bezieher/-innen unter Umständen Anspruch<br />

auf weitere Leistungen wie<br />

- Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II (Schwangerschaft)<br />

- Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II (Alleinerziehung)<br />

- Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II (kostenaufwändige Ernährung)<br />

- Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Sonderbedarfe),<br />

- Abweichende Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II (Erstausstattungen<br />

für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft<br />

und Geburt)<br />

Weitere Leistungen<br />

neben<br />

dem Zuschuss<br />

Betriebs- und<br />

Heizkostennachzahlungen<br />

Miet- und Energieschulden<br />

Weitere zusätzliche<br />

Leistungen<br />

soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder<br />

Vermögen gedeckt sind (§ 27 Abs. 2 SGB II).<br />

Eine Sozialversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V tritt beim<br />

Zuschuss nicht ein.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 60<br />

10.5 Verfahren<br />

Verfahren<br />

10.5.1 Antragserfordernis<br />

Leistungen stehen grundsätzlich erst ab Antragstellung zu. Gemäß § 37<br />

Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt der Antrag auf den Monatsersten zurück.<br />

Antragserfordernis<br />

§ 37 SGB<br />

II<br />

Sofern ein allgemeiner Antrag auf Gewährung von Alg II von einer ganzen<br />

Bedarfsgemeinschaft mit einer Studentin/einem Studenten oder einer BAB-<br />

Empfängerin/einem BAB-Empfänger neu gestellt wird, ist dieser Antrag hinsichtlich<br />

der Studentin/des Studenten oder der BAB-Empfängerin/des BAB-<br />

Empfängers auch als Antrag auf Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu<br />

werten.<br />

Das Muster eines Antragsvordruckes zu § 27 Abs. 3 SGB II steht als BK-<br />

Text-Vorlage unter Zentrale Vorlagen/ Alg II/ 0- Vordrucke ALG2 zur Verfügung.<br />

10.5.2 Bewilligungszeitraum<br />

Der Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 1 SGB II soll i. d. R. zeitgleich mit<br />

dem Ende des Bewilligungszeitraumes der Ausbildungsleistung, maximal<br />

jedoch nach zwölf Monaten enden (vgl. § 41 Abs. 1 S. 5 SGB II). Eine Weiterbewilligung<br />

erfolgt erst nach erneuter Antragstellung und erneuter Prüfung<br />

der Anspruchsvoraussetzungen. Bei verspäteten Weiterbewilligungsanträgen<br />

gelten die Ausführungen der Fachlichen Hinweise der BA zu § 37<br />

SGB II entsprechend.<br />

Bewilligungszeitraum<br />

Sofern die Studentin/der Student oder der/die BAB-Empfänger/-in Mitglied<br />

einer Bedarfsgemeinschaft ist, ist der Bewilligungszeitraum an den Rhythmus<br />

der übrigen Bedarfsgemeinschaft anzupassen (in der Regel sechs Monate,<br />

vgl. § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II).<br />

10.5.3 Erfassung der Anträge in den IT- Fachanwendungen<br />

Erfassung in zPDV:<br />

Die Antragsteller/-innen sind in zPDV zu erfassen. Sofern die Antragstellerin/<br />

der Antragsteller noch keine Kundennummer hat, ist über zPDV<br />

eine Kundennummer zu vergeben.<br />

Erfassung in A2LL:<br />

Eine Erfassung in A2LL erfolgt gemäß der aktuellen Anwenderhinweise für<br />

die Benutzung von A2LL. Diese sind unter folgendem Link derzeit unter 3.8<br />

zu finden:<br />

Erfassung der<br />

Anträge in IT-<br />

Fachanwendungen<br />

Erfassung in<br />

zPDV<br />

Erfassung in<br />

A2LL:<br />

http://www.baintern.de/nn_551462/zentraler-Content/A-07-Geldleistungen-<br />

zur-Unterhaltssicherung/A-071-Unterhaltssicherung-bei-<br />

Arbeitslosigkeit/Dokument/A2LL,view=nav.html.<br />

Die zuschussberechtigte Person ist mit Ausschlusstatbestand entsprechend<br />

des genannten Anwenderhinweises in A2LL zu erfassen.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 61<br />

Die genaue Erfassung des Ausschlussgrundes ist der Praxishilfe A2LL - K1<br />

zur Abbildung der Kennzahlen nach§ 48 a SGB II zu entnehmen. Die Praxishilfe<br />

befindet sich unter folgendem Link:<br />

N:\Ablagen\D23702-ARGE-<br />

Controlling\00_Strategie2012_Information\Praxishilfe_A2LL_K1_JC_RG_<strong>Hannover</strong><br />

_V1.2.pdf.<br />

VerBIS:<br />

Auch Personen, denen ein Zuschuss gewährt wird, sind über VerBIS zu<br />

erfassen. Der Personenkreis nach § 27 Abs. 3 SGB II ist in VerBIS zur Arbeitsvermittlung<br />

anzumelden, gleichzeitig aber mit dem Werdegangseintrag<br />

„Nichtaktivierung gemäß § 10 SGB II“ zu kennzeichnen. Damit erhalten sie<br />

durch den Statusassistenten den Status „nicht gesetzt“ und sind somit weder<br />

arbeitsuchend, noch arbeitslos. Die korrekte Eintragung in VerBIS ist<br />

durch organisatorische Maßnahmen in den Jc sicherzustellen.<br />

Erfassung in<br />

Verbis<br />

10.5.4 Bescheidung<br />

Zuschussberechtigte Person in Ein-Personen- Bedarfsgemeinschaft mit<br />

Anspruch auf Mehrbedarf:<br />

Hat die zuschussberechtigte Person einen weiteren Leistungsanspruch auf<br />

Mehrbedarf (z.B. wegen kostenaufwändiger Ernährung, wegen Schwangerschaft),<br />

erfolgt eine Bewilligung über A2LL (siehe Anwenderhinweis A2LL<br />

unter 3.8.). Die Bescheidung der Bedarfe für die Studentin sowie Leistungen<br />

des Kindes sind mit dem Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid in<br />

A2LL vorzunehmen. Diese Bescheide sind um folgende Textpassage zu<br />

ergänzen:<br />

"Bei den Bedarfen für [Name, Vorname der Studentin] handelt es sich um die beantragten<br />

Leistungen nach § 27 Absatz 2 SGB II.<br />

Der Bezug dieser Leistungen löst keine Versicherungspflicht für [Name, Vorname] in der<br />

gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus."<br />

Bescheidung<br />

Zuschussberechtigte<br />

Person<br />

in 1-<br />

Personen-BG<br />

mit Mehrbedarfsanspruch<br />

10.5.5 Zuständigkeit<br />

Siehe Jc Intern zur Aktenführung.<br />

Zuschussfälle nach § 27 Abs. 3 SGB II sind grundsätzlich im jeweils regional<br />

zuständigen Jobcenter zu bearbeiten. Anträge von unter 25-jährigen<br />

Personen, die nicht mit einer über 24-jährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft<br />

leben, werden im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong> einschließlich Ronnenberg<br />

durch das Jugend-Jobcenter bearbeitet. Sofern die/der Mietzuschussberechtigte<br />

Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist, ist auch der Antrag<br />

der/des Mietzuschussberechtigten im regional zuständigen Jobcenter der<br />

Restbedarfsgemeinschaft in der dortigen Akte zu bearbeiten.<br />

Zuständigkeit<br />

innerhalb der<br />

Jobcenter<br />

In den Jobcentern sollte die Bearbeitung der Zuschussfälle im Hinblick auf<br />

die erforderlichen speziellen Rechtskenntnisse (BAB/BAföG) als Schwerpunktaufgabe<br />

auf einzelne Mitarbeiter/-innen gebündelt werden.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 62<br />

Michael Stier<br />

Geschäftsführer


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 63<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Checkliste Betriebskosten Mietwohnungen<br />

Checkliste Betriebskosten Mietwohnungen<br />

1. Wurde die Betriebskostenabrechnung fristgerecht erstellt? O ja<br />

O nein<br />

Betriebskostenabrechnungen müssen binnen eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes<br />

dem Mieter zugehen. Erfolgt dies nicht, ist die Forderung verfristet. Eine Nachzahlung ist<br />

vom Mieter nicht mehr zu tragen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).<br />

Falls „nein“: Ablehnung einer BK- Nachzahlung wegen Verfristung.<br />

2. Werden bislang die tatsächlichen BfU übernommen (noch keine Absenkung auf MOG)?<br />

O ja<br />

O nein<br />

Falls „nein“: Ablehnung der BK- Abrechnung wegen Festsetzung MOG (ggf. teilweise<br />

Übernahme, falls Festsetzung MOG während Abrechnungszeitraumes vorliegt).<br />

3. Wurden nur übernahmefähige Betriebskosten auf die Mieterin/den Mieter umgelegt?<br />

O ja<br />

O nein<br />

Übernahmefähige Kosten (siehe § 2 Betriebskostenverordnung)<br />

Kosten für Heizungsanlagen/ Warmwasserversorgung<br />

(falls Abrechnung<br />

nicht direkt mit Energieversorger),<br />

Kosten der Wasserversorgung einschließlich<br />

Kosten für Ablesung,<br />

Kosten der Entwässerung (Abwasser,<br />

Niederschlagswasser),<br />

Kosten für Allgemeinstrom (z.B. Beleuchtung<br />

Treppenhaus, Kelleranlagen),<br />

Kosten Aufzugsanlagen (Betriebskosten,<br />

Wartung, Pflege, TÜV- Prüfungen,<br />

Betriebsstrom),<br />

Kosten Hauswart für Gehweg- und Zufahrtsreinigungen<br />

sowie Schnee- und<br />

Glättebeseitigung,<br />

Kosten für laufende Gebäudereinigung,<br />

Kosten Gartenpflege (soweit vom Mieter<br />

nutzbar),<br />

Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung<br />

durch Kommune,<br />

Grundsteuer,<br />

nicht übernahmefähige Kosten<br />

Tilgungsraten, Schuldzinsen,<br />

Zahlungen zwecks Rücklagenbildung,<br />

Kosten für Verwaltung der Immobilie,<br />

Kosten für Instandhaltung der<br />

Immobilie (insbesondere Reparaturkosten),<br />

einmalige Reinigungskosten<br />

(z.B. Reinigung nach Baumaßnahmen,<br />

Entfernen von Graffiti),<br />

Kosten für einmalige Sperrmüllbeseitigung,<br />

Mietausfallversicherungen.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 64<br />

Gebäudehaftpflicht-, Feuer-, Sturm-,<br />

Hagel- und Leitungswasserschadensversicherung,<br />

Kosten für Betrieb und Wartung haustechnischer<br />

Anlagen (Lüftungsanlagen,<br />

Gemeinschafts- Antennenanlagen,<br />

Breitbandkabelnetz, Gemeinschaftswaschmaschinen<br />

etc.).<br />

Falls „nein“: Korrektur der BK- Abrechnung durch Herausnahme der nicht umlagefähigen<br />

Kosten und ggf. Verweis auf Mieterschutzorganisation.<br />

Falls alle Fragen mit „ja“ beantwortet werden: Übernahme der BK- Nachzahlung.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 65<br />

Anlage 2: Werte MOG bis zum 30.04.2011<br />

(inklusive Sicherheitszuschlag von 10 % nach § 12 WoGG rechte Spalte)<br />

Gemeinde<br />

1 Person<br />

2 Personen<br />

3 Personen<br />

4 Personen<br />

Jede weitere<br />

Person<br />

5 Personen<br />

Barsinghausen<br />

363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Burgdorf 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Burgwedel 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Garbsen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />

Gehrden 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

<strong>Hannover</strong> 423,50 € 514,80 € 611,60 € 713,90 € 810,70 € 88,88 €<br />

Hemmingen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />

Isernhagen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />

Laatzen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />

Langenhagen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />

Lehrte 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Neustadt 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Pattensen 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Ronnenberg 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />

Seelze 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60€ 701,80 € 77,77 €<br />

Sehnde 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Springe 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Uetze 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Wedemark 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €<br />

Wennigsen 393,80 € 478,50 € 568,70 € 660,00 € 756,80 € 83,83 €<br />

Wunstorf 363,00 € 442,20 € 526,90 € 611,60 € 701,80 € 77,77 €


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 66<br />

Anlage 3: Prüfung der Mietobergrenze


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 67<br />

Anlage 4: Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der LHH und der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />

(Wohnungsversorgung von Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen nach dem<br />

SGB II und SGB XII)


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 68


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 69


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 70


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 71<br />

Anlage 5: Kooperationsvereinbarung mit LHH bei Räumungsverfahren<br />

Kooperationsvereinbarung mit LHH bei Räumungsverfahren<br />

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />

(Fachbereich Planen und Stadtentwicklung) und den JobCentern in der <strong>Region</strong><br />

<strong>Hannover</strong> im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong><br />

-Wohnungserhaltende Hilfen für Haushalte mit Bezug von Leistungen nach dem<br />

SGB II, die im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong> im Rahmen eines Räumungsverfahrens von<br />

Wohnungslosigkeit bedroht sind -<br />

Ziel der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> ist es, das Entstehen von Obdachlosigkeit so weit wie möglich<br />

zu verhindern und den Betroffenen möglichst den Verbleib in ihrer bisherigen Wohnung zu<br />

ermöglichen. Dieses geschieht aus finanziellen, aber vor allem auch aus sozialen Erwägungen,<br />

um diesen Personen die mit einem Wohnungsverlust verbundenen sozialen und psychischen<br />

Folgen zu ersparen.<br />

Der Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, Sachgebiet Wohnraumversorgung („61.43“) bietet<br />

diesen Haushalten daher Hilfen und Unterstützung an. Der überwiegende Teil der Betroffenen<br />

verfügt nur über ein geringes Einkommen, zu einem großen Teil handelt es sich um Bezieherinnen<br />

und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II.<br />

Ziel der JobCenter in der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong> („JobCenter“) ist die Unterstützung der erwerbsfähigen<br />

Hilfesuchenden bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung. Eine gesicherte<br />

Wohnung als Mittelpunkt des sozialen Lebens hat eine wichtige stabilisierende Funktion und ist<br />

damit eine Voraussetzung für die Erreichung dieser Ziele.<br />

Bisher wurde 61.43 vom Amtsgericht <strong>Hannover</strong> über alle Klageerhebungen in Mietschuldenangelegenheiten<br />

informiert, der überwiegende Teil der Fälle wurde von 61.43 bearbeitet, d.h. es wurde<br />

dann versucht, in Absprache mit den Betroffenen nach Lösungswegen zu suchen.<br />

Dabei war nach der Einführung des Arbeitslosengeldes II für die Übernahme der Mietschulden<br />

bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II vorrangig das jeweilige JobCenter zuständig. Mit<br />

der Neuregelung des SGB II zum 01.04.2006 wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung der<br />

Mietschuldenfälle neu geregelt. Für alle Fälle mit Bezug von SGB II-Leistungen sind die JobCenter<br />

als SGB II-Leistungsträger zuständig und müssten nun vom Amtsgericht über die Klageerhebung<br />

informiert werden. Für alle übrigen Mietschuldner wäre die Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />

weiterhin zuständig.<br />

Durch die in 61.43 angebotenen Dienstleistungen zur Wohnraumversorgung (unter anderem die<br />

kommunale Wohnungsvermittlung) erfolgt eine qualifizierte Beratung der Betroffenen und eine<br />

Abwägung der unterschiedlichen Hilfs- oder Unterstützungsmöglichkeiten. Wenn ein Wohnungserhalt<br />

nicht sinnvoll oder umsetzbar ist, wäre bei allen betroffenen Haushalten (unabhängig von<br />

der Art des Einkommens) die Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> im Rahmen der Gefahrenabwehr als<br />

unterbringende Behörde zuständig. Daher halten es die Unterzeichner für sinnvoll, auch zukünftig<br />

die Beratung aller betroffenen Haushalte im Gebiet der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> durch<br />

61.43 vornehmen zu lassen.<br />

Die Zuständigkeit für die Übernahme von Mietschulden nach dem SGB II liegt dabei weiterhin bei<br />

den JobCentern der <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong>.<br />

Mit diesem Papier sollen grundsätzliche Absprachen für die zukünftige Zusammenarbeit zusammengestellt<br />

und Rahmenbedingungen für die praktische Arbeit definiert werden.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 72<br />

1. Information des Amtsgerichtes über die Erhebung von Räumungsklagen bei<br />

Zahlungsverzug (MiZi)<br />

Die Mitteilungen gehen im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong> für alle betroffenen Haushalte – unabhängig<br />

von der Einkommenssituation – bei 61.43 ein.<br />

61.43 informiert die JobCenter innerhalb von zwei Werktagen schriftlich per Fax an das Funktionspostfach<br />

über die Klageerhebung (Vordruck siehe Anlage 1).<br />

Die JobCenter melden 61.43 auf dieser Vorlage innerhalb von drei Werktagen zurück, ob es<br />

sich um Bezieher von Leistungen nach dem SGB II handelt und ergänzen gegebenenfalls die im<br />

Vordruck aufgeführten Punkte zur weiteren Bearbeitung des Vorganges. Bei laufendem Leistungsbezug<br />

werden die Unterkunftskosten zum nächstmöglichen Termin direkt an den Vermieter<br />

überwiesen, sofern die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfeempfänger nicht sichergestellt<br />

ist.<br />

2. Beratung und weitere Hilfen<br />

Fachbereich Planen und Stadtentwicklung<br />

61.43 versucht schriftlich und / oder per Hausbesuch Kontakt zu den betroffenen Haushalten<br />

herzustellen und berät über mögliche Hilfsangebote. Ist ein Wohnungserhalt unter sozialen und<br />

finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll, wird eine Stellungnahme gefertigt und zusammen mit einem<br />

formlosen Antrag an das jeweils zuständige JobCenter gesandt (siehe Anlage 2/ die Stellungnahme<br />

und der Antrag werden per Fax übersandt).<br />

Dabei werden auch die anderen Hilfsmöglichkeiten des Sachgebietes einbezogen und zum Beispiel<br />

geprüft, inwieweit die Vermittlung einer anderen Wohnung auch unter wirtschaftlichen Kriterien<br />

sinnvoller ist.<br />

JobCenter<br />

Die Befürwortung der Mietschuldenübernahme wird nach Eingang im JobCenter unverzüglich der<br />

zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt und vorrangig bearbeitet.<br />

Die JobCenter informieren 61.43 innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Mitteilung per<br />

Fax über das Ergebnis der Prüfung. Wird eine Übernahme der Mietschulden durch 61.43 empfohlen<br />

und ist der langfristige Erhalt der Wohnung nach der Prognose voraussichtlich mit dieser<br />

Maßnahme zu erreichen, soll grundsätzlich eine Übernahme der Mietschulden durch das zuständige<br />

JobCenter erfolgen. Soll der Empfehlung zur Übernahme der Mietschulden nicht gefolgt<br />

werden, erfolgt eine umgehende telefonische Rückmeldung an 61.43.<br />

Die Entscheidung über die Ablehnung einer Übernahme trifft die Teamleitung.<br />

Spricht unabhängig von der oben beschriebenen Beratung durch die Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />

eine ALG II- Bezieherin / ein ALG II- Bezieher direkt im JobCenter vor, wird dort geprüft, ob<br />

ohne weitere Unterstützung / Stellungnahme der Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong> eine Regulierung<br />

der Mietschulden und damit ein Wohnungserhalt möglich ist. 61.43 wird über das Ergebnis der<br />

Prüfung kurzfristig (möglichst per Telefon oder Fax) informiert.<br />

61.43 erhält eine Durchschrift des Bescheides, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller sich<br />

damit im Antrag einverstanden erklärt hat.<br />

3. Kriterien für die Übernahme von Mietschulden<br />

Mietschulden<br />

Mietschulden sind sämtliche Verbindlichkeiten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, also auch<br />

an den Vermieter zu leistende Nebenkostenvorauszahlungen. Im Rahmen des Klageverfahrens<br />

kann es erforderlich sein, auch Klagenebenkosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zu übernehmen,<br />

wenn der Erhalt der Wohnung durch die bloße Übernahme der Mietschulden nicht gesichert<br />

werden kann.


Jobcenter-Intern Nr.: 10/2012 73<br />

Geeignete Maßnahmen<br />

Die Übernahme der Schulden muss geeignet sein, um die Unterkunft auf Dauer zu erhalten. Eine<br />

Übernahme von Schulden für bereits geräumte Wohnungen oder für Wohnungen mit einer zu<br />

hohen Mietbelastung ist daher nicht möglich.<br />

Gerechtfertigte Übernahmen<br />

Eine Übernahme ist nur möglich, wenn die Betroffenen die Mietschulden nicht vorrangig durch<br />

Selbsthilfe regulieren können.<br />

Sind Mietschulden durch unwirtschaftliches Konsumverhalten oder durch Maßnahmen nach § 31<br />

SGB II entstanden, kann im Einzelfall trotzdem eine Übernahme der Mietschulden möglich sein.<br />

In der Befürwortung von 61.43 ist in diesen Fällen eine schlüssige Begründung erforderlich, warum<br />

eine Übernahme der Mietschulden trotzdem befürwortet wird.<br />

Gleiches gilt bei wiederholten Mietschulden.<br />

4. Mietschulden im Räumungsverfahren<br />

61.43 wird von den jeweiligen Gerichtsvollziehern informiert, wenn im Stadtgebiet <strong>Hannover</strong> ein<br />

Räumungsurteil vollstreckt werden soll und der Termin für die Zwangsräumung der Wohnung<br />

festgesetzt wurde. Ein Wohnungserhalt kann auch zu diesem Zeitpunkt im Einzelfall durch die<br />

Übernahme der Mietschulden erreicht werden. Auch für diese Fälle gilt das in der Vereinbarung<br />

beschriebene Verfahren entsprechend. Es kann erforderlich sein, neben den oben beschriebenen<br />

Kosten auch die bereits aufgelaufenen Kosten des Gerichtsvollziehers zu erstatten. Auf die<br />

Gründe, warum eine Übernahme der Schulden auch aus wirtschaftlichen Gründen als sinnvoll<br />

angesehen wird, ist in der Befürwortung von 61.43 besonders einzugehen.<br />

5. Ansprechpartner<br />

Um eine reibungslose Kommunikation und Zusammenarbeit zu erreichen, benennen beide Seiten<br />

Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner für das Thema Mietschulden. In 61.43 sind dieses<br />

in erster Linie die dort tätigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, in Konfliktfällen die Leitung<br />

des Sachgebietes, in den JobCentern die jeweils zuständigen Teamleiterinnen / Teamleiter.<br />

6. Gültigkeit dieser Vereinbarung<br />

Diese Vereinbarung ersetzt – soweit es sich um Fälle mit einer Räumungsklage bzw. einem<br />

Räumungstermin handelt - die derzeit gültige Arbeitshilfe der JobCenter für das Thema Mietschuldenübernahmen.<br />

Sie tritt am 01.10.2007 in Kraft und gilt probeweise für die Dauer von 6 Monaten.<br />

Beide Partner werden sich innerhalb dieser Laufzeit regelmäßig über Auswirkungen, Umsetzung<br />

und eventuell Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vereinbarung austauschen und rechtzeitig<br />

vor Ablauf der 6-Monatsfrist entscheiden, ob eine unbefristete Verlängerung sinnvoll und möglich<br />

ist.<br />

Jobcenter <strong>Region</strong> <strong>Hannover</strong><br />

Geschäftsführung<br />

In Vertretung<br />

Landeshauptstadt <strong>Hannover</strong><br />

Fachbereich Planen und Stadtentwicklung<br />

Im Auftrag

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