Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben
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Anwaltskanzlei Wannincier & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 6<br />
Es wurde geltend gemacht, dass eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1<br />
naus wurde geltend gemacht, dass Art. 14 GG verletzt sei.<br />
GG bestehe. Darüber hi<br />
Beweis: Klage vom 13. Februar 2007<br />
Die Klage wurde mit Urteil des Sozial~erichts Regensburg, Aktenzeichen 5 8 AS 112/07, vom<br />
10. Juli 2008 zurückgewiesen.<br />
Das Sozialgericht war der Auffassung, dass die Klage mangels bestimmten Klageantrags unzu<br />
lässig sei.<br />
Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 wurde in der Kanzlei der Unterzeichnerin<br />
am 30. Juli 2008 zugestellt.<br />
Beweis:<br />
Urteil SG Regensburg vom 10. Juli 2008, Aktenzeichen 5 8 AS 112/07 mit Ein<br />
gangsstempel<br />
Gegen das Urteil wurde mit Schriftsatz vom 26. August 2008 vorab per Telefax, eingegangen<br />
beim Landessozialgericht am gleichen Tag Berufung eingelegt.<br />
Beweis: Berufung vom 26. August 2008<br />
Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 begründet. In der Berufungsbegrün<br />
dung wurde einerseits ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Das Sozialgericht Regensburg<br />
hafte die Klage mangels eines bezifferten Antrags als Leistungsklage nicht zugelassen. Es han<br />
dele sich in Wahrheit um eine Feststellungsklage.<br />
Es wurde in der Berufungsbegründung geltend gemacht, dass es sich um eine Anfechtungs<br />
<strong>und</strong> Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG handele, wobei die Kläger sich nicht gegen die<br />
erfolgte Bewilligung, sondern gegen die unterbliebene Mehrbewilligung wandten.<br />
Es wurde geltend gemacht, dass es eines bezifferten Antrages für die Klage nicht bedurfte. Der<br />
Klageantrag sei auszulegen gewesen. Er lautete, dem Kläger zu 1) Arbeitslosengeld II ohne<br />
Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2) (im Verfah~en der Verfassungsbeschwer<br />
de: jeweils Beschwerdeführer zu 1) <strong>und</strong> Beschwerdeführer zu 2)) zu bewilligen.<br />
Der Klageantrag habe erkennen lassen, welches Ziel mit der Klage erstrebt werde. Daher sei<br />
die Klage zulässig. Im Obrigen wurden die verfassungsrechtlichen Einwendungen wiederholt.<br />
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