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Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben

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Anwaltskanzlei Wannincier & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 6<br />

Es wurde geltend gemacht, dass eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1<br />

naus wurde geltend gemacht, dass Art. 14 GG verletzt sei.<br />

GG bestehe. Darüber hi<br />

Beweis: Klage vom 13. Februar 2007<br />

Die Klage wurde mit Urteil des Sozial~erichts Regensburg, Aktenzeichen 5 8 AS 112/07, vom<br />

10. Juli 2008 zurückgewiesen.<br />

Das Sozialgericht war der Auffassung, dass die Klage mangels bestimmten Klageantrags unzu<br />

lässig sei.<br />

Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 wurde in der Kanzlei der Unterzeichnerin<br />

am 30. Juli 2008 zugestellt.<br />

Beweis:<br />

Urteil SG Regensburg vom 10. Juli 2008, Aktenzeichen 5 8 AS 112/07 mit Ein<br />

gangsstempel<br />

Gegen das Urteil wurde mit Schriftsatz vom 26. August 2008 vorab per Telefax, eingegangen<br />

beim Landessozialgericht am gleichen Tag Berufung eingelegt.<br />

Beweis: Berufung vom 26. August 2008<br />

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 begründet. In der Berufungsbegrün<br />

dung wurde einerseits ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Das Sozialgericht Regensburg<br />

hafte die Klage mangels eines bezifferten Antrags als Leistungsklage nicht zugelassen. Es han<br />

dele sich in Wahrheit um eine Feststellungsklage.<br />

Es wurde in der Berufungsbegründung geltend gemacht, dass es sich um eine Anfechtungs<br />

<strong>und</strong> Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG handele, wobei die Kläger sich nicht gegen die<br />

erfolgte Bewilligung, sondern gegen die unterbliebene Mehrbewilligung wandten.<br />

Es wurde geltend gemacht, dass es eines bezifferten Antrages für die Klage nicht bedurfte. Der<br />

Klageantrag sei auszulegen gewesen. Er lautete, dem Kläger zu 1) Arbeitslosengeld II ohne<br />

Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2) (im Verfah~en der Verfassungsbeschwer<br />

de: jeweils Beschwerdeführer zu 1) <strong>und</strong> Beschwerdeführer zu 2)) zu bewilligen.<br />

Der Klageantrag habe erkennen lassen, welches Ziel mit der Klage erstrebt werde. Daher sei<br />

die Klage zulässig. Im Obrigen wurden die verfassungsrechtlichen Einwendungen wiederholt.<br />

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