Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben
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Anwaltskanzlei Wanninger & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 5<br />
gegen den Bescheid vom 08. November 2006. Sie wurden dabei von der Unterzeichnerin ver<br />
treten.<br />
Beweis; Widerspruch vom 16. November 2006<br />
Mit dem Widerspruch wurde geltend gemacht, dass die Zusan~menfassung des Beschwerdeführers<br />
zu 1) <strong>und</strong> des Beschwerdeführers zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft <strong>und</strong> die dadurch<br />
gesetzlich vorgeschriebene Einkommensanrechnung verfassungswidrig seien.<br />
Beweis: wie vor <br />
Die ARGE Fördern <strong>und</strong> Fordern WeidenNeustadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbe<br />
scheid vom 02. Februar 2007 zurück.<br />
Sie führte im Widerspruchsbescheid einerseits die Gesetzeslage aus <strong>und</strong> erläuterte nochmals<br />
den angesetzten Bedarf. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdefüh<br />
rer zu 2), der Vater des Beschwerdeführers zu 1), eine Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 01.<br />
Juli 2005 in Höhe von monatlich 615,84 € erhält. Die ARGE erläuterte, wie sie das Einkommen<br />
aus dieser Rente dem Beschwerdeführerzu 1) zurechnete:<br />
Die Erwerbsunfähigkeitsrente von 615,84€ wurde um monatliche Aufwendungen für eine Kfz<br />
Haftpflichtversicherung mit 38,64 € bereinigt. 547,20 € wurden aufgeteilt, nämlich mit 345,00 €<br />
auf die Regelleistung <strong>und</strong> im Übrigen auf die Kosten der Unterkunft, so dass sich ein anrechen<br />
barer Betrag von 191,28€ ergab.<br />
Beweis: Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2007<br />
Der Widerspruchsbescheid ging in der Kanzlei der Unterzeichnerin am 06. Februar 2007 ein.<br />
Beweis:<br />
Widerspruchsbescheid mit Eingangsstempel<br />
Die Beschwerdeführer ließen mit Schreiben vom 13. Februar 2007 gegen den Widerspruchsbe<br />
scheid Klage erheben. Mit der Klage wurde die Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB<br />
II geltend gemacht.<br />
Es wurde eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 GG sowohl auf Seiten des jungen Erwachsenen,<br />
des Beschwerdeführers zu 1), als auch auf Seiten des Elternteils, hier des Beschwerdeführers<br />
zu 2), geltend gemacht.<br />
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