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Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben

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Anwaltskanzlei Wanninger & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 5<br />

gegen den Bescheid vom 08. November 2006. Sie wurden dabei von der Unterzeichnerin ver<br />

treten.<br />

Beweis; Widerspruch vom 16. November 2006<br />

Mit dem Widerspruch wurde geltend gemacht, dass die Zusan~menfassung des Beschwerdeführers<br />

zu 1) <strong>und</strong> des Beschwerdeführers zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft <strong>und</strong> die dadurch<br />

gesetzlich vorgeschriebene Einkommensanrechnung verfassungswidrig seien.<br />

Beweis: wie vor ­<br />

Die ARGE Fördern <strong>und</strong> Fordern Weiden­Neustadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbe<br />

scheid vom 02. Februar 2007 zurück.<br />

Sie führte im Widerspruchsbescheid einerseits die Gesetzeslage aus <strong>und</strong> erläuterte nochmals<br />

den angesetzten Bedarf. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdefüh<br />

rer zu 2), der Vater des Beschwerdeführers zu 1), eine Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 01.<br />

Juli 2005 in Höhe von monatlich 615,84 € erhält. Die ARGE erläuterte, wie sie das Einkommen<br />

aus dieser Rente dem Beschwerdeführerzu 1) zurechnete:<br />

Die Erwerbsunfähigkeitsrente von 615,84€ wurde um monatliche Aufwendungen für eine Kfz­<br />

Haftpflichtversicherung mit 38,64 € bereinigt. 547,20 € wurden aufgeteilt, nämlich mit 345,00 €<br />

auf die Regelleistung <strong>und</strong> im Übrigen auf die Kosten der Unterkunft, so dass sich ein anrechen<br />

barer Betrag von 191,28€ ergab.<br />

Beweis: Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2007<br />

Der Widerspruchsbescheid ging in der Kanzlei der Unterzeichnerin am 06. Februar 2007 ein.<br />

Beweis:<br />

Widerspruchsbescheid mit Eingangsstempel<br />

Die Beschwerdeführer ließen mit Schreiben vom 13. Februar 2007 gegen den Widerspruchsbe<br />

scheid Klage erheben. Mit der Klage wurde die Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB<br />

II geltend gemacht.<br />

Es wurde eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 GG sowohl auf Seiten des jungen Erwachsenen,<br />

des Beschwerdeführers zu 1), als auch auf Seiten des Elternteils, hier des Beschwerdeführers<br />

zu 2), geltend gemacht.<br />

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