Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben
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darfsgemeinschaft. Dieser Unterschied rechtfertigt auch die je uriterschiedhche Behandlung des<br />
Einkommens des Vaters <strong>und</strong> der Mutter des Klägers zu 1.<br />
—1<br />
c) Die Berücksichtigung der Erwerbsunfahigkeitsrente des Klagers zu 2 als Einkommen seines<br />
Sohnes verletzt söhließlich auch nicht das Eigentumsgruridrecht des Klägers zu 2; was hier in,<br />
Rahmen des Vorbringens des Klägers zu 1<br />
zu würdigen ist. Hierbei ist nochmals klarzustellen\?<br />
dass für den Kläger zu 2 aus der Berücksichtigung seiner Rente als Einkommen seines Sohnes<br />
mi 5GB II keinerlei rechtliche Pflichten erwachsen; seinen Sohn tatsächlich m!t dembe<br />
treffenden Betrag auch zu unterstützten (vä! oben unter 1.). Darüber hinaus ist entgegen der<br />
Rechtsauffassung der Revision auch bereits der ~chutzber~ich des Eigentumsgr<strong>und</strong>rechts des<br />
Art f4 Abs 1<br />
GG nicht berührt. Durch die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente als<br />
Einkommen bei dem Sohn wird allenfalls das Vermögen des Klägers zu 2 gefahrdet, der<br />
eventuell nioralisch nicht rechtlich sich verpflichtet fühlen könnte, seinen Sohn zu unter<br />
stützen. Berührt ist damit in keiner Weise die spezifische Substanz seiner ggf eigentums<br />
• geschützten RentenanwartSchaft (zuh? Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften vgl<br />
ßt/erfGE53, 257, 291; 69,<br />
272, 301 = SozN 2200 § 165 NrSl S 126). Das Vermögen als<br />
solches ist von Art 14 Abs 1 GG nicht geschützt (vgl insbesondere <strong>BVerfG</strong>E 78, 232, 243; 91,<br />
207, 220; 95, 267, 300).<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.<br />
Udsching 1—lannappel Spellbrink<br />
A u s g e f e r t i<br />
g<br />
als Urk<strong>und</strong>sh~ärj~ter der GescMftsst~Ijd<br />
des S<strong>und</strong>ossozjaIg~jchts<br />
~ tt~—___.,