Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben
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Anwaltskanzlei Wanninger & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 26<br />
werbsfähigen jungen Volljährigen, der eine Ausbildung absolviert hat <strong>und</strong> wenigstens zeitweise<br />
vom elterlichen Haushalt unabhän~ig war.<br />
Jedenfalls 1sf nicht einzusehen, dass der Bedarf eines jungen Volljährigen, der erwerbsfähig ist,<br />
geringer bemessen sein soll als der eines erwerbsunfähigen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />
hat üblicherweise Aufwendungen für Bewerbungen <strong>und</strong> Ähnliches zu tätigen. Er hat somit in<br />
gewisser Weise Aufwendungen, selbst dann, wenn er am Erwerbsleben im Augenblick nicht<br />
teilnimmt.<br />
Durch die Ungleichbehandlung von Hilfebedürftigen nach dem 5GB II uns dem 8GB XII ist aber<br />
auch der Beschwerdeführer zu 2) betroffen.<br />
)<br />
Er muss sein Einkommen einem erwerbsfähigen Sohn zur Verfügung stellen, obwohl er dies<br />
bei einem erwerbsunfähigen Sohn nicht tun müsste. Ihm wird also zugen~utet, einen jungen<br />
Menschen mit zu unterhalten, obwohl dieser erwerbsfähig ist <strong>und</strong> obwohl bei einem erwerbsun<br />
fähigen jungen Menschen im Zweifel noch eine Unterhaltspflicht bestehen könnte. Dies ist bei<br />
einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ausgeschlossen, wenn er seine Ausbildung vollendet<br />
hat. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Unterscheidung ist nicht ersichtlich. Der Gesetzge<br />
ber hat sie auch nicht getroffen. Er hat vielmehr rein willkürlich eine Grenze im SGB II gesetzt,<br />
um Kosten, die durch die Anhebung der Regelsätze im Osten entstanden, aufzufangen. Eine<br />
transparente, sachgerechte Überprüfung der neu gef<strong>und</strong>enen Regelung hat nicht stattgefun<br />
den.<br />
c) Art. 14 GG<br />
Durch §~ 7 Abs. 3 Nr. 2 <strong>und</strong> 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 2 8GB II wird das Gr<strong>und</strong>recht des Be<br />
schwerdeführers zu 2) auf Schutz seines .Eigentums verletzt. Ihm wird die wirtschaftliche Verfü<br />
gungsmacht über das von ihm erworbene Einkommen aus Rente insoweit entzogen, als er nun<br />
eine an sich rein staatliche Verpflichtung zugewiesen erhält, dieses Einkommen für einen Drit<br />
ten mit einsetzen zu müssen.<br />
Wie bereits oben dargestellt kann der Bescheid vom 08. November 2006 unter Berücksichti<br />
gung der §~ 9Abs. 2 Satz 2 5GB II <strong>und</strong> 9 Abs. 2 Satz 3 8GB II verfassungskonform nur dahin<br />
gehend ausgelegt werden, dass der Bescheid auch eine Feststellung darüber enthält, dass Ein<br />
kommen des Vaters für den Sohn mit zu verwenden ist. Zwar enthält der Bescheid selbst keine<br />
bindende Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2), andererseits ist er als Mitglied<br />
der Bedarfsgemeinschaft “mit“ bedürftig, lediglich die Berechnungsmethode ist eine andere als<br />
die bei einem Hilfebedürftigen nach dem 8GB II.<br />
Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Beschwerdefuhrers zu 2) beträgt r<strong>und</strong> 615,00 € Sie ist ein<br />
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