Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben
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Anwaltskanzlei WanninQer & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 23<br />
teres auf sozialleistungsrechtliche Vorgänge übertragen werden. Das B<strong>und</strong>esverfassungsge<br />
richt hat aber in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 klargestellt, dass es zumindest Anlass<br />
bietet, die Bildung von einheitlichen Altersgruppen zu hinterfragen, wenn im Unterhaltsrecht<br />
zwischen Kindern verschiedener Altersgruppen unterschieden wird:<br />
Die Regelung der §~ 7 Abs. 3 Nr. 2, .7 Abs. 3 Nr.4 5GB II i.V.ni. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind<br />
nach den Gr<strong>und</strong>sätzen, die das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entschei<br />
dungen vom 09.02.2010 aufgestellt hat, mangels eines sachgerechten, transparenten Verfah<br />
rens zur Ermittlung des Bedarfs <strong>und</strong> seiner Deckung verfassungswidrig;<br />
Die dem Beschwerdeführer zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum zugebilligten Leistungen<br />
sind evident unzureichend. Er hatte auch keine Möglichkeit, diese Leistungen durch einen sub<br />
jektiven Anspruch gegenüber Dritten zu ergänzen.<br />
Er wurde auf Leistungen verwiesen, auf die er keinen Anspruch hatte, somit auf rein fiktives<br />
Einkommen.<br />
Der angefochtene Bescheid ist damit verfassungswidrig.<br />
b) Art. 3 Abs. 1 GG<br />
§~ 7 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 4,~ 9 Abs. 2 Satz 2 SOB II verstoßen gegen Art: 3 Abs. 1 GG.<br />
Durch die Norm wird nämlich bewirkt, dass junge Erwachsene unter 25 Jahren auf staatliche<br />
Hilfe keinen oder nur geringeren Anspruch haben, während Personen ab dem 25. Geburtstag<br />
Hilfe erhalten. Eine Änderung in den Verhältnissen tritt aber durch die Vollendung des 25. Le<br />
bensjahrs nicht ein.<br />
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, gleiche Sachverhalte gleich <strong>und</strong> verschiedenes nach seiner Ei<br />
genart zu behandeln. Dabei ist der gesetzgeberische Spielraum bei der Beurteilung von ange<br />
messen Behandlungen von Sachverhalten groß<strong>und</strong> endet erst an der Willkürschranke, also<br />
da, wo sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache .ergebender oder anderweitig sachlich<br />
einleuchtender Gr<strong>und</strong> für eine Ungleichbehandlung nicht mehr finden lässt, <strong>BVerfG</strong>E 1, 52,<br />
seither ständige Rechtsprechung.<br />
Die Schranke ist mit den angegriffenen Normen überschritten.<br />
Das B<strong>und</strong>essozialgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Verstoßgegen den<br />
Gleichheitssatz nicht vorliege, denn es handelt sich um eine Stichtagsregelung. Die mit der for<br />
mellen Starrheit einer Stichtagsregelung verb<strong>und</strong>enen zwangsweisen Härten seien gr<strong>und</strong>sätz<br />
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