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Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben

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Anwaltskanzlei Wanninger& Partner, Schreiben vom 08. Februar2oll Seite 22<br />

Soziales, niedergelegt in der BT­Drucksache 16/688. Hier wurde wiederum die Regelleistung<br />

Ost/West angeglichen, daneben sollten weitere Maßnahmen die Kosten auffangen. Eswar dies<br />

vor allem die Bedarfsgemeinschaft der unter 25­jährigen mit ihren Eltern, die dadurch gesichert<br />

werden sollte, dass der Leistungsträger beim Umzug eines jungen Erwachsenen zustimmen<br />

müsse, damit dieser volle Leistungen erhalte. Daneben war der Leistungsausschluss für EU<br />

Bürger <strong>und</strong> die Absenkung des Rentenversicherungsbeitrages vorgesehen, wodurch Minderausgaben<br />

im Jahr 2006 in Höhe von 40 Millionen Euro, danach jährlich in Höhe von r<strong>und</strong> 2,5<br />

Milliarden Euro erwartet wurden.<br />

Die “U 25­Regelung“ wurde also alleine aus fiskalischen Gründen vorgeschlagen.<br />

Die Altersgrenze von 25 Jahren wird nirgendwo.begründet. Es handelt sich um eine willkürlich<br />

gegriffene Größe, die je nach der gewünschten Kostenersparnis auch auf 4j Jahre, 25 Jahre,<br />

27 Jahre oder eine andere Zahl hätte festgelegt werden können.<br />

Beweis: BT 16/99<br />

BTI6/688<br />

Es ist zwar richtig, dass bereits früher unter der Geltung des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes dort für<br />

junge Menschen ab 18 Jahren ein Regelsatz von 80 vom Huhdert des Haushaltsvorstandes an<br />

genommen wurde, wenn ein volljähriger Erwachsener bei seinen Eltern oder bei anderen Ver<br />

wandten in Haushaltsgemeinsch~ft bzw. Bedarfsäemeinschaft lebte. Dies erfolgte, weil man<br />

annahm, dass die Generalunkosten des Haushaltes vom Haushaltsvorstand getragen würden.<br />

Auch Ehepartner des Haushaltsvorstandes erhielten 80 % der Regelleistung.<br />

Allerdings ist diese Lösung im SGB Xli zum 01 .01 .2005 nicht übernommen worden. Zuletzt hat<br />

das B<strong>und</strong>essozialgericht mit Urteil vom 23.03.2010, Az: B 8 80 17/09 R auch entschieden,<br />

dass zumindest in dem Zeitraum vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 4 8GB II<br />

ein Abschlag für volljährige Haushaltsangehörige im Recht des 5GB XII nicht möglich ist.<br />

Wenn aber der Gesetzgeber zunächst eine fürsorgerechtliche Regelung aufgibt <strong>und</strong> siö später<br />

wieder einführen möchte, ist zumindest zu erwarten, dass in irgendeiner Form eine Diskussion<br />

über die statistischen Gr<strong>und</strong>lagen für eine solche Entscheidung stattfindet. Allerdings hat sich<br />

der B<strong>und</strong>estag mit den Regelungen des 3GB XII <strong>und</strong> des alten BSHG nicht auseinander ge<br />

setzt.<br />

Schließlich ist auch die Höhe der Regelleistungen für junge Erwachsene mit 80 vom H<strong>und</strong>ert<br />

der Regelleistung für Alleinstehende willkürlich gegriffen. Nach dem Unterhaltsrecht haben Per<br />

sonen fiber 18 Jahre selbst dann, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen, einen höheren Be<br />

darf als Kinder unter 18 Jahren. Zwar können Gr<strong>und</strong>sätze des Unterhaltsrechts nicht ohne wei<br />

.../ Seite 23

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