Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben
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Anwaltskanzlei Wanninger& Partner, Schreiben vom 08. Februar2oll Seite 22<br />
Soziales, niedergelegt in der BTDrucksache 16/688. Hier wurde wiederum die Regelleistung<br />
Ost/West angeglichen, daneben sollten weitere Maßnahmen die Kosten auffangen. Eswar dies<br />
vor allem die Bedarfsgemeinschaft der unter 25jährigen mit ihren Eltern, die dadurch gesichert<br />
werden sollte, dass der Leistungsträger beim Umzug eines jungen Erwachsenen zustimmen<br />
müsse, damit dieser volle Leistungen erhalte. Daneben war der Leistungsausschluss für EU<br />
Bürger <strong>und</strong> die Absenkung des Rentenversicherungsbeitrages vorgesehen, wodurch Minderausgaben<br />
im Jahr 2006 in Höhe von 40 Millionen Euro, danach jährlich in Höhe von r<strong>und</strong> 2,5<br />
Milliarden Euro erwartet wurden.<br />
Die “U 25Regelung“ wurde also alleine aus fiskalischen Gründen vorgeschlagen.<br />
Die Altersgrenze von 25 Jahren wird nirgendwo.begründet. Es handelt sich um eine willkürlich<br />
gegriffene Größe, die je nach der gewünschten Kostenersparnis auch auf 4j Jahre, 25 Jahre,<br />
27 Jahre oder eine andere Zahl hätte festgelegt werden können.<br />
Beweis: BT 16/99<br />
BTI6/688<br />
Es ist zwar richtig, dass bereits früher unter der Geltung des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes dort für<br />
junge Menschen ab 18 Jahren ein Regelsatz von 80 vom Huhdert des Haushaltsvorstandes an<br />
genommen wurde, wenn ein volljähriger Erwachsener bei seinen Eltern oder bei anderen Ver<br />
wandten in Haushaltsgemeinsch~ft bzw. Bedarfsäemeinschaft lebte. Dies erfolgte, weil man<br />
annahm, dass die Generalunkosten des Haushaltes vom Haushaltsvorstand getragen würden.<br />
Auch Ehepartner des Haushaltsvorstandes erhielten 80 % der Regelleistung.<br />
Allerdings ist diese Lösung im SGB Xli zum 01 .01 .2005 nicht übernommen worden. Zuletzt hat<br />
das B<strong>und</strong>essozialgericht mit Urteil vom 23.03.2010, Az: B 8 80 17/09 R auch entschieden,<br />
dass zumindest in dem Zeitraum vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 4 8GB II<br />
ein Abschlag für volljährige Haushaltsangehörige im Recht des 5GB XII nicht möglich ist.<br />
Wenn aber der Gesetzgeber zunächst eine fürsorgerechtliche Regelung aufgibt <strong>und</strong> siö später<br />
wieder einführen möchte, ist zumindest zu erwarten, dass in irgendeiner Form eine Diskussion<br />
über die statistischen Gr<strong>und</strong>lagen für eine solche Entscheidung stattfindet. Allerdings hat sich<br />
der B<strong>und</strong>estag mit den Regelungen des 3GB XII <strong>und</strong> des alten BSHG nicht auseinander ge<br />
setzt.<br />
Schließlich ist auch die Höhe der Regelleistungen für junge Erwachsene mit 80 vom H<strong>und</strong>ert<br />
der Regelleistung für Alleinstehende willkürlich gegriffen. Nach dem Unterhaltsrecht haben Per<br />
sonen fiber 18 Jahre selbst dann, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen, einen höheren Be<br />
darf als Kinder unter 18 Jahren. Zwar können Gr<strong>und</strong>sätze des Unterhaltsrechts nicht ohne wei<br />
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