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Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben

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Anwaltskanzlej Wanninger & Partner. Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 21<br />

halt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen.<br />

Es ist zwar richtig, dass unterschiedliche Behandlungen von fürsorgerechtlichen Sachverhalten<br />

im Unterhaltsrecht <strong>und</strong> im Sozialrecht möglich sind. Allerdings ist Voraussetzung für eine ge<br />

setzmäßige Bewertung <strong>und</strong> ­in diesem Fall Einschränkung­ des Anspruchs des Beschwerdeführers<br />

zu 1), dass der Gesetzgeber die soziale Wirklichkeit zeit­ <strong>und</strong> realitätsgerecht im Hin<br />

blick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums erfasst, die tatsächli<br />

chen Verhältnisse beurteilt <strong>und</strong> schließlich den notwendigen Bedarf wertend einschätzt, vgl.<br />

<strong>BVerfG</strong> vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09.<br />

Ein transparentes, sachgerechtes Verfahren, das sich am tatsächlichen Bedarf orientiert, ist<br />

Voraussetzung für die Bemessung der sozialrechtlichen Leistungen, die einer Person zustehen.<br />

Wird einer Person ein Einkommen zugerechnet, dann kann dies nur dann zugelassen werden,<br />

wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen der Person auch tat<br />

sächlich zur Verfügung steht.<br />

Der Gesetzgeber hat es allerdings versäumt, den Bedarf junger Erwachsener <strong>und</strong> seine De<br />

ckung in dem Haushalt der Familie in irgendeiner Form zu erfassen. Es wurde nicht ermittelt,<br />

welche tatsächlichen Kosten im Haushalt typischerweise entstehen <strong>und</strong> welches Einkommen<br />

typischerweise wem wie zur Verfügung gestellt wird.<br />

Es existieren keine Statistiken oder Verbrauchsstichproben, die die Bedarfslage junger Erwach<br />

sener berücksichtigen <strong>und</strong> sie mit der Bedarfslage älterer Erwachsener oder jüngerer Kinder<br />

vergleichen.<br />

Im Gesetzgebungsverfahren spielten Erwägungen zu dem tatsächliche Bedarf von jungen Er<br />

wachsenen keine Rolle. Die Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 5GB II durch das 5GB lI~ÄndG vom<br />

24.03.2096 erweiterte die Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.07.2006 auf im Haushalt lebende<br />

unverheiratete volljährige Kinder unter 25 Jahren. Zuvor waren lediglich minderjährige Kinder<br />

erfasst.<br />

Zur Vorbereitung dieses Änderungsgesetzes wurde zunächst ein Gesetzentwurf der B<strong>und</strong>esre<br />

gierung vom 29.11.2005 in den B<strong>und</strong>estag eingebracht. Hier sollte allerdings nur eine Anglei<br />

chung der Regelleistungen in den neuen B<strong>und</strong>esländern an die Höhe der Regelleistungen in<br />

den alten B<strong>und</strong>esländern erfolgen, im Osten wurden bis dahin lediglich 331,00 €‚ im Westen<br />

345,00 € bezahlt. Dies hätte allerdings zu einer jährlichen Mehrbelastung von r<strong>und</strong> 260<br />

Millionen Euro geführt <strong>und</strong> wurde in der konkreten Form nicht umgesetzt, BT­Drucksache<br />

16/99.<br />

Es kam dann zu einer Beschlussempfehlung <strong>und</strong> den Bericht des Ausschusses für Arbeit <strong>und</strong><br />

.../ Seite 22

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