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Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben

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Anwaltskanzlei Wanninqer & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 16<br />

exakt das gleiche ist wie bei einer horizontalen Berechnung, kann ihm die Betroffenheit nicht<br />

abgesprochen werden.<br />

Durch den angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 1) <strong>und</strong> der<br />

Beschwerdeführer zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft leben <strong>und</strong> das Einkon~men des Be<br />

schwerdeführers zu 2) dem Beschwerdeführer zu 1) intern zugute zu kommen hat. Es wird fest<br />

gestellt, dass beide in einer Bedarfsgemeinschaft, also einer Gemeinschaft wirtschaften oder<br />

wenigstens wirtschaften müssen, in der sie zunächst den gegenseitigen Bedarf abdecken, be<br />

vor sie weitergehende eigene Bedürfnisse befriedigen, weil sonst einer der beiden ‘Partner“ der<br />

Bedarfsgemeinschaft unweigerlich nicht die Mittel zur Verfügung hat, um sein Existenzminimum<br />

zu decken. Damit ist der Beschwerdeführer zu 2) unmittelbar in seinem Eigentumsgr<strong>und</strong>recht<br />

betroffen. Denn seine bereits erwirtschaftete <strong>und</strong> ihm monatlich ausgezahlte Rente muss er<br />

entweder einsetzen, um seinen Sohn zu unterstützen oder er muss seinen Sohn Mangel leiden<br />

lassen. Der Beschwerdeführer zu 2) ist auch in seinem Gr<strong>und</strong>recht aus Art. 3 Abs. 1 GG ver<br />

letzt. Denn ihm wird im Gegensatz zur Mutter des Beschwerdeführers zu 1) auferlegt, sein Ein<br />

kommen bis zur sozialhilferechtlichen Schwelle mit seinem Sohn zu teilen, wohingegen die<br />

nicht im Haushalt wohnende Mutter keine solche Verpflichtung trifft.<br />

3. Voraussetzungen des § 93 a BverfGG:<br />

Die <strong>Verfassungsbeschwerde</strong> ist zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr gr<strong>und</strong>sätzliche verfas<br />

sungsrechtliche Bedeutung zukommt.<br />

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der “U 25­Regelung“ nach den<br />

§~ 7 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie der Vorschrift<br />

des § 20 Abs. 2 Satz 2 3GB II in der Fassung der 3GB II für die Zeit ab dem 01 .07.2006. Die<br />

genannten Vorschriften lauten:<br />

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die im Haushalt lebendbn Eltern oder der im Haushalt leben<br />

de Eltarnteil eines unverheirateten e,werbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat, <strong>und</strong> der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (~ 7 Abs. 3 Nr. 2<br />

5GB II).<br />

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der<br />

in den Nummern 1­3 gehannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaits niöht aus eigenem Ein<br />

kommen oder Vermögen beschaffen kännen. (~ 7 Abs. 3 Nr. 4 5GB II)<br />

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