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Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben

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Anwaltskanzlej Wanninger & Partn&, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 15<br />

mäfS § 9 Abs. 2 Satz 3 5GB II sein Einkommen allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft pro<br />

zentual in Bezug auf deren Bedürftigkeit zugerechnet. Er selbst würde dann “bedürftig“ gerech<br />

net <strong>und</strong> wäre Empfänger von weiteren Leistungen nach dem 5GB II. § 9 Abs. .2 Satz 3 SGB II<br />

lautet:<br />

“Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften <strong>und</strong> Mitteln ge<br />

deckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Ge<br />

samtbedarf als hilfebedürftig.“<br />

Bei Anwendung dieser Vörschrift wäre der Beschwerdeführer zu 2) ohne weiteres Mitglied der<br />

Bedarfsgemeinschaft. Sein Einkommen würde nicht vorweg von seinem Bedarf abgezogen <strong>und</strong><br />

im Übrigen dem Sohn zur Verfügung gestellt, sondern sein Einkommen würde von vornherein<br />

in der Quote der Bedürftigkeit auf ihn <strong>und</strong> seinen Sohn verteilt.<br />

Da sich dann aber bei einem Erwerbsminderun~srentner das Problem ergibt, dass er selbst<br />

seinen eigenen Bedarf nicht mehr deckt, weil ihm selbst Leistungen nach dem SGB II versagt<br />

sind, würde sich än sich eine Bedürftigkeit im Sinne des 8GB XII ergeben. Nachdem das<br />

SGB XII aber die quotale Anrechnung bei gemischten Bedarfsgemeinschaften nicht kennt, wür<br />

de ihm im Leistungssystem des 8GB XII zunächst sein eigenes Einkommen voll bedarfsmin<br />

dernd angerechnet. Der volljährige Sohn, der nach dem SGB XII ohnehin nicht zur Bedarfsge<br />

meinschaft gehört, würde nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wäre, dass der Beschwerdeführer.<br />

zu 2) keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten würde <strong>und</strong> insgesamt eine Unterdeckung in<br />

der Bedarfsgemeinschaft aufträte.<br />

Um dieses offensichtlich verfassuuigswidHge Ergebnis zu verhindern, wird nach herrschender<br />

Meinung § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungskonform ausgelegt, so dass statt der üblichen<br />

horizontalen, also quotalen Berechnung eine vertikale Berechnung bei gemischten Bedarfsge<br />

meinschaften vorgenommen wird, vgl. Eicher/Spellbrink/Mecke, § 9, 30b).<br />

Der Beschwerdeführer zu 2) ist hier also nur deswegen nicht formal auch Adressat des ange<br />

fochtenen Verwaltungsaktes, weil zur Umgehung einer von vornherein verfassungswidrigen<br />

Entscheidung eine Berechnungsmethode anders angewandt wird.<br />

Das Ergebnis der Berechnung ist das gleiche, egal, in welche Richtung gerechnet wird: Der<br />

Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bleibt gleich, egal, wem die einzelne Leistung zugerechnet<br />

wird.<br />

Nachdem der Beschwerdeführer zu 2) hier nur deswegen nicht Adressat des angefochtenen<br />

Verwaltungsaktes ist, weil eine noch verfassungskonforme Berechnungsmethode gewählt wird,<br />

um gemischte Bedarfsgemeinschaften zu erfassen, das wirtschaftliche Ergebnis für ihn aber<br />

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