Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben
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Anwaltskanzlej Wanninger & Partn&, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 15<br />
mäfS § 9 Abs. 2 Satz 3 5GB II sein Einkommen allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft pro<br />
zentual in Bezug auf deren Bedürftigkeit zugerechnet. Er selbst würde dann “bedürftig“ gerech<br />
net <strong>und</strong> wäre Empfänger von weiteren Leistungen nach dem 5GB II. § 9 Abs. .2 Satz 3 SGB II<br />
lautet:<br />
“Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften <strong>und</strong> Mitteln ge<br />
deckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Ge<br />
samtbedarf als hilfebedürftig.“<br />
Bei Anwendung dieser Vörschrift wäre der Beschwerdeführer zu 2) ohne weiteres Mitglied der<br />
Bedarfsgemeinschaft. Sein Einkommen würde nicht vorweg von seinem Bedarf abgezogen <strong>und</strong><br />
im Übrigen dem Sohn zur Verfügung gestellt, sondern sein Einkommen würde von vornherein<br />
in der Quote der Bedürftigkeit auf ihn <strong>und</strong> seinen Sohn verteilt.<br />
Da sich dann aber bei einem Erwerbsminderun~srentner das Problem ergibt, dass er selbst<br />
seinen eigenen Bedarf nicht mehr deckt, weil ihm selbst Leistungen nach dem SGB II versagt<br />
sind, würde sich än sich eine Bedürftigkeit im Sinne des 8GB XII ergeben. Nachdem das<br />
SGB XII aber die quotale Anrechnung bei gemischten Bedarfsgemeinschaften nicht kennt, wür<br />
de ihm im Leistungssystem des 8GB XII zunächst sein eigenes Einkommen voll bedarfsmin<br />
dernd angerechnet. Der volljährige Sohn, der nach dem SGB XII ohnehin nicht zur Bedarfsge<br />
meinschaft gehört, würde nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wäre, dass der Beschwerdeführer.<br />
zu 2) keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten würde <strong>und</strong> insgesamt eine Unterdeckung in<br />
der Bedarfsgemeinschaft aufträte.<br />
Um dieses offensichtlich verfassuuigswidHge Ergebnis zu verhindern, wird nach herrschender<br />
Meinung § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungskonform ausgelegt, so dass statt der üblichen<br />
horizontalen, also quotalen Berechnung eine vertikale Berechnung bei gemischten Bedarfsge<br />
meinschaften vorgenommen wird, vgl. Eicher/Spellbrink/Mecke, § 9, 30b).<br />
Der Beschwerdeführer zu 2) ist hier also nur deswegen nicht formal auch Adressat des ange<br />
fochtenen Verwaltungsaktes, weil zur Umgehung einer von vornherein verfassungswidrigen<br />
Entscheidung eine Berechnungsmethode anders angewandt wird.<br />
Das Ergebnis der Berechnung ist das gleiche, egal, in welche Richtung gerechnet wird: Der<br />
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bleibt gleich, egal, wem die einzelne Leistung zugerechnet<br />
wird.<br />
Nachdem der Beschwerdeführer zu 2) hier nur deswegen nicht Adressat des angefochtenen<br />
Verwaltungsaktes ist, weil eine noch verfassungskonforme Berechnungsmethode gewählt wird,<br />
um gemischte Bedarfsgemeinschaften zu erfassen, das wirtschaftliche Ergebnis für ihn aber<br />
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