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Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben

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Anwaltskanzlej Wanning~r & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 8<br />

Der erkennende Senat hatte keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmä<br />

ßigkeit der genannten Vorschriften. Der Beschwerdeführerzu 1) sei durch die Neuregelung des<br />

8GB II ­Änderungsgesetzes vom 24. März 2006, B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1 538 nicht in seinem durch<br />

Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 3 Abs. 1 GG <strong>und</strong> mit dem Rechtsstaatsprinzip garantierten Teilhaberrecht<br />

verletzt.<br />

Der Senat gelangte auch nicht zur (Jberzeugung, dass durch die Einsatzgemeinschaft v?rfas<br />

sungsrechtlich geschützte Rechte des Klägers zu 2) verletzt seien.<br />

Beweis: Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008<br />

Der Beschluss wurde am 22. Dezember 2008 der Unterzeichnerin zugestellt. Das Bayerische<br />

Landessozialgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009,<br />

vorab per Telefax am selben Tag eingereicht, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ge<br />

gen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialge<br />

richts vom 10: Dezember 2008 zum Aktenzeichen L 16 AS 350/08.<br />

Beweis: Beschwerde vom 22. Januar 2009<br />

Das B<strong>und</strong>essozialgericht bestätigte den Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schrei<br />

ben vom 23. Januar 2009 <strong>und</strong> teilte mit, dass das Verfahren zum Aktenzeichen B 14 AS 5/09 B<br />

geführt werde.<br />

Beweis:<br />

Schreiben des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 23. Januar2009<br />

Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 wurde Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde<br />

gegen die Nichtzulassung der Revision auf den 23. März 2009 gegenüber dem B<strong>und</strong>essozial<br />

gericht erbeten.<br />

Beweis: Fristverlängerungsgesuch vom 23. Februar 2009<br />

Mit Schreiben vom 24. März 2009 (einen Montag) wurde die Nichtzulassungsbeschwerde be<br />

gründet. Die Beschwerdeführer ließen beantragen, die Revision gegen den Beschluss des<br />

Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008, Aktenzeichen L 16 AS 350/08, zu<br />

zulassen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Rechtssache gr<strong>und</strong>sätzliche Be<br />

deutung aufweise.<br />

l­löchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob die Zusammenfassung von jungen Er<br />

wachsenen mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft <strong>und</strong> die dadurch normierte Zurech<br />

nung von Einkommen verfassungsgemäßsei, liege nicht vor. Es wurde wiederum geltend ge<br />

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