Verfassungsbeschwerde und BVerfG Anschreiben
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Anwaltskanzlej Wanning~r & Partner, Schreiben vom 08. Februar 2011 Seite 8<br />
Der erkennende Senat hatte keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmä<br />
ßigkeit der genannten Vorschriften. Der Beschwerdeführerzu 1) sei durch die Neuregelung des<br />
8GB II Änderungsgesetzes vom 24. März 2006, B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1 538 nicht in seinem durch<br />
Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 3 Abs. 1 GG <strong>und</strong> mit dem Rechtsstaatsprinzip garantierten Teilhaberrecht<br />
verletzt.<br />
Der Senat gelangte auch nicht zur (Jberzeugung, dass durch die Einsatzgemeinschaft v?rfas<br />
sungsrechtlich geschützte Rechte des Klägers zu 2) verletzt seien.<br />
Beweis: Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008<br />
Der Beschluss wurde am 22. Dezember 2008 der Unterzeichnerin zugestellt. Das Bayerische<br />
Landessozialgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009,<br />
vorab per Telefax am selben Tag eingereicht, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ge<br />
gen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialge<br />
richts vom 10: Dezember 2008 zum Aktenzeichen L 16 AS 350/08.<br />
Beweis: Beschwerde vom 22. Januar 2009<br />
Das B<strong>und</strong>essozialgericht bestätigte den Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schrei<br />
ben vom 23. Januar 2009 <strong>und</strong> teilte mit, dass das Verfahren zum Aktenzeichen B 14 AS 5/09 B<br />
geführt werde.<br />
Beweis:<br />
Schreiben des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 23. Januar2009<br />
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 wurde Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde<br />
gegen die Nichtzulassung der Revision auf den 23. März 2009 gegenüber dem B<strong>und</strong>essozial<br />
gericht erbeten.<br />
Beweis: Fristverlängerungsgesuch vom 23. Februar 2009<br />
Mit Schreiben vom 24. März 2009 (einen Montag) wurde die Nichtzulassungsbeschwerde be<br />
gründet. Die Beschwerdeführer ließen beantragen, die Revision gegen den Beschluss des<br />
Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008, Aktenzeichen L 16 AS 350/08, zu<br />
zulassen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Rechtssache gr<strong>und</strong>sätzliche Be<br />
deutung aufweise.<br />
llöchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob die Zusammenfassung von jungen Er<br />
wachsenen mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft <strong>und</strong> die dadurch normierte Zurech<br />
nung von Einkommen verfassungsgemäßsei, liege nicht vor. Es wurde wiederum geltend ge<br />
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