Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Grüningen
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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Grüningen</strong><br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />
Trotz unverändertem Mass erfährt der Grundabstand eine Lockerung<br />
in den Vorschriften. Und zwar gilt der grosse Grundabstand<br />
neu wahlweise entweder gegen Süden oder Westen.<br />
Dadurch entsteht je nach Situation mehr Bebauungsspielraum.<br />
Zweigeschossige<br />
Erscheinung<br />
(<strong>Art</strong>. 33 Abs. 6)<br />
Mindestausnützung<br />
(<strong>Art</strong>. 33 Abs. 7)<br />
Am voranstehenden Beispiel der Grenzabstände wurde in der<br />
Berechnung von einer zweigeschossigen Bauweise ausgegangen,<br />
wie sie in der W2/50 zulässig und empfohlen ist. Doch<br />
nicht überall sind heute zwei Vollgeschosse konsumiert, weshalb<br />
viele Parzellen stark unternutzt sind. Im Zeichen der inneren<br />
Verdichtung und des sparsamen Umgangs mit der Ressource<br />
Boden sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die zu<br />
Verfügung stehende Ausnützung zu grossen Teilen zu nutzen.<br />
Unter diesem Betrachtungswinkel ist den Bauvorschriften eine<br />
Bestimmung hinzugefügt worden, welche in der Zone W2/50 bei<br />
Neubauten zwei Vollgeschosse vorschreibt.<br />
Eine neue Bestimmung zur Mindestausnützung passt inhaltlich<br />
zur Festlegung der zweigeschossigen Erscheinung. Und zwar<br />
ist dort, wo örtliche Verhältnisse es zulassen, bei Neubauten<br />
mindestens 80 % der maximal zulässigen Ausnützung auf den<br />
von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren.<br />
Andernfalls ist aufzuzeigen, dass die Mindestausnützung ohne<br />
Probleme auch nach Erstellung der bewilligten Neubauten jederzeit<br />
erreicht werden kann.<br />
Ausschlussmöglichkeit<br />
von ideellen Immissionen<br />
6.4 Nutzweise<br />
Im der Bau- und Zonenordnung gibt es weiterhin die Unterteilung<br />
in Wohnzonen mit und ohne mässig störendes Gewerbe.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> hat ihr Anliegen betreffend dem Ausschluss von<br />
sexgewerblichen Salons oder vergleichbarer Einrichtungen sowie<br />
Freitodbegleitungen und Natelantennen, die mehr als nur<br />
für die Quartierversorgung dienen, bekundet. In Gebieten mit<br />
einem Wohnanteil von über 60 % können solche ideellen Immissionen<br />
<strong>gemäss</strong> Rechtssprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen<br />
werden. Namentlich betrifft dies die reinen Wohnzonen<br />
mit nicht störendem Gewerbe. In den übrigen Wohnzonen,<br />
in denen mässig störendes Gewerbe zulässig ist, kann<br />
diese Nutzungseinschränkung hingegen nicht gemacht werden.<br />
31 Suter • von Känel • Wild • AG