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Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Grüningen

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Grüningen</strong><br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

Trotz unverändertem Mass erfährt der Grundabstand eine Lockerung<br />

in den Vorschriften. Und zwar gilt der grosse Grundabstand<br />

neu wahlweise entweder gegen Süden oder Westen.<br />

Dadurch entsteht je nach Situation mehr Bebauungsspielraum.<br />

Zweigeschossige<br />

Erscheinung<br />

(<strong>Art</strong>. 33 Abs. 6)<br />

Mindestausnützung<br />

(<strong>Art</strong>. 33 Abs. 7)<br />

Am voranstehenden Beispiel der Grenzabstände wurde in der<br />

Berechnung von einer zweigeschossigen Bauweise ausgegangen,<br />

wie sie in der W2/50 zulässig und empfohlen ist. Doch<br />

nicht überall sind heute zwei Vollgeschosse konsumiert, weshalb<br />

viele Parzellen stark unternutzt sind. Im Zeichen der inneren<br />

Verdichtung und des sparsamen Umgangs mit der Ressource<br />

Boden sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die zu<br />

Verfügung stehende Ausnützung zu grossen Teilen zu nutzen.<br />

Unter diesem Betrachtungswinkel ist den Bauvorschriften eine<br />

Bestimmung hinzugefügt worden, welche in der Zone W2/50 bei<br />

Neubauten zwei Vollgeschosse vorschreibt.<br />

Eine neue Bestimmung zur Mindestausnützung passt inhaltlich<br />

zur Festlegung der zweigeschossigen Erscheinung. Und zwar<br />

ist dort, wo örtliche Verhältnisse es zulassen, bei Neubauten<br />

mindestens 80 % der maximal zulässigen Ausnützung auf den<br />

von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren.<br />

Andernfalls ist aufzuzeigen, dass die Mindestausnützung ohne<br />

Probleme auch nach Erstellung der bewilligten Neubauten jederzeit<br />

erreicht werden kann.<br />

Ausschlussmöglichkeit<br />

von ideellen Immissionen<br />

6.4 Nutzweise<br />

Im der Bau- und Zonenordnung gibt es weiterhin die Unterteilung<br />

in Wohnzonen mit und ohne mässig störendes Gewerbe.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat ihr Anliegen betreffend dem Ausschluss von<br />

sexgewerblichen Salons oder vergleichbarer Einrichtungen sowie<br />

Freitodbegleitungen und Natelantennen, die mehr als nur<br />

für die Quartierversorgung dienen, bekundet. In Gebieten mit<br />

einem Wohnanteil von über 60 % können solche ideellen Immissionen<br />

<strong>gemäss</strong> Rechtssprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen<br />

werden. Namentlich betrifft dies die reinen Wohnzonen<br />

mit nicht störendem Gewerbe. In den übrigen Wohnzonen,<br />

in denen mässig störendes Gewerbe zulässig ist, kann<br />

diese Nutzungseinschränkung hingegen nicht gemacht werden.<br />

31 Suter • von Känel • Wild • AG

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