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Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Grüningen

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Grüningen</strong><br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

Quergiebel<br />

(<strong>Art</strong>. 21. Abs. 3, 30 Abs. 2, <strong>Art</strong>. 35<br />

Abs. 2)<br />

Bezüglich Quergiebeln fehlte bislang in den Bauvorschriften<br />

eine Regelung. Mit der neuen Bestimmung soll der Spielraum<br />

für Quergiebel gewahrt bleiben, indem nur festgelegt wird, dass<br />

Quergiebel mind. 1.00 m unter dem Dachfirst des Hauptgebäudes<br />

liegen müssen. Ansonsten sind weder Anzahl der Giebel<br />

noch ihre Ausmasse eingeschränkt.<br />

Abb.: Quergiebel<br />

Zweites Dachgeschoss<br />

(<strong>Art</strong>. 22 Abs. 7, <strong>Art</strong>. 30 Abs. 5)<br />

Abb.: Vertikale Dachflächen-<br />

Lichtbänder<br />

Erfahrungs<strong>gemäss</strong> ist der Umgang mit Dachflächen in Kernzonen<br />

ein sensibles Thema. Neuzeitliche Elemente verändern<br />

den Charakter einer historisch gewachsenen Dachlandschaft.<br />

Von dieser Qualität lassen sich auch die relativ strengen Bestimmungen<br />

der Dachaufbauten und Dachflächenfenster ableiten.<br />

Dies beschränkt die Nutzbarkeit der Dachgeschosse bei<br />

grossen Gebäudelängen. Die Nutzung des zweiten Dachgeschosses<br />

wird von der Belichtung über die Giebelseite abhängig<br />

gemacht. Bei besonders guter Gestaltung, die durch eine<br />

Fachinstanz zu bestätigen ist, können bei Gebäuden in geschlossener<br />

Bauweise, die keine Giebelfassaden aufweisen,<br />

Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften gemacht werden,<br />

so dass neu zur Belichtung auch schmale Dachflächen-<br />

Lichtbänder in Frage kommen.<br />

Balkone<br />

(<strong>Art</strong>. 23 Abs. 3, <strong>Art</strong>. 30 Abs. 3)<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Grüningen</strong> hat in einem Grundsatzentscheid<br />

beschlossen, dass in der Kernzone K2 und der Weilerzone<br />

WZ in Bezug auf Balkone, welche nicht über den Dachvorsprung<br />

hinausragen dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Ausnahmebewilligungen erteilt werden können.<br />

Ein weiterer <strong>Gemeinde</strong>rats-Beschluss besagt bezüglich Balkonen,<br />

dass in der Weilerzone WZ Balkone und Terrassen bei<br />

Ersatzbauten nicht in die kubische Berechnung einbezogen<br />

werden sollen, sofern ihre Fläche nicht mehr als 10 % der Nettowohnfläche<br />

je Geschoss beträgt. Vorbehalten bleiben einschränkende<br />

gestalterische, objektbezogene Anforderungen.<br />

Erleichterungen für<br />

besonders gute Projekte<br />

(<strong>Art</strong>. 25, <strong>Art</strong>. 32)<br />

Bei zeit<strong>gemäss</strong>en Projekten, die sowohl für sich als auch im<br />

Zusammenhang mit der traditionellen Umgebung gut gestaltet<br />

sind, können Abweichungen von den Bestimmungen über die<br />

Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung zugelassen werden.<br />

Die besonders gute Qualität solcher Projekte muss durch<br />

eine Fachinstanz bestätigt werden. Die Kosten dieser Begutachtung<br />

gehen nach dem Verursacherprinzip zulasten der Bauherrschaft.<br />

28 Suter • von Känel • Wild • AG

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