Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Grüningen
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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Grüningen</strong><br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />
Quergiebel<br />
(<strong>Art</strong>. 21. Abs. 3, 30 Abs. 2, <strong>Art</strong>. 35<br />
Abs. 2)<br />
Bezüglich Quergiebeln fehlte bislang in den Bauvorschriften<br />
eine Regelung. Mit der neuen Bestimmung soll der Spielraum<br />
für Quergiebel gewahrt bleiben, indem nur festgelegt wird, dass<br />
Quergiebel mind. 1.00 m unter dem Dachfirst des Hauptgebäudes<br />
liegen müssen. Ansonsten sind weder Anzahl der Giebel<br />
noch ihre Ausmasse eingeschränkt.<br />
Abb.: Quergiebel<br />
Zweites Dachgeschoss<br />
(<strong>Art</strong>. 22 Abs. 7, <strong>Art</strong>. 30 Abs. 5)<br />
Abb.: Vertikale Dachflächen-<br />
Lichtbänder<br />
Erfahrungs<strong>gemäss</strong> ist der Umgang mit Dachflächen in Kernzonen<br />
ein sensibles Thema. Neuzeitliche Elemente verändern<br />
den Charakter einer historisch gewachsenen Dachlandschaft.<br />
Von dieser Qualität lassen sich auch die relativ strengen Bestimmungen<br />
der Dachaufbauten und Dachflächenfenster ableiten.<br />
Dies beschränkt die Nutzbarkeit der Dachgeschosse bei<br />
grossen Gebäudelängen. Die Nutzung des zweiten Dachgeschosses<br />
wird von der Belichtung über die Giebelseite abhängig<br />
gemacht. Bei besonders guter Gestaltung, die durch eine<br />
Fachinstanz zu bestätigen ist, können bei Gebäuden in geschlossener<br />
Bauweise, die keine Giebelfassaden aufweisen,<br />
Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften gemacht werden,<br />
so dass neu zur Belichtung auch schmale Dachflächen-<br />
Lichtbänder in Frage kommen.<br />
Balkone<br />
(<strong>Art</strong>. 23 Abs. 3, <strong>Art</strong>. 30 Abs. 3)<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat von <strong>Grüningen</strong> hat in einem Grundsatzentscheid<br />
beschlossen, dass in der Kernzone K2 und der Weilerzone<br />
WZ in Bezug auf Balkone, welche nicht über den Dachvorsprung<br />
hinausragen dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Ausnahmebewilligungen erteilt werden können.<br />
Ein weiterer <strong>Gemeinde</strong>rats-Beschluss besagt bezüglich Balkonen,<br />
dass in der Weilerzone WZ Balkone und Terrassen bei<br />
Ersatzbauten nicht in die kubische Berechnung einbezogen<br />
werden sollen, sofern ihre Fläche nicht mehr als 10 % der Nettowohnfläche<br />
je Geschoss beträgt. Vorbehalten bleiben einschränkende<br />
gestalterische, objektbezogene Anforderungen.<br />
Erleichterungen für<br />
besonders gute Projekte<br />
(<strong>Art</strong>. 25, <strong>Art</strong>. 32)<br />
Bei zeit<strong>gemäss</strong>en Projekten, die sowohl für sich als auch im<br />
Zusammenhang mit der traditionellen Umgebung gut gestaltet<br />
sind, können Abweichungen von den Bestimmungen über die<br />
Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung zugelassen werden.<br />
Die besonders gute Qualität solcher Projekte muss durch<br />
eine Fachinstanz bestätigt werden. Die Kosten dieser Begutachtung<br />
gehen nach dem Verursacherprinzip zulasten der Bauherrschaft.<br />
28 Suter • von Känel • Wild • AG