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Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Grüningen

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Grüningen</strong><br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

Strassenabstand<br />

(<strong>Art</strong>. 7 Abs. 1)<br />

Abb.: Beispiel aus Itzikon mit an die<br />

Strasse gebauten Gebäuden<br />

Vorbauten<br />

(<strong>Art</strong>. 7 Abs. 2)<br />

Zweckartikel K1, K2, WZ<br />

(<strong>Art</strong>. 9, <strong>Art</strong>. 17, <strong>Art</strong>. 26)<br />

Dachflächenfenster<br />

(<strong>Art</strong>. 21 Abs. 6, <strong>Art</strong>. 30 Abs. 4)<br />

Abb.: Dachflächenfenster<br />

(Quelle: velux.ch)<br />

Anlässlich der Baulinienrevision 2010 hat der Regierungsrat<br />

vorgeschrieben, dass die Verkehrsbaulinien ersatzlos aus allen<br />

Kernzonen zu streichen sind. Dies mit dem Hintergrund, dass<br />

verkehrliche Interessen gegenüber dem Regelungsbedarf in<br />

Kernzonen zugunsten eines schützenswerten Ortsbilds zurücktreten,<br />

zumal die grosse Mehrzahl der <strong>Gemeinde</strong>n von kommunalen<br />

Vorschriften zum Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber<br />

Staatsstrassen Gebrauch macht. In <strong>Grüningen</strong> fehlte<br />

diesbezüglich bislang eine Formulierung in den Bauvorschriften.<br />

Die neue Vorschrift zum Strassenabstand besagt nun, soweit<br />

die Kernzonenpläne keine anderen Festlegungen treffen, dass<br />

das Bauen auf die Strassengrenze in Kernzonen gestattet ist,<br />

wenn dadurch das Ortsbild bereichert und die Verkehrssicherheit<br />

nicht beeinträchtigt wird. Das Bauen auf die Strassengrenze<br />

ist in Kernzonen nicht unüblich und wird in <strong>Grüningen</strong> an<br />

vielen Stellen praktiziert.<br />

Mit der Regelung des Abstands von Vorbauten von der Strassenparzelle<br />

wird ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit<br />

den Strassenabständen in <strong>Art</strong>. 7 Abs. 2 geregelt. Festgelegt<br />

wird das Hinausragen einzelner oberirdischer Gebäudevorsprünge,<br />

Balkone u. dgl. und die Einhaltung der notwendigen<br />

lichten Höhe je nach Strassentyp sowie in allen Fällen ein Vertikalabstand<br />

von 3.00 m zum Strassenniveau.<br />

Der neue Zweckartikel der Kernzone K1 ist dem übergeordneten<br />

Ortsbildinventar sinn<strong>gemäss</strong> entnommen, während die <strong>Art</strong>ikel<br />

der Kernzone K2 und der Weilerzone neu formuliert wurden.<br />

Die übrigen Kernzonenvorschriften sind mit Bezug auf diese<br />

Zweckartikel ausformuliert.<br />

Die bisherige Bewilligungspraxis in <strong>Grüningen</strong> sieht vor, dass in<br />

der Kernzone K2 Dachflächenfenster mit einem Mass von 0.78<br />

x 0.98 m zugelassen sind. Diese sind hochliegend mit einer<br />

ziegelfarbenen Umrahmung auszuführen. Bei mehreren Dachflächenfenstern<br />

ist auf eine möglichst harmonische Anordnung<br />

zu achten. Auf demselben Dach sollten einheitliche Formate<br />

verwendet werden. Dieser Grundsatzentscheid des <strong>Gemeinde</strong>rats<br />

findet seine Entsprechung neu in der BZO wieder. Objekte,<br />

welche im Inventar der kulturhistorischen Objekte von kommunaler<br />

Bedeutung aufgeführt sind, sind von dieser Regelung<br />

ausgenommen.<br />

27 Suter • von Känel • Wild • AG

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