Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Grüningen
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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Grüningen</strong><br />
<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />
5.4 Unterschiede Kernzonentypen<br />
Regelungsdichte<br />
Die drei unterschiedlichen Kernzonentypen von <strong>Grüningen</strong> (K1,<br />
K2 und Weilerzone WZ) werden mit der Revision der Bau- und<br />
Zonenordnung sowie aufgrund der Schaffung der Kernzonenpläne<br />
Stedtli und Büel neu gegliedert. Die Basis bilden gemeinsame<br />
Bestimmungen für die unterschiedlichen Kernzonentypen.<br />
Bei den Gestaltungsvorschriften wird die Regelungsdichte in<br />
Abhängigkeit des unterschiedlichen Schutzbedürfnisses differenziert:<br />
• Restriktivere Anforderungen bei den für das Ortsbild wichtigen<br />
Gebäuden in den Kernzonen K1 und WZ<br />
• Weniger restriktive Anforderungen bei den übrigen Gebäuden<br />
sowie bei Neubauten in der K2<br />
Die folgende Tabelle zeigt anhand des Zonenzwecks, dass bei<br />
der Kernzone K1 und der Weilerzone WZ die Erhaltung im Vordergrund<br />
steht und abweichend dazu in der Kernzone K2 Entwicklungsspielräume<br />
möglich sind. Dies wird durch das Verbot<br />
von Neubauten in der K1 und WZ untermalt.<br />
Kernzone K1 Kernzone K2 Weilerzone WZ<br />
Zweck<br />
Die Kernzone K1 bezweckt die Erhaltung<br />
und sinn<strong>gemäss</strong>e Weiterführung<br />
der charakteristischen Bebauungsstruktur<br />
mit den ortstypisch ausgeprägten<br />
Umgebungsbereichen und Freiräumen.<br />
Die Kernzone K2 bezweckt die<br />
Erhaltung und sorgfältige Erneuerung<br />
der historischen Dorfkerne<br />
sowie die schonende Einordnung<br />
von Bauten im Übergangsbereich<br />
zwischen der Kernzone K2 und den<br />
angrenzenden Zonen.<br />
Neubauten<br />
unzulässig zulässig unzulässig<br />
Die Weilerzone WZ bezweckt die Erhaltung<br />
und sorgfältige Erneuerung<br />
der Weilerstruktur und ihrer ländlichen<br />
Umgebung.<br />
5.5 Wichtigste neue Inhalte<br />
Einordnungsanforderungen<br />
(<strong>Art</strong>. 4)<br />
Mit <strong>Art</strong>. 4 wird neu ein Grundsatzartikel eingefügt, der die in den<br />
Kernzonen geltenden erhöhten Einordnungsanforderungen betont.<br />
Zweck dieser Bestimmung ist die Klarstellung der verlangten<br />
guten Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG. Es<br />
genügt nicht, die einzelnen Kernzonenvorschriften einzuhalten.<br />
Auch das Zusammenspiel der einzelnen Teile muss im Kontext<br />
mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung gut sein.<br />
26 Suter • von Känel • Wild • AG