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Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Grüningen

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Grüningen</strong><br />

<strong>Erläuternder</strong> <strong>Bericht</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

5.4 Unterschiede Kernzonentypen<br />

Regelungsdichte<br />

Die drei unterschiedlichen Kernzonentypen von <strong>Grüningen</strong> (K1,<br />

K2 und Weilerzone WZ) werden mit der Revision der Bau- und<br />

Zonenordnung sowie aufgrund der Schaffung der Kernzonenpläne<br />

Stedtli und Büel neu gegliedert. Die Basis bilden gemeinsame<br />

Bestimmungen für die unterschiedlichen Kernzonentypen.<br />

Bei den Gestaltungsvorschriften wird die Regelungsdichte in<br />

Abhängigkeit des unterschiedlichen Schutzbedürfnisses differenziert:<br />

• Restriktivere Anforderungen bei den für das Ortsbild wichtigen<br />

Gebäuden in den Kernzonen K1 und WZ<br />

• Weniger restriktive Anforderungen bei den übrigen Gebäuden<br />

sowie bei Neubauten in der K2<br />

Die folgende Tabelle zeigt anhand des Zonenzwecks, dass bei<br />

der Kernzone K1 und der Weilerzone WZ die Erhaltung im Vordergrund<br />

steht und abweichend dazu in der Kernzone K2 Entwicklungsspielräume<br />

möglich sind. Dies wird durch das Verbot<br />

von Neubauten in der K1 und WZ untermalt.<br />

Kernzone K1 Kernzone K2 Weilerzone WZ<br />

Zweck<br />

Die Kernzone K1 bezweckt die Erhaltung<br />

und sinn<strong>gemäss</strong>e Weiterführung<br />

der charakteristischen Bebauungsstruktur<br />

mit den ortstypisch ausgeprägten<br />

Umgebungsbereichen und Freiräumen.<br />

Die Kernzone K2 bezweckt die<br />

Erhaltung und sorgfältige Erneuerung<br />

der historischen Dorfkerne<br />

sowie die schonende Einordnung<br />

von Bauten im Übergangsbereich<br />

zwischen der Kernzone K2 und den<br />

angrenzenden Zonen.<br />

Neubauten<br />

unzulässig zulässig unzulässig<br />

Die Weilerzone WZ bezweckt die Erhaltung<br />

und sorgfältige Erneuerung<br />

der Weilerstruktur und ihrer ländlichen<br />

Umgebung.<br />

5.5 Wichtigste neue Inhalte<br />

Einordnungsanforderungen<br />

(<strong>Art</strong>. 4)<br />

Mit <strong>Art</strong>. 4 wird neu ein Grundsatzartikel eingefügt, der die in den<br />

Kernzonen geltenden erhöhten Einordnungsanforderungen betont.<br />

Zweck dieser Bestimmung ist die Klarstellung der verlangten<br />

guten Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG. Es<br />

genügt nicht, die einzelnen Kernzonenvorschriften einzuhalten.<br />

Auch das Zusammenspiel der einzelnen Teile muss im Kontext<br />

mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung gut sein.<br />

26 Suter • von Känel • Wild • AG

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