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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 4<br />

ben für Gewerbegebiete nicht mehr eingehalten werden und stehen dem Flächennutzungsplan<br />

somit entgegen.<br />

Aus der dargestellten Sachlage, der daraus abgeleiteten Regelungserfordernis und dem erklärten<br />

Regelungswillen der Plangeberin ergeben sich Anlass und Planerfordernis zu einer<br />

umfassenden Überplanung des Gebietes, denn die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen,<br />

sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies<br />

gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3<br />

BauGB erforderlich ist, bemisst sich an den städtebaulichen Zielen. Welche städtebaulichen<br />

Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen.<br />

Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen<br />

Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB<br />

21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB <strong>Nr</strong>. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133,<br />

310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept "vernünftigerweise“<br />

geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 <strong>Nr</strong>.<br />

26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss<br />

vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu<br />

einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen<br />

einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber<br />

bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann.<br />

Mit der Entwicklung eines Gesamtkonzeptes sollen alsdann die geltenden und in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungspläne zusammengefasst und den tatsächlichen Begebenheiten angepasst<br />

werden. Infolge dieser Anpassung sollen, soweit möglich vormals illegale Nutzungen<br />

eine nachträgliche baurechtliche Legitimation erhalten. Das Ziel ist es eine geordnete städtebauliche<br />

Entwicklung - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage zu gewährleisten<br />

und zukünftige Nutzungskonflikte zu vermeiden.<br />

Konkret wurde der Geltungsbereich des rechtswirksamen <strong>Bebauungsplan</strong>es "Hinter dem<br />

<strong>Kirschberg“</strong> vom 03.08.1966 und die 1. Änderung vom 24.05.2003 mit Beschluss der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

vom 15.03.2012 aufgehoben und mit den Geltungsbereichen der in<br />

Aufstellung befindlichen Bebauungspläne "<strong>Kirschberg“</strong> (Aufstellungsbeschluss aus 1987 und<br />

erneuter Aufstellungsbeschluss aus 2006) und "Gewerbegebiet <strong>Kirschberg“</strong> (Aufstellungsbeschluss<br />

aus 1991 und erneuter Aufstellungsbeschluss aus 2007) in dem neuen umfassenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Am <strong>Kirschberg“</strong> zusammengefasst werden. Dabei sollen bestehende Gewerbegebiete<br />

(GE) planungsrechtlich gesichert, Gemengelagen fortan eventuell als Mischgebiet<br />

(MI) nach § 6 BauNVO sowie das südwestliche Areal um die Firma Sallmann als besonderes<br />

Wohngebiet (WB) nach § 4a BauNVO ausgewiesen werden.<br />

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