Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim
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Begründung<br />
Vorentwurf<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />
________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Fassung vom 17.12.2013 Seite 4<br />
ben für Gewerbegebiete nicht mehr eingehalten werden und stehen dem Flächennutzungsplan<br />
somit entgegen.<br />
Aus der dargestellten Sachlage, der daraus abgeleiteten Regelungserfordernis und dem erklärten<br />
Regelungswillen der Plangeberin ergeben sich Anlass und Planerfordernis zu einer<br />
umfassenden Überplanung des Gebietes, denn die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen,<br />
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies<br />
gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3<br />
BauGB erforderlich ist, bemisst sich an den städtebaulichen Zielen. Welche städtebaulichen<br />
Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen.<br />
Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen<br />
Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB<br />
21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB <strong>Nr</strong>. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133,<br />
310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept "vernünftigerweise“<br />
geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 <strong>Nr</strong>.<br />
26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss<br />
vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu<br />
einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen<br />
einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber<br />
bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann.<br />
Mit der Entwicklung eines Gesamtkonzeptes sollen alsdann die geltenden und in Aufstellung<br />
befindlichen Bebauungspläne zusammengefasst und den tatsächlichen Begebenheiten angepasst<br />
werden. Infolge dieser Anpassung sollen, soweit möglich vormals illegale Nutzungen<br />
eine nachträgliche baurechtliche Legitimation erhalten. Das Ziel ist es eine geordnete städtebauliche<br />
Entwicklung - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage zu gewährleisten<br />
und zukünftige Nutzungskonflikte zu vermeiden.<br />
Konkret wurde der Geltungsbereich des rechtswirksamen <strong>Bebauungsplan</strong>es "Hinter dem<br />
<strong>Kirschberg“</strong> vom 03.08.1966 und die 1. Änderung vom 24.05.2003 mit Beschluss der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
vom 15.03.2012 aufgehoben und mit den Geltungsbereichen der in<br />
Aufstellung befindlichen Bebauungspläne "<strong>Kirschberg“</strong> (Aufstellungsbeschluss aus 1987 und<br />
erneuter Aufstellungsbeschluss aus 2006) und "Gewerbegebiet <strong>Kirschberg“</strong> (Aufstellungsbeschluss<br />
aus 1991 und erneuter Aufstellungsbeschluss aus 2007) in dem neuen umfassenden<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Am <strong>Kirschberg“</strong> zusammengefasst werden. Dabei sollen bestehende Gewerbegebiete<br />
(GE) planungsrechtlich gesichert, Gemengelagen fortan eventuell als Mischgebiet<br />
(MI) nach § 6 BauNVO sowie das südwestliche Areal um die Firma Sallmann als besonderes<br />
Wohngebiet (WB) nach § 4a BauNVO ausgewiesen werden.<br />
InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG