Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim
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Begründung<br />
Vorentwurf<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />
________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Fassung vom 17.12.2013 Seite 32<br />
erster Linie auch sichergestellt werden, dass geschlossene Ansichtsflächen vermieden werden,<br />
so dass entlang des öffentlichen Verkehrsweges nicht der Eindruck eines "Korridors“ entsteht.<br />
Nicht zuletzt sind Heckenpflanzungen zur Einfriedung zulässig. Einfriedungen als<br />
geschnittene Hecken sind ausschließlich aus einheimischen, standortgerechten Gehölzarten,<br />
z. B. gemäß der nachstehenden Artenliste (Hinweise Teil C, Ziffer 4) zulässig. In dem Zusammenhang<br />
wurde die Verwendung von Thuja- oder Chamaecyparis-Hecken sowie Nadelgehölzen<br />
für unzulässig erklärt.<br />
4.2.3. Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen<br />
Befestigte sowie vollständig versiegelte Flächen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu<br />
beschränken. Sofern eine Gefährdung für Grundwasser und Fließgewässer durch schädliche<br />
Einträge ausgeschlossen ist, sind Oberflächenbeläge wasserdurchlässig auszubilden (z.B.<br />
Breitfugenpflaster, Rasengittersteine etc.) Vordergründiges Ziel dieser Festsetzung soll sein,<br />
Abwasseranlagen (Kanäle und Kläranlage) sowie auch die Vorfluter nicht mit zusätzlichem<br />
Niederschlagswasser zu be- oder überlasten. Ferner soll den naturschutzfachlichen Belangen<br />
entsprochen werden und auch im Sinne des lokalen Kleinklimas ein Aufheizen von Flächen<br />
entgegen getreten werden.<br />
4.2.4. Örtliche Bauvorschriften über die Beschränkung von Werbeanlagen<br />
Werbung will gesehen werden. Dabei nimmt sie auf das architektonische, städtebauliche oder<br />
naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss. Das Ringen um die<br />
Aufmerksamkeit der potentiellen Kunden bei ständig steigender räumlicher Konkurrenz und<br />
die so zunehmende optische Kommerzialisierung des öffentlichen Straßenraums führen auch<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> zu Auswirkungen auf das <strong>Stadt</strong>bild. Insbesondere auch im Bereich des<br />
Nordrings und der Wilhelm-Leuschner-Straße sind zahlreiche Werbeanlagen im privaten<br />
Grundstücksbereich vorhanden, so dass aus städtebaulicher Sicht für künftige Vorhaben hier<br />
ein gewisser Regelungsbedarf zu erkennen ist. Daher wurden in den Festsetzungsgehalt einige<br />
Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen aufgenommen. Danach<br />
sind Werbeanlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO ausschließlich an der<br />
Stätte der Leistung zulässig. Weiter sind ausschließlich selbstleuchtende oder angestrahlte<br />
Werbeanlagen zulässig. Unzulässig sind blinkende Werbeanlagen sowie Laufschriften. Städtebauliches<br />
Ziel der Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist daher, die Erhaltung der <strong>Stadt</strong>bildqualität<br />
zu sichern, da sich der Plangeltungsbereich an einer der bedeutsamsten<br />
Hauptausfall bzw. Hauptverkehrsstraßen der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> befindet, mit Übergang in den<br />
Außenbereich.<br />
InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG