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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 32<br />

erster Linie auch sichergestellt werden, dass geschlossene Ansichtsflächen vermieden werden,<br />

so dass entlang des öffentlichen Verkehrsweges nicht der Eindruck eines "Korridors“ entsteht.<br />

Nicht zuletzt sind Heckenpflanzungen zur Einfriedung zulässig. Einfriedungen als<br />

geschnittene Hecken sind ausschließlich aus einheimischen, standortgerechten Gehölzarten,<br />

z. B. gemäß der nachstehenden Artenliste (Hinweise Teil C, Ziffer 4) zulässig. In dem Zusammenhang<br />

wurde die Verwendung von Thuja- oder Chamaecyparis-Hecken sowie Nadelgehölzen<br />

für unzulässig erklärt.<br />

4.2.3. Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen<br />

Befestigte sowie vollständig versiegelte Flächen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu<br />

beschränken. Sofern eine Gefährdung für Grundwasser und Fließgewässer durch schädliche<br />

Einträge ausgeschlossen ist, sind Oberflächenbeläge wasserdurchlässig auszubilden (z.B.<br />

Breitfugenpflaster, Rasengittersteine etc.) Vordergründiges Ziel dieser Festsetzung soll sein,<br />

Abwasseranlagen (Kanäle und Kläranlage) sowie auch die Vorfluter nicht mit zusätzlichem<br />

Niederschlagswasser zu be- oder überlasten. Ferner soll den naturschutzfachlichen Belangen<br />

entsprochen werden und auch im Sinne des lokalen Kleinklimas ein Aufheizen von Flächen<br />

entgegen getreten werden.<br />

4.2.4. Örtliche Bauvorschriften über die Beschränkung von Werbeanlagen<br />

Werbung will gesehen werden. Dabei nimmt sie auf das architektonische, städtebauliche oder<br />

naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss. Das Ringen um die<br />

Aufmerksamkeit der potentiellen Kunden bei ständig steigender räumlicher Konkurrenz und<br />

die so zunehmende optische Kommerzialisierung des öffentlichen Straßenraums führen auch<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> zu Auswirkungen auf das <strong>Stadt</strong>bild. Insbesondere auch im Bereich des<br />

Nordrings und der Wilhelm-Leuschner-Straße sind zahlreiche Werbeanlagen im privaten<br />

Grundstücksbereich vorhanden, so dass aus städtebaulicher Sicht für künftige Vorhaben hier<br />

ein gewisser Regelungsbedarf zu erkennen ist. Daher wurden in den Festsetzungsgehalt einige<br />

Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen aufgenommen. Danach<br />

sind Werbeanlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO ausschließlich an der<br />

Stätte der Leistung zulässig. Weiter sind ausschließlich selbstleuchtende oder angestrahlte<br />

Werbeanlagen zulässig. Unzulässig sind blinkende Werbeanlagen sowie Laufschriften. Städtebauliches<br />

Ziel der Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist daher, die Erhaltung der <strong>Stadt</strong>bildqualität<br />

zu sichern, da sich der Plangeltungsbereich an einer der bedeutsamsten<br />

Hauptausfall bzw. Hauptverkehrsstraßen der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> befindet, mit Übergang in den<br />

Außenbereich.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

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