01.03.2014 Aufrufe

Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 31<br />

4.1.4. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen<br />

Für das Plangebiet werden neben den allgemein gültigen Maßgaben der BauNVO und der<br />

HBO weitere spezifische Festsetzungen getroffen. Danach sind auch folgende bauliche Anlagen<br />

außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig:<br />

Stellplätze, auch überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen; Nebenanlagen i. S. d. § 14<br />

Abs. 1 BauNVO sowie ausschließlich gewerblich genutzte Lagerhallen / Lagerplätze und Nebengebäude<br />

(auch innerhalb MI); der Versorgung des Gebietes dienende Nebenanlagen i. S.<br />

d. § 14 Abs. 2 BauNVO; freistehende selbstständige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung<br />

sowie fliegende Bauten.<br />

4.2 Auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

4.2.1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

Neben den vorgenannten planungsrechtlichen Festsetzungen wurden ergänzende bauordnungsrechtliche<br />

Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen<br />

sowie der Freiflächen im Sinne § 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) aufgenommen.<br />

Dabei ist bei der Gestaltung der Gebäudefassaden die Verwendung von leuchtenden (grellen)<br />

oder fluoreszierenden Farbtönen ist unzulässig. Elemente zur Sonnenenergienutzung (z. B.<br />

Solar- oder Photovoltaikelemente) an den Gebäudefassaden sind zulässig. Glaselemente zur<br />

Fassadengestaltung sind ebenfalls zulässig.<br />

4.2.2. Gestaltung und Höhe von Einfriedungen<br />

Neben planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen zu Gebäuden werden auch die<br />

Zulässigkeit und die Ausgestaltung von Einfriedungen näher bestimmt. So sind Mauern als<br />

Abgrenzung der Grundstücke sind nur bis zu einer Höhe von 1,50 m über der Oberkante des<br />

anstehenden Geländes zulässig. Notwendige Stützmauern zur Abfangung von<br />

Geländeversprüngen sind hiervon ausgenommen. Des Weiteren wurde eine Festsetzung über<br />

die Ausgestaltung von Zäunen als Einfriedung erlassen. Diese sind ausschließlich aus Metall<br />

(z. B. Stabgitter-, Maschendrahtzäune) oder Holz (z. B. Staketenzaun) zulässig und dürfen<br />

eine Bauhöhe von 2,50 m über Geländeoberfläche nicht überschreiten. Bei Zäunen entlang<br />

der straßenzugewandten Grundstücksseite gilt als maßgebliche Geländeoberfläche die Oberkante<br />

der anbaufähigen Verkehrsfläche. Aus naturschutzfachlichen Gründen ist bei der Anlage<br />

von Zäunen zu beachten, dass grundsätzlich ein Bodenabstand zwischen der Zaununterkante<br />

und dem anstehenden Gelände von 10 cm einzuhalten ist, um den ungestörten Wechsel von<br />

Kleintieren zu gewährleisten. Mit der Gestaltungsfestsetzung über die Einfriedungen soll in<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!