Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim
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Begründung<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
Vorentwurf<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />
________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Fassung vom 17.12.2013 Seite 31<br />
4.1.4. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen<br />
Für das Plangebiet werden neben den allgemein gültigen Maßgaben der BauNVO und der<br />
HBO weitere spezifische Festsetzungen getroffen. Danach sind auch folgende bauliche Anlagen<br />
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig:<br />
Stellplätze, auch überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen; Nebenanlagen i. S. d. § 14<br />
Abs. 1 BauNVO sowie ausschließlich gewerblich genutzte Lagerhallen / Lagerplätze und Nebengebäude<br />
(auch innerhalb MI); der Versorgung des Gebietes dienende Nebenanlagen i. S.<br />
d. § 14 Abs. 2 BauNVO; freistehende selbstständige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung<br />
sowie fliegende Bauten.<br />
4.2 Auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
4.2.1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />
Neben den vorgenannten planungsrechtlichen Festsetzungen wurden ergänzende bauordnungsrechtliche<br />
Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen<br />
sowie der Freiflächen im Sinne § 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) aufgenommen.<br />
Dabei ist bei der Gestaltung der Gebäudefassaden die Verwendung von leuchtenden (grellen)<br />
oder fluoreszierenden Farbtönen ist unzulässig. Elemente zur Sonnenenergienutzung (z. B.<br />
Solar- oder Photovoltaikelemente) an den Gebäudefassaden sind zulässig. Glaselemente zur<br />
Fassadengestaltung sind ebenfalls zulässig.<br />
4.2.2. Gestaltung und Höhe von Einfriedungen<br />
Neben planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen zu Gebäuden werden auch die<br />
Zulässigkeit und die Ausgestaltung von Einfriedungen näher bestimmt. So sind Mauern als<br />
Abgrenzung der Grundstücke sind nur bis zu einer Höhe von 1,50 m über der Oberkante des<br />
anstehenden Geländes zulässig. Notwendige Stützmauern zur Abfangung von<br />
Geländeversprüngen sind hiervon ausgenommen. Des Weiteren wurde eine Festsetzung über<br />
die Ausgestaltung von Zäunen als Einfriedung erlassen. Diese sind ausschließlich aus Metall<br />
(z. B. Stabgitter-, Maschendrahtzäune) oder Holz (z. B. Staketenzaun) zulässig und dürfen<br />
eine Bauhöhe von 2,50 m über Geländeoberfläche nicht überschreiten. Bei Zäunen entlang<br />
der straßenzugewandten Grundstücksseite gilt als maßgebliche Geländeoberfläche die Oberkante<br />
der anbaufähigen Verkehrsfläche. Aus naturschutzfachlichen Gründen ist bei der Anlage<br />
von Zäunen zu beachten, dass grundsätzlich ein Bodenabstand zwischen der Zaununterkante<br />
und dem anstehenden Gelände von 10 cm einzuhalten ist, um den ungestörten Wechsel von<br />
Kleintieren zu gewährleisten. Mit der Gestaltungsfestsetzung über die Einfriedungen soll in<br />
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