Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim
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Begründung<br />
Vorentwurf<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />
________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Fassung vom 17.12.2013 Seite 30<br />
Für alle übrigen Teilbereiche gilt:<br />
- Als Bezugspunkt für die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen gilt die<br />
Oberkante der anbaufähigen Verkehrsfläche in Fahrbahnmitte, gemessen senkrecht<br />
vor Gebäudemitte.<br />
Die zulässige Höhe baulicher Anlagen darf durch Anlagen oder Bauteile der technischen Gebäudeausrüstung<br />
und Oberlichter um bis zu 3,00 m überschritten werden, sofern diese einen<br />
Abstand zur Gebäudeaußenkante in dem Maße einhalten, wie sie selbst hoch sind.<br />
4.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die Bauweise regelt das Verhältnis eines Gebäudes zu den seitlichen Grundstücksgrenzen.<br />
Danach gibt es zwei grundsätzliche Varianten: die offene und die geschlossene Bauweise. In<br />
der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet, in der geschlossenen<br />
Bauweise werden sie ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Eine Mischform<br />
aus den beiden Bauweisen ist die abweichende Bauweise. Diese wird festgesetzt um beispielsweise<br />
eine einseitige Grenzbebauung zu erzielen. Die bauliche Nutzung wird ferner<br />
durch die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (sog. "Baufenster“) ausreichend bestimmt.<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Planteil zeichnerisch durch Baugrenzen<br />
bestimmt.<br />
Die Bauweise wurde entsprechend der vorhandenen Gebäudestruktur für die Teilbereiche WB<br />
und MI 1 mit offener Bauweise festgesetzt.<br />
Für die Teilbereiche MI 2, GE 1 und GE 2 gilt die abweichende Bauweise. Aufgrund der vorhandenen<br />
baulichen Anlagen sind Gebäudelängen über 50 Meter sowie eine einseitige<br />
Grenzbebauung zulässig.<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen festgesetzt.<br />
Baugrenzen können gemäß § 23 (3) BauNVO durch Bauteile geringfügig, d. h. bis zu einer<br />
Tiefe von 3,00 m, überschritten werden, sofern diese im Einzelnen nicht breiter als 10,00 m<br />
sind. Eine Überschreitung durch Dachüberstände über die festgesetzte Baugrenze hinaus ist<br />
zulässig. Werbeanlagen, Laderampen, Treppenanlagen einschließlich der dazugehörigen<br />
Überdachung, Podeste, Terrassen, Balkone, Stützmauern zur Abfangung von<br />
Geländeversprüngen, Brücken sowie Oberflächenbefestigungen (z. B. Asphalt- oder Pflasterbeläge)<br />
sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />
InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG