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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 30<br />

Für alle übrigen Teilbereiche gilt:<br />

- Als Bezugspunkt für die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen gilt die<br />

Oberkante der anbaufähigen Verkehrsfläche in Fahrbahnmitte, gemessen senkrecht<br />

vor Gebäudemitte.<br />

Die zulässige Höhe baulicher Anlagen darf durch Anlagen oder Bauteile der technischen Gebäudeausrüstung<br />

und Oberlichter um bis zu 3,00 m überschritten werden, sofern diese einen<br />

Abstand zur Gebäudeaußenkante in dem Maße einhalten, wie sie selbst hoch sind.<br />

4.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die Bauweise regelt das Verhältnis eines Gebäudes zu den seitlichen Grundstücksgrenzen.<br />

Danach gibt es zwei grundsätzliche Varianten: die offene und die geschlossene Bauweise. In<br />

der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet, in der geschlossenen<br />

Bauweise werden sie ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Eine Mischform<br />

aus den beiden Bauweisen ist die abweichende Bauweise. Diese wird festgesetzt um beispielsweise<br />

eine einseitige Grenzbebauung zu erzielen. Die bauliche Nutzung wird ferner<br />

durch die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (sog. "Baufenster“) ausreichend bestimmt.<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Planteil zeichnerisch durch Baugrenzen<br />

bestimmt.<br />

Die Bauweise wurde entsprechend der vorhandenen Gebäudestruktur für die Teilbereiche WB<br />

und MI 1 mit offener Bauweise festgesetzt.<br />

Für die Teilbereiche MI 2, GE 1 und GE 2 gilt die abweichende Bauweise. Aufgrund der vorhandenen<br />

baulichen Anlagen sind Gebäudelängen über 50 Meter sowie eine einseitige<br />

Grenzbebauung zulässig.<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen festgesetzt.<br />

Baugrenzen können gemäß § 23 (3) BauNVO durch Bauteile geringfügig, d. h. bis zu einer<br />

Tiefe von 3,00 m, überschritten werden, sofern diese im Einzelnen nicht breiter als 10,00 m<br />

sind. Eine Überschreitung durch Dachüberstände über die festgesetzte Baugrenze hinaus ist<br />

zulässig. Werbeanlagen, Laderampen, Treppenanlagen einschließlich der dazugehörigen<br />

Überdachung, Podeste, Terrassen, Balkone, Stützmauern zur Abfangung von<br />

Geländeversprüngen, Brücken sowie Oberflächenbefestigungen (z. B. Asphalt- oder Pflasterbeläge)<br />

sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

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