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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 29<br />

Zur Bestimmung der zulässigen Obergrenzen für die äußere Kubatur baulicher Anlagen erfolgt<br />

die Festsetzung der Traufwandhöhe TWH und der Oberkante baulicher Anlagen OK. Die TWH<br />

wird bestimmt als Maß zwischen Bezugspunkt und dem Durchstoßpunkt der verlängerten Gebäudeaußenwand<br />

durch die Oberkante der Tragkonstruktion (Definition gemäß Hessischer<br />

Bauordnung HBO). Die Höhenmaße der TWH beziehen sich analog der Vollgeschossdefinition<br />

aus der Hessischen Bauordnung (HBO) 2011 auf die Oberkante der Tragkonstruktion, nicht<br />

etwa auf die Oberkante der Dachhaut. Die Oberkante baulicher Anlagen wird definiert als das<br />

Senkrecht auf der Straßenseite gemessene Maß von der Bezugshöhe bis zur Oberkante der<br />

gesamten Dachkonstruktion.<br />

Die Ermittlung der TWH und OK hat jeweils in der der Erschließungsfläche ausgerichteten<br />

Gebäudemitte zu erfolgen. Als Bezugspunkt für Höhenfestsetzungen wird die Oberkante der<br />

anbaufähigen und für die jeweilige Erschließung des Gebäudes maßgebliche öffentliche Verkehrsfläche<br />

in Fahrbahnmitte, gemessen senkrecht vor Gebäudemitte festgelegt. Eine angemessene<br />

Festsetzung der maximal zulässigen Traufwand- und Oberkantenhöhe<br />

gewährleistet, dass die äußere Kubatur der Gebäude ein verträgliches Maß nicht überschreitet.<br />

Die zulässigen Gebäudekubaturen greifen damit das städtebauliche Erscheinungsbild der<br />

Umgebungsbebauung angemessen auf.<br />

Abbildung 20 Definition des Bezugspunktes für Höhenfestsetzungen<br />

hier: Auf die Oberkante der Tragkonsturktion – gemäß rechter Darstellung<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

Für die Bestimmung des Bezugspunktes für Höhenfestsetzungen der Teilbereiche GE 1 und<br />

GE 2 gilt:<br />

- Als Bezugspunkt für Höhenfestsetzungen gilt die für den jeweiligen Teilbereich angegebene<br />

und zeichnerisch festgesetzte, im Planteil verortete Oberkante der Verkehrsfläche<br />

in Fahrbahnmitte:<br />

- GE 1 -> B 1 (nordöstliche Teile der Grundstücke 481/7 tw., 485/4 tw., 4/1 tw.)<br />

- GE 1 -> B 2 (Grundstücke 4/11, 4/16, 5/1)<br />

- GE 2 -> B 3 (Grundstücke 4/13, 4/12, 4/1 südlicher Abschnitt)<br />

- GE 2 -> B 4 (südwestliche Teile der Grundstücke 4/1 tw., 485/4 tw.)<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

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