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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 27<br />

dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches<br />

nicht hinzunehmen brauchte. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur<br />

gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht<br />

(mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung<br />

mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Zwischenwert" zu<br />

bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher<br />

Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung<br />

- vorgegeben sind. (VG Arnsberg, Urteil vom 06. Dezember 2012 – 7 K 218/11 –,<br />

juris). Somit kann abschließend von einer immissionsrechtlichen Zulässigkeit der gewerblichen<br />

Nutzung auf dem Grundstück Sallmann ausgegangen werden.<br />

Die Zweckbestimmung von WB-Gebieten liegt nach § 4 a Abs. 1 Satz 2 BauNVO darin, dass<br />

sie "vorwiegend dem Wohnen“ dienen; sie dienen aber "auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben<br />

und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und<br />

Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der Wohnnutzung vereinbar sind“<br />

Grundvoraussetzung für die Ausweisung eines WB-Gebietes ist, dass es sich um ein "überwiegend<br />

bebautes Gebiet“ handelt. Dieses Merkmal ist nicht anders zu verstehen als in § 1<br />

Abs. 10 BauNVO. Hierzu hat das BVerwG ausgeführt, dass eine gesamträumliche Betrachtung<br />

des beplanten Gebietes maßgebend ist und dass es nur auf ein "Überwiegen“ der Bebauung<br />

ankommt. (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 – BN 11.02.) Es müssen daher nicht alle<br />

Grundstücke im Bereich des vorgesehenen WB-Gebiets bebaut sein; auch kommt es nicht so<br />

sehr auf die Dichte der Bebauung auf den einzelnen Grundstücken an, sondern darauf, dass<br />

jedenfalls die Zahl der bebauten Grundstücke überwiegt. (OVG NRW, Urt. V. 07.09.2001 – 7 a<br />

D 111/99.NE). Der als WB vorgesehene Bereich muss ferner nach seiner vorhandenen Nutzungsstruktur<br />

"eine besondere Eigenart aufweisen“, nämlich dass neben Wohnungen auch<br />

Nutzungen nach § 4a Abs. 2 <strong>Nr</strong>n. 2 bis 5 BauNVO vorhanden sind. Dabei reicht es aus, dass<br />

jedenfalls einzelne dieser Nutzungen vorhanden sind. Die Ausweisung als WB-Gebiet kann<br />

schließlich nur dann erfolgen, wenn "die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden<br />

soll“. Dieses primäre Planziel entspricht somit der Absicht der Planträgerin. Die gebotene Förderung<br />

der Wohnnutzung schließt es nicht aus, dass mit einer WB-Ausweisung auch die Entwicklung<br />

anderer – wohnfremder – Nutzungen gefördert werden soll, in diesem Fall die<br />

gewerbliche Nutzung durch die Firma Sallmann. Die darf jedoch nicht vorrangiges Ziel sein.<br />

(OVG NRW, Urt. V. 10.10.1997 – 7 a D. 104/95.NE). Auch müssen alle im WB-Gebiet zuzulassenden<br />

wohnfremden Nutzungen nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der<br />

Wohnnutzung vereinbar sein - dass es sich dabei um "nicht wesentlich störendes“ Gewerbe<br />

handeln muss, gibt § 4 a BauNVO indes nicht vor.<br />

Um die zukünftige Entwicklung im Sinne der Plangeberin zu steuern und unerwünschte Nutzungen<br />

auszuschließen sind nach § 1 Abs. 5 BauNVO die nach § 4a Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 5 BauNVO<br />

zulässigen Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke) nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Weiter sind im Sinne des § 1 Abs. 6<br />

BauNVO sind die nach § 4a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ebenfalls<br />

nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

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