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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 26<br />

-Ein Mehrfamilienhaus (im Erdgeschoss Büronutzungen) mit Anbau einschl. Aufstockung,<br />

-eine Garage mit Bürogebäude und Holzhalle,<br />

-eine Lagerhalle die heute als Aufenthaltsraum/Sozialraum genutzt wird einschl. Aufstockung,<br />

-eine Tankanlage sowie<br />

-zwei Garagen die heute als Lager genutzt werden.<br />

Außerdem befindet sich auf dem Gelände eine mobile Siebanlage zum Sieben und Umschlag<br />

von Bodenaushub an dem derzeitigen Standort, so dass in diesem Teilbereich die gewerbliche<br />

Nutzung dominiert.<br />

Die erklärte Absicht der Plangeberin in diesem Bereich ist die langfristige Entwicklung eines<br />

Wohngebietes. Gerade in Hinsicht der vorhandenen Dominanz der Wohnfunktion im nördlichen<br />

Teilbereich des Gebietes entspricht diese Absicht der zu erwartenden städtebaulichen<br />

Entwicklung. In Anbetracht der südlich angrenzenden Reihenhaussiedlung "Kirschberg Süd“<br />

(WA) sowie der in südöstlicher Richtung angrenzenden Ortsbebauung soll hier durch die Ausweisung<br />

als WB eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung der Wohnbebauungsgrenze erfolgen.<br />

Dabei soll die weitere gewerbliche Nutzung durch den vorhandenen Betrieb Sallmann<br />

zunächst erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Beim Erlass eines <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

muss im Rahmen der planerischen Abwägung in diesem Fall das private Interesse am<br />

Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen<br />

Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung<br />

einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeit für den Betroffenen wie<br />

eine Teilenteignung auswirken kann und dass der Bestandsschutz daher ein den von GG Art<br />

14 Abs. 3 erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (BVerfG, Kammerbeschluss vom<br />

22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 –, juris)<br />

Zu beachten ist hier, dass von dem Betrieb, vor allem dem Lkw Verkehr, dem Be- und Entladen<br />

und insbesondere der mobilen Siebanlage störende Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen<br />

zu erwarten sind. Eine mit diesem Immisionswerten unverträgliche<br />

Gebietsausweisung kommt daher einer faktischen Enteignung gleich und entspricht nicht dem<br />

Willen der Plangeberin. Ein vom Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenes Gutachten<br />

(TÜV Süd Industrie Service, Technischer Bericht <strong>Nr</strong>. TB_1998901: "Geräuschprognose zum<br />

geänderten Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung, zur Behandlung und zum Umschlag<br />

von Bauschutt und anderen Materialien der Fa. Markus Sallmann, Bauunternehmen, Tief- und<br />

Straßenbau am Standort 64347 <strong>Griesheim</strong>“) belegt, dass die Immissionsrichtwerte für die angrenzenden<br />

Mischgebiete (MI) im Norden in allen Messpunkten eingehalten werden können.<br />

Im Fall der zulässigen Immissionsrichtwerte für die südlich und östlich angrenzenden allgemeinen<br />

Wohngebiete kann festgestellt werden, das die maximalen Grenzwerte zwar erreicht<br />

aber nicht überschritten werden. Damit sind keine schädlichen Lärmbelästigungen für die Umgebung<br />

zu erwarten sind.<br />

Die Zumutbarkeit des Lärms für Wohnnutzungen in WB-Gebieten richtet sich hingegen nach<br />

den Umständen des Einzelfalls. (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1992 – 4 B 228.01). Dabei kann<br />

sich die Zumutbarkeitsschwelle ggf. durchaus der eines Mischgebietes annähern (VGH BW,<br />

Urt. V. 26.06.2002 – 10 S 1559/01). In Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher<br />

Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung<br />

mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt,<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

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