Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim
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Begründung<br />
Vorentwurf<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />
________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Fassung vom 17.12.2013 Seite 26<br />
-Ein Mehrfamilienhaus (im Erdgeschoss Büronutzungen) mit Anbau einschl. Aufstockung,<br />
-eine Garage mit Bürogebäude und Holzhalle,<br />
-eine Lagerhalle die heute als Aufenthaltsraum/Sozialraum genutzt wird einschl. Aufstockung,<br />
-eine Tankanlage sowie<br />
-zwei Garagen die heute als Lager genutzt werden.<br />
Außerdem befindet sich auf dem Gelände eine mobile Siebanlage zum Sieben und Umschlag<br />
von Bodenaushub an dem derzeitigen Standort, so dass in diesem Teilbereich die gewerbliche<br />
Nutzung dominiert.<br />
Die erklärte Absicht der Plangeberin in diesem Bereich ist die langfristige Entwicklung eines<br />
Wohngebietes. Gerade in Hinsicht der vorhandenen Dominanz der Wohnfunktion im nördlichen<br />
Teilbereich des Gebietes entspricht diese Absicht der zu erwartenden städtebaulichen<br />
Entwicklung. In Anbetracht der südlich angrenzenden Reihenhaussiedlung "Kirschberg Süd“<br />
(WA) sowie der in südöstlicher Richtung angrenzenden Ortsbebauung soll hier durch die Ausweisung<br />
als WB eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung der Wohnbebauungsgrenze erfolgen.<br />
Dabei soll die weitere gewerbliche Nutzung durch den vorhandenen Betrieb Sallmann<br />
zunächst erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Beim Erlass eines <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />
muss im Rahmen der planerischen Abwägung in diesem Fall das private Interesse am<br />
Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen<br />
Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung<br />
einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeit für den Betroffenen wie<br />
eine Teilenteignung auswirken kann und dass der Bestandsschutz daher ein den von GG Art<br />
14 Abs. 3 erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (BVerfG, Kammerbeschluss vom<br />
22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 –, juris)<br />
Zu beachten ist hier, dass von dem Betrieb, vor allem dem Lkw Verkehr, dem Be- und Entladen<br />
und insbesondere der mobilen Siebanlage störende Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen<br />
zu erwarten sind. Eine mit diesem Immisionswerten unverträgliche<br />
Gebietsausweisung kommt daher einer faktischen Enteignung gleich und entspricht nicht dem<br />
Willen der Plangeberin. Ein vom Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenes Gutachten<br />
(TÜV Süd Industrie Service, Technischer Bericht <strong>Nr</strong>. TB_1998901: "Geräuschprognose zum<br />
geänderten Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung, zur Behandlung und zum Umschlag<br />
von Bauschutt und anderen Materialien der Fa. Markus Sallmann, Bauunternehmen, Tief- und<br />
Straßenbau am Standort 64347 <strong>Griesheim</strong>“) belegt, dass die Immissionsrichtwerte für die angrenzenden<br />
Mischgebiete (MI) im Norden in allen Messpunkten eingehalten werden können.<br />
Im Fall der zulässigen Immissionsrichtwerte für die südlich und östlich angrenzenden allgemeinen<br />
Wohngebiete kann festgestellt werden, das die maximalen Grenzwerte zwar erreicht<br />
aber nicht überschritten werden. Damit sind keine schädlichen Lärmbelästigungen für die Umgebung<br />
zu erwarten sind.<br />
Die Zumutbarkeit des Lärms für Wohnnutzungen in WB-Gebieten richtet sich hingegen nach<br />
den Umständen des Einzelfalls. (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1992 – 4 B 228.01). Dabei kann<br />
sich die Zumutbarkeitsschwelle ggf. durchaus der eines Mischgebietes annähern (VGH BW,<br />
Urt. V. 26.06.2002 – 10 S 1559/01). In Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher<br />
Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung<br />
mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt,<br />
InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG