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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 24<br />

werblichen Nutzungen oder auch Wohnnutzungen für den weiteren Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

zur erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und nicht wesentlich störendem<br />

Gewerbe beitragen muss. Fehlte es künftig an der für ein Mischgebiet erforderlichen Durchmischung,<br />

würde das Gebiet, so wäre zu vermuten, in ein Wohngebiet "umkippen" mit der Folge,<br />

dass sich die Festsetzung der Mischgebiete dann als funktionslos erweisen würde. Gleiches<br />

wäre gegeben, wenn aufgrund der faktischen Wohnnutzung in den festgesetzten Mischgebieten<br />

bereits eine Quote erreicht wäre, die eine Durchmischung nicht mehr feststellen ließe, diese<br />

von der Plangeberin auch nicht angestrebt würde oder eine solche im Hinblick auf die<br />

vorhandene Bebauung faktisch nicht zu erreichen wäre ("Etikettenschwindel“, vgl. VGH Baden-Württemberg,<br />

Urt. v. 17.05.2013 – 8 S 313/11 –, juris). Aufgrund der aber faktisch im<br />

Plangebiet anzutreffenden Verhältnisse kann die planende Kommune es als sicher voraussehen,<br />

dass sich eine Mischung auch künftig einstellt und ungeachtet möglicher neuer Wohnbauvorhaben<br />

faktisch zu halten ist. Indizien, nach denen eine "Entmischung“ der Gebiete in<br />

absehbarer Zeit zu erwarten wäre, sind aus der Sicht der Plangeberein zurzeit nicht anzunehmen.<br />

Nicht zuletzt ist es vordergründiger Planungswille der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong>, mit der Festsetzung<br />

neuer Mischgebiete das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen<br />

und Gewerbe zu fördern, um beispielsweise eigentümergeführten Gewerbebetrieben hier eine<br />

Möglichkeit zur Neuansiedlung oder Geschäftsübernahme zu bieten, ehemaligen Geschäftsinhabern<br />

bei Erreichen des Ruhestandes eine weitergehende Wohnnutzung zum Eigenbedarf<br />

einzuräumen oder auch eine allgemeine Wohnnutzung in erreichbarer Nähe des Arbeitsplatzes<br />

zu ermöglichen.<br />

Aus städtebaulicher Sicht soll zudem auch eine "Pufferzone“ zwischen den unterschiedlichen<br />

Nutzungen im Osten (Gewerbeareal "Leuschnerpark“ und angrenzendes ehemaliges "Zeitfrachtgelände“)<br />

sowie der übrigen Wohnbebauung südwestlich der Daniel-Müller-Straße und<br />

der Straße "Ostend“ geschaffen werden. Insbesondere das durch nahezu ausschließlich<br />

Wohnnutzung geprägte Areal zwischen Wilhelm-Leuschner-Straße, Daniel-Müller-Straße und<br />

der Straße "Ostend“ ließe die Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet nicht zu.<br />

Im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO sind folgende nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen<br />

aus städtebaulichen Gründen nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es:<br />

Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten<br />

Im Sinne des § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen<br />

Nutzungen aus städtebaulichen Gründen ebenfalls nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Die Unterscheidung zwischen MI 1 und MI2 wurde vor allem aufgrund der vorhandenen Bauweise<br />

getroffen und orientiert sich am Bestand.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

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