Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim
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Begründung<br />
Vorentwurf<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />
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Fassung vom 17.12.2013 Seite 24<br />
werblichen Nutzungen oder auch Wohnnutzungen für den weiteren Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
zur erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und nicht wesentlich störendem<br />
Gewerbe beitragen muss. Fehlte es künftig an der für ein Mischgebiet erforderlichen Durchmischung,<br />
würde das Gebiet, so wäre zu vermuten, in ein Wohngebiet "umkippen" mit der Folge,<br />
dass sich die Festsetzung der Mischgebiete dann als funktionslos erweisen würde. Gleiches<br />
wäre gegeben, wenn aufgrund der faktischen Wohnnutzung in den festgesetzten Mischgebieten<br />
bereits eine Quote erreicht wäre, die eine Durchmischung nicht mehr feststellen ließe, diese<br />
von der Plangeberin auch nicht angestrebt würde oder eine solche im Hinblick auf die<br />
vorhandene Bebauung faktisch nicht zu erreichen wäre ("Etikettenschwindel“, vgl. VGH Baden-Württemberg,<br />
Urt. v. 17.05.2013 – 8 S 313/11 –, juris). Aufgrund der aber faktisch im<br />
Plangebiet anzutreffenden Verhältnisse kann die planende Kommune es als sicher voraussehen,<br />
dass sich eine Mischung auch künftig einstellt und ungeachtet möglicher neuer Wohnbauvorhaben<br />
faktisch zu halten ist. Indizien, nach denen eine "Entmischung“ der Gebiete in<br />
absehbarer Zeit zu erwarten wäre, sind aus der Sicht der Plangeberein zurzeit nicht anzunehmen.<br />
Nicht zuletzt ist es vordergründiger Planungswille der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong>, mit der Festsetzung<br />
neuer Mischgebiete das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen<br />
und Gewerbe zu fördern, um beispielsweise eigentümergeführten Gewerbebetrieben hier eine<br />
Möglichkeit zur Neuansiedlung oder Geschäftsübernahme zu bieten, ehemaligen Geschäftsinhabern<br />
bei Erreichen des Ruhestandes eine weitergehende Wohnnutzung zum Eigenbedarf<br />
einzuräumen oder auch eine allgemeine Wohnnutzung in erreichbarer Nähe des Arbeitsplatzes<br />
zu ermöglichen.<br />
Aus städtebaulicher Sicht soll zudem auch eine "Pufferzone“ zwischen den unterschiedlichen<br />
Nutzungen im Osten (Gewerbeareal "Leuschnerpark“ und angrenzendes ehemaliges "Zeitfrachtgelände“)<br />
sowie der übrigen Wohnbebauung südwestlich der Daniel-Müller-Straße und<br />
der Straße "Ostend“ geschaffen werden. Insbesondere das durch nahezu ausschließlich<br />
Wohnnutzung geprägte Areal zwischen Wilhelm-Leuschner-Straße, Daniel-Müller-Straße und<br />
der Straße "Ostend“ ließe die Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet nicht zu.<br />
Im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO sind folgende nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen<br />
aus städtebaulichen Gründen nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es:<br />
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten<br />
Im Sinne des § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen<br />
Nutzungen aus städtebaulichen Gründen ebenfalls nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />
Die Unterscheidung zwischen MI 1 und MI2 wurde vor allem aufgrund der vorhandenen Bauweise<br />
getroffen und orientiert sich am Bestand.<br />
InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG