Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim
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Begründung<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
Vorentwurf<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />
________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Fassung vom 17.12.2013 Seite 23<br />
B) Mischgebiet (MI 1 und MI 2):<br />
Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von<br />
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets<br />
wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehende<br />
Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin<br />
liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der sich dieses von<br />
anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist es einerseits<br />
nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen -<br />
wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind.<br />
Andererseits wird aber die Bandbreite der typischen - quantitativen - Eigenart des Mischgebiets<br />
nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige<br />
Nutzung völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt".<br />
Diesen Wandel haben die einst zusammenhängenden gewerblichen Bauflächen des Plangeltungsbereiches<br />
über einen langen Zeitraum in der Vergangenheit bereits einmal vollzogen, in<br />
dem die früher dominierende gewerbliche Nutzung "umgekippt“ ist infolge der Durchmischung<br />
mit Wohnen.<br />
Aufgrund des bereits vollzogenen städtebaulichen Wandels besteht nunmehr zurecht die Annahme<br />
eines Mischgebietscharakters, da im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten<br />
"Wohnen“ sowie "nicht wesentlich störendem Gewerbe“ nicht nach Anzahl und /<br />
oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl.<br />
BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86), sondern vielmehr beide Nutzungen qualitativ und<br />
quantitativ ausgewogen nachgewiesen werden können.<br />
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s, ausgehend<br />
von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen, eine bereits durch den baulichen<br />
Bestand bestehende Grundlage und verfehlen somit den Auftrag der Bauleitplanung<br />
nicht. Aus heutiger Sicht ist somit die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB<br />
aus tatsächlichen Gründen gegeben. Aber auch für die künftige städtebauliche Entwicklung<br />
lässt die Neufestsetzung der Mischgebiete hinreichend gesichert erwarten, dass sich die festgesetzten<br />
Bereiche des Plangebiets auch weiterhin als Mischgebiete i. S. d. § 6 BauNVO entwickeln<br />
und weiter festigen werden. Im gesamten Plangebiet sind nicht nur in den<br />
festgesetzten Gewerbegebieten vielfach gewerbliche Nutzungen vorhanden, die eine dauerhafte<br />
"Durchmischung“ auch in absehbarer Zukunft noch annehmen lasen.<br />
In diesem Sinne sind die überbaubaren Flächen der Mischgebiete allenfalls abschnittsweise<br />
zu Wohnzwecken genutzt und stehen in quantitativem Verhältnis deutlich ausgewogen den<br />
gewerblichen und sonstige mischgebietstypischen Nutzungen, wie Geschäfts- und Bürogebäude<br />
oder Betriebe des Beherbergungsgewerbes, wahrnehmbar gegenüber.<br />
Für die weitergehende, künftige städtebauliche Entwicklung der Mischgebietsflächen wird daher<br />
auch ausschlaggebend sein, welcher Nutzung die noch nennenswerten Baulücken von<br />
den jeweiligen Eigentümern zugetragen werden, so dass deren mögliche Bebauung mit ge-<br />
InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG