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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 12<br />

lässt. (BVerwGE 48, 70 [71]). Dies ist auch der Fall wenn sich die Abweichungen auf die<br />

räumliche Dimension der Festsetzungen belaufen. (BWVGH, BRS Bd. 32, <strong>Nr</strong>. 11, S. 25 f.)<br />

Regelmäßig gelten so auch artverwandte Nutzungsänderungen als entwickelt i. S. v. § 8 Abs.<br />

2 <strong>Nr</strong>. 2 und Abs. 4 BauGB.<br />

Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Festsetzungen die mit den Darstellungen<br />

des FNP nicht vollständig übereinstimmen, keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot<br />

indizieren. Ob die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon<br />

ab, ob die Konzeption die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig ist (BVerwG, Beschl. v.<br />

12.02.2003 – 4 BN 9.03). Die Steuerungsfunktion des FNP muss "im Großen und Ganzen“<br />

erhalten bleiben.<br />

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gültige Flächennutzungsplan seit nun mehr<br />

fast 22 Jahren Bestand hat, ist bei der Beurteilung des Entwicklungsgebotes auch entscheidend<br />

ob der FNP auch heute noch der Städtebaupolitik der Gemeinde entspricht und sich als<br />

tragfähig erweist (OVG NRW, Urt. V. 17.04.2008 – 7 D 110/07.NE). Dieser Tatsache kann<br />

aufgrund der geschilderten Sachlage (Ausweisung als GE-Gebiet, vorhandenen Gemengelage)<br />

und der bekundeten Planungsabsicht der <strong>Stadt</strong> nur bedingt gefolgt werden.<br />

Die Ausweisung als Mischgebiete steht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes somit nicht<br />

entgegen. Gemäß der vorliegenden städtebaulichen Planungsabsicht kann folglich dem Entwicklungsgebot<br />

des § 8 Abs. 2 BauGB gefolgt werden, nach dem der <strong>Bebauungsplan</strong> an die<br />

Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes anzupassen ist.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

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