Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim
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Begründung<br />
Vorentwurf<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />
________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Fassung vom 17.12.2013 Seite 11<br />
2.2 Vorbereitende Bauleitplanung: Flächennutzungsplan<br />
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> vom 04.02.1992 ist die<br />
Fläche des Plangeltungsbereiches als Gewerbegebiet dargestellt. Eine kleine Fläche östlich<br />
der Straße Kirschberg ist als gemischte Baufläche ausgewiesen.<br />
Im Bereich der bestehenden Gemengelagen aus Wohnen und Gewerbe sollen im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
"Am <strong>Kirschberg“</strong> auch Mischgebiete ausgewiesen werden. Mischgebiete dienen<br />
dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich<br />
stören (§ 5 BauNVO). Die Ausweisung als Mischgebiet widerspricht somit den Festsetzungen<br />
des Flächennutzungsplans.<br />
Nach §8 Abs. 2 Satz 1<br />
BauGB ist ein <strong>Bebauungsplan</strong><br />
aus dem Flächennutzungsplan<br />
zu entwickeln.<br />
Rechtsgrundsätzlich<br />
hat das BVerwG entschieden,<br />
dass ein <strong>Bebauungsplan</strong><br />
i.S. des § 8<br />
Abs. 2 Satz 1 BauGB<br />
dann aus dem Flächennutzungsplan<br />
ent-wickelt<br />
ist, wenn er sich zurzeit<br />
Abbildung 8 Flächennutzungsplan <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />
seiner Inkraft-setzung als<br />
Quelle: Bürger GIS Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />
inhaltliche Kon-kretisierung<br />
des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplanes darstellt. Er muss objektiv die Darstellungen<br />
des Flächennutzungsplanes konkretisieren und darf von dessen Grundkonzeption, also<br />
insbesondere von der vorgesehenen Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander (…)<br />
nicht abweichen. (BVerwG 11.2.2004 – 4 BN 1/04 – juris).<br />
Im Zuge dieser entwickelnden Konkretisierung können sich durchaus Notwendigkeiten für ein<br />
Abweichen von den Vorgaben des Flächennutzungsplanes ergeben. Wesentlich ist allein,<br />
dass der Inhalt eines <strong>Bebauungsplan</strong>s im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung dem zu dieser Zeit<br />
wirksamen Flächennutzungsplan in einer Weise entspricht, die sich als ein "Entwickeltsein“<br />
begreifen lässt. Auch ein <strong>Bebauungsplan</strong> der für sein gesamtes Gebiet eine andere Nutzungsart<br />
festsetzt, als sie im Flächennutzungsplan dargestellt ist, kann sich im Rahmen des<br />
gestalteten Entwickelns halten. (BVerwG v. 26.1.1979 – 4 C 65.76).<br />
Die Möglichkeit, im <strong>Bebauungsplan</strong> die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />
konkreter auszugestalten, schließt folglich auch eine Abweichung von eben<br />
diesen Darstellungen ein, sofern diese Abweichungen sich aus dem Übergang in eine konkrete<br />
Planungsstufe rechtfertigt und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt<br />
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