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Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

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Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 11<br />

2.2 Vorbereitende Bauleitplanung: Flächennutzungsplan<br />

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> vom 04.02.1992 ist die<br />

Fläche des Plangeltungsbereiches als Gewerbegebiet dargestellt. Eine kleine Fläche östlich<br />

der Straße Kirschberg ist als gemischte Baufläche ausgewiesen.<br />

Im Bereich der bestehenden Gemengelagen aus Wohnen und Gewerbe sollen im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

"Am <strong>Kirschberg“</strong> auch Mischgebiete ausgewiesen werden. Mischgebiete dienen<br />

dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich<br />

stören (§ 5 BauNVO). Die Ausweisung als Mischgebiet widerspricht somit den Festsetzungen<br />

des Flächennutzungsplans.<br />

Nach §8 Abs. 2 Satz 1<br />

BauGB ist ein <strong>Bebauungsplan</strong><br />

aus dem Flächennutzungsplan<br />

zu entwickeln.<br />

Rechtsgrundsätzlich<br />

hat das BVerwG entschieden,<br />

dass ein <strong>Bebauungsplan</strong><br />

i.S. des § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 BauGB<br />

dann aus dem Flächennutzungsplan<br />

ent-wickelt<br />

ist, wenn er sich zurzeit<br />

Abbildung 8 Flächennutzungsplan <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

seiner Inkraft-setzung als<br />

Quelle: Bürger GIS Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

inhaltliche Kon-kretisierung<br />

des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplanes darstellt. Er muss objektiv die Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplanes konkretisieren und darf von dessen Grundkonzeption, also<br />

insbesondere von der vorgesehenen Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander (…)<br />

nicht abweichen. (BVerwG 11.2.2004 – 4 BN 1/04 – juris).<br />

Im Zuge dieser entwickelnden Konkretisierung können sich durchaus Notwendigkeiten für ein<br />

Abweichen von den Vorgaben des Flächennutzungsplanes ergeben. Wesentlich ist allein,<br />

dass der Inhalt eines <strong>Bebauungsplan</strong>s im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung dem zu dieser Zeit<br />

wirksamen Flächennutzungsplan in einer Weise entspricht, die sich als ein "Entwickeltsein“<br />

begreifen lässt. Auch ein <strong>Bebauungsplan</strong> der für sein gesamtes Gebiet eine andere Nutzungsart<br />

festsetzt, als sie im Flächennutzungsplan dargestellt ist, kann sich im Rahmen des<br />

gestalteten Entwickelns halten. (BVerwG v. 26.1.1979 – 4 C 65.76).<br />

Die Möglichkeit, im <strong>Bebauungsplan</strong> die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

konkreter auszugestalten, schließt folglich auch eine Abweichung von eben<br />

diesen Darstellungen ein, sofern diese Abweichungen sich aus dem Übergang in eine konkrete<br />

Planungsstufe rechtfertigt und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

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