01.03.2014 Aufrufe

Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

Bebauungsplan Nr. 112 „Am Kirschberg“ - Stadt Griesheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

STADT GRIESHEIM<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong><br />

"Am <strong>Kirschberg“</strong><br />

Begründung<br />

Vorentwurf<br />

17.12.2013<br />

INFRAPRO<br />

Ingenieur GmbH & Co. KG<br />

mail@infrapro.de<br />

www.infrapro.de


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom: 17.12.2013 Seite 1<br />

Entwurfsverfasser:<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG<br />

Hüttenfelder Straße 7 Löwenhofstraße 5<br />

64653 Lorsch 55116 Mainz<br />

Fon: 06251 - 584 783 0<br />

Fax: 06251 - 584 783 1<br />

mail@infrapro.de<br />

www.infrapro.de<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

1 ZIEL UND ZWECK DER BAULEITPLANUNG ........................................................... 3<br />

1.1 Anlass und Planungserfordernis ................................................................................. 3<br />

1.2 Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich .............................................. 5<br />

1.3 Städtebauliche Prägung des Geltungsbereiches und dessen Umfeld ......................... 7<br />

2 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION ........ 10<br />

2.1 Raumordnung und Landesplanung: Regionalplan Südhessen .................................. 10<br />

2.2 Vorbereitende Bauleitplanung: Flächennutzungsplan ............................................... 11<br />

2.3 Verbindliche Bauleitplanung: rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong> .................................... 13<br />

2.4 Aufstellungsverfahren ............................................................................................... 14<br />

2.4.1 Verfahrenswahl ......................................................................................................... 14<br />

2.4.2 Verfahrensdurchführung ........................................................................................... 14<br />

2.4.3 Darstellung abwägungsrelevanter Anpassungen des Planinhaltes ........................... 15<br />

3 FACHPLANUNG UND SONSTIGE PLANGRUNDLAGEN ...................................... 15<br />

3.1 Erschließungsanlage ................................................................................................ 15<br />

3.1.1 Verkehrsanlagen ...................................................................................................... 15<br />

3.1.2 Technische Erschließung .......................................................................................... 16<br />

3.2 Umweltschützende Belange ..................................................................................... 16<br />

3.2.1 Artenschutz............................................................................................................... 16<br />

3.2.2 Bodenschutz ............................................................................................................. 16<br />

3.2.3 Altlasten .................................................................................................................... 17<br />

3.2.4 Denkmalschutz ......................................................................................................... 17<br />

3.2.5 Immissionsschutz ..................................................................................................... 17<br />

3.2.6 Energiewende und Klimaschutz ................................................................................ 18<br />

4 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN UND SONSTIGEN PLANINHALTE ....... 19<br />

4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................................... 20<br />

4.1.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................ 20<br />

4.1.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................... 28<br />

4.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ............................................................ 30<br />

4.1.4. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen .................................................................. 31<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 2<br />

4.2 Auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den <strong>Bebauungsplan</strong> ............................ 31<br />

4.2.1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ...................................................................... 31<br />

4.2.2. Gestaltung und Höhe von Einfriedungen .................................................................. 31<br />

4.2.3. Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen .......................... 32<br />

4.2.4. Örtliche Bauvorschriften über die Beschränkung von Werbeanlagen ........................ 32<br />

4.2.5. Verwenden von Niederschlagswasser ...................................................................... 33<br />

4.3 Hinweise ................................................................................................................... 33<br />

5 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES ..................................................... 34<br />

5.1 Eigentumsverhältnisse und bodenordnende Maßnahmen ........................................ 34<br />

5.2 Kosten der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen .......................................... 34<br />

5.3 Flächenbilanz ........................................................................................................... 34<br />

6 ANLAGEN ................................................................................................................ 35<br />

Übersichtsplan:<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 3<br />

1 Ziel und Zweck der Bauleitplanung<br />

1.1 Anlass und Planungserfordernis<br />

Im Laufe der Jahre hat sich im äußersten Nordosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong>, in dem Bereich zwischen<br />

Wilhelm-Leuschner-Straße, Waldfläche und Bundesautobahn 67 eine Gemengelage<br />

aus unterschiedlichen Nutzungsarten entwickelt. Infolge dieser Gemengelage kam es in der<br />

Vergangenheit zu zunehmenden Nutzungskonflikten zwischen faktischen Wohn-, Büro und<br />

Gewerbenutzungen. Dabei stellten sich die Nutzungskonflikte vor allem in Form von Lärmbelästigungen<br />

zwischen den Wohnnutzungen auf der einen und Gewerbenutzungen auf der anderen<br />

Seite dar. Gründe hierfür sind zum einen das Fehlen von qualifizierten<br />

Bebauungsplänen die das Baugeschehen detailliert steuern. Zum anderen ist es der stetige<br />

Wandel der Betriebs- und Nutzungsstruktur wie der Generationswechsel auf Inhaberebene,<br />

Betriebsaufgaben oder Umnutzungen.<br />

Bis auf den zentralen Bereich zwischen den Straßen Kirschberg, Daniel-Müller-Straße, Ostend<br />

und Goethestraße (<strong>Bebauungsplan</strong> "Hinter dem Kirschberg") existieren für den Großteil des<br />

besagten Gebietes keine Bebauungspläne. Für die Teilbereiche westlich und östlich des gültigen<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es wurde folglich in der Vergangenheit die Zulässigkeit von Vorhaben<br />

nach § 34 BauGB und damit nach der Eigenart der näheren Umgebung beurteilt. Die unmittelbaren<br />

gesetzesabhängigen Genehmigungstatbestände des § 34 BauGB stellen in der Praxis<br />

aber einen Kompromiss zwischen dem Prinzip der Planmäßigkeit, nach dem die bauliche und<br />

sonstige Nutzung des Grundstücke grundsätzlich durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu<br />

leiten ist (§ 1 Abs.1 BauGB), und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Baufreiheit dar.<br />

Folglich kann trotz des Grundsatzes der Planmäßigkeit nicht davon ausgegangen werden,<br />

dass das gesamte Plangeschehen durch die gemeindliche Bauleitplanung erfasst und abgedeckt<br />

worden ist. Das Vorhandensein dieser sehr unscharfen Maßstäbe des § 34 BauGB hat<br />

so sukzessive zu einem entstehen der Gemengelage aus Wohn-, Büro und Gewerbenutzungen<br />

geführt, die in der Summe letztendlich den Charakter des Baugebietes verändert haben<br />

und dem Gebot des "sich einfügens“ und der "Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse“<br />

zuwider läuft.<br />

Aber auch im Geltungsbereich des qualifizierten <strong>Bebauungsplan</strong>es "Hinter dem <strong>Kirschberg“</strong><br />

haben sich zum Teil illegale Nutzungsänderungen ereignet. Die Flächen in dem Plangebiet<br />

sind ausschließlich als Gewerbeflächen nach § 8 BauNVO ausgewiesen. Tatsächlich wurden<br />

im Sinne des § 8 Abs.3 Satz 1 BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässige Wohnungen<br />

für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber /-leiter zweckentbunden<br />

und als eigenständige Wohneinheiten ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen<br />

weitervermietet, erweitert oder umgenutzt. Zudem entsprechen die Inhalte des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

"Hinter dem <strong>Kirschberg“</strong> nicht mehr den heutigen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong>.<br />

Zusätzlich sind im Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> die bereits erwähnten Flächen<br />

als "Flächen für Gewerbe“ (GE) dargestellt. Aufgrund dieser Umnutzungen können die Vorga-<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 4<br />

ben für Gewerbegebiete nicht mehr eingehalten werden und stehen dem Flächennutzungsplan<br />

somit entgegen.<br />

Aus der dargestellten Sachlage, der daraus abgeleiteten Regelungserfordernis und dem erklärten<br />

Regelungswillen der Plangeberin ergeben sich Anlass und Planerfordernis zu einer<br />

umfassenden Überplanung des Gebietes, denn die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen,<br />

sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies<br />

gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3<br />

BauGB erforderlich ist, bemisst sich an den städtebaulichen Zielen. Welche städtebaulichen<br />

Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen.<br />

Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen<br />

Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB<br />

21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB <strong>Nr</strong>. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133,<br />

310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept "vernünftigerweise“<br />

geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 <strong>Nr</strong>.<br />

26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss<br />

vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu<br />

einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen<br />

einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber<br />

bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann.<br />

Mit der Entwicklung eines Gesamtkonzeptes sollen alsdann die geltenden und in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungspläne zusammengefasst und den tatsächlichen Begebenheiten angepasst<br />

werden. Infolge dieser Anpassung sollen, soweit möglich vormals illegale Nutzungen<br />

eine nachträgliche baurechtliche Legitimation erhalten. Das Ziel ist es eine geordnete städtebauliche<br />

Entwicklung - auch unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage zu gewährleisten<br />

und zukünftige Nutzungskonflikte zu vermeiden.<br />

Konkret wurde der Geltungsbereich des rechtswirksamen <strong>Bebauungsplan</strong>es "Hinter dem<br />

<strong>Kirschberg“</strong> vom 03.08.1966 und die 1. Änderung vom 24.05.2003 mit Beschluss der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

vom 15.03.2012 aufgehoben und mit den Geltungsbereichen der in<br />

Aufstellung befindlichen Bebauungspläne "<strong>Kirschberg“</strong> (Aufstellungsbeschluss aus 1987 und<br />

erneuter Aufstellungsbeschluss aus 2006) und "Gewerbegebiet <strong>Kirschberg“</strong> (Aufstellungsbeschluss<br />

aus 1991 und erneuter Aufstellungsbeschluss aus 2007) in dem neuen umfassenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Am <strong>Kirschberg“</strong> zusammengefasst werden. Dabei sollen bestehende Gewerbegebiete<br />

(GE) planungsrechtlich gesichert, Gemengelagen fortan eventuell als Mischgebiet<br />

(MI) nach § 6 BauNVO sowie das südwestliche Areal um die Firma Sallmann als besonderes<br />

Wohngebiet (WB) nach § 4a BauNVO ausgewiesen werden.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 5<br />

1.2 Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich<br />

Das Plangebiet befindet sich im äußersten Nordosten der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong>. Im Norden grenzt<br />

ein großes zusammenhängendes Waldgebiet an, welches im Grunde nach das Plangebiet von<br />

drei Seiten (Nord, Ost und West) umschließt, im Osten verläuft die städtische Umgehungsstraße<br />

- der Nordring sowie die Bundesautobahn 67, die auch gleichzeitig die <strong>Stadt</strong>grenze zu<br />

Darmstadt bildet. An der Grenze zwischen <strong>Griesheim</strong> und Darmstadt liegt das Darmstädter<br />

Kreuz, das die Bundesstraße 26 (B26) mit der Bundesautobahn 5 (BAB 5) und der Bundesautobahn<br />

67 (BAB 67) verbindet. Im Süden befindet sich mit der Guttenbrunnsiedlung ein größeres<br />

Wohngebiet das von der Guttenbrunnstraße durchschnitten wird. Das Wohngebiet wird<br />

durch das Plangebiet im Osten, Norden und Westen ummantelt. Die Wilhelm-Leuschner-<br />

Straße verläuft unterhalb des Plangebietes und der Guttenbrunnsiedlung von Ost aus Darmstadt<br />

kommend nach West in Richtung <strong>Griesheim</strong>er <strong>Stadt</strong>kern. Über die Wilhelm-Leuschner-<br />

Straße hinweg befinden sich eine große Sportanlage mit Fußball-, Tennis und Badeanlagen,<br />

ein mehrzeiliger Wohnhochhauskomplex und das Gewerbegebiet Flughafenstraße, welches<br />

das Plangebiet mit dem Gelände des August-Euler-Flugplatzes und dem amerikanischen Militärstützpunkt<br />

<strong>Griesheim</strong> verbindet. In östlicher Richtung erstrecken sich ebenfalls das bereits<br />

erwähnte Waldgebiet und ein größerer Schulgebäudekomplex, dahinter beginnt das eigentliche<br />

Siedlungsgebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong>.<br />

Darmstädter Autobahnkreuz<br />

Schulgebäude<br />

Plangebiet<br />

<strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

Gewerbegebiet<br />

Flughafenstraße<br />

Siedlungsgebiet<br />

<strong>Griesheim</strong><br />

Sportanlage<br />

Flugplatz & Militärstützpunkt<br />

Abbildung 1<br />

Lage des Plangebietes<br />

Quelle: Google earth<br />

Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es "Am <strong>Kirschberg“</strong> wird nördlich<br />

zunächst durch die Goethestraße und weiter durch den östlich bis zur Wilhelm-Leuschner-<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 6<br />

Straße im Süden verlaufenden Nordring, südlich durch die Wilhelm-Leuschner-Straße und die<br />

Daniel-Müller-Straße und westlich durch die Wohnbebauung der Straße Kirschberg begrenzt<br />

und betrifft gemäß unterer Abbildung folgende Grundstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung<br />

<strong>Griesheim</strong>, Flur 12, <strong>Nr</strong>. 4/17, 4/18, 27/4, 27/3, 27/2, 4/13, 5/1, 4/16, 4/15, 4/11, 4712,<br />

4/1, 485/5, 485/4, 482/5, 482/6, 481/6, 481/7, 999, 990, 998, 997, 996, 995, 1000/2 tw., 994,<br />

993, 992/1, 992/2, 991, 989/1, 989/2, 988, 983/4, 985, 986, 987, 978/7, 978/6, 978/5, 978/4,<br />

978/3, 979, 983/2, 983/3, 952/3 tw., 458/49, 458/47, 458/37, 458/18, 458/58, 458/27, 458/46,<br />

458/45, 458/42, 458/14 und 948 tw.<br />

Abbildung 2<br />

Plangeltungsbereich <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

Quelle: Bürger GIS Landkreis Darmstadt Dieburg<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 7<br />

1.3 Städtebauliche Prägung des<br />

Geltungsbereiches und dessen<br />

Umfeld<br />

Der eigentliche <strong>Stadt</strong>kern der rund<br />

28.000 Einwohner zählenden <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Griesheim</strong> befindet sich in östlicher<br />

Richtung zum Plangebiet. Nur noch<br />

dort ist das ehemalige im 12. Jahrhundertentstandene<br />

Haufendorf an der<br />

teils chaotischen Parzellierung und<br />

Straßenführung zu erkennen. Die<br />

Straßen und Grundstücksanordnung<br />

im östlichen Teil, der "Neustadt“ ist<br />

dagegen schachbrettartig. Die - das<br />

Abbildung 3 Wilhelm-Leuschner-Straße<br />

Ortsbild prägende - Wohnbebauung,<br />

Quelle: eigene Aufnahme<br />

welche bis zur Daniel-Müller-Straße an<br />

das südliche Plangebiet heran reicht, ist das Ein- bzw. Zweifamilienhaus in offener Bauweise,<br />

mit rotem, grauem oder braunen Sattel- oder Giebeldach, kleinem Garten und Einzelgarage.<br />

Aber auch Reihenhaussiedlungen und Geschosswohnungsbauten im Baustil der 60er (Genossenschaftsbauten)<br />

und 70er Jahre (Hochbauten) können im <strong>Stadt</strong>bild und vor allem an den<br />

<strong>Stadt</strong>rändern ausgemacht werden. Ein<br />

städtebauliches Umfeld des Plangeltungsbereiches<br />

ist, aus der Natur der<br />

Sache heraus lediglich im Süden und<br />

Südwesten vorhanden. Zu allen anderen<br />

Seiten ist es durch Wald umgeben.<br />

Der Bereich zwischen Wilhelm-<br />

Leuschner-Straße, Flughafenstraße<br />

und Eulenweg im Süden des Plangebietes<br />

wird zunächst durch ein allgemeines<br />

Wohngebiet geprägt. Der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

"Im dürren Kopf“ sieht für<br />

Abbildung 4 Guttenbrunnsiedlung<br />

den nördlichen Bereich eine bis zu 16<br />

Quelle: eigene Aufnahme<br />

geschossige Bebauung in vier mehrzügigen<br />

Baukörpern vor. Im Kontrast dazu befindet sich im südlichen Bereich eine zweigeschossige<br />

Reihenhausbebauung. Östliche davon, entlang der Flughafenstraße befindet sich<br />

zudem ein weiteres Gewerbegebiet "An der Flughafenstraße“ für das ein rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong><br />

mit der Bekanntmachung vom 11.07.1984 besteht. Die Bundesstraße B26, die<br />

Wilhelm-Leuschner-Straße durchquert <strong>Griesheim</strong> der Länge nach. Sie dient als verkehrstechnische<br />

Hauptachse der <strong>Stadt</strong>, als ÖPNV-Schiene und verbindet diese insbesondere mit Darmstadt<br />

auf der einen und der Pfalz auf der anderen Seite. Gleichzeitig bildet sie aber auch<br />

eine städtebauliche Barriere zwischen dem Plangebiet "Am <strong>Kirschberg“</strong> und letzteren beiden<br />

Plangebieten im Süden.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 8<br />

Für den Bereich der Guttenbrunnsiedlung (zwischen Daniel-Müller-Straße, Wilhelm-<br />

Leuschner-Straße und Kirschberg) besteht ein rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong> "Guttenbrunn-<br />

Siedlung“ mit Bekanntmachung vom 27.07.1988, der ein allgemeines Wohngebiet mit offener<br />

Bauweise und maximal zwei Vollgeschossen festsetzt. Infolge der Festsetzung einer Baulinie<br />

befinden sich alle Gebäude in dem gleichen Abstand zur Straße und werden charakterisiert<br />

durch giebelständige Einzel- und Doppelhäuser mit Gärten und Garagen. Im Westen grenzen<br />

ebenfalls Einzelhäuser an die Straße Kirschberg an. Weiter westlich hinter den Einzelhäusern,<br />

in der Straße Am Felsenkeller befindet sich eine Gruppe von Reihenhäusern für die der gültige<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> "Kirschberg Süd“ mit Bekanntmachung vom 03.09.1979 ebenfalls ein allgemeines<br />

Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen und geschlossener Bauweise festsetzt.<br />

Plangebiet<br />

<strong>„Am</strong><br />

<strong>Kirschberg“</strong><br />

„Kirschberg<br />

Süd“<br />

„Hinter dem<br />

<strong>Kirschberg“</strong><br />

„Guttenbrunn<br />

Siedlung“<br />

„Im dürren<br />

Kopf“<br />

Abbildung 5<br />

Gültige Bebauungspläne & Plangebiet<br />

Quelle. Google earth<br />

Die städtebauliche Prägung des Plangeltungsbereiches stellt sich entsprechend der bestehenden<br />

Gemengelage sehr differenziert (von großflächigem Gewerbe über Büronutzungen bis<br />

hin zu kleinteiliger Wohnnutzung) dar und wird aus folgender Abbildung ersichtlich.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 9<br />

Abbildung 6<br />

Aktueller Bestand an Nutzungen<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

Der südöstliche Teil des Geltungsbereiches wird fast ausschließlich gewerblich genutzt. Die<br />

Erschließung erfolgt über den Nordring und die Straße Im Leuschnerpark. Hier dominieren die<br />

Großstrukturen mit Gewerbe und vor allem Büronutzungen in bis zu drei Vollgeschossen.<br />

Wohnbebauung befindet sich lediglich auf dem südwestlichen Eckgrundstück.<br />

Im mittleren Planbereich hat sich trotz gültigem <strong>Bebauungsplan</strong> "Hinter dem <strong>Kirschberg“</strong> und<br />

einer Festsetzung als Gewerbegebiet eine eher kleinteilige Gemengelage aus Gewerbe-, Büro-<br />

und Wohnnutzungen etabliert. Die städtebauliche Prägung entspricht somit der eines<br />

Mischgebietes. Wohnnutzungen finden teilweise in drei vollgeschossigen Mehrfamilienhäusern<br />

ohne erkennbare Betriebszugehörigkeit, gewerbliche Nutzungen in ebenerdiger oder zweigeschossiger<br />

Bauweise statt. Die verkehrliche Anbindung erfolgt zum größten Teil aus Richtung<br />

Norden über den Nordring und die Gerhart-Hauptmann-Straße.<br />

Im südwestlichen Teil des Plangeltungsbereiches wird ein größerer Riegel aus mehrzeiliger<br />

Wohnbebauung jeweils nördlich und südlich von großflächigen Gewerbenutzungen flankiert.<br />

Die wohnliche Nutzung erfolgt in bis zu drei vollgeschossigen Mehrfamilienhäusern, so dass<br />

man für diesen Abschnitt von einer Dominanz der Wohnnutzunge sprechen kann. Auf der südlichen<br />

Gewerbefläche befinden sich neben produzierendem Gewerbe auch Wohnnutzungen.<br />

Die verkehrliche Erschießung erfolgt über die Straße Kirscherg und den Nordring bzw. die<br />

Wilhelm-Leuschner-Straße.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 10<br />

2 Übergeordnete Planungen / planungsrechtliche Situation<br />

2.1 Raumordnung und Landesplanung: Regionalplan Südhessen<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB besteht eine Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an<br />

die Ziele der Raumordnung; die Grundsätze der Raumordnung sind sodann in der gemeindlichen<br />

Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.<br />

Plangebiet<br />

Abbildung 7<br />

Quelle<br />

Regionalplan Südhessen<br />

Bürger GIS Landkreis<br />

Darmstadt-Dieburg<br />

Die allgemeinen Ziele der Raumordnung werden in dem mit seiner Veröffentlichung im<br />

Staatsanzeiger am 17.10.2011 gültigen Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan<br />

(RPS 2010) weiter konkretisiert und festgelegt.<br />

Das Plangebiet ist im gültigen Regionalplan Südhessen 2010 zu einem sehr kleinen Teil westlich<br />

der Straße Kirschberg als "Vorranggebiet Siedlung“ und zum überwiegenden Teil als "Vorranggebiet<br />

Gewerbe“ ausgewiesen.<br />

Die regionalplanerischen Vorgaben werden daher bei der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

eingehalten, die vorliegende Bauleitplanung steht nicht im Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung.<br />

Der maximale Bedarf an Siedlungsflächenzuwachs zwischen 2002-2020 ist im Regionalplan<br />

Südhessen für die Gemeinde <strong>Griesheim</strong> mit 30 ha angegeben.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 11<br />

2.2 Vorbereitende Bauleitplanung: Flächennutzungsplan<br />

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> vom 04.02.1992 ist die<br />

Fläche des Plangeltungsbereiches als Gewerbegebiet dargestellt. Eine kleine Fläche östlich<br />

der Straße Kirschberg ist als gemischte Baufläche ausgewiesen.<br />

Im Bereich der bestehenden Gemengelagen aus Wohnen und Gewerbe sollen im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

"Am <strong>Kirschberg“</strong> auch Mischgebiete ausgewiesen werden. Mischgebiete dienen<br />

dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich<br />

stören (§ 5 BauNVO). Die Ausweisung als Mischgebiet widerspricht somit den Festsetzungen<br />

des Flächennutzungsplans.<br />

Nach §8 Abs. 2 Satz 1<br />

BauGB ist ein <strong>Bebauungsplan</strong><br />

aus dem Flächennutzungsplan<br />

zu entwickeln.<br />

Rechtsgrundsätzlich<br />

hat das BVerwG entschieden,<br />

dass ein <strong>Bebauungsplan</strong><br />

i.S. des § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 BauGB<br />

dann aus dem Flächennutzungsplan<br />

ent-wickelt<br />

ist, wenn er sich zurzeit<br />

Abbildung 8 Flächennutzungsplan <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

seiner Inkraft-setzung als<br />

Quelle: Bürger GIS Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

inhaltliche Kon-kretisierung<br />

des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplanes darstellt. Er muss objektiv die Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplanes konkretisieren und darf von dessen Grundkonzeption, also<br />

insbesondere von der vorgesehenen Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander (…)<br />

nicht abweichen. (BVerwG 11.2.2004 – 4 BN 1/04 – juris).<br />

Im Zuge dieser entwickelnden Konkretisierung können sich durchaus Notwendigkeiten für ein<br />

Abweichen von den Vorgaben des Flächennutzungsplanes ergeben. Wesentlich ist allein,<br />

dass der Inhalt eines <strong>Bebauungsplan</strong>s im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung dem zu dieser Zeit<br />

wirksamen Flächennutzungsplan in einer Weise entspricht, die sich als ein "Entwickeltsein“<br />

begreifen lässt. Auch ein <strong>Bebauungsplan</strong> der für sein gesamtes Gebiet eine andere Nutzungsart<br />

festsetzt, als sie im Flächennutzungsplan dargestellt ist, kann sich im Rahmen des<br />

gestalteten Entwickelns halten. (BVerwG v. 26.1.1979 – 4 C 65.76).<br />

Die Möglichkeit, im <strong>Bebauungsplan</strong> die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

konkreter auszugestalten, schließt folglich auch eine Abweichung von eben<br />

diesen Darstellungen ein, sofern diese Abweichungen sich aus dem Übergang in eine konkrete<br />

Planungsstufe rechtfertigt und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 12<br />

lässt. (BVerwGE 48, 70 [71]). Dies ist auch der Fall wenn sich die Abweichungen auf die<br />

räumliche Dimension der Festsetzungen belaufen. (BWVGH, BRS Bd. 32, <strong>Nr</strong>. 11, S. 25 f.)<br />

Regelmäßig gelten so auch artverwandte Nutzungsänderungen als entwickelt i. S. v. § 8 Abs.<br />

2 <strong>Nr</strong>. 2 und Abs. 4 BauGB.<br />

Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Festsetzungen die mit den Darstellungen<br />

des FNP nicht vollständig übereinstimmen, keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot<br />

indizieren. Ob die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon<br />

ab, ob die Konzeption die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig ist (BVerwG, Beschl. v.<br />

12.02.2003 – 4 BN 9.03). Die Steuerungsfunktion des FNP muss "im Großen und Ganzen“<br />

erhalten bleiben.<br />

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gültige Flächennutzungsplan seit nun mehr<br />

fast 22 Jahren Bestand hat, ist bei der Beurteilung des Entwicklungsgebotes auch entscheidend<br />

ob der FNP auch heute noch der Städtebaupolitik der Gemeinde entspricht und sich als<br />

tragfähig erweist (OVG NRW, Urt. V. 17.04.2008 – 7 D 110/07.NE). Dieser Tatsache kann<br />

aufgrund der geschilderten Sachlage (Ausweisung als GE-Gebiet, vorhandenen Gemengelage)<br />

und der bekundeten Planungsabsicht der <strong>Stadt</strong> nur bedingt gefolgt werden.<br />

Die Ausweisung als Mischgebiete steht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes somit nicht<br />

entgegen. Gemäß der vorliegenden städtebaulichen Planungsabsicht kann folglich dem Entwicklungsgebot<br />

des § 8 Abs. 2 BauGB gefolgt werden, nach dem der <strong>Bebauungsplan</strong> an die<br />

Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes anzupassen ist.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 13<br />

2.3 Verbindliche Bauleitplanung: rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Der Ursprungsplan "Kirschberg Süd “ ist seitdem 03.09.1979 rechtskräftig, es umfasst ein<br />

Areal zwischen Am Felsenkeller im Süden und das nach Norden hin verlaufende Wohngebiet.<br />

Abbildung 9<br />

Auszug aus dem <strong>Bebauungsplan</strong> "Kirschberg Süd“<br />

Quelle: Bürger GIS Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

Der Ursprungsplan "Hinter dem <strong>Kirschberg“</strong> ist seitdem 24.05.2003 rechtskräftig und umfasst<br />

ein Areal zwischen der Daniel –Müller- Straße im Süden und der Goethestraße im Norden.<br />

Abbildung 10 Auszug aus dem <strong>Bebauungsplan</strong> "Hinter dem <strong>Kirschberg“</strong><br />

Quelle: Bürger GIS Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 14<br />

Der Ursprungsplan "Gutenbrunn Siedlung“ ist seitdem 27.07.1988 rechtskräftig, es umfasst<br />

ein Areal zwischen der Wilhelm Leuschner Straße im Süden und der Daniel-Müller-Straße im<br />

Süden.<br />

Abbildung 11 Auszug aus dem <strong>Bebauungsplan</strong> "Guttenbrunn Siedlung“<br />

Quelle: Bürger GIS Landkreis Darmstadt-Dieburg<br />

2.4 Aufstellungsverfahren<br />

2.4.1 Verfahrenswahl<br />

Das Aufstellungsverfahren wird im üblichen zweistufigen Regelverfahren durchgeführt.<br />

2.4.2 Verfahrensdurchführung<br />

Im Zuge der Beratung und Beschlussfassung in den städtischen Gremien wurden bei der<br />

Planaufstellung, nach den Maßgaben des Baugesetzbuches, die nachstehenden Verfahrensschritte<br />

durchgeführt (die Verfahrensnachweise werden im Fortgang des Aufstellungsverfahrens<br />

Zug um Zug vervollständigt):<br />

15.03.2012: Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> "Am <strong>Kirschberg“</strong> in der Gemarkung <strong>Griesheim</strong>.<br />

21.04.2012 Ortsübliche Bekanntmachung der o. g. Beschlussfassungen<br />

24.09.2013 Anerkennung des vorgelegten <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> "Am <strong>Kirschberg“</strong><br />

als Vorentwurf zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach<br />

§§ 3, 4 Abs. 1 BauGB<br />

21.12.2013: Ortsübliche Bekanntmachung der o. g. Beschlussfassungen.<br />

06.01.2014 bis einschließlich 06.02.2014 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1 BauGB; die Öffentlichkeit wurde<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 15<br />

durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes<br />

unterrichtet und hatte damit innerhalb angemessener<br />

Frist die Gelegenheit, sich über die<br />

Planungsabsicht näher zu unterrichten, diese<br />

zu erörtern und sich hierzu zu äußern.<br />

Die Verfahrensaufstellung wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens vervollständigt und ergänzt.<br />

2.4.3 Darstellung abwägungsrelevanter Anpassungen des Planinhaltes<br />

Die aus der erfolgten Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3<br />

Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.<br />

2 BauGB eingegangenen Anregungen wurden mit einer städteplanerischen Bewertung versehen<br />

und wurden mit einem jeweils enthaltenen Beschlussvorschlag der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

zur weiteren Behandlung und Beschlussfassung vorgeschlagen.<br />

Dabei wurden folgende Änderungen vorgenommen:<br />

Dieses Kapitel wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens vervollständigt.<br />

3 Fachplanung und sonstige Plangrundlagen<br />

3.1 Erschließungsanlage<br />

3.1.1 Verkehrsanlagen<br />

Die äußere Erschließung des Plangebietes ist über bestehende Straßen vorgegeben und erfolgt<br />

im Süden über die Wilhelm- Leuschner-Straße sowie die Durchbindung Kirschberg. Im<br />

Norden erfolgt die Anbindung an den Nordring über die Gerhart-Hauptmann-Straße und Im<br />

Leuschnerpark. Die B426 führt auswärts Richtung Osten nach Darmstadt sowie nach Westen<br />

zur A 67 weiterführend auf die BAB 5 im Osten. Das Erreichen der Bundesautobahnen ist damit<br />

direkt möglich. Aufgrund der räumlich bevorzugten Lage ist der verkehrliche Anschluss des<br />

Plangebietes an das übergeordnete Straßennetz auf kurzen Wegen gegeben.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 16<br />

A 67<br />

Nordring<br />

Straßenbahn<br />

B 26<br />

Abbildung 12 Luftbildauszug mit Darstellung der überörtlichen Verkehrswege<br />

Quelle: Google earth<br />

3.1.2 Technische Erschließung<br />

Die technische Erschließung ist durch den in der Örtlichkeit vorhandenen Leitungsbestand<br />

bereits gegeben.<br />

3.2 Umweltschützende Belange<br />

3.2.1 Artenschutz<br />

Nach erfolgter Ortsbesichtigung konnte eine Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange<br />

nicht festgestellt werden. Weitergehende Untersuchungen sind daher aus heutiger Sicht nicht<br />

erforderlich.<br />

3.2.2 Bodenschutz<br />

Zur Gewährleistung des Bodenschutzes, der u.a. im § 202 BauGB gefordert wird, sind Maßnahmen<br />

zur Erhaltung und zum Schutz des Bodens - insbesondere des Oberbodens – vor<br />

Vernichtung oder Vergeudung vorzusehen. Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen<br />

des Bodenschutzes wird hingewiesen. Die einschlägig bekannten Richtlinien, Verordnungen<br />

und Regelwerke sind zu beachten.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 17<br />

Bei eventuell erforderlichen Geländeaufschüttungen innerhalb des Plangebietes darf der<br />

Oberboden des ursprünglichen Geländes nicht überschüttet werden, sondern er ist zuvor abzuschieben.<br />

Für Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (natürlicher Boden) zu verwenden.<br />

Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Oberboden<br />

und Unterboden durchzuführen. Es wird daher empfohlen, den anfallenden Erdaushub nach<br />

Möglichkeit auf den Baugrundstücken wieder zu verwenden. Im Sinne einer behutsamen Umweltvorsorge<br />

ist die Vermeidung bzw. Verwertung von Erdaushub auf den Baugrundstücken<br />

einer Deponierung vorzuziehen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf den<br />

verbleibenden Freiflächen ist nicht zulässig.<br />

Notwendige Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach-feuchtem Boden und bei<br />

niederschlagsfreier Witterung erfolgen; dabei sind die Bearbeitbarkeitsgrenzen nach DIN<br />

18915 zu beachten.<br />

3.2.3 Altlasten<br />

Zum Planbereich liegen keine Informationen über Altflächen oder Altlasten vor. Inwieweit sich<br />

aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie Erkenntnisse<br />

ergeben oder Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen),<br />

schädlichen Bodenveränderungen und / oder Grundwasserschäden vorhanden<br />

sind, wird im Zuge der förmlichen Beteiligung vom Regierungspräsidium Darmstadt mitgeteilt.<br />

Für die Grundstücke des Plangeltungsbereiches wird jedoch aufgrund der Vornutzung kein<br />

Untersuchungsbedarf hinsichtlich Altlasten gesehen.<br />

Dennoch wird darauf hingewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den<br />

Boden erfordern, auf sensorische Auffälligkeiten zu achten ist. Werden solche Auffälligkeiten<br />

des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen<br />

hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt<br />

(Dez. IV/Da 41.5), zu informieren.<br />

3.2.4 Denkmalschutz<br />

Innerhalb des Planbereiches und in dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine geschützten<br />

Kulturgüter. Dennoch sind aus heutiger Sicht nicht zu erwartende Bodenfunde der<br />

zuständigen Behörde zu melden.<br />

3.2.5 Immissionsschutz<br />

Nordöstlich und südöstlich zum Plangebiet befinden sich mit der Autobahn BAB 67 und dem<br />

Nordring sowie der Wilhelm-Leuschner-Straße drei bedeutende überörtliche Verkehrswege die<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 18<br />

erhöhte Emissionswerte aufweisen und auf das Plangebiet wirken. Im Zuge der Bauleitplanung<br />

erfolgt in den durch Verkehrslärm höher belasteten Bereichen eine Ausweisung als Gewerbegebiet<br />

(GE 1). Durch die zulässige Gebäudehöhe und Stellung der Gebäude erfolgt zuzusätzlich<br />

ein passiver Schallschutz für die dahinter angrenzenden Misch- und Wohngebiete.<br />

Die Grenzwerte zum Immissionsschutz für Gewerbegebiete werden nicht überschritten.<br />

3.2.6 Energiewende und Klimaschutz<br />

Im Sinne des Klimaschutzes und dem gebotenen Umgang mit den Folgen des Klimawandels<br />

wurde für die Kommunen und deren Bauleitplanungen mit Einführung zum 30.07.2011 der<br />

sog. "Klimaschutznovelle“ (Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in<br />

den Städten und Gemeinden, BGBl. I, S. 1509) nicht nur die Klimaschutzklausel in § 1 Abs. 5<br />

Satz 2 BauGB erweitert, sondern vor allem auch ein neuer Absatz 5 in § 1a BauGB eingefügt,<br />

der die klimagerechte städtebauliche Entwicklung als Abwägungsbelang hervorhebt.<br />

Die Kommunen sind in diesem Sinne sowohl Verbraucher und Vorbild als auch Berater für<br />

Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sowie Versorger mit Energie. Sie sind darüber hinaus<br />

Planungsträger und haben die Möglichkeit, über das bestehende formale und informelle<br />

Planungsinstrumentarium möglichst früh den Weg für eine energieeffiziente Planung zu ebnen<br />

und Hemmnisse abzubauen. Als Verantwortliche für die Flächennutzungs- und Bebauungspläne<br />

haben sie die Chance, wichtige Rahmenbedingungen für den Klimaschutz und die Umsetzung<br />

von Energieeffizienzmaßnahmen in vielen Bereichen vorzugeben.<br />

Zur konkreten Berücksichtigung des Klimaschutzaspektes sieht die Novellierung mit § 5 Abs.<br />

2b und c bzw. § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 12 und 23b BauGB erweiterte Darstellungs- bzw. Festsetzungsmöglichkeiten<br />

vor. Hiernach können<br />

• "Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen (…) insbesondere zur dezentralen und<br />

zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte<br />

aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung“ im Flächennutzungsplan dargestellt<br />

bzw.<br />

• "Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung,<br />

Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien<br />

oder Kraft-Wärme-Kopplung“ wie auch<br />

• "Gebiete, in denen (…) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen<br />

Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung,<br />

Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder<br />

Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“, im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt werden.<br />

Im Rahmen der verbindlichen <strong>Bebauungsplan</strong>ung ist es sodann möglich, mit den vorhandenen<br />

Instrumentarien z. B. eine flächensparende und energieoptimierte Siedlungs- und Gebäudestruktur<br />

zu schaffen und Möglichkeiten der städtebaulichen Optimierung hinsichtlich des Energieverbrauchs<br />

auszuschöpfen und damit die Berücksichtigung des Klimaschutzes zu fördern.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 19<br />

So können u. a. folgende Festsetzungen im <strong>Bebauungsplan</strong> zu einer Verringerung des Heizenergiebedarfes<br />

pro Quadratmeter bei gleicher Nutzung und gleichen Baustandards führen:<br />

• Dichte Bauweise (je kompakter die Bauweise desto geringer der Heizenergiebedarf);<br />

• Stellung der Gebäude (Südausrichtung größerer Gebäudeflächen ermöglicht aktive und<br />

passive Solarenergienutzung);<br />

• Vermeidung von Verschattung der Gebäude durch andere Gebäude und Bepflanzung<br />

(Verschattung behindert die passive Solarenergienutzung);<br />

• Dachformen (die optimale Sonnenausbeute liegt bei Südausrichtung und 35 Grad).<br />

Von den zuvor exemplarisch aufgezeigten Festsetzungsmöglichkeiten wurde vorliegend in<br />

Teilen Gebrauch gemacht. Insbesondere die Stellung baulicher Anlagen wurde nicht explizit<br />

beschränkt und kann von den künftigen Bauherren frei gewählt werden. Die Ausrichtung der<br />

überbaubaren Flächen lässt eine annähernde Südausrichtung der künftigen Gebäude und<br />

deren Dachflächen zu, so dass die Nutzung solarer Energie ermöglicht wird. Auch wird einer<br />

möglichen Verschattung durch die Vermeidung von Anpflanzgeboten innerhalb der Bebauungsstruktur<br />

entgegen getreten. Vorgaben zur Dachform werden nicht erlassen, so dass<br />

auch in dieser Hinsicht eine möglichst große Flexibilität gewährleistet wird.<br />

Auf die verbindliche Festsetzung klimaschutzrelevanter Planungsgrundsätze, insbesondere in<br />

Bezug auf Energieeinsparpotenziale und Förderung von erneuerbaren Energien, wurde hingegen<br />

verzichtet, da die Bauleitpläne zum einen dem Abwägungsgebot genügen müssen (§1<br />

Abs. 7 BauGB) und zum anderen hinsichtlich des planerischen Gestaltungsspielraums zu beachten<br />

ist, dass es keinen Vorrang für Klimaschutzbelange gibt. Verbindliche Festsetzungen<br />

im Sinne des § 9 BauGB dürfen nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Bislang ist höchstrichterlich<br />

noch nicht für alle in Betracht kommenden Festsetzungsmöglichkeiten geklärt, ob<br />

hierzu - aufgrund des §1 Abs. 5 Satz 2 BauGB - der allgemeine Klimaschutz zählt. In diesem<br />

Sinne müssen die Festsetzungen auch begründbar sein; deshalb muss den Festsetzungen ein<br />

"Klimaschutzkonzept“ zugrunde gelegt werden, welches den Zusammenhang zwischen dem<br />

allgemeinen Klimaschutz und den kommunalen Planungsabsichten herstellt.<br />

4 Begründung der Festsetzungen und sonstigen Planinhalte<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.<br />

Maßgebend hierbei ist der abschließende Festsetzungskatalog im § 9 Abs.1 BauGB. Die<br />

nachfolgend im Einzelnen erläuterten planungsrechtlichen sowie bauordnungsrechtlichen<br />

Festsetzungen finden sich alsdann in der Planzeichnung als auch im Textteil zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

wieder. Auf Grund der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu<br />

den überbaubaren Grundstücksflächen sowie der örtlichen Verkehrsflächen entspricht der vorliegende<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB als qualifizierter <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />

Bauvorhaben im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s sind somit im Hinblick<br />

auf § 56 Abs. 2 Hessischer Bauordnung (HBO) baugenehmigungsfrei, sofern auch die übrigen<br />

Voraussetzungen (§ 56 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2-5 HBO) vorliegen.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 20<br />

4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

4.1.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird zum einen durch den Bestand geprägt,<br />

zum anderen durch den Planungswillen der Plangeberin bestimmt. In der Ursprungsausprägung<br />

herrschte vordergründig eine zusammenhängende gewerbliche Struktur vor, die bereits<br />

in der Vergangenheit durch einen sich vollziehenden städtebaulichen Wandel durch andere,<br />

auch wohnbauliche Nutzungen unterbrochen wurde. Das Gesamtgefüge kann heute als eher<br />

heterogen, von großflächigen gewerblichen Nutzungen mit eingestreuten Wohnnutzungen<br />

geprägtes Areal angesprochen werden. Die zulässige Art der baulichen Nutzung wird damit<br />

vorzugsweise quartiersbezogen festgesetzt.<br />

Tendenziell vollzieht sich die Entwicklung von gewerblichen Bauflächen im Osten / Nordosten<br />

über einen flächenmäßig adäquaten Abschnitt gemischter Bauflächen in zentraler Lage bis in<br />

den nordwestlichen Teil des Plangebietes, hin zu Bereichen mit einem deutlichen Überhang<br />

an Wohnnutzung im Westen und Südwesten. Diese Nutzungsabfolge rundet die weitgehend<br />

durch Wohnnutzung überprägte Ortslage nördlich der Wilhelm-Leuschner-Straße zum Siedlungsrand<br />

hin ab. Eine Ausnahme stellt lediglich das gewerblich genutzte Grundstück westlich<br />

der Straße "<strong>Kirschberg“</strong> dar.<br />

Mit der Aufstellung des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>s sind die Gebietsarten einschließlich der<br />

Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus den ursprünglichen Bebauungsplänen (für die<br />

Bereiche, für die es zutrifft) übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Hierdurch<br />

wird insoweit ein neuer Planungswille der Plangeberin zum Ausdruck gebracht.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 21<br />

Abbildung 13 Bestehende Gemengelage aus Nutzungen<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

Abbildung 14 Städtebauliche Neuordnung der Nutzungen<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 22<br />

A) Gewerbegebiet (GE 1 und GE 2):<br />

Die Festlegung der Gewerbeflächen erfolgt ausschließlich in den von Gewerbe dominierten<br />

nordöstlichen Bereichen des Plangebietes zwischen Nordring und dem Mischgebiet. Dadurch<br />

sollen Konflikte mit vorhandenen Wohnnutzungen minimiert oder vermieden werden.<br />

Gewerbegebiete dienen nach §8 Abs. 1. BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht<br />

erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Den Charakter von GE-Gebieten hat das BVerwG<br />

wie folgt umschrieben: "Gewerbebetriebe zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet<br />

wird. Nach dem Leitbild der BauNVO sind sie den produzierenden und artverwandten Nutzungen<br />

vorbehalten“ (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 – 4 B 71.05).<br />

Bei der Ausweisung von GE-Gebieten sind die Belange des Immissionsschutzes besonders<br />

zu beachten.<br />

Wichtig für die Ausweisung von GE-Gebieten ist auch, dass in Ihnen nicht gewohnt werden<br />

darf. Ausgeschlossen sind nach § 8 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1 BauNVO betriebsbezogene und untergeordnete<br />

Wohnungen und andere wohnähnliche Nutzungen. Die Einschränkung, dass betriebsbezogene<br />

Wohnungen dem Betrieb zu- und untergeordnet sein müssen, macht deutlich, dass<br />

das räumliche und funktionale Schwergewicht bei den betrieblichen Anlagen liegen muss.<br />

Steht bei einem Bauvorhaben hingegen die Wohnnutzung im Vordergrund so ist das Vorhaben<br />

nicht von § 8 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1 BauNVO gedeckt. Diese Unzulässigkeit von Wohnnutzungen ist<br />

von besonderer Bedeutung bei der Überplanung der vorhandenen, vorwiegend gewerblich<br />

genutzten Bereiche in die auch Wohnnutzungen eingestreut sind. Dabei muss bedacht werden<br />

was mit den Wohnnutzungen in diesem Bereich geschehen soll. Ein Nebeneinander von<br />

Wohnen und Gewerbe in demselben Baugebiet ist regelmäßig kein Zustand der auf Dauer<br />

Bestand haben kann. Insofern wird mit der Ausweisung als GE-Gebiet der Planungswille der<br />

Planträgerin zur Einschränkung bzw. dem Verbot von Wohnnutzungen ersichtlich.<br />

Aus städtebaulichen Gründen erfolgt für die Gewerbegebiete erfolgt in den Festsetzungen<br />

nach §1 Abs. 5 BauNVO die Einschränkung das Tankstellen nach § 8 Abs. 2 BauNVO nicht<br />

Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind. Weiter werden nach §1 Abs. 6 BauNVO die in Gewerbegebieten<br />

zulässigen Vergnügungsstätten nach § 8Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.<br />

Im Planteil wird zwischen zwei unterschiedlichen Gewebegebietstypen GE 1 und GE 2 unterschieden.<br />

Die GE 1 Gebiete grenzen an den nordöstlichen Außenbereich des Plangebietes und eignen<br />

sich aufgrund ihrer Lage zu den Verkehrsachsen Nordring und Autobahn als zusätzliche Abschirmung<br />

und "Lärmschutz“. Entsprechend sind in den GE 1 Gebieten größere Gebäudehöhen<br />

als in GE 2 Gebieten zulässig.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 23<br />

B) Mischgebiet (MI 1 und MI 2):<br />

Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von<br />

Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets<br />

wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehende<br />

Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin<br />

liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der sich dieses von<br />

anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist es einerseits<br />

nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen -<br />

wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind.<br />

Andererseits wird aber die Bandbreite der typischen - quantitativen - Eigenart des Mischgebiets<br />

nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige<br />

Nutzung völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt".<br />

Diesen Wandel haben die einst zusammenhängenden gewerblichen Bauflächen des Plangeltungsbereiches<br />

über einen langen Zeitraum in der Vergangenheit bereits einmal vollzogen, in<br />

dem die früher dominierende gewerbliche Nutzung "umgekippt“ ist infolge der Durchmischung<br />

mit Wohnen.<br />

Aufgrund des bereits vollzogenen städtebaulichen Wandels besteht nunmehr zurecht die Annahme<br />

eines Mischgebietscharakters, da im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten<br />

"Wohnen“ sowie "nicht wesentlich störendem Gewerbe“ nicht nach Anzahl und /<br />

oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl.<br />

BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86), sondern vielmehr beide Nutzungen qualitativ und<br />

quantitativ ausgewogen nachgewiesen werden können.<br />

Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s, ausgehend<br />

von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen, eine bereits durch den baulichen<br />

Bestand bestehende Grundlage und verfehlen somit den Auftrag der Bauleitplanung<br />

nicht. Aus heutiger Sicht ist somit die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB<br />

aus tatsächlichen Gründen gegeben. Aber auch für die künftige städtebauliche Entwicklung<br />

lässt die Neufestsetzung der Mischgebiete hinreichend gesichert erwarten, dass sich die festgesetzten<br />

Bereiche des Plangebiets auch weiterhin als Mischgebiete i. S. d. § 6 BauNVO entwickeln<br />

und weiter festigen werden. Im gesamten Plangebiet sind nicht nur in den<br />

festgesetzten Gewerbegebieten vielfach gewerbliche Nutzungen vorhanden, die eine dauerhafte<br />

"Durchmischung“ auch in absehbarer Zukunft noch annehmen lasen.<br />

In diesem Sinne sind die überbaubaren Flächen der Mischgebiete allenfalls abschnittsweise<br />

zu Wohnzwecken genutzt und stehen in quantitativem Verhältnis deutlich ausgewogen den<br />

gewerblichen und sonstige mischgebietstypischen Nutzungen, wie Geschäfts- und Bürogebäude<br />

oder Betriebe des Beherbergungsgewerbes, wahrnehmbar gegenüber.<br />

Für die weitergehende, künftige städtebauliche Entwicklung der Mischgebietsflächen wird daher<br />

auch ausschlaggebend sein, welcher Nutzung die noch nennenswerten Baulücken von<br />

den jeweiligen Eigentümern zugetragen werden, so dass deren mögliche Bebauung mit ge-<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 24<br />

werblichen Nutzungen oder auch Wohnnutzungen für den weiteren Vollzug des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

zur erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und nicht wesentlich störendem<br />

Gewerbe beitragen muss. Fehlte es künftig an der für ein Mischgebiet erforderlichen Durchmischung,<br />

würde das Gebiet, so wäre zu vermuten, in ein Wohngebiet "umkippen" mit der Folge,<br />

dass sich die Festsetzung der Mischgebiete dann als funktionslos erweisen würde. Gleiches<br />

wäre gegeben, wenn aufgrund der faktischen Wohnnutzung in den festgesetzten Mischgebieten<br />

bereits eine Quote erreicht wäre, die eine Durchmischung nicht mehr feststellen ließe, diese<br />

von der Plangeberin auch nicht angestrebt würde oder eine solche im Hinblick auf die<br />

vorhandene Bebauung faktisch nicht zu erreichen wäre ("Etikettenschwindel“, vgl. VGH Baden-Württemberg,<br />

Urt. v. 17.05.2013 – 8 S 313/11 –, juris). Aufgrund der aber faktisch im<br />

Plangebiet anzutreffenden Verhältnisse kann die planende Kommune es als sicher voraussehen,<br />

dass sich eine Mischung auch künftig einstellt und ungeachtet möglicher neuer Wohnbauvorhaben<br />

faktisch zu halten ist. Indizien, nach denen eine "Entmischung“ der Gebiete in<br />

absehbarer Zeit zu erwarten wäre, sind aus der Sicht der Plangeberein zurzeit nicht anzunehmen.<br />

Nicht zuletzt ist es vordergründiger Planungswille der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong>, mit der Festsetzung<br />

neuer Mischgebiete das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen<br />

und Gewerbe zu fördern, um beispielsweise eigentümergeführten Gewerbebetrieben hier eine<br />

Möglichkeit zur Neuansiedlung oder Geschäftsübernahme zu bieten, ehemaligen Geschäftsinhabern<br />

bei Erreichen des Ruhestandes eine weitergehende Wohnnutzung zum Eigenbedarf<br />

einzuräumen oder auch eine allgemeine Wohnnutzung in erreichbarer Nähe des Arbeitsplatzes<br />

zu ermöglichen.<br />

Aus städtebaulicher Sicht soll zudem auch eine "Pufferzone“ zwischen den unterschiedlichen<br />

Nutzungen im Osten (Gewerbeareal "Leuschnerpark“ und angrenzendes ehemaliges "Zeitfrachtgelände“)<br />

sowie der übrigen Wohnbebauung südwestlich der Daniel-Müller-Straße und<br />

der Straße "Ostend“ geschaffen werden. Insbesondere das durch nahezu ausschließlich<br />

Wohnnutzung geprägte Areal zwischen Wilhelm-Leuschner-Straße, Daniel-Müller-Straße und<br />

der Straße "Ostend“ ließe die Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet nicht zu.<br />

Im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO sind folgende nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen<br />

aus städtebaulichen Gründen nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es:<br />

Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten<br />

Im Sinne des § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen<br />

Nutzungen aus städtebaulichen Gründen ebenfalls nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Die Unterscheidung zwischen MI 1 und MI2 wurde vor allem aufgrund der vorhandenen Bauweise<br />

getroffen und orientiert sich am Bestand.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 25<br />

Besonderes Wohngebiet (WB):<br />

Für den südöstlichen Teilbereich des Plangebietes wird ein "Besonderes Wohngebiet“ (WB)<br />

festgesetzt. Dabei kann das WB-Gebiet in zwei Teilbereiche mit unterschiedlicher Dominanz<br />

der Nutzungen unterteilt werden.<br />

Im nördlichen Teilbereich des WB Gebietes hat sich vormals ein landwirtschaftlicher Betrieb<br />

mit dazu gehörender Betreiberwohnung befunden. Nach der Betriebsaufgabe kam es zu einer<br />

Umnutzung und Bebauung des Grundstücks mit Mehrfamilienhäusern. Heute besitzt der Bereich<br />

den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes mit verdichteter Bebauung.<br />

Im Süden der als "besonderes Wohngebiet“ ausgewiesenen Fläche (Flurstück <strong>Nr</strong>. 458/27)<br />

befindet sich seit dem Jahr 1952 und damit nun mehr als 60 Jahren das Firmengelände der<br />

Firma Sallmann. Die als Bauunternehmen und im Tief- und Straßenbau tätig ist und ihr<br />

Grundstück als Lager und Umschlagplatz nutzt. Vor allem in den Stoßzeiten kommt es hier zu<br />

erhöhtem LKW Verkehr.<br />

Abbildung 15, 16, 17 und 18 Wohnbebauung (oben), Grundstück der Firma Sallmann (unten)<br />

Auf dem Grundstück ist heute noch an nachweislich genehmigten Gebäuden vorhanden:<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 26<br />

-Ein Mehrfamilienhaus (im Erdgeschoss Büronutzungen) mit Anbau einschl. Aufstockung,<br />

-eine Garage mit Bürogebäude und Holzhalle,<br />

-eine Lagerhalle die heute als Aufenthaltsraum/Sozialraum genutzt wird einschl. Aufstockung,<br />

-eine Tankanlage sowie<br />

-zwei Garagen die heute als Lager genutzt werden.<br />

Außerdem befindet sich auf dem Gelände eine mobile Siebanlage zum Sieben und Umschlag<br />

von Bodenaushub an dem derzeitigen Standort, so dass in diesem Teilbereich die gewerbliche<br />

Nutzung dominiert.<br />

Die erklärte Absicht der Plangeberin in diesem Bereich ist die langfristige Entwicklung eines<br />

Wohngebietes. Gerade in Hinsicht der vorhandenen Dominanz der Wohnfunktion im nördlichen<br />

Teilbereich des Gebietes entspricht diese Absicht der zu erwartenden städtebaulichen<br />

Entwicklung. In Anbetracht der südlich angrenzenden Reihenhaussiedlung "Kirschberg Süd“<br />

(WA) sowie der in südöstlicher Richtung angrenzenden Ortsbebauung soll hier durch die Ausweisung<br />

als WB eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung der Wohnbebauungsgrenze erfolgen.<br />

Dabei soll die weitere gewerbliche Nutzung durch den vorhandenen Betrieb Sallmann<br />

zunächst erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Beim Erlass eines <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

muss im Rahmen der planerischen Abwägung in diesem Fall das private Interesse am<br />

Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen<br />

Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung<br />

einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeit für den Betroffenen wie<br />

eine Teilenteignung auswirken kann und dass der Bestandsschutz daher ein den von GG Art<br />

14 Abs. 3 erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (BVerfG, Kammerbeschluss vom<br />

22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 –, juris)<br />

Zu beachten ist hier, dass von dem Betrieb, vor allem dem Lkw Verkehr, dem Be- und Entladen<br />

und insbesondere der mobilen Siebanlage störende Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen<br />

zu erwarten sind. Eine mit diesem Immisionswerten unverträgliche<br />

Gebietsausweisung kommt daher einer faktischen Enteignung gleich und entspricht nicht dem<br />

Willen der Plangeberin. Ein vom Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenes Gutachten<br />

(TÜV Süd Industrie Service, Technischer Bericht <strong>Nr</strong>. TB_1998901: "Geräuschprognose zum<br />

geänderten Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung, zur Behandlung und zum Umschlag<br />

von Bauschutt und anderen Materialien der Fa. Markus Sallmann, Bauunternehmen, Tief- und<br />

Straßenbau am Standort 64347 <strong>Griesheim</strong>“) belegt, dass die Immissionsrichtwerte für die angrenzenden<br />

Mischgebiete (MI) im Norden in allen Messpunkten eingehalten werden können.<br />

Im Fall der zulässigen Immissionsrichtwerte für die südlich und östlich angrenzenden allgemeinen<br />

Wohngebiete kann festgestellt werden, das die maximalen Grenzwerte zwar erreicht<br />

aber nicht überschritten werden. Damit sind keine schädlichen Lärmbelästigungen für die Umgebung<br />

zu erwarten sind.<br />

Die Zumutbarkeit des Lärms für Wohnnutzungen in WB-Gebieten richtet sich hingegen nach<br />

den Umständen des Einzelfalls. (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1992 – 4 B 228.01). Dabei kann<br />

sich die Zumutbarkeitsschwelle ggf. durchaus der eines Mischgebietes annähern (VGH BW,<br />

Urt. V. 26.06.2002 – 10 S 1559/01). In Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher<br />

Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung<br />

mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt,<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 27<br />

dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches<br />

nicht hinzunehmen brauchte. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur<br />

gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht<br />

(mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung<br />

mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Zwischenwert" zu<br />

bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher<br />

Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung<br />

- vorgegeben sind. (VG Arnsberg, Urteil vom 06. Dezember 2012 – 7 K 218/11 –,<br />

juris). Somit kann abschließend von einer immissionsrechtlichen Zulässigkeit der gewerblichen<br />

Nutzung auf dem Grundstück Sallmann ausgegangen werden.<br />

Die Zweckbestimmung von WB-Gebieten liegt nach § 4 a Abs. 1 Satz 2 BauNVO darin, dass<br />

sie "vorwiegend dem Wohnen“ dienen; sie dienen aber "auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben<br />

und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und<br />

Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der Wohnnutzung vereinbar sind“<br />

Grundvoraussetzung für die Ausweisung eines WB-Gebietes ist, dass es sich um ein "überwiegend<br />

bebautes Gebiet“ handelt. Dieses Merkmal ist nicht anders zu verstehen als in § 1<br />

Abs. 10 BauNVO. Hierzu hat das BVerwG ausgeführt, dass eine gesamträumliche Betrachtung<br />

des beplanten Gebietes maßgebend ist und dass es nur auf ein "Überwiegen“ der Bebauung<br />

ankommt. (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 – BN 11.02.) Es müssen daher nicht alle<br />

Grundstücke im Bereich des vorgesehenen WB-Gebiets bebaut sein; auch kommt es nicht so<br />

sehr auf die Dichte der Bebauung auf den einzelnen Grundstücken an, sondern darauf, dass<br />

jedenfalls die Zahl der bebauten Grundstücke überwiegt. (OVG NRW, Urt. V. 07.09.2001 – 7 a<br />

D 111/99.NE). Der als WB vorgesehene Bereich muss ferner nach seiner vorhandenen Nutzungsstruktur<br />

"eine besondere Eigenart aufweisen“, nämlich dass neben Wohnungen auch<br />

Nutzungen nach § 4a Abs. 2 <strong>Nr</strong>n. 2 bis 5 BauNVO vorhanden sind. Dabei reicht es aus, dass<br />

jedenfalls einzelne dieser Nutzungen vorhanden sind. Die Ausweisung als WB-Gebiet kann<br />

schließlich nur dann erfolgen, wenn "die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden<br />

soll“. Dieses primäre Planziel entspricht somit der Absicht der Planträgerin. Die gebotene Förderung<br />

der Wohnnutzung schließt es nicht aus, dass mit einer WB-Ausweisung auch die Entwicklung<br />

anderer – wohnfremder – Nutzungen gefördert werden soll, in diesem Fall die<br />

gewerbliche Nutzung durch die Firma Sallmann. Die darf jedoch nicht vorrangiges Ziel sein.<br />

(OVG NRW, Urt. V. 10.10.1997 – 7 a D. 104/95.NE). Auch müssen alle im WB-Gebiet zuzulassenden<br />

wohnfremden Nutzungen nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der<br />

Wohnnutzung vereinbar sein - dass es sich dabei um "nicht wesentlich störendes“ Gewerbe<br />

handeln muss, gibt § 4 a BauNVO indes nicht vor.<br />

Um die zukünftige Entwicklung im Sinne der Plangeberin zu steuern und unerwünschte Nutzungen<br />

auszuschließen sind nach § 1 Abs. 5 BauNVO die nach § 4a Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 5 BauNVO<br />

zulässigen Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke) nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Weiter sind im Sinne des § 1 Abs. 6<br />

BauNVO sind die nach § 4a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ebenfalls<br />

nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 28<br />

4.1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird beschrieben durch Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl<br />

(GRZ), der Baumassenzahl (BMZ), der Zahl der Vollgeschosse, sowie der Gebäudehöhen,<br />

in diesem Fall spezifiziert durch Bestimmung der Obergrenzen für die<br />

Traufwandhöhe (TWH) und der Oberkante (OK) baulicher Anlagen. Die festgesetzten Werte<br />

auf der Nutzungsschablone gelten einheitlich für den jeweiligen Teilgeltungsbereich und orientieren<br />

sich an den Vorgaben des vorhandenen Bestandes, soweit diese mit den Absichten der<br />

Plangeberin vereinbar sind.<br />

Die zulässige Grundflächenzahl GRZ entspricht der Verhältniszahl zwischen bebaubarer<br />

Grundfläche zur maßgeblichen Grundstücksfläche.<br />

Die zulässige Obergrenze der GRZ darf durch die Grundflächen baulicher Anlagen im Sinne<br />

des § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer Grundflächenzahl von<br />

GRZ = 0,9 überschritten werden um den Anforderungen für Nebenanlagen gerecht zu werden.<br />

Die Baumassenzahl BMZ, gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Fläche<br />

eines Baugrundstücks zulässig oder vorhanden sind. Unter Baumasse versteht man alles vom<br />

Fußboden des untersten Vollgeschosses (in der Regel der Keller) bis zur Decke des obersten<br />

Vollgeschosses.<br />

Vollgeschosse:<br />

Als Vollgeschosse gelten Geschosse,<br />

die nach landesrechtlichen Vorschriften<br />

(Hessische Bauordnung) Vollgeschosse<br />

sind oder auf ihre Zahl angerechnet<br />

werden. Dach und / oder Kellergeschosse<br />

sind überdies zulässig,<br />

sofern diese nicht die Vollgeschosskriterien<br />

der HBO erfüllen ("Nicht-<br />

Vollgeschoss“). Die Festsetzung für<br />

die Zahl der Vollgeschosse orientiert<br />

sich an dem vorhandenen Bestand.<br />

Abbildung 19 Festsetzungen und Definitionen zum Maß der baulichen Nutzung (Eigene Darstellung)<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 29<br />

Zur Bestimmung der zulässigen Obergrenzen für die äußere Kubatur baulicher Anlagen erfolgt<br />

die Festsetzung der Traufwandhöhe TWH und der Oberkante baulicher Anlagen OK. Die TWH<br />

wird bestimmt als Maß zwischen Bezugspunkt und dem Durchstoßpunkt der verlängerten Gebäudeaußenwand<br />

durch die Oberkante der Tragkonstruktion (Definition gemäß Hessischer<br />

Bauordnung HBO). Die Höhenmaße der TWH beziehen sich analog der Vollgeschossdefinition<br />

aus der Hessischen Bauordnung (HBO) 2011 auf die Oberkante der Tragkonstruktion, nicht<br />

etwa auf die Oberkante der Dachhaut. Die Oberkante baulicher Anlagen wird definiert als das<br />

Senkrecht auf der Straßenseite gemessene Maß von der Bezugshöhe bis zur Oberkante der<br />

gesamten Dachkonstruktion.<br />

Die Ermittlung der TWH und OK hat jeweils in der der Erschließungsfläche ausgerichteten<br />

Gebäudemitte zu erfolgen. Als Bezugspunkt für Höhenfestsetzungen wird die Oberkante der<br />

anbaufähigen und für die jeweilige Erschließung des Gebäudes maßgebliche öffentliche Verkehrsfläche<br />

in Fahrbahnmitte, gemessen senkrecht vor Gebäudemitte festgelegt. Eine angemessene<br />

Festsetzung der maximal zulässigen Traufwand- und Oberkantenhöhe<br />

gewährleistet, dass die äußere Kubatur der Gebäude ein verträgliches Maß nicht überschreitet.<br />

Die zulässigen Gebäudekubaturen greifen damit das städtebauliche Erscheinungsbild der<br />

Umgebungsbebauung angemessen auf.<br />

Abbildung 20 Definition des Bezugspunktes für Höhenfestsetzungen<br />

hier: Auf die Oberkante der Tragkonsturktion – gemäß rechter Darstellung<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

Für die Bestimmung des Bezugspunktes für Höhenfestsetzungen der Teilbereiche GE 1 und<br />

GE 2 gilt:<br />

- Als Bezugspunkt für Höhenfestsetzungen gilt die für den jeweiligen Teilbereich angegebene<br />

und zeichnerisch festgesetzte, im Planteil verortete Oberkante der Verkehrsfläche<br />

in Fahrbahnmitte:<br />

- GE 1 -> B 1 (nordöstliche Teile der Grundstücke 481/7 tw., 485/4 tw., 4/1 tw.)<br />

- GE 1 -> B 2 (Grundstücke 4/11, 4/16, 5/1)<br />

- GE 2 -> B 3 (Grundstücke 4/13, 4/12, 4/1 südlicher Abschnitt)<br />

- GE 2 -> B 4 (südwestliche Teile der Grundstücke 4/1 tw., 485/4 tw.)<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 30<br />

Für alle übrigen Teilbereiche gilt:<br />

- Als Bezugspunkt für die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen gilt die<br />

Oberkante der anbaufähigen Verkehrsfläche in Fahrbahnmitte, gemessen senkrecht<br />

vor Gebäudemitte.<br />

Die zulässige Höhe baulicher Anlagen darf durch Anlagen oder Bauteile der technischen Gebäudeausrüstung<br />

und Oberlichter um bis zu 3,00 m überschritten werden, sofern diese einen<br />

Abstand zur Gebäudeaußenkante in dem Maße einhalten, wie sie selbst hoch sind.<br />

4.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die Bauweise regelt das Verhältnis eines Gebäudes zu den seitlichen Grundstücksgrenzen.<br />

Danach gibt es zwei grundsätzliche Varianten: die offene und die geschlossene Bauweise. In<br />

der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet, in der geschlossenen<br />

Bauweise werden sie ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Eine Mischform<br />

aus den beiden Bauweisen ist die abweichende Bauweise. Diese wird festgesetzt um beispielsweise<br />

eine einseitige Grenzbebauung zu erzielen. Die bauliche Nutzung wird ferner<br />

durch die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (sog. "Baufenster“) ausreichend bestimmt.<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Planteil zeichnerisch durch Baugrenzen<br />

bestimmt.<br />

Die Bauweise wurde entsprechend der vorhandenen Gebäudestruktur für die Teilbereiche WB<br />

und MI 1 mit offener Bauweise festgesetzt.<br />

Für die Teilbereiche MI 2, GE 1 und GE 2 gilt die abweichende Bauweise. Aufgrund der vorhandenen<br />

baulichen Anlagen sind Gebäudelängen über 50 Meter sowie eine einseitige<br />

Grenzbebauung zulässig.<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen festgesetzt.<br />

Baugrenzen können gemäß § 23 (3) BauNVO durch Bauteile geringfügig, d. h. bis zu einer<br />

Tiefe von 3,00 m, überschritten werden, sofern diese im Einzelnen nicht breiter als 10,00 m<br />

sind. Eine Überschreitung durch Dachüberstände über die festgesetzte Baugrenze hinaus ist<br />

zulässig. Werbeanlagen, Laderampen, Treppenanlagen einschließlich der dazugehörigen<br />

Überdachung, Podeste, Terrassen, Balkone, Stützmauern zur Abfangung von<br />

Geländeversprüngen, Brücken sowie Oberflächenbefestigungen (z. B. Asphalt- oder Pflasterbeläge)<br />

sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 31<br />

4.1.4. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen<br />

Für das Plangebiet werden neben den allgemein gültigen Maßgaben der BauNVO und der<br />

HBO weitere spezifische Festsetzungen getroffen. Danach sind auch folgende bauliche Anlagen<br />

außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig:<br />

Stellplätze, auch überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen; Nebenanlagen i. S. d. § 14<br />

Abs. 1 BauNVO sowie ausschließlich gewerblich genutzte Lagerhallen / Lagerplätze und Nebengebäude<br />

(auch innerhalb MI); der Versorgung des Gebietes dienende Nebenanlagen i. S.<br />

d. § 14 Abs. 2 BauNVO; freistehende selbstständige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung<br />

sowie fliegende Bauten.<br />

4.2 Auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

4.2.1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

Neben den vorgenannten planungsrechtlichen Festsetzungen wurden ergänzende bauordnungsrechtliche<br />

Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen<br />

sowie der Freiflächen im Sinne § 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) aufgenommen.<br />

Dabei ist bei der Gestaltung der Gebäudefassaden die Verwendung von leuchtenden (grellen)<br />

oder fluoreszierenden Farbtönen ist unzulässig. Elemente zur Sonnenenergienutzung (z. B.<br />

Solar- oder Photovoltaikelemente) an den Gebäudefassaden sind zulässig. Glaselemente zur<br />

Fassadengestaltung sind ebenfalls zulässig.<br />

4.2.2. Gestaltung und Höhe von Einfriedungen<br />

Neben planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen zu Gebäuden werden auch die<br />

Zulässigkeit und die Ausgestaltung von Einfriedungen näher bestimmt. So sind Mauern als<br />

Abgrenzung der Grundstücke sind nur bis zu einer Höhe von 1,50 m über der Oberkante des<br />

anstehenden Geländes zulässig. Notwendige Stützmauern zur Abfangung von<br />

Geländeversprüngen sind hiervon ausgenommen. Des Weiteren wurde eine Festsetzung über<br />

die Ausgestaltung von Zäunen als Einfriedung erlassen. Diese sind ausschließlich aus Metall<br />

(z. B. Stabgitter-, Maschendrahtzäune) oder Holz (z. B. Staketenzaun) zulässig und dürfen<br />

eine Bauhöhe von 2,50 m über Geländeoberfläche nicht überschreiten. Bei Zäunen entlang<br />

der straßenzugewandten Grundstücksseite gilt als maßgebliche Geländeoberfläche die Oberkante<br />

der anbaufähigen Verkehrsfläche. Aus naturschutzfachlichen Gründen ist bei der Anlage<br />

von Zäunen zu beachten, dass grundsätzlich ein Bodenabstand zwischen der Zaununterkante<br />

und dem anstehenden Gelände von 10 cm einzuhalten ist, um den ungestörten Wechsel von<br />

Kleintieren zu gewährleisten. Mit der Gestaltungsfestsetzung über die Einfriedungen soll in<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 32<br />

erster Linie auch sichergestellt werden, dass geschlossene Ansichtsflächen vermieden werden,<br />

so dass entlang des öffentlichen Verkehrsweges nicht der Eindruck eines "Korridors“ entsteht.<br />

Nicht zuletzt sind Heckenpflanzungen zur Einfriedung zulässig. Einfriedungen als<br />

geschnittene Hecken sind ausschließlich aus einheimischen, standortgerechten Gehölzarten,<br />

z. B. gemäß der nachstehenden Artenliste (Hinweise Teil C, Ziffer 4) zulässig. In dem Zusammenhang<br />

wurde die Verwendung von Thuja- oder Chamaecyparis-Hecken sowie Nadelgehölzen<br />

für unzulässig erklärt.<br />

4.2.3. Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen<br />

Befestigte sowie vollständig versiegelte Flächen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu<br />

beschränken. Sofern eine Gefährdung für Grundwasser und Fließgewässer durch schädliche<br />

Einträge ausgeschlossen ist, sind Oberflächenbeläge wasserdurchlässig auszubilden (z.B.<br />

Breitfugenpflaster, Rasengittersteine etc.) Vordergründiges Ziel dieser Festsetzung soll sein,<br />

Abwasseranlagen (Kanäle und Kläranlage) sowie auch die Vorfluter nicht mit zusätzlichem<br />

Niederschlagswasser zu be- oder überlasten. Ferner soll den naturschutzfachlichen Belangen<br />

entsprochen werden und auch im Sinne des lokalen Kleinklimas ein Aufheizen von Flächen<br />

entgegen getreten werden.<br />

4.2.4. Örtliche Bauvorschriften über die Beschränkung von Werbeanlagen<br />

Werbung will gesehen werden. Dabei nimmt sie auf das architektonische, städtebauliche oder<br />

naturgeprägte Erscheinungsbild ihrer Umgebung unmittelbar Einfluss. Das Ringen um die<br />

Aufmerksamkeit der potentiellen Kunden bei ständig steigender räumlicher Konkurrenz und<br />

die so zunehmende optische Kommerzialisierung des öffentlichen Straßenraums führen auch<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> zu Auswirkungen auf das <strong>Stadt</strong>bild. Insbesondere auch im Bereich des<br />

Nordrings und der Wilhelm-Leuschner-Straße sind zahlreiche Werbeanlagen im privaten<br />

Grundstücksbereich vorhanden, so dass aus städtebaulicher Sicht für künftige Vorhaben hier<br />

ein gewisser Regelungsbedarf zu erkennen ist. Daher wurden in den Festsetzungsgehalt einige<br />

Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen aufgenommen. Danach<br />

sind Werbeanlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO ausschließlich an der<br />

Stätte der Leistung zulässig. Weiter sind ausschließlich selbstleuchtende oder angestrahlte<br />

Werbeanlagen zulässig. Unzulässig sind blinkende Werbeanlagen sowie Laufschriften. Städtebauliches<br />

Ziel der Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist daher, die Erhaltung der <strong>Stadt</strong>bildqualität<br />

zu sichern, da sich der Plangeltungsbereich an einer der bedeutsamsten<br />

Hauptausfall bzw. Hauptverkehrsstraßen der <strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong> befindet, mit Übergang in den<br />

Außenbereich.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 33<br />

4.2.5. Verwenden von Niederschlagswasser<br />

Den Vorgaben des § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) folgend wird festgelegt,<br />

dass anfallendes, nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser innerhalb der privaten<br />

Grundstücke zu verwerten ist, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht<br />

entgegenstehen. Eine Ermächtigungsgrundlage hierzu bietet das HWG. Dabei ist zu beachten,<br />

dass für die Anlage von Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung eine wasserrechtliche<br />

Erlaubnis grundsätzlich für alle Grundstücke notwendig ist und die Verwertung des<br />

Niederschlagswassers nur dann durch die geeigneten Anlagen erfolgen kann, sofern die Versickerung<br />

schadlos ist. Schadlos bedeutet, dass diese hydraulisch möglich ist und dass keine<br />

Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden. Auf Anregung der zuständigen Unteren<br />

Wasserbehörde wird darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung von Niederschlagswasser<br />

die Vorgaben der Trinkwasserverordnung zu beachten sind.<br />

In diesem Zusammenhang wird textlich darauf hingewiesen, dass beim Einsatz eines Zisternensystems<br />

dieses auftriebssicher herzustellen ist. Auf Hinweis der Unteren Wasserbehörde<br />

ist beachtlich, dass für Zisternen mit einem Überlauf und Anschluss an eine Versickerungsanlage<br />

ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzuholen<br />

ist.<br />

Für die Versickerungsanlagen sind der qualitative und quantitative Nachweis der Bemessung<br />

nach DWA-Regelwerken Arbeitsblatt DWA-A 138 und dem Merkblatt DWA-M 153 zu erbringen,<br />

insbesondere der Mindestabstand von einem Meter zwischen dem tiefsten Punkt der<br />

Versickerungsanlage und dem höchsten Grundwasserstand ist einzuhalten, ein Nachweis hierüber<br />

ist zu erbringen.<br />

Abschließend wird im Textteil auch darauf hingewiesen, dass die Materialwahl z. B. der Dachflächen,<br />

aber auch der gesamten Ableitungssysteme, wie Regenrinnen, Fallrohre etc., so zu<br />

wählen ist, dass das Regenwasser nicht nachteilig beeinflusst wird und vor Ort dann auch versickert<br />

werden kann.<br />

4.3 Hinweise<br />

Auf folgende Sachbelange wird hingewiesen:<br />

• Denkmalschutz<br />

• Schutz von Versorgungsleitungen<br />

• Brand- und Katastrophenschutz<br />

• Ferner werden den künftigen Bauherren Vorschlagslisten für Neuanpflanzungen unterbreitet,<br />

die insbesondere einheimische und standortgerechte Gehölze berücksichtigen.<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

Vorentwurf<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 34<br />

5 Auswirkungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

5.1 Eigentumsverhältnisse und bodenordnende Maßnahmen<br />

Mit der Umsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist keine Neuaufteilung der Grundstücke erforderlich.<br />

Eine Baulandumlegung ist daher nicht vorgesehen.<br />

5.2 Kosten der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen<br />

Die <strong>Stadt</strong> als Planungsverursacherin trägt die anfallenden Kosten des Bauleitplanverfahrens<br />

als auch die üblichen Verwaltungskosten.<br />

5.3 Flächenbilanz<br />

Mit Umsetzung der Planung ergibt sich folgende Flächenbilanz (Werte im Rahmen der grafischen<br />

Ungenauigkeit ermittelt):<br />

Abbildung 21 Flächenbilanz<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

Gewerbegebiet (GE) 65.161 m²<br />

Mischgebiete (MI) 48.314 m²<br />

Besondere Wohngebiete (WB) 18.634 m²<br />

Öffentliche Verkehrsfläche 12.256 m²<br />

Flächen für Versorgungsanlagen 178 m²<br />

Summe Geltungsbereich 144.543 m²<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG


Begründung<br />

Vorentwurf<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Griesheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>112</strong> <strong>„Am</strong> <strong>Kirschberg“</strong><br />

________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Fassung vom 17.12.2013 Seite 35<br />

6 Anlagen<br />

Planteil zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Textteil zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Anlage 1: Technischer Bericht <strong>Nr</strong>. TB_1998901: "Geräuschprognose (…) anderen Materialien<br />

der Fa. Markus Sallmann, Bauunternehmen, Tief- und Straßenbau am Standort<br />

64347 <strong>Griesheim</strong><br />

aufgestellt:<br />

Lorsch, den 17.12.2013<br />

Dipl.-Ing. Dirk Helfrich,<br />

Beratender Ingenieur IKH<br />

Dipl.-Geogr. Hanno Hotz<br />

InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!