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Universitäts- und Hansestadt Greifswald Die Gemeindewahlleiterin ...

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<strong>Universitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hansestadt</strong> <strong>Greifswald</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Gemeindewahlleiterin</strong><br />

Wahlbekanntmachung<br />

zur Durchführung der Kommunalwahlen am 25. Mai 2014<br />

in der <strong>Universitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hansestadt</strong> <strong>Greifswald</strong><br />

Entsprechend dem Beschluss der Landesregierung vom 28.10.2013, veröffentlicht im<br />

Amtsblatt Nr. 45 für Mecklenburg-Vorpommern, Seite 770, findet die Wahl der Gemein<br />

devertretungen am<br />

statt.<br />

Sonntag, dem 25. Mai 2014<br />

Gemäß § 14 des Landes- <strong>und</strong> Kommunaiwahlgesetzes (LKWG M-V) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 16.12.2010 (GVOBI. M-V S. 690) zuletzt geändert am 25.11.2013<br />

(GVOBI. M-V 5 658) fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten<br />

Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen <strong>und</strong> Einzelbewerber zur möglichst früh<br />

zeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgerschaft in der Universi<br />

täts- <strong>und</strong> <strong>Hansestadt</strong> <strong>Greifswald</strong> auf.<br />

In der <strong>Universitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hansestadt</strong> <strong>Greifswald</strong> sind nach § 60 Abs. 2 des Gesetzes über<br />

die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) 43 Mitglieder in die Bürger<br />

schaft zu wählen.<br />

<strong>Die</strong> Wahl wird gemäß § 61 Abs. 2 LKWG M-V in Wahlbereichen durchgeführt. Nach<br />

§ 61 Abs. 3 LKWG M-V bestimmt die Bürgerschaft der <strong>Universitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hansestadt</strong><br />

<strong>Greifswald</strong> die Zahl der zu bildenden Wahlbereiche <strong>und</strong> deren Abgrenzung. Das Wahlge<br />

biet der <strong>Universitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hansestadt</strong> <strong>Greifswald</strong> wurde durch Beschluss der Bürgerschaft<br />

vom 25.02.2013 (Beschluss-Nr.: B582-30/13) in die nachstehend aufgeführten vier Wahlbereiche<br />

eingeteilt:<br />

Wahlbereich Wahlbezirk Stadtteil<br />

Wahlbereich 1<br />

1 01 1 1 nnenstadflSteinbeckervorstadt/Fleischervorstadt<br />

1 012 Innenstadt/Steinbeckervorstadt<br />

1 013 1 nnenstadt/Fleischervorstadt<br />

1 061 Fettenvorstadt/Stadtrandsiedlung<br />

1 062 Fettenvorstadt<br />

1 101 Stadtrandsiedlung/Industriegebiet<br />

1 111 Ladebow/Wieck<br />

1 131 Eldena<br />

1 151 Friedrichshagen<br />

1 161 Riems/Insel Koos<br />

Wahlbereich 2<br />

2 031 lnnenstadflFleischervorstadt<br />

2 032 lnnenstadflFleischervorstadt<br />

2 041 Nördliche Mühlenvorstadt<br />

2 042 Nördliche Mühlenvorstadt<br />

2 043 Nördliche Mühlenvorstadt<br />

2 051 Südliche Mühlenvorstadt<br />

2 052 Südliche Mühlenvorstadt<br />

2 053 Südliche Mühlenvorstadt


2<br />

Wahlbereich 3<br />

3 081 Schönwalde I/Südstadt<br />

3 082 Schönwalde l/Südstadt<br />

3 083 Schönwalde I/Südstadt<br />

3 084 Schönwalde l/Südstadt<br />

3 085 Schönwalde I/Südstadt<br />

3 086 Schönwalde l/Südstadt<br />

3 087 Schönwalde I/Südstadt<br />

3 141 Groß Schönwalde<br />

Wahlbereich 4<br />

4 071 Ostseeviertel<br />

4 072 Ostseeviertel<br />

4 073 Ostseeviertel<br />

4 074 Ostseeviertel<br />

4 091 Schönwalde II<br />

4 092 Schönwalde II<br />

4 093 Schönwalde II<br />

4 094 Schönwalde II<br />

4 095 Schönwalde II<br />

Wahivorschläge<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 LKWG M-V können Wahlvorschläge von politischen Parteien<br />

im Sinne des Artikel 21 des Gr<strong>und</strong>gesetzes (Parteien), von Wahlberechtigten, die<br />

sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), <strong>und</strong> von einzelnen<br />

Personen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbe<br />

werbung), eingereicht werden. <strong>Die</strong> Verbindung von Wahlvorschlägen ist nach § 15<br />

Abs. 3 LKWG M-V unzulässig. Weder Parteien, noch Wählergruppen, noch Par<br />

teien <strong>und</strong> Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.<br />

Es werden jeweils Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlbereiche aufgestellt.<br />

Dabei ist zu beachten, dass jeder Wahlvorschlagsträger nach § 62 Abs. 1 Satz 2<br />

LKWG M-V in jedem der vier Wahlbereiche jeweils einen Wahlvorschlag einrei<br />

chen darf.<br />

Wahlvorschläge sind spätestens am 13.03.2014 bis spätestens 18:00 Uhr bei<br />

mir einzureichen. Das Wahlbüro, das sich im Rathaus, Am Markt, in 17489<br />

<strong>Greifswald</strong> befindet, wird an diesem Tage bis 18:00 Uhr geöffnet sein.<br />

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Ein<br />

reichungsfrist (13.03.2014) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der<br />

Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.<br />

Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss deren<br />

Namen <strong>und</strong>, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung tragen (p16 Abs. 1 LKWG<br />

M-V).<br />

Hinsichtlich des Zustandekommens der Wahlvorschläge von Parteien <strong>und</strong> Wäh<br />

lergruppen wird ausdrücklich auf das in § 15 Abs. 4 LKWG M-V vorgeschriebene<br />

Verfahren verwiesen.


Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann gemäß § 16 Abs. 3 LKWG<br />

M-V nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung<br />

schriftlich erteilt hat.<br />

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen<br />

Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein 16 Abs. 4 LKWG M-V).<br />

Entsprechend § 16 Abs. 7 LKWG M-V muss der Wahlvorschlag einer Partei oder<br />

Wählergruppe von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertre<br />

tungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst<br />

persönlich <strong>und</strong> handschriftlich unterzeichnet sein.<br />

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Ein<br />

zelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson<br />

selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss<br />

aber nicht benannt werden 16 Abs. 2 LKWG M-V).<br />

(<br />

Eine Partei oder Wählergruppe hat gemäß § 16 Abs. 9 LKWG M-V auf Verlangen<br />

der Stadtwahlleitung die Satzung <strong>und</strong> einen Nachweis über die demokratische<br />

Wahl des Vorstandes vorzulegen.<br />

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen<br />

sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein 24<br />

Abs. 1 LKWO M-V).<br />

Eine wahlberechtigte Person darf gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 LKWG M-V in mehre<br />

ren Wahlvorschlägen eines Wahlgebiets benannt werden; wenn gleichzeitig Ge<br />

meindevertretungswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der<br />

Gemeindevertretung <strong>und</strong> des Kreistages benannt werden.<br />

In jedem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe können mehrere,<br />

gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V höchstens jedoch 14 Bewerber benannt werden.<br />

Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1 .1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V<br />

einzureichen. Dabei kann das Formblatt 4.1 .2 (Niederschrift) für die Aufstellungs<br />

versammlung für mehrere Wahlbereiche gemeinsam verwendet werden, wenn für<br />

diese Wahlbereiche die gleichen Personen vorgeschlagen werden. Weichen die<br />

Vorschläge voneinander ab, ist für jeden Wahlbereich gesondert die Niederschrift<br />

auszufüllen <strong>und</strong> zu unterschreiben.<br />

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von mir zur Verfü<br />

gung gestellt.<br />

(<br />

(<br />

3


- das<br />

- seit<br />

- nicht<br />

nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.<br />

ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,<br />

ger), die am Wahltag<br />

hörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbür<br />

schen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Gr<strong>und</strong>gesetzes <strong>und</strong> alle Staatsange<br />

16. Lebensjahr vollendet haben,<br />

Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind nach § 4 Abs. 2 LKWG M-V alle Deut<br />

mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre<br />

Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich,<br />

Wahlberechtigung <strong>und</strong> Wählbarkeit von Deutschen<br />

<strong>Gemeindewahlleiterin</strong><br />

Demuth<br />

Lt/frL,<br />

<strong>Greifswald</strong>, 9. Januar2014<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht<br />

staat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V)<br />

LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunfts<br />

M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2<br />

sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO<br />

Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen,<br />

dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgr<strong>und</strong> einer ziviloder<br />

strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen<br />

müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen <strong>und</strong><br />

Unionsbürger sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar.<br />

dem 18.04.2014 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen inner<br />

wenn sie bis spätestens zum 02.05.2014 nachweisen, dass sie mindestens seit<br />

Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen,<br />

halb der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland im Wahigebiet ihre Hauptwohnung haben.<br />

aussetzungen wahlberechtigt <strong>und</strong> werden in das Wählerverzeichnis eingetragen.<br />

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Vor<br />

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der<br />

Wahlberechtigung <strong>und</strong> Wählbarkeit von Unionsbürgern<br />

lichen Wahlen zu erlagen, nicht besitzt.<br />

sches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden <strong>und</strong> Recht aus öffent<br />

Nicht wählbar ist, wer aufgr<strong>und</strong> einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deut<br />

hat <strong>und</strong> seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister sei<br />

ne Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich, ohne<br />

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet<br />

eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhält.<br />

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