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„Im Täschen“ in Gottmadingen und den Kindergarten

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Ortsrecht<br />

Benutzungsordnung „Tagese<strong>in</strong>richtung für K<strong>in</strong>der“<br />

für die Kommunalen K<strong>in</strong>dergärten „<strong>Täschen“</strong> <strong>in</strong> Gottmad<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> „Biberburg“ <strong>in</strong> Randegg<br />

Für die Arbeit <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung s<strong>in</strong>d die gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> die folgende Ordnung der<br />

Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der maßgebend.<br />

§ 1<br />

Aufgabe der E<strong>in</strong>richtung / Umsetzung des Orientierungsplans<br />

(1) Die E<strong>in</strong>richtung hat die Aufgabe, die Erziehung der K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> der Familie zu ergänzen <strong>und</strong> zu unterstützen.<br />

Durch Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige <strong>und</strong> seelische Entwicklung des<br />

K<strong>in</strong>des.<br />

Zur Erfüllung des Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrags <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung orientieren sich die Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen<br />

an <strong>den</strong> durch Aus- <strong>und</strong> Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dpsychologie<br />

<strong>und</strong> -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit <strong>in</strong> der Tagese<strong>in</strong>richtung.<br />

Die Erziehung <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung nimmt auf die durch die Herkunft der K<strong>in</strong>der bed<strong>in</strong>gten unterschiedlichen<br />

sozialen, weltanschaulichen <strong>und</strong> religiösen Gegebenheiten Rücksicht.<br />

Die pädagogische Arbeit richtet sich nach dem Orientierungsplan für Bildung <strong>und</strong> Erziehung für die ba<strong>den</strong>württembergischen<br />

K<strong>in</strong>dergärten <strong>und</strong> f<strong>in</strong>det ihre Ausgestaltung <strong>in</strong> der <strong>in</strong>haltlich <strong>in</strong>dividuellen Konzeption der<br />

E<strong>in</strong>richtung.<br />

Die E<strong>in</strong>richtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird e<strong>in</strong> privatrechtliches Entgelt erhoben.<br />

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Orientierungsplans arbeiten die E<strong>in</strong>richtungen mit dem Instrument der<br />

Beobachtung <strong>und</strong> Dokumentation. Jedes K<strong>in</strong>d erhält hierfür e<strong>in</strong>en Ordner, das so genannte „Portfolio“.<br />

Das „Portfolio“ ist Eigentum des K<strong>in</strong>des <strong>und</strong> wird bei Ausschei<strong>den</strong> aus dem K<strong>in</strong>dergarten dem K<strong>in</strong>d überreicht.<br />

(3) Die Personensorgeberechtigten erklären durch Abgabe Ihrer E<strong>in</strong>verständniserklärung (Anlage 7) ob <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> welchem Umfang Bild- <strong>und</strong> Tonmaterial von ihren K<strong>in</strong>dern, z.B. für die Verwendung im „Portfolio“ oder zu<br />

Ausstellungszwecken im K<strong>in</strong>dergarten benutzt wer<strong>den</strong> dürfen.<br />

§ 2<br />

Aufnahme<br />

(1) In die E<strong>in</strong>richtung wer<strong>den</strong> K<strong>in</strong>der im Alter von 2 ¾ Jahren bis zum Schule<strong>in</strong>tritt, sowie <strong>in</strong> der<br />

Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dbetreuung <strong>und</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> altersgemischten Gruppen auch K<strong>in</strong>der im Alter von 1 bis 2 ¾ Jahre<br />

aufgenommen. K<strong>in</strong>der, die vom Besuch der Gr<strong>und</strong>schule zurückgestellt s<strong>in</strong>d, sollen, soweit möglich, e<strong>in</strong>e<br />

besondere E<strong>in</strong>richtung zur Förderung ihrer Schulfähigkeit besuchen.<br />

(2) Der Wechsel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Betriebsform (Regelbetreuung, Verlängerte Öffnungszeiten,<br />

Ganztagesbetreuung) ist im Zeitraum von 6 Monaten nach der Aufnahme e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des generell nicht<br />

möglich. Davon ausgeschlossen s<strong>in</strong>d altersbed<strong>in</strong>gte Wechsel von der Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dbetreuung <strong>in</strong> die<br />

Regelbetreuung (Verlängerte Öffnungszeiten, Ganztagesbetreuung).<br />

Z:\KIGA\Vordrucke für Kiga\Benutzungsordnung_2013_2014\Kiga_Benutzungsordnung_2013_2014.doc


Ortsrecht<br />

(3) K<strong>in</strong>der, die körperlich, geistig oder seelisch beh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d, können die E<strong>in</strong>richtung besuchen, wenn ihren<br />

besonderen Bedürfnissen <strong>in</strong>nerhalb der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen der E<strong>in</strong>richtung Rechnung getragen wer<strong>den</strong><br />

kann.<br />

(4) Über die Aufnahme der K<strong>in</strong>der entscheidet im Rahmen der vom Träger vorgegebenen Aufnahmebestimmungen<br />

die Leitung der E<strong>in</strong>richtung.<br />

(5) Jedes K<strong>in</strong>d wird vor der Aufnahme <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>richtung ärztlich untersucht. Es wird empfohlen, von der nach<br />

dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für K<strong>in</strong>der von<br />

Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des K<strong>in</strong>des zum<br />

Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).<br />

(6) Die Aufnahme des K<strong>in</strong>des erfolgt nach Vorlage der Besche<strong>in</strong>igung über die ärztliche Untersuchung<br />

(Anlage 3) <strong>und</strong> nach Unterzeichnung des Anmeldebogens (Anlage 2) sowie des Aufnahmevertrages<br />

(Anlage 1a <strong>und</strong> Anlage 1b).<br />

(7) Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>richtung die Schutzimpfungen gegen<br />

Diphtherie, W<strong>und</strong>starrkrampf <strong>und</strong> K<strong>in</strong>derlähmung vornehmen zu lassen.<br />

(8) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen <strong>in</strong> der Personensorge sowie Änderungen der<br />

Anschrift, der privaten <strong>und</strong> geschäftlichen Telefonnummern der Leitung der E<strong>in</strong>richtung unverzüglich<br />

mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des K<strong>in</strong>des oder anderen Notfällen erreichbar zu se<strong>in</strong>.<br />

§ 3<br />

E<strong>in</strong>gewöhnungszeit <strong>in</strong> der Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dbetreuung<br />

(1) Da der Übergang von der Familie <strong>in</strong> die K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung für jedes K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e große Herausforderung<br />

darstellt, gibt es <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung für alle K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> die Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dgruppe aufgenommen wer<strong>den</strong> e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>gewöhnungszeit <strong>in</strong> Begleitung e<strong>in</strong>er vertrauten Bezugsperson nach dem Berl<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gewöhnungsmodell.<br />

(2) Ziel der E<strong>in</strong>gewöhnungszeit ist, dass<br />

- die Trennung von <strong>den</strong> vertrauten Personen durch e<strong>in</strong>en sanften Übergang erleichtert wird,<br />

- das K<strong>in</strong>d sich wohl fühlt <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Möglichkeit hat, die neuen Bezugspersonen kennen zu lernen,<br />

- das K<strong>in</strong>d gerne die E<strong>in</strong>richtung besucht.<br />

(3) Die Personensorgeberechtigten erklären sich dazu bereit, sich <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>gewöhnungszeit drei bis vier<br />

Wochen Zeit zu nehmen, um ihr K<strong>in</strong>d zu begleiten <strong>und</strong> zu unterstützen.<br />

Der <strong>in</strong>dividuelle Ablauf der E<strong>in</strong>gewöhnungszeit wird von <strong>den</strong> pädagogischen Fachkräften geme<strong>in</strong>sam mit <strong>den</strong><br />

Eltern abgestimmt.<br />

(4) Die E<strong>in</strong>gewöhnungszeit wird <strong>in</strong> der Regel drei bis vier Wochen vor dem vere<strong>in</strong>barten Aufnahmeterm<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

die Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dgruppe durchgeführt. Elternbeiträge wer<strong>den</strong> dadurch erst nach e<strong>in</strong>er erfolgreichen<br />

E<strong>in</strong>gewöhnungsphase erhoben.<br />

Eltern, die Ihr K<strong>in</strong>d für die Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dbetreuung anmel<strong>den</strong>, erhalten genaue Informationen zur<br />

E<strong>in</strong>gewöhnungszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Elternbrief.<br />

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Ortsrecht<br />

§ 4<br />

Abmeldung / Kündigung<br />

(1) Die Abmeldung kann nur auf das Ende e<strong>in</strong>es Monats erfolgen. Sie ist m<strong>in</strong>destens vier Wochen vorher<br />

schriftlich der Leitung der E<strong>in</strong>richtung zu übergeben.<br />

(2) Für K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> die Schule aufgenommen wer<strong>den</strong>, erübrigt sich e<strong>in</strong>e schriftliche Abmeldung.<br />

(3) Der Träger der E<strong>in</strong>richtung kann <strong>den</strong> Aufnahmevertrag mit e<strong>in</strong>er Frist von vier Wochen zum Monatsende<br />

schriftlich kündigen,<br />

- wenn das K<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>richtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,<br />

- wenn die Eltern die <strong>in</strong> dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachteten,<br />

- wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufe<strong>in</strong>ander folgende Monate nicht bezahlt wurde.<br />

- nicht ausgeräumte, erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern / Personensorgeberechtigten <strong>und</strong><br />

K<strong>in</strong>dergarten über das Erziehungskonzept <strong>und</strong> / oder e<strong>in</strong>e dem K<strong>in</strong>d angemessene Förderung <strong>in</strong> der<br />

E<strong>in</strong>richtung trotz e<strong>in</strong>es vom Träger anberaumten E<strong>in</strong>igungsgesprächs bestehen.<br />

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> (außeror<strong>den</strong>tliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 5<br />

Besuch der E<strong>in</strong>richtung, Öffnungszeiten<br />

(1) Das K<strong>in</strong>dergartenjahr beg<strong>in</strong>nt <strong>und</strong> endet mit dem Ende der Sommerferien der E<strong>in</strong>richtung.<br />

(2) Im Interesse des K<strong>in</strong>des <strong>und</strong> der Gruppe soll die E<strong>in</strong>richtung regelmäßig besucht wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Fehlt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder E<strong>in</strong>richtungsleiter<strong>in</strong> zu<br />

benachrichtigen.<br />

(4) Die E<strong>in</strong>richtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage <strong>und</strong> der<br />

Ferien der E<strong>in</strong>richtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten wer<strong>den</strong> durch Aushang <strong>in</strong> der<br />

E<strong>in</strong>richtung bekannt gegeben.<br />

(5) Die K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d bis spätestens 09:00 Uhr, jedoch ke<strong>in</strong>esfalls vor der Öffnung zu br<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> spätestens<br />

zum Ende der Öffnungszeiten abzuholen.<br />

Wer<strong>den</strong> K<strong>in</strong>der zum wiederholten Male ohne Absprache erst nach Ende der Öffnungszeiten abgeholt,<br />

behalten wir uns vor, für jede angefangene St<strong>und</strong>e <strong>den</strong> St<strong>und</strong>enbeitrag für die jeweilige Betreuungsform<br />

e<strong>in</strong>zuziehen.<br />

Für K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>gewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen wer<strong>den</strong>.<br />

Die E<strong>in</strong>gangstür zu <strong>den</strong> K<strong>in</strong>dergärten wird zum Schutz der K<strong>in</strong>der vormittags um 09:00 Uhr <strong>und</strong> nachmittags<br />

um 14:00 Uhr (K<strong>in</strong>dergarten Täschen) bzw. 14:15 Uhr (K<strong>in</strong>dergarten Biberburg) geschlossen. Danach können<br />

die K<strong>in</strong>der nur noch nach vorheriger Absprache aufgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

(6) Die K<strong>in</strong>der haben <strong>in</strong> <strong>den</strong> K<strong>in</strong>dergartenräumen Hausschuhe mit fester Sohle zu tragen, die von <strong>den</strong> Eltern<br />

gestellt <strong>und</strong> mit dem Namen versehen wer<strong>den</strong> müssen.<br />

(7) Für die Teilnahme am Turnen haben die K<strong>in</strong>der Turnschuhe mit Profil sowie geeignete Kleidung<br />

mitzubr<strong>in</strong>gen.<br />

Aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong> können die K<strong>in</strong>der nur am Turnunterricht teilnehmen, wenn Turnschuhe <strong>und</strong> -<br />

kleidung vorhan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d.<br />

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Ortsrecht<br />

§ 6<br />

Ferien <strong>und</strong> Schließung der E<strong>in</strong>richtung aus besonderem Anlass<br />

(1) Die Ferienzeiten wer<strong>den</strong> jeweils für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dergartenjahr festgesetzt <strong>und</strong> spätestens bis zum 30. Juni des<br />

vorhergehen<strong>den</strong> K<strong>in</strong>dergartenjahres bekannt gegeben.<br />

(2) Muss die E<strong>in</strong>richtung oder e<strong>in</strong>e Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher<br />

Verh<strong>in</strong>derung) geschlossen bleiben, wer<strong>den</strong> die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.<br />

Der Träger der E<strong>in</strong>richtung ist <strong>in</strong> diesen Fällen bemüht, e<strong>in</strong>e über die Dauer von drei Tagen h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Schließung der E<strong>in</strong>richtung oder der Gruppe zu vermei<strong>den</strong>. Dies gilt nicht, wenn die E<strong>in</strong>richtung zur<br />

Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen wer<strong>den</strong> muss.<br />

§ 7<br />

Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)<br />

(1) Für <strong>den</strong> Besuch der E<strong>in</strong>richtungen wird e<strong>in</strong> Elternbeitrag erhoben. Der Beitrag ist <strong>in</strong> der jeweils<br />

festgesetzten Höhe von Beg<strong>in</strong>n des Monats an zu entrichten, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>richtung<br />

aufgenommen wird. Er ist jeweils im Voraus bis zum 15. des Monats zu zahlen.<br />

(2) Beitragsschuldner s<strong>in</strong>d die gesetzlichen Vertreter des K<strong>in</strong>des sowie derjenige, der es zum K<strong>in</strong>dergarten<br />

angemeldet hat. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(3) Bei Abmeldung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d<br />

abgemeldet wurde.<br />

(4) Der Elternbeitrag wird vom Geme<strong>in</strong>derat durch gesonderten Beschluss (siehe Anlage A) festgesetzt, wobei<br />

e<strong>in</strong>e Abstimmung mit <strong>den</strong> Trägern der konfessionellen K<strong>in</strong>dergärten erfolgt.<br />

Bei der Ganztagesbetreuung wer<strong>den</strong> die Verpflegungskosten nach dem der Geme<strong>in</strong>de tatsächlich<br />

entstan<strong>den</strong>en Aufwand <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es monatlichen Essensgeldes erhoben. Das Essengeld ist für jedes ganztags<br />

betreute K<strong>in</strong>d der Familie <strong>in</strong> vollem Umfang zu bezahlen. Ansonsten gelten die nachfolgend aufgeführten<br />

Regelungen h<strong>in</strong>sichtlich des Beitrages.<br />

(5) Die Beitragsschuld entsteht zum 15. e<strong>in</strong>es je<strong>den</strong> Monats.<br />

Für je<strong>den</strong> Monat ist der Elternbeitrag, unabhängig wann die An- oder Abmeldung erfolgt, für <strong>den</strong> gesamten<br />

Monat zu entrichten.<br />

(6) Für <strong>den</strong> Wechsel von der Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dbetreuung <strong>in</strong> die Regelgruppe bzw. Verlängerte Öffnungszeiten gilt<br />

Folgendes:<br />

Erfolgt der Wechsel <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats, ist für <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Monat ausschließlich der Beitrag für die<br />

K<strong>in</strong>dergartenbetreuung zu bezahlen.<br />

(7) Für <strong>den</strong> Monat August wird ke<strong>in</strong> Elternbeitrag erhoben.<br />

(8) Der Elternbeitrag ist auch für die K<strong>in</strong>dergartenferien <strong>und</strong> für Zeiten, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en die E<strong>in</strong>richtung aus<br />

besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. Dasselbe gilt bei vorübergehendem Fehlen des K<strong>in</strong>des<br />

<strong>in</strong>folge von Krankheit oder anderweitiger Abwesenheit.<br />

(9) Eltern, <strong>den</strong>en es nicht möglich ist, <strong>den</strong> Elternbeitrag zu entrichten, können sich beim Bürgermeisteramt<br />

über die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übernahme des Elternbeitrags durch das<br />

Bürgermeisteramt / Jugendamt / Sozialamt <strong>in</strong>formieren.<br />

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Ortsrecht<br />

§ 8<br />

Versicherung<br />

(1) Die K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall<br />

versichert<br />

- auf dem direkten Weg von der <strong>und</strong> zur E<strong>in</strong>richtung,<br />

- während des Aufenthalts <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung,<br />

- während aller Veranstaltungen der E<strong>in</strong>richtung außerhalb des E<strong>in</strong>richtungsgeländes (Spaziergänge, Feste<br />

etc.).<br />

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur <strong>und</strong> von der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>treten, müssen der Leitung der E<strong>in</strong>richtung<br />

unverzüglich gemeldet wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Für <strong>den</strong> Verlust, die Beschädigung <strong>und</strong> die Verwechselung der Garderobe <strong>und</strong> anderer persönlicher<br />

Gegenstände des K<strong>in</strong>des wird ke<strong>in</strong>e Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen<br />

des K<strong>in</strong>des zu versehen.<br />

(4) Für Schä<strong>den</strong>, die e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>em Dritten zufügt, haften unter Umstän<strong>den</strong> die Eltern. Es wird deshalb<br />

empfohlen, e<strong>in</strong>e private Haftpflichtversicherung abzuschließen.<br />

§ 9<br />

Regelung <strong>in</strong> Krankheitsfällen<br />

(1) Für Regelungen <strong>in</strong> Krankheitsfällen, <strong>in</strong>sbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der<br />

Wiederaufnahme des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>richtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG)<br />

maßgebend.<br />

(2) Über diese Regelungen des IfSG s<strong>in</strong>d die Eltern <strong>und</strong> die sonstigen Sorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5<br />

Satz 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes <strong>in</strong> Anlage 4.<br />

(3) Das IfSG bestimmt u.a., dass das K<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> die Tagese<strong>in</strong>richtung gehen darf, wenn es an e<strong>in</strong>er<br />

schweren Infektion erkrankt ist (z. B. Diphtherie oder Brechdurchfall), e<strong>in</strong>e Infektionskrankheit vorliegt, die <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>zelfällen schwer <strong>und</strong> kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann (z. B. Keuchhusten, Masern, Mumps,<br />

Scharlach, Hepatitis) oder es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet <strong>und</strong> die Behandlung noch nicht<br />

abgeschlossen ist.<br />

Die Erzieher<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> solchen Fällen berechtigt, alle K<strong>in</strong>der auf Kopflaus- <strong>und</strong> Krätzmilbenbefall zu<br />

untersuchen. Bei vermehrt auftreten<strong>den</strong> Fällen behält sich der Träger vor, alle K<strong>in</strong>der zur Untersuchung zum<br />

Arzt zu schicken. Die Kosten hierfür s<strong>in</strong>d von <strong>den</strong> Eltern zu tragen.<br />

(4) Wenn vor Vollendung des 6. Lebensjahres e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>fektiöse Magen-Darm-Erkrankung vorliegt oder e<strong>in</strong><br />

entsprechender Verdacht besteht oder bei e<strong>in</strong>er unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheit, Erbrechen,<br />

Durchfall, Fieber u.ä. ist das K<strong>in</strong>d zu Hause zu behalten. (5) Zur Wiederaufnahme des K<strong>in</strong>des nach Krankheit<br />

ist e<strong>in</strong>e schriftliche Erklärung des Arztes vorzulegen, <strong>in</strong> der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach<br />

ärztlichem Urteil e<strong>in</strong>e Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist<br />

(Anlage 6). Ohne ärztliche Besche<strong>in</strong>igung darf das K<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>richtung nicht wieder besuchen.<br />

(6) Soweit die E<strong>in</strong>nahme ärztlich verordneter Medikamente während der Betreuungszeit <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung<br />

notwendig ist, bed<strong>in</strong>gt dies e<strong>in</strong>er schriftlichen Vere<strong>in</strong>barung zwischen Personensorgeberechtigten <strong>und</strong> <strong>den</strong><br />

pädagogisch tätigen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, sowie e<strong>in</strong>er Absprache mit dem behandeln<strong>den</strong> Arzt !<br />

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Ortsrecht<br />

§ 10<br />

Aufsicht<br />

(1) Während der Öffnungszeiten der E<strong>in</strong>richtung s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich die pädagogisch tätigen<br />

Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen für die ihnen anvertrauten K<strong>in</strong>der verantwortlich.<br />

(2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der E<strong>in</strong>richtung beg<strong>in</strong>nt erst mit der Übernahme des K<strong>in</strong>des durch die<br />

Betreuungskräfte <strong>in</strong> der E<strong>in</strong>richtung <strong>und</strong> endet mit dem Verlassen derselben.<br />

Die K<strong>in</strong>der müssen von <strong>den</strong> Erziehungsberechtigten bzw. <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Anlage 2 angegebenen volljährigen<br />

Personen <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>richtung gebracht <strong>und</strong> abgeholt wer<strong>den</strong>. Dem ordnungsgemäßen Übergang <strong>in</strong> <strong>den</strong> jeweils<br />

anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.<br />

(3) Bei Veranstaltungen mit <strong>den</strong> Eltern (z. B. Feste, Ausflüge) s<strong>in</strong>d die Personensorgeberechtigten<br />

aufsichtspflichtig, sofern vorher ke<strong>in</strong>e andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen<br />

wurde.<br />

§ 11<br />

Elternbeirat<br />

Die Eltern der aufgenommenen K<strong>in</strong>der wer<strong>den</strong> durch e<strong>in</strong>en jeweils zu Beg<strong>in</strong>n des K<strong>in</strong>dergartenjahres zu<br />

wählen<strong>den</strong> Elternbeirat vertreten (siehe hierzu die Richtl<strong>in</strong>ien des Kultusm<strong>in</strong>isteriums <strong>und</strong> des M<strong>in</strong>isteriums<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Soziales über die Bildung <strong>und</strong> Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des K<strong>in</strong>dertagesbetreuungsgesetzes).<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die Benutzungsordnung tritt mit Beg<strong>in</strong>n des K<strong>in</strong>dergartenjahres 2013/2014 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig verliert die<br />

Benutzungsordnung vom 13. April 2012 ihre Gültigkeit.<br />

Gottmad<strong>in</strong>gen, <strong>den</strong> 19. August 2013<br />

Dr. Michael Kl<strong>in</strong>ger<br />

Bürgermeister<br />

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