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(VI-3-7) Richtlinien für die Ausführung und Prüfung von Pumpen

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Vorschriften <strong>VI</strong> Ergänzende Vorschriften <strong>und</strong> <strong>Richtlinien</strong><br />

Teil 3 Maschinenanlagen<br />

Kapitel 7 <strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ausführung</strong> <strong>und</strong> <strong>Prüfung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong><br />

Abschnitt 3<br />

<strong>Prüfung</strong>en<br />

Abschnitt 3 <strong>Prüfung</strong>en<br />

A Werkstoffprüfung......................................................................................................... 3-1<br />

B Druckprüfung .............................................................................................................. 3-1<br />

C Leistungsprüfung ........................................................................................................ 3-2<br />

D Sonstige <strong>Prüfung</strong>en .................................................................................................... 3-3<br />

E Prüfunterlagen ............................................................................................................ 3-4<br />

A<br />

Werkstoffprüfung<br />

A.1 Der Werkstoffprüfung <strong>und</strong> Abnahme nach den Vorschriften des GL unterliegen:<br />

• Gehäuse <strong>von</strong> Kesselwasserumwälzpumpen mit einem zulässigen Betriebsüberdruck <strong>von</strong> p e,zul ≥ 10 bar<br />

• Gehäuse <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong> zur Förderung <strong>von</strong> Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur <strong>von</strong> t zul ≤ –10 °C<br />

• Gehäuse <strong>von</strong> <strong>Pumpen</strong> zur Förderung <strong>von</strong> gefährlichen Chemikalien<br />

A.2 Bei allen anderen <strong>Pumpen</strong> kann ein Nachweis der Gehäusewerkstoffe anhand <strong>von</strong> Werkszeugnissen<br />

2.2 nach EN 10204 erfolgen. In gleicher Weise ist mit den <strong>für</strong> <strong>die</strong> rotierenden Bauteile verwendeten<br />

Werkstoffen zu verfahren.<br />

A.3 Art <strong>und</strong> Umfang <strong>von</strong> zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen sind entsprechend den Erfordernissen<br />

im Anwendungsfall, z. B. bei <strong>Pumpen</strong> zur Förderung <strong>von</strong> Chemikalien oder Flüssiggasen, zwischen<br />

dem <strong>Pumpen</strong>hersteller <strong>und</strong> der Gießerei zu vereinbaren.<br />

B<br />

Druckprüfung<br />

B.1 Alle innendruckbeanspruchten <strong>Pumpen</strong>bauteile (Gehäuse, Deckel, Dichtungsträger) sind einer<br />

hydrostatischen Druckprüfung zu unterziehen.<br />

Der Prüfdruck p p soll dabei mindestens betragen:<br />

p p : 1,5 p e,zul <strong>für</strong> p e,zul ≤ 200 bar<br />

jedoch mindestens p p = 4 bar<br />

p p : p e,zul + 100 bar <strong>für</strong> p e,zul > 200 bar<br />

: zulässiger Betriebsüberdruck<br />

p e,zul<br />

B.1.1 Bei Kreiselpumpen ist der zulässige Betriebsüberdruck p e,zul gleich der Summe aus Druck im<br />

Saugstutzen <strong>und</strong> maximaler Druckdifferenz gemäß <strong>Pumpen</strong>kennlinie.<br />

B.1.2 Bei Verdrängerpumpen ist der zulässige Betriebsüberdruck p e,zul gleich dem Druck, der sich<br />

auf der Druckseite einstellt, wenn der gesamte Förderstrom durch das Überdruckventil nach der Saugseite<br />

zurückgeleitet wird. Der maximale Druck im Saugstutzen ist zu berücksichtigen.<br />

B.2 <strong>Pumpen</strong>gehäuse dürfen bei der Druckprüfung weder innen noch außen mit einem Anstrich<br />

versehen sein.<br />

Ausgabe 2013 Germanischer Lloyd Seite 3–1

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