HOAI 2013 - GHV - Gütestelle Honorar- und Vergaberecht eV

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DIB 7|8-2013 Recht Leistungen erstellt. Denn der Auftraggeber die Bestandsunterlagen und die Wartungsvorschriften. Warum bei diesen beiden Leis- oder sein Erfüllungsgehilfe, der Planer, hat die Leistungsbeschreibung zu liefern (siehe erneut DIB 03/06). Das wäre aber eine Leistung darstellt als bei allen anderen, erschließt sich tungsbildern etwas anderes die Grundleistung der Leistungsphase 6. Dort ist diese Leistung nicht. Hier liefert die HOAI 2013 erneut nur aber nicht beschrieben. Die HOAI 2013 hat eine sehr beschränkte Vereinheitlichung. hier also ohne Blick auf den BGH ohne Not ein neues Konfliktfeld eröffnet. Für die Thematik Leistungsphase 9: „Nachträge“ liefert die HOAI 2013 somit ein In allen Leistungsbildern ist das „Überwachen sehr uneinheitliches und zusätzlich unsystematisches Bild. rungsfrist“ aus der Grundleistung in die Beson- der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjähdere Leistung überführt. In der Begründung Leistungsphase 8: zu Teil 3 heißt es dazu, dass der Umfang nur In den Leistungsbildern Gebäude, Freianlagen schwer kalkulierbar sei. Das ist zutreffend und und Technische Ausrüstung wurde einheitlich nachvollziehbar. Denn bereits der Umfang die Teilleistung „Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen vorhersagen oder generalisieren und damit der zu erwartenden Mängel lässt sich nicht Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse auch nicht vom Verordnungsgeber kalkulieren zwecks Bepreisung mittels Honorartafel. des Objekts“ aus der Phase 9 in die Phase 8 als Grundleistung vorgezogen. Konsequenterweise heißt jetzt in allen Leistungsbildern die tungsbildern unter a) folgende Grundleistung Dafür hat der Verordnungsgeber in allen Leis- Leistungsphase 9 nur noch „Objektbetreuung“. verordnet: „Fachliche Bewertung der innerhalb Einmal abgesehen davon, dass eine Legaldefinition des Begriffs „Dokumentation“ in der sprüche festgestellten Mängel …“. Die Begrün- der Verjährungsfristen für Gewährleistungsan- HOAI fehlt und damit unklar bleibt, was genau der Verordnungsgeber damit meint, ist erster Linie eine Zuordnung des Mangels zum dung zu Teil 3 führt dazu aus, dass damit in das Vorziehen der Zusammenstellung in die Verursacher gemeint sei und kein Sachver- Phase 8 sinnvoll, gehört diese Grundleistung doch systematisch nicht zur Leistungsphase 9. HOAI 2013 durchgängig vereinheitlicht. Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen heißt es in j) wie folgt: „Zusammenstellen Fazit: und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der War- zu den Teilen 3 und 4 der HOAI 2013 nur in- Die Autoren erkennen in den Leistungsbildern tungsvor-schriften“. Das jedoch ist eine andere soweit eine „Modernisierung“, dass Klarstellungen, Ergänzungen und Verschiebungen Leistung. Hier geht es nur um den Bauablauf, DIB_HOAI_b.1_Layout 1 20.06.13 14:24 Seite 1 ##SUS##mnertd##1946##SUS##2013##HP_PORTAL## ständigengutachten. Bei diesem Aspekt ist die erfolgen. Diese sind durchaus sinnvoll. Nicht zu erkennen ist bei den hier behandelten Leistungsbildern eine Modernisierung, die einem Wandel der Berufsbilder, der Umweltbelange oder der Regeln der Technik folgt. Es geht wohl eher um Praktikabilität. Die angestrebte „Vereinheitlichung“ gleicher Teilleistungen in allen Leistungsbildern wird nur sehr unterschiedlich erreicht. Für einige Teilleistungen ist dies umfassend gegeben, für einige nur bei einigen Leistungsbildern. Es gibt aber auch angeblich nur klarstellend oder sogar neu Teilleistungen (zum Beispiel „Nachtragsprüfung“), die in jedem Leistungsbild völlig anders geregelt sind. Die uneinheitlich formulierten, widersprüchlichen oder inkonsequenten Leistungsbilder ohne erkennbaren technischen Grund führen zu Unsicherheiten und unnötigen Rechtsstreiten. Urteile zu einem Leistungsbild sind so nicht immer auf ein anderes Leistungsbild übertragbar. Die Parteien müssen somit auch die HOAI 2013 wieder für jede Teilleistung in jedem Leistungsbild sehr genau lesen. ‹ Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V. (GHV) Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim Tel.: 0621 860 861-0, Fax: 0621 860 861-20 www.ghv-guetestelle.de 51 Anzeige HOAI 2013 – erstmals in 5 Einzelbänden für praktisches Arbeiten Band 1: Rechtstext und praxisnahe Einführung ca. 19,80 EUR | erscheint im August Band 2: Vertrags- und Preisrecht für alle Planungsleistungen ca. 24,80 EUR | erscheint im September Band 3: Flächenplanung, Gebäude, Freianlagen ca. 24,80 EUR | erscheint im September Band 4: Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung ca. 24,80 EUR | erscheint im September Band 5: Spezielle Fachplanungsleistungen für Architekten und Ingenieure ca. 24,80 EUR | erscheint im September Paket HOAI 2013 – Band 1 bis 5: ca. 88,00 EUR Informationen | Bestellungen: www.beuth.de/hoai Beuth Verlag GmbH Am DIN-Platz Burggrafenstraße 6 10787 Berlin ≤≥ www.deutsches-ingenieurblatt.de

DIB 7|8-<strong>2013</strong><br />

Recht<br />

Leistungen erstellt. Denn der Auftraggeber die Bestandsunterlagen <strong>und</strong> die Wartungsvorschriften.<br />

Warum bei diesen beiden Leis-<br />

oder sein Erfüllungsgehilfe, der Planer, hat die<br />

Leistungsbeschreibung zu liefern (siehe erneut<br />

DIB 03/06). Das wäre aber eine Leistung darstellt als bei allen anderen, erschließt sich<br />

tungsbildern etwas anderes die Gr<strong>und</strong>leistung<br />

der Leistungsphase 6. Dort ist diese Leistung nicht. Hier liefert die <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> erneut nur<br />

aber nicht beschrieben. Die <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> hat eine sehr beschränkte Vereinheitlichung.<br />

hier also ohne Blick auf den BGH ohne Not ein<br />

neues Konfliktfeld eröffnet. Für die Thematik Leistungsphase 9:<br />

„Nachträge“ liefert die <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> somit ein In allen Leistungsbildern ist das „Überwachen<br />

sehr uneinheitliches <strong>und</strong> zusätzlich unsystematisches<br />

Bild.<br />

rungsfrist“ aus der Gr<strong>und</strong>leistung in die Beson-<br />

der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjähdere<br />

Leistung überführt. In der Begründung<br />

Leistungsphase 8:<br />

zu Teil 3 heißt es dazu, dass der Umfang nur<br />

In den Leistungsbildern Gebäude, Freianlagen schwer kalkulierbar sei. Das ist zutreffend <strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> Technische Ausrüstung wurde einheitlich nachvollziehbar. Denn bereits der Umfang<br />

die Teilleistung „Systematische Zusammenstellung<br />

der Dokumentation, zeichnerischen vorhersagen oder generalisieren <strong>und</strong> damit<br />

der zu erwartenden Mängel lässt sich nicht<br />

Darstellungen <strong>und</strong> rechnerischen Ergebnisse auch nicht vom Verordnungsgeber kalkulieren<br />

zwecks Bepreisung mittels <strong>Honorar</strong>tafel.<br />

des Objekts“ aus der Phase 9 in die Phase 8 als<br />

Gr<strong>und</strong>leistung vorgezogen. Konsequenterweise<br />

heißt jetzt in allen Leistungsbildern die tungsbildern unter a) folgende Gr<strong>und</strong>leistung<br />

Dafür hat der Verordnungsgeber in allen Leis-<br />

Leistungsphase 9 nur noch „Objektbetreuung“. verordnet: „Fachliche Bewertung der innerhalb<br />

Einmal abgesehen davon, dass eine Legaldefinition<br />

des Begriffs „Dokumentation“ in der sprüche festgestellten Mängel …“. Die Begrün-<br />

der Verjährungsfristen für Gewährleistungsan-<br />

<strong>HOAI</strong> fehlt <strong>und</strong> damit unklar bleibt, was genau<br />

der Verordnungsgeber damit meint, ist erster Linie eine Zuordnung des Mangels zum<br />

dung zu Teil 3 führt dazu aus, dass damit in<br />

das Vorziehen der Zusammenstellung in die Verursacher gemeint sei <strong>und</strong> kein Sachver-<br />

Phase 8 sinnvoll, gehört diese Gr<strong>und</strong>leistung<br />

doch systematisch nicht zur Leistungsphase 9. <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> durchgängig vereinheitlicht.<br />

Bei Ingenieurbauwerken <strong>und</strong> Verkehrsanlagen<br />

heißt es in j) wie folgt: „Zusammenstellen Fazit:<br />

<strong>und</strong> Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs,<br />

der Bestandsunterlagen <strong>und</strong> der War-<br />

zu den Teilen 3 <strong>und</strong> 4 der <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> nur in-<br />

Die Autoren erkennen in den Leistungsbildern<br />

tungsvor-schriften“. Das jedoch ist eine andere soweit eine „Modernisierung“, dass Klarstellungen,<br />

Ergänzungen <strong>und</strong> Verschiebungen<br />

Leistung. Hier geht es nur um den Bauablauf,<br />

DIB_<strong>HOAI</strong>_b.1_Layout 1 20.06.13 14:24 Seite 1<br />

##SUS##mnertd##1946##SUS##<strong>2013</strong>##HP_PORTAL##<br />

ständigengutachten. Bei diesem Aspekt ist die<br />

erfolgen. Diese sind durchaus sinnvoll. Nicht<br />

zu erkennen ist bei den hier behandelten Leistungsbildern<br />

eine Modernisierung, die einem<br />

Wandel der Berufsbilder, der Umweltbelange<br />

oder der Regeln der Technik folgt. Es geht<br />

wohl eher um Praktikabilität.<br />

Die angestrebte „Vereinheitlichung“ gleicher<br />

Teilleistungen in allen Leistungsbildern<br />

wird nur sehr unterschiedlich erreicht. Für<br />

einige Teilleistungen ist dies umfassend gegeben,<br />

für einige nur bei einigen Leistungsbildern.<br />

Es gibt aber auch angeblich nur klarstellend<br />

oder sogar neu Teilleistungen (zum<br />

Beispiel „Nachtragsprüfung“), die in jedem<br />

Leistungsbild völlig anders geregelt sind. Die<br />

uneinheitlich formulierten, widersprüchlichen<br />

oder inkonsequenten Leistungsbilder ohne<br />

erkennbaren technischen Gr<strong>und</strong> führen zu<br />

Unsicherheiten <strong>und</strong> unnötigen Rechtsstreiten.<br />

Urteile zu einem Leistungsbild sind so nicht<br />

immer auf ein anderes Leistungsbild übertragbar.<br />

Die Parteien müssen somit auch die <strong>HOAI</strong><br />

<strong>2013</strong> wieder für jede Teilleistung in jedem<br />

Leistungsbild sehr genau lesen. ‹<br />

<strong>Gütestelle</strong> <strong>Honorar</strong>- <strong>und</strong> <strong>Vergaberecht</strong> e.V. (<strong>GHV</strong>)<br />

Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim<br />

Tel.: 0621 860 861-0, Fax: 0621 860 861-20<br />

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Band 1: Rechtstext <strong>und</strong> praxisnahe Einführung<br />

ca. 19,80 EUR | erscheint im August<br />

Band 2: Vertrags- <strong>und</strong> Preisrecht für<br />

alle Planungsleistungen<br />

ca. 24,80 EUR | erscheint im September<br />

Band 3: Flächenplanung, Gebäude, Freianlagen<br />

ca. 24,80 EUR | erscheint im September<br />

Band 4: Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen,<br />

Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung<br />

ca. 24,80 EUR | erscheint im September<br />

Band 5: Spezielle Fachplanungsleistungen für<br />

Architekten <strong>und</strong> Ingenieure<br />

ca. 24,80 EUR | erscheint im September<br />

Paket <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> –<br />

Band 1 bis 5:<br />

ca. 88,00 EUR<br />

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