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Jahresbericht - Öffentlicher Gesundheitsdienst

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Anhang 5 83<br />

Berufserlaubnisse sowie Berufs- und Berufsbezeichnungserlaubnisse<br />

pro Jahr. Im Jahr 2011 wurden rund<br />

2 600 Approbationen und rund 1 100 Berufserlaubnisse<br />

an Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, und Psychotherapeuten<br />

erteilt. Das Referat ist hier landesweit<br />

tätig. In den Berufen Gesundheits- und Krankenpflege,<br />

Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege,<br />

Altenpflege, Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspflege<br />

und Heilerziehungshilfe, bei denen<br />

die Zuständigkeit für den Regierungsbezirk besteht,<br />

wurden rund 1 900 Berufsbezeichnungserlaubnisse<br />

– die Berufsausübung als solche ist nicht erlaubnispflichtig<br />

– verliehen. Den Hauptanteil mit rund 900<br />

Erlaubnissen nimmt der Bereich der Krankenpflege/<br />

Kinderkrankenpflege mit inländischer Ausbildung ein.<br />

In der Altenpflege und Heilerziehungspflege wurden<br />

insgesamt rund 600 Fachkräfte für die ambulante<br />

und stationäre Pflege und Betreuung von alten und<br />

pflegebedürftigen Menschen sowie von Menschen<br />

mit Behinderungen staatlich anerkannt. Bei den<br />

bundesrechtlich geregelten nicht-akademischen Gesundheitsberufen<br />

medizinisch-technischer Assistent,<br />

pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeut,<br />

Masseure/medizinischer Bademeister, Diätassistent,<br />

Ergotherapeut, Logopäde wurden insgesamt<br />

rund 650 Berufserlaubnisse, in den landesrechtlich<br />

geregelten sozialen Berufen Jugend- und Heimerziehung,<br />

Arbeitserziehung, Heilpädagogik und Haus- und<br />

Familienpflege rund 230 Berufserlaubnisse erteilt.<br />

Schutz durch Zusammenarbeit –<br />

Aufsicht und Beratung (Schulaufsicht)<br />

Als Schulaufsichtsbehörde ist die Abteilung für alle<br />

Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie soziale,<br />

sozialpädagogische und sozialpflegerische Fachberufe<br />

im Regierungsbezirk Stuttgart zuständig. Diese<br />

Zuständigkeit erstreckt sich von der Genehmigung<br />

der Schulen und der Ausbildungsstätten über das<br />

gesamte Prüfungswesen bis hin zur Erteilung der Erlaubnisurkunden<br />

sowie die Prüfung der Gleichwertigkeit<br />

ausländischer Ausbildungen. Bei den genannten<br />

Berufen ist das Regierungspräsidium als staatliche<br />

Prüfungsbehörde zuständig für die Koordinierung<br />

und Festsetzung der Prüfungstermine, Besetzung der<br />

Prüfungsausschussvorsitzenden, Berufung der Prüfungsausschüsse,<br />

Sichtung und Auswahl sowie ggf.<br />

Überarbeitung der schriftlichen Klausuren, Zulassung<br />

der Prüflinge einschließlich Sichtung der Unterlagen<br />

und Entscheidung über mögliche Härteanträge, Entscheidung<br />

über Anträge auf Rücktritt von der Prüfung<br />

nach erfolgter Zulassung, Fertigung der Urkunden,<br />

Vorsitz bei den Abschlusssitzungen der Prüfungsausschüsse<br />

an den einzelnen Schulen, Fertigung von<br />

Bescheiden bei Nichtbestehen der Prüfung, Erlass<br />

von Widerspruchsbescheiden bei Widerspruch bei<br />

Nichtbestehen der Prüfungen und Durchführung der<br />

Klageverfahren in der Funktion als beklagte Behörde<br />

in Vertretung des Landes Baden-Württemberg. Mit<br />

diesen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der staatlichen<br />

Prüfung sowie der Aufsicht über diese Schulen<br />

wird für einen wirksamen Patientenschutz und die Sicherstellung<br />

qualifizierten Personals gesorgt. Schon<br />

im Jahr 2011 hat sich abgezeichnet, dass ein neuer<br />

Beruf, der „Alltagsbetreuer“ und weitere neue Aufgaben<br />

auf das Landesprüfungsamt zukommen. Für einige<br />

der genannten Berufe wird nunmehr auch eine<br />

Akademisierung aufgrund von bundesrechtlichen Regelungen<br />

möglich. Durch Änderung des Landespflegegesetzes<br />

können solche Änderungen nun auch in<br />

Baden-Württemberg umgesetzt werden. Die Aufgabe<br />

des Regierungspräsidiums besteht hier u. a. in einem<br />

Abgleich der Ausbildungsinhalte des Studiums für die<br />

Erlangung der integrierten Berufsausbildung mit den<br />

von den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen<br />

Ausbildungsinhalten.<br />

Am Beispiel der Altenpflege sollen im folgenden<br />

exemplarisch die Aufgaben der Schulaufsicht dargestellt<br />

werden: Im Regierungsbezirk Stuttgart bestehen<br />

derzeit 19 Berufsfachschulen für Altenpflege<br />

und Altenpflegehilfe in freier Trägerschaft, weitere<br />

Interessenten möchten in naher Zukunft eine solche<br />

Berufsfachschule gründen. Zu einer Schulneugründung<br />

muss zunächst eine geeignete Immobilie<br />

nachgewiesen werden, geeignetes pädagogisch und<br />

fachlich geschultes Personal angestellt und alle sächlichen<br />

Mittel vom Lehrbuch bis hin zum Pflegebett,<br />

an dem die Schüler die Grundlagen der Pflege vermittelt<br />

bekommen, bereitgestellt werden. Die Schulaufsichtsbehörde<br />

hat sich von der Geeignetheit der<br />

Räume ebenso persönlich zu überzeugen, wie von<br />

der Geeignetheit der Schulleitung und Lehrer. In Abstimmung<br />

mit der Schulaufsichtsbehörde schließt<br />

die Schule Kooperationsverträge mit den Pflegeeinrichtungen<br />

ab, in denen dann der praktische Teil der<br />

Ausbildung stattfindet. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen<br />

erteilt das zuständige Referat den Genehmigungsbescheid<br />

zur Eröffnung der Schule. Dieser<br />

erlaubt es dann dem Träger, den Ausbildungsbetrieb<br />

aufzunehmen. Selbstverständlich hat sich die neue<br />

Schule bereits im Vorfeld der Eröffnung bekanntgemacht,<br />

so dass es ihr in aller Regel gelingt, nicht zuletzt<br />

aufgrund des sich immer stärker abzeichnenden<br />

Mangels an Fachkräften in der Altenpflege, die genehmigten<br />

Schulplätze auch zu belegen. Vom ersten<br />

Tag des Schulbetriebs an ist das zuständige Referat<br />

in ständigem, beratendem und begleitendem Kontakt<br />

mit den Schulen, Schulleitern und Schülern, um<br />

den Ablauf der Ausbildung möglichst reibungslos zu<br />

gestalten und die Einhaltung der vorgeschriebenen<br />

Ausbildung nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes,<br />

der Bundesausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />

für den Beruf des Altenpflegers und der<br />

Altenpflegerin und ergänzender landesrechtlicher<br />

Verordnungen sicher zu stellen. Um die staatlichen<br />

Zuschüsse der Privatschulfinanzierung zu erhalten,<br />

muss sich die neue Schule drei Jahre lang bewähren,<br />

d. h. sie muss sich selbst finanzieren und die Ausbil-<br />

Landesprüfungsamt<br />

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg / <strong>Jahresbericht</strong> 2012

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