Jahresbericht - Öffentlicher Gesundheitsdienst
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Anhang 5 83<br />
Berufserlaubnisse sowie Berufs- und Berufsbezeichnungserlaubnisse<br />
pro Jahr. Im Jahr 2011 wurden rund<br />
2 600 Approbationen und rund 1 100 Berufserlaubnisse<br />
an Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, und Psychotherapeuten<br />
erteilt. Das Referat ist hier landesweit<br />
tätig. In den Berufen Gesundheits- und Krankenpflege,<br />
Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege,<br />
Altenpflege, Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspflege<br />
und Heilerziehungshilfe, bei denen<br />
die Zuständigkeit für den Regierungsbezirk besteht,<br />
wurden rund 1 900 Berufsbezeichnungserlaubnisse<br />
– die Berufsausübung als solche ist nicht erlaubnispflichtig<br />
– verliehen. Den Hauptanteil mit rund 900<br />
Erlaubnissen nimmt der Bereich der Krankenpflege/<br />
Kinderkrankenpflege mit inländischer Ausbildung ein.<br />
In der Altenpflege und Heilerziehungspflege wurden<br />
insgesamt rund 600 Fachkräfte für die ambulante<br />
und stationäre Pflege und Betreuung von alten und<br />
pflegebedürftigen Menschen sowie von Menschen<br />
mit Behinderungen staatlich anerkannt. Bei den<br />
bundesrechtlich geregelten nicht-akademischen Gesundheitsberufen<br />
medizinisch-technischer Assistent,<br />
pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeut,<br />
Masseure/medizinischer Bademeister, Diätassistent,<br />
Ergotherapeut, Logopäde wurden insgesamt<br />
rund 650 Berufserlaubnisse, in den landesrechtlich<br />
geregelten sozialen Berufen Jugend- und Heimerziehung,<br />
Arbeitserziehung, Heilpädagogik und Haus- und<br />
Familienpflege rund 230 Berufserlaubnisse erteilt.<br />
Schutz durch Zusammenarbeit –<br />
Aufsicht und Beratung (Schulaufsicht)<br />
Als Schulaufsichtsbehörde ist die Abteilung für alle<br />
Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie soziale,<br />
sozialpädagogische und sozialpflegerische Fachberufe<br />
im Regierungsbezirk Stuttgart zuständig. Diese<br />
Zuständigkeit erstreckt sich von der Genehmigung<br />
der Schulen und der Ausbildungsstätten über das<br />
gesamte Prüfungswesen bis hin zur Erteilung der Erlaubnisurkunden<br />
sowie die Prüfung der Gleichwertigkeit<br />
ausländischer Ausbildungen. Bei den genannten<br />
Berufen ist das Regierungspräsidium als staatliche<br />
Prüfungsbehörde zuständig für die Koordinierung<br />
und Festsetzung der Prüfungstermine, Besetzung der<br />
Prüfungsausschussvorsitzenden, Berufung der Prüfungsausschüsse,<br />
Sichtung und Auswahl sowie ggf.<br />
Überarbeitung der schriftlichen Klausuren, Zulassung<br />
der Prüflinge einschließlich Sichtung der Unterlagen<br />
und Entscheidung über mögliche Härteanträge, Entscheidung<br />
über Anträge auf Rücktritt von der Prüfung<br />
nach erfolgter Zulassung, Fertigung der Urkunden,<br />
Vorsitz bei den Abschlusssitzungen der Prüfungsausschüsse<br />
an den einzelnen Schulen, Fertigung von<br />
Bescheiden bei Nichtbestehen der Prüfung, Erlass<br />
von Widerspruchsbescheiden bei Widerspruch bei<br />
Nichtbestehen der Prüfungen und Durchführung der<br />
Klageverfahren in der Funktion als beklagte Behörde<br />
in Vertretung des Landes Baden-Württemberg. Mit<br />
diesen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der staatlichen<br />
Prüfung sowie der Aufsicht über diese Schulen<br />
wird für einen wirksamen Patientenschutz und die Sicherstellung<br />
qualifizierten Personals gesorgt. Schon<br />
im Jahr 2011 hat sich abgezeichnet, dass ein neuer<br />
Beruf, der „Alltagsbetreuer“ und weitere neue Aufgaben<br />
auf das Landesprüfungsamt zukommen. Für einige<br />
der genannten Berufe wird nunmehr auch eine<br />
Akademisierung aufgrund von bundesrechtlichen Regelungen<br />
möglich. Durch Änderung des Landespflegegesetzes<br />
können solche Änderungen nun auch in<br />
Baden-Württemberg umgesetzt werden. Die Aufgabe<br />
des Regierungspräsidiums besteht hier u. a. in einem<br />
Abgleich der Ausbildungsinhalte des Studiums für die<br />
Erlangung der integrierten Berufsausbildung mit den<br />
von den jeweiligen Verordnungen vorgeschriebenen<br />
Ausbildungsinhalten.<br />
Am Beispiel der Altenpflege sollen im folgenden<br />
exemplarisch die Aufgaben der Schulaufsicht dargestellt<br />
werden: Im Regierungsbezirk Stuttgart bestehen<br />
derzeit 19 Berufsfachschulen für Altenpflege<br />
und Altenpflegehilfe in freier Trägerschaft, weitere<br />
Interessenten möchten in naher Zukunft eine solche<br />
Berufsfachschule gründen. Zu einer Schulneugründung<br />
muss zunächst eine geeignete Immobilie<br />
nachgewiesen werden, geeignetes pädagogisch und<br />
fachlich geschultes Personal angestellt und alle sächlichen<br />
Mittel vom Lehrbuch bis hin zum Pflegebett,<br />
an dem die Schüler die Grundlagen der Pflege vermittelt<br />
bekommen, bereitgestellt werden. Die Schulaufsichtsbehörde<br />
hat sich von der Geeignetheit der<br />
Räume ebenso persönlich zu überzeugen, wie von<br />
der Geeignetheit der Schulleitung und Lehrer. In Abstimmung<br />
mit der Schulaufsichtsbehörde schließt<br />
die Schule Kooperationsverträge mit den Pflegeeinrichtungen<br />
ab, in denen dann der praktische Teil der<br />
Ausbildung stattfindet. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen<br />
erteilt das zuständige Referat den Genehmigungsbescheid<br />
zur Eröffnung der Schule. Dieser<br />
erlaubt es dann dem Träger, den Ausbildungsbetrieb<br />
aufzunehmen. Selbstverständlich hat sich die neue<br />
Schule bereits im Vorfeld der Eröffnung bekanntgemacht,<br />
so dass es ihr in aller Regel gelingt, nicht zuletzt<br />
aufgrund des sich immer stärker abzeichnenden<br />
Mangels an Fachkräften in der Altenpflege, die genehmigten<br />
Schulplätze auch zu belegen. Vom ersten<br />
Tag des Schulbetriebs an ist das zuständige Referat<br />
in ständigem, beratendem und begleitendem Kontakt<br />
mit den Schulen, Schulleitern und Schülern, um<br />
den Ablauf der Ausbildung möglichst reibungslos zu<br />
gestalten und die Einhaltung der vorgeschriebenen<br />
Ausbildung nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes,<br />
der Bundesausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für den Beruf des Altenpflegers und der<br />
Altenpflegerin und ergänzender landesrechtlicher<br />
Verordnungen sicher zu stellen. Um die staatlichen<br />
Zuschüsse der Privatschulfinanzierung zu erhalten,<br />
muss sich die neue Schule drei Jahre lang bewähren,<br />
d. h. sie muss sich selbst finanzieren und die Ausbil-<br />
Landesprüfungsamt<br />
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg / <strong>Jahresbericht</strong> 2012