Jahresbericht - Öffentlicher Gesundheitsdienst
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82<br />
Anhang 5<br />
Landesprüfungsamt<br />
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie,<br />
Approbationswesen<br />
Schutz durch Rechtsverfahren: die<br />
Gesundheit der Bevölkerung<br />
Eine effiziente und leistungsfähige Gesundheitsversorgung<br />
der Bevölkerung in Baden-Württemberg<br />
ist eine besonders wichtige staatliche Aufgabe. Der<br />
demographische Wandel, die daraus resultierenden<br />
Entwicklungen und die damit einhergehenden Unterschiede<br />
rücken die regionale Planung als Lösungsansatz<br />
für eine integrierte und am Wohl der Betroffenen<br />
ausgerichteten Gesundheitsversorgung immer<br />
mehr in den Mittelpunkt der politischen Diskussion.<br />
Aufgrund des hohen Schutzguts hat der Bundesgesetzgeber<br />
für die Gesundheitsberufe besondere<br />
Zulassungsvoraussetzungen erlassen und der staatlichen<br />
Aufsicht unterstellt. „Reglementierte“ Berufe<br />
sind alle Berufe, bei denen entweder die Berufsausübung<br />
und/oder das Führen der Berufsbezeichnung<br />
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt<br />
sind. Hierunter fallen die meisten der in der direkten<br />
Patientenversorgung vertretenen Berufsgruppen, wie<br />
z. B. Arzt-, Apothekerberuf, Pflege-, therapeutische<br />
Berufe usw. Wegen ihrer besonderen Verantwortung<br />
für die Gesundheit der Bevölkerung benötigen Angehörige<br />
der medizinischen Berufe neben ihrer erfolgreich<br />
abgeschlossenen Ausbildung auch eine gesonderte<br />
Berufszulassung. Nicht reglementierte Berufe<br />
sind Berufe, die auch ohne Anerkennung ausgeübt<br />
werden dürfen.<br />
Die Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg<br />
(LGA) ist Approbationsbehörde für das gesamte<br />
Land. Von ihm erhalten Deutsche und EU-Angehörige<br />
nach Abschluss ihrer Ausbildung die Approbation,<br />
also die umfassende Berufszulassung für eine<br />
entsprechende Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.<br />
An dere ausländische Staatsbürger mit einschlägiger<br />
Ausbildung erhalten bisher eine für Baden-Württemberg<br />
geltende, in der Regel fachlich eingeschränkte<br />
Berufserlaubnis. Aufgrund des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes<br />
entfällt seit 01.04.2012 die<br />
Privilegierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, so<br />
dass auch Nicht-EU-Staatsangehörige bei entsprechender<br />
Ausbildung grundsätzlich eine Approbation<br />
erhalten können. Soweit die Anerkennung von ausländischen<br />
Berufsqualifikationen bereits in den deutschen<br />
Berufsgesetzen geregelt ist, gehen diese spezielleren<br />
Regelungen den (subsidiären) Regelungen<br />
des Berufsqualifika tionsfeststellungsgesetzes vor. So<br />
enthalten beispielsweise die Approbationsordnung der<br />
Ärzte oder das Krankenpflegegesetz bereits spezielle<br />
Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.<br />
Diese Regelungen sind im Hinblick auf<br />
die Anerkennung von Abschlüssen aus dem europäischen<br />
Wirtschaftsraum sehr konkret. Ansonsten gilt<br />
der allgemeine Grundsatz, dass der Betroffene die<br />
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachweisen<br />
oder die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes<br />
durch das Absolvieren einer Prüfung belegen muss,<br />
die der staatlichen Abschlussprüfung entspricht. So<br />
ist vorgesehen, dass die für die Prüfung der Gleichwertigkeit<br />
zuständige Stelle bei Versagung einer Anerkennung<br />
durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid<br />
festlegen muss, welche Qualifikationen vorliegen und<br />
durch welche Maßnahmen die wesentlichen Unterschiede<br />
zur inländischen Ausbildung ausgeglichen<br />
werden können. Diese verbindliche Festlegung gilt<br />
der Transparenz und Rechtssicherheit.<br />
Als Landesprüfungsamt obliegt dem LGA weiter<br />
die verwaltungsmäßige Betreuung der Studiengänge<br />
für die akademischen Heilberufe Ärzte, Zahnärzte,<br />
Apotheker, Psychotherapeuten und Lebensmittelchemiker.<br />
Daher erhalten die Studenten dieser<br />
Fachrichtungen vom Regierungspräsidium z. B. die<br />
Anrechnungen verwandter Studienleistungen, die Zulassungen<br />
zu den einzelnen Prüfungen an den jeweiligen<br />
Universitäten des Landes und bei Bestehen die<br />
staatlichen Prüfungszeugnisse. Bei den Pflegeberufen<br />
(z. B. in der Krankenpflege und Altenpflege), bei<br />
den medizinischen Fachberufen (z. B. in der Physiotherapie/Massage<br />
und Ergotherapie) sowie bei den<br />
sozialen Berufen (z. B. in der Jugend- und Heimerziehung<br />
oder Heilpädagogik) genehmigt und betreut<br />
in fachlicher Hinsicht das Referat für den Bereich<br />
des Regierungsbezirks die entsprechenden Schulen/Ausbildungsstätten,<br />
nimmt bei den Absolventen<br />
die Prüfungen ab und erteilt ihnen bei Bestehen oder<br />
bei vergleichbarer ausländischer Ausbildung die Erlaubnis<br />
zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung.<br />
Das Referat erteilt in den akademischen und<br />
nicht-akademischen Gesundheits-, Sozial- und Pflegeberufen<br />
insgesamt ca. 6 500 Approbationen und<br />
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg / <strong>Jahresbericht</strong> 2012