Bittighofer: Neue arbeitsmedizinische Richtlinien (PDF; 446 KB)

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AMR Nr.13.1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART LANDESGESUNDHEITSAMT 1. Vorwort • Konkretisierung des Begriffs „extreme Hitzebelastung“; Pflichtuntersuchungen sind dann erforderlich • Extreme Außentemperaturen lösen primär arbeitsorganisatorische Maßnahmen aus, grundsätzlich keine Pflichtuntersuchungen 18 21. Juni 2013

AMR Nr.13.1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART LANDESGESUNDHEITSAMT 2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen • Extreme Hitze = Klimazustand, der aufgrund äußerer Wärmebelastung die Abfuhr der vom Körper erzeugten Wärme erschwert. Kombination von – klimatischem Einfluss, – Arbeitsbekleidung, – Arbeitsschwere und – Arbeitsdauer 19 21. Juni 2013

AMR Nr.13.1<br />

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART<br />

LANDESGESUNDHEITSAMT<br />

1. Vorwort<br />

• Konkretisierung des Begriffs „extreme<br />

Hitzebelastung“; Pflichtuntersuchungen sind<br />

dann erforderlich<br />

• Extreme Außentemperaturen lösen primär<br />

arbeitsorganisatorische Maßnahmen aus,<br />

grundsätzlich keine Pflichtuntersuchungen<br />

18<br />

21. Juni 2013

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